TE AsylGH Erkenntnis 2012/1/20 D13 421546-1/2011

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Veröffentlicht am 20.01.2012
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
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  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D13 421546-1/2011/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2011, Zahl: 11 04.389-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2011, Zahl: 11 04.389-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 05.05.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 bezogen auf ihren Ehemann XXXX (AIS-Zl. 04 13.212) - in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet. Dieser war bereits am 27.06.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2005, Zahl: 04 13.212-BAG, wurde dem Ehemann der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 Asyl gewährt und bezüglich diesem gemäß § 12 leg. cit. festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 05.05.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 bezogen auf ihren Ehemann römisch 40 (AIS-Zl. 04 13.212) - in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet. Dieser war bereits am 27.06.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2005, Zahl: 04 13.212-BAG, wurde dem Ehemann der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, Asyl gewährt und bezüglich diesem gemäß Paragraph 12, leg. cit. festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Die Söhne der Beschwerdeführerin XXXX (AIS-Zl.: 03 36.748), XXXX (AIS-Zl.: 03 36.757) und XXXX (AIS-Zl.: 03 36.758) waren bereits am 30.11.2003 in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Auch diesen wurde mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 15.12.2003, Zahl: 03 36.748-BAT, vom 12.11.2004, Zahl: 03 36.757-BAT und vom 16.11.2004, Zahl: 03 36.758-BAT, gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 Asyl gewährt und bezüglich derer gemäß § 12 leg. cit. festgestellt, dass diesen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Söhne der Beschwerdeführerin römisch 40 (AIS-Zl.: 03 36.748), römisch 40 (AIS-Zl.: 03 36.757) und römisch 40 (AIS-Zl.: 03 36.758) waren bereits am 30.11.2003 in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Auch diesen wurde mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 15.12.2003, Zahl: 03 36.748-BAT, vom 12.11.2004, Zahl: 03 36.757-BAT und vom 16.11.2004, Zahl: 03 36.758-BAT, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, Asyl gewährt und bezüglich derer gemäß Paragraph 12, leg. cit. festgestellt, dass diesen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Die Beschwerdeführerin wurde am 05.05.2011 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 11.05.2011 und am 07.09.2011 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und brachte im Wesentlichen Folgendes vor:

Ihr Ehemann sei bereits seit etwa acht Jahren in Österreich und halten sich hier auch vier ihrer sechs Kinder. Alle seien anerkannte Flüchtlinge. Sie habe nicht länger ohne ihren Mann sein wollen. Sie habe einfach zu ihrem Ehemann und ihren Kindern gewollt. Sie sei damals nicht gemeinsam mit ihrem Ehemann ausgereist, da ihnen dafür einerseits das nötige Geld gefehlt habe. Andererseits habe sie ihre Tochter, welche sechs Kinder habe, nicht alleine zurücklassen wollen und sei bei dieser geblieben, um diese zu unterstützen. Sie habe aber immer vorgehabt, zu einem späteren Zeitpunkt ihrem Ehemann nachzureisen. Bis zur Ausreise ihres Ehemannes habe sie mit diesem immer in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Nunmehr sei sie nach Österreich gekommen, da sie mit ihrem Mann und ihren Kindern zusammenleben wolle. Andere Gründe habe sie nicht und habe sie auch keine eigenen Fluchtgründe. Sie selbst sei nicht verfolgt worden.

Die Beschwerdeführerin legte dem Bundesasylamt ihre russische Heiratsurkunde Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX, vom Rayonsstandesamt Schali, (im Original) vor, aus welcher sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin am XXXX die Ehe mit XXXX geschlossen hat.Die Beschwerdeführerin legte dem Bundesasylamt ihre russische Heiratsurkunde Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 , vom Rayonsstandesamt Schali, (im Original) vor, aus welcher sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 die Ehe mit römisch 40 geschlossen hat.

Weiters wurden dem Bundesasylamt von den polnischen Asylbehörden jeweils eine Kopie des russischen Inlandsreisepasses und des russischen Auslandsreisepasses der Beschwerdeführerin übersendet.

