Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
S7 420.692-2/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.01.2012, Zl. 11 12.157-EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.01.2012, Zl. 11 12.157-EAST-Ost, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gem. §§ 5, 10 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idF BGBl I 38/2011 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gem. Paragraphen 5, 10, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1.1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste am 10.7.2011 mit dem Zug in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am selben Tag seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG ein.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste am 10.7.2011 mit dem Zug in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am selben Tag seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG ein.
I.1.2. Im Wesentlichen brachte der am 10.7.2011 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragte BF vor, dass er vor ca. drei Monaten Afghanistan verlassen habe und mit Hilfe unterschiedlicher Transportmittel nach Österreich gekommen sei. Ihm seien in Italien die Fingerabdrücke abgenommen worden, jedoch habe er nicht in Italien bleiben wollen. Er habe sich insgesamt ca. 5-6 Tage in Italien, davon 2-3 Tage in Haft, befunden. Afghanistan habe der BF verlassen, da er als Taxifahrer des öfteren einen Iraner als Fahrgast befördert habe, der das Christentum habe verbreiten wollen. Dadurch sei der Druck durch die Öffentlichkeit und die Taliban gegen den BF immer stärker geworden, weshalb er um sein Leben fürchten müsse.römisch eins.1.2. Im Wesentlichen brachte der am 10.7.2011 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragte BF vor, dass er vor ca. drei Monaten Afghanistan verlassen habe und mit Hilfe unterschiedlicher Transportmittel nach Österreich gekommen sei. Ihm seien in Italien die Fingerabdrücke abgenommen worden, jedoch habe er nicht in Italien bleiben wollen. Er habe sich insgesamt ca. 5-6 Tage in Italien, davon 2-3 Tage in Haft, befunden. Afghanistan habe der BF verlassen, da er als Taxifahrer des öfteren einen Iraner als Fahrgast befördert habe, der das Christentum habe verbreiten wollen. Dadurch sei der Druck durch die Öffentlichkeit und die Taliban gegen den BF immer stärker geworden, weshalb er um sein Leben fürchten müsse.
I.1.3. Eine am 10.7.2011 erfolgreich durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung ergab, dass der BF am 5.7.2011 in Triest (Italien), Zl. IT1XX erkennungsdienstlich behandelt wurde.römisch eins.1.3. Eine am 10.7.2011 erfolgreich durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung ergab, dass der BF am 5.7.2011 in Triest (Italien), Zl. IT1XX erkennungsdienstlich behandelt wurde.
I.1.4. Am 11.7.2011 übermittelte das Bundesasylamt an Italien ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art 16 Abs 1 lit c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (in der Folge Dublin II-VO).römisch eins.1.4. Am 11.7.2011 übermittelte das Bundesasylamt an Italien ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (in der Folge Dublin II-VO).
I.1.5. Am 11.7.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt seit 11.7.2011 Dublin-Konsultationen mit Italien führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.römisch eins.1.5. Am 11.7.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt seit 11.7.2011 Dublin-Konsultationen mit Italien führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.
I.1.6. Mit Schreiben vom 19.7.2011 teilte Italien mit, dass es die Aufnahme desrömisch eins.1.6. Mit Schreiben vom 19.7.2011 teilte Italien mit, dass es die Aufnahme des
XXXX, StA. unbekannt, auf Grundlage von Art 16Abs.1 lit.c Dublin-II-VO akzeptiere.römisch 40 , StA. unbekannt, auf Grundlage von Artikel 16 A, b, s, Punkt eins, Litera c, Dublin-II-VO akzeptiere.
I.1.7. Am 26.7.2011 gab der BF im Beisein eines Rechtsberaters durch einen Organwalter des Bundesasylamtes neuerlich niederschriftlich einvernommen zu Protokoll, dass er in Italien einen Asylantrag gestellt habe, jedoch nicht lange dort geblieben sei. Er habe dort im Flüchtlingslager seinen Feind aus Afghanistan gesehen und dieser habe ihn mit dem Tod bedroht. Er habe in der Heimat Kontakt zu zwei Ausländern gehabt, die für das Christentum missioniert hätten und er habe sie mit seinem Taxi gefahren. Der Feind habe ihn beschuldigt, dass der BF zum Christentum konvertiert sei und deshalb wolle ihn diese Person nun umbringen. Eine Anzeige bei den italienischen Behörden habe der BF nicht erstattet.römisch eins.1.7. Am 26.7.2011 gab der BF im Beisein eines Rechtsberaters durch einen Organwalter des Bundesasylamtes neuerlich niederschriftlich einvernommen zu Protokoll, dass er in Italien einen Asylantrag gestellt habe, jedoch nicht lange dort geblieben sei. Er habe dort im Flüchtlingslager seinen Feind aus Afghanistan gesehen und dieser habe ihn mit dem Tod bedroht. Er habe in der Heimat Kontakt zu zwei Ausländern gehabt, die für das Christentum missioniert hätten und er habe sie mit seinem Taxi gefahren. Der Feind habe ihn beschuldigt, dass der BF zum Christentum konvertiert sei und deshalb wolle ihn diese Person nun umbringen. Eine Anzeige bei den italienischen Behörden habe der BF nicht erstattet.
