Norm
AsylG 1997 §7Spruch
A8 253.667-2/2008/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Vorsitzende und den Richter Mag. Kopp als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA.: Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.2.2008, Zl. 04 13.667/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Vorsitzende und den Richter Mag. Kopp als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA.: Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.2.2008, Zl. 04 13.667/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Asylwerber behauptet, Staatsangehöriger von Nigeria zu sein, und reiste nach seinen Angaben am 02.07.2004 illegal in das Bundesgebiet ein. Am selben Tag stellte er einen Asylantrag, worauf er am 06.07.2004 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen wurde. Weiters wurde er am 29.09.2004 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, einvernommen.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 6.7.2004 beim Bundesasylamt gab der Berufungswerber zu seinem Asylantrag im Wesentlichen Folgendes an: Er hätte religiöse und politische Gründe. Er gehöre zu einem Reverend-Father. Der Gouverneur von Enugu-State wäre gegen den Reverend eingestellt gewesen. Der Gouverneur würde XXXX heißen und wäre von der PDP. Als er an die Macht gekommen wäre, hätte er schlimme Dinge getan. Der Reverend-Father hätte den Gouverneur öfters kritisiert. Im Jahr 2002 wären maskierte Personen in der Nacht in die Kirche gekommen und hätten mehrere Personen getötet. Er wäre zum Glück nicht dort gewesen. Am 20.2.2004 wäre er nach der Schule von einigen Personen in ein Auto gezerrt und entführt worden. Unterwegs hätten ihm die Entführer mitgeteilt, dass sie wüssten, dass er für den Reverend XXXX arbeiten würde. Sie hätten ihm vorgeworfen, dass er sich nicht um religiöse Angelegenheiten kümmere, sondern sich in die Angelegenheiten des Gouverneurs einmischen würde. Er wäre in ein Gebäude gebracht und geschlagen worden. Er hätte seinen Entführern Informationen über den Reverend beschaffen sollen. Erst hätte er dies abgelehnt, wäre weiter geschlagen worden; letztendlich hätte er eingewilligt und wäre daraufhin freigelassen worden. Er hätte jedoch keinerlei Informationen an seine Entführer weitergegeben. Nach der Freilassung hätte er alles dem Reverend erzählt und meinte dieser, dass er für ihn beten würde. Am 1. Juni wäre er wieder entführt worden und hätte er seinen Entführern mitgeteilt, dass er noch mit der Einholung von Informationen beschäftigt wäre. Sie hätten ihm 250.000 Naira angeboten, wenn er Informationen bringen würde, sonst würde man ihn umbringen. Er hätte das Geld angenommen und hätten die Entführer vor allem wissen wollen, ob der Reverend gegen den Gouverneur kandidieren würde. Er wäre wiederum freigelassen worden und er hätte wiederum alles dem Reverend erzählt. Am 4. Juni wären wieder maskierte Männer in seine Wohnung gekommen und hätten seine Frau mitgenommen, da er nicht zu Hause gewesen wäre. Seine Freunde hätten dann Geld gesammelt und ihn nach Lagos geschickt. Von Kriminellen hätte er erfahren, dass seine Frau umgebracht worden wäre. Die PDP hätte das Sagen, es würde das gemacht werden, was die wollen. Bei einer eventuellen Rückkehr hätte er Angst, dass er getötet werden könnte, die PDP wäre nach wie vor an der Macht. Er hätte sich in Lagos in der XXXX aufgehalten. Die Männer, die ihn entführt hätten, wären die Schläger des Gouverneurs, es wäre eine private Schutztruppe. Er hätte am 5. Juni erfahren, dass seine Frau getötet worden wäre, dies hätten ihm Leute, die immer wieder Informationen von der Regierung erhalten hätten, erzählt. Den Reverend hätten sie nicht erwischen können, da er sich immer wo anders aufgehalten hätte.Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 6.7.2004 beim Bundesasylamt gab der Berufungswerber zu seinem Asylantrag im Wesentlichen Folgendes an: Er hätte religiöse und politische Gründe. Er gehöre zu einem Reverend-Father. Der Gouverneur von Enugu-State wäre gegen den Reverend eingestellt gewesen. Der Gouverneur würde römisch 40 heißen und wäre von der PDP. Als er an die Macht gekommen wäre, hätte er schlimme Dinge getan. Der Reverend-Father hätte den Gouverneur öfters kritisiert. Im Jahr 2002 wären maskierte Personen in der Nacht in die Kirche gekommen und hätten mehrere Personen getötet. Er wäre zum Glück nicht dort gewesen. Am 20.2.2004 wäre