TE AsylGH Erkenntnis 2012/1/26 C8 312744-1/2008

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Veröffentlicht am 26.01.2012
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

C8 312744-1/2008/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und der Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2007,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und der Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2007,

AZ. 05 09.949-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.12.2011 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I. Nr. 76/1997 idF BGBl I. Nr. 126/2002, und § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. Nr. 76/1997 idgF, und § 10 AsylG 2005, BGBl. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 126 aus 2002,, und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1997, idgF, und Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 06.07.2005 einen Antrag auf Internationalen Schutz in Österreich.

Am 12.07.2005 gab der Beschwerdeführer in der mit ihm vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, aufgenommenen Niederschrift an, dass er Anfang Mai 2005 seinen Heimatort verlassen und nach Lahore gereist sei. Bis zum 05.06.2005 habe er sich in Lahore aufgehalten und sei dann mit Hilfe von Schleppern nach Istanbul geflogen. Dort habe er sich dann ca. 25 Tage aufgehalten und sei dann über ihn unbekannte Länder mit verschiedenen LKW¿s auf mehrere Etappen nach Österreich gebracht worden. Am 06.07.2005 sei er dann illegal nach Österreich gereist und habe noch am selben Tag einen Asylantrag gestellt.

Einen eigenen Pass habe er noch nie besessen. Er sei mit einem gefälschten Reisepass aus Österreich ausgereist. Er könne nicht sagen auf welchen Namen dieser ausgestellt worden sei. Es sei sein Foto drinnen gewesen. Den gefälschten Reisepass habe ihm der Schlepper immer nur bei der Passkontrolle in die Hand gegeben. In Istanbul habe ihm der Schlepper den Pass abgenommen und nicht mehr zurückgegeben.

Die Frage, ob der Beschwerdeführer einer politischen Partei angehören würde, verneinte dieser. Er sei aber der Vizevorsitzende der Tehrike Jafria von seinem Heimatort XXXX, welche eine religiöse Organisation sei.Die Frage, ob der Beschwerdeführer einer politischen Partei angehören würde, verneinte dieser. Er sei aber der Vizevorsitzende der Tehrike Jafria von seinem Heimatort römisch 40 , welche eine religiöse Organisation sei.

Die Frage, ob der Beschwerdeführer auch jemals persönlich Probleme mit den Behörden in seiner Heimat gehabt habe bzw. er von den Behörden (Polizei, Militär oder sonstigen Behörden) in seiner Heimat gesucht werde, verneinte dieser.

Er sei ein Mitglied der Tehrike Jafria. Das sei eine religiöse Organisation der Schiiten. Die Sippa Sahaba sei eine religiöse Organisation der Sunniten. Im März hätten sie religiöse Veranstaltungen in ihren Moscheen gehabt. Durch die Sippa Sahaba seien einige Bombenanschläge verübt worden. Einige Leute aus der Organisation des Beschwerdeführers hätten aus Rache das gleiche tun wollen. Er habe nicht gewollt, dass so etwas passiere, weil es sonst nur mehr Unruhen geben würde.

Die Leute von seiner Organisation hätten ihn zu solchen Aktionen überreden wollen. Er hätte auch mitgehen sollen. Er habe am Telefon die Leute von der Sippa Sahaba darüber informiert, was ihre eigenen Leute vorhaben würden. Diese hätten sich alle rechtzeitig retten können. Seine Leute hätten aber wiederum davon erfahren, sein Haus beschossen und ihn mit dem Umbringen bedroht. Im April sei er dann in seinem Heimatort am Bazar unterwegs gewesen. Seine eigenen Leute hätten ihn dann dort am Bazar geschlagen. Er habe diesen Vorfall der Polizei melden wollen. Seine Leute hätten ihn aber mit dem Umbringen bedroht, wenn er zur Polizei gehen würde. Dann habe er sich die ganze Zeit zu Hause aufgehalten. Einige Male sei sein Haus beschossen worden. Die ganze Familie habe Angst gehabt, worauf er nach Lahore geflüchtet sei. In Lahore sei er beschossen worden, als er mit einem Motorrad mit seinem Freund unterwegs gewesen wäre. Dieser habe dann mit einem Schlepper Kontakt aufgenommen und Pakistan verlassen.

Auf die Frage, wann genau und wo diese Bombenanschläge verübt worden wären, gab dieser an, dass bei ihm in der Stadt auf die schiitische Moschee XXXX ein Anschlag verübt worden wäre. Das genaue Datum könne er nicht nennen.Auf die Frage, wann genau und wo diese Bombenanschläge verübt worden wären, gab dieser an, dass bei ihm in der Stadt auf die schiitische Moschee römisch 40 ein Anschlag verübt worden wäre. Das genaue Datum könne er nicht nennen.

Auf die Frage, wen der Beschwerdeführer von der Sippa Sahaba telefonisch informiert habe, dass Gegenanschläge geplant worden seien, führte dieser den Vorsitzenden der Sippa Sahaba aus seiner Stadt, den XXXX, an.Auf die Frage, wen der Beschwerdeführer von der Sippa Sahaba telefonisch informiert habe, dass Gegenanschläge geplant worden seien, führte dieser den Vorsitzenden der Sippa Sahaba aus seiner Stadt, den römisch 40 , an.

Auf die Frage, wann der Beschwerdeführer am Bazar niedergeschlagen worden sei, gab dieser im April, das genaue Datum wisse er nicht mehr, an.

Im Mai sei in Lahore auf ihn geschossen worden. Das genaue Datum wisse er nicht mehr. Er glaube es sei Anfang Mai gewesen.

Sonstige Probleme habe er in seinem Heimatland nicht.

Auf die Frage, warum sich der Beschwerdeführer nicht in einem anderen Landesteil seines Heimatlandes niedergelassen habe, um diesen Problemen zu entgehen, gab dieser an, dass die Sippa Sahaba in Pakistan in der Mehrheit sei und sie in der Minderheit seien.

Er habe im Falle seiner Rückkehr Angst um sein Leben.

In der mit dem Beschwerdeführer am 22.03.2007 vor dem Bundesasylamt Wien aufgenommenen Niederschrift, gab dieser an ein Mitglied der Fiqa-e-Jaffaria, einer schiitischen Organisation, zu sein. Es habe immer wieder Probleme mit Mitgliedern der Sipa-e-Sahaba gegeben. Diese seien wiederum Sunniten.

Es habe einen Streit zwischen den Sunniten und Schiiten gegeben. Beide Seiten hätten Steine geworfen. An den Monat und das Jahr könne er sich nicht mehr erinnern. Dann habe es von den Schiiten eine religiöse Feier gegeben. Nach dem islamischen Monat sei es der 25. Muharram, das genaue Jahr wisse er nicht mehr, gegeben. Die Sunniten hätten auch Waffen gehabt. Sie hätten damit geschossen.

Nach einigen Tagen habe es eine große Versammlung der Sipa-e-Sahaba gegeben. Die Versammlung sei in XXXX, in der XXXX, gewesen. Einige seiner Freunde hätten ein Zusammentreffen organisiert. Er sei auch dort dabei gewesen. Seine Freunde hätten ihn nicht gehört. Sie hätten die Versammlung der Sipa-e-Sahaba stören wollen. Seine Genossen hätten alles programmiert gehabt. Er sei aber dagegen gewesen. Er habe gesagt, dass Frauen und Kinder dabei gewesen wären, es sicher Tote geben würde und Unschuldige sterben würden. Die Schiiten hätten Waffen gesammelt und seine Freunde hätten gesagt, dass sie wahllos schießen würden. Er hätte den Plan der Fiqa-e-Jaffria den Mitgliedern der Sipa-e-Sahaba ausgebreitet.Nach einigen Tagen habe es eine große Versammlung der Sipa-e-Sahaba gegeben. Die Versammlung sei in römisch 40 , in der römisch 40 , gewesen. Einige seiner Freunde hätten ein Zusammentreffen organisiert. Er sei auch dort dabei gewesen. Seine Freunde hätten ihn nicht gehört. Sie hätten die Versammlung der Sipa-e-Sahaba stören wollen. Seine Genossen hätten alles programmiert gehabt. Er sei aber dagegen gewesen. Er habe gesagt, dass Frauen und Kinder dabei gewesen wären, es sicher Tote geben würde und Unschuldige sterben würden. Die Schiiten hätten Waffen gesammelt und seine Freunde hätten gesagt, dass sie wahllos schießen würden. Er hätte den Plan der Fiqa-e-Jaffria den Mitgliedern der Sipa-e-Sahaba ausgebreitet.

Er habe versucht beide Organisationen an einen Tisch zu bringen, um das Problem friedlich zu lösen. Er habe gesehen, dass dies unmöglich gewesen sei. Die Mitglieder der Fiqa-e-Jaffria hätten erfahren, dass er die Sipa-e-Sahaba informiert habe. So sei sowohl die eigene Organisation als auch die andere Organisation gegen ihn gewesen. Später hätten ihn einige Mitglieder der Fiqa-e-Jaffria umbringen wollen. Sie hätten einige Male auf sein Haus geschossen. Er habe Angst gehabt und sich versteckt.

Im Jahr 2005 habe er einen Freund in Lahore angerufen, weil er Angst gehabt habe. Der Freund habe XXXX geheißen. Er sei ungefähr zwei Monate in Lahore gewesen. Er sei der Meinung gewesen, dass er dort sicher sei. Plötzlich sei er von einer Person aus XXXX gesehen worden.Im Jahr 2005 habe er einen Freund in Lahore angerufen, weil er Angst gehabt habe. Der Freund habe römisch 40 geheißen. Er sei ungefähr zwei Monate in Lahore gewesen. Er sei der Meinung gewesen, dass er dort sicher sei. Plötzlich sei er von einer Person aus römisch 40 gesehen worden.

Seine Heimatsstadt habe 15.000 bis 20.000 Einwohner. Dieser habe ihn verraten, wo er gewesen sei.

Einmal sei er mit seinem Freund in Lahore mit dem Moped gefahren. Er sei von seinen Feinden erwartet und von diesen beschossen worden. Sein Freund habe Gas gegeben und nichts sei geschehen. Sein Freund habe ihn dann in eine andere Unterkunft gebracht, wo er einige Zeit gelebt habe. Er habe seinen Vater angerufen und ihm von diesem Vorfall erzählt. Sein Vater habe das Geld für den Schlepper in der Höhe von 9.000 bis 10.000 $ aufgebracht.

Auf die Frage, was der Beschwerdeführer in Pakistan gearbeitet habe, gab dieser an ein College besucht und Informatik studiert zu haben. Die Frage, welche Programmiersprache der Beschwerdeführer erlernt habe, beantworte dieser damit, dass er zur Zeit alles vergessen habe. Man habe nicht seine Probleme gehabt und er habe alles vergessen.

Die Frage, ob er die Sipa-e-Sahaba persönlich informiert habe, bejahte dieser. Auf näheres Nachfragen führte dieser aus, dass dies telefonisch erfolgt sei.

Auf die Frage mit wem er dort gesprochen habe, gab dieser an sich nur mehr an einem Namen von XXXX zu erinnern. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer wisse, um welche Versammlung es sich gehandelt habe, gab dieser an, dass es sich dabei um eine religiöse Versammlung gehandelt habe. Er wisse nur, dass es im Jahr 2005 gewesen wäre. Sonst wisse er nichts.Auf die Frage mit wem er dort gesprochen habe, gab dieser an sich nur mehr an einem Namen von römisch 40 zu erinnern. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer wisse, um welche Versammlung es sich gehandelt habe, gab dieser an, dass es sich dabei um eine religiöse Versammlung gehandelt habe. Er wisse nur, dass es im Jahr 2005 gewesen wäre. Sonst wisse er nichts.

