Norm
AsylG 2005 §9 Abs1Spruch
E5 400.268-2/2011-6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Vorsitzende und den Richter Mag. HABERSACK als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Irak, vertreten durch RA Dr. Pochieser, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2011, Zl. 08 00.719/3-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Vorsitzende und den Richter Mag. HABERSACK als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch RA Dr. Pochieser, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2011, Zl. 08 00.719/3-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der bekämpfte Bescheid wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. Nr. 51 idgF, ersatzlos behoben.Der bekämpfte Bescheid wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 idgF, ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsbürger kurdischer Abstammung, stellte am 18.01.2008, nachdem er am selben Tag illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde er am 18.01.2008 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen erstbefragt.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsbürger kurdischer Abstammung, stellte am 18.01.2008, nachdem er am selben Tag illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde er am 18.01.2008 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen erstbefragt.
Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer aus, dass er etwa zwei Monate vor seiner Ausreise von Islamisten im Irak bedroht worden sei, da er Alkohol konsumiert habe und nicht zur Moschee gegangen sei. Auch dürfe seine Ehegattin das Haus ohne Kopftuch nicht verlassen. Aus Angst vor diesen Leuten habe er den Irak verlassen. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass sich auch ein Teil seiner Familie, Eltern und Geschwister, teilweise schon seit Jahren in Österreich aufhalten würden.
Am 24.01.2008 sowie am 17.06.2008 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Im Wesentlichen wiederholte er seine anlässlich der Ersteinvernahme getätigten Angaben. Ergänzend führte er aus, dass er insgesamt etwa vier Mal bedroht worden sei. Alle Drohungen hätten im November oder Dezember 2007 stattgefunden. Weiters seien diese Drohungen persönlicher Natur gewesen, indem diese Personen von der Hezb Islami zu ihm nach Hause gekommen seien und ihm gesagt hätten, dass es eine Sünde sei, Alkohol zu konsumieren und eine Bar zu besuchen. Auch müsse seine Ehegattin beim Verlassen des Hauses ein Kopftuch tragen. Diesbezüglich habe er auch zwei Mal bei der Polizei eine Anzeige erstattet. Diese habe ihm jedoch nicht helfen können.
Weiters würden nach wie vor sechs seiner Brüder und zwei Schwestern sowie seine Ehegattin, die Ehe wurde nur vor dem Imam geschlossen, im Irak leben. Überdies seien die Eltern des Beschwerdeführers, zwei Brüder und eine Schwester ebenfalls als Asylwerber in Österreich aufhältig.
Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2008, Zl. 08 00.719-BAG, gemäß § 3 Abs 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.06.2009 erteilt.Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2008, Zl. 08 00.719-BAG, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.06.2009 erteilt.
Beweiswürdigend wurde hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Irak festgehalten, dass es glaubwürdig sei, dass der Beschwerdeführer im Irak keiner staatlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Dies würde sich zum einen aus den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers ergeben und zum anderen würde auch der Umstand der späten Flucht des Beschwerdeführers und des weiteren Aufenthaltes seiner übrigen Geschwister im Irak dafür sprechen.
Hingegen habe es der Beschwerdeführer nicht vermocht, eine etwaige Bedrohung seitens unbekannter Islamisten glaubhaft darzulegen. Dies deshalb, da sich der Beschwerdeführer beispielsweise hinsichtlich der Anzahl der Drohungen in Widersprüche verwickelt habe bzw das Vorbringen allgemein nur vage und oberflächlich vorgetragen worden sei.
Jedoch stellte das Bundesasylamt fest, dass zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der damals noch prekären Sicherheitslage, der damaligen schlechten Versorgungslage sowie der wirtschaftlichen Lage gemäß den dem Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen von einer gleichsam einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzenden Situation nach einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Heimat gesprochen werden müsse. Auf dieser Basis gelangte das Bundesasylamt zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer bei einer etwaigen Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation iSd § 50 Abs. 1 FPG ausgesetzt sein würde, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde.Jedoch stellte das Bundesasylamt fest, dass zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der damals noch prekären Sicherheitslage, der damaligen schlechten Versorgungslage sowie der wirtschaftlichen Lage gemäß den dem Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen von einer gleichsam einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzenden Situation nach einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Heimat gesprochen werden müsse. Auf dieser Basis gelangte das Bundesasylamt zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer bei einer etwaigen Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 50, Absatz eins, FPG ausgesetzt sein würde, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde.
I.2. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.06.2008 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 25.06.2008 fristgerecht Beschwerde eingebracht und Spruchpunkt I bekämpft wurde.römisch eins.2. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.06.2008 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 25.06.2008 fristgerecht Beschwerde eingebracht und Spruchpunkt römisch eins bekämpft wurde.
Mit Schreiben vom 16.06.2011 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme zu den übermittelten Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes abzugeben.
Am 27.06.2011 wurde vom Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof ein Schreiben der Konsularabteilung der irakischen Botschaft in XXXX übermittelt, aus dem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer ein irakischer Staatsbürger ist.Am 27.06.2011 wurde vom Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof ein Schreiben der Konsularabteilung der irakischen Botschaft in römisch 40 übermittelt, aus dem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer ein irakischer Staatsbürger ist.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.08.2011, Zl. E5 400.268-1/2008-10E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 17.06.2008 gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Wie schon das Bundesasylamt richtig ausgeführt hatte, konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Irak eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe droht. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 09.08.2011 durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.08.2011, Zl. E5 400.268-1/2008-10E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 17.06.2008 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Wie schon das Bundesasylamt richtig ausgeführt hatte, konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Irak eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe droht. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 09.08.2011 durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt.
I.3. Aufgrund der fristgerechten Verlängerungsanträge des Beschwerdeführers wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung zweimal verlängert, letztmalig mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2010 bis zum 16.10.2011. Dies mit der Begründung, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers - in Verbindung mit dessen Vorbringen - das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung glaubwürdig gewesen sei.römisch eins.3. Aufgrund der fristgerechten Verlängerungsanträge des Beschwerdeführers wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung zweimal verlängert, letztmalig mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2010 bis zum 16.10.2011. Dies mit der Begründung, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers - in Verbindung mit dessen Vorbringen - das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung glaubwürdig gewesen sei.
Am 19.09.2011 brachte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung beim Bundesasylamt ein.
