TE AsylGH Erkenntnis 2012/1/20 C1 410921-1/2010

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Veröffentlicht am 20.01.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §36
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 36 heute
  2. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.10.2026 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  3. AsylG 2005 § 36 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 36 gültig von 12.06.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  5. AsylG 2005 § 36 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  6. AsylG 2005 § 36 gültig von 21.05.2016 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C1 410921-1/2010/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Waldhof, vom 30.12.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2009, Zl. 09 15.373-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.10.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Waldhof, vom 30.12.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2009, Zl. 09 15.373-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.10.2011 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen.

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste in österreichisches Bundesgebiet ein und stellte am 11.12.2009 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.12.2009 sowie bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 16.12.2009 begründete der Beschwerdeführer seine Antragstellung im Wesentlichen mit einer Feindschaft aufgrund eines Grundstücksstreits.

Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und der Bescheid seinem gesamten Umfang nach angefochten.

Mit Schreiben vom 07.06.2011 teilte der Asylgerichtshof den Parteien des Beschwerdeverfahrens (dem Beschwerdeführer und dem Bundesasylamt) mit, dass diese innerhalb von zwei Wochen ein ergänzendes Vorbringen zum Gegenstand des Verfahrens, insbesondere auch zu Fragen familiärer und privater Umstände erstatten können. Weiters wurden folgende aktuellen Unterlagen und Berichte (einschließlich Textauszügen) zu Indien aufgelistet, auf welche sich der Asylgerichtshof bei seiner Entscheidung stützen werde:

britisches Home Office, Border Agency, Country of Origin Information Report. India (21.09.2010);

Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien vom 19.01.2011, Stand Dezember 2010;

Christian Brüser, Gutachten vom 16.10.2009, Teil B (allgemeines Gutachten).

Es wurde festgehalten, dass der Asylgerichtshof vorläufig davon ausgehe, dass dem Beschwerdeführer - ungeachtet dessen, ob das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubwürdig gewertet werden könne oder nicht - jedenfalls die Möglichkeit offen stehe, sich in Indien außerhalb seiner engeren Heimat niederzulassen, ohne sich der Gefahr der Verfolgung auszusetzen. Es wurde den Verfahrensparteien freigestellt, innerhalb von zwei Wochen hiezu Stellung zu nehmen, und angeboten, in die angeführten Länderdokumente Einsicht zu nehmen.

Nach hg. Erstreckung der oa. Frist langte beim Asylgerichtshof am 24.06.2011 die mit 22.06.2011 datierte Stellungnahme des Beschwerdeführervertreters ein. Dieser führte darin aus, dass er ebenso wie viele seiner Gesinnungsgenossen "Aktivist für die Einrichtung eines selbstständigen Staates namens Khalistan" gewesen sei, der allem von Mitgliedern der Religionsgemeinschaft der Sikhs bewohnt werden sollte. Er gehöre einer Gruppe von 14 Personen an, die als sogenannte "High Profiler" gelten würden. Ein entfernter Verwandter des Beschwerdeführers, XXXX, sei aus demselben Grunde zum Tode verurteilt und sei die Strafe "vor kurzem durch Erhängen vollstreckt" worden. Der Beschwerdeführer fürchte, dass ihm dasselbe Schicksal drohen könnte.Nach hg. Erstreckung der oa. Frist langte beim Asylgerichtshof am 24.06.2011 die mit 22.06.2011 datierte Stellungnahme des Beschwerdeführervertreters ein. Dieser führte darin aus, dass er ebenso wie viele seiner Gesinnungsgenossen "Aktivist für die Einrichtung eines selbstständigen Staates namens Khalistan" gewesen sei, der allem von Mitgliedern der Religionsgemeinschaft der Sikhs bewohnt werden sollte. Er gehöre einer Gruppe von 14 Personen an, die als sogenannte "High Profiler" gelten würden. Ein entfernter Verwandter des Beschwerdeführers, römisch 40 , sei aus demselben Grunde zum Tode verurteilt und sei die Strafe "vor kurzem durch Erhängen vollstreckt" worden. Der Beschwerdeführer fürchte, dass ihm dasselbe Schicksal drohen könnte.

Der Hinweis auf das nicht vorhandene Meldesystem in Indien (im Schreiben des Asylgerichtshofes) gehe deshalb ins Leere, da die Abschiebung des Beschwerdeführers zweifelsohne über den Flughafen in Delhi führen würde, was den Polizeibehörden die Möglichkeit einräumen würde, den Beschwerdeführer unverzüglich zu verhaften und ihn einem politisch geführten Strafprozess auszusetzen, der letztlich mit der Todesstrafe für den Beschwerdeführer enden könnte.

Am 25.10.2011 fand vor dem Asylgerichtshof eine mündliche Verhandlung statt, zu welcher das Bundesasylamt keinen Vertreter entsandte und auch der Beschwerdeführervertreter nicht erschienen ist. Der Beschwerdeführer machte Angaben zu seinem Gesundheitszustand ("Ich bin gesund. Ich bin nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente.") sowie zu seiner Person und seiner Familie und brachte Folgendes zu Protokoll:

"VR: Können Sie bitte soweit wie möglich chronologisch angeben, wann und wo Sie sich in Indien aufgehalten haben.