Mit Bescheid vom 14.09.2011, Zahl: 11 04.389-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.), erklärte die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 leg. cit. jedoch für auf Dauer unzulässig (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht sondern lediglich ausgeführt habe, zu ihrem Ehemann und ihren Kindern gewollt habe. Die Beschwerdeführerin habe somit keinen in der GFK taxativ aufgezählten Verfolgungsgrund geltend gemacht, weswegen ihr nicht der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen sei. Da ihrem Ehemann mit Bescheid vom 29.03.2005 Asyl im Familienverfahren gewährt worden sei, eine über diese Asylgewährung hinausgehende "Erstreckung" im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 jedoch nicht zulässig sei, komme der Beschwerdeführerin auch nicht die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens zu.Mit Bescheid vom 14.09.2011, Zahl: 11 04.389-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erklärte die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, leg. cit. jedoch für auf Dauer unzulässig (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht sondern lediglich ausgeführt habe, zu ihrem Ehemann und ihren Kindern gewollt habe. Die Beschwerdeführerin habe somit keinen in der GFK taxativ aufgezählten Verfolgungsgrund geltend gemacht, weswegen ihr nicht der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen sei. Da ihrem Ehemann mit Bescheid vom 29.03.2005 Asyl im Familienverfahren gewährt worden sei, eine über diese Asylgewährung hinausgehende "Erstreckung" im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 jedoch nicht zulässig sei, komme der Beschwerdeführerin auch nicht die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens zu.

Subsidiäre Schutzgründe habe die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht geltend gemacht. Die allgemeine Lage in Tschetschenien und der Russischen Föderation stelle sich nicht derart schlecht dar, dass quasi jedermann im Falle der Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten würde. Die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten sei somit ebenfalls ausgeschlossen.

Da der Ehemann der Beschwerdeführerin sowie ihre Kinder als anerkannte Konventionsflüchtlinge in Österreich zum dauerhaften Aufenthalt berechtigt seien und die Beschwerdeführerin mit diesen ein gemeinsames Familienleben führe, würde deren Ausweisung einen Eingriff in deren gemäß Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellen, für die auch im Hinblick auf die öffentlichen Interesse keine Rechfertigung gesehen werden könne. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet sei daher für auf Dauer unzulässig zu erklären gewesen.Da der Ehemann der Beschwerdeführerin sowie ihre Kinder als anerkannte Konventionsflüchtlinge in Österreich zum dauerhaften Aufenthalt berechtigt seien und die Beschwerdeführerin mit diesen ein gemeinsames Familienleben führe, würde deren Ausweisung einen Eingriff in deren gemäß Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellen, für die auch im Hinblick auf die öffentlichen Interesse keine Rechfertigung gesehen werden könne. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet sei daher für auf Dauer unzulässig zu erklären gewesen.

Gegen die Spruchpunkte I. und II. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin am 22.09.2011 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde, in welcher sie die genannten Spruchpunkte wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften anfocht (Spruchpunkt III. erwuchs hingegen in Rechtskraft) und im Wesentlichen Folgendes ausführte:Gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin am 22.09.2011 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde, in welcher sie die genannten Spruchpunkte wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften anfocht (Spruchpunkt römisch drei. erwuchs hingegen in Rechtskraft) und im Wesentlichen Folgendes ausführte:

Sie habe den Antrag gestellt, ihr im Wege des Familienverfahrens die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Ihr Ehemann XXXX (AIS-Zl. 04 13.212) sei in Österreich anerkannter Konventionsflüchtling. Da sie mit ihrem Ehemann bereits im Herkunftsstaat verheiratet gewesen sei, erfülle sie den Familienangehörigenbegriff des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Da ihrem Ehemann entgegen der Behauptung im angefochtenen Bescheid der Flüchtlingsstatus nicht im Familienverfahren sondern originär nach § 7 AsylG 1997 zugesprochen worden sei, erfülle sie zudem die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 AsylG 2005 und sei ihr im Rahmen des Familienverfahrens ebenfalls der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.Sie habe den Antrag gestellt, ihr im Wege des Familienverfahrens die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Ihr Ehemann römisch 40 (AIS-Zl. 04 13.212) sei in Österreich anerkannter Konventionsflüchtling. Da sie mit ihrem Ehemann bereits im Herkunftsstaat verheiratet gewesen sei, erfülle sie den Familienangehörigenbegriff des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005. Da ihrem Ehemann entgegen der Behauptung im angefochtenen Bescheid der Flüchtlingsstatus nicht im Familienverfahren sondern originär nach Paragraph 7, AsylG 1997 zugesprochen worden sei, erfülle sie zudem die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 34, AsylG 2005 und sei ihr im Rahmen des Familienverfahrens ebenfalls der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