Am 21.11.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen dieser Einvernahme vorgehalten, dass sich die Lage im Irak in der Zwischenzeit geändert habe und sich die unsichere Sicherheitslage zum Zeitpunkt der Erteilung des subsidiären Schutzes im Jahr 2008 nunmehr vergleichsweise verändert habe. Anschließend wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zum Nordirak vorgehalten und "vom Dolmetscher erörtert". Der Beschwerdeführer führte dazu aus, dass die allgemeine Sicherheitslage noch schlecht sei. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer zu seiner familiären Situation (insbesondere zu Verwandten in Österreich und im Irak) sowie zu seiner bisherigen Integration in Österreich befragt.
I.4. Mit dem bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2011, Zl. 08 00.719/3-BAG, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 17.06.2008 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt II gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen und wurde mit Spruchpunkt III der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Irak ausgewiesen.römisch eins.4. Mit dem bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2011, Zl. 08 00.719/3-BAG, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 17.06.2008 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt römisch zwei gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen und wurde mit Spruchpunkt römisch drei der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Irak ausgewiesen.
Im Gefolge der Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs einschließlich des Ergebnisses der letzten Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Auflistung der herangezogenen Beweismittel gelangte die Behörde zu den Feststellungen, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger des Irak, Kurde und Moslem sei. Der Beschwerdeführer habe seinen Lebensmittelpunkt sowie seine Arbeit in XXXX gehabt, wo nach wie vor der überwiegende Teil seiner Angehörigen lebe. In Österreich habe der Beschwerdeführer demgegenüber keine Angehörigen mit dauerndem Aufenthaltsrecht. Seinen Eltern sei lediglich subsidiärer Schutz in Österreich gewährt worden. Zur Situation im Fall der Rückkehr in den Irak wurde festgestellt, dass keine zur Asylgewährung führende, die Person des Beschwerdeführers betreffende Bedrohungssituation im Irak festgestellt habe werden können. Bezüglich der Aberkennung des Status des Subsidiär Schutzberechtigten wurde festgestellt, dass die Situation im Heimatland, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt habe, nicht mehr gegeben sei.Im Gefolge der Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs einschließlich des Ergebnisses der letzten Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Auflistung der herangezogenen Beweismittel gelangte die Behörde zu den Feststellungen, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger des Irak, Kurde und Moslem sei. Der Beschwerdeführer habe seinen Lebensmittelpunkt sowie seine Arbeit in römisch 40 gehabt, wo nach wie vor der überwiegende Teil seiner Angehörigen lebe. In Österreich habe der Beschwerdeführer demgegenüber keine Angehörigen mit dauerndem Aufenthaltsrecht. Seinen Eltern sei lediglich subsidiärer Schutz in Österreich gewährt worden. Zur Situation im Fall der Rückkehr in den Irak wurde festgestellt, dass keine zur Asylgewährung führende, die Person des Beschwerdeführers betreffende Bedrohungssituation im Irak festgestellt habe werden können. Bezüglich der Aberkennung des Status des Subsidiär Schutzberechtigten wurde festgestellt, dass die Situation im Heimatland, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt habe, nicht mehr gegeben sei.
Weiters wurden Feststellungen zur Lage im Irak getroffen, im Einzelnen zu den Punkten Grundversorgung in der Autonomieregion Kurdistan, allgemeine wirtschaftliche Lage im Irak, Wirtschaft in der Autonomieregion Kurdistan, medizinische Versorgung in der Kurdischen Autonomieregion und Behandlung nach der Rückkehr.
Die Feststellungen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, hat das Bundesasylamt angeführt, dass diese, soweit man sich darin auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Konkret wurden nachstehende Berichte als Quellen in den Feststellungen zur Entscheidung betreffend der Aberkennung des subsidiären Schutzes vom 22.11.2011 angeführt:
SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Marco Looser): Irak: Die sozioökonomische Situation im Nordirak, Themenpapier, Mai 2010
DIS - Danish Immigration Service: Entry Procedures and Residence in Kurdistan Region of Iraq (KRI) for Iraqi Nationals. Report from Danish Immigration Service's fact-finding mission to Erbil, Sulemaniyah, Dahuk, KRI and Amman, Jordan, 6 to 20 January and 25 February to 15 March 2010, April 2010
DIS - Danish Immigration Service: Update on Entry Procedures at Kurdistan Regional Government (KRG) Checkpoints and Residence in Kurdistan Region of Iraq (KRI) Report from Danish Immigration Service's fact-finding mission to Erbil, Suleimaniyah and Dohuk, KRI 7 to 24 March 2011, Copenhagen, Juni 2011, S. 31
Refugees International: Iraq: Humanitarian Needs Persist, 17.03.2010:
http://www.refugeesinternational.org/policy/field-report/iraq-humanitarian-needs-persist;
Zugriff am 17.08.2010
AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand Oktober 2010), 28.11.2010
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees:
UNHCR-Position zum Schutzbedarf irakischer Asylsuchender und zu den Möglichkeiten der Rückkehr irakischer Staatsangehöriger in Sicherheit und Würde, Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen Vertretung für Deutschland und Österreich, 22. Mai 2009
UNHCR - UN High Commission for Refugees: Iraq Operation - Monthly
Statistical Update on Return - May 2011, ohne Datum:
http://www.iauiraq.org/documents/1395/Return%20Update%20IRAQ%20MAY%202011.pdf;
Zugriff am 27.07.2011
Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde in der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes wörtlich festgehalten:
"Ihnen wurde vormals subsidiärer Schutz gewährt, wobei dies aufgrund der damals noch prekären Sicherheitslage, sowie der damals (noch) schlechten Versorgungslage und wirtschaftlichen Lage beruhte und daher damals von einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzenden Situation nach einer Rückkehr ausgegangen wurde. Die allgemeine Sicherheitslage in Ihrem Heimatland - Nordirak-kurdisches Autonomiegebiet - hat sich gebessert. Ihren Angehörigen im Irak ist bei guter wirtschaftlicher Lage ein Verbleib im Irak möglich. Ein soziales Netzwerk für Sie jedenfalls vorhanden und auch durch Ihre frühere ausgeübte Tätigkeit als Taxifahrer eine wirtschaftliche Grundlage Ihrer Person jedenfalls gegeben. Von einer unmenschlichen Behandlung gleich zu setzenden Situation kann nicht (mehr) gesprochen werden."
Darüber hinaus wurden in der Beweiswürdigung Ausführungen dazu getroffen, dass der Beschwerdeführer selbst im Zuge seiner Asylantragstellung seine ehemalige wirtschaftliche Situation im Irak als mittelmäßig beschrieben habe und noch die Mehrzahl seiner Angehörigen im Irak ohne Probleme leben würde. Aufgrund dieses Netzwerkes sowie der grundsätzlichen Möglichkeit des Beschwerdeführers - wie schon vor seiner Ausreise - eine Beschäftigung als Taxifahrer zu finden, seien die existentiellen Grundbedürfnisse im Irak erfüllt.