BF: Ich bin in XXXX geboren und dort aufgewachsen. Dort war ich auch fast bis zu meiner Ausreise aufhältig. Zwischendurch war ich auf Besuch bei meinen Großeltern mütterlicherseits in XXXX, Distrikt Kapurthala und auch bei verschiedenen Verwandten in XXXX. 3 Monate vor meiner Ausreise war ich in Delhi aufhältig.BF: Ich bin in römisch 40 geboren und dort aufgewachsen. Dort war ich auch fast bis zu meiner Ausreise aufhältig. Zwischendurch war ich auf Besuch bei meinen Großeltern mütterlicherseits in römisch 40 , Distrikt Kapurthala und auch bei verschiedenen Verwandten in römisch 40 . 3 Monate vor meiner Ausreise war ich in Delhi aufhältig.

VR: Wann haben Sie Ihr Heimatdorf verlassen und wohin sind Sie gereist?

BF: Februar 2009 habe ich mein Heimatdorf verlassen, es war ca. 7 oder 8 Monate bevor ich nach Delhi gereist bin. Danach war ich bei meinen Großeltern mütterlicherseits aufhältig. Dort war ich ca. 1 bis 2 Monate. Danach war ich bei einem Freund in Jalandhar, für ca. einen Monat. Die restliche Zeit war ich zweitweise in XXXX und zeitweise in XXXX. Danach bin ich nach Delhi gereist.BF: Februar 2009 habe ich mein Heimatdorf verlassen, es war ca. 7 oder 8 Monate bevor ich nach Delhi gereist bin. Danach war ich bei meinen Großeltern mütterlicherseits aufhältig. Dort war ich ca. 1 bis 2 Monate. Danach war ich bei einem Freund in Jalandhar, für ca. einen Monat. Die restliche Zeit war ich zweitweise in römisch 40 und zeitweise in römisch 40 . Danach bin ich nach Delhi gereist.

VR: Wann haben Sie Indien verlassen?

BF: Ende September/Anfang Oktober habe ich Delhi verlassen, dies mit dem Flugzeug Richtung Moskau.

VR: Sind Sie legal oder illegal aus Indien ausgereist?

BF: Der Schlepper hat für mich einen Reisepass sowie die Ausreiseformalitäten erledigt. Er hat auch das Visum besorgt.

VR: Was haben Sie für die Schleppung bezahlt?

BF: Meine Großeltern mütterlicherseits haben ihn bezahlt, der Betrag war ca. 700.000 bis 800.000 Rupien.

VR: Können Sie sich noch erinnern, was Sie als Fluchtgrund vor dem BAA angegeben haben, wenn ja, hat das der Wahrheit entsprochen?

BF: Ja, ich kann mich erinnern und meine Angaben waren richtig.

VR: Haben Sie alle Ihre Fluchtgründe vor dem BAA angegeben?

BF: Nein, nicht alle.

VR: Warum nicht?

BF: Als ich versteckt in einem LKW nach Österreich illegal eingereist bin, traf ich eine Person und habe dieser meine Fluchtgründe erzählt. Diese hat mich beraten, einen Teil meiner Fluchtgründe der Behörde nicht zu erzählen, sie meinte, ich würde dann abgeschoben.

VR: Waren Sie in der Zeit, wo Sie bei Ihren Großeltern bzw. bei Freunden oder Bekannten waren, wieder in Ihrem Heimatdorf, auf Besuch oder für längere Zeit?

BF: Ja, ich war wieder dort. Meine Probleme begannen Februar 2009, als ich damals meine Verwandte besuchte, kam ich zwischendurch in mein Heimatdorf zurück, aber nur für sehr kurze Zeit, z.B. nur über Nacht.

VR: Welche Probleme im Februar 2009 waren das?

BF: Es gibt einen Dorfbewohner aus meinem Dorf namens XXXX, mit seinem Sohn hatte ich Streit. Dieser Streit ging um ein Grundstück. Es kam zu Handgreiflichkeiten und der Sohn von XXXX wurde verletzt. Diese Leute haben gute Kontakte zur Polizei. Diese Familie sind auch Informanten der Polizei und hatten schon längere Zeit mit uns Problemen wegen Grundstücken. Mein Onkel väterlicherseits namens XXXX wurde von dieser Familie bei der Polizei angezeigt, das war 1995. Er wurde von der Polizei verhaftet und seither wissen wir nicht, was mit ihm geschehen ist.BF: Es gibt einen Dorfbewohner aus meinem Dorf namens römisch 40 , mit seinem Sohn hatte ich Streit. Dieser Streit ging um ein Grundstück. Es kam zu Handgreiflichkeiten und der Sohn von römisch 40 wurde verletzt. Diese Leute haben gute Kontakte zur Polizei. Diese Familie sind auch Informanten der Polizei und hatten schon längere Zeit mit uns Problemen wegen Grundstücken. Mein Onkel väterlicherseits namens römisch 40 wurde von dieser Familie bei der Polizei angezeigt, das war 1995. Er wurde von der Polizei verhaftet und seither wissen wir nicht, was mit ihm geschehen ist.

VR: Wie heißt der Sohn von XXXX?

BF: XXXX.BF: römisch 40 .

VR: Wann war dieser Streit, wo XXXX verletzt wurde?VR: Wann war dieser Streit, wo römisch 40 verletzt wurde?

BF: Februar 2009.

VR: Das war also der Anlass, warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben?

BF: Ja.

VR: Das war ca. 8 Monate, bevor Sie Indien verlassen haben?

BF: Ja.

VR: Können Sie erklären, warum Sie vor dem BAA angegeben haben, dass dieser Vorfall mit XXXX am 10.10.2009 war, also unmittelbar vor Ihrem Verlassen Indiens?VR: Können Sie erklären, warum Sie vor dem BAA angegeben haben, dass dieser Vorfall mit römisch 40 am 10.10.2009 war, also unmittelbar vor Ihrem Verlassen Indiens?