Auf die Frage, weshalb die Fiqa-e-Jaffria die Versammlung der Sipa-e-Sahaba stören habe wollen, gab dieser an, dass es ein Racheakt gewesen sei. Die Sipa-e-Sahaba habe bei einer religiösen Feier der Fiqa-e-Jaffria Steine auf die anwesenden Leute geworfen. Dort wären auch Frauen und Kinder gewesen. Es hätte auch verletzte Personen gegeben und die Leute der Sipa-e-Sahaba hätten dort wahllos um sich geschossen.

Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung vor der Erstaufnahmestelle erklärt habe, dass es sich um eine religiöse Zeit gehandelt habe, die 40 Tage gedauert habe, gab dieser an, dass dies die Zeit des Muharram, welche 40 Tage dauern würde, gehandelt habe.

Auf die Frage, was die Fiqa-e-Jaffaria der Sipa-e-Sahaba antun habe wollen, gab dieser an, dass diese Steine werfen, wahllos schießen und die Leute hätten schlagen wollen.

Auf die Frage, wie die Leute erfahren hätten, dass er die Sipa-e-Sahaba gewarnt hätte, gab dieser an einen Freund gehabt zu haben, welcher ihn, so glaube er, verraten habe. Der Freund würde XXXX heißen.Auf die Frage, wie die Leute erfahren hätten, dass er die Sipa-e-Sahaba gewarnt hätte, gab dieser an einen Freund gehabt zu haben, welcher ihn, so glaube er, verraten habe. Der Freund würde römisch 40 heißen.

Auf die Frage, was die Sipa-e-Sahaba Leute gemacht hätten, nachdem er diese gewarnt hätte, gab dieser dazu an nichts darüber zu sagen. Er wisse nicht, was diese als Schutz gemacht hätten.

Auf die Frage, ob er nicht die Polizei einschalten hätte können, als seine Leute angegriffen worden wären, gab dieser an, dass die Polizei machtlos sei. Diese würde keine Unterstützung geben.

Auf die Frage, ob die Polizei nicht komme, wenn in einer Stadt wie Lahore, welche 16 Millionen Einwohner habe, geschossen werde, gab dieser an, dass man dort mit Geld alles machen habe können. Auf Wiederholung der Frage, gab dieser an nicht zur Polizei gegangen zu sein.

Auf die Frage, ob die Polizei selbst dorthin gekommen sei, gab dieser an, dass er im Moment des Beschusses aus Angst davon gefahren wäre. Ob die Polizei dann gekommen sei oder nicht könne er nicht sagen.

Auf die Frage, wie es gewesen wäre mit Hilfe eines Rechtsanwaltes die rechtlichen Schritte in die Wege zu leiten, wenn er selbst nicht zur Polizei gegangen sei, gab dieser an viel Angst gehabt zu haben. Er habe daran nicht gedacht und Pakistan verlassen.

Sein Freund habe im Dorf alles beobachtet. Er habe gemeint, dass er Pakistan verlassen solle. Wäre er zu einem Rechtsanwalt gegangen, hätte alles eskalieren können. Sie hätten nachher noch einmal probieren können ihn umzubringen.

Auf die Frage, ob es irgendwann einen Bombenanschlag gegeben habe, gab dieser an, dass es drei oder vier Jahre bevor er Pakistan verlassen habe, einen Bombenanschlag in XXXX gegeben habe. Es habe einen schiitischen Anwalt gegeben. Durch diesen hätten die Probleme begonnen.Auf die Frage, ob es irgendwann einen Bombenanschlag gegeben habe, gab dieser an, dass es drei oder vier Jahre bevor er Pakistan verlassen habe, einen Bombenanschlag in römisch 40 gegeben habe. Es habe einen schiitischen Anwalt gegeben. Durch diesen hätten die Probleme begonnen.

Auf Vorhalt, warum der Beschwerdeführer dies nicht gleich gesagt habe, gab dieser an, dass ihn dies niemand gefragt habe.

Auf Vorhalt, dass es nicht glaubhaft erscheinen würde, dass er sich nicht einmal mehr an das vor einem Monat erinnern könne, gab dieser an, dass die von ihm geschilderten Ereignisse doch die einschneidenden Erlebnisse seien, die man nicht so leicht vergessen würde.

Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer wisse, wo man ihn beschossen habe, gab dieser an, dass dies im XXXX gewesen wäre. Die Frage, ob der Beschwerdeführer jemals aktiv politisch tätig gewesen wäre oder einer Partei angehört habe, verneinte dieser. Er habe keine Interessen gehabt.Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer wisse, wo man ihn beschossen habe, gab dieser an, dass dies im römisch 40 gewesen wäre. Die Frage, ob der Beschwerdeführer jemals aktiv politisch tätig gewesen wäre oder einer Partei angehört habe, verneinte dieser. Er habe keine Interessen gehabt.

Auf die Frage, was die Fiqa-e-Jaffria sei, gab dieser an, dass es eine große religiöse Organisation in ganz Pakistan gewesen sei, die den Schiiten angehört habe.

Die Frage, ob er aktiv für diesen Verein etwas gemacht habe verneinte dieser. Der Oberste der Fiqa-e-Jaffria habe XXXX geheißen. In XXXX sei bisher der XXXX zuständig gewesen.Die Frage, ob er aktiv für diesen Verein etwas gemacht habe verneinte dieser. Der Oberste der Fiqa-e-Jaffria habe römisch 40 geheißen. In römisch 40 sei bisher der römisch 40 zuständig gewesen.

Die Frage, ob der Beschwerdeführer jemals Probleme mit den Behörden in Pakistan gehabt habe, verneinte dieser. Er sei von Mitgliedern der Sipa-e-Sahaba verfolgt worden, sonst nichts.

Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in der Erstaufnahmestelle ausgesagt habe, dass er Vizevorsitzender der Fiqa-e-Jaffaria von XXXX gewesen sei und heute sagen würde, dass er ein normales Mitglied gewesen sei, gab dieser an, dass er sich an die Vergangenheit nicht erinnern könne. Er habe alles gesagt, an was er sich erinnern könne. Er wolle die Vergangenheit vergessen und an die Zukunft denken.Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in der Erstaufnahmestelle ausgesagt habe, dass er Vizevorsitzender der Fiqa-e-Jaffaria von römisch 40 gewesen sei und heute sagen würde, dass er ein normales Mitglied gewesen sei, gab dieser an, dass er sich an die Vergangenheit nicht erinnern könne. Er habe alles gesagt, an was er sich erinnern könne. Er wolle die Vergangenheit vergessen und an die Zukunft denken.

Auf die Frage, was der Beschwerdeführer zu befürchten hätte, wenn er nach Pakistan zurückkehren würde, gab dieser an in seine alte Stadt zu gehen. Alle würden erfahren, dass er hier sei. Seine Eltern würden dort leben, er würde hier leben. Sie würden das Haus dort haben. Er könne nicht mit der Familie leben, weil seine Eltern Probleme haben würden.

Auf die Frage, ob er in einem anderen Ort bzw. Region in Pakistan leben oder arbeiten könnte, gab dieser an, dass es mehrere Provinzen geben würde. Trotzdem sei es möglich, dass ihn irgendjemand aus der eigenen Stadt treffen könnte.

Auf Vorhalt, ob er erklären wolle, dass ihn ungefähr 20.000 Leute kennen würden und diese wissen würden, dass er mit der Sipa-e-Sahaba streiten bzw. von diesen Leuten angeblich bedroht werden würde, gab dieser an darüber keine Angaben zu machen. Zumindest die Nachbarn und etwas näher wohnende Personen hätten ihn gekannt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2007 (AZ: 05 09.949-BAW) wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 AsylG idgF abgewiesen. Zugleich wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von Mohammad Nawaz nach Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 für nicht zulässig erklärt. Gemäß § 8 Absatz 2 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr.101/2003 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2007 (AZ: 05 09.949-BAW) wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, AsylG idgF abgewiesen. Zugleich wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von Mohammad Nawaz nach Pakistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, für nicht zulässig erklärt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2 AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.101 aus 2003, wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides führte das Bundesasylamt aus, dass er als Mitglied der Tehrik-e-Jafria(FJP) mit Leuten der Sipa-e-Sahaba(SSP) Probleme gehabt habe. Außerdem habe er mit seinen eigenen Leuten Schwierigkeiten bekommen, als er die andere Gruppierung vor einem angeblich bevorstehenden Angriff durch die Tehrik-e-Jafria warnen habe wollen. Danach habe man ihn verfolgt und bedroht. Deshalb habe der Beschwerdeführer auch nicht zur Polizei gehen können. Dann behauptete der Beschwerdeführer, dass er in einem April zusammengeschlagen und in einem Mai beschossen (Lahore) worden sei. Danach habe er Pakistan verlassen, ohne den Versuch zu machen, die Polizei zu verständigen. Laut Angaben des Beschwerdeführers würde die Polizei sowieso nichts unternehmen. Dies würde den Erkenntnissen des Bundesasylamtes widersprechen. Die Polizei sei in Pakistan bemüht Übergriffe der einzelnen religiösen Gruppierungen auf jeden Fall zu unterbinden und Bombenanschläge auf Moscheen und andere religiöse Einrichtungen zu verhindern. Diese Erkenntnisse würden dem Vorbringen des Beschwerdeführers diametral entgegenstehen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei im höchsten Maße gesteigert und unlogisch wie man nachfolgend ausführe.

So habe der Beschwerdeführer als fluchtauslösende Momente angegeben, dass er zwei Mal in Polizeihaft gewesen sein soll, da er seine politischen Tätigkeiten für die PPP nicht eingestellt haben will. Die Inhaftierungen sollen von der gegnerischen Partei PML-Q veranlasst worden sein. Beide Male solle der Beschwerdeführer durch Bezahlung von Bestechungsgeld freigekommen sein.

Hiezu müsse von der erkennenden Behörde festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seiner Person eine Wichtigkeit zugeordnet habe, die nicht glaubhaft gewesen sei, zumal der Beschwerdeführer lediglich Hilfsdienste für die Partei geleistet haben will, obwohl er nur manchmal dafür Taschengeld erhalten habe. So habe der Beschwerdeführer insgesamt ca. 25 bis 30 politische Aktivitäten seit seiner angeblichen Mitgliedschaft im Jahr 1995 unternommen.

Aufgrund der Verhältnismäßigkeit der Anzahl der politischen Aktivitäten (25 bis 30 Mal) über einen Zeitraum von zehn Jahren (1995 bis zum 05.04.2005) könne nach Ansicht der entscheidenden Behörde nicht von einer wirklich aktiv politisch engagierten Person ausgegangen werden, zumal ansonsten viel mehr politische Aktivitäten über einen so langen Zeitraum gesetzt worden wären.

Daher sei - aufgrund der geringen politischen Aktivitäten - es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer derart massiv im Zentrum der gegnerischen Partei gestanden sei, wodurch leider davon auszugehen sei, dass sich der Beschwerdeführer im Verfahren an Konstruktionen bedienen würde.

Zudem sei es höchst unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer eine derartig wichtige Person darstellen solle, der unterstellt worden hätte sein sollen, dass er durch seine Aktivitäten die Macht besessen habe, den Ausgang der Bezirkswahlen derart massiv beeinflussen zu können, zumal der Beschwerdeführer in relativ geringer Anzahl in den Jahren 1995 bis 2005 politisch aktiv gewesen sein soll. Daher sei vielmehr davon auszugehen, dass sich der Antragsteller an einen gesteigerten Inhalt bedient habe.