Der Asylgerichtshof erhob Beweis durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin samt Beschwerdeschrift sowie in jene ihres Ehemannes XXXX (AIS-Zl. 04 13.212).Der Asylgerichtshof erhob Beweis durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin samt Beschwerdeschrift sowie in jene ihres Ehemannes römisch 40 (AIS-Zl. 04 13.212).

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Sie führt die im Spruch genannte ihre Identität.

Die Beschwerdeführerin reiste am 05.05.2011 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Sie ist seit XXXX mit XXXX (AIS-Zl. 04 13.212) standesamtlich verheiratet und erfüllt aufgrund des Umstandes, dass sie Ehegattin eines Fremden ist, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, und die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, die Eigenschaft eines Familienangehörigen gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idgF.Die Beschwerdeführerin reiste am 05.05.2011 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Sie ist seit römisch 40 mit römisch 40 (AIS-Zl. 04 13.212) standesamtlich verheiratet und erfüllt aufgrund des Umstandes, dass sie Ehegattin eines Fremden ist, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, und die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, die Eigenschaft eines Familienangehörigen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 idgF.

Als maßgebender Sachverhalt ist weiters festzuhalten, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes originär vom 29.03.2005, Zahl: 04 13.212-BAG, gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 Asyl gewährt und gemäß § 12 leg. cit. festgestellt wurde, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Als maßgebender Sachverhalt ist weiters festzuhalten, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes originär vom 29.03.2005, Zahl: 04 13.212-BAG, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, leg. cit. festgestellt wurde, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Da die Beschwerdeführerin keine auf sich bezogenen Fluchtgründe geltend gemacht hat, sondern ihre Ausreise lediglich mit dem Wunsch des Zusammenlebens mit ihrem Ehemann begründet hat, kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien festgestellt werden.

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person (Identität) der Beschwerdeführerin, ihrer familiären bzw. privaten Situation und ihrer Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie aus der Vorlage ihres (im Verwaltungsakt des Bundesasylamtes in Kopie einliegenden) russischen Inlandsreisepasses, ihres russischen Auslandsreisepasses und insbesondere der russischen Heiratsurkunde. Im vorliegenden Verfahren ist auch kein Grund hervorgekommen, wieso an diesen Angaben zu zweifeln ist.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Fluchtgründe geltend gemacht hat, ergibt sich aus ihren glaubwürdigen Angaben in ihren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt. Die Beschwerdeführerin hat in sämtlichen ihrer Einvernahmen geltend gemacht, keine eigenen Fluchtgründe zu haben bzw. in Tschetschenien und der Russischen Föderation keiner Verfolgung ausgesetzt zu sein (vgl. AS 7, AS 33 und AS 163-165 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes). Vielmehr hat die Beschwerdeführerin immer ausdrücklich darauf hingewiesen, Tschetschenien ausschließlich deswegen verlassen zu haben und nach Österreich gereist zu sein, um mit ihrem Ehemann und ihren Kindern zusammenleben zu können. Eine Verfolgung der Beschwerdeführerin aus den in der GFK taxativ genannten Gründen konnte der erkennende Senat - ebenso wie das Bundesasylamt - somit nicht erkennen.Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Fluchtgründe geltend gemacht hat, ergibt sich aus ihren glaubwürdigen Angaben in ihren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt. Die Beschwerdeführerin hat in sämtlichen ihrer Einvernahmen geltend gemacht, keine eigenen Fluchtgründe zu haben bzw. in Tschetschenien und der Russischen Föderation keiner Verfolgung ausgesetzt zu sein vergleiche AS 7, AS 33 und AS 163-165 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes). Vielmehr hat die Beschwerdeführerin immer ausdrücklich darauf hingewiesen, Tschetschenien ausschließlich deswegen verlassen zu haben und nach Österreich gereist zu sein, um mit ihrem Ehemann und ihren Kindern zusammenleben zu können. Eine Verfolgung der Beschwerdeführerin aus den in der GFK taxativ genannten Gründen konnte der erkennende Senat - ebenso wie das Bundesasylamt - somit nicht erkennen.

