Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D13 422228-1/2011/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2011, FZ. 11 10.271-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2011, FZ. 11 10.271-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Dagestan, reiste am 17.08.2011 - wie sich später herausstellte - legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte unter der Angabe, XXXX zu heißen, am 08.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde sie am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und führte im Wesentlichen aus, dass ihr Lebensgefährte XXXX, StA. der Russischen Föderation, in Österreich lebe und den Status des Asylberechtigten erhalten habe.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Dagestan, reiste am 17.08.2011 - wie sich später herausstellte - legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte unter der Angabe, römisch 40 zu heißen, am 08.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde sie am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und führte im Wesentlichen aus, dass ihr Lebensgefährte römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, in Österreich lebe und den Status des Asylberechtigten erhalten habe.
Hinsichtlich ihres Reiseweges führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie ihr Onkel mit dem Auto am 12.08.2011 von XXXX nach Kiew gebracht und dort einen Schlepper für sie organisiert habe, welcher sie nach Österreich gebracht habe. Dort habe der Schlepper ihren Lebensgefährten angerufen und habe sie sich seit ihrer Einreise illegal bei ihrem Lebensgefährten aufgehalten.Hinsichtlich ihres Reiseweges führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie ihr Onkel mit dem Auto am 12.08.2011 von römisch 40 nach Kiew gebracht und dort einen Schlepper für sie organisiert habe, welcher sie nach Österreich gebracht habe. Dort habe der Schlepper ihren Lebensgefährten angerufen und habe sie sich seit ihrer Einreise illegal bei ihrem Lebensgefährten aufgehalten.
Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie wegen ihres Glaubens von der Polizei verfolgt werden. Man werfe ihr vor, Wahhabitin zu sein. Zudem habe sie zu ihrem Lebensgefährten nach Österreich gewollt.
Auf Nachfrage, weswegen sie erst drei Wochen nach ihrer Einreise einen Asylantrag gestellt habe, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie im Stress gewesen sei und Kopfweh gehabt habe.
Die Beschwerdeführerin legte in dieser Ersteinvernahme eine Kopie des österreichischen Konventionsreisepasses von XXXX in XXXX ausgestellt am XXXX von der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, gültig bis XXXX, sowie dessen Meldezettel vor.Die Beschwerdeführerin legte in dieser Ersteinvernahme eine Kopie des österreichischen Konventionsreisepasses von römisch 40 in römisch 40 ausgestellt am römisch 40 von der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, gültig bis römisch 40 , sowie dessen Meldezettel vor.
Am 14.09.2011 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und führte im Wesentlichen aus, dass sie im Zuge ihrer Antragstellung und ihrer Ersteinvernahme aus Angst einen falschen Familiennamen angegeben habe. Tatsächlich heiße sie XXXX.Am 14.09.2011 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und führte im Wesentlichen aus, dass sie im Zuge ihrer Antragstellung und ihrer Ersteinvernahme aus Angst einen falschen Familiennamen angegeben habe. Tatsächlich heiße sie römisch 40 .
Auf Nachfrage, weswegen die Beschwerdeführerin erst drei Wochen nach ihrer Einreise einen Asylantrag gestellt habe, gab diese an, dass ihr Mann beschäftigt gewesen sei und sie nicht früher herbringen habe können. Alleine habe sie dies nicht machen können.
Ihren Lebensgefährten habe sie im Jänner 2011 via Internet kennengelernt. Persönlich habe sie ihn jedoch erstmals in Österreich gesehen. Sie habe ihren Lebensgefährten am XXXX in XXXX in dessen Abwesenheit nach muslimischem Ritus geheiratet. Lediglich die Eltern seien anwesend gewesen. Sie wisse nicht allzu viel über ihren Lebensgefährten. Er stamme aus ihrer Stadt und ihre Eltern seien bekannt. Er habe eine Elektrolehre absolviert und ihr erzählt, dass er Dagestan verlassen habe müssen, da er Militärangehöriger gewesen sei. Bei ihnen sei es anders, man lerne sich als Paar nicht so genau kennen und Frauen dürften nicht zuviel fragen.Ihren Lebensgefährten habe sie im Jänner 2011 via Internet kennengelernt. Persönlich habe sie ihn jedoch erstmals in Österreich gesehen. Sie habe ihren Lebensgefährten am römisch 40 in römisch 40 in dessen Abwesenheit nach muslimischem Ritus geheiratet. Lediglich die Eltern seien anwesend gewesen. Sie wisse nicht allzu viel über ihren Lebensgefährten. Er stamme aus ihrer Stadt und ihre Eltern seien bekannt. Er habe eine Elektrolehre absolviert und ihr erzählt, dass er Dagestan verlassen habe müssen, da er Militärangehöriger gewesen sei. Bei ihnen sei es anders, man lerne sich als Paar nicht so genau kennen und Frauen dürften nicht zuviel fragen.
Auf Nachfrage, weswegen sich die Beschwerdeführerin nicht bemüht habe, legal in Österreich einreisen zu können, führte diese aus, dass ihr die Polizei sämtliche Dokumente weggenommen habe und sie so schnell wie möglich ihre Heimat verlassen habe müssen. Auf Nachfrage, weswegen sie nicht aus der Ukraine versucht habe, legal nach Österreich zu gelangen, gab die Beschwerdeführerin an, dass diese Entscheidung ihr Onkel getroffen habe.
Sie habe niemals einen russischen Reisepass besessen, sondern lediglich einen russischen Personalausweis gehabt. Dieser sei ihr aber bei einer Polizeirazzia weggenommen worden. Die Polizei habe oft ihr Haus aufgesucht, da sie ihren älteren Bruder suchen würden. Ende Juni 2011 hätten sie ihr dabei den Inlandsreisepass weggenommen. Sie und ihre Familie seien gläubige Menschen und seien deshalb von den Behörden beschuldigt worden, dass sie Terroristen seien und den Wahhabismus unterstützen würden. Ihr Bruder sei unter Druck gesetzt worden und habe im Juni 2011 die Flucht ergreifen müssen. Sie wisse nicht, wo sich dieser nunmehr aufhalte. Sie sei gemeinsam mit ihrem Bruder bezichtigt worden, terroristische Akte ausüben zu wollen. Bevor ihr Bruder geflüchtet sei, seien sie - nach den Terroranschlägen in XXXX im Mai 2011 - von zu Hause aus von maskierten und uniformierten Männern zur Polizei mitgenommen und misshandelt sowie bedroht worden. Die Polizei habe ihnen nicht geglaubt, dass sie friedliche Moslems seien. Ihr Bruder sei damals heftig geschlagen worden und sei sie selbst auch misshandelt worden und nur knapp einer Vergewaltigung entgangen. Sie seien zwei Tage festgehalten und verhört worden. Man habe ihnen vorgeworfen, an diesen Terroranschlägen in XXXX beteiligt gewesen zu sein und Kontakt zu den Terroristen zu haben. Ihre Familie habe sich große Sorgen um sie gemacht und beschlossen, sie aus Sicherheitsgründen außer Landes zu schaffen. In Dagestan sei es sehr selten, dass Frauen Kopfbedeckung tragen würden.Sie habe niemals einen russischen Reisepass besessen, sondern lediglich einen russischen Personalausweis gehabt. Dieser sei ihr aber bei einer Polizeirazzia weggenommen worden. Die Polizei habe oft ihr Haus aufgesucht, da sie ihren älteren Bruder suchen würden. Ende Juni 2011 hätten sie ihr dabei den Inlandsreisepass weggenommen. Sie und ihre Familie seien gläubige Menschen und seien deshalb von den Behörden beschuldigt worden, dass sie Terroristen seien und den Wahhabismus unterstützen würden. Ihr Bruder sei unter Druck gesetzt worden und habe im Juni 2011 die Flucht ergreifen müssen. Sie wisse nicht, wo sich dieser nunmehr aufhalte. Sie sei gemeinsam mit ihrem Bruder bezichtigt worden, terroristische Akte ausüben zu wollen. Bevor ihr Bruder geflüchtet sei, seien sie - nach den Terroranschlägen in römisch 40 im Mai 2011 - von zu Hause aus von maskierten und uniformierten Männern zur Polizei mitgenommen und misshandelt sowie bedroht worden. Die Polizei habe ihnen nicht geglaubt, dass sie friedliche Moslems seien. Ihr Bruder sei damals heftig geschlagen worden und sei sie selbst auch misshandelt worden und nur knapp einer Vergewaltigung entgangen. Sie seien zwei Tage festgehalten und verhört worden. Man habe ihnen vorgeworfen, an diesen Terroranschlägen in römisch 40 beteiligt gewesen zu sein und Kontakt zu den Terroristen zu haben. Ihre Familie habe sich große Sorgen um sie gemacht und beschlossen, sie aus Sicherheitsgründen außer Landes zu schaffen. In Dagestan sei es sehr selten, dass Frauen Kopfbedeckung tragen würden.
In dieser Einvernahme legte die Beschwerdeführerin folgende Dokumente vor:
Russische Geburtsurkunde;
Bestätigung über die Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten nach islamischen Ritus in der Moschee von XXXX am XXXX;Bestätigung über die Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten nach islamischen Ritus in der Moschee von römisch 40 am römisch 40 ;
Nach Einsicht in das zentrale Fremdenregister des Bundesministeriums für Inneres gelangte dem Bundesasylamt zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführerin von der österreichischen Botschaft in Moskau ein Reisevisum für die Schengener Staaten, gültig von XXXX bis XXXX, für den Reisepass Nr. XXXX, ausgestellt worden war. In weiterer Folge stellte das Bundesasylamt eine Anfrage an die österreichische Botschaft in Moskau über die Gründe der Ausstellung des Reisevisums, mit der Bitte um Übermittlung einer Kopie des Antrages.Nach Einsicht in das zentrale Fremdenregister des Bundesministeriums für Inneres gelangte dem Bundesasylamt zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführerin von der österreichischen Botschaft in Moskau ein Reisevisum für die Schengener Staaten, gültig von römisch 40 bis römisch 40 , für den Reisepass Nr. römisch 40 , ausgestellt worden war. In weiterer Folge stellte das Bundesasylamt eine Anfrage an die österreichische Botschaft in Moskau über die Gründe der Ausstellung des Reisevisums, mit der Bitte um Übermittlung einer Kopie des Antrages.
Am 22.09.2011 übermittelte die österreichische Botschaft in Moskau dem Bundesasylamt folgende Unterlagen:
Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Reisevisums vom XXXX, in welchem die Beschwerdeführerin angegeben hatte, hauptsächlich aus touristischen Gründen nach Österreich reisen und sich hier von 17.08. bis 24.08.2011 aufhalten zu wollen. Sie werde im Hotel "XXXX" in der XXXX in Wien wohnen und übernehme ihr Vater ihre Reise- und Lebenserhaltungskosten für die Dauer ihres Aufenthaltes. Als Ort der Antragstellung ist am Ende des Formulars von der Beschwerdeführerin "Moskau" verzeichnet worden.Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Reisevisums vom römisch 40 , in welchem die Beschwerdeführerin angegeben hatte, hauptsächlich aus touristischen Gründen nach Österreich reisen und sich hier von 17.08. bis 24.08.2011 aufhalten zu wollen. Sie werde im Hotel "XXXX" in der römisch 40 in Wien wohnen und übernehme ihr Vater ihre Reise- und Lebenserhaltungskosten für die Dauer ihres Aufenthaltes. Als Ort der Antragstellung ist am Ende des Formulars von der Beschwerdeführerin "Moskau" verzeichnet worden.
Anfrage von "XXXX", welche unter Angabe der genauen Daten der Beschwerdeführerin, ihres Reisepasses und ihrer Flugnummer sowie Flugdaten, bei der österreichischen Botschaft in Moskau die Ausstellung eines Visums für die Beschwerdeführer beantragte.