Zudem sei in diesem Fall ebenfalls die Möglichkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative in Betracht zu ziehen gewesen, zumal der Beschwerdeführer in einem anderen Landesteil Pakistans kaum von Interesse für einen Kommunalpolitiker (Dorfvorsteher) aus seinem ehemaligen Bezirk gewesen sei.

Im Rahmen der Befragungen der Außenstelle Wien, habe der Beschwerdeführer die Vorfälle weitaus moderater geschildert. Er habe nunmehr von Störungen von religiösen Veranstaltungen gesprochen; in denen zwischen einem Streit der FJP und der SSP Steine geworfen worden seien. Angeblich hätten die Sunniten (SSP) auch Waffen gehabt. Nunmehr hätten sich die Schiiten (FJP) entschlossen, eine Versammlung der Sunniten zu stören. Der Beschwerdeführer sei dagegen gewesen und habe die SSP gewarnt, damit keine Personen verletzt werden würden. Dann sei auch er bedroht worden. Außerdem sei er in Lahore von einem Einwohner erkannt und in weiterer Folge beschossen worden. Dies sei aber nicht wirklich glaubhaft, da laut Auskunft des Beschwerdeführers sein Heimatort ca. 15.000 bis 20.000 Einwohner zählen würde und es sich in Lahore um eine Millionenstadt handle. Der Zufall, dass man hier plötzlich von einem Bekannten gesehen werden würde, sei nahezu nicht möglich. Selbst wenn der Beschwerdeführer gesehen und beschossen worden sein sollte, sei es nicht glaubhaft, dass die Polizei, wenn schon der Beschwerdeführer keine Anzeige erstatten würde, diese nicht von sich aus tätig werden würde.

Der Eindruck der Unglaubhaftigkeit sei noch dadurch verstärkt worden, dass der Beschwerdeführer behauptet habe ein College für Informatik zu besuchen und nicht einmal die Programmiersprache habe nennen können. Auch, dass der Beschwerdeführer nicht die Polizei eingeschaltet habe, sei ein Indiz dafür, dass das gesamte Vorbringen nicht glaubhaft sei. Es sei dem Bundesasylamt bekannt, dass die Polizei in Pakistan gerade bei religiösen Streitigkeiten alle Schritte setzen würde, um Ausschreitungen oder überhaupt den Ausbruch derartiger Streitereien zu unterbinden. Diesen Vorfall habe der Beschwerdeführer genauso wenig entkräften können, wie die Frage nach den sogenannten religiösen Feiern, wegen deren er selbst Probleme bekommen habe.

Das vom Beschwerdeführer vorgetragene Vorbringen (Probleme zwischen religiösen Gruppierungen) sei von diesen wie die Wiedergabe einer gelesenen oder gehörten Geschichte vorgetragen worden. Dabei habe der Beschwerdeführer nicht den Eindruck erweckt, dass ihn der geschilderte Vorfall wirklich betreffen würde. Der Beschwerdeführer wirke nicht wirklich betroffen und aufgeregt, sondern eher konzentriert und für die Schwere des Vorbringens zugelassen. Das verbale Vorbringen und der körpersprachliche Ausdruck seien nicht stimmig gewesen.

Generell sei angemerkt, dass die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet sei, dass man beim Vorbringen der eigenen Lebensgeschichte vor allem sich selbst in die repräsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaue, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versuche, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeige oder zumindest Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlege. Dies gelte insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handeln würde, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern würden, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sehen würde sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthalts deshalb fluchtartig zu verlassen.

Da die Angaben des Beschwerdeführers in zentralen Punkten augenscheinlich nicht den Tatsachen entsprechen würden, sei bei einer Gesamtbetrachtung dem Vorbringen und dem Beschwerdeführer als Person jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen. Es sei im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Asylantrag nur deshalb eingebracht habe, um seinen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren und um fremdenpolizeiliche Maßnahmen zu verhindern bzw. zu verzögern.

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt worden sei, im gegenständlichen Fall von keiner Glaubhaftmachung der Fluchtgründe gesprochen werden könne, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschrechtskonvention (EMRK) ausgegangen werden könne.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt worden sei, im gegenständlichen Fall von keiner Glaubhaftmachung der Fluchtgründe gesprochen werden könne, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 3, der Europäischen Menschrechtskonvention (EMRK) ausgegangen werden könne.

Zum Heimatland des Beschwerdeführers werde ausgeführt, dass abgewiesene Asylwerber aus Pakistan im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland wegen der Stellung eines Asylantrages keine nachteiligen Konsequenzen zu befürchten hätten. Rückkehrer würden jedoch einer intensiven Prüfung hinsichtlich der Ersatzreisedokumente unterzogen. Es würde keine Beschränkung der Möglichkeit in anderen Teilen Pakistan den Lebensmittelpunkt zu wählen. Das eine durch staatliche Stellen gebilligte Gefährdung bzw. Bedrohung durch Dritte bestünde, stehe mit den gemachten Länderfeststellungen in Widerspruch, wonach die grundsätzliche Bereitschaft der Behörden und insbesondere der Judikative ihres Heimatstaates bestehe, derartige Übergriffe zu verhindern und diese auch in hinreichender effektiver Art und Weise umgesetzt werden würden. Besondere Umstände, welche den pauschalen Befürchtungen des Beschwerdeführers einen aktuellen und objektiven nachvollziehbaren besonderen Stellenwert geben könnten, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne nicht ferner davon gesprochen werden, dass in Pakistan eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde, somit könnte auch von amtswegen keine stichhaltigen, dem Refoulement des Beschwerdeführers nach Pakistan entgegenstehende Gründe erkannt werden.

Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt aus, dass gemäß § 8 Abs. 2 AsylG die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden habe, wenn der Asylantrag abgewiesen werde und die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ergeben habe, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig sei.Zu Spruchpunkt römisch drei. führte das Bundesasylamt aus, dass gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden habe, wenn der Asylantrag abgewiesen werde und die Überprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ergeben habe, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig sei.

Das Asylverfahren sei, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergeben habe, für den Antragsteller negativ entschieden worden. Es liege kein Aufenthaltstitel vor, wonach ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Asylgesetz gegeben sei. Es liege auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vor und ergebe sich somit der rechtswidrige Aufenthalt des Fremden.

Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes sei daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten.

Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendeten Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Es sei daher zunächst zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Antragstellers darstellen würde. Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichere dem Einzelnen einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit freihalte und erfüllen könne.Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendeten Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Es sei daher zunächst zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Antragstellers darstellen würde. Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichere dem Einzelnen einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit freihalte und erfüllen könne.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schütze das Zusammenleben der Familie. Es umfasse jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption, verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben. Das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es auch kein Zusammenleben geben würde.Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schütze das Zusammenleben der Familie. Es umfasse jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption, verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben. Das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es auch kein Zusammenleben geben würde.

Der Beschwerdeführer habe keinen Familienbezug zu Österreich, die Familie des Beschwerdeführers lebe in Pakistan. Es liege somit kein Familienbezug zu einem dauernden aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor (der Aufenthalt des Antragsstellers nur ein vorübergehender); die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Der Beschwerdeführer habe keinen Familienbezug zu Österreich, die Familie des Beschwerdeführers lebe in Pakistan. Es liege somit kein Familienbezug zu einem dauernden aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor (der Aufenthalt des Antragsstellers nur ein vorübergehender); die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

Der Beschwerdeführer habe auch keine sonstigen Gründe die einer Ausweisung entgegenstehen würden. Aufgrund dieser Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung dringend zur Erreichung der Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten sei. Es seien auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die für eine gegenteilige Entscheidung zugunsten des Antragstellers sprechen würden.Der Beschwerdeführer habe auch keine sonstigen Gründe die einer Ausweisung entgegenstehen würden. Aufgrund dieser Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung dringend zur Erreichung der Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele geboten sei. Es seien auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die für eine gegenteilige Entscheidung zugunsten des Antragstellers sprechen würden.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen sowie des rechtswidrigen Aufenthaltes könne daher nur mit der Maßgabe der Ausweisung vorgegangen werden. Dies vor allem auch dann, dass aus dem Verhalten des Antragstellers keineswegs abgeleitet werden könne, dass Ausreisewilligkeit vorliegen würde. Die Ausweisung stelle daher das gelindeste Mittel dar, um den illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu beenden. Die Behörde sehe sich daher außer Stande, die Bestimmungen über das Privat- und Familienleben zugunsten des Beschwerdeführers anzuwenden und sehe die Ausweisung als dringend geboten an, zumal der Aufenthalt im Bundesgebiet als rechtswidrig und die Übertretung als von nicht unerheblicher Bedeutung zu werten sei.

2. Am 19.06.2007 brachte der Beschwerdeführer eine Berufung ein, in welcher dieser im Wesentlichen seine Fluchtgeschichte, welche er bereits vor dem Bundesasylamt dargelegt hatte, ausführte. Überdies wurde ein Teil des Auszuges von Amnesty International 2006 (Berichtzeitraum 2005) aus Pakistan beigelegt.

3. Am 06.07.2011 wurde das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 1. Satz AsylG eingestellt, zumal sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzogen hatte und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen konnte.3. Am 06.07.2011 wurde das Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, 1. Satz AsylG eingestellt, zumal sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzogen hatte und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen konnte.

4. Auf Grund der Mitteilung der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 19.8.2011, eingelangt beim Asylgerichtshof am 22.08.2011, über eine aufrechte Schubhaft des Beschwerdeführers ist die Feststellung des Sachverhaltes möglich gewesen und wurde daher das Verfahren fortgesetzt.

5. Am 22.09.2011 wurde dem Asylgerichtshof mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer auf Grund eines Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen wurde.

6. Vor dem Asylgerichtshof wurde am 13.12.2011 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, welche folgenden Verlauf nahm:

.....VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf § 119 Abs. 2 FPG wird hingewiesen......VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf Paragraph 119, Absatz 2, FPG wird hingewiesen.

BF: Ja.

VR: Waren Ihre Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren richtig und bleiben diese aufrecht?

BF: Meine Angaben waren korrekt und ich bleibe dabei. Es gab einige Fehler bei der Protokollierung. Damals konnte ich nicht sehr gut Deutsch. Diese Fehler habe ich beim Durchlesen der Verhandlungsprotokolle erst später bemerkt. Ich habe Tehrik-e Jafria angegeben, geschrieben wurde Fiqa Jafria. Das war bei der 2. Einvernahme.

VR: War sonst etwas am Inhalt der Fluchtgeschichte nicht richtig?

BF: Ja. Weiters habe ich damals angegeben, dass ich Vize-Präsident der Studentenorganisation war. Aufgenommen wurde, dass ich ein einfaches Mitglied war.

VR: Warum haben Sie das Protokoll dann unterschrieben?

BF: Ich konnte damals kein Deutsch lesen.

VR: Das Protokoll ist Ihnen rückübersetzt worden.

BF: Ja. Es wurde rückübersetzt. Der Dolmetscher hat gesagt, er hat alles so weiter gegeben, wie ich es gesagt habe. Ich soll hier unterschreiben.

VR: Sie haben aber auch davon in Ihrer eingebrachten Berufung absolut nichts erwähnt.

BF: Ich habe etwas geschrieben. Ich habe meinem Anwalt davon erzählt und dieser hat dann alles vorgelegt.

VR: Wie heißt Ihr Anwalt?

BF: Es ist in XXXX oder in XXXX.BF: Es ist in römisch 40 oder in römisch 40 .