BF: Ich habe angegeben, dass ich am 10.10.2009 von Delhi aus weggeflogen bin und dass dieser Streit im Februar 2009 stattgefunden hat.

Vorhalt AS 49, Einvernahme 16.12.2009.

BF: Ich habe verstanden, dass sie gefragt haben, wann ich aus Indien ausgereist bin und habe mit dem 10.10.2009 geantwortet.

VR: Können Sie erklären, warum im gesamten Akt des BAA als Ihr Ausreisedatum der 15.11.2009 steht?

BF: Ich weiß nicht, warum das so drinnen steht. Ich sagte, dass ich am 10.10.2009 nach Moskau geflogen bin.

Vorgehalten wird der Asylantrag, der handschriftlich ausgefüllt ist.

BF: Ja, das ist meine Unterschrift.

Zu der Datumsangabe 15.11.2009: Keine Angaben.

VR: Sie hatten einen Streit und eine Prügelei mit dem Sohn von XXXX, gab es darüber hinaus noch andere Vorfälle, die Sie bewogen haben, Indien zu verlassen, nachdem Sie heute angegeben haben, sich noch 5 Monate in unmittelbarer Nähe Ihres Heimatdorfes aufgehalten zu haben?VR: Sie hatten einen Streit und eine Prügelei mit dem Sohn von römisch 40 , gab es darüber hinaus noch andere Vorfälle, die Sie bewogen haben, Indien zu verlassen, nachdem Sie heute angegeben haben, sich noch 5 Monate in unmittelbarer Nähe Ihres Heimatdorfes aufgehalten zu haben?

BF: Der Hauptgrund, warum ich Indien verlassen habe, war dieser Streit und die Schikanen danach durch die Familie und die Polizei. Sonst gab es keine Gründe.

VR wiederholt obige Frage.

BF: Ich wurde einmal von der Polizei verhaftet, aber meine Familie hat durch Intervention des Dorfrates mich freibekommen. Das war vor dem Streit. Sonst gab es keine Vorfälle.

VR: Was waren das dann für Schikanen, von denen Sie gesprochen haben?

BF: Diese Leute sind immer wieder zu meinen Eltern gekommen und haben nach mir gefragt. Auch die Polizei kam immer wieder zu meiner Familie und hat sie schikaniert. Mein Vater wurde auch geschlagen. Die Polizei beschuldigt uns, Terroristen zu sein, obwohl das eine falsche Anschuldigung ist, das ist auch aufgrund dieser Familie.

VR: Warum sind Sie einmal von der Polizei verhaftet worden?

BF: Ohne Grund. Wie gesagt, es gibt einen langwierigen Grundstücksstreit mit dieser Familie. Deshalb hat diese Familie auch meinen Onkel angezeigt und dieser wurde von der Polizei verhaftet. Seither ist er verschwunden. Mein Vater wohnte auch eine Zeit wo anders, weil diese Familie ihn töten wollte.

VR: Hatte diese Verhaftung etwas mit dem Grundstückstreit zu tun oder nicht?

BF: Ja, das war auch wegen der Grundstücksstreitereien. Der Streit ist eskaliert, als sie meinen Onkel verhaften ließen.

VR: Aber das war 1995, was hat das mit 2008/2009 zu tun, als Sie verhaftet wurden?VR: Aber das war 1995, was hat das mit 2008 aus 2009, zu tun, als Sie verhaftet wurden?

BF: Es gab immer wieder Probleme mit diesen Leuten, auch 2007 und 2008. Diese Familie möchte meinen Vater und mich beseitigen, damit sie das Grundstück haben können. Deshalb haben sie auch meinen Onkel durch die Polizei verschwinden lassen.

VR: Trotz dieser ganzen Schikanen und fälschlicher Anschuldigungen bei der Polizei ist es dieser Familie annähernd 15 Jahre lang nicht gelungen, dieses Grundstück zu bekommen.

BF: Solange mein Vater, mein Bruder und ich am Leben sind, können sie dieses Grundstück nicht haben. Aber wenn wir sterben können sie es haben.

VR: Ihr Vater und Ihr Bruder sind aber noch in Indien?

BF: Mein Vater lebt nicht im Dorf, ich habe am Telefon erfahren, dass diese Familie wieder viele Probleme macht.

VR: Wenn es seit 1995 immer wieder Probleme mit dieser Familie wegen des Grundstücks gab, und Sie schon vorher Probleme hatten, warum sind Sie erst November 2009 aus Indien ausgereist?

BF: Früher war ich jünger, mit mir begann dieser Streit erst 2009 und ich wurde auch von der Polizei verhaftet, deshalb habe ich erst 2009 Indien verlassen.

VR: Sie haben bis jetzt angegeben, dass die Familie Ihr Grundstück sich aneignen will. War das der Grund für diesen Grundstücksstreit?

BF: Ja.

VR: Können Sie erklären, warum Sie vor dem BAA als Grund für den Grundstücksstreit angegeben haben, dass der Streit um einen nicht richtig gesteckten Zaun ging?

BF: Es gibt keinen Zaun, diese Familie hat die Grundstücksgrenze falsch messen lassen und unser Grundstück zu ihrem dazu genommen. Wir haben sie zur Rede gestellt und dann ist dieser Streit eskaliert.

VR: Die Probleme zwischen Ihrer Familie und deren Familie ist wegen des nicht richtig abgesteckten Grundstückes?

BF: Richtig.

VR: Können Sie erklären, warum Sie vor dem BAA angegeben haben, dass die Feindschaft zwischen den beiden Familien schon viel älter ist als dieser Streit um das Grundstück?

