TE AsylGH Erkenntnis 2012/1/23 D12 423872-1/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.01.2012
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D12 423872-1/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.12.2011, FZ. 11 12.797-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.12.2011, FZ. 11 12.797-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge im Juni 2003 legal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 03.09.2003 immatrikulierte der Beschwerdeführer an der Wirtschaftsuniversität

XXXX unter dem Namen XXXX, Staatsangehöriger der Ukraine. Der Beschwerdeführer ist bis heute als Student inskribiert, ohne aber ein Studium abgeschlossen zu haben.römisch 40 unter dem Namen römisch 40 , Staatsangehöriger der Ukraine. Der Beschwerdeführer ist bis heute als Student inskribiert, ohne aber ein Studium abgeschlossen zu haben.

2. Am 11.09.2008 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels "Studierender". Mit Bescheid des Amtes der XXXX vom 17.12.2008 wurde der Antrag gemäß § 19 Abs. 2 iVm § 64 Abs. 1 NAG abgewiesen.2. Am 11.09.2008 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels "Studierender". Mit Bescheid des Amtes der römisch 40 vom 17.12.2008 wurde der Antrag gemäß Paragraph 19, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, NAG abgewiesen.

3. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer, rechtskräftig mit 06.08.2009, aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.3. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer, rechtskräftig mit 06.08.2009, aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

4. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung zum Verlassen des österreichischen Bundesgebietes nicht nach. Deshalb wurde am 06.05.2011 von der Bundespolizeidirektion XXXX eine Strafverfügung gemäß § 67 iVm § 120 Abs. 1 Z 2 FPG wegen der Nichtbeachtung der Ausweisung erlassen und der Beschwerdeführer zur Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von ¿ 250,-- verurteilt. Weiters wurde der Beschwerdeführer für den 28.10.2010 geladen, kam dieser Ladung aber nicht nach. In weiterer Folge wurde ein Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer erlassen und wurde er am 12.09.2011 von der Bundespolizeidirektion XXXX niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, er habe der Ladung für den 28.10.2010 nicht nachkommen können, da er zu dieser Zeit krank gewesen sei. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er ledig und für niemanden sorgepflichtig sei. Seine Familie lebe in der Ukraine. Er habe keine Angehörigen in Österreich. Er sei derzeit Student. Seinen Lebensunterhalt bestreite er durch Zuwendungen seiner Mutter, welche in der Ukraine lebe. Er erhalte ¿ 700,-- monatlich von ihr. Dem Beschwerdeführer wurde ein Ausreiseauftrag ausgefolgt und zur Kenntnis gebracht, dass er Österreich umgehend verlassen müsse. Sollte er dies nicht tun, werde er in sein Heimatland abgeschoben. Der Beschwerdeführer gab an, freiwillig auszureisen. Er werde sich mit den zuständigen Organisationen wegen Rückkehrhilfe in Verbindung setzen.4. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung zum Verlassen des österreichischen Bundesgebietes nicht nach. Deshalb wurde am 06.05.2011 von der Bundespolizeidirektion römisch 40 eine Strafverfügung gemäß Paragraph 67, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 2, FPG wegen der Nichtbeachtung der Ausweisung erlassen und der Beschwerdeführer zur Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von ¿ 250,-- verurteilt. Weiters wurde der Beschwerdeführer für den 28.10.2010 geladen, kam dieser Ladung aber nicht nach. In weiterer Folge wurde ein Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer erlassen und wurde er am 12.09.2011 von der Bundespolizeidirektion römisch 40 niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, er habe der Ladung für den 28.10.2010 nicht nachkommen können, da er zu dieser Zeit krank gewesen sei. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er ledig und für niemanden sorgepflichtig sei. Seine Familie lebe in der Ukraine. Er habe keine Angehörigen in Österreich. Er sei derzeit Student. Seinen Lebensunterhalt bestreite er durch Zuwendungen seiner Mutter, welche in der Ukraine lebe. Er erhalte ¿ 700,-- monatlich von ihr. Dem Beschwerdeführer wurde ein Ausreiseauftrag ausgefolgt und zur Kenntnis gebracht, dass er Österreich umgehend verlassen müsse. Sollte er dies nicht tun, werde er in sein Heimatland abgeschoben. Der Beschwerdeführer gab an, freiwillig auszureisen. Er werde sich mit den zuständigen Organisationen wegen Rückkehrhilfe in Verbindung setzen.

5. Der Beschwerdeführer kam der Ausreiseverpflichtung wiederum nicht nach, sondern stellte am 25.10.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, XXXX zu heißen, am XXXX geboren und Staatsangehöriger der Ukraine zu sein. Der Beschwerdeführer gab an, von 1997 bis 2001 in Bulgarien studiert zu haben. Er sei im Juni 2003 mit dem Zug von Kiew über Budapest legal nach Österreich gereist und wohne seither ständig in Wien. Vom Wintersemester 2003 bis zum Sommersemester 2004 sei er als außerordentlicher Student für die Deutsche Sprache an der Wirtschaftsuniversität XXXX inskribiert gewesen. Seit dem Wintersemester 2004 sei er als ordentlicher Student gemeldet. Er arbeite gelegentlich in allen Jobs und verdiene dabei im Monat zwischen ¿ 300,-- und 600,--.5. Der Beschwerdeführer kam der Ausreiseverpflichtung wiederum nicht nach, sondern stellte am 25.10.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 geboren und Staatsangehöriger der Ukraine zu sein. Der Beschwerdeführer gab an, von 1997 bis 2001 in Bulgarien studiert zu haben. Er sei im Juni 2003 mit dem Zug von Kiew über Budapest legal nach Österreich gereist und wohne seither ständig in Wien. Vom Wintersemester 2003 bis zum Sommersemester 2004 sei er als außerordentlicher Student für die Deutsche Sprache an der Wirtschaftsuniversität römisch 40 inskribiert gewesen. Seit dem Wintersemester 2004 sei er als ordentlicher Student gemeldet. Er arbeite gelegentlich in allen Jobs und verdiene dabei im Monat zwischen ¿ 300,-- und 600,--.

Er habe seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen und humanitären Gründen verlassen. Er möchte in Österreich weiter studieren und sein Studium beenden. Wenn er in die Ukraine zurückkehren muss, könne er sein in Österreich begonnenes Studium (Bachelorstudium Wirtschaftsrecht) nicht zu Ende bringen. In der Ukraine finde er keine Arbeit um sich und seine alte, kranke Mutter und seinen kranken Bruder, der Invalide sei, zu ernähren. Das Leben in der Ukraine sei unmenschlich. Der Beschwerdeführer legte die Kopie seines Studienausweises vor.

6. Der Beschwerdeführer wurde am 22.11.2011 vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab dabei Folgendes zu Protokoll: Es gehe ihm gesundheitlich nicht besonders gut. Zurzeit befinde er sich wegen extrem hoher Cholesterinwerte in ärztlicher Behandlung. Er habe Muskelschmerzen, da er am 30.08.2011 einen Autounfall gehabt habe. Er sei mit dem Auto gefahren und von hinten gerammt worden. Er habe dabei eine Prellung erlitten und mit Massage und Strom therapiert worden. Diesbezüglich habe er auch Befunde des AKH. Die Muskelschmerzen habe er auch vor dem Unfall gehabt. Nach dem Unfall habe er auch schmerzstillende und muskelentspannende Medikamente erhalten. Er sei mehrmals im AKH in Behandlung gewesen, zuletzt wegen des Unfalls und vor fünf Jahren, als er überfallen und zusammengeschlagen worden sei. Er sei bei seinem Arzt für Allgemeinmedizin im 9.Bezirk in Behandlung. Er sei mit der Einholung der in Österreich aufliegenden ärztlichen Befunde einverstanden. Befragt, ob er zuletzt in Österreich auf der Universität Prüfungen abgelegt habe, sagte der Beschwerdeführer, er habe aufgrund seiner Erkrankung einige Jahre nicht studieren können. Er sei zwar inskribiert gewesen, habe jedoch dem Studium aufgrund der extrem hohen Cholesterinwerte im Blut nicht vollständig nachgehen können. Er habe Schmerzen gehabt und niemand habe den Grund für die Schmerzen gefunden. Er sei sehr schwach gewesen und habe nicht einmal gehen oder ruhig sitzen können.

