TE AsylGH Erkenntnis 2012/1/31 D3 401976-1/2008

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Veröffentlicht am 31.01.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D3 401976-1/2008/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Dr. CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Kirgisistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2008, FZ. 06 12.717-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.11.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Dr. CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Kirgisistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2008, FZ. 06 12.717-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.11.2011 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/ 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 100/ 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde Folge gegeben und Spruchpunkt III. mit der Maßgabe geändert, dass der Spruch zu lauten hat: "Die Ausweisung vonrömisch zwei. Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde Folge gegeben und Spruchpunkt römisch drei. mit der Maßgabe geändert, dass der Spruch zu lauten hat: "Die Ausweisung von

XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG 2005) idF BGBl. I Nr. 38/2011 iV mit § 10 Abs. 5 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 auf Dauer unzulässig."römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ist gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, (AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, iV mit Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf Dauer unzulässig."

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin von Kirgisistan, gelangte am 23.11.2006 gemeinsam mit ihren beiden Kindern XXXX und XXXX unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 24.11.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz. In diesem führte sie zunächst aus, dass sie politisch verfolgt sei, weil sie einer anderen politischen Partei angehört, welche gegen den Präsidenten Bakijew sei. Bei der Erstbefragung in der Erstaufnahmestelle Ost am 04.12.2006 gab sie an, dass sie seit zirka drei Monaten als gewöhnliches Mitglied der Partei "Ata Meken" angehöre und dass sie Probleme mit der Regierung gehabt habe. Näher zu ihren Ausreisegründen befragt, gab sie an, dass sie Besitzerin einer XXXX gewesen sei. Im Zuge der Unruhen bei den Präsidentenwahlen am 24.03.2005 sei ihr Geschäft zerstört worden und habe sie diesbezüglich Anzeige erstattet, aber keine Entschädigung bekommen, deswegen habe sie eine Gruppe namens "XXXX" gegründet und hätte sie Protestaktionen organisiert, welche legal gewesen seien. Sie sei zu Danijar USEINOV, dem Vizepremierminister, gebracht worden und habe dieser zu ihr aggressiv gesagt, dass sie mit dem Protest aufhören solle. Sie hätte dann mit dem Protest aufgehört, aber am 10.06.2005 sei sie zum Parlament gegangen und hätte sie dort unabhängigen Journalisten ihr Anliegen erklärt. Sie habe auch ihre Eigentumswohnung, welche sie auf Kredit gekauft habe, verkaufen müssen.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin von Kirgisistan, gelangte am 23.11.2006 gemeinsam mit ihren beiden Kindern römisch 40 und römisch 40 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 24.11.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz. In diesem führte sie zunächst aus, dass sie politisch verfolgt sei, weil sie einer anderen politischen Partei angehört, welche gegen den Präsidenten Bakijew sei. Bei der Erstbefragung in der Erstaufnahmestelle Ost am 04.12.2006 gab sie an, dass sie seit zirka drei Monaten als gewöhnliches Mitglied der Partei "Ata Meken" angehöre und dass sie Probleme mit der Regierung gehabt habe. Näher zu ihren Ausreisegründen befragt, gab sie an, dass sie Besitzerin einer römisch 40 gewesen sei. Im Zuge der Unruhen bei den Präsidentenwahlen am 24.03.2005 sei ihr Geschäft zerstört worden und habe sie diesbezüglich Anzeige erstattet, aber keine Entschädigung bekommen, deswegen habe sie eine Gruppe namens "XXXX" gegründet und hätte sie Protestaktionen organisiert, welche legal gewesen seien. Sie sei zu Danijar USEINOV, dem Vizepremierminister, gebracht worden und habe dieser zu ihr aggressiv gesagt, dass sie mit dem Protest aufhören solle. Sie hätte dann mit dem Protest aufgehört, aber am 10.06.2005 sei sie zum Parlament gegangen und hätte sie dort unabhängigen Journalisten ihr Anliegen erklärt. Sie habe auch ihre Eigentumswohnung, welche sie auf Kredit gekauft habe, verkaufen müssen.

Am 25.09.2005 sei dann die Miliz in ihre Unterkunft gekommen und hätte ihren Mann mitgenommen, sie sei selbst nicht zu Hause gewesen und hätten sie zu ihm gesagt, dass man sie umbringen werde, wenn sie nicht aufhöre zu rebellieren. Auch telefonisch sei sie vom Sicherheitsdienst kontaktiert worden und habe man sie aufgefordert, zu verschwinden und mit ihren Beschwerden aufzuhören. Sie sei dann für zwei Monate nach XXXX nach Russland zu ihrer Schwester gefahren. Nach ihrer Rückkehr in die Heimat habe sie eine Freundin angerufen und ihr gesagt, dass sie die Miliz suche. Dann habe sie sich mit ihrem Mann und ihren zwei Kindern bis zum Sommer 2006 in den Bergen versteckt, auch ihr Grundstück hätte ihr die Regierung weggenommen. Sie hätten dann eine Möglichkeit gesucht, das Land zu verlassen. Sie hätten bis zur Ausreise im November 2006 sich in verschiedenen Mietwohnungen in Bischkek aufgehalten, welche sie nur nachts verlassen hätten. Im November 2006 habe sie dann mit ihren beiden Kindern Kirgisistan verlassen. Sie habe keine Möglichkeit gehabt, in einem anderen Teil des Herkunftslandes zu ziehen, weil sie überall gefunden werden würde. Im Falle der Rückkehr befürchte sie, umgebracht zu werden. Sie legte unter anderem einen kirgisischen Inlandsreisepass sowie ihre Geburtsurkunde und die Geburtsurkunde ihrer beiden Kindern vor.Am 25.09.2005 sei dann die Miliz in ihre Unterkunft gekommen und hätte ihren Mann mitgenommen, sie sei selbst nicht zu Hause gewesen und hätten sie zu ihm gesagt, dass man sie umbringen werde, wenn sie nicht aufhöre zu rebellieren. Auch telefonisch sei sie vom Sicherheitsdienst kontaktiert worden und habe man sie aufgefordert, zu verschwinden und mit ihren Beschwerden aufzuhören. Sie sei dann für zwei Monate nach römisch 40 nach Russland zu ihrer Schwester gefahren. Nach ihrer Rückkehr in die Heimat habe sie eine Freundin angerufen und ihr gesagt, dass sie die Miliz suche. Dann habe sie sich mit ihrem Mann und ihren zwei Kindern bis zum Sommer 2006 in den Bergen versteckt, auch ihr Grundstück hätte ihr die Regierung weggenommen. Sie hätten dann eine Möglichkeit gesucht, das Land zu verlassen. Sie hätten bis zur Ausreise im November 2006 sich in verschiedenen Mietwohnungen in Bischkek aufgehalten, welche sie nur nachts verlassen hätten. Im November 2006 habe sie dann mit ihren beiden Kindern Kirgisistan verlassen. Sie habe keine Möglichkeit gehabt, in einem anderen Teil des Herkunftslandes zu ziehen, weil sie überall gefunden werden würde. Im Falle der Rückkehr befürchte sie, umgebracht zu werden. Sie legte unter anderem einen kirgisischen Inlandsreisepass sowie ihre Geburtsurkunde und die Geburtsurkunde ihrer beiden Kindern vor.

Nachdem am 22.01.2007 der Antrag der Beschwerdeführerin für zulässig erklärt worden war, wurde sie am 12.03.2007 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, ergänzend einvernommen. Sie gab an, dass sie am XXXX in XXXX geboren sei und nach der Schule eine technische Universität besucht und Bauingenieurwesen studiert habe. Sie habe XXXX ihren ersten Mann geheiratet und mit diesem eine Tochter, welche jedoch bei ihren Eltern geblieben sei. Sie hätte sich XXXX offiziell scheiden lassen und lebe sie seit XXXX mit ihrem zweiten Ehemann zusammen, welchen sie allerdings erst im Juli 2003 standesamtlich geheiratet habe. Aus dieser Ehe stammen jene zwei Kinder, mit denen sie auch in Österreich sei.Nachdem am 22.01.2007 der Antrag der Beschwerdeführerin für zulässig erklärt worden war, wurde sie am 12.03.2007 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, ergänzend einvernommen. Sie gab an, dass sie am römisch 40 in römisch 40 geboren sei und nach der Schule eine technische Universität besucht und Bauingenieurwesen studiert habe. Sie habe römisch 40 ihren ersten Mann geheiratet und mit diesem eine Tochter, welche jedoch bei ihren Eltern geblieben sei. Sie hätte sich römisch 40 offiziell scheiden lassen und lebe sie seit römisch 40 mit ihrem zweiten Ehemann zusammen, welchen sie allerdings erst im Juli 2003 standesamtlich geheiratet habe. Aus dieser Ehe stammen jene zwei Kinder, mit denen sie auch in Österreich sei.

XXXX habe sie gemeinsam mit ihren Mann eine XXXX eröffnet und auchrömisch 40 habe sie gemeinsam mit ihren Mann eine römisch 40 eröffnet und auch

XXXX von Russland nach Kirgisistan importiert. Ihr Mann sei ursprünglich Lokführer gewesen. Sie hätten eine Eigentumswohnung besessen, welche jedoch wegen einer Bankhypothek versteigert worden sei. Ihr Mann halte sich noch immer in der Heimat auf.römisch 40 von Russland nach Kirgisistan importiert. Ihr Mann sei ursprünglich Lokführer gewesen. Sie hätten eine Eigentumswohnung besessen, welche jedoch wegen einer Bankhypothek versteigert worden sei. Ihr Mann halte sich noch immer in der Heimat auf.

In der Nacht vom 24. auf den 25. März 2005 sei das gesamte Kaufhaus, in dem sie ihr Geschäft gehabt habe, niedergebrannt worden (diesbezüglich legte sie auch Fotos vor) und habe sie diesbezüglich Anzeige bei der Polizei erstattet. Vorher sei das Geschäft noch ausgeplündert worden. Sie habe eine Gemeinschaft der Geschädigten gegründet, weil die Behörden untätig gewesen seien und am 02.06.2005 hätte eine Protestaktion stattgefunden und hätte der stellvertretende Premierminister sie empfangen, sie aber dabei nur angeschrien und beschimpft, nachdem er zuvor Schadensersatz versprochen habe. In der Folge habe sie eine viertägige Protestaktion veranstaltet. Am 10.06.2005 habe sie sich auch an das Parlament gewandt. Am 25.09.2005 hätten zwei Polizisten ihren Mann mitgenommen, nachdem sie an diesem Tag bei ihrer Schwester gewesen sei, hätten die Polizisten ihr ausgerichtet, dass "seine Frau den Mund halten solle". Nachdem sie per Telefon vom Nachrichtendienst gesucht worden sei, sei sie nach Russland zu ihrer Schwester gefahren und am 28.12.2005 wieder nach Bischkek zurückgekehrt. Eine ehemalige Arbeitskollegin habe ihr gesagt, dass sie die Miliz (nach wie vor) suche und hätten sie sich dann die nächsten vier bis fünf Monate im Geburtsort ihres Mannes aufgehalten. Anschließend seien sie noch in Bischkek gewesen, hätten jedoch bereits ihre Ausreise organisiert. Über Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, dass ihre Probleme bereits im März 2005 begonnen hätten, ihr aber am 10.06.2005 ein Reisepass ausgestellt worden sei, bestätigt sie dies und gab an, dass dieser sogar bis 10.06.2015 verlängert worden sei. Sie habe nämlich einen Bekannten im Innenministerium, der das für sie erledigt habe. Sie sei von einigen Leuten illegal verfolgt worden. Sie habe sich nur dort, im Heimatdorf ihres Mannes ohne Probleme aufhalten können, weil sie die ganze Zeit zu Hause gewesen sei und nicht arbeiten gegangen sei, ansonsten hätte man sie sofort erkannt. Sie sei auch telefonisch bedroht worden, verhaftet sei sie aber nicht worden, obwohl sie Mitglied der Ata Meken-Partei sei, habe sie deswegen keine Probleme gehabt. Sie sei auch nicht politisch aktiv gewesen.