Weiters habe unter Berücksichtung der aktuellen Feststellungen betreffend den Irak nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einem Personenkreis angehören würde, von welchem anzunehmen sei, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation, könne nach ständiger Judikatur auch nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden
Ein Abspruch über den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 vom 19.09.2011 erfolgte nicht.Ein Abspruch über den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 vom 19.09.2011 erfolgte nicht.
I.5. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 23.11.2011 zugestellten Bescheid erhob dieser mit Schriftsatz vom 04.12.2011 fristgerecht über seine nunmehrige rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen das bis zu diesem Zeitpunkt erstattete Vorbringen wiederholt. Zusätzlich wurde ausgeführt, dass durch das Bundesasylamt zu Unrecht von einer Lageverbesserung im Irak ausgegangen worden sei. Weiters hätte die Behörde die Pflicht gehabt, im Rahmen des gesetzlichen Ermittlungsverfahrens durch ausführliches Einholen aktueller Informationen sowie eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens den Sacherhalt ausreichend zu klären. Zum Beweis für die aktuelle Situation wurden Passagen aus (Online-)Berichten zitiert. Ausgeführt wurde zusätzlich, dass selbst aus den Länderfeststellungen, auf deren Basis das Bundesasylamt entschieden habe, eine Bedrohung für Rückkehrer in den Irak hervorginge. Unter einem wurden Ausführungen zur Integration getroffen und Unterlagen hierzu vorgelegt. Schließlich wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.römisch eins.5. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 23.11.2011 zugestellten Bescheid erhob dieser mit Schriftsatz vom 04.12.2011 fristgerecht über seine nunmehrige rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen das bis zu diesem Zeitpunkt erstattete Vorbringen wiederholt. Zusätzlich wurde ausgeführt, dass durch das Bundesasylamt zu Unrecht von einer Lageverbesserung im Irak ausgegangen worden sei. Weiters hätte die Behörde die Pflicht gehabt, im Rahmen des gesetzlichen Ermittlungsverfahrens durch ausführliches Einholen aktueller Informationen sowie eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens den Sacherhalt ausreichend zu klären. Zum Beweis für die aktuelle Situation wurden Passagen aus (Online-)Berichten zitiert. Ausgeführt wurde zusätzlich, dass selbst aus den Länderfeststellungen, auf deren Basis das Bundesasylamt entschieden habe, eine Bedrohung für Rückkehrer in den Irak hervorginge. Unter einem wurden Ausführungen zur Integration getroffen und Unterlagen hierzu vorgelegt. Schließlich wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
Der Asylgerichtshof forderte das Bundesasylamt mit Schreiben vom 16.01.2012 auf, die der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung zugrunde gelegten Länderfeststellungen zu übermitteln. Das Bundesasylamt hat mit Schreiben vom 20.01.2012 die Länderfeststellungen zum Nordirak, Stand Oktober 2010, nachgereicht. Diese Länderfeststellungen (welche der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 15.10.2010 zugrunde liegen) wurden auf nachstehende Quellen gestützt:
AA - Auswärtiges Amt vom 12.08.2009: Bericht über die asyl- und abschiebungerelevante Lage in der Republik Irak, Stand August 2009
AA - Auswärtiges Amt vom 11.04.2010: Bericht über die asyl- und abschiebungerelevante Lage in der Republik Irak, Stand April 2010
USDOS - US Departement of State: 2009 Human Rights Report: Iraq, 2009 Country Reports on Human Rights Practices, Bureau aof Democracy, Human Rights and Labor, 11.03.2010
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe, Michael Kirschner: Irak Update, Aktuelle Entwicklungen vom 14.08.2008
SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Marco Looser): Irak: Die sozioökonomische Situation im Nordirak, Themenpapier, Mai 2010
AINA - Assyrian International News Agency: The Fight for Power in Northern Iraq, 09.02.2010
BBC News: New Kurdish Party to challenge polls, 06.03.2010
IWPR - Institute for War&Peace Reporting: Kurdish War of Words, 28.01.2010
United Kingdom Home Office: Country of Origin Information Report - Iraq, vom 08.01.2008 sowie vom 10.12.2009
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees:
UNHCR-Position zum Schutzbedarf irakischer Asylsuchender und zu den Möglichkeiten der Rückkehr irakischer Staatsangehöriger in Sicherheit und Würde, Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen Vertretung für Deutschland und Österreich, 22. Mai 2009
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees: UNHCR¿s Eligibility Guidelines für Assessing the Interantional Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR), Genf April 2009
United States Comission on International Religious Freedom: Annual Report, Mai 2009
Österreichische Botschaft Amman (für Irak): Asylländerbericht Irak, Stand: 4. Juli 2010
I.6. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie die Beschwerde des Beschwerdeführers und die vorgelegten Unterlagen; Einsicht in das vorangegangene Verfahren vor dem Asylgerichtshof bezüglich der Beschwerde gegen die negative Asylentscheidung des Bundesasylamtes gemäß § 3 AsylG; Einsicht in die vom Bundesasylamt in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers; Einsicht in das AIS.römisch eins.6. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie die Beschwerde des Beschwerdeführers und die vorgelegten Unterlagen; Einsicht in das vorangegangene Verfahren vor dem Asylgerichtshof bezüglich der Beschwerde gegen die negative Asylentscheidung des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 3, AsylG; Einsicht in die vom Bundesasylamt in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers; Einsicht in das AIS.
II. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:
II.1.1. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.römisch zwei.1.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten stellt gemäß der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 03.12.2011, Zl. U977/11 keinen Fall des §61 Abs3 bzw Abs3a AsylG 2005.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.1.2. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch zwei.1.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
In bestimmten Fällen hat die Sachentscheidung der Berufungsbehörde (hier: des Asylgerichtshofes als Beschwerdeinstanz in Asylsachen) auch in einer bloßen Kassation des angefochtenen Bescheides zu bestehen; dies dann, wenn nach der materiell-rechtlichen Situation die Erlassung eines Bescheides überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahrens unzulässig geworden ist und allein die Kassation eines solchen Bescheides den von der Rechtsordnung gewünschten Zustand herstellen kann (VwGH 29.10.1996, Zl. 95/07/0227; 30.01.2004, Zl. 2000/02/0118).
II.1.3. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge bzw. bis dahin noch nicht anhängigen Verfahren anzuwenden. Demnach sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.römisch zwei.1.3. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge bzw. bis dahin noch nicht anhängigen Verfahren anzuwenden. Demnach sind gemäß Paragraph 75, AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.
