Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D13 421531-1/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. der Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2011, FZ. 11 03.637-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. der Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2011, FZ. 11 03.637-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 und § 38 Asylgesetz 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 38, Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Ukraine, wurde am 14.04.2011 von der Polizei nach einem Ladendiebstahl aufgegriffen und konnte sich nicht ausweisen - ihren Reisepass habe sie weggeworfen -, woraufhin sie erklärte, einen Asylantrag stellen zu wollen. Am 15.04.2011 stellte die Beschwerdeführerin gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde sie am 15.04.2011 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und führte im Wesentlichen aus, dass sie die deutsche Sprache studiert habe und diese in Wort und Schrift beherrsche. Sie benötige daher keinen Dolmetsch.
Sie habe die Ukraine bereits Anfang Juni 2010 illegal und schlepperunterstützt verlassen. Ihren Reisepass habe sie in der Ukraine gelassen. In Österreich sei sie etwa eineinhalb Tage später angekommen. Seither halte sie sich in Wien auf. Sie habe in Wien verschiedene Bekannte kennen gelernt und bei diesen auch übernachtet.
Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie in der Ukraine als Lehrerin in einer russischen Schule gearbeitet habe. Sie habe in dieser Schule ihre persönliche Meinung über die Russen an die Schüler weitergegeben, woraufhin sie Probleme mit dem Direktor - einem Russen - bekommen habe. Auch habe sie Zeitungsartikel vorgelesen und spreche sie sich auch gegen Präsident JANUKOVIC aus. Er wechsle alle Beamten aus, die gegen ihn seien und sei er überdies als Verbrecher im Gefängnis gewesen.
Weiters müsse sie ausführen, dass sie in Sambir zwei Mal von unbekannten Männern verprügelt worden sei. Das erste Mal sei etwa im Herbst 2009 gegen 21.00 Uhr gewesen. Dies sei in der Nähe ihrer Wohnung geschehen. Sie habe eine Tasche mit Büchern umgehängt gehabt, als ihr zwei unbekannte Männer die Tasche entrissen und damit auf sie eingeschlagen hätten. Sie habe sich nicht getraut, sich umzudrehen und wisse daher auch nicht, wie diese ausgesehen hätten. Sie hätten dann wieder von ihr abgelassen. Die Beschwerdeführerin habe blaue Flecken und Prellungen sowie Verletzungen am Hinterkopf und am Rücken davongetragen. Sie habe jedoch keine Anzeige erstattet. Das zweite Mal sei kurz vor Neujahr im Dezember 2009 gewesen. Es sei ebenfalls am Abend gewesen, als es plötzlich an ihrer Tür geläutet habe. Es seien wieder zwei unbekannte Männer gewesen. Gleich nach dem Öffnen der Türe, habe sie einen Schlag ins Gesicht bekommen und sei zu Boden gegangen. Danach hätten die Männer gesagt, "Vielleicht schweigt sie jetzt.", und seien gegangen. Sie habe auch dieses Mal eine Verletzung am Hinterkopf davon getragen und sich auch diesmal nicht an die Polizei gewendet, da sie Angst gehabt habe, dass diese Leute mit der Polizei zusammenarbeiten würden. Sie habe sich dann in der Ukraine nicht mehr sicher gefühlt und sei geflüchtet. Andere Fluchtgründe habe sie nicht.
Am 30.08.2011 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und führte im Wesentlichen aus, dass sie nicht gleich nach ihrer Ankunft in Österreich einen Asylantrag gestellt habe, da ihr die Leute in der ukrainischen Kirche in Wien gesagt hätten, dass die damalige Ministerin alle nach Hause schicke. Diese sei sehr streng und würde ihr ein Asylantrag nicht helfen. Sie habe sich bis zu ihrem Aufgriff im April 2011 mit Gelegenheitsjobs über Wasser gehalten und bei Bekannten gewohnt. Nach Österreich sei sie gekommen, da sie Angst gehabt habe und überleben habe wollen.
In der Ukraine leben noch ihre beiden Brüder und ihre beiden Söhne, wobei sie mit diesen keinen Kontakt mehr habe, da sie ihre Schwiegertöchter nicht leiden könne und diese zudem zu weit weg wohnen würden. Sie besitze in Sambir noch ihre Eigentumswohnung.
Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe führte die Beschwerdeführerin neuerlich aus, dass sie in einer russischen Schule gearbeitet habe, in welche nur russisch stämmige Kinder gehen würden. Sie habe dort seit dem Jahr 1987 Deutsch, Russisch und Ukrainisch unterrichtet. Über Politik habe man aber erst ab dem Jahr 1991 reden dürfen, wobei sie nie einen Hehl aus ihrer Einstellung zu den Russen gemacht habe. Daraufhin habe ihr der Direktor gesagt, dass sie nicht mehr über Politik reden dürfe. Sie habe auch einen Zeitungsartikel über das mangelnde Interesse der Russen zur Integration vorgelesen und habe der Direktor ihr dann gesagt, dass sie nationalistischen und keinen demokratischen Unterricht betreibe. Ab diesem Zeitpunkt habe sie der Direktor ständig beobachtet und sie geschimpft. Weiters habe sie im Lehrerzimmer auch ihre offene Meinung über den Präsidenten JANUKOVIC gesagt, dass dieser ein Verbrecher sei und sie alle sterben werden. Im Herbst 2009 vor den Wahlen habe sie jungen Leuten, die Wahlwerbung für JANUKOVIC gemacht und verteilt hätten, ins Gewissen geredet, dass diese für einen solchen Verbrecher keine Werbung machen sollten. Dabei sei sie - glaublich für eine Zeitung - fotografiert worden. Etwa einen Monat später sei sie am Abend gegen acht oder neun Uhr vor ihrem Haus von zwei Männern überfallen worden. Diese seien hinter ihr gegangen und seien schwarz angezogen gewesen. Sie hätten ihr ihre Tasche mit Büchern weggerissen und auf sie eingeprügelt. Sie hätten ihr mit den Büchern auf den Kopf und den Rücken geschlagen. Diese Männer hätten sie auch beschimpft, dann jedoch von ihr abgelassen. Sie habe sich nicht getraut sich umzudrehen. Diese Männer hätten sie bedroht, wobei sie nichts gesagt, sondern sie nur "Hündin" und Ähnliches geschimpft hätten. Bedingungen hätten sie keine gestellt, doch gehe sie davon aus, dass diese gewollt hätten, dass sie zukünftig nicht mehr über den Präsidenten schimpfe. Sie denke auch, dass diese Polizisten gewesen seien, da andere so etwas nicht machen würden. Die würden nur Geld stehlen, aber diese beiden Männer hätten nichts von ihr gewollt. Dieser Vorfall sei an einem Freitag gewesen und habe sie am Montag drauf ihren ukrainischen Kollegen davon erzählt. Diese hätten ihr geraten, zu schweigen, da sie sonst umgebracht werden könnte. Sie habe danach in Angst gelebt, habe nach einiger Zeit - wie so oft - aber im Lehrerzimmer wieder gesagt, dass JANUKOVIC an die Macht kommen und sie alle sterben werden. Vor Neujahr habe dann jemand an ihre Wohnungstüre geklingelt und habe sie geglaubt, dass die Nachbarn kommen, doch seien zwei Männer vor der Türe gestanden. Einer habe sie wieder "Hündin" genannt und ihr mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Sie sei zu Boden gefallen und habe der Mann dann zu ihr gesagt, vielleicht schweige sie jetzt. Dann seien sie gegangen. Sie habe daraufhin am linken Fuß nicht gehen können und habe eine Woche lang Schmerzen gehabt. Erst ein Chiropraktiker habe ihr etwas helfen können, doch habe sie bis heute Schmerzen und sei deswegen auch in Österreich in Behandlung. Eine Operation wolle sie jedoch nicht machen, sondern mache sie nur Physiotherapie.
Sie habe diese Vorfälle nicht bei der Polizei zur Anzeige gebracht, da diese sie in die Psychiatrie schicken hätte können und psychisch Kranke hätten keine Rechte. Als JANUKOVIC im Jänner 2010 zum Präsidenten gewählt worden sei, habe sie den Entschluss zur Ausreise gefällt. Sie habe sich bis zu ihrer Ausreise aber sehr ruhig verhalten.
Sie habe ihre Meinung über JANUKOVIC nur in der Schule kundgetan, aber JANUKOVIC wechsle alle Beamten aus, die etwas gegen ihn hätten. Sie hätte ihren Job verlieren können. Auch ein Schulwechsel hätte nichts gebracht, die Ukraine sei zu klein. Sie denke auch, dass sie vom KGB gesucht werde, da dies immer so bei politischen Gegnern sei. Sie habe in der Ukraine aber bis zu ihrer Ausreise in der russischen Schule arbeiten können. Sie habe dort jedoch nichts gesagt, von ihren Fluchtplänen. Dennoch habe sie von der Schule nichts mehr gehört. Vielleicht habe sich diese bei ihren Nachbarn erkundigt, was mit ihr geschehen sei. Das wisse sie nicht. Postalisch sei jedenfalls nichts gekommen.
Die Beschwerdeführerin legte dem Bundesasylamt folgende Dokumente und Unterlagen vor:
Ukrainisches Diplom vom XXXX über den Abschluss der Lehramtsausbildung für Philologie und Deutsch;Ukrainisches Diplom vom römisch 40 über den Abschluss der Lehramtsausbildung für Philologie und Deutsch;
Befund von XXXX und XXXX vom 10.08.2011, wonach die Beschwerdeführerin an einer Beckenschiefstellung und Beschwerden in der Lendenwirbelsäule leide;Befund von römisch 40 und römisch 40 vom 10.08.2011, wonach die Beschwerdeführerin an einer Beckenschiefstellung und Beschwerden in der Lendenwirbelsäule leide;
Überweisung von XXXX und XXXX, Fachärzte für Orthopädie, vom 23.08.2011, zur physikalischen Behandlung;Überweisung von römisch 40 und römisch 40 , Fachärzte für Orthopädie, vom 23.08.2011, zur physikalischen Behandlung;
Mit Bescheid vom 02.09.2011, Zahl: 11 03.637-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (Spruchpunkt III.). Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erkannte das Bundesasylamt gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 leg. cit. die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass den Angaben der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer vagen und allgemein gehaltenen Angaben kein Glauben geschenkt werden könne. Die Beschwerdeführerin habe die Gründe ihrer angeblichen politischen Verfolgung in keiner Weise glaubhaft schildern können und sei für das Bundesasylamt nicht glaubhaft nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin wegen einer einzigen negativen Bemerkung vor jungen Leuten im Zuge einer Wahlwerbung verfolgt werden sollte bzw. man sie auf einem Foto habe identifizieren können. Weiters stelle sich das angebliche Vorgehen der Behörden als vollkommen lebensfern dar, da die Männer der Beschwerdeführer wohl bereits beim ersten Überfall die an sie gestellten Forderungen und Bedingungen mitgeteilt hätten. Es ergebe keinen Sinn, dass man die Beschwerdeführerin über den Grund des Übergriffes im Unklaren gelassen haben soll. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren Lehrberuf ohne Probleme weiter ausüben habe können, lasse eine politische Verfolgung nicht glaubhaft erscheinen. Eine systematische Verfolgung der Person der Beschwerdeführerin sei für das Bundesasylamt selbst dann nicht glaubhaft, wenn die Beschwerdeführerin im Lehrerzimmer ihre Meinung über den Präsidenten kundgetan hätte. Das Bundesasylamt habe den Eindruck gewonnen, die Beschwerdeführer habe die Übergriffe auf ihre Person erfunden, um so einen Grund für ihre angebliche Verfolgung anführen zu können. Bei ihrem Vorbringen sei jedenfalls nicht erkennbar gewesen, weswegen sie als politische Gegnerin verfolgt werden sollte, da sie weder offiziell politisch aktiv gewesen sei noch einer Partei angehört habe und ihre politische Meinung auch nur in einem sehr kleinen Rahmen im Lehrerzimmer kundgetan habe. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sei daher jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen.Mit Bescheid vom 02.09.2011, Zahl: 11 03.637-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (Spruchpunkt römisch drei.). Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erkannte das Bundesasylamt gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass den Angaben der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer vagen und allgemein gehaltenen Angaben kein Glauben geschenkt werden könne. Die Beschwerdeführerin habe die Gründe ihrer angeblichen politischen Verfolgung in keiner Weise glaubhaft schildern können und sei für das Bundesasylamt nicht glaubhaft nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin wegen einer einzigen negativen Bemerkung vor jungen Leuten im Zuge einer Wahlwerbung verfolgt werden sollte bzw. man sie auf einem Foto habe identifizieren können. Weiters stelle sich das angebliche Vorgehen der Behörden als vollkommen lebensfern dar, da die Männer der Beschwerdeführer wohl bereits beim ersten Überfall die an sie gestellten Forderungen und Bedingungen mitgeteilt hätten. Es ergebe keinen Sinn, dass man die Beschwerdeführerin über den Grund des Übergriffes im Unklaren gelassen haben soll. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren Lehrberuf ohne Probleme weiter ausüben habe können, lasse eine politische Verfolgung nicht glaubhaft erscheinen. Eine systematische Verfolgung der Person der Beschwerdeführerin sei für das Bundesasylamt selbst dann nicht glaubhaft, wenn die Beschwerdeführerin im Lehrerzimmer ihre Meinung über den Präsidenten kundgetan hätte. Das Bundesasylamt habe den Eindruck gewonnen, die Beschwerdeführer habe die Übergriffe auf ihre Person erfunden, um so einen Grund für ihre angebliche Verfolgung anführen zu können. Bei ihrem Vorbringen sei jedenfalls nicht erkennbar gewesen, weswegen sie als politische Gegnerin verfolgt werden sollte, da sie weder offiziell politisch aktiv gewesen sei noch einer Partei angehört habe und ihre politische Meinung auch nur in einem sehr kleinen Rahmen im Lehrerzimmer kundgetan habe. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sei daher jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen.