VR: Von dem wurde niemals etwas erwähnt.

BF: Ich möchte Ihnen etwas zeigen.

VR: In Ihrer Berufung wurde nichts Diesbezügliches eingebracht.

BF: Ich habe meine Identität als Vizepräsident auch hergezeigt. Ich habe ihm gesagt, er soll es in die Berufung schreiben.

VR: Sie haben auch sonst nie etwas nachgereicht.

BF: Ich konnte die deutsche Sprache damals nicht lesen.

VR: Wo haben Sie gewohnt, bevor Sie Pakistan verlassen haben?

BF: Ich habe an der folgenden Adresse gelebt:XXXX.

VR: Haben Sie dort alleine gelebt?

BF: Es war meine Pflegefamilie und nicht meine echte Familie.

VR: Seit wann sind Sie bei dieser Pflegefamilie gewesen?

BF: Ca. 7 Tagen nach meiner Geburt ist meine Mutter verstorben. Ich bin dann bei dieser Familie aufgewachsen.

VR: Lebt die Pflegefamilie noch an der von Ihnen angegebenen Adresse?

BF: Ja.

VR: Sind Sie mit ihnen in Kontakt?

BF: Ja. Wir telefonieren miteinander.

VR: Geht es Ihrer Pflegefamilie gut?

BF: Ja.

VR: Wie haben Sie in Pakistan Ihren Lebensunterhalt bestritten?

BF: Damals war ich Student im College. Ich wurde von dieser Familie finanziell unterstützt.

VR: Haben Sie selbst auch etwas gearbeitet?

BF: Nein.

VR: Wieso nicht?

BF: Ich habe damals studiert.

VR: Wie haben Ihre Pflegeeltern Ihren Lebensunterhalt bestritten?

BF: Sie waren Bauern. Sie hatten eigene Ländereien.

VR: Haben Sie in der Landwirtschaft mitgeholfen?

BF: Ja.

VR: Was haben Sie da gemacht?

BF: Ich habe die Milch transportiert.

VR: Was meinen Sie damit?

BF: An den Wochenenden habe ich von XXXX, wo diese Familie ihre Farm hatte, die Milch per Auto nach Hause geholt.BF: An den Wochenenden habe ich von römisch 40 , wo diese Familie ihre Farm hatte, die Milch per Auto nach Hause geholt.

VR: Welche Familie in XXXX ist das?VR: Welche Familie in römisch 40 ist das?

BF: Meine Pflegefamilie.

VR: Wohin haben Sie die Milch gebracht?

BF: Sie haben gewohnt in XXXX.BF: Sie haben gewohnt in römisch 40 .

VR: Welche Ausbildung haben Sie genossen?

BF: Ich habe die 12. Klasse absolviert.

VR: Ist das Grundschule, Hauptschule oder Gymnasium?

BF: 10 Jahre Grundschule und 2 Jahre College.

VR: Was haben Sie am College gemacht?

BF: Ich habe den ICS-Kurs gemacht (Intermediate Computer-Science).

VR: Haben Sie diesen Kurs abgeschlossen?

BF: Ja.

VR: Waren Sie in Pakistan politisch aktiv?

BF: Nein.

VR: Haben Sie einer politischen Partei angehört?

BF: Nein.

VR: Was beinhaltet der Mitgliedsausweis?

BF: Das ist die Mitgliedschaftskarte der Tehrik-e Jafria.

VR: Was ist das?

BF: Eine Organisation der Schiiten.

VR: Können Sie das ein wenig näher umschreiben?

BF: Das war die 1. Organisation der Schiiten, später sind weitere, wie die ISO (Imamiya Student Organisation), gegründet worden.

VR: Was grenzt die Tehrik-e Jafria inhaltlich von den anderen Organisationen ab?

BF: Der Unterschied ist, dass diese Organisation für die Schiiten ist. In Pakistan gibt es mehrere Organisationen für die verschiedenen Religionseinrichtungen, zum Beispiel die Sepah-e Sehaba.

VR: Haben Sie eine besondere Stellung in dieser Organisation eingenommen?

BF: Ich wollte meine Organisation auf einen guten Weg bringen und meinen Leuten helfen.

VR wiederholt die Frage.

BF: Ich war Vize-Präsident.

VR: Für einen Vize-Präsidenten wissen Sie sehr wenig über die Tehrik-e Jafria. Waren Sie der höchste Vize-Präsident?

BF: Nur von meiner Region.

VR: Was heißt das genau?

BF: Von der Stadt XXXX.BF: Von der Stadt römisch 40 .

VR: Hatten Sie im System eine untergeordnete Rolle?

BF: Ja, richtig. Ich war nur von meiner Region der Vize-Präsident.

VR: Seit wann waren Sie dort Mitglied?

BF: Seit 2000 etwa.

VR: Da sind Sie Mitglied geworden?

BF: Ja.

VR: Haben Sie vorher schon mit der Tehrik-e Jafria sympathisiert?

BF: Entschuldigung, ich bin 1998 oder 1999 Mitglied geworden.

VR: Waren Sie 1998/1999 Mitglied oder Sympathisant?VR: Waren Sie 1998 aus 1999, Mitglied oder Sympathisant?

BF: Nein, ich war schon früher, seit meiner Kindheit, ein Unterstützer. Ich habe auch in der Moschee den Leuten über unsere Religion gepredigt.

VR: Wer hat Sie zu dieser Organisation gebracht?

BF: Niemand hat mich zu dieser Organisation gebracht. Alle Schiiten waren automatisch in dieser Organisation, von Anfang an.

VR: Das heißt, alle Schiiten von Ihrer Stadt sind Mitglieder der Tehrik-e Jafria?

BF: Richtig.

VR: Ihre Zieheltern auch?

BF: Ja.

VR: Haben Sie quasi auch Geschwister gehabt?

BF: Ja, meine Zieheltern haben einen Sohn und eine Tochter. Beide sind älter als ich.

VR: Aber Mitglieder der Tehrik-e Jafria?

BF: Mein "Bruder" lebt in Saudi-Arabien. Die Tochter der Zieheltern ist verheiratet und lebt in XXXX.BF: Mein "Bruder" lebt in Saudi-Arabien. Die Tochter der Zieheltern ist verheiratet und lebt in römisch 40 .

VR: Ihre Zieheltern waren Mitglieder der Tehrik-e Jafria?

BF: Das ist eine islamische Gesellschaft. Die Männer haben eigene Organisationen. Die Frauen haben eine eigene Organisation und sind nicht zusammen. Meinen Ziehbruder habe ich sehr selten gesehen.

VR: Das heißt, Ihr Ziehvater ist Mitglied der Tehrik-e Jafria?

BF: Er ist verstorben.

VR: War er Mitglied der Tehrik-e Jafria?

BF: Meine Ziehschwester ist Sunnitin. Meine Mutter ist Schiitin. Innerhalb von einer Familie gibt es verschiedene Religionseinrichtungen.

VR: Was war Ihr Vater? War er Mitglied der Tehrik-e Jafria?

BF: Ja.

VR: Haben Sie an der von Ihnen zuerst angegebenen Adresse bis zu Ihrer Ausreise gewohnt?

BF: Ja. Ich habe auch in Lahore gelebt.

VR: Wann?

BF: 2005.

VR: Bis wann?

BF: Ich habe dort 1-2 Monate, nicht länger, gelebt.

VR: Wann haben Sie Pakistan verlassen?

BF: Auch 2005. An das Datum kann ich mich nicht erinnern.

VR: Wo in Lahore haben Sie gelebt?

BF: In XXXX.BF: In römisch 40 .

VR: Bei wem?

BF: Bei einem Freund.

VR: Wie heißt er?

BF: XXXX.BF: römisch 40 .

VR: An welcher Adresse lebte er?

BF: Ich glaube, er hat im XXXX gelebt. Die Hausnummer habe ich vergessen. Dieser Freund war ursprünglich aus XXXX und hat in XXXX studiert.BF: Ich glaube, er hat im römisch 40 gelebt. Die Hausnummer habe ich vergessen. Dieser Freund war ursprünglich aus römisch 40 und hat in römisch 40 studiert.

VR: Wohin haben Sie sich begeben, nachdem Sie 1-2 Monate bei Ihrem Freund waren?

BF: Dann habe ich mein Heimatland verlassen und bin in das Ausland gereist.

VR: Warum haben Sie Lahore verlassen?

BF: Wegen der Probleme.

VR: Welche Probleme?

BF: In XXXX gibt es 2 Organisationen, die Tehrik-e Jafria und die Sipah Sahaba. Sie hat früher Sipah-e Jhangwi geheißen. Mit der Sipah Sahaba bzw. Sipah-e Jhangwi hatten wir Schiiten immer wieder Streitigkeiten.BF: In römisch 40 gibt es 2 Organisationen, die Tehrik-e Jafria und die Sipah Sahaba. Sie hat früher Sipah-e Jhangwi geheißen. Mit der Sipah Sahaba bzw. Sipah-e Jhangwi hatten wir Schiiten immer wieder Streitigkeiten.

VR: Warum haben Sie Pakistan verlassen?

BF: Eines Tages gab es einen sehr großen Streit. Mitglieder der Sipah Sahaba haben die Anhänger unserer Organisation schwer verletzt, darunter befanden sich auch Frauen und Kinder. Die Polizei und die Armee ist auch gekommen. Selbst sie sind geflüchtet, weil die Streitereien außer Kontrolle gerieten. Ca. 1 Woche danach gab es eine Veranstaltung der Sipah Sahaba. Mitglieder der Tehrik-e Jafria haben geplant, dass sie bei dieser Veranstaltung auch etwas tun werden, um Rache zu üben. Aber ich wollte das nicht. Ich versuchte die Mitglieder meiner Organisation davon abzuhalten und abzuraten. Denn ich wusste, dass dann auch unsere Gegner Rache üben werden. Das würde so weiter gehen. Es würde viel Blut auf beiden Seiten vergossen werden. Die Sipah Sahaba möchte, dass alle Schiiten getötet werden und dass es keine Schiiten mehr geben soll. Nachdem die Mitglieder meiner Organisation von ihrem Plan nicht abweichen wollten, bin ich zum Führer der Sipah Sahaba gegangen und habe ihn gebeten, dass sie diese Veranstaltung nicht machen sollen. Mitglieder meiner Organisation haben herausgefunden, dass ich sie "verpetzt" habe und sie wurden auch meine Feinde. Sie haben mich auch geschlagen. Sie haben geplant, dass sie mich töten werden, weil sie mich als Verräter gehalten haben. Sie haben auch auf mich geschossen. Auch meine Familienmitglieder wurden schikaniert. Diese Leute sind mitten in der Nacht aufgetaucht und haben auf das Haus gefeuert. Ich bin danach nach Lahore gegangen. 1-2 Monate habe ich dort ohne Probleme leben können. Dann sind die Männer auch dort aufgetaucht. Ich habe dann meinen Vater konsultiert. Er meinte, dass ich in das Ausland gehen soll.

VR: Sie selbst wollten nicht in das Ausland gehen?

BF: Ich wollte auch in das Ausland gehen. Ich konnte nicht arbeiten und nichts machen.

VR: Gearbeitet haben Sie vorher auch nichts.

BF: In Pakistan ist es so, wenn die Leute studieren, dann arbeiten sie nichts, erst nach dem Abschluss suchen sie sich eine Arbeit.

VR: Welche Leute sind in Lahore aufgetaucht?

BF: Von der Sipah Sahaba.

VR: Warum ist die Sipah Sahaba aufgetaucht?