Zu der Einvernahme brachte der nunmehr ausgewiesene Vertreter, XXXX vor, dass die Beschwerdeführerin die Bedeutung mehrerer Fragen nicht deutlich verstanden habe und sie aufgrund der ständigen Vorhalte in eine Stresssituation geraten sei, sodass ihre Konzentration zunehmend nachgelassen habe. Sie sei psychisch instabil und befinde sich in psychologischer Betreuung. Im Zuge einer weiteren ergänzenden Einvernahme am 10.07.2007 klärte die Beschwerdeführerin auf, dass ihre Kinder XXXX und XXXX sehrwohl ihre eigenen leiblichen Kinder, diese jedoch mit einer Frau nach Österreich gekommen seien. Bei der Einvernahme am 12.03.2007 sei sie sehr nervös gewesen; der Vertreter brachte dazu vor, dass die Beschwerdeführerin unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und sich in Stresssituationen nicht gut ausdrücken und konzentrieren könne. Aus einem Untersuchungsbericht des Landeskriminalamtes für Tirol vom 30.07.2007 geht hervor, dass die untersuchten Personaldokumente mit Ausnahme der Geburtsurkunde des Sohnes XXXX keine Hinweise auf eine Fälschung oder einer Verfälschung enthalten, bei letzterer handle es sich aber um eine Totalfälschung.Zu der Einvernahme brachte der nunmehr ausgewiesene Vertreter, römisch 40 vor, dass die Beschwerdeführerin die Bedeutung mehrerer Fragen nicht deutlich verstanden habe und sie aufgrund der ständigen Vorhalte in eine Stresssituation geraten sei, sodass ihre Konzentration zunehmend nachgelassen habe. Sie sei psychisch instabil und befinde sich in psychologischer Betreuung. Im Zuge einer weiteren ergänzenden Einvernahme am 10.07.2007 klärte die Beschwerdeführerin auf, dass ihre Kinder römisch 40 und römisch 40 sehrwohl ihre eigenen leiblichen Kinder, diese jedoch mit einer Frau nach Österreich gekommen seien. Bei der Einvernahme am 12.03.2007 sei sie sehr nervös gewesen; der Vertreter brachte dazu vor, dass die Beschwerdeführerin unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und sich in Stresssituationen nicht gut ausdrücken und konzentrieren könne. Aus einem Untersuchungsbericht des Landeskriminalamtes für Tirol vom 30.07.2007 geht hervor, dass die untersuchten Personaldokumente mit Ausnahme der Geburtsurkunde des Sohnes römisch 40 keine Hinweise auf eine Fälschung oder einer Verfälschung enthalten, bei letzterer handle es sich aber um eine Totalfälschung.

Das Bundesasylamt erstattete eine Anfrage bei Accord bzw. der Staatendokumentation, wobei jedoch keine Recherchen vor Ort möglich waren. Nachdem der Vertreter der Beschwerdeführerin einen nervenfachärztlichen Befund des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, Dr. XXXX vom 17.05.2007 mit der Diagnose posttraumatische Belastungsstörung mit depressiven Stimmungen, Schlaflosigkeit und Angstzuständen vorgelegt hatte, wurde im Auftrage des Bundesasylamtes ein klinisch psychologisches und psychotherapeutisches Gutachten bei dem klinischen Neuropsychotherapeuten Dr. XXXX eingeholt, welches zu der Diagnose "rezidivierende depressive Störung, sowie nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung" gelangte, wobei auch festgestellt wurde, dass die Antragstellern zum damaligen Zeitpunkt nicht einvernahmefähig gewesen sei. Ergänzend führte der Sachverständige jedoch aus, dass der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Einvernahme durch das Bundesasylamt wohl aussagefähig gewesen sei, dieses Zustandsbild sich seither allerdings signifikant verschlechtert habe und scheinbar widersprüchliche Aussagen mit den verminderten Exekutivfunktionen als Folge der depressiven Erkrankung in Übereinstimmung gebracht werden könnten.Das Bundesasylamt erstattete eine Anfrage bei Accord bzw. der Staatendokumentation, wobei jedoch keine Recherchen vor Ort möglich waren. Nachdem der Vertreter der Beschwerdeführerin einen nervenfachärztlichen Befund des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, Dr. römisch 40 vom 17.05.2007 mit der Diagnose posttraumatische Belastungsstörung mit depressiven Stimmungen, Schlaflosigkeit und Angstzuständen vorgelegt hatte, wurde im Auftrage des Bundesasylamtes ein klinisch psychologisches und psychotherapeutisches Gutachten bei dem klinischen Neuropsychotherapeuten Dr. römisch 40 eingeholt, welches zu der Diagnose "rezidivierende depressive Störung, sowie nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung" gelangte, wobei auch festgestellt wurde, dass die Antragstellern zum damaligen Zeitpunkt nicht einvernahmefähig gewesen sei. Ergänzend führte der Sachverständige jedoch aus, dass der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Einvernahme durch das Bundesasylamt wohl aussagefähig gewesen sei, dieses Zustandsbild sich seither allerdings signifikant verschlechtert habe und scheinbar widersprüchliche Aussagen mit den verminderten Exekutivfunktionen als Folge der depressiven Erkrankung in Übereinstimmung gebracht werden könnten.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 30.09.2008, Zahl 06 12.717-BAI, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 24.11.2006 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan abgewiesen und unter Spruchteil III. die Antragstellerin gemäß § 10 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 30.09.2008, Zahl 06 12.717-BAI, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 24.11.2006 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan abgewiesen und unter Spruchteil römisch drei. die Antragstellerin gemäß Paragraph 10, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der bisherigen Einvernahmen, welche bereits zusammenfassend wiedergegeben wurden, dargestellt. Nach der Feststellung, dass der Kernfamilie auch ihre Tochter XXXX und ihr Sohn XXXX angehörten, wurden länderspezifische Feststellungen getroffen. Beweiswürdigend wurde festgestellt, dass die Identität der Antragstellerin feststehe und dass sie ihre Heimat legal und problemlos im Besitze ihres eigenen unverfälschten Reisepasses verlassen habe. Die Angaben zum Ausreisegrund seien jedoch nicht nachvollziehbar, teils tatsachenwidrig, sowie total unterschiedlich und widersprüchlich dargestellt worden. Rechtlich begründend zu Spruchteil I. wurde insbesondere dargestellt, dass eine konkrete und aktuelle Verfolgung aus Gründen, wie sie in der GFK taxativ aufgezählt worden seien, die Antragstellerin ebenso wenig glaubhaft zu machen habe können, wie wohl begründet Furcht im Sinne dieser internationalen Norm, sodass ihr kein Asyl habe gewährt werden können. Es liege im vorliegenden Fall ein Asylverfahren vor, es sei jedoch aber keinem anderen Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden.In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der bisherigen Einvernahmen, welche bereits zusammenfassend wiedergegeben wurden, dargestellt. Nach der Feststellung, dass der Kernfamilie auch ihre Tochter römisch 40 und ihr Sohn römisch 40 angehörten, wurden länderspezifische Feststellungen getroffen. Beweiswürdigend wurde festgestellt, dass die Identität der Antragstellerin feststehe und dass sie ihre Heimat legal und problemlos im Besitze ihres eigenen unverfälschten Reisepasses verlassen habe. Die Angaben zum Ausreisegrund seien jedoch nicht nachvollziehbar, teils tatsachenwidrig, sowie total unterschiedlich und widersprüchlich dargestellt worden. Rechtlich begründend zu Spruchteil römisch eins. wurde insbesondere dargestellt, dass eine konkrete und aktuelle Verfolgung aus Gründen, wie sie in der GFK taxativ aufgezählt worden seien, die Antragstellerin ebenso wenig glaubhaft zu machen habe können, wie wohl begründet Furcht im Sinne dieser internationalen Norm, sodass ihr kein Asyl habe gewährt werden können. Es liege im vorliegenden Fall ein Asylverfahren vor, es sei jedoch aber keinem anderen Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden.

Zu Spruchteil II. wurde insbesondere dargelegt, dass auch zu diesem Tatbestand der Asylwerber konkrete und in sich stimmig drohende Gefahren vorbringen müsse und vage Hinweise nicht genügen würden. Es würde auch im vorliegenden Fall keine ausweglose Lage entstehen, wenn die Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zurückkehren würde, wobei auch ihre Angehörigen (Tochter, Mutter) nach wie vor offensichtlich ohne relevanten Probleme in Kirgisistan leben würden. Wenn auch eine wirtschaftliche schwierige Situation in Kirgisistan bestehe, so sei bei einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der individuellen Situation festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage im Kosovo (?) welche eine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK bei einer allfälligen Rückkehr indizieren würde, aus der Sicht der erkennenden Behörde nicht gesprochen werden könne. Zu den gesundheitlichen Problemen wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin schon bereits vor ihrer Flucht aus Kirgisistan an Depressionen gelitten habe, eine medizinische Versorgung, sofern sie eine solche benötige, in ihrem Heimatland jedoch grundsätzlich gegeben und möglich sei, wobei nach der Judikatur der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter seien als im Aufenthaltsland und allfällige erhebliche Kosten verursachen würden, nicht ausschlaggebend sei. Wenn auch die Antragstellerin laut ärztlichem Gutachten psychisch krank sei, so führe dies nicht zur Annahme einer überwiegend wahrscheinlich wesentlichen oder gar lebensbedrohenden Gesundheitsverschlechterung im Sinne existenzieller Gesundheitsgefahr. Da auch keinen Familienangehörigen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch eine solche Schutzgewährung aus Gründen des Familienverfahrens nicht in Betracht.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde insbesondere dargelegt, dass auch zu diesem Tatbestand der Asylwerber konkrete und in sich stimmig drohende Gefahren vorbringen müsse und vage Hinweise nicht genügen würden. Es würde auch im vorliegenden Fall keine ausweglose Lage entstehen, wenn die Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zurückkehren würde, wobei auch ihre Angehörigen (Tochter, Mutter) nach wie vor offensichtlich ohne relevanten Probleme in Kirgisistan leben würden. Wenn auch eine wirtschaftliche schwierige Situation in Kirgisistan bestehe, so sei bei einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der individuellen Situation festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage im Kosovo (?) welche eine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK bei einer allfälligen Rückkehr indizieren würde, aus der Sicht der erkennenden Behörde nicht gesprochen werden könne. Zu den gesundheitlichen Problemen wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin schon bereits vor ihrer Flucht aus Kirgisistan an Depressionen gelitten habe, eine medizinische Versorgung, sofern sie eine solche benötige, in ihrem Heimatland jedoch grundsätzlich gegeben und möglich sei, wobei nach der Judikatur der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter seien als im Aufenthaltsland und allfällige erhebliche Kosten verursachen würden, nicht ausschlaggebend sei. Wenn auch die Antragstellerin laut ärztlichem Gutachten psychisch krank sei, so führe dies nicht zur Annahme einer überwiegend wahrscheinlich wesentlichen oder gar lebensbedrohenden Gesundheitsverschlechterung im Sinne existenzieller Gesundheitsgefahr. Da auch keinen Familienangehörigen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch eine solche Schutzgewährung aus Gründen des Familienverfahrens nicht in Betracht.

Zu Spruchpunkt III. wurde nach Darlegung der bezughabenden Judikatur ausgeführt, dass unter Berücksichtigung des rechtswidrigen Aufenthaltes nur mit der Maßnahme der Ausweisung vorgegangen werden könne, da aus dem Verhalten der Antragstellerin keineswegs abgeleitet werden könne, dass eine Ausreisewilligkeit vorliege und aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer keine Anknüpfungspunkte für ein schützenswertes Privatleben in Österreich entstanden seien.Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde nach Darlegung der bezughabenden Judikatur ausgeführt, dass unter Berücksichtigung des rechtswidrigen Aufenthaltes nur mit der Maßnahme der Ausweisung vorgegangen werden könne, da aus dem Verhalten der Antragstellerin keineswegs abgeleitet werden könne, dass eine Ausreisewilligkeit vorliege und aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer keine Anknüpfungspunkte für ein schützenswertes Privatleben in Österreich entstanden seien.

Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin fristgerecht durch ihren ausgewiesenen Vertreter Beschwerde gegen alle drei Spruchpunkte. Es wurde nochmals ein Befund über eine posttraumatische Belastungsstörung vorgelegt und ausgeführt, dass diese mit Gedächtnisschwächen, Konzentrationsstörungen und einer Beeinträchtigung der zeitlichen und örtlichen Orientierung verbunden sei. Die Behörde habe jedoch bei der Beweiswürdigung den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt und seien ihr daher die aufgetretenen Widersprüche, bei denen sie sich zum Teil auch nur um scheinbare Widersprüche handelt, nicht vorzuwerfen. Zu der Ausreise sei auszuführen, dass man bei der Ausreise aus Kirgisistan nicht kontrolliert werde, sondern lediglich von den kasachischen Grenzbeamten bei der Einreise; auch der Umstand, dass sich im Pass der Antragstellerin kein russischer Passstempel befinde, sei dadurch erklärbar, das dieser in die darin eingelegte Migrationsliste, welche bei der Ausreise wieder zurück verlangt worden sei, gegeben worden sei und sei auch die vorgelegte CD sei nicht ordnungsgemäß gewürdigt worden. Weiters habe die Beschwerdeführerin Berichte ausgedruckt, die die prekäre Situation von Parteimitgliedern der Ata Meken-Partei zeige. Da die Einrichtungen für psychisch Kranke in Kirgisistan völlig überlastet seien, sei eine adäquate psychische Versorgung nicht gewährleistet. Es wurde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die nicht einbezogenen bzw. berücksichtigten Beweismittel miteinzubeziehen, wobei schließlich beantragt wurde, dem Asylantrag stattzugeben in eventu zuzusprechen, in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die Ausweisung für unzulässig zu erklären und allenfalls auch ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Mit Schriftsatz vom 12.11.2008 legte die Beschwerdeführerin mehrere Berichte zur Situation in Kirgisistan, sowie eine ärztliche Bestätigung des Landeskrankenhauses XXXX, mit der Diagnose posttraumatische Belastungsstörung, vor. Mit Schriftsatz vom 28.05.2009 wurden weitere Länderberichte zu Kirgisistan vorgelegt.Mit Schriftsatz vom 12.11.2008 legte die Beschwerdeführerin mehrere Berichte zur Situation in Kirgisistan, sowie eine ärztliche Bestätigung des Landeskrankenhauses römisch 40 , mit der Diagnose posttraumatische Belastungsstörung, vor. Mit Schriftsatz vom 28.05.2009 wurden weitere Länderberichte zu Kirgisistan vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 03.05.20011 wurde vorgebracht, dass die lange Dauer des Asylverfahrens für die Familie einen besonderen Druck bedeute. Es wurden weitere Unterlagen zur Integration der Beschwerdeführerin und ihrer Familie vorgelegt, wonach die Beschwerdeführerin ständige Mitarbeitern des Vereines "XXXX" sei und bereits auch mehrere Deutschkurse besucht habe, auch ihre ältere Tochter XXXX, geboren XXXX sei nunmehr in Österreich und besuche die erste Klasse der Handelsschule.Mit Schriftsatz vom 03.05.20011 wurde vorgebracht, dass die lange Dauer des Asylverfahrens für die Familie einen besonderen Druck bedeute. Es wurden weitere Unterlagen zur Integration der Beschwerdeführerin und ihrer Familie vorgelegt, wonach die Beschwerdeführerin ständige Mitarbeitern des Vereines "XXXX" sei und bereits auch mehrere Deutschkurse besucht habe, auch ihre ältere Tochter römisch 40 , geboren römisch 40 sei nunmehr in Österreich und besuche die erste Klasse der Handelsschule.

Der Asylgerichtshof beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 21.11.2011 an, zu der sich die Behörde erster Instanz entschuldigen ließ und die Beschwerdeführerin (gemeinsam mit ihren Familienangehörigen) in Begleitung einer Mitarbeiterin der Caritas Österreich erschien. Diese legte ein Attest des klinischen Psychologen Dr. XXXX vom 11.11.2011, ebenfalls mit der Diagnose posttraumatisches Syndrom, und auch eine ärztliche Bestätigung der Ärztin für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX vom 16.11.2011, sowie ein Zertifikat über die Ablegung einer Deutschprüfung im Niveau B1, weiters ein Unterstützungsschreiben des Vereines "XXXX" sowie eine Unterschriftenliste zur Unterstützung der Beschwerdeführerin vor. Über Befragung durch den vorsitzenden und beisitzenden Richter gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ihr bisheriges Vorbringen aufrecht halte und dass sie bei den bisherigen Einvernahmen durch das Bundesasylamt einen gewissen Druck der einvernehmenden Beamtin verspürt habe. Sie sei Kirgisien und russisch-orthodox, der Rest ihrer Familie seien jedoch Moslems. Sie sei am XXXX im Dorf XXXX geboren und habe nach der Mittelschule an der technischen Universität Bauwesen studiert, in diesem Beruf jedoch nur drei Monate lang gearbeitet, anschließend sei sie im Verkauf tätig gewesen. Von 2004 bis 2005 habe sie ein eigenes Geschäft für XXXX besessen und sei auch als Großhändlerin tätig gewesen, bis zum 24./25.03.2005 habe sie keine Probleme gehabt. Im Zuge des damaligen Regierungswechsels seien Geschäfte geplündert und zerstört worden, wobei ihr Geschäft durch einen Brand völlig zerstört worden sei. Sie habe in der Folge versucht, eine Entschädigung von den Behörden zu erhalten. Im Sommer 2005 habe sie eine Organisation der Geschädigten gegründet.Der Asylgerichtshof beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 21.11.2011 an, zu der sich die Behörde erster Instanz entschuldigen ließ und die Beschwerdeführerin (gemeinsam mit ihren Familienangehörigen) in Begleitung einer Mitarbeiterin der Caritas Österreich erschien. Diese legte ein Attest des klinischen Psychologen Dr. römisch 40 vom 11.11.2011, ebenfalls mit der Diagnose posttraumatisches Syndrom, und auch eine ärztliche Bestätigung der Ärztin für Allgemeinmedizin, Dr. römisch 40 vom 16.11.2011, sowie ein Zertifikat über die Ablegung einer Deutschprüfung im Niveau B1, weiters ein Unterstützungsschreiben des Vereines "XXXX" sowie eine Unterschriftenliste zur Unterstützung der Beschwerdeführerin vor. Über Befragung durch den vorsitzenden und beisitzenden Richter gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ihr bisheriges Vorbringen aufrecht halte und dass sie bei den bisherigen Einvernahmen durch das Bundesasylamt einen gewissen Druck der einvernehmenden Beamtin verspürt habe. Sie sei Kirgisien und russisch-orthodox, der Rest ihrer Familie seien jedoch Moslems. Sie sei am römisch 40 im Dorf römisch 40 geboren und habe nach der Mittelschule an der technischen Universität Bauwesen studiert, in diesem Beruf jedoch nur drei Monate lang gearbeitet, anschließend sei sie im Verkauf tätig gewesen. Von 2004 bis 2005 habe sie ein eigenes Geschäft für römisch 40 besessen und sei auch als Großhändlerin tätig gewesen, bis zum 24./25.03.2005 habe sie keine Probleme gehabt. Im Zuge des damaligen Regierungswechsels seien Geschäfte geplündert und zerstört worden, wobei ihr Geschäft durch einen Brand völlig zerstört worden sei. Sie habe in der Folge versucht, eine Entschädigung von den Behörden zu erhalten. Im Sommer 2005 habe sie eine Organisation der Geschädigten gegründet.

Am 01. und 02.06.2005 hätten sie vor dem Regierungshaus demonstriert und zwar insgesamt vier Tage lang, am dritten Tag sei sie von Danijar USEINOV, den damaligen (stellvertretenden) Premierminister, zu einem Gespräch eingeladen worden. Er habe sie jedoch nur angeschrien und ihr vorgeworfen, dass sie die Massen aufwiegeln würde. Sie habe jedoch die versprochene Entschädigung nicht erhalten, sie sei auch im Fernsehen aufgetreten und habe sich darüber beklagt, dass sie keine Entschädigung erhalten habe. Außerdem habe die Bank den Kredit, welchen sie auf die Wohnung aufgenommen habe, fällig gestellt. Im Fernsehen habe sie auch die Regierung kritisiert. Später habe sie einen Anruf bekommen, dass sie verschwinden solle und dass man ihr Gesicht mit Säure verätzen würde und sie auch mit einem Messer verletzen würde. Die wahren Probleme hätten jedoch erst im September 2005 begonnen, als ihr Mann festgenommen worden sei. Sie sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen, ihrem Mann sei gesagt worden, dass sie ihre Aktionen nicht weiter fortsetzen soll, dass sonst mit ihr und ihrer Familie etwas Schlimmes passieren würde. Die Anrufer hätten sich vorgestellt, dass sie für den Geheimdienst arbeiten würde. Körperlich angegriffen oder verhaftet sei sie jedoch niemals worden. Sie sei für zwei Monate lang nach Russland zur ihrer Schwester gefahren und kurz vor Silvester 2005 nach Kirgisistan zurückgekehrt. Im Frühjahr sei sie mit ihrer Familie in die Berge gegangen und hätte dort zirka sechs Monate lang bei Hirten gelebt. Damals hätte sie bereits begonnen, die Ausreise vorzubereiten. Der wirtschaftliche Verlust sei nicht der Grund ihrer Ausreise gewesen, das Hauptproblem sei hingegen gewesen, dass sie in Kirgisistan nicht arbeiten habe dürfen, weil sie verfolgt worden sei. Sie habe nicht gemeinsam mit ihrem Mann und ihrer älteren Tochter ausreisen können. Am 15.11.2006 habe sie mit ihrem Sohn und ihrer jüngeren Tochter Kirgisistan verlassen und sei mit dem Zug nach Moskau gefahren. Bei der Ausreise aus Kirgisistan sei sie nicht kontrolliert worden, jedoch in Kasachstan und Russland. In dem Heimatort ihres Mannes, in den Bergen, habe sie nur im Sommer leben können. Nach ihrer Ausreise sei nach ihr nachgefragt worden und es seien Anrufe gekommen. Außerdem sei ihr Mann von der Miliz mitgenommen und zwanzig Tage angehalten worden.

In Österreich habe sie Deutschkurse besucht und zuletzt das Zertifikat B1 absolviert und beginne sie im Dezember bereits mit dem B2-Kurs. Sie arbeite ehrenamtlich im Verein "XXXX", welcher bedürftigen Familien helfe, und helfe sie überdies im Rahmen der Nachbarschaftshilfe der Caritas XXXX. Durch den Verein "XXXX" habe sie viele österreichische Freunde gefunden. Sie sei einmal in der Woche beim Psychologen und müsse Schlafmittel und Antidepressiva nehmen. Im Feber 2008 sei sie auch zwei Wochen stationär in Behandlung gewesen, nachher nicht mehr.In Österreich habe sie Deutschkurse besucht und zuletzt das Zertifikat B1 absolviert und beginne sie im Dezember bereits mit dem B2-Kurs. Sie arbeite ehrenamtlich im Verein "XXXX", welcher bedürftigen Familien helfe, und helfe sie überdies im Rahmen der Nachbarschaftshilfe der Caritas römisch 40 . Durch den Verein "XXXX" habe sie viele österreichische Freunde gefunden. Sie sei einmal in der Woche beim Psychologen und müsse Schlafmittel und Antidepressiva nehmen. Im Feber 2008 sei sie auch zwei Wochen stationär in Behandlung gewesen, nachher nicht mehr.

Bei einer Rückkehr nach Kirgisistan habe sie Angst, dass sie getötet werde. Das Parlament wäre nach wie vor von Anhängern des früheren Präsidenten Bakijew beherrscht. Diese würden nach wie vor in den verschiedenen Zweigstellen der Regierung sitzen. Sie befürchte auch, dass sie umgebracht würde und alles vertuscht würde, als wäre es ein Unfall. Sie habe auch kritisiert, dass Anhänger von Bakijew auf kriminellem Weg in die Regierung gekommen seien. Sie brachte weiters vor, dass ihr Grundstück im Dorf in XXXX enteignet worden sei. Schließlich beantragte sie, die Videokassette, auf der sie bei einem Fernsehinterview zu sehen sei, in Augenschein zu nehmen. Sie legte eine Anzeige der Miliz vor, welche von der Dolmetscherin übersetzt wurde.Bei einer Rückkehr nach Kirgisistan habe sie Angst, dass sie getötet werde. Das Parlament wäre nach wie vor von Anhängern des früheren Präsidenten Bakijew beherrscht. Diese würden nach wie vor in den verschiedenen Zweigstellen der Regierung sitzen. Sie befürchte auch, dass sie umgebracht würde und alles vertuscht würde, als wäre es ein Unfall. Sie habe auch kritisiert, dass Anhänger von Bakijew auf kriminellem Weg in die Regierung gekommen seien. Sie brachte weiters vor, dass ihr Grundstück im Dorf in römisch 40 enteignet worden sei. Schließlich beantragte sie, die Videokassette, auf der sie bei einem Fernsehinterview zu sehen sei, in Augenschein zu nehmen. Sie legte eine Anzeige der Miliz vor, welche von der Dolmetscherin übersetzt wurde.