Zu seinen Asylgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe wirtschaftliche und humanitäre Gründe. Als er im Sommer 2003 aus der Ukraine geflüchtet sei, habe er bereits Gründe gehabt. Er sei aber legal mittels Visum ausgereist. Seit dem Jahr 2003 sei der Beschwerdeführer nur einmal in die Ukraine gereist. Der Vater des Beschwerdeführers sei 1993 verstorben. Der Beschwerdeführer habe noch einen älteren Bruder und eine ältere Halbschwester. Seine Mutter sei Pädagogin gewesen, sei mittlerweile in Pension und erhalte eine monatliche Rente von 65 Euro. Der Bruder sei im Jahr 1994 verunglückt und seither Invalide. Auch seine Schwester habe einen Invaliditätsausweis, warum wisse er aber nicht. Der Bruder lebe alleine und bekomme eine monatliche Rente von 35 Euro. Das reiche aber nicht aus, weil die Preise so hoch seien. Der Beschwerdeführer habe seine Familie in der Ukraine nicht versorgen können, daher sei er nach Österreich gekommen. In den acht Jahren seines Aufenthaltes in Österreich habe er versucht, seiner Familie zu helfen. Er habe studiert und nebenbei gearbeitet und habe seine Familie auf diese Weise unterstützen können. Aufgrund seiner Erkrankung habe er nicht mehr arbeiten und studieren können. Sein Zustand habe sich aber im letzten Jahre gebessert, sodass er wieder arbeiten und studieren könne. Sein Visum sei im Jahr 2008 abgelaufen und er habe Vorladungen zur Fremdenpolizei erhalten und habe Strafen zahlen müssen. Aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes habe er bei der Fremdenpolizei nicht mitwirken können. Er würde gerne in Österreich seinen Status wieder erhalten. Er habe auch Kontakte in Österreich, sei gut integriert und es gebe auch einige Arbeitgeber, die jederzeit bereits seien, ihm einen Job anzubieten.

Er sei im Herbst 2008 und Winter 2009 erkrankt und habe einen Zusammenbruch gehabt. Vor seiner Erkrankung habe er als Bodenleger und bei verschiedenen Reinigungsfirmen gearbeitet. Er sei auch als Schneeräumer tätig gewesen. Erst im Jahr 2009 habe er wieder einer Arbeit nachgehen können. Derzeit arbeite er nicht, weil er sich mit verschiedenen Angelegenheiten seines Aufenthaltes beschäftigen müsse. Das koste seine ganze Kraft. Befragt, wie weit er mit seinem Studium sei und wie viele Prüfungen er abgelegt habe, sagte der Beschwerdeführer, er habe alle Deutschprüfungen abgelegt und beste Noten erhalten. Bei seinem Studium befinde er sich noch immer im ersten Abschnitt. Er habe nie eine Unterstützung vom österreichischen Staat erhalten. Er habe auch ein Zimmer in seiner Mietwohnung untervermieten müssen. Auch gute Freunde haben ihn finanziell unterstützt. Für die Wohnung zahle er 240 Euro Miete pro Monat. Er habe 100 bis 200 Euro, manchmal auch 500 Euro pro Monat in die Ukraine geschickt. Zuletzt habe er kein Geld schicken können. Auf Vorhalt, er habe bei der Fremdenpolizei angegeben, dass er seinen Lebensunterhalt in Österreich durch Zuwendungen seiner Mutter in Höhe von 700 Euro monatlich bestreite, heute aber gänzlich andere Angaben mache, sagte der Beschwerdeführer, er habe damals wahrheitswidrige Angaben gemacht. Er habe seine Situation in Österreich nicht verschlimmern wollen. Er sei damals in einer Stresssituation gewesen. Auf Vorhalt, dass sich aus seinem Sozialversicherungsauszug ergebe, dass er sich hauptsächlich selbst versichert habe, erklärte der Beschwerdeführer, er habe sich als Student selbst versichern müssen und habe damals 25 Euro pro Monat bezahlt.

Dem Beschwerdeführer wurden im Rahmen des Parteiengehörs aktuelle Länderberichte zur Lage in der Ukraine zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen gegeben.

7. Im Akt finden sich folgende Dokumente und Beweismittel bezüglich des Beschwerdeführers:

Ukrainischer Reisepass, Nr. XXXX;Ukrainischer Reisepass, Nr. römisch 40 ;

Abgelaufene österreichische Aufenthaltsbewilligungskarte, Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX;Abgelaufene österreichische Aufenthaltsbewilligungskarte, Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 ;

Bestätigung von XXXX vom 17.11.2011, wonach dieser in den Jahren 2010 und 2011 (bis September) an den Beschwerdeführer Geldbeträge für die Finanzierung der Miete, Krankenversicherung, Verpflegungskosten und Kleidung geleistet habe. Diverse Gründe machen es ihm aber unmöglich, den Beschwerdeführer künftig finanziell zu unterstützen;Bestätigung von römisch 40 vom 17.11.2011, wonach dieser in den Jahren 2010 und 2011 (bis September) an den Beschwerdeführer Geldbeträge für die Finanzierung der Miete, Krankenversicherung, Verpflegungskosten und Kleidung geleistet habe. Diverse Gründe machen es ihm aber unmöglich, den Beschwerdeführer künftig finanziell zu unterstützen;

Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung vom 18.11.2011;

Diverse Honorarnoten, Lohnzettel und Arbeitsbescheinigungen aus den Jahren 2004, 2005 und 2006;

Studienbestätigung der Wirtschaftsuniversität XXXX vom XXXX, wonach der Beschwerdeführer für das Wintersemester 2011/2012 als ordentlicher Studierender gemeldet sei;Studienbestätigung der Wirtschaftsuniversität römisch 40 vom römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer für das Wintersemester 2011 aus 2012, als ordentlicher Studierender gemeldet sei;

Zwei Bescheinigungen des Pensionsfonds für die Mutter und den Bruder des Beschwerdeführers in der Ukraine in Übersetzung;

Totenschein des Vaters des Beschwerdeführers in Übersetzung;

Invaliditätsbescheid und Rentenschein des Bruders des Beschwerdeführers in Übersetzung;

Auszug aus der Krankengeschichte eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 28.11.2011, wonach der Beschwerdeführer an einer Erhöhung der Blutfette leide und Krestor- Tabletten erhalten habe. Es habe eine Therapieumstellung auf Simvastatin 40mg gegeben. Außerdem bestehe eine Verspannung der Wirbelsäule und sei diese mit physikalischen Behandlungen therapiert worden. Am 30.08.2011 habe der Beschwerdeführer einen Auffahrunfall gehabt und sei es dabei zu einer Verdrehung der Halswirbelsäule gekommen;

Gutachten des Chefarztes der Bundespolizeidirektion XXXX vom 07.12.2011, wonach aus dem vorgelegten Befund des Allgemeinmediziners außer einer Erhöhung der Blutfettwerte nichts ersichtlich sei. Diese Erkrankung mache keinerlei Beschwerden, sondern werde nur deshalb behandelt, um zukünftig keine Gefäßschäden zu provozieren. Auch die physikalische Behandlung hindere den Beschwerdeführer nicht am Studium, aber auch nicht an der Heimreise. Aus den vorliegen Unterlagen sei nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in seine Heimat abgeschoben werden könne. Die Therapien, sowohl gegen die Blutfette, als auch die Massagen, seien mit Sicherheit in diesem Land vorhanden.Gutachten des Chefarztes der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 07.12.2011, wonach aus dem vorgelegten Befund des Allgemeinmediziners außer einer Erhöhung der Blutfettwerte nichts ersichtlich sei. Diese Erkrankung mache keinerlei Beschwerden, sondern werde nur deshalb behandelt, um zukünftig keine Gefäßschäden zu provozieren. Auch die physikalische Behandlung hindere den Beschwerdeführer nicht am Studium, aber auch nicht an der Heimreise. Aus den vorliegen Unterlagen sei nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in seine Heimat abgeschoben werden könne. Die Therapien, sowohl gegen die Blutfette, als auch die Massagen, seien mit Sicherheit in diesem Land vorhanden.

