Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
C1 410964-1/2010/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, vom 04.01.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2009, Zl. 09 15.559-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.10.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, vom 04.01.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2009, Zl. 09 15.559-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.10.2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen.
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste in österreichisches Bundesgebiet ein und stellte am 15.12.2009 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.12.2009 und bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 21.12.2009 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen an, er sei in ein Mädchen aus einer wohlhabenden Familie verliebt gewesen, deren Familie mit dieser Beziehung nicht einverstanden gewesen sei und den Beschwerdeführer deshalb habe umbringen wollen.
Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und der Bescheid seinem gesamten Umfang nach angefochten.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 11.10.2011, zu welcher das Bundesasylamt keinen Vertreter entsandte, machte der Beschwerdeführer Angaben zu seinem Gesundheitszustand ("Es geht mir gut. Ich bin gesund, ich bin nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente.") sowie zu seiner Person und seiner Familie und brachte Folgendes zu Protokoll:
"VR: Sie haben bisher angegeben, in XXXX geboren zu sein heute geben Sie an XXXX geboren zu sein."VR: Sie haben bisher angegeben, in römisch 40 geboren zu sein heute geben Sie an römisch 40 geboren zu sein.
BF: Ich war dort wohnhaft, ich wurde damals gefragt, wo ich wohne und nicht wo ich geboren bin.
VR: Im Verfahren vor dem BAA konnten Sie das genaue Todesdatum Ihres Vaters nicht genau angeben. Heute nennen Sie den 24.10. Woher wissen Sie jetzt das genaue Datum?
BF: Ich wurde auch nicht nach dem genauen Datum gefragt.
Vorgehalten wird Seite 4 des Protokolls vom 21.12.2009.
BF: Das Datum das ich Ihnen heute genannt habe, ist auch nur ein geschätztes Datum. Ich bin mir nicht sicher, dass er an diesem Tag gestorben ist.
VR: Wurde heute Druck auf Sie ausgeübt, dass Sie ein genaues Datum angeben?
BF: Nein, ich wollte Sie nur nicht enttäuschen.
VR: Vor dem BAA im Jahr 2009 haben Sie angegeben, dass Ihre Mutter 50 Jahre alt ist heute 45, Ihre Schwester Suhinda 22 Jahre heute 26-27 Jahre und Ihre Schwester Harwinder 18 heute 23 Jahre. Erklären Sie den Widerspruch.
BF: Ich habe die Altersangaben nur schätzungsweise angegeben. Die genauen Geburtsdaten meiner Mutter und Geschwister weiß ich nicht. Außerdem wurde ich von der damaligen Dolmetscherin sehr unter Druck gesetzt und war sehr verängstigt.
VR: Können Sie bitte soweit wie möglich chronologisch angeben, wann und wo Sie sich in Indien aufgehalten haben.
BF: Ich bin in XXXX geboren und habe dort bis zu meinem 18. Lebensjahr gewohnt. Danach bin ich nach XXXX gereist, das ist ein Dorf im Distrikt XXXX im Bundesland Punjab. Ich war dort zwei Monate wohnhaft. Anschließend war ich einige Tage in Delhi im Zuge meiner Ausreise aus Indien.BF: Ich bin in römisch 40 geboren und habe dort bis zu meinem 18. Lebensjahr gewohnt. Danach bin ich nach römisch 40 gereist, das ist ein Dorf im Distrikt römisch 40 im Bundesland Punjab. Ich war dort zwei Monate wohnhaft. Anschließend war ich einige Tage in Delhi im Zuge meiner Ausreise aus Indien.
VR: Wo liegt ca. XXXX?
BF: In der Nähe von XXXX.BF: In der Nähe von römisch 40 .
VR: Welche größere Stadt ist noch in der Nähe?
BF: Ich kenne nur XXXX und XXXX. Außerdem gebe ich an, dass die Stadt XXXX auch in der Nähe ist.BF: Ich kenne nur römisch 40 und römisch 40 . Außerdem gebe ich an, dass die Stadt römisch 40 auch in der Nähe ist.
VR: Gab es sonst noch Orte an denen Sie sich aufgehalten haben, auch wenn es nur zwei drei Tage waren?
BF: Ja ich war einige Tage auch in XXXX.BF: Ja ich war einige Tage auch in römisch 40 .
VR: Wie weit ist XXXX von XXXX entfernt?VR: Wie weit ist römisch 40 von römisch 40 entfernt?
BF: Das weiß ich nicht.
VR: Sie sind dorthin gefahren. Sie müssen wissen, wie lange Sie gefahren sind.
BF: XXXX und XXXX sind im selben Bundesstaat Punjab. Ich glaube man fährt ca. 6 Stunden mit dem Bus.BF: römisch 40 und römisch 40 sind im selben Bundesstaat Punjab. Ich glaube man fährt ca. 6 Stunden mit dem Bus.
VR: Laut Google Routenberechnung beträgt die Distanz zwischen XXXX und XXXX und bewegt sich zu 80 % auf einer großen Straße. Es ist nicht nachvollziehbar ein Bus 6 Stunden fährt. Selbst unter Berücksichtigung von zahlreichen Stopps ist eher von einer 3-stündigen Fahr auszugehen.VR: Laut Google Routenberechnung beträgt die Distanz zwischen römisch 40 und römisch 40 und bewegt sich zu 80 % auf einer großen Straße. Es ist nicht nachvollziehbar ein Bus 6 Stunden fährt. Selbst unter Berücksichtigung von zahlreichen Stopps ist eher von einer 3-stündigen Fahr auszugehen.