Einladung der "XXXX" in Wien, welche die Beschwerdeführerin von 17.08. bis 24.08.2011 nach Wien eingeladen und dies der österreichischen Botschaft in Moskau mitgeteilt hat.
Elektronisches Flugticket von XXXX, ausgestellt auf die Beschwerdeführerin für einen Flug von Moskau nach Wien am 17.08.2011 sowie von Wien nach Moskau am 24.08.2011;Elektronisches Flugticket von römisch 40 , ausgestellt auf die Beschwerdeführerin für einen Flug von Moskau nach Wien am 17.08.2011 sowie von Wien nach Moskau am 24.08.2011;
Kopie des russischen Auslandsreisepasses der Beschwerdeführerin, Nr. XXXX, und des darin enthaltenen Reisevisums;Kopie des russischen Auslandsreisepasses der Beschwerdeführerin, Nr. römisch 40 , und des darin enthaltenen Reisevisums;
Kopie des russischen Inlandsreisepasses des Vaters der Beschwerdeführerin;
Bestätigung einer russischen Bank in Odinzowo (ein Vorort von Moskau) über die Höhe der Eigenmittel der Beschwerdeführerin, gerichtet an die österreichische Botschaft;
Verpflichtungserklärung des Vaters der Beschwerdeführerin, für den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich zur Gänze aufzukommen;
Bescheinigung der XXXX in Moskau vom 08.08.2011, welche bestätigt, dass der Vater der Beschwerdeführerin dort seit 20.04.2010 als stellvertretender Leiter mit einem Durchschnittsmonatsgehalt von US$Bescheinigung der römisch 40 in Moskau vom 08.08.2011, welche bestätigt, dass der Vater der Beschwerdeführerin dort seit 20.04.2010 als stellvertretender Leiter mit einem Durchschnittsmonatsgehalt von US$
1.450 beschäftigt sei;
Niederschrift einer Befragung der Beschwerdeführerin durch einen Beamten der österreichischen Botschaft bezüglich der Hintergründe ihrer Reise nach Österreich, aus welcher sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 einen Fernlehrgang an der dagestanischen pädagogischen Hochschule absolviert habe;
Am 07.10.2011 wurde die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal vor dem Bundesasylamt einvernommen, wobei die Beschwerdeführerin neuerlich ihren bereits in der Ersteinvernahme geschilderten Fluchtweg geltend machte. Weiters habe sie bis zu Ausreise gemeinsam mit ihren Eltern in einem Haus in XXXX gelebt und würden diese dort immer noch leben. Sämtliche ihrer bisherigen Angaben würden der Wahrheit entsprechen. Ihr Vater arbeite als Zimmermann, habe aber keine offizielle Arbeit, ihre Mutter sei Hausfrau. Hinsichtlich der Trauungszeremonie führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Lebensgefährte von seinem Onkel in der Moschee vertreten worden sei. Sie selbst sei dort nicht anwesend gewesen, da Frauen nicht dabei sein dürften; sie sei von ihrem Vater vertreten worden. Bei den Moslems entscheide der Vater und hätten sich ihre Eltern mit ihrem Lebensgefährten einverstanden erklärt. Ihr Vater habe ihren Lebensgefährten ausgesucht.Am 07.10.2011 wurde die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal vor dem Bundesasylamt einvernommen, wobei die Beschwerdeführerin neuerlich ihren bereits in der Ersteinvernahme geschilderten Fluchtweg geltend machte. Weiters habe sie bis zu Ausreise gemeinsam mit ihren Eltern in einem Haus in römisch 40 gelebt und würden diese dort immer noch leben. Sämtliche ihrer bisherigen Angaben würden der Wahrheit entsprechen. Ihr Vater arbeite als Zimmermann, habe aber keine offizielle Arbeit, ihre Mutter sei Hausfrau. Hinsichtlich der Trauungszeremonie führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Lebensgefährte von seinem Onkel in der Moschee vertreten worden sei. Sie selbst sei dort nicht anwesend gewesen, da Frauen nicht dabei sein dürften; sie sei von ihrem Vater vertreten worden. Bei den Moslems entscheide der Vater und hätten sich ihre Eltern mit ihrem Lebensgefährten einverstanden erklärt. Ihr Vater habe ihren Lebensgefährten ausgesucht.
Sie habe in XXXX in den Jahren 2006 bis 2009 in einer Lehranstalt den Beruf der Näherin gelernt und danach zu Hause Nähaufträge bearbeitet. Sie habe ihr Leben lang in Dagestan in ihrer Heimatstadt verbracht.Sie habe in römisch 40 in den Jahren 2006 bis 2009 in einer Lehranstalt den Beruf der Näherin gelernt und danach zu Hause Nähaufträge bearbeitet. Sie habe ihr Leben lang in Dagestan in ihrer Heimatstadt verbracht.
In weiterer Folge machte die Beschwerdeführerin neuerlich Ausführungen zu ihren Fluchtgründen und der ihr von Seiten der Polizei unterstellten Zugehörigkeit zum Wahhabismus und zum Terrorismus. Nachdem ihr Bruder Anfang Juni das Haus verlassen habe - sie glaube, dass er im Wald lebe - seien alle drei Tage Leute zu ihnen nach Hause gekommen, die das Haus durchsucht und sie mitgenommen hätten. Sie hätten sie nach dem Aufenthaltsort ihres Bruders gefragt und ihr beim letzten Mal - etwa zwei Wochen vor ihrer Ausreise - mit dem Tod gedroht.
Auf Vorhalt der obigen Ermittlungsergebnisse und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin zuletzt in Moskau gemeldet gewesen sei, ihre Angaben jedoch massiv widersprüchlich zu diesem Rechercheergebnis gewesen seien, führte die Beschwerdeführerin aus, dass es stimme, dass ihr ein Visum ausgestellt worden sei. Sie habe in Moskau aber nicht gelebt, sie hätten dort nicht leben können. Aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit seien sie dort nur angemeldet gewesen. Sie würden auch in Moskau als Terroristen angesehen werden und habe sie auch in Moskau Angst gehabt.
Mit Bescheid vom 07.10.2011, Zahl: 11 10.271-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass den Angaben der Beschwerdeführerin kein Glauben geschenkt werden könne, da diese in massivem Widerspruch zu den Rechercheergebnissen der österreichischen Botschaft in Moskau und dem Umstand der Visumsausstellung sowie der diesbezüglichen Zusammenhänge (Meldeadresse in Moskau vs. ausschließlicher Aufenthalt in XXXX; Beschäftigung ihres Vaters:Mit Bescheid vom 07.10.2011, Zahl: 11 10.271-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass den Angaben der Beschwerdeführerin kein Glauben geschenkt werden könne, da diese in massivem Widerspruch zu den Rechercheergebnissen der österreichischen Botschaft in Moskau und dem Umstand der Visumsausstellung sowie der diesbezüglichen Zusammenhänge (Meldeadresse in Moskau vs. ausschließlicher Aufenthalt in römisch 40 ; Beschäftigung ihres Vaters:
stellvertretender Leiter einer Firma in Moskau vs. Zimmermann in XXXX; Ausbildung an einer pädagogischen Hochschule vs. Ausbildung zur Näherin; Besitz eines Reisepasses vs. niemals einen solchen ausgestellt erhalten zu haben) stehen würden. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin ihre Fluchtgründe auch extrem vage und oberflächlich geltend gemacht, weswegen diesen auch auf dieser Ebene kein Glauben geschenkt habe werden können. Darüber hinaus spreche die offizielle Visumsausstellung gegen jegliches behördliches Interesse an der Person der Beschwerdeführerin und zeuge dies auch davon, dass die Beschwerdeführerin die Kontaktaufnahme zu russischen Behörden ebenfalls nicht gescheut habe. Letztlich spreche der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren Asylantrag just am Tage des Ablaufes ihres Visums gestellt habe, massiv gegen eine sie treffende Verfolgung.stellvertretender Leiter einer Firma in Moskau vs. Zimmermann in römisch 40 ; Ausbildung an einer pädagogischen Hochschule vs. Ausbildung zur Näherin; Besitz eines Reisepasses vs. niemals einen solchen ausgestellt erhalten zu haben) stehen würden. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin ihre Fluchtgründe auch extrem vage und oberflächlich geltend gemacht, weswegen diesen auch auf dieser Ebene kein Glauben geschenkt habe werden können. Darüber hinaus spreche die offizielle Visumsausstellung gegen jegliches behördliches Interesse an der Person der Beschwerdeführerin und zeuge dies auch davon, dass die Beschwerdeführerin die Kontaktaufnahme zu russischen Behörden ebenfalls nicht gescheut habe. Letztlich spreche der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren Asylantrag just am Tage des Ablaufes ihres Visums gestellt habe, massiv gegen eine sie treffende Verfolgung.
Das Vorliegen subsidiärer Schutzgründe habe sich im gesamten Verfahren nicht ergeben und stelle sich die allgemeine Lage in der Russischen Föderation auch nicht derart schlecht dar, dass quasi jedermann im Falle der Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten würde. Abgesehen davon verfüge die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte (Eltern, Bruder, Onkel, Tanten), weswegen nicht davon auszugehen sei, dass diese im Falle der Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten werde.
Die Beschwerdeführerin verfüge in Österreich zwar über ihren Lebensgefährten, doch habe sie diesen erst in Österreich, wo sie sich erst seit einem Monat aufhalte, persönlich kennen gelernt und zuvor lediglich über Internetkommunikation gekannt. Eine solch kurze Beziehung kann jedenfalls kein die öffentlichen Interessen übersteigendes schützenswertes Familienleben entfalten. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich von lediglich einem Monat, könne auch nicht von einer nachhaltigen Integration (Deutschkenntnisse, Mitgliedschaft in einem Verein, Absolvierung von Kursen, private Kontakte) die schwerer als die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung wiegen würden ausgegangen werden, weswegen deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet keinen ungerechtfertigten Eingriff in deren gemäß Art. 8 EMRK geschützten Rechte auf Privat- und Familienleben darstelle.Die Beschwerdeführerin verfüge in Österreich zwar über ihren Lebensgefährten, doch habe sie diesen erst in Österreich, wo sie sich erst seit einem Monat aufhalte, persönlich kennen gelernt und zuvor lediglich über Internetkommunikation gekannt. Eine solch kurze Beziehung kann jedenfalls kein die öffentlichen Interessen übersteigendes schützenswertes Familienleben entfalten. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich von lediglich einem Monat, könne auch nicht von einer nachhaltigen Integration (Deutschkenntnisse, Mitgliedschaft in einem Verein, Absolvierung von Kursen, private Kontakte) die schwerer als die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung wiegen würden ausgegangen werden, weswegen deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet keinen ungerechtfertigten Eingriff in deren gemäß Artikel 8, EMRK geschützten Rechte auf Privat- und Familienleben darstelle.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 21.10.2011 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde, in welcher sie den Bescheid in seinem vollen Umfang anfocht und im Wesentlichen Folgendes ausführte:
Soweit ihr das Bundesasylamt die Ermittlungsergebnisse vorwerfe und daraus den Schluss ziehe, dass ihre Angaben nicht der Wahrheit entsprechen würden, müsse sie ausführen, dass sie in Moskau lediglich bei ihrem Großvater gemeldet gewesen sei, dort jedoch nicht gewohnt habe. Ihren Pass und das Visum habe ebenfalls ihr Großvater organisiert, da dies gegen Geld in der Russischen Föderation ohne Weiteres möglich sei. Hinsichtlich ihrer Ausbildung müsse sie ausführen, dass sie sowohl eine Ausbildung zur Näherin als auch ein Fernstudium der Pädagogik absolviert habe.