I.1.8. Der Antrag des BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2011 zu Zl. 11 06.986-EAST-West gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 16 Abs.1 lit.c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Italien zuständig (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs.1 Z.1 AsylG nach Italien ausgewiesen; demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF gem. § 10 Abs.4 AsylG nach Italien zulässig (Spruchpunkt II.).römisch eins.1.8. Der Antrag des BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2011 zu Zl. 11 06.986-EAST-West gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 16 Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Italien zuständig (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nach Italien ausgewiesen; demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF gem. Paragraph 10, Absatz 4, AsylG nach Italien zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.).
I.1.9. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 12.8.2011 eine Beschwerde eingebracht.römisch eins.1.9. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 12.8.2011 eine Beschwerde eingebracht.
I.1.10. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.09.2011, GZ. S22 420.692-1/2011/7E wurde die Beschwerde gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins.1.10. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.09.2011, GZ. S22 420.692-1/2011/7E wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
I.1.11. Über den Beschwerdeführer wurde am 04.08.2011 die Schubhaft verhängt, von 06.08.2011 bis 14.08.2011 befand er sich in Hungerstreik.römisch eins.1.11. Über den Beschwerdeführer wurde am 04.08.2011 die Schubhaft verhängt, von 06.08.2011 bis 14.08.2011 befand er sich in Hungerstreik.
Am 24.08.2011 wurde er erstmalig gemäß dem Dublin-Abkommen am Luftweg nach Italien überstellt. Am folgenden Tag, den 25.08.2011 wurde er in einem aus Italien kommenden Zug in Kärnten angehalten und über ihn neuerlich die Schubhaft verhängt.
Am 26.08.2011 wurde ein neuerliches Ansuchen nach Art. 16 Abs.1 lit.c Dublin-II-VO an Italien gestellt, welches mit Schreiben vom 22.09.2011 dahingehend beantwortet wurde, dass sich Italien zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs.1 lit.c Dublin-II-VO bereit erklärte.Am 26.08.2011 wurde ein neuerliches Ansuchen nach Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-II-VO an Italien gestellt, welches mit Schreiben vom 22.09.2011 dahingehend beantwortet wurde, dass sich Italien zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-II-VO bereit erklärte.
Am 07.10.2011 erfolgte die neuerliche Überstellung nach Italien.
I.1.12. Am 13.10.2011 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Asylantrag in Österreich.römisch eins.1.12. Am 13.10.2011 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Asylantrag in Österreich.
I.1.13. Bei seiner am 13.10.2011 durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, er sei am 24.08.2011 von Österreich nach Italien gebracht worden. In Italien sei die Polizei mit ihm zu dem Lager gegangen, wo er bereits vorher zwei Tage aufhältig gewesen wäre, um nachzuschauen, ob seine Feinde auch in diesem Lager wären oder nicht. Da seine Feinde in diesem Lager gewesen wären, habe ihm die Polizei einen Landesverweis gegeben und gemeint, er könne jetzt hingehen, wohin er wolle. Er habe dann gedacht, dass er vielleicht in Rom in Sicherheit leben könnte und wäre dann ca. vier Tage bei einem anderen Afghanen in einem Zelt untergebracht gewesen. In der vierten Nacht hätten ihn diese Feinde auch in Rom aufgespürt und verprügelt. Von dort aus sei er dann direkt nach Österreich gekommen. Er stelle daher einen neuen Asylantrag, da ihn seine Feinde in Italien aufgespürt hätten und ihn umbringen wollen. Gegen eine neuerliche Überstellung nach Italien spreche die Tatsache, dass er dort einen Landesverweis bekommen habe und die Tatsache, dass sich seine Feinde dort aufhalten und sein Leben in Gefahr sei.römisch eins.1.13. Bei seiner am 13.10.2011 durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, er sei am 24.08.2011 von Österreich nach Italien gebracht worden. In Italien sei die Polizei mit ihm zu dem Lager gegangen, wo er bereits vorher zwei Tage aufhältig gewesen wäre, um nachzuschauen, ob seine Feinde auch in diesem Lager wären oder nicht. Da seine Feinde in diesem Lager gewesen wären, habe ihm die Polizei einen Landesverweis gegeben und gemeint, er könne jetzt hingehen, wohin er wolle. Er habe dann gedacht, dass er vielleicht in Rom in Sicherheit leben könnte und wäre dann ca. vier Tage bei einem anderen Afghanen in einem Zelt untergebracht gewesen. In der vierten Nacht hätten ihn diese Feinde auch in Rom aufgespürt und verprügelt. Von dort aus sei er dann direkt nach Österreich gekommen. Er stelle daher einen neuen Asylantrag, da ihn seine Feinde in Italien aufgespürt hätten und ihn umbringen wollen. Gegen eine neuerliche Überstellung nach Italien spreche die Tatsache, dass er dort einen Landesverweis bekommen habe und die Tatsache, dass sich seine Feinde dort aufhalten und sein Leben in Gefahr sei.