Am Schluss der Verhandlung wurden gemäß § 45 Abs. 3 AVG den Verfahrensparteien folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt:Am Schluss der Verhandlung wurden gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG den Verfahrensparteien folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt:

Feststellungen des Asylgerichtshofes zu Kirgisistan

Feststellung des Asylgerichtshofes zum Gesundheits- und Sozialsystem in Kirgisistan

Feststellungen der Staatendokumentation zu Kirgisistan vom 07.03.2011

Wikipedia Ata Meken Partei (Zugriff vom 21.11.2011)

Die Videoaufnahme wurde in der Folge von der Dolmetscherin angesehen, bei der in einer kurzen Sequenz auch die Beschwerdeführerin zu sehen ist, wobei die Journalisten einleitend ausgeführt haben, dass diese alle Ersparnisse an einem Tag verloren habe. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass gerade in der Zeit, wo sich ihr Geschäft gut entwickelt habe, das passiert sei und dass ihre Schulden 12.000 Dollar betragen würden. Außerdem habe sie einen Kredit bei der Bank zu begleichen und habe sie jetzt auch schon Schulden bei den Lieferanten und Firmen. Von der Bank habe sie eine Auszeit von drei Monaten bekommen. Sie stehe unter Stress und sei gezwungen, ihre Wohnung zu verkaufen.

Weiters wurde festgehalten, dass im Strafregisterauszug der Republik Österreich keine Verurteilung der Beschwerdeführerin vorliegt.

Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte die Beschwerdeführerin durch die österreichische Caritaszentrale Gebrauch. Darin wurde nochmals das Vorbringen hinsichtlich Verfolgung wiederholt und ausgeführt, dass durch die bloße Tatsache, dass Wahlen stattgefunden hätten, das Land Kirgisistan nicht zur einer funktionierenden Demokratie geworden sei und würden nach wie vor führende Beamte der früheren Regierung Bakijew in einflussreichen Positionen sein. Auch der amtierende Präsident Almazbek Atambajev sei unter Bakijew von 2005 bis 2006 Minister für Industriehandel und Tourismus geworden und seit 2007 von diesen zum Premierminister ernannt worden, auch in Reihen des SMB (Geheimdienst) habe kein Wechsel stattgefunden. Es herrsche in Kirgisistan nach wie vor eine instabile politische Situation und sei nicht ausgeschlossen, dass ein erneuter Regierungsumsturz Bakijew und seine Anhänger wiederum an die Macht bringe. Es sei daher nach wie vor von der Aktualität der Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin auszugehen, daran ändere ihre frühere Mitgliedschaft bei der Ata Meken-Partei nichts, welche wohl derzeit in Parlament vertreten sei, aber ihr auch schon in der Vergangenheit keinen Schutz habe bieten können.

Darüber hinaus lägen Umstände vor, die zu subsidiärem Schutz führen müssten. Die Beschwerdeführerin leide an einer krankheitswerten psychischen Störung, welche intensiv behandlungsbedürftig sei. Es sei nicht ausgeschlossen, dass sich ihr psychischer Zustand in Zukunft wieder verschlechtere. Es sei nochmals zu betonen, dass der Zugang zur medizinischen Leistungen in Kirgisistan eine Frage des wirtschaftlichen Leistungsvermögens sei, schließlich wurde für den Fall, dass nicht der Status des Asylberechtigten gewährt werde, die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens beantragt und daraufhin gewiesen, dass auch keine inländische Fluchtalternative bestehe. Schließlich wurde eventualiter auf Umstände hingewiesen, die die Ausweisung der Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig machen würden, nämlich, dass sie bereits mehr als fünf Jahre in Österreich aufhältig sei und erfolgreich einen B1-Deutschkurs absolviert habe.

Der Asylgerichtshof hat wie folgt festgestellt und erwogen:

Zur Person der Beschwerdeführerin wird folgendes festgestellt:

Sie ist Staatsbürgerin von Kirgisistan und gehört der kirgisischen Volksgruppe, sowie der russisch-orthodoxen Kirche an und wurde am XXXX im Dorf XXXX Gebiet in Kirgisistan geboren. Nach der Mittelschule studierte sie an der technischen Universität Bauwesen. Sie hat nur drei Monate lang als Bauingenieurin gearbeitet und war anschließend im Verkauf tätig. Von 2004 bis 2005 hatte sie ein eigenes Geschäft für XXXX und war überdies Großhändlerin in derselben Branche. Im Zuge des Machtwechsels ("Tulpenrevolution") am 24./25.03.2005 (davor hatte sie keinerlei Probleme) wurde ihr Geschäft (wie das gesamte Einkaufszentrum) zunächst geplündert, dann zerstört und in Brand gesteckt, wobei auch ihr Mann verletzt wurde. Sie machte anschließend gleich eine Anzeige bei der Polizei. Trotz anfänglicher Versprechungen erhielt sie von den Behörden keine Entschädigungszahlungen und organisierte sie daraufhin Protestkundgebungen, wobei sie auch vom damaligen (stellvertretenden) Premierminister empfangen wurde, der jedoch in aggressiver Weise Entschädigungszahlungen ablehnte. Sie setzte ihre Aktivitäten zur Erlangung von Entschädigungen fort und gründete auch eine Interessensgemeinschaft der Geschädigten. Bei einem Fernsehinterview beklagte sie ihre schlechte wirtschaftliche Situation, kritisierte jedoch nicht die Regierung. Sie trat auch der (damals oppositionellen) Ata Meken-Partei bei; deswegen hatte sie jedoch keine Probleme. Nachdem Telefonanrufe mit Drohungen erfolgten, war sie zunächst in Russland bei ihrer Schwester aufhältig. Nach ihrer Rückkehr nach Kirgisistan zu Silvester 2005 versteckte sie sich zunächst und ging dann - als es wärmer wurde - mit ihrer Familie in das Heimatdorf ihres Mannes in die Berge, wo sie sich zirka sechs Monate lang aufhielt. Die Beschwerdeführerin wurde selbst von den kirgisischen Behörden weder verhaftet noch angehalten, noch körperlich angegriffen. Sie bereitete damals bereits die Ausreise vor, wobei es ihr nicht möglich gewesen ist, gemeinsam mit ihrem Mann und ihrer älteren Tochter (aus erster Ehe) auszureisen. Sie verließ daraufhin legal (mit einem Pass, den sie zuvor aufgrund von Beziehungen erhalten hatte) am 15.11.2006 gemeinsam mit ihrem Sohn und ihrer jüngeren Tochter Kirgisistan, wobei sie an der Grenze zu Kasachstan nicht kontrolliert wurde. Von dort gelangte sie über Moskau am 23.11.2006 nach Österreich und stellte am 24.11.2006 auf internationalen Schutz. Sie ist in Österreich nicht straffällig geworden. Sie leidet unter einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Depressionen und Schlafstörungen. Nach Absolvierung mehrere Deutschkurse hat sie zuletzt ein Zertifikat in der Stufe B1 erlangt und besucht bereits einen B2-Kurs. Sie ist ehrenamtlich bei dem Verein "XXXX", der bedürftigen Menschen hilft, tätig und arbeitet überdies im Rahmen der XXXX der Caritas XXXX. Ihr Mann und später auch ihre ältere Tochter sind ihr nach Österreich gefolgt.Sie ist Staatsbürgerin von Kirgisistan und gehört der kirgisischen Volksgruppe, sowie der russisch-orthodoxen Kirche an und wurde am römisch 40 im Dorf römisch 40 Gebiet in Kirgisistan geboren. Nach der Mittelschule studierte sie an der technischen Universität Bauwesen. Sie hat nur drei Monate lang als Bauingenieurin gearbeitet und war anschließend im Verkauf tätig. Von 2004 bis 2005 hatte sie ein eigenes Geschäft für römisch 40 und war überdies Großhändlerin in derselben Branche. Im Zuge des Machtwechsels ("Tulpenrevolution") am 24./25.03.2005 (davor hatte sie keinerlei Probleme) wurde ihr Geschäft (wie das gesamte Einkaufszentrum) zunächst geplündert, dann zerstört und in Brand gesteckt, wobei auch ihr Mann verletzt wurde. Sie machte anschließend gleich eine Anzeige bei der Polizei. Trotz anfänglicher Versprechungen erhielt sie von den Behörden keine Entschädigungszahlungen und organisierte sie daraufhin Protestkundgebungen, wobei sie auch vom damaligen (stellvertretenden) Premierminister empfangen wurde, der jedoch in aggressiver Weise Entschädigungszahlungen ablehnte. Sie setzte ihre Aktivitäten zur Erlangung von Entschädigungen fort und gründete auch eine Interessensgemeinschaft der Geschädigten. Bei einem Fernsehinterview beklagte sie ihre schlechte wirtschaftliche Situation, kritisierte jedoch nicht die Regierung. Sie trat auch der (damals oppositionellen) Ata Meken-Partei bei; deswegen hatte sie jedoch keine Probleme. Nachdem Telefonanrufe mit Drohungen erfolgten, war sie zunächst in Russland bei ihrer Schwester aufhältig. Nach ihrer Rückkehr nach Kirgisistan zu Silvester 2005 versteckte sie sich zunächst und ging dann - als es wärmer wurde - mit ihrer Familie in das Heimatdorf ihres Mannes in die Berge, wo sie sich zirka sechs Monate lang aufhielt. Die Beschwerdeführerin wurde selbst von den kirgisischen Behörden weder verhaftet noch angehalten, noch körperlich angegriffen. Sie bereitete damals bereits die Ausreise vor, wobei es ihr nicht möglich gewesen ist, gemeinsam mit ihrem Mann und ihrer älteren Tochter (aus erster Ehe) auszureisen. Sie verließ daraufhin legal (mit einem Pass, den sie zuvor aufgrund von Beziehungen erhalten hatte) am 15.11.2006 gemeinsam mit ihrem Sohn und ihrer jüngeren Tochter Kirgisistan, wobei sie an der Grenze zu Kasachstan nicht kontrolliert wurde. Von dort gelangte sie über Moskau am 23.11.2006 nach Österreich und stellte am 24.11.2006 auf internationalen Schutz. Sie ist in Österreich nicht straffällig geworden. Sie leidet unter einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Depressionen und Schlafstörungen. Nach Absolvierung mehrere Deutschkurse hat sie zuletzt ein Zertifikat in der Stufe B1 erlangt und besucht bereits einen B2-Kurs. Sie ist ehrenamtlich bei dem Verein "XXXX", der bedürftigen Menschen hilft, tätig und arbeitet überdies im Rahmen der römisch 40 der Caritas römisch 40 . Ihr Mann und später auch ihre ältere Tochter sind ihr nach Österreich gefolgt.

Zur Kirgisistan wird Folgendes festgestellt:

Bevölkerung: rund 5,36 Millionen Einwohner;

Nationalitäten: insgesamt rund 80, davon Kirgisen 70%, Russen 8,4%, Usbeken 15% , circa 10.000 Deutschstämmige; (Zensus 2009)

Landessprachen: Staatssprache: Kirgisisch; seit Mai 2000 auch Russisch "offizielle Sprache"; Bestandsgarantie für Sprachen nationaler Minderheiten

Religionen: 80% sunnitische Moslems, 16% russisch-orthodoxe Christen und kleine Minderheiten anderer Glaubensbekenntnisse

(Quelle:

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Kirgisistan_node.html, Zugriff 31.05.2011)

Allgemeine Lage

Nach seiner Unabhängigkeit am 31.08.1991 galt Kirgisistan im Vergleich mit den anderen Nachfolgestaaten der Sowjetunion zunächst als das Land mit dem höchsten Demokratisierungsgrad. Die liberale Atmosphäre wich jedoch gegen Ende der 1990er Jahre mehr und mehr bedingt durch einen repressiven Führungsstil des Staatspräsidenten Akajew. Immer häufiger kam es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen. Diese gipfelten schließlich nach der Parlamentswahl 2005 in der so genannten Tulpenrevolution. Akajew wurde wegen Wahlfälschungs-Vorwürfen zum Rücktritt gezwungen. Sein Nachfolger Bakijew enttäuschte die in ihn gesetzten demokratischen Hoffnungen ebenfalls schon bald.