BF: Es kann sein, dass der Bus einen Umweg gefahren ist. Es gibt auch direkte Busse, die sind dann auch in einer kürzeren Zeit dort.
VR: Wie weit ist XXXX von XXXX entfernt?VR: Wie weit ist römisch 40 von römisch 40 entfernt?
BF: Das ist 3 Stunden mit dem Bus entfernt.
VR: Wo haben Sie in XXXX genau gelebt?VR: Wo haben Sie in römisch 40 genau gelebt?
BF: In XXXX. Wir haben dort in einer Mietwohung im 1. Stock eines Hauses gewohnt. Meine ganze Familie hat dort gewohnt.BF: In römisch 40 . Wir haben dort in einer Mietwohung im 1. Stock eines Hauses gewohnt. Meine ganze Familie hat dort gewohnt.
VR: Wo haben Sie in XXXX gelebt?VR: Wo haben Sie in römisch 40 gelebt?
BF: Dort habe ich in einem Haus gegenüber von einer Bushaltestelle gewohnt. Ich habe dort auch mit meiner gesamten Familie gelebt.
VR: Wann sind Sie von XXXX nach XXXX gezogen?VR: Wann sind Sie von römisch 40 nach römisch 40 gezogen?
BF: Ich kann mich an das Datum nicht erinnern.
VR: Können Sie ein Jahr angeben?
BF: Ich glaube, das war auch im Jahr 2009. Es war dasselbe Jahr in dem ich ausgereist bin.
VR: Wieso ist die Familie im Jahr 2009 von XXXX nach XXXX gezogen?VR: Wieso ist die Familie im Jahr 2009 von römisch 40 nach römisch 40 gezogen?
BF: Wir hatten Probleme bezüglich der Wohnung und der Arbeit. In XXXX haben wir sowohl eine Bleibe als auch eine Arbeit gefunden.BF: Wir hatten Probleme bezüglich der Wohnung und der Arbeit. In römisch 40 haben wir sowohl eine Bleibe als auch eine Arbeit gefunden.
VR: Hatten Sie diese Probleme mit der Wohnung und der Arbeit, oder Ihr Vater?
BF: Nein die Probleme hatten mein Vater und mein Bruder.
VR: Welcher Art waren diese Probleme?
BF: Mein Vater und mein Bruder haben ihre Arbeit verloren. Dann hat mein Vater eine neue Arbeit in XXXX gefunden und die Familie ist mit ihm natürlich dorthin gezogen.BF: Mein Vater und mein Bruder haben ihre Arbeit verloren. Dann hat mein Vater eine neue Arbeit in römisch 40 gefunden und die Familie ist mit ihm natürlich dorthin gezogen.
VR: Haben Sie auch gearbeitet?
BF: Ja. Ich habe jemandem geholfen als Hausangestellter. Das war in XXXX.BF: Ja. Ich habe jemandem geholfen als Hausangestellter. Das war in römisch 40 .
VR: Bei wem haben Sie gearbeitet?
BF: Der Mann heißt XXXX. Ich habe dort nur kurz gearbeitet. Das war ca. 1 1/2 Monate. XXXX wohnte in XXXX, aber er hatte einen großen Besitz in XXXX und hat viele Angestellte.BF: Der Mann heißt römisch 40 . Ich habe dort nur kurz gearbeitet. Das war ca. 1 1/2 Monate. römisch 40 wohnte in römisch 40 , aber er hatte einen großen Besitz in römisch 40 und hat viele Angestellte.
VR: Warum haben Sie nur 1 1/2 Monate dort gearbeitet?
BF: Mein Arbeitgeber und seine Familie wohnten in XXXX, aber sie kamen ab und zu nach XXXX um nach ihren Besitz zu schauen. XXXX hat eine Tochter namens XXXX und mit diesem Mädchen hatte ich eine Affäre.BF: Mein Arbeitgeber und seine Familie wohnten in römisch 40 , aber sie kamen ab und zu nach römisch 40 um nach ihren Besitz zu schauen. römisch 40 hat eine Tochter namens römisch 40 und mit diesem Mädchen hatte ich eine Affäre.
VR: Wie oft hatten Sie das Mädchen gesehen?
BF: Die ganze Familie ist einmal pro Woche gekommen.
VR: D.h. Sie haben das Mädchen in 1 1/2 Monaten 6-mal gesehen.
BF: Ja, wir hatten eine Affäre.
VR: Haben Sie das Mädchen schon vorher gekannt?
BF: Nein.
VR: Wie lange hat die Affäre gedauert?
BF: Nur 1 1/2 Monate. Danach hat ihre Familie Erkenntnis davon erlangt und darum wurde die Affäre beendet.
VR: Wer hat die Affäre beendet?
BF: Ihre Familie hat meine Familie attackiert. Es wurde gefährlich für uns alle. Mein Vater war damals schon etwas krank und ist dann verstorben. Meine Familie hat einen Schlepper organisiert und mich ins Ausland geschickt. Dadurch ist die Affäre automatisch beendet worden.
VR: Woran war Ihr Vater erkrankt?
BF: Ihm wurde immer schwindlig. Er wurde immer ohnmächtig.
VR: Was hat Ihr Vater gearbeitet?
BF: Er war ein Landwirt.
VR: War er in ärztlicher Behandlung, hat er Medikamente genommen?