er nach der Schule von einigen Personen in ein Auto gezerrt und entführt worden. Unterwegs hätten ihm die Entführer mitgeteilt, dass sie wüssten, dass er für den Reverend römisch 40 arbeiten würde. Sie hätten ihm vorgeworfen, dass er sich nicht um religiöse Angelegenheiten kümmere, sondern sich in die Angelegenheiten des Gouverneurs einmischen würde. Er wäre in ein Gebäude gebracht und geschlagen worden. Er hätte seinen Entführern Informationen über den Reverend beschaffen sollen. Erst hätte er dies abgelehnt, wäre weiter geschlagen worden; letztendlich hätte er eingewilligt und wäre daraufhin freigelassen worden. Er hätte jedoch keinerlei Informationen an seine Entführer weitergegeben. Nach der Freilassung hätte er alles dem Reverend erzählt und meinte dieser, dass er für ihn beten würde. Am 1. Juni wäre er wieder entführt worden und hätte er seinen Entführern mitgeteilt, dass er noch mit der Einholung von Informationen beschäftigt wäre. Sie hätten ihm 250.000 Naira angeboten, wenn er Informationen bringen würde, sonst würde man ihn umbringen. Er hätte das Geld angenommen und hätten die Entführer vor allem wissen wollen, ob der Reverend gegen den Gouverneur kandidieren würde. Er wäre wiederum freigelassen worden und er hätte wiederum alles dem Reverend erzählt. Am 4. Juni wären wieder maskierte Männer in seine Wohnung gekommen und hätten seine Frau mitgenommen, da er nicht zu Hause gewesen wäre. Seine Freunde hätten dann Geld gesammelt und ihn nach Lagos geschickt. Von Kriminellen hätte er erfahren, dass seine Frau umgebracht worden wäre. Die PDP hätte das Sagen, es würde das gemacht werden, was die wollen. Bei einer eventuellen Rückkehr hätte er Angst, dass er getötet werden könnte, die PDP wäre nach wie vor an der Macht. Er hätte sich in Lagos in der römisch 40 aufgehalten. Die Männer, die ihn entführt hätten, wären die Schläger des Gouverneurs, es wäre eine private Schutztruppe. Er hätte am 5. Juni erfahren, dass seine Frau getötet worden wäre, dies hätten ihm Leute, die immer wieder Informationen von der Regierung erhalten hätten, erzählt. Den Reverend hätten sie nicht erwischen können, da er sich immer wo anders aufgehalten hätte.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 29.9.2004 wiederholte der Berufungswerber sein Vorbringen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.10.2004, Außenstelle Eisenstadt, Zl. 04 13.667-BAE, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 02.07.2004 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.10.2004, Außenstelle Eisenstadt, Zl. 04 13.667-BAE, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 02.07.2004 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass der Antragsteller während des gesamten Asylverfahrens nicht den Eindruck erwecken hätte können, dass seine Angaben den Tatsachen entsprechen würden und wären diese daher seitens des Bundesasylamtes als unglaubwürdig und - hinsichtlich der subjektiv empfundenen Furcht des Antragstellers - als objektiv nicht nachvollziehbar einzustufen gewesen. Vom Bundesasylamt werde der von Antragsteller angegebene Sachverhalt in Zweifel gezogen. Die Behauptung, im Bundesstaat Enugu vom Gouverneur und dessen Gefolgsleuten, die der PDP angehören würden, verfolgt zu sein, hätte der Antragsteller nur allgemein in den Raum gestellt, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft gemacht zu haben. Aufgrund der Allgemeinheit und der mangelnden Nachvollziehbarkeit des Vorbringens hätte daher dem Vorbringen des Antragstellers von der erkennenden Behörde keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden können.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04. Dezember 2007, Zl. 253.667/0/2E-VII/19/04, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.10.2004, Zl. 04 13.667-BAE, behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuerlichen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt sich nicht mit der im Fall des Berufungswerbers maßgeblichen Lage in Nigeria auseinandergesetzt habe, da in der Begründung des Bescheides nur allgemeine Länderfeststellungen enthalten seien. Ohne notwendige Befassung mit aktuellen Berichten zum Vorbringen des Berufungswerbers, insbesondere zur PDP, sei es dem Bundesasylamt aber auch verwehrt, die Frage zu beurteilen, ob der Berufungswerber sich vor etwaigen Übergriffen des Gouverneurs und dessen "Schlägern" unter den Schutz der nigerianischen Behörden stellen hätte können; das heißt, ob die zu erwartende Vorgangsweise nigerianischer Autoritäten asylrelevant sein könnte oder eben nicht. Der Beschwerdeführer wurde am 31.01.2008 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen. In dieser Einvernahme nahm er erneut Bezug auf die Problematik, wie der Gouverneur den Bundesstaat Enugu regiere. Weiters führte er erneut die Probleme des Reverends an und nahm auf die Entführung seiner Frau Bezug. Die Polizei in Nigeria könne ihm nicht helfen, da sie für die Regierung arbeite. Er habe 250.000,-- Naira - das sei Regierungsgeld gewesen - angenommen, daher habe er sich einer Straftat schuldig gemacht.