Die am 06.04.2010 insbesondere wegen explodierender Energiepreise gestarteten Demonstrationen in Talas - im Nordwesten Kirgisistans - schlugen am 07.04.10 in der Hauptstadt Bishkek und auch in anderen Großstädten im Norden des Landes in blutige Proteste um. Offiziellen Angaben zufolge wurden 81 Menschen getötet und mehr als 1.500 verletzt. Der noch am selben Tag gestürzte Präsident Bakijew floh in den Süden des Landes, wo er die meisten Anhänger hat. Er weigerte sich zunächst zurückzutreten.

Am 08.04.2010 bildete die kirgisische Opposition, unter Führung der ehemaligen Außenministerin Otunbajewa, Rosa eine "Provisorische Regierung des Volksvertrauens", die nach eigenen Angaben zunächst sechs Monate im Amt bleiben will. Die selbst ernannte Übergangsregierung besteht zum größten Teil aus ehemaligen Spitzenpolitikern. Auch Erkebajew, Abdigan, früherer Vizepremier, und Isakow, Ismail, ehemaliger Verteidigungsminister, wurden hohe Ämter zugeteilt. Die neue Regierung wurde zwischenzeitlich von Russland und den USA anerkannt. Isakow kündigte an, hart gegen Plünderer vorzugehen.

Am 15.04.2010 flüchtete Bakijew ins benachbarte Kasachstan. Nach Angaben der Übergangsregierung unterschrieb er dort eine Rücktrittserklärung. Während die Interimsregierung zunächst angekündigt hatte, Bakijew vor Gericht stellen zu wollen, verzichtete sie schließlich auf seine Festnahme. Sein Bruder Schanysch hingegen - ehemaliger Chef des Geheimdienstes - soll für die Tötung von Demonstranten zur Rechenschaft gezogen werden. Er soll den Schießbefehl auf die anstürmende Menge gegeben haben. Bakijew reiste inzwischen nach Weißrussland weiter, dessen Präsident ihm am 20.04.2010 Zuflucht anbot.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Informationszentrum Asyl und Migration: Glossar Islamische Länder Band 10 Kirgisistan April 2010, S.2)

Aktuelle innenpolitische Situation

Im Juni 2010 kam es im Süden des Landes zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der kirgisischen und usbekischen Bevölkerung; dabei starben nach offiziellen Angaben ca. 400 Menschen, mehr als 2.500, überwiegend von Usbeken bewohnte Gebäude wurden niedergebrannt. Die Lage hat sich seitdem äußerlich beruhigt, bleibt jedoch fragil.

Die Regierung hielt trotz dieser Ereignisse an ihrer Planung für ein Referendum über die Verfassungsreform und die Bestätigung von Roza Otunbaeva als Präsidentin bis Ende 2011 fest; es gelang ihr, das Referendum am 27. Juni erfolgreich durchzuführen. Am 10.10.2010 wurden Parlamentswahlen durchgeführt, zu denen 29 Parteien von der Zentralen Wahlkommission zugelassen waren. Fünf Parteien gelang der Einzug in das Parlament.

Nach schwieriger Regierungsbildung übernahm am 20.12.2010 die neue Regierung - eine Koalition aus den drei Parteien SDPK, Respublika und Ata Schurt - unter Premierminister Almazbek Atambaev die Regierung.

(Quelle:

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/

Kirgisistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 28.01.2011)

Parlamentswahl macht Koalitionsregierung nötig

Fünf Parteien schafften Einzug - Internationale Beobachter lobten Abstimmung

Die kirgisische Parlamentswahl verlief größtenteils fair und ohne ethnische Konflikte ab. Kirgistan hat damit als erstes Land Zentralasiens den Übergang zu einem politischen System nach europäischem Vorbild geschafft.

Bischkek/Wien - Fünf Parteien haben es bei den kirgisischen Wahlen ins Parlament geschafft. Das gab die Wahlbehörde am Montag bekannt. Der Wahlgang am Sonntag verlief ohne Gewaltakte und sei im Wesentlichen frei und fair gewesen, sagten Wahlbeobachter der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit (OSZE) in der Hauptstadt Bischkek.

Die Legislative wird nach einer Verfassungsreform erstmals mehr Macht haben als der Präsident. Kirgistan ist damit das einzige Land der ehemaligen Sowjetunion mit einer parlamentarischen Demokratie nach westeuropäischem Vorbild.

(Quelle:http://derstandard.at/1285200525721/Parlamentswahl-macht-Koalitionsregierung-noetig, Zugriff 15.11.2010)

Landesweit müssen mind. 5 % und zusätzlich in jedem Wahlbezirk mind. 0,5 % aller Stimmen gewonnen werden. Dies ist nur fünf Parteien gelungen: Ata-Schurt (8,7 %), SDPK (8,1 %), Ar-Namys (7,5 %), Respublika (7,1 %) und Ata-Meken (5,8 %). Die Partei Ata-Schurt hat offenbar einen Großteil ihrer Stimmen in den südlichen Wahlbezirken Kirgistans erhalten, also in Ex-Präsident Bakijews Stammregion, in der er immer noch viele Anhänger hat, die ihn sich als Präsidenten zurückwünschen. In Bischkek hingegen bewältigte sie die 0,5 %-Hürde nur knapp mit 0,7 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei ca. 56

%.

(Quelle: http://www.kas.de/kasachstan-zentralasien/de/publications/20793)

OSZE wünscht Wahlreform

Die OSZE-Beobachter würdigten den Verlauf der Wahl am Sonntag als ein Beispiel für eine lebendige Demokratie. "Ich habe schon viele Wahlen in Zentralasien beobachtet, aber diese ist die erste, deren Ausgang ich nicht vorhersagen konnte", sagte OSZE-Koordinator Morten Hoeglund. Die Wahlgesetze bräuchten jedoch eine grundlegende Reform, um freie Wahlen auch in Zukunft garantieren zu können. (Reuters, red/DER STANDARD, Printausgabe, 12.10.2010)

(Quelle:http://derstandard.at/1285200525721/Parlamentswahl-macht-Koalitionsregierung-noetig, Zugriff 15.11.2010)

Neue Regierung in Bischkek fixiert

17. Dezember 2010, 23:53

Koalition einigt sich auf Parlamentspräsident - Regierungsbildung klappt im dritten Anlauf

Bischkek/Moskau - Erst im dritten Anlauf hat die Regierungsbildung in Kirgistan geklappt. Die Koalition einigte sich am Freitag mit Achmatbek Keldibekow, Parteichef von Ata-Schurt, auf einen Parlamentspräsidenten. Am Streit um dieses Amt war Anfang Dezember nach nur drei Tagen die erste Koalition zerbrochen.

Damit konnte eine weitere Destabilisierung der noch fragilen Demokratie verhindert werden. Nach dem Verfassungsreferendum und der Parlamentswahl am 10. Oktober ist Kirgistan die erste parlamentarische Republik in Zentralasien.

Die Nachbarländer Kasachstan, Usbekistan, Turkmenistan und Tadschikistan, die von ihren Präsidenten autokratisch regiert werden, beäugen das demokratische Experiment in Kirgistan argwöhnisch. Aber auch China, Russland und die USA verfolgen genau, was in dem Fünf-Millionen-Einwohner-Land vor sich geht.

Laut der Washington Post haben die USA Kirgistan 3,25 Millionen US-Dollar (rund 2,4 Mio. Euro) für die Stärkung des parlamentarischen Systems gezahlt. Sowohl Amerikaner als auch Russen unterhalten in Kirgistan Militärbasen. Das Land ist zwar rohstoffarm, aber wegen seiner Nähe zu Afghanistan geopolitisch wichtig. Kirgistan ist nach Tadschikistan das ärmste zentralasiatische Land.

Unruhen, die im Sommer offiziell rund 400 Tote forderten, drohten die gesamte Region zu destabilisieren. Die Opposition stürzte Präsident Kurmanbek Bakijew. Dessen Nachfolgerin Rosa Otunbajewa macht ihn für die Ausschreitungen verantwortlich.

Die Koalition aus der Partei Ata-Schurt (Vaterland), die von Otunbajewa 2004 gegründet wurde, der Sozialdemokratischen Partei und der wirtschaftsfreundlichen Partei Respublika, hat im Parlament 77 von insgesamt 120 Stimmen. Der neue Parlamentspräsident Keldibekow erhielt die Stimmen von 101 der 119 anwesenden Abgeordneten. Sozialdemokraten-Chef Almasbek Atambajew wurde danach als Regierungschef vom Parlament ebenfalls bestätigt.

Trotz der Einigung auf Keldibekow bestehen innerhalb der Koalition Meinungsdifferenzen über den zukünftigen Weg des Landes. Während die Sozialdemokraten und Respublika den Demokratiekurs Otunbajewas unterstützen und sich für das parlamentarische System aussprechen, ist die nationalkonservative Partei Ata-Schurt für die Wiedereinführung des Präsidialsystems. (ved/DER STANDARD, Printausgabe, 18.12.2010)

(Quelle:

http://derstandard.at/1292462110268/Neue-Regierung-in-Bischkek-fixiert, Zugriff 04.01.2011)

Staatsaufbau

Während die Verfassung von 2007 dem Präsidenten weitreichende Befugnisse gab, ist die in dem Referendum am 27. Juni 2010 angenommene Verfassung hingegen eine Mischform aus einem parlamentarischem und einem präsidentiellen System. Parlament und Premierminister kommen hierbei eine sehr starke Position zu; allerdings hat auch der in allgemeiner Wahl bestimmte Präsident eine Reihe von Vollmachten, beispielsweise hinsichtlich der Ernennung und Entlassung von Obersten Richtern und Generalstaatsanwalt. Er ist ferner Oberkommandierender und Vorsitzender des Sicherheitsrates. Der Präsident hat eine Amtszeit von 6 Jahren und ist nicht wiederwählbar.

In der neuen Verfassung ist der Grundrechtteil gegenüber der 2007er Verfassung deutlich verbessert worden.

Wahlrecht und Parlament

Nach dem Wahlgesetz hat jeder kirgisische Bürger ungeachtet seiner Herkunft, Rasse, Ethnie, religiösen oder politischen Überzeugungen und seines Geschlechts ab 18 Jahren das Recht zu wählen und kann ab 25 Jahren selbst gewählt werden. Das Parlament "Dschogorku Kenesch" besteht aus nunmehr 120 (statt 90) Abgeordneten, die nach dem Verhältniswahlrecht gewählt wurden. Keine Partei kann mehr als 65 Sitze erhalten.

(Quelle:http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos /Kirgisistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 28.01.2011)

Rechtsschutz

Judikative

Die höchsten Gerichte des Landes waren bislang das Verfassungsgericht und das Oberste Gericht. Da das Verfassungsgericht in der Vergangenheit ein willfähriges Instrument der Präsidenten war, sieht die neue Verfassung kein eigenständiges Verfassungsgericht mehr vor. Es gibt jedoch eine Verfassungskammer beim Obersten Gericht, dem die verfassungsmäßige Kontrolle obliegt. Die neue Verfassung räumt dem Bürger auch ein individuelles Beschwerderecht für den Fall vor, dass seine verfassungsmäßigen Recht durch Gesetze oder normative Akte verletzt werden.

Der oberste Gerichtshof ist die höchste Instanz im bürgerlichen Recht, im Straf-, Verwaltungs- und Wirtschaftsrecht. Es überprüft die Aktivität aller lokalen Gerichte, einschließlich der Militärgerichte. Die so genannten "Arbitrage-Gerichte" sind für Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Haushalten im ökonomischen Bereich zuständig. Die lokalen Gerichte werden von so genannten "Aksakal (Ältesten)-Gerichten" unterstützt, die auf Initiative von Bürgern oder Selbstverwaltungen in Dörfern und Städten einberufen werden. Die Unabhängigkeit der Gerichte war in der Vergangenheit durch Korruption und ihre Abhängigkeit von der Ernennung durch den Präsidenten beeinträchtigt.