BF: Nein. Er hat es zwar probiert, aber die Medikamente haben nicht geholfen.
VR: Woran ist er dann gestorben?
BF: Ich nehme an, dass er an den Folgen der Schlägerei gestorben ist. Er wurde misshandelt und er war krank. Ich weiß es aber nicht genau, ich war nicht anwesend.
VR: Sie haben heute angegeben, dass die Affäre 1 1/2 Monate gedauert hat. Vor dem BAA haben Sie drei bis vier Monate angegeben. Das ist schon ein erheblicher Unterschied, wie können Sie diesen erklären?
BF: Bei meiner Einvernahme vor dem BAA war ich unter großem Druck und leidete unter Stresse. Ich war neu in Österreich und habe die Antworten nur ca. angegeben. Heute bin ich relaxter und kann genauere Angaben machen.
VR: Sie haben gesagt, Ihr Vater ist an den Folgen der Schlägerei gestorben. Welche Schlägerei meinen Sie?
BF: Als diese Familie nach 1 1/2 Monaten von unserer Affäre erfahren haben, haben sie meine Familie attackiert. Er ist kurze Zeit danach verstorben. Ich weiß jedoch nicht, ob er an Folgen dieser Schläge verstorben ist oder an den Folgen seiner bereits vorhandenen Krankheit.
VR: Was verstehen Sie unter attackiert worden zu sein?
BF: Ich habe durch jemanden erfahren, dass Leute meine Familie geschlagen haben. Ich war selbst nicht dabei und habe nicht gesehen wie sie geschlagen haben und welche Gegenstände sie dabei hatten.
VR: Wieso haben Sie das nicht gesehen und wieso wissen Sie das nicht?
BF: Ich war damals bei Freunden außer Haus.
VR: Sie haben dann auch nicht genauer nachgefragt, was passiert ist?
BF: Nachbarn haben mich angerufen und mich von dieser Attacke verständigt.
VR wiederholt obige Frage.
BF: Ich habe sie nicht gefragt, weil ich selbst sehr beängstigt war. Die Nachbarn haben gesagt, dass diese Leute mich auch schlagen wollen.
VR: Hat es einen Kontakt zwischen Ihrem Vater und dem Vater des Mädchens gegeben?
BF: Er hat direkt geschlagen. Ich war nicht zu Hause und die Leute haben ihren Zorn auf meiner Familie ausgelassen.
VR: Woher wissen Sie, dass es Leute von der Familie des Mädchens waren?
BF: Die Leute, die mich verständigt haben, haben erkannt, dass es die Familie des Mädchens war.
VR: Wissen Sie einen Grund warum der Vater des Mädchens gegen diese Verbindung war?
BF: Wie Bitte?
VR: Wiederholt die Frage.
BF: Er fand die Beziehung nicht standesgemäß.
VR: Hat er Ihnen das gesagt?
BF: Er hat uns attackiert. D.h. dass er gegen diese Verbindung war. Sonst gab es keine Feindschaft. Ich habe die Wahrheit gesagt.
VR: Hatten Sie nach dieser Attacke Kontakt mit dem Mädchen?
BF: Nein.
VR: Wissen Sie was mit dem Mädchen passiert ist?
BF: Das weiß ich nicht. Ich hatte überhaupt keinen Kontakt mehr mit ihr.
VR: Sind Sie nach dieser Attacke wieder nach Hause zurückgekehrt?
BF: Nein.
VR: Sind Sie bei Ihren Freunden geblieben?
BF: Ich bin danach mit dem Bus nach XXXX gefahren.BF: Ich bin danach mit dem Bus nach römisch 40 gefahren.
VR: Wo haben Sie in XXXX gelebt?VR: Wo haben Sie in römisch 40 gelebt?
BF: Ich habe dort bei einem Freund gewohnt. Ich war das erste Mal in XXXX und habe mich dort nicht ausgekannt. Mein Freund holte mich von der Bushaltestelle ab.BF: Ich habe dort bei einem Freund gewohnt. Ich war das erste Mal in römisch 40 und habe mich dort nicht ausgekannt. Mein Freund holte mich von der Bushaltestelle ab.
VR: Vor dem BAA haben Sie angegeben, dass Sie in XXXX bei einer Tante gelebt haben.VR: Vor dem BAA haben Sie angegeben, dass Sie in römisch 40 bei einer Tante gelebt haben.
BF: Ja das habe ich gesagt. Ich wurde gefragt bei wem ich gewohnt habe. Ich habe gesagt, dass dort meine Tante und auch mein Freund dort leben.
VR: Wieso sagen Sie mir heute, dass Sie in XXXX niemanden gekannt haben?VR: Wieso sagen Sie mir heute, dass Sie in römisch 40 niemanden gekannt haben?
BF: Wie meinen Sie das?
VR: Vor dem BAA haben Sie gesagt, dass Sie mit dem Mädchen nach XXXX gefahren sind.VR: Vor dem BAA haben Sie gesagt, dass Sie mit dem Mädchen nach römisch 40 gefahren sind.
BF: Herr XXXX, der ein Pakistani ist, hat mich damals einvernommen. Er hat mich sehr unter Druck gesetzt und hat die Antworten für mich formuliert. Er hat gesagt bist du mit diesem Mädchen mitgefahren? ich habe einfach Ja gesagt.BF: Herr römisch 40 , der ein Pakistani ist, hat mich damals einvernommen. Er hat mich sehr unter Druck gesetzt und hat die Antworten für mich formuliert. Er hat gesagt bist du mit diesem Mädchen mitgefahren? ich habe einfach Ja gesagt.