I.1.14. Am 17.10.2011 stellten die österreichischen Behörden ein neuerliches Ansuchen auf Wiederaufnahme an Italien, das sich auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-II-VO stützte.römisch eins.1.14. Am 17.10.2011 stellten die österreichischen Behörden ein neuerliches Ansuchen auf Wiederaufnahme an Italien, das sich auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-II-VO stützte.
I.1.15. Am 19.10.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 und § 28 Abs. 2 AsylG nachweislich zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag zurückzuweisen, sowie dass Konsultationen gemäß der Dublin-II-VO mit Italien geführt würden.römisch eins.1.15. Am 19.10.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und Paragraph 28, Absatz 2, AsylG nachweislich zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag zurückzuweisen, sowie dass Konsultationen gemäß der Dublin-II-VO mit Italien geführt würden.
I.1.16. Am 07.11.2011 wurde dem Beschwerdeführer ein Informationsblatt gemäß § 23 Abs. 9 AsylG ausgefolgt und er in Kenntnis gesetzt, dass ihm der faktische Abschiebeschutz nicht zukommt.römisch eins.1.16. Am 07.11.2011 wurde dem Beschwerdeführer ein Informationsblatt gemäß Paragraph 23, Absatz 9, AsylG ausgefolgt und er in Kenntnis gesetzt, dass ihm der faktische Abschiebeschutz nicht zukommt.
Mit Mitteilung von 07.11.2011 informierte das Bundesasylamt gleichzeitig die BH XXXX, gemäß § 22 Abs. 11 AsylG über den Folgeantrag und den Umstand, dass dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a, Abs. 1 nicht zukommt.Mit Mitteilung von 07.11.2011 informierte das Bundesasylamt gleichzeitig die BH römisch 40 , gemäß Paragraph 22, Absatz 11, AsylG über den Folgeantrag und den Umstand, dass dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a,, Absatz eins, nicht zukommt.
I.1.17. Am 28.11.2011 wurde der Beschwerdeführer zum 3.Mal von Österreich nach Italien überstellt.römisch eins.1.17. Am 28.11.2011 wurde der Beschwerdeführer zum 3.Mal von Österreich nach Italien überstellt.
I.1.18. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.01.2012, Zl. 11 12.157-EAST-Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz neuerlich, ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c iVm Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.römisch eins.1.18. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.01.2012, Zl. 11 12.157-EAST-Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz neuerlich, ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz eins, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.