Das Vorliegen subsidiärer Schutzgründe habe sich im gesamten Verfahren nicht ergeben und stelle sich die allgemeine Lage in der Ukraine auch nicht derart schlecht dar, dass quasi jedermann im Falle der Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten würde. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rückenbeschwerden stellen keine derart schwere gesundheitliche Beeinträchtigung dar, dass diese einer Rückkehr in die Ukraine bzw. Art 3 EMRK entgegen stehen würden. Die Beschwerdeführerin besitze nach wie vor ihre Eigentumswohnung und könne auch ihren Beruf als Lehrerin und Dolmetscherin wieder aufnehmen.Das Vorliegen subsidiärer Schutzgründe habe sich im gesamten Verfahren nicht ergeben und stelle sich die allgemeine Lage in der Ukraine auch nicht derart schlecht dar, dass quasi jedermann im Falle der Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten würde. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rückenbeschwerden stellen keine derart schwere gesundheitliche Beeinträchtigung dar, dass diese einer Rückkehr in die Ukraine bzw. Artikel 3, EMRK entgegen stehen würden. Die Beschwerdeführerin besitze nach wie vor ihre Eigentumswohnung und könne auch ihren Beruf als Lehrerin und Dolmetscherin wieder aufnehmen.
Die Beschwerdeführerin verfüge in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte zu einer zum dauerhaften Aufenthalt berechtigten Person. Sie sei bereits im Juni 2010 illegal in das Bundesgebiet eingereist, habe jedoch erst im April 2011 nach polizeilichem Aufgriff einen Asylantrag gestellt. Sie verfüge über keine nachhaltige Integration (Mitgliedschaft in einem Verein, Absolvierung von Kursen, private Kontakte) die schwerer als die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung wiegen würden. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff in deren gemäß Art. 8 EMRK geschützten Rechte auf Privat- und Familienleben dar.Die Beschwerdeführerin verfüge in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte zu einer zum dauerhaften Aufenthalt berechtigten Person. Sie sei bereits im Juni 2010 illegal in das Bundesgebiet eingereist, habe jedoch erst im April 2011 nach polizeilichem Aufgriff einen Asylantrag gestellt. Sie verfüge über keine nachhaltige Integration (Mitgliedschaft in einem Verein, Absolvierung von Kursen, private Kontakte) die schwerer als die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung wiegen würden. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff in deren gemäß Artikel 8, EMRK geschützten Rechte auf Privat- und Familienleben dar.
Da sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Asylantragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten habe und es ihr durchaus möglich und zumutbar gewesen wäre, ihren Antrag bereits früher zu stellen, sei einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 23.09.2011 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde, in welcher sie den Bescheid in seinem vollen Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes anfocht (obwohl nicht ausdrücklich in der Beschwerde angeführt , geht der erkennende Senat von einer Mitanfechtung von Spruchpunkt IV aus)und ihr Fluchtvorbringen neuerlich wiederholte bzw. weiters Folgendes geltend machte:Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 23.09.2011 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde, in welcher sie den Bescheid in seinem vollen Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes anfocht (obwohl nicht ausdrücklich in der Beschwerde angeführt , geht der erkennende Senat von einer Mitanfechtung von Spruchpunkt römisch vier aus)und ihr Fluchtvorbringen neuerlich wiederholte bzw. weiters Folgendes geltend machte:
Sie habe ihr Vorbringen ausreichend substantiiert vorgebracht und mit zahlreichen Details angereichert. Auch sei ihr Vorbringen plausibel und entspreche es auch den allgemeinen Lebenserfahrungen, sofern man die Umstände in der Ukraine entsprechend berücksichtige. In der Ukraine gebe es nach wie vor massive Probleme im Bereich der Korruption der Behörden und sei dieses Ausmaß in kleinen Städten wesentlich höher. Sie könne sich daher auch keinen Schutz durch die ukrainische Polizei erwarten. Auch bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative, da die Polizei überall korrupt sei und sie überall der Gefahr ausgesetzt sei, wieder geschlagen und wahrscheinlich sogar umgebracht zu werden. Zudem sei sie nach den Vorfällen traumatisiert und benötige psychiatrische Behandlung, welche in der Ukraine nicht in ausreichendem Maße vorhanden sei. Sie beantrage die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens.
Mit Aktenvermerk vom 29.09.2011 erkannte der Asylgerichtshof der Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den o.a. Bescheid die aufschiebende Wirkung nicht zu.
Der Asylgerichtshof erhob Beweis durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin samt Beschwerdeschrift.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Ukraine. Ihre Identität konnte sie mangels Vorlage eines identitätsbezeugenden Personaldokumentes nicht nachweisen. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren namentlich genannt wird, dient dies nicht zur Feststellung ihrer Identität sondern lediglich zur Individualisierung ihrer Person.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Fluchtgründen wird den Feststellungen mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin in der Ukraine aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin in der Ukraine festgestellt werden.
Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. In diesem Zusammenhang wird insbesondere hervorgehoben, dass die Beschwerdeführerin arbeitsfähig sowie gesund ist und an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten leidet. Selbst wenn sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin verschlechtern sollte, so ist unter Verweis auf die im o.a. Bescheid enthaltenen Länderberichte festzustellen, dass in der Ukraine eine ausreichende medizinische Grundversorgung gegeben ist.
Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Sie befindet sich zwar seit eineinhalb Jahren im österreichischen Bundesgebiet, hat jedoch die Hälfte ihres Aufenthaltes illegal in Österreich verbracht. Darüber hinaus hat sie in Österreich keine ausreichenden integrativen Maßnahmen gesetzt, welche ihrer Ausweisung in die Ukraine entgegenstehen würden.
1.2. Zum Herkunftsland der Beschwerdeführerin (Ukraine) wird Folgendes festgestellt:
Der Asylgerichtshof schließt sich im vorliegenden Fall den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der Ukraine, die sich - vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles - in unbedenklicher Weise auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können (vgl. S.Der Asylgerichtshof schließt sich im vorliegenden Fall den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der Ukraine, die sich - vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles - in unbedenklicher Weise auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können vergleiche S.
12 - 26 des o.a. Bescheides), an. Die Länderfeststellungen beruhen
auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und besteht für den erkennenden Senat kein Grund an diesen zu zweifeln, sodass der erkennende Senat des Asylgerichtshofes diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhebt. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Asylgerichtshof keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.
2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer familiären bzw. privaten Situation beruhen auf ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben und ihren Sprach- und Ortskenntnissen. Es sind im Verfahren auch keine Gründe hervorgekommen, wieso an diesen Angaben zu zweifeln wäre.
Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen zur Situation in der Ukraine an, da sich diese auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen, denen die Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert entgegengetreten ist.
Das Bundesasylamt hat in der Begründung des Bescheides vom 02.09.2011, Zahl: 11 03.637-BAT, die Ergebnisse eines ordnungsgemäßen und mängelfreien Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage hinsichtlich der behaupteten Flüchtlingseigenschaft klar und übersichtlich zusammengefasst und den rechtlich maßgeblichen Sachverhalt in völlig ausreichender Weise erhoben. Der Asylgerichtshof hat daher auch keine Bedenken gegen die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt und schließt sich diesen an. Es konnte folglich nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin Bedrohungshandlungen ausgesetzt war bzw. im Falle ihrer Rückkehr ausgesetzt wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohenden Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaftseins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht, um diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohenden Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert vergleiche VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind vergleiche VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaftseins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt vergleiche auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht, um diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Sofern daher einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erhebung wegen des Fehlens entsprechender Möglichkeiten geringer ist (vgl. VwSlg. 6511 F 1990).Sofern daher einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erhebung wegen des Fehlens entsprechender Möglichkeiten geringer ist vergleiche VwSlg. 6511 F 1990).
Das Bundesasylamt hat im o.a. Bescheid vom 02.09.2011 bereits in seiner Beweiswürdigung völlig schlüssig dargelegt, dass die von der Beschwerdeführerin präsentierte Fluchtgeschichte bzw. Bedrohungssituation aufgrund ihrer vagen, oberflächlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben nicht der Wahrheit entsprechen kann und als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet werden muss. Wie das Bundesasylamt in schlüssiger Weise ausgeführt hat, handelt es sich bei den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Asylverfahren offensichtlich um ein frei erfundenes Fluchtvorbringen ohne jeglichen Wahrheitsgehalt.
Auch der erkennende Senat des Asylgerichthofes muss im Einklang mit der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu dem Ergebnis gelangen, dass den Fluchtausführungen der Beschwerdeführerin keinerlei Glaubwürdigkeit beigemessen werden kann. Die Beschwerdeführerin ist weder in ihrer Ersteinvernahme am 15.04.2011 noch in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.08.2011 in der Lage gewesen, ihre Fluchtgeschichte ausführlich und nachvollziehbar darzulegen. Vielmehr hat sich die Beschwerdeführerin durchwegs auf vage, oberflächliche und allgemein gehaltene Angaben beschränkt und beim erkennenden Senat den Eindruck entstehen lassen, den von Seiten der einvernehmenden Organwalterin gezielt gestellten Nachfragen ausweichen zu wollen.
Die Beschwerdeführerin hat als zentrales Fluchtvorbringen im Wesentlichen geltend gemacht, dass sie aufgrund ihrer russlandsowie regierungskritischen politischen Einstellung nicht nur in der sie als Lehrerin beschäftigenden Schule von Seiten des Direktors Diskriminierungen ausgesetzt gewesen ist, sondern sie sogar von unbekannten Männern, von welchen sie ausgehe, dass es sich um Polizisten gehandelt habe, zwei Mal verprügelt worden sei. Das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Bedrohungsszenario entbehrt jedoch jeglicher Nachvollziehbarkeit und kann diesem vom erkennenden Senat somit auch keine Glaubwürdigkeit beigemessen werden.
Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, vom Direktor der Schule massiven Diskriminierungen ausgesetzt gewesen zu sein, ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin selbst angegeben hat, in dieser Schule seit dem Jahr 1987 beschäftig gewesen zu sein (vgl. AS 159 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes). Weiters hat sie angegeben, sich bereits seit dem Zerfall der UdSSR und der Unabhängigkeitserklärung der Ukraine in ihrer Schule und ihren Schülern gegenüber russland- bzw. russenkritisch geäußert und aus ihrer Einstellung keinen Hehl gemacht zu haben (vgl. AS 53 uns 159). Ihre russenkritische Einstellung habe sie letztlich etwa im Jahr 2006 mit dem Verlesen eines russenkritischen Zeitungsartikels im Unterricht neuerlich kundgetan, woraufhin sie vom Direktor zu einem objektiveren Unterrichtsstil ermahnt worden sei (vgl. AS 161). Dem Direktor der - wohlgemerkt russischen - Schule der Beschwerdeführerin war deren politische Einstellung somit bereits seit über 20 Jahren bekannt und dennoch war die Beschwerdeführerin in all den Jahren bestenfalls einer strengeren Beobachtung durch den Direktor ausgesetzt. Tatsächliche Diskriminierungs- oder Verfolgungstatbestände von Seiten des Direktors oder der Kollegenschaft hat die Beschwerdeführerin hingegen nicht geltend machen können. Im Gegenteil hat die Beschwerdeführerin sogar ausgeführt, dass ihre Kollegen ihr beratend zur Seite gestanden seien und ihr den Rat erteilt hätten, in Zukunft ihre politische Einstellung besser zu verschweigen, widrigenfalls ihr vielleicht der Tod drohen könnte.Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, vom Direktor der Schule massiven Diskriminierungen ausgesetzt gewesen zu sein, ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin selbst angegeben hat, in dieser Schule seit dem Jahr 1987 beschäftig gewesen zu sein vergleiche AS 159 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes). Weiters hat sie angegeben, sich bereits seit dem Zerfall der UdSSR und der Unabhängigkeitserklärung der Ukraine in ihrer Schule und ihren Schülern gegenüber russland- bzw. russenkritisch geäußert und aus ihrer Einstellung keinen Hehl gemacht zu haben vergleiche AS 53 uns 159). Ihre russenkritische Einstellung habe sie letztlich etwa im Jahr 2006 mit dem Verlesen eines russenkritischen Zeitungsartikels im Unterricht neuerlich kundgetan, woraufhin sie vom Direktor zu einem objektiveren Unterrichtsstil ermahnt worden sei vergleiche AS 161). Dem Direktor der - wohlgemerkt russischen - Schule der Beschwerdeführerin war deren politische Einstellung somit bereits seit über 20 Jahren bekannt und dennoch war die Beschwerdeführerin in all den Jahren bestenfalls einer strengeren Beobachtung durch den Direktor ausgesetzt. Tatsächliche Diskriminierungs- oder Verfolgungstatbestände von Seiten des Direktors oder der Kollegenschaft hat die Beschwerdeführerin hingegen nicht geltend machen können. Im Gegenteil hat die Beschwerdeführerin sogar ausgeführt, dass ihre Kollegen ihr beratend zur Seite gestanden seien und ihr den Rat erteilt hätten, in Zukunft ihre politische Einstellung besser zu verschweigen, widrigenfalls ihr vielleicht der Tod drohen könnte.
Darüber hinaus ist es der Beschwerdeführerin in ihren Einvernahmen auch in keiner Weise möglich gewesen, von Seiten ihrer Kollegenschaft oder ihres Direktors gegen ihre Person gesetzte (asylrelevante) Handlungen geltend zu machen, sondern hat diese lediglich in vollkommen vagen und pauschalisierten Sätzen ausgeführt, dass sie der Direktor beobachtet und beschimpft sowie "bestraft" habe (vgl. AS 53: "Ich habe in der Schule, wo ich gearbeitet habe immer mehr psychischen Druck von dem dortigen Direktor, der selbst Russe ist, bekommen. Er hat lediglich bei mir bemerkt, wenn ich einmal für einige Sekunden zu spät gekommen bin und hat mich daraufhin öffentlich vor meinen Arbeitskollegen beschimpft und mich dafür bestraft. Wenn meine Arbeitskollegen einige Minuten zu spät kamen, hat er nichts gesagt. Der Grund dafür war, dass mir der Direktor vorgeworfen hat, dass ich in der Schule Politik mache, ich darf das nicht hat er mir gesagt." Oder vgl. AS 161: "Der Direktor sagte mir dann, dass ich über Politik nicht reden darf. (...) ...und nachher hat mir der Direktor der Schule zu mir gesagt, dass ich nationalistischen Unterricht machen würde und keine Demokratie. Danach hat mich der Direktor ständig beobachtet und hat ständig mit mir geschimpft und war unzufrieden."). Weitere darüber hinausgehende Diskriminierungen, Bedrohungen oder Vorfälle hat die Beschwerdeführerin trotz ihrer beiden ausführlichen Einvernahmen hingegen mit keinem Wort mehr erwähnt und kann der erkennende Senat des Asylgerichtshofes daraus lediglich schließen, dass es im Fall der Beschwerdeführerin niemals zu über verbale Maßregelungen hinausgehenden und insbesondere die Schwelle des Asylrechtes überschreitenden Vorfällen gekommen ist.Darüber hinaus ist es der Beschwerdeführerin in ihren Einvernahmen auch in keiner Weise möglich gewesen, von Seiten ihrer Kollegenschaft oder ihres Direktors gegen ihre Person gesetzte (asylrelevante) Handlungen geltend zu machen, sondern hat diese lediglich in vollkommen vagen und pauschalisierten Sätzen ausgeführt, dass sie der Direktor beobachtet und beschimpft sowie "bestraft" habe vergleiche AS 53: "Ich habe in der Schule, wo ich gearbeitet habe immer mehr psychischen Druck von dem dortigen Direktor, der selbst Russe ist, bekommen. Er hat lediglich bei mir bemerkt, wenn ich einmal für einige Sekunden zu spät gekommen bin und hat mich daraufhin öffentlich vor meinen Arbeitskollegen beschimpft und mich dafür bestraft. Wenn meine Arbeitskollegen einige Minuten zu spät kamen, hat er nichts gesagt. Der Grund dafür war, dass mir der Direktor vorgeworfen hat, dass ich in der Schule Politik mache, ich darf das nicht hat er mir gesagt." Oder vergleiche AS 161: "Der Direktor sagte mir dann, dass ich über Politik nicht reden darf. (...) ...und nachher hat mir der Direktor der Schule zu mir gesagt, dass ich nationalistischen Unterricht machen würde und keine Demokratie. Danach hat mich der Direktor ständig beobachtet und hat ständig mit mir geschimpft und war unzufrieden."). Weitere darüber hinausgehende Diskriminierungen, Bedrohungen oder Vorfälle hat die Beschwerdeführerin trotz ihrer beiden ausführlichen Einvernahmen hingegen mit keinem Wort mehr erwähnt und kann der erkennende Senat des Asylgerichtshofes daraus lediglich schließen, dass es im Fall der Beschwerdeführerin niemals zu über verbale Maßregelungen hinausgehenden und insbesondere die Schwelle des Asylrechtes überschreitenden Vorfällen gekommen ist.
Weiters ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise in der von ihr genannten Schule - und das wie bereits ausgeführt seit dem Jahr 1987 - beschäftigt gewesen ist. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten, angeblich sie zur Ausreise zwingenden Diskriminierungen von Seiten ihres Vorgesetzten, haben sich somit offensichtlich nicht als so schwer dargestellt, dass sie die Beschwerdeführerin zur Kündigung bewogen hätten. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass der von dem Direktor ihr gegenüber gesetzte psychische Druck nach dem Verlesen eines russenkritischen Zeitungsartikels im Unterricht etwa im Jahr 2006 seinen Höhepunkt erreicht habe und sie seither einer ständigen Bedrohung durch den Direktor ausgesetzt gewesen sei. Dennoch hat die Beschwerdeführerin nicht einmal in Erwägung gezogen, eine Beschäftigung an einer anderen Schule anzunehmen, sondern ist diese vielmehr weitere vier Jahre an ihrer Schule angestellt gewesen.
Umgekehrt war jedoch auch der Direktion sowie der Kollegenschaft der Beschwerdeführerin - wie oben bereits ausgeführt - seit Jahrzehnten deren politische Einstellung bekannt. Dennoch hat dies keine Konsequenzen für die Beschwerdeführerin bedeutet, geschweige denn dieser die Kündigung eingebracht. Selbst als die Beschwerdeführerin - ohne dies ihrer Schule bekannt zu geben - die Ausreise nach Österreich angetreten hat und somit unentschuldigt nicht mehr bei ihrem Arbeitgeber erschienen ist, hatte dies für sie nicht die offizielle Kündigung zur Folge (die Beschwerdeführerin hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass ihre nach ihrer Wohnung und ihrer Post sehende Freundin eine solche schriftliche Kündigung nicht in ihrem Postkasten vorgefunden hat - vgl. AS 173 und 175).Umgekehrt war jedoch auch der Direktion sowie der Kollegenschaft der Beschwerdeführerin - wie oben bereits ausgeführt - seit Jahrzehnten deren politische Einstellung bekannt. Dennoch hat dies keine Konsequenzen für die Beschwerdeführerin bedeutet, geschweige denn dieser die Kündigung eingebracht. Selbst als die Beschwerdeführerin - ohne dies ihrer Schule bekannt zu geben - die Ausreise nach Österreich angetreten hat und somit unentschuldigt nicht mehr bei ihrem Arbeitgeber erschienen ist, hatte dies für sie nicht die offizielle Kündigung zur Folge (die Beschwerdeführerin hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass ihre nach ihrer Wohnung und ihrer Post sehende Freundin eine solche schriftliche Kündigung nicht in ihrem Postkasten vorgefunden hat - vergleiche AS 173 und 175).
Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen ist, irgendwelche, die Schwelle des Asylrelevanten überschreitende, gegen sie gesetzten Handlungen des Direktors oder ihrer Kollegenschaft geltend zu machen, sie sich vielmehr in äußerst vagen und allgemein gehaltenen Ausführungen beschränkt hat, kann der erkennende Senat des Asylgerichtshofes in Zusammenschau mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin über 20 Jahre und bis zu ihrer Ausreise in der selben (russischen!) Schule beschäftigt gewesen ist und nie einen Hehl aus ihrer russland- und russenkritischen politischen Einstellung gemacht hat, nur schließen, dass die Beschwerdeführerin von Seiten ihrer Kollegenschaft keinerlei Bedrohungen ausgesetzt gewesen ist, die sie angeblich zur Ausreise bewegenden Umstände in keiner Weise der Wahrheit entsprechen und der Beschwerdeführerin in der Ukraine keine asylrelevante Verfolgung droht.
Die Beschwerdeführerin hat weiters geltend gemacht, dass sie aufgrund ihrer russen- und russlandkritischen Einstellung und Äußerungen nicht nur in ihrer Schule Anfeindungen ausgesetzt gewesen ist, sondern insbesondere im Herbst und Winter 2009 zwei Überfällen durch ihr unbekannte Männer zum Opfer gefallen ist. Nicht nur, dass sich die Angaben der Beschwerdeführerin auch hinsichtlich dieser Fluchtangaben auf derart oberflächliche und allgemein gehaltene Ausführungen beschränkt haben, entbehrt auch dieses Vorbringen jeglicher Lebenserfahrung und Nachvollziehbarkeit, sodass diesem schon allein deswegen keinerlei Glaubwürdigkeit beigemessen werden kann.
Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich ausgeführt, dass sie im Herbst 2009 vor den Wahlen an junge Leute, die Wahlwerbung für den jetzigen Präsidenten JANUKOVIC verteilt hätten, herangetreten sei und diesen erklärt habe, dass JANUKOCIV ein Verbrecher wäre und man für ihn keine Werbung machen sollte. Bei dieser Situation sei sie von zwei Männern fotografiert worden, glaublich für eine Zeitung, und sei die wohl deswegen und wahrscheinlich zu Einschüchterungsmaßnahmen einen Monat später von zwei Männern überfallen worden (vgl. AS 161). Diesbezüglich ist der Beschwerdeführerin zunächst einmal entgegen zu halten, dass sie in ihrer Ersteinvernahme mit keinem Wort erwähnt hat, jungen Wahlwerbern ins Gewissen geredet zu haben und dabei fotografiert worden zu sein. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin die an ihr verübten Prügelattacken lediglich in den Raum gestellt, ohne dies in einen Zusammenhang mit den von ihr zuvor genannten Gründen zu bringen (vgl. AS 53). Erst in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.08.2011 hat die Beschwerdeführerin - offensichtlich in dem Bewusstsein, den von ihr genannten Überfällen einen politischen Hintergrund verleihen zu müssen - diese Attacken mit ihrer nach außen getragenen politischen Überzeugung in Zusammenhang gebracht.Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich ausgeführt, dass sie im Herbst 2009 vor den Wahlen an junge Leute, die Wahlwerbung für den jetzigen Präsidenten JANUKOVIC verteilt hätten, herangetreten sei und diesen erklärt habe, dass JANUKOCIV ein Verbrecher wäre und man für ihn keine Werbung machen sollte. Bei dieser Situation sei sie von zwei Männern fotografiert worden, glaublich für eine Zeitung, und sei die wohl deswegen und wahrscheinlich zu Einschüchterungsmaßnahmen einen Monat später von zwei Männern überfallen worden vergleiche AS 161). Diesbezüglich ist der Beschwerdeführerin zunächst einmal entgegen zu halten, dass sie in ihrer Ersteinvernahme mit keinem Wort erwähnt hat, jungen Wahlwerbern ins Gewissen geredet zu haben und dabei fotografiert worden zu sein. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin die an ihr verübten Prügelattacken lediglich in den Raum gestellt, ohne dies in einen Zusammenhang mit den von ihr zuvor genannten Gründen zu bringen vergleiche AS 53). Erst in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.08.2011 hat die Beschwerdeführerin - offensichtlich in dem Bewusstsein, den von ihr genannten Überfällen einen politischen Hintergrund verleihen zu müssen - diese Attacken mit ihrer nach außen getragenen politischen Überzeugung in Zusammenhang gebracht.
Darüber hinaus ist es für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes zweifelhaft, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der Mitteilung ihrer persönlichen Meinung an Wahlwerber überhaupt eine Verfolgung durch unbekannte Männer gedroht haben soll. Die Beschwerdeführerin hat ihre politische Einstellung laut eigenen Angaben - abgesehen von dem eben genannten Vorfall bei der Wahlwerbung - immer nur in ihrem Lehrerzimmer bzw. ihren Schülern gegenüber oder sonst privat kundgetan. Die Beschwerdeführerin hat sogar mehrmals und ausdrücklich geltend gemacht, mit ihrer politischen Meinung nicht an die Öffentlichkeit getreten sondern nur im privaten und beruflichen Umfeld "Überzeugungsarbeit" geleistet zu haben (vgl. AS 53: "Ich habe meine Meinung auch an andere Leute und an die Schüler weitergegeben, ich habe dies aber nicht wirklich öffentlich gemacht." Oder AS 167: Frage: "Wo haben Sie Ihre Meinung über JANUKOVIC kundgetan?" Antwort: "Ich habe meine Meinung in der Schule kundgetan."). Dem erkennenden Senat ist somit in keiner Weise nachvollziehbar und plausibel erklärbar, wie es der Öffentlichkeit - und wie von der Beschwerdeführerin vermutet insbesondere der ukrainischen Polizei - bekannt geworden sein soll, dass die Beschwerdeführerin eine regierungskritische Meinung vertritt.Darüber hinaus ist es für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes zweifelhaft, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der Mitteilung ihrer persönlichen Meinung an Wahlwerber überhaupt eine Verfolgung durch unbekannte Männer gedroht haben soll. Die Beschwerdeführerin hat ihre politische Einstellung laut eigenen Angaben - abgesehen von dem eben genannten Vorfall bei der Wahlwerbung - immer nur in ihrem Lehrerzimmer bzw. ihren Schülern gegenüber oder sonst privat kundgetan. Die Beschwerdeführerin hat sogar mehrmals und ausdrücklich geltend gemacht, mit ihrer politischen Meinung nicht an die Öffentlichkeit getreten sondern nur im privaten und beruflichen Umfeld "Überzeugungsarbeit" geleistet zu haben vergleiche AS 53: "Ich habe meine Meinung auch an andere Leute und an die Schüler weitergegeben, ich habe dies aber nicht wirklich öffentlich gemacht." Oder AS 167: Frage: "Wo haben Sie Ihre Meinung über JANUKOVIC kundgetan?" Antwort: "Ich habe meine Meinung in der Schule kundgetan."). Dem erkennenden Senat ist somit in keiner Weise nachvollziehbar und plausibel erklärbar, wie es der Öffentlichkeit - und wie von der Beschwerdeführerin vermutet insbesondere der ukrainischen Polizei - bekannt geworden sein soll, dass die Beschwerdeführerin eine regierungskritische Meinung vertritt.
Insbesondere ist in diesem Zusammenhang jedoch auszuführen, dass für den zuständigen Senat selbst im Falle dessen, dass den ukrainischen Behörden die politische Einstellung der Beschwerdeführerin zu Kenntnis gelangt sein sollte, ausgeschlossen ist, dass der Beschwerdeführerin daraus irgendwelche asylrelevanten Nachteile erwachsen wären, da sie als einzelne, nicht in der Öffentlichkeit in Erscheinung tretende sowie keine ernstzunehmende Gegenpropaganda machende Privatperson in keiner Weise auch nur irgendeine Gefahr für die Regierung, den nunmehr amtierenden Präsidenten oder sonstige behördliche Strukturen darstellen kann. Diesbezüglich muss insbesondere unter Verweis auf die im o.a. Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen ausgeführt werden, dass die von der Beschwerdeführerin vertretenen politischen Ansichten in der Westukraine - und die Beschwerdeführerin stammt zudem auch noch aus einem äußerst nahen Grenzgebiet zu Polen - weit verbreitet sind und jedenfalls keine Einzelmeinung darstellen. Die Ukraine hat sich in den letzten beiden Jahrzehnten zu einem durchaus demokratischen Staat entwickelt, in welchem politische Diversität ausreichend akzeptiert ist und für den einzelnen jedenfalls keine Gefahr bedeutet. Selbst die Beschwerdeführerin hat ausgeführt, dass bei ihnen in der Westukraine alle gegen den Präsidenten reden würden (vgl. AS 175). Weswegen somit gerade die Beschwerdeführerin und nur aufgrund des Umstandes, dass sie in einer russischen Schule beschäftigt gewesen ist, einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt sein soll, ist für den erkennenden Senat in keiner Weise nachvollziehbar.Insbesondere ist in diesem Zusammenhang jedoch auszuführen, dass für den zuständigen Senat selbst im Falle dessen, dass den ukrainischen Behörden die politische Einstellung der Beschwerdeführerin zu Kenntnis gelangt sein sollte, ausgeschlossen ist, dass der Beschwerdeführerin daraus irgendwelche asylrelevanten Nachteile erwachsen wären, da sie als einzelne, nicht in der Öffentlichkeit in Erscheinung tretende sowie keine ernstzunehmende Gegenpropaganda machende Privatperson in keiner Weise auch nur irgendeine Gefahr für die Regierung, den nunmehr amtierenden Präsidenten oder sonstige behördliche Strukturen darstellen kann. Diesbezüglich muss insbesondere unter Verweis auf die im o.a. Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen ausgeführt werden, dass die von der Beschwerdeführerin vertretenen politischen Ansichten in der Westukraine - und die Beschwerdeführerin stammt zudem auch noch aus einem äußerst nahen Grenzgebiet zu Polen - weit verbreitet sind und jedenfalls keine Einzelmeinung darstellen. Die Ukraine hat sich in den letzten beiden Jahrzehnten zu einem durchaus demokratischen Staat entwickelt, in welchem politische Diversität ausreichend akzeptiert ist und für den einzelnen jedenfalls keine Gefahr bedeutet. Selbst die Beschwerdeführerin hat ausgeführt, dass bei ihnen in der Westukraine alle gegen den Präsidenten reden würden vergleiche AS 175). Weswegen somit gerade die Beschwerdeführerin und nur aufgrund des Umstandes, dass sie in einer russischen Schule beschäftigt gewesen ist, einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt sein soll, ist für den erkennenden Senat in keiner Weise nachvollziehbar.
Daran vermag auch der von der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 30.08.2011 steigernd hinzugefügte Grund, man habe sie bei ihrem Versuch junge Wahlwerber von ihrer Meinung zu überzeugen wohl für eine Zeitung abgelichtet (wobei das von der Beschwerdeführerin nicht näher ausgeführt wurde), nichts zu ändern. Dies einerseits deswegen, da die von der Beschwerdeführerin geäußerte Meinung auf diesem Foto augenscheinlich nicht erkennbar sein kann (sie hätte sich bei den Wahlwerbern auch einfach über JANUKOVICs Partei informieren können) und für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes auch nicht nachvollziehbar ist, wie man die Beschwerdeführerin anhand eines einzigen Fotos und ohne weitere Recherchen überhaupt identifizieren hätte können. Insbesondere muss auch diesbezüglich neuerlich ausgeführt werden, dass für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar ist, wer überhaupt ein Interesse an einer solchen Recherche nach einer auf so einem Foto abgelichteten Person haben sollte.
Weiters muss der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang entgegen gehalten werden, dass die von ihr geschilderten Überfälle jeglicher Lebenserfahrung entbehren und von der Beschwerdeführerin auch widersprüchlich dargestellt wurden. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Ersteinvernahme hinsichtlich des ersten Überfalls auf ihre Person im Herbst 2009 geltend gemacht, dass sie von hinten von zwei Männern überfallen und mit ihrer Tasche verprügelt worden sei. Aus Angst habe sie sich nicht umgedreht und könne sie daher auch nicht sagen, wer diese Männer gewesen seien (vgl. AS 53). In ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.08.2011 hat die Beschwerdeführer hingegen die beiden Männer sehr wohl beschreiben können und ausgeführt, dass diese schwarz angezogen gewesen seien und eine Art schwarze Hauben getragen hätten (vgl. AS 161). Wie es der Beschwerdeführerin möglich gewesen sein soll, die Kleidung dieser Männer zu beschreiben, obwohl sie von diesen von hinten angegriffen worden sein soll und sie sich aus Angst nicht umgedreht haben will, ist dem erkennenden Senat in keiner Weise erklärlich.Weiters muss der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang entgegen gehalten werden, dass die von ihr geschilderten Überfälle jeglicher Lebenserfahrung entbehren und von der Beschwerdeführerin auch widersprüchlich dargestellt wurden. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Ersteinvernahme hinsichtlich des ersten Überfalls auf ihre Person im Herbst 2009 geltend gemacht, dass sie von hinten von zwei Männern überfallen und mit ihrer Tasche verprügelt worden sei. Aus Angst habe sie sich nicht umgedreht und könne sie daher auch nicht sagen, wer diese Männer gewesen seien vergleiche AS 53). In ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.08.2011 hat die Beschwerdeführer hingegen die beiden Männer sehr wohl beschreiben können und ausgeführt, dass diese schwarz angezogen gewesen seien und eine Art schwarze Hauben getragen hätten vergleiche AS 161). Wie es der Beschwerdeführerin möglich gewesen sein soll, die Kleidung dieser Männer zu beschreiben, obwohl sie von diesen von hinten angegriffen worden sein soll und sie sich aus Angst nicht umgedreht haben will, ist dem erkennenden Senat in keiner Weise erklärlich.