Die Feststellung, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 29.03.2005, Zahl: 04 13.212-BAG, originär Asyl gewährt wurde und diesem der Flüchtlingsstatus vom Bundesasylamt nicht im Rahmen des Familienverfahrens (abgeleitet von seinen Söhnen) zuerkannt wurde, ergibt sich aus folgenden Gründen:

Diesbezüglich ist zunächst einmal auszuführen, dass das Bundesasylamt im o.a. Bescheid lediglich festgestellt hat, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin Asyl im Familienverfahren gewährt wurde, ohne diesbezüglich weitere beweiswürdigende Ausführungen zu tätigen. Das Bundesasylamt hat diese Feststellung somit ohne weitere Begründungen in den Raum gestellt und damit den Anforderungen an eine Beweiswürdigung nicht ausreichend Rechnung getragen. Hätte das Bundesasylamt Einsicht in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes des Ehemannes der Beschwerdeführerin genommen (AIS-Zl.: 04 13.212), hätte dieses ebenfalls zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin aus eigenen Gründen und somit originär Asyl gewährt wurde.

Im Spruch des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.03.2005, Zahl:

04 13.212-BAG, mit welchem dem Ehemann der Beschwerdeführerin Asyl gewährt wurde, wird als Rechtsgrundlage lediglich der § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 genannt. Selbst wenn die mangelnde oder fehlerhafte Angabe der angewendeten Rechtsvorschriften im Spruch für sich allein noch keine (wesentliche) Rechtswidrigkeit des Bescheides begründet, sondern nur insgesamt aus der Erledigung erkennbar sein muss, auf welche Rechtsgrundlage er sich stützt, ist aus dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2005 nicht eindeutig erkennbar, dass es sich um eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lediglich im Familienverfahren handeln soll. Es werden in diesem zwar die Bestimmungen des § 10 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 zitiert, doch wird in weiterer Folge vielmehr ausgeführt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin "einen unter § 7 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht" hat. Aus dieser Begründung des Bescheides ergibt sich für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes - über die angewendete Rechtsgrundlage im Spruch hinaus - jedoch eindeutig, dass das Bundesasylamt das Vorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführerin als asylrelevant bewertet und dieses - nach Subsumtion unter den § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 - seiner Entscheidung zugrund gelegt hat. Darüber hinaus muss ausgeführt werden, dass sich im Verwaltungsakt des Ehemannes der Beschwerdeführerin auf AS 105 (unmittelbar vor dem Bescheid) ein Aktenvermerk befindet, in welchem vom bescheidausfertigenden Organwalter des Bundesasylamtes ausdrücklich festgehalten wurde, dass sich aus dem Vorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführerin eine "schlüssige Schilderung des Fluchtgrundes mit glaubhafter Rückkehrgefährdung" ergibt. Auch wenn dieser Aktenvermerk nicht Inhalt des Bescheides oder Bestand desselben ist, lässt dieser dennoch Rückschlüsse auf die Intention des bescheidausfertigenden Organwalters zu. Soweit in dem genannten Aktenvermerk das Wort "Familienverfahren" festgehalten ist, muss der erkennende Senat davon ausgehen, dass sich dieses "Familienverfahren" auf den mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin gemeinsam eingereisten Sohn, XXXX (AIS-Zl.: 04 13.214), bezogen hat. Dies wird insbesondere auch dadurch deutlich, da sich auf AS 103 des Verwaltungsaktes des Ehemannes der Beschwerdeführerin ein weiterer Aktenvermerk - bezogen auf den Sohn Achjad - befindet, in welchem ebenfalls festgehalten wird, dass eine "schlüssige Schilderung des Fluchtgrundes des Vaters mit glaubhafter Rückkehrgefährdung" vorliegt, und dann ebenfalls (fett gedruckt) "Familienverfahren: Vater: 04 13.212-BAG - XXXX positiv" festgehalten wird. Für den erkennenden Senat liegt somit klar auf der Hand, dass lediglich zwischen dem Ehemann der Beschwerdeführerin und dem Sohn Achjad ein Familienverfahren angenommen und durchgeführt wurde, nicht jedoch zwischen dem Ehemann der Beschwerdeführerin und den bereits im Bundesgebiet als anerkannte