BF: Es gibt diesen Grundstücksstreit schon sehr lange, seit Großvaterzeiten.

VR: Sie haben heute angegeben, dass Sie ungefähr 8 Monate vor Ihrer Ausreise aus Indien Ihr Heimatdorf verlassen haben und dann bei Ihren Großeltern bzw. bei Bekannten in XXXX aufhältig waren, bevor Sie nach Delhi gefahren sind. Können Sie erklären, warum Sie vor dem BAA angegeben haben (AS 47, Einvernahme 16.12.2009) bis ca. 10 Tage vor Ihrer Ausreise in Ihrem Heimatdorf XXXX gelebt zu haben?VR: Sie haben heute angegeben, dass Sie ungefähr 8 Monate vor Ihrer Ausreise aus Indien Ihr Heimatdorf verlassen haben und dann bei Ihren Großeltern bzw. bei Bekannten in römisch 40 aufhältig waren, bevor Sie nach Delhi gefahren sind. Können Sie erklären, warum Sie vor dem BAA angegeben haben (AS 47, Einvernahme 16.12.2009) bis ca. 10 Tage vor Ihrer Ausreise in Ihrem Heimatdorf römisch 40 gelebt zu haben?

BF: Ich war zwischendurch auch in meinem Dorf, wie ich angegeben habe. Ich war bei meiner Familie und habe auch dort übernachtet.

Vorgehalten wird AS 57, Einvernahme 16.12.2009.

BF: Ja, es ist richtig, die Großeltern leben 20 km von dort entfernt.

VR: Sie waren nach heutigen Angaben 3 Monate in Delhi aufhältig. Warum sind Sie nicht dort geblieben, sondern haben Delhi verlassen?

BF: Ich war 3 Monate in einer Schlepperunterkunft aufhältig, gemeinsam mit 2 oder 3 anderen jungen Männern. Wenn ich eine eigene Wohnung gemietet hätte, hätte der Vermieter der Polizei davon berichten müssen. Wenn jemand aus dem Punjab in einem anderen Bundesland Unterkunft nimmt, ist das so. das ist in ganz Indien so. So hätte die Polizei davon Kenntnis erlangt, wo ich bin.

VR: Aus den dem Gericht vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Unterlagen und auch aus zahlreichen anderen beim Gericht anhängig gewesenen Verfahren, sowie SV-Gutachten, geht hervor, dass es kein Melde- und Registrierungswesen derzeit in Indien gibt, d.h. dass es nicht den Tatsachen entspricht, dass ein Vermieter einen Mieter aus einem anderen Bundesstaat der Polizei melden muss.

BF: Es gibt zwar keine offiziellen Meldezettel, dennoch muss der Vermieter bei der Polizei angeben, wer bei ihm wohnt. Besonders, wenn der Untermieter aus dem Punjab kommt.

VR: Sie müssen ja nicht sagen, dass Sie aus dem Punjab kommen?

BF: Man muss aber den Namen und die Adresse des Herkunftsstaates bekannt geben.

VR: Wo wäre das Problem gewesen, wenn die Polizei gewusst hätte, dass Sie jetzt in Delhi leben?

BF: Sie hätten mich dann verhaftet. Sie hätten mich auch schlagen und töten können.

VR: Aus welchem Grund sollte die Polizei das tun?

BF: Weil ich den Sohn von dieser Familie geschlagen habe und sie sind jetzt umso mehr zornig auf mich.

VR: Sie haben vorher angegeben, dass diese Grundstücksstreitigkeit und die damit verbundenen Probleme der Hauptgrund war, warum Sie Indien verlasen haben. Gleichzeitig gaben Sie zu Protokoll, sonst gab es keine Probleme. War dieser Grundstücksstreit der einzige Grund, warum Sie Indien verlassen haben oder gab es noch andere Gründe?

BF: Ja, die Grundstücksstreitigkeiten und die Probleme, die diese Familie uns bereitet, sind die Hauptgründe, warum ich Indien verlassen habe. Diese Familie hat gute Kontakte zur Polizei und hat uns auch wegen Terrorismus angezeigt. Diesbezüglich bekommen wir auch mit der Polizei Probleme.

VR: Sie haben angegeben, die Familie hat "uns" auch wegen Terrorismus angezeigt. Wann kam es zur 1. Anzeige und wer genau ist mit "uns" gemeint?

BF: Die 1. Anzeige war vor 1995. Damals haben sie der Polizei gesagt, dass die Terroristen bei uns nächtigen und sich verköstigen lassen. Diesbezüglich wurde auch mein Onkel väterlicherseits von der Polizei festgenommen. Deswegen ist unsere Familie jetzt auf einer schwarzen Liste bei der Polizei und immer wenn Verdacht besteht, dass ein Vorfall verübt wird, wird meine Familie ins Visier genommen.

VR: Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Polizei Ihre Familie seit mindestens 1995 des Terrorismus verdächtigt und Sie dennoch erst einmal von der Polizei mitgenommen wurden und in der Folge auch wieder freigelassen wurden. Würde die Polizei Sie wirklich verdächtigen, Terroristen zu unterstützen, dann wäre bereits ein Verfahren gegen Sie bzw. Ihre Familie eingeleitet.

BF: Es ist nicht richtig, dass meine Familie nicht schikaniert wurde. Mein Onkel wurde auf illegale Weise mitgenommen und er ist seither verschwunden. Mein Vater wurde auch von der Polizei schikaniert und durfte sich im Dorf nicht aufhalten. Damals war ich jung, jetzt fangen sie auch an, mich zu schikanieren und falls ich dort geblieben wäre, hätten sie mich noch öfter verhaftet.

