TE AsylGH Erkenntnis 2012/1/23 B1 302747-1/2008

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Veröffentlicht am 23.01.2012
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs5
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

B1 302.406-1/2008/11E

B1 302.747-1/2008/14E

B1 302.748-1/2010/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 Asylgesetz 2005, BGBl. IDer Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Absatz 7, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins

Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX auch XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2006, Zl. 05 19.416-BAI, zu Recht erkannt:Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2006, Zl. 05 19.416-BAI, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, (AsylG 1997) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, (AsylG 1997) abgewiesen.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX auch XXXX in die Republik Kosovo zulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 auch römisch 40 in die Republik Kosovo zulässig ist.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX auch XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 auch römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 Asylgesetz 2005, BGBl. IDer Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Absatz 7, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins

Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit:Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit:

Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2006, Zl. 05 19.343-BAI, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, (AsylG 1997) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, (AsylG 1997) abgewiesen.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX in die Republik Kosovo zulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 in die Republik Kosovo zulässig ist.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 Asylgesetz 2005, BGBl. IDer Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Absatz 7, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins

Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit:Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit:

Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2006, Zl. 05 19.342-BAI, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, (AsylG 1997) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, (AsylG 1997) abgewiesen.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX in die Republik Kosovo zulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 in die Republik Kosovo zulässig ist.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Gang des Verfahrens und Sachverhaltrömisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt

1.1. Der Erstbeschwerdeführer, nunmehr ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo, brachte am 14.11.2005 einen Asylantrag ein, nachdem er nach illegal erfolgter Einreise nach Österreich und illegaler Weiterreise nach Deutschland von den deutschen Behörden nach Österreich rückübernommen worden war. In den zur Einbringung des Asylantrages verwendeten Vordruck gab er an, dass er im Kosovo als Rom/Ashkali für die albanische Bevölkerung nicht erwünscht und als Minderheitenangehöriger gefährdet sei. Das Leben des Antragsstellers und seiner Familie seien in Gefahr und ein Leben im Herkunftsstaat sei nicht möglich.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 21.11.2005 belegte der Beschwerdeführer seine Identität durch einen im November 1993 ausgestellten deutschen Führerschein und die Kopie eines am XXXX im Herkunftsstaat ausgestellten jugoslawischen Reisepasses. Er gab an, dass sein Vater 1995 verstorben sei und seine Mutter im Herkunftsort in der Großgemeinde XXXX lebe. Der Beschwerdeführer habe sich vom Oktober 1988 bis April 2005 gemeinsam mit seiner Ehefrau und drei Kindern in Deutschland aufgehalten. Am 08.04.2005 habe er mit der Ehefrau und einer Tochter zur Vermeidung einer Abschiebung Deutschland verlassen müsste. Zwei Kinder des Erstbeschwerdeführers seien in Deutschland niedergelassen. Im April 2005 sei der Erstbeschwerdeführer mit seiner Gattin und seiner Tochter zu seiner Mutter in den Herkunftsort zurückgekehrt, hätte sich dort etwa zwei Wochen aufgehalten und danach nach Montenegro gereist, wo sie eine Wohnung gemietet hätten. Im November 2005 sei der Erstbeschwerdeführer zu seiner Mutter und seinen Verwandten in den Kosovo gereist, um Geld für eine Reise nach Österreich zu beschaffen. Während der Abwesenheit des Erstbeschwerdeführers seien die Frau und die Tochter von Montenegro aus mit Schlepperunterstützung nach Österreich eingereist. Der Erstbeschwerdeführer sei gefolgt und - ebenfalls mit Schlepperunterstützung - illegal nach Österreich gereist. Die Weiterreise nach Deutschland sei irrtümlich erfolgt, da der Erstbeschwerdeführer angenommen habe, dass der Ort, indem er aufgegriffen wurde, zu Österreich gehöre. Mit seiner Ehegattin und seiner Tochter sei er erst unmittelbar vor der Einvernahme zusammengetroffen. Die Kosten für die Schleppung der Beschwerdeführer nach Österreich seien durch den Schwager des Erstbeschwerdeführers und weitere Verwandte im Kosovo vorgestreckt worden. Im Kosovo seien die Mutter, zwei Schwestern und weitere Verwandte des Erstbeschwerdeführers aufhältig, sein Bruder lebe in Montenegro und in Serbien.Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 21.11.2005 belegte der Beschwerdeführer seine Identität durch einen im November 1993 ausgestellten deutschen Führerschein und die Kopie eines am römisch 40 im Herkunftsstaat ausgestellten jugoslawischen Reisepasses. Er gab an, dass sein Vater 1995 verstorben sei und seine Mutter im Herkunftsort in der Großgemeinde römisch 40 lebe. Der Beschwerdeführer habe sich vom Oktober 1988 bis April 2005 gemeinsam mit seiner Ehefrau und drei Kindern in Deutschland aufgehalten. Am 08.04.2005 habe er mit der Ehefrau und einer Tochter zur Vermeidung einer Abschiebung Deutschland verlassen müsste. Zwei Kinder des Erstbeschwerdeführers seien in Deutschland niedergelassen. Im April 2005 sei der Erstbeschwerdeführer mit seiner Gattin und seiner Tochter zu seiner Mutter in den Herkunftsort zurückgekehrt, hätte sich dort etwa zwei Wochen aufgehalten und danach nach Montenegro gereist, wo sie eine Wohnung gemietet hätten. Im November 2005 sei der Erstbeschwerdeführer zu seiner Mutter und seinen Verwandten in den Kosovo gereist, um Geld für eine Reise nach Österreich zu beschaffen. Während der Abwesenheit des Erstbeschwerdeführers seien die Frau und die Tochter von Montenegro aus mit Schlepperunterstützung nach Österreich eingereist. Der Erstbeschwerdeführer sei gefolgt und - ebenfalls mit Schlepperunterstützung - illegal nach Österreich gereist. Die Weiterreise nach Deutschland sei irrtümlich erfolgt, da der Erstbeschwerdeführer angenommen habe, dass der Ort, indem er aufgegriffen wurde, zu Österreich gehöre. Mit seiner Ehegattin und seiner Tochter sei er erst unmittelbar vor der Einvernahme zusammengetroffen. Die Kosten für die Schleppung der Beschwerdeführer nach Österreich seien durch den Schwager des Erstbeschwerdeführers und weitere Verwandte im Kosovo vorgestreckt worden. Im Kosovo seien die Mutter, zwei Schwestern und weitere Verwandte des Erstbeschwerdeführers aufhältig, sein Bruder lebe in Montenegro und in Serbien.

Im Herkunftsort des Erstbeschwerdeführers würden überwiegend Albaner leben, nur drei oder vier Familien würden - wie der Beschwerdeführer und seine Familie - der Volksgruppe der Roma oder Ashkali angehören. Der Beschwerdeführer habe ca. einen Monat nach seiner Rückkehr aus Deutschland den Entschluss gefasst, wieder auszureisen. Nach der Rückkehr in den Kosovo seien fast jeden Abende Steine auf sein Elternhaus geworfen worden. Die Mutter des Erstbeschwerdeführers habe erklärt, dass Albaner fast jeden Abend Steine werfen. Man habe in der Nacht Schüsse von Feuerwaffen gehört und es sei nach drei Tagen das Auto des Erstbeschwerdeführers beschädigt worden. Fünf Tage nach der Rückkehr hätten Albaner eine Flasche mit Benzin gegen ein Fenster des Hauses geworfen, die Flasche sei jedoch in einen kleinen Bach hinter dem Haus gefallen und sei gelöscht worden. Man habe auch Schüsse und Drohungen gehört. Der Erstbeschwerdeführer habe nach zwei Tagen diesen Vorfall bei der Polizei und danach bei der "Spanischen Armee" gemeldet. Nach zwei Wochen habe der Erstbeschwerdeführer den Herkunftsstaat verlassen und sei nach Montenegro gereist. Während der Busfahrt mit seiner Frau und seiner Tochter sei der Erstbeschwerdeführer geschlagen worden. Der Erstbeschwerdeführer brachte vor, im Falle einer Rückkehr um sein Leben zu fürchten.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte bereits am 13.11.2005 einen Asylantrag ein und begründete diesen im verwendeten Formblatt mit den Ausführungen, dass sie, ihr Ehemann und ihre Tochter als Roma verfolgt, unterdrückt und geschlagen würden. Ihr Haus sei niedergebrannt und dem Erdboden gleich gemacht worden und die Beschwerdeführer hätten von niemandem Unterstützung erhalten. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 18.11.2005 belegte die Zweitbeschwerdeführerin ihre Identität durch eine serbische Heiratsurkunde und Geburtsurkunde und gab an, dass Ihre Eltern im Herkunftsstaat verstorben seien. Zwei Kinder seien mit deutschen Staatsangehörigen verheiratet und in Deutschland niedergelassen. Die Zweitbeschwerdeführerin legte weiters einen Mitgliedsausweis einer Partei der Roma im Kosovo vor, worin die Mitgliedschaft für die Jahre 2004, 2005 und 2006 bestätigt wurde, und gab an, dass sie auch über ein UNMIK-Dokument verfügt habe. Sie bestätigte, dass sie nach der Rückkehr aus Deutschland ca. zwei Wochen lang im Herkunftsort ihres Ehegatten, des Erstbeschwerdeführers, aufhältig gewesen sei und nach zwei Wochen nach Montenegro gereist sei.

Die Zweitbeschwerdeführerin habe den Herkunftsstaat verlassen, weil sie mit ihrer Familie als Roma Probleme gehabt hätten. Sie seien in der Nacht mit Steinen beworfen worden. Weiters sei sie beim Einkaufen mit ihrer Tochter durch zwei Männer an den Haaren gezogen worden. Die Zweitbeschwerdeführerin und ihre Tochter hätten geschrien und seien wieder zum Haus ihrer Schwiegermutter gerannt.

Die Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, die Drittbeschwerdeführerin, gab in dem zur Einbringung ihres Asylantrages verwendeten Formblatt durch eigenhändige Eintragung in deutscher Sprache an, dass nach der Rückkehr aus Deutschland in den Kosovo ihr Vater zusammengeschlagen worden sei. Die Häuser im Kosovo seien alle zerstört und die Beschwerdeführer hätten kein Dach über dem Kopf gehabt. Niemand habe den Beschwerdeführern Hilfe geboten.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.11.2005 belegte die Drittbeschwerdeführerin ihre Identität durch eine am 04.05.2005 ausgestellte UNMIK-Geburtsurkunde. Die Drittbeschwerdeführerin sei in Deutschland geboren und zur Schule gegangen und könne mit ihrer Familie als Angehörige der Volksgruppe der Roma im Kosovo nicht leben.

Bei der weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.11. 2005 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie ihre bisherigen Angaben aufrecht erhalte und fügte hinzu, dass die Familie im Kosovo mit einer Flasche mit Benzin beworfen worden sei, die jedoch nicht in das Haus gelangt sei. Man habe auch Schüsse gehört und in der Nacht nicht schlafen können. Bei der Reise nach Montenegro sei der Erstbeschwerdeführer zusammengeschlagen worden.

Die Drittbeschwerdeführerin gab bei der weiteren Einvernahme am selben Tag an, dass sie im Herkunftsstaat keine Chance auf Ausbildung und einer Berufsausbildung habe, weil sie Roma sei. Sie könne auch "nicht wirklich" Albanisch und ihre "richtige" Sprache sei Deutsch.

Der Erstbeschwerdeführer brachte bei der weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.12.2005 vor, dass seine niederschriftlichen Angaben vom 21.11.2005 dahingehend zu berichtigen seien, dass er vor der Ausreise nicht bei seiner Mutter im Herkunftsort sondern bei Verwandten in XXXX gewesen sei. Er sei Mitglied der Roma Partei gewesen, habe auch Probleme auf Grund seines Glaubensbekenntnisses gehabt und habe die beschriebenen Vorfälle bei UNMIK und KPS gemeldet.Der Erstbeschwerdeführer brachte bei der weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.12.2005 vor, dass seine niederschriftlichen Angaben vom 21.11.2005 dahingehend zu berichtigen seien, dass er vor der Ausreise nicht bei seiner Mutter im Herkunftsort sondern bei Verwandten in römisch 40 gewesen sei. Er sei Mitglied der Roma Partei gewesen, habe auch Probleme auf Grund seines Glaubensbekenntnisses gehabt und habe die beschriebenen Vorfälle bei UNMIK und KPS gemeldet.

Der Erstbeschwerdeführer brachte weiters vor, dass sein Bruder 1998 oder 1999 von Albanern erschossen worden sei. Nach der Rückkehr des Erstbeschwerdeführers aus Deutschland sei auch der Erstbeschwerdeführer bedroht worden. Er sei durch seine Mutter aus dem Haus "vertrieben" worden, weil er sie und die Kinder seines verstorbenen Bruders in Gefahr bringe.

Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 31.03.2006 legte der Erstbeschwerdeführer einen am 29.04.2005 ausgestellten UNMIK-Personalausweis vor und gab an, dass er nach der Rückkehr aus Deutschland in den Kosovo im April 2005 in einer schwierigen Lage gewesen sei. Am zweiten Tag nach der Rückkehr seien nachts Steine gegen das Elternhaus des Erstbeschwerdeführers geworfen worden. Der Erstbeschwerdeführer und seine Familie seien von unbekannten Personen dabei auch beschimpft worden.

Am dritten Tag nach der Rückkehr sei am Abend das Fahrzeug des Erstbeschwerdeführers -vermutlich durch Würfe mit Steinen - beschädigt worden. Es habe sich bei den Tätern um junge albanisch sprechende Männer gehandelt. Am fünften Tag nach der Rückkehr des Erstbeschwerdeführers sei das Haus der Beschwerdeführer nachts neuerlich mit Steinen beworfen worden. Weiters habe man ein Fenster mit einer Flasche, die wahrscheinlich mit Benzin gefüllt gewesen sei, beworfen. Die Flasche sei zerbrochen und es habe gebrannt, das Feuer sei jedoch - da die Familie "dort" ein Wasserbecken stehen gehabt hätte, unter Beteiligung der Zweitbeschwerdeführerin gelöscht worden. Die unbekannten Täter seien weggelaufen und hätten die Beschwerdeführer beschimpft. Der Erstbeschwerdeführer sei weiters auf der Straße sowie beim Versuch, sein Fahrzeug reparieren zu lassen, beschimpft worden. Danach habe er sich entschlossen, den Kosovo zu verlassen und sei mit dem Bus nach Montenegro gefahren, wobei er während der Fahrt durch drei Männer geschlagen worden sei. Der Busfahrer habe diese Männer beruhigt und dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass man ihn nicht mehr angreifen werde, was auch nicht geschehen sei. Danach sei bis zur Ausreise im November 2005 nichts mehr passiert.

Der Erstbeschwerdeführer habe den Herkunftsstaat verlassen, weil er befürchte, von Einwohnern seines Herkunftsortes getötet zu werden. Er habe bei der Polizei in XXXX Anzeige über den Brandanschlag erstattet, wobei der Polizeibeamte kein Protokoll aufgenommen hätte. Nach einer am selben Tag erfolgten weiteren Anzeige bei der Spanischen KFOR-Einheit sei ihm eine verstärkte Überwachungstätigkeit im Herkunftsort angekündigt worden, die letztlich nicht durch KFOR sondern durch UNMIK durchgeführt worden sei.Der Erstbeschwerdeführer habe den Herkunftsstaat verlassen, weil er befürchte, von Einwohnern seines Herkunftsortes getötet zu werden. Er habe bei der Polizei in römisch 40 Anzeige über den Brandanschlag erstattet, wobei der Polizeibeamte kein Protokoll aufgenommen hätte. Nach einer am selben Tag erfolgten weiteren Anzeige bei der Spanischen KFOR-Einheit sei ihm eine verstärkte Überwachungstätigkeit im Herkunftsort angekündigt worden, die letztlich nicht durch KFOR sondern durch UNMIK durchgeführt worden sei.

Bei einer ebenfalls am 31.03.2006 erfolgten weiteren niederschriftlichen Einvernahme gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass ihre Tochter, die Drittbeschwerdeführerin, keine eigenen Fluchtgründe habe bzw. für sie das selbe wie für die Zweitbeschwerdeführerin gelte. Die Zweitbeschwerdeführerin habe 1979 den Erstbeschwerdeführer geheiratet und in dessen Herkunftsort zunächst bei seinen Eltern gelebt und danach ein eigenes Haus gebaut. Die Zweitbeschwerdeführerin wiederholte die Angaben über den langjährigen Aufenthalt in Deutschland und die 2005 erfolgte Rückkehr in den Kosovo. Im Herkunftsort seien die Zweitbeschwerdeführerin und ihre Tochter auf der Straße belästigt und angegriffen worden, wobei sie vermute, dass eine Vergewaltigung beabsichtigt gewesen sei. Die Zweitbeschwerdeführerin und ihre Tochter hätten geschrien und seien zum Haus der Mutter des Erstbeschwerdeführers davongelaufen. Sie wolle mit ihrer Familie nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren, weil es dort für Angehörige der Volksgruppe der Roma keine Sicherheit gäbe.

