TE AsylGH Erkenntnis 2012/1/30 C2 411996-1/2010

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Veröffentlicht am 30.01.2012
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Spruch

C2 411996-1/2010/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 18.02.2010, Zl. 09 12.716-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes vom 18.02.2010, Zl. 09 12.716-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 14.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei einer rechtswidrigen Einreise betreten worden war.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Der Beschwerdeführer gab an, etwa ein Monat unterwegs gewesen zu sein, er sei vor einem Monat bis in die Türkei gereist und habe sich vorher in Afghanistan und im Iran aufgehalten. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er in Gefahr gewesen sei, da "irgendwelche Feinde (Afghanen) die Eltern des Beschwerdeführers umgebracht hätten; seine Tante habe ihm gesagt, dass er flüchten solle". Im Falle der Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer umgebracht zu werden.

Am 21.10.2009 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. Zu den Daten seiner Eltern befragt gab der Beschwerdeführer an, dass diese vor drei Jahren verstorben seien.

Der Beschwerdeführer gab an, dass er insgesamt 30 Tage von Afghanistan nach Österreich unterwegs gewesen sei. Seine Tante habe ihn in den Iran geschickt, von wo er über die Türkei über den Landweg nach Österreich gekommen sei.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater in Afghanistan Feinde gehabt habe, die der Beschwerdeführer nicht kenne, da er sie nie gesehen habe. Nach einem nicht näher beschriebenen Vorfall habe sein Vater gesagt, dass dieser viele Feinde habe. Diese Feinde hätten auch seine Eltern und Geschwister getötet, zum Zeitpunkt des Vorfalls sei der Beschwerdeführer bei seiner Tante auf Besuch gewesen. Nach dem Vorfall, bei dem die Eltern und Geschwister getötet worden seien, habe der Beschwerdeführer bei seiner Tante gelebt. Beweismittel habe der Beschwerdeführer keine.

Offenbar am Ende der Einvernahme wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

Am 25.1.2010 wurde der Beschwerdeführer abermals einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.

Nach Dokumenten befragt gab der Beschwerdeführer an, dass seine Eltern verstorben seien als er elf Jahre alt gewesen sei. Er habe mit seiner Familie ab einem Alter von neun oder zehn Jahren in Kabul gelebt, ein bis eineinhalb Jahre nachdem die Familie nach Kabul gezogen sei, habe der Beschwerdeführer seine Tante väterlicherseits besucht. Am nächsten Tage habe er erfahren, dass seine Eltern und Geschwister getötet worden seien. Ab diesem Zeitpunkt habe ihn seine Tante an verschiedene Orte in Afghanistan und Pakistan arbeiten geschickt. Die Tante wohne in einem Randbezirk in Kabul. Zum Vater befragt gab der Beschwerdeführer an, dass dieser Lastenkutscher gewesen sei, der Mann seiner Tante habe hingegen eine Bäckerei.

Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Tante seinen Bruder, von dem er angenommen habe, dass dieser auch getötet worden sei, im Iran gefunden habe.

Die Tante des Beschwerdeführers habe beschlossen, dass der Beschwerdeführer aus Afghanistan ausreisen solle, da die Feinde seines Vaters auch den Beschwerdeführer töten könnten.

Probleme mit den Behörden seines Landes habe der Beschwerdeführer keine.

Zu den Feinden seines Vaters befragt gab der Beschwerdeführer an, dass es sich um Paschtunen gehandelt habe; der Vater habe zwar ab und zu gesagt, dass er Feinde habe, aber nicht, wodurch diese Feindschaft entstanden sei. Der Beschwerdeführer habe von der Tante nur erfahren, dass die Feinde seines Vaters dessen Familie getötet hätten. Zwar habe der Beschwerdeführer gehört, dass Polizisten nach der Tat im Haus der Familie gewesen wären, er habe aber weder Kontakt zu diesen gehabt noch wisse er, was die Ermittlungen ergeben hätten. Auf der Beerdigung sei der Beschwerdeführer nicht gewesen, weil ihn seine Tante nicht gelassen habe; daher wisse er auch nicht, wer beerdigt worden sei.

Bei einem Telefonat habe ihm der Bruder erzählt, dass er von den Paschtunen mitgenommen und lange angehalten worden sei, bis dieser habe fliehen können.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 18.2.2010, erlassen am 19.2.2010, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass die Eltern und die Schwester des Beschwerdeführers von Paschtunen getötet worden seien. Weiters sei auch eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht feststellbar.