(Quelle:http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/ Kirgisistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 28.01.2011)

Sicherheitsbehörden

Die Verantwortung der Rechtsdurchsetzung ist aufgeteilt zwischen dem Innenministerium für allgemeine Verbrechen, dem "State Committee on National Security" für Staatsverbrechen und dem Büro der Staatsanwaltschaft für beide Verbrechen. Der [Anm. ehemalige] Präsident Bakiyev verabschiedete ein Gesetz, das es dem Militär erlaubte auch in heimischen politischen Konflikten einzugreifen und das dem Sicherheitsdienst des Präsidenten Vollmachten zur Gesetzesdurchsetzung zusprach, unter anderem zur Durchführung von Vernehmungen, für das Abhören von Telekommunikationsmittel und Beobachtungen und andere verdeckte Aktivitäten durchzuführen.

Die Zahlung von Bestechungsgeldern um Untersuchungen oder Anklagen zu vermeiden, war ein größeres Problem auf allen Ebenen der Exekutive, wobei die Regierung jedoch Schritte zur Bekämpfung von Korruption setzte. Fälle von Straflosigkeit innerhalb der Polizei blieben ein Problem; jedoch wurden Beamte des Innenministeriums auf Grund verschiedener Verstöße - einschließlich Korruption, Amtsmissbrauch und Polizeibrutalität- entlassen und strafrechtlich verfolgt.

Im Unterschied zu vergangenen Jahren, stellte die Innenrevision des Ministeriums keine Statistiken über Bürgerbeschwerden, nachträgliche Untersuchungen oder nach strafgerichtlicher Verurteilung entlassene Beamte im Laufe des Jahres zur Verfügung.

(Quelle: US Department of State: 2010 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, 08.4.2011)

Die Gefängnisbedingungen waren geprägt von Überbelegung, besonders in Untersuchungshaftanstalten und es herrschten Mängel bei Nahrungsmitteln und Medikamenten, sowie bei der Gesundheitsversorgung. Die Sterblichkeitsrate aufgrund von Tuberkulose sank, von ungefähr 9.902 Gefangenen hatten ungefähr 700 Tuberkulose.

Die Regierung gewährte lokalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen wie dem "International Committee of the Red Cross" (ICRC), der "Organization for Security and Cooperation in Europe's Office of Democratic Institutions and Human Rights" (OSCE/ODIHR), und der NGO "Penal Reform International" weiterhin Zutritt in die Gefängnisse. Nach ihrem Bericht über die schlechten Haftbedingungen arbeitete die NGO Citizens Against Corruption mit dem Justizministerium zusammen um Essen und Hygieneartikel bereitzustellen.

(Quelle: US Department of State: 2009 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, 11.3.2010)

Männliche und weibliche Gefangene, sowie Jugendliche wurden im Allgemeinen gesondert untergebracht.

(Quelle: US Department of State: 2008 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, February 25, 2009)

Die Organisation für Zusammenarbeit in Europa (OSZE) hält an dem Plan fest, eine Polizeimission nach Kirgistan zu entsenden, wo es im April und Juni zu blutigen Krawallen gekommen war.

Die OSZE habe ein neues Konzept der OSZE-Polizeimission erstellt, dass vor zehn Tagen von Kirgistan akzeptiert worden sei. Die OSZE-Polizisten würden ohne Waffen eingesetzt und die Aufgabe haben, die kirgisischen Sicherheitsbehörden zu beraten. Salber zufolge befinden sich bereits acht Polizeiberater der Organisation in dem zentralasiatischen Land. Bis zur Jahreswende sollen die anderen hinzukommen.

(Quelle: http://de.rian.ru/politics/20101129/257768321.html, 29.11.2010, Zugriff 28.01.2011)

Folter

Das Gesetz verbietet zwar Folter und andere Gräueltaten, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, jedoch wendeten die Polizei und das staatliche Komitee für nationale Sicherheit (GKNB) selbige an. Zeitweise schlug die Polizei Verhaftete und Gefangene um Geständnisse zu erhalten.

Nach der NGO Golos Svobody wurden 97 Beschwerden, welche die Anwendung von Gewalt durch Sicherheitskräfte oder Beamte des GKNB zum Inhalt hatten, beim Büro des Generalstaatsanwaltes im Laufe des Jahres aktenkundig. In 71 dieser Fälle eröffnete das Büro des Generalstaatsanwaltes kein Strafverfahren.

In der Folge der ethnischen Gewalttätigkeiten im Juni in den Oblasten Osh und Jalalabad gab es zahlreiche Berichte von gefolterten Festgehaltenen in Gewahrsame der Polizei und anderer Sicherheitsbehörden

Am 18. Mai veröffentlichte die provisorische Regierung ein Amnestiedekret für 32 Personen, welche verhaftet und in Verbindung mit den Nookat-Protesten im Jahre 2008 angeklagt wurden

Nach HRW begann die Polizei am 2. Juli mit der dreitägigen Befragung von "Akram A:" (ein falscher Name des Opfers um seine Identität zu schützen) in Bezug auf die Tötung eine Polizeibeamten. Die Polizei würgte ihn indem sie Ihm eine Gasmaske über den Kopf stülpte und schlug ihm öfter. Aus Furcht um seine eigene Sicherheit strebte Akram den Rechtsweg nicht an.

Am 8. Juli berichtete HRW, daß 15 Polizeibeamte "Mokhamadzhon M."

(ein von ihm benutzter Deckname um seine Identität zu schützen) wegen eines Tötungsfalles in der Umgebung verhafteten und schlugen ihn mit einem Gummiknüppel. Die Polizei ließ ihn später am gleichen Tag frei, nachdem ein Beamter der lokalen Verwaltung intervenierte.

Eine Kommission, welche durch das Büro des Ombudsmannes gebildet wurde, veröffentlichte einem Bericht im Februar 2009, welcher Vorfälle dokumentierte bei denen Beamte des Innenministeriums und des GKNB Verhaftete schlugen, ihnen die Fingernägel ausrissen, ihre Bärte verbrannten und weiblichen Verhafteten die Haare scherten. Im Jänner 2009 veröffentlichte die russische Menschenrechtsorganisation Memorial einen Bericht, der ähnliche Misshandlungen dokumentierte. Zu Jahresende hatte die Regierung keine Schritte unternommen um die Anschuldigungen weiter zu verfolgen oder die Beamten zu verwarnen.

Das nichtamtliche (NGO-) Komitee der Soldatenmütter berichtet von einem aktenkundigen Fall militärischer Schikanierung durch körperliche Misshandlung durch Unteroffiziere im Laufe des Jahres. Die Militärbehörden stellten dem Opfer medizinische Versorgung zur Verfügung. Einer der Straftäter wurde zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt, der andere erhielt eine bedingte Gefängnisstrafe im Ausmaß von einem Jahr.

(Quelle: US Department of State: 2010 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, 8.4.2011)

NGOs

Das Gesetz sieht die Freiheit Vereine zu bilden vor und die Regierung respektiert im Allgemeinen dieses Recht. NGOs, Arbeitergewerkschaften, politische Parteien und Kulturvereinigungen müssen sich beim Justizministerium registrieren lassen. NGOs müssen mindestens drei Mitglieder, alle anderen Organisationen mindestens 10 Mitglieder aufweisen. Das Justizministerium wies keine Registrierung im Laufe des Jahres zurück und nach dem Regierungswechsel am 7. April erlaubte es der norwegischen Helsinki-Kommission im Land zu arbeiten (vgl. Abschnitt 5). Das Gesetz verbietet vom Ausland finanzierte politische Parteien und NGOs politische Ziele zu verfolgen, Vertretungsbüros und Zweigstellen sind davon mit umfasst.Das Gesetz sieht die Freiheit Vereine zu bilden vor und die Regierung respektiert im Allgemeinen dieses Recht. NGOs, Arbeitergewerkschaften, politische Parteien und Kulturvereinigungen müssen sich beim Justizministerium registrieren lassen. NGOs müssen mindestens drei Mitglieder, alle anderen Organisationen mindestens 10 Mitglieder aufweisen. Das Justizministerium wies keine Registrierung im Laufe des Jahres zurück und nach dem Regierungswechsel am 7. April erlaubte es der norwegischen Helsinki-Kommission im Land zu arbeiten vergleiche Abschnitt 5). Das Gesetz verbietet vom Ausland finanzierte politische Parteien und NGOs politische Ziele zu verfolgen, Vertretungsbüros und Zweigstellen sind davon mit umfasst.

Die Regierung behielt das Verbot von fünf Organisationen bei - Hizb ut Tahir (HT), der Islamische Partei Turkistans, der Ostturkistanischen Islamischen Partei und der Tablighi Jamaat, welchen sie vorwarf Kontakte zu internationalen Terrororganisationen zu unterhalten. Verhaftung und Verfolgung von Personen welchen vorgeworfen wird, Literatur von HT zu besitzen oder zu verteilen, bestand weiter. Obwohl in der Vergangenheit die meisten Verhaftungen von mutmaßlichen HT-Mitgliedern im Süden stattfanden und ethnische Usbeken involviert waren, weisen Medienberichte auf eine ständig zunehmende Anzahl von Verhaftungen ethnischer Kirgisen wegen Aktivitäten im Norden hin. Den meisten Verhafteten wurde die Verbreitung von Literatur, welche ethnischen, rassischen oder religiöse Hass aufstachelt, vorgeworfen.

(Quelle: US Department of State: 2010 Human Rights Report Kyrgyz Republic, 8.4.2011)

Menschenrechte

Kirgisistan ist den wichtigsten Menschenrechtsabkommen beigetreten. Die Verfassung garantiert eine weite Palette von Grundrechten. Die Durchsetzung der Menschenrechte wird allerdings in der Praxis durch mangelnde rechtsstaatliche Tradition und eine fehlende unabhängige Justiz erschwert. Die Todesstrafe wurde durch Gesetz vom Juni 2007 abgeschafft.

Die Zustände auf Polizeistationen, in der Untersuchungshaft und in Gefängnissen sind in vielen Fällen menschenunwürdig. In der Praxis ist Folter weiterhin verbreitet. Die Zivilgesellschaft und die EU setzen sich dafür ein, die Menschenrechtslage gerade in Untersuchungshaft und Strafvollzug zu verbessern. Die EU und Kirgisistan haben am 27./28. Oktober 2008 eine erste Runde des vereinbarten regelmäßigen Menschenrechtsdialogs abgehalten; eine zweite Runde hat am 13. Oktober 2009 in Brüssel stattgefunden.

Auch nach dem Sturz der Regierung Bakijew scheint sich die Praxis einer parteiischen Justiz fortzusetzen; bislang wurden im Zusammenhang mit den gewaltsamen Zusammenstößen vom Juni d.J. bislang nur Angehörige der usbekischen Bevölkerungsgruppe angeklagt und verurteilt. Der bekannte usbekische Menschenrechtsverteidiger Askarov wurde in einem rechtsstaatlichen Prinzipien nicht genügenden Prozess wegen angeblicher Beteiligung an der Ermordung eines Polizisten zu lebenslanger Haft verurteilt.

(Quelle:http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos /Kirgisistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 28.01.2011)

Presse-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

In letzter Zeit klagen insbesondere die wenigen verbleibenden unabhängigen Medien und kritische NRO über zunehmenden Druck der Regierung. So ist es 2009 zu zahlreichen unaufgeklärten Übergriffen gegen Journalisten gekommen.

(Quelle: AA - Auswärtiges Amt: Kirgisistan, Innenpolitik, Stand:

April 2010,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Kirgisistan/Innenpolitik. html, Zugriff 7.6.2010)

Im Juli (2008) entschied das Verfassungsgericht, dass die Einschränkungen des Demonstrationsrechts, die ein vom Parlament im Juni verabschiedeter Gesetzentwurf vorsah, verfassungswidrig seien. Dennoch unterzeichnete Staatspräsident Kurmanbek Bakijew das Gesetz im August, wodurch es rechtskräftig wurde. Dieses Gesetz gibt lokalen Behörden das Recht, die Genehmigung für eine Demonstration aus zahlreichen Gründen zu verweigern.