VR: Können Sie erklären, warum Sie im gesamten Verfahren vor dem BAA als auch in Ihrem Rechtsmittel weder die Vorwürfe, den Terrorismus zu unterstützen, noch die Probleme Ihres Onkels, vorgebracht haben?

BF: Ich habe Ihnen zur Beginn der Einvernahme gesagt, dass ich kurz nach meiner Einreise nach Österreich einen Mann getroffen habe und diesem habe ich meine Probleme erzählt. Er hat mich beraten, dass ich die Probleme bezüglich des Terrorismus nicht angeben sollte, da diese von der Behörde nicht anerkannt werden und ich dann gleich abgeschoben würde.

VR: Und nachdem Sie eine negative Entscheidung erhalten haben, haben Sie auch in Ihrem Rechtsmittel nicht mehr darauf hingewiesen?

BF: Ich war damals neu in Österreich und habe mich nicht ausgekannt. Ich habe nicht gewusst, ob ich dieses Problem der Behörde bekannt geben soll oder nicht. Mein Anwalt hat mich beraten, alle Probleme vorzubringen, deshalb habe ich es jetzt durch meinen Anwalt alle Angaben vorgebracht.

VR: Möchten Sie heute noch irgendetwas angeben, was wichtig sein könnte, was Sie bisher noch nicht mündlich im Verfahren vorgebracht haben?

BF: Nein, ich habe Ihnen meine Probleme gesagt, meine Familie wurde als Terroristen abgestempelt, weil diese Familie, mit der wir die Grundstücksschwierigkeiten hatten, gute Kontakte zur Polizei hat und diese ausnützt, uns Probleme zu bereiten.

VR: Können Sie erklären, warum in einer Stellungnahme vom 22.06.2011, eingebracht von Ihrem RA, steht, dass Sie Aktivist für die Einrichtung eines selbstständigen Staates namens Khalistan seien und einer Gruppe von 14 Personen angehören, die als sogenannte "High Profiler" gelten?

BF: Nein, ich möchte das richtig stellen, mein Anwalt bzw. ich bekamen Dokumente von Ihrer Behörde, in denen stand, dass es keine Probleme im Punjab nunmehr gibt und dass der Terrorismus von der Regierung besiegt wurde. Als Antwort haben wir geschrieben, dass dieses Problem sehr wohl existiert und tagtäglich Terroristen und vermeintliche Terroristen von der Polizei verhaftet werden und einzelne auch hingerichtet werden wie z.B. XXXX, welcher von Deutschland abgeschoben wurde und in Indien hingerichtet wurde. Ich persönlich bin weder ein Aktivist für Khalistan noch bin ich Mitglied einer Gruppe von 14 Personen noch bin ich ein High Profiler. Mein Vorbringen war, um das Terrorismusproblem darzustellen."BF: Nein, ich möchte das richtig stellen, mein Anwalt bzw. ich bekamen Dokumente von Ihrer Behörde, in denen stand, dass es keine Probleme im Punjab nunmehr gibt und dass der Terrorismus von der Regierung besiegt wurde. Als Antwort haben wir geschrieben, dass dieses Problem sehr wohl existiert und tagtäglich Terroristen und vermeintliche Terroristen von der Polizei verhaftet werden und einzelne auch hingerichtet werden wie z.B. römisch 40 , welcher von Deutschland abgeschoben wurde und in Indien hingerichtet wurde. Ich persönlich bin weder ein Aktivist für Khalistan noch bin ich Mitglied einer Gruppe von 14 Personen noch bin ich ein High Profiler. Mein Vorbringen war, um das Terrorismusproblem darzustellen."

Der Beschwerdeführer gab weiters an, in Österreich nicht verheiratet zu sein, in keiner Lebensgemeinschaft zu leben und keine in Österreich lebenden Kinder zu haben. Er habe hier auch keine anderen nahen Verwandten oder Verwandte, von denen er finanziell abhängig sei. Er spreche "ein bisschen" Deutsch, besuche aber keinen Deutschkurs. Der Beschwerdeführer begründete dies dahingehend, er habe nicht die finanziellen Mittel, einen Deutschkurs zu besuchen. Er arbeite als Zeitungszusteller und verdiene gerade genug, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Beschwerdeführer beanspruchte für die Beantwortung der beiden Fragen nach dem Besuch bzw. Grund für den Nicht-Besuch eines Deutschkurses die Hilfe der Dolmetscherin. Der Beschwerdeführer führte aus, er verdiene etwa 400 Euro monatlich, davon bezahle er auch die Krankenversicherung und müsse vom Rest leben. Befragt nach Nachweisen für die Tätigkeit als Zeitungszusteller gab der Beschwerdeführer allerdings an, er sei nur "als Gehilfe bei einer anderen Person tätig". Der Beschwerdeführer gab des Weiteren an, er besuche in Österreich keine Kurse, Vereine und keine Schule oder Universität. Er habe in Österreich keinen Freundeskreis und auch keine bisher nicht genannten Verwandten. Der Beschwerdeführer sei nicht legal in das Bundesgebiet eingereist, habe niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht gehabt und sei in Österreich weder von einem Gericht verurteilt noch mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt worden. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage nach einer anderen, besonderen Bindung an Österreich.

Dem Beschwerdeführer wurde die im Akt aufliegende Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation in seinem Herkunftsstaat unter Berücksichtigung seines Vorbringens auf Grund der dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationsunterlagen zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser Beurteilung eingeräumt. Nach dem Hinweis, dass es sich im Wesentlichen um dieselben Dokumente handle, die ihm bereits mit rechtlichen Gehör vom 07.06.2011 zur Verfügung gestellt bzw. aufgelistet worden seien und auf die mit Stellungnahme vom 22.06.2011 ("22.06.2001") repliziert worden sei, verzichtete der Beschwerdeführer.