II.1.4. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen (Z 1); er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 2) oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).römisch zwei.1.4. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen (Ziffer eins,); er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 2,) oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Ziffer 3,).
Gemäß § 9 Abs. 2 leg.cit. hat, wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen ist, eine Aberkennung auch dann zu erfolgen wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Z 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht (Z 3).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg.cit. hat, wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen ist, eine Aberkennung auch dann zu erfolgen wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Ziffer eins,), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 2,) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht (Ziffer 3,).
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.Gemäß Absatz 3, leg.cit. ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 9 Abs. 4 leg.cit. mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, leg.cit. mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
II.1.5. Zusammenfassend ist gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 somit einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) nicht oder nicht mehr vorliegen.römisch zwei.1.5. Zusammenfassend ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 somit einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) nicht oder nicht mehr vorliegen.
Die Behörde hat gemäß § 8 Abs.1 AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Die Behörde hat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Nach den im Wesentlichen denselben Regelungsinhalt aufweisenden Vorgängerbestimmungen zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Nach den im Wesentlichen denselben Regelungsinhalt aufweisenden Vorgängerbestimmungen zum nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Bei Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 sind somit zwei Anwendungsfälle zu unterscheiden. Beim nachträglichen Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiären Schutz wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, wobei dieser Tatbestand eine wesentliche, dauerhafte und für die betroffene Person relevante Änderung der Umstände verlangt (vgl. dazu auch Art 16 Abs. 2 StatusRL).Bei Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 sind somit zwei Anwendungsfälle zu unterscheiden. Beim nachträglichen Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiären Schutz wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, wobei dieser Tatbestand eine wesentliche, dauerhafte und für die betroffene Person relevante Änderung der Umstände verlangt vergleiche dazu auch Artikel 16, Absatz 2, StatusRL).
Der andere Anwendungsfall stellt darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nie vorgelegen haben. Dieser Anwendungsfall sieht somit die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung vor, die sich aber zumindest sinngemäß an Voraussetzungen wie etwa in § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zu orientieren hat, umso mehr, als Art. 19 der StatusRL, die mangels Umsetzung in das österreichische Recht jedenfalls zur Auslegung des § 9 heranzuziehen wäre, den besprochenen Anwendungsfall an derartige Voraussetzungen bindet (vgl dazu Putzer, Asylrecht-Leitfaden, zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2011], Rz 240ff). Gemäß Art. 19 Abs. 3 lit b StatusRL erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen eine Verlängerung ab, wenn eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend waren.Der andere Anwendungsfall stellt darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nie vorgelegen haben. Dieser Anwendungsfall sieht somit die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung vor, die sich aber zumindest sinngemäß an Voraussetzungen wie etwa in Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu orientieren hat, umso mehr, als Artikel 19, der StatusRL, die mangels Umsetzung in das österreichische Recht jedenfalls zur Auslegung des Paragraph 9, heranzuziehen wäre, den besprochenen Anwendungsfall an derartige Voraussetzungen bindet vergleiche dazu Putzer, Asylrecht-Leitfaden, zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2011], Rz 240ff). Gemäß Artikel 19, Absatz 3, Litera b, StatusRL erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen eine Verlängerung ab, wenn eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend waren.
II.1.6. Der Verfassungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom 30. November 2001, B719/01 (VfSlg. 16.376/2001), obwohl nach der damals geltenden Rechtslage bei Aberkennung des subsidiären Schutzes nicht zwingend die Ausweisung zeitgleich zu erlassen war, festgestellt, welche Kriterien bei der Aberkennung zumindest überprüft werden müssen. Dazu führte er wörtlich Folgendes aus:römisch zwei.1.6. Der Verfassungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom 30. November 2001, B719/01 (VfSlg. 16.376 aus 2001,), obwohl nach der damals geltenden Rechtslage bei Aberkennung des subsidiären Schutzes nicht zwingend die Ausweisung zeitgleich zu erlassen war, festgestellt, welche Kriterien bei der Aberkennung zumindest überprüft werden müssen. Dazu führte er wörtlich Folgendes aus:
"... Die Feststellung der Zumutbarkeit der Ausreise geht nämlich
über eine reine Non-refoulement-Prüfung hinaus, da nicht nur die Verfolgungsgefahr in bezug auf den Herkunftsstaat zu beurteilen ist, sondern überdies gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben. ..."
Unter Berufung auf dieses Judikat vom 30.11.2001 hat der VfGH aktuell in seiner Entscheidung vom 29.09.2010, VfSlg. 19.180 zum AsylG 2005 festgehalten, dass auch nunmehr die Zumutbarkeit der Ausreise in den Herkunftsstaat im Sinne der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 16.376/2001), dargelegten Rechtsauffassung unter eingehender Bedachtnahme auf das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zu überprüfen sei, da zumindest die Auswirkungen der Ausweisung auf das Familienleben in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Ausweisung abzuwägen sei.Unter Berufung auf dieses Judikat vom 30.11.2001 hat der VfGH aktuell in seiner Entscheidung vom 29.09.2010, VfSlg. 19.180 zum AsylG 2005 festgehalten, dass auch nunmehr die Zumutbarkeit der Ausreise in den Herkunftsstaat im Sinne der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 16.376 aus 2001,), dargelegten Rechtsauffassung unter eingehender Bedachtnahme auf das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zu überprüfen sei, da zumindest die Auswirkungen der Ausweisung auf das Familienleben in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Ausweisung abzuwägen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof wiederum hat in seinem auf diese Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes Bezug nehmenden Erkenntnis vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0256, zur Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung und dem dabei ins Kalkül zu ziehenden Kriterium der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat festgehalten:
