Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A5 419.858-1/2011/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.5.2011, Zl. 09 03.193-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.5.2011, Zl. 09 03.193-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 13.3.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.3.2009 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 13.3.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.3.2009 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am Tag der Antragstellung folgenden Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Genannte an, in Mogadischu geboren worden zu sein und der Volksgruppe der Asharaf anzugehören. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, seinen richtigen Vater nicht zu kennen und aus diesem Grund bei seinem Großvater in XXXX gelebt zu haben. Er habe sich entschlossen, seinen Vater in Mogadischu zu suchen, hätte aber aufgrund seines Dialektes Probleme bekommen, zumal für jeden erkennbar gewesen wäre, dass er einem Minderheitenstamm angehöre. Da der Beschwerdeführer seinen Vater nicht finden habe können, hätte er sich entschlossen, das Land zu verlassen.Bei der am Tag der Antragstellung folgenden Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Genannte an, in Mogadischu geboren worden zu sein und der Volksgruppe der Asharaf anzugehören. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, seinen richtigen Vater nicht zu kennen und aus diesem Grund bei seinem Großvater in römisch 40 gelebt zu haben. Er habe sich entschlossen, seinen Vater in Mogadischu zu suchen, hätte aber aufgrund seines Dialektes Probleme bekommen, zumal für jeden erkennbar gewesen wäre, dass er einem Minderheitenstamm angehöre. Da der Beschwerdeführer seinen Vater nicht finden habe können, hätte er sich entschlossen, das Land zu verlassen.
I.2. Am 18.3.2009 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer erstmalig vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei bekräftigte er, am XXXX geboren worden zu sein, dafür allerdings keine Dokumente zum Beweis zu besitzen. Seine Mutter wäre im Jänner 2009 verstorben, sein Vater hätte seit dem Jahr 1998 im Süden Somalias, konkret in Mogadischu, gelebt. Ein normales Leben wäre für den Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, er sei als Bastard beschimpft worden und habe aus diesem Grund auch XXXX, wo er gelebt hätte, verlassen. Darüber hinausgehende Fluchtgründe habe er nicht.römisch eins.2. Am 18.3.2009 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer erstmalig vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei bekräftigte er, am römisch 40 geboren worden zu sein, dafür allerdings keine Dokumente zum Beweis zu besitzen. Seine Mutter wäre im Jänner 2009 verstorben, sein Vater hätte seit dem Jahr 1998 im Süden Somalias, konkret in Mogadischu, gelebt. Ein normales Leben wäre für den Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, er sei als Bastard beschimpft worden und habe aus diesem Grund auch römisch 40 , wo er gelebt hätte, verlassen. Darüber hinausgehende Fluchtgründe habe er nicht.
Bei einer weiteren Einvernahme, die am 30.6.2009 stattfand, verwies der Beschwerdeführer unter Vorlage von ärztlichen Befunden darauf, gesund zu sein, jedoch Schlafmittel zu nehmen und aufgrund seiner Bauchschmerzen in Österreich operiert worden zu sein. Weiters gab der Genannte zu Protokoll, im Norden Somalias aufgewachsen zu sein und mit seiner Mutter bis zu deren Tod im Jänner 2009 in einer kleinen Hütte in einem näher bezeichneten Dorf gelebt zu haben. Danach hätte er sich bei seinem in XXXX wohnhaften Großvater aufgehalten, der ihn und -zu deren Lebzeiten- auch die Mutter finanziell unterstützt hätte. Sein Vater, den er zuletzt im Alter von drei Jahren gesehen hätte, habe aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit in Mogadischu gelebt. Bei seinem Großvater, wo er sich nicht sicher gefühlt hätte, habe er nicht bleiben können, da er befürchtet habe, von Jugendlichen der Stadt XXXX getötet zu werden. Man habe ihn als Bastard beschimpft und ihm wegen seiner Stammeszugehörigkeit Probleme gemacht. Konkret wäre er geschlagen worden und könne Verletzungen vorweisen, die dies bestätigen würden. Er wäre von den Jugendlichen insgesamt drei Mal festgenommen worden. Zudem hätte es in Somaliland im Jahr 2008 kriegerische Auseinandersetzungen zwischen Puntland und Somaliland gegeben, der Beschwerdeführer wäre, als er mit seiner Mutter im Dorf XXXX gelebt hätte, auch zur Teilnahme am