I.1.19. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 17.01.2012 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensfehlern erhoben. Nach einer Wiederholung des Verfahrensganges wird in der Beschwerde insbesondere vorgebracht, in Italien würden für Asylwerber katastrophale, nicht zumutbare und menschenunwürdige Zustände herrschen. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer schließlich nicht weiter in Italien geblieben. Er habe nach seiner Rückkehr nach Italien lediglich die Aufforderung erhalten, das Land binnen 15 Tagen wieder zu verlassen und wäre ihm aufgrund der dortigen Zustände nichts anderes übrig geblieben, als wieder in Österreich einzureisen. Die Ausweisung nach Italien sei rechtswidrig, da Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch hätte machen müssen. Eine eingehendere Beschäftigung mit der gegenwärtigen Praxis von Asylverfahren in Italien hätte zu dem Ergebnis geführt, dass eben keine ordnungsgemäßen Verfahren in Italien mehr geführt werden. Weiters sei eine ausdrückliche Übernahmeerklärung von Seiten Italiens nicht ergangen und auf eine diesbezügliche Anfrage von Seiten Italiens nicht fristgemäß geantwortet worden, was wiederum indiziere, dass die italienischen Behörden nicht gewillt oder fähig seien, sein Verfahren ordnungsgemäß zu führen und wären die massiven Probleme Italiens bereits allseits bekannt. Die italienischen Behörden wären ihrer völkerrechtlichen Verpflichtung zur Durchführung eines Asylverfahrens schon einmal nicht nachgekommen und liege der Schluss nahe, dass diese Erklärung lediglich auf dem Papier bestehe, daher befürchte der Beschwerdeführer, dass es ihm in Italien wieder gleich schlecht ergehen würde.römisch eins.1.19. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 17.01.2012 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensfehlern erhoben. Nach einer Wiederholung des Verfahrensganges wird in der Beschwerde insbesondere vorgebracht, in Italien würden für Asylwerber katastrophale, nicht zumutbare und menschenunwürdige Zustände herrschen. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer schließlich nicht weiter in Italien geblieben. Er habe nach seiner Rückkehr nach Italien lediglich die Aufforderung erhalten, das Land binnen 15 Tagen wieder zu verlassen und wäre ihm aufgrund der dortigen Zustände nichts anderes übrig geblieben, als wieder in Österreich einzureisen. Die Ausweisung nach Italien sei rechtswidrig, da Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch hätte machen müssen. Eine eingehendere Beschäftigung mit der gegenwärtigen Praxis von Asylverfahren in Italien hätte zu dem Ergebnis geführt, dass eben keine ordnungsgemäßen Verfahren in Italien mehr geführt werden. Weiters sei eine ausdrückliche Übernahmeerklärung von Seiten Italiens nicht ergangen und auf eine diesbezügliche Anfrage von Seiten Italiens nicht fristgemäß geantwortet worden, was wiederum indiziere, dass die italienischen Behörden nicht gewillt oder fähig seien, sein Verfahren ordnungsgemäß zu führen und wären die massiven Probleme Italiens bereits allseits bekannt. Die italienischen Behörden wären ihrer völkerrechtlichen Verpflichtung zur Durchführung eines Asylverfahrens schon einmal nicht nachgekommen und liege der Schluss nahe, dass diese Erklärung lediglich auf dem Papier bestehe, daher befürchte der Beschwerdeführer, dass es ihm in Italien wieder gleich schlecht ergehen würde.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
2.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I. Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2.3. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.2.3. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise nach dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise nach dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Italiens gemäß Art. 16 Abs. 1 lit c iVm Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-VO besteht.Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Italiens gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz 2, Dublin-II-VO besteht.
Der Beschwerdeeinwand, eine ausdrückliche Übernahmeerklärung Italiens sei nicht ergangen und indiziere dies, dass die italienischen Behörden nicht gewillt oder fähig seien, das Verfahren des Beschwerdeführers ordnungsgemäß zu führen sowie das Beschwerdevorbringen, die italienischen Behörden seien ihrer völkerrechtlichen Verpflichtung zur Durchführung eines Asylverfahrens schon einmal nicht nachgekommen, sind verfehlt.