Allerdings bestünden Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle der Zurückbringung nach Afghanistan wegen "der allgemeinen Lage in Afghanistan einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt" sein werde.Allerdings bestünden Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle der Zurückbringung nach Afghanistan wegen "der allgemeinen Lage in Afghanistan einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG ausgesetzt" sein werde.

Beweiswürdigend wurde dies wie folgt begründet:

"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.

Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Mangels Vorlage eines nationalen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittels konnte Ihre Identität nicht festgestellt werden und hatte auch die Feststellung der illegalen Einreise zu erfolgen. Soweit Sie im Asylverfahren namentlich genannt werden, dient dies lediglich der Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei, nicht jedoch als Feststellung Ihrer Identität.

Ihre Staats-, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit ergibt sich aus Ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben, insbesondere aus Ihren Orts- und Sprachkenntnissen.

betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:

In das Zentrum Ihres Asylbegehrens stellten Sie den Umstand, dass Feinde Ihres Vaters gekommen seien und die Familie getötet hätten.

Ihrem Vorbringen zu einer Verfolgung und zu Verfolgungshandlungen in Afghanistan musste die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden, da Ihre Angaben widersprüchlich, völlig vage und unsubstantiiert, nicht plausibel und in sich schlüssig erschienen.

Dies insbesondere deshalb:

Bezüglich des Fluchtgrundes brachten Sie vor, dass Sie bei Ihrer Tante väterlicherseits zu Besuch waren und dort nächtigten. Ihre Tante sagte Ihnen dann, als Sie wieder nachhause gehen wollten, dass Feinde des Vaters gekommen seien und die Familie getötet hätten. Sie erzählte Ihnen, dass Ihre Eltern und Geschwister gestorben seien.

Befragt, wer die Feinde des Vaters wären, gaben Sie in der Einvernahme vor der ha. Behörde am 25.01.2010 an, es wären Paschtunen. Sie konnten aber auch auf Nachfrage weder angeben wer diese Feinde wären noch was der Grund für die Feindschaft wäre. Laut Ihren Angaben hätten Sie dies nie erfahren. Weder vom Vater, noch der Tante, noch von anderen Leuten oder Nachbarn hätten Sie erfahren, wer die Feinde des Vaters wären bzw. warum die Feindschaft bestünde.

Ebenfalls in dieser Einvernahme befragt, warum Sie denn glauben, dass Sie aktuell verfolgt würden, insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass der von Ihnen geschilderte angebliche Vorfall schon länger zurückliegt, gaben Sie an, wegen dieser Feindschaft. Aus diesem Grund würden Sie auch sehr unauffällig leben.

Sie haben bei den Einvernahmen vor der Erstaufnahmestelle Ost am 21.10.2009 und vor der ha. Behörde am 25.01.2010 lediglich Rahmenumstände in den Raum gestellt. Ihre Angaben zu den näheren Umständen und den angeblichen Bedrohungen sind von einer bloßen Aneinanderreihung von vagen Behauptungen geprägt. Mit keinem Wort ist irgendwie Ihre persönliche Involvierung in die Geschehnisse erkennbar gewesen. Sie haben den Fluchtgrund so geschildert, wie dies ein unbeteiligter Dritter gemacht hätte. Selbst auf Nachfrage habe Sie nie konkrete, nachvollziehbare Angaben machen können und sich in bloßen Behauptungen, ohne nähere Ausführungen, insbesondere mit persönlichem Hintergrund, erschöpft.

