TE AsylGH Erkenntnis 2012/1/30 E12 423719-1/2012

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Veröffentlicht am 30.01.2012
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Spruch

E12 423.719-1/2012-6E

E12 423.720-1/2012-6E

E12 423.721-1/2012-6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2011, Zl. 11 05.194-EAST-West, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:1.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2011, Zl. 11 05.194-EAST-West, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

2.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2011, Zl. 11 05.195-EAST-West, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:2.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2011, Zl. 11 05.195-EAST-West, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

3.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Armenien, vertreten durch die Mutter, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2011, Zl. 11 05.196-EAST-West, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:3.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch die Mutter, römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2011, Zl. 11 05.196-EAST-West, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang

Die Beschwerdeführer (im Folgenden gemäß ihrer Nennung im Spruch auch als Erst,- Zweit,- und Drittbeschwerdeführer oder auch BF1, BF2 und BF3 genannt), reisten gemeinsam unter Umgehung der Grenzkontrolle ins Bundesgebiet ein und stellten am 29.5.2011 jeweils beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurden sie erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sie der Volksgruppe der Jeziden angehören und aus dem Berg-Karabach Gebiet (XXXX) stammen. Sie hätten die Heimat im Jahr 1990 aufgrund des Krieges verlassen und hätten sich in der Ukraine niedergelassen. Die Familie sei erst im Jahr 2000 wieder in das XXXX Gebiet zurückgekehrt und habe seither dort gelebt. Im Jahr 2009 hätten Christen den Gatten bzw. Vater der Beschwerdeführer verschleppt und dieser sei seither nicht mehr aufgetaucht. Auch sei die Erstbeschwerdeführerin auf den Kopf geschlagen worden und auch die Zweit- und Drittbeschwerdeführer seien mehrfach mit Diskriminierungen und Übergriffen konfrontiert gewesen. Schließlich habe ein Bekannter des Gatten bzw. Vaters der BF die Ausreise über die Ukraine nach Österreich organisiert. Im Falle einer Rückkehr befürchten die Beschwerdeführer von den Christen getötet zu werden.Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sie der Volksgruppe der Jeziden angehören und aus dem Berg-Karabach Gebiet (römisch 40 ) stammen. Sie hätten die Heimat im Jahr 1990 aufgrund des Krieges verlassen und hätten sich in der Ukraine niedergelassen. Die Familie sei erst im Jahr 2000 wieder in das römisch 40 Gebiet zurückgekehrt und habe seither dort gelebt. Im Jahr 2009 hätten Christen den Gatten bzw. Vater der Beschwerdeführer verschleppt und dieser sei seither nicht mehr aufgetaucht. Auch sei die Erstbeschwerdeführerin auf den Kopf geschlagen worden und auch die Zweit- und Drittbeschwerdeführer seien mehrfach mit Diskriminierungen und Übergriffen konfrontiert gewesen. Schließlich habe ein Bekannter des Gatten bzw. Vaters der BF die Ausreise über die Ukraine nach Österreich organisiert. Im Falle einer Rückkehr befürchten die Beschwerdeführer von den Christen getötet zu werden.

Die Anträge auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden des BAA jeweils vom 22.12.2011 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 wurde jeweils die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).Die Anträge auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden des BAA jeweils vom 22.12.2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde jeweils die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der BF als völlig unglaubwürdig und stützte seine Begründung auf die vagen und oberflächlichen Angaben in den Ausführungen der BF. Weiters ging das BAA ungeprüft davon aus, dass die BF armenische Staatangehörige seien. Die Angaben der BF zu ihren ausreiserelevaten Gründen konnten der rechtlichen Beurteilung nicht zu Grunde gelegt werden, da die BF keinesfalls in der Lage gewesen seien, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen glaubhaft zu machen.

Im Rahmen der Refoulementprüfung führte die Erstbehörde begründend aus, dass im Falle der BF - aus näher dargelegten, auch die "real risk"-Judikatur des EGMR und VwGH mit einbeziehenden Gründen - keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, die dafür sprechen würden, dass die BF bei einer Rückkehr nach Armenien einerseits Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder andererseits in eine derart extreme Notlage geraten würden, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde.

Die Ausweisungsentscheidung wurde damit begründet, dass sämtliche Familienangehörige von der Ausweisung betroffen seien und dass kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden oder eine besondere Integration in Österreich vorliege.

Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 23.12.2011 bzw. vom 02.01.2012 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

Verfahrensinhalt

Die Beschwerdeführer stützen ihr Vorbringen ihren Fluchtgrund betreffend im Wesentlichen darauf, dass sie ihre Heimat aufgrund der Entführung des Gatten bzw. Vaters der BF vor ca. zwei Jahren verlassen haben. Weiters habe es auch mehrfach Übergriffe und Diskriminierungen aufgrund der jesidischen Volksgrppenzugehörigkeit der BF durch die christliche Bevölkerung gegeben. Die Beschwerdeführer haben ihre Heimat (XXXX) im Jahr 1990 verlassen und sind in die Ukraine gezogen. Im Jahr 2000 seien die Beschwerdeführer wieder in ihre Heimat zurückgekehrt.Die Beschwerdeführer stützen ihr Vorbringen ihren Fluchtgrund betreffend im Wesentlichen darauf, dass sie ihre Heimat aufgrund der Entführung des Gatten bzw. Vaters der BF vor ca. zwei Jahren verlassen haben. Weiters habe es auch mehrfach Übergriffe und Diskriminierungen aufgrund der jesidischen Volksgrppenzugehörigkeit der BF durch die christliche Bevölkerung gegeben. Die Beschwerdeführer haben ihre Heimat (römisch 40 ) im Jahr 1990 verlassen und sind in die Ukraine gezogen. Im Jahr 2000 seien die Beschwerdeführer wieder in ihre Heimat zurückgekehrt.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens

Beweisaufnahme

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsverfahrensakte beinhaltend die Asylanträge vom 29.5.2011, die Erstbefragung der BF am 31.5.2011, die niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BAA am 30.6.2011 und am 6.7.2011 sowie am 4.8.2011, die Bescheide des Bundesasylamtes, EAST-West, vom 22.12.2011, FZ. 11 05.194-EAST West (BF1) und FZ. 11 05.195-EAST West (BF2) sowie FZ. 11 05.196-EAST West (BF3), die Beschwerdeschrift vom 23.12.2011 sowie den Schriftsatz vom 02.01.2012.

Einsicht in die in den Bescheiden angeführten Länderdokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat und die Herkunftsregion der Beschwerdeführer

Ermittlungsergebnis

Der Asylgerichtshof geht aufgrund des durchgeführten

Ermittlungsverfahrens von folgendem Sachverhalt aus:

Zur Person der Beschwerdeführer:

Die Erstbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX geboren. Ihre Staatsangehörigkeit ist ungeklärt. Sie ist in XXXX geboren und lebte auch bis zu ihrem Umzug im Jahr 1990 dort. Im Jahr 1990 übersiedelte die BF mit ihrer Familie in die Ukraine, nach XXXX, wo sie bis zu ihrer Rückkehr im Jahr 2000 lebte und arbeitete. Von 2000 bis 2011 war die Beschwerdeführerin wieder in XXXX wohnhaft, wo sie mit ihrer Familie als Viehzüchterin lebte.Die Erstbeschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 geboren. Ihre Staatsangehörigkeit ist ungeklärt. Sie ist in römisch 40 geboren und lebte auch bis zu ihrem Umzug im Jahr 1990 dort. Im Jahr 1990 übersiedelte die BF mit ihrer Familie in die Ukraine, nach römisch 40 , wo sie bis zu ihrer Rückkehr im Jahr 2000 lebte und arbeitete. Von 2000 bis 2011 war die Beschwerdeführerin wieder in römisch 40 wohnhaft, wo sie mit ihrer Familie als Viehzüchterin lebte.

Der Zweitbeschwerdeführer ist der Sohn der BF1, führt den Namen XXXX und ist am 10.11.1990 geboren. Seine Staatsangehörigkeit ist ungeklärt. Er ist in XXXX geboren und übersiedelte im Jahr 1990 mit seiner Familie in die Ukraine, nach XXXX, wo er bis zu seiner Rückkehr im Jahr 2000 lebte. Von 2000 bis 2011 war der Zweitbeschwerdeführer wieder mit seiner Familie in XXXX wohnhaft.Der Zweitbeschwerdeführer ist der Sohn der BF1, führt den Namen römisch 40 und ist am 10.11.1990 geboren. Seine Staatsangehörigkeit ist ungeklärt. Er ist in römisch 40 geboren und übersiedelte im Jahr 1990 mit seiner Familie in die Ukraine, nach römisch 40 , wo er bis zu seiner Rückkehr im Jahr 2000 lebte. Von 2000 bis 2011 war der Zweitbeschwerdeführer wieder mit seiner Familie in römisch 40 wohnhaft.

Der Drittbeschwerdeführer ist ebenfalls ein Sohn der BF1, führt den Namen XXXX. Seine Staatsangehörigkeit ist ungeklärt. Er ist in der Ukraine geboren. Von 2000 bis 2011 war der Drittbeschwerdeführer mit seiner Familie in XXXX wohnhaft.Der Drittbeschwerdeführer ist ebenfalls ein Sohn der BF1, führt den Namen römisch 40 . Seine Staatsangehörigkeit ist ungeklärt. Er ist in der Ukraine geboren. Von 2000 bis 2011 war der Drittbeschwerdeführer mit seiner Familie in römisch 40 wohnhaft.

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes bestehen berechtigte Gründe, die in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen zur Identität der Personen sowie der armenischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer in Zweifel zu ziehen;

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 idgF (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.2.1 Gemäß § 66 Abs 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2.2.1 Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

2.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

2.2.3. Die von der Rechtssprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

2.2.4. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt bzgl. der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer ist anzuführen, dass die BF gemeinsam nach Österreich reisten und am 29.5.2011 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hatten.

Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer gaben an, in XXXX im Berg Karabach Gebiet geboren zu sein und dort bis zum Jahr 1990 gelebt zu haben. Von 1990 bis zum Jahr 2000 lebten BF1 und BF2 nach ihren Angaben mit der gesamten Familie in der Ukraine in der Stadt XXXX. Zum Zeitpunkt der Ausreise besaßen die BF keinen Pass. Als 1991 die Unabhängigkeit Armeniens ausgerufen wurde, lebten die BF1 und BF2 schon in der Ukraine. BF1 und BF2 kehrten nach eigenen Angaben im Jahr 2000 nach XXXX zurück, wo sie bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2011 ohne jegliche Dokumente, lebten. BF1 und BF2 bezeichnen sich selbst als staatenlos (AS 105 der BF1).Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer gaben an, in römisch 40 im Berg Karabach Gebiet geboren zu sein und dort bis zum Jahr 1990 gelebt zu haben. Von 1990 bis zum Jahr 2000 lebten BF1 und BF2 nach ihren Angaben mit der gesamten Familie in der Ukraine in der Stadt römisch 40 . Zum Zeitpunkt der Ausreise besaßen die BF keinen Pass. Als 1991 die Unabhängigkeit Armeniens ausgerufen wurde, lebten die BF1 und BF2 schon in der Ukraine. BF1 und BF2 kehrten nach eigenen Angaben im Jahr 2000 nach römisch 40 zurück, wo sie bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2011 ohne jegliche Dokumente, lebten. BF1 und BF2 bezeichnen sich selbst als staatenlos (AS 105 der BF1).

Der Drittbeschwerdeführer hingegen ist im Jahr XXXX in der Ukraine geboren und kehrte mit seiner Familie im Jahr 2000 nach XXXX zurück. Der BF3 habe ebenfalls niemals ein Identitätsdokument besessen. Auch er sei gemäß seiner Mutter als gesetzlicher Vertreterin als staatenlos zu bezeichnen.Der Drittbeschwerdeführer hingegen ist im Jahr römisch 40 in der Ukraine geboren und kehrte mit seiner Familie im Jahr 2000 nach römisch 40 zurück. Der BF3 habe ebenfalls niemals ein Identitätsdokument besessen. Auch er sei gemäß seiner Mutter als gesetzlicher Vertreterin als staatenlos zu bezeichnen.

Der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass es im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren vor dem Bundesasylamt hinsichtlich der (armenischen) Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer schwere Mängel gegeben hat, welche von fehlenden Ermittlungen bis zur mangelhaften Begründungen im erstinstanzlichen Bescheid reichen.

Durch den in § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG definierten "Herkunftsstaat" wird jener Staat bestimmt, über welchen im Hinblick auf den Status eines Asylberechtigten und auch den Status eines subsidiär Schutzberechtigten abzusprechen ist. Das Bundesasylamt hat bei dieser Prüfung im Asylverfahren der Beschwerdeführerin als Herkunftsstaat Armenien herangezogen und hat dazu keine Ermittlungen durchgeführt und auch im angefochtenen Bescheid keine nachvollziehbaren Feststellungen getroffen. Diese Mängel wiegen umso schwerer, als die Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt angegeben hatten, dass die niemals ein Dokument besessen hätten und sich daher keine bestimmte Staatsangehörigkeit besitzen und sich daher als staatenlos bezeichnen.Durch den in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG definierten "Herkunftsstaat" wird jener Staat bestimmt, über welchen im Hinblick auf den Status eines Asylberechtigten und auch den Status eines subsidiär Schutzberechtigten abzusprechen ist. Das Bundesasylamt hat bei dieser Prüfung im Asylverfahren der Beschwerdeführerin als Herkunftsstaat Armenien herangezogen und hat dazu keine Ermittlungen durchgeführt und auch im angefochtenen Bescheid keine nachvollziehbaren Feststellungen getroffen. Diese Mängel wiegen umso schwerer, als die Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt angegeben hatten, dass die niemals ein Dokument besessen hätten und sich daher keine bestimmte Staatsangehörigkeit besitzen und sich daher als staatenlos bezeichnen.

Das BAA traf in den angefochtenen Bescheiden der BF folgende Feststellungen: " Ihre Identität steht nicht fest. Sie sind Staatsangehörige von Armenien." In der jeweiligen Beweiswürdigung wird dazu ausgeführt: "Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittels

steht Ihre Identität nicht fest... ( )...Hinsichtlich Ihrer

behaupteten Herkunftsregion, Volkszugehörigkeit und Staatsangehörigkeit wird Ihren Angaben deswegen Glauben geschenkt, weil Sie über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfügen."

Schlüssige und nachvollziehbare Begründungen für diese Annahmen des BAA (mit Ausnahme der Angaben der BF) finden sich in den gegenständlichen Bescheiden jedoch nicht. Umso schwerer wiegt dieser Mangel, da die Beschwerdeführer laut eigenen Angaben eben keine Staatsangehörigkeit besitzen. Die Beschwerdeführer hatten auch unmissverständlich angegeben, dass sie vor ihrer Ausreise in die Ukraine im Dorf XXXX gelebt hatten und dass dieses Gebiet nach dem Krieg von Aserbaidschan abgetrennt wurde. Die BF seien auch nach ihrer Rückkehr in dieses Gebiet stets als Beduinen mit ihren Schafen umhergezogen und würden keinerlei Dokumente oder Staatsangehörigkeit besitzen.Schlüssige und nachvollziehbare Begründungen für diese Annahmen des BAA (mit Ausnahme der Angaben der BF) finden sich in den gegenständlichen Bescheiden jedoch nicht. Umso schwerer wiegt dieser Mangel, da die Beschwerdeführer laut eigenen Angaben eben keine Staatsangehörigkeit besitzen. Die Beschwerdeführer hatten auch unmissverständlich angegeben, dass sie vor ihrer Ausreise in die Ukraine im Dorf römisch 40 gelebt hatten und dass dieses Gebiet nach dem Krieg von Aserbaidschan abgetrennt wurde. Die BF seien auch nach ihrer Rückkehr in dieses Gebiet stets als Beduinen mit ihren Schafen umhergezogen und würden keinerlei Dokumente oder Staatsangehörigkeit besitzen.

Im Fall der Beschwerdeführer werden bei der nun folgenden Prüfung des Antrages auf Internationalen Schutz sowohl der Herkunftsstaat als auch die Staatsangehörigkeit der BF in ausführlicher und nachvollziehbarer Weise zu ermitteln sein. Siehe in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen im Erkenntnis des VwGH vom 10.12.2009, Zl. 2006/19/1311-12 zur Staatsangehörigkeit des BF:

"....( )..Unter Berücksichtigung der Lebensgeschichte des Beschwerdeführers einerseits und der (notorischen) politischen Veränderungen in den Staaten der ehemaligen UdSSR andererseits (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 20.2.2009, 2007/19/0535) durfte sich die belangte Behörde somit nicht darauf beschränken, die Aussage des BF in der Berufungsverhandlung ungeprüft ihren Feststellungen zugrunde zu legen.""....( )..Unter Berücksichtigung der Lebensgeschichte des Beschwerdeführers einerseits und der (notorischen) politischen Veränderungen in den Staaten der ehemaligen UdSSR andererseits vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 20.2.2009, 2007/19/0535) durfte sich die belangte Behörde somit nicht darauf beschränken, die Aussage des BF in der Berufungsverhandlung ungeprüft ihren Feststellungen zugrunde zu legen."

Auch im gegenständlichen Fall hat sich das BAA bei der Beurteilung der Staatsangehörigkeit ausschließlich auf Angaben der BF beschränkt, obwohl im selben Zuge auch festgestellt wurde, dass weder die Identität feststeht noch die BF als Personen glaubwürdig sind. Zum anderen hatten die Beschwerdeführer jedoch angegeben, dass sie staatenlos wären. Wie das BAA schließlich zu dem Schluss gelangen konnte, dass die Beschwerdeführer die armenische Staatsangehörigkeit besitzen würden, bleibt in den angefochtenen Bescheiden unerläutert.

Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes ist der Ansicht, dass die Prüfung des Herkunftsstaates sowie die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt durchzuführen ist, da im gegenteiligen Fall der Großteil des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert würde und somit - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen würde.

Für den Asylgerichtshof erscheint es im konkreten Fall nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erlangung der armenischen Staatsbürgerschaft gem. den Bestimmungen des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes gar nicht erfüllt hatten und unter Umständen noch immer die russische Staatsangehörigkeit besitzen. Ob dies tatsächlich so ist, wird eben Gegenstand eines neuen Ermittlungsverfahrens vor dem BAA sein müssen.

2.2.5. Sollte das BAA jedoch wiederum zum Ergebnis gelangen, dass die BF die armenische Staatangehörigkeit besitzen und sich die Prüfung des Herkunftsstaates auf Armenien bezieht, so wird das BAA in einer umfassenden Prüfung klar und nachvollziehbar darzulegen haben, wie sich die Rückkehr der BF nach Armenien insbesondere nach XXXX im Berg Karabach Gebiet in diesem Falle gestalten wird. Auch mit der Frage der Wohnmöglichkeit und der Existenzsicherung der BF wird sich das BAA auseinanderzusetzen haben.2.2.5. Sollte das BAA jedoch wiederum zum Ergebnis gelangen, dass die BF die armenische Staatangehörigkeit besitzen und sich die Prüfung des Herkunftsstaates auf Armenien bezieht, so wird das BAA in einer umfassenden Prüfung klar und nachvollziehbar darzulegen haben, wie sich die Rückkehr der BF nach Armenien insbesondere nach römisch 40 im Berg Karabach Gebiet in diesem Falle gestalten wird. Auch mit der Frage der Wohnmöglichkeit und der Existenzsicherung der BF wird sich das BAA auseinanderzusetzen haben.

Weiters wird das BAA im neuen Rechtsgang angesichts der festgestellten Krankheitsbilder der Erstbeschwerdeführerin auch entsprechende Erhebungen über die medizinische Versorgung insbesondere die medikamentöse Versorgung der BF1 im Heimatland anzustellen haben.

2.2.6. Einen weiteren groben Verfahrensfehler im Verfahren des Drittbeschwerdeführers erkennt der erkennende Senat in der Tatsache, dass der minderjährige Drittbeschwerdeführer, der im Verfahren vor dem BAA grundsätzlich von seiner Mutter als gesetzliche Vertreterin vertreten wurde, gleich zwei Mal vor dem BAA ohne Beisein der Mutter oder eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen wurde. Weder während der niederschriftlichen Einvernahme vor der EAST-West am 30.6.2011 (AS 53 ff.) noch während der Einvernahme am 6.7.2011 (AS 91 ff.) war die Mutter als gesetzliche Vertreterin anwesend. Um so befremdlicher befindet es der Asylgerichtshof, dass in dieser Niederschrift vom 6.7.2011 angeführt wird, dass weder ein gesetzlicher Vertreter noch ein Rechtsberater anwesend wären und diese Niederschrift letztlich doch von einem Rechtsberater (LL.M. ODIONIKHERE) unterzeichnet (!) wurde. Das BAA hätte in konkreten Fall weder eine Niederschrift des unvertretenen minderjährigen Drittbeschwerdeführers aufnehmen, noch diese Niederschriften dem Bescheid zugrunde legen dürfen.

Das BAA wird in einem neuerlichen Rechtsgang diesen groben Verfahrensfehler zu sanieren haben und den minderjährigen Drittbeschwerdeführer jedenfalls unter Beachtung der allgemeinen Bestimmungen über die Handlungsfähigkeit im Verfahren neuerlich im Beisein seiner gesetzlichen Vertreterin zu befragen haben.

2.2.7. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Erstbehörde - fehlende Feststellungen, mangelhafte Beweiswürdigung zur persönlichen Unglaubwürdigkeit und zur Staatsangehörigkeit - hat das Bundesasylamt jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da es dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde somit gegen die von § 28 Asylgesetz determinierten Ermittlungspflichten. Darin wird nämlich festgelegt, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde somit gegen die von Paragraph 28, Asylgesetz determinierten Ermittlungspflichten. Darin wird nämlich festgelegt, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Absatz 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.

2.2.8. Im gegenständlichen Fall sind die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes und die diesen zugrunde liegenden Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der Erstbehörde mit den unter Punkten 2.2.4 und 2.2.6. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Absatz 3 AVG.2.2.8. Im gegenständlichen Fall sind die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes und die diesen zugrunde liegenden Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der Erstbehörde mit den unter Punkten 2.2.4 und 2.2.6. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3 AVG.

2.2.9. Die Rechtssachen waren daher spruchgemäß an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Erstbehörde wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Schlagworte

Herkunftsstaat, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rechtsschutzstandard, Staatsbürgerschaft

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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