VR: Wie lange haben Sie sich in XXXX aufgehalten?VR: Wie lange haben Sie sich in römisch 40 aufgehalten?
BF: Ca. 1 Woche. Meine Verwandten haben dann einen Schlepper für mich organisiert.
VR: Was heißt meine Verwandten?
BF: Meine Tante mütterlicherseits und mein Onkel mütterlicherseits.
VR: Wohin sind Sie dann von XXXX gefahren?VR: Wohin sind Sie dann von römisch 40 gefahren?
BF: Der Schlepper brachte mich dann von XXXX nach Delhi. Wir sind nämlich durch XXXX gefahren, aber ich bin nicht ausgestiegen.BF: Der Schlepper brachte mich dann von römisch 40 nach Delhi. Wir sind nämlich durch römisch 40 gefahren, aber ich bin nicht ausgestiegen.
VR: Da sind Sie ja einen Umweg gefahren.
BF: Ja.
VR: Warum sind Sie diesen Umweg gefahren?
BF: Das weiß ich nicht. Das weiß nur der Schlepper.
VR: Vor dem BAA haben Sie angegeben, dass Sie sich in XXXX mit dem Schlepper getroffen haben und von dort aus nach Delhi gefahren sind.VR: Vor dem BAA haben Sie angegeben, dass Sie sich in römisch 40 mit dem Schlepper getroffen haben und von dort aus nach Delhi gefahren sind.
BF: Nein, der Schlepper holte mich von XXXX ab, aber wir mussten von XXXX meine Dokumente abholen. Diese hatte ich bei mir in XXXX nicht mitgehabt.BF: Nein, der Schlepper holte mich von römisch 40 ab, aber wir mussten von römisch 40 meine Dokumente abholen. Diese hatte ich bei mir in römisch 40 nicht mitgehabt.
VR: Also sind Sie doch in XXXX ausgestiegen?VR: Also sind Sie doch in römisch 40 ausgestiegen?
BF: Nein. Ich bin nicht selbst ausgestiegen. Er ist ausgestiegen und hat die Dokumente geholt.
Vorgehalten wird Seite 5 des Protokolls vom 21.12.2009, wonach der BF nach XXXX gefahren sei um dort den Schlepper zu treffen, da es für diesen näher gewesen wäre.Vorgehalten wird Seite 5 des Protokolls vom 21.12.2009, wonach der BF nach römisch 40 gefahren sei um dort den Schlepper zu treffen, da es für diesen näher gewesen wäre.
BF: Dieses Taxi wurde vom Schlepper organisiert. Ob der Taxler selbst der Schlepper gewesen ist oder nicht, das kann ich nicht angeben.
VR: Hat es außer dieser Attacke gegen Ihre Familie sonst noch Maßnahmen gegeben, die die Familie des Mädchens gegen Sie persönlich gesetzt hat?
BF: Ich weiß nur von dieser einen Attacke.
VR: Vor dem BAA haben Sie angegeben, dass die Eltern des Mädchens eine Anzeige gegen Sie erstattet hätten und dies auch in der Zeitung gestanden hätte.
BF: Das war alles nach meiner Ausreise. Sie haben aber nicht gewusst, dass ich Indien verlassen habe. Sie haben eine Annonce in der Zeitung aufgegeben und habe auch ein Kopfgeld für mich gesetzt.
Vorgehalten wird Seite 7 des Protokolls vom 21.12.2009.
BF: Sie haben mich nicht gefragt, ob ich mein Foto gesehen habe oder nicht. Hätten Sie mich gefragt, ob ich mein Foto gesehen habe, hätte ich dies bejaht.
VR: Weswegen wurden Sie angezeigt?
BF: Ich bin Analphabet und habe das nicht lesen können. Ich habe nur mein Bild gesehen und meine Verwandten haben mir erzählt, dass dort eine Geldsumme an denjenigen angeboten wird, der weiß wo ich bin.
VR: Weswegen wurden Sie gesucht?
BF: Vielleicht wollten Sie mich umbringen. XXXX hat mich gefragt, ob ein Bild von mir veröffentlicht hat, aber er hat mich nicht gefragt ob ich es selbst gesehen habe.BF: Vielleicht wollten Sie mich umbringen. römisch 40 hat mich gefragt, ob ein Bild von mir veröffentlicht hat, aber er hat mich nicht gefragt ob ich es selbst gesehen habe.
VR wiederholt obige Frage.
BF: Das habe ich Ihnen gesagt. Vielleicht wollten sie mich umbringen.
VR: Vor dem BAA haben Sie angegeben, dass die Eltern des Mädchens Anzeige wegen Diebstahl erstattet hätten. In Ihrer Beschwerde wurde angeführt, dass die Anzeige wegen Entführung und Diebstahl erstattet wurde.
BF: Ich habe vergessen zu erwähnen, dass sie die Anzeige wegen Diebstahl und Entführung erstattet haben. Das ist Blödsinn, ich habe weder das Mädchen entführt noch habe ich gestohlen.
VR: Vor dem BAA haben Sie nur von einer Anzeige wegen Diebstahl gesprochen. In der Beschwerde kam auch die Entführung dazu. Welche Variante ist richtig?
BF: Die Anzeige war nur wegen Diebstahl und nicht wegen Entführung. Es kann sein, dass sie später noch eine Anzeige wegen Entführung erstattet haben.