Nicht plausibel erschienen auch Ihre Ausführungen bezüglich Ihrer getöteten Familie. So gaben Sie bei der Einvernahme vor der Polizeiinspektion XXXX am 14.10.2009 an, dass Ihre Eltern von Feinden getötet wurden, bezüglich der Geschwister machten Sie keine Angaben. Bei der Ersteinvernahme vor der EAST Ost am 21.10.2009 gaben Sie dann an, dass neben Ihren Eltern auch Ihre Geschwister von Feinden getötet wurden. In der Einvernahme vor der ha. Behörde am 25.01.2010 erklärten Sie, dass Ihnen Ihre Tante erzählt hätte, dass Ihre Eltern und Ihre Geschwister gestorben seien. In Wirklichkeit wäre Ihr Bruder aber nur vermisst gewesen. Sie hätten mittlerweile bereits einmal mit Ihrem im Iran lebenden Bruder per Telefon Kontakt aufgenommen.Nicht plausibel erschienen auch Ihre Ausführungen bezüglich Ihrer getöteten Familie. So gaben Sie bei der Einvernahme vor der Polizeiinspektion römisch 40 am 14.10.2009 an, dass Ihre Eltern von Feinden getötet wurden, bezüglich der Geschwister machten Sie keine Angaben. Bei der Ersteinvernahme vor der EAST Ost am 21.10.2009 gaben Sie dann an, dass neben Ihren Eltern auch Ihre Geschwister von Feinden getötet wurden. In der Einvernahme vor der ha. Behörde am 25.01.2010 erklärten Sie, dass Ihnen Ihre Tante erzählt hätte, dass Ihre Eltern und Ihre Geschwister gestorben seien. In Wirklichkeit wäre Ihr Bruder aber nur vermisst gewesen. Sie hätten mittlerweile bereits einmal mit Ihrem im Iran lebenden Bruder per Telefon Kontakt aufgenommen.

Ebenfalls nicht nachvollziehbar und inkonsistent stellen sich auch Ihre Ausführungen bezüglich der Beerdigung der Familie dar. Befragt in der Einvernahme vor der ha. Behörde am 25.01.2010 bezüglich der Beerdigung gaben Sie an, dass Sie nicht gesehen hätten, wer beerdigt wurde und Sie auch das Grab nicht gesehen hätten. Vorgehalten, dass Sie doch wissen müssten, wer auf einer Beerdigung beerdigt wird, gaben Sie an, dass Ihre Tante Sie bei der Trauerfeier nicht vorgelassen habe und Sie in ein Gästehaus gebracht habe. Nochmals befragt, ob der Bruder beerdigt wurde oder nicht, gaben Sie an, dass Sie nicht wissen, wer beerdigt wurde. Sie wollten zur Beerdigung, Ihre Tante hätte Sie dann geschlagen und gesagt Sie sollten im Haus warten.

Vorgehalten, dass man auch, wenn man den oder die Toten nicht persönlich sieht, weiß wer beerdigt wird, antworteten Sie, dass Sie das nicht wüssten, sie wären drei Tage in einem Gästehaus gewesen. Ihre Tante hätte Sie nicht raus gelassen und Sie mit Essen versorgt.

Ihre diesbezüglichen Ausführungen sind nicht plausibel und decken sich nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung. Es ist auch für den Fall, dass Sie nicht persönlich bei der Beerdigung anwesend waren, nicht nachvollziehbar, dass Sie nicht wissen, wer von der Familie zu Grabe getragen wurde. Hinzuweisen ist auch auf Ihre diesbezüglichen divergierenden Ausführungen zum einen in der Erstbefragung vor der PI XXXX, bei der Sie den Tod der Geschwister nicht erwähnten und zum anderen bei der Ersteinvernahme vor der EAST OST am 21.10.2009, bei der Sie angaben, dass neben Ihren Eltern auch Ihre Geschwister von Feinden getötet wurden, um dann in der Einvernahme vor der ha.Ihre diesbezüglichen Ausführungen sind nicht plausibel und decken sich nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung. Es ist auch für den Fall, dass Sie nicht persönlich bei der Beerdigung anwesend waren, nicht nachvollziehbar, dass Sie nicht wissen, wer von der Familie zu Grabe getragen wurde. Hinzuweisen ist auch auf Ihre diesbezüglichen divergierenden Ausführungen zum einen in der Erstbefragung vor der PI römisch 40 , bei der Sie den Tod der Geschwister nicht erwähnten und zum anderen bei der Ersteinvernahme vor der EAST OST am 21.10.2009, bei der Sie angaben, dass neben Ihren Eltern auch Ihre Geschwister von Feinden getötet wurden, um dann in der Einvernahme vor der ha.

Behörde am 25.01.2010 bezüglich des Todes der Geschwister zu erklären, dass Ihr Bruder nur vermisst worden sei.

Weiters ist es nicht nachzuvollziehen, warum Ihre Tante Ihnen verschweigen sollte, dass Ihr Bruder noch lebt. Befragt, was haben Sie zu Ihrer Tante gesagt, nachdem Sie erfahren haben, dass Ihr Bruder noch lebt, antworteten Sie, dass Sie nicht wüssten, ob es Ihnen Ihre Tante verschwiegen hat oder ob sie es wirklich nicht gewusst hat.