1.2. Das Bundesasylamt hat mit den angefochtenen Bescheiden vom 23.04.2006 (Erstbeschwerdeführer) bzw. 23.05.2006 (Zweitbeschwerdeführerin und Drittbeschwerdeführerin) den Asylantrag der Beschwerdeführer jeweils gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I) und deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien - Montenegro, Provinz Kosovo, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Zudem wurden die genannten Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien - Montenegro, Provinz Kosovo, ausgewiesen.1.2. Das Bundesasylamt hat mit den angefochtenen Bescheiden vom 23.04.2006 (Erstbeschwerdeführer) bzw. 23.05.2006 (Zweitbeschwerdeführerin und Drittbeschwerdeführerin) den Asylantrag der Beschwerdeführer jeweils gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien - Montenegro, Provinz Kosovo, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Zudem wurden die genannten Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien - Montenegro, Provinz Kosovo, ausgewiesen.

In den angefochtenen Bescheid wurden die Verfolgungsbehauptungen der Beschwerdeführer teilweise - mit Ausnahme der als widersprüchlich und damit unglaubhaft beurteilten Angaben über den Brandanschlag mit einer Flasche mit Benzin und über den Übergriff gegen den Erstbeschwerdeführer während einer Busfahrt - zugrunde gelegt, im Hinblick auf die im Herkunftsstaat bestehende Fähigkeit und Bereitschaft der zuständigen Behörden, Schutz vor Übergriffen zu leisten, allerdings als nicht asylrelevant beurteilt. Eine sonstige refoulementschutzrechtlich relevante Bedrohung der genannten Beschwerdeführer sei im Herkunftsstaat nicht gegeben, gegen ihre Ausweisung würden keine Hinderungsgründe vorliegen.

1.3. Gegen diese Bescheide wurde zunächst vom Erstbeschwerdeführer mit Schreiben vom 06.06.2006 Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben und darin nicht fallbezogene Ausführungen zur Ermittlungspflicht der Behörde und zum Maßstab für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Angaben getätigt und mit der Behauptung verbunden, dass der Erstbeschwerdeführer die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl bzw. Refoulementschutz erfülle, jedenfalls aber die Ausweisung nicht zulässig sei.

In einem gemeinsamen Berufungsschreiben der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin vom 06.06.2006 wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführer nach ihrer Rückkehr aus Deutschland im April 2005 im Haus der Mutter des Erstbeschwerdeführers von Albanern beschimpft und angefeindet worden seien. Der Erstbeschwerdeführer sei vor dem Haus zusammengeschlagen worden und es sei von Albanern eine Flasche mit Benzin gegen das Haus geschleudert worden, wobei glücklicherweise jedoch niemand verletzt worden sei. Die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin seien von unbekannten Albanern verfolgt und überfallen worden, die eine Vergewaltigung beabsichtigt hätten. Dies sei vom Erstbeschwerdeführer bei Polizei und UNMIK angezeigt worden. Danach seien die Beschwerdeführer nach Montenegro gereist, wobei der Erstbeschwerdeführer während der Busfahrt durch albanische Männer mit Faustschlägen angegriffen worden sei, bis dieser Übergriff durch ein Eingreifen des Busfahrers beendet wurde. Polizisten seien selbst Angehörige der albanischen Volksgruppe und wollten den Beschwerdeführern nicht helfen.

Die belangte Behörde habe veraltete Länderfeststellungen herangezogen und es würden zum Beleg der Authentizität des Vorbringens zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Juli und Oktober 2005 sowie des European Roma Rights Center vom Juni 2005 und Februar 2006 zur Situation der Roma im Kosovo vorgelegt. Zum Beleg der Richtigkeit der Angaben der Beschwerdeführer wurde deren persönliche Einvernahme sowie die Einholung von Stellungnahmen näher bezeichneter Einrichtungen zur Situation im Herkunftsstaat beantragt. Es wurde weiters vorgebracht, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer unzulässig sei und dass ihrer Ausweisung der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet als Asylwerber entgegenstehe.

1.4. Mit Eingabe vom 28.05.2008 wurde ein die Zweitbeschwerdeführerin betreffender psychologischer Befundbericht eines klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen vom 21.01.2008 vorgelegt, wonach sich als Ergebnis einer testpsychologischen Untersuchung die Diagnose Angst und depressive Störung gemischt, posttraumatische Belastungsstörung und Somatisierungsstörung (Tinitus) ergeben habe und die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund "der schon vor Jahren erlebten traumatischen Situationen im Zuge des Balkankrieges und der sich nun mit mehreren Geräuschen manifestierenden Tinitusproblemen sowie der daraus resultierenden Depressionen und Schlafstörungen" dringend eine psychotherapeutische Behandlung benötige.

Mit Eingabe vom 26.05.2011 wurde ein Arztschreiben vom 14.03.2011 vorgelegt, wonach bei Diagnose einer schweren depressiven Anpassungsstörung mit Ängsten, Panikstörung eine medikamentöse Therapie empfohlen wurde.

Einer von der Zweitbeschwerdeführerin dem Bundesasylamt offensichtlich bei der Einvernahme am 18.11.2005 vorgelegten Bestätigung der Roma-Partei des Kosovo vom 18.05.2005 ist laut der durch den Asylgerichtshof im Juli 2011 veranlassten Übersetzung in die deutsche Sprache zu entnehmen, dass die Zugehörigkeit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zur Volksgruppe der Roma und zur genannten Partei auf deren Wunsch bestätigt werde. Weiters seien das Haus und das Eigentum des Erstbeschwerdeführers, das er in seiner Heimat besessen habe, während des Krieges niedergebrannt bzw. zerstört worden. Daher sei seine Rückkehr in die Heimat wegen der Bedrohung durch die Bevölkerung und seine albanischen Nachbarn nicht möglich. Aus diesem Grund habe der Genannte, wenn ihm auch die Zurückführung aus Deutschland drohe, gemäß Bestimmungen der EMRK das Recht, sich zusammen mit Familienangehörigen auch in anderen europäischen Ländern für Asyl und ein besseres Leben niederzulassen.

Über Anfrage des Asylgerichtshofs teilte der polizeiliche Verbindungsbeamte an der Österreichischen Botschaft Pristina mit Bericht vom 10.08.2011 zu der behaupteten Bedrohungssituation der Beschwerdeführer folgendes mit:

"Zum Erhebungsersuchen vom 25.07.2011, zu den oben angeführten Zahl wurden am 09.08.2011 in der Gemeinde XXXX und im Dorf XXXX (gehört zur Gemeine XXXX) entsprechende Erhebungen durch den VB mit Sur Place Kraft / Übersetzer durchgeführt."Zum Erhebungsersuchen vom 25.07.2011, zu den oben angeführten Zahl wurden am 09.08.2011 in der Gemeinde römisch 40 und im Dorf römisch 40 (gehört zur Gemeine römisch 40 ) entsprechende Erhebungen durch den VB mit Sur Place Kraft / Übersetzer durchgeführt.

Bei den durchgeführten Erhebungen wurden angeführte Personen befragt. Sie machten ihre Angaben freiwillig und ihnen wurde die Möglichkeit offen gelassen, die Angaben auch auf der ÖB Pristina zu machen, was sie jedoch ablehnten.

Auskunftspersonen und deren Angaben:

XXXX (keine weiteren Angaben möglich), wohnhaft im Dorf XXXX, Angehörige der Minderheit Roma / Ägypter, Nichte [des Erstbeschwerdeführers]:römisch 40 (keine weiteren Angaben möglich), wohnhaft im Dorf römisch 40 , Angehörige der Minderheit Roma / Ägypter, Nichte [des Erstbeschwerdeführers]:

"[Der Erstbeschwerdeführer] ist mein Onkel. Er war schon lange nicht mehr hier. Er hat eigentlich den Kosovo schon lange und vor dem Krieg verlassen. Das Haus seiner Eltern stand nicht unweit von unserem jetzigen Haus und wurde während des Krieges abgebrannt. Ich kann mich erinnern, dass [der Erstbeschwerdeführer] nach so gegen 2005 von Deutschland zurückgekommen ist. Er blieb dann ja nicht lange und ist dann wieder weg. Ich denke dass es richtig ist, dass er sich jetzt in Österreich aufhält. Auf besondere Befragung gebe ich an, dass mir keine Gründe und Umstände bekannt sind, die auf eine Bedrohung nach seiner Rückkehr aus Deutschland gegen ihn oder Familie gerichtet waren. Von einem Brandanschlag gegen sein Haus oder einem Vergewaltigungsversuch gegen seine Frau oder andere ist mir nichts bekannt.

Wir leben hier seit dem Krieg in Sicherheit. Wirtschaftlich geht es uns zwar nicht gut, aber niemand hat uns was getan.

[Der Erstbeschwerdeführer] selber hatte ja kein Haus, als der von Deutschland zurückkam. Was ich weiß gehört ihm hier gar nichts mehr. Alle meine Angaben können von meinem Cousin, XXXX (dzt auf Urlaub aus Deutschland) - kam während der Befragung zu seiner Cousine XXXX - bestätigt werden."[Der Erstbeschwerdeführer] selber hatte ja kein Haus, als der von Deutschland zurückkam. Was ich weiß gehört ihm hier gar nichts mehr. Alle meine Angaben können von meinem Cousin, römisch 40 (dzt auf Urlaub aus Deutschland) - kam während der Befragung zu seiner Cousine römisch 40 - bestätigt werden."

XXXX, geb. XXXX in XXXX, bestätigt in weiterer Folge die Angaben der Cousine XXXX und VB und Sur Place Kraft bewegen sich ca. 150 Meter zum Bruder des AW, XXXX.römisch 40 , geb. römisch 40 in römisch 40 , bestätigt in weiterer Folge die Angaben der Cousine römisch 40 und VB und Sur Place Kraft bewegen sich ca. 150 Meter zum Bruder des AW, römisch 40 .

XXXX zeigt auf Ersuchen die Grundmauern des ehemaligen Elternhauses, das vor dem Krieg angezündet wurde. Und gibt dann auf Befragen folgt an:römisch 40 zeigt auf Ersuchen die Grundmauern des ehemaligen Elternhauses, das vor dem Krieg angezündet wurde. Und gibt dann auf Befragen folgt an:

"Ich bin XXXX, der Bruder [des Erstbeschwerdeführers]. [Der Erstbeschwerdeführer] war mit Familie bis 2005 in Deutschland, dann musste er zurückkommen. Er wohnte dann bei mir für eine kurze Zeit, dann ging er wieder. Die Nachbarn haben uns nicht gemocht und uns schlecht behandelt. Ich kann mich erinnern, dass während des Krieges fünf unserer Leute verschleppt wurden und niemand kam zurück. Einer davon war mein Sohn. Ich selber musste flüchten und bin dann zurückgekommen."Ich bin römisch 40 , der Bruder [des Erstbeschwerdeführers]. [Der Erstbeschwerdeführer] war mit Familie bis 2005 in Deutschland, dann musste er zurückkommen. Er wohnte dann bei mir für eine kurze Zeit, dann ging er wieder. Die Nachbarn haben uns nicht gemocht und uns schlecht behandelt. Ich kann mich erinnern, dass während des Krieges fünf unserer Leute verschleppt wurden und niemand kam zurück. Einer davon war mein Sohn. Ich selber musste flüchten und bin dann zurückgekommen.

Auf besondere Befragung fällt mir nun ein, dass als [der Erstbeschwerdeführer] von Deutschland zurückkam es einmal ein Vorfall gab, da wollte jemand das Haus anzünden. An weitere Vorfälle kann ich mich nicht erinnern.

Diesen Vorfall haben wir nicht der Polizei in XXXX angezeigt, weil die ja für die Minderheiten gar nichts tun. Der letzte Kontakt mit [dem Erstbeschwerdeführer] ist schon lange her. Ich glaube er ist jetzt in Österreich. Das ist alles was ich euch sagen kann."Diesen Vorfall haben wir nicht der Polizei in römisch 40 angezeigt, weil die ja für die Minderheiten gar nichts tun. Der letzte Kontakt mit [dem Erstbeschwerdeführer] ist schon lange her. Ich glaube er ist jetzt in Österreich. Das ist alles was ich euch sagen kann."

XXXX, Besitzer und Betreiber eines Cafe an der Hauptstraße von XXXX zum Dorf XXXX gab folgt an: " Ich betreibe dieses Cafe schon seit 2002. Ich kenne die Familien der Minderheiten nicht unweit von hier. Wenn es zu solchen Vorfällen (Brandanschlag - versuchte Vergewaltigung 2005) zum Nachteil von jemanden egal ob Minderheiten oder nicht hier in der unmittelbaren Umgebung gekommen wäre, so wüsste ich dass bestimmt. Bei mir im Cafe kommen alle möglichen Leute und es wird über alles geredet. Aber an solche Vorfälle kann ich mich ganz sicher nicht erinnern. Wie gesagt, wann sich so was zugetragen hätte, dann wäre es hier jeden und ganz besonders mir bekannt. Ich weiß jedoch nichts."römisch 40 , Besitzer und Betreiber eines Cafe an der Hauptstraße von römisch 40 zum Dorf römisch 40 gab folgt an: " Ich betreibe dieses Cafe schon seit 2002. Ich kenne die Familien der Minderheiten nicht unweit von hier. Wenn es zu solchen Vorfällen (Brandanschlag - versuchte Vergewaltigung 2005) zum Nachteil von jemanden egal ob Minderheiten oder nicht hier in der unmittelbaren Umgebung gekommen wäre, so wüsste ich dass bestimmt. Bei mir im Cafe kommen alle möglichen Leute und es wird über alles geredet. Aber an solche Vorfälle kann ich mich ganz sicher nicht erinnern. Wie gesagt, wann sich so was zugetragen hätte, dann wäre es hier jeden und ganz besonders mir bekannt. Ich weiß jedoch nichts."

Herr XXXX (weitere Angaben nicht bekannt) - betreibt ein Lebensmittelgeschäft in unmittelbarer Nähe der Familie von XXXX gab wie folgt an: "Ich bin der Nachbar der Familie von XXXX und ich kann mich an solche geschilderte Vorfälle von 2005 nicht erinnern. Es ist richtig, dass zu Kriegszeiten fünf Mitglieder der Familie neben 30 Albanern verschwunden sind. Wir vermuten, dass alle diese Menschen von den Serben genommen und irgendwohin gebracht wurden und dann wahrscheinlich auch getötet wurden. Dass war aber während des Krieges und nicht 2005. Wir (Albaner) haben keinen Grund uns gegenüber Minderheiten schlecht zu benehmen. Die haben uns ja nichts getan."Herr römisch 40 (weitere Angaben nicht bekannt) - betreibt ein Lebensmittelgeschäft in unmittelbarer Nähe der Familie von römisch 40 gab wie folgt an: "Ich bin der Nachbar der Familie von römisch 40 und ich kann mich an solche geschilderte Vorfälle von 2005 nicht erinnern. Es ist richtig, dass zu Kriegszeiten fünf Mitglieder der Familie neben 30 Albanern verschwunden sind. Wir vermuten, dass alle diese Menschen von den Serben genommen und irgendwohin gebracht wurden und dann wahrscheinlich auch getötet wurden. Dass war aber während des Krieges und nicht 2005. Wir (Albaner) haben keinen Grund uns gegenüber Minderheiten schlecht zu benehmen. Die haben uns ja nichts getan."

XXXX als Ortsvorsteher der Gemeinde XXXX gab folgt an: "Ich bin seit 4 bis 5 Jahren nebenberuflich auch als Ortsvorsteher von der Gemeinde XXXX beschäftigt. In der Zeit um 2005 war ich Stellvertretender Ortsvorsteher.römisch 40 als Ortsvorsteher der Gemeinde römisch 40 gab folgt an: "Ich bin seit 4 bis 5 Jahren nebenberuflich auch als Ortsvorsteher von der Gemeinde römisch 40 beschäftigt. In der Zeit um 2005 war ich Stellvertretender Ortsvorsteher.

Alle die behaupteten Anschuldigungen der Familie [des Erstbeschwerdeführers], die sie mir erzählen, sind nicht wahr. Wir haben die Familien der Minderheiten sehr respektiert und speziell die Familien der Minderheiten haben von unserer Gemeinde Land bekommen, damit sie ihre Häuser bauen können. Ich kann mich nicht an einen einzigen Vorfall nach dem Krieg gegen ein Mitglied der Minderheiten (RAE) erinnern. Ich bin bereit, diese Angaben vor jedem Gericht oder Institution jederzeit zu bestätigen. Ich selber habe fünf Jahre für die Caritas in Wien und zwei Jahre hier für die Caritas hier gearbeitet und kenne mich daher in dieser Thematik aus. In diesem Fall tut es mir sehr leid und ich bedaure, dass Menschen den guten Willen von anderen missbrauchen".

XXXX, Leiter der Polizeistation in XXXX, und XXXX, Chief Operations der Polizeistation in XXXX gaben übereinstimmend wie folgt an:römisch 40 , Leiter der Polizeistation in römisch 40 , und römisch 40 , Chief Operations der Polizeistation in römisch 40 gaben übereinstimmend wie folgt an:

"Die Polizeistation XXXX ist auch für XXXX zuständig. Dort gibt es keinen eigenen Posten, sind ja nur wenige Kilometer (ca. 3 Km) außerhalb von XXXX. Auch gibt es keine Polizeistation in XXXX. Dort gibt es das Gefängnis, aber keinen Polizeiposten. Dieses Gebiet wird auch von uns betreut."Die Polizeistation römisch 40 ist auch für römisch 40 zuständig. Dort gibt es keinen eigenen Posten, sind ja nur wenige Kilometer (ca. 3 Km) außerhalb von römisch 40 . Auch gibt es keine Polizeistation in römisch 40 . Dort gibt es das Gefängnis, aber keinen Polizeiposten. Dieses Gebiet wird auch von uns betreut.