BF: Wie bereits gesagt, sie wollten mich auch umbringen.

VR: Warum wollte Sie die Sipah Sahaba umbringen. Sie haben zuerst gesagt, Sie haben die Sipah Sahaba gewarnt.

BF: Der Präsident meiner Organisation wurde ermordet. Er war ein Anwalt, er war auch aus XXXX und hat in XXXX gelebt. Er war Anwalt und hieß XXXX. Nach seinem Tod gab es einen Sturm der Entrüstung und viele Streitereien. Sie haben uns geschlagen, wir haben sie geschlagen, auch ich habe deren Mitglieder geschlagen.BF: Der Präsident meiner Organisation wurde ermordet. Er war ein Anwalt, er war auch aus römisch 40 und hat in römisch 40 gelebt. Er war Anwalt und hieß römisch 40 . Nach seinem Tod gab es einen Sturm der Entrüstung und viele Streitereien. Sie haben uns geschlagen, wir haben sie geschlagen, auch ich habe deren Mitglieder geschlagen.

VR wiederholt die Frage.

BF: Das ist richtig, ich habe ihnen geholfen. Ich bin dennoch Schiite. Das Ziel der Sipah Sahaba ist, dass sie jeden Schiiten umbringen wollen, wenn sie einen Schiiten sehen.

VR: Obwohl Sie gewusst haben, dass die Sunniten quasi jeden Schiiten umbringen wollen, sind Sie dorthin freiwillig gegangen und haben mit denen gesprochen?

BF: In jeder Religion gibt es gute und schlechte Leute. Es gab einen Mann von ihnen, der auch nicht an Streitereien interessiert war, so wie ich.

VR: Mit wem haben Sie dort gesprochen?

BF: Mit diesem Mann.

VR: Wie heißt er?

BF: XXXX.BF: römisch 40 .

Anmerkung Dolmetscherin: XXXX ist kein Name, sondern eine Funktionsbezeichnung bzw. ein Titel bei den Predigern.Anmerkung Dolmetscherin: römisch 40 ist kein Name, sondern eine Funktionsbezeichnung bzw. ein Titel bei den Predigern.

VR: Warum haben Sie sich genau an diesen Mann gewandt?

BF: Er war ein älterer Herr. Die anderen haben auf ihn gehört.

VR: Sie haben sich gut mit diesem Mann verstanden?

BF: Nein. Ich hatte keine Beziehung zu ihm. Ich habe aber gewusst, dass er ein guter Mann ist. Daher habe ich mich entschieden, mich an ihn zu wenden.

VR: Was sollten die Sunniten gegen Sie haben, nachdem Sie sich an den Mann gewandt haben, auf den die Sunniten gehört haben?

BF: Obwohl wir Schiiten genauso moslemisch sind wie die Sunniten, betrachten sie uns nicht als Moslems und beschimpfen uns als Kafir (Ungläubige).

VR: Was haben Sie diesem XXXX genau erzählt?VR: Was haben Sie diesem römisch 40 genau erzählt?

BF: Ich bin nicht persönlich zu ihm gegangen. Ich habe ihn angerufen.

VR: Von wo aus?

BF: Von Pakistan.

VR: Von wo genau in Pakistan?

BF: Von einem Geschäft aus. Ich habe gewusst, dass dort meine Leute eine Bombe explodieren lassen wollten, genauso wie es die anderen gemacht haben. Diese Streitereien gibt es noch immer dort.

VR: Hat dann diese Veranstaltung stattgefunden?

BF: Nein.

VR: Hat man sich bei Ihnen bedankt?

BF: Am 7. Moharram haben sie unsere Veranstaltung gestört. Sie haben Bomben explodieren lassen und gab es eine Schießerei. Am 25. Moharram war das nächste Attentat geplant.

VR: Beim BAA haben Sie gesagt, dass die Feier am 25. Moharram und nicht am 7. Moharram gewesen wäre.

BF: Am 25. Moharram gab es auch große Streitereien mit Bombenexplosionen und Schießereien. Das sind die 2 großen Feste der Schiiten.

VR: Haben Sie jemandem davon erzählt, dass Sie sich bei XXXX quasi treffen werden bzw. ihn informieren werden, dass Ihre Organisation einen Bombenanschlag plant?VR: Haben Sie jemandem davon erzählt, dass Sie sich bei römisch 40 quasi treffen werden bzw. ihn informieren werden, dass Ihre Organisation einen Bombenanschlag plant?

BF: Nein. Ich habe das niemandem erzählt. Sie haben es dennoch herausgefunden. In unserer Stadt leben 15.000 bis 20.000 Einwohner. Ich war der Einzige, der nicht wollte, dass es dort zu diesem Streit kommen sollte.

VR: Wie hätte man herausfinden sollen, dass Sie davon XXXX erzählen?VR: Wie hätte man herausfinden sollen, dass Sie davon römisch 40 erzählen?

BF: XXXX hat seinen Leuten gesagt, dass sie diese Veranstaltung nicht organisieren sollen. Er hat natürlich auch meinen Namen als Informant erwähnt.BF: römisch 40 hat seinen Leuten gesagt, dass sie diese Veranstaltung nicht organisieren sollen. Er hat natürlich auch meinen Namen als Informant erwähnt.

VR: Wie hätten die Leute der Tehrik-e Jafria Ihre Mitglieder herausfinden sollen?

BF: Wie gesagt, ist meine Stadt eine kleine Stadt. Jeder kennt jeden. Die Älteren von deren Organisation haben sich nicht mit den Älteren meiner Organisation getroffen. Auch dabei gab es einen Streit. Danach haben beide Seiten angefangen, mich zu suchen.

VR: Das verstehe ich jetzt nicht.

BF: Ich habe Ihnen das 3-4mal erklärt.

VR: Beim BAA haben Sie am 22.03.2007 gesagt, dass Sie davon ausgehen, dass Sie von Ihrem Freund XXXX wegen der Weitergabe dieser Informationen denunziert worden sind, heute sagen Sie, dass sich die Älteren der jeweiligen Organisation getroffen haben. Was sagen Sie dazu?VR: Beim BAA haben Sie am 22.03.2007 gesagt, dass Sie davon ausgehen, dass Sie von Ihrem Freund römisch 40 wegen der Weitergabe dieser Informationen denunziert worden sind, heute sagen Sie, dass sich die Älteren der jeweiligen Organisation getroffen haben. Was sagen Sie dazu?

BF: Auch im normalen Leben vergisst man viele Sachen. Den Namen XXXX gibt es. Bei meiner allerersten Einvernahme haben sie mich nach diesem Mann nicht gefragt. Bei der 2. Einvernahme habe ich ihn erwähnt, weil sie gefragt haben. Heute habe ich vergessen, ihn zu erwähnen. Das Hauptproblem habe ich erwähnt. Das Einzige, was ich vergessen habe, war, seinen Namen zu erwähnen.BF: Auch im normalen Leben vergisst man viele Sachen. Den Namen römisch 40 gibt es. Bei meiner allerersten Einvernahme haben sie mich nach diesem Mann nicht gefragt. Bei der 2. Einvernahme habe ich ihn erwähnt, weil sie gefragt haben. Heute habe ich vergessen, ihn zu erwähnen. Das Hauptproblem habe ich erwähnt. Das Einzige, was ich vergessen habe, war, seinen Namen zu erwähnen.

VR: Hat es, nachdem Sie diese Information preis gegeben haben, zwischen Schiiten und Sunniten Auseinandersetzungen gegeben, in welche Sie verwickelt waren?

BF: Ja. Sie haben mich 2-3mal geschlagen.

VR: Wer?

BF: Meine Leute. Die Schiiten. Sie haben auch auf mich geschossen.

VR: Warum haben Sie davon nie etwas erwähnt.

BF: Niemand hat mich danach gefragt.

VR: Warum haben Sie das nicht in der Berufung erwähnt?

BF: Ich war bei einem Anwalt. Ich habe denen meine Mitgliedschaftskarte gezeigt, damit sie mir glauben, dass ich der Vize-Präsident war. Weiters war es die Aufgabe des Anwalts, dass er mir zeigt, wie man die Berufung schreibt und was man alles angeben soll.

VR: Warum haben Sie sich nie an die Polizei gewandt, nachdem Sie wussten, dass die Tehrik-e Jafria auf die Sipah Sahaba einen Anschlag verüben wird?

BF: Ich kann mich erinnern, dass ich es bei einer vorherigen Einvernahme erwähnt habe, dass die pakistanische Polizei sehr korrupt ist. Man kann alles durch die Polizei machen lassen, wenn man Geld hat.

VR wiederholt die Frage.

BF: Wie hätte ich zur Polizei gehen sollen. Ich wusste, dass mir die Polizei nicht helfen wird. Sie hätten mich töten lassen.

VR: Wieso hätte Sie die Polizei töten lassen, wenn Sie angeben, einen Anschlag zu verhindern?

BF: Sie können auch im Internet sehen, was dort die Polizei macht.

VR: Wo haben Sie sich aufgehalten, nachdem Sie die Information an XXXX weiter gegeben haben?VR: Wo haben Sie sich aufgehalten, nachdem Sie die Information an römisch 40 weiter gegeben haben?

BF: Danach habe ich weiter zu Hause gelebt.

VR: Wie lange?

BF: Ich kann mich nicht so genau erinnern, ungefähr 1-2 Monate.

VR: Wann sollte der Anschlag durchgeführt werden?

BF: Das war 1 Woche nach unserer Veranstaltung vom 25. Moharram.

VR: Was ist der 25. Moharram?

BF: Nach dem islamischen Kalender ist es der 1. Monat. Ich weiß nicht, welcher Monat das sonst ist.

VR: Sie haben gesagt, Ihre Leute hätten auf Sie geschossen. Wo hat sich das abgespielt?

BF: Sie haben von außen auf mein Haus geschossen.

VR: Sie haben nicht auf Sie, sondern auf die Hausmauer geschossen?

BF: Sie haben auch auf mich geschossen, als ich in Lahore war.

VR: Haben Sie eine Anzeige erstattet?

BF: Ich war sehr verängstigt. Ich habe nur meinem Vater angerufen. Er half mir, in das Ausland zu kommen und zu flüchten. Ich wollte meiner Familie keine weiteren Probleme machen.

VR: Ihr Ziehvater hat keine Probleme, obwohl er auch Mitglied der Tehrik-e Jafria ist?

BF: Ich habe ihn nur dann kontaktiert, als ich diese Probleme hatte. Er ist sehr alt. Ich habe ihn nur dreimal in meinem Leben gesehen.

VR: Haben Sie sich wieder mit den Leuten Ihrer Partei, der Tehrik-e Jafria, versöhnt?

BF: Nein.

VR: Wenn Sie sich mit den Leuten Ihrer Partei nicht mehr versöhnt haben, warum hat man Ihnen dann das Schreiben vom 23.01.2007 ausgestellt?

BF: Der Präsident des gesamten Bezirkes hat das geschickt.

VR: Sie erzählten heute, dass Sie von denen verfolgt wurden, auf Sie geschossen wurde. Dann stellt man Ihnen solch ein Schreiben aus?

BF: Die Organisation in meiner Stadt ist mein Feind. Damit meine ich die Mitglieder meiner Organisation von meiner Stadt, aber nicht von Gesamt-Pakistan. Die Sache ist weiter zum Präsidenten gegangen.

VR: Zu welchem Präsidenten?

BF: Er hat den Brief verfasst.

VR: Ist das der Präsident der Tehrik-e Jafria?