"Wie sich aus § 15 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 erster Satz AsylG ergibt, ist eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vorgesehen. Dafür normiert das Gesetz keine spezifischen Voraussetzungen, woraus in der Literatur zum Teil gefolgert wird, dass für die Verlängerung die gleichen Regeln anzuwenden seien wie für die erstmalige Erteilung, weil es sich bei der Verlängerung nur um einen Unterfall der Erteilung handle (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 [2001], 267; Muzak, Rechtsfragen befristeter Aufenthaltsberechtigungen im Asylrecht, ZUV 2001/4, 13). Diesem Standpunkt kann indes nicht ohne weiteres beigepflichtet werden. Wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, muss die Frage der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung nämlich im Zusammenhang mit der ausdrücklich geregelten Widerrufsmöglichkeit gesehen werden. Der Widerruf einer befristeten Aufenthaltsberechtigung hat jedoch - unter Beschränkung auf die hier interessierende Problematik im Zusammenhang mit Sachverhaltsänderungen im Herkunftsstaat - schon dann zu unterbleiben, wenn dem Fremden die Ausreise in den Herkunftsstaat nicht zugemutet werden kann. Dem Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. November 2001, B 719/01, folgend sind bei Beurteilung des Kriteriums der Zumutbarkeit der Ausreise neben einer allfälligen Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat auch mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu beachten. Das ergibt sich einerseits schon aus der Diktion des § 15 Abs. 3 AsylG, weil dem Gesetzgeber zugesonnen werden muss, dass er mit Grund von der Verwendung der sonst eine Verfolgungsgefahr umschreibenden Wortfolge abgesehen hat (vgl. auch Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 496). Andererseits war es (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 12 Abs. 3 und 15 FrG; 686 BlgNR 20. GP 65) erklärte Absicht, im Fall der Unzulässigkeit der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes einen titellosen Inlandsaufenthalt weitgehend auszuschließen, sodass die Prüfung einer Art "Aufenthaltsverfestigung" schon in dieser Phase nur folgerichtig erscheint. Mithin sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung - gemessen an den Voraussetzungen für deren erstmalige Erteilung - unter dem eben erwähnten Aspekt weniger streng.""Wie sich aus Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3, erster Satz AsylG ergibt, ist eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vorgesehen. Dafür normiert das Gesetz keine spezifischen Voraussetzungen, woraus in der Literatur zum Teil gefolgert wird, dass für die Verlängerung die gleichen Regeln anzuwenden seien wie für die erstmalige Erteilung, weil es sich bei der Verlängerung nur um einen Unterfall der Erteilung handle (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 [2001], 267; Muzak, Rechtsfragen befristeter Aufenthaltsberechtigungen im Asylrecht, ZUV 2001/4, 13). Diesem Standpunkt kann indes nicht ohne weiteres beigepflichtet werden. Wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, muss die Frage der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung nämlich im Zusammenhang mit der ausdrücklich geregelten Widerrufsmöglichkeit gesehen werden. Der Widerruf einer befristeten Aufenthaltsberechtigung hat jedoch - unter Beschränkung auf die hier interessierende Problematik im Zusammenhang mit Sachverhaltsänderungen im Herkunftsstaat - schon dann zu unterbleiben, wenn dem Fremden die Ausreise in den Herkunftsstaat nicht zugemutet werden kann. Dem Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. November 2001, B 719/01, folgend sind bei Beurteilung des Kriteriums der Zumutbarkeit der Ausreise neben einer allfälligen Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat auch mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu beachten. Das ergibt sich einerseits schon aus der Diktion des Paragraph 15, Absatz 3, AsylG, weil dem Gesetzgeber zugesonnen werden muss, dass er mit Grund von der Verwendung der sonst eine Verfolgungsgefahr umschreibenden Wortfolge abgesehen hat vergleiche auch Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 496). Andererseits war es vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Paragraph 12, Absatz 3 und 15 FrG; 686 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 65) erklärte Absicht, im Fall der Unzulässigkeit der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes einen titellosen Inlandsaufenthalt weitgehend auszuschließen, sodass die Prüfung einer Art "Aufenthaltsverfestigung" schon in dieser Phase nur folgerichtig erscheint. Mithin sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung - gemessen an den Voraussetzungen für deren erstmalige Erteilung - unter dem eben erwähnten Aspekt weniger streng."
Die gleichen Kriterien zur Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ergeben sich aus dem folgenden Erkenntnis des VwGH vom 07.10.2003, Zl. 2002/01/0379:
"Neuerlich ist auf das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/01/0256 zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof in diesbezüglicher Anknüpfung an die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes festhielt, dass bei der Frage der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung im Sinn der ausdrücklichen Regelung für den Widerruf in § 15 Abs. 3 AsylG auch dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Ausreise in den Herkunftsstaat Bedeutung zukommt, wobei insbesondere mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Inland im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben (vgl. zuletzt auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. November 2002, B 156/02, und das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 2003, Zl. 2001/01/0017).""Neuerlich ist auf das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/01/0256 zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof in diesbezüglicher Anknüpfung an die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes festhielt, dass bei der Frage der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung im Sinn der ausdrücklichen Regelung für den Widerruf in Paragraph 15, Absatz 3, AsylG auch dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Ausreise in den Herkunftsstaat Bedeutung zukommt, wobei insbesondere mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Inland im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben vergleiche zuletzt auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. November 2002, B 156/02, und das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 2003, Zl. 2001/01/0017)."
II.2.1. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf berief (vgl. oben), dass er zu Zeiten seines Aufenthalts im Irak einer Bedrohung durch Dritte ausgesetzt war und daher im Falle seiner Abschiebung neuerlich einer Gefährdung in diesem Sinne ausgesetzt wäre, so steht der Annahme einer solchen Gefahrenlage - wie bereits oben erläutert - die mangelnde Glaubhaftmachung und Plausibilität dieser Behauptungen entgegen.römisch zwei.2.1. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf berief vergleiche oben), dass er zu Zeiten seines Aufenthalts im Irak einer Bedrohung durch Dritte ausgesetzt war und daher im Falle seiner Abschiebung neuerlich einer Gefährdung in diesem Sinne ausgesetzt wäre, so steht der Annahme einer solchen Gefahrenlage - wie bereits oben erläutert - die mangelnde Glaubhaftmachung und Plausibilität dieser Behauptungen entgegen.
II.2.2. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem nunmehr angefochtenen Bescheid kein Hinweis, dass das Bundesasylamt der Ansicht gewesen ist, die Gründe für subsidiären Schutz wären bei dessen Gewährung durch Irrtum oder Täuschung herbeigeführt worden. Auch gibt es keinerlei Hinweis, dass das Bundesasylamt zwischenzeitlich von irgendeinem Faktum im Sinne des Art. 19 Abs. 3 lit. b StatusRL Kenntnis erlangt hat, das geeignet gewesen wäre, zum Zeitpunkt der Gewährung subsidiären Schutzes eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Dementsprechend war das Bundesasylamt offenkundig der Ansicht, die Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes würden nun nicht mehr vorliegen.römisch zwei.2.2. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem nunmehr angefochtenen Bescheid kein Hinweis, dass das Bundesasylamt der Ansicht gewesen ist, die Gründe für subsidiären Schutz wären bei dessen Gewährung durch Irrtum oder Täuschung herbeigeführt worden. Auch gibt es keinerlei Hinweis, dass das Bundesasylamt zwischenzeitlich von irgendeinem Faktum im Sinne des Artikel 19, Absatz 3, Litera b, StatusRL Kenntnis erlangt hat, das geeignet gewesen wäre, zum Zeitpunkt der Gewährung subsidiären Schutzes eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Dementsprechend war das Bundesasylamt offenkundig der Ansicht, die Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes würden nun nicht mehr vorliegen.