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren keine Beweismittel vorgelegt.

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Indien, ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in österreichisches Bundesgebiet eingereist und hat am 11.12.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über nahe Verwandte noch über sonstige familiäre oder enge private Bindungen. Der Beschwerdeführer spricht kaum Deutsch, besucht bzw. besuchte keine Vereine, Kurse, Schulen oder Universitäten und hat auch keine sonstigen, besonderen Bindungen an Österreich. Der Beschwerdeführer ist unbescholten und leidet an keinen schweren Erkrankungen.

Diese Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, seinen Sprach- und Landeskenntnissen sowie aus dem Akteninhalt. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorliegen geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers sowie mangels Vorlage jedweden Nachweises für die angebliche Tätigkeit als Zeitungszusteller, kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer regelmäßigen, legalen Beschäftigung nachgeht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer als Aktivist der Khalistan-Bewegung betätigt hat bzw. in diesem Zusammenhang seitens indischer Behörden nach dem Beschwerdeführer gesucht wird.

Nicht festgestellt wird weiters, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention im gesamten Staatsgebiet droht.

Der Eindruck der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, welchen bereits das Bundesasylamt in der Begründung des angefochtenen Bescheides unter konkreter Anführung von Widersprüchen und Ungereimtheiten zum Ausdruck brachte, hat sich im Beschwerdeverfahren noch verstärkt, zumal sich im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 25.10.2011 weitere Widersprüche sowie Steigerungen im Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben haben, welche dieser nicht schlüssig zu erklären vermochte.

Der Beschwerdeführer hat sowohl in seinem handschriftlich ausgefüllten Asylantrag als auch im Rahmen der Erstbefragung angegeben, er habe sein Heimatland am 15.11.2009 verlassen, in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof behauptete der Beschwerdeführer hingegen, er sei bereits am 10.10.2009 ausgereist. Der Beschwerdeführer konnte diesen Widerspruch nicht nachvollziehbar erklären, zumal er das Asylantragsformular selbst ausgefüllt und unterfertigt hat.

Auch zu seinem Fluchtgrund erstattete der Beschwerdeführer stark widersprüchliches Vorbringen. Während er vor dem Bundesasylamt angab, dass der Anlass für den Grundstücksstreit die mangelnde Beachtung der Grundstücksgrenzen sei bzw. dass "der Grenzzaun nicht eingehalten" werde, steigerte er sein Vorbringen am 25.10.2011 und behauptete nunmehr, die verfeindete Familie wolle sich das Grundstück der Familie des Beschwerdeführers aneignen ("Diese Familie möchte meinen Vater und mich beseitigen, damit sie das Grundstück haben können.").

Entgegen der Angabe des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, der Vorfall mit der Schlägerei habe sich am 10.10.2009 ereignet, gab er vor dem Asylgerichtshof an, der Streit sei bereits etwa acht Monate vor seiner Ausreise aus Indien, im Februar 2009 vorgefallen.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen sowohl mit Stellungnahme vom 22.06.2011 als auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung mehrfach steigerte und bisher nicht ins Treffen geführtes Vorbringen erstattete. Sowohl hinsichtlich der angeblichen Betätigung des Beschwerdeführers als Khalistan-Aktivist, die vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 25.10.2011 nicht länger behauptet wurde, als auch der nunmehr vorgebrachten, aus dem Jahre 1995 datierende Anschuldigung, die Familie des Beschwerdeführers habe Terroristen unterstützt und sei in diesem Zusammenhang ein Onkel des Beschwerdeführer verhaftet worden, der seither "verschwunden" sei, ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer bisher keinerlei diesbezügliche Angaben gemacht hat. Auch unter Zugrundelegung seiner - wenig plausiblen - Erklärung, ihm sei nach seiner Einreise in Österreich geraten worden, die "Probleme bezüglich des Terrorismus" nicht anzugeben und habe ihm erst jetzt sein Anwalt geraten, alle Probleme vorzubringen, ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen nicht zumindest in seiner Rechtsmittelschrift releviert hätte, zumal er bereits zu diesem Zeitpunkt durch einen Rechtsanwalt vertreten war.

Im Übrigen ist bezüglich des neuen Vorbringens auf das Neuerungsverbot des § 40 AsylG hinzuweisen.Im Übrigen ist bezüglich des neuen Vorbringens auf das Neuerungsverbot des Paragraph 40, AsylG hinzuweisen.

Im Gesamtzusammenhang betrachtet weist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der angeblichen Bedrohung sohin zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten auf, welche der Beschwerdeführer nicht zu klären vermochte. Im Zuge des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof hat sich daher der Eindruck verstärkt, dass der Beschwerdeführer lediglich eine konstruierte Geschichte wiedergegeben hat, und war sein asylbezogenes Vorbringen als unglaubhaft zu werten. Somit war nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Indien einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt war bzw. ist.

Es kann aber letztlich dahingestellt bleiben, ob die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen mit einer auf einem Grundstücksstreit beruhenden Feindschaft in Zusammenhang stehenden Fluchtgründen zutreffen. Auch wenn man den Darstellungen des Beschwerdeführers zu seinen individuellen Fluchtgründen folgt, ergibt sich letztlich, dass er außerhalb seines Herkunftsortes in Indien eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative hat.