BF: Er ist der Präsident meines Bezirkes.

VR: Obwohl er der Präsident Ihres Bezirkes ist, hat er das Schreiben ausstellen lassen?

BF: Es gibt in einem Bezirk tausende von Städten.

VR: Das heißt, Sie haben auch Personen gehabt, an welche Sie sich auch wenden hätten können?

BF: Ich bin zu jedem gegangen.

VR: Hat Ihr Präsident etwas zu sagen oder nicht?

BF: Er war auch ruhig. Selbst wenn er mir helfen wollte, wären die Mitglieder gegen ihn gewesen.

VR: Er ließ das Schreiben für Sie ausstellen.

BF: Das hat alles mein Vater gemacht, er hat ihn gekannt.

VR: Das ändert nichts an der Situation.

BF: In meiner Stadt wissen sehr wenige Leute, dass mein leiblicher Vater mein leiblicher Vater ist.

VR: Wir haben nie vom leiblichen Vater gesprochen.

BF: Der leibliche Vater hat mir zur Flucht verholfen.

VR: Wie heißt er?

BF: XXXX.BF: römisch 40 .

VR: Wer ist das?

BF: Er hat ein Geschäft gehabt.

VR: Hat er einen politischen oder religiösen Einfluss?

BF: Nein, er ist ein normaler Mann.

VR: Warum haben Sie nicht beschlossen, in einem anderen Bundesstaat zu leben, wo man Sie nicht kennt?

BF: Ich war schon weg.

VR: Sie haben eine völlig untergeordnete Funktion gehabt.

BF: Ich hatte große Angst um mein Leben. Sie konnten mich in Pakistan überall finden.

VR: Wie?

BF: So wie sie mich in Lahore gefunden haben.

VR: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Pakistan zurückkehren würden?

BF: Ich fürchte um mein Leben. Auch meine Familie wird Probleme bekommen. Diese Leute werden die alten Sachen aufkochen lassen und wieder hinter mir her sind.

VR: Wie sollten sie erfahren, dass Sie wieder in Pakistan sind?

BF: Wenn ich zurückkehre, werden sie es herausfinden. Meine Stadt ist keine große Stadt.

VR: Sie könnten woanders hingehen.

BF: Wohin sollte ich gehen? Dort gibt es kein System, wie die XXXX, dass sie mich unterstützen werden.BF: Wohin sollte ich gehen? Dort gibt es kein System, wie die römisch 40 , dass sie mich unterstützen werden.

VR: Sie haben gesagt, Sie haben als Computer-Techniker ein abgeschlossenes Studium.

BF: Ich habe das alles vergessen. Das ist 7 Jahre her.

BR: Keine Fragen.Bundesrat:, Keine Fragen.

VR: Sind Sie verheiratet?

BF: Nein.

VR: Haben Sie Kinder?

BF: Nein.

VR: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt?

BF: Ich arbeite hier als Zeitungszusteller.

VR: Seit wann?

BF: Seit 2005. Seitdem ich nach Österreich gekommen bin.

VR: Was verdienen Sie im Monat durchschnittlich?

BF: Zwischen 400 Euro und 800 Euro. Derzeit verdiene ich 325 Euro, weil ich zwischendurch keine Arbeit hatte.

VR: Sind Sie in einer Organisation, einem Verein oder einer Kirche oder dergleichen tätig?

BF: Nein.

VR: Sind Sie in Österreich straffällig geworden?

BF: Nein. Ich war zwar 1 Monat inhaftiert, das war Schubhaft.

VR: Haben Sie eine schwere Verwaltungsübertretung, zum Beispiel Alkohol am Steuer, begangen?

BF: Ja. Ich habe noch offene Strafen.

VR: Welche?

BF: Parkstrafen.

VR: In welcher Höhe?

BF: In der Höhe von ca. 130 Euro.

VR: Haben Sie einen Deutschkurs besucht?

BF: Nein. Ich habe nur Deutsch auf der Straße gelernt und während der Arbeit.

VR: Verstehen Sie Deutsch?

BF: Ja.

VR: Verstehen Sie alles in Deutsch?

BF: Ich verstehe einfache Dinge.

VR: Sprechen Sie Deutsch?

BF: Ja.

VR: Wie gut sprechen Sie Deutsch?

BF: Ich spreche auch einfache Dinge in Deutsch.

VR: Waren oder sind Sie schwer krank oder waren Sie in Österreich im Spital?

BF: 2007 habe ich Tuberkulose bekommen.

VR: Sind Sie deswegen in ärztlicher Behandlung?

BF: Nein, jetzt nicht mehr. Ich bin geheilt.

VR: Nehmen Sie jetzt noch irgendwelche Medikamente ein?

BF: Nein.

VR: Das heißt, Sie sind jetzt gesund?

BF: Ja.

Folgende Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:

US Department of State (USDOS), Country Reports on Human Rights Practices - 2009, 08.04.2011

Auswärtiges Amt, Republik Pakistan, Stand: Juni 2011

UK Home Office, Country of Origin Information Report Pakistan, 17.01.2011

UK Home Office, Operational Guidance Note, Pakistan, 04.02.2009

Christian Brüser, Gutachten Pakistan, Februar 2008, Allgemeiner Teil, Pkt. 7 Sicherung der Existenzgrundlage

Am 6. September 2008 wurde Asif Ali Zardari (PPP) von einem parlamentarischen Wahlkollegium mit deutlicher Mehrheit für die nächsten fünf Jahre zum Präsidenten gewählt. Sein Vorgänger, Gen. a. D. Pervez Musharraf, war am 18. August 2008 zurückgetreten, um einem parlamentarischen Amtsenthebungsverfahren zuvorzukommen. Die Regierungskoalition von PPP (Pakistan People's Party), die bei den Parlamentswahlen am 18. Februar 2008 stärkste Partei geworden war, und PML-N (Pakistan Muslim League - Nawaz Sharif Gruppe) zerbrach nur eine Woche später an der Frage der Wiedereinsetzung der von Musharraf im Herbst 2007 abgesetzten Obersten Richter. Premierminister ist weiterhin der von der PPP gestellte Makhdoum Yusuf Raza Gilani, der am 25. März 2008 von Präsident Musharraf vereidigt worden war. Im März 2009 wurde auf Druck u.a. der PML-N der Oberste Richter des Landes Iftikhar Muhammad Chaudhry neben anderen Höchstrichtern wieder eingesetzt. Im Punjab, in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, ist die PML-N stärkste Partei und kehrte Shabaz Sharif, dessen Politikverbot wie das seines Bruders Nawaz Sharif von den wieder eingesetzten Höchstrichter ihrerseits aufgehoben wurde, als Ministerpräsident der Provinz Punjab zurück.

Politische Parteien können seit Ende 2007 (Rücknahme des Ausnahmezustands) wieder weitgehend frei operieren.

Es kommt immer wieder zu "sektiererischen Auseinandersetzungen" ("sectarian violence") zwischen radikalen sunnitischen und schiitischen Gruppierungen. Der pakistanische Staat unternimmt große Anstrengungen, Konflikte und die sektiererische Gewalt zwischen extremistischen Gruppierungen der schiitischen Minderheit (ca. 20 % der Muslime) und der sunnitischen Mehrheit (ca. 80% der Muslime) einzugrenzen

Abgeschobene Personen haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen einer Asylantragstellung nicht mit staatlichen Maßnahmen zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter konnte nicht festgestellt werden.

In Pakistan gibt es genügend Großstädte, wie z.B. Rawalpindi, Lahore, Karachi, Peshawar oder Multan, in denen sich gefährdete Personen in die Anonymität flüchten können.

Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen. Kehren sie in ihren Familienverband zurück, ist ihre Grundversorgung im Rahmen dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit gesichert. Die Mehrzahl der zur Ausreise aus Deutschland verpflichteten pakistanischen Staatsangehörigen stammt aus dem östlichen Punjab, der Region zwischen Islamabad/Rawalpindi und Lahore und weit der Grenze zu Indien. Diese Gegend wurde von der schweren Flutkatastrophe, die Pakistan im Sommer des vergangenen Jahres heimgesucht hat, kaum betroffen. Insoweit ergeben sich daraus für zurückgeführte pakistanische Staatsangehörige keine zusätzlichen, auch wirtschaftlichen, Schwierigkeiten bei der Reintegration.

Die Zahl der vorgelegten inhaltlich ge- oder verfälschten Dokumente ist hoch. Die zum Nachweis eines Verfolgungsschicksals vorgelegten Strafanzeigen, Haftbefehle, Gerichtsurteile und die Rechtsanwaltsschreiben erwiesen sich in fast allen Fällen als gefälscht oder inhaltlich unrichtig. Die Ausführungen und Erklärungen zu einer geltend gemachten Verfolgung aus politischen oder religiösen Gründen, bei Frauen auch ein angeblicher Verstoß gegen islamische Moralvorschriften, hielten i.d.R. einer Nachforschung vor Ort nicht stand. Es ist in Pakistan problemlos möglich, ein (Schein-)Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen (z.B. "First Information Report" oder Haftverschonungsbeschluss) echt sind, das Verfahren in der Zwischenzeit aber längst eingestellt wurde. Verfahren können zum Schein jederzeit durch einfachen Antrag wieder in Gang gesetzt werden. Ebenso ist es ohne große Anstrengungen möglich, Zeitungsartikel, in denen eine Verfolgungssituation geschildert wird, gegen Bezahlung oder aufgrund von Beziehungen veröffentlichen zu lassen.

VR fragt den BF um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.

BF: Ich möchte dazu angeben, dass ein normaler Bürger in Pakistan kein gutes Leben führen kann, weil die Korruption so hoch ist. Wie Sie selbst vorgelesen haben, kann man mit Hilfe von Geld vieles erreichen. So kann man auch Auftragskiller anheuern. Ich bin nach Österreich gekommen, weil ich auf der Suche nach einer guten Zukunft war. Ich wollte ein besseres Leben leben. Hier ist alles super. Die Polizei ist sehr gut. Die Leute sind auch sehr lieb und nett.

VR fragt den BF, ob er die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Es werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist ein pakistanischer Staatsangehöriger aus dem Punjab, Distrikt XXXX . Seine Identität wird entsprechend seinen Angaben festgestellt.Der Beschwerdeführer ist ein pakistanischer Staatsangehöriger aus dem Punjab, Distrikt römisch 40 . Seine Identität wird entsprechend seinen Angaben festgestellt.

Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund wird der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland aus asylrelevanten Gründen verfolgt bzw. mit dem Leben bedroht worden wäre.

1.2. Zum Herkunftsstaat Pakistan:

Zur Lage in Pakistan werden aufgrund der in der Verhandlung vorgehaltenen Quellen die dort daraus getroffenen vorläufigen entscheidungsrelevanten Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.

2. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

2.1 Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch die am 13.12.2011 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.

2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einvernahme vor der Verwaltungsbehörde und den Ausführungen in der Verhandlung im Einklang mit dem Akteninhalt.

2.3. Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.

Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn die Asylwerberin während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn die Asylwerberin die nach ihrer Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn ihre Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn sie maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (vgl. VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn die Asylwerberin während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn die Asylwerberin die nach ihrer Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn ihre Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn sie maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt vergleiche VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).

2.4. Der erkennende Gerichtshof geht - wie schon das Bundesasylamt - nicht davon aus, dass der Fluchtgrund den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist; dies aus folgenden näheren Erwägungen:

2.4.1. Unklarheiten ergeben sich zunächst in der Darstellung der Funktion des Beschwerdeführers in der Organisation der Tehrik-e-Jafria.