Uns sind keine Fälle in den Jahren 2004 - 2006 oder später [bekannt], wo jemand versucht haben soll, ein Haus von Albanern oder Minderheiten anzuzünden. Auch Vergewaltigungsvorwürfe sind uns nicht bekannt. Unsere Aufgabe wie überall ist es, wenn was passiert ist, gehen wir den Vorwürfen nach und Erheben den Sachverhalt, egal ob Minderheit oder nicht.

Auf besondere Befragung geben wir an, dass wenn jemand bei uns eine Anzeige macht, wird dieser auch nachgegangen. Auch wird die Erstattung einer Anzeige bestätigt.

Der Anteil von Minderheiten in der Region XXXX ist bei fünf zu 300 Familien.Der Anteil von Minderheiten in der Region römisch 40 ist bei fünf zu 300 Familien.

Die Sicherheitslage ist hier im Allgemeinen gut. Wir haben vermehrt Eigentumsdelikte. Manche von uns sind halt arm und dann wird gestohlen. Die Sicherheitslage bei den Minderheiten ist die gleich wie bei uns. Es gibt da keinen Unterschied.

Bei uns gibt es einen Ägypter als RAE bei der Polizei.

Wenn wir speziell gefragt werden, wie die allgemeine Sicherheitslage im Frühjahr 2005 für Angehörige von RAE war, so geben wir an, dass die gut war und immer noch gut ist. Wie gesagt es gibt - gab da keinen Unterschied.

Die spanische KFOR gibt es nicht mehr, die sind schon länger weg. Ihr Camp wird jetzt von der KSF (Kosovo Security Force) benutzt.

Das ist alles was wir zu ihren Fragen angeben können. Wir sind gerne bereit mehr Auskunft zu geben. Wir wissen auch dass es bei uns Leute gibt die in ihre Länder gehen und dann mit Geschichten versuchen, dass sie legal in ihren Ländern bleiben können. Das ist dann nicht in Ordnung. Für weitere Angaben stehen wir jederzeit zur Verfügung."

1.5. Mit Verfahrensanordnung vom 10.11.2011 wurden den Beschwerdeführern Rechtsberater zur Seite gestellt. Mit weiterer Verfahrensanordnung vom 24.11.2011 wurden die Verfahrensparteien gemäß § 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur allgemeinen Situation im Kosovo, zur Frage der Staatsbürgerschaft, zum Bericht des Verbindungsbeamten sowie zu den familiären und persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.1.5. Mit Verfahrensanordnung vom 10.11.2011 wurden den Beschwerdeführern Rechtsberater zur Seite gestellt. Mit weiterer Verfahrensanordnung vom 24.11.2011 wurden die Verfahrensparteien gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur allgemeinen Situation im Kosovo, zur Frage der Staatsbürgerschaft, zum Bericht des Verbindungsbeamten sowie zu den familiären und persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

Mit im Wesentlichen gleichlautendem Schreiben vom 13.12.2011 wurde vorgebracht, dass bei den Erhebungen des polizeilichen Verbindungsbeamten im Herkunftsort der Beschwerdeführer die Anonymität nicht gewahrt worden sei. Der Bruder des Erstbeschwerdeführers habe im Zuge eines Telefonates erklärt, dass sich nach der Befragung die Stimmung im Ort verschlechtert habe. Zu den Auskünften der Familienangehörigen des Erstbeschwerdeführers wurde vorgebracht, dass diese Verwandten laut allgemeiner Lebenserfahrung nichts Schlechtes über Albaner sagen wollen.

Die Nichte des Erstbeschwerdeführers habe den Brandanschlag deshalb nicht bestätigt, weil sie sich zu diesem Zeitpunkt nicht im Herkunftsort der Beschwerdeführer befunden habe. Demgegenüber sei vom Bruder des Erstbeschwerdeführers sowohl die ablehnende Haltung der albanischen Bevölkerung als auch der Vorfall der (versuchten) Brandstiftung bestätigt worden, ebenso die Angaben des Erstbeschwerdeführers über die Tötung seines Neffen. Über die Vergewaltigungsvorwürfe habe die Nichte des Erstbeschwerdeführers deshalb nichts gewusst, weil kaum anzunehmen sei, dass über solche Vorfälle offen in der Familie gesprochen werde.

Zu den Angaben des Ortsvorstehers, des Kaffeebesitzers und des Lebensmittelhändlers, die sich nicht an Vorfälle erinnern hätten können, wurde angemerkt, dass einerseits nach sechs Jahren das Erinnerungsvermögen Außenstehender getrübt sein dürfte und die Vorfälle nicht angezeigt hätten werden können und somit keine öffentlichen Untersuchungen stattgefunden hätten. Darüber hinaus sei es schwer vorstellbar, dass Angehörige der Mehrzeit im Dorf sich selbst bezichtigen, gegen Minderheiten gewaltsam vorzugehen.

Die Angaben der Polizeifunktionäre seien nicht als Quelle heranzuziehen, da die Polizisten wohl kaum zugeben würden, eine Amtshandlung absichtlich zu unterlassen und einem Roma eine Anzeige zu verweigern.

Gegenüber dem Erstbeschwerdeführer sei die Aufnahme einer Anzeige verweigert worden, weil er die Namen der Angreifer nicht habe nennen können. Da die in einem solchen Fall angebrachte Anzeige gegen unbekannt nicht eingebracht worden sei, sei zu vermuten, dass die Anzeige aus rassistischen Motiven verhindert worden sei. Aus der Aussage der Polizeifunktionäre, wonach es Personen gäbe, die "mit Geschichten versuchen, sich sozusagen Asyl zu erschwindeln", sei die Voreingenommenheit der Polizisten ersichtlich und bilde einen wohl unfreiwilligen Beleg für die vorherrschende Diskriminierung der Roma seitens staatlicher Stellen.

Hinsichtlich der Anfragebeantwortungen über die Sicherheit der Roma sei auf die eingeschränkte Glaubwürdigkeit der Polizisten und weiteren Auskunftspersonen hingewiesen. Es wurde auf die gewaltsamen Ausschreitungen 2004 und die UNHCR-Position zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo vom März 2005 hingewiesen, wonach laut der damaligen allgemeinen Situation Angehörige verschiedener Minderheiten nach wie vor besonders gefährdet seien, Opfer körperlicher Gewalt, Belästigungen und Einschüchterungen sowie Eigentums- und Sachbeschädigungsdelikten zu werden. Angesichts der fragilen damaligen Situation hätte ein vereinzelter schwerer Übergriff gegen eine Minderheitengemeinschaft ähnlich wie im März 2004 eine Spirale interethnischer Gewalt in Gang setzen und zu einer Welle schwerwiegender ethnisch motivierter Straftaten führen können, wobei unter anderem Roma in diesem Fall wahrscheinlich zu den am stärksten betroffenen Personengruppen zählen würden.

Zur heutigen Situation wurde auf eine "Studie von UNHCR" über die Situation von Kindern nach ihrer Rückführung in den Kosovo hingewiesen, die die Abschiebung von Kindern und Jugendlichen stark kritisiere. Bei der genannten Studie des UNHCR handelt es sich laut der Fußnote der Eingabe tatsächlich um die UNICEF-Studie zur Situation von Kindern aus Roma-, Ashkali und Ägypterfamilien nach ihrer Rückführung in den Kosovo vom August 2011, in der die Situation von zurückgekehrten Kindern derartiger Minderheitenangehöriger als mit schwierigen Lebensbedingungen verbunden beschrieben wurde, wobei allerdings in Vergleich zum letzten Jahr auf der Regierungsebene messbare und positive Änderungen im Reintegrationsbereich zu verzeichnen seien.

Schwerwiegende Diskriminierung von Roma im Kosovo ergebe sich auch aus einer Stellungnahme von amnesty international. Dieser Stellungnahme von amnesty international vom 05.06.2010 zur Situation von Roma im Kosovo ist zu entnehmen, dass Angehörige der Minderheiten der Roma, Ashkali und Ägypter im Kosovo häufig nicht über wichtige Dokumente verfügen und daher keine Registrierung und keinen Zugang zu sozialen Sicherungssystemen und zum Gesundheitswesen haben. Weiters würden viele Roma wegen Zerstörung von Häusern während des Krieges oder Inbesitznahme durch andere Personen nicht mehr über Wohnraum verfügen. Nach diesem Bericht seien ethnisch motivierte Gewalttaten in den letzten Jahren zurückgegangen, jedoch bestehe unter den ethnischen Minderheiten ein erhebliches Unsicherheitsgefühl fort und es sei die Diskriminierung von Roma im Kosovo weit verbreitet.

In der Stellungnahme wird weiters auf einen Artikel der "Badischen Zeitung" vom 21.06.2011 hingewiesen, worin geschildert werde, dass romafeindliche Ausschreitungen sowie eine systematische Diskriminierung im Kosovo an der Tagesordnung stünden. Unerwähnt lässt die Stellungnahme in diesem Zusammenhang, dass diese Aussage im Artikel auf eine bereits im Jahr 2003 veröffentlichte Studie der Gesellschaft für bedrohte Völker als Quelle zurückgeführt wurde.

Der Annahme des Asylgerichtshofs, dass es sich bei der psychischen Erkrankung der Zweitbeschwerdeführerin nicht um eine schwerwiegende Erkrankung handle, werde vehement widersprochen. Es läge eine schwere depressive Anpassungsstörung mit Ängsten und Panikstörungen vor und in dem Gutachten vom 10.05.2011 sei ausgeführt worden, dass es medizinisch nicht vertretbar wäre, aus der Behandlung in XXXX herausgerissen zu werden. Auch die Länderfeststellungen "des angefochtenen Bescheides" würden dem widersprechen.Der Annahme des Asylgerichtshofs, dass es sich bei der psychischen Erkrankung der Zweitbeschwerdeführerin nicht um eine schwerwiegende Erkrankung handle, werde vehement widersprochen. Es läge eine schwere depressive Anpassungsstörung mit Ängsten und Panikstörungen vor und in dem Gutachten vom 10.05.2011 sei ausgeführt worden, dass es medizinisch nicht vertretbar wäre, aus der Behandlung in römisch 40 herausgerissen zu werden. Auch die Länderfeststellungen "des angefochtenen Bescheides" würden dem widersprechen.

Die Beschwerdeführer seien bereits seit 2005 in Österreich, hätten viele Freunde im derzeitigen Aufenthaltsort gefunden und seien in der Gemeinde integriert. Die Beschwerdeführer würden die deutsche Sprache beherrschen und die Drittbeschwerdeführerin habe in Österreich die Schule besucht. Da die Drittbeschwerdeführerin in Deutschland geboren worden sei, spreche sie fließend deutsch und habe viele Freundinnen und Bekannte im derzeitigen Aufenthaltsort. Vorgelegt wurden Sprachzertifikate der Beschwerdeführer, ein Abschlusszeugnis der Drittbeschwerdeführerin, wonach sie im Juli 2007 die vierte Klasse der Hauptschule mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen habe, eine Bestätigung über weiterführenden Schulbesuch der Drittbeschwerdeführerin, ein Empfehlungsschreiben der Leiterin des örtlichen Flüchtlingsheims über die sprachliche Integration aller Beschwerdeführer und künstlerische und soziale Aktivitäten insbesondere der Drittbeschwerdeführerin.

Mit Eingabe eines Rechtsberaters vom 17.01.2012 wurde eine Bestätigung einer in XXXX niedergelassenen Psychoanalytikerin vom 10.01.2012 vorgelegt, wonach die Zweitbeschwerdeführerin bei Diagnose einer chronischen Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Stimmung einmal monatlich eine psychotherapeutische Sitzung absolviere.Mit Eingabe eines Rechtsberaters vom 17.01.2012 wurde eine Bestätigung einer in römisch 40 niedergelassenen Psychoanalytikerin vom 10.01.2012 vorgelegt, wonach die Zweitbeschwerdeführerin bei Diagnose einer chronischen Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Stimmung einmal monatlich eine psychotherapeutische Sitzung absolviere.

2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:

2.1. Zur Person der Beschwerdeführer wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Kosovo. Der Erstbeschwerdeführer ist Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin und Vater der in Deutschland geborenen gemeinsamen Tochter, der Drittbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer sind im November 2005 illegal nach Österreich eingereist und haben Asylanträge gestellt. Die Beschwerdeführer haben von 1989 bis April 2005 als Asylwerber in Deutschland gelebt und sind nach abweisenden Entscheidungen über ihre Asylanträge in den Herkunftsort zurückgekehrt. In Deutschland leben zwei mit deutschen Staatsangehörigen verheiratete Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Im Herkunftsstaat leben im Herkunftsort Verwandte des Erstbeschwerdeführers (Bruder, Nichte). Die Beschwerdeführer könnten im Falle einer Rückkehr wieder im Haus der Familie zumindest vorübergehend Unterkunft nehmen.

Es wird zugrunde gelegt, dass die Beschwerdeführer der Volksgruppe der Roma angehören.

Der Erstbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin sind grundsätzlich gesund, also leiden weder an einer schweren Erkrankung, noch besteht ein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf. Bei der Zweitbeschwerdeführerin ist eine schwere depressive Anpassungsstörung mit Ängsten, Panikstörung diagnostiziert und eine Behandlung mit Antidepressiva empfohlen worden. Die Zweitbeschwerdeführerin absolviert auch psychotherapeutische Sitzungen. Diese Beeinträchtigungen der Zweitbeschwerdeführerin stellen aktuell keine schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen dar und die Beschwerdeführerin musste keine stationäre Behandlung in Österreich in Anspruch nehmen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat ist ersichtlich, dass eine Behandlung einer solchen Erkrankung der Zweitbeschwerdeführerin auch im Herkunftsstaat möglich ist.

Im Herkunftsort des Erstbeschwerdeführers wurden während des bewaffneten Konfliktes im Kosovo 1998/1999 Angehörige der Volksgruppe der Beschwerdeführer, darunter ein Neffe des Erstbeschwerdeführers, und Angehörige der albanischen Volksgruppe von serbischer Seite verschleppt und wahrscheinlich getötet. Aus diesen Ereignissen ist keine aktuelle Bedrohungssituation für die Beschwerdeführer ableitbar.Im Herkunftsort des Erstbeschwerdeführers wurden während des bewaffneten Konfliktes im Kosovo 1998 aus 1999, Angehörige der Volksgruppe der Beschwerdeführer, darunter ein Neffe des Erstbeschwerdeführers, und Angehörige der albanischen Volksgruppe von serbischer Seite verschleppt und wahrscheinlich getötet. Aus diesen Ereignissen ist keine aktuelle Bedrohungssituation für die Beschwerdeführer ableitbar.

Es wird der Beurteilung zugrunde gelegt, dass die Beschwerdeführer nach der Rückkehr aus Deutschland in den Herkunftsort Schmähungen und Beschimpfungen und nächtlichen Manifestationen der Ablehnung durch Werfen von Steinen auf das Haus der Familie seitens Angehöriger der albanischen Volksgruppe ausgesetzt gewesen sind. Weiters wird unter Zweifel am Wahrheitsgehalt zugrunde gelegt, dass während des Aufenthalts der Beschwerdeführer durch unbekannte Täter eine mit Benzin gefüllte Flasche gegen das Haus der Familienangehörigen des Erstbeschwerdeführers geworfen wurde, wobei kein Schaden entstanden ist. Es wird zugrunde gelegt, dass die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin im Herkunftsort auf der Strasse durch Angehörige der albanischen Volksgruppe an den Haaren gezogen wurden und sich diesem Übergriff durch Flucht entziehen konnten, wodurch sie blaue Flecken und Kratzer erlitten haben, aber keine ärztliche Behandlung in Anspruch nehmen mussten. Es wird zugrunde gelegt, dass der Erstbeschwerdeführer bei der Reise nach Mazedonien von einem oder mehreren Fahrgästen eines Busses geschlagen wurde und dieser Angriff nach Eingreifen des Busfahrers beendet wurde.

Die Beschwerdeführer können vor derartigen Angriffen von privater Seite wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen. Es wird nicht festgestellt, dass die zuständigen Behörden während des Aufenthalts der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat die Entgegennahme von Anzeigen über gegen die Beschwerdeführer erfolgte Angriffe verweigert hätten.

Die Beschwerdeführer haben wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma in der Herkunftsregion nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen seitens der albanischen Mehrheitsbevölkerung zu befürchten.

Die Beschwerdeführer haben in Österreich keine familiären Bindungen.

Die Beschwerdeführer üben in Österreich keine erlaubte Erwerbstätigkeit aus und nehmen Leistungen des Grundversorgungssystems in Anspruch. Die Beschwerdeführer sind nicht selbsterhaltungsfähig.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben das Sprachdiplom A2 erworben. Die Drittbeschwerdeführer hat nach ihrer Geburt von 1990 bis April 2005 in Deutschland und seit der illegalen Einreise im November 2005 in Österreich gelebt und hier die Hauptschule im Juli 2007 mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen und bis September 2011 eine weiterführende Schule besucht. Sie beteiligt sich an künstlerischen und gemeinnützigen Aktivitäten im derzeitigen Wohnort.

Es gibt keinen Hinweis, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat in ihrer (wirtschaftlichen) Existenz gefährdet wären.

2.2. Zur Situation in der Republik Kosovo wird festgestellt:

Allgemeine politische Lage

Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seite 2)Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seite 2)

Das kosovarische Parlament erklärte am 17. Februar 2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.

Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile 69 Staaten (Stand: 19. Mai 2010), allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt. Die Unabhängigkeit von Serbien verstößt nach einer Stellungnahme des Internationalen Gerichtshofs vom Juli 2010 nicht gegen das Völkerrecht. Die Stellungnahme ist rechtlich für keine Seite bindend. (International Court of Justice, 22. July 2010: Accordance with International Law on the Unilateral Declaration of Independence in Respect of Kosovo)

Das politische System hat sich seit der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 gefestigt. Kosovo ist eine Republik in Form einer parlamentarischen Demokratie. Die am 15. Juni 2008 in Kraft getretene Verfassung bildet die Grundlage für die - noch für einen unbestimmten Übergangszeitraum "überwachte" - Souveränität der Republik Kosovo. Neben den Grundwerten moderner europäischer Verfassungen und dem Prinzip der Gewaltenteilung sieht die Verfassung umfassenden Schutz für die in Kosovo anerkannten Minderheiten (Serben, Türken, Bosniaken, RAE) und weitgehende Möglichkeiten ihrer politischen Partizipation vor.

Es gibt keine aktuelle Erhebung zur Einwohnerzahl Kosovos. Das Statistische Amt schätzte die Gesamtbevölkerung zum Ende des Jahres 2005 auf insgesamt 2.069.989 Einwohner (ca. 190 Personen pro Quadratkilometer). Nach offiziellen Schätzungen besteht die Bevölkerung zu ca. 91 Prozent aus Albanern, zu ca. 5 Prozent aus Serben und zu ca. 4 Prozent aus Angehörigen anderer ethnischer Gruppen (Türken, Bosniaken, Gorani, RAE).

Bei den von der OSZE unterstützten und demokratischen Parlamentswahlen am 17. November 2007 wurde die "Partia Demokratike e Kosovës" (PDK) des Premierministers Thaci mit 34,3 Prozent stärkste Partei mit 37 der 120 Sitze im Parlament, gefolgt von der "Lidhja Demokratike e Kosovës" (LDK) des Präsidenten Sejdiu mit 22,6 Prozent (25 Sitze). Am 9. Januar 2008 bestätigte das Parlament die ehemalige Koalitionsregierung aus LDK und PDK unter Führung von Premierminister Thaci und wählte Staatspräsident Sejdiu erneut zum Präsidenten.

Nachdem das Verfassungsgericht eine Verletzung der Verfassung durch den Umstand festgestellt hatte, dass Sejdiu neben dem Amt des Präsidenten gleichzeitig den Vorsitz der LDK innehatte, ist dieser am 27. September 2010 von seinem Amt als Staatspräsident zurückgetreten. Der darauf folgende Bruch der Regierungskoalition löste vorgezogene parlamentarische Neuwahlen für den 12. Dezember 2010 aus.

Die PDK erreichte bei diesen Wahlen laut vorläufigem Wahlergebnis 33,5 Prozent der Stimmen, bei einer Wahlbeteiligung von knapp unter 48 Prozent. Danach folgten die LDK von Isa Mustafa, (der Bürgermeister von Pristina mit 23,6 Prozent), Vetevendosje von Albin Kurti (12,2 Prozent), die AAK von Ramush Haradinaj (10,8 Prozent) sowie die AKR von Behgjet Pacolli mit 7,1 Prozent. Für die Minderheiten in Kosovo sind im 120 Sitze umfassenden Parlament 20 Sitze reserviert. Die serbische Bevölkerung in den Enklaven südlich des Ibar beteiligte sich in unterschiedlichem Maß am Urnengang (Wahlbeteiligung zwischen 33 Prozent und 50 Prozent), dem gegenüber war die Beteiligung im Norden sehr gering (zwischen 0 und 0,6 Prozent, lediglich Zubin Potok 6,2 Prozent).

In ersten Stellungnahmen durch eine Delegation des Europäischen Parlaments, die internationale Wahlbeobachtungsmission ENEMO sowie den kosovarischen Nichtregierungsorganisationsverbund "Demokratie in Aktion" wurden zwar der ruhige und grundsätzlich gut organisierte Ablauf der Wahlen gelobt. Es wurden jedoch auch massive Betrugsversuche festgestellt und technische Missstände aufgedeckt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 7-8)

Auf Beschluß der Zentrale Wahlkommission wurden am 9. Januar 2011 in allen Wahllokalen von Drenas und Deçan, sowie in je einer Gemeinde in Lipjan und Malisheva neue Wahlen durchgeführt sowie am 16. Januar 2011 die Wahl auch in 24 von 29 Wahlbezirken in Mitrovica wiederholt , da massive Fälschungen durchgeführt wurden.

Ende Februar einigte sich Thaçis PDK mit der AKR von Behgjet Pacolli, der Demokratischen Liga Ibrahim Rugova von Ukë Rugova, der Selbstständigen Liberalen Partei von Slobodan Petrovic sowie mit der Minderheitenkoalition 6plus auf eine Regierungskoalition. Pacolli sollte neuer Staatspräsident werden. Beim dritten Anlauf wurde er schließlich am 22. Februar 2011 mit 61 von 120 möglichen Stimmen gewählt. Am 28. März 2011 entschied das Verfassungsgericht, dass die Wahl des Präsidenten verfassungswidrig war. Das Gericht ging auf ein Frageschreiben der politischen Opposition ein. Am 7. April 2011 wurde Atifete Jahjaga als neue Staatspräsidentin vom Parlament mit 80 Stimmen von 100 möglichen gewählt. Am 22. Februar wurde zudem die neue Regierung für die Legislaturperiode 2011-2014 vom Kosovarischen Parlament mit einer Mehrheit gewählt. Hashim Thaçi ist weiterhin Premierminister. (http://www.orf.at/stories/2035082, http:derstandard.at/1297818695578 jeweils eingesehen am 09.03.2011, http://de.wikipedia.org/wiki/Kosovo, eingesehen am 22.07.2011)

Der kosovarischen Regierung ist es bislang nicht gelungen, effektive Hoheitsgewalt über den serbisch dominierten Norden des Landes zu erlangen.

Durch die allgemeinen Gemeinderatswahlen der Republik Serbien am 11. Mai 2008, die auch in den serbisch dominierten Gemeinden in Kosovo durchgeführt wurden, entstanden von Serbien unterstützte und geförderte lokalpolitische Parallelstrukturen. Diese Wahlen und damit auch die daraus hervorgegangenen Gemeindevertreter sind weder von der kosovarischen Regierung noch der internationalen Gemeinschaft anerkannt worden. Insbesondere im Norden des Landes lassen diese Strukturen eine Umsetzung von Regierungsentscheidungen aus Pristina nicht oder nur eingeschränkt zu.

Die Wirtschaftslage bleibt prekär. Eine strukturelle, nachhaltige Verbesserung der Wirtschaftsentwicklung konnte seit der Unabhängigkeitserklärung nicht erreicht werden. Für das Jahr 2009 wurde vom Internationalen Währungsfonds ein Wirtschaftswachstum von ca. 4,4 Prozent des BIP festgestellt, für 2010 wird ein Wachstum von ca. 4,5 Prozent des BIP vorhergesagt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik

Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 8-9)

Staatsangehörigkeit:

Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) der Republik Kosovo trat am 15. Juni 2008 in Kraft.

Nach Art. 155 der Verfassung der Republik Kosovo haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.Nach Artikel 155, der Verfassung der Republik Kosovo haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.

Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.

Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 StAG den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01. Jänner 1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, im Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo-Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Artikel 13, StAG den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01. Jänner 1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, im Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Absatz 2,). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo-Diaspora (Absatz 3,). Artikel 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).

Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I StAG ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Artikel 28, römisch eins StAG ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.

Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:

  • -Strichaufzählung
    in Kosovo geboren zu sein,

  • -Strichaufzählung
    oder mindestens einen in Kosovo geborenen Elternteil zu haben,

  • -Strichaufzählung
    oder mindestens fünf Jahre ununterbrochen in Kosovo gewohnt zu haben

(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK-Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK-Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28 StAG).(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK-Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK-Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Artikel 28, StAG).

Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01. Jänner 1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01. Jänner 1998 sind analog der in der UNMIK-Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008).Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Artikel 29, StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01. Jänner 1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Absatz 3,) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01. Jänner 1998 sind analog der in der UNMIK-Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Absatz 5,). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08 aus 2008,).

Internationale Präsenz in Kosovo

Die internationale Präsenz in Kosovo hat sich grundlegend gewandelt. Die durch Resolution 1244/99 in Kosovo eingerichtete VN-Mission UNMIK hat ihre Umstrukturierung nunmehr abgeschlossen. Lediglich 10 Prozent (ca. 420 Personen) des vormaligen Personalbestandes von UNMIK sind noch im Einsatz. Ihre wesentlichen früheren Aufgaben im Bereich Polizei, Justiz und Zoll werden jetzt durch kosovarische Regierungsstellen bzw. die europäische Rechtsstaatsmission EULEX ausgeübt.

EULEX hat am 9. Dezember 2008 die operative Arbeit im gesamten Land aufgenommen und am 6. April 2009 volle Einsatzfähigkeit erreicht. Neben Beratungsfunktionen beim Aufbau von Polizei, Justiz, Zoll und Verwaltung haben die Mitarbeiter auch exekutive Funktionen, z.B. bei der Verfolgung organisierter Kriminalität, Korruption, interethnischer Kriminalität, Kriegsverbrechen sowie bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. EULEX hat derzeit 1.642 internationale und 1.165 lokale Beschäftigte. Davon sind ca. 1.200 Vollzugsbeamte der Polizei; etwa 450 Beamte sind in geschlossenen Einheiten ("Formed Police Units" (FPU) eingesetzt, die zur Kontrolle von Menschenansammlungen bzw. in aufruhrähnlichen Situationen oder Unruhen eingesetzt werden können. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 9-10)

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Kosovo ist weitgehend stabil, in Teilgebieten, insbesondere im Norden und im Brennpunkt Mitrovica, aber weiterhin fragil. Seit den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine landesweiten Unruhen mehr.

Es gibt keine konkreten Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Repressionen Dritter gegenüber ethnischen Minderheiten haben seit 2004 stetig abgenommen. Die subjektiv zum Teil immer noch als unsicher empfundene Sicherheitslage behindert aber v.a. den Rückkehrprozess von Kosovo-Serben.

Das nach Auflösung der kosovo-albanischen Befreiungsarmee UÇK eingerichtete zivile Hilfskorps "Kosovo Protection Corps" (KPC, alb. TMK) wurde am 30. Juni 2009 aufgelöst. Seither bilden multiethnische und zivil kontrollierte leichtbewaffnete Sicherheitskräfte die "Kosovo Security Forces (KSF)", die nicht mehr als 2.500 Mitglieder und maximal 800 Reservisten haben sollen. Derzeit umfasst die KSF etwa 2.000 Kräfte, davon gehören 8 Prozent den Minderheiten an. Die KSF übernimmt derzeit primär zivile Aufgaben wie Krisenreaktion, Sprengmittelbeseitigung und Zivilschutz. Im September 2009 hat die KSF ihre grundsätzliche Einsatzfähigkeit erreicht, die volle Einsatzfähigkeit kann voraussichtlich zwischen Ende 2011 und 2014 erreicht werden.

Die Polizei (Kosovo Police, KP - ehemals Kosovo Police Service, KPS) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP beträgt fast 15 Prozent; mehr als 14 Prozent sind Angehörige von Minderheiten. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Die kosovo-serbischen Polizeistrukturen im Norden lassen sich schwer in die zentralen Kommandostrukturen der KP integrieren. Derzeit berichten die Polizeistationen im Norden unmittelbar an die Operationszentrale von EULEX, die sodann die KP unterrichtet.

In Nord-Kosovo führen KP, EULEX und KFOR seit Anfang Oktober 2010 verstärkte Personen- und Fahrzeugkontrollen durch, zudem wurden gezielte Ermittlungsmaßnahmen und Zugriffe gegen Personen aus dem Umkreis der Organisierten Kriminalität durchgeführt.

Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der KP, den internationalen Polizeikräften (v.a. EULEX) und den KFOR-Truppen. Die KFOR wird nach wie vor von allen Beteiligten anerkannt. KFOR steht als letzte Option bereit, wenn die KP und die internationale Polizei sich nicht durchsetzen können. Die Truppe hat ihren Ruf als Garant der Sicherheit gefestigt durch ihr robustes und entschlossenes Handeln bei den gewalttätigen Ausschreitungen am 17. März 2008 durch Kosovo-Serben in Mitrovica, bei denen der Einsatz von Maschinenpistolen und Handgranaten durch Demonstranten zu über 70 Verletzten führte.

Die nach wie vor verbreitete Gewaltbereitschaft und die große Zahl der frei zirkulierenden Waffen beeinträchtigen die Sicherheitslage. Es gibt praktisch in jedem Haushalt eine oder mehrere (illegale) Schusswaffen.

Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime" (UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 10-11)

Laut Kriminalitätsstatistik ist die Anzahl der gemeldeten Straftaten im Jahresvergleich rückläufig. 2009 wurden 7 Prozent weniger Straftaten gemeldet als 2008. (Kriminalstatistik 2009, übermittelt vom Verbindungsbeamten des BMI am 19. März 2010)

Dem Auswärtigen Amt liegen keine Berichte über gezielte Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung der Republik Kosovo oder durch Personal von UNMIK, EULEX, OSZE, ICO vor. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite

11)

Politische Opposition

Die politische Opposition wird in ihrer Betätigung nicht eingeschränkt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 12-16)

Religionsfreiheit

Die Religionsfreiheit ist nach Art. 38 der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 16)Die Religionsfreiheit ist nach Artikel 38, der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 16)

Selbst Personen, welche eine fundamentalistische Form des Islams sowohl im Erscheinungsbild (Vollbart, Pluderhose, Schleier) als auch in der strengen Anwendung des Islams (strikte Einhaltung der Gebote) praktizieren, sind im öffentlichen Leben akzeptiert, auch wenn sie von der Bevölkerung mit Argwohn betrachtet werden. (Kosovo-Bericht 29. September 2008 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 7 und 9)

Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

Im gesamten Justizwesen sind Richter und Staatsanwälte aus allen relevanten ethnischen Gruppen tätig. Nach Angaben von EULEX-Richtern gibt es zum Teil noch erhebliche Ausbildungsdefizite bei den lokalen Richtern und Staatsanwälten. EULEX hat seit dem 9. Dezember 2008 justizielle Funktionen im Bereich der Strafjustiz, der Zivilgerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft übernommen, die zuvor von internationalen UNMIK-Richtern/- Staatsanwälten ausgeübt wurden. Dabei handelt es sich inbesondere um Fälle von Kriegsverbrechen, schwere organisierte Kriminalität und ungelöste Eigentumsfragen im Nachgang zu den kriegerischen Auseinandersetzungen bis 1999.

Insgesamt ist der Zugang zum Gerichtswesen nicht landesweit einheitlich gewährleistet. Das Gericht in Nord-Mitrovica ist z.B. nach wie vor nur sehr eingeschränkt funktionstüchtig. Es gibt inzwischen zehn u.a. von UNDP und Legal Aid Commission betriebene Regionalbüros für Rechtsfragen, die Personen mit geringem Einkommen kostenlose Rechtshilfe anbieten, um ihre Rechtsansprüche durchzusetzen, darunter auch zahlreiche Minderheitenangehörige (Serben, RAE, Bosniaken und Türken). Es ist jedoch davon auszugehen, dass es Unterschiede beim Zugang zum Gerichtswesen gibt, gerade auch für Minderheitenangehörige in jeweiligen Mehrheitsgebieten (z.B. Kosovo-Albaner in Nord-Kosovo oder Kosovo-Serben in Westkosovo). (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 17-18)

Repressionen Dritter

Die Akzeptanz der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander hat zugenommen. Bei Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen handelt es sich häufig nicht um ethnisch motivierte Streitigkeiten, sondern um Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Verletzungen des persönlichen Ehrgefühls.

Interethnische Zwischenfälle finden fast ausschließlich vor dem Hintergrund des angespannten Verhältnisses zwischen Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern statt. Sie ereignen sich in aller Regel - lokal eingegrenzt - in bestimmten Gebieten des unmittelbarräumlichen Aufeinandertreffens/Zusammenlebens beider Bevölkerungsgruppen. Zumeist ergeben sich problematische Situationen wie z.B. handgreifliche Auseinandersetzungen bzw. Proteste, wenn das Betreten eines von der anderen Ethnie dominierten Gebietes als Provokation ausgelegt wird. Insbesondere in den Gebieten nördlich des Flusses Ibar werden staatliche Maßnahmen als Eingriff in die serbischen Parallelstrukturen angesehen und sind Ursache häufiger Spannungen und Auseinandersetzungen.

Die Anzahl interethnischer Vorfälle gegen Angehörige der Minderheitengemeinschaften der ethnischen Roma, Askhali und Ägypter geht weiter zurück. Auch in Kosovo tätige internationale Flüchtlingshilfeorganisationen berichten in diesem Zusammenhang lediglich von einigen wenigen konkreten Vorfällen. Ethnisch motivierte Verfolgungshandlungen durch nicht-staatliche Akteure können weiterhin nicht ausgeschlossen werden; konkrete Vorfälle sind in den letzten Monaten allerdings nicht bekannt geworden. Bei den (u.a. von UNMIK, vom UNHCR und Amnesty International berichteten) Vorfällen, die sich Ende Juli/Anfang August 2009 in dem von Angehörigen der Roma bewohnten Wohngebiet Abdullah Presheva in der Stadt Gjilan/Gnjilane ereigneten, handelte es sich im Wesentlichen um Auseinandersetzungen zwischen dort lebenden Roma und einigen beteiligten Auslandsalbanern, die zu diesem Zeitpunkt ihren Urlaub bei Verwandten in diesem Wohngebiet verbrachten. Die tätlichen Angriffe wurden zur Anzeige gebracht. Die Vorfälle wurden von EULEX als nicht ethnisch motivierte Verfolgungshandlungen qualifiziert.