Im Verfahren vor der ha. Behörde wurde Ihnen auch ausreichend Zeit und Gelegenheit gegeben Ihre Fluchtgründe im Detail darzulegen. Sie wurden auch durch hinreichende Nachfrage zur Angabe von Fluchtgründen oder deren nähere Präzisierung aufgefordert. Sie waren aber grundsätzlich nicht in der Lage umfassende und konsistente Angaben zum konkreten Grund der Ausreise aus Afghanistan zu machen, insbesondere konnten Sie nicht angeben, wer die Feinde des Vaters wären und warum Sie derzeit einer begründeten Furcht vor Verfolgung ausgesetzt seien.

Es ist Ihnen trotz der zahlreichen gebotenen Gelegenheiten nicht gelungen, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in Ihrem Heimatstaat glaubhaft zu machen. So konnte weder eine konkret gegen Sie gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonstige Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung in Ihrem Heimatstaat aus asylrelevanten Gründen für wahrscheinlich erscheinen lassen.

Weiters ergibt sich aus dem Umstand, dass Sie dezidiert danach gefragt wurden und Sie in all den angeführten Punkten Probleme verneinten, dass Sie in Ihrem Heimatstaat nicht politisch aktiv waren, kein Mitglied einer Partei waren, weder wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch Religion noch mit den Behörden Probleme hatten.

Ihr Vorbringen wird der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt.

betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:

Wie oben ausgeführt, konnte eine Gefährdung hinsichtlich asylrelevanter Umstände nicht erkannt werden, sodass auch im Falle einer Rückkehr eine diesbezügliche Gefährdung nicht als gegeben anzusehen war.

Wenngleich in Ihrem Fall eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliegt, so bleibt für die Behörde doch zu befinden, dass sich Afghanistan in einer schwierigen Phase befindet, wirtschaftlich daniederliegt, die Sicherheitslage mangelhaft ist und daher eine Prüfung unter Zugrundelegung des Zumutbarkeitskalküls geboten ist. Für die Bewertung, ob die Lebensgrundlage nicht mehr gegeben ist, setzt das hierfür aus der Lehre und Judikatur entwickelte "Zumutbarkeitskalkül" voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet in eine ausweglose Lage gerät.

Die derzeitige Lage in Afghanistan lässt die ha. Behörde zum Befinden kommen, dass die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit, aufgrund der allgemein mangelnden Sicherheitslage und der für Sie fehlenden Bezugspersonen/Familie in Hinsicht auf die Versorgungslage noch vorliegen und somit objektiv gesehen die Rückkehrsituation im Herkunfts- und Heimatstaat derzeit nicht als ausreichend sicher angesehen werden kann.

betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß Paragraph 45, Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Im gegenständlichen Fall konnte darauf verzichtet werden Ihnen das ho. Amtswissen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat vorzuhalten, da diese berücksichtigt wurde und zur Gewährung des subsidiären Schutzes führte.

Ein entsprechender Ländervorhalt wäre sohin erst vorzunehmen, wenn ho. Behörde nach Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes die Aberkennung des subsidiären Schutzes beabsichtigen würde."

Mit einem Beschluss des BG XXXX vom XXXX wurde ein (im Akt nicht aufliegender) Beschluss desselben Gerichts vom XXXX dahingehend berichtigt, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers XXXX zu lauten habe.Mit einem Beschluss des BG römisch 40 vom römisch 40 wurde ein (im Akt nicht aufliegender) Beschluss desselben Gerichts vom römisch 40 dahingehend berichtigt, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers römisch 40 zu lauten habe.