(Quelle: AI - Amnesty International: Amnesty Report 2009, Kirgisistan, Mai 2009)

Das Gesetz sieht die Rede- und Pressefreiheit vor, die Regierung schränkt jedoch manchmal diese Rechte in der Praxis ein durch den Entzug von Übertragungsrechtung und Berichten zufolge auch durch die Einschüchterung von Journalisten. Ein Gesetz vom Juni 2008, das noch nicht voll umgesetzt wurde, setzt signifikante Restriktionen für Fernseh- und Radiounternehmen fest und richtet neue Anforderungen für den Einsatz der kirgisischen Sprache und lokale Themen ein. Menschenrechtsaktivisten meinen dieses Gesetz sie verfassungswidrig. Das Gesetz sieht den Erhalt der Staatsmacht über die Kirgisische Nationale Fernseh- und Radiosendeanstalt vor.

Individuen können die Regierung in der Öffentlichkeit oder privat kritisieren ohne Repressalien, die Regierung versuch jedoch Kritik zu hemmen, z.B. durch die Überwachung von politischen Treffen.

Es gibt 40-50 reguläre Zeitungen und Magazine, acht davon staatseigen, und ungefähr 50 staatliche und private Fernseh- und Radiostationen. Zwei davon - beide staatliche - strahlen landesweit aus.

(Quelle: US Department of State: 2009 Human Rights Report Kyrgyz Republic, 11.3.2010)

Religionsfreiheit

Die Religionsfreiheit wird von der Regierung in der Praxis im Allgemeinen respektiert. Alle religiösen Gruppierungen müssen sich offiziell beim Justizministerium registrieren. Ein Gesetz von 2009 verbietet, Missionierung, die Verteilung religiöser Literatur auf öffentlichen Plätzen und private religiöse Erziehung.

(Quelle: Freedom House: Freedom in the World - Kyrgyzstan 2010)

Das Gesetz sieht die Religionsfreiheit vor und die Regierung respektierte dieses Recht auch in der Praxis, obwohl es auch Einschränkungen gibt, besonders im Bezug auf die Aktivitäten von konservativen islamischen Gruppen, welche die Regierung als extremistisch und Bedrohung für das Land ansieht. Die Verfassung sieht die Trennung von Religion und Staat vor. Der Islam ist die am weitesten verbreitete Religion. Die Regierung unterstützt offiziell keine Religion, jedoch erkennt ein Beschluss aus dem Jahr 2006 den Islam und das Russisch Orthodoxe Christentum als "traditionelle Religionen" an. Am 12. Jänner 2009 unterschrieb der Präsident das Gesetz über die Freiheit der Religionen und der religiösen Organisationen, das zahlreiche Einschränkungen für die Aktivitäten religiöser Gruppen vorsieht. Das Gesetz legt eine Erhöhung des Minimums an Mitgliedern, das gefordert wird, um als religiöse Gruppe registriert zu werden, von 10 auf 200 Personen fest. Es verbietet Missionierung und privaten Religionsunterricht.

Die staatliche Behörde für Religiöse Angelegenheiten ist für die Förderung religiöser Toleranz, die Überwachung der Religionsgesetze und die Erhaltung der Religionsfreiheit zuständig. Nach dem Gesetz müssen sich alle religiöse Organisationen, auch religiöse Schulen bei dieser Behörde registrieren lassen und nach der Bewilligung noch beim Justizministerium.

(Quelle: US Department of State: 2009 Human Rights Report Kyrgyz Republic, 11.3.2010)

Entgegen heftiger Proteste von Menschenrechtsorganisationen und Religionsgemeinschaften hat der kirgisische Präsident am 12. Jänner 2009 das neue Religionsgesetz unterzeichnet. Dieses Gesetz sieht vor, dass religiöse Gruppen nur eine offizielle Anerkennung erhalten sollen, wenn mindestens zweihundert kirgisische Staatsbürger zu der jeweiligen Gemeinde gehören. Sämtliche Mitglieder müssen sich staatlich registrieren lassen. Tatsächlich scheint sich das Gesetz gegen den Religionsübertritt zu religiösen Minderheiten, insbesondere dem Christentum zu wenden. Ein nationales Aktionsprogramm, das die "Ausbreitung von religiösem Extremismus" bekämpfen soll, zielte offenbar auf Mitglieder der verbotenen islamistischen Partei "Hizb-ut-Tahrir" ab.

(Quelle: AI - Amnesty International: Amnesty Report 2009, Kirgisistan, Mai 2009 / CSI - Christian Solidarity International:

Neues Religionsgesetz in Kirgisistan diskriminiert Christen, 26.01.2009, http://www.csi.or.at/index.php?inh=1&sub=9&news=827, Zugriff 7.6.2010)

Innerstaatliche Fluchtalternative

Gemäß dem Gesetz zur internen Migration wird die Bewegungsfreiheit garantiert. Die Regierung respektiert das Gesetz gemeinhin, und die Bürger konnten sich frei innerhalb des Landes bewegen. Jedoch beschränken bestimmte Richtlinien die interne Migration, Wiederansiedlung und Auslandreisen.

Um in einer Region des Landes leben und arbeiten zu können, ist per Gesetz ein Eintrag im Melderegister notwendig. Nicht gemeldeten Personen kann der Zugang zu medizinischer Versorgung und Bildungseinrichtungen verwehrt werden.

Bürger die Zugang zu vertraulichen Staatsgeheimnissen hatten, dürfen nicht ins Ausland reisen.

(Quelle: US Department of State: 2009 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, 11.3.2010)

Im Jahr 2007 öffnete die Internationale Organisation für Migration (IOM) mit der Unterstützung von ausländischen Regierungen zwei zusätzliche Passbüros und eine Ausbildungsstätte für Passbeamte, um Fälle von Korruption bei der Ausstellung der Pässe einzudämmen.

(Quelle: US Department of State: 2008 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, February 25, 2009)

Der Staat ist Vertragsstaat der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 und des Protokolls von 1967. Die Gesetze garantieren Asyl oder Flüchtlingsstatus und die Regierung richtete ein System zur Umsetzung ein. Sie arbeitete mit dem UNHCR und anderen Organisationen zusammen um Schutz gegen Auslieferung oder Rückkehr für Flüchtlinge in Länder zu bieten, in denen ihr Leben oder ihre Freiheiten aufgrund der Zugehörigkeit zu Rasse, Religion, Nationalität, Mitgliedschaft zu einer speziellen sozialen Gruppe oder aufgrund ihrer politischen Meinung bedroht wäre. Laut UNHCR besteht für Uiguren allerdings die Gefahr der Abschiebung, besonders wenn sie an politischen oder religiösen Aktivitäten in China beteiligt waren oder China ihre Ruckschiebung verlangt. Die Regierung sprach Flüchtlingen von Usbekistan (außer jenen, die ihren Angehörigen nachzogen), Afghanistan, Iran, Irak oder Syrien in diesem Jahr keinen Flüchtlingsschutz zu. Es gab ungefähr 400 von ihnen die nur durch den UNHCR registriert und unterstützt wurden.

(Quelle: US Department of State: 2009 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, 11.3.2010)

Rückkehrfragen

Das US Department of State (USDOS) schreibt in seinem im März 2006 veröffentlichten Menschenrechtsbericht 2005, dass OSZE und IOM berichten würden, dass Personen, die von kommerzieller Tätigkeit zurückkehren, in vielen Fällen Bestechungsgelder zahlen müssten, da ihnen sonst Gefängnisstrafen wegen gefälschter Reisedokumente drohen würden. Die Grenzbehörden würden hingegen angeben, dass geständige Personen nicht bestraft würden.

(Quelle: ACCORD-Anfragebeantwortung vom 12.06.2008)

Grundversorgung

Kurzcharakterisierung der Wirtschaft (Stand: Oktober 2010)

Kirgisistan ist ein Transformationsland. Mit dem Zusammenbruch der Sowjetunion verlor das unabhängige Land nicht nur seinen Hauptsponsor, sondern zugleich auch natürlich gewachsene Märkte. Die Industrie brach fast völlig zusammen, die hoch mechanisierte Landwirtschaft sah sich von Ersatzteilen, Vorleistungen und Vermarktungsmechanismen abgeschnitten. Auch der auf sowjetische Bedürfnisse zugeschnittene Dienstleistungssektor (unter anderem Tourismus) musste sich völlig neu orientieren. Die Liberalisierung der Wirtschaft und der Transformationsprozess kamen mit großzügiger internationaler Geberhilfe (höchste internationale Hilfe pro Kopf der Bevölkerung in der Region) relativ schnell voran. Heute ist die Wirtschaft mit der Ausnahme einiger strategischer Sektoren wie etwa der Elektrizitäts- und Wasserversorgung auf marktwirtschaftliche Strukturen umgestellt. Staatsdirigistische Maßnahmen wie etwa Exportstops kommen jedoch weiterhin vor.

Kirgisistan ist im Vergleich zu anderen Ländern in der Region Zentralasien rohstoffarm. Es gibt nur unbedeutende Gas- und Erdölvorkommen, die selbst bei voller Erschließung den einheimischen Bedarf nicht decken können. Einzig nennenswerter Rohstoff ist Gold. Goldvorkommen werden von zumeist ausländischen Unternehmen erschlossen und genutzt. Kirgisistan verfügt über bedeutende Wasserressourcen, von denen auch die Landwirtschaft der Unterlieger Usbekistan und Kasachstan abhängt. Die öffentliche Diskussion über eine effiziente und nachhaltige Bewirtschaftung dieser Ressource hat gerade erst begonnen.

Mit einem pro Kopf-BIP von ca. 890 US-Dollar ist Kirgisistan ein armes Land. Von seinen 5,3 Millionen Einwohnern leben rund 35 Prozent unterhalb der Armutsschwelle. Dabei gibt es ein starkes Nord-Süd-Gefälle, wobei der Norden reicher als der Süden ist.

Struktur der Wirtschaft

Die Landwirtschaft ist mit einem Beitrag von 24 Prozent zum Bruttoinlandsprodukt ein bedeutender Wirtschaftszweig. Aufgrund der kleinen Betriebsgrößen und deren geringer Kapitalausstattung sind die Investitionen in der Landwirtschaft jedoch gering. Die Finanzierung notwendiger Investitionen durch Kredite wird durch eine restriktive Gesetzgebung erschwert, die nur eingeschränkt zulässt, Grundbesitz als Sicherheit einzubringen. Die Folgen sind ein geringer Mechanisierungsgrad und das Fehlen einer verarbeitenden Industrie im Agrarbereich, die auch im Ausland wettbewerbsfähige Produkte mit höherer inländischer Wertschöpfung anbieten könnte.

Der relative Beitrag der Industrieproduktion zum Bruttoinlandsprodukt sinkt seit Jahren kontinuierlich und beträgt jetzt nur noch 15 Prozent. In der verarbeitenden Industrie sind vor allem die Hersteller von Baustoffen (Zement, Glas, Ziegelsteine) und die Textil- und Bekleidungsindustrie von einiger Bedeutung. Strategisch wichtig ist die Erzeugung von Elektroenergie, überwiegend auf der Basis von Wasserkraft. Veraltete Anlagen, zu geringe Neuinvestitionen und Einnahmeausfälle durch Diebstahl haben jedoch dazu geführt, dass Kirgisistan seinen Strombedarf nicht mehr selbständig abdecken kann. Seit zwei Jahren behindern rotierende Stromabschaltungen die wirtschaftliche Entwicklung zusätzlich. Der Bergbau ist durch die Exporte der Goldmine "Kumtor" als Devisenbeschaffer bedeutsam und trägt überproportional zum Steueraufkommen des Landes bei.