Anhand der in das Verfahren eingeführten Berichte bzw. Gutachten wird festgestellt, dass eine Asylantragstellung alleine keine nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige hat. Indische Asylwerber, die in ihr Heimatland abgeschoben werden, haben zwar eine intensive Prüfung der (Ersatz-)Reisedokumente und eine Befragung durch Sicherheitsbeamte zu erwarten, grundsätzlich aber keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten.

Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der die beschwerdeführende Partei weder mündlich noch schriftlich substantiiert entgegengetreten ist, besteht für den Asylgerichtshof kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

Aus dem Bericht des britischen Home Office vom Jänner 2010 ergibt sich, dass, wer aus einem Teil Indiens in einen anderen neu zuzieht, nicht überprüft wird, zumal die örtliche Polizei hiezu nicht die erforderlichen Ressourcen hat. Es gibt kein Registrierungssystem, viele Leute haben keine Ausweise (welche im Übrigen leicht gefälscht werden können). Wer Probleme in seiner Heimatregion hat oder hatte, kann sich sohin anderwärts in Indien niederlassen. Personen, die sich anderwärts niederlassen, haben freien Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt, zum Gesundheits- und zum Bildungssystem.

Dem Bericht des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland aus dem Jänner 2011 ist ebenfalls zu entnehmen, dass in Indien innerhalb des Landes volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist und das Fehlen eines staatlichen Melde- oder Registrierungssystems die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung begünstigt. Sogar bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss.

Auch im gegenständlichen Fall besteht jedenfalls die Möglichkeit eines Umzuges in einen anderen Landesteil, da sich die vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungshandlungen auf einen regionalen Bereich beschränken.

Der Beschwerdeführer hat seine angebliche Befürchtung, auch in anderen Landesteilen Indiens gefunden zu werden, nicht nachvollziehbar dargelegt und steht diese auch in Widerspruch zu den angeführten Länderberichten. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, nachvollziehbar darzutun, wie es den ins Treffen geführten Personen möglich sein sollte, den Beschwerdeführer in einer Großstadt wie z.B. Delhi oder Mumbai aufzuspüren.

Dass der Beschwerdeführer aufgrund sprachlicher und kultureller Unterschiede in anderen Bundesstaaten keine Existenzmöglichkeit hat, wurde sohin weder vom Beschwerdeführer substantiiert dargelegt noch kann dies den Länderberichten in dieser Allgemeinheit entnommen werden.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obige Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der Genfer Flüchtlingskonvention ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der Genfer Flüchtlingskonvention ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 iVm § 11 Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem Asylgesetz 2005 zB. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vgl. VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem Asylgesetz 2005 zB. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vergleiche VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann (siehe VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann (siehe VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Aber auch dann, wenn die Verfolgung von dritter Seite ausgeht, ohne auf einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zu beruhen, kann sie asylrelevant sein: dann nämlich, wenn der Staat aus solchen Gründen seinen Schutz verweigert (VwGH 11.12.1997, 96/20/0045; 13.11.2001, 2000/01/0098; 23.2.2006, 2005/01/0171; 23.11.2006, 2005/20/0406).

Wie oben ausgeführt war den Angaben des Beschwerdeführers aufgrund zahlreicher Widersprüche in wesentlichen Teilen des Vorbringens die Glaubhaftigkeit abzusprechen und erübrigt sich deshalb auch eine Prüfung der Asylrelevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung in der Republik Indien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht bzw. drohte.

Darüber hinaus kann sich der Beschwerdeführer in Indien außerhalb seines Heimatgebietes niederlassen und steht ihm daher selbst bei Zugrundelegung seines Fluchtvorbringens eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offen. Auch haben sich keine substantiierten Hinweise dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer als besonders militant oder als jemand eingestuft wird, der in der Vergangenheit bereits mit bewaffneten Gruppen zusammengearbeitet hat und sohin auf einer unionsweiten Suchliste steht, zumal der Beschwerdeführer kein diesbezügliches Vorbringen erstattet bzw. vor dem Asylgerichtshof selbst angegeben hat, er sei weder ein Aktivist für Khalistan noch ein "High Profiler".

Dem Beschwerdeführer ist die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Flucht- bzw. Schutzalternative daher möglich und sind weder dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch den zugrunde gelegten Länderberichten substantiierte Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der erwerbsfähige Beschwerdeführer durch die Übersiedelung in einen anderen Landesteil in eine ausweglose Lage geraten würde. Dass der Beschwerdeführer aufgrund sprachlicher und kultureller Unterschiede in anderen Bundesstaaten keine Existenzmöglichkeit hat, wurde weder vom Beschwerdeführer konkret untermauert noch kann dies den Länderberichten in dieser Allgemeinheit entnommen werden.

Es ist sohin kein unter Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht.Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem Asylgesetz 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem Asylgesetz 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch

Artikel 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).Artikel 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt werde oder durch sie nicht abgewandt werden könne. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt werde oder durch sie nicht abgewandt werden könne. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Republik Indien im gesamten Staatsgebiet den in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Indien dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikels 3 EMRK überschritten wäre. Aus den internationalen Länderberichten ergibt sich nicht, dass es dem gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführer unmöglich ist, - auch außerhalb seiner engeren Herkunftsregion - Arbeit zu finden. Auf Grund des oben Ausgeführten ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, seine existenziellen Grundbedürfnisse, wie Nahrung und Unterkunft, im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland zu sichern und lässt auch die aktuelle Medienberichterstattung zur momentanen Wirtschaftskrise überdies keinesfalls den Schluss zu, dass indischen Staatsangehörigen generell in Indien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Republik Indien im gesamten Staatsgebiet den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Indien dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikels 3 EMRK überschritten wäre. Aus den internationalen Länderberichten ergibt sich nicht, dass es dem gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführer unmöglich ist, - auch außerhalb seiner engeren Herkunftsregion - Arbeit zu finden. Auf Grund des oben Ausgeführten ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, seine existenziellen Grundbedürfnisse, wie Nahrung und Unterkunft, im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland zu sichern und lässt auch die aktuelle Medienberichterstattung zur momentanen Wirtschaftskrise überdies keinesfalls den Schluss zu, dass indischen Staatsangehörigen generell in Indien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Auf Grundlage der Länderfeststellungen ist weiters festzuhalten, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland die Tatsache der Asylantragstellung allein keine Verfolgung zur Folge hat, und besteht kein Hinweis darauf, dass "außergewöhnliche Umstände" vorliegen, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten.