Bei vielen Minderheitenangehörigen, insbesondere den RAE, besteht trotz der insgesamt positiven Entwicklung weiterhin ein Unsicherheitsgefühl gegenüber staatlichen Sicherheitskräften. Ursächlich hierfür sind maßgeblich die in den Jahren 1999 und 2004 gegen RAE-Angehörige verübten Gewalttaten. Inzwischen verfügt jede regionale Dienststelle der KP über Polizeibeamte, die ausschließlich für die Belange aller Minderheitengemeinschaften zuständig sind. Zumeist sind solche Beamte selbst Angehörige verschiedener Minderheiten. Nach den vorliegenden Erkenntnissen unterhalten diese Beamten

ständige Kontakte zu den in ihrem Zuständigkeitsbereich lebenden Minderheitengemeinschaften. Regelmäßig findet ein Austausch mit den jeweiligen Führern der örtlichen Minderheitengemeinschaften statt. Auch hierdurch soll gewährleistet werden, dass Minderheitenangehörigen die Möglichkeit geboten wird, u.a. gegen sie gerichtete Straftaten anzuzeigen und verfolgen zu lassen. NGOs weisen in diesen Zusammenhang darauf

hin, dass insbesondere bei Roma davon ausgegangen werden kann, dass viele Ereignisse nicht

zur Anzeige gebracht werden. Die EULEX-Polizei in Kosovo übt u.a. Monitoring- Funktionen über die Kosovo Polizei aus und informiert berechtigte Stellen u.a. die Deutsche Botschaft Pristina in sog. Security Situation Reports täglich über polizeiliche Vorfälle. Der EULEX-Polizei liegen keine Erkenntnisse vor, dass Anzeigen insbesondere von RAE-Minderheiten nicht angenommen bzw. nicht bearbeitet werden. Ferner weist EULEX-Polizei darauf hin, dass entsprechende Anzeigen von Angehörigen der RAE auch bei der EULEX-Polizei gestellt werden können.

Es ist nicht auszuschließen, dass es noch Personengruppen gibt, die weiterhin einer Gefährdung ausgesetzt sind (so z.B. Personen in Mischehen und Personen gemischtethnischer Herkunft sowie Personen, die der Zusammenarbeit mit den serbischen Behörden in der Zeit von 1990 bis 1999 verdächtigt werden).

Die kosovo-albanische Tradition der Blutrache ist kaum mehr anzutreffen. Allerdings sind insbesondere außerhalb der größeren Städte nicht selten Racheakte aus verschiedenen Gründen zu beobachten. Diese werden landläufig als Blutrache bezeichnet und ohne Beachtung der einschränkenden Regeln des Kanun (der Eröffnung, Ablauf und Beendigung regelt) beharrlich betrieben, zum Teil mit blutigen bzw. tödlichen Folgen. Bei diesen Racheakten ist die Hemmschwelle, eine Schusswaffe zu benutzen, oft sehr niedrig. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011,

Stand: Dezember 2010, Seite 20-22)

Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:

Kosovo Police (KP), ehemals Kosovo Police Service KPS/ShPK:

Die OSCE leitete in Vushtrri eine zentrale Aus - und Fortbildungsstätte für KPS. Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge - bisher immerhin über 8.000 Polizisten - durch internationale Trainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet.

Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet und auch seit 2006 aus dem Kosovo Budget finanziert. Die OSCE ist mit einem kleinen Stab an Mitarbeitern (12 und 2 sonstige) direkt vor Ort bzw. als Unterstützung auch im Hauptquartier vertreten.

Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.

Durch entsprechende gesetzliche Regelungen wurde die Aus- und Fortbildung von Polizei, Zoll, Feuerwehr und Justiz (Justizwache) an dieser Fortbildungsstätte zusammengefasst. Das Kosovo Centre for Public Safety Education and Development - KCPSED - ist im Ministerium für Inneres angesiedelt und hat 2008 ein Budget von 2,7 Millionen Euro bei einem Personalstand von 177 ständigen Mitarbeitern.

Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo. Von diesen waren bis auf die Region Mitrovica alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben worden. UNMIK Police übte eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluierte die Arbeit von KPS. (Kosovo-Bericht 29. September 2008 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 41-42)

KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc. werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI 05. Mai 2007, Zahl 154/07 an das BAE)

KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent. (Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM (2007) 663 final, 06. November 2007, Seite

46)

Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 15. Jänner 2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof)

Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.

Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.

Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.

Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.

Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden. Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Ombudsmann und damit eine Garantie für eine Weiterbehandlung.

Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden. (Kosovo-Bericht 31. März 2007 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 26. Mai 2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof)

Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07. Mai 2007, Seite 11].

Es besteht also auch hier die Möglichkeit einer Beschwerde bzw. Anfrage um Unterstützung im Anlassfall. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 26. Mai 2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof)

UNMIK Police/EULEX Police

Seit August 1999 war UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestanden in der Region Mitrovica, in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc.). Sonderfälle waren die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz. Sonst hatte UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen.

Nunmehr hat EULEX Police die Rolle von UNMIK Police übernommen. Der Aufgabenbereich liegt in Überwachung und Beratung der lokalen Polizei, Justiz, Justizwache und des Zolls. Operative Aufgaben im Polizeibereich sind: Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus, Zeugenschutz, Personenschutz (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 15. Jänner 2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof; Kosovo-Bericht 31. März 2010, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 39)

Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar.

UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher. (Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22. July 2008, Seite 4 und 5)

Die Aufklärungsquote liegt bei Eigentumsdelikten bei 45 Prozent, bei Straftaten gegen Personen bei 71 Prozent. Schwerere Verbrechen haben eine höhere Aufklärungsrate als weniger schwere Verbrechen aufgrund der Ressourcen, die zu deren Ermittlung bereitgestellt werden. (UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28. März 2008, Seite 11)

Municipal Community Safety Council:

In allen Gemeinden des Kosovo besteht darüber hinaus ein "Municipal Community Safety Council" (MCSC, Rat zum Schutz der Volksgruppen). Dem Rat gehören neben KFOR, UNMIK Polizei, KPS auch Vertreter der verschiedenen Glaubensgemeinschaften (orthodoxe, katholische, islamische Gemeinschaft) wie auch alle Dorfvorsitzenden der Gemeinde an. Zweck des Rates, welcher vom Gemeindepräsidenten einberufen wird, ist es, einmal pro Monat über die Sicherheitslage im Allgemeinen und eventuelle Bedenken bzw. Bedürfnisse der einzelnen ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zu beraten und wenn erforderlich korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Personen, die sich unsicher fühlen, können sich an diesen Rat wenden bzw. über ihre Dorfräte ihre Sicherheitsbedenken den zuständigen Behörden bekannt machen. So klagte beispielsweise der Dorfrat eines Dorfes im albanischen Grenzgebiet in der Gemeinde Gjakove/Djakovica (der MCSC wurde in dieser Gemeinde im August 2006 eingerichtet) über Raubüberfälle (vorwiegend Viehraub) durch maskierte Banden. Zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung dieser Gegend verstärkte die KFOR ihre Truppen in der Region und auch die Polizei führt seither mehr Patrouillen in der Region durch. (XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07. Mai 2007 , Seite 11-12)

Situation in der Großgemeinde Istog

Die Großgemeinde Istog schließt die Stadt Istog und 51 Dörfer ein. Die Bevölkerung wird auf 56.000 Einwohner geschätzt, die zum großen Teil aus Kosovo-Albanern besteht, während auch mehr als 1.650 Bosniaken, 40 Roma und etwa 2.220 Ägypter hier leben. Weiters sind etwa 800 Kosovo-Serben hier niedergelassen. In den Situationsberichten der OSCE wird die Kriminalitätsrate in der Großgemeinde durchgehend als gering gegenüber der Situation in anderen Großgemeinden beschrieben. Die Polizeistation in Istog wurde durch UNMIK an die Kosovo Polizei im Februar 2005 übertragen. In den genannten Situationsberichten wurden keine gewaltsamen Übergriffe oder Verfolgungshandlungen durch Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung gegenüber Minderheiten, insbesondere auch der Volksgruppe der Roma dargestellt. (OSCE, Municipal Profiles, November 2005, Mai 2006, April 2008)

Ausweichmöglichkeiten

Eine Übersiedlung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen. Alle Ethnien können sich in Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Freizügigkeit von Personen ist nach Einschätzung der Europäischen Kommission allerdings nicht im gesamten Land gewährleistet. Die Sicherheitskräfte bemühen sich zwar um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven, Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete - oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren - nur selten.

Von der Freizügigkeit wird zum Teil von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern v.a. dort aus einem subjektiv empfundenem Unsicherheitsgefühl heraus kein Gebrauch gemacht, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 23)

Schutz der Menschenrechte

Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in der Verfassung festgeschrieben (Art. 132 bis Art. 135). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung.Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in der Verfassung festgeschrieben (Artikel 132 bis Artikel 135,). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung.

Gezielte Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Stellen sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt. Es kommt immer wieder zu einzelnen Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen, denen in der Regel durch NGOs, die Ombudsperson aber auch die genannten staatlichen Stellen nachgegangen wird. Allerdings münden diese Nachforschungen aufgrund der bereits erwähnten Engpässe und des Verbesserungsbedarfs im Justizwesen nicht immer in ein rechtliches Verfahren mit einem abschließenden Urteil.

Das Verbot der Folter sowie der unmenschlichen Behandlung ist in der Verfassung verankert. Es sind keine Fälle von Folter durch die lokale Polizei (KP) oder andere staatliche Stellen bekannt geworden. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 24-25)

Grundversorgung

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. die sozial schwachen Bewohner der Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen.

Staatliche Sozialleistungen sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe nach dem Gesetz No. 2003/15. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter des Sozialministeriums (Ministry of Social Welfare) überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Minderheitenangelegenheiten betreut.

Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Seit Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2003 gab es keine Anpassungen. Sie beträgt für Einzelpersonen 40 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 80 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit. Ferner ist die Stromzufuhr für Familien, die Sozialhilfeleistungen beziehen, bis zu 500 kW pro Monat kostenlos. Voraussetzung hierfür ist ein registrierter Stromzähler. Im Dezember 2009 erhielten 35.654 Familien bzw. 152.508 Personen Sozialhilfe, bezogen auf die Familien eine Steigerung um 3,8 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 26-27)

Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.

Kategorie I:

Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig):

1. Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit verbundener Arbeitsunfähigkeit;

2. Personen mit 65 Jahren oder älter;

3. Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen;

4. Kinder bis zu 14 Jahren;

5. Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere Schule besuchen;

6. Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren;

Kategorie II:

Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet.Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet.

a) zumindest ein Kind unter 5 Jahren od.

b) ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht

c) Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar)

Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird. Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, für Familien welche Sozialunterstützung erhalten oder unter das Kriegsopfergesetz fallen Strom bis zu 500 kw/h pro Monat kostenlos zu beziehen (Voraussetzung ist ein registrierter Stromzähler und ein Vertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen KEK).

Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse

Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.

Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. (Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand Dezember 2010, 06. Jänner 2011, Seite 27; XXXX: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z vom 10. April 2009; Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 13-15)

Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen.

Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.

Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. (Auskunft des Spezialattachés XXXX,12. November 2007, Zahl 536/07 an das BAE)Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. (Auskunft des Spezialattachés römisch 40 ,12. November 2007, Zahl 536/07 an das BAE)

Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.

Medizinische Versorgung

Durch die Ereignisse der neunziger Jahre wurde der Gesundheitssektor sehr in Mitleidenschaft gezogen. Die Wiederherstellung einer umfassenden medizinischen Versorgung, insb. durch das öffentliche Gesundheitssystem, ist für die Regierung prioritär, schreitet aber nur langsam voran. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 28)

Öffentliches Gesundheitssystem

Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung erfolgt in einem öffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina.

Es existiert kein öffentliches oder privates Krankenversicherungssystem. Das Gesundheitsministerium ist weiterhin bestrebt, unter Mithilfe einer Anzahl ausländischer Experten sowie unter Einbeziehung der von der Weltbank in Auftrag gegebenen Studie ("Kosovo Health Financing Reform Study") vom 06. Mai 2008 einen zum Teil aus Steuermitteln finanzierten öffentlichen Gesundheitsfonds einzuführen.

Die primäre Gesundheitsversorgung, d.h. die ambulante Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal erfolgt in Kosovo in sogenannten Familien-Gesundheitszentren, die in der Verantwortung der jeweiligen Kommune betrieben und von diesen finanziert werden. Die dafür erforderlichen Mittel werden vom Ministerium für Wirschaft und Finanzen zur Verfügung gestellt. Zur primären Erstversorgung der Bevölkerung stehen 191 Ambulanzen für Familienmedizin, 145 Zentren für Familienmedizin und 30 medizinische Hauptzentren zur Verfügung. Bei den Ambulanzen handelt es sich um Gesundheitsstationen in den ländlichen Gebieten, die eine eingeschränkte Basisversorgung bieten und nur zu bestimmten Zeiten mit einem Arzt besetzt sind. Die Zentren für Familienmedizin sind täglich geöffnet. Patienten werden von einem Arzt sowie in den meisten Zentren durch einen Zahnarzt medizinisch behandelt. Die medizinischen Hauptzentren sind regionale Gesundheitshäuser in den Städten Deçan, Gjakovë, Gllogoc, Gjilan, Dragash, Istog, Kaçanik, Klinë, Fushë Kosovë, Kamenicë, Mitrovicë, Leposaviq, Lipjan, Malishevë, Novobërdë, Obiliq, Rahovec, Pejë, Podujevë, Prishtinë, Prizren, Skënderaj, Shtime, Shtërpcë, Suharekë, Ferizaj, Viti, Vushtrri, Zubin Potok und Zveçan. In diesen Zentren werden Patienten durch Ärzte für Allgemeinmedizin sowie durch weitere Fachärzte, wie Ärzte für Pädiatrie, Dermatologie, Ophthalmologen, Gynäkologen und Zahnärzte behandelt.

Die sekundäre Versorgung wird aus dem Etat des Gesundheitsministeriums von Kosovo finanziert. Sie beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung, die in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj, Gjakovë, Gjilan, Mitrovicë-Nord, Pejë, Prizren und Vushtrri geleistet wird.

Die tertitäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina gewährleistet, die medizinische Dienstleistungen von hoher Komplexität und mit hohen Kosten bietet. Gleichzeitig ist die Universitätsklinik für die sekundäre Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung der Region Pristina zuständig. Dies führt zu einer starken Auslastung ihrer Ambulanzen.

Die derzeit 336 auf das gesamte Gebiet von Kosovo verteilten öffentlichen Ambulanzen und Zentren für Familienmedizin, sowie die in allen Städten von Kosovo befindlichen 30 medizinischen Hauptzentren, sieben Regionalkrankenhäuser und die Universitätsklinik Pristina gewährleisten zumindest eine flächendeckende medizinische Basisversorgung in allen Regionen von Kosovo. Die in den großen Städten befindlichen Regionalkrankenhäuser können durch ein Netz von regelmäßig mehrmals am Tag verkehrenden Busverbindungen erreicht werden. Private Minibusse und Privattaxen verkehren zwischen den meisten Dörfern und den größeren Städten. Von den größeren Städten aus bestehen mehrmals tägliche regelmäßige Busverbindungen nach Pristina und zurück. Zehn Fußminuten vom Busbahnhof Pristina entfernt befindet sich die Universitätsklinik. Besondere vom Staat eingerichtete Busverbindungen (sog. "humanitarian bus lines") werden von vielen Minderheitenangehörigen genutzt, um aus entlegenen Gebieten zum Einkauf und für sonstige Verrichtungen in die Städte zu fahren.

Die Bettenkapazität in den Krankenhäusern ist ausreichend. Die Auslastungsquote der Regionalkrankenhäuser liegt im Durchschnitt bei ca. 63 Prozent. Das Universitätsklinikum Pristina verfügt über eine Kapazität von 1.998 Betten, seine Auslastungsquote liegt bei ca. 74 Prozent. Der Gesamtetat des Gesundheitsministeriums beträgt für das Jahr 2010 88 Mio. Euro. Zusammen mit den Einnahmen aus Zuzahlungen der Patienten reichen die Mittel aber nur zur Finanzierung einer Gesundheitsversorgung auf einfachem Niveau aus. Patienten, die Leistungen des öffentlichen Gesundheitssystems in Anspruch nehmen, müssen weiterhin Einschränkungen hinnehmen, die insbesondere auf den schlechten baulichen Zustand von Krankenhäusern und Gesundheitsstationen sowie auf die noch teilweise vorhandenen veralteten Ausstattungen zurückzuführen sind. Die Regionalkrankenhäuser sowie die Universitätsklinik Pristina wurden in den letzten Jahren mit einigen modernen und leistungsstarken medizinisch-technischen Diagnosegeräten ausgestattet. Abgesehen von Notfällen müssen Patienten wegen der Auslastung der wenigen Geräte mit Wartezeiten rechnen, die mehrere Wochen betragen können. Die Wartezeiten für eine Kontrolluntersuchung, die mit der Durchführung eines Herzultraschalls und einer Elektrokardiographie (EKG) verbunden ist, können mehrere Monate betragen.