Der Beschwerdeführer übersieht hierbei offensichtlich, dass die italienischen Behörden bereits zwei Mal ihre Zustimmung zu seiner Wiederaufnahme gegeben haben und eine nicht fristgerechte Beantwortung des anderen Staates nicht automatisch indiziert, dass der andere Staat nicht gewillt oder fähig ist, ein Asylverfahren durchzuführen, sondern gilt für diesen Fall ausdrücklich die auch in casu angeführte Bestimmung des Art 20 Abs.1 lit.c Dublin-II-VO. Der Beschwerdeführer hat in seinem ersten Verfahren selbst eingeräumt, nicht lange in Italien geblieben zu sein ("Ich bin nicht lange in Italien geblieben, ich bin nur kurze Zeit gewesen, ich habe dort meinen Feind aus Afghanistan , der auch dort in diesem Flüchtlingslanger war, gesehen und deshalb bin ich so schnell wie möglich von Italien nach Österreich gereist." AS 113 des erstinstanzlichen Aktes zum ersten Antrag). Auch zwischen seiner mehrmaligen Abschiebung nach Italien und seinem Wiederauftauchen in Österreich verstrich jeweils nur sehr wenig Zeit, so dass er den italienischen Behörden nunmehr nicht vorwerfen kann, sie kämen ihrer Verpflichtung zur Durchführung seines Verfahrens nicht nach.Der Beschwerdeführer übersieht hierbei offensichtlich, dass die italienischen Behörden bereits zwei Mal ihre Zustimmung zu seiner Wiederaufnahme gegeben haben und eine nicht fristgerechte Beantwortung des anderen Staates nicht automatisch indiziert, dass der andere Staat nicht gewillt oder fähig ist, ein Asylverfahren durchzuführen, sondern gilt für diesen Fall ausdrücklich die auch in casu angeführte Bestimmung des Artikel 20, Absatz eins, Litera c, Dublin-II-VO. Der Beschwerdeführer hat in seinem ersten Verfahren selbst eingeräumt, nicht lange in Italien geblieben zu sein ("Ich bin nicht lange in Italien geblieben, ich bin nur kurze Zeit gewesen, ich habe dort meinen Feind aus Afghanistan , der auch dort in diesem Flüchtlingslanger war, gesehen und deshalb bin ich so schnell wie möglich von Italien nach Österreich gereist." AS 113 des erstinstanzlichen Aktes zum ersten Antrag). Auch zwischen seiner mehrmaligen Abschiebung nach Italien und seinem Wiederauftauchen in Österreich verstrich jeweils nur sehr wenig Zeit, so dass er den italienischen Behörden nunmehr nicht vorwerfen kann, sie kämen ihrer Verpflichtung zur Durchführung seines Verfahrens nicht nach.
Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl. auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
2.4. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.4. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO³, K13. zu Art. 19 Dublin II-VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO³, K13. zu Artikel 19, Dublin II-VO).
2.5. Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechtes sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrecht verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO³, K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO³, K8-K13. zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionssrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Unionssstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.
In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zum hier zu prüfenden Dublinstaat nun in einer Gesamtschau nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall im Lichte der oa. Überlegungen untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Soweit sich aus der notorisch bekannten Berichtslage Hinweise ergaben, dass eine Überstellung nach Italien einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellen konnte, wird auf die bereits getroffenen Ausführungen hinsichtlich der diesbezüglichen Prüfungsschritte und aktualisierten Feststellungen der belangten Behörde verwiesen, woraus sich im gegenständlichen Fall ergibt, dass derartige Bedenken nicht begründet sind.In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zum hier zu prüfenden Dublinstaat nun in einer Gesamtschau nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall im Lichte der oa. Überlegungen untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Soweit sich aus der notorisch bekannten Berichtslage Hinweise ergaben, dass eine Überstellung nach Italien einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK darstellen konnte, wird auf die bereits getroffenen Ausführungen hinsichtlich der diesbezüglichen Prüfungsschritte und aktualisierten Feststellungen der belangten Behörde verwiesen, woraus sich im gegenständlichen Fall ergibt, dass derartige Bedenken nicht begründet sind.
Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen.Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen.
Im konkreten Fall wurde nun ein im Lichte der oa. Ausführungen entsprechend substantiiertes Vorbringen im Sinne des Erk. vom 23.1.2007, 2006/01/0949 in Bezug auf eine mögliche Verletzung der Art. 3 oder Art. 8 EMRK durch die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat weder im Verfahren vor der belangten Behörde (mit der Unterstützungsmöglichkeit durch einen Rechtsberater im Zulassungsverfahren) noch in der Beschwerde bescheinigt.Im konkreten Fall wurde nun ein im Lichte der oa. Ausführungen entsprechend substantiiertes Vorbringen im Sinne des Erk. vom 23.1.2007, 2006/01/0949 in Bezug auf eine mögliche Verletzung der Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK durch die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat weder im Verfahren vor der belangten Behörde (mit der Unterstützungsmöglichkeit durch einen Rechtsberater im Zulassungsverfahren) noch in der Beschwerde bescheinigt.
2.6. Kritik am italienischen Asylwesen:
Hiezu ist einleitend festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des italienischen Asylverfahrens, eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe.
Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Italien in Hinblick auf AsylwerberInnen aus Afghanistan unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist ebenfalls nicht erstattet worden.
Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der italienischen Asylbehörde zu gerade diesem Beschwerdeführer sind weder aus der Aktenlage ersichtlich, noch wurde diese im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht. Offenkundige Zweifel der Integrität des mit dem Beschwerdeführer durchgeführten Asyl- und fremdenrechtlichen Verfahrens ergeben sich aus der individuellen Aktenlage daher nicht.