VR: Auf den entsprechenden Vorhalt haben Sie aber geantwortet, dass Sie vergessen hätten zu erwähnen, dass Sie die Anzeige wegen Diebstahl und Entführung erstattet haben.
BF: Ich weiß nur von einer Anzeige wegen Diebstahls. Aber diese Familie ist fähig weitere Anzeigen gegen mich zu erstatten. Ich denke, wenn das Mädchen von zu Hause weggelaufen ist, dass sie eine Anzeige wegen Entführung gegen mich erstattet haben.
VR: Was sollen Sie gestohlen haben?
BF: Geld, Schmuck, Gold.
BR: Keine Fragen.Bundesrat:, Keine Fragen.
VR: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr nach Indien?
BF: Ich habe nur Angst vor dieser Familie, sonst vor niemanden.
VR: Warum sind Sie nicht z.B. in Delhi geblieben und haben versucht sich dort eine Zukunft aufzubauen oder in einer anderen großen Stadt in Indien?
BF: Diese Familie hat mein Bild in der Zeitung veröffentlicht. Ich bin mir sicher, irgendwer hätte mein Bild gesehen und hätte um das Geld zu kassieren mich an die Familie verraten. Sie hätten nicht aufgegeben, bevor sie mich gefunden haben. Die indische Polizei ist sehr korrupt und würde alles für Geld tun."
Der Beschwerdeführer gab weiters an, in Österreich nicht verheiratet zu sein, in keiner Lebensgemeinschaft zu leben und keine in Österreich lebenden Kinder zu haben. Er habe hier auch keine anderen nahen Verwandten oder Verwandte, von denen er finanziell abhängig sei. Er spreche nicht bzw. "nur ganz wenig" Deutsch, arbeite als Zeitungszusteller und verdiene dabei monatlich etwa EUR 500. Er besuche in Österreich keine Kurse, Vereine und keine Schule oder Universität. Er habe in Österreich ausschließlich indische und pakistanische Freunde. Der Beschwerdeführer sei nicht legal in das Bundesgebiet eingereist, habe niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht gehabt und sei in Österreich weder von einem Gericht verurteilt noch mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt worden. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage nach einer anderen, besonderen Bindung an Österreich.
Über Befragen, ob der Beschwerdeführer noch etwas Ergänzendes vorbringen wolle, führte dieser aus, er habe sich sehr gut in Österreich geführt und sich mit niemandem gestritten. Er habe keine kriminellen Handlungen getätigt und sei ein guter Bürger. Er respektiere alle Österreicher, diese seien gute Leute. Er habe österreichische Bekannte, diese seien aber keine richtigen Freunde, man grüße einander nur.
Dem Beschwerdeführer wurde die im Akt aufliegende Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation in seinem Herkunftsstaat unter Berücksichtigung seines Vorbringens auf Grund der dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationsunterlagen zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser Beurteilung eingeräumt. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Entgegennahme der Dokumente und gab keine Stellungnahme ab.
Folgende Länderberichte wurden in das Verfahren eingebracht:
Home Office des Vereinigten Königreichs, Border Agency, Country of Origin Information Report, India, vom 04.01.2010 und 21.09.2010 und 26.08.2011;
Bericht des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien vom 04.10.2009 und 19.01.2011;
Christian Brüser, Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative in Bezug auf Indien, vom 13.07.2011.
Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren keine Beweismittel vorgelegt.
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Indien, ist illegal in österreichisches Bundesgebiet eingereist und hat am 15.12.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über nahe Verwandte noch über sonstige familiäre oder enge private Bindungen. Der Beschwerdeführer spricht nicht Deutsch, besucht bzw. besuchte keine Vereine, Kurse, Schulen oder Universitäten und hat auch keine sonstigen, besonderen Bindungen an Österreich. Der Beschwerdeführer arbeitet als Zeitungszusteller, ist unbescholten und leidet an keinen schweren Erkrankungen.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, seinen Sprach- und Landeskenntnissen sowie aus dem Akteninhalt. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorliegen geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden.
Nicht festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention im gesamten Staatsgebiet droht.
Der Eindruck der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, welchen bereits das Bundesasylamt in der Begründung des angefochtenen Bescheides unter konkreter Anführung von Widersprüchen bzw. Steigerungen zum Ausdruck brachte, hat sich im Beschwerdeverfahren noch verstärkt, zumal sich auch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 11.10.2011 weitere Ungereimtheiten und Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben haben, welche dieser nicht schlüssig zu erklären vermochte.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hat auch zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Fluchtvorbringens die Wahrheit gesagt hat. Der Beschwerdeführer hat jedoch im Laufe seines Asylverfahrens sowohl zum Alter seiner Familienangehörigen als auch zum Datum des Ablebens seines Vaters stark abweichende Angaben gemacht.
Auch zu seinem Fluchtgrund gelang es dem Beschwerdeführer nicht, ein schlüssiges und in den Kernaussagen widerspruchsfreies Vorbringen zu erstatten. Während er vor dem Bundesasylamt angegeben hat, er habe mit dem genannten Mädchen über einen Zeitraum von etwa drei bis vier Monaten eine Beziehung gehabt ("[...] und ich habe ca. 3 bis 4 Monate mit dem Mädchen Beziehungen gehabt."), behauptete er vor dem Asylgerichtshof, die Affäre habe "nur 1 1/2 Monate" gedauert, in denen er das Mädchen lediglich ungefähr sechsmal gesehen habe.