Mit 01.12.2011 langte beim Asylgerichtshof eine Mitteilung des Standesamtes (MA 35) der Gemeinde Wien gemäß § 57 Abs. 5 AsylG 2005 ein.Mit 01.12.2011 langte beim Asylgerichtshof eine Mitteilung des Standesamtes (MA 35) der Gemeinde Wien gemäß Paragraph 57, Absatz 5, AsylG 2005 ein.
Der Asylgerichtshof erhob Beweis durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin samt Beschwerdeschrift.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Dagestan. Sie führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Dagestan. Sie führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Fluchtgründen wird den Feststellungen mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation respektive Dagestan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation festgestellt werden.
Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. In diesem Zusammenhang wird insbesondere hervorgehoben, dass die Beschwerdeführerin arbeitsfähig sowie gesund ist und an keinen (schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen) Krankheiten leidet.
Die Beschwerdeführerin ist die Ehefrau des XXXX, StA. der Russischen Föderation, welcher als anerkannter Konventionsflüchtling in Österreich zum dauerhaften Aufenthalt berechtigt ist. Die Beschwerdeführerin hat mit diesem in dessen Abwesenheit am XXXX die Ehe nach islamischem Ritus geschlossen, ihren Lebensgefährten persönlich jedoch erst nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet kennengelernt und am 12.01.2012 Ehe standesamtlich geschlossen. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehemann seit ihrer Einreise in einem gemeinsamen Haushalt.Die Beschwerdeführerin ist die Ehefrau des römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, welcher als anerkannter Konventionsflüchtling in Österreich zum dauerhaften Aufenthalt berechtigt ist. Die Beschwerdeführerin hat mit diesem in dessen Abwesenheit am römisch 40 die Ehe nach islamischem Ritus geschlossen, ihren Lebensgefährten persönlich jedoch erst nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet kennengelernt und am 12.01.2012 Ehe standesamtlich geschlossen. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehemann seit ihrer Einreise in einem gemeinsamen Haushalt.
Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Die Beziehung zu ihrem Ehemann stellt sich in Anbetracht der Umgehung der fremdenrechtlichen Bestimmungen eines geordneten Zuwanderungswesens und des Aufenthaltes im Bundesgebiet von lediglich fünf Monaten als zu flach dar, um ein die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen übersteigendes persönliches Interesse der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu begründen. Auch sonst hat die Beschwerdeführerin in Österreich keine ausreichenden integrativen Maßnahmen gesetzt, welche ihrer Ausweisung in die Russische Föderation entgegenstehen würden.
1.2. Zum Herkunftsland der Beschwerdeführerin (Russische Föderation bzw. Dagestan) wird Folgendes festgestellt:
Der Asylgerichtshof schließt sich im vorliegenden Fall den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der Russischen Föderation bzw. Dagestan, die sich - vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles - in unbedenklicher Weise auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können (vgl. S. 18 - 55 des o.a. Bescheides), an. Die Länderfeststellungen beruhen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und besteht für den erkennenden Senat kein Grund an diesen zu zweifeln, sodass der erkennende Senat des Asylgerichtshofes diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhebt. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Asylgerichtshof keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.Der Asylgerichtshof schließt sich im vorliegenden Fall den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der Russischen Föderation bzw. Dagestan, die sich - vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles - in unbedenklicher Weise auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können vergleiche S. 18 - 55 des o.a. Bescheides), an. Die Länderfeststellungen beruhen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und besteht für den erkennenden Senat kein Grund an diesen zu zweifeln, sodass der erkennende Senat des Asylgerichtshofes diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhebt. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Asylgerichtshof keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.
2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person (Identität) der Beschwerdeführerin sowie ihrer Staatsangehörigkeit ergeben sich aus der dem Bundesasylamt von der österreichischen Botschaft in Moskau übersendeten Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin sowie ihrer Visumsantragsunterlagen. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin in ihren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt ihrer Daten selbst berichtigen lassen und ihre wahre Identität genannt.
Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation bzw. Dagestan an, da sich diese auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen, denen die Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert entgegengetreten ist.
Das Bundesasylamt hat in der Begründung des Bescheides vom 07.10.2011, Zahl: 11 10.271-BAW, die Ergebnisse eines ordnungsgemäßen und mängelfreien Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage hinsichtlich der behaupteten Flüchtlingseigenschaft klar und übersichtlich zusammengefasst und den rechtlich maßgeblichen Sachverhalt in völlig ausreichender Weise erhoben. Der Asylgerichtshof hat daher auch keine Bedenken gegen die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt und schließt sich diesen an. Es konnte folglich nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin Bedrohungshandlungen ausgesetzt war bzw. im Falle ihrer Rückkehr ausgesetzt wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohenden Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaftseins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht, um diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohenden Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert vergleiche VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind vergleiche VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaftseins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt vergleiche auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht, um diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Sofern daher einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erhebung wegen des Fehlens entsprechender Möglichkeiten geringer ist (vgl. VwSlg. 6511 F 1990).Sofern daher einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erhebung wegen des Fehlens entsprechender Möglichkeiten geringer ist vergleiche VwSlg. 6511 F 1990).
Das Bundesasylamt hat im o.a. Bescheid vom 07.10.2011 bereits in seiner Beweiswürdigung völlig schlüssig dargelegt, dass die von der Beschwerdeführerin präsentierte Fluchtgeschichte bzw. Bedrohungssituation aufgrund ihrer vagen, oberflächlichen und allgemein gehaltenen Angaben einerseits, aber insbesondere aufgrund ihres durch das Rechercheergebnis und die von der österreichischen Botschaft übermittelten Visumsantragsunterlagen widerlegten Vorbringens andererseits in keiner Weise der Wahrheit entsprechen kann und als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet werden muss. Wie das Bundesasylamt in schlüssiger Weise ausgeführt hat, handelt es sich bei den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Asylverfahren offensichtlich um ein frei erfundenes Fluchtvorbringen ohne jeglichen Wahrheitsgehalt.
Auch der erkennende Senat des Asylgerichthofes muss im Einklang mit der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu dem Ergebnis gelangen, dass den Fluchtausführungen der Beschwerdeführerin keinerlei Glaubwürdigkeit beigemessen werden kann, da deren Angaben durch die übermittelten Visumsantragsunterlagen in Zusammenschau mit ihrem völlig vagen und unpräzisen Aussageverhalten komplett widerlegt wurden.
Diesbezüglich muss zunächst ausgeführt werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.09.2011 ausgeführt hat, niemals einen Auslandreisepass besessen zu haben, sie habe nur einen russischen Inlandsreisepass gehabt, der ihr im Juni 2011 jedoch von der Polizei abgenommen worden sei (vgl. AS 39 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes). Bereits an dieser Stelle erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht den Tatsachen entsprechend und ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, wie es der Beschwerdeführerin - ohne jemals einen Auslandsreisepass ausgestellt erhalten zu haben - möglich gewesen sein soll, ein Visum bei der österreichischen Botschaft unter Vorlage eines solchen Reisepasses zu beantragen (vgl. AS 119). Die Beschwerdeführerin hat bereits mit diesen Angaben und im besseren Wissen, durchaus einen Auslandsreisepass zu besitzen 8oder im August 2011 zumindest besessen zuhaben), den Versuch angestellt, die österreichischen Asylbehörden über ihren Reiseweg zu täuschen. Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin via Flug von Moskau nach Wien in Österreich eingereist (wobei auf die widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren Reiseweg von Dagestan nach Österreich weiter unten eingegangen wird). Für eine solche Einreise hat sie jedoch zwingend ihren Reisepass samt darin eingetragenem Visum benötigt, widrigenfalls ihr die Einreise durch die Zollwache am Flughafen Schwechat verwehrt worden wäre. Die Beschwerdeführerin müsste daher - so sie den Reisepass in Österreich nicht vernichtet hat - nach wie vor im Besitz ihres Reisepasses sein. Dennoch hat die Beschwerdeführerin selbigen den österreichischen Asylbehörden nicht in Vorlage gebracht, sondern bei ihrer Asylantragstellung vielmehr zunächst den Versuch angestellt, ihre wahre Identität zu verschleiern. Bereits dieses Verhalten der Beschwerdeführerin lässt deren persönliche Glaubwürdigkeit massiv in Zweifel ziehen.Diesbezüglich muss zunächst ausgeführt werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.09.2011 ausgeführt hat, niemals einen Auslandreisepass besessen zu haben, sie habe nur einen russischen Inlandsreisepass gehabt, der ihr im Juni 2011 jedoch von der Polizei abgenommen worden sei vergleiche AS 39 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes). Bereits an dieser Stelle erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht den Tatsachen entsprechend und ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, wie es der Beschwerdeführerin - ohne jemals einen Auslandsreisepass ausgestellt erhalten zu haben - möglich gewesen sein soll, ein Visum bei der österreichischen Botschaft unter Vorlage eines solchen Reisepasses zu beantragen vergleiche AS 119). Die Beschwerdeführerin hat bereits mit diesen Angaben und im besseren Wissen, durchaus einen Auslandsreisepass zu besitzen 8oder im August 2011 zumindest besessen zuhaben), den Versuch angestellt, die österreichischen Asylbehörden über ihren Reiseweg zu täuschen. Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin via Flug von Moskau nach Wien in Österreich eingereist (wobei auf die widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren Reiseweg von Dagestan nach Österreich weiter unten eingegangen wird). Für eine solche Einreise hat sie jedoch zwingend ihren Reisepass samt darin eingetragenem Visum benötigt, widrigenfalls ihr die Einreise durch die Zollwache am Flughafen Schwechat verwehrt worden wäre. Die Beschwerdeführerin müsste daher - so sie den Reisepass in Österreich nicht vernichtet hat - nach wie vor im Besitz ihres Reisepasses sein. Dennoch hat die Beschwerdeführerin selbigen den österreichischen Asylbehörden nicht in Vorlage gebracht, sondern bei ihrer Asylantragstellung vielmehr zunächst den Versuch angestellt, ihre wahre Identität zu verschleiern. Bereits dieses Verhalten der Beschwerdeführerin lässt deren persönliche Glaubwürdigkeit massiv in Zweifel ziehen.