Dieser in § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als zweite Alternative angeführte Tatbestand stellt auf eine Änderung der Umstände im Vergleich zum Zeitpunkt der Gewährung von subsidiärem Schutz ab und verlangt in Anlehnung an Art. 16 StatusRL eine wesentliche, dauerhafte und für die betroffene Person relevante Änderung der Umstände. Es ist dabei keineswegs ausreichend lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragsstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben, sondern es muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderung im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein, was im Regelfall eine längere Beobachtungsphase bedingt (vgl. Schrefler-König/Gruber, Asylrecht § 9 [Anm11]).Dieser in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als zweite Alternative angeführte Tatbestand stellt auf eine Änderung der Umstände im Vergleich zum Zeitpunkt der Gewährung von subsidiärem Schutz ab und verlangt in Anlehnung an Artikel 16, StatusRL eine wesentliche, dauerhafte und für die betroffene Person relevante Änderung der Umstände. Es ist dabei keineswegs ausreichend lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragsstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben, sondern es muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderung im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein, was im Regelfall eine längere Beobachtungsphase bedingt vergleiche Schrefler-König/Gruber, Asylrecht Paragraph 9, [Anm11]).
Vor dem Hintergrund des Art. 3 MRK ist gemäß der Judikatur des VwGH (Zl. 2000/20/0297 vom 24.04.2003) auch zu prüfen, ob eine Abschiebung des Asylwerbers mit Rücksicht auf die humanitäre Lage am Zielort einer unmenschlichen Behandlung gleich kommt, was unter dem Gesichtspunkt des § 57 Abs. 1 FrG 1997 die Unzulässigkeit einer solchen Maßnahme bedeutet (VwGH vom 29. Jänner 2002, Zl. 2001/01/0030, und vom 21. März 2002, Zl. 99/20/0410). Das bloße Abstellen auf Aspekte der "Sicherheit" bzw. auf das "Fehlen eines Verfolgersubjektes" greift indes unter dem Blickwinkel des § 57 Abs. 1 FrG 1997 zu kurz (VwGH 21. August 2001, Zl. 2000/01/0443).Vor dem Hintergrund des Artikel 3, MRK ist gemäß der Judikatur des VwGH (Zl. 2000/20/0297 vom 24.04.2003) auch zu prüfen, ob eine Abschiebung des Asylwerbers mit Rücksicht auf die humanitäre Lage am Zielort einer unmenschlichen Behandlung gleich kommt, was unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, Absatz eins, FrG 1997 die Unzulässigkeit einer solchen Maßnahme bedeutet (VwGH vom 29. Jänner 2002, Zl. 2001/01/0030, und vom 21. März 2002, Zl. 99/20/0410). Das bloße Abstellen auf Aspekte der "Sicherheit" bzw. auf das "Fehlen eines Verfolgersubjektes" greift indes unter dem Blickwinkel des Paragraph 57, Absatz eins, FrG 1997 zu kurz (VwGH 21. August 2001, Zl. 2000/01/0443).
Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer erstmals mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2008 gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Absatz 4 AsylG erteilt. Im Bescheid des Bundesasylamtes wurde bezüglich der Fluchtgründe des Beschwerdeführers festgehalten, dass er keiner staatlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und darüber hinaus eine Verfolgung durch Privatpersonen (Islamisten) nicht glaubhaft machen habe können.Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer erstmals mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2008 gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4 AsylG erteilt. Im Bescheid des Bundesasylamtes wurde bezüglich der Fluchtgründe des Beschwerdeführers festgehalten, dass er keiner staatlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und darüber hinaus eine Verfolgung durch Privatpersonen (Islamisten) nicht glaubhaft machen habe können.
Weiters habe sich aus seinem Vorbringen nicht ergeben, dass die staatlichen Behörden des Heimatlandes nicht in der Lage oder nicht gewillt gewesen wären, dem Beschwerdeführer Schutz vor Verfolgung zu gewähren.
Jedoch stellte das Bundesasylamt fest, dass zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der damals noch prekären Sicherheitslage, der damaligen schlechten Versorgungslage sowie der wirtschaftlichen Lage gemäß den dem Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen von einer gleichsam einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzenden Situation nach einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Heimat gesprochen werden müsse. Auf dieser Basis gelangte das Bundesasylamt zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer bei einer etwaigen Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation iSd § 50 Abs. 1 FPG ausgesetzt sein würde, weshalb ihm am 17.06.2008 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde.Jedoch stellte das Bundesasylamt fest, dass zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der damals noch prekären Sicherheitslage, der damaligen schlechten Versorgungslage sowie der wirtschaftlichen Lage gemäß den dem Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen von einer gleichsam einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzenden Situation nach einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Heimat gesprochen werden müsse. Auf dieser Basis gelangte das Bundesasylamt zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer bei einer etwaigen Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 50, Absatz eins, FPG ausgesetzt sein würde, weshalb ihm am 17.06.2008 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2010 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers bis zum 16.10.2011 letztmalig verlängert. Dies mit der Begründung, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers - in Verbindung mit dessen Vorbringen - das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung "glaubwürdig gewesen" sei.
Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Einvernahme am 21.11.2011 lapidar vorgehalten, dass sich die Lage im Irak in der Zwischenzeit geändert habe und sich die unsichere Sicherheitslage zum Zeitpunkt der Erteilung des subsidiären Schutzes im Jahr 2008 nunmehr vergleichsweise verändert habe. Anschließend wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zum Nordirak vorgehalten und "vom Dolmetscher erörtert". Der Beschwerdeführer führte dazu aus, dass die allgemeine Sicherheitslage noch schlecht sei.
Mit dem bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2011, Zl. 08 00.719/3-BAG, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 17.06.2008 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 idgF von Amts wegen aberkannt. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen.Mit dem bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2011, Zl. 08 00.719/3-BAG, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 17.06.2008 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 idgF von Amts wegen aberkannt. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen.
Der Asylgerichtshof vermag nicht zu erkennen, in wie weit sich die im Jahre 2008 (Erteilung des subsidiären Schutzes) bzw. insbesondere am 15.10.2010 (letztmalige Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung) festgestellte prekäre Sicherheitslage, die schlechte Versorgungslage sowie die wirtschaftliche Lage im Irak nunmehr im Jahr 2011 vergleichsweise verbessert haben sollte.