In Übereinstimmung mit der beweiswürdigenden Begründung des Bundesasylamtes muss der erkennende Senat des Asylgerichtshofes darüber hinaus ausführen, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Überfälle zudem jeglicher Logik entbehren. Die Beschwerdeführerin hat hinsichtlich dieser beiden Überfälle ausgeführt, dass sie beide Male von zwei ihr unbekannten Männern verprügelt worden sei und diese - bis auf Schimpfwörter und der geäußerten Hoffnung, dass die Beschwerdeführerin vielleicht jetzt schweigen werde - nichts zu ihr gesagt hätten (vgl. AS 53, 161 und 163). Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes entbehren diese Überfälle ohne Mitteilung des Grundes derselben jedoch jeglicher Nachvollziehbarkeit. Wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich wegen ihrer politischen Ansichten von den ukrainischen Behörden verfolgt worden sein soll und sie von diesen Männern zum Stillschweigen gebracht hätte werden sollen, so hätten ihr diese Männer zumindest den Grund der Attacken, aber insbesondere und wenigstens die an sie gestellten Bedingungen - nämlich das zukünftige Verschweigen ihrer politischen Meinung und das Unterlassen weiterer regimekritischer Äußerungen - mitteilen müssen, widrigenfalls diese Attacken jeglichen Sinnes entbehrt hätten. Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich lediglich ausgeführt, dass sie von diesen Männern bedroht worden sei, um auf konkrete Nachfrage der einvernehmenden Organwalterin auszuführen, dass die Männer das zwar nicht verbal geäußert hätten, sie jedoch schlicht davon ausgegangen sei. Die von der Beschwerdeführerin diesbezüglich völlig lapidar in den Raum gestellten Behauptungen haben beim erkennenden Senat des Asylgerichtshofes jedenfalls weder den Eindruck erwecken können, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Überfälle von dieser selbst erlebte Ereignisse darstellen, noch haben diese - aufgrund keiner an die Beschwerdeführerin gestellten Forderungen - bei objektiver Betrachtung ein logisches, nachvollziehbares und insbesondere Sinn machendes Szenario korrupter Beamten zeichnen können. Nochmals muss hier darauf hingewiesen werden, dass - würden diese Vorfälle tatsächlich der Wahrheit entsprechen - davon ausgegangen werden kann, dass diese Männer der Beschwerdeführerin den Grund ihrer Besuche und ihrer Einschüchterungsmaßnahmen zu Kenntnis gebracht hätten, um damit dem verfolgten Zweck überhaupt Erfolg verleihen zu können.In Übereinstimmung mit der beweiswürdigenden Begründung des Bundesasylamtes muss der erkennende Senat des Asylgerichtshofes darüber hinaus ausführen, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Überfälle zudem jeglicher Logik entbehren. Die Beschwerdeführerin hat hinsichtlich dieser beiden Überfälle ausgeführt, dass sie beide Male von zwei ihr unbekannten Männern verprügelt worden sei und diese - bis auf Schimpfwörter und der geäußerten Hoffnung, dass die Beschwerdeführerin vielleicht jetzt schweigen werde - nichts zu ihr gesagt hätten vergleiche AS 53, 161 und 163). Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes entbehren diese Überfälle ohne Mitteilung des Grundes derselben jedoch jeglicher Nachvollziehbarkeit. Wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich wegen ihrer politischen Ansichten von den ukrainischen Behörden verfolgt worden sein soll und sie von diesen Männern zum Stillschweigen gebracht hätte werden sollen, so hätten ihr diese Männer zumindest den Grund der Attacken, aber insbesondere und wenigstens die an sie gestellten Bedingungen - nämlich das zukünftige Verschweigen ihrer politischen Meinung und das Unterlassen weiterer regimekritischer Äußerungen - mitteilen müssen, widrigenfalls diese Attacken jeglichen Sinnes entbehrt hätten. Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich lediglich ausgeführt, dass sie von diesen Männern bedroht worden sei, um auf konkrete Nachfrage der einvernehmenden Organwalterin auszuführen, dass die Männer das zwar nicht verbal geäußert hätten, sie jedoch schlicht davon ausgegangen sei. Die von der Beschwerdeführerin diesbezüglich völlig lapidar in den Raum gestellten Behauptungen haben beim erkennenden Senat des Asylgerichtshofes jedenfalls weder den Eindruck erwecken können, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Überfälle von dieser selbst erlebte Ereignisse darstellen, noch haben diese - aufgrund keiner an die Beschwerdeführerin gestellten Forderungen - bei objektiver Betrachtung ein logisches, nachvollziehbares und insbesondere Sinn machendes Szenario korrupter Beamten zeichnen können. Nochmals muss hier darauf hingewiesen werden, dass - würden diese Vorfälle tatsächlich der Wahrheit entsprechen - davon ausgegangen werden kann, dass diese Männer der Beschwerdeführerin den Grund ihrer Besuche und ihrer Einschüchterungsmaßnahmen zu Kenntnis gebracht hätten, um damit dem verfolgten Zweck überhaupt Erfolg verleihen zu können.
Darüber hinaus muss der Beschwerdeführerin auch an dieser Stelle entgegen gehalten werden, dass diese offensichtlich (neben der bereits steigernd hinzugefügten Ablichtung auf einem Foto bei dem Versuch junge Wahlwerber von ihrer politischen Meinung zu überzeugen) neuerlich den Versuch angestellt hat, ihrem Vorbringen eine asylrelevante Grundlage zu geben und ihre Flucht mit einer staatlichen Verfolgung zu begründen, da die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.08.2011 plötzlich geltend gemacht hat - obwohl sie davor immer davon gesprochen hat, nicht zu wissen, um wen es sich bei diesen Männern handle -, dass diese Männer wohl Polizisten gewesen seien. Nicht nur, dass diese Vermutung von der Beschwerdeführerin vollkommen aus dem Zusammenhang gerissen in den Raum gestellt worden ist (vgl. AS 163: Frage: "Woher wollen Sie dann wissen, dass die Männer Sie geschlagen habe, weil Sie was gegen den Präsidenten gesagt habe?" Antwort: "Ich denke mir, dass waren Polizisten."), hat die Beschwerdeführerin diese Vermutung auch mit einer vollkommen unplausiblen Begründung untermauert (Frage: "Warum glauben Sie das?" Antwort: "Andere machen das nicht, die stehlen Geld aber die wollten nichts von mir."). Gleiches gilt für die von ihr neuerlich vollkommen abstrakt in den Raum gestellte Vermutung, sie werde seit ihrer Flucht vom KGB gesucht (vgl. AS 169:Darüber hinaus muss der Beschwerdeführerin auch an dieser Stelle entgegen gehalten werden, dass diese offensichtlich (neben der bereits steigernd hinzugefügten Ablichtung auf einem Foto bei dem Versuch junge Wahlwerber von ihrer politischen Meinung zu überzeugen) neuerlich den Versuch angestellt hat, ihrem Vorbringen eine asylrelevante Grundlage zu geben und ihre Flucht mit einer staatlichen Verfolgung zu begründen, da die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.08.2011 plötzlich geltend gemacht hat - obwohl sie davor immer davon gesprochen hat, nicht zu wissen, um wen es sich bei diesen Männern handle -, dass diese Männer wohl Polizisten gewesen seien. Nicht nur, dass diese Vermutung von der Beschwerdeführerin vollkommen aus dem Zusammenhang gerissen in den Raum gestellt worden ist vergleiche AS 163: Frage: "Woher wollen Sie dann wissen, dass die Männer Sie geschlagen habe, weil Sie was gegen den Präsidenten gesagt habe?" Antwort: "Ich denke mir, dass waren Polizisten."), hat die Beschwerdeführerin diese Vermutung auch mit einer vollkommen unplausiblen Begründung untermauert (Frage: "Warum glauben Sie das?" Antwort: "Andere machen das nicht, die stehlen Geld aber die wollten nichts von mir."). Gleiches gilt für die von ihr neuerlich vollkommen abstrakt in den Raum gestellte Vermutung, sie werde seit ihrer Flucht vom KGB gesucht vergleiche AS 169:
Frage: "Wurde damals nach Ihrer Flucht/Ausreise von irgendwem nach Ihnen gesucht?" Antwort: "Ja sicher." Frage: "Von wem wurden Sie gesucht?" Antwort: "Vom KGB." Frage: "Woher wollen Sie das wissen?"
Antwort: "Diese Struktur hat das immer gemacht, von politischen Gegnern. Die sterben auf der Straße oder irgendwo." Frage: "Woher wissen Sie, dass nach Ihnen gesucht wurde?" Antwort: "Ich denke mir so."). Eine staatliche Verfolgung ihrer Person aufgrund ihrer politischen Einstellung hat die Beschwerdeführerin mit diesen vagen und unsubstantiierten Vermutungen somit in keiner Weise begründen können.
Da es sich für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes - einerseits aufgrund des für die ukrainische Regierung nicht vorhandenen Gefahrenpotenzials der Person der Beschwerdeführerin und dem damit einhergehenden mangelnden Interesses an ihrer Person, andererseits aufgrund der lediglich in den Raum gestellten Vermutung der Beschwerdeführerin, es handle sich bei den beiden Männern um Polizisten - somit als vollkommen unplausibel darstellt, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Bedrohungen und Attacken von staatlicher Seite ausgegangen sind, muss der Beschwerdeführerin auch entgegen gehalten werden - sollte das von ihr dargelegte Fluchtvorbringen überhaupt der Wahrheit entsprechen, wovon der erkennende Senat in keiner Weise ausgeht -, dass sie sich gegen die von ihr geltend gemachten - somit von Privatpersonen ausgehenden - Bedrohungen und Übergriffe unter den Schutz der staatlichen Behörden der Ukraine hätte stellen können. Den im o.a. Bescheid wiedergegebenen Länderfeststellungen lässt sich nämlich in keiner Weise entnehmen, dass die staatlichen Behörden in der Ukraine weder gewillt noch außerstande wären, solche - von Privatpersonen ausgehenden - Übergriffe auf ukrainische Staatsbürger hintanzuhalten bzw. diesen den entsprechenden Schutz angedeihen zu lassen. Vielmehr kann die Polizei- und sicherheitsbehördliche Gewalt in der Ukraine nach umfassenden Reformen als professionalisiert bezeichnet und die früher vorherrschende Korruption als eingedämmt betrachtet werden. Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich ausgeführt hat, dass sie Angst gehabt habe sich an die Polizei zu wenden, da sie diese in die Psychiatrie hätten schicken können und psychisch kranke Personen keine Rechte habe bzw. diesen nicht zu ihrem Recht verholfen werde (vgl. AS 165), ist der Beschwerdeführerin entgegen zu halten, dass diese Befürchtung von der Beschwerdeführerin erneut begründungslos in den Raum gestellt worden ist und diese Besorgnis auch keinerlei Deckung in den im o.a. Bescheid festgehaltenen Länderfeststellungen findet. Diese Angaben der Beschwerdeführerin sind jedenfalls nicht geeignet darzulegen, dass die ukrainischen Behörden in ihrer Gesamtheit nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, der Beschwerdeführerin entsprechenden Schutz angedeihen zu lassen.Da es sich für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes - einerseits aufgrund des für die ukrainische Regierung nicht vorhandenen Gefahrenpotenzials der Person der Beschwerdeführerin und dem damit einhergehenden mangelnden Interesses an ihrer Person, andererseits aufgrund der lediglich in den Raum gestellten Vermutung der Beschwerdeführerin, es handle sich bei den beiden Männern um Polizisten - somit als vollkommen unplausibel darstellt, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Bedrohungen und Attacken von staatlicher Seite ausgegangen sind, muss der Beschwerdeführerin auch entgegen gehalten werden - sollte das von ihr dargelegte Fluchtvorbringen überhaupt der Wahrheit entsprechen, wovon der erkennende Senat in keiner Weise ausgeht -, dass sie sich gegen die von ihr geltend gemachten - somit von Privatpersonen ausgehenden - Bedrohungen und Übergriffe unter den Schutz der staatlichen Behörden der Ukraine hätte stellen können. Den im o.a. Bescheid wiedergegebenen Länderfeststellungen lässt sich nämlich in keiner Weise entnehmen, dass die staatlichen Behörden in der Ukraine weder gewillt noch außerstande wären, solche - von Privatpersonen ausgehenden - Übergriffe auf ukrainische Staatsbürger hintanzuhalten bzw. diesen den entsprechenden Schutz angedeihen zu lassen. Vielmehr kann die Polizei- und sicherheitsbehördliche Gewalt in der Ukraine nach umfassenden Reformen als professionalisiert bezeichnet und die früher vorherrschende Korruption als eingedämmt betrachtet werden. Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich ausgeführt hat, dass sie Angst gehabt habe sich an die Polizei zu wenden, da sie diese in die Psychiatrie hätten schicken können und psychisch kranke Personen keine Rechte habe bzw. diesen nicht zu ihrem Recht verholfen werde vergleiche AS 165), ist der Beschwerdeführerin entgegen zu halten, dass diese Befürchtung von der Beschwerdeführerin erneut begründungslos in den Raum gestellt worden ist und diese Besorgnis auch keinerlei Deckung in den im o.a. Bescheid festgehaltenen Länderfeststellungen findet. Diese Angaben der Beschwerdeführerin sind jedenfalls nicht geeignet darzulegen, dass die ukrainischen Behörden in ihrer Gesamtheit nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, der Beschwerdeführerin entsprechenden Schutz angedeihen zu lassen.