Der Beschwerdeführer hat am 21.12.2009 angegeben, als die Probleme mit der Familie des Mädchens begonnen hätten, sei er mit dem Mädchen zu seiner Tante nach XXXX geflohen ("[...] dann bin ich mit dem Mädchen nach XXXX gefahren."). In der mündlichen Verhandlung am 11.10.2011 führte der Beschwerdeführer hingegen aus, er sei alleine nach XXXX gefahren, wo er bei einem Freund gewohnt habe, und habe mit dem Mädchen keinen Kontakt mehr gehabt.Der Beschwerdeführer hat am 21.12.2009 angegeben, als die Probleme mit der Familie des Mädchens begonnen hätten, sei er mit dem Mädchen zu seiner Tante nach römisch 40 geflohen ("[...] dann bin ich mit dem Mädchen nach römisch 40 gefahren."). In der mündlichen Verhandlung am 11.10.2011 führte der Beschwerdeführer hingegen aus, er sei alleine nach römisch 40 gefahren, wo er bei einem Freund gewohnt habe, und habe mit dem Mädchen keinen Kontakt mehr gehabt.
Soweit der Beschwerdeführer als Erklärung für die angeführten Widersprüche ins Treffen geführt hat, er sei vor dem Bundesasylamt unter Druck gestanden bzw. der Dolmetscher habe ihn unter Druck gesetzt, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Richtigkeit des Inhaltes des Einvernahmeprotokolls vom 21.12.2009 nach erfolgter Rückübersetzung mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Auch in gegenständlicher Rechtsmittelschrift hat der zu diesem Zeitpunkt rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer keine diesbezüglichen Einwände erhoben. In Anbetracht der weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt bezüglich des Verbleibs des Mädchens ("Als ich ausgereist bin, war das Mädchen immer noch bei der Tante.") kann die Erklärung des Beschwerdeführers daher bloß als Schutzbehauptung gewertet werden.
Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerdeverhandlung auch zu seiner Ausreise Angaben, die nicht mit seinem Vorbringen vor der belangten Behörde in Einklang zu bringen waren. Entgegen seinen Ausführungen vom 21.12.2009, er sei nach seinem Aufenthalt in XXXX mit dem Taxi nach XXXX gefahren und habe ihn der Schlepper von dort mitgenommen, gab er am 11.10.2011 an, der Schlepper habe ihn von XXXX nach Delhi gebracht. Sie seien durch XXXX gefahren, der Beschwerdeführer sei dort aber nicht ausgestiegen. Über Vorhalt der Angaben vor dem Bundesasylamt konnte der Beschwerdeführer diesen Widerspruch nicht nachvollziehbar erklären und gab nunmehr an, das Taxi sei vom Schlepper organisiert worden und wisse er nicht, ob es sich bei dem Taxifahrer um den Schlepper gehandelt habe.Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerdeverhandlung auch zu seiner Ausreise Angaben, die nicht mit seinem Vorbringen vor der belangten Behörde in Einklang zu bringen waren. Entgegen seinen Ausführungen vom 21.12.2009, er sei nach seinem Aufenthalt in römisch 40 mit dem Taxi nach römisch 40 gefahren und habe ihn der Schlepper von dort mitgenommen, gab er am 11.10.2011 an, der Schlepper habe ihn von römisch 40 nach Delhi gebracht. Sie seien durch römisch 40 gefahren, der Beschwerdeführer sei dort aber nicht ausgestiegen. Über Vorhalt der Angaben vor dem Bundesasylamt konnte der Beschwerdeführer diesen Widerspruch nicht nachvollziehbar erklären und gab nunmehr an, das Taxi sei vom Schlepper organisiert worden und wisse er nicht, ob es sich bei dem Taxifahrer um den Schlepper gehandelt habe.
Der Beschwerdeführer machte sogar über konkrete Nachfrage nach weiteren Maßnahmen gegen seine Familie keine weiteren Angaben und bestätigte erst über konkreten Vorhalt die vor der belangten Behörde ins Treffen geführte Anzeige, behauptete aber nunmehr, "das alles" habe sich erst nach seiner Ausreise ereignet. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt angegeben hat, er habe diesbezüglich während seines Aufenthaltes bei der Tante in einer Tageszeitung sein Bild gesehen. In den Tageszeitungen sei geschrieben worden, dass "man" (die Polizei) nach ihm suche.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt lediglich eine Anzeige wegen Diebstahls angegeben hat, in gegenständlicher Beschwerde aber eine Anzeige wegen Entführung und Diebstahls releviert wurde. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer zunächst an, er habe vergessen zu erwähnen, dass Anzeige wegen Diebstahls und Entführung erstattet worden sei, behauptete unmittelbar darauf aber, es sei seines Wissens nur wegen Diebstahls Anzeige erstattet worden.