Das Bundesasylamt hat zwar dem bekämpften Bescheid aktuelle Länderberichte, welche über die Staatendokumentation eingeholt wurden, zugrunde gelegt. Für den Asylgerichtshof sind jedoch diese Länderfeststellungen alleine nicht geeignet, den subsidiären Schutz des Beschwerdeführers deshalb abzuerkennen. Das Bundesasylamt stützte die zusammengefassten und im Bescheid angeführten Länderfeststellungen in seiner aberkennenden Entscheidung insbesondere mehrmals auf zwei, schon der Verlängerung des subsidiären Schutzes zugrunde gelegten Berichte [SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Marco Looser): Irak: Die sozioökonomische Situation im Nordirak, Themenpapier, Mai 2010; UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees: UNHCR-Position zum Schutzbedarf irakischer Asylsuchender und zu den Möglichkeiten der Rückkehr irakischer Staatsangehöriger in Sicherheit und Würde, Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen Vertretung für Deutschland und Österreich, 22. Mai 2009].
Schon in den (bereits der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung zugrunde gelegten) überarbeiteten "Eligibility Guidelines Iraq - April 2009, in welchen im Detail Entwicklungen im Irak analysiert werden, modifizierte UNHCR in Teilen seine bis zu diesem Zeitpunkt bestehende Position zur Schutzbedürftigkeit irakischer Asylsuchendne sowie zu den Möglichkeiten der Rückkehr irakischer Staatsangehöriger. Gravierende, dauerhafte Änderungen der Lage lassen sich seitdem in den Positionspapieren und Berichten von UNHCR nicht erkennen, wobei festgehalten werden muss, dass es sich bei diesen Berichten lediglich um Empfehlungen handelt.
Insgesamt stellen die Berichten jedoch vor allem auch auf eine Verfügbarkeit von sozialen oder familiären Unterstützungsnetzwerken ab, wobei es jedoch jedenfalls eingehender Prüfungen anhand der jeweiligen Einzelfälle bedürfe. (Quelle: UNHCR Eligibility Guidelines for assessing the international protection needs of Iraqi asylum-seekers', April 2009, welche sowohl der letzten Verlängerung als auch der Aberkennung des subsidiären Schutzes zugrunde gelegt worden sind)
Auch wenn man die den Entscheidungen des Bundesasylamtes in Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage zugrunde gelegten Berichten des deutschen Auswärtigen Amtes, welche in sich wiederum mehrere Berichte vereinen, und welche darüber hinaus als wesentlichste Quelle zur Lageeinschätzung im Irak gesehen werden können, vergleicht, so kann im Großen und Ganzen keine wesentliche und nachhaltige Änderung der den Beschwerdeführer betreffenden Lage erkannt werden, die eine Aberkennung des subsidiären Schutzes im konkreten Falle rechtfertigen würde.
Selbst die in den ebenfalls mehrmals in den Bescheiden des Bundesasylamtes zur Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung sowie zur Aberkennung des subsidiären Schutzes zitierten Berichte des deutschen Auswärtiges Amtes (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak mit Stand Oktober bzw. April 2010) stimmen fast wörtlich überein. Insbesondere die Frage der Behandlung von Rückkehrern bzw. deren ausdrücklich als "prekär" beschriebene Lage wird fast gleichlautend wiedergegeben. Der Inhalt der - selbst im damaligen, den subsidiären Schutz gewährenden Bescheid sowie im letzten Verlängerungsbescheid - verwendeten Länderfeststellungen des Bundesasylamtes, insbesondere zur Versorgungslage, decken sich im Wesentlichen, weshalb auch hier der Asylgerichtshof keine wesentliche, grundlegende, schon über einen längeren Zeitraum beobachtbare Änderung feststellen konnte.
Im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes lassen sich auch keinerlei konkrete Auseinandersetzungen mit der familiären Situation des Beschwerdeführers bzw. Feststellungen zu den Personen, welche angeblich noch im Herkunftsland des Beschwerdeführers leben, finden. Vielmehr ergibt sich aus den Einvernahmen, dass zwar die Eltern tatsächlich lediglich subsidiären Schutz in Österreich erhalten haben und damit nur über ein befristetes Aufenthaltsrecht verfügen. Dieser subsidiäre Schutz wurde aber weder den Eltern, noch den drei in Österreich lebenden Geschwistern aberkannt. Welche Personen nunmehr - im Falle der Abschiebung in den Irak - aktuell das familiäre Netz des Beschwerdeführers im Irak darstellen sollten, wurde vom Bundesasylamt nicht ausgeführt. Gerade dieses familiäre Netzwerk ist jedoch gemäß den Länderfeststellungen wesentlicher Bestandteil für eine Reintegration im Irak im Falle einer Rücküberstellung, und wurde auch in der Einvernahme nicht konkret nach dem aktuellen Kontakt zu den im Irak lebenden Verwandten (Ehegattin, Geschwister, weitere Verwandte) gefragt. Worauf sich die Feststellung zu den gesicherten - auch finanziellen - Lebensverhältnissen der Verwandten im Irak stützen, lässt sich dem Akt nicht entnehmen. Gerade im Hinblick auf die subsidiäre Schutzgewährung des Beschwerdeführers im Jahr 2008, ohne Anknüpfungspunkte an ein konkretes, individuelles Vorbringen und damit wohl lediglich aufgrund der allgemeinen damaligen Lage im Irak, wäre auf die in den Länderfeststellungen der gegenständlichen Entscheidung des Bundesasylamtes getroffenen Feststellung einzugehen gewesen, dass sich gerade aktuell die Arbeitsmarktsituation und die wirtschaftlichen Probleme im Irak seit dem Abzug der US-Streitkräfte verschärft habe.
Bezüglich des Zumutbarkeitskalküls ist auszuführen, dass beim Beschwerdeführer keine herabgesetzte Schutzwürdigkeit beispielsweise wegen Erschleichen des Aufenthaltes in Österreich festgestellt wurde, und hinsichtlich der Integration in Österreich ebenfalls konkrete Ausführungen fehlen.
Der Asylgerichtshof vermag zusammenfassend im Hinblick auf die auszugsweise zitierten und den zu vergleichenden Entscheidungen des Bundesasylamtes zugrunde gelegten Länderfeststellungen keine derart gravierende Verbesserung jener Situation, welche zur damaligen Zuerkennung bzw. Verlängerung des subsidiären Schutzes geführt hat, erkennen, sodass eine Rückkehr in den Irak nunmehr zumutbar erschiene. Auch der Umstand, dass der wesentlichen Verbesserung der Umstände eine längere Beobachtungsphase zugrunde liegen muss bzw. insbesondere eine entsprechende Nachhaltigkeit der Änderung gewährleistet sein muss, wurde vom Bundesasylamt nicht berücksichtigt und entsprechend gewürdigt.