8. Mit Bescheid vom 27.12.2011, Zahl: 11 12.797-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 ab und stellte fest, dass ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (Spruchpunkt III.). Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde gemäß § 38 Abs. 1 leg. cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Das Bundesasylamt stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest und traf umfangreiche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Begründend wurde ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe für seinen Antrag auf internationalen Schutz dargelegt haben, dass sie rein wirtschaftlicher Natur seien und daher grundsätzlich kein Grund für eine Asylgewährung sein können. Abgesehen davon seien die Gründe selbst unplausibel und unglaubwürdig. Wenn der Beschwerdeführer darlege, dass seine Familie von seinen Geldüberweisungen abhängig sei, so habe er laut eigenen Angaben solche in letzter Zeit, zumindest seit dem Auftreten seiner Erkrankung im Jahr 2008 und der damit verbundenen angeblichen Arbeitsunfähigkeit, nicht getätigt. Zudem stelle sich unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten, bereits länger zurückliegenden, Arbeitsbestätigungen über seine nicht durchgehenden Beschäftigungen (2004, 2005 und 2006) und Sozialversicherungszeiten, die jedoch hauptsächlich aus Eigenversicherungszeiten (2003, 2004 und. 2006 bis 2010) bestehen und zudem schon länger zurückliegen, weiters die Frage, inwieweit er überhaupt seinen Lebensunterhalt in Österreich finanzieren oder irgendwelche Geldleistungen in die Ukraine überweisen habe können. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass er vor der der Fremdenpolizei niederschriftlich angegeben habe, seine Mutter aus der Ukraine überweise ihm mtl. 700.- Euro. Auf diesbezüglichen Vorhalt, erklärte der Beschwerdeführer diese Angaben aus einer Stresssituation hinaus dargelegt und keinen anderen Ausweg gesehen zu haben. In einer Gesamtschau seiner Angaben und Vergleich seines bisherig langjährigen Aufenthalts in Österreich mit den Zeiten der vorgelegten Arbeitsbestätigungen und Sozialversicherungszeiten, ergebe sich, dass er die Bestreitung des bisherigen Lebensunterhalts in Österreich aus eigenen Mitteln nicht finanziert und somit auch keinen Geldmittel in die Ukraine geschickt haben konnte. Aus den von ihm zuletzt vorgelegten Beweismitteln ergebe sich, dass zumindest seine Mutter und sein Bruder in der Ukraine monatliche Leistungen aus dem Pensionsfonds erhalten. In einer Gesamtschau komme die entscheidende Behörde somit zu dem Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer dargelegten Asylgründe nicht nur unglaubwürdig seien, sondern rein wirtschaftlicher Natur seien, er somit in seinem Heimatland keiner persönlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei.8. Mit Bescheid vom 27.12.2011, Zahl: 11 12.797-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, ab und stellte fest, dass ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (Spruchpunkt römisch drei.). Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, leg. cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Das Bundesasylamt stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest und traf umfangreiche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Begründend wurde ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe für seinen Antrag auf internationalen Schutz dargelegt haben, dass sie rein wirtschaftlicher Natur seien und daher grundsätzlich kein Grund für eine Asylgewährung sein können. Abgesehen davon seien die Gründe selbst unplausibel und unglaubwürdig. Wenn der Beschwerdeführer darlege, dass seine Familie von seinen Geldüberweisungen abhängig sei, so habe er laut eigenen Angaben solche in letzter Zeit, zumindest seit dem Auftreten seiner Erkrankung im Jahr 2008 und der damit verbundenen angeblichen Arbeitsunfähigkeit, nicht getätigt. Zudem stelle sich unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten, bereits länger zurückliegenden, Arbeitsbestätigungen über seine nicht durchgehenden Beschäftigungen (2004, 2005 und 2006) und Sozialversicherungszeiten, die jedoch hauptsächlich aus Eigenversicherungszeiten (2003, 2004 und. 2006 bis 2010) bestehen und zudem schon länger zurückliegen, weiters die Frage, inwieweit er überhaupt seinen Lebensunterhalt in Österreich finanzieren oder irgendwelche Geldleistungen in die Ukraine überweisen habe können. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass er vor der der Fremdenpolizei niederschriftlich angegeben habe, seine Mutter aus der Ukraine überweise ihm mtl. 700.- Euro. Auf diesbezüglichen Vorhalt, erklärte der Beschwerdeführer diese Angaben aus einer Stresssituation hinaus dargelegt und keinen anderen Ausweg gesehen zu haben. In einer Gesamtschau seiner Angaben und Vergleich seines bisherig langjährigen Aufenthalts in Österreich mit den Zeiten der vorgelegten Arbeitsbestätigungen und Sozialversicherungszeiten, ergebe sich, dass er die Bestreitung des bisherigen Lebensunterhalts in Österreich aus eigenen Mitteln nicht finanziert und somit auch keinen Geldmittel in die Ukraine geschickt haben konnte. Aus den von ihm zuletzt vorgelegten Beweismitteln ergebe sich, dass zumindest seine Mutter und sein Bruder in der Ukraine monatliche Leistungen aus dem Pensionsfonds erhalten. In einer Gesamtschau komme die entscheidende Behörde somit zu dem Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer dargelegten Asylgründe nicht nur unglaubwürdig seien, sondern rein wirtschaftlicher Natur seien, er somit in seinem Heimatland keiner persönlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei.

Der Beschwerdeführer verfüge in der Ukraine nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte, er leide an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Krankheiten und sei arbeitsfähig. Es haben sich im gesamten Verfahren keine Hinweise ergeben, die den Schluss zuließen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr einer Verletzung des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe unterliegen würde. Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage würden ebenfalls nicht vorliegen.Der Beschwerdeführer verfüge in der Ukraine nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte, er leide an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Krankheiten und sei arbeitsfähig. Es haben sich im gesamten Verfahren keine Hinweise ergeben, die den Schluss zuließen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr einer Verletzung des Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe unterliegen würde. Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage würden ebenfalls nicht vorliegen.

Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer, außer durch seine Deutschkenntnisse, durch regelmäßige Arbeitsaufnahme dauerhaft in Österreich integriert sei oder sein Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich auf lebenswichtigen Umständen beruhe. Trotz seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich habe er sein Studium nicht beendet, erscheine nicht selbsterhaltungsfähig, sodass ihm eine Arbeitsaufnahme in seinem Heimatland der Ukraine zur Finanzierung seines Lebens, wo zudem die Lebenserhaltungskosten niedriger seien, zumutbar sei. Familiäre Anknüpfungspunkte habe der Beschwerdeführer in Österreich nicht. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle daher keinen Eingriff in die gemäß Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar.Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer, außer durch seine Deutschkenntnisse, durch regelmäßige Arbeitsaufnahme dauerhaft in Österreich integriert sei oder sein Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich auf lebenswichtigen Umständen beruhe. Trotz seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich habe er sein Studium nicht beendet, erscheine nicht selbsterhaltungsfähig, sodass ihm eine Arbeitsaufnahme in seinem Heimatland der Ukraine zur Finanzierung seines Lebens, wo zudem die Lebenserhaltungskosten niedriger seien, zumutbar sei. Familiäre Anknüpfungspunkte habe der Beschwerdeführer in Österreich nicht. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle daher keinen Eingriff in die gemäß Artikel 8, EMRK geschützten Rechte dar.

Die aufschiebende Wirkung einer gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde sei abzuerkennen gewesen, da gegen den Beschwerdeführer vor seiner Antragstellung (am 06.08.2009) eine im Sinne des § 38 Abs. 1 Z 6 AsylG 2005 rechtskräftige Ausweisung von der Fremdenpolizei XXXX erlassen worden sei.Die aufschiebende Wirkung einer gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde sei abzuerkennen gewesen, da gegen den Beschwerdeführer vor seiner Antragstellung (am 06.08.2009) eine im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG 2005 rechtskräftige Ausweisung von der Fremdenpolizei römisch 40 erlassen worden sei.