Der Beschwerdeführer gab bei seiner neuerlichen Antragstellung am 13.10.2011 an, gegen seine neuerliche Überstellung nach Italien würde sprechen, dass er einen Landesverweis von Italien bekommen habe und die Tatsache, dass sich seine Freunde dort aufhalten und sein Leben in Gefahr sei. Für beide Behauptungen konnte er keinen Nachweis erbringen.
Hiezu ist anzumerken, dass der Erhalt eines Landesverweises oder einer negativen Entscheidung im Asylverfahren, keinen Grund für einen Selbsteintritt Österreichs darstellen. Im übrigen hat sich Italien bereits zwei Mal zur Wiederaufnahme nach Art. 16 Abs.1 lit.c Dublin-II-VO bereit erklärt, woraus folgt, dass Italien den Antrag des Beschwerdeführers noch nicht abgelegt hat, sondern sein Verfahren noch offen ist.Hiezu ist anzumerken, dass der Erhalt eines Landesverweises oder einer negativen Entscheidung im Asylverfahren, keinen Grund für einen Selbsteintritt Österreichs darstellen. Im übrigen hat sich Italien bereits zwei Mal zur Wiederaufnahme nach Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-II-VO bereit erklärt, woraus folgt, dass Italien den Antrag des Beschwerdeführers noch nicht abgelegt hat, sondern sein Verfahren noch offen ist.
In Hinblick auf die Behauptung, im Lager in Italien wären seine Feinde gewesen ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer diese Behauptung pauschal in den Raum stellt, jedoch zu keinem Zeitpunkt angegeben hat, in Italien selbst Opfer irgendwelcher Übergriffe gewesen zu sein. Die Angaben des Asylwerbers beinhalten keine Schilderung einer konkreten und in sich stimmigen Bedrohungssituation und sind demnach nicht geeignet, ein "real risk" einer Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung nach Italien befürchten zu lassen.In Hinblick auf die Behauptung, im Lager in Italien wären seine Feinde gewesen ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer diese Behauptung pauschal in den Raum stellt, jedoch zu keinem Zeitpunkt angegeben hat, in Italien selbst Opfer irgendwelcher Übergriffe gewesen zu sein. Die Angaben des Asylwerbers beinhalten keine Schilderung einer konkreten und in sich stimmigen Bedrohungssituation und sind demnach nicht geeignet, ein "real risk" einer Verletzung seiner Rechte gemäß Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung nach Italien befürchten zu lassen.
Selbst wenn der Beschwerdeführer in Italien allfälligen Übergriffen ausgesetzt wäre, ist festzuhalten, dass er allfälligen Angriffen nicht wehrlos ausgesetzt wäre, sondern steht diesem die Möglichkeit offen, etwaige gegen ihn gerichtete kriminelle Handlungen in Italien bei der Polizei zur Anzeige zu bringen und dort staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat sogar eingeräumt, die Polizisten wären mit ihm zu dem Lager gegangen, um nachzusehen, ob seine Feinde sich auch dort aufhalten, woraus folgt, dass die italienischen Behörden seinen Angaben zu Folge sehr wohl tätig werden, wenn sich jemand bedroht fühlt. Somit kann im konkreten Fall die Rückkehr insgesamt kein reales Risiko für den Beschwerdeführer erblickt werden.
In diesem Zusammenhang ist erwähnenswert, dass strafrechtlich relevante Übergriffe in jedem Land passieren können und kann ein vollkommen und lückenloser Schutz vor derartigen Gewalthandlungen von keinem Rechtsstaat der Welt, so auch nicht von Österreich, garantiert werden.
Ebenso wenig sind die in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen eines unzulänglichen Verfahrens in Italien für sich alleine geeignet, darzulegen, dass der rechtliche und faktische Standard des italienischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe.
Die Feststellungen des Bundesasylamtes beruhen auf einer Analyse der Staatendokumentation, welche zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Den Feststellungen der Staatendokumentation und der Auswahl der Quellen kann seitens des erkennenden Gerichtes nicht entgegen getreten werden.