Mit am 5.3.2010 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt auf Grund von Widersprüchen, die dieses in den Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der getöteten Familie gesehen habe, diesem die Glaubwürdigkeit aberkannt habe. Der Beschwerdeführer habe aber bereits vor der Polizei auch seine getöteten Geschwister erwähnt, was lediglich keinen Eingang in das Protokoll gefunden habe. Auch sei es in Afghanistan nicht üblich, dass Kinder an Begräbnissen teilnehmen würden, daher könne der Beschwerdeführer keine Details zum Begräbnis erzählen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei daher relativ detailliert und widerspruchsfrei gewesen und daher sei der Bescheid infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung rechtswidrig.Mit am 5.3.2010 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt auf Grund von Widersprüchen, die dieses in den Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der getöteten Familie gesehen habe, diesem die Glaubwürdigkeit aberkannt habe. Der Beschwerdeführer habe aber bereits vor der Polizei auch seine getöteten Geschwister erwähnt, was lediglich keinen Eingang in das Protokoll gefunden habe. Auch sei es in Afghanistan nicht üblich, dass Kinder an Begräbnissen teilnehmen würden, daher könne der Beschwerdeführer keine Details zum Begräbnis erzählen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei daher relativ detailliert und widerspruchsfrei gewesen und daher sei der Bescheid infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung rechtswidrig.

Daher wurde beantragt, dem Asylantrag stattzugeben und dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Mit Schriftsatz vom 8.4.2010 teilte das Bundesasylamt der beschwerdeführenden Partei mit, dass das Geburtsdatum der Beschwerdeführers nicht berichtigt werden könne, da der Obsorgebeschluss des Bezirksgerichts XXXX einem anderem Normzweck folge und das Bundesasylamt daher nicht an diesen Beschluss gebunden sei. Das Bundesasylamt habe daher selbständig die Frage, ob der Beschwerdeführer minderjährig sei, zu klären und könne nicht nachvollziehen, wie der Jugendwohlfahrträger zur Annahme komme, dass der Beschwerdeführer am XXXX geboren sei, da dieser vor der Polizei und in der Ersteinvernahme angegeben habe, am XXXX geboren worden zu sein. Erst am 25.1.2010 habe der Beschwerdeführer angegeben, im XXXX geboren worden zu sein. Für eine Änderung sei jedenfalls grundsätzlich die Vorlage eines echten Dokumentes notwendig; diese seien aber dem Bundesasylamt bisher nicht vorgelegt worden.Mit Schriftsatz vom 8.4.2010 teilte das Bundesasylamt der beschwerdeführenden Partei mit, dass das Geburtsdatum der Beschwerdeführers nicht berichtigt werden könne, da der Obsorgebeschluss des Bezirksgerichts römisch 40 einem anderem Normzweck folge und das Bundesasylamt daher nicht an diesen Beschluss gebunden sei. Das Bundesasylamt habe daher selbständig die Frage, ob der Beschwerdeführer minderjährig sei, zu klären und könne nicht nachvollziehen, wie der Jugendwohlfahrträger zur Annahme komme, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 geboren sei, da dieser vor der Polizei und in der Ersteinvernahme angegeben habe, am römisch 40 geboren worden zu sein. Erst am 25.1.2010 habe der Beschwerdeführer angegeben, im römisch 40 geboren worden zu sein. Für eine Änderung sei jedenfalls grundsätzlich die Vorlage eines echten Dokumentes notwendig; diese seien aber dem Bundesasylamt bisher nicht vorgelegt worden.

Am 1.6.2010 wurde der oben erwähnte, nicht näher begründete Beschluss des Bezirksgerichts XXXX erneut beim Bundesasylamt vorgelegt.Am 1.6.2010 wurde der oben erwähnte, nicht näher begründete Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 erneut beim Bundesasylamt vorgelegt.

Laut einem Abschlussbericht des Stadtpolizeikommandos XXXX an die Staatsanwaltschaft XXXX vom 11.1.2010 war der Beschwerdeführer am 10.10.2010 in einen Raufhandel verwickelt.Laut einem Abschlussbericht des Stadtpolizeikommandos römisch 40 an die Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 11.1.2010 war der Beschwerdeführer am 10.10.2010 in einen Raufhandel verwickelt.

Am 5.10.2011 wurden der Beschwerdeführer und das Bundesasylamt zu einer Verhandlung für den 10.11.2011 geladen.

Mit Schriftsatz des Bundesasylamt vom 7.10.2011 wurde dem Asylgerichtshof mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 1.10.2011 festgenommen worden sei, da der Verdacht bestehe, dass der Beschwerdeführer einen anderen Asylwerber unter Verwendung eines Messers schwer verletzt habe, da er diesen im Bereich des Brustkorbes einen Lungenstich versetzt habe und diesen auch am Hinterkopf, Rücken, Oberschenkel und beiden Oberarmen verletzt habe. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge in Untersuchungshaft genommen.

Daher wurde die für den 10.11.2011 anberaumte Verhandlung abberaumt.