Im Gesamtzusammenhang betrachtet weist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der angeblichen Bedrohung sohin zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten auf, welche der Beschwerdeführer nicht zu klären vermochte. Die oben angeführten Widersprüche sind entgegen den Ausführungen in der Rechtsmittelschrift auch nicht mit dem jugendlichen Alter des Beschwerdeführers zu erklären, zumal auch von einem (zum Zeitpunkt der Vorfälle) angeblich Siebzehnjährigen zu erwarten wäre, ein in den Kernaussagen gleichbleibendes und im Wesentlichen widerspruchsfreies Vorbringen zu erstatten (etwa hinsichtlich des Umstandes, ob die Freundin mit dem Beschwerdeführer nach XXXX gereist ist, oder wo der Beschwerdeführer den Schlepper getroffen hat). Im Zuge des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof hat sich daher der Eindruck verstärkt, dass der Beschwerdeführer lediglich eine konstruierte Geschichte wiedergegeben hat, und war sein asylbezogenes Vorbringen als unglaubhaft zu werten. Somit war nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Indien einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt war bzw. ist.Im Gesamtzusammenhang betrachtet weist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der angeblichen Bedrohung sohin zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten auf, welche der Beschwerdeführer nicht zu klären vermochte. Die oben angeführten Widersprüche sind entgegen den Ausführungen in der Rechtsmittelschrift auch nicht mit dem jugendlichen Alter des Beschwerdeführers zu erklären, zumal auch von einem (zum Zeitpunkt der Vorfälle) angeblich Siebzehnjährigen zu erwarten wäre, ein in den Kernaussagen gleichbleibendes und im Wesentlichen widerspruchsfreies Vorbringen zu erstatten (etwa hinsichtlich des Umstandes, ob die Freundin mit dem Beschwerdeführer nach römisch 40 gereist ist, oder wo der Beschwerdeführer den Schlepper getroffen hat). Im Zuge des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof hat sich daher der Eindruck verstärkt, dass der Beschwerdeführer lediglich eine konstruierte Geschichte wiedergegeben hat, und war sein asylbezogenes Vorbringen als unglaubhaft zu werten. Somit war nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Indien einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt war bzw. ist.
Es kann aber letztlich dahingestellt bleiben, ob die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen mit einer Beziehung zu einem Mädchen aus einer wohlhabenden Familie in Zusammenhang stehenden Fluchtgründen zutreffen. Auch wenn man den Darstellungen des Beschwerdeführers zu seinen individuellen Fluchtgründen folgt, ergibt sich letztlich, dass er außerhalb seines Herkunftsortes in Indien eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative hat.
Anhand der in das Verfahren eingeführten Länderberichte bzw. Gutachten wird des Weiteren festgestellt, dass eine Asylantragstellung alleine keine nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige hat. Indische Asylwerber, die in ihr Heimatland abgeschoben werden, haben zwar eine intensive Prüfung der (Ersatz-)Reisedokumente und eine Befragung durch Sicherheitsbeamte zu erwarten, grundsätzlich aber keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten.
Aus den genannten Erkenntnisquellen ergibt sich weiters, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Die Quellen zeichnen diesbezüglich ein eindeutiges Bild, wonach grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht, auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss.
Wer aus einem Teil Indiens in einen anderen zieht, wird nicht überprüft. Es gibt kein Registrierungssystem, viele Leute haben keine Ausweise (welche im Übrigen leicht gefälscht werden können). Wer Probleme in seiner Heimatregion hat oder hatte, kann sich sohin anderwärts in Indien niederlassen. Personen, die sich anderwärts niederlassen, haben freien Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt, zum Gesundheits- und zum Bildungssystem.
In Indien ist innerhalb des Landes volle Bewegungsfreiheit gewährleistet und begünstigt das Fehlen eines staatlichen Melde- oder Registrierungssystems die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung.
Die Möglichkeit, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängt sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und kann durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Für unqualifizierte, aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsarbeiten ihren Lebensunterhalt zu sichern.
Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der die beschwerdeführende Partei weder mündlich noch schriftlich substantiiert entgegengetreten ist, besteht für den Asylgerichtshof kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obige Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der Genfer Flüchtlingskonvention ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der Genfer Flüchtlingskonvention ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 iVm § 11 Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem Asylgesetz 2005 zB. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vgl. VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem Asylgesetz 2005 zB. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vergleiche VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann (siehe VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann (siehe VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Aber auch dann, wenn die Verfolgung von dritter Seite ausgeht, ohne auf einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zu beruhen, kann sie asylrelevant sein: dann nämlich, wenn der Staat aus solchen Gründen seinen Schutz verweigert (VwGH 11.12.1997, 96/20/0045; 13.11.2001, 2000/01/0098; 23.2.2006, 2005/01/0171; 23.11.2006, 2005/20/0406).
Wie oben ausgeführt war den Angaben des Beschwerdeführers aufgrund zahlreicher Widersprüche in wesentlichen Teilen des Vorbringens die Glaubhaftigkeit abzusprechen und erübrigt sich deshalb auch eine Prüfung der Asylrelevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung in der Republik Indien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht bzw. drohte.
Darüber hinaus kann sich der Beschwerdeführer in Indien außerhalb seines Heimatgebietes niederlassen und steht ihm daher selbst bei Zugrundelegung seines Fluchtvorbringens eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offen. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen plausibel darzutun, wie es der Familie des Mädchens in Anbetracht der Gegebenheiten im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers möglich sein sollte, diesen in einer Millionenstadt wie Mumbai oder Delhi zu finden. Auch haben sich keine substantiierten Hinweise dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer als besonders militant oder als jemand eingestuft wird, der in der Vergangenheit bereits mit bewaffneten Gruppen zusammengearbeitet hat und sohin auf einer unionsweiten Suchliste steht, zumal der Beschwerdeführer kein diesbezügliches Vorbringen erstattet hat.