9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.01.2012 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde, in welcher er den Bescheid in seinem vollen Umfang anfocht und im Wesentlichen bemängelte, der angefochtene Bescheid enthalte keine umfassenden Feststellungen zu seinem Privatleben. Die Feststellungen beschränken sich lediglich darauf, dass er in Österreich keine Angehörigen habe. Sein Privat- und Familienleben sei aber in Österreich fest verankert. Er sei zwar in der Ukraine aufgewachsen, dieses Land sei ihm heute aber fremd. Zwar lebe seine Mutter nach wie vor in der Ukraine, die Behörde habe aber jedoch den Umstand missachtet, dass der Beschwerdeführer seit 2003 in Österreich sei und das Land in dieser Zeit nur ein einziges Mal verlassen habe. Zusätzlich sei er zuvor von 1997 bis 2001 in Bulgarien gewesen. In vielen Fällen habe der Asylgerichtshof bei Selbsterhaltungsfähigkeit, jahrelangem Aufenthalt und guter Integration entschieden, dass eine Ausweisung auf Dauer unzulässig sei. In seinem Fall treffen all diese Kriterien zu. Durch sein Studium an der Wirtschaftsuniversität, welches er mit großem Engagement betreibe, sei er in Österreich voll integriert. Nach einer Erkrankung habe er sein Bestes gegeben, dieses wieder voranzutreiben und sei auf bestem Wege, erforderliche Studienerfolge nachzuweisen. Auch im Wintersemester 2011/2012 sei er als ordentlicher Student inskribiert und werde Prüfungen ablegen. Er habe sich über die Jahre ein beachtliches soziales Netzwerk geschaffen, das gute Freundschaften mit der einheimischen Bevölkerung umfasse. Die Konsequenzen einer Ausweisung in Hinblick auf den Fortgang seines Studiums, seine sozialen Beziehungen und sein Leben in Österreich wären horrend. Er verfüge auch über Arbeitsplatzangebote, sodass er bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen einer Beschäftigung nachgehen könne. Durch seine Sprachkenntnisse und sein in Bulgarien absolviertes Studium der Ökonomie verfüge er über eine hohe Qualifikation. Bis zum Jahr 2009 sei er mit einem Studentenvisum in Österreich gewesen, welches er aufgrund einer Krankheit verloren habe. Auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes sei er aufgrund seiner Selbsterhaltungsfähigkeit keine Gefahr. Er beantrage daher, der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. stattzugeben und die Ausweisung auf Dauer unzulässig zu erklären. Außerdem beantrage er, seiner Beschwerde die vom Bundesasylamt aberkannte aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.01.2012 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde, in welcher er den Bescheid in seinem vollen Umfang anfocht und im Wesentlichen bemängelte, der angefochtene Bescheid enthalte keine umfassenden Feststellungen zu seinem Privatleben. Die Feststellungen beschränken sich lediglich darauf, dass er in Österreich keine Angehörigen habe. Sein Privat- und Familienleben sei aber in Österreich fest verankert. Er sei zwar in der Ukraine aufgewachsen, dieses Land sei ihm heute aber fremd. Zwar lebe seine Mutter nach wie vor in der Ukraine, die Behörde habe aber jedoch den Umstand missachtet, dass der Beschwerdeführer seit 2003 in Österreich sei und das Land in dieser Zeit nur ein einziges Mal verlassen habe. Zusätzlich sei er zuvor von 1997 bis 2001 in Bulgarien gewesen. In vielen Fällen habe der Asylgerichtshof bei Selbsterhaltungsfähigkeit, jahrelangem Aufenthalt und guter Integration entschieden, dass eine Ausweisung auf Dauer unzulässig sei. In seinem Fall treffen all diese Kriterien zu. Durch sein Studium an der Wirtschaftsuniversität, welches er mit großem Engagement betreibe, sei er in Österreich voll integriert. Nach einer Erkrankung habe er sein Bestes gegeben, dieses wieder voranzutreiben und sei auf bestem Wege, erforderliche Studienerfolge nachzuweisen. Auch im Wintersemester 2011 aus 2012, sei er als ordentlicher Student inskribiert und werde Prüfungen ablegen. Er habe sich über die Jahre ein beachtliches soziales Netzwerk geschaffen, das gute Freundschaften mit der einheimischen Bevölkerung umfasse. Die Konsequenzen einer Ausweisung in Hinblick auf den Fortgang seines Studiums, seine sozialen Beziehungen und sein Leben in Österreich wären horrend. Er verfüge auch über Arbeitsplatzangebote, sodass er bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen einer Beschäftigung nachgehen könne. Durch seine Sprachkenntnisse und sein in Bulgarien absolviertes Studium der Ökonomie verfüge er über eine hohe Qualifikation. Bis zum Jahr 2009 sei er mit einem Studentenvisum in Österreich gewesen, welches er aufgrund einer Krankheit verloren habe. Auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes sei er aufgrund seiner Selbsterhaltungsfähigkeit keine Gefahr. Er beantrage daher, der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. stattzugeben und die Ausweisung auf Dauer unzulässig zu erklären. Außerdem beantrage er, seiner Beschwerde die vom Bundesasylamt aberkannte aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der Beschwerde wurde ein handschriftlich in deutscher Sprache verfasstes Schreiben des Beschwerdeführers beigelegt. Darin wird erneut geltend gemacht, dass er viele österreichische Freunde habe, die bestätigen können, dass er ein anständiger Mensch sei. Er zahle seit Beginn seines Studiums die Studiengebühren und habe auch die Absicht, das Studium zu beenden. Er lebe in Österreich völlig auf eigene Kosten und sei selbstversichert. Er spreche Deutsch und Österreich sei seine zweite Heimat. Er habe keine Verbindungen mehr zur Ukraine.

II. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:

1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte des Beschwerdeführers sowie der im erstinstanzlichen Verfahren eingeführten Länderdokumente.

2. Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

Zur Person und den Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Ukraine, am XXXX geboren und trägt den im Spruch genannten Namen.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Ukraine, am römisch 40 geboren und trägt den im Spruch genannten Namen.

Der Beschwerdeführer reiste im Juni 2003 legal in das österreichische Bundesgebiet ein und immatrikulierte an der Wirtschaftsuniversität XXXX. Der Beschwerdeführer ist bis heute als Student der Studienrichtung Bachelorstudium Wirtschaftsrecht inskribiert, hat aber kein Studium abgeschlossen.Der Beschwerdeführer reiste im Juni 2003 legal in das österreichische Bundesgebiet ein und immatrikulierte an der Wirtschaftsuniversität römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist bis heute als Student der Studienrichtung Bachelorstudium Wirtschaftsrecht inskribiert, hat aber kein Studium abgeschlossen.

Am 11.09.2008 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels "Studierender". Mit Bescheid des Amtes der XXXX vom 17.12.2008 wurde der Antrag gemäß § 19 Abs. 2 iVm § 64 Abs. 1 NAG abgewiesen. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer, rechtskräftig mit 06.08.2009, aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Am 11.09.2008 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels "Studierender". Mit Bescheid des Amtes der römisch 40 vom 17.12.2008 wurde der Antrag gemäß Paragraph 19, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, NAG abgewiesen. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer, rechtskräftig mit 06.08.2009, aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer stellte am 25.10.2011 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Der Beschwerdeführer hat erhöhte Blutfettwerte und besteht eine Verspannung der Wirbelsäule. Der Beschwerdeführer leidet aber an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für eine Rückführung in die Ukraine darstellen würde.

Nicht festgestellt werden kann unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass der Beschwerdeführer in der Ukraine Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten drohen würde.

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargstellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Gründe nicht gegeben.

Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde.Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde.

Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK.

Zur relevanten Situation in der Ukraine:

Der Asylgerichtshof schließt sich den Länderfeststellungen der belangten Behörde zur Ukraine (vgl. Seite 12 bis Seite 25 des erstinstanzlichen Bescheides) an. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Asylgerichtshof keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.Der Asylgerichtshof schließt sich den Länderfeststellungen der belangten Behörde zur Ukraine vergleiche Seite 12 bis Seite 25 des erstinstanzlichen Bescheides) an. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Asylgerichtshof keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.

3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers beruhen auf dem von ihm vorgelegten unbedenklichen Personenstandsdokument sowie seiner diesbezüglich glaubhaften Angaben.

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen zur Situation in der Ukraine, die sich auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können, an. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten auch nicht substantiiert entgegen getreten.

Wie das Bundesasylamt richtig ausgeführt hat, sind die vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgründe nicht nur unglaubwürdig, sondern rein wirtschaftlicher und persönlicher Natur und ist der Beschwerdeführer daher in seinem Herkunftsstaat keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt.