In der mit ihm am 12.07.2005 aufgenommenen Niederschrift gab dieser dazu noch an, dass er der Vizevorsitzende von seinem Heimatort XXXX, einer religiösen Organisation, gewesen ist. Am 22.03.2007 führte der Beschwerdeführer in der mit ihm vor dem Bundesasylamt aufgenommenen Niederschrift lediglich aus, dass er nur ein gewöhnliches Mitglied dieser Organisation gewesen ist.In der mit ihm am 12.07.2005 aufgenommenen Niederschrift gab dieser dazu noch an, dass er der Vizevorsitzende von seinem Heimatort römisch 40 , einer religiösen Organisation, gewesen ist. Am 22.03.2007 führte der Beschwerdeführer in der mit ihm vor dem Bundesasylamt aufgenommenen Niederschrift lediglich aus, dass er nur ein gewöhnliches Mitglied dieser Organisation gewesen ist.

Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer vor der Erstaufnahmestelle allerdings ausgesagt hat, Vorsitzender der Fiqa-e-Jafria (FJP) in XXXX und dann angibt ein normales Mitglied gewesen zu sein, gab dieser ohne den Widerspruch aufzuklären an, dass er sich an die Vergangenheit nicht erinnern kann. Er wollte diese vergessen und an die Zukunft denken.Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer vor der Erstaufnahmestelle allerdings ausgesagt hat, Vorsitzender der Fiqa-e-Jafria (FJP) in römisch 40 und dann angibt ein normales Mitglied gewesen zu sein, gab dieser ohne den Widerspruch aufzuklären an, dass er sich an die Vergangenheit nicht erinnern kann. Er wollte diese vergessen und an die Zukunft denken.

In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof führte der Beschwerdeführer trotz dieses behaupteten Umstandes dann wiederum aus Vize-Präsident gewesen zu sein. Man hat allerdings aufgenommen, dass er ein einfaches Mitglied gewesen ist. Dies ist für den Asylgerichtshof wiederum nicht nachvollziehbar, als vom Beschwerdeführer die in seine Sprache rückübersetzte Niederschrift ohne weitere Anmerkung von diesem unterschrieben wurde. Ebenso wurde von Seiten des Beschwerdeführers in der von ihm seinerzeit eingebrachten Berufung nichts dahingehend erwähnt, dass man es unterlassen hätte festzuhalten, dass er Vizepräsident der FJP gewesen ist.

Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer in der von ihm behaupteten Funktion als Vize-Präsident in der Verhandlung vor dem Asylgerichthof über den eigentlichen Inhalt der Tehrik-e-Jafria bzw. FJP keine inhaltlichen Angaben dazu machen konnte, können die in diesem Zusammenhang getätigten Aussagen lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden.

Widersprüchlichkeiten ergeben sich allerdings auch in der Darstellung des eigentlichen die Flucht auslösenden Ereignisses, als der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof zunächst immer wieder schilderte zu dem Anführer der Sipah Sahaba (SSP) gegangen zu sein, nachdem seine Organisation nicht mehr davon abzuhalten bzw. abzuraten war einen Anschlag zu verüben. Abgesehen davon, dass es für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer als Vize-Präsident keine entsprechende Einflussmöglichkeit auf seine Mitglieder gehabt hat, ist es für diesen umso unverständlicher, dass sich der Beschwerdeführer persönlich an den Prediger XXXX der SSP gewandt hat, obwohl diese den Angaben des Beschwerdeführers nach jeden Schiiten umbringen wollten, den diese gesehen haben. Obwohl der Beschwerdeführer auf entsprechenden Vorhalt unmittelbar darauf einräumte, dass es in jeder Religion gute und schlechte Leute gibt und dieser Prediger an keinen Streitereien interessiert gewesen ist, führte der Beschwerdeführer im Gegensatz zu den ursprünglichen Aussagen aus, dass er mit den Prediger XXXX lediglich telefonisch Kontakt aufgenommen hat. Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang auch noch erwähnt, dass sich den Angaben des Beschwerdeführers nach auch die Älteren der jeweiligen Organisation immer wieder miteinander getroffen haben.Widersprüchlichkeiten ergeben sich allerdings auch in der Darstellung des eigentlichen die Flucht auslösenden Ereignisses, als der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof zunächst immer wieder schilderte zu dem Anführer der Sipah Sahaba (SSP) gegangen zu sein, nachdem seine Organisation nicht mehr davon abzuhalten bzw. abzuraten war einen Anschlag zu verüben. Abgesehen davon, dass es für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer als Vize-Präsident keine entsprechende Einflussmöglichkeit auf seine Mitglieder gehabt hat, ist es für diesen umso unverständlicher, dass sich der Beschwerdeführer persönlich an den Prediger römisch 40 der SSP gewandt hat, obwohl diese den Angaben des Beschwerdeführers nach jeden Schiiten umbringen wollten, den diese gesehen haben. Obwohl der Beschwerdeführer auf entsprechenden Vorhalt unmittelbar darauf einräumte, dass es in jeder Religion gute und schlechte Leute gibt und dieser Prediger an keinen Streitereien interessiert gewesen ist, führte der Beschwerdeführer im Gegensatz zu den ursprünglichen Aussagen aus, dass er mit den Prediger römisch 40 lediglich telefonisch Kontakt aufgenommen hat. Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang auch noch erwähnt, dass sich den Angaben des Beschwerdeführers nach auch die Älteren der jeweiligen Organisation immer wieder miteinander getroffen haben.

Ungereimtheiten ergeben sich allerdings auch dahingehend, von wem die Information, dass der Beschwerdeführer die SSP vor einem Anschlag seiner Mitglieder gewarnt hat, weiter gegeben wurde. In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof stellte der Beschwerdeführer diesen Umstand so dar, dass der Prediger XXXX bei einen seiner Versammlungen den Namen des Beschwerdeführers als Informant genannt hat, während er in der mit ihm am 22.3.2007 aufgenommenen Niederschrift noch ausführte, dass er davon ausgeht, dass er von seinem Freund XXXX verraten worden ist.Ungereimtheiten ergeben sich allerdings auch dahingehend, von wem die Information, dass der Beschwerdeführer die SSP vor einem Anschlag seiner Mitglieder gewarnt hat, weiter gegeben wurde. In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof stellte der Beschwerdeführer diesen Umstand so dar, dass der Prediger römisch 40 bei einen seiner Versammlungen den Namen des Beschwerdeführers als Informant genannt hat, während er in der mit ihm am 22.3.2007 aufgenommenen Niederschrift noch ausführte, dass er davon ausgeht, dass er von seinem Freund römisch 40 verraten worden ist.

Auf Vorhalt dieser widersprüchlichen Angabe führte der Beschwerdeführer ohne wiederum den eigentlichen Widerspruch aufzuklären an, dass man auch im normalen Leben viele Sachen vergisst. Bei seiner ersten Einvernahme ist er nach den Namen dieses Mannes nicht gefragt worden. Bei der zweiten Einvernahme wurde er danach gefragt und hat ihn erwähnt. In der nunmehrigen Verhandlung hat er ihn vergessen zu erwähnen. Das Hauptproblem hat er aber erzählt. Das Einzige, was er vergessen hat, war seinen Namen anzugeben.

Unabhängig davon ist es für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer noch ca. ein bis zwei Monate zu Hause leben konnte, nachdem er an den Prediger den entsprechenden Hinweis abgegeben hat, obwohl ihn seine eigenen Mitglieder der FJP umbringen wollten und bereits auf sein Haus geschossen haben. Widersprüchlichkeiten ergeben sich überdies in diesem Zusammenhang dahingehend, dass der Beschwerdeführer noch in der mit ihm am 22.03.2007 aufgenommenen Niederschrift ausführte von seinen Feinden in Lahore beschossen worden zu sein, während er in der Verhandlung dazu angab von seinen eigenen Leuten angegriffen worden zu sein.

Umso erstaunlicher ist es in diesem Zusammenhang, dass der Präsident der FJP von XXXX dem Beschwerdeführer noch im Jänner 2007 ein Bestätigungsschreiben ausgestellt hat, dass dieser Vizepräsident von XXXX, gewesen sein soll, obwohl in der Zwischenzeit den Angaben des Beschwerdeführers nach keine Aussöhnung zwischen ihm und seiner früheren Organisation stattgefunden hat.Umso erstaunlicher ist es in diesem Zusammenhang, dass der Präsident der FJP von römisch 40 dem Beschwerdeführer noch im Jänner 2007 ein Bestätigungsschreiben ausgestellt hat, dass dieser Vizepräsident von römisch 40 , gewesen sein soll, obwohl in der Zwischenzeit den Angaben des Beschwerdeführers nach keine Aussöhnung zwischen ihm und seiner früheren Organisation stattgefunden hat.

Abgesehen davon, dass es dem Asylgerichtshof auf Grund des vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreibens an Hand dessen nicht möglich ist, die inhaltliche Richtigkeit entsprechend zu verifizieren, ist es nicht nachvollziehbar, dass der Präsident der FJP von XXXX keinen entsprechenden Einfluss auf die Mitglieder der Ortschaft des Beschwerdeführers gehabt haben soll, indem er diese zur Räson gebracht hätte.Abgesehen davon, dass es dem Asylgerichtshof auf Grund des vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreibens an Hand dessen nicht möglich ist, die inhaltliche Richtigkeit entsprechend zu verifizieren, ist es nicht nachvollziehbar, dass der Präsident der FJP von römisch 40 keinen entsprechenden Einfluss auf die Mitglieder der Ortschaft des Beschwerdeführers gehabt haben soll, indem er diese zur Räson gebracht hätte.

Der Vollständigkeit halber wird auch noch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer selbst hinsichtlich des eigentlichen die Streitigkeiten zwischen der FJP und der SSP auslösenden Ereignisses unterschiedliche Zeitangaben machte, indem er in der Niederschrift vom 22.03.2007 den 25 Moharram und im Gegensatz dazu in der Verhandlung den 7 Moharram erwähnte. Auf Vorhalt dieser zeitlich divergierenden Angaben, gab dieser ohne den eigentlichen Widerspruch aufzuklären an, dass es auch am 25. Moharram große Streitereien mit Bombenexplosionen und Schießereien gegeben und es sich dabei um zwei große Feste der Schiiten gehandelt hat. Dies kann jedoch lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden, als weder vor dem Bundesasylamt noch in der eingebrachten Berufung der 7 Moharram jemals Erwähnung gefunden hatte.

Darüber hinaus wurde aber auch, wie bereits das Bundesasylamt in der Begründung des Bescheides ausgeführt hat, die Auseinandersetzung unterschiedlich dargestellt, indem in der Erstaufnahmestelle noch Bombenanschlägen mit religiösen Veranstaltungen in Verbindung gebracht wurden, während in der vor dem Bundesasylamt aufgenommenen Niederschrift lediglich von einem Streit ausgegangen wurde, bei dem gegenseitig mit Steinen aufeinander geworfen worden ist.

Der Asylgerichtshof räumt dem Beschwerdeführer zwar ein, dass sich dieser auf Grund des länger zurückliegenden Zeitraumes des Ereignisses der Fluchtgeschichte nicht mehr an alle Details erinnern kann, doch ist vom Beschwerdeführer in einer Gesamtschau seines Vorbringens zu erwarten, dass dieser zumindest über die wesentlichen Eckdaten des die Flucht auslösenden Ereignisses trotz der länger zurückliegenden Fluchtgeschichte widerspruchsfreie Angaben machen können muss.