Weiters hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, sich Zeit ihres Lebens in XXXX aufgehalten und dort bis zur ihrer Ausreise am 12.08.2011 in ihrem Elternhaus gelebt zu haben (vgl. AS 35 und 153). Dem widerspricht jedoch erneut ihr Antrag auf Ausstellung eines Visums, in welchem die Beschwerdeführerin als Wohnadresse eine Anschrift in Moskau angegeben hat. Selbst auf erneute Nachfrage durch die einvernehmende Organwalterin in der Einvernahme am 07.10.2011, hat die Beschwerdeführerin neuerlich ausgeführt immer nur in XXXX gelebt zu haben und insbesondere niemals in Moskau gewesen zu sein (vgl. AS 161). Erst nachdem die einvernehmende Organwalterin der Beschwerdeführerin die Ermittlungsergebnisse vorgehalten hat, hat die Beschwerdeführerin "eingeräumt" in Moskau zwar gemeldet gewesen zu sein, dort jedoch nicht leben haben zu können, da ihr dies aufgrund ihrer kaukasischen Herkunft nicht möglich gewesen sei (vgl. AS 171: "Wir haben in Moskau nicht gelebt, wir konnten dort nicht leben, aufgrund unserer Volkszugehörigkeit, wir waren dort nur angemeldet. Wir werden auch in Moskau als Terroristen angesehen. Ich hatte auch in Moskau Angst."). Im Widerspruch dazu hat die Beschwerdeführerin auf konkrete Nachfrage der einvernehmenden Organwalterin in der Einevrnahme am 07.10.2011, ob sie melderechtliche Anknüpfungspunkte außerhalb Dagestans habe, nicht einmal ansatzweise angegeben, in Moskau gemeldet gewesen zu sein (vgl. AS 161).Weiters hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, sich Zeit ihres Lebens in römisch 40 aufgehalten und dort bis zur ihrer Ausreise am 12.08.2011 in ihrem Elternhaus gelebt zu haben vergleiche AS 35 und 153). Dem widerspricht jedoch erneut ihr Antrag auf Ausstellung eines Visums, in welchem die Beschwerdeführerin als Wohnadresse eine Anschrift in Moskau angegeben hat. Selbst auf erneute Nachfrage durch die einvernehmende Organwalterin in der Einvernahme am 07.10.2011, hat die Beschwerdeführerin neuerlich ausgeführt immer nur in römisch 40 gelebt zu haben und insbesondere niemals in Moskau gewesen zu sein vergleiche AS 161). Erst nachdem die einvernehmende Organwalterin der Beschwerdeführerin die Ermittlungsergebnisse vorgehalten hat, hat die Beschwerdeführerin "eingeräumt" in Moskau zwar gemeldet gewesen zu sein, dort jedoch nicht leben haben zu können, da ihr dies aufgrund ihrer kaukasischen Herkunft nicht möglich gewesen sei vergleiche AS 171: "Wir haben in Moskau nicht gelebt, wir konnten dort nicht leben, aufgrund unserer Volkszugehörigkeit, wir waren dort nur angemeldet. Wir werden auch in Moskau als Terroristen angesehen. Ich hatte auch in Moskau Angst."). Im Widerspruch dazu hat die Beschwerdeführerin auf konkrete Nachfrage der einvernehmenden Organwalterin in der Einevrnahme am 07.10.2011, ob sie melderechtliche Anknüpfungspunkte außerhalb Dagestans habe, nicht einmal ansatzweise angegeben, in Moskau gemeldet gewesen zu sein vergleiche AS 161).
Hinsichtlich des "Eingeständnisses" der Beschwerdeführerin, in Moskau nicht leben haben zu können und dort Angst gehabt zu haben, ist jedoch auch auszuführen, dass die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin aus Sicht des erkennenden Senates darauf schließen lassen, dass die Beschwerdeführerin sich zumindest eine Zeit lang in Moskau aufgehalten haben muss, widrigenfalls ihr nicht bekannt und möglich gewesen wäre anzugeben, "in Moskau Angst" gehabt zu haben und dort angeblich Diskriminierungen ausgesetzt gewesen zu sein. Abgesehen davon ergibt sich aus den Visumsantragsunterlagen auch, dass die Beschwerdeführerin über ein Bankkonto bei einer Bankfiliale in einem Vorort von Moskau (Odinzowo) verfügt, was ebenfalls darauf schließen lässt, dass sich die Beschwerdeführerin zumindest zeitweilig in Moskau und Umgebung aufgehalten haben muss.
In diesem Zusammenhang muss weiters ausgeführt werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gegen den o.a. Bescheid zwar neuerlich ausgeführt, niemals in Moskau gewohnt zu haben, sondern dort lediglich gemeldet gewesen zu sein, doch hat die Beschwerdeführerin an dieser Stelle erstmals ihren Großvater ins Spiel gebracht und ausgeführt hat, bei diesem gemeldet gewesen zu sein (vgl. AS 275). Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführerin einerseits ausgeführt hat, ihren Eltern mütterlicherseits (die ihres Vaters seien bereits verstorben) sehr nahe zu stehen (vgl. AS 159), was sich in Anbetracht der Distanz zwischen XXXX und Moskau schwierig erweisen könnte. Andererseits hat die Beschwerdeführerin auf die konkrete Nachfrage, ob sie familiäre Anknüpfungspunkte außerhalb Dagestans habe, lediglich ausgeführt, die Brüder ihres Vaters würden irgendwo in Russland leben, wobei sie nicht wisse wo (vgl. AS 161). Dass ihre Großeltern oder ihr Großvater in Moskau leben würde(n) oder dort zumindest gemeldet wäre(n), hat die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 07.10.2011 hingegen mit keinem Wort erwähnt, weswegen ihre Ausführung in der Beschwerde, ihr Großvater habe sich in Moskau um Organisation ihres Visums gekümmert, vom erkennenden Senat als in keiner Weise der Wahrheit entsprechend gewertet werden muss und dies nur erneut ein massives Indiz für die nicht vorhandene persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin darstellt.In diesem Zusammenhang muss weiters ausgeführt werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gegen den o.a. Bescheid zwar neuerlich ausgeführt, niemals in Moskau gewohnt zu haben, sondern dort lediglich gemeldet gewesen zu sein, doch hat die Beschwerdeführerin an dieser Stelle erstmals ihren Großvater ins Spiel gebracht und ausgeführt hat, bei diesem gemeldet gewesen zu sein vergleiche AS 275). Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführerin einerseits ausgeführt hat, ihren Eltern mütterlicherseits (die ihres Vaters seien bereits verstorben) sehr nahe zu stehen vergleiche AS 159), was sich in Anbetracht der Distanz zwischen römisch 40 und Moskau schwierig erweisen könnte. Andererseits hat die Beschwerdeführerin auf die konkrete Nachfrage, ob sie familiäre Anknüpfungspunkte außerhalb Dagestans habe, lediglich ausgeführt, die Brüder ihres Vaters würden irgendwo in Russland leben, wobei sie nicht wisse wo vergleiche AS 161). Dass ihre Großeltern oder ihr Großvater in Moskau leben würde(n) oder dort zumindest gemeldet wäre(n), hat die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 07.10.2011 hingegen mit keinem Wort erwähnt, weswegen ihre Ausführung in der Beschwerde, ihr Großvater habe sich in Moskau um Organisation ihres Visums gekümmert, vom erkennenden Senat als in keiner Weise der Wahrheit entsprechend gewertet werden muss und dies nur erneut ein massives Indiz für die nicht vorhandene persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin darstellt.
Weiters hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass ihr Vater keine offizielle Arbeit gehabt, sondern privat als Zimmermann gearbeitet habe und nirgends angestellt gewesen sei (vgl. AS 157 und 161). Auch diesen Angaben widersprechen die von der österreichischen Botschaft dem Bundesasylamt übersendeten Unterlagen hinsichtlich des Visumsantrags der Beschwerdeführerin. Unter diesen Unterlagen findet sich eine Bestätigung einer XXXX in Moskau vom 08.08.2011, in welcher ausgeführt wird, dass der (namentlich genannte) Vater der Beschwerdeführerin seit 20.04.2010 bei dieser Firma als stellvertretender Leiter angestellt ist und einen Durchschnittsmonatslohn von US$ 1.450 bezieht. Mit dieser Bestätigung ist somit nicht nur die Angabe der Beschwerdeführerin, ihr Vater sei selbständiger Zimmermann, sondern auch ihr Vorbringen widerlegt, das Einkommen ihres Vaters habe lediglich zur Finanzierung von Essen und Kleidung gereicht (vgl. AS 161).Weiters hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass ihr Vater keine offizielle Arbeit gehabt, sondern privat als Zimmermann gearbeitet habe und nirgends angestellt gewesen sei vergleiche AS 157 und 161). Auch diesen Angaben widersprechen die von der österreichischen Botschaft dem Bundesasylamt übersendeten Unterlagen hinsichtlich des Visumsantrags der Beschwerdeführerin. Unter diesen Unterlagen findet sich eine Bestätigung einer römisch 40 in Moskau vom 08.08.2011, in welcher ausgeführt wird, dass der (namentlich genannte) Vater der Beschwerdeführerin seit 20.04.2010 bei dieser Firma als stellvertretender Leiter angestellt ist und einen Durchschnittsmonatslohn von US$ 1.450 bezieht. Mit dieser Bestätigung ist somit nicht nur die Angabe der Beschwerdeführerin, ihr Vater sei selbständiger Zimmermann, sondern auch ihr Vorbringen widerlegt, das Einkommen ihres Vaters habe lediglich zur Finanzierung von Essen und Kleidung gereicht vergleiche AS 161).
Nicht den Tatsachen entsprechend haben sich jedoch auch die Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer beruflichen Ausbildung erwiesen. Die Beschwerdeführerin hat in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.10.2011 diesbezüglich ausgeführt, dass sie in den Jahren 2006 bis 2009 in einer Lehranstalt in XXXX (die sich in etwa zwei Kilometer Entfernung ihres Elternhauses befunden und welche sie immer zu Fuß erreicht habe) den Beruf der Näherin erlernt habe, welchen sie bis zu ihrer Ausreise von zu Hause aus wahrgenommen habe (vgl. AS 161). Unter den von der österreichischen Botschaft dem Bundesasylamt übersendeten Unterlagen hinsichtlich des Visumsantrags der Beschwerdeführerin befindet sich jedoch auch eine Niederschrift einer Befragung der Beschwerdeführerin durch den zuständigen Beamten bei der österreichischen Botschaft, bezüglich der Hintergründe ihrer Reise nach Österreich, aus welcher sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 einen Fernlehrgang an der dagestanischen pädagogischen Hochschule absolviert habe (vgl. AS 143: "Sie hat in 2010 dagestanische pädagogische Hochschule absolviert. Das war Distanzausbildung. Fakultät für Psychologie und Pädagogik. Aber sie hat nicht in diesem Bereich gearbeitet."). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Ausbildung als Näherin und anschließenden Berufsausübung erweisen sich daher aus Sicht des zuständigen Senates als widerlegt. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang in ihrer Beschwerde gegen den o.a. Bescheid ausgeführt hat, dass sie sowohl eine Ausbildung zu Näherin als auch ein Fernstudium an der pädagogischen Hochschule absolviert habe und sich daher kein Widerspruch hinsichtlich ihrer Angaben zu dem Rechercheergebnis ergebe, muss der Beschwerdeführerin entgegen gehalten werden, dass dieser Ausführung von Seiten des erkennenden Senates keine Glaubwürdigkeit beigemessen, sondern dies lediglich als Versuch dahingehend gewertet werden kann, dass die Beschwerdeführerin - wie auch mit ihren übrigen Beschwerdeausführungen - den Versuch angestellt hat, ihre offensichtlich wahrheitswidrigen Angaben mit den Ermittlungsergebnissen des Bundesasylamtes in Einklang zu bringen.Nicht den Tatsachen entsprechend haben sich jedoch auch die Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer beruflichen Ausbildung erwiesen. Die Beschwerdeführerin hat in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.10.2011 diesbezüglich ausgeführt, dass sie in den Jahren 2006 bis 2009 in einer Lehranstalt in römisch 40 (die sich in etwa zwei Kilometer Entfernung ihres Elternhauses befunden und welche sie immer zu Fuß erreicht habe) den Beruf der Näherin erlernt habe, welchen sie bis zu ihrer Ausreise von zu Hause aus wahrgenommen habe vergleiche AS 161). Unter den von der österreichischen Botschaft dem Bundesasylamt übersendeten Unterlagen hinsichtlich des Visumsantrags der Beschwerdeführerin befindet sich jedoch auch eine Niederschrift einer Befragung der Beschwerdeführerin durch den zuständigen Beamten bei der österreichischen Botschaft, bezüglich der Hintergründe ihrer Reise nach Österreich, aus welcher sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 einen Fernlehrgang an der dagestanischen pädagogischen Hochschule absolviert habe vergleiche AS 143: "Sie hat in 2010 dagestanische pädagogische Hochschule absolviert. Das war Distanzausbildung. Fakultät für Psychologie und Pädagogik. Aber sie hat nicht in diesem Bereich gearbeitet."). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Ausbildung als Näherin und anschließenden Berufsausübung erweisen sich daher aus Sicht des zuständigen Senates als widerlegt. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang in ihrer Beschwerde gegen den o.a. Bescheid ausgeführt hat, dass sie sowohl eine Ausbildung zu Näherin als auch ein Fernstudium an der pädagogischen Hochschule absolviert habe und sich daher kein Widerspruch hinsichtlich ihrer Angaben zu dem Rechercheergebnis ergebe, muss der Beschwerdeführerin entgegen gehalten werden, dass dieser Ausführung von Seiten des erkennenden Senates keine Glaubwürdigkeit beigemessen, sondern dies lediglich als Versuch dahingehend gewertet werden kann, dass die Beschwerdeführerin - wie auch mit ihren übrigen Beschwerdeausführungen - den Versuch angestellt hat, ihre offensichtlich wahrheitswidrigen Angaben mit den Ermittlungsergebnissen des Bundesasylamtes in Einklang zu bringen.