Der Asylgerichtshof geht letztlich davon aus, dass aufgrund der mangelnden Auseinandersetzung mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der herangezogenen, sich in ihren wesentlichen Aussagen nicht gravierend unterscheidenden Länderfeststellungen der gegenständlich bekämpfte, erstinstanzliche Bescheid zu beheben war. In einer Gesamtbetrachtung beruht die Aberkennungsentscheidung auf den gleichen Feststellungen, mit denen in der Vergangenheit Subsidiärschutz gewährt bzw. verlängert wurde und erfolgte keinerlei fundierte Auseinandersetzung mit der Zumutbarkeit der Ausreise.
Festgehalten werden soll schließlich, dass angesichts aktueller, bekannter Länderberichte auch der Asylgerichtshof nicht generell davon ausgeht, dass insbesondere Personen aus der Provinz XXXX bzw. dem Nordirak im Irak generell keine Lebensgrundlage haben könnten. Gegenständlicher Fall ist jedoch hinsichtlich der Prüfungsmaßstäbe und dem vorangegangenen Verfahrensablauf anders gelagert und bedingt die Aberkennung des subsidiären Schutzes einer konkreten Auseinandersetzung mit objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen, die in ihrer Gesamtheit im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind. Weiters ergab sich nach genauerer Überprüfung, dass das Bundesasylamt auch hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers absolut unzureichend ermittelt bzw. die Interessensabwägung nicht ausreichend durchgeführt hat.Festgehalten werden soll schließlich, dass angesichts aktueller, bekannter Länderberichte auch der Asylgerichtshof nicht generell davon ausgeht, dass insbesondere Personen aus der Provinz römisch 40 bzw. dem Nordirak im Irak generell keine Lebensgrundlage haben könnten. Gegenständlicher Fall ist jedoch hinsichtlich der Prüfungsmaßstäbe und dem vorangegangenen Verfahrensablauf anders gelagert und bedingt die Aberkennung des subsidiären Schutzes einer konkreten Auseinandersetzung mit objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen, die in ihrer Gesamtheit im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind. Weiters ergab sich nach genauerer Überprüfung, dass das Bundesasylamt auch hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers absolut unzureichend ermittelt bzw. die Interessensabwägung nicht ausreichend durchgeführt hat.
Weder lässt der festgestellte Sachverhalt eine markante Änderung zur vorhergehenden Entscheidung erkennen, noch sind Täuschungshandlungen seitens der Beschwerdeführer ersichtlich, weshalb die Aberkennung im Hinblick auf die bisherigen Ausführungen zu § 9 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall AsylG 2005 nicht vertretbar sind. Sonstige Gründe für eine Aberkennung nach § 9 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 sowie § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen ebenfalls nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.Weder lässt der festgestellte Sachverhalt eine markante Änderung zur vorhergehenden Entscheidung erkennen, noch sind Täuschungshandlungen seitens der Beschwerdeführer ersichtlich, weshalb die Aberkennung im Hinblick auf die bisherigen Ausführungen zu Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall AsylG 2005 nicht vertretbar sind. Sonstige Gründe für eine Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, sowie Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 liegen ebenfalls nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.
II.3. Zu Spruchpunkt II und III des Bescheides des Bundesasylamtes ist auszuführen, dass die Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 (Spruchpunkt II) sowie die Ausweisung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (Spruchpunkt III) sich als (zwingende) Rechtsfolgen aus der Aberkennung von subsidiärem Schutz ergeben. Aufgrund des Wegfalls dieser Aberkennung mangelt es den Spruchpunkten II und III des angefochtenen Bescheides an der Rechtsgrundlage, weshalb auch sie ersatzlos zu beheben waren.römisch zwei.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei und römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes ist auszuführen, dass die Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei) sowie die Ausweisung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei) sich als (zwingende) Rechtsfolgen aus der Aberkennung von subsidiärem Schutz ergeben. Aufgrund des Wegfalls dieser Aberkennung mangelt es den Spruchpunkten römisch zwei und römisch drei des angefochtenen Bescheides an der Rechtsgrundlage, weshalb auch sie ersatzlos zu beheben waren.
II.4. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass bis dato ein Abspruch über den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nicht erfolgt ist, obwohl dieser Antrag im Hinblick auf die noch vom Bundesasylamt ausgesprochene Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten samt gleichzeitiger Entziehung der Aufenthaltsberechtigung abzuweisen gewesen wäre, weil der verfahrenseinleitende Antrag sonst unerledigt bliebe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] RZ 212).römisch zwei.4. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass bis dato ein Abspruch über den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nicht erfolgt ist, obwohl dieser Antrag im Hinblick auf die noch vom Bundesasylamt ausgesprochene Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten samt gleichzeitiger Entziehung der Aufenthaltsberechtigung abzuweisen gewesen wäre, weil der verfahrenseinleitende Antrag sonst unerledigt bliebe vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] RZ 212).
Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist daher noch offen. Da dieser vor Ablauf der bisherigen Aufenthaltsberechtigung gestellt wurde, besteht die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts.Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist daher noch offen. Da dieser vor Ablauf der bisherigen Aufenthaltsberechtigung gestellt wurde, besteht die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts.
Da der vom Beschwerdeführer gegenständlich eingebrachten Beschwerde gemäß § 36 AsylG die aufschiebende Wirkung zukam, war über den in der Beschwerde eingebrachten entsprechenden Antrag nicht eigens abzusprechen.Da der vom Beschwerdeführer gegenständlich eingebrachten Beschwerde gemäß Paragraph 36, AsylG die aufschiebende Wirkung zukam, war über den in der Beschwerde eingebrachten entsprechenden Antrag nicht eigens abzusprechen.
II.5. Der angefochtene Bescheid war gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben, da nur allein durch die Kassation des Bescheides der von der Rechtsordnung gewünschte Zustand hergestellt werden kann.römisch zwei.5. Der angefochtene Bescheid war gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben, da nur allein durch die Kassation des Bescheides der von der Rechtsordnung gewünschte Zustand hergestellt werden kann.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Bescheidbehebung, Ermittlungspflicht, Interessensabwägung, Rechtsanschauung des VwGH, VersorgungslageZuletzt aktualisiert am
24.02.2012