Im Bedarfsfall sind alle vom Gesundheitsministerium zugelassenen Medikamente über Apotheken in Kosovo gegen Zahlung des Verkaufspreises erhältlich. In der vom Gesundheitsministerium auf seiner Homepage www.mshgov-ks.org/veprimtaria_private/ipsh/ veröffentlichten Importliste (Lista e Produktet qe kane drejt importi dhe ato qe posedojn certifikata) sind alle in Kosovo zugelassenen Medikamente mit Angabe der enthaltenen Wirkstoffe, der Packungsgrößen und Bezugsquellen aufgeführt.

Für medizinische Leistungen sowie für bestimmte Basismedikamente (verzeichnet in der sog. "Essential Drug List") zahlen Patienten Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 15. Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit und Personen über 65 Jahre. Das Gesundheitsministerium verfügt über ein Budget, um Personen ohne ausreichende finanzielle Mittel Medikamente zur Verfügung stellen zu können, die nicht in der "Essential Drug List" aufgeführt sind. Die Entscheidung über die Vergabe trifft eine Kommission des Gesundheitsministeriums. Das Verfahren ist sehr formell und an strenge Voraussetzungen gebunden. Die Bewilligung erfolgt nur in Ausnahmefällen, wenn der Patient ansonsten in eine lebensbedrohliche Situation geraten würde. Es gibt auch Krankenhausärzte, die Medikamentenvorräte angelegt haben, mit denen sie sozial schwache Patienten kostenlos behandeln.

Am 15. Dezember 2006 haben das Gesundheitsministerium der Republik Albanien und das Gesundheitsministerium von Kosovo ein Memorandum of Understanding geschlossen, in dem Kosovaren medizinische Behandlungsmöglichkeiten auf den Gebieten der Kardiochirurgie, Neurochirurgie und Onkologie (Strahlentherapie) im Universitätsklinikum "Nenë Terezë" in Tirana eröffnet werden.

Gemessen am Durchschnittsverdienst in Kosovo lagen bedingt durch die Finanzknappheit im öffentlichen Gesundheitssystem die Gehälter des medizinischen Personals im unteren Bereich. Insbesondere vor diesem Hintergrund sind Korruptionsfälle im öffentlichen Gesundheitswesen aufgetreten. Gegen Geldzahlungen an medizinisches Personal bewirkten Patienten eine vorrangige Behandlung. Auch sind Korruptionsfälle im Hinblick auf die an sich kostenlose Bereitstellung von Medikamenten bekannt geworden. Vor diesem Hintergrund und nach massiven Protesten des medizinischen Personals wurden ihre Monatslöhne seit Februar 2010 wesentlich erhöht. Gegen Korruption im öffentlichen Gesundheitswesen tritt außerdem u.a. KDI, das Kosova Democratic Institute in Zusammenarbeit mit Transparency International (TI) ein. Im Rahmen der Durchführung des Programms ALAC (Advocacy and Legal Advice Center) geht KDI Korruptionsvorwürfen aus der Bevölkerung nach und erstattet gegebenenfalls Anzeige.

Kosovaren nutzen teilweise auch die Möglichkeit, eine für sie kostenpflichtige medizinische Behandlung in Mazedonien durchführen zu lassen. Soweit sie gültige serbische bzw. ehemals serbisch-montenegrinische Personaldokumente (Personalausweis oder Reisepass) besitzen, können sie auch nach Serbien reisen, um sich dort auf eigene Kosten medizinisch behandeln zu lassen. Aufgrund der politischen Situation sind aber die ethnische Zugehörigkeit der Person, die ethnische Situation am Behandlungsort, Sprachkenntnisse etc. entscheidende Faktoren, um von dieser Möglichkeit Gebrauch machen zu können. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 28-32)

Psychische Erkrankungen

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen wird im öffentlichen Gesundheitssystem in acht regionalen Gesundheitszentren ("Mental Health Care Centres", MHCs) durchgeführt, die sich in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Podujevo und Prishtinë/Pri¿tina befinden.

Ferner verfügt Kosovo über acht Integrationshäuser, die der Rehabilitierung und Reintegration von chronisch erkrankten Patienten mit psychiatrischem Behandlungsbedarf dienen; sie befinden sich in Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Fushe Kosovë, Drenas, Pejë/Pec, Gjakovë/Djakovica, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac und Gjilan/Gnjilane.

Über die Aufnahme in eine dieser Einrichtungen entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Alternativ hierzu gibt es die Möglichkeit, Patienten auf eine häuslich-familiäre Fürsorge einzustellen. Pflegedienste, die als "mobile Feldtruppe" bezeichnet werden, führen häusliche Besuche und Behandlungen durch und beobachten den Gesundheitszustand ihrer Patienten.

Personen, die einer stationären Behandlung bedürfen, werden in den vier Regionalkrankenhäusern Gjilan/Gnjilane, Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica in den Abteilungen für stationäre Psychiatrie (jeweils mit angeschlossener Ambulanz) sowie in der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina behandelt. In diesen Regionalkrankenhäusern stehen insgesamt 81 Betten zur Verfügung. Die Auslastungsquote bei der Bettenbelegung beträgt ca. 80 Prozent. Die Aufnahme neuer Patienten ist unproblematisch. Das Regionalkrankenhaus in Mitrovica-Nord, einer serbischen Enklave, verfügt ebenfalls über eine Abteilung für stationäre Psychiatrie.

Behandlung von Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) im öffentlichen Gesundheitssystem: Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS werden in den psychiatrischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weiterhin primär medikamentös behandelt. Eine Behandlung auf psychotherapeutischer Grundlage wird nach Angaben der Ärtzte durchgeführt, wenn hierfür eine medizinische Notwendigkeit vorliegt und die für die Durchführung von psychotherapeutisch orientierten Gesprächen erforderliche Zeit zur Verfügung steht. Die Ärzte sehen sich in der Lage, trotz teilweise fehlender psychotherapeutischer Qualifikation psychotherapeutisch orientierte Gespräche mit an PTBS leidenden Patienten zu führen. Nach belastbaren Angaben öffentlicher Gesundheitseinrichtungen ist die Quote der Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS insbesondere in den letzten drei Jahren deutlich zurückgegangen.

Die Nachsorge der PTBS-Patienten findet zunehmend in den MHCs statt. So legen die Zentren für Mentale Gesundheit einen Schwerpunkt auf die Rehabilitation. Es finden ambulante Gesprächstherapien in den Einrichtungen oder in Form von Hausbesuchen durch mobile Teams statt; dabei werden Familienmitglieder in die Behandlung integriert.

Behandlung von PTBS im privaten Gesundheitssektor: PTBS wird im privaten Gesundheitssektor durch Fachärzte für Psychiatrie sowohl medikamentös als auch durch Psychotherapie behandelt. Einige Fachärzte, die eine neurologische Praxis betreiben, bieten ebenfalls Behandlungsmöglichkeiten für psychisch Erkrankte an. Privatpraxen für Psychiatrie bzw. Neurologie befinden sich in den Regionen Pristina, Mitrovica, Gjilan Gjakove, Peja und Prizren. Die behandelnden Ärzte verfügen mindestens über eine Qualifikation als Neuropsychiater. Einige Ärzte haben zusätzliche Fachkenntnisse im Ausland erworben. Nach einer im Sommer 2008 durchgeführten Erhebung bestanden in 10 von 16 Praxen keine Wartezeiten für neue Patienten. Jede dieser Privatpraxen bietet die Durchführung von Psychotherapien an. Der Preis für die Durchführung einer Gesprächstherapie beläuft sich im Normalfall auf ca. 10 bis 20 ¿, in schwierigen Fällen bis zu 30 ¿ pro Zeitstunde. Alle befragten Ärzte erklärten, für die Weiterführung einer im Ausland begonnen Behandlung qualifiziert zu sein. Die Euromed-Klinik bietet ebenfalls umfangreiche Behandlungsmöglichkeiten für an PTBS Erkrankte an. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 34-36)

Behandlung von Rückkehrern

Aus Drittstaaten zurückgeführte Personen erhalten direkt nach Ankunft am Flughafen Pristina weiterführende Informationen durch ein von UNHCR und IOM in Auftrag gegebenes Kontaktstellen-Projekt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Dezember 2010, Seite 36)

Zur ersten medizinischen Versorgung ankommender Rückkehrer wurde eine Flughafenambulanz eingerichtet. Im Bedarfsfall können individuelle medizinische Versorgungsmöglichkeiten organisiert werden.

Alleinstehende oder alleinerziehende Frauen: Personen, die keine Unterstützung durch Angehörige erhalten, sind wegen der hohen Arbeitslosenquote zumeist unmittelbar abhängig von Sozialhilfe bzw. von Hilfeleistungen von Nichtregierungsorganisationen. Dies hat regelmäßig eine untergeordnete soziale Stellung dieser Personen zur Folge. Frauen können in diese Situation kommen, wenn ihre Familienangehörigen sie nach einer Scheidung oder der Geburt eines unehelichen Kindes verstoßen.

Alte Menschen: Alleinstehende Personen oder Ehepaare über 65 Jahre, die in Kosovo über keine Familienangehörigen verfügen oder sonstigen besonders schweren sozialen Bedingungen ausgesetzt sind, können in einem der drei staatlichen Seniorenheimen Aufnahme finden. Das Seniorenheim in Pristina verfügt über 135 Plätze. Die Kapazitäten der Seniorenheime in Skenderaj und Istok liegt bei jeweils 20 Plätzen. Aufnahmemöglichkeiten für Personen, die gegenüber dem Sozialmininisterium nachweisen können, die vorgenannten Kriterien zu erfüllen, bestehen abhängig von der Belegungssituation zum jeweiligem Zeitpunkt der Anfrage. Nach Auskunft des Sozialministeriums standen im November 2010 einige freie Plätze im Seniorenheim Pristina zur Verfügung. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik

Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 36-37)

2.3. Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Kosovo in ihrem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Staatsangehörigkeit, die Identität und Herkunft der Beschwerdeführer sowie ihre familiären und persönlichen Verhältnisse im Herkunftsstaat und in Österreich ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren und den vorgelegten Dokumenten.

Der Erstbeschwerdeführer hat im Asylverfahren einen am 29.04.2005 ausgestellten UNMIK-Personalausweis vorgelegt. Die Zweitbeschwerdeführerin hat neben einer Geburtsurkunde und einer Heiratsurkunde einer serbischen Behörde ein Schreiben der UNMIK-Verwaltung ihrer Herkunftsgemeinde vom 25.04.2005 vorgelegt, wonach für sie bis zur Entscheidung über den Status des Kosovo keine Bescheinigung der Staatsangehörigkeit ausgesellt werden könne. Für die Drittbeschwerdeführerin wurde eine von der UNMIK-Verwaltung der Herkunftsgemeinde am 04.05.2005 ausgestellte Geburtsurkunde vorgelegt. Aus diesen Dokumenten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführer von der UNMIK-Verwaltung registriert worden sind. Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Regelungen des Staatsangehörigkeitsrechts der Republik Kosovo haben die Beschwerdeführer daher die Staatsangehörigkeit der Republik Kosovo. Die Beschwerdeführer sind dem in ihren Stellungnahmen vom 13.12.2011 nicht entgegengetreten.

Im Verfahren wurden auf den in der Verfahrensanordnung vom 24.11.2011 mitgeteilten entsprechenden Vorhalt keine konkreten Hinderungsgründe dargetan, weshalb die Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat im Haus der Familie des Erstbeschwerdeführers Unterkunft finden könnten.

Der Erstbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin sind der im Rahmen des Parteiengehörs bekannt gegebenen vorläufigen Feststellung, gesund und arbeitsfähig zu sein, in der Stellungnahme vom 13.12.2011 nicht entgegen getreten.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus den vorgelegten Arztschreiben. Aus den Feststellungen zur Gesundheitsversorgung im Herkunftsstaat ist ersichtlich, dass psychische Erkrankungen medikamentös behandelt werden und auch Zugang zu Psychotherapie besteht.

Die Feststellungen über die während des bewaffneten Konfliktes 1998/1999 im Herkunftsort des Erstbeschwerdeführers erfolgten Verschleppungen, deren Opfer auch ein Neffe des Erstbeschwerdeführers war, beruhen auf der insoweit mit den Angaben seines Bruders und einer weiteren Auskunftsperson im Herkunftsort gegenüber dem polizeilichen Verbindungsbeamten übereinstimmenden Darstellung des Erstbeschwerdeführers. Aus diesen Vorfällen ist jedoch keine Bedrohungssituation für die Beschwerdeführer ableitbar, da die entsprechenden Übergriffe der serbischen Seite sich gleichermaßen gegen Angehörige der Volksgruppe der Beschwerdeführer wie gegen solche der albanischen Mehrheitsbevölkerung gerichtet haben und von serbischer Seite seit Beendigung des bewaffneten Konflikts und der Übernahme der internationalen Verwaltung im Kosovo notorisch keine Bedrohung mehr ausgeht. Auch durch den Umstand, dass der Vater des verschleppten Neffen (bzw. der Bruder) des Erstbeschwerdeführers nach eigenen Angaben gegenüber dem polizeilichen Verbindungsbeamten zwar wegen dieser Ereignisse geflüchtet war, aber in den Herkunftsort zurückgekehrt ist und offenkundig danach keinen Übergriffen ausgesetzt war, ist ersichtlich, dass für die Familie und auch für die Volksgruppe des Erstbeschwerdeführers keine Verfolgungsgefahr besteht.Die Feststellungen über die während des bewaffneten Konfliktes 1998 aus 1999, im Herkunftsort des Erstbeschwerdeführers erfolgten Verschleppungen, deren Opfer auch ein Neffe des Erstbeschwerdeführers war, beruhen auf der insoweit mit den Angaben seines Bruders und einer weiteren Auskunftsperson im Herkunftsort gegenüber dem polizeilichen Verbindungsbeamten übereinstimmenden Darstellung des Erstbeschwerdeführers. Aus diesen Vorfällen ist jedoch keine Bedrohungssituation für die Beschwerdeführer ableitbar, da die entsprechenden Übergriffe der serbischen Seite sich gleichermaßen gegen Angehörige der Volksgruppe der Beschwerdeführer wie gegen solche der albanischen Mehrheitsbevölkerung gerichtet haben und von serbischer Seite seit Beendigung des bewaffneten Konflikts und der Übernahme der internationalen Verwaltung im Kosovo notorisch keine Bedrohung mehr ausgeht. Auch durch den Umstand, dass der Vater des verschleppten Neffen (bzw. der Bruder) des Erstbeschwerdeführers nach eigenen Angaben gegenüber dem polizeilichen Verbindungsbeamten zwar wegen dieser Ereignisse geflüchtet war, aber in den Herkunftsort zurückgekehrt ist und offenkundig danach keinen Übergriffen ausgesetzt war, ist ersichtlich, dass für die Familie und auch für die Volksgruppe des Erstbeschwerdeführers keine Verfolgungsgefahr besteht.

Die Beschwerdeführer haben nach ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat sowohl durch die UNMIK-Verwaltung als auch durch serbische Behörden Identitätsdokumente ausgestellt erhalten, woraus ersichtlich ist, dass sie von staatlicher Seite keinen Benachteiligungen ausgesetzt waren.

Auf Grund der übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren und des Bruders des Erstbeschwerdeführers gegenüber dem polizeilichen Verbindungsbeamten ergibt sich dass die Beschwerdeführer Beschimpfungen und nächtlichen Manifestationen der Ablehnung durch Werfen von Steinen auf das Haus der Familie ausgesetzt waren.