Darüber hinaus muss der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auch entgegen gehalten werden, dass dieser ohne Weiteres eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung gestanden wäre. Die Beschwerdeführerin verfügt in ihrer Heimatstadt laut eigenen Angaben (nach wie vor) über eine Eigentumswohnung, welche sie wohl problemlos verkaufen und mit dem Geld einen Neustart in einer anderen Stadt hätte wagen können. Darüber hinaus spricht die Beschwerdeführerin nicht nur die ukrainische und die russische Sprache, sondern hat diese auch Deutsch studiert. Aus Sicht des erkennenden Senates kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in einer anderen Stadt an einer anderen Schule eine neue Anstellung erhalten hätte, um für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin angegeben hat, dass die Ukraine ein kleiner Staat sei, wo man sie überall finden könnte (vgl. AS 167). Die Ukraine ist über acht mal so groß wie Österreich. Die von der Beschwerdeführerin geäußerte Befürchtung, überall in der Ukraine von den sie suchenden Personen gefunden zu werden und nirgendwo in der Ukraine mehr eine Anstellung als Deutschlehrerin erhalten zu können, stellt sich für den erkennenden Senat in Anbetracht der Größe dieses Staates und der Anonymität der Beschwerdeführerin als Privatperson somit als gänzlich unplausibel und nicht geeignet dafür dar, damit eine mangelnde innerstaatliche Fluchtalternative begründen zu können.Darüber hinaus muss der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auch entgegen gehalten werden, dass dieser ohne Weiteres eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung gestanden wäre. Die Beschwerdeführerin verfügt in ihrer Heimatstadt laut eigenen Angaben (nach wie vor) über eine Eigentumswohnung, welche sie wohl problemlos verkaufen und mit dem Geld einen Neustart in einer anderen Stadt hätte wagen können. Darüber hinaus spricht die Beschwerdeführerin nicht nur die ukrainische und die russische Sprache, sondern hat diese auch Deutsch studiert. Aus Sicht des erkennenden Senates kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in einer anderen Stadt an einer anderen Schule eine neue Anstellung erhalten hätte, um für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin angegeben hat, dass die Ukraine ein kleiner Staat sei, wo man sie überall finden könnte vergleiche AS 167). Die Ukraine ist über acht mal so groß wie Österreich. Die von der Beschwerdeführerin geäußerte Befürchtung, überall in der Ukraine von den sie suchenden Personen gefunden zu werden und nirgendwo in der Ukraine mehr eine Anstellung als Deutschlehrerin erhalten zu können, stellt sich für den erkennenden Senat in Anbetracht der Größe dieses Staates und der Anonymität der Beschwerdeführerin als Privatperson somit als gänzlich unplausibel und nicht geeignet dafür dar, damit eine mangelnde innerstaatliche Fluchtalternative begründen zu können.
Weiters ist der Beschwerdeführerin noch entgegen zu halten, dass die letzte von ihr geltend gemachte, gegen ihre Person gesetzte Attacke Ende Dezember 2009 stattgefunden haben soll. Obwohl sich die Beschwerdeführerin deswegen nicht an die ukrainischen Behörden gewandt und diese ihre russen- und regierungskritische Meinung in der Schule weiterhin kundgetan hat, haben sich bis zu ihrer Ausreise im Juni 2010 keine weiteren Vorfälle mehr ereignet. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorfälle stehen somit in keinerlei zeitlichem Kausalzusammenhang zu ihrer Ausreise und kann schon allein deswegen nicht von einem fluchtartigen Verlassen ihrer Heimat gesprochen werden. Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass die Beschwerdeführerin die letzten Monate ihres Aufenthaltes in der Ukraine zur Fluchtvorbereitung benötigt hat, da diese weder ihre Eigentumswohnung verkauft noch ihre Beschäftigung gekündigt hat und zudem laut eigenen Angaben erst im Mai 2010 Kontakt zum Schlepper aufgenommen hat (vgl. AS 165). Die von der Beschwerdeführerin genannte Begründung, dass ihr zwischen Neujahr 2010 und Juni 2010 nichts Weiteres passiert sei, da es wohl zu früh gewesen sei und es wichtigere Personen als sie gegeben habe (vgl. AS 169), kann vom zuständigen Senat lediglich als lapidare Erklärung gewertet werden, der es an jeglichem Begründungswert fehlt. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Ukraine noch sechs Monate nach dem angeblich letzten gegen sie gesetzten Überfall problemlos und unbehelligt leben hat können, stellt aus Sicht des erkennenden Senates jedenfalls ein massives Indiz dafür dar, dass die Person der Beschwerdeführerin in der Ukraine keiner staatlichen Verfolgung ausgesetzt (gewesen) ist.Weiters ist der Beschwerdeführerin noch entgegen zu halten, dass die letzte von ihr geltend gemachte, gegen ihre Person gesetzte Attacke Ende Dezember 2009 stattgefunden haben soll. Obwohl sich die Beschwerdeführerin deswegen nicht an die ukrainischen Behörden gewandt und diese ihre russen- und regierungskritische Meinung in der Schule weiterhin kundgetan hat, haben sich bis zu ihrer Ausreise im Juni 2010 keine weiteren Vorfälle mehr ereignet. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorfälle stehen somit in keinerlei zeitlichem Kausalzusammenhang zu ihrer Ausreise und kann schon allein deswegen nicht von einem fluchtartigen Verlassen ihrer Heimat gesprochen werden. Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass die Beschwerdeführerin die letzten Monate ihres Aufenthaltes in der Ukraine zur Fluchtvorbereitung benötigt hat, da diese weder ihre Eigentumswohnung verkauft noch ihre Beschäftigung gekündigt hat und zudem laut eigenen Angaben erst im Mai 2010 Kontakt zum Schlepper aufgenommen hat vergleiche AS 165). Die von der Beschwerdeführerin genannte Begründung, dass ihr zwischen Neujahr 2010 und Juni 2010 nichts Weiteres passiert sei, da es wohl zu früh gewesen sei und es wichtigere Personen als sie gegeben habe vergleiche AS 169), kann vom zuständigen Senat lediglich als lapidare Erklärung gewertet werden, der es an jeglichem Begründungswert fehlt. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Ukraine noch sechs Monate nach dem angeblich letzten gegen sie gesetzten Überfall problemlos und unbehelligt leben hat können, stellt aus Sicht des erkennenden Senates jedenfalls ein massives Indiz dafür dar, dass die Person der Beschwerdeführerin in der Ukraine keiner staatlichen Verfolgung ausgesetzt (gewesen) ist.
Dass die Beschwerdeführerin in der Ukraine keinerlei Gefahr von Verfolgung zu befürchten hat und diese nicht aus Angst vor Verfolgung ihrer Person, sondern wegen des Wunsches nach Verbesserung ihrer Lebenssituation die Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat angetreten hat, wird jedoch insbesondere dadurch deutlich, dass die Beschwerdeführerin zwar bereits im Juni 2010 in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, sie jedoch erst im April 2011 und somit fast über ein Jahr später - und auch das erst nach polizeilichem Aufgriff nach einem Ladendiebstahl und drohender Ausweisung - gegenständlichen Asylantrag gestellt hat. Dieser Umstand lässt für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes nur den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, sondern sich aufgrund ihres illegalen Aufenthaltes und ihres strafbaren Verhaltens dazu gezwungen gesehen hat, ihren Aufenthalt in Österreich durch ihre Asylantragstellung zu legalisieren. Für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes ist es nämlich in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb eine Person, die sich angeblich seit Jahren in ihrem Herkunftsstaat wegen ihrer regierungs- und russenkritischen politischen Einstellung Bedrohungen ausgesetzt gesehen hat und die sogar von Seiten der Behörden ihres Herkunftsstaates verfolgt worden sein will, nicht sofort nach der Flucht aus diesem Herkunftsstaat und der Einreise in einen für sie sicheren Staat einen Asylantrag stellt, um den bisher erfolgten Bedrohungen ein Ende zu setzen. Daran vermag auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Begründung, Bekannte hätten ihr geraten keinen Asylantrag zu stellen, da die Erfolgsaussichten ihres Asylverfahrens unter der damals amtierenden Innenministerin äußerst gering seien, nichts zu ändern, sondern hat die Beschwerdeführerin damit vielmehr aufgezeigt, dass dieser durchaus selbst bewusst gewesen ist, dass die von ihr präsentierte Fluchtgeschichte tatsächlich zu flach, unplausibel und nicht der Wahrheit entsprechend ist, um damit ernsthafte Erfolgsaussichten auf eine Asylerlangung zu haben.
Zusammenfassend muss der erkennende Senat des Asylgerichtshofes daher zu dem Schluss kommen, dass den Fluchtangaben der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer massiv oberflächlichen, vagen, unsubstantiierten und detailarmen, aber auch unplausiblen und nicht im Einklang mit den Länderfeststellungen stehenden Ausführungen jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen ist. Der Beschwerdeführerin ist es mit ihren Angaben somit in keinerlei Hinsicht gelungen, glaubhaft, schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, in der Ukraine einer Verfolgung ausgesetzt (gewesen) zu sein. Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes hat sich vielmehr der Eindruck erhärtet, die Beschwerdeführerin hat die Ukraine nicht wegen einer tatsächlichen Gefährdung oder Bedrohung, sondern wegen des Wunsches nach Veränderung bzw. nach Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation verlassen hat. Die Beschwerdeführerin hat somit ganz offensichtlich eine asylzweckbezogene "Fluchtgeschichte" bzw. Bedrohungssituation ohne jeglichen Wahrheitsgehalt konstruiert.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerdeschrift konnte der schlüssigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nichts in glaubwürdiger Weise entgegen setzen.
Das Bundesasylamt ist daher zu Recht von einem unglaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin ausgegangen.
Die Feststellungen zu den familiären oder privaten Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich basieren auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.08.2011, in welcher sich angegeben hat, in Österreich bis auf Bekannte in der Kirche über keinerlei familiäre oder private Anknüpfungspunkte zu verfügen (vgl. AS 155). Aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich von eineinhalb Jahren und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in Österreich keiner Beschäftigung nachgeht, sie keine Ausbildung begonnen hat und sie nicht Mitglied in einem Verein ist, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin in Österreich nachhaltig integriert hat.Die Feststellungen zu den familiären oder privaten Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich basieren auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.08.2011, in welcher sich angegeben hat, in Österreich bis auf Bekannte in der Kirche über keinerlei familiäre oder private Anknüpfungspunkte zu verfügen vergleiche AS 155). Aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich von eineinhalb Jahren und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in Österreich keiner Beschäftigung nachgeht, sie keine Ausbildung begonnen hat und sie nicht Mitglied in einem Verein ist, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin in Österreich nachhaltig integriert hat.
Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ist auszuführen, dass diese bis auf Rückenprobleme angegeben hat, gesund zu sein (vgl. AS 153). Diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin auch einen Befund XXXX und XXXX vom 10.08.2011 in Vorlage gebracht, aus welchem sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin an einem Beckenschiefstand und daher in weiterer Folge an Rückenproblemen leidet, welche sich jedoch - wie sich aus der Überweisung von XXXX und XXXX, Fachärzte für Orthopädie, vom 23.08.2011 an ein physikalisches Institut ergibt - mit physikalischer Behandlung behandelt lässt. Auch die Beschwerdeführerin selbst hat ausgeführt, dass sie einen operativen Eingriff ausschließe und ihre Beschwerden lediglich mit einfacher physikalischer Behandlung lindern möchte (vgl. AS 153). Die von der Beschwerdeführerin in Geltung gebrachten physischen Leiden stellen sich somit in keiner Weise als derart schwer, geschweige denn lebensbedrohlich oder chronisch dar, dass diese einer Rückkehr in die Ukraine entgegen stehen können. Darüber hinaus muss unter Verweis auf die im o.a. Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in der Ukraine (vgl. AS 273 bis 279) ausgeführt werden, dass diese insbesondere in der Westukraine als mehr als ausreichend betrachtet und jede Krankheit behandelt werden kann. Da die Behandlungen in Polikliniken und Krankenhäusern kostenlos sind, stehen der Beschwerdeführerin auch keine finanziellen Barrieren entgegen, um ihre Rückenbeschwerden zukünftig in der Ukraine behandeln lassen zu können.Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ist auszuführen, dass diese bis auf Rückenprobleme angegeben hat, gesund zu sein vergleiche AS 153). Diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin auch einen Befund römisch 40 und römisch 40 vom 10.08.2011 in Vorlage gebracht, aus welchem sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin an einem Beckenschiefstand und daher in weiterer Folge an Rückenproblemen leidet, welche sich jedoch - wie sich aus der Überweisung von römisch 40 und römisch 40 , Fachärzte für Orthopädie, vom 23.08.2011 an ein physikalisches Institut ergibt - mit physikalischer Behandlung behandelt lässt. Auch die Beschwerdeführerin selbst hat ausgeführt, dass sie einen operativen Eingriff ausschließe und ihre Beschwerden lediglich mit einfacher physikalischer Behandlung lindern möchte vergleiche AS 153). Die von der Beschwerdeführerin in Geltung gebrachten physischen Leiden stellen sich somit in keiner Weise als derart schwer, geschweige denn lebensbedrohlich oder chronisch dar, dass diese einer Rückkehr in die Ukraine entgegen stehen können. Darüber hinaus muss unter Verweis auf die im o.a. Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in der Ukraine vergleiche AS 273 bis 279) ausgeführt werden, dass diese insbesondere in der Westukraine als mehr als ausreichend betrachtet und jede Krankheit behandelt werden kann. Da die Behandlungen in Polikliniken und Krankenhäusern kostenlos sind, stehen der Beschwerdeführerin auch keine finanziellen Barrieren entgegen, um ihre Rückenbeschwerden zukünftig in der Ukraine behandeln lassen zu können.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend gemacht hat, nach den ihr widerfahrenen Verfolgungsszenarien an einer posttraumatischen Belastungsstörung zu leiden und die Erstellung eines Gutachtens zu beantragen, muss der Beschwerdeführerin entgegen gehalten werden, dass diesem, in der Beschwerde erstmals angeführten Vorbringen keinerlei Glaubwürdigkeit beigemessen werden kann. Dies einerseits deswegen, da die Beschwerdeführerin - wie bereits ausgeführt - in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.08.2011 ausgeführt hat, bis auf Rückenprobleme gesund zu sein. Andererseits entbehrt diese posttraumatische Belastungsstörung jeglicher Grundlage, da - wie oben ausführlich dargetan - dem Vorbringen der Beschwerdeführerin jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen ist. Wenn die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Überfälle und Bedrohungen jedoch niemals stattgefunden haben, fehlt es einer angeblich auf diesen Vorfällen aufbauenden posttraumatischen Belastungsstörung jedoch an den notwendigen Anlassfällen. Die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens konnte im Fall der Beschwerdeführerin somit entfallen.
Selbst wenn die Beschwerdeführerin jedoch an psychischen Problemen leiden würde, muss dieser auch an dieser Stelle entgegen gehalten werden, dass diese einem Refoulement der Beschwerdeführerin in die Ukraine nicht entgegen stehen würden, da psychiatrische und psychologische Erkrankungen in der gesamten Ukraine in Polikliniken behandelt werden und solche Behandlungen zur primären Gesundheitsversorgung zählen (vgl. AS 277 und 279). Selbst wenn die Beschwerdeführerin somit an psychischen Problemen leiden würde, kann sie in der Ukraine mit einer ausreichenden psychologischen Versorgung rechnen.Selbst wenn die Beschwerdeführerin jedoch an psychischen Problemen leiden würde, muss dieser auch an dieser Stelle entgegen gehalten werden, dass diese einem Refoulement der Beschwerdeführerin in die Ukraine nicht entgegen stehen würden, da psychiatrische und psychologische Erkrankungen in der gesamten Ukraine in Polikliniken behandelt werden und solche Behandlungen zur primären Gesundheitsversorgung zählen vergleiche AS 277 und 279). Selbst wenn die Beschwerdeführerin somit an psychischen Problemen leiden würde, kann sie in der Ukraine mit einer ausreichenden psychologischen Versorgung rechnen.
Auch der Beschwerde vermag der Asylgerichtshof keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war (vgl. § 41 Abs. 7 AsylG iVm § 67d AVG idgF).Auch der Beschwerde vermag der Asylgerichtshof keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war vergleiche Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG idgF).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG wäre der Sachverhalt lediglich dann nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG wäre der Sachverhalt lediglich dann nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).
Im Ergebnis war daher der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zuzustimmen.
3. Rechtlich ergibt sich daraus:
3.1. Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz erst am 15.04.2011 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz erst am 15.04.2011 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.
Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.2. Zum Status der Asylberechtigten:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Entscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Entscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Das Bundesasylamt hat im o.a. Bescheid vom 02.09.2011 bereits in seiner Beweiswürdigung völlig schlüssig dargelegt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer oberflächlichen, vagen, unsubstantiierten, unkonkreten und unplausiblen Ausführungen nicht den Tatsachen entsprechen können. Das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin, in ihrem Herkunftsstaat einer Verfolgung ausgesetzt zu sein, stellt - wie schon das Bundesasylamt zu Recht festgestellt hat - keinen den Tatsachen entsprechenden Sachverhalt dar (siehe oben II.2.). Wie bereits oben ausführlich dargetan, war es der Beschwerdeführerin mit ihren oberflächlichen, widersprüchlichen, unplausiblen und insbesondere nicht im Einklang mit den Länderfeststellungen stehenden Angaben nicht möglich, glaubwürdig eine ihr in der Ukraine drohende Verfolgung darzulegen. Wie das Bundesasylamt in schlüssiger Weise ausgeführt hat, handelt es sich bei den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Asylverfahren offensichtlich um ein frei erfundenes Fluchtvorbringen ohne jeglichen Wahrheitsgehalt.Das Bundesasylamt hat im o.a. Bescheid vom 02.09.2011 bereits in seiner Beweiswürdigung völlig schlüssig dargelegt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer oberflächlichen, vagen, unsubstantiierten, unkonkreten und unplausiblen Ausführungen nicht den Tatsachen entsprechen können. Das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin, in ihrem Herkunftsstaat einer Verfolgung ausgesetzt zu sein, stellt - wie schon das Bundesasylamt zu Recht festgestellt hat - keinen den Tatsachen entsprechenden Sachverhalt dar (siehe oben römisch zwei.2.). Wie bereits oben ausführlich dargetan, war es der Beschwerdeführerin mit ihren oberflächlichen, widersprüchlichen, unplausiblen und insbesondere nicht im Einklang mit den Länderfeststellungen stehenden Angaben nicht möglich, glaubwürdig eine ihr in der Ukraine drohende Verfolgung darzulegen. Wie das Bundesasylamt in schlüssiger Weise ausgeführt hat, handelt es sich bei den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Asylverfahren offensichtlich um ein frei erfundenes Fluchtvorbringen ohne jeglichen Wahrheitsgehalt.
Im Ergebnis hat das Bundesasylamt demzufolge zu Recht ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus den in der GFK taxativ aufgezählten Gründen nicht glaubhaft zu machen vermocht hat. Daher ist insgesamt der ausführlichen und schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes und dessen Schlussfolgerung zu folgen, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr vorgebrachten Gründe keiner Verfolgung oder Bedrohung in der Ukraine ausgesetzt ist und aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin kein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG 2005 festgestellt werden konnte. Die Beschwerdeführerin konnte daher nicht darlegen, dass sie in ihrem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.Im Ergebnis hat das Bundesasylamt demzufolge zu Recht ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus den in der GFK taxativ aufgezählten Gründen nicht glaubhaft zu machen vermocht hat. Daher ist insgesamt der ausführlichen und schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes und dessen Schlussfolgerung zu folgen, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr vorgebrachten Gründe keiner Verfolgung oder Bedrohung in der Ukraine ausgesetzt ist und aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin kein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005 festgestellt werden konnte. Die Beschwerdeführerin konnte daher nicht darlegen, dass sie in ihrem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.
Auch mit ihrem Beschwerdevorbringen konnte die Beschwerdeführerin der ausführlichen und schlüssigen Beweiswürdigung und den einschlägigen Argumenten des Bundesasylamtes nichts in schlüssiger Weise entgegensetzen.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.3. Zum Status der subsidiär Schutzberechtigten:
Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.
§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet Paragraph 8, Absatz eins, AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen vergleiche EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, die für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, die für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in die Ukraine in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin um eine gesunde Frau im (noch) arbeitsfähigen Alter handelt, die an keinen ihr Alltagsleben und ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankungen leidet. Diesbezüglich muss einerseits auf die oben in der Beweiswürdigung bereits getätigten Ausführungen verwiesen, andererseits erneut ausgeführt werden, dass der von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachte Befund sowie die Überweisung lediglich auf Rückenbeschwerden hindeuten, die mit herkömmlicher Physiotherapie behandelt werden können und in keiner Weise eine lebensbedrohliche Erkrankung darstellen, die einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Ukraine entgegen stehen würden. Vielmehr ist im Hinblick auf die dem o.a. Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen erneut auszuführen, dass in der Ukraine eine ausreichende medizinische Grundversorgung gegeben ist und die Beschwerdeführerin - selbst im Falle einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes - mit einer ausreichenden medizinischen Versorgung ihrer Beschwerden in der Ukraine rechnen kann.
Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes übersieht nicht, dass das ukrainische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes übersieht nicht, dass das ukrainische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).
Soweit Schwierigkeiten insbesondere bei der teilweisen Finanzierung der Medikamente und Behandlung bestehen sollten, so erreichen diese im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht (vgl. etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. gegen Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vgl. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua gegen Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko gegen Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic gegen Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom];Soweit Schwierigkeiten insbesondere bei der teilweisen Finanzierung der Medikamente und Behandlung bestehen sollten, so erreichen diese im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht vergleiche etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. gegen Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Artikel 3, EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vergleiche EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua gegen Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko gegen Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic gegen Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom];
22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya gegen Schweden [HIV-Infektion];
zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. gegen Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]).