Mit Verfahrensanordnung vom 12.10.2011 wurden dem Beschwerdeführer folgende Länderberichte zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht:

HRW - Human Rights Watch: World Report 2011, Jänner 2011;

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Februar 2011;

Home Office, UK Border Agency, Operational Guidance Note Afghanistan, März 2011;

U.S. Department of State, 2010 Human Rights Report: Afghanistan, April 2011;

Freedom House, Freedom in the World, Afghanistan 2011;

Amnesty International, Amnesty Report 2011 und

International Religious Freedom Report 2010, November 2010.

Mit Verfahrensanordnung vom 24.10.2011 wurden dem Beschwerdeführer weiters der aktuelle Bericht des UK Home Office vom 11.10.2011 zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.

Laut einer Nachfrage am 3.11.2011 befand sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch in Schubhaft.

Darüber hinaus wurden im Verfahren die im Verfahrensgang erwähnten Beweismittel eingesehen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist minderjährig und Staatsangehöriger von Afghanistan.

Mangels unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.

Zur Frage, wann der Beschwerdeführer genau geboren ist, hat sich der Asylgerichtshof nicht zu äußern, da der Beschwerdeführer einerseits unterschiedliche Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht hat (am 14.10.2009 vor der Polizei: XXXX, ebenso vor dem Bundesasylamt am 21.10.2009). Am 25.1.2010 wiederum gab der Beschwerdeführer an, im XXXX geboren worden zu sein. Diese widersprüchlichen Angaben können nicht zur Feststellung eines Geburtsdatums führen. Da aber sowohl das Bundesasylamt als auch der Jugendwohlfahrträger von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausging - wäre dieser am XXXX geboren, wäre er bis zum XXXX minderjährig - kann die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt festgestellt werden.Zur Frage, wann der Beschwerdeführer genau geboren ist, hat sich der Asylgerichtshof nicht zu äußern, da der Beschwerdeführer einerseits unterschiedliche Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht hat (am 14.10.2009 vor der Polizei: römisch 40 , ebenso vor dem Bundesasylamt am 21.10.2009). Am 25.1.2010 wiederum gab der Beschwerdeführer an, im römisch 40 geboren worden zu sein. Diese widersprüchlichen Angaben können nicht zur Feststellung eines Geburtsdatums führen. Da aber sowohl das Bundesasylamt als auch der Jugendwohlfahrträger von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausging - wäre dieser am römisch 40 geboren, wäre er bis zum römisch 40 minderjährig - kann die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt festgestellt werden.

Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen Angaben und seinen Sprach- und Ortskenntnissen.

Der Beschwerdeführer hat keine in Österreich aufhältige Ehefrau und keine in Österreich aufhältigen Kinder.

Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden.

Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, einer am 10.11.2011 durchgeführten Strafregisterauskunft und dem Akteninhalt.

Selbst bei Wahrunterstellung würde sich aus dem Vorbringen keine akute, asylrelevante und ganz Afghanistan betreffende Verfolgung ergeben.

Die beschwerdeführende Partei hat vorgebracht, dass sie im Herkunftsstaat Verfolgung durch jene "Paschtunen" befürchte, die die Eltern und die Schwester des Beschwerdeführers getötet hätten, obwohl der Beschwerdeführer diese nie gesehen hat. Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht.

Diese Verfolgungsgründe sind allerdings weder belegt noch bewiesen worden. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.

Insbesondere sind die strafbaren Handlungen, wegen derer der Beschwerdeführer verdächtig ist und wegen derer er sich auch in Untersuchungshaft befindet, (noch) nicht geeignet, seine persönliche Glaubwürdigkeit zu beeinträchtigen, da er noch nicht rechtskräftig verurteilt wurde.

Auch wenn die divergierenden Altersangaben des Beschwerdeführers für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar sind, sind diese mangels Vorhalt durch das Bundesasylamt nicht geeignet, die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu beeinträchtigen.

Insgesamt ist daher derzeit noch von einer bestehenden persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.

Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.

Das Bundesasylamt hat in der oben zitierten Beweiswürdigung dargelegt, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gemacht hat; diese Beweiswürdigung wird zum Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben, da diese auch auf Grund des jahrelangen Amtswissens des Asylgerichtshofes nachvollziehbar ist.