Aus Sicht des erkennenden Senates sprechen bereits die legale Einreise, der vorerst legale Aufenthalt und die späte Asylantragstellung gegen eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer hält sich nämlich bereits seit Juni 2003 in Österreich auf. Damals reiste er legal nach Österreich ein, um hier zu studieren. Er immatrikulierte im September 2003 an der Wirtschaftsuniversität XXXX und ist bis heute als Student inskribiert, ohne allerdings ein Studium abgeschlossen zu haben. Wäre der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Ukraine in irgendeiner Weise verfolgt worden, hätte er einerseits wohl kaum legal seine Heimat verlassen. Andererseits hätte er sicherlich bereits unmittelbar nach seiner Einreise in Österreich im Jahr 2003 einen Asylantrag gestellt. So erfolgte die Antragstellung allerdings erst im Oktober 2011, somit mehr als acht Jahre nach seiner Einreise und nachdem sein Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels "Studierender" - mangels Studienerfolg - im Dezember 2008 vom Amt der XXXX abgewiesen wurde und der Beschwerdeführer im Mai 2009 mit Bescheid der BPD XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde. Ohne daher auf ein etwaiges Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, spricht das Verhalten des Beschwerdeführers bereits gegen eine Verfolgung im Herkunftsstaat. Vielmehr dient der Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz lediglich dazu, den Aufenthalt in Österreich zu verlängern, nachdem sämtliche andere Möglichkeiten ausgeschöpft waren.Aus Sicht des erkennenden Senates sprechen bereits die legale Einreise, der vorerst legale Aufenthalt und die späte Asylantragstellung gegen eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer hält sich nämlich bereits seit Juni 2003 in Österreich auf. Damals reiste er legal nach Österreich ein, um hier zu studieren. Er immatrikulierte im September 2003 an der Wirtschaftsuniversität römisch 40 und ist bis heute als Student inskribiert, ohne allerdings ein Studium abgeschlossen zu haben. Wäre der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Ukraine in irgendeiner Weise verfolgt worden, hätte er einerseits wohl kaum legal seine Heimat verlassen. Andererseits hätte er sicherlich bereits unmittelbar nach seiner Einreise in Österreich im Jahr 2003 einen Asylantrag gestellt. So erfolgte die Antragstellung allerdings erst im Oktober 2011, somit mehr als acht Jahre nach seiner Einreise und nachdem sein Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels "Studierender" - mangels Studienerfolg - im Dezember 2008 vom Amt der römisch 40 abgewiesen wurde und der Beschwerdeführer im Mai 2009 mit Bescheid der BPD römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde. Ohne daher auf ein etwaiges Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, spricht das Verhalten des Beschwerdeführers bereits gegen eine Verfolgung im Herkunftsstaat. Vielmehr dient der Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz lediglich dazu, den Aufenthalt in Österreich zu verlängern, nachdem sämtliche andere Möglichkeiten ausgeschöpft waren.

Im Rahmen der Asylantragstellung bzw. der Erstbefragung bestätigt der Beschwerdeführer dann den Eindruck, aus asylfremden Motiven ausgereist zu sein. Er gibt nämlich an, aus wirtschaftlichen und humanitären Gründen einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht zu haben und erklärt, im Falle der Rückkehr in sein Heimatland, sein Studium in Österreich nicht beenden zu können. Außerdem würde er in der Ukraine keine Arbeit finden. In der Einvernahme beim Bundesasylamt führte der Beschwerdeführer weiters aus, er sei der einzige Versorger seiner Familie und habe in den Jahren seines Aufenthaltes in Österreich versucht, seine Familie - nämlich seine Mutter und seinen Bruder, der Invalide sei - in der Ukraine finanziell zu unterstützen, indem er neben dem Studium arbeiten gegangen sei.

Abgesehen davon, dass die geltenden gemachten Gründe - wie bereits erwähnt - rein wirtschaftlicher Natur und somit grundsätzlich nicht geeignet sind zu einer Asylgewährung zu führen, sind die Angaben des Beschwerdeführers auch noch unplausibel und nicht glaubwürdig und ist den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde vollkommen zuzustimmen. Der Beschwerdeführer legt nämlich - wie das Bundesasylamt zu Recht bemängelt hat - einerseits dar, dass seine Familie von seinen Geldüberweisungen abhängig sei, hat aber andererseits laut eigenen Angaben solche in letzter Zeit, zumindest seit dem Auftreten seiner angeblichen Erkrankung im Jahr 2008 und der damit verbundenen angeblichen Arbeitsunfähigkeit, nicht getätigt. Zudem stellt sich unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten, bereits länger zurückliegenden, Arbeitsbestätigungen über seine nicht durchgehenden Beschäftigungen (2004, 2005 und 2006) und Sozialversicherungszeiten, die jedoch hauptsächlich aus Eigenversicherungszeiten (2003, 2004 und. 2006 bis 2010) bestehen, weiters die Frage, inwieweit er überhaupt seinen Lebensunterhalt in Österreich finanzieren oder irgendwelche Geldleistungen in die Ukraine überweisen habe können. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass er vor der der Fremdenpolizei niederschriftlich angegeben hat, seine Mutter aus der Ukraine überweise ihm monatlich 700.- Euro. Auf diesbezüglichen Vorhalt, erklärte der Beschwerdeführer diese Angaben aus einer Stresssituation hinaus dargelegt und keinen anderen Ausweg gesehen zu haben. Auch der erkennende Senat ist daher überzeugt davon - vor allem in Gesamtschau seiner Angaben und im Vergleich seines bisherig langjährigen Aufenthalts in Österreich mit den Zeiten der vorgelegten Arbeitsbestätigungen und Sozialversicherungszeiten -, dass der Beschwerdeführer die Bestreitung des bisherigen Lebensunterhalts in Österreich nicht aus eigenen Mitteln finanziert hat, jedenfalls aber keine Geldmittel in die Ukraine geschickt haben konnte.

Dass die wirtschaftliche Situation in der Ukraine dermaßen schlecht ist und die Familie des Beschwerdeführers auf seine finanziellen Zuwendungen aus Österreich angewiesen ist, wird durch die Aussage des Beschwerdeführers und die vorgelegten Beweismittel widerlegt. Der Beschwerdeführer gibt nämlich selbst an, seine Mutter, die Pädagogin gewesen sei, bekomme eine Pension. Auch sein Bruder, der nach einem Unfall Invalide sei, erhalte eine monatliche Pension bzw. Invalidenrente. Diesbezüglich legt der Beschwerdeführer auch Schreiben des Pensionsfonds der Ukraine vor. Der Beschwerdeführer erwähnte schließlich auch, dass seine Mutter und sein Bruder in getrennten Wohnungen leben. Betrachtet man zusätzlich noch die dem Beschwerdeführer vorgelegten aktuellen Länderberichte zur Lage in der Ukraine, wonach das ukrainische Pensionssystem allen Personen offen steht und die Pensionen im Jahr 2010 sogar erhöht wurden, so steht auch für den erkennenden Senat zweifelsfrei fest, dass die wirtschaftliche Lage der Familie des Beschwerdeführers in der Ukraine nicht dermaßen schlecht ist, dass sie auf finanzielle Zuwendungen durch den Beschwerdeführer angewiesen ist.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er würde bei einer Rückkehr in die Ukraine keine Arbeit finden und nicht überleben können, so sind dies wiederum wirtschaftliche, aber keine asylrelevanten Gründe. Abgesehen davon entspricht dies nicht der Realität. Wie den Länderberichten der belangten Behörde zur Ukraine zu entnehmen ist, ist die Wirtschaft in der Ukraine auf dem Weg der Erholung. Die Armutsrate konnte in den letzten Jahren gesenkt werden. Die wirtschaftliche Erholung hat auch die Arbeitsmarktsituation positiv beeinflusst. Die Arbeitslosigkeit ging von 9,6 % im Jahr 2009 auf 8,8 % im Jahr 2010 zurück. Das staatliche Arbeitsservice unterstützt im Rahmen der Arbeitslosenversicherung arbeitslos gewordene Arbeitssuchende. Es gibt diverse Fortbildungszentren und der gesetzliche Mindestlohn ist gestiegen. Der Beschwerdeführer wird daher bei einer eventuellen Rückkehr eine Arbeit finden, zumal er ja auch gut ausgebildet ist und eigenen Angaben zufolge in Bulgarien ein Wirtschaftsstudium abgeschlossen hat, in Österreich seit 2003 Wirtschaft studiert und gute Deutschkenntnisse hat. Diese Qualifikationen werden den Beschwerdeführer bei einem beruflichen Einstieg in der Ukraine sicherlich behilflich sein. Sollte er dennoch arbeitslos sein, wird er - wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist - staatliche Unterstützung erhalten.