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04. Dezember 2007, Zl. 253.667/0/2E-VII/19/04, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.10.2004, Zl. 04 13.667-BAE, behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuerlichen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt sich nicht mit der im Fall des Berufungswerbers maßgeblichen Lage in Nigeria auseinandergesetzt habe, da in der Begründung des Bescheides nur allgemeine Länderfeststellungen enthalten seien. Ohne notwendige Befassung mit aktuellen Berichten zum Vorbringen des Berufungswerbers, insbesondere zur PDP, sei es dem Bundesasylamt aber auch verwehrt, die Frage zu beurteilen, ob der Berufungswerber sich vor etwaigen Übergriffen des Gouverneurs und dessen "Schlägern" unter den Schutz der nigerianischen Behörden stellen hätte können; das heißt, ob die zu erwartende Vorgangsweise nigerianischer Autoritäten asylrelevant sein könnte oder eben nicht. Der Beschwerdeführer wurde am 31.01.2008 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen. In dieser Einvernahme nahm er erneut Bezug auf die Problematik, wie der Gouverneur den Bundesstaat Enugu regiere. Weiters führte er erneut die Probleme des Reverends an und nahm auf die Entführung seiner Frau Bezug. Die Polizei in Nigeria könne ihm nicht helfen, da sie für die Regierung arbeite. Er habe 250.000,-- Naira - das sei Regierungsgeld gewesen - angenommen, daher habe er sich einer Straftat schuldig gemacht.
In einem Schreiben vom 18.02.2008 nimmt der Beschwerdeführer erneut darauf Bezug, dass der Gouverneur von Enugu State vorhatte, Reverend XXXX durch Auftragskiller (Schläger) ermorden zu lassen. Während der zwei Vorfälle, bei denen er entführt worden sei, sei ein Fahrzeug mit einem Regierungskennzeichen (getönte Scheiben) im Einsatz gewesen.In einem Schreiben vom 18.02.2008 nimmt der Beschwerdeführer erneut darauf Bezug, dass der Gouverneur von Enugu State vorhatte, Reverend römisch 40 durch Auftragskiller (Schläger) ermorden zu lassen. Während der zwei Vorfälle, bei denen er entführt worden sei, sei ein Fahrzeug mit einem Regierungskennzeichen (getönte Scheiben) im Einsatz gewesen.
Mit Bescheid des Bundeasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 25.02.2008, Zl. 04 13.667/1-BAE, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gem. § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria wurde gem. § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Gem. § 8 Abs. 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundeasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 25.02.2008, Zl. 04 13.667/1-BAE, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gem. Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Beweiswürdigend stellte das Bundesasylamt fest, dass nicht festgestellt werden hätte können, dass der Antragsteller in Nigeria von Schlägern der PDP getötet werden solle. Ferner hätte nicht festgestellt werden können, dass der Antragsteller aufgrund der Vorgänge rund um Reverend Father XXXX und Gouverneur XXXX zweimal entführt und zur Zusammenarbeit gezwungen worden wäre. Das Bundesasylamt ging von der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aus.Beweiswürdigend stellte das Bundesasylamt fest, dass nicht festgestellt werden hätte können, dass der Antragsteller in Nigeria von Schlägern der PDP getötet werden solle. Ferner hätte nicht festgestellt werden können, dass der Antragsteller aufgrund der Vorgänge rund um Reverend Father römisch 40 und Gouverneur römisch 40 zweimal entführt und zur Zusammenarbeit gezwungen worden wäre. Das Bundesasylamt ging von der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aus.