Es ist nicht nachvollziehbar, dass in dem im gegenständlichen Verfahren aufgenommenen Polizeiprotokoll über die Erstbefragung, die auf Wunsch des im Zulassungsverfahren mit der gesetzlichen Vertretung betrauten Rechtsberaters zu wiederholen gewesen wäre, und das in der Einvernahme am 21.10.2009 (also bereits eine Woche später) ausdrücklich und im Beisein des Rechtsberaters thematisiert wurde, Protokollierungsfehler passiert sein sollen, die den Widerspruch hinsichtlich der nicht erwähnten Tötung der Schwester bzw. der Geschwister erklären könnten. Zwar war der Beschwerdeführer minderjährig und ist eine Erstbefragung nur eine summarische Aufnahme der Fluchtgründe, jedoch könnte selbst von einem Minderjährigen angenommen werden, dass er die Tötung seiner Geschwister aus eigenem erwähnt.

Auch ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer - selbst wenn man ihn nicht am Begräbnis hat teilnehmen lassen - nicht gewusst haben will, wer genau begraben werden wird; dies wird wohl jedenfalls ein Thema im Haushalt der Tante und der näheren Umgebung gewesen sein.

Aber es kann schließlich dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers der Wahrheit entspricht, da dieser einerseits niemals Kontakt mit den "Feinden" seines Vaters hatte und daher auch nicht davon auszugehen ist, dass diese wissen, wie der Beschwerdeführer aussieht und sich diese auch nicht für den Beschwerdeführer interessieren und andererseits der Beschwerdeführer insgesamt etwa drei Jahre nach der Ermordung seiner Eltern in Afghanistan bei seiner Tante gelebt hat. Selbst wenn man bedenkt, dass er "unauffällig" gelebt haben will und sich auch immer wieder in Pakistan aufgehalten hat, hat der Beschwerdeführer keinen einzigen Vorfall nach der Ermordung seiner Eltern schildern können, bei denen es in einem Zeitraum von drei Jahren zu Verfolgungshandlungen oder Versuchen solcher (etwa indem bei der Tante nach dem Beschwerdeführer Nachschau gehalten worden wäre) gekommen ist.

Daher geht der Asylgerichtshof davon aus, dass der Beschwerdeführer im hinreichend sicheren Kabul bei seiner Tante, deren Familie auch seinen Lebensunterhalt sichern kann, leben kann; jedenfalls nach Erreichen der Volljährigkeit könnte der Beschwerdeführer in Afghanistan mit Hilfe der Familie seiner Tante, die ihn schon einmal aufgenommen hat, sich ein neues Leben aufbauen.

Daher droht dem Beschwerdeführer in Kabul keine aktuelle, asylrelevante Verfolgung.

Der Beschwerdeführer wird im Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Rasse oder Religionsgemeinschaft verfolgt.

Eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit - sie gehört der Volksgruppe der Hazaras und der Religionsgruppe der Schiiten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - ist nicht hervorgekommen, da sich aus den Länderberichten (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit etwa Home Office vom 11.10.2011, S. 132 ff, insbesondere S. 135 f und zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft etwa Home Office vom 11.10.2011, S. 121 ff, insbesondere S. 124 f) ergibt, dass eine solche Verfolgung nicht zu befürchten ist.

Dem Beschwerdeführer droht auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben, keine Verfolgung.

Weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 30) noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würden.

Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.

III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 14.10.2009 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 19.2.2010 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 5.3.2010, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Der Beschwerdeführer hat eine ihm aktuell drohende Verfolgung im gesamten Herkunftsstaat weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen; er könnte selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens ohne objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst bei der Familie seiner Tante leben, wo auch sein Lebensunterhalt gesichert wäre.

Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängeln behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.

Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zu den objektiven Gründen, warum er eine Verfolgung befürchte, das diese auch in der Beschwerde aufrecht erhielt, wurde dem Erkenntnis zu Grunde gelegt. Daher ist der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zu den objektiven Gründen, warum er eine Verfolgung befürchte, das diese auch in der Beschwerde aufrecht erhielt, wurde dem Erkenntnis zu Grunde gelegt. Daher ist der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Die zum Vorhalt der aktuellen Länderdokumente ausgeschriebene Verhandlung, die wegen des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Untersuchungshaft nicht stattfinden konnte, wurde durch schriftliches Parteiengehör substituiert.

Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit, Identität, mangelnde Asylrelevanz

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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