Auch der Aussage des Beschwerdeführers, er stelle einen Asylantrag, da er in Österreich sein Studium beenden möchte, ist keine Asylrelevanz zu entnehmen. Dies ist zwar grundsätzlich verständlich, im Falle des Beschwerdeführers ist diesem Wunsch aber wenig Substanz beizumessen. Der Beschwerdeführer ist seit 2003 an der Wirtschaftsuniversität XXXX immatrikuliert, hat aber bis zum heutigen Tag - abgesehen von einem absolvierten Vorstudienlehrgang - keine Zeugnisse vorzuweisen, geschweige denn ein Studium abgeschlossen. Davon, dass er sein Studium zielstrebig verfolgt oder Interesse an einer zügigen Beendigung des Studiums hat, kann keine Rede sein und kann daher auf seinen Wunsch auch in keiner Weise Rücksicht genommen werden.Auch der Aussage des Beschwerdeführers, er stelle einen Asylantrag, da er in Österreich sein Studium beenden möchte, ist keine Asylrelevanz zu entnehmen. Dies ist zwar grundsätzlich verständlich, im Falle des Beschwerdeführers ist diesem Wunsch aber wenig Substanz beizumessen. Der Beschwerdeführer ist seit 2003 an der Wirtschaftsuniversität römisch 40 immatrikuliert, hat aber bis zum heutigen Tag - abgesehen von einem absolvierten Vorstudienlehrgang - keine Zeugnisse vorzuweisen, geschweige denn ein Studium abgeschlossen. Davon, dass er sein Studium zielstrebig verfolgt oder Interesse an einer zügigen Beendigung des Studiums hat, kann keine Rede sein und kann daher auf seinen Wunsch auch in keiner Weise Rücksicht genommen werden.

Der Beschwerde konnte kein weiteres asylrelevantes Vorbringen entnommen werden. Interessant ist, dass der Beschwerdeführer zwar gegen den gesamten Bescheid des Bundesasylamtes Beschwerde erhebt, aber keine weiteren Ausführungen zu irgendwelchen Asylgründen macht, sondern im Wesentlichen lediglich bemängelt, dass die belangte Behörde sein Privatleben in Österreich unzureichend gewürdigt habe. Er sei aber sehr gut in Österreich integriert und beantrage daher, der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. stattzugeben und die Ausweisung auf Dauer unzulässig zu erklären. Dies zeigt deutlich, dass der Beschwerdeführer die Aussichtslosigkeit seines Antrages auf internationalen Schutz erkannt hat und er versucht in der Beschwerde nicht einmal mehr, Asylgründe aufzuzeigen.Der Beschwerde konnte kein weiteres asylrelevantes Vorbringen entnommen werden. Interessant ist, dass der Beschwerdeführer zwar gegen den gesamten Bescheid des Bundesasylamtes Beschwerde erhebt, aber keine weiteren Ausführungen zu irgendwelchen Asylgründen macht, sondern im Wesentlichen lediglich bemängelt, dass die belangte Behörde sein Privatleben in Österreich unzureichend gewürdigt habe. Er sei aber sehr gut in Österreich integriert und beantrage daher, der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. stattzugeben und die Ausweisung auf Dauer unzulässig zu erklären. Dies zeigt deutlich, dass der Beschwerdeführer die Aussichtslosigkeit seines Antrages auf internationalen Schutz erkannt hat und er versucht in der Beschwerde nicht einmal mehr, Asylgründe aufzuzeigen.

In einer Gesamtschau des Vorbringens kommt daher auch der erkennende Senat des Asylgerichtshofes zu dem Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer dargelegten Asylgründe nicht nur unglaubwürdig, sondern rein wirtschaftlicher und persönlicher Natur sind und er somit in seinem Heimatland keiner persönlichen Verfolgung ausgesetzt war.

Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist Folgendes auszuführen: Der Beschwerdeführer gibt in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 22.11.2011 an, dass er wegen extrem hoher Cholesterinwerte in ärztlicher Behandlung sei. Außerdem leide er seit einem Autounfall unter Muskelschmerzen und sei deshalb mit Strom und Massagen therapiert worden. Ein Schreiben des behandelnden praktischen Arztes des Beschwerdeführers vom 28.11.2011 bestätigt dies im Wesentlichen. Diesem Auszug aus der Krankengeschichte ist nämlich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer Erhöhung der Blutfette leide und deshalb medikamentös behandelt werde. Außerdem bestehe eine Verspannung der Wirbelsäule und sei diese mit physikalischen Behandlungen therapiert worden. Aufgrund dieses Schreibens erstellte der Chefarzt der Bundespolizeidirektion XXXX am 07.12.2011 ein Gutachten. Daraus geht hervor, dass außer einer Erhöhung der Blutfettwerte nichts ersichtlich sei. Diese Erkrankung mache aber keinerlei Beschwerden, sondern werde nur deshalb behandelt, um zukünftige Gefäßschäden zu vermeiden. Auch die physikalische Behandlung hindere den Beschwerdeführer nicht am Studium, aber auch nicht an der Heimreise. Aus den vorliegen Unterlagen sei nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in seine Heimat abgeschoben werden könne. Die Therapien, sowohl gegen die Blutfette, als auch die Massagen, seien mit Sicherheit in diesem Land vorhanden.Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist Folgendes auszuführen: Der Beschwerdeführer gibt in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 22.11.2011 an, dass er wegen extrem hoher Cholesterinwerte in ärztlicher Behandlung sei. Außerdem leide er seit einem Autounfall unter Muskelschmerzen und sei deshalb mit Strom und Massagen therapiert worden. Ein Schreiben des behandelnden praktischen Arztes des Beschwerdeführers vom 28.11.2011 bestätigt dies im Wesentlichen. Diesem Auszug aus der Krankengeschichte ist nämlich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer Erhöhung der Blutfette leide und deshalb medikamentös behandelt werde. Außerdem bestehe eine Verspannung der Wirbelsäule und sei diese mit physikalischen Behandlungen therapiert worden. Aufgrund dieses Schreibens erstellte der Chefarzt der Bundespolizeidirektion römisch 40 am 07.12.2011 ein Gutachten. Daraus geht hervor, dass außer einer Erhöhung der Blutfettwerte nichts ersichtlich sei. Diese Erkrankung mache aber keinerlei Beschwerden, sondern werde nur deshalb behandelt, um zukünftige Gefäßschäden zu vermeiden. Auch die physikalische Behandlung hindere den Beschwerdeführer nicht am Studium, aber auch nicht an der Heimreise. Aus den vorliegen Unterlagen sei nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in seine Heimat abgeschoben werden könne. Die Therapien, sowohl gegen die Blutfette, als auch die Massagen, seien mit Sicherheit in diesem Land vorhanden.

Die geschilderten physischen Probleme des Beschwerdeführers sind somit nicht derart schwer oder lebensbedrohlich, dass sie einer Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine entgegenstehen. Sollte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Ukraine medizinische Betreuung benötigen, wird ihm diese - wie den Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung und dem Gutachten des Chefarztes zu entnehmen ist - in seinem Herkunftsstaat zu Teil werden.

Nur ergänzend sei erwähnt, dass die gesundheitlichen Probleme - wie vom Chefarzt der Bundespolizeidirektion angedeutet - nicht derart schwer sind, dass der Beschwerdeführer dadurch in seinem Studium oder bei einer beruflichen Tätigkeit behindert wäre. Die lange Studiendauer und auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren nicht gearbeitet hat, können daher nicht auf seine gesundheitliche Situation zurückgeführt werden. Die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers geht daher ins Leere und ist lediglich als Schutzbehauptung und Versuch zu werten, den geringen Studienerfolg und die mangelnde Erwerbstätigkeit zu erklären.

4. Rechtliche Beurteilung:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Mit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überMit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowieb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.

Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005.Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005.

Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen abweisenden Bescheid. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshofes zu führen.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Zu Spruchteil I des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454, 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454, 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Da der Beschwerdeführer seine Gründe nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe.

Das Bundesasylamt hat in der Begründung des Bescheides vom 27.12.2011, FZ. 11 12.797-BAW, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage hinsichtlich der behaupteten Flüchtlingseigenschaft klar und übersichtlich zusammengefasst und den rechtlich maßgeblichen Sachverhalt in völlig ausreichender Weise erhoben.

Auch der Beschwerde vermag der Asylgerichtshof keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war (vgl. § 41 Abs. 7 AsylG iVm § 67d AVG idgF).Auch der Beschwerde vermag der Asylgerichtshof keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war vergleiche Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG idgF).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde keinerlei neue Ausführungen zu seinen Fluchtgründen gemacht. In seiner Beschwerde war er daher keineswegs in der Lage, die im Rahmen der Einvernahmen entstandenen und vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid aufgezeigten Widersprüche und Unplausibilitäten aufzuklären.

Soweit der Beschwerdeführer die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens rügt, ist einzuwenden, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, dass dieser die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorbringe (VwGH 21.11.1996, Zahl 95/20/0334).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert vergleiche VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind vergleiche VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt vergleiche auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Da der Beschwerdeführer keine im Zeitpunkt der Entscheidung bestehende aktuelle Bedrohung durch Verfolgungshandlungen hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

Zu Spruchteil II des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchteil römisch zwei des angefochtenen Bescheides:

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet Paragraph 8, Absatz eins, AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen vergleiche EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht.