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde). Die Asylbehörde habe es insbesondere unterlassen, maßgebliche Verfahrensprinzipien einzuhalten. Es sei kein spezifisches Ermittlungsverfahren hinsichtlich seines Vorbringens durchgeführt worden. Die Behörde zweifle an der Glaubwürdigkeit seines Vorbringen zwei Mal von der PDP entführt worden zu sein und zur Zusammenarbeit gezwungen worden zu sein, da er der Meinung der Behörde nach dies nur allgemein in den Raum stelle. Er habe jedoch alle Namen konkret genannt und genaue Zeitangaben gemacht. Ohne ihn näher zu befragen, stelle die Behörde fest, dass es unlogisch für den Gouverneur sei, nach den Wahlen weiters interessiert zu sein, ob der politische Gegner seine Arbeit weiter fortsetze oder nicht, obwohl dies doch aufgrund der langen politischen Gegnerschaft, die immer wieder von Konflikten und Kämpfen begleitet worden wäre, eigentlich die logische Schlussfolgerung sei. Die Tatsache, dass über Ausschreitungen und Zwischenfälle im Jahr 2002 sehr wohl in Länderberichten geschrieben werde, im Jahr 2004 jedoch nicht mehr, schließe nicht aus, dass Konflikte und Bedrohungen stattgefunden hätten. Es sei für ihn nicht logisch, dass ihm aufgrund der unlogischen Schlussfolgerungen die Behörde die Glaubwürdigkeit zu seinem Vorbringen abspreche. Obwohl er mehrfach genaue Angaben zu Personen, Ort und Zeit gemacht habe, habe es die Behörde verabsäumt, ein länderspezifisches Ermittlungsverfahren durchzuführen, beispielsweise durch einen Experten vor Ort. Es wäre leicht gewesen, in seiner Heimat vor Ort seine Angaben zu überprüfen und beispielsweise Genaueres über die Unruhen im Jahr 2004 zu erfahren. Ein solches Ermittlungsverfahren habe allerdings nie stattgefunden.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, nimmt der Asylgerichtshof mit 1. 7. 2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, nimmt der Asylgerichtshof mit 1. 7. 2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.
Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Der Beschwerdeführer rügt im Beschwerdeschriftsatz, dass die Asylbehörde es insbesondere unterlassen habe, maßgebliche Verfahrensprinzipien einzuhalten. Es sei kein spezifisches Ermittlungsverfahren hinsichtlich seines Vorbringens durchgeführt worden. Die Behörde zweifle an der Glaubwürdigkeit seines Vorbringen zwei Mal von der PDP entführt worden zu sein und zur Zusammenarbeit gezwungen worden zu sein, da er der Meinung der Behörde nach dies nur allgemein in den Raum stelle. Er habe jedoch alle Namen konkret genannt und genaue Zeitangaben gemacht. Ohne ihn näher zu befragen, stelle die Behörde fest, dass es unlogisch für den Gouverneur sei, nach den Wahlen weiters interessiert zu sein, ob der politische Gegner seine Arbeit weiter fortsetze oder nicht. Obwohl er mehrfach genaue Angaben zu Personen, Ort und Zeit gemacht habe, habe es die Behörde verabsäumt, ein länderspezifisches Ermittlungsverfahren durchzuführen, beispielsweise durch einen Experten vor Ort. Es wäre leicht gewesen, in seiner Heimat vor Ort seine Angaben zu überprüfen und beispielsweise Genaueres über die Unruhen im Jahr 2004 zu erfahren. Ein solches Ermittlungsverfahren habe allerdings nie stattgefunden. Das Bundesasylamt ging von der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aus. Es stützte sich dabei jedoch lediglich auf Internet-Recherchen sowie Länderdokumentationsmaterial. Recherchen vor Ort wurden jedoch nicht angestellt. Im zweiten Rechtsgang ist der Beschwerdeführer erneut zu seinem Fluchtvorbringen zu befragen, in diesem Kontext sind spezifische Erhebungen vor Ort anzustellen. Eine Recherche in seiner Heimat - ob er im Kontext mit den politischen Umwälzungen in Erscheinung getreten ist - ist zu veranlassen. Das diesbezügliche Vorbringen sowie das Ergebnis der Recherchen vor Ort ist dem Bescheid zugrunde zu legen. Es kann daher nicht von vornherein gesagt werden, dass die erforderliche Auseinandersetzung für die Beurteilung des Asylantrages bedeutungslos wäre. Eine diesbezügliche Asylrelevanz ist im Hinblick auf eine Verfolgung aus in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht von vornherein auszuschließen.
Das Verfahren vor dem Bundesasylamt erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315;Das Verfahren vor dem Bundesasylamt erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315;
VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66 A, b, s, 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
08.03.2012