Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A5 419.694-1/2011/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 18.5.2011, Zl. 11 02.041-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 18.5.2011, Zl. 11 02.041-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste eigenen Angaben zufolge am 27.2.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte nach einem fremdenpolizeilichen Aufgriff am 28.2.2011 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste eigenen Angaben zufolge am 27.2.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte nach einem fremdenpolizeilichen Aufgriff am 28.2.2011 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am 1.3.2011 stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Genannte zu Protokoll, 14 Jahre alt zu sein, sein Geburtsdatum allerdings nicht zu kennen und in Saudi Arabien geboren worden zu sein. Er hätte keine Schule besucht und hätte sich in der saudiarabischen Stadt XXXX mit Autowäschen den Lebensunterhalt finanziert. Er sei noch nie in seinem Leben in Somalia gewesen, dort lebten nur noch seine Großeltern. Zu seinen Fluchtgründen gab der Genannte zu Protokoll, dass sein Vater vor vier Monaten nach Somalia abgeschoben worden wäre und er sowie seine Geschwister Angst vor demselben Schicksal hätten. Er hätte weder in Somalia noch in Saudi Arabien eine Zukunft, bedingt auch durch seine mangelnde Schulausbildung.Bei der am 1.3.2011 stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Genannte zu Protokoll, 14 Jahre alt zu sein, sein Geburtsdatum allerdings nicht zu kennen und in Saudi Arabien geboren worden zu sein. Er hätte keine Schule besucht und hätte sich in der saudiarabischen Stadt römisch 40 mit Autowäschen den Lebensunterhalt finanziert. Er sei noch nie in seinem Leben in Somalia gewesen, dort lebten nur noch seine Großeltern. Zu seinen Fluchtgründen gab der Genannte zu Protokoll, dass sein Vater vor vier Monaten nach Somalia abgeschoben worden wäre und er sowie seine Geschwister Angst vor demselben Schicksal hätten. Er hätte weder in Somalia noch in Saudi Arabien eine Zukunft, bedingt auch durch seine mangelnde Schulausbildung.
I.2. Bei der am 7.3.2011 vor dem Bundesasylamt durchgeführten Einvernahme gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, in Saudi Arabien aufgrund seines dortigen Status als Illegaler öfters festgenommen worden zu sein. In Somalia selbst sei er niemals gewesen, er hätte allerdings dorthin abgeschoben werden sollen. Ein Cousin von ihm wäre nach seiner Abschiebung in Somalia verschwunden. Nach Somalia wolle der Beschwerdeführer aufgrund des dort herrschenden Krieges nicht und befürchte zudem, von den Islamisten zur Teilnahme am Heiligen Krieg gezwungen zu werden. Besagter Cousin wäre nach der Aufforderung zur Teilnahme am Jihad verschwunden.römisch eins.2. Bei der am 7.3.2011 vor dem Bundesasylamt durchgeführten Einvernahme gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, in Saudi Arabien aufgrund seines dortigen Status als Illegaler öfters festgenommen worden zu sein. In Somalia selbst sei er niemals gewesen, er hätte allerdings dorthin abgeschoben werden sollen. Ein Cousin von ihm wäre nach seiner Abschiebung in Somalia verschwunden. Nach Somalia wolle der Beschwerdeführer aufgrund des dort herrschenden Krieges nicht und befürchte zudem, von den Islamisten zur Teilnahme am Heiligen Krieg gezwungen zu werden. Besagter Cousin wäre nach der Aufforderung zur Teilnahme am Jihad verschwunden.
Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt, die am 31.3.2011 stattfand, wurde der Beschwerdeführer zur näheren Beschreibung seiner Lebensumstände in Saudi Arabien befragt. Er betonte, sich dort illegal aufgehalten und vom Autowaschen gelebt zu haben. Sein Vater wäre vor vier Monaten verschwunden, sein Bruder sei nach Somalia abgeschoben worden. In Saudi Arabien hätte er kein Leben und in Somalia regiere Al Shabaab. Er hätte Angst, dort zwangsrekrutiert und getötet zu werden, da er im Alter zwischen 13 und 15 wäre. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes weder das angegebene Alter glaubhaft wäre noch seine behauptete Herkunft aus Saudi Arabien, zumal er überhaupt keine Ortskenntnisse aufgewiesen hätte.
I.3. Das Bundesasylamt veranlasste zum Zwecke der Altersschätzung die Durchführung einer mutlifaktoriellen Untersuchung. Auf Basis einer körperlichen Untersuchung, eines Röntgenbildes der linken Hand, eines Panoramaröntgens des Gebisses sowie einer zahnärztlichen Untersuchung wurde mit gerichtsmedizinischem Gutachten vom 22.4.2011, erstellt vom XXXX, zusammengefasst festgehalten, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 16 Jahren aufgewiesen hätte.römisch eins.3. Das Bundesasylamt veranlasste zum Zwecke der Altersschätzung die Durchführung einer mutlifaktoriellen Untersuchung. Auf Basis einer körperlichen Untersuchung, eines Röntgenbildes der linken Hand, eines Panoramaröntgens des Gebisses sowie einer zahnärztlichen Untersuchung wurde mit gerichtsmedizinischem Gutachten vom 22.4.2011, erstellt vom römisch 40 , zusammengefasst festgehalten, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 16 Jahren aufgewiesen hätte.