Flüchtlinge lebenden Söhnen.04 13.212-BAG, mit welchem dem Ehemann der Beschwerdeführerin Asyl gewährt wurde, wird als Rechtsgrundlage lediglich der Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, genannt. Selbst wenn die mangelnde oder fehlerhafte Angabe der angewendeten Rechtsvorschriften im Spruch für sich allein noch keine (wesentliche) Rechtswidrigkeit des Bescheides begründet, sondern nur insgesamt aus der Erledigung erkennbar sein muss, auf welche Rechtsgrundlage er sich stützt, ist aus dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2005 nicht eindeutig erkennbar, dass es sich um eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lediglich im Familienverfahren handeln soll. Es werden in diesem zwar die Bestimmungen des Paragraph 10, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, zitiert, doch wird in weiterer Folge vielmehr ausgeführt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin "einen unter Paragraph 7, AsylG zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht" hat. Aus dieser Begründung des Bescheides ergibt sich für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes - über die angewendete Rechtsgrundlage im Spruch hinaus - jedoch eindeutig, dass das Bundesasylamt das Vorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführerin als asylrelevant bewertet und dieses - nach Subsumtion unter den Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, - seiner Entscheidung zugrund gelegt hat. Darüber hinaus muss ausgeführt werden, dass sich im Verwaltungsakt des Ehemannes der Beschwerdeführerin auf AS 105 (unmittelbar vor dem Bescheid) ein Aktenvermerk befindet, in welchem vom bescheidausfertigenden Organwalter des Bundesasylamtes ausdrücklich festgehalten wurde, dass sich aus dem Vorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführerin eine "schlüssige Schilderung des Fluchtgrundes mit glaubhafter Rückkehrgefährdung" ergibt. Auch wenn dieser Aktenvermerk nicht Inhalt des Bescheides oder Bestand desselben ist, lässt dieser dennoch Rückschlüsse auf die Intention des bescheidausfertigenden Organwalters zu. Soweit in dem genannten Aktenvermerk das Wort "Familienverfahren" festgehalten ist, muss der erkennende Senat davon ausgehen, dass sich dieses "Familienverfahren" auf den mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin gemeinsam eingereisten Sohn, römisch 40 (AIS-Zl.: 04 13.214), bezogen hat. Dies wird insbesondere auch dadurch deutlich, da sich auf AS 103 des Verwaltungsaktes des Ehemannes der Beschwerdeführerin ein weiterer Aktenvermerk - bezogen auf den Sohn Achjad - befindet, in welchem ebenfalls festgehalten wird, dass eine "schlüssige Schilderung des Fluchtgrundes des Vaters mit glaubhafter Rückkehrgefährdung" vorliegt, und dann ebenfalls (fett gedruckt) "Familienverfahren: Vater: 04 13.212-BAG - römisch 40 positiv" festgehalten wird. Für den erkennenden Senat liegt somit klar auf der Hand, dass lediglich zwischen dem Ehemann der Beschwerdeführerin und dem Sohn Achjad ein Familienverfahren angenommen und durchgeführt wurde, nicht jedoch zwischen dem Ehemann der Beschwerdeführerin und den bereits im Bundesgebiet als anerkannte Flüchtlinge lebenden Söhnen.

In Zusammenschau mit der im Spruch des Bescheides vom 29.03.2005 genannten Rechtsgrundlage (ausschließlich § 7 AsylG 1997, nicht jedoch § 10 leg. cit.), der Begründung, der Ehemann der Beschwerdeführerin habe "einen unter § 7 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht", sowie den genannten Aktenvermerken musste der erkennende Senat des Asylgerichtshofes somit zu dem Ergebnis gelangen, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten nicht im Familienverfahren sondern originär zuerkannt wurde.In Zusammenschau mit der im Spruch des Bescheides vom 29.03.2005 genannten Rechtsgrundlage (ausschließlich Paragraph 7, AsylG 1997, nicht jedoch Paragraph 10, leg. cit.), der Begründung, der Ehemann der Beschwerdeführerin habe "einen unter Paragraph 7, AsylG zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht", sowie den genannten Aktenvermerken musste der erkennende Senat des Asylgerichtshofes somit zu dem Ergebnis gelangen, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten nicht im Familienverfahren sondern originär zuerkannt wurde.