Die zum Teil sehr allgemeinen und in sich nicht schlüssigen Informationen lassen jedenfalls nicht auf tatsächlich selbst Erlebtes schließen und wird daher davon ausgegangen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht den Tatsachen entspricht.

Daran ändert im Übrigen auch der Einwand des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, dass das Bundesasylamt an Stelle der Organisation, der der Beschwerdeführer angehört haben will mit Fiqa Jafria an Stelle von Tehrik-e-Jafria bezeichnet hat, nichts. Vielmehr kann dies lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden, als dieser nicht einmal in der von ihm seinerzeit eingebrachten Berufung darauf hingewiesen hat.

2.4.2. Darüber hinaus wird auf die Möglichkeit verwiesen, sich in anderen Landesteilen Pakistans niederzulassen. Der Beschwerdeführer könnte somit durch Verlegung seines Aufenthaltsortes in eine andere Region Pakistans, beispielsweise in Großstädte wie Faisalabad, Karachi, Lahore, der behaupteten Verfolgung durch die Mitglieder der Tehrik-e-Jafria seiner Heimatstadt bzw. der Mitglieder der gegnerischen Organisation der SSP entgehen. Dass diese so ein großes Interesse an dem Beschwerdeführer haben, dass sie ihn überall in Pakistan suchen würden, kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht angenommen werden, ebenso wenig, dass sie ihn überall finden könnte, dies auch angesichts der Bevölkerungsdichte seines Herkunftslandes.

Dies wird im Übrigen, abgesehen von seinen widersprüchlichen Aussagen, vom Beschwerdeführer indirekt selbst bestätigt, als er auf die Frage, ob er nicht woanders als in seiner Stadt leben könnte ausführt, dort kein System der Unterstützung wie der XXXX vorzufinden.Dies wird im Übrigen, abgesehen von seinen widersprüchlichen Aussagen, vom Beschwerdeführer indirekt selbst bestätigt, als er auf die Frage, ob er nicht woanders als in seiner Stadt leben könnte ausführt, dort kein System der Unterstützung wie der römisch 40 vorzufinden.

Darüber hinaus ist es für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, dass dieser trotz der gegen ihn behaupteten Übergriffe sich nicht an die Polizei gewandt hat. Es wird in diesem Zusammenhang zwar nicht verkannt, dass Bestechung und Korruption der Behörden in Pakistan vorkommen können, doch kann auf Basis der Länderberichte nicht geschlossen werden, dass die Polizei sich systematisch (politisch) beeinflussen lässt. Ebenso geht aus den aktuellen Länderfeststelllungen hervor, dass die Polizei große Anstrengungen unternimmt Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten zu unterbinden, sodass es nicht nachvollziehbar ist, dass es der Beschwerdeführer unterlassen hat, sich an die Polizei gewandt zu haben. Dass dieser in der Verhandlung das erste Mal angibt, dass diese ihn töten hätte lassen, kann lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden, als dieser zuvor angibt mit der Polizei keine Probleme gehabt zu haben.

Hinweise für eine Unzumutbarkeit im individuellen Fall, sich in einem anderen pakistanischen Landesteil oder einer anderen pakistanischen Großstadt niederzulassen, haben sich im Verfahren nicht ergeben, dies im Hinblick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers (Pflegeltern leben an der Heimatadresse, leiblicher Vater lebt in Pakistan, abgeschlossene Computerausbildung).

Gesamthaft betrachtet wird daher geschlossen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keiner Verfolgung ausgesetzt war bzw. ihm keine Verfolgung droht.

2.5. Die Feststellungen über das Herkunftsland des Beschwerdeführers ergeben sich aus den in der mündlichen Verhandlung zitierten Quellen. Der Beschwerdeführer ist diesen nicht wirksam entgegen getreten.

Aus der Quellenlage ist ersichtlich, dass in Pakistan keine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen vorliegt. Auch geht aus den Länderberichten, wie bereits oben ausgeführt, hervor, dass der pakistanische Staat große Anstrengungen unternimmt, gegen Extremisten vorzugehen und Terrorismus zu bekämpfen und kann aufgrund der Quellenlage und der notorisch jüngsten Entwicklungen nicht davon ausgegangen werden, dass in Pakistan eine Situation herrscht, in der die Staatsgewalt zusammengebrochen wäre oder systematische schwere Menschenrechtsverletzungen zu erkennen wären. Die Situation in Pakistan ist nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; an dieser Einschätzung vermögen auch die jüngsten Anschläge der Taliban nichts zu ändern.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

3.1. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt des aus Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.Zentraler Aspekt des aus Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben.

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-Konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlings-Konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Der Beschwerdeführer hat keine Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht und war daher die Beschwerde gemäß § 7 AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.Der Beschwerdeführer hat keine Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht und war daher die Beschwerde gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides:

Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997 idF BGBl. I 126/2002 (FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, (FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Zur Auslegung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBL I 2003/101 iVm § 50 FPG 2005 (Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1. Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Art. 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002 BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG idF BGBL I 2003/101 zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Zur Auslegung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung BGBL römisch eins 2003/101 in Verbindung mit Paragraph 50, FPG 2005 (Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Artikel 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, und Paragraph 57, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG in der Fassung BGBL römisch eins 2003/101 zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

3.2.1. Wie bereits oben ausgeführt, liegt keine Verfolgung im Sinne der GFK vor, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Pakistan einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.3.2.1. Wie bereits oben ausgeführt, liegt keine Verfolgung im Sinne der GFK vor, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Pakistan einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.

3.2.2. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, hat der Beschwerdeführer allein auf Grund der Tatsache, dass er einen Asylantrag gestellt hat, keine Sanktionen zu erwarten.

3.2.3. Dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und kann auch von Amts wegen aufgrund der Länderberichte nicht davon ausgegangen werden. Es ist nicht ersichtlich, warum ihm als gesunder, erwachsener Mann mit einer soliden Ausbildung im Computerbereich eine Existenzsicherung in seinem Heimatland, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Außerdem leben seine Pflegeeltern und sein leiblicher Vater in seinem Heimatland, sodass ein soziales Bezugsnetz für den Fall der Rückkehr besteht.3.2.3. Dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und kann auch von Amts wegen aufgrund der Länderberichte nicht davon ausgegangen werden. Es ist nicht ersichtlich, warum ihm als gesunder, erwachsener Mann mit einer soliden Ausbildung im Computerbereich eine Existenzsicherung in seinem Heimatland, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Außerdem leben seine Pflegeeltern und sein leiblicher Vater in seinem Heimatland, sodass ein soziales Bezugsnetz für den Fall der Rückkehr besteht.

3.2.4. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Pakistan auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In Pakistan ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

Es haben sich im Verfahren keine "außergewöhnlichen Umstände" ergeben, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens.Es haben sich im Verfahren keine "außergewöhnlichen Umstände" ergeben, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens.

Was die Hochwasserlage in Pakistan betrifft, ist festzustellen, dass der Punjab, die Heimatregion des Beschwerdeführers, zumindest teilweise zu den betroffenen Gebieten gehörte. Der Distrikt XXXX, indem der Beschwerdeführer mehr oder weniger bis kurz vor seiner Ausreise aus Pakistan gelebt hat, gehört allerdings dem Bericht der USAID-Pakistan vom 04.05.2011 nach, nicht zu den betroffenen Gebieten. Im Übrigen ist die nationale und internationale Hilfe in den betroffenen Landesteilen angelaufen ist und hat sich die Lage zu stabilisieren und zu normalisieren begonnen hat.Was die Hochwasserlage in Pakistan betrifft, ist festzustellen, dass der Punjab, die Heimatregion des Beschwerdeführers, zumindest teilweise zu den betroffenen Gebieten gehörte. Der Distrikt römisch 40 , indem der Beschwerdeführer mehr oder weniger bis kurz vor seiner Ausreise aus Pakistan gelebt hat, gehört allerdings dem Bericht der USAID-Pakistan vom 04.05.2011 nach, nicht zu den betroffenen Gebieten. Im Übrigen ist die nationale und internationale Hilfe in den betroffenen Landesteilen angelaufen ist und hat sich die Lage zu stabilisieren und zu normalisieren begonnen hat.

Somit war die Beschwerde auch hinsichtlich § 8 Abs. 1 AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.Somit war die Beschwerde auch hinsichtlich Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.

3.2.5. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung ist folgendes auszuführen:

Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten (vgl. jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten vergleiche jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,

271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;

09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;

16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.

Der EGMR hat sich in seinem Urteil vom 8. April 2008 (rk. 8.Juli 2008), NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 mit der Frage der Interessensabwägung zwischen einem während des Asylverfahrens begründeten Privatleben und dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle und der damit verbundenen Abschiebung abgewiesener Asylwerber im Hinblick auf

Artikel 8 EMRK auseinandergesetzt.

Dazu führte er aus, dass das Bestehen eines Privatlebens für die Zulässigkeit der Abschiebung nicht von Bedeutung wäre, da die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt und außerdem jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre. Es handle sich bei der ugandischen Beschwerdeführerin überdies um keine niedergelassene Zuwanderin, und sei ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt worden, sodass ihr Aufenthalt in der UK während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher gewesen sei. Auch die behauptete Verzögerung der Behörden ändere nichts und mache die Abschiebung in Folge der Abweisung der Anträge nicht unverhältnismäßig.

Es ist somit nach oben dargelegter jüngster EGMR Judikatur in der Regel nicht erforderlich, eine nähere Prüfung des Privatlebens des Beschwerdeführers iS von Artikel 8 EMRK vorzunehmen, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen kann.

Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen.Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen.

Der Beschwerdeführer hält sich zum Entscheidungszeitpunkt seit etwa sechseinhalb Jahren in Österreich auf, in dieser Zeit hatte er aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel. Er reiste auf illegale Weise in Österreich ein und stellte hier einen unbegründeten Asylantrag mit einer unrichtigen Verfolgungsbehauptung. Es sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Ausweisung für unzulässig zu erklären wäre und wurden im Verfahren keine Umstände, welche auf eine solche hindeuten könnten, dargetan.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte; eigenen Angaben nach ist der Beschwerdeführer weder in Österreich verheiratet noch lebt er in einer Lebensgemeinschaft bzw. hat er keine Kinder im Bundesgebiet. Dem gegenüber leben seine Pflegeeltern und sein leiblicher Vater in Pakistan.

Des weiters gibt der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, trotz seines relativ langen Aufenthaltes in Österreich, an, nur einfache Dinge in deutscher Sprache zu verstehen und zu sprechen.

Kursbesuche, ein Studium oder eine Tätigkeit haben sich im Verfahren nicht ergeben.

Ebenso kann auf Grund seiner Tätigkeit als Zeitungszusteller nicht davon ausgegangen werden, dass sich dieser beruflich in Österreich integrieren konnte. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben nach zwischendurch keine Arbeit gehabt hat, verdient dieser zur Zeit lediglich 325 Euro, sodass dieser nicht einmal annährend den für eine Einzelperson im Niederlassungs-, und Aufenthaltsgesetz vorgesehenen Richtsatz erfüllt.

Auch wenn im aktuellen Strafregisterauszug vom 17.01.2012 keine gerichtlichen Vorstrafen unter dem vom Beschwerdeführer angegebenen Namen aufscheinen, überwiegt aus Sicht des Asylgerichtshofs das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar und war die Beschwerde daher gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Auch wenn im aktuellen Strafregisterauszug vom 17.01.2012 keine gerichtlichen Vorstrafen unter dem vom Beschwerdeführer angegebenen Namen aufscheinen, überwiegt aus Sicht des Asylgerichtshofs das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar und war die Beschwerde daher gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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