Die persönliche Gesamtglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin hat sich jedoch bereits und insbesondere im Hinblick auf ihre Ausführungen hinsichtlich ihres Reiseweges nach Österreich als äußerst herabgesetzt erwiesen. Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich ausgeführt, von ihrem Onkel mit dem Auto nach Kiew gebracht worden zu sein, wo sich dieser um einen Schlepper gekümmert hat, welcher die Beschwerdeführerin in einem PKW auf illegalem Wege nach Österreich gebracht habe. Betrachtet man obige Ausführungen und führt man sich neuerlich vor Augen, dass die Beschwerdeführerin in Moskau einen Visumsantrag gestellt sowie am 17.08.2011 einen Flug von Moskau nach Wien in Anspruch genommen hat, so ist augenscheinlich, dass diese Reisewegbeschreibungen der Beschwerdeführerin ganz offensichtlich nicht der Wahrheit entsprechen. Selbst als der einvernehmende Organwalter in der Einvernahme am 14.09.2011 nachgefragt hat, weswegen die Beschwerdeführerin nicht den Versuch angestellt hat, legal nach Österreich gelangen zu können, hat die Beschwerdeführerin in vollkommener Verleugnung ihres Visumsantrages, des ausgestellten Visums sowie ihrer legalen Einreise via Flug über den Flughafen Schwechat, ausgeführt, dass ihr eine legale Einreise nach Abnahme ihrer Dokumente durch die Polizei nicht mehr möglich gewesen sei (vgl. AS 37). Erst als die einvernehmende Organwalterin in der Einvernahme am 07.10.2011 die Beschwerdeführerin konkret mit den Ermittlungsergebnissen konfrontiert hat, hat die Beschwerdeführerin (indirekt) eingestanden, ein Visum beantragt zu haben (vgl. AS 169:Die persönliche Gesamtglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin hat sich jedoch bereits und insbesondere im Hinblick auf ihre Ausführungen hinsichtlich ihres Reiseweges nach Österreich als äußerst herabgesetzt erwiesen. Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich ausgeführt, von ihrem Onkel mit dem Auto nach Kiew gebracht worden zu sein, wo sich dieser um einen Schlepper gekümmert hat, welcher die Beschwerdeführerin in einem PKW auf illegalem Wege nach Österreich gebracht habe. Betrachtet man obige Ausführungen und führt man sich neuerlich vor Augen, dass die Beschwerdeführerin in Moskau einen Visumsantrag gestellt sowie am 17.08.2011 einen Flug von Moskau nach Wien in Anspruch genommen hat, so ist augenscheinlich, dass diese Reisewegbeschreibungen der Beschwerdeführerin ganz offensichtlich nicht der Wahrheit entsprechen. Selbst als der einvernehmende Organwalter in der Einvernahme am 14.09.2011 nachgefragt hat, weswegen die Beschwerdeführerin nicht den Versuch angestellt hat, legal nach Österreich gelangen zu können, hat die Beschwerdeführerin in vollkommener Verleugnung ihres Visumsantrages, des ausgestellten Visums sowie ihrer legalen Einreise via Flug über den Flughafen Schwechat, ausgeführt, dass ihr eine legale Einreise nach Abnahme ihrer Dokumente durch die Polizei nicht mehr möglich gewesen sei vergleiche AS 37). Erst als die einvernehmende Organwalterin in der Einvernahme am 07.10.2011 die Beschwerdeführerin konkret mit den Ermittlungsergebnissen konfrontiert hat, hat die Beschwerdeführerin (indirekt) eingestanden, ein Visum beantragt zu haben vergleiche AS 169:
Frage: "Auf diesem Photo sind Sie ohne Kopfbedeckung abgelichtet, wie kam es dazu?" Antwort: "Ja, da musste ich mein Kopftuch abnehmen, man hat mich ohne Kopftuch fotographiert, für ein Dokument." Frage: "Für die Visumsbeantragung?" Antwort: "Ja".). Dieses Aussageverhalten der Beschwerdeführerin lässt aus Sicht des erkennenden Senates nicht auf eine hohe persönliche Glaubwürdigkeit schließen und muss der Beschwerdeführerin an dieser Stelle auch entgegen gehalten werden, dass es ihr in der Beschwerde nicht einmal mehr möglich gewesen ist, diesen, massiv im Gegensatz zu den augenscheinlichen Tatsachen stehenden Widersprüchen auch nur ansatzweise etwas entgegen zu setzen, da der Beschwerdeführerin offensichtlich selbst bewusst geworden ist, dass sich ihre diesbezüglichen Angaben nicht in Einklang mit den Ermittlungsergebnissen und der Realität bringen lassen.
Unabhängig davon, dass aufgrund der Ermittlungsergebnisse der österreichischen Botschaft in Moskau ganz eindeutig widerlegt ist, dass die Beschwerdeführerin Dagestan und die Russische Föderation aus Angst vor Verfolgung fluchtartig verlassen musste und deren persönliche Glaubwürdigkeit aufgrund ihrer der Realität widersprechenden Angaben massiv in Zweifel zu ziehen ist, wäre es der Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen zu ihren angeblichen Fluchtgründen auch ohne dieses Rechercheergebnis nicht gelungen, eine sie in Dagestan treffende Verfolgungsgefahr glaubwürdig darzulegen. Dies insbesondere deswegen, da sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich der angeblich sie betreffenden Bedrohungsszenarien derart oberflächlich, vage, detailarm und kurz gehalten haben, dass diesen jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen ist. Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich vollkommen allgemein gehaltene Behauptungen in den Raum gestellt, ohne diese durch persönlich erlebte Details anzureichern. So hat diese in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.09.2011 etwa ausgeführt, ihr Bruder und sie seien von der Polizei mitgenommen und dort zwei Tage lang festgehalten und verhört worden. Sie seien geschlagen und misshandelt worden, wobei sie selbst nur knapp einer Vergewaltigung entgangen sei (vgl. AS 39). Auch in ihrer Einvernahme am 07.10.2011 ist es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen, sehr viel detailliertere Angaben hinsichtlich ihrer angeblichen Bedrohungslage in Dagestan zu machen (vgl. AS 165). Insbesondere ist es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen, genauere Angaben über die näheren Umstände der ihr widerfahrenen Verfolgungsszenarien in Dagestan zu machen. Weder hat diese angegeben, wie oft die Polizei zu ihnen nach Hause gekommen sei, in welchem Zeitraum dieses "Besuche" stattgefunden haben, wie viele Polizisten gekommen seien, wie ihr Bruder und sie zur Polizeistation gebracht worden seien (gefesselt, in einem Auto, unter Gewaltanwendung), ob ihre Eltern damals anwesend gewesen seien und wie diese reagiert haben, wo sie in der Polizeistation zwei Tage lang festgehalten worden sei, von wie vielen Personen sie verhört und geschlagen worden sei, wie die Misshandlungen ausgestaltet gewesen seien bzw. wie sie knapp der Vergewaltigung entgehen habe können. In Summe haben sich die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin als derart vage und oberflächlich erwiesen, dass diesen vom erkennenden Senat - auch losgelöst von den obigen Ausführungen und dem Rechercheergebnis - keinerlei Glaubwürdigkeit beigemessen hätte werden können.Unabhängig davon, dass aufgrund der Ermittlungsergebnisse der österreichischen Botschaft in Moskau ganz eindeutig widerlegt ist, dass die Beschwerdeführerin Dagestan und die Russische Föderation aus Angst vor Verfolgung fluchtartig verlassen musste und deren persönliche Glaubwürdigkeit aufgrund ihrer der Realität widersprechenden Angaben massiv in Zweifel zu ziehen ist, wäre es der Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen zu ihren angeblichen Fluchtgründen auch ohne dieses Rechercheergebnis nicht gelungen, eine sie in Dagestan treffende Verfolgungsgefahr glaubwürdig darzulegen. Dies insbesondere deswegen, da sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich der angeblich sie betreffenden Bedrohungsszenarien derart oberflächlich, vage, detailarm und kurz gehalten haben, dass diesen jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen ist. Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich vollkommen allgemein gehaltene Behauptungen in den Raum gestellt, ohne diese durch persönlich erlebte Details anzureichern. So hat diese in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.09.2011 etwa ausgeführt, ihr Bruder und sie seien von der Polizei mitgenommen und dort zwei Tage lang festgehalten und verhört worden. Sie seien geschlagen und misshandelt worden, wobei sie selbst nur knapp einer Vergewaltigung entgangen sei vergleiche AS 39). Auch in ihrer Einvernahme am 07.10.2011 ist es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen, sehr viel detailliertere Angaben hinsichtlich ihrer angeblichen Bedrohungslage in Dagestan zu machen vergleiche AS 165). Insbesondere ist es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen, genauere Angaben über die näheren Umstände der ihr widerfahrenen Verfolgungsszenarien in Dagestan zu machen. Weder hat diese angegeben, wie oft die Polizei zu ihnen nach Hause gekommen sei, in welchem Zeitraum dieses "Besuche" stattgefunden haben, wie viele Polizisten gekommen seien, wie ihr Bruder und sie zur Polizeistation gebracht worden seien (gefesselt, in einem Auto, unter Gewaltanwendung), ob ihre Eltern damals anwesend gewesen seien und wie diese reagiert haben, wo sie in der Polizeistation zwei Tage lang festgehalten worden sei, von wie vielen Personen sie verhört und geschlagen worden sei, wie die Misshandlungen ausgestaltet gewesen seien bzw. wie sie knapp der Vergewaltigung entgehen habe können. In Summe haben sich die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin als derart vage und oberflächlich erwiesen, dass diesen vom erkennenden Senat - auch losgelöst von den obigen Ausführungen und dem Rechercheergebnis - keinerlei Glaubwürdigkeit beigemessen hätte werden können.