Das Bundesasylamt hätte daher in tatsachenkonformer Auslegung des Bescheides des Ehemannes der Beschwerdeführerin zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin originär der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und hätte der Beschwerdeführerin daher den Status der Asylberechtigten im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 zuerkennen müssen.Das Bundesasylamt hätte daher in tatsachenkonformer Auslegung des Bescheides des Ehemannes der Beschwerdeführerin zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin originär der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und hätte der Beschwerdeführerin daher den Status der Asylberechtigten im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 zuerkennen müssen.

3. Rechtlich ergibt sich daraus:

3.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz erst am 05.05.2011 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz erst am 05.05.2011 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.

3.2. Im vorliegenden Fall liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.3.2. Im vorliegenden Fall liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vor.

§ 34 Abs. 1 AsylG lautet:Paragraph 34, Absatz eins, AsylG lautet:

"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von"Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von

einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

diese nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);diese nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn,Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn,

dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) undgegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

dem Familienangehörigen nicht der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter der Voraussetzung der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter der Voraussetzung der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Gemäß Abs. 5 leg. cit. gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Gemäß Absatz 5, leg. cit. gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

Gemäß Abs. 6 leg. cit. sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anzuwenden auf FamilienangehörigeGemäß Absatz 6, leg. cit. sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anzuwenden auf Familienangehörige

die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

Familienangehörige sind gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.

Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention vergleiche EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, Paragraph 31,).

Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art 8 MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtssprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Artikel 8, MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtssprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.

3.3. Zum Spruch:

3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Entscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Entscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

3.3.2. Wie bereits oben festgestellt und in der Beweiswürdigung begründet, ist die Beschwerdeführerin die Ehefrau des XXXX (AIS-Zl. 04 13.212), welchem mit Bescheid des Bundesasylamtes originär vom 29.03.2005, Zahl: 04 13.212-BAG, der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist.3.3.2. Wie bereits oben festgestellt und in der Beweiswürdigung begründet, ist die Beschwerdeführerin die Ehefrau des römisch 40 (AIS-Zl. 04 13.212), welchem mit Bescheid des Bundesasylamtes originär vom 29.03.2005, Zahl: 04 13.212-BAG, der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist.

Da die Beschwerdeführerin laut (im Original) vorgelegter russischer Heiratsurkunde die Ehe mit ihrem Ehemann bereits im März 1972 in Tschetschenien geschlossen hat, hat die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden und erfüllt die Beschwerdeführerin daher den Familienangehörigenbegriff des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idgF und sind auf diese die Bestimmungen des § 34 AsylG 2005 anzuwenden. Aufgrund der originären Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes der Beschwerdeführerin, kommt im Fall der Beschwerdeführerin die Ausnahmeregelung des § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 idgF nicht zur Anwendung.Da die Beschwerdeführerin laut (im Original) vorgelegter russischer Heiratsurkunde die Ehe mit ihrem Ehemann bereits im März 1972 in Tschetschenien geschlossen hat, hat die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden und erfüllt die Beschwerdeführerin daher den Familienangehörigenbegriff des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 idgF und sind auf diese die Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG 2005 anzuwenden. Aufgrund der originären Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes der Beschwerdeführerin, kommt im Fall der Beschwerdeführerin die Ausnahmeregelung des Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF nicht zur Anwendung.

Da im gegenständlichen Fall dem Ehemann der Beschwerdeführerin Asyl gewährt wurde und überdies keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin ein Familienleben mit dem antragstellenden Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ebenfalls Asyl zu gewähren und gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. auszusprechen, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Hinweise auf Asylausschluss- oder Asylendigungsgründe haben sich im Verfahren der Beschwerdeführerin nicht ergeben.Da im gegenständlichen Fall dem Ehemann der Beschwerdeführerin Asyl gewährt wurde und überdies keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin ein Familienleben mit dem antragstellenden Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, ebenfalls Asyl zu gewähren und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. auszusprechen, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Hinweise auf Asylausschluss- oder Asylendigungsgründe haben sich im Verfahren der Beschwerdeführerin nicht ergeben.

3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen, Ausdehnungswerber, Ehe, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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