Zum behaupteten Brandanschlag durch das Werfen einer mit Benzin gefüllten Flasche wurden zwar sowohl durch den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren Angaben getätigt und ein solcher Vorfall auch durch den Bruder des Erstbeschwerdeführers gegenüber dem polizeilichen Verbindungsbeamten - allerdings erst auf besondere Befragung - bestätigt, allerdings bestanden bei der Darstellung des behaupteten Ereignisses erhebliche Widersprüche. So hat der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesasylamt am 21.11.2005 behauptet, die mit Benzin gefüllte Flasche sei gegen das Fenster des Hauses seiner Familie geworfen worden, habe dieses jedoch nicht durchschlagen, sondern sei in einen hinter dem Haus fließenden Bach gefallen. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte dazu am 28.11.2005 gegenüber dem Bundesasylamt vor, dass die gegen das Fenster geworfene Flasche das Doppelglas nicht durchschlagen habe und "draußen" geblieben sei. Bei der weiteren Einvernahme am 31.03.2006 behauptete der Erstbeschwerdeführer, die gegen ein Fenster geworfene Flasche sei zerbrochen und es habe gebrannt; da dort ein Wasserbecken gestanden sei und die Zweitbeschwerdeführerin mitgelöscht habe, sei das Feuer erstickt worden. Diese unvereinbaren Darstellungen des Erstbeschwerdeführers zu verschiedenen Zeitpunkten im Verfahren, wobei die bei der Einvernahme am 31.03.2006 beschriebene Variante auch mit den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin nicht in Einklang zu bringen ist, da diese niemals im Verfahren behauptet hat, beim Löschen nach einem Brandanschlag selbst beteiligt gewesen zu sein - was im Falle des tatsächlichen Zutreffens eines solchen Ereignisses im Zusammenhang mit der mehrfach erfolgten Befragung nach konkreten individuellen Fluchtgründen bzw. Verfolgungshandlungen zu erwarten gewesen wäre - , rechtfertigen Zweifel daran, dass die Beschwerdeführer einen solchen Vorfall tatsächlich erlebt haben. Die Beschwerdeführer haben es im Verfahren nicht unternommen, diesen Widerspruch, der bereits in dem an den Erstbeschwerdeführer ergangenen angefochtenen Bescheid als beweiswürdigendes Element herangezogen worden ist, auszuräumen. Solche Zweifel können auch durch die seitens des Bruders des Erstbeschwerdeführers gegenüber dem polizeilichen Verbindungsbeamten erfolgte Bestätigung nicht völlig beseitigt werden, da dieser die entsprechende Aussage erst "auf besondere Befragung" durch den Verbindungsbeamten tätigte. Der zuletzt genannte Umstand lässt jedenfalls erkennen, dass der behauptete Brandanschlag, so er tatsächlich erfolgt sein sollte, in der Erinnerung des Bruders des Erstbeschwerdeführers nicht als schwerwiegender gefährlicher Angriff beurteilt worden ist; andernfalls hätte der Bruder des Erstbeschwerdeführers als Besitzer bzw. Erbe des betroffenen Hauses darüber Angaben getätigt, ohne dass es dazu vorangehender "besonderer Befragung" durch den Verbindungsbeamten bedurft hätte. Es ist anzunehmen, dass dies insbesondere dann geschehen wäre, wenn im Haus des Bruders des Erstbeschwerdeführers tatsächlich ein Brand ausgebrochen wäre. Vor diesem Hintergrund kann eine Zugrundelegung der Angaben über einen solchen Brandanschlag nur hinsichtlich der von den Beschwerdeführern übereinstimmend beschriebenen Sachverhaltselemente erfolgen, somit beschränkt auf das erfolglose Werfen eines Brandsatzes gegen des Haus der Familie. Es liegt in diesem Zusammenhang auch nahe, dass einer solchen Handlung eher Manifestationscharakter zuzumessen war als das Ziel der tatsächlichen Zufügung eines schwerwiegenden Schadens. Diese Einschätzung erscheint durch den Umstand gerechtfertigt, dass die im Herkunftsort verbliebenen Verwandten des Erstbeschwerdeführers sonstigen Übergriffen nicht ausgesetzt waren, was sich aus den Angaben der Nichte und des Bruders des Erstbeschwerdeführers gegenüber dem polizeilichen Verbindungsbeamten ergibt. Die Beschwerdeführer haben im Verfahren nicht plausibel dargetan, dass bzw. aus welchen Gründen sie gegenüber den der gleichen Volksgruppe angehörenden Verwandten des Erstbeschwerdeführers in dessen Herkunftsort einer einer erhöhten Gefährdungslage ausgesetzt sein sollten.

Die übereinstimmenden Angaben der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin über den gegen sie erfolgten Übergriff durch Angehörige der albanischen Volksgruppe werden der Beurteilung zugrunde gelegt. Da die genannten Beschwerdeführerinnen sich dem Angriff durch Schreien und aus eigener Kraft entziehen konnten und sie auch keine schwerwiegenden Folgen davongetragen haben, ist der Vorfall nicht als mit hoher Intensität gegen die genannten Beschwerdeführerinnen gezielt ausgerichtete Verfolgungshandlung anzusehen. In gleicher Weise ist auch der gegen den Erstbeschwerdeführer während einer Busfahrt nach Montenegro erfolgte Angriff durch einen oder mehrere Fahrgäste zu beurteilen, zumal er durch das Eingreifen des Busfahrers beendet wurde.

Die Fähigkeit und Bereitschaft der zuständigen Behörden des Herkunftsstaates, Schutz vor Verfolgung von privater Seite zu gewähren, ist aus den entsprechenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung ersichtlich. Entgegenstehendes ergibt sich auch nicht aus den von den Beschwerdeführern bezeichneten Länderberichten.

Die Behauptung der Beschwerdeführer, die zuständigen Behörden würden die Anzeige erfolgter Übergriffe nicht entgegennehmen bzw. die Leistung von Schutz verweigern, ist angesichts der dazu im Verfahren getätigten widersprüchlichen Angaben nicht glaubhaft. Der Erstbeschwerdeführer hat beim Bundesasylamt angegeben, er habe den Brandanschlag auf das Haus der Familie bei der Polizei gemeldet und es sei eine Bestätigung über die Anzeige verweigert worden. Demgegenüber hat der Bruder des Erstbeschwerdeführers gegenüber dem polizeilichen Verbindungsbeamten behauptet, die Familie habe den Vorfall nicht angezeigt, weil die Polizei für Minderheiten nichts tue.

Andererseits hat der Beschwerdeführer nach seinen Angaben nach einer Meldung des Vorfalls bei einer KFOR-Dienststelle die Zusage verstärkter Patrouillentätigkeit erhalten, die zufolge seiner Wahrnehmungen auch eingehalten worden sei.

Die behauptete mangelnde Schutzbereitschaft der Sicherheitsverwaltung in der Herkunftsregion des Erstbeschwerdeführers steht letztlich auch nicht im Einklang mit den Angaben seiner Verwandten gegenüber dem polizeilichen Verbindungsbeamten, wonach diese dort zwar unter schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen aber in Sicherheit leben würden.

Aus den diesbezüglich nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen der vorliegenden Entscheidung ist ersichtlich, dass die Anzahl interethnischer Vorfälle gegen Angehörige der Minderheitengemeinschaften der ethnischen Roma, Askhali und Ägypter generell zurückgeht und in der Herkunftsregion der Beschwerdeführer in den regelmäßig erstellten OSCE-Berichten keine gewaltsamen Übergriffe oder Verfolgungshandlungen durch Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung gegenüber Minderheiten, insbesondere auch der Volksgruppe der Roma, dargestellt wurden. Dieser Befund ergibt sich somit bereits unabhängig von den durch Funktionäre der örtlichen Polizeidienststelle gegenüber dem polizeilichen Verbindungsbeamten getätigten gleichlautenden Auskünften, deren Validität von den Beschwerdeführern angezweifelt wurde.

Im Grundversorgungssystem ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführer Leistungen in Anspruch nehmen. Die Deutschkenntnisse ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer und den vorgelegten Bestätigungen und Zeugnissen. Die künstlerischen und gemeinnützigen Aktivitäten der Drittbeschwerdeführerin sind durch vorgelegte Bestätigungen belegt worden und konnte auch in Berichten nachvollzogen werden, die auf der Website der Gemeindeverwaltung des derzeitigen Wohnorts veröffentlicht wurden.

3.2. Die Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat beruhen auf den genannten Quellen. Dem Inhalt der Feststellungen sind die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 13.12.2011 nicht auf entsprechendem fachlichem Niveau begründet entgegengetreten. Aus den von ihnen darin genannten Berichten zur Lage im Herkunftsstaat ist nicht ersichtlich, dass Angehörige der Volksgruppe der Roma/Ashkali in ihrer Herkunftsregion Übergriffen der albanischen Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt seien. Die Beschwerdeführer sind nach ihrem Lebensalter nicht von der im UNICEF-Bericht vom August 2011 dargestellten besonders schwierigen Lage für zurückkehrende Kinder betroffen. Da die Beschwerdeführer über Identitätsdokumente verfügen und bei den kosovarischen UNMIK-Behörden registriert wurden, haben sie auch nicht mit den im Bericht von amnesty international vom 06.05.2010 beschriebenen Problemen beim Zugang zu öffentlichen Leistungen zu rechnen, denen Personen ohne Dokumente und Registrierung ausgesetzt sein können. Der im Artikel der "Badischen Zeitung" vom 21.06.2011 erwähnte Bericht der Gesellschaft für bedrohte Völker aus 2003 ist gegenüber den in der vorliegenden Entscheidung herangezogenen Quellen ebenso unaktuell wie die weiteren im den Beschwerden genannten Länderberichte aus den Jahren 2004 und 2005.

3.3. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer hat sich nicht ergeben, dass sie im Falle einer Rückkehr in den Kosovo am Leben bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wären. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie in der Heimat in eine ausweglose Lebenssituation geraten würden. Nach den Feststellungen ist die Grundversorgung mit Nahrungsmittel im Kosovo gewährleistet, es besteht ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer auch Unterstützung durch die im Kosovo aufhältigen Familienangehörigen erhalten können.

Die Beschwerdeführer verfügen über die oben genannten Identitätsdokumente und sind daher nicht - wie die in der Stellungnahme von amnesty international vom 06.05.2010 genannten Angehörige der Volksgruppen der Roma, Ashkali und Ägypter, welche nicht über wichtige Dokumente verfügen, am Zugang zu Leistungen der Sozial- und Krankenversorgung im Herkunftsstaat gehindert. Da in der genannten Stellungnahme vom 13.12.2011 keine konkreten Hindernisgründe dargestellt wurden, ist auch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer wieder im Haus der Familie des Erstbeschwerdeführers Unterkunft nehmen könnten.

II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG wird mit 1. Juli 2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Nach Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG sind am 1. Juli "beim unabhängigen Bundesasylsenat" anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen.1.1. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG wird mit 1. Juli 2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Nach Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG sind am 1. Juli "beim unabhängigen Bundesasylsenat" anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofs zuständigen Senat weiterzuführen. Die vorliegenden Verfahren waren seit 16.06.2006 (Erstbeschwerdeführer) bzw. 27.06.2006 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und es hat vor dem 1.07.2008 keine mündliche Verhandlung stattgefunden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofs zuständigen Senat weiterzuführen. Die vorliegenden Verfahren waren seit 16.06.2006 (Erstbeschwerdeführer) bzw. 27.06.2006 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und es hat vor dem 1.07.2008 keine mündliche Verhandlung stattgefunden.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

1.3. Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt, wobei § 44 AsylG 1997 gilt.1.3. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt, wobei Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 (AsylG 2005), die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 (AsylG 2005) und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 (AsylG 2005) gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist Paragraph 10, (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, (AsylG 2005), die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, (AsylG 2005) und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, (AsylG 2005) gilt.

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 sind Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen. Nach § 44 Abs 3 sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a idF BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Absatz 1 anzuwenden. Da die Asylanträge der Beschwerdeführer nach dem 01.05.2004 gestellt wurden (und diese Verfahren bereits am 31.12.2005 anhängig waren), werden diese Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. Nr. 101/2003 geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, sind Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen. Nach Paragraph 44, Absatz 3, sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf Verfahren gemäß Absatz 1 anzuwenden. Da die Asylanträge der Beschwerdeführer nach dem 01.05.2004 gestellt wurden (und diese Verfahren bereits am 31.12.2005 anhängig waren), werden diese Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 2003, geführt.

Gemäß § 23 AsylG 1997 (bzw. § 23 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003) ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden.Gemäß Paragraph 23, AsylG 1997 (bzw. Paragraph 23, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003) ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden.

1.4. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.4. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.2.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

2.2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat Verfolgung droht.

Die zugrunde gelegten Ereignisse in der Herkunftsregion der Beschwerdeführer nach ihrer Rückkehr aus Deutschland weisen trotz ihres Eingriffscharakters nicht eine solche Intensität auf, die - angesichts der bestehenden Bereitschaft und Fähigkeit der zuständigen Behörden zur Schutzgewährung - einen weiteren Verbleib im Herkunftsland unerträglich erscheinen lassen würde. Die durch Beschimpfungen und durch das nächtliche Werfen von Gegenständen auf das Haus der Familie der Beschwerdeführer manifestierte ablehnende Haltung durch Angehörige der albanischen Volksgruppe bedeutet für die Beschwerdeführer nicht die Gefahr der Verwirklichung eines schweren Nachteils, zumal schon aus der Einschränkung solcher Aktivitäten auf die Nachtzeit und dem Ausbleiben der Bewirkung materieller Schäden ersichtlich ist, dass die unbekannten Täter behördliche Sanktionen offensichtlich zu vermeiden suchten.

Die jeweils gegen die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin auf der Strasse bzw. gegen den Erstbeschwerdeführer während einer Busfahrt erfolgten Angriffe wurden durch die Beschwerdeführerinnen durch Schreien und aus eigener Kraft bzw. durch Eingreifen des Buslenkers beendet und haben jeweils zu keiner schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung der Opfer geführt; daraus ist ersichtlich, dass diese kriminellen Übergriffe nicht als gezielt gegen die Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungshandlungen anzusehen, sondern aus einem Gelegenheitsverhältnis heraus erfolgt sind. Damit lässt sich aus den zugrunde gelegten Vorfällen auch bei einer Gesamtschau nicht die Gefahr einer Verfolgung der Beschwerdeführer wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit ableiten, zumal solche Phänomene auch durch die Verwandten der Erstbeschwerdeführers im Herkunftsort in Abrede gestellt wurden und sich auch aus den Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat keine Belege dafür ergeben.

Bei Wahrunterstellung der behaupteten Bedrohung durch gewaltbereite Angehörige der albanischen Volksgruppe im Herkunftsort wäre davon auszugehen, dass es sich dabei um kriminelle Handlungen Dritter handelt und die Beschwerdeführer im Kosovo wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaats in Anspruch nehmen könnten. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen die kosovarischen Behörden den erforderlichen Schutz verweigern sollten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Aus den Feststellungen über die Lage im Kosovo ist ersichtlich, dass die Kosovo Polizei ihre Aufgaben professionell erfüllt und eine ausreichende Schutzfähigkeit und -bereitschaft gegeben ist.

Zur Abweisung der Asylanträge sei erwähnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist (schon allein aufgrund der entsprechenden Feststellungen über die Wirtschaftslage und das Bestehen eines Sozialhilfesystems auf niedrigem Niveau) im Herkunftsstaat nicht gegeben und ein derartiger Kausalzusammenhang wurde im vorliegenden Fall weder stichhaltig behauptet noch ist er ersichtlich.

Da durch keine der beschwerdeführenden Parteien eine asylrelevante Verfolgungsgefahr dargetan wurde, kann eine für sie günstige Entscheidung auch nicht auf Grund der relevanten Bestimmungen über das Familienverfahren (§ 10 AsylG 1997) erfolgen.Da durch keine der beschwerdeführenden Parteien eine asylrelevante Verfolgungsgefahr dargetan wurde, kann eine für sie günstige Entscheidung auch nicht auf Grund der relevanten Bestimmungen über das Familienverfahren (Paragraph 10, AsylG 1997) erfolgen.

3.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs.1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997 idF BGBl.3.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 in der Fassung BGBl.

I 126/2002 (FrG) zulässig ist.römisch eins 126 aus 2002, (FrG) zulässig ist.

Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß

§ 57 Abs.1 FrG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Paragraph 57, Absatz eins, FrG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Gemäß § 57 Abs. 2 FrG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, i.d.F. des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974).Gemäß Paragraph 57, Absatz 2, FrG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorläuferbestimmung hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH vom 26.06.1997, 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.

Im Erkenntnis vom 16.07.2003, 2003/01/0059 hat der Verwaltungsgerichtshof zur Neufassung von § 57 Abs. 1 FrG ausgeführt:Im Erkenntnis vom 16.07.2003, 2003/01/0059 hat der Verwaltungsgerichtshof zur Neufassung von Paragraph 57, Absatz eins, FrG ausgeführt:

"§ 8 AsylG verweist auf § 57 FrG. Abs. 1 dieser Bestimmung wurde durch das insoweit am 1. Jänner 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2002 neu gefasst und lautet nun wie folgt:"§ 8 AsylG verweist auf Paragraph 57, FrG. Absatz eins, dieser Bestimmung wurde durch das insoweit am 1. Jänner 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, neu gefasst und lautet nun wie folgt:

"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.""Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."

Gemäß den ErläutRV (1172 BlgNR 21. GP 35) soll die Neuformulierung dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung tragen und der Umsetzung dieses Erkenntnisses dienen; die Neufassung entspreche den Intentionen des Gerichtshofes. Es sei somit klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung sei.Gemäß den ErläutRV (1172 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 35) soll die Neuformulierung dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung tragen und der Umsetzung dieses Erkenntnisses dienen; die Neufassung entspreche den Intentionen des Gerichtshofes. Es sei somit klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung sei.

Der neue Gesetzeswortlaut, in Übereinstimmung mit den eben wiedergegebenen Erläuterungen, schreibt jenes Verständnis, welches § 57 Abs. 1 FrG schon in seiner Stammfassung - bezogen auf Art. 3 EMRK - in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfahren hat, fest (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. August 2001, Zl. 2000/01/0443). Es kann daher kein Zweifel bestehen, dass insoweit die bisherige Judikatur - mit der nachfolgenden Einschränkung - fortzuführen und in deren Sinn im gegebenen Zusammenhang jeweils zu prüfen ist, ob Österreich im Fall der Außerlandesschaffung eines Fremden in einen bestimmten Staat gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde. Lediglich das aus dem Wortlaut des "alten" § 57 Abs. 1 FrG abgeleitete Erfordernis, es müssten "stichhaltige Gründe" für eine entsprechende Annahme bestehen (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2003, Zl. 2002/01/0556), ist nicht aufrechtzuerhalten, wobei allerdings klarzustellen ist, dass es sich dabei schon bislang nur um eine zwar am Gesetzeswortlaut orientierte, in Wahrheit jedoch entbehrliche Wiederholung bezüglich des am Boden der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR (vgl. dazu zusammenfassend Mayer, B-VG3 (2002) Art. 3 MRK IV.) ohnehin unmittelbar im Rahmen des Art. 3 EMRK anzulegenden Prüfungsmaßstabes handelte."Der neue Gesetzeswortlaut, in Übereinstimmung mit den eben wiedergegebenen Erläuterungen, schreibt jenes Verständnis, welches Paragraph 57, Absatz eins, FrG schon in seiner Stammfassung - bezogen auf Artikel 3, EMRK - in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfahren hat, fest vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 21. August 2001, Zl. 2000/01/0443). Es kann daher kein Zweifel bestehen, dass insoweit die bisherige Judikatur - mit der nachfolgenden Einschränkung - fortzuführen und in deren Sinn im gegebenen Zusammenhang jeweils zu prüfen ist, ob Österreich im Fall der Außerlandesschaffung eines Fremden in einen bestimmten Staat gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde. Lediglich das aus dem Wortlaut des "alten" Paragraph 57, Absatz eins, FrG abgeleitete Erfordernis, es müssten "stichhaltige Gründe" für eine entsprechende Annahme bestehen vergleiche zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2003, Zl. 2002/01/0556), ist nicht aufrechtzuerhalten, wobei allerdings klarzustellen ist, dass es sich dabei schon bislang nur um eine zwar am Gesetzeswortlaut orientierte, in Wahrheit jedoch entbehrliche Wiederholung bezüglich des am Boden der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR vergleiche dazu zusammenfassend Mayer, B-VG3 (2002) Artikel 3, MRK römisch vier.) ohnehin unmittelbar im Rahmen des Artikel 3, EMRK anzulegenden Prüfungsmaßstabes handelte."

Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Art. 1 und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:

"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Artikel 2 - Todesstrafe in Kriegszeiten

Ein Staat kann durch Gesetz die Todesstrafe für Taten vorsehen, welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Gesetz vorgesehen sind und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarates die einschlägigen Rechtsvorschriften."

Art. 1 bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:

"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft, niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Artikel 2 - Verbot des Abweichens

Von diesem Protokoll darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.

Artikel 3 - Verbot von Vorbehalten

Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention zu diesem Protokoll sind nicht zulässig."

3.2. Wie bereits oben ausgeführt, gelang es den Beschwerdeführern nicht, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzutun, sodass die Anwendbarkeit des § 57 Abs. 2 FrG im Fall der Beschwerdeführer ausscheidet. Zu prüfen bleibt, ob im vorliegenden Fall die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzen würde (und daher gemäß § 57 Abs. 1 FrG unzulässig ist).3.2. Wie bereits oben ausgeführt, gelang es den Beschwerdeführern nicht, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzutun, sodass die Anwendbarkeit des Paragraph 57, Absatz 2, FrG im Fall der Beschwerdeführer ausscheidet. Zu prüfen bleibt, ob im vorliegenden Fall die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzen würde (und daher gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG unzulässig ist).

Dafür findet sich aber im festgestellten Sachverhalt kein Anhaltspunkt. Die Beschwerdeführer haben im Verfahren nicht dargetan, dass sie im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Heimat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden; sie haben nicht vorgebracht, dass sie von der Todesstrafe bedroht wären.

Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung sie in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde.Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung sie in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde.

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen (vgl. die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Artikel 3, EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen vergleiche die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).

Bei der Zweitbeschwerdeführerin ist eine schwere depressive Anpassungsstörung mit Ängsten, Panikstörung diagnostiziert und eine Behandlung mit Antidepressiva empfohlen worden. Die Zweitbeschwerdeführerin absolviert auch psychotherapeutische Sitzungen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 19.02.2009, 2008/01/0344, zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hingewiesen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 3 ERMK begründen können. Weiters verwies der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auf das Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sah der Verwaltungsgerichtshof im dortigen Beschwerdefall keine Veranlassung, die Auffassung der belangten Behörde zu beanstanden, wonach die dort vorgebrachte Gesundheitsbeeinträchtigung ("belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung" und "mittelgradige Depression") im Hinblick auf die im Kosovo bestehende Gesundheitsversorgung nicht jene Schwere erreiche, die im Falle der Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 19.02.2009, 2008/01/0344, zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hingewiesen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 3, ERMK begründen können. Weiters verwies der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auf das Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sah der Verwaltungsgerichtshof im dortigen Beschwerdefall keine Veranlassung, die Auffassung der belangten Behörde zu beanstanden, wonach die dort vorgebrachte Gesundheitsbeeinträchtigung ("belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung" und "mittelgradige Depression") im Hinblick auf die im Kosovo bestehende Gesundheitsversorgung nicht jene Schwere erreiche, die im Falle der Abschiebung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde.

In dem im genannten Erkenntnis (VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344) zitierten Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hat der EGMR seine diesbezügliche Rechtsprechung zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara

  1. v.Litera v
    Finland, Nr. 40.900/98, S.C.C. v. Sweden, Nr. 46.553/99, Bensaid
  2. v.Litera v
    The United Kingdom, Nr. 44.599/98, Arcila Henao v. The Netherlands, Nr. 13.669/03, Ndangoya v. Sweden, Nr. 17.868/03, sowie Amegnigan v. The Netherlands, Nr. 25.629/04 verwiesen (Randnrn. 35 bis 41 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Sodann legte der EGMR die aus dieser Rechtsprechung abzuleitenden Grundsätze dar (Randnrn. 42 ff des Urteils N. v. The United Kingdom):

Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können - so der EGMR - grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Art. 3 EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können - so der EGMR - grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Artikel 3, EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Artikel 3, EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Der EGMR schließt nicht aus, dass es andere sehr außergewöhnliche Fälle geben kann, wo die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hält es jedoch für geboten, die im Fall D. v. The United Kingdom festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle ("high threshold") beizubehalten. Der EGMR erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Empfangsstaat (Randnr. 43 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben -so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Art. 3 EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom).Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben -so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Artikel 3, EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Artikel 3, EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Schließlich stellt der EGMR fest, dass dieselben Grundsätze in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person gelten müssen, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist (Randnr. 45 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Fallbezogen bedeutet dies vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht, dass auf Grund der erwähnten Gesundheitsbeeinträchtigung der Zweitbeschwerdeführerin sehr außergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances") gegeben wären, die eine Rückkehr in den Heimatstaat - unbeschadet des Umstandes, dass dort eine mit der österreichischen Behandlung vergleichbare medizinische Behandlung und Betreuung möglicherweise nicht zu erwarten ist - ausschließen würden. Wie sich aus der dargestellten Rechtsprechung des EGMR ergibt, ist nämlich der Umstand allein, dass ein vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht besteht, nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen. Es erreicht die festgestellte Gesundheitsbeeinträchtigung der Zweitbeschwerdeführerin nicht jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK gefordert wird, da es sich im vorliegenden Falle um keine lebensbedrohliche Erkrankung handelt. Außerdem besteht im Herkunftsstaat zufolge den Feststellungen Zugang zu medikamentöser Behandlung von psychischen Erkrankungen und zu Psychotherapie.Fallbezogen bedeutet dies vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht, dass auf Grund der erwähnten Gesundheitsbeeinträchtigung der Zweitbeschwerdeführerin sehr außergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances") gegeben wären, die eine Rückkehr in den Heimatstaat - unbeschadet des Umstandes, dass dort eine mit der österreichischen Behandlung vergleichbare medizinische Behandlung und Betreuung möglicherweise nicht zu erwarten ist - ausschließen würden. Wie sich aus der dargestellten Rechtsprechung des EGMR ergibt, ist nämlich der Umstand allein, dass ein vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht besteht, nicht geeignet, einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK zu begründen. Es erreicht die festgestellte Gesundheitsbeeinträchtigung der Zweitbeschwerdeführerin nicht jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Artikel 3, EMRK gefordert wird, da es sich im vorliegenden Falle um keine lebensbedrohliche Erkrankung handelt. Außerdem besteht im Herkunftsstaat zufolge den Feststellungen Zugang zu medikamentöser Behandlung von psychischen Erkrankungen und zu Psychotherapie.

Die weiteren Beschwerdeführer sind in der Stellungnahme vom 13.12.2011 der vorläufigen Feststellung, dass sie grundsätzlich gesund sind, nicht entgegengetreten.

Es ist angesichts der persönlichen Situation der Beschwerdeführer nicht zu ersehen, dass sie bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht in der Lage sein sollten, sich durch eigene Erwerbstätigkeit, Inanspruchnahme von Sozialhilfe oder humanitärer Hilfe und allenfalls mit Unterstützung von im Herkunftsstaat lebenden Verwandten zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern.

Es steht ihnen die Möglichkeit offen, neuerlich im Haus der Familie des Erstbeschwerdeführers Aufnahme zu finden. Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten. Für eine Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 1997 (Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt. Unter Bedachtnahme darauf, dass die Beschwerdeführer neuerlich im Haus der Familie im Herkunftsort Aufnahme finden könnten, stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.Es steht ihnen die Möglichkeit offen, neuerlich im Haus der Familie des Erstbeschwerdeführers Aufnahme zu finden. Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten. Für eine Gefährdung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 (Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt. Unter Bedachtnahme darauf, dass die Beschwerdeführer neuerlich im Haus der Familie im Herkunftsort Aufnahme finden könnten, stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.

Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Es sei hinzugefügt, dass § 8 Abs. 1 AsylG 1997, den das Bundesasylamt in den angefochtenen Bescheiden vom angewandt hat, auf § 57 Fremdengesetz 1997 (FrG) verweist. Gemäß Art. 5 § 1 BG BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 FPG das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf §57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, d.i. §50 FPG.Es sei hinzugefügt, dass Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, den das Bundesasylamt in den angefochtenen Bescheiden vom angewandt hat, auf Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 (FrG) verweist. Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, FPG das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf §57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, d.i. §50 FPG.

Das Bundesasylamt hat die Bestimmung in den angefochtenen Bescheiden vom 23.04.2006 und 23.05.2006 in diesem Sinne ausgelegt.

Ob letzteres auch wirklich der Absicht des Gesetzgebers entsprechen würde - da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind -, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die - soweit dies erkennbar ist - für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre, und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe.Ob letzteres auch wirklich der Absicht des Gesetzgebers entsprechen würde - da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind -, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die - soweit dies erkennbar ist - für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre, und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen ließe.

Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf §50 FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem Asylgesetz 2005 entspricht; §8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG 1997 entspricht) verweist nämlich nicht auf§50FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als §8 Abs. 1 AsylG 1997, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem §50 FPG entspricht.Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf §50 FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem Asylgesetz 2005 entspricht; §8 Absatz eins, Asylgesetz 2005 (der inhaltlich dem Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 entspricht) verweist nämlich nicht auf§50FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als §8 Absatz eins, AsylG 1997, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem §50 FPG entspricht.

4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umstände beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umstände beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Interessen eines Asylwerbers, der ausschließlich aufgrund eines Asylantrages in Österreich zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, und der sich somit seither seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste, an Gewicht gemindert (vgl. die aktuellen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes: VwGH vom 06.07.2010, 2010/22/0081; VwGH vom 06.07.2010, 2010/22/0094; VwGH vom 30.04.2010, 2010/18/0111 und VwGH vom 29.04.2010, 2009/21/0055).Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Interessen eines Asylwerbers, der ausschließlich aufgrund eines Asylantrages in Österreich zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, und der sich somit seither seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste, an Gewicht gemindert vergleiche die aktuellen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes: VwGH vom 06.07.2010, 2010/22/0081; VwGH vom 06.07.2010, 2010/22/0094; VwGH vom 30.04.2010, 2010/18/0111 und VwGH vom 29.04.2010, 2009/21/0055).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981,Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981,

B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980,

B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981,B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981,

B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhalterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhalterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479).

Die Beschwerdeführer haben in Österreich keine familiären Bindungen. Daher würde eine Ausweisung der gesamten von den Beschwerdeführern gebildeten Kernfamilie keinen Eingriff in bestehende familiäre Beziehungen im Inland bedeuten.

Die Beschwerdeführer halten sich seit mehr als sechs Jahren in Österreich auf, was einerseits bereits eine nicht unbeträchtliche Aufenthaltsdauer darstellt, andererseits jedoch durch die illegale Einreise zu relativieren ist. Die Beschwerdeführer haben allerdings auch keinerlei Handlungen gesetzt, um ihre Verfahren zu verzögern.

Die Beschwerdeführer nehmen Leistungen der Grundversorgung in Anspruch und sind nicht selbsterhaltungsfähig. Eine Integration in ökonomischer Hinsicht haben sie daher nicht erreicht.

Es besteht allerdings eine gewisse soziale und sprachliche Integration der Beschwerdeführer auf Grund der durch den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin absolvierten Sprachkurse und den im Inland erfolgten Schulabschluss der Drittbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer haben sich auch während des Aufenthalts in Österreich keinerlei strafrechtliche Verfehlungen zuschulden kommen lassen und es gibt auch keinen Hinweis auf (schwerwiegende) Verletzungen von Verwaltungsvorschriften.

Die Drittbeschwerdeführerin ist im Alter von 15 Jahren mit ihren Eltern nach Österreich eingereist, lebte allerdings davor, nachdem sie sich zwischenzeitig vorübergehend im Kosovo aufgehalten hatte, mit ihren Eltern seit ihrer Geburt von 1990 bis 2005 in Deutschland. Sohin verbrachte die heute 21 Jahre alte Dritttbeschwerdeführerin mehr als 20 Jahre - und damit den Großteil ihres Lebens - im deutschsprachigen Raum. Dabei hat die Drittbeschwerdeführerin, ihre gesamte Schullaufbahn im deutschsprachigen Raum absolviert, was (auch angesichts der im Kosovo gegebenen Sprachbarriere) vor dem Hintergrund des Alters dieser Beschwerdeführerin besonders ins Gewicht fällt.

Die Aufenthaltsverfestigung der Beschwerdeführer erfolgte nur auf vorläufiger Basis und die Beschwerdeführer verfügten nie über eine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung; jedoch ist der Drittbeschwerdeführerin, die ihre Eltern als Minderjährige nach Österreich begleitete, dies nicht in jenem Maße zuzurechnen, wie ihren Obsorgeberechtigten (VfGH 15.12.2011, B U 760-764 m.w.N.).

Es liegen somit im Falle der Drittbeschwerdeführerin im Bereich des Privatlebens Interessen mit hohem Gewicht, im Falle des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin Interessen mit eher geringem Gewicht an einem weiteren Aufenthalt im Inland vor. Hinzu tritt jedoch, dass eine Ausweisung der Eltern der Drittbeschwerdeführerin alleine im Hinblick auf das zwischen dieser und ihren Eltern, mit denen sie im gesamten bisherigen Dasein im Familienverband gelebt hat, besonders stark ausgeprägte geschützte Familienleben jedenfalls nicht in Betracht gezogen werden kann.

Letztlich steht der Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer in Österreich zwar eine Verletzung der öffentlichen Ordnung bzw. des geordneten Fremdenwesens durch die illegale Einreise der Beschwerdeführer 2005 entgegen. Diese ist - trotz der großen Bedeutung eines geordneten Fremdenwesens - jedoch nicht derart schwerwiegend, um den mit einer Ausweisung verbundenen Eingriff in das in Österreich verfestigte Privatleben der Drittbeschwerdeführerin bzw. einen mit einer etwaigen Trennung der Beschwerdeführer verbundenen Eingriff in das zwischen ihnen bestehende geschützte Familienleben zulässig und verhältnismäßig erscheinen zu lassen.

Da im konkreten Fall die dargestellten stark ausgeprägten privaten Interessen der Drittbeschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen überwiegen, war von einer Ausweisungsentscheidung Abstand zu nehmen. Die vertiefte Integration der Drittbeschwerdeführerin ist ihrem Wesen nach nicht als bloß vorübergehender Umstand anzusehen, sondern auf Dauer und weitere Verstärkung durch Zeitablauf ausgerichtet. Daher ist auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes die Ausweisung der Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig.

5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführer. Auch treten die Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

Der Asylgerichtshof hat die zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt aktuelle allgemeine Situation in der Republik Kosovo, das Ergebnis der Erhebungen des polizeilichen Verbundungsbeamten, sowie seine Ermittlungsergebnisse zur Frage der (nunmehrigen) Staatsangehörigkeit und der familiären Situation den Beschwerdeführern gem. § 45 AVG mit Verfahrensanordnung vom 24.11.2011 zur Kenntnis gebracht (zum Auslangen einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0459, VfGH vom 10.12.2008, U80/08-15). Die Beschwerdeführer sind diesen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat in ihrer Stellungnahme vom 13.12.2011 nicht fundiert entgegengetreten, das Vorbringen der Stellungnahme zu ihrer aktuellen privaten Situation wurde im Wesentlichen zugrunde gelegt.Der Asylgerichtshof hat die zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt aktuelle allgemeine Situation in der Republik Kosovo, das Ergebnis der Erhebungen des polizeilichen Verbundungsbeamten, sowie seine Ermittlungsergebnisse zur Frage der (nunmehrigen) Staatsangehörigkeit und der familiären Situation den Beschwerdeführern gem. Paragraph 45, AVG mit Verfahrensanordnung vom 24.11.2011 zur Kenntnis gebracht (zum Auslangen einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0459, VfGH vom 10.12.2008, U80/08-15). Die Beschwerdeführer sind diesen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat in ihrer Stellungnahme vom 13.12.2011 nicht fundiert entgegengetreten, das Vorbringen der Stellungnahme zu ihrer aktuellen privaten Situation wurde im Wesentlichen zugrunde gelegt.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Ausweisung dauernd unzulässig, EMRK, Familienverband, Glaubwürdigkeit, Integration, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, psychische Störung, staatlicher Schutz, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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