Krieg aufgefordert worden. Zusammengefasst befürchte der nunmehrige Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Heimat getötet zu werden. Er fürchte sich vor der Islamistengruppe Al Shabaab.Bei einer weiteren Einvernahme, die am 30.6.2009 stattfand, verwies der Beschwerdeführer unter Vorlage von ärztlichen Befunden darauf, gesund zu sein, jedoch Schlafmittel zu nehmen und aufgrund seiner Bauchschmerzen in Österreich operiert worden zu sein. Weiters gab der Genannte zu Protokoll, im Norden Somalias aufgewachsen zu sein und mit seiner Mutter bis zu deren Tod im Jänner 2009 in einer kleinen Hütte in einem näher bezeichneten Dorf gelebt zu haben. Danach hätte er sich bei seinem in römisch 40 wohnhaften Großvater aufgehalten, der ihn und -zu deren Lebzeiten- auch die Mutter finanziell unterstützt hätte. Sein Vater, den er zuletzt im Alter von drei Jahren gesehen hätte, habe aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit in Mogadischu gelebt. Bei seinem Großvater, wo er sich nicht sicher gefühlt hätte, habe er nicht bleiben können, da er befürchtet habe, von Jugendlichen der Stadt römisch 40 getötet zu werden. Man habe ihn als Bastard beschimpft und ihm wegen seiner Stammeszugehörigkeit Probleme gemacht. Konkret wäre er geschlagen worden und könne Verletzungen vorweisen, die dies bestätigen würden. Er wäre von den Jugendlichen insgesamt drei Mal festgenommen worden. Zudem hätte es in Somaliland im Jahr 2008 kriegerische Auseinandersetzungen zwischen Puntland und Somaliland gegeben, der Beschwerdeführer wäre, als er mit seiner Mutter im Dorf römisch 40 gelebt hätte, auch zur Teilnahme am Krieg aufgefordert worden. Zusammengefasst befürchte der nunmehrige Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Heimat getötet zu werden. Er fürchte sich vor der Islamistengruppe Al Shabaab.
Abschließend wurden dem Beschwerdeführer Länderberichte übergeben und ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
I.3. Mit Beschluss des BG XXXX wurde dem Land XXXX vom XXXX, vertreten durch die BH XXXX, die Obsorge für den minderjährigen Beschwerdeführer übertragen.römisch eins.3. Mit Beschluss des BG römisch 40 wurde dem Land römisch 40 vom römisch 40 , vertreten durch die BH römisch 40 , die Obsorge für den minderjährigen Beschwerdeführer übertragen.
I.4. Mit Schriftsatz vom 16.7.2009 teilte der Beschwerdeführer unter Vorlage medizinischer Befunde mit, an einer mittelgradig depressiven Episode infolge psychischer Belastung zu leiden. Bezüglich der ihm ausgehändigten Länderberichte zu Somalia hielt der Genannte fest, dass die Lage in seinem Herkunftsland darin zutreffender Weise als sehr schlecht bezeichnet würde und die fehlende Verwaltung und mangelnden polizeilichen Strukturen dazu beitragen würden, dass Zivilsten und Minderheitenangehörige der Willkür der Clanmilizen ausgesetzt wären. In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer auf diverse Berichte über die aktuellen. von den Islamisten ausgehenden Übergriffen.römisch eins.4. Mit Schriftsatz vom 16.7.2009 teilte der Beschwerdeführer unter Vorlage medizinischer Befunde mit, an einer mittelgradig depressiven Episode infolge psychischer Belastung zu leiden. Bezüglich der ihm ausgehändigten Länderberichte zu Somalia hielt der Genannte fest, dass die Lage in seinem Herkunftsland darin zutreffender Weise als sehr schlecht bezeichnet würde und die fehlende Verwaltung und mangelnden polizeilichen Strukturen dazu beitragen würden, dass Zivilsten und Minderheitenangehörige der Willkür der Clanmilizen ausgesetzt wären. In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer auf diverse Berichte über die aktuellen. von den Islamisten ausgehenden Übergriffen.
I.5. Mit einer weiteren Eingabe vom 5.8.2009 und vom 23.4.2010 wurde einerseits mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer unter Hepatitis B leide und andererseits eine Verschlechterung der Depressionen durch Äußerung von Selbstmordabsichten eingetreten wäre. Seitens einer näher bezeichneten Psychotherapeutin wurde festgestellt, dass der Genannte eine posttraumatische Belastungsstörung aufweise.römisch eins.5. Mit einer weiteren Eingabe vom 5.8.2009 und vom 23.4.2010 wurde einerseits mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer unter Hepatitis B leide und andererseits eine Verschlechterung der Depressionen durch Äußerung von Selbstmordabsichten eingetreten wäre. Seitens einer näher bezeichneten Psychotherapeutin wurde festgestellt, dass der Genannte eine posttraumatische Belastungsstörung aufweise.