Dem Beschwerdeführer ist die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Flucht- bzw. Schutzalternative daher möglich und sind weder dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch den zugrunde gelegten Länderberichten substantiierte Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der erwerbsfähige Beschwerdeführer durch die Übersiedelung in einen anderen Landesteil in eine ausweglose Lage geraten würde. Dass der Beschwerdeführer aufgrund sprachlicher und kultureller Unterschiede in anderen Bundesstaaten keine Existenzmöglichkeit hat, wurde weder vom Beschwerdeführer konkret untermauert noch kann dies den Länderberichten in dieser Allgemeinheit entnommen werden.
Es ist sohin kein unter Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht.Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem Asylgesetz 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem Asylgesetz 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch
Artikel 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).Artikel 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt werde oder durch sie nicht abgewandt werden könne. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt werde oder durch sie nicht abgewandt werden könne. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Republik Indien im gesamten Staatsgebiet den in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Indien dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikels 3 EMRK überschritten wäre. Aus den internationalen Länderberichten ergibt sich nicht, dass es dem gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführer unmöglich ist, - auch außerhalb seiner engeren Herkunftsregion - Arbeit zu finden. Auf Grund des oben Ausgeführten ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, seine existenziellen Grundbedürfnisse, wie Nahrung und Unterkunft, im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland zu sichern und lässt auch die aktuelle Medienberichterstattung zur momentanen Wirtschaftskrise überdies keinesfalls den Schluss zu, dass indischen Staatsangehörigen generell in Indien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Republik Indien im gesamten Staatsgebiet den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Indien dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikels 3 EMRK überschritten wäre. Aus den internationalen Länderberichten ergibt sich nicht, dass es dem gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführer unmöglich ist, - auch außerhalb seiner engeren Herkunftsregion - Arbeit zu finden. Auf Grund des oben Ausgeführten ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, seine existenziellen Grundbedürfnisse, wie Nahrung und Unterkunft, im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland zu sichern und lässt auch die aktuelle Medienberichterstattung zur momentanen Wirtschaftskrise überdies keinesfalls den Schluss zu, dass indischen Staatsangehörigen generell in Indien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Auf Grundlage der Länderfeststellungen ist weiters festzuhalten, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland die Tatsache der Asylantragstellung allein keine Verfolgung zur Folge hat, und besteht kein Hinweis darauf, dass "außergewöhnliche Umstände" vorliegen, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten.
Aufgrund der dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a iVm 9 Abs. 2 Asylgesetz 2005 idF FrÄG 2009.Aufgrund der dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit 9 Absatz 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung FrÄG 2009.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oderGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; d) der Grad der Integration; e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit; g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Artikel 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Artikel 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG).
Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 7 AsylG idF FrÄG 2011).Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 7, AsylG in der Fassung FrÄG 2011).
Gemäß Artikel 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8 Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten. Die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers leben weiterhin in dessen Heimat. Sohin kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers in sein durch Artikel 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde, vielmehr würde gerade eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine Fortsetzung seines Familienlebens mit seinen Angehörigen ermöglichen.
Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge seit dem 15.12.2009 in Österreich aufhältig. Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). In Anbetracht der weniger als zweijährigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist ein Eingriff in das Privatleben im Sinne des Artikels 8 EMRK jedenfalls als gerechtfertigt anzusehen, zumal das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt. Denn der illegal (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer vermochte sich in Österreich bisher nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. hiezu auch VfGH 17.3.2005, G 78/04, sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein von Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des Artikel 8 EMRK auch dann nicht anzunehmen, wenn andere maßgeblichen Aspekte zu Gunsten des Beschwerdeführers in die Güterabwägung beispielsweise dadurch einfließen würden, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, für seinen Aufenthalt in Österreich selbst auf legale Weise aufzukommen. Hinweise für eine besondere Integration des Beschwerdeführers haben sich im gesamten Verfahren nicht ergeben.Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge seit dem 15.12.2009 in Österreich aufhältig. Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). In Anbetracht der weniger als zweijährigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist ein Eingriff in das Privatleben im Sinne des Artikels 8 EMRK jedenfalls als gerechtfertigt anzusehen, zumal das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt. Denn der illegal vergleiche dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer vermochte sich in Österreich bisher nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche hiezu auch VfGH 17.3.2005, G 78/04, sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein von Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des Artikel 8 EMRK auch dann nicht anzunehmen, wenn andere maßgeblichen Aspekte zu Gunsten des Beschwerdeführers in die Güterabwägung beispielsweise dadurch einfließen würden, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, für seinen Aufenthalt in Österreich selbst auf legale Weise aufzukommen. Hinweise für eine besondere Integration des Beschwerdeführers haben sich im gesamten Verfahren nicht ergeben.
Sohin stellt sich im Ergebnis die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat als verhältnismäßig dar.
Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3 EMRK verletzen könnte.
Der Antrag, der Beschwerde die "hemmende" bzw. aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war zurückzuweisen, zumal es sich im gegenständlichen Verfahren nicht um ein Verfahren im Sinne des § 36 Abs. 1 AsylG handelt und gemäß § 36 Abs. 2 AsylG einer Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zukommt, wenn sie nicht aberkannt wird. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt und kommt der Beschwerde daher bereits ex lege die aufschiebende Wirkung zu.Der Antrag, der Beschwerde die "hemmende" bzw. aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war zurückzuweisen, zumal es sich im gegenständlichen Verfahren nicht um ein Verfahren im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, AsylG handelt und gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG einer Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zukommt, wenn sie nicht aberkannt wird. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt und kommt der Beschwerde daher bereits ex lege die aufschiebende Wirkung zu.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, zu führen.Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, zu führen.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
24.02.2012