Auch sonst sind im Verfahren der Beschwerdeführerin keine Gründe hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in die Ukraine in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte. Die Beschwerdeführerin verfügt in der Ukraine nach wie vor über ihre Eigentumswohnung, sodass nicht davon auszugehen ist, dass ihr im Falle der Rückkehr die Obdachlosigkeit drohen könnte. Weiters ist es der Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise aus der Ukraine möglich gewesen, ihren Lebensunterhalt als Deutschlehrerin aus Eigenem zu bestreiten und ist der Beschwerdeführerin durchaus zuzumuten, eine solche Beschäftigung im Falle der Rückkehr wieder aufzunehmen. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in die Ukraine neuerlich das für ihr Überleben Notwendige erwirtschaften können wird. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin in der Ukraine nach wie vor über eine familiäre Infrastruktur, da ihre Kinder sowie ihre beiden Brüder in der Ukraine leben. Dieses nach wie vor bestehende soziale und familiäre Netz wird der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr persönlich aber auch finanziell unterstützend zur Seiten stehen können. Insbesondere im Hinblick auf die im o.a. Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in der Ukraine und der in der Ukraine nach wie vor bestehenden sozialen und familiären Infrastruktur, kann im Fall der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden, dass diese nach ihrer Rückkehr in die Ukraine nicht in eine Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechende Lage geraten wird. Ziel des Refoulementschutzes ist es zudem nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr in die Ukraine sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.Auch sonst sind im Verfahren der Beschwerdeführerin keine Gründe hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in die Ukraine in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte. Die Beschwerdeführerin verfügt in der Ukraine nach wie vor über ihre Eigentumswohnung, sodass nicht davon auszugehen ist, dass ihr im Falle der Rückkehr die Obdachlosigkeit drohen könnte. Weiters ist es der Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise aus der Ukraine möglich gewesen, ihren Lebensunterhalt als Deutschlehrerin aus Eigenem zu bestreiten und ist der Beschwerdeführerin durchaus zuzumuten, eine solche Beschäftigung im Falle der Rückkehr wieder aufzunehmen. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in die Ukraine neuerlich das für ihr Überleben Notwendige erwirtschaften können wird. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin in der Ukraine nach wie vor über eine familiäre Infrastruktur, da ihre Kinder sowie ihre beiden Brüder in der Ukraine leben. Dieses nach wie vor bestehende soziale und familiäre Netz wird der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr persönlich aber auch finanziell unterstützend zur Seiten stehen können. Insbesondere im Hinblick auf die im o.a. Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in der Ukraine und der in der Ukraine nach wie vor bestehenden sozialen und familiären Infrastruktur, kann im Fall der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden, dass diese nach ihrer Rückkehr in die Ukraine nicht in eine Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechende Lage geraten wird. Ziel des Refoulementschutzes ist es zudem nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr in die Ukraine sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.
Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine die Garantien des Artikel 3, EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.
Der Beschwerdeführerin ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle ihrer Abschiebung in die Ukraine in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführerin nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c StatusRL.Der Beschwerdeführerin ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle ihrer Abschiebung in die Ukraine in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführerin nicht gegen Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Artikel 15, Litera c, StatusRL.
Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.4. Zur Ausweisung:
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab der Ausreise des Fremden aufrecht.Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab der Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß § 10 Abs. 7 leg. cit. gilt eine durchsetzbare Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. gilt eine durchsetzbare Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 8 leg. cit. ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Nach Paragraph 10, Absatz 8, leg. cit. ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Eine solche Maßnahme ist in einer demokratischen Gesellschaft somit dann notwendig, wenn sie einem dringlichen sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Interessen des Staates insbesondere hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik einerseits und die Interessen des betroffenen Ausländers andererseits abzuwägen (vgl. hiezu etwa EGMR U 18.2.1991, Moustaquim vs. Belgium, Nr. 12.313/86). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kommt hierbei folgenden Kriterien besondere Bedeutung zu (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 345 f):Eine solche Maßnahme ist in einer demokratischen Gesellschaft somit dann notwendig, wenn sie einem dringlichen sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Interessen des Staates insbesondere hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik einerseits und die Interessen des betroffenen Ausländers andererseits abzuwägen vergleiche hiezu etwa EGMR U 18.2.1991, Moustaquim vs. Belgium, Nr. 12.313/86). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kommt hierbei folgenden Kriterien besondere Bedeutung zu vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 345 f):
Dauer des Aufenthalts (EGMR U 26.3.1992, Beldjoudi vs. France, Nr. 12083/86)
Rechtmäßigkeit des Aufenthalts (EGMR U 8.4.2008, Nnyanzi vs. The United Kingdom, Nr. 21878/06)
Ausmaß der Integration (EGMR U 21.6.1988, Berrehab vs. The Netherlands, Nr. 10.730/84)
Intensität der familiären Beziehungen (EGMR U 2.8.2001, Boultif vs. Switzerland, Nr. 54.273/00)
Konsequenzen bei Beeinträchtigung dieser Bindungen, insbesondere auch bei Kindern (EGMR U 21.6.1988, Berrehab vs. The Netherlands, Nr. 10.730/84) und Behinderten (EGMR U 13.7.1995, Nasri vs. France, Nr. 19.465/92)
Nationalität der involvierten Personen
Möglichkeit das Familienleben anderswo zu führen (EGMR U 2.8.2001, Boultif vs. Switzerland, Nr. 54.273/00)
Vorhersehbarkeit der Maßnahme (E VwGH 27.2.2003, 2002/18/0207)
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes folglich auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 38/2011 unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Im gegenständlichen Fall kommt der Beschwerdeführerin weder ein Aufenthaltsrecht (außerhalb des Asylverfahrens) zu, noch liegt eine Verletzung von Art. 8 EMRK vor und kommt der zuständige Senat des Asylgerichtshofes hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF aus folgenden Gründen zu deren Zulässigkeit:Im gegenständlichen Fall kommt der Beschwerdeführerin weder ein Aufenthaltsrecht (außerhalb des Asylverfahrens) zu, noch liegt eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vor und kommt der zuständige Senat des Asylgerichtshofes hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF aus folgenden Gründen zu deren Zulässigkeit:
Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keinerlei Familienangehörigen und somit über kein Familienleben zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person, weswegen ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet schon deswegen keinen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK darstellt.Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keinerlei Familienangehörigen und somit über kein Familienleben zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person, weswegen ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet schon deswegen keinen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK darstellt.
Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingriffen wird. Die Beschwerdeführerin befindet sich erst seit Juni 2010 in Österreich und kann damit lediglich einen Aufenthalt im Inland von eineinhalb Jahren aufweisen. Aufgrund dieser relativ kurzen Aufenthaltsdauer kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die öffentlichen Interessen überwiegende persönliche Interessen an einem weiteren Verbleib im österreichischen Bundesgebiet entwickelt hat. Zudem sind diese persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin in ihrem Gewicht maßgeblich dadurch gemindert, dass deren Aufenthalt im Bundesgebiet zunächst fast ein Jahr lang illegal gewesen ist und die daran anschließende Legalität ihres Aufenthaltes lediglich aufgrund des gestellten Asylantrages, der sich als unbegründet erwiesen hat, möglich war. Die Beschwerdeführerin musste sich im Laufe ihres Aufenthaltes in Österreich bewusst sein, dass ihr Aufenthalt "unsicher" und lediglich auf die Dauer des Verfahrens beschränkt war und ein weiterer Verbleib nach Beendigung des Verfahrens vom Erfolg ihres Antrages abhängen würde. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN). Die Beschwerdeführerin musste gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung somit spätestens nach der Abweisung ihres Asylantrages durch Bescheid des Bundesasylamtes im September 2011 ihren zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert betrachten; sie konnte bereits fünf Monate nach ihrer Asylantragstellung nicht (mehr) darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können (vgl. VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085).Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingriffen wird. Die Beschwerdeführerin befindet sich erst seit Juni 2010 in Österreich und kann damit lediglich einen Aufenthalt im Inland von eineinhalb Jahren aufweisen. Aufgrund dieser relativ kurzen Aufenthaltsdauer kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die öffentlichen Interessen überwiegende persönliche Interessen an einem weiteren Verbleib im österreichischen Bundesgebiet entwickelt hat. Zudem sind diese persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin in ihrem Gewicht maßgeblich dadurch gemindert, dass deren Aufenthalt im Bundesgebiet zunächst fast ein Jahr lang illegal gewesen ist und die daran anschließende Legalität ihres Aufenthaltes lediglich aufgrund des gestellten Asylantrages, der sich als unbegründet erwiesen hat, möglich war. Die Beschwerdeführerin musste sich im Laufe ihres Aufenthaltes in Österreich bewusst sein, dass ihr Aufenthalt "unsicher" und lediglich auf die Dauer des Verfahrens beschränkt war und ein weiterer Verbleib nach Beendigung des Verfahrens vom Erfolg ihres Antrages abhängen würde. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN). Die Beschwerdeführerin musste gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung somit spätestens nach der Abweisung ihres Asylantrages durch Bescheid des Bundesasylamtes im September 2011 ihren zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert betrachten; sie konnte bereits fünf Monate nach ihrer Asylantragstellung nicht (mehr) darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können vergleiche VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085).
Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi
v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag in UK stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit über die gesamte Dauer bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher war, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).
Es sind aber auch keine Umstände erkennbar, die auf eine während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration der Beschwerdeführerin schließen lassen. Die Beschwerdeführerin ist am Arbeitsmarkt nicht integriert, hat während ihres Aufenthaltes in Österreich (zumindest seit Asylantragstellung) laufend Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen und ist auf fremde Unterstützungsleistungen angewiesen. Auch sonst liegt kein Anhaltspunkt vor, dass die Beschwerdeführerin in Österreich bereits verfestigte soziale Beziehungen hätte. Sie hat keine Ausbildung begonnen oder sich um die Erlangung einer Beschäftigungsbewilligung gekümmert, ist weder Mitglied in einem Verein, noch war es ihr möglich sonstige von ihr gesetzte integrative Maßnahmen in Vorlage zu bringen. Die Beschwerdeführerin ist der deutschen Sprache zwar mächtig, da sie diese studiert hat und als Deutschlehrerin in der Ukraine tätig gewesen ist, doch ist das Beherrschen der deutschen Sprache allein nicht ausreichend, um auf ein überwiegendes Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich schließen lassen zu können.
Der Asylgerichtshof kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Ukraine erkennen. Insbesondere führt ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich zu jenen in der Ukraine zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat noch über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügt, da sie dort nach wie vor über ihre Eigentumswohnung verfügt. Weiters befinden sich dort ihre Kinder, ihre beiden Brüder sowie ihre Freunde. Die Beschwerdeführerin spricht die ukrainische sowie die russische Sprache, sodass auch ihre Resozialisierung - so man von einer solchen bei einer Ortsabwesenheit von lediglich eineinhalb Jahren überhaupt sprechen muss - und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitern und vor diesem Gesichtspunkt unmöglich erscheinen. Weiters ist die Beschwerdeführerin mit den Gepflogenheiten der ukrainischen Gesellschaft vertraut. Nach alledem kann nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin ihrem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde.
Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des erkennenden Senates die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des erkennenden Senates die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf vergleiche dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).
Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in der Ukraine - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in der Ukraine - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der Beschwerdeführerin liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der Beschwerdeführerin liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.
3.5. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG 2005 idgF, kommt der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG 2005 idgF, kommt der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.
Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. idgF, kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennGemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt idgF, kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;
2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen
Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Einvernahme vom 15.4.2011 an, im Juni 2010 in Österreich eingereist zu sein und sich seither "ständig" in Wien aufgehalten zu haben. Die Stellung des Asylantrages erfolgte am 15.4.2011 nach Anhaltung durch die Polizei. Besondere, durch sie nicht zu vertretende Umstände bzw. erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsland in den drei Monaten vor Antragsstellung (aber auch seit Einreise) konnten nicht eruiert werden
Es war nicht anzunehmen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Es war nicht anzunehmen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war daher rechtens.
3.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, politische Gesinnung, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, VerfolgungsgefahrZuletzt aktualisiert am
14.02.2012