Soweit sich die Beschwerde auf eine vom BF eingebrachte Stellungnahme vom 09.11.2011 und dort zitierte Berichte und Entscheidungen deutscher Berichte beruft, ist hiezu anzuführen, dass österreichische Gerichte an Entscheidungen deutscher Gerichte nicht gebunden sind, Zeitungsartikel letztlich die persönliche Meinung eines Einzelnen, nämlich ihres Verfassers, ausdrücken und ein kritischer, im Übrigen nicht datierter Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, der gewisse Befürchtungen äußert, letztlich nicht geeignet sind, ernsthafte Zweifel an den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zu Italien zu wecken.
Die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente zu angeblich allgemein schlechten und für den Asylwerber persönlich unmenschlichen und aussichtslosen Verhältnissen in Italien werden vom erkennenden Gericht nicht geteilt und sind in dieser Form nicht geeignet, den Feststellungen des Bundesasylamtes zum italienischen Asylverfahren entgegen zu treten und diese in Zweifel zu ziehen.
Aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Italien ergibt sich insbesondere, dass der Beschwerdeführer sich im Asylverfahren von einem Anwalt begleiten lassen kann, der Einvernahme ein Dolmetsch beigezogen wird und dem Asylwerber am Ende der Vernehmung das Protokoll nach Rückübersetzung in seine Muttersprache ausgehändigt wird. Über ein Asylgesuch ist innerhalb von 30 Tagen nach Eingabe zu entscheiden. In besonderen Fällen kann das Verfahren beschleunigt werden. Bei Ablehnung eines Asylgesuchs besteht die Möglichkeit zur Erlangung eines humanitären Schutzstatus, falls eine Person nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren kann. Die Regierung kooperiert bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Flüchtlinge, Asylwerber, Staatenlosen und andere mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen. Die Regierung gewährt auch temporären Schutz für Personen, die sich nicht als Flüchtlinge qualifizieren. In diesen Fällen stellt die Regierung temporäre Aufenthaltserlaubnisse aus, die, obwohl ohne Garantie, in einen zukünftigen permanenten Aufenthaltstitel münden können. Dublin-Rückkehrer werden am Flughafen von der Polizei empfangen. Dort steht auch eine Betreuung durch eine unabhängige Organisation zur Verfügung. Es gibt sechs verschiedene Arten von Dublin-Rückkehrern: So wird beispielsweise bei Dublin-Rückkehrern, deren Asylverfahren noch anhängig ist, oder die noch die Möglichkeit haben, gegen Bescheide zu berufen, das noch laufende Asylverfahren wieder aufgenommen. Bei Asylwerbern, die bereits beim ersten Aufenthalt in Italien einen negativen Bescheid erhalten haben, besteht die Möglichkeit, Beschwerde einzulegen. Hat ein Dublin-Rückkehrer bei seinem ersten Aufenthalt in Italien kein Asylgesuch gestellt, wird gemäß der Dublin-VO nach Überstellung ein Asylverfahren aufgenommen. Italien garantiert auch Schutz vor Refoulement. Das Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati (SPRAR) wurde auf Initiative des Innenministeriums, der Associazioni Nazionale die Comuni Italiani (ANCI) und des UNHCR im Jahr 2002 eingeführt. Das SPRAR wird staatlich finanziert, ist aber lokal und auf Projektbasis organisiert. Neben Unterkunft (wenn die Asylwerber nicht schon in einem CARA oder in einem CIE untergebracht sind) werden den Asylwerber andere Fürsorgeleistungen wie medizinische Versorgung, Bildungsmöglichkeiten und weitere Unterstützungsdienstleistungen (z.B. Übersetzungen, Begleitung bei Amtsgängen, etc.) bereit gestellt. Italien garantiert auch für jede Person, die Asyl beantragt hat, einen gesetzlichen Anspruch auf Gesundheitsversorgung. Dieser Zugang entspricht dem italienischer Bürger.
Der Beschwerdeführer wurde zwischenzeitig bereits dreimal von Österreich nach Italien abgeschoben und kehrte unter Missachtung der hier ergangenen Entscheidungen jedes Mal wieder nach Österreich zurück. Bei Durchsicht des Aktes entsteht der Eindruck, dass es ihm offenbar nicht um Schutz vor Verfolgung im Herkunftsstaat geht, sondern offenbar darum, das Asylverfahren im Land seiner Wahl durchzuführen. Dies widerspricht jedoch den ausdrücklich festgelegten Zielen der Dublin-II-VO, welche zwar sicherstellen will, dass jeder Asylwerber effektiv Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft hat, jedoch auch Asylmissbrauch verhindern soll, den Mehrfachanträge darstellen, die ein und derselbe Asylwerber gleichzeitig oder nacheinander in verschiedenen Mitgliedsstaaten stellt, um eine Verlängerung seines Aufenthaltes in der Europäischen Union zu erreichen.
