Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
D9 400806-1/2008/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. Juli 2008, Zl. 08 01.505-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12. Jänner 2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. Juli 2008, Zl. 08 01.505-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12. Jänner 2012 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides wird in Anwendung des § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit § 61 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung des XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, in Verbindung mit § 10 Abs. 5 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides wird in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit Paragraph 61, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung des römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, auf Dauer unzulässig ist.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer stellte am 11. Februar 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, nachdem er zuvor illegal in das Bundesgebiet gelangt war.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer stellte am 11. Februar 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, nachdem er zuvor illegal in das Bundesgebiet gelangt war.
Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst an, gemeinsam mit seinem Freund XXXX (D13 402762) am 7. Februar 2008 seine Heimat Tschetschenien verlassen zu haben, da sie verdächtigt worden seien, an einem Terroranschlag im Mai 2003 beteiligt gewesen zu sein. Von diesem Zeitpunkt an hätten sie sich bis zur Ausreise bei verschiedenen Bekannten versteckt.Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst an, gemeinsam mit seinem Freund römisch 40 (D13 402762) am 7. Februar 2008 seine Heimat Tschetschenien verlassen zu haben, da sie verdächtigt worden seien, an einem Terroranschlag im Mai 2003 beteiligt gewesen zu sein. Von diesem Zeitpunkt an hätten sie sich bis zur Ausreise bei verschiedenen Bekannten versteckt.
Am 11. April 2008 wurde der Beschwerdeführer durch einen Organwalter des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, dass bei dem Anschlag im Jahre 2003 insgesamt vier Häuser zerstört worden seien, worunter sich auch jenes Haus befunden habe, in welchem er mit seiner Mutter gelebt habe. Zudem seien 60 bis 100 Menschen ums Leben gekommen. Seine Mutter und er seien dann in der Folge zu Verwandten gezogen. Nachdem er erfahren habe, dass er zur Polizei kommen solle, da er verdächtigt werde, am Anschlag beteiligt gewesen zu sein, habe er sich fortan versteckt gehalten. Befragt, warum er dann erst im Februar 2008 seine Heimat verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass erst zu diesem Zeitpunkt die finanziellen Mittel für die Ausreise zur Verfügung gestanden wären.
Nachdem das Verfahren des Beschwerdeführers in Österreich zugelassen und ihm am 11. April 2008 eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgefolgt worden war, wurde dieser am 7. Mai 2008 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, umfassend zu seinen behaupteten Fluchtgründen einvernommen. Dabei gab dieser neuerlich an, seine Heimat deshalb verlassen zu haben, da ihm vorgeworfen worden sei, an einem Terroranschlag am 12. Mai 2003 beteiligt gewesen zu sein, bei dem in seinem Dorf XXXX vier Häuser zerstört worden seien. Einige Tage später sei seine Mutter von der Polizei verhört und ihr mitgeteilt worden, dass ihr Sohn unter Verdacht stehe, am Anschlag beteiligt gewesen zu sein und sich stellen solle. Er habe sich sodann aus Angst etwa sieben Monate lang bei einem Onkel in XXXX versteckt und sei dann zu einer Tante nach XXXX gezogen. Später sei er dann zu einer anderen Tante nach Inguschetien gefahren und habe bei dieser bis zur Ausreise gelebt. Warum gerade er gesucht bzw. verdächtigt worden sei, könne er sich nicht erklären, da er weder ein Widerstandskämpfer gewesen sei noch an irgendwelchen Kampfhandlungen teilgenommen habe. Er wisse aber, dass sein Name auf einer Liste gestanden sei. Im Falle einer Rückkehr befürchte er von "Kadirov-Leuten" festgenommen bzw. umgebracht werden zu können.Nachdem das Verfahren des Beschwerdeführers in Österreich zugelassen und ihm am 11. April 2008 eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgefolgt worden war, wurde dieser am 7. Mai 2008 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, umfassend zu seinen behaupteten Fluchtgründen einvernommen. Dabei gab dieser neuerlich an, seine Heimat deshalb verlassen zu haben, da ihm vorgeworfen worden sei, an einem Terroranschlag am 12. Mai 2003 beteiligt gewesen zu sein, bei dem in seinem Dorf römisch 40 vier Häuser zerstört worden seien. Einige Tage später sei seine Mutter von der Polizei verhört und ihr mitgeteilt worden, dass ihr Sohn unter Verdacht stehe, am Anschlag beteiligt gewesen zu sein und sich stellen solle. Er habe sich sodann aus Angst etwa sieben Monate lang bei einem Onkel in römisch 40 versteckt und sei dann zu einer Tante nach römisch 40 gezogen. Später sei er dann zu einer anderen Tante nach Inguschetien gefahren und habe bei dieser bis zur Ausreise gelebt. Warum gerade er gesucht bzw. verdächtigt worden sei, könne er sich nicht erklären, da er weder ein Widerstandskämpfer gewesen sei noch an irgendwelchen Kampfhandlungen teilgenommen habe. Er wisse aber, dass sein Name auf einer Liste gestanden sei. Im Falle einer Rückkehr befürchte er von "Kadirov-Leuten" festgenommen bzw. umgebracht werden zu können.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 18. Juli 2008, Zl. 08 01.505-BAE, den Antrag auf internationalen Schutz vom 11. Februar 2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 1 iVm § 2 Ziffer 13 AsylG ab (Spruchpunkte I. und II.). Zugleich wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 18. Juli 2008, Zl. 08 01.505-BAE, den Antrag auf internationalen Schutz vom 11. Februar 2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13 AsylG ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Zugleich wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte die belangte Behörde an, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt in Zweifel gezogen werde, da er diesen nur allgemein in den Raum gestellt habe, ohne ihn belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Zudem fehle dem angeblich die Flucht auslösenden Ereignis der zeitliche Konnex zur tatsächlichen Ausreise. Insgesamt habe jedenfalls keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht werden können und habe sich auch bei Berücksichtigung sonstiger sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz indizierenden Sachverhalts ergeben. Im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung wurde festgehalten, dass weder ein schützenswertes Familien- noch Privatleben gegeben sei, weshalb Art. 8 EMRK im vorliegenden Fall nicht verletzt werde.Begründend führte die belangte Behörde an, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt in Zweifel gezogen werde, da er diesen nur allgemein in den Raum gestellt habe, ohne ihn belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Zudem fehle dem angeblich die Flucht auslösenden Ereignis der zeitliche Konnex zur tatsächlichen Ausreise. Insgesamt habe jedenfalls keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht werden können und habe sich auch bei Berücksichtigung sonstiger sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz indizierenden Sachverhalts ergeben. Im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung wurde festgehalten, dass weder ein schützenswertes Familien- noch Privatleben gegeben sei, weshalb Artikel 8, EMRK im vorliegenden Fall nicht verletzt werde.
Gegen den dem Beschwerdeführer mit 22. Juli 2008 per Hinterlegung zugestellten Bescheid wurde rechtzeitig die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben.
Der Asylgerichtshof führte am 12. Jänner 2012 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die belangte Behörde war ordnungsgemäß geladen worden, hatte aber bereits mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2011 mitgeteilt, dass kein Vertreter entsandt werde. Im Rahmen dieser Verhandlung zog der Beschwerdeführer nach umfassender und ausdrücklicher rechtlicher Belehrung über die Konsequenzen, seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des von ihm angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 18. Juli 2008, Zl. 08 01.505-BAE, zurück.Der Asylgerichtshof führte am 12. Jänner 2012 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die belangte Behörde war ordnungsgemäß geladen worden, hatte aber bereits mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2011 mitgeteilt, dass kein Vertreter entsandt werde. Im Rahmen dieser Verhandlung zog der Beschwerdeführer nach umfassender und ausdrücklicher rechtlicher Belehrung über die Konsequenzen, seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des von ihm angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 18. Juli 2008, Zl. 08 01.505-BAE, zurück.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der vor dem Asylgerichtshof durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wird seitens des Asylgerichtshofes Folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum Islam. Er hält sich seit 11. Februar 2008 im österreichischen Bundesgebiet auf, nachdem er an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.
Der Beschwerdeführer ist seit XXXX mit der russischen Staatsangehörigen XXXX verheiratet, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. April 2008, Zl. 07 11.992-BAE, der Status der Asylberechtigten in Österreich zuerkannt wurde. Am XXXX wurde der gemeinsame Sohn XXXX geboren. Diesem wurde mit Bescheid des Bundesasylsamtes vom 4. Februar 2011, Zl. 10 10.878-BAE, der Status des Asylberechtigten im Wege des Familienverfahrens zuerkannt.Der Beschwerdeführer ist seit römisch 40 mit der russischen Staatsangehörigen römisch 40 verheiratet, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. April 2008, Zl. 07 11.992-BAE, der Status der Asylberechtigten in Österreich zuerkannt wurde. Am römisch 40 wurde der gemeinsame Sohn römisch 40 geboren. Diesem wurde mit Bescheid des Bundesasylsamtes vom 4. Februar 2011, Zl. 10 10.878-BAE, der Status des Asylberechtigten im Wege des Familienverfahrens zuerkannt.
Der unbescholtene Beschwerdeführer lebt laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) seit XXXX an einer gemeinsamen Adresse mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind. Er lebt im Wesentlichen vom Einkommen seiner Ehefrau bzw. arbeitet geringfügig als Hilfsarbeiter. Unter Berücksichtigung seiner bisherigen Aufenthaltsdauer verfügt der Beschwerdeführer - im Vergleich zu anderen Asylwerbern - über durchschnittliche Deutschkenntnisse.Der unbescholtene Beschwerdeführer lebt laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) seit römisch 40 an einer gemeinsamen Adresse mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind. Er lebt im Wesentlichen vom Einkommen seiner Ehefrau bzw. arbeitet geringfügig als Hilfsarbeiter. Unter Berücksichtigung seiner bisherigen Aufenthaltsdauer verfügt der Beschwerdeführer - im Vergleich zu anderen Asylwerbern - über durchschnittliche Deutschkenntnisse.
2. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie Sichtung der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten bzw. vom Asylgerichtshof beigeschafften Beweismittel (aktueller Strafregisterauszug; aktueller Auszug aus dem Zentralen Melderegister; Geburtsurkunde des minderjährigen Sohnes; Heiratsurkunde; Kurzdiktat zur Überprüfung der Deutschkenntnisse).
Die Feststellungen zur Person (Identität) des Beschwerdeführers und seiner familiären Situation beruhen auf seinen diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben bzw. der bereits beim Bundesasylamt erfolgten Vorlage eines russischen Führerscheins. Es sind auch im gesamten Verfahrensverlauf keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass diese Identität als nur vorgetäuscht anzusehen wäre.
Die zu Familien- und Privatleben samt Integrationsaspekten getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 12. Jänner 2012 bzw. den dabei in Vorlage gebrachten - oben angeführten - Unterlagen.
Neuerlich festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer nach umfassender und ausdrücklicher rechtlicher Belehrung in der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 12. Jänner 2012 durch mündliche Erklärung die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückzog, womit diese in Rechtskraft erwuchsen.Neuerlich festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer nach umfassender und ausdrücklicher rechtlicher Belehrung in der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 12. Jänner 2012 durch mündliche Erklärung die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zurückzog, womit diese in Rechtskraft erwuchsen.
Rechtlich folgt daraus:
3. 1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.3. 1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 11. Februar 2008 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100, anzuwenden sind.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 11. Februar 2008 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, anzuwenden sind.
3. 2. Die Zurückziehung einer Berufung ist ebenso wie ein Rechtsmittelverzicht eine unwiderrufliche Prozesserklärung, die mit dem Einlangen der betreffenden Erklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte. Ob die Partei im Zeitpunkt, da sie die Zurückziehung der Berufung erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt für die Wirksamkeit der Prozesserklärung im Hinblick auf § 10 Abs. 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, keine Rolle (vgl. VwGH 18. 11. 2008, 2006/11/0150; 13. 8. 2003, 2001/11/0202).3. 2. Die Zurückziehung einer Berufung ist ebenso wie ein Rechtsmittelverzicht eine unwiderrufliche Prozesserklärung, die mit dem Einlangen der betreffenden Erklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte. Ob die Partei im Zeitpunkt, da sie die Zurückziehung der Berufung erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt für die Wirksamkeit der Prozesserklärung im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 6, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, keine Rolle vergleiche VwGH 18. 11. 2008, 2006/11/0150; 13. 8. 2003, 2001/11/0202).
Mit der in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 12. Jänner 2012 erfolgten Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 18. Juli 2008, Zl. 08 01.505-BAE, erwuchsen diese in Rechtskraft.Mit der in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 12. Jänner 2012 erfolgten Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 18. Juli 2008, Zl. 08 01.505-BAE, erwuchsen diese in Rechtskraft.
3. 3. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn3. 3. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem/einer Fremden der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem/der Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des/der Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration
die Bindungen zum Herkunftsstaat des/der Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des/der Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des/der Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Die weiteren Absätze des § 10 Asylgesetz 2005 in der derzeit geltenden Fassung lauten wie folgt:Die weiteren Absätze des Paragraph 10, Asylgesetz 2005 in der derzeit geltenden Fassung lauten wie folgt:
"(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben."(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen."(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen."
Ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, sodass § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht zum Tragen kommt.Ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, sodass Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zum Tragen kommt.
Im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ist festzuhalten, dass bei jeder Ausweisung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. etwa VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).Im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ist festzuhalten, dass bei jeder Ausweisung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt vergleiche etwa VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Grundsätzlich ist von einer familiären Beziehung im Sinne des Art. 8 EMRK bei einem verheirateten Paar mit oder ohne Kinder ("Kernfamilie") auszugehen, ungeachtet der Frage, ob ein Familienleben zwischen den Eheleuten schon ausreichend etabliert ist. (...) Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art. 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK; ÖJZ 2007/74, 860 unter Verweis auf EGMR 28. 5. 1985, Abdulaziz u.a. gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 9.214/80 u.a.; EGMR 22. 6. 2004, Pini u.a. gg. Rumänien, Appl. 78.028/01 u.a. sowie VfSlg. 16.777/2003).Grundsätzlich ist von einer familiären Beziehung im Sinne des Artikel 8, EMRK bei einem verheirateten Paar mit oder ohne Kinder ("Kernfamilie") auszugehen, ungeachtet der Frage, ob ein Familienleben zwischen den Eheleuten schon ausreichend etabliert ist. (...) Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Artikel 8, EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK; ÖJZ 2007/74, 860 unter Verweis auf EGMR 28. 5. 1985, Abdulaziz u.a. gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 9.214/80 u.a.; EGMR 22. 6. 2004, Pini u.a. gg. Rumänien, Appl. 78.028/01 u.a. sowie VfSlg. 16.777 aus 2003,).
"Aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte erhellt, dass der Begriff ¿Familienleben' in Art. 8 EMRK nicht allein auf Beziehungen beschränkt ist, die sich auf eine Ehe gründen, sondern auch andere De-facto-Familienbande umfassen kann (siehe EGMR 26. 5. 1994, Keegan gg. Irland, ÖJZ 1995/2 MRK; weiters EGMR 27. 10. 1994, Kroon ua. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296). (...) Bei der Entscheidung, ob ein Familienleben vorliegt, kann eine Reihe von Faktoren maßgebend sein, wie etwa das Zusammenleben des Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 23. 4. 1997, X, Y und Z gg. das Vereinigte Königreich, ÖJZ 1998, 271)" (VfGH 28. 6. 2003, G 78/00)."Aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte erhellt, dass der Begriff ¿Familienleben' in Artikel 8, EMRK nicht allein auf Beziehungen beschränkt ist, die sich auf eine Ehe gründen, sondern auch andere De-facto-Familienbande umfassen kann (siehe EGMR 26. 5. 1994, Keegan gg. Irland, ÖJZ 1995/2 MRK; weiters EGMR 27. 10. 1994, Kroon ua. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296). (...) Bei der Entscheidung, ob ein Familienleben vorliegt, kann eine Reihe von Faktoren maßgebend sein, wie etwa das Zusammenleben des Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 23. 4. 1997, römisch zehn, Y und Z gg. das Vereinigte Königreich, ÖJZ 1998, 271)" (VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).
Ob außerhalb des Bereiches des zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung ("the real existence in practice of close personal ties") gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind (vgl. VwGH 26. 1. 2006, 2002/20/0423).Ob außerhalb des Bereiches des zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung ("the real existence in practice of close personal ties") gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind vergleiche VwGH 26. 1. 2006, 2002/20/0423).
Aufgrund der Eheschließung mit einer in Österreich als Flüchtling anerkannten russischen Staatsangehörigen und der Geburt eines gemeinsamen Kindes im Jahre XXXX, welchem in der Folge im Wege des Familienverfahrens ebenfalls der Status des Asylberechtigten und damit ein Aufenthaltsrecht in Österreich zuerkannt wurde, sowie des Vorliegens eines gemeinsamen Haushalts mit den genannten Personen, würde durch die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides verfügte Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation jedenfalls in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen werden, weshalb im hier vorliegenden Fall eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK durchzuführen ist.Aufgrund der Eheschließung mit einer in Österreich als Flüchtling anerkannten russischen Staatsangehörigen und der Geburt eines gemeinsamen Kindes im Jahre römisch 40 , welchem in der Folge im Wege des Familienverfahrens ebenfalls der Status des Asylberechtigten und damit ein Aufenthaltsrecht in Österreich zuerkannt wurde, sowie des Vorliegens eines gemeinsamen Haushalts mit den genannten Personen, würde durch die in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides verfügte Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation jedenfalls in sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen werden, weshalb im hier vorliegenden Fall eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK durchzuführen ist.
Diese fällt im gegenständlichen Verfahren auch unter Berücksichtigung jener Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06 bzw. insbesondere EGMR 31. 7. 2008, Darren Omoregie and others v. Norway, Appl. 265/07), wonach die Ausweisung eines Fremden, der sich aufgrund seines Aufenthaltsstatus bei Begründung des Familienlebens dessen Fortführung im Aufnahmestaat nicht gewiss sein durfte und die daher nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstelle, wegen des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände aus folgenden Gründen zu Gunsten des Beschwerdeführers aus:Diese fällt im gegenständlichen Verfahren auch unter Berücksichtigung jener Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vergleiche EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06 bzw. insbesondere EGMR 31. 7. 2008, Darren Omoregie and others v. Norway, Appl. 265/07), wonach die Ausweisung eines Fremden, der sich aufgrund seines Aufenthaltsstatus bei Begründung des Familienlebens dessen Fortführung im Aufnahmestaat nicht gewiss sein durfte und die daher nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstelle, wegen des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände aus folgenden Gründen zu Gunsten des Beschwerdeführers aus:
Wie bereits dargelegt, lebt der unbescholtene Beschwerdeführer zumindest seit XXXX mit seiner Ehefrau XXXX und dem gemeinsamen minderjährigen Sohn XXXX in einem gemeinsamen Haushalt. Es ist somit unstrittig, dass der Beschwerdeführer im Lichte der oben angeführten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte mit diesen Personen ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich führt. Wie oben festgestellt, sind die Ehefrau und der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers in Österreich anerkannte Flüchtlinge und daher zum (voraussichtlich) dauerhaften Aufenthalt berechtigt. Eine Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation würde nun dazu führen, dass der Beschwerdeführer Österreich ohne seine Ehefrau und den gemeinsamen Sohn verlassen müsste. Eine Fortführung des gemeinsamen Familienlebens im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, der Russischen Föderation, ist aufgrund der im Asylverfahren der Ehefrau festgestellten Verfolgungsgefahr jedenfalls nicht zumutbar. Hinweise auf die Möglichkeit, das Familienleben in einem anderen Staat fortsetzen zu können, sind ebenfalls nicht hervorgekommen.Wie bereits dargelegt, lebt der unbescholtene Beschwerdeführer zumindest seit römisch 40 mit seiner Ehefrau römisch 40 und dem gemeinsamen minderjährigen Sohn römisch 40 in einem gemeinsamen Haushalt. Es ist somit unstrittig, dass der Beschwerdeführer im Lichte der oben angeführten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte mit diesen Personen ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK in Österreich führt. Wie oben festgestellt, sind die Ehefrau und der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers in Österreich anerkannte Flüchtlinge und daher zum (voraussichtlich) dauerhaften Aufenthalt berechtigt. Eine Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation würde nun dazu führen, dass der Beschwerdeführer Österreich ohne seine Ehefrau und den gemeinsamen Sohn verlassen müsste. Eine Fortführung des gemeinsamen Familienlebens im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, der Russischen Föderation, ist aufgrund der im Asylverfahren der Ehefrau festgestellten Verfolgungsgefahr jedenfalls nicht zumutbar. Hinweise auf die Möglichkeit, das Familienleben in einem anderen Staat fortsetzen zu können, sind ebenfalls nicht hervorgekommen.
Zu diesem Faktum tritt im vorliegenden Fall aber auch noch der Umstand hinzu, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Berufstätigkeit seiner Ehefrau eine maßgebliche Bezugsperson für seinen im Kleinkindalter befindlichen Sohn darstellt und über die "normale" Vaterrolle hinausgehende umfassende Betreuungs- und Erziehungsaufgaben wahrnimmt (vgl. Niederschrift der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, Seite 6 f.).Zu diesem Faktum tritt im vorliegenden Fall aber auch noch der Umstand hinzu, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Berufstätigkeit seiner Ehefrau eine maßgebliche Bezugsperson für seinen im Kleinkindalter befindlichen Sohn darstellt und über die "normale" Vaterrolle hinausgehende umfassende Betreuungs- und Erziehungsaufgaben wahrnimmt vergleiche Niederschrift der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, Seite 6 f.).
Unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls sowie unter Hinweis auf die erst jüngst ergangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 28. Juni 2011, Nunez gg. Norwegen, Appl. 55.597/09, wäre daher nach Ansicht des erkennenden Senats des Asylgerichtshofes eine Ausweisung des Beschwerdeführers unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK, weshalb diese für auf Dauer unzulässig zu erklären war.Unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls sowie unter Hinweis auf die erst jüngst ergangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 28. Juni 2011, Nunez gg. Norwegen, Appl. 55.597/09, wäre daher nach Ansicht des erkennenden Senats des Asylgerichtshofes eine Ausweisung des Beschwerdeführers unverhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, weshalb diese für auf Dauer unzulässig zu erklären war.
Der Vollständigkeit halber ist darüber hinaus auch noch anzuführen, dass der Beschwerdeführer in den knapp vier Jahren seines Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet bereits nachhaltige Integrationsbestrebungen gesetzt hat, indem er etwa zwei Deutschkurse absolviert hat, regelmäßig einen Sportverein besucht, sich einen beträchtlichen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut und überdies durch die geringfügige Tätigkeit als Hilfsarbeiter erkennbar gemacht hat, dass er - trotz fehlender Beschäftigungsbewilligung - arbeitswillig ist und bestrebt scheint, in Zukunft ohne fremde Unterstützung seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten bzw. seine Familie versorgen zu wollen. Weiters liegen keine strafrechtlichen Verurteilungen gegen den Beschwerdeführer vor.
Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten exzeptionellen Umstände dennoch die familiären (bzw. privaten) Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich - auch wenn sich der Beschwerdeführer erst seit knapp vier Jahren im österreichischen Bundesgebiet befindet - in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005).Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten exzeptionellen Umstände dennoch die familiären (bzw. privaten) Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich - auch wenn sich der Beschwerdeführer erst seit knapp vier Jahren im österreichischen Bundesgebiet befindet - in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen vergleiche VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vergleiche ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457 aus 2005,).
Zusammengefasst war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides somit stattzugeben und die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, in Verbindung mit § 10 Abs. 5 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, für auf Dauer unzulässig zu erklären.Zusammengefasst war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides somit stattzugeben und die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, für auf Dauer unzulässig zu erklären.
Schlagworte
Ausweisung dauernd unzulässig, Ehe, EMRK, familiäre Situation, Familieneinheit, Integration, InteressensabwägungZuletzt aktualisiert am
19.03.2012