I.6. Am 24.3.2011 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Dublin II VO von Deutschland an Österreich rücküberstellt. Bei seiner Asylantragstellung in Deutschland hatte er die Namen XXXX bzw. XXXX verwendet.römisch eins.6. Am 24.3.2011 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Dublin römisch zwei VO von Deutschland an Österreich rücküberstellt. Bei seiner Asylantragstellung in Deutschland hatte er die Namen römisch 40 bzw. römisch 40 verwendet.
I.7. Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt, die am 19.5.2011 stattfand, betonte der nunmehrige Beschwerdeführer, nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen und auch keine Medikamente einzunehmen. Er räumte ein, sich am 17. oder 18.7. 2010 nach Deutschland begeben zu haben und dort einen Asylantrag gestellt zu haben. Ihm hätte das Verfahren in Österreich bereits zu lange gedauert, dies habe ihn gestresst. Die damalige, aus disziplinären Gründen erfolgte Entlassung aus der Grundversorgung wäre nicht der Grund für seine Ausreise nach Deutschland gewesen. Der Genannte bekräftigte, dass seine in Österreich im Asylverfahren angegebenen Personaldaten der Wahrheit entsprechen würden. In Somalia, so der Beschwerdeführer weiter, würden so viele unschuldige Menschen sterben. Seine Mutter wäre bereits 2009 gestorben, seinen Vater habe er zuletzt als kleines Kind gesehen, dieser hätte in Mogadischu, wo der Beschwerdeführer auch geboren worden wäre, gelebt, über dessen Schicksal wüsste er nichts. Er wiederholte, nach dem Tod seiner Mutter bei seinem Großvater untergekommen zu sein und mit diesem gemeinsam nach Äthiopien gereist zu sein.römisch eins.7. Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt, die am 19.5.2011 stattfand, betonte der nunmehrige Beschwerdeführer, nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen und auch keine Medikamente einzunehmen. Er räumte ein, sich am 17. oder 18.7. 2010 nach Deutschland begeben zu haben und dort einen Asylantrag gestellt zu haben. Ihm hätte das Verfahren in Österreich bereits zu lange gedauert, dies habe ihn gestresst. Die damalige, aus disziplinären Gründen erfolgte Entlassung aus der Grundversorgung wäre nicht der Grund für seine Ausreise nach Deutschland gewesen. Der Genannte bekräftigte, dass seine in Österreich im Asylverfahren angegebenen Personaldaten der Wahrheit entsprechen würden. In Somalia, so der Beschwerdeführer weiter, würden so viele unschuldige Menschen sterben. Seine Mutter wäre bereits 2009 gestorben, seinen Vater habe er zuletzt als kleines Kind gesehen, dieser hätte in Mogadischu, wo der Beschwerdeführer auch geboren worden wäre, gelebt, über dessen Schicksal wüsste er nichts. Er wiederholte, nach dem Tod seiner Mutter bei seinem Großvater untergekommen zu sein und mit diesem gemeinsam nach Äthiopien gereist zu sein.
I.8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung nach Somalia.römisch eins.8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung nach Somalia.
Begründend führte das Bundesasylamt dazu aus, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgeschichte in massive Widersprüche verstrickt hätte und legte diese im Rahmen der Beweiswürdigung im Detail dar. Die Rückkehr des Genannten sei zulässig, zumal er verwandtschaftliche Beziehungen im Norden des Landes unterhalte und aufgrund des Umstandes, dass sein Großvater Lebensmittelgeschäfte besitzen würde, von finanzieller Unterstützung auszugehen wäre. Bezüglich seines Gesundheitszustandes hielt die belangte Behörde zudem fest, dass der Beschwerdeführer bei seiner letzten Einvernahme am 19.5.2011 angegeben hätte, gesund zu sein und weder in ärztlicher Behandlung zu stehen noch Medikamente einzunehmen. Die Ausweisungsentscheidung wurde seitens der belangten Behörde mit dem fehlenden Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich begründet.
I.9. Der Beschwerdeführer bekämpfte diese Entscheidung der belangten Behörde vollumfänglich und fristgerecht mittels Beschwerde und monierte darin deren inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. So hätte es die belangte Behörde unterlassen, einen Zusammenhang zwischen den umfassenden Länderfeststellungen einerseits und dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers andererseits herzustellen. Es fehlten Feststellungen zur Situation der Asharaf in der genannten Herkunftsregion sowie zur Lebensgrundlage Minderjähriger. Der Beschwerdeführer kündigte die Nachreichung eines ergänzenden Beschwerdeschriftsatzes an. Ein solcher wurde nicht eingebracht.römisch eins.9. Der Beschwerdeführer bekämpfte diese Entscheidung der belangten Behörde vollumfänglich und fristgerecht mittels Beschwerde und monierte darin deren inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. So hätte es die belangte Behörde unterlassen, einen Zusammenhang zwischen den umfassenden Länderfeststellungen einerseits und dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers andererseits herzustellen. Es fehlten Feststellungen zur Situation der Asharaf in der genannten Herkunftsregion sowie zur Lebensgrundlage Minderjähriger. Der Beschwerdeführer kündigte die Nachreichung eines ergänzenden Beschwerdeschriftsatzes an. Ein solcher wurde nicht eingebracht.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.
Der Asylgerichtshof übersieht nicht, dass sich der Beschwerdeführer - wie von der belangten Behörde auch zutreffend im angefochtenen Bescheid dargestellt -im Rahmen seiner Einvernahmen zum Teil massiv widersprochen hat, dennoch wäre das Bundesasylamt gehalten gewesen, die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, die nicht in Abrede gestellt worden ist sowie die durch Befunde nachgewiesenen psychischen Probleme bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit zu berücksichtigen. Unabhängig von den seitens der belangten Behörde dargestellten Divergenzen hat der Beschwerdeführer im Kern während des gesamten Verfahrens darauf hingewiesen, aufgrund seiner Abstammung und Herkunft Probleme gehabt zu haben und zudem auch zur Beteiligung am Krieg aufgefordert worden zu sein. Angesichts der sich aus den Länderberichten ergebenden Lage in Somalia wäre die belangte Behörde jedenfalls dazu angehalten gewesen, dieses Kernvorbringen einerseits näher vor dem Hintergrund eines Konventionsgrundes zu hinterfragen und andererseits in Relation zu den der Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen zu setzen. Insbesondere wäre abzuklären gewesen, ob und inwieweit der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Asharaf in XXXX tatsächlich Diskriminierungen ausgesetzt war und ob er wirksame (staatliche) Schutzmöglichkeiten gehabt hätte.Der Asylgerichtshof übersieht nicht, dass sich der Beschwerdeführer - wie von der belangten Behörde auch zutreffend im angefochtenen Bescheid dargestellt -im Rahmen seiner Einvernahmen zum Teil massiv widersprochen hat, dennoch wäre das Bundesasylamt gehalten gewesen, die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, die nicht in Abrede gestellt worden ist sowie die durch Befunde nachgewiesenen psychischen Probleme bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit zu berücksichtigen. Unabhängig von den seitens der belangten Behörde dargestellten Divergenzen hat der Beschwerdeführer im Kern während des gesamten Verfahrens darauf hingewiesen, aufgrund seiner Abstammung und Herkunft Probleme gehabt zu haben und zudem auch zur Beteiligung am Krieg aufgefordert worden zu sein. Angesichts der sich aus den Länderberichten ergebenden Lage in Somalia wäre die belangte Behörde jedenfalls dazu angehalten gewesen, dieses Kernvorbringen einerseits näher vor dem Hintergrund eines Konventionsgrundes zu hinterfragen und andererseits in Relation zu den der Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen zu setzen. Insbesondere wäre abzuklären gewesen, ob und inwieweit der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Asharaf in römisch 40 tatsächlich Diskriminierungen ausgesetzt war und ob er wirksame (staatliche) Schutzmöglichkeiten gehabt hätte.
Bezüglich der Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes muss angemerkt werden, dass der Beschwerdeführer zwar- wie vom Bundesasylamt ausgeführt - bei seiner unmittelbar vor Bescheiderlassung durchgeführten Einvernahme selbst davon gesprochen hatte, gesund zu sein, die im Laufe des Verfahrens zuvor vorgelegten Befunde bezüglich seines psychischen Zustandes hätten aber nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben dürfen. Der Hinweis auf das Bestehen verwandtschaftlicher Beziehungen reicht in dieser allgemeinen Form vor dem Hintergrund der als äußerst angespannt zu bezeichnenden Lage in Somalia (auch Nordsomalia) nicht aus, um die Gefahr unmenschlicher Behandlung bzw. die Begründung einer existenzbedrohenden Situation automatisch auszuschließen. Auch in diesem Punkte wären das Alter, der Gesundheitszustand und die Ausbildung des Beschwerdeführers in Relation zu den konkreten aktuellen Umständen in Nordsomalia zu setzen gewesen.
II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
08.03.2012