Letztlich deutet auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin erst über drei Wochen nach ihrer (legalen) Einreise in das österreichische Bundesgebiet und just an dem Tag ihres Visumsablaufes einen Asylantrag gestellt hat, eindeutig darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation keinerlei Bedrohungshandlungen ausgesetzt gewesen ist, widrigenfalls sie sofort nach Einreise einen Asylantrag gestellt hätte. Für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes ist es nämlich in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb eine Person, die sich angeblich in ihrem Herkunftsstaat massiven Verfolgungen bzw. Bedrohungen ausgesetzt gesehen haben will, die sie zur Ausreise gezwungen haben sollen, nicht sofort nach der Flucht aus diesem Herkunftsstaat und der Einreise in einen für sie sicheren Staat einen Asylantrag stellt, um den bisher erfolgten Bedrohungen ein Ende zu setzen. Die diesbezügliche Rechtfertigung der Beschwerdeführerin, ihr Lebensgefährte sei berufstätig und habe keine Zeit gehabt, sie zum Bundesasylamt bzw. zur Polizei zu begleiten und habe sie zudem Stress und Kopfschmerzen gehabt (vgl. AS 17, 37 und 155), stellt aus Sicht des erkennenden Senates - bei tatsächlich vorliegender Furcht vor Verfolgung - keine nahvollziehbare Begründung dafür dar, mit der Asylantragstellung bis zum Ablauf des Visums zuzuwarten. Vielmehr lässt dieses Verhalten der Beschwerdeführerin darauf schließen, dass diese nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, sondern sich aufgrund ihres abgelaufenen Visums dazu gezwungen gesehen hat, ihren Aufenthalt in Österreich durch ihre Asylantragstellung erneut zu legalisieren.Letztlich deutet auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin erst über drei Wochen nach ihrer (legalen) Einreise in das österreichische Bundesgebiet und just an dem Tag ihres Visumsablaufes einen Asylantrag gestellt hat, eindeutig darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation keinerlei Bedrohungshandlungen ausgesetzt gewesen ist, widrigenfalls sie sofort nach Einreise einen Asylantrag gestellt hätte. Für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes ist es nämlich in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb eine Person, die sich angeblich in ihrem Herkunftsstaat massiven Verfolgungen bzw. Bedrohungen ausgesetzt gesehen haben will, die sie zur Ausreise gezwungen haben sollen, nicht sofort nach der Flucht aus diesem Herkunftsstaat und der Einreise in einen für sie sicheren Staat einen Asylantrag stellt, um den bisher erfolgten Bedrohungen ein Ende zu setzen. Die diesbezügliche Rechtfertigung der Beschwerdeführerin, ihr Lebensgefährte sei berufstätig und habe keine Zeit gehabt, sie zum Bundesasylamt bzw. zur Polizei zu begleiten und habe sie zudem Stress und Kopfschmerzen gehabt vergleiche AS 17, 37 und 155), stellt aus Sicht des erkennenden Senates - bei tatsächlich vorliegender Furcht vor Verfolgung - keine nahvollziehbare Begründung dafür dar, mit der Asylantragstellung bis zum Ablauf des Visums zuzuwarten. Vielmehr lässt dieses Verhalten der Beschwerdeführerin darauf schließen, dass diese nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, sondern sich aufgrund ihres abgelaufenen Visums dazu gezwungen gesehen hat, ihren Aufenthalt in Österreich durch ihre Asylantragstellung erneut zu legalisieren.
Für den erkennenden Senat steht in Anbetracht der von der österreichischen Botschaft dem Bundesasylamt übermittelten Visumsunterlagen abschließend eindeutig fest, dass die Beschwerdeführerin die Russische Föderation nicht aus Furcht vor Verfolgung sondern aufgrund des Wunsches, mit ihrem nunmehrigen Ehemann in Österreich gemeinsam zu leben, verlassen hat. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang somit, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Aussage, im August 2011 im Besitz ihres Auslandsreisepasses gewesen ist und mit diesem ihr Visum beantragt sowie die Ausreise aus der Russischen Föderation angetreten bzw. die Einreise in Österreich bewältigt hat. Fest steht aufgrund des Rechercheergebnisses weiters, dass die Beschwerdeführerin nicht schlepperunterstützt und illegal mit Hilfe ihres Onkels in Österreich eingereist ist, sondern diese nach Visumsausstellung legal via Flug von Moskau nach Wien in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist. Weiters erbringen die dem Bundesasylamt übermittelten Visumsunterlagen auch dahingehend Beweis, dass die Beschwerdeführerin nicht ihr Leben lang bis zu ihrer Ausreise am 12.08.2011 ausschließlich in Dagestan aufhältig gewesen ist, sondern diese vielmehr bereits am XXXX einen Visumsantrag in Moskau gestellt hat und dort zu diesem Zeitpunkt über eine gültige und aufrechte Meldung verfügt hat. Fest steht weiters, dass der Vater der Beschwerdeführerin nicht wie von ihr angegeben, in XXXX ein privat tätiger Zimmermann ohne fixe Anstellung ist, sondern dieser - zumindest seit April 2010 - in Moskau aufhältig und dort als stellvertretender Leiter einer Firma beschäftigt ist, bei welcher er ein Einkommen lukriert, das einen höheren Lebensstandard als jenen von der Beschwerdeführerin angegebenen ermöglicht. Letztlich ergibt sich aus dem Rechercheergebnis noch, dass die Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Ausbildung als Näherin in keiner Weise der Wahrheit entsprechen, sondern diese vielmehr ein Fernstudium der Pädagogik und Psychologie im Jahr 2010 angeschlossen hat.Für den erkennenden Senat steht in Anbetracht der von der österreichischen Botschaft dem Bundesasylamt übermittelten Visumsunterlagen abschließend eindeutig fest, dass die Beschwerdeführerin die Russische Föderation nicht aus Furcht vor Verfolgung sondern aufgrund des Wunsches, mit ihrem nunmehrigen Ehemann in Österreich gemeinsam zu leben, verlassen hat. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang somit, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Aussage, im August 2011 im Besitz ihres Auslandsreisepasses gewesen ist und mit diesem ihr Visum beantragt sowie die Ausreise aus der Russischen Föderation angetreten bzw. die Einreise in Österreich bewältigt hat. Fest steht aufgrund des Rechercheergebnisses weiters, dass die Beschwerdeführerin nicht schlepperunterstützt und illegal mit Hilfe ihres Onkels in Österreich eingereist ist, sondern diese nach Visumsausstellung legal via Flug von Moskau nach Wien in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist. Weiters erbringen die dem Bundesasylamt übermittelten Visumsunterlagen auch dahingehend Beweis, dass die Beschwerdeführerin nicht ihr Leben lang bis zu ihrer Ausreise am 12.08.2011 ausschließlich in Dagestan aufhältig gewesen ist, sondern diese vielmehr bereits am römisch 40 einen Visumsantrag in Moskau gestellt hat und dort zu diesem Zeitpunkt über eine gültige und aufrechte Meldung verfügt hat. Fest steht weiters, dass der Vater der Beschwerdeführerin nicht wie von ihr angegeben, in römisch 40 ein privat tätiger Zimmermann ohne fixe Anstellung ist, sondern dieser - zumindest seit April 2010 - in Moskau aufhältig und dort als stellvertretender Leiter einer Firma beschäftigt ist, bei welcher er ein Einkommen lukriert, das einen höheren Lebensstandard als jenen von der Beschwerdeführerin angegebenen ermöglicht. Letztlich ergibt sich aus dem Rechercheergebnis noch, dass die Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Ausbildung als Näherin in keiner Weise der Wahrheit entsprechen, sondern diese vielmehr ein Fernstudium der Pädagogik und Psychologie im Jahr 2010 angeschlossen hat.
In Summe haben sich die Angaben der Beschwerdeführerin somit derart wahrheitswidrig erwiesen, dass ihrem Fluchtvorbringen in Zusammenschau mit ihren diesbezüglich äußerst vagen, oberflächlichen und unpräzisen Angaben, die in keiner Weise dazu geeignet gewesen sind, ein nachvollziehbares und glaubwürdiges Bild einer selbsterlebten Bedrohungsgeschichte zu zeichnen, keinerlei Glaubwürdigkeit beigemessen werden kann und der Beschwerdeführerin ihre persönliche Glaubwürdigkeit zur Gänze abzusprechen gewesen ist. Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes liegt vielmehr klar auf der Hand, dass die Beschwerdeführerin die Russische Föderation nicht wegen einer tatsächlichen Gefährdung oder Bedrohung, sondern wegen des Wunsches verlassen hat, ihr Leben gemeinsam mit ihrem in Österreich aufhältigen Lebensgefährten verbringen zu können. Mit der gegenständlichen Asylantragstellung hat die Beschwerdeführerin ganz offensichtlich die Bestimmungen des NAG und eines geordneten Zuwanderungswesens zu umgehen versucht, wobei an dieser Stelle darauf hingewiesen werden muss, dass es der Beschwerdeführerin durchaus zumutbar und möglich gewesen wäre, aus dem Ausland einen Antrag auf Familienzusammenführung zu stellen, um auf legalem Wege eine längerfristige Aufenthaltsberechtigung zu erhalten, die ihr das Zusammenleben mit ihrem Lebensgefährten ermöglicht hätte). Die Beschwerdeführerin hat somit ganz offensichtlich eine asylzweckbezogene "Fluchtgeschichte" bzw. Bedrohungssituation ohne jeglichen Wahrheitsgehalt konstruiert.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeschrift konnte der schlüssigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung des Bundesasylamtes - wie oben bereits ausgeführt - nichts in glaubwürdiger Weise entgegen setzen.
Das Bundesasylamt ist daher zu Recht von einem unglaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin ausgegangen.
Auch der Beschwerde vermag der Asylgerichtshof keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war (vgl. § 41 Abs. 7 AsylG iVm § 67d AVG idgF).Auch der Beschwerde vermag der Asylgerichtshof keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war vergleiche Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG idgF).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG wäre der Sachverhalt lediglich dann nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG wäre der Sachverhalt lediglich dann nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin basieren auf ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben in der Einvernahme am 07.10.2011, in welcher die Beschwerdeführerin ausgeführt hat, bis auf Kopfschmerzen und gelegentlichen Rückenschmerzen gesund zu sein (vgl. AS 163).Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin basieren auf ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben in der Einvernahme am 07.10.2011, in welcher die Beschwerdeführerin ausgeführt hat, bis auf Kopfschmerzen und gelegentlichen Rückenschmerzen gesund zu sein vergleiche AS 163).
Hinsichtlich der Begründung der Feststellungen bezüglich des nicht schützenswerten Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin und der Feststellung, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet einen mit den öffentlichen Interessen gerechtfertigten Eingriff in deren Privat- und Familienleben darstellt, darf an dieser Stelle unten auf Punkt 3.4. verwiesen werden.
3. Rechtlich ergibt sich daraus:
3.1. Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz erst am 08.09.2011 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz erst am 08.09.2011 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.
Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.2. Zum Status der Asylberechtigten:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Entscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Entscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Das Bundesasylamt hat im o.a. Bescheid vom 07.10.2011 bereits in seiner Beweiswürdigung völlig schlüssig dargelegt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer vagen, oberflächlichen und unpräzisen Fluchtausführungen einerseits und ihrer in absolutem Widerspruch zu den, dem Bundesasylamt von der österreichischen Botschaft in Moskau übermittelten Visumsunterlagen der Beschwerdeführerin stehenden Ausführungen andererseits nicht den Tatsachen entsprechen können. Das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin, in Dagestan einer Verfolgung ausgesetzt zu sein, stellt - wie schon das Bundesasylamt zu Recht festgestellt hat - keinen den Tatsachen entsprechenden Sachverhalt dar (siehe oben II.2.). Wie bereits oben ausführlich dargetan, war es der Beschwerdeführerin nicht möglich, glaubwürdig eine in ihrer Heimat drohende Verfolgung darzulegen. Wie das Bundesasylamt in schlüssiger Weise ausgeführt hat, handelt es sich bei den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Asylverfahren offensichtlich um ein frei erfundenes Fluchtvorbringen ohne jeglichen Wahrheitsgehalt.Das Bundesasylamt hat im o.a. Bescheid vom 07.10.2011 bereits in seiner Beweiswürdigung völlig schlüssig dargelegt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer vagen, oberflächlichen und unpräzisen Fluchtausführungen einerseits und ihrer in absolutem Widerspruch zu den, dem Bundesasylamt von der österreichischen Botschaft in Moskau übermittelten Visumsunterlagen der Beschwerdeführerin stehenden Ausführungen andererseits nicht den Tatsachen entsprechen können. Das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin, in Dagestan einer Verfolgung ausgesetzt zu sein, stellt - wie schon das Bundesasylamt zu Recht festgestellt hat - keinen den Tatsachen entsprechenden Sachverhalt dar (siehe oben römisch zwei.2.). Wie bereits oben ausführlich dargetan, war es der Beschwerdeführerin nicht möglich, glaubwürdig eine in ihrer Heimat drohende Verfolgung darzulegen. Wie das Bundesasylamt in schlüssiger Weise ausgeführt hat, handelt es sich bei den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Asylverfahren offensichtlich um ein frei erfundenes Fluchtvorbringen ohne jeglichen Wahrheitsgehalt.