Die konjunkturelle Lage

Nachdem die Auswirkungen der Weltwirtschaftskrise bisher relativ mild für Kirgisistan waren, ist nun durch den gewaltsamen Regierungsumsturz im April 2010 und die Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen der kirgisischen und usbekischen Volksgruppen im Süden des Landes im Juni 2010 hoher volkswirtschaftlicher Schaden entstanden. Während das reale BIP-Wachstum 2009 immerhin noch 2,3 Prozent betrug, wird für 2010 nunmehr mit einem Rückgang des realen BIP um 3,5 Prozent gerechnet. Insbesondere die Landwirtschaft im Süden des Landes, die 9 Prozent des realen BIP ausmacht, hat unter den Unruhen im Juni gelitten; die Ernte ist im Sommer 2010 deutlich schlechter ausgefallen als im Jahr zuvor. Dazu kam die teilweise immer noch andauernde Schließung der Grenzen zu den Nachbarländern Kasachstan, Usbekistan und China, welche für erhebliche Einbußen beim Handel sorgte. Der Tourismussektor des Landes, der insbesondere in der östlichen Region XXXX in den letzten Jahren zum Wachstum beigetragen hatte, musste ebenfalls hohe Einbußen hinnehmen.Nachdem die Auswirkungen der Weltwirtschaftskrise bisher relativ mild für Kirgisistan waren, ist nun durch den gewaltsamen Regierungsumsturz im April 2010 und die Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen der kirgisischen und usbekischen Volksgruppen im Süden des Landes im Juni 2010 hoher volkswirtschaftlicher Schaden entstanden. Während das reale BIP-Wachstum 2009 immerhin noch 2,3 Prozent betrug, wird für 2010 nunmehr mit einem Rückgang des realen BIP um 3,5 Prozent gerechnet. Insbesondere die Landwirtschaft im Süden des Landes, die 9 Prozent des realen BIP ausmacht, hat unter den Unruhen im Juni gelitten; die Ernte ist im Sommer 2010 deutlich schlechter ausgefallen als im Jahr zuvor. Dazu kam die teilweise immer noch andauernde Schließung der Grenzen zu den Nachbarländern Kasachstan, Usbekistan und China, welche für erhebliche Einbußen beim Handel sorgte. Der Tourismussektor des Landes, der insbesondere in der östlichen Region römisch 40 in den letzten Jahren zum Wachstum beigetragen hatte, musste ebenfalls hohe Einbußen hinnehmen.

Die durchschnittlichen Einkommen wuchsen dennoch zunächst in der ersten Jahreshälfte 2010 weiter und liegen inzwischen bei 6618 Som (145 US-Dollar) im Monat. Trotz Anhebung der Mindestrente um 40 Prozent zum 1.7.2009 bleibt die monatliche Durchschnittsrente mit 1640 Som (38 US-Dollar) noch immer deutlich unter dem offiziellen Existenzminimum. Die Arbeitslosigkeit wird offiziell mit 2,7 Prozent angegeben, dürfte aber real weit über 12 Prozent liegen.

Russland bleibt mit weitem Abstand der Haupthandelspartner Kirgisistans, gefolgt von China und Kasachstan. Vor allem rückläufige Zahlen beim Import von Gebrauchtwagen aus Deutschland haben zu einem Rückgang des Handelsumsatzes zwischen beiden Ländern geführt Verglichen mit den Haupthandelspartnern liegt die EU weiterhin zurück.

(Quelle:http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/ Kirgisistan/Wirtschaft_node.html, Zugriff 28.01.2011)

Die kirgisisch-russischen Beziehungen haben ein solides Fundament, das auf der Verbundenheit der Elite mit Russland durch Studium, Arbeit oder familiäre Beziehungen beruht. Russland ist neben China der wichtigste Handelspartner Kirgisistans.

Die USA messen Kirgisistan strategische Bedeutung zu. Dies wird durch eine rege Besuchsdiplomatie auf allen Ebenen unterstrichen. Besondere Priorität genießt für die USA der für den Einsatz in Afghanistan wichtige Luftwaffenstützpunkt auf dem Flughafen Manas bei Bischkek. Die im Februar 2009 ausgesprochene Kündigung des entsprechenden Abkommens zum 20.8.2009 konnte nach intensiven Verhandlungen abgewendet werden.

(Quelle:http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/ Kirgisistan/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 28.01.2011)

Gesundheits- und Sozialsystem

Es gibt einen umfassenden, integrierten Gesundheitsdienst in der Republik Kirgisistan. Dieser umfasst den staatlichen, städtischen und privaten Sektor. Aktivitäten von öffentlichen Gesundheitsorganisationen werden durch die folgenden Gesetze geregelt: "Gesetz über den Gesundheitsschutz von Bürgern der Republik Kirgisistan" vom 09.01.2005; "Gesetz der Republik Kirgisistan über die Krankenversicherung von Bürgern in der Republik Kirgisistan" vom 18.10.1999" sowie andere normative Rechtsakte der Republik Kirgisistan.

Gemäß Artikel 4 des Gesetzes über den Gesundheitsschutz von Bürgern der Republik Kirgisistan sind Prinzipien wie "Beachtung der Rechte der Bürger auf Gesundheitsversorgung (-schutz)", "Soziale Gerechtigkeit, Gleichheit, Zugang zu (Verfügbarkeit) von medizinisch-sanitärer und sanitärer Präventivhilfe" und "Freier Zugang von Bürgern zum Netz von staatlichen und städtischen Gesundheitsinstitutionen innerhalb des Programms von Staatsgarantien" unter den Hauptprinzipien der staatlichen Politik im Bereich des Gesundheitsschutzes der Bürger in der Republik Kirgisistan inkludiert.

(Quelle: UNHCR, Büro Bischkek: Beantwortung einer Anfrage des Asylgerichtshofes zum Thema "Aktuelle menschenrechtliche Lage und Situation von alleinstehenden Frauen in Kirgisistan sowie Gesundheits- und Sozialsystem" vom 28.01.2010)

Gemäß Artikel 20 des Gesetzes "über den Gesundheitsschutz von Bürgern der Republik Kirgisistan" definiert das Programm von Staatsgarantien Rahmen, Leistungsumfang und Bedingungen der Bereitstellung von medizinisch-sanitärer Hilfe als frei und präferentiell gemäß der Gesetzgebung der Republik Kirgisistan. Bürgern der Republik Kirgisistan werden folgende Arten einer medizinisch-sanitären Hilfe bereitgestellt: - Medizinisch-sanitäre Primärhilfe sowie Erste Hilfe (Hauptart an Gesundheitsdiensten in der Republik Kirgisistan; soll allen Bürgern zur Verfügung stehen);

- Spezialisierter Gesundheitsdienst; - Medizinisch-soziale Hilfe; - Medizinische Rehabilitation; - Medizinische Begutachtung. Medizinisch-sanitäre Primärhilfe, die von Familienärzten und Therapeuten erwiesen wird, ist für Bürger der Republik Kirgisistan frei zugänglich.

Das Schweizerische Rote Kreuz engagiert sich seit Jahren für die Gesundheit der Bevölkerung in Kirgistan: Seither hat sich die Hygiene in den Spitälern wesentlich verbessert, die Ernährung der Menschen ist ausgewogener und sie haben Zugang zu jodisiertem Salz, das sie vor der Kropfbildung bewahrt. (...) In den letzten Jahren sind in mehr als 1100 Dörfern der Regionen Naryn, Talas, Chui, Batken und Osh Gesundheitskomitees von der Bevölkerung gewählt worden. Sie engagieren sich in Freiwilligenarbeit zu Themen, die von den Dorfbewohnern als besonders wichtig erachtet werden. So wurden Gesundheitsaktionen zu Alkoholprävention, gesunder Ernährung oder Zahnhygiene durchgeführt. (...) Das Schweizerische Rote Kreuz hat in Kirgistan auch vier grosse Spitäler saniert und neu ausgerüstet.

(Quelle: Schweizerisches Rotes Kreuz, Kirgistan: "Gesundheit ist Dorfsache"; http://www.redcross.ch/data/mag/pdf/119_de.pdf [Abruf am 12.02.2010])

Laut Basisprogramm der Pflichtkrankenversicherung für Bürger der Republik Kirgisistan (in Übereinstimmung mit dem Beschluss der Regierung der Republik Kirgisistan vom 7.7.1998 Nr. 440) soll versicherten Bürgern der Republik Kirgisistan im Rahmen der Pflichtkrankenversicherung Folgendes garantiert sein: - stationäre und medizinisch-sanitäre Ersthilfe in den medizinischen Einrichtungen, die zum System der Pflichtkrankenversicherung gehören; -Zahlungen für notwendige Heilmittel und medizinische Ausrüstungen, die in den folgenden Fällen getätigt werden: - Im Falle von stationärer medizinischer Versorgung - auf Kosten der Pflichtkrankenversicherung; - Im Falle einer ambulanten Behandlung - auf Kosten der Bürger selbst.

(Quelle: UNHCR, Büro Bischkek: Beantwortung einer Anfrage des Asylgerichtshofes zum Thema "Aktuelle menschenrechtliche Lage und Situation von alleinstehenden Frauen in Kirgisistan sowie Gesundheits- und Sozialsystem" vom 28.01.2010)

Der Zugang zur medizinischen Gesundheitsversorgung/Grundversorgung wird für jedermann bereitgestellt. Die kirgisische Gesetzgebung benachteiligt Volkszugehörigkeiten nicht, tatsächlich ist es eher eine Frage von wirtschaftlichem Leistungsvermögen und nicht von Volkszugehörigkeit. Laut Artikel 67 des Gesetzes über den Gesundheitsschutz von Bürgern der Republik Kirgisistan (Kapitel 7: "Rechte der Bürger auf Gesundheitsschutz") haben Bürger der Republik Kirgisistan ein unabdingbares Recht auf Gesundheitsschutz, was (nebst anderen Punkten) Folgendes vorsieht: "Unabhängig von Geschlecht, Rasse, Nationalität, Sprache, sozialer Herkunft, Beruf, Wohnort, religiösem Glauben, Überzeugungen, Mitgliedschaft bei irgendwelchen Vereinen sowie anderen Umständen, (haben sie) gleiche Rechte beim Gebrauch des Rechts auf Erhalt von medizinisch-sanitärer und medizinisch-sozialer Hilfe."

Laut Artikel 63 des Gesetzes über den Gesundheitsschutz von Bürgern der Republik Kirgisistan ist "fremden Staatsbürgern auf dem Gebiet der Republik Kirgisistan, Personen ohne Staatsbürgerschaft, die dauerhaft auf dem Gebiet der Republik Kirgisistan wohnen sowie Flüchtlingen die Ausübung des Rechts auf Gesundheitsschutz gemäß der Gesetzgebung der Republik Kirgisistan sowie internationaler Abkommen der Republik Kirgisistan garantiert."

(Quelle: UNHCR, Büro Bischkek: Beantwortung einer Anfrage des Asylgerichtshofes zum Thema "Aktuelle menschenrechtliche Lage und Situation von alleinstehenden Frauen in Kirgisistan sowie Gesundheits- und Sozialsystem" vom 28.01.2010)

Leistungen der medizinischen Grundversorgung in Family Group Practices (FGPS) wurden umstrukturiert und erreichten 2004 erreichten ca. 98,5% der Bevölkerung. Eine ambulante Medikamentenversorgung wurde eingeführt, um den Zugang zu Medikamenten für die Grundversorgung zu verbessern, um Erkrankungen wie z.B. Bluthochdruck zu behandeln und um unnötige Krankenhausaufenthalte zu vermeiden.

Trotz kontinuierlichem Ansteigen der Mittel für die primäre Gesundheitsversorgung, bleiben die Gehälter für Mitarbeiter im Gesundheitswesen gering und es besteht ein Mangel an

Personal in abgelegenen Gebieten. Müttersterblichkeit erhöhte sich bald nach der Unabhängigkeit und bleibt weiter auf hohem Niveau. Armut ist ein wichtiger

Gesundheitfaktoren; die Säuglingssterblichkeit ist in den 20% ärmsten Haushalten 1,8-mal höher als in den reichsten 20%. Eine lange Tradition der Immunisierung von Kindern mit hoter Abdeckung durch ein ausgedehntes Impfprogramm (EPI)

wurde beibehalten. Führende Erkrankungen sind Atemwegserkrankungen (23,8% in 2007) und Erkrankungen des Urogenitalsystems (12,8% in 2007).

Die Hauptursachen für Sterblichkeit sind Herz-Kreislauferkrankungen (48,3% in 2007), Verletzungen und Vergiftungen (9,8% in 2007), Erkrankungen der Atemwege (9,4% in 2007) und Krebserkrankungen (7,9% in 2007).

(Quelle:

http://www.who.int/countryfocus/cooperation_strategy/ccsbrief_kgz_en.pdf, Zugriff 28.01.2011)

Das "Manas Taalimi" National Health Reform Programm läuft seit 1993. Die Reformen konzentrieren sich auf die Wiederherstellung von Krankenhäusern und sanitären sowie epidemiologische Dienste, um die primäre Gesundheitsversorgung zu stärken und