Am 17.5.2011 führte das Bundesasylamt eine weitere niederschriftliche Einvernahme mit dem nunmehrigen Beschwerdeführer durch. Dabei wurde er mit den Ergebnissen der multifaktoriellen Untersuchungen konfrontiert und beharrte darauf, von seiner Mutter erfahren zu haben, 14 Jahre alt zu sein. Ebenso hätte er von ihr gehört, dass er dem Stamm der Madhiban angehöre. Weshalb andere Verwandte aber dem Clan der Tumaal angehören sollten, könnte er nicht erklären. Befragt zu den Merkmalen der Madhiban meinte der Beschwerdeführer, dazu keine Angaben machen zu können. Am Ende der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes darüber in Kenntnis gesetzt, dass seine Angaben infolge der nachweislichen Täuschung über sein Alter und seine Unkenntnis über die Gegebenheiten in Saudi Arabien sowie aufgrund diverser Widersprüche unglaubwürdig wäre. Dazu hielt der Genannte fest, die Wahrheit zu sagen. Dass er zu seinem Herkunftsland Somalia keinen Fluchtgrund angegeben habe, liege daran, dass er sein Leben lang noch nie dort gewesen wäre.
I.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab und erkannte ihm unter einem den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Dazu korrespondierend wurde dem Genannten eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Das Bundesasylamt begründete seine in Spruchpunkt I. abweisende Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers und bezog sich dabei auf seine mangelnden Kenntnisse über die saudi arabische Stadt XXXX, seine wechselnden Bezeichnungen von Verwandten sowie seine falschen Altersangaben.römisch eins.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab und erkannte ihm unter einem den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Dazu korrespondierend wurde dem Genannten eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Das Bundesasylamt begründete seine in Spruchpunkt römisch eins. abweisende Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers und bezog sich dabei auf seine mangelnden Kenntnisse über die saudi arabische Stadt römisch 40 , seine wechselnden Bezeichnungen von Verwandten sowie seine falschen Altersangaben.
Die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und damit verbundene Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung begründete die belangte Behörde zusammengefasst mit der schlechten Sicherheits- und Menschenrechtslage in Somalia.
I.6. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchpunkt I. fristgerecht mittels Beschwerde. Er betonte, als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling nach Österreich gelangt zu sein. Seine mangelnden Kenntnisse bezüglich Saudi Arabiens seien auf die mangelnde Schulbildung und sein jugendliches Alter zurückzuführen. Betont wurde weiters, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Angehörigen einer besonders schutzwürdigen Gruppe, nämlich jener der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge, handeln würde. Verwiesen wurde in diesem Zusammenhang auf Berichte des UNHCR.römisch eins.6. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. fristgerecht mittels Beschwerde. Er betonte, als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling nach Österreich gelangt zu sein. Seine mangelnden Kenntnisse bezüglich Saudi Arabiens seien auf die mangelnde Schulbildung und sein jugendliches Alter zurückzuführen. Betont wurde weiters, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Angehörigen einer besonders schutzwürdigen Gruppe, nämlich jener der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge, handeln würde. Verwiesen wurde in diesem Zusammenhang auf Berichte des UNHCR.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einer Altersschätzung mittels multifaktorieller Untersuchung unterzogen wurde und sich dabei im Ergebnis zwar das vom Genannten behauptete Alter von 14 Jahren nicht bestätigt hat, dennoch aber von seiner Minderjährigkeit auszugehen war. Das Bundesasylamt hat es nicht nur verabsäumt, dem Beschwerdeführer das gerichtsmediznische Gutachten des XXXX vom 22.4.2011 vollumfänglich zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, sondern hat es unterlassen, den Umstand der Minderjährigkeit einerseits bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit und andererseits bei der Frage einer möglichen Asylrelevanz im Fall der Rückkehr nach Somalia zu berücksichtigen.Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einer Altersschätzung mittels multifaktorieller Untersuchung unterzogen wurde und sich dabei im Ergebnis zwar das vom Genannten behauptete Alter von 14 Jahren nicht bestätigt hat, dennoch aber von seiner Minderjährigkeit auszugehen war. Das Bundesasylamt hat es nicht nur verabsäumt, dem Beschwerdeführer das gerichtsmediznische Gutachten des römisch 40 vom 22.4.2011 vollumfänglich zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, sondern hat es unterlassen, den Umstand der Minderjährigkeit einerseits bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit und andererseits bei der Frage einer möglichen Asylrelevanz im Fall der Rückkehr nach Somalia zu berücksichtigen.
Dass der Beschwerdeführer keine Fluchtgründe in Bezug auf Somalia geltend gemacht habe, entspricht nicht den Tatsachen: So hat er behauptet, aufgrund seines Status als Illegaler aus Saudi Arabien in seinen Herkunftsstaat Somalia abgeschoben zu werden und dort aufgrund seines Alters von islamistischen Gruppierungen zwangsrekrutiert zu werden. Die belangte Behörde wäre auf Basis dieser Aussagen gehalten gewesen, Ermittlungen dahingehend anzustellen, wie mit somalischen Staatsbürgern, die aus umliegenden Staaten abgeschoben werden, umgegangen wird und ob sich daraus, etwa aufgrund des Alters und der Clanzugehörigkeit, ein erhöhtes Risiko für Verfolgungshandlungen ergibt. Dass der Beschwerdeführer kaum Kenntnisse über Saudi Arabien und seine Clanzugehörigkeit aufwies, hätte ebenfalls unter dem Blickwinkel seines Lebensalters, seines Illegalenstatus in Saudi Arabien und seiner fehlenden Schulausbildung gewürdigt werden müssen. Zur Abklärung seiner Clanzugehörigkeit und regionalen Herkunft, die seitens des Bundesasylamtes pauschal in Abrede gestellt worden war, hätte auch eine Sprachanalyse durchgeführt werden können. Ohne die angeführten Ermittlungen ist nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes keine abschließende Beurteilung der Frage der Verwirklichung eines asylrelevanten Sachverhaltes möglich.
II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, Parteiengehör, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
01.03.2012