Im Ergebnis hat das Bundesasylamt demzufolge zu Recht ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus den in der GFK taxativ aufgezählten Gründen nicht glaubhaft zu machen vermocht hat. Daher ist insgesamt der ausführlichen und schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes und dessen Schlussfolgerung zu folgen, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr vorgebrachten Gründe keiner Verfolgung oder Bedrohung in der Russischen Föderation respektive Dagestan ausgesetzt ist und aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin kein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG 2005 festgestellt werden konnte. Die Beschwerdeführerin konnte daher nicht darlegen, dass sie in ihrem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.Im Ergebnis hat das Bundesasylamt demzufolge zu Recht ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus den in der GFK taxativ aufgezählten Gründen nicht glaubhaft zu machen vermocht hat. Daher ist insgesamt der ausführlichen und schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes und dessen Schlussfolgerung zu folgen, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr vorgebrachten Gründe keiner Verfolgung oder Bedrohung in der Russischen Föderation respektive Dagestan ausgesetzt ist und aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin kein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005 festgestellt werden konnte. Die Beschwerdeführerin konnte daher nicht darlegen, dass sie in ihrem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.
Auch mit ihrem Beschwerdevorbringen konnte die Beschwerdeführerin der ausführlichen und schlüssigen Beweiswürdigung und den einschlägigen Argumenten des Bundesasylamtes nichts in schlüssiger Weise entgegensetzen.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.3. Zum Status der subsidiär Schutzberechtigten:
Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.
§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet Paragraph 8, Absatz eins, AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen vergleiche EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, die für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, die für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).
Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin um eine gesunde, junge Frau im arbeitsfähigen Alter handelt, die an keinen ihr Alltagsleben und ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankungen leidet. Die Beschwerdeführerin spricht die russische Sprache auf Muttersprachenniveau und ist im Besitz eines Hochschuldiploms einer pädagogischen Hochschule und ist ihr daher zuzumuten, sich eine ihrer Ausbildung entsprechende Beschäftigung in der Russischen Föderation zu suchen und damit ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden. Im Falle einer Rückkehr wird es der Beschwerdeführerin deshalb möglich und zumutbar sein, durch eigene Arbeit jedenfalls das für ihren Lebensunterhalt Notwendige zu erlangen.
Darüber hinaus verfügt die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation nach wie vor über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte. Ihre Eltern und ihr Bruder leben nach wie vor in der Russischen Föderation und hat die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise auch mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Abgesehen davon verfügt der Vater der Beschwerdeführerin über ein ausreichendes Einkommen, um die Beschwerdeführerin in den ersten Wochen nach ihrer Rückkehr unterstützen zu können. Weiters leben zahlreiche Onkel und Tanten der Beschwerdeführerin in Dagestan und der Russischen Föderation und könnte die Beschwerdeführerin im Notfall auch von diesen Unterstützung erlangen. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführerin kann somit schlichtweg nicht erkannt werden.
Insbesondere im Hinblick auf die im o.a. Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in der Russischen Föderation und Dagestan, die sehr kurze Ortsabwesenheit der Beschwerdeführerin von lediglich fünf Monaten und der in der Russischen Föderation nach wie vor bestehenden sozialen und familiären Infrastruktur, kann im Fall der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden, dass diese nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation nicht in eine Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechende Lage geraten wird. Ziel des Refoulementschutzes ist es zudem nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr in die Russische Föderation sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.Insbesondere im Hinblick auf die im o.a. Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in der Russischen Föderation und Dagestan, die sehr kurze Ortsabwesenheit der Beschwerdeführerin von lediglich fünf Monaten und der in der Russischen Föderation nach wie vor bestehenden sozialen und familiären Infrastruktur, kann im Fall der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden, dass diese nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation nicht in eine Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechende Lage geraten wird. Ziel des Refoulementschutzes ist es zudem nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr in die Russische Föderation sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.
Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation die Garantien des Artikel 3, EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.
Der Beschwerdeführerin ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle ihrer Abschiebung in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführerin nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c StatusRL.Der Beschwerdeführerin ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle ihrer Abschiebung in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführerin nicht gegen Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Artikel 15, Litera c, StatusRL.
Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.4. Zur Ausweisung:
3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.3.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab der Ausreise des Fremden aufrecht.Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab der Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß § 10 Abs. 7 leg. cit. gilt eine durchsetzbare Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. gilt eine durchsetzbare Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 8 leg. cit. ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Nach Paragraph 10, Absatz 8, leg. cit. ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Eine solche Maßnahme ist in einer demokratischen Gesellschaft somit dann notwendig, wenn sie einem dringlichen sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Interessen des Staates insbesondere hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik einerseits und die Interessen des betroffenen Ausländers andererseits abzuwägen (vgl. hiezu etwa EGMR U 18.2.1991, Moustaquim vs. Belgium, Nr. 12.313/86). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kommt hierbei folgenden Kriterien besondere Bedeutung zu (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 345 f):Eine solche Maßnahme ist in einer demokratischen Gesellschaft somit dann notwendig, wenn sie einem dringlichen sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Interessen des Staates insbesondere hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik einerseits und die Interessen des betroffenen Ausländers andererseits abzuwägen vergleiche hiezu etwa EGMR U 18.2.1991, Moustaquim vs. Belgium, Nr. 12.313/86). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kommt hierbei folgenden Kriterien besondere Bedeutung zu vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 345 f):
Dauer des Aufenthalts (EGMR U 26.3.1992, Beldjoudi vs. France, Nr. 12083/86)
Rechtmäßigkeit des Aufenthalts (EGMR U 8.4.2008, Nnyanzi vs. The United Kingdom, Nr. 21878/06)
Ausmaß der Integration (EGMR U 21.6.1988, Berrehab vs. The Netherlands, Nr. 10.730/84)
Intensität der familiären Beziehungen (EGMR U 2.8.2001, Boultif vs. Switzerland, Nr. 54.273/00)
Konsequenzen bei Beeinträchtigung dieser Bindungen, insbesondere auch bei Kindern (EGMR U 21.6.1988, Berrehab vs. The Netherlands, Nr. 10.730/84) und Behinderten (EGMR U 13.7.1995, Nasri vs. France, Nr. 19.465/92)
Nationalität der involvierten Personen
Möglichkeit das Familienleben anderswo zu führen (EGMR U 2.8.2001, Boultif vs. Switzerland, Nr. 54.273/00)
Vorhersehbarkeit der Maßnahme (E VwGH 27.2.2003, 2002/18/0207)
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes folglich auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 38/2011 unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
3.4.2. Im gegenständlichen Fall kommt der Beschwerdeführerin weder ein Aufenthaltsrecht (außerhalb des Asylverfahrens) zu, noch liegt eine Verletzung von Art. 8 EMRK vor und kommt der zuständige Senat des Asylgerichtshofes hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF aus folgenden Gründen zu deren Zulässigkeit:3.4.2. Im gegenständlichen Fall kommt der Beschwerdeführerin weder ein Aufenthaltsrecht (außerhalb des Asylverfahrens) zu, noch liegt eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vor und kommt der zuständige Senat des Asylgerichtshofes hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF aus folgenden Gründen zu deren Zulässigkeit:
Die Beschwerdeführerin reiste am 17.08.2011 in das österreichische Bundesgebiet ein, hält sich seither hier auf und kann damit einen Aufenthalt in Österreich von lediglich fünf Monaten aufweisen. Seit ihrer Einreise im August 2011 lebt die Beschwerdeführerin mit ihrem bis 12.01.2012 lediglich nach islamischem Ritus angetrauten und seit dem auch standesamtlichen angetrauten Ehemann - einem zum dauerhaften Aufenthalt berechtigten anerkannten Konventionsflüchtling - in einem gemeinsamen Haushalt. Angesichts dieses - wenn auch nur fünfmonatigen - Zusammenlebens der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann geht der Asylgerichtshof von einem tatsächlich bestehenden Familienleben iSd Art. 8 EMRK aus (zur Gleichbehandlung von ehelichen und unehelichen Lebensgemeinschaften vgl. Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention³ [2008] 197). Die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung greift daher in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin ein.Die Beschwerdeführerin reiste am 17.08.2011 in das österreichische Bundesgebiet ein, hält sich seither hier auf und kann damit einen Aufenthalt in Österreich von lediglich fünf Monaten aufweisen. Seit ihrer Einreise im August 2011 lebt die Beschwerdeführerin mit ihrem bis 12.01.2012 lediglich nach islamischem Ritus angetrauten und seit dem auch standesamtlichen angetrauten Ehemann - einem zum dauerhaften Aufenthalt berechtigten anerkannten Konventionsflüchtling - in einem gemeinsamen Haushalt. Angesichts dieses - wenn auch nur fünfmonatigen - Zusammenlebens der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann geht der Asylgerichtshof von einem tatsächlich bestehenden Familienleben iSd Artikel 8, EMRK aus (zur Gleichbehandlung von ehelichen und unehelichen Lebensgemeinschaften vergleiche Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention³ [2008] 197). Die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung greift daher in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin ein.
Wie bereits oben ausgeführt, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert, und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, Rodrigues da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).Wie bereits oben ausgeführt, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert, und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren vergleiche z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, Rodrigues da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).
Im Fall Useinov etwa erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung eines abgewiesenen mazedonischen Asylwerbers als zulässig, der während seines langjährigen Aufenthaltes von 1992 bis 2000 bzw. 2005 Vater von zwei Kindern geworden war, die aus einer wechselhaften Beziehung mit einer Niederländerin hervor gingen: Der Gerichtshof wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt mit der Fortsetzung seines Familienlebens in den Niederlanden rechnen konnte, da sein Verbleib auf niederländischem Territorium nur an das Abwarten der Entscheidung über seine Anträge geknüpft gewesen sei. In diesem Zusammenhang zog der Gerichtshof eine Parallele zu jener Konstellation, in der Personen, welche die Niederlassungsvorschriften nicht erfüllten, die staatlichen Behörden mit ihrer Anwesenheit im Territorium des Vertragsstaates vor vollendete Tatsachen stellten. Schließlich wertete er die Möglichkeit einer gemeinsamen Übersiedlung der gesamten Familie nach Mazedonien nicht als übermäßige Härte für die niederländischen Familienangehörigen und führte auch als Alternative die Aufrechterhaltung des Kontaktes von Mazedonien aus ins Treffen (EGMR 11.4.2006, 61292/00, Useinov v. Niederlande).
Der Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen betraf einen ebenfalls abgewiesenen nigerianischen Asylwerber, der während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen begründet hatte. Ungeachtet der Tatsache, dass während der (nach Abweisung des Asylantrages geschlossenen) Ehe eine gemeinsame Tochter geboren worden war, verstieß die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht gegen Art. 8 EMRK, weil dem Beschwerdeführer zu keiner Zeit ein Bleiberecht zugekommen und das Familienleben während eines Zeitraumes entstanden sei, in dem sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus in Norwegen unsicher gewesen sei, worüber sich der Beschwerdeführer bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren habe sein müssen. Im Hinblick auf die Möglichkeit einer gemeinsamen Übersiedlung nach Nigeria erblickte der Gerichtshof keine unüberwindbaren Hindernisse für die Entwicklung des Familienlebens, wobei regelmäßigen Besuchen des Beschwerdeführers in Nigeria durch seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter jedenfalls nichts entgegen stünde (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen).Der Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen betraf einen ebenfalls abgewiesenen nigerianischen Asylwerber, der während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen begründet hatte. Ungeachtet der Tatsache, dass während der (nach Abweisung des Asylantrages geschlossenen) Ehe eine gemeinsame Tochter geboren worden war, verstieß die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht gegen Artikel 8, EMRK, weil dem Beschwerdeführer zu keiner Zeit ein Bleiberecht zugekommen und das Familienleben während eines Zeitraumes entstanden sei, in dem sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus in Norwegen unsicher gewesen sei, worüber sich der Beschwerdeführer bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren habe sein müssen. Im Hinblick auf die Möglichkeit einer gemeinsamen Übersiedlung nach Nigeria erblickte der Gerichtshof keine unüberwindbaren Hindernisse für die Entwicklung des Familienlebens, wobei regelmäßigen Besuchen des Beschwerdeführers in Nigeria durch seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter jedenfalls nichts entgegen stünde (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen).