Zu dem im Schreiben vom 22.06.2011 erstatteten Vorbringen hinsichtlich einer dem Beschwerdeführer allenfalls drohenden Todesstrafe ist festzuhalten, dass im gesamten Verfahren kein Anhaltspunkt für ein reales Risiko, dass diese gegen den Beschwerdeführer verhängt werden könnte, erkennbar ist, zumal dies weder vom Beschwerdeführer substantiiert behauptet wurde noch von Amts wegen Hinweise darauf hervorgekommen sind. Der Beschwerdeführer hat überdies die diesbezüglichen Ausführungen der vorgenannten Stellungnahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht länger aufrechterhalten. Im Ergebnis besteht daher auch kein reales Risiko, dass der Beschwerdeführer einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der vom rechtsfreundlichen Vertreter ins Treffen geführte angebliche entfernte Verwandte des Beschwerdeführers, dessen Hinrichtung bereits durch Erhängen vollstreckt worden sei, tatsächlich bis dato nicht hingerichtet wurde und in Indien die letzte Hinrichtung im Jahre 2004 vollstreckt wurde (vgl. Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 19.01.2011, S. 20 f; Amnesty International, Jahresbericht 2011).Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der vom rechtsfreundlichen Vertreter ins Treffen geführte angebliche entfernte Verwandte des Beschwerdeführers, dessen Hinrichtung bereits durch Erhängen vollstreckt worden sei, tatsächlich bis dato nicht hingerichtet wurde und in Indien die letzte Hinrichtung im Jahre 2004 vollstreckt wurde vergleiche Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 19.01.2011, S. 20 f; Amnesty International, Jahresbericht 2011).

Aufgrund der dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a iVm 9 Abs. 2 Asylgesetz 2005 idF FrÄG 2009.Aufgrund der dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit 9 Absatz 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung FrÄG 2009.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oderGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; d) der Grad der Integration; e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit; g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Artikel 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Artikel 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG).

Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 7 AsylG idF FrÄG 2011).Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 7, AsylG in der Fassung FrÄG 2011).

Gemäß Artikel 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8 Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der ledige Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers leben weiterhin in dessen Heimat. Sohin kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers in sein durch Artikel 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde, vielmehr würde gerade eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Indien eine Fortsetzung seines Familienlebens mit seinen Angehörigen ermöglichen.

Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge seit dem Jahr 11.12.2009 in Österreich aufhältig. Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). In Anbetracht der lediglich etwa zweijährigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist ein Eingriff in das Privatleben im Sinne des Artikels 8 EMRK jedenfalls als gerechtfertigt anzusehen, zumal das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt. Denn der illegal (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer vermochte sich in Österreich bisher nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. hiezu auch VfGH 17.3.2005, G 78/04, sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein von Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des Artikel 8 EMRK auch dann nicht anzunehmen, wenn andere maßgeblichen Aspekte zu Gunsten des Beschwerdeführers in die Güterabwägung beispielsweise dadurch einfließen würden, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, für seinen Aufenthalt in Österreich selbst auf legale Weise aufzukommen. Hinweise für eine besondere Integration des Beschwerdeführers haben sich im gesamten Verfahren nicht ergeben.Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge seit dem Jahr 11.12.2009 in Österreich aufhältig. Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). In Anbetracht der lediglich etwa zweijährigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist ein Eingriff in das Privatleben im Sinne des Artikels 8 EMRK jedenfalls als gerechtfertigt anzusehen, zumal das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt. Denn der illegal vergleiche dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer vermochte sich in Österreich bisher nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche hiezu auch VfGH 17.3.2005, G 78/04, sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein von Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des Artikel 8 EMRK auch dann nicht anzunehmen, wenn andere maßgeblichen Aspekte zu Gunsten des Beschwerdeführers in die Güterabwägung beispielsweise dadurch einfließen würden, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, für seinen Aufenthalt in Österreich selbst auf legale Weise aufzukommen. Hinweise für eine besondere Integration des Beschwerdeführers haben sich im gesamten Verfahren nicht ergeben.

Sohin stellt sich im Ergebnis die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat als verhältnismäßig dar.

Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3 EMRK verletzen könnte.

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war zurückzuweisen, zumal es sich im gegenständlichen Verfahren nicht um ein Verfahren im Sinne des § 36 Abs. 1 AsylG handelt und gemäß § 36 Abs. 2 AsylG einer Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zukommt, wenn sie nicht aberkannt wird. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt und kommt der Beschwerde daher bereits ex lege die aufschiebende Wirkung zu.Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war zurückzuweisen, zumal es sich im gegenständlichen Verfahren nicht um ein Verfahren im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, AsylG handelt und gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG einer Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zukommt, wenn sie nicht aberkannt wird. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt und kommt der Beschwerde daher bereits ex lege die aufschiebende Wirkung zu.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, zu führen.Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, zu führen.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

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