2.7. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:2.7. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Vorraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Artikel 8, EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Vorraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.
Im vorliegenden Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich Angehörige hat, zu denen ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht.Im vorliegenden Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich Angehörige hat, zu denen ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK besteht.
Zu beachtende familiäre Bezüge in Österreich sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11).Zu beachtende familiäre Bezüge in Österreich sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11).
Folglich würde der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien in seinem durch Art.8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistetem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht verletzt.Folglich würde der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien in seinem durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleistetem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht verletzt.
2.8. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Italien:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Italien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Italien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde; dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde; dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände des Beschwerdeführers im Falle einer Überstellung nach Italien sind der Aktenlage nicht zu entnehmen und wurden solche auch nicht behauptet.
Es ist daher davon auszugehen, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien keineswegs eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, bzw. eine lebensgefährliche Situation für diesen nach sich ziehen wird. Sollte sein Gesundheitszustand sich verschlechtern, ist die ärztliche Versorgung in Italien hinreichend gesichert.
Es stellt daher insgesamt betrachtet eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien keinesfalls eine Verletzung des Art. 3 EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO dar, zumal aus oben dargelegten Gründen eine wesentliche Verschlechterung der Gesundheit des Beschwerdeführers im Falle einer Abschiebung nach Italien nicht zu erwarten ist.Es stellt daher insgesamt betrachtet eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien keinesfalls eine Verletzung des Artikel 3, EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO dar, zumal aus oben dargelegten Gründen eine wesentliche Verschlechterung der Gesundheit des Beschwerdeführers im Falle einer Abschiebung nach Italien nicht zu erwarten ist.
2.9. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Erstbehörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art. 3 Abs 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK zu verpflichten.2.9. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Erstbehörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK zu verpflichten.
2.10. Ausweisungsentscheidung
2.10.1. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt I. (die inhaltlich auch einer Würdigung nach § 10 Abs 2 AsylG 2005 entspricht) folgt hier die Zulässigkeit der Ausweisung, deren sofortigem Vollzug der EMRK nicht widerstreitet. Die Existenz eines schützenswerten Familienlebens, in welches im Sinne des Art 8 EMRK ein Eingriff unzulässig wäre, wurde mit Recht verneint. Sonstige außergewöhnliche Integrationsaspekte, welche unter dem Gesichtspunkt eines schützenswerten Privatlebens zu relevieren wären, sind schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich nicht ersichtlich.2.10.1. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt römisch eins. (die inhaltlich auch einer Würdigung nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 entspricht) folgt hier die Zulässigkeit der Ausweisung, deren sofortigem Vollzug der EMRK nicht widerstreitet. Die Existenz eines schützenswerten Familienlebens, in welches im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Eingriff unzulässig wäre, wurde mit Recht verneint. Sonstige außergewöhnliche Integrationsaspekte, welche unter dem Gesichtspunkt eines schützenswerten Privatlebens zu relevieren wären, sind schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich nicht ersichtlich.
2.10.2. Gründe für einen Aufschub nach Art 10 Abs 3 AsylG sind nicht erkennbar.2.10.2. Gründe für einen Aufschub nach Artikel 10, Absatz 3, AsylG sind nicht erkennbar.
Der Beschwerdeführer hat auch keine gesundheitlichen Probleme erkennen lassen, die Anlass wären, an der Überstellungsfähigkeit nach Italien (temporär) zu zweifeln, beziehungsweise - im gegenständlichen Zusammenhang - die Überstellung für eine bestimmte Zeit aufzuschieben. Etwaige anlässlich einer allfälligen Überstellung neu auftretende gesundheitliche Beeinträchtigungen wären von der Fremdenpolizeibehörde in geeigneter Weise wahrzunehmen; Hinweise darauf sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.
Da der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt war, war gemäß § 41 Abs.6 AsylG 2005 lediglich festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Da der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt war, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 lediglich festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
2.11. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargetan, welche Ausführungen er in einer Verhandlung treffen hätte wollen, die geeignet wären, ein anderes Verfahrensergebnis zu bewirken. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.11. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargetan, welche Ausführungen er in einer Verhandlung treffen hätte wollen, die geeignet wären, ein anderes Verfahrensergebnis zu bewirken. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, Mitgliedstaat, real risk, staatlicher Schutz, ZuständigkeitZuletzt aktualisiert am
06.03.2012