Betrachtet man den vorliegenden Fall im Lichte der zitierten Judikatur und der soeben referierten Entscheidungen, so ist Folgendes zu bemerken:
Die Beschwerdeführerin hat ihren nunmehrigen Ehemann laut eigenen Angaben via Internet im Jänner 2011 kennen gelernt, nachdem sich ihre Eltern gegenüber seinen Eltern damit einverstanden erklärt hatten, die Beschwerdeführerin mit ihm in dessen Abwesenheit nach islamischem Ritus zu verheiraten. Eine solche Hochzeit nach islamischem Ritus ist - nicht nur in Abwesenheit des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin, dem die Einreise in die Russische Föderation aufgrund seiner Asylgewährung verwehrt ist, sondern angeblich auch in Abwesenheit der Beschwerdeführerin, da es Frauen laut Angaben der Beschwerdeführerin nicht erlaubt sei, an solchen Zeremonien teilzunehmen (wobei an dieser Stelle nicht darauf eingegangen werden soll, dass der erkennende Senat diesen Angaben der Beschwerdeführerin keinen Glauben schenken kann, da diese dem notorischen Amtswissen gänzlich widersprechen) - am XXXX dann auch vollzogen worden. Dennoch hat die Beschwerdeführerin ihren nunmehrigen Ehemann erst am Tag ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.08.2011 erstmals persönlich kennen gelernt. Aufgrund des erst fünfmonatigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet und dem damit einhergehenden recht kurzen persönlichen Kontakt zu ihrem Ehemann, kann sich die Lebensgemeinschaft der Beschwerdeführerin jedoch noch nicht als derart etabliert darstellen, dass diese einer Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet entgegen stehen könnte und den diesbezüglichen Eingriff als unzulässig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen lassen könnte. Daran kann auch die am 12.01.2012 erfolgte Eheschließung vor dem österreichischen Standesamt nichts ändern, die trotz der ungewissen aufenthaltsrechtlichen Situation erfolgte.Die Beschwerdeführerin hat ihren nunmehrigen Ehemann laut eigenen Angaben via Internet im Jänner 2011 kennen gelernt, nachdem sich ihre Eltern gegenüber seinen Eltern damit einverstanden erklärt hatten, die Beschwerdeführerin mit ihm in dessen Abwesenheit nach islamischem Ritus zu verheiraten. Eine solche Hochzeit nach islamischem Ritus ist - nicht nur in Abwesenheit des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin, dem die Einreise in die Russische Föderation aufgrund seiner Asylgewährung verwehrt ist, sondern angeblich auch in Abwesenheit der Beschwerdeführerin, da es Frauen laut Angaben der Beschwerdeführerin nicht erlaubt sei, an solchen Zeremonien teilzunehmen (wobei an dieser Stelle nicht darauf eingegangen werden soll, dass der erkennende Senat diesen Angaben der Beschwerdeführerin keinen Glauben schenken kann, da diese dem notorischen Amtswissen gänzlich widersprechen) - am römisch 40 dann auch vollzogen worden. Dennoch hat die Beschwerdeführerin ihren nunmehrigen Ehemann erst am Tag ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.08.2011 erstmals persönlich kennen gelernt. Aufgrund des erst fünfmonatigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet und dem damit einhergehenden recht kurzen persönlichen Kontakt zu ihrem Ehemann, kann sich die Lebensgemeinschaft der Beschwerdeführerin jedoch noch nicht als derart etabliert darstellen, dass diese einer Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet entgegen stehen könnte und den diesbezüglichen Eingriff als unzulässig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK darstellen lassen könnte. Daran kann auch die am 12.01.2012 erfolgte Eheschließung vor dem österreichischen Standesamt nichts ändern, die trotz der ungewissen aufenthaltsrechtlichen Situation erfolgte.
Darüber hinaus muss an dieser Stelle erneut und entschieden darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdeführerin zwar legal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, ihren Asylantrag jedoch zum ausschließlichen Zweck der Umgehung der fremdenrechtlichen Bestimmungen genützt und die österreichischen Asylbehörden zudem mit einer in keiner Weise der Wahrheit entsprechenden Fluchtgeschichte zu täuschen bzw. in Unkenntnis ihres wahren Reiseweges zu lassen versucht hat, wodurch sie bereits erkennen ließ, dass sie eine Ausweisung zu verhindern bzw. zu erschweren versucht hat. Dieses Vorgehen der Beschwerdeführerin widerspricht vehement den öffentlichen Interessen, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) keinesfalls zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07). Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin den Versuch anstellen müssen, - über ein Reisevisum hinaus - ihren Aufenthalt in Österreich aus dem Ausland zu legalisieren und unter Umständen über die Bestimmungen des NAG eine Aufenthaltsberechtigung im Wege der Familienzusammenführung zu erhalten.Darüber hinaus muss an dieser Stelle erneut und entschieden darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdeführerin zwar legal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, ihren Asylantrag jedoch zum ausschließlichen Zweck der Umgehung der fremdenrechtlichen Bestimmungen genützt und die österreichischen Asylbehörden zudem mit einer in keiner Weise der Wahrheit entsprechenden Fluchtgeschichte zu täuschen bzw. in Unkenntnis ihres wahren Reiseweges zu lassen versucht hat, wodurch sie bereits erkennen ließ, dass sie eine Ausweisung zu verhindern bzw. zu erschweren versucht hat. Dieses Vorgehen der Beschwerdeführerin widerspricht vehement den öffentlichen Interessen, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) keinesfalls zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf vergleiche dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07). Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin den Versuch anstellen müssen, - über ein Reisevisum hinaus - ihren Aufenthalt in Österreich aus dem Ausland zu legalisieren und unter Umständen über die Bestimmungen des NAG eine Aufenthaltsberechtigung im Wege der Familienzusammenführung zu erhalten.
Soweit an dieser Stelle eingewendet werden könnte, dass die Beschwerdeführerin in Österreich finanziell von ihrem nunmehrigen Ehemann abhängig ist und ein solches Abhängigkeitsverhältnis einer Ausweisung entgegen stehen könnte, muss dem entgegen gehalten werden, dass es sich - wie oben bereits ausgeführt - bei der Beschwerdeführerin um eine gesunde junge Frau im arbeitsfähigen Alter handelt, die über eine Ausbildung verfügt und der daher durchaus zugemutet werden kann, ihren Lebensunterhalt in der Russischen Föderation aus Eigenem zu bestreiten. Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Einreise in das Bundesgebiet vor fünf Monaten in keiner Weise in einer finanziellen Abhängigkeit zu ihrem nunmehrigen Ehemann gestanden. Vielmehr ist es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, ihren Lebensunterhalt mit Unterstützung ihrer Eltern aus Eigenem zu bestreiten und wird ihr dies im Falle der Rückkehr auch wieder möglich sein. In diesem Zusammenhang muss zudem auch darauf hingewiesen werden, dass ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich zu jenen in der Russischen Föderation zu dem Schluss führt, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat, in welchem sie ihr bisheriges Leben zur Gänze verbracht hat, über - die in Österreich bestehenden Anknüpfungspunkte überwiegende - Kontakte (Eltern, Bruder, Onkel, Tanten) und soziale Anknüpfungspunkte (Freunde, Ausbildung, Sprache) verfügt und im gegenständlichen Fall schon allein deshalb nicht von dem Vorliegen überwiegender privater Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet gesprochen werden kann.
Darüber hinaus hält sich die Beschwerdeführerin zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt erst fünf Monate im österreichischen Bundesgebiet auf. Allein aufgrund dieser kurzen Aufenthaltsdauer kann davon ausgegangen werden, dass bei der Beschwerdeführerin kein schützenswertes Privatleben entstanden ist, das die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde. Unabhängig davon ist es der Beschwerdeführerin auch in keiner Weise möglich gewesen, eine nachhaltige Integration darzulegen. Die Beschwerdeführerin ist am Arbeitsmarkt nicht integriert, sondern ist von den Unterstützungsleistungen ihres Lebensgefährten abhängig. Sie spricht die deutsche Sprache nicht und hat während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet bisher keine Bemühungen unternommen, einen Deutschkurs zu beginnen. Auch hat die Beschwerdeführerin keinerlei andere Kurse begonnen oder sich sonst sozial oder integrativ betätigt. Sie verfügt bis auf ihren Ehemann über keinerlei soziale Kontakte und ist auch nicht Mitglied in einem Verein. Aufgrund mangelnder integrativer Betätigungen der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet kann im Fall der Beschwerdeführerin daher auch - abgesehen von der ohnehin äußerst kurzen Aufenthaltsdauer - in keinem Fall von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse wiegen würde, ausgegangen werden.
Die Umstände, dass sich die Beschwerdeführerin erst seit fünf Monaten im österreichischen Bundesgebiet aufhält, sie ihren nunmehrigen Ehemann erstmals bei ihrer Einreise persönlich kennengelernt hat, sie die österreichischen Asylbehörden über ihren Reiseweg und einer nicht der Wahrheit entsprechenden Fluchtgeschichte zu täuschen versucht hat und damit eine Umgehung der allgemeinen Regeln des Zuwanderungswesen erreichen wollte, lassen deren privaten Interessen an einem weiteren Verbleib im österreichischen Bundesgebiet - trotz aufrechter Lebensgemeinschaft - als derart gering erscheinen, dass diese keinesfalls die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung übersteigen können.
Darüber hinaus sind die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet nach der (oben referierten) höchstgerichtlichen Rechtsprechung in ihrem Gewicht auch maßgeblich dadurch gemindert, dass ihr Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich aufgrund der Stellung eines Asylantrages - nach Ablauf ihres Reisevisums -, der sich als absolut unbegründet erwiesen hat, nicht illegal gewesen ist. Die Beschwerdeführerin musste sich im Laufe ihres Aufenthaltes und speziell bei ihrer standesamtlichen Eheschließung in Österreich bewusst sein, dass ihr Aufenthalt äußerst "unsicher" und lediglich auf die Dauer des Verfahrens beschränkt war und ein weiterer Verbleib nach Beendigung des Verfahrens vom Erfolg ihres Antrages abhängen würde.
Angesichts all dieser Umstände überwiegen jedenfalls die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber jenen der Beschwerdeführerin am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet und erweist sich deren Ausweisung in die Russische Föderation zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) als geboten und zulässig.Angesichts all dieser Umstände überwiegen jedenfalls die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber jenen der Beschwerdeführerin am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet und erweist sich deren Ausweisung in die Russische Föderation zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) als geboten und zulässig.
An dieser Stelle bleibt anzumerken, dass es der Beschwerdeführerin unbenommen bleibt, sich aus dem Ausland um die Legalisierung ihres weiteren Aufenthaltes in Österreich zu bemühen und im Wege des geordneten Zuwanderungswesens eine Aufenthaltsberechtigung in Österreich zu erlangen. Die vorliegende Entscheidung steht einer Familienzusammenführung im Wege des österreichischen Niederlassungsrechtes jedenfalls nicht entgegen.
Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in der Russischen Föderation - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in der Russischen Föderation - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der Beschwerdeführerin liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der Beschwerdeführerin liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.
3.5. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Ehe, EMRK, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, Lebensgemeinschaft, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
08.02.2012