§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Die Gefahr muss sich daher auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich daher auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

Es besteht kein Hinweis auf derartige Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Da der Beschwerdeführer, wie unter Spruchpunkt I ausgeführt, keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen glaubhaft machen konnte, ist nicht davon auszugehen, dass ihm aus den von ihm vorgebrachten Ausreisegründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe drohen, die die von Art. 3 EMRK geforderte Intensität erreichen.Es besteht kein Hinweis auf derartige Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Da der Beschwerdeführer, wie unter Spruchpunkt römisch eins ausgeführt, keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen glaubhaft machen konnte, ist nicht davon auszugehen, dass ihm aus den von ihm vorgebrachten Ausreisegründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe drohen, die die von Artikel 3, EMRK geforderte Intensität erreichen.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation eine Rückverbringung in die Ukraine die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.Es ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation eine Rückverbringung in die Ukraine die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.

Aus der Rechtsprechung des EGMR ergibt sich zur Frage der Relevanz von Krankheiten folgende Judikaturlinie:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Auch Selbstmordabsichten hindern eine Abschiebung für sich genommen nicht. In der Beschwerdesache OVDIENKO v Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk". In AYEGH v Schweden vom 07.11.2006 betonte der EGMR auch den Umstand, dass ein schlechter Gesundheitszustand durch die unsichere Lage im Aufenthaltsstaat und die Angst vor Abschiebung in den Iran bedingt sei; die (damit in Zusammenhang stehende) erklärte Selbstmordabsicht hindert die Abschiebung nicht (anderes kann gelten, wenn der/die Betreffende bereits längerer Zeit in stationärer psychiatrischer Behandlung ist. Die zuständigen Behörden müssen sich vor dem unmittelbaren Vollzug noch einmal von der Überstellungsfähigkeit überzeugen und geeignete Maßnahmen treffen, um einen Suizid zu verhindern (siehe auch KARIM v Schweden).

Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl PARAMSOTHY v Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach 9jährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden.)Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein vergleiche PARAMSOTHY v Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach 9jährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden.)

In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI v Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt wurde, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

In KARIM v Schweden erkannte der EGMR, dass in Bangladesch ausreichende Behandlungsmöglichkeiten für traumatisierte Personen, respektive Opfer von Folter bestünden. Bei erheblichen finanziellen Kosten solcher Behandlungen kann es darauf ankommen, ob diesbezüglich Unterstützung durch den Familienverband möglich ist.

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

Schließlich sprach der EGMR in der Beschwerdesache NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Nr. 17868/03, aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers möglich ist; es sind auch familiäre Bezüge gegeben, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo, für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina und schwere psychische Krankheiten in Bangladesh) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Berufungsverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Der Asylgerichtshof geht im Einklang mit der Judikatur des EGMR davon aus, dass im Zusammenhang mit Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig wäre. Dies kann, wie oben dargelegt wurde, in der Ukraine auf Basis der aktenkundigen Beweislage im Allgemeinen nicht angenommen werden, besteht eine im Sinne der Judikatur des EGMR hinreichende medizinische Grundversorgung, ebenso wenig kann dies im konkreten Fall des Beschwerdeführers angenommen werden.Der Asylgerichtshof geht im Einklang mit der Judikatur des EGMR davon aus, dass im Zusammenhang mit Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre. Dies kann, wie oben dargelegt wurde, in der Ukraine auf Basis der aktenkundigen Beweislage im Allgemeinen nicht angenommen werden, besteht eine im Sinne der Judikatur des EGMR hinreichende medizinische Grundversorgung, ebenso wenig kann dies im konkreten Fall des Beschwerdeführers angenommen werden.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Probleme wird auf die Beweiswürdigung verwiesen und ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer keine existenzbedrohende Krankheit im Sinne der obigen Rechtssprechung vorliegt, welche den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Ukraine in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden.

Im gesamten Verfahren haben sich keine Hinweise, welche die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer rechtfertigen würden ergeben. Es liegen also keine Umstände vor, welche einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

Für die Ukraine kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG als unrechtmäßig erscheinen ließe. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen wurde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen. Der Beschwerdeführer ist ein - abgesehen von erhöhten Cholesterinwerten und einer Verspannung in der Wirbelsäule - gesunder Mann, mit rund 33 Jahren im arbeitsfähigen Alter und hat nach eigenen Angaben in Bulgarien ein Wirtschaftsstudium abgeschlossen und studiert auch in Österreich seit dem Jahr 2003 an der Wirtschaftsuniversität. Er wird daher bei einer etwaigen Rückkehr den Lebensunterhalt für sich bestreiten können. Abgesehen davon verfügt der Beschwerdeführer in seiner Heimat über seine Mutter, seinen Bruder und seine Halbschwester und wird von diesen unterstützt werden. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Ukraine schlechter als in Österreich ist, wäre es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Für die Ukraine kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat i.S.d. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unrechtmäßig erscheinen ließe. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen wurde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen. Der Beschwerdeführer ist ein - abgesehen von erhöhten Cholesterinwerten und einer Verspannung in der Wirbelsäule - gesunder Mann, mit rund 33 Jahren im arbeitsfähigen Alter und hat nach eigenen Angaben in Bulgarien ein Wirtschaftsstudium abgeschlossen und studiert auch in Österreich seit dem Jahr 2003 an der Wirtschaftsuniversität. Er wird daher bei einer etwaigen Rückkehr den Lebensunterhalt für sich bestreiten können. Abgesehen davon verfügt der Beschwerdeführer in seiner Heimat über seine Mutter, seinen Bruder und seine Halbschwester und wird von diesen unterstützt werden. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Ukraine schlechter als in Österreich ist, wäre es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Der Beschwerdeführer hat sohin kein Vorbringen erstattet, welches die Annahme rechtfertigen könnte, dass ihm in der Ukraine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.Der Beschwerdeführer hat sohin kein Vorbringen erstattet, welches die Annahme rechtfertigen könnte, dass ihm in der Ukraine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.

Der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides war deshalb zu bestätigen.Der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war deshalb zu bestätigen.

Zu Spruchteil III des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchteil römisch drei des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.

Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach § 10 Abs. 7 leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Nach § 10 Abs. 8 leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Nach Paragraph 10, Absatz 8, leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

die Bindungen zum Heimatstaat,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Im vorliegenden Fall lebt der Beschwerdeführer in Österreich alleine. Es besteht daher kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK und liegt daher kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vor.Im vorliegenden Fall lebt der Beschwerdeführer in Österreich alleine. Es besteht daher kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK und liegt daher kein vom Schutz des Artikel 8, EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vor.

Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne verhältnismäßig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne verhältnismäßig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, u. v.a). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17. 03. 2005, G 78/04).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516/2005, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist.Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516 aus 2005,, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist.

Besonders hervorzuheben ist auch das jüngste Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21878/06, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben.

Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers auf Grund seines Aufenthaltes in Österreich von mehr als achteinhalb Jahren aus, fällt die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers auf Grund seines Aufenthaltes in Österreich von mehr als achteinhalb Jahren aus, fällt die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.

Der Beschwerdeführer reiste im Juni 2003 legal mittels Studentenvisum in Österreich ein und hielt sich bis 17.12.2008 legal in Österreich auf. Damals wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung des Aufenthaltstitels "Studierender" vom Amt der XXXX abgewiesen. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 19.05.2009, rechtskräftig am 06.08.2009, wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Auch nach Erlassung einer Strafverfügung der Bundespolizeidirektion XXXX vom 06.05.2011 wegen der Nichtbeachtung der Ausweisung kam der Beschwerdeführer der Aufforderung zum Verlassen des österreichischen Bundesgebietes nicht nach, sondern stellte am 25.10.2011 gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.Der Beschwerdeführer reiste im Juni 2003 legal mittels Studentenvisum in Österreich ein und hielt sich bis 17.12.2008 legal in Österreich auf. Damals wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung des Aufenthaltstitels "Studierender" vom Amt der römisch 40 abgewiesen. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 19.05.2009, rechtskräftig am 06.08.2009, wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Auch nach Erlassung einer Strafverfügung der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 06.05.2011 wegen der Nichtbeachtung der Ausweisung kam der Beschwerdeführer der Aufforderung zum Verlassen des österreichischen Bundesgebietes nicht nach, sondern stellte am 25.10.2011 gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Im Hinblick auf sein gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer - nach der Aktenlage - bis zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes mehr als achteinhalb Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration wird aber dadurch gemindert ist, dass sich der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt des Ablaufes seiner Aufenthaltsberechtigung als Student - im Herbst 2008 bis zur Asylantragstellung - unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten hat. Der einzige Hinweis einer bestehenden dauerhaften Integration sind die guten Kenntnisse der deutschen Sprache. Ansonsten konnten keine positiven Integrationsmerkmale festgestellt werden. Der Beschwerdeführer war trotz seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich bislang nicht in der Lage, sein im Jahr 2004 begonnenes Studium zu beenden bzw. zumindest einen Studienerfolg nachzuweisen, weshalb sein Studentenvisum - wie bereits erwähnt - im Jahr 2008 nicht verlängert wurde. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, gibt es auch keine gesundheitlichen Gründe, welche den Beschwerdeführer von einem Studienerfolg abhalten. Dass es der Beschwerdeführer nicht geschafft hat, ein Bachelorstudium mit Regelstudienzeit von sechs Semestern (drei Jahren) innerhalb von sieben Jahren zu beenden bzw. zumindest Prüfungserfolge vorzuweisen, muss dem Beschwerdeführer daher negativ angelastet werden.Im Hinblick auf sein gemäß Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer - nach der Aktenlage - bis zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes mehr als achteinhalb Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration wird aber dadurch gemindert ist, dass sich der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt des Ablaufes seiner Aufenthaltsberechtigung als Student - im Herbst 2008 bis zur Asylantragstellung - unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten hat. Der einzige Hinweis einer bestehenden dauerhaften Integration sind die guten Kenntnisse der deutschen Sprache. Ansonsten konnten keine positiven Integrationsmerkmale festgestellt werden. Der Beschwerdeführer war trotz seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich bislang nicht in der Lage, sein im Jahr 2004 begonnenes Studium zu beenden bzw. zumindest einen Studienerfolg nachzuweisen, weshalb sein Studentenvisum - wie bereits erwähnt - im Jahr 2008 nicht verlängert wurde. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, gibt es auch keine gesundheitlichen Gründe, welche den Beschwerdeführer von einem Studienerfolg abhalten. Dass es der Beschwerdeführer nicht geschafft hat, ein Bachelorstudium mit Regelstudienzeit von sechs Semestern (drei Jahren) innerhalb von sieben Jahren zu beenden bzw. zumindest Prüfungserfolge vorzuweisen, muss dem Beschwerdeführer daher negativ angelastet werden.

Der Beschwerdeführer ist auch nie einer dauerhaften Arbeit nachgegangen. Er hat - wie den vorgelegten Honorarnoten, Lohnzettel und Arbeitsbescheinigungen zu entnehmen ist - in den Jahren 2004 bis 2006 lediglich sporadisch gearbeitet. Ab dem Jahr 2007 ist er gar keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Es ist daher nicht von seiner Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen.

Der Beschwerdeführer ist zwar - soweit ersichtlich - strafgerichtlich unbescholten. Allerdings müssen dem Beschwerdeführer Verstöße gegen die öffentliche Ordnung im Bereich Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrecht zur Last gelegt werden, zumal er Österreich trotz rechtskräftiger Ausweisung nicht verlassen hat. Diesbezüglich wurde gegen den Beschwerdeführer - wie bereits erwähnt - eine Strafverfügung der Bundespolizeidirektion XXXX wegen der Nichtbeachtung der Ausweisung erlassen und über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 250,-- Euro verhängt. Das Verhalten zeigt, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, sich an die österreichischen Gesetze zu halten und spricht auch dieser Umstand gegen eine positive Integration des Beschwerdeführers.Der Beschwerdeführer ist zwar - soweit ersichtlich - strafgerichtlich unbescholten. Allerdings müssen dem Beschwerdeführer Verstöße gegen die öffentliche Ordnung im Bereich Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrecht zur Last gelegt werden, zumal er Österreich trotz rechtskräftiger Ausweisung nicht verlassen hat. Diesbezüglich wurde gegen den Beschwerdeführer - wie bereits erwähnt - eine Strafverfügung der Bundespolizeidirektion römisch 40 wegen der Nichtbeachtung der Ausweisung erlassen und über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 250,-- Euro verhängt. Das Verhalten zeigt, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, sich an die österreichischen Gesetze zu halten und spricht auch dieser Umstand gegen eine positive Integration des Beschwerdeführers.

Die gegenständliche Asylantragstellung des Beschwerdeführers trotz bereits rechtskräftiger Ausweisung trägt zudem nicht dazu bei, die Integration des Beschwerdeführers als gelungen erscheinen zu lassen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten maßgeblich zur langen Aufenthaltsdauer beitragen. Diesbezüglich wird auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2010, Zl. B950-954/10-8, verwiesen, indem dieser unterscheidet - ob die Aufenthaltsdauer auf eine schuldhafte Verzögerung des Beschwerdeführers zurückzuführen ist - oder nicht. Im Falle des Beschwerdeführers muss die lange Aufenthaltsdauer - aufgrund der Nichtbeachtung der Ausweisung und der Asylantragstellung trotz bestehender Ausweisung - auf sein Verschulden zurückgeführt werden. Ein Organisationsverschulden der Behörden ist nicht feststellbar.

Der Beschwerdeführer hat auch sonst keine Beweise dafür vorgelegt, dass er über das sich aus dem Aufenthalt in Österreich zwangsläufig ergebende Maß an Integration hinausgehend am sozialen Leben teilnimmt. Er gibt zwar an, Freunde und Bekannte in Österreich zu haben und auch über Arbeitsangebote zu verfügen. Dies stellt der Beschwerdeführer aber lediglich in den Raum, ohne konkrete Beweise vorlegen zu können.

Der Integrationsgrad des Beschwerdeführers ist in seiner Gesamtheit somit noch nicht als hinreichend hoch anzusehen (vgl. zur Interessenabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse ebenfalls EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06). Das zwischenzeitig entstandene Privatleben des Beschwerdeführers wird insbesondere noch dadurch gemindert, dass die Mutter, der Bruder und die Halbschwester des Beschwerdeführers nach wie vor in der Ukraine leben, weiters dadurch, dass er sich nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der o.a. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen des Beschwerdeführers. Es hat sich herausgestellt, dass der Antrag auf internationalen Schutz im Ergebnis unbegründet war. Auch wenn der Beschwerdeführer in Österreich soziale Kontakte geknüpft haben sollte, kann keinesfalls von einer völligen Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden, der Beschwerdeführer hat den Großteil seines Lebens in der Ukraine verbracht und verfügt nach wie vor über Familienangehörige in im Herkunftsstaat.Der Integrationsgrad des Beschwerdeführers ist in seiner Gesamtheit somit noch nicht als hinreichend hoch anzusehen vergleiche zur Interessenabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse ebenfalls EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06). Das zwischenzeitig entstandene Privatleben des Beschwerdeführers wird insbesondere noch dadurch gemindert, dass die Mutter, der Bruder und die Halbschwester des Beschwerdeführers nach wie vor in der Ukraine leben, weiters dadurch, dass er sich nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der o.a. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen des Beschwerdeführers. Es hat sich herausgestellt, dass der Antrag auf internationalen Schutz im Ergebnis unbegründet war. Auch wenn der Beschwerdeführer in Österreich soziale Kontakte geknüpft haben sollte, kann keinesfalls von einer völligen Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden, der Beschwerdeführer hat den Großteil seines Lebens in der Ukraine verbracht und verfügt nach wie vor über Familienangehörige in im Herkunftsstaat.

Es liegt somit zusammengefasst kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer Person in Österreich oder ein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privatleben vor. Die Ausweisung des Beschwerdeführers ist daher zulässig.Es liegt somit zusammengefasst kein vom Schutz des Artikel 8, EMRK umfasster Familienbezug zu einer Person in Österreich oder ein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privatleben vor. Die Ausweisung des Beschwerdeführers ist daher zulässig.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.

Zu Spruchteil IV. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchteil römisch vier. des angefochtenen Bescheides:

Eine Entscheidung betreffend Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides konnte gemäß § 38 Abs. 2 AsylG entfallen, da binnen offener Frist bereits in der Sache selbst entschieden worden ist.Eine Entscheidung betreffend Spruchpunkt römisch vier. des bekämpften Bescheides konnte gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG entfallen, da binnen offener Frist bereits in der Sache selbst entschieden worden ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Ausweisung, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, wirtschaftliche Gründe

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten