Norm
AsylG 1997 §7Spruch
C8 302549-1/2008/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und der Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2006,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und der Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2006,
AZ. 05 16.269-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.11.2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I. Nr. 76/1997 idF BGBl I. Nr. 126/2002, und § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. Nr. 76/1997 idgF, und § 10 AsylG 2005, BGBl. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 126 aus 2002,, und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1997, idgF, und Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste am 02.10.2005 eigenen Angaben nach in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.1. In der vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmezentrum Ost, aufgenommenen Niederschrift vom 10.10.2005 gab der Beschwerdeführer an, dass er am 20.08.2005 seinen Heimatort verlassen und unterstützt mit Hilfe von Schleppern nach Quetta gefahren sei. Dort habe er die Grenze zum Iran überschritten und sich dann einen Tag aufgehalten, bevor er in die Türkei transportiert worden sei. Danach sei mit Hilfe von Schleppern mit verschiedenen Transportmitteln über ihn unbekannte Länder auf mehreren Etappen bis nach Österreich geschleust worden. Am 02.10.2005 sei er dann illegal nach Österreich gebracht worden.
Einen eigenen Reisepass habe der Beschwerdeführer nicht besessen.
Die Frage, ob der Beschwerdeführer Grenzkontrollen wahrgenommen habe, verneinte dieser. Außerdem wisse der Beschwerdeführer nicht, über welchen Staat er in das Gebiet der Europäischen Union eingereist sei. In einem anderen Land habe er keinen Antrag auf Asyl gestellt. Die Frage, ob der Beschwerdeführer bei einer Vertretungsbehörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ein Visum oder einen Aufenthaltstitel beantragt oder erhalten habe, verneinte dieser. Die Reise sei von seinem Vater organisiert worden, welcher 900.000 Rupien dafür bezahlt habe.
Der Beschwerdeführer sei weder vorbestraft, noch sei er in seinem Heimatland erkennungsdienstlich behandelt worden bzw. jemals im Gefängnis gewesen.
Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer jemals einer politischen Partei angehört habe, gab dieser an, ein Mitglied der Jamait-e-Islami, seit dem 19.01.2002 gewesen zu sein. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer jemals persönlich Probleme mit den Behörden in seiner Heimat gehabt habe bzw. er von den Behörden in seiner Heimat mit der Polizei, Militär oder sonstigen Behörden Probleme gehabt habe bzw. von dieser gesucht worden wäre, gab dieser an, durch die Polizei. Einen Haftbefehl habe es nicht gegeben. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer jemals einer bewaffneten Gruppierung angehört habe, verneinte dieser.
Auf die Frage, alle Gründe, warum der Beschwerdeführer sein Heimatland verlassen habe und in Österreich um Asyl ansuchen würde, zu nennen, gab dieser an, ein Mitglied der Jamait-e-Islami gewesen zu sein und freiwillig drei Jahre eine Koranschule besucht zu haben. Im Juli 2005 hätten die Leute von seiner eigenen Partei gesagt, dass er an einem Jihad in der Kashmir Region teilnehmen solle. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen, da er sich geweigert habe dort zu kämpfen. Am 04.08.2005, um ca. 20 Uhr, sei er dann von zwei Mitgliedern seiner Partei in Begleitung von zwei Polizisten mit Gewalt in die Polizeidienststelle, Sekteriat, in Islamabad, gebracht worden. Die Polizisten hätten den Beschwerdeführer geschlagen und ihm gesagt, dass er mit den anderen Leuten seiner Partei kämpfen solle. Er habe dann dort bei der Polizei gesagt, dass er dies tun würde und sei am nächsten Morgen deswegen freigelassen worden. Einige Male sei er dann noch bedroht worden, bevor er dann Pakistan verlassen habe. Die Frage, ob der Beschwerdeführer weitere Fluchtgründe angeben wolle oder sein Vorbringen ergänzen wolle, verneinte dieser.
Auf die Frage, wie die Namen von den Mitgliedern seiner eigenen Partei, die in Begleitung der Polizei zu ihm gekommen seien, geheißen hätten, gab dieser an, dass einer XXXX geheißen habe. Der Name der Koranschule habe XXXX geheißen. Sie sei in XXXX gewesen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer eine bestimmte Funktion in seiner Partei gehabt habe, verneinte dieser und gab an, eigentlich nur den Koran gelernt zu haben. Sonstige Probleme habe er in seinem Heimatland nicht gehabt. Die Frage, ob sich der Beschwerdeführer gegenüber anderen Mitgliedern seiner Volksgruppe benachteiligt gefühlt habe, verneinte dieser. Auf die Frage, warum sich der Beschwerdeführer nicht in einem anderen Landesteil seines Heimatlandes niedergelassen habe, um diesen Problemen zu entgehen, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Partei in ganz Pakistan sei. Auf die Frage, welche Probleme er im Falle seiner Rückkehr in seine Heimat erwarten würde, gab dieser an, dass die Mitglieder der Jamait-e-Islami ihn umbringen würden.Auf die Frage, wie die Namen von den Mitgliedern seiner eigenen Partei, die in Begleitung der Polizei zu ihm gekommen seien, geheißen hätten, gab dieser an, dass einer römisch 40 geheißen habe. Der Name der Koranschule habe römisch 40 geheißen. Sie sei in römisch 40 gewesen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer eine bestimmte Funktion in seiner Partei gehabt habe, verneinte dieser und gab an, eigentlich nur den Koran gelernt zu haben. Sonstige Probleme habe er in seinem Heimatland nicht gehabt. Die Frage, ob sich der Beschwerdeführer gegenüber anderen Mitgliedern seiner Volksgruppe benachteiligt gefühlt habe, verneinte dieser. Auf die Frage, warum sich der Beschwerdeführer nicht in einem anderen Landesteil seines Heimatlandes niedergelassen habe, um diesen Problemen zu entgehen, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Partei in ganz Pakistan sei. Auf die Frage, welche Probleme er im Falle seiner Rückkehr in seine Heimat erwarten würde, gab dieser an, dass die Mitglieder der Jamait-e-Islami ihn umbringen würden.
1.2. In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.05.2006, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er in seiner Heimat als Hilfsarbeiter tätig gewesen sei. Sein Vater habe dort ein Geschäft gehabt und habe Mobiltelefone verkauft. Er habe seinen Vater ausgeholfen und bis zum Tag der Abreise dort gearbeitet. Außerdem sei er noch in die Schule gegangen. Auf die Frage, wie die wirtschaftliche Lage in seiner Heimat gewesen sei, gab dieser an, dass diese normal gewesen sei und sein Vater ein Geschäft gehabt habe. Die Frage, ob die Versorgung in Österreich in irgendeiner Form gesichert sei, verneinte dieser, da er kein Geld habe. Er sei kein Mitglied einer Partei oder einer parteiähnlichen oder terroristischen Organisation und sei kein Gerichtsverfahren in seiner Heimat anhängig. Außerdem habe er keine Straftat begangen und werde weder polizeilich noch behördlich verfolgt. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer jemals in Haft gewesen sei oder festgenommen worden sei, gab dieser an, nur einen Tag lang, dies sei am 04.08.2005 gewesen.
Auf die Aufforderung hin, den Grund anzugeben, weshalb er in Österreich um Asyl angesucht habe, gab dieser an, ein Mitglied von der Jamait-e-Islami gewesen zu sein.
Auf die Aufforderung hin, konkrete Angaben über die Zugehörigkeit zu dieser Gruppierung zu machen und auf die Frage, seit wann er schon Mitglied dieser Organisation sei, gab dieser an, dass er keine Angaben über die Faxnummer, Telefonnummer oder Kontaktpersonen seines Parteibüros machen könne. Er wisse diese Informationen nicht. Er sei nur ein einfaches Mitglied gewesen und in die Schule gegangen. Mehr könne er dazu nicht sagen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer ein Beweismittel oder einen Parteiausweis vorlegen könne, verneinte dieser.
Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer um Asyl ansuchen würde, gab dieser an, dass er Schüler gewesen sei und Probleme gehabt habe. Leute der Jamait-e-Islami hätten gewollt, dass er kämpfen solle. Dies sei im Jahr 2002 gewesen. Er sei damals aufgefordert worden, im Jihad zu kämpfen. Er habe dies aber nicht gemacht und sei nach Österreich geflüchtet.
Auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer sonst noch etwas Konkretes passiert sei, gab dieser an, dass er einmal von der Polizei mitgenommen worden sei. Dies sei am 04.08.2005 gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Polizei gekommen und habe er mitkommen müssen. Er sei wieder ohne Anklage freigelassen worden. Einen Tag sei er auf der Polizeistation gewesen und sei dann wieder freigelassen worden. Auf die Frage, wieso der Beschwerdeführer so spät die Flucht ergriffen habe und er sich schon 2002 geweigert habe zu kämpfen, gab dieser an, Koranschüler gewesen zu sein. Auf die Frage, wer nun den Beschwerdeführer konkret bedrohen würde, gab dieser an, dass es sich dabei um Mitglieder der Jamait-e-Islami handeln würde. Auf die Frage, wer die Personen sein würde, vor denen sich der Beschwerdeführer fürchten würde, gab dieser an, dass dies die dortigen Mitglieder seien. Auf die Frage, konkrete Angaben über diese Leute, die ihn bedrohen würden zu machen, gab dieser an, dass er dies nicht könne. Er wisse nichts darüber. Auf die Frage, ob er sich logisch erklären könne, weshalb man ihn bedrohen sollte, gab dieser an, dass diese gewollt hätten, dass er kämpfe. Er sei Schüler und habe das aber nicht gemacht. Die Frage, ob der Beschwerdeführer aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung verfolgt worden sei, verneinte dieser. Andere Fluchtgründe habe er nicht. Auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer im Falle seiner Abschiebung in seine Heimat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen würde, gab dieser an, dass er sich vor den unbekannten Personen der Jamait-e-Islami fürchten würde. Diese wollten, dass er kämpfe. Auf Vorhalt, weshalb der Beschwerdeführer in der ersten Einvernahme andere Angaben gemacht und behauptet habe, erst im Juli 2005 aufgefordert worden zu sein zu kämpfen, gab dieser an, dass dies stimmen würde. Es sei im Jahr 2005 gewesen.
Auf Vorhalt, dass keine staatliche Verfolgung erkennbar sei und seine Familie nach wie vor in seiner Heimat leben würde und ein Geschäft betreiben würde, gab dieser an, dass dies stimme und diese ein Geschäft haben würden. Auf die Frage, weshalb er nicht bei der Polizei Anzeige erstattet habe, wenn er vor den Unbekannten Angst habe, gab dieser an, keine weiteren Gründe der Verfolgung geltend zu machen.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2006, wurde der Asylantrag des Asylwerbers gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I. Nr. 76/1997 AsylG idgF. abgewiesen. Zugleich wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig angesehen. Im Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium heranzuziehen sei und es dem Asylwerber obliege, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen. Da im gegenständlichen Verfahren die Aussagen des Antragstellers eine zentrale Erkenntnisquelle darstellen würden, müssten die Angaben des Antragstellers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2006, wurde der Asylantrag des Asylwerbers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 76 aus 1997, AsylG idgF. abgewiesen. Zugleich wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig angesehen. Im Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium heranzuziehen sei und es dem Asylwerber obliege, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen. Da im gegenständlichen Verfahren die Aussagen des Antragstellers eine zentrale Erkenntnisquelle darstellen würden, müssten die Angaben des Antragstellers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.
Eine Aussage sei grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend substantiiert sei, er sohin in der Lage sei, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Des Weitern müsse das Vorbringen plausibel sein, das heißt mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden Erkenntnissen übereinstimmen. Diese Vorraussetzung sei unter anderem dann nicht erfüllt, wenn die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den allgemeinen Verhältnissen in Widerspruch stehen würden. Eine grobe Unkenntnis über Tatsachen oder über Umstände, welche dem Antragsteller - gemäß seinem Alter, seinem Bildungsgrad und seiner sozialen und kulturellen Herkunft - bekannt sein müssten, indiziere grundsätzlich die Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens. Des Weiteren würden erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Aussage bestehen, wenn der Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildere oder sich auf Gemeinplätze beschränke. Ein weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage sei, dass die Angaben in sich schlüssig seien. So dürfe sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.
Bei der Beurteilung dieses Vorbringens müsse jedenfalls mitberücksichtigt werden, dass der Asylwerber ein gravierendes Interesse am positiven Ausgang seines Asylverfahrens habe. Dies führe zur verzerrten Darstellung tatsächlicher Geschehnisse oder zu gänzlich falschen Vorbringen.
Die erkennende Behörde vertrete die Auffassung, dass dies nicht schlichtweg den Hinweis auf eine vertretbare Motivation fremdenpolizeiliche Maßnahmen zu vereiteln rechtfertigen könne, somit als ein Aspekt der im Asylverfahren besonders wichtigen Glaubwürdigkeitsprüfung anhand des persönlichen Eindrucks in die Gesamtwertung einzufließen habe.
Die niederschriftlichen Angaben vom 10.10.2005 und vom 30.05.2006 seien derart widersprüchlich, dass nicht von einem wahren Sachverhalt gesprochen werden könne. Als Asylgrund behauptet der Beschwerdeführer von unbekannten Mitgliedern der politischen Gruppierung Jamait-e-Islami verfolgt worden zu sein. Man hätte ihn als Mitglied dieser Organisation aufgefordert im Jihad für sie zu kämpfen. Dies habe der Beschwerdeführer jedoch abgelehnt.
Behauptet der Beschwerdeführer im Zuge der Ersteinvernahme seit Juli 2005 aufgefordert worden zu sein, für die Jamait-e-Islami zu kämpfen, gab der Beschwerdeführer am 30.05.2006 an, dass dies seit dem Jahr 2002 so gegangen sei. Die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Mitgliedschaft zur Jamait-e-Islami seien derart allgemein und vage, sowie auf keine Beweismittel gestützt, sodass von einem glaubhaften Fluchtvorbringen nicht gesprochen werden könne.
Der Beschwerdeführer wisse weder die Adresse seines Parteibüros, noch die Telefonnummern, noch Faxnummern.
Auch über die Personen die ihn konkret bedroht hätten, habe der Beschwerdeführer am 30.05.2006 keinerlei konkrete Angaben machen können. Sprach der Beschwerdeführer im Zuge seiner ersten niederschriftlichen Einvernahme noch von zwei Personen namens XXXX, habe der Beschwerdeführer über seine Verfolgung keine Aussage machen können.Auch über die Personen die ihn konkret bedroht hätten, habe der Beschwerdeführer am 30.05.2006 keinerlei konkrete Angaben machen können. Sprach der Beschwerdeführer im Zuge seiner ersten niederschriftlichen Einvernahme noch von zwei Personen namens römisch 40 , habe der Beschwerdeführer über seine Verfolgung keine Aussage machen können.
Der Beschwerdeführer behaupte des Weiteren, am 04.08.2005 einen Tag lang inhaftiert gewesen zu sein. Eine Anklage habe es nicht gegeben und sei er am selben Tag wieder freigelassen worden.
Das gesamte Vorbringen sei als völlig unglaubwürdig zu würdigen, zumal der Beschwerdeführer nicht nur bis zum Tag seiner Abreise bei seinen Eltern gelebt habe, sondern auch bis zum Tag seiner Ausreise im elterlichen Geschäft gearbeitet habe. Aus diesem Verhalten sei keine Verfolgungsfurcht ableitbar.
Diese Aussage könne insofern getroffen werden, als aus der langjährigen Praxis der erkennenden Behörde und ihre in der Einvernahmetechnik, dem Wesen einer Spezialbehörde entsprechend, geschulten Organe notorisch seien, das detailreiche Aussagen mit Realkennzeichen in der Regel für die Glaubwürdigkeit des entsprechenden Vortrages sprechen würden. Hier gebe sich also in der Gesamtschau mit den anderen Ausführungen zur Beweiswürdigung ein weiteres Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit des zentralen Asylvorbringens.
Demnach erscheine das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht plausibel, wobei auch der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst ausgesprochen habe, dass es der Verwaltungsbehörde nicht verwehrt sei, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden, wie das beispielsweise auch der schweizerische Bund für Flüchtlinge oder die schweizerische Asylrekurskommission regelmäßig vornehmen würde.
Es sei offenkundig, dass die bisher erwähnten Punkte nicht einen 100% Beweis der Unglaubwürdigkeit bilden würden (welcher bei derartigen Wahrscheinlichkeitserwägungen freilich ohnehin nicht zu erbringen sei); wobei allerdings der Verfahrensgrundsatz in Erinnerung zu rufen sei, dass es dem Antragsteller, der Antragstellerin obliege, das Vorbringen glaubhaft zu machen und nicht der Behörde die Beweislast auferlegt sei. Im gegenständlichen Fall sei unter Berücksichtigung des eben Gesagten die weitere Möglichkeit offen gestanden, selbst entsprechende Beweismittel zur Verfolgungsbehauptung vorzulegen.
Zu bemerken bleibe in diesem Zusammenhang noch, dass es für die erkennende Behörde bei dieser Verfahrenslage, eines unzureichenden Sachvortrages, nicht Aufgabe sein könne, einen Gegenbeweis zu führen, bevor die Sache als Entscheidungsreif angesehen werden könne. Dies würde die Beweislast im Asylverfahren völlig ins Gegenteil verkehren, was auch unter der notwendigen Berücksichtigung der taktischen Schwierigkeiten, denen sich ein Beschwerdeführer ohne Behördenerfahrung bei der Glaubhaftmachung seines Vorbringens im Einzelfall gegenüber sehen könne, sich als rechtswidrige Umkehr des Gesetzeswortlautes darstelle.
Den unmittelbaren Verwandten des Beschwerdeführers sei noch immer ein Verbleib in der Heimat möglich.
Die Länderfeststellungen ergeben sich aus einer Gesamtschau der zitierten Erkenntnisquellen, wobei es hierbei nicht um einen Pauschalverweis handle, sondern offenkundig sei, dass jede Art von Länderfeststellung, die sich nicht auf das wortwörtliche Abschreiben einer Quelle beschränke, mit einer den Asylbehörden als Spezialbehörden zukommende Würdigung verbunden sei, die sich, sofern aus den Quellen rational ableitbar, aus dem Wesen einer der Verwaltungsbehörden zustehenden freien Beweiswürdigung ergebe.
Der Wunsch des Beschwerdeführers nach Immigration in Erwartung besserer Verdienstmöglichkeiten rechtfertige daher die Gewährung von Asyl nicht.
Eine bloß wirtschaftlich problematische Situation rechtfertige die Gewährung von Asyl jedoch nicht, wie auch durch die ständige Judikatur des VwGH bestätigt werden würde (vgl. VwGH 99/20/0210 vom 14.12.2000).Eine bloß wirtschaftlich problematische Situation rechtfertige die Gewährung von Asyl jedoch nicht, wie auch durch die ständige Judikatur des VwGH bestätigt werden würde vergleiche VwGH 99/20/0210 vom 14.12.2000).
Auch könne von einer existenzbedrohenden Notlage nicht gesprochen werden, zumal den Angehörigen des Antragstellers ein weiterer Verbleib in seiner Heimat möglich sei.
Selbst wenn es tatsächlich rein fiktiv gesehen eine kurzfristige Inhaftierung gegeben hätte, wäre diese grundsätzlich nicht als derart gravierend anzusehen, dass sie einen Verbleib im Heimatland unerträglich machen würde (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 12.09.1996, Zl. 95/20/0285). Auch wäre diese Inhaftierung ohne Konsequenzen geblieben. Der Antragsteller behauptete, dass gegen ihn bis zu seiner Ausreise kein Gerichtsverfahren anhängig gewesen wäre. Dies würde den Schluss zulassen, dass die staatlichen Stellen dessen Heimatlandes ihn nicht als politisch gefährlich eingestuft hätten und diese Festnahme und Entlassung ohne weitere konkrete Anschuldigung nicht zur Asylgewährung führen könnte (vgl. Erk. des VwGH vom 31.03.1993, Zl. 92/01/0717).Selbst wenn es tatsächlich rein fiktiv gesehen eine kurzfristige Inhaftierung gegeben hätte, wäre diese grundsätzlich nicht als derart gravierend anzusehen, dass sie einen Verbleib im Heimatland unerträglich machen würde vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 12.09.1996, Zl. 95/20/0285). Auch wäre diese Inhaftierung ohne Konsequenzen geblieben. Der Antragsteller behauptete, dass gegen ihn bis zu seiner Ausreise kein Gerichtsverfahren anhängig gewesen wäre. Dies würde den Schluss zulassen, dass die staatlichen Stellen dessen Heimatlandes ihn nicht als politisch gefährlich eingestuft hätten und diese Festnahme und Entlassung ohne weitere konkrete Anschuldigung nicht zur Asylgewährung führen könnte vergleiche Erk. des VwGH vom 31.03.1993, Zl. 92/01/0717).
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylGH 1997 im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen habe, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in dessen Herkunftsstaat zulässig sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylGH 1997 im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen habe, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in dessen Herkunftsstaat zulässig sei.
Nach der Judikatur des EGMR obliege es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behaupte, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlaube. Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat habe die betroffene Person auch dazulegen, dass ihre Situation schlechter sei als jene der übrigen Bewohner des Staates.Nach der Judikatur des EGMR obliege es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behaupte, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlaube. Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat habe die betroffene Person auch dazulegen, dass ihre Situation schlechter sei als jene der übrigen Bewohner des Staates.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos sei von der Behörde zum Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordere die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr, an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrensprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen habe (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei könne bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände glaubhaft gemacht werden würden. Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahr eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, sei in dieser Konstellation nach der Rechtssprechung des EGMR für sich genommen nicht entscheidend.Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos sei von der Behörde zum Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordere die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr, an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrensprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen habe vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei könne bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände glaubhaft gemacht werden würden. Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahr eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, sei in dieser Konstellation nach der Rechtssprechung des EGMR für sich genommen nicht entscheidend.
Das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 57 Abs. 2 FrG sei bereits unter Spruchpunkt I. geprüft und verneint worden.Das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 57, Absatz 2, FrG sei bereits unter Spruchpunkt römisch eins. geprüft und verneint worden.
Eine Gefährdungssituation sei von Seiten des Beschwerdeführers nicht glaubhaft vorgebracht worden. Er begründe seine Furcht gleichlautend wie sein Fluchtvorbringen selbst, welches als unglaubwürdig gewertet werden würde. Der Asylwerber habe von sich aus konkrete, durch Bescheinigungsmittel untermauerte, Angaben zu machen, aus denen abgeleitet werden könne, was ihn zu dem Schluss veranlasst habe, dass diese allgemeinen Gefährdungen individuell seine Person selbst betreffen könnten.
Ein solches Vorbringen habe der Antragsteller jedoch nicht glaubhaft gemacht, weshalb von einer dem Antragsteller persönlich treffenden Gefährdung nicht ausgegangen werden könne.
Zu Spruchpunkt III. legte das Bundesasylamt dar, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Beziehungen in Österreich verfüge und sonst keine Bezugspunkte zu Österreich habe, sodass nicht von einem ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK gesprochen werden könne.Zu Spruchpunkt römisch drei. legte das Bundesasylamt dar, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Beziehungen in Österreich verfüge und sonst keine Bezugspunkte zu Österreich habe, sodass nicht von einem ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK gesprochen werden könne.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 14.06.2006 Beschwerde. In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Bundesasylamt der ihm obliegenden Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei.
4. Am 31.08.2009 teilte das Bundesministerium für Inneres der Bezirkshauptmannschaft XXXX mit, dass eine Information der österreichischen Botschaft Islamabad über den Verdacht des Eingehens einer Aufenthaltsehe durch den Beschwerdeführer zur Berücksichtigung im Falle einer entsprechenden Antragstellung übermittelt werden würde. Der Beschwerdeführer sei am 02.10.2005 illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe am 03.10.2005 einen Asylantrag beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, eingebracht. Er sei im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und laut dem Zentralmelderegister seit dem 13.05.2009 mit Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX, amtlich gemeldet.4. Am 31.08.2009 teilte das Bundesministerium für Inneres der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 mit, dass eine Information der österreichischen Botschaft Islamabad über den Verdacht des Eingehens einer Aufenthaltsehe durch den Beschwerdeführer zur Berücksichtigung im Falle einer entsprechenden Antragstellung übermittelt werden würde. Der Beschwerdeführer sei am 02.10.2005 illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe am 03.10.2005 einen Asylantrag beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, eingebracht. Er sei im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und laut dem Zentralmelderegister seit dem 13.05.2009 mit Hauptwohnsitz an der Adresse römisch 40 , amtlich gemeldet.
5. Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten teilte dem Bundesministerium für Inneres am 27.07.2009 mit, dass der Beschwerdeführer über seinen Vater in Pakistan an die Botschaft mit dem Ersuchen herangetreten sei, 2 Personenstandsdokumente zu beglaubigen.
Nach Durchführung einer Dokumentenüberprüfung durch den Vertrauensanwalt hätten sich die Dokumente als echt und rechtsgültig erwiesen, weshalb am 27.07.2009 die gewünschten Beglaubigungen durchgeführt worden wären.
Die Ausführungen des Vertrauensanwaltes würden jedoch nahelegen, dass die nunmehr beglaubigten Dokumente für die Schließung einer Aufenthaltsehe (zukünftige Ehegattin) im Rechtsverkehr Verwendung finden sollten. Die Botschaft ersuche um Kenntnisnahme sowie geeignet erscheinende weitere Veranlassungen.
6. Am 15.07.2011 wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG aktuelle Länderfeststellungen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 10 Tagen übermittelt. Gleichfalls wurden dem Beschwerdeführer zur Beurteilung der Art. 8 EMRK relevanten Umstände entsprechende Fragen zur Beantwortung übermittelt.6. Am 15.07.2011 wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG aktuelle Länderfeststellungen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 10 Tagen übermittelt. Gleichfalls wurden dem Beschwerdeführer zur Beurteilung der Artikel 8, EMRK relevanten Umstände entsprechende Fragen zur Beantwortung übermittelt.
7. Am 02.08.2011 teilte der seinerzeitige rechtsfreundliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass der Beschwerdeführer in Pakistan einer Verfolgung ausgesetzt sei. Der Beschwerdeführer sei Mitglied der Jamait-e Islami-Partei und habe 3 Jahre die Koranschule besucht. Der Beschwerdeführer sei von der Polizei verhaftet und geschlagen worden und nach seiner Entlassung sei ihm mit der Entführung gedroht worden. Der Beschwerdeführer habe massive Angst vor einer Rückkehr nach Pakistan.
Zum Beweis für das gesamte Vorbringen, insbesondere dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan größter Gefahr ausgesetzt sei, dort unmenschlich behandelt bzw. sogar getötet werden würde, würden folgende Beweisanträge gestellt:
Einholung von Stellungnahmen von Amnesty International und des UNHCR, sowie die Beiziehung eines länderkundlichen Sachverständigen. Die mit Schreiben vom 15.07.2011 übermittelten Länderberichte würden keine Auskunft zur speziellen Situation des Beschwerdeführers beinhalten.
Die Behörde erster Instanz habe es unterlassen, einen länderkundlichen Sachverständigen dem Verfahren beizuziehen. Hätte die Behörde einen länderkundlichen Sacherverständigen beigezogen, sei dieser zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor der Verfolgung in Pakistan ausgesetzt gewesen sei. Es würde daher beantragt, einen länderkundlichen Sachverständigen beizuziehen.
Der Beschwerdeführer befinde sich seit August 2005 in Österreich und habe sich in der Zwischenzeit eine Existenz in Österreich aufgebaut. Der Beschwerdeführer sei mit einer Wohnung versorgt, die Miete dafür würde inklusive Betriebskosten ca. 345 Euro monatlich betragen. Der Beschwerdeführer gehe seit Jahren einer Beschäftigung nach und sei Zusteller der Kleinen Zeitung. Er sei bemüht, bei seinem Dienstgeber eine Bescheinigung über seine Tätigkeit zu erhalten. Auch würden entsprechende Verträge eingeholt und dann dem Asylgerichtshof vorgelegt werden. Durchschnittlich verdiene der Beschwerdeführer ca. 900 bis 1.000 Euro monatlich. Zur Bescheinigung dessen würden die Aufstellungen der XXXX vom 31.05.2011 und 30.06.2011 vorgelegt werden.Der Beschwerdeführer befinde sich seit August 2005 in Österreich und habe sich in der Zwischenzeit eine Existenz in Österreich aufgebaut. Der Beschwerdeführer sei mit einer Wohnung versorgt, die Miete dafür würde inklusive Betriebskosten ca. 345 Euro monatlich betragen. Der Beschwerdeführer gehe seit Jahren einer Beschäftigung nach und sei Zusteller der Kleinen Zeitung. Er sei bemüht, bei seinem Dienstgeber eine Bescheinigung über seine Tätigkeit zu erhalten. Auch würden entsprechende Verträge eingeholt und dann dem Asylgerichtshof vorgelegt werden. Durchschnittlich verdiene der Beschwerdeführer ca. 900 bis 1.000 Euro monatlich. Zur Bescheinigung dessen würden die Aufstellungen der römisch 40 vom 31.05.2011 und 30.06.2011 vorgelegt werden.
Der Beschwerdeführer habe viele Freunde und Bekannte in Österreich. So sei der Beschwerdeführer intensiv mit Fr. XXXX befreundet. Er beabsichtige, mit Fr. XXXX zusammenzuziehen und auch eine häusliche Lebensgemeinschaft zu gründen. Derzeit habe der Beschwerdeführer und Fr. XXXX noch keine Kinder. Beide hätten aber den Wunsch, gemeinsame Kinder zu haben. Zur Bescheinigung dafür würde die Einvernahme von XXXX als Zeugin beantragt werden.Der Beschwerdeführer habe viele Freunde und Bekannte in Österreich. So sei der Beschwerdeführer intensiv mit Fr. römisch 40 befreundet. Er beabsichtige, mit Fr. römisch 40 zusammenzuziehen und auch eine häusliche Lebensgemeinschaft zu gründen. Derzeit habe der Beschwerdeführer und Fr. römisch 40 noch keine Kinder. Beide hätten aber den Wunsch, gemeinsame Kinder zu haben. Zur Bescheinigung dafür würde die Einvernahme von römisch 40 als Zeugin beantragt werden.
Des weiters würde zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Freunde in Österreich gewonnen habe, die Einvernahme des Zeugen XXXX, welcher in der Zwischenzeit österreichischer Staatsbürger geworden sei, beantragt. Der Beschwerdeführer spreche und verstehe gut Deutsch, habe einen WIFI-Deutschkurs absolviert und lege zur Bescheinigung dafür eine Teilnahmebestätigung vom 02.07.2009 vor.Des weiters würde zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Freunde in Österreich gewonnen habe, die Einvernahme des Zeugen römisch 40 , welcher in der Zwischenzeit österreichischer Staatsbürger geworden sei, beantragt. Der Beschwerdeführer spreche und verstehe gut Deutsch, habe einen WIFI-Deutschkurs absolviert und lege zur Bescheinigung dafür eine Teilnahmebestätigung vom 02.07.2009 vor.
Der Beschwerdeführer sei Mitglied des Fitnessclubs XXXX. Zur Bescheinigung dafür würde eine Fotokopie der Mitgliedskarte vorgelegt werden. Der Beschwerdeführer habe ausgezeichneten Kontakt mit anderen Mitgliedern dieses Fitnessclubs und zur Bescheinigung dessen würden weitere Unterlagen vorgelegt werden.Der Beschwerdeführer sei Mitglied des Fitnessclubs römisch 40 . Zur Bescheinigung dafür würde eine Fotokopie der Mitgliedskarte vorgelegt werden. Der Beschwerdeführer habe ausgezeichneten Kontakt mit anderen Mitgliedern dieses Fitnessclubs und zur Bescheinigung dessen würden weitere Unterlagen vorgelegt werden.
Da der Beschwerdeführer keine strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich aufweise und kein Aufenthaltsverbot gegenüber dem Beschwerdeführer bestehe, würde der Antrag gestellt, die vorgelegten Unterlagen dem Verfahren zugrunde zu legen und dem Beschwerdeführer eine weitere Frist von 3 Wochen einzuräumen, um weitere Unterlagen vorzulegen.
7. Am 09.08.2011 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer Verfahrensanordnung aufgefordert, binnen einer Frist von 10 Tagen sämtliche Einkommensteuererklärungen auf Ausübung seiner Tätigkeit, samt einer Bestätigung seines Arbeitsgebers sowie einer Bestätigung der Einstufung seiner Deutschkurse (z.B. vom ÖSD) dem Asylgerichtshof vorzulegen.
8. Am 17.08.2011 wurde dem Asylgerichtshof mitgeteilt, dass sich der rechtsfreundliche Rechtsvertreter in der Zeit vom 15.08.2011 bis einschl. 28.08.2011 auf Urlaub befinden würde. Die Frist zur Urkundenvorlage würde laut Verfahrensanordnung vom 09.08.2011 somit am 1. Arbeitstag des rechtsfreundlichen Rechtsvertreters enden. Es würde daher ersucht, die Frist zur Urkundenvorlage bis zum 06.09.2011 zu erstrecken.
9. Dem rechtsfreundlichen Rechtsvertreter wurde telefonisch mitgeteilt, dass die Fristverlängerung nicht genehmigt werden würde.
10. Am 30.8.2011 wurden dem Asylgerichtshof diverse Kopien von Jahresaufstellungen der Firma XXXX, Werkverträge der Abonenntenbetreuung betreffend red-mail adress Zustelldienst und XXXX vorgelegt.10. Am 30.8.2011 wurden dem Asylgerichtshof diverse Kopien von Jahresaufstellungen der Firma römisch 40 , Werkverträge der Abonenntenbetreuung betreffend red-mail adress Zustelldienst und römisch 40 vorgelegt.
11 Am 29.09.2011 teilte der rechtsfreundliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass dessen Vollmachtsverhältnis zum Beschwerdeführer aufgelöst sei.
12. Am 29.09.2011 teilte der neue rechtsfreundliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dessen Vollmachtsverhältnis dem Asylgerichtshof mit. Am 22.11.2011 wurde dessen Vollmachtsauflösung dem Asylgerichtshof bekannt gegeben.
13. Am 08.10.2011 teilte der Beschwerdeführer dem Asylgerichthof mit, dass er seit 2005 in Österreich sei und er vor 2 Monaten einen Antrag an den Asylgerichtshof gestellt habe und bis zum heutigen Tag keine Antwort erhalten habe.
Er ersuche, dass ihm eine Antwort zu dem oben angeführten Antrag zuzukommen sei. Der Grund seines Ansuchens sei, dass sein Vater vor kurzem gestorben sei und seine Mutter schwer krank sei.
14. Vor dem Asylgerichthof wurde am 23.11.2011 eine mündliche
Verhandlung durchgeführt, welche folgenden Verlauf nahm:
VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf § 119 Abs. 2 FPG wird hingewiesen.VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf Paragraph 119, Absatz 2, FPG wird hingewiesen.
BF: Ja.
VR: Waren Ihre Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren richtig und bleiben diese aufrecht?
BF: Ja.
VR: Wo haben Sie in Pakistan gewohnt, bevor Sie nach Österreich gekommen sind?
BF: Ich habe in XXXX, Punjab/Pakistan, gelebt.BF: Ich habe in römisch 40 , Punjab/Pakistan, gelebt.
VR: Haben Sie dort alleine gelebt?
BF: Ich habe dort mit meiner Mutter und meinem Vater gelebt. Jetzt ist mein Vater verstorben.
VR: Ihre Mutter wohnt noch an der Adresse?
BF: Meine Mutter wohnt ab und zu dort, sie wohnt ab und zu bei meinen Geschwistern.
VR: Wo leben Ihre Geschwister?
BF: Eine Schwester lebt in Sialkot, von den anderen Geschwistern weiß ich nicht, wo sie wohnen.
VR: Wissen Sie, ob diese im Bundesstaat Punjab wohnen?
BF: Ja.
VR: Haben Sie zu Ihren Geschwistern bzw. zu Ihrer Mutter noch Kontakt?
BF: Nur mit meiner Mutter, nicht mit den Geschwistern.
VR: Haben Sie regelmäßig mit der Mutter Kontakt?
BF: Meine Mutter ist krank. Deswegen telefoniere ich oft mit ihr.
VR: Wie geht es Ihren Geschwistern? Was sagt Ihre Mutter darüber?
BF: Ich habe keinen Kontakt mit meinen Geschwistern. Wir haben auch keine gute Beziehung. Deshalb spreche ich mit meiner Mutter nicht über meine Geschwister.
VR: Warum haben Sie keine gute Beziehung?
BF: Es war eine Familienangelegenheit, es hat nichts mit dem Fluchtgrund zu tun.
VR: Wie haben Sie in Pakistan Ihren Lebensunterhalt bestritten?
BF: Ich half meinem Vater in seinem Telefongeschäft.
VR: Was heißt das? Was haben Sie im Telefongeschäft gemacht?
BF: Es war ein Internet- und Mobiltelefongeschäft. Es war auch ein Callcenter, wo man telefonieren kann. Ich war damals ein Student. Nebenbei habe ich meinem Vater im Geschäft geholfen.
VR: Was haben Sie studiert?
BF: Ich habe den Koran studiert.
VR: Welche Studienrichtung haben Sie studiert?
BF: Ich bin bis zur 10. Klasse in die Schule gegangen.
VR: Ist das in Pakistan die letzte Klasse Pflichtschule?
BF: Ja, die 10. Klasse ist die letzte Schulklasse, danach geht man ins College für die 11. und 12. Schulstufe.
VR: Haben Sie das College absolviert?
BF: Nein.
VR: Haben Sie eine Berufsausbildung genossen?
BF: Nein, ich habe keine Berufsausbildung gemacht.
VR: Haben Sie mit dem Geld, was Sie beim Internet- und Mobiltelefongeschäft erwirtschaftet haben, das Auslangen gefunden?
BF: Ja.
VR: Haben Sie Kinder in Pakistan?
BF: Nein. Ich bin nicht verheiratet.
VR: Haben Sie an der von Ihnen zuerst angegebenen Adresse bis zu Ihrer Ausreise aus Pakistan gewohnt?
BF: Ja.
VR: Haben Sie einmal woanders gewohnt?
BF: Nein, ich habe sonst nirgendwo gewohnt.
VR: Waren Sie jemals Mitglied einer politischen Partei?
BF: Nein. Wenn Sie mit politisch meinen, was ich bei meinem Fluchtgrund angegeben habe, dann ja.
VR: Was meinen Sie damit?
BF: Ich habe bei der Jamaat-e Islami studiert. Diese Jamaat-e Islami hat Verbindungen mit einer politischen Partei.
VR: Mit welcher Partei?
BF: Der politische Flügel heißt auch so. Das ist die viert- oder fünftgrößte Partei in Pakistan.
VR: Sitzt die Partei im Parlament?
BF: Sie haben 2008 die Parlamentswahlen boykottiert, davor haben sie Sitze im Parlament gehabt.
VR: Wieso haben sie die Wahlen boykottiert?
BF: Ich war damals hier, ich weiß es nicht.
VR: Aus welchem Grund haben Sie eigentlich Pakistan verlassen?
BF: Wie gesagt, war ich ein Student bei der Jaamat-e Islami. Ich habe am religiösen Unterricht teilgenommen. Sie wollten, dass ich auch an ihren Veranstaltungen teilnehme und das wollte ich nicht. Weiters wollten sie, dass ich für den Jihad nach Kaschmir reise. Daran war ich auch nicht interessiert. Deswegen gab es mit ihnen Streitereien. Sie haben angefangen, mir Probleme zu bereiten. Deswegen habe ich Pakistan verlassen.
VR: Welche Streitereien waren das?
BF: Sie haben mich unter Druck gesetzt, dass ich das machen soll, was sie mir sagen. Als ich das abgelehnt habe, haben sie mir Stress gemacht. Sie haben gesagt, dass sie mich schlagen werden, wenn ich auf sie nicht höre. Einmal haben sie mich auch geschlagen. Sie haben auch meine Knochen gebrochen. Das war am rechten Unterarm. Außerdem haben sie auch sehr gute Kontakte mit der Polizei. Sie haben mich mitgenommen zur Polizei. Dort wurde ich von der Polizei geschlagen.
VR: Womit hat man Sie unter Druck gesetzt?
BF: Sie haben mir immer wieder gesagt, dass andere Studenten auch an Veranstaltungen, welche auf der Straße stattfinden, teilnehmen. Da ich bereits 3 Jahre bei denen war, haben sie zu mir gesagt, dass ich zu den alten Studenten gehöre. Es ist meine Pflicht, mit denen mitzugehen. Ich wollte meinem Vater in seinem Geschäft helfen. Ich hatte keine Zeit für so etwas.
VR: Seit wann sind Sie bei der Jamaat-e Islami gewesen?
BF: Ich habe dort am 19.01.2002 mit dem Studium begonnen.
VR: Wie lange sind Sie dann dort geblieben?
BF: Im Juli 2005 bekam unsere Beziehung Risse. Es kam zu tätlichen Auseinandersetzungen im August 2005.
VR: Warum ist es zu tätlichen Auseinandersetzungen gekommen?
BF: Wie gesagt, sie haben mir Stress gemacht, dass ich mit ihnen mitgehen soll.
VR: Bei den Demonstrationen?
BF: Ja, auch für den Jihad.
VR: Waren andere Familienmitglieder von Ihnen auch bei der Jaamiat-e Islami?
BF: Nein.
VR: Aus welchem Grund nicht?
BF: Ich wollte dort studieren und die anderen nicht.
VR: Sie haben sich freiwillig der Jaamiat-e Islami angeschlossen?
BF: Ja, um zu studieren.
VR: Wofür steht die Jaamiat-e Islami?
BF: Sie ist gegen jede Regierung, die an die Macht kommt. Sie demonstrieren auf der Straße. Sie sagen, dass es Pflicht für jeden Moslem ist, sich dem Jihad anzuschließen.
VR: Wo hat sich die Koranschule befunden, welche Sie besucht haben?
BF: Diese war in XXXX.BF: Diese war in römisch 40 .
VR: Wie hat die Koranschule geheißen?
BF: XXXX.BF: römisch 40 .
VR: Ist XXXX und XXXX dasselbe?VR: Ist römisch 40 und römisch 40 dasselbe?
BF: Das sind 2 verschiedene Siedlungen in derselben Stadt.
VR: In welcher Stadt?
BF: XXXX.BF: römisch 40 .
VR: Beim BAA haben Sie gesagt, dass sich die Koranschule in der XXXX und nicht in der XXXX befunden hat.VR: Beim BAA haben Sie gesagt, dass sich die Koranschule in der römisch 40 und nicht in der römisch 40 befunden hat.
BF: Die XXXX ist eine sehr große Siedlung. Die XXXX ist eine kleine Siedlung innerhalb dieser großen Siedlung.BF: Die römisch 40 ist eine sehr große Siedlung. Die römisch 40 ist eine kleine Siedlung innerhalb dieser großen Siedlung.
VR: Wie viele Mitglieder hat die Organisation gehabt?
BF: Hunderttausende Mitglieder in gesamt Pakistan.
VR: Haben Sie darin eine besondere Stellung eingenommen?
BF: Nein. Ich hatte keine besondere Stellung.
VR: Wann haben diese Spannungen oder Auseinandersetzungen begonnen?
BF: Im Juli 2005.
VR: Beim BAA haben Sie am 30.05.2006 gesagt, dass die Probleme bereits 2002 begonnen hätten, weil man gewollt hätte, dass Sie für die Jaamiat-e Islami kämpfen sollten.
BF: 2002 habe ich begonnen, erst dort zu studieren.
VR: War das die einzige Auseinandersetzung, welche Sie gehabt haben?
BF: Sie haben zwar oft zu mir gesagt, ich soll mit ihnen mitgehen. Sie haben mich nur einmal geschlagen. Ich habe sie danach verlassen.
VR: Hat man gegen Sie irgendwelche Sanktionen ausgesprochen, nachdem Sie sich zuvor geweigert haben, sich dem Jihad anzuschließen?
BF: Sie haben mich bedroht, dann haben sie mich geschlagen.
VR: Sie haben gesagt, dass man Sie zuvor immer wieder aufgefordert hat.
BF: Ich habe bei ihnen von 2002 bis 2005 studiert. In dieser Zeit haben sie mir nichts gesagt und auch keine Probleme bereitet. Erst am Ende meiner Studienzeit haben sie angefangen, Druck auf mich auszuüben.
VR: Vor 2005 ist Ihnen niemals gesagt worden, sich dem Jihad anzuschließen?
BF: Davon war nicht die Rede.
VR: Welche Ausbildung haben Sie in der Koranschule genossen?
BF: Einen religiösen Unterricht bezüglich des Korans.
VR: Und hinsichtlich des Jihads?
BF: Nein. Ich habe meine Ausbildung auf Arabisch genossen, ich weiß nicht, wie der Urdu-Unterricht ist.
VR: Haben Sie eine Kampfausbildung genossen?
BF: Nein, sie wollten, dass ich bei ihnen eine Waffenausbildung absolviere. Einmal saß ich auch dabei, aber mehr nicht.
VR: Haben Sie sich im Zusammenhang mit den Drohungen jemals an die Polizei gewandt?
BF: Sie haben mich zur Polizei mitgenommen und von der Polizei schlagen lassen.
VR: Wer hat Sie konkret geschlagen?
BF: XXXX haben mich dorthin mitgenommen. Ich weiß nicht, wer diejenigen waren, welche mich geschlagen haben.BF: römisch 40 haben mich dorthin mitgenommen. Ich weiß nicht, wer diejenigen waren, welche mich geschlagen haben.
VR: Waren die 2 Personen Mitglieder Ihrer Organisation?
BF: Ja.
VR: Wann sind Sie zur Polizei mitgenommen worden?
BF: 2005. Ich glaube, dass es in der 1. Augustwoche war, vielleicht der 04. August.
VR: Wie lange wurden Sie dort von der Polizei angehalten?
BF: Mindestens 3-4 Tage, aber ich wurde nur 1 Tag geschlagen.
VR: Beim BAA haben Sie am 30.05.2006 gesagt, dass Sie 1 Tag auf der Polizeistation gewesen waren und gleich wieder freigelassen wurden. Jetzt sagen Sie, dass Sie mindestens 3-4 Tage angehalten wurde.
BF: Nein, das ist nicht richtig, ich wurde 4-5 Tage lang angehalten, aber nur 1 Tag lang geschlagen.
VR: Warum haben Sie das so angegeben?
BF: Ich habe dem Dolmetscher gesagt, dass ich nur 1 Tag geschlagen wurde. Sie haben mich nicht gefragt, wie lange ich angehalten wurde.
VR: Warum haben Sie auf die Frage es so zu Protokoll gegeben, dass Sie nach nur 1 Tag wieder frei gelassen worden sind?
BF: Ich kann mich nicht erinnern. Ich habe damals genau so wie heute geantwortet, dass ich nur 1 Tag geschlagen wurde. Warum das andere geschrieben wurde, kann ich nicht sagen.
VR: Warum haben Sie dann das Protokoll unterschrieben?
BF: Damals konnte ich nicht einmal das ABC lesen.
VR: Damals ist es auch übersetzt worden.
BF: Ja, der Dolmetscher hat zwar rückübersetzt, aber nicht sehr genau, er hat das Protokoll nur überflogen.
VR: Warum hat man Sie wieder von der Polizei frei gelassen?
BF: Die 2, XXXX, sind wieder gekommen und haben gefragt, ob ich mich nun damit einverstanden zeige und mich für den Jihad bereit erkläre. Ich habe das damals bejaht. Später habe ich das meinem Vater gesagt. Er hat auch gesagt, dass ich das nicht machen soll.BF: Die 2, römisch 40 , sind wieder gekommen und haben gefragt, ob ich mich nun damit einverstanden zeige und mich für den Jihad bereit erkläre. Ich habe das damals bejaht. Später habe ich das meinem Vater gesagt. Er hat auch gesagt, dass ich das nicht machen soll.
VR: Die Beiden sind mit Ihnen wieder in die Koranschule gegangen?
BF: Nein, ich bin dann nach Hause gegangen. Sie haben geglaubt, dass ich am nächsten Morgen wieder in die Koranschule komme. Ich bin am nächsten Tag dorthin nicht mehr gegangen.
VR: Ist gegen Sie in Ihrer Heimat ein Gerichtsverfahren anhängig?
BF: Nein.
VR: Sind Sie polizeilich verfolgt oder gesucht worden?
BF: Nein, ich wurde von der Polizei weder gesucht, noch verfolgt. Außerdem wissen Sie nicht, wo ich bin.
VR: Mit welchem Verkehrsmittel sind Sie aus Pakistan ausgereist?
BF: Auf dem Landweg, von Quetta, Richtung Iran und dann weiter in die Türkei.
VR: Haben Sie eine Grenze passieren müssen?
BF: Ja.
VR: War es eine besetzte oder eine illegale Grenze?
BF: Ich war versteckt.
VR: Aus welchem Grund?
BF: Ich habe einen Schlepper bezahlt, welcher mich außer Landes gebracht hat.
VR: Sie hätten aus Pakistan auch legal ausreisen können.
BF: Ich hatte aber nicht so viel Zeit.
VR: Haben Sie sich überlegt, in Pakistan woanders zu wohnen und zu leben, ehe Sie aus Pakistan ausreisen?
BF: Ich habe versucht, woanders zu leben. Diese Leute haben ein sehr großes Netzwerk. Sie hätten mich überall gefunden.
VR: Wo haben Sie gelebt, außer in Ihrem Heimatdorf?
BF: Es gibt viele Orte, in XXXX. Wenn die Leute hinter jemandem her sind, dann finden sie diese Person auch.BF: Es gibt viele Orte, in römisch 40 . Wenn die Leute hinter jemandem her sind, dann finden sie diese Person auch.
VR: Haben Sie an einem von Ihnen gerade angegebenen Städte gewohnt?
BF: Nein, ich habe nicht überall gewohnt, da ich keine Zeit hatte.
VR: Wie hätten Sie die Mitglieder dieser Organisation finden sollen?
BF: Sie haben ihre Mitglieder in jedem Dorf und in jeder Stadt. Sie sind die viert- oder fünftgrößte Partei in Pakistan. Deren Mitgliederzahl ist mindestens 50 Millionen.
VR: Sie waren gar nicht wirklich bedeutend für diese Gruppierung, nachdem Sie nur die Koranschule besucht haben und keine besondere Funktion ausgeübt haben?
BF: Nein, ich war keine wichtige Person für sie. Als mit ihnen die Streitigkeiten angefangen haben, waren sie gegen mich, weil ich nein zu ihnen gesagt habe.
VR: Haben Sie jemals überlegt, bei einer übergeordneten Polizeidienststelle eine Anzeige gegen diese Personen zu erstatten?
BF: Nein, ich habe daran nicht gedacht, weil ich weiß, dass sie überall gute Kontakte haben, damals hatten sie auch Sitze.
VR: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Pakistan zurückkehren müssten?
BF: Ich habe Angst um mein Leben.
VR: Wieso?
BF: Wegen der oben angeführten Gründe.
VR: Die Situation ist jetzt anders, das ist alles lange her.
BF: Nein, die Situation ist noch schlimmer geworden.
VR: Werden Sie noch gesucht?
BF: Wenn ich zurückkehren müsste, werden sie mich sicherlich finden.
VR: Woher sollten sie wissen, dass Sie zurückgekehrt sind?
BF: Ich weiß nicht, ob sie mich suchen oder nicht. Ich habe zu ihnen keinen Kontakt mehr. Tatsache ist, dass bei einer Rückkehr in mein Heimatland, ich wieder nach Hause gehen werde.
VR: Nach Hause in Ihr Heimatdorf?
BF: Ja, sie werden dann herausfinden, dass ich wieder da bin. Wie gesagt, ich weiß nicht, ob sie mich jetzt aktiv suchen.
VR: Warum könnten Sie nicht in einem anderen Bundesstaat leben?
BF: Sie haben ein großes Netzwerk.
VR: Sie haben zuerst gesagt, dass Sie nicht verheiratet sind. Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft?
BF: Nein.
VR: Wer ist Frau XXXX?
BF: Das war meine Ex-Freundin. Jetzt sind wir nicht mehr zusammen.
VR: Haben Sie jetzt eine Lebensgemeinschaft?
BF: Nein. Ich habe keine Freundin.
VR: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt?
BF: Ich arbeite in einer Firma namens Redmail, bei der Kleinen Zeitung.
VR: Seit wann?
BF: Ich glaube seit 2006.
VR: Was verdienen Sie durchschnittlich?
BF: Es ist unterschiedlich, manchmal 700, manchmal 800, manchmal 1.000 Euro.
VR: Haben Sie Einkommenssteuererklärungen beim Finanzamt eingereicht?
BF: Ich war bei einem Steuerberater. Ich habe ihm alle meine Lohnzettel gezeigt. Er hat gesagt, ich brauche keine Lohnsteuer zahlen, da ich zu wenig Einkommen habe.
VR: Sie haben gerade gesagt, dass Sie manchmal 1.000 Euro verdienen.
BF: In manchen Jahren habe ich 8.000 Euro verdient, manchmal 9.000 Euro, das geht bis zu 11.000 Euro. Wenn ich Steuern zahlen muss, dann werde ich das machen.
VR: Gehen Sie einer sonstigen Erwerbstätigkeit nach?
BF: Nein.
VR: Sprechen Sie Deutsch?
BF: Ich habe Deutschkurse besucht.
VR wiederholt die Frage.
BF: Ja. Ich habe letzte Woche die A2-Prüfung gemacht (Bestätigungen werden als Beilage A zum Akt genommen).
VR: Sind Sie in Österreich vorbestraft?
BF: Nein.
VR: Haben Sie jemals eine schwere Verwaltungsübertretung (zum Beispiel Alkohol am Steuer) begangen?
BF: Nein.
VR: Zählen zu Ihrem engeren Freundeskreis auch Österreicher?
BF: Nicht enge Freunde, es sind nur Bekannte. Als Sie mir einen Brief geschrieben haben und schriftlich anfragten, ob ich irgendwelche Freunde habe, bin ich zu dem Bekannten gegangen und habe den Namen bekannt gegeben.
VR: Wie heißt er?
BF: XXXX, mehr weiß ich nicht, er ist nicht so ein guter Freund.BF: römisch 40 , mehr weiß ich nicht, er ist nicht so ein guter Freund.
VR: Beim Schriftsatz Ihres Anwaltes geben Sie ihn als Freund namens XXXX an.VR: Beim Schriftsatz Ihres Anwaltes geben Sie ihn als Freund namens römisch 40 an.
BF: Ja, dann wird das stimmen, ich musste einfach einen Namen nennen, er hat seinen Namen aufgeschrieben.
VR: Wer hat den Namen aufgeschrieben?
BF: Ich habe XXXX verstanden. Ich habe nicht so viel Kontakt mit ihm.BF: Ich habe römisch 40 verstanden. Ich habe nicht so viel Kontakt mit ihm.
VR: Sind Sie in Österreich in einem Verein, in einem Sportklub oder einer sonstigen Organisation tätig?
BF: Ich war Mitglied in einem Fitness-Studio.
VR: Sind Sie es oder waren Sie es?
BF: Jetzt nicht mehr, mein Vertrag ist zu Ende.
VR: Waren oder sind Sie schwer krank oder waren Sie in Österreich im Spital?
BF: Ja, aber ich war nicht schwer krank.
VR: Jetzt sind Sie gesund?
BF: Ja. Ich brauche auch keine Tabletten oder irgendwelche Medikamente.
BR: Keine Fragen.Bundesrat:, Keine Fragen.
Folgende Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:
US Department of State (USDOS), Country Reports on Human Rights Practices - 2009, 08.04.2011
Auswärtiges Amt, Republik Pakistan, Stand: Juni 2011
UK Home Office, Country of Origin Information Report Pakistan, 17.01.2011
UK Home Office, Operational Guidance Note, Pakistan, 04.02.2009
Christian Brüser, Gutachten Pakistan, Februar 2008, Allgemeiner Teil, Pkt. 7 Sicherung der Existenzgrundlage
Am 6. September 2008 wurde Asif Ali Zardari (PPP) von einem parlamentarischen Wahlkollegium mit deutlicher Mehrheit für die nächsten fünf Jahre zum Präsidenten gewählt. Sein Vorgänger, Gen. a. D. Pervez Musharraf, war am 18. August 2008 zurückgetreten, um einem parlamentarischen Amtsenthebungsverfahren zuvorzukommen. Die Regierungskoalition von PPP (Pakistan People's Party), die bei den Parlamentswahlen am 18. Februar 2008 stärkste Partei geworden war, und PML-N (Pakistan Muslim League - Nawaz Sharif Gruppe) zerbrach nur eine Woche später an der Frage der Wiedereinsetzung der von Musharraf im Herbst 2007 abgesetzten Obersten Richter. Premierminister ist weiterhin der von der PPP gestellte Makhdoum Yusuf Raza Gilani, der am 25. März 2008 von Präsident Musharraf vereidigt worden war. Im März 2009 wurde auf Druck u.a. der PML-N der Oberste Richter des Landes Iftikhar Muhammad Chaudhry neben anderen Höchstrichtern wieder eingesetzt. Im Punjab, in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, ist die PML-N stärkste Partei und kehrte Shabaz Sharif, dessen Politikverbot wie das seines Bruders Nawaz Sharif von den wieder eingesetzten Höchstrichter ihrerseits aufgehoben wurde, als Ministerpräsident der Provinz Punjab zurück.
Politische Parteien können seit Ende 2007 (Rücknahme des Ausnahmezustands) wieder weitgehend frei operieren.
Es kommt immer wieder zu "sektiererischen Auseinandersetzungen" ("sectarian violence") zwischen radikalen sunnitischen und schiitischen Gruppierungen. Der pakistanische Staat unternimmt große Anstrengungen, Konflikte und die sektiererische Gewalt zwischen extremistischen Gruppierungen der schiitischen Minderheit (ca. 20 % der Muslime) und der sunnitischen Mehrheit (ca. 80% der Muslime) einzugrenzen
Abgeschobene Personen haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen einer Asylantragstellung nicht mit staatlichen Maßnahmen zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter konnte nicht festgestellt werden.
In Pakistan gibt es genügend Großstädte, wie z.B. Rawalpindi, Lahore, Karachi, Peshawar oder Multan, in denen sich gefährdete Personen in die Anonymität flüchten können.
Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen. Kehren sie in ihren Familienverband zurück, ist ihre Grundversorgung im Rahmen dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit gesichert. Die Mehrzahl der zur Ausreise aus Deutschland verpflichteten pakistanischen Staatsangehörigen stammt aus dem östlichen Punjab, der Region zwischen Islamabad/Rawalpindi und Lahore und weit der Grenze zu Indien. Diese Gegend wurde von der schweren Flutkatastrophe, die Pakistan im Sommer des vergangenen Jahres heimgesucht hat, kaum betroffen. Insoweit ergeben sich daraus für zurückgeführte pakistanische Staatsangehörige keine zusätzlichen, auch wirtschaftlichen, Schwierigkeiten bei der Reintegration.
Die Zahl der vorgelegten inhaltlich ge- oder verfälschten Dokumente ist hoch. Die zum Nachweis eines Verfolgungsschicksals vorgelegten Strafanzeigen, Haftbefehle, Gerichtsurteile und die Rechtsanwaltsschreiben erwiesen sich in fast allen Fällen als gefälscht oder inhaltlich unrichtig. Die Ausführungen und Erklärungen zu einer geltend gemachten Verfolgung aus politischen oder religiösen Gründen, bei Frauen auch ein angeblicher Verstoß gegen islamische Moralvorschriften, hielten i.d.R. einer Nachforschung vor Ort nicht stand. Es ist in Pakistan problemlos möglich, ein (Schein-)Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen (z.B. "First Information Report" oder Haftverschonungsbeschluss) echt sind, das Verfahren in der Zwischenzeit aber längst eingestellt wurde. Verfahren können zum Schein jederzeit durch einfachen Antrag wieder in Gang gesetzt werden. Ebenso ist es ohne große Anstrengungen möglich, Zeitungsartikel, in denen eine Verfolgungssituation geschildert wird, gegen Bezahlung oder aufgrund von Beziehungen veröffentlichen zu lassen.
Jamaat-e-Islami (JI)
A religious-based political party founded in 1941, which decrees
Islam as "... a complete system of politics, economics and culture."
Opposed to the West, the JI believes sharia (Islamic law) regulations should govern all aspects of life and advocates jihad to achieve an Islamic state.
VR fragt den BF um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.
BF: In Pakistan kann man mit Geld alles erreichen. Es ist richtig, dass man gegen Bezahlung gefälschte und verfälschte polizeiliche Anzeigen und Zeitungsartikel bekommen kann. Man kann mit Geld auch Auftragskiller anheuern. Deswegen ist das Leben dort nicht sicher. Ich will auch kein anonymes Leben führen.
VR fragt den BF, ob er die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Es werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist ein pakistanischer Staatsangehöriger aus XXXX, dem Punjab. Seine Identität wird entsprechend seinen Angaben festgestellt.Der Beschwerdeführer ist ein pakistanischer Staatsangehöriger aus römisch 40 , dem Punjab. Seine Identität wird entsprechend seinen Angaben festgestellt.
Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund wird der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland aus asylrelevanten Gründen verfolgt bzw. mit dem Leben bedroht worden wäre.
1.2. Zum Herkunftsstaat Pakistan:
Zur Lage in Pakistan werden aufgrund der in der Verhandlung vorgehaltenen Quellen die dort daraus getroffenen vorläufigen entscheidungsrelevanten Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.
2. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
2.1 Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch die am 23.11.2011 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.
2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einvernahme vor der Verwaltungsbehörde und den Ausführungen in der Verhandlung im Einklang mit dem Akteninhalt.
2.3. Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.
Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn die Asylwerberin während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn die Asylwerberin die nach ihrer Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn ihre Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn sie maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (vgl. VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn die Asylwerberin während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn die Asylwerberin die nach ihrer Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn ihre Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn sie maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt vergleiche VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).
2.4. Der erkennende Gerichtshof geht - wie schon das Bundesasylamt - nicht davon aus, dass der Fluchtgrund den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist; dies aus folgenden näheren Erwägungen:
2.4.1. Ungereimtheiten ergeben sich zunächst darin, dass der Beschwerdeführer den Beginn seiner Probleme mit der Jamait-e-Islami in der mit ihm am 30.05.2006 aufgenommenen Niederschrift noch auf das Jahr 2002 zurückführte, indem dieser damals aufgefordert worden sein soll im Jihad zu kämpfen, dieser Aufforderung nicht nachgekommen und daher nach Österreich geflüchtet ist. Dies steht allerdings insofern den Angaben der Niederschrift vom 10.10.2005 entgegen, als dieser dort noch ausgeführt hat erst im Juli 2005 von seiner eigenen Partei aufgefordert worden zu sein an einem Jihad in der Kaschmir Region teilzunehmen.
Auf Vorhalt dieser widersprüchlichen Angaben gab der Beschwerdeführer ohne diese in der mit ihm am 30.05.2006 aufgenommenen Niederschrift aufzuklären an, dass es stimmen würde, dass er vom Jahr 2002 gesprochen hat, aber es im Jahr 2005 gewesen ist.
Auch in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gab dieser in diesem Zusammenhang auf entsprechenden Vorhalt lediglich an, dass er im Jahr 2002 begonnen hat dort zu studieren. Insofern kann auch die in der Berufung aufgestellte Behauptung, dass es sich dabei um ein Missverständnis gehandelt hat, lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden. Dies gilt umso mehr, als auch im Hinblick der Festnahme des Beschwerdeführers völlig divergierende Aussagen bestehen.
In der mit ihm am 30.05.2006 aufgenommenen Niederschrift führte der Beschwerdeführer dazu noch aus, dass er am 04.08.2005 von der Polizei mitgenommen und nach einem Tag ohne eine Anklage gegen ihn zu erheben wieder freigelassen wurde. Dies steht allerdings in klaren Widerspruch zu den Ausführungen in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, als dieser dort zunächst angab zwischen drei und vier Tagen und unmittelbar darauf nach entsprechenden Vorhalt der Aussagen vor dem Bundesasylamt erklärte vier bis fünf Tage auf der Polizeistation festgehalten worden zu sein. Dies kann jedoch lediglich als gesteigertes Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers gewertet werden, als die Ausführung, dass er dem Dolmetscher gesagt hat einen Tag geschlagen worden zu sein und er nicht gefragt worden ist, wie lange er angehalten wurde lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden, als auch in der seinerzeit dagegen eingebrachten Berufung nichts davon gerügt wurde.
Ungereimtheiten ergeben sich aber auch dahingehend, dass der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof seine Festnahme so darstellte, dass er von Mitgliedern der Jamaat-e-Islami auf die Polizeistation mitgenommen wurde, während er vor dem Bundesasylamt schilderte von zwei Mitglieder seiner Partei in Begleitung von zwei Polizisten auf diese Station gebracht worden zu sein. Ebenso brachte der Beschwerdeführer das erste Mal in der Verhandlung vor, dass es schon vor der Festnahme auf der Polizeistation zu tätlichen Auseinandersetzungen gekommen ist, bei dem den Beschwerdeführer der rechte Unterarm gebrochen worden sein soll. Abgesehen davon, dass der Asylgerichtshof davon ausgeht, dass es sich auch dabei um ein gesteigertes Fluchtvorbringen handelt, ist es umso unverständlicher, dass der Beschwerdeführer dann nicht schon früher die Flucht ergriffen hat, wenn man davon ausgeht, dass dies tatsächlich der Fall gewesen sein sollte.
Unabhängig davon ist es für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, dass man den Beschwerdeführer nach seiner Freilassung unbehelligt freigelassen hat, nachdem man ihn zuvor durch derartige Handlungen zur Teilnahme an den Jihad nötigen wollte. Die Behauptung, dass sich die beiden Mitglieder der Jamaat-e-Islami Organisation, XXXX, welche auch für seine Freilassung verantwortlich gewesen wären, damit zufrieden gegeben hätten, dass er nunmehr kundgetan habe, dass er sich für den Jihad bereit erklären würde, kann nach den bereits vorgefallenen Ereignissen nicht nachvollzogen werden. Umso verwunderlicher ist es für den Asylgerichtshof, dass keine Mitglieder der Jamaat-e-Islami beim Beschwerdeführer zu Haus aufgetaucht sind, nachdem dieser am nächsten Morgen in der Koranschule nicht anwesend gewesen ist. Ebenso wurde den eigenen Angaben des Beschwerdeführers nach der Beschwerdeführer weder von der Polizei gesucht noch verfolgt.Unabhängig davon ist es für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, dass man den Beschwerdeführer nach seiner Freilassung unbehelligt freigelassen hat, nachdem man ihn zuvor durch derartige Handlungen zur Teilnahme an den Jihad nötigen wollte. Die Behauptung, dass sich die beiden Mitglieder der Jamaat-e-Islami Organisation, römisch 40 , welche auch für seine Freilassung verantwortlich gewesen wären, damit zufrieden gegeben hätten, dass er nunmehr kundgetan habe, dass er sich für den Jihad bereit erklären würde, kann nach den bereits vorgefallenen Ereignissen nicht nachvollzogen werden. Umso verwunderlicher ist es für den Asylgerichtshof, dass keine Mitglieder der Jamaat-e-Islami beim Beschwerdeführer zu Haus aufgetaucht sind, nachdem dieser am nächsten Morgen in der Koranschule nicht anwesend gewesen ist. Ebenso wurde den eigenen Angaben des Beschwerdeführers nach der Beschwerdeführer weder von der Polizei gesucht noch verfolgt.
Der Asylgerichtshof räumt dem Beschwerdeführer zwar ein, dass sich dieser auf Grund des länger zurückliegenden Zeitraumes des Ereignisses der Fluchtgeschichte nicht mehr an alle Details erinnern kann, doch ist vom Beschwerdeführer in einer Gesamtschau seines Vorbringens zu erwarten, dass dieser zumindest über die wesentlichen Eckdaten des die Flucht auslösenden Ereignisses trotz der länger zurückliegenden Fluchtgeschichte widerspruchsfreie Angaben machen können muss.
Die zum Teil sehr allgemeinen und in sich nicht schlüssigen Informationen lassen jedenfalls nicht auf tatsächlich selbst Erlebtes schließen und wird daher davon ausgegangen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht den Tatsachen entspricht.
2.4.2. Darüber hinaus wird auf die Möglichkeit verwiesen, sich in anderen Landesteilen Pakistans niederzulassen. Der Beschwerdeführer könnte somit durch Verlegung seines Aufenthaltsortes in eine andere Region Pakistans, beispielsweise in Großstädte wie Faisalabad, Gujranwala, Lahore, der behaupteten Verfolgung durch die Mitglieder der Jaamat-e-Islami seiner Heimatstadt entgehen. Dass diese so ein großes Interesse an dem Beschwerdeführer haben, dass sie ihn überall in Pakistan suchen würden, kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht angenommen werden, ebenso wenig, dass sie ihn überall finden könnte, dies auch angesichts der Bevölkerungsdichte seines Herkunftslandes.
Dies wird im Übrigen, abgesehen von seinen widersprüchlichen Aussagen, vom Beschwerdeführer indirekt selbst bestätigt, als er einräumt nicht zu wissen, ob er gesucht wird, da er zu diesen Personen keinen Kontakt mehr hat. Für ihn würde feststehen, dass er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland wieder in sein Heimatdorf zurückgeht und man so heraus finden würde, dass er wieder anwesend ist.
Darüber hinaus ist es für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, dass dieser trotz der gegen ihn behaupteten Übergriffe sich nicht an die Polizei wenden könnte. Es wird in diesem Zusammenhang zwar nicht verkannt, dass Bestechung und Korruption der Behörden in Pakistan vorkommen können, doch kann auf Basis der Länderberichte nicht geschlossen werden, dass die Polizei sich systematisch (politisch) beeinflussen lässt. Der Beschwerdeführer räumt im Übrigen, wie bereits oben angeführt, ein, dass er von der Polizei weder gesucht noch verfolgt worden ist, sodass es für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar ist, dass sich dieser mit seinen Problemen nicht an eine übergeordnete Stelle gewandt hat bzw. einen Rechtsanwalt eingeschaltet hat. Die Behauptung, dass die Jaamat-e-Islami überall gute Kontakte haben würde, kann insofern lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden.
Hinweise für eine Unzumutbarkeit im individuellen Fall, sich in einem anderen pakistanischen Landesteil oder einer anderen pakistanischen Großstadt niederzulassen, haben sich im Verfahren nicht ergeben, dies im Hinblick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers (Mutter und Geschwister leben im Bundesstaat Punjab, Berufserfahrung im Verkauf ).
Gesamthaft betrachtet wird daher geschlossen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keiner Verfolgung ausgesetzt war bzw. ihm keine Verfolgung droht.
2.5. Die Feststellungen über das Herkunftsland des Beschwerdeführers ergeben sich aus den in der mündlichen Verhandlung zitierten Quellen. Der Beschwerdeführer ist diesen nicht wirksam entgegen getreten.
Aus der Quellenlage ist ersichtlich, dass in Pakistan keine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen vorliegt. Auch geht aus den Länderberichten hervor, dass der pakistanische Staat große Anstrengungen unternimmt, gegen Extremisten vorzugehen und Terrorismus zu bekämpfen und kann aufgrund der Quellenlage und der notorisch jüngsten Entwicklungen nicht davon ausgegangen werden, dass in Pakistan eine Situation herrscht, in der die Staatsgewalt zusammengebrochen wäre oder systematische schwere Menschenrechtsverletzungen zu erkennen wären. Die Situation in Pakistan ist nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; an dieser Einschätzung vermögen auch die Anschläge der Taliban nichts zu ändern.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
3.1. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt des aus Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.Zentraler Aspekt des aus Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben.
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-Konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlings-Konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Der Beschwerdeführer hat keine Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht und war daher die Beschwerde gemäß § 7 AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.Der Beschwerdeführer hat keine Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht und war daher die Beschwerde gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides:
Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997 idF BGBl. I 126/2002 (FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, (FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
Zur Auslegung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBL I 2003/101 iVm § 50 FPG 2005 (Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1. Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Art. 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002 BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG idF BGBL I 2003/101 zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Zur Auslegung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung BGBL römisch eins 2003/101 in Verbindung mit Paragraph 50, FPG 2005 (Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Artikel 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, und Paragraph 57, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG in der Fassung BGBL römisch eins 2003/101 zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
3.2.1. Wie bereits oben ausgeführt, liegt keine Verfolgung im Sinne der GFK vor, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Pakistan einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.3.2.1. Wie bereits oben ausgeführt, liegt keine Verfolgung im Sinne der GFK vor, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Pakistan einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.
3.2.2. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, hat der Beschwerdeführer allein auf Grund der Tatsache, dass er einen Asylantrag gestellt hat, keine Sanktionen zu erwarten.
3.2.3. Dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und kann auch von Amts wegen aufgrund der Länderberichte nicht davon ausgegangen werden. Es ist nicht ersichtlich, warum ihm als junger, gesunder, erwachsener Mann mit einer Berufserfahrung in seinem Heimatland, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Außerdem leben, wie bereits oben angeführt, seine Mutter und Geschwister in seinem Heimatland, sodass ein soziales Bezugsnetz für den Fall der Rückkehr besteht.3.2.3. Dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und kann auch von Amts wegen aufgrund der Länderberichte nicht davon ausgegangen werden. Es ist nicht ersichtlich, warum ihm als junger, gesunder, erwachsener Mann mit einer Berufserfahrung in seinem Heimatland, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Außerdem leben, wie bereits oben angeführt, seine Mutter und Geschwister in seinem Heimatland, sodass ein soziales Bezugsnetz für den Fall der Rückkehr besteht.
3.2.4. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Pakistan auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In Pakistan ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Es haben sich im Verfahren keine "außergewöhnlichen Umstände" ergeben, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens.Es haben sich im Verfahren keine "außergewöhnlichen Umstände" ergeben, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens.
Was die Hochwasserlage in Pakistan betrifft, ist festzustellen, dass der Punjab, die Heimatregion des Beschwerdeführers, nur teilweise zu den betroffenen Gebieten gehörte. Die Stadt XXXX, in der der Beschwerdeführer mehr oder weniger bis kurz vor seiner Ausreise aus Pakistan gelebt hat, gehört dem Bericht der USAID-Pakistan vom 04.05.2011 zu den davon leicht betroffenen Gebieten. Im Übrigen ist die nationale und internationale Hilfe in den betroffenen Landesteilen angelaufen ist und hat sich die Lage zu stabilisieren und zu normalisieren begonnen hat.Was die Hochwasserlage in Pakistan betrifft, ist festzustellen, dass der Punjab, die Heimatregion des Beschwerdeführers, nur teilweise zu den betroffenen Gebieten gehörte. Die Stadt römisch 40 , in der der Beschwerdeführer mehr oder weniger bis kurz vor seiner Ausreise aus Pakistan gelebt hat, gehört dem Bericht der USAID-Pakistan vom 04.05.2011 zu den davon leicht betroffenen Gebieten. Im Übrigen ist die nationale und internationale Hilfe in den betroffenen Landesteilen angelaufen ist und hat sich die Lage zu stabilisieren und zu normalisieren begonnen hat.
Somit war die Beschwerde auch hinsichtlich § 8 Abs. 1 AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.Somit war die Beschwerde auch hinsichtlich Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.
3.2.5. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung ist folgendes auszuführen:
Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten (vgl. jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten vergleiche jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,
271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.
Der EGMR hat sich in seinem Urteil vom 8. April 2008 (rk. 8.Juli 2008), NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 mit der Frage der Interessensabwägung zwischen einem während des Asylverfahrens begründeten Privatleben und dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle und der damit verbundenen Abschiebung abgewiesener Asylwerber im Hinblick auf
Artikel 8 EMRK auseinandergesetzt.
Dazu führte er aus, dass das Bestehen eines Privatlebens für die Zulässigkeit der Abschiebung nicht von Bedeutung wäre, da die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt und außerdem jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre. Es handle sich bei der ugandischen Beschwerdeführerin überdies um keine niedergelassene Zuwanderin, und sei ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt worden, sodass ihr Aufenthalt in der UK während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher gewesen sei. Auch die behauptete Verzögerung der Behörden ändere nichts und mache die Abschiebung in Folge der Abweisung der Anträge nicht unverhältnismäßig.
Es ist somit nach oben dargelegter jüngster EGMR Judikatur in der Regel nicht erforderlich, eine nähere Prüfung des Privatlebens des Beschwerdeführers iS von Artikel 8 EMRK vorzunehmen, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen kann.
Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen.Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen.
Der Beschwerdeführer hält sich zum Entscheidungszeitpunkt seit etwa sechseinhalb Jahren in Österreich auf, in dieser Zeit hatte er aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel. Er reiste auf illegale Weise in Österreich ein und stellte hier einen unbegründeten Asylantrag mit einer unrichtigen Verfolgungsbehauptung. Es sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Ausweisung für unzulässig zu erklären wäre und wurden im Verfahren keine Umstände, welche auf eine solche hindeuten könnten, dargetan.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte; eigenen Angaben nach ist der Beschwerdeführer weder in Österreich verheiratet noch lebt er in einer Lebensgemeinschaft bzw. hat er keine Kinder im Bundesgebiet. Dem gegenüber leben seine Mutter und seine Geschwister in Pakistan.
Im Übrigen hat sich in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ergeben, dass die vom rechtsfreundlichen Rechtsvertreter im Schriftsatz vom 01.08.2011 erwähnte intensive Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Freundin XXXX nicht mehr besteht und dieser keine Freundin hat.Im Übrigen hat sich in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ergeben, dass die vom rechtsfreundlichen Rechtsvertreter im Schriftsatz vom 01.08.2011 erwähnte intensive Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Freundin römisch 40 nicht mehr besteht und dieser keine Freundin hat.
Hinsichtlich des im Schriftsatz des rechtsfreundlichen Rechtsvertreters geforderten Antrages als Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer über zahlreiche Freunde verfügt, Herrn XXXX als Zeugen ein zu vernehmen, wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung einräumte, dass es sich dabei um keinen Freund, sondern lediglich um einen Bekannten handelt. Außerdem war der Beschwerdeführer nicht einmal in der Lage dessen vollständigen Namen zu nennen. Überdies führte er als Vornamen des Herrn XXXX an. Auf Vorhalt dieses gravierenden Widerspruchs gab der Beschwerdeführer lediglich an den Namen beim rechtsfreundlichen Rechtsvertreter nennen haben zu müssen, welcher diesen dann aufgeschrieben hat.Hinsichtlich des im Schriftsatz des rechtsfreundlichen Rechtsvertreters geforderten Antrages als Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer über zahlreiche Freunde verfügt, Herrn römisch 40 als Zeugen ein zu vernehmen, wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung einräumte, dass es sich dabei um keinen Freund, sondern lediglich um einen Bekannten handelt. Außerdem war der Beschwerdeführer nicht einmal in der Lage dessen vollständigen Namen zu nennen. Überdies führte er als Vornamen des Herrn römisch 40 an. Auf Vorhalt dieses gravierenden Widerspruchs gab der Beschwerdeführer lediglich an den Namen beim rechtsfreundlichen Rechtsvertreter nennen haben zu müssen, welcher diesen dann aufgeschrieben hat.
Ebenso hat sich in der Verhandlung entgegen der im Schriftsatz aufgestellten Behauptung ergeben, dass der Beschwerdeführer kein Mitglied des Fitnessclub "XXXX" mehr ist, sodass auch der ausgezeichnete Kontakt zu dessen Mitgliedern nicht nachvollzogen werden kann.
Im Hinblick der oben angeführten Ausführungen zu den Beweisanträgen des Beschwerdeführers wurde von einer Zeugeneinvernahme des aus dem Kulturkreis stammenden Zeugen XXXX abgesehen.Im Hinblick der oben angeführten Ausführungen zu den Beweisanträgen des Beschwerdeführers wurde von einer Zeugeneinvernahme des aus dem Kulturkreis stammenden Zeugen römisch 40 abgesehen.
Hinsichtlich des Nachweises des Lebensunterhaltes des Beschwerdeführers wurde von diesem in der Verhandlung eingeräumt in der Vergangenheit lediglich soviel verdient zu haben, dass er vom Finanzamt nicht steuerrechtlich erfasst werden musste. Abgesehen davon, liegt das vom rechtsfreundlichen Rechtsvertreter in der Höhe von 900 bis 1000 Euro bezifferte monatliche Einkommen unter Berücksichtung der monatlich zu leistenden Miete inklusive Betriebskosten unter den im NAG vorgesehen Richtsatz für das Jahr 2011 für eine Einzelperson, sodass auch von keiner beruflichen Integration ausgegangen werden kann. Etwaige Leistungen an die Sozialversicherung sind darin noch nicht berücksichtigt.
Auch wenn der Beschwerdeführer nach einen mehr als sechsjährigen Aufenthalt in Österreich über ein Sprachzertifikat auf der Niveaustufe A2 des Europarates verfügt und im aktuellen Strafregisterauszug keine gerichtlichen Vorstrafen unter dem vom Beschwerdeführer angegebenen Namen aufscheinen, überwiegt aus Sicht des Asylgerichtshofs das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar und war die Beschwerde daher gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Auch wenn der Beschwerdeführer nach einen mehr als sechsjährigen Aufenthalt in Österreich über ein Sprachzertifikat auf der Niveaustufe A2 des Europarates verfügt und im aktuellen Strafregisterauszug keine gerichtlichen Vorstrafen unter dem vom Beschwerdeführer angegebenen Namen aufscheinen, überwiegt aus Sicht des Asylgerichtshofs das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar und war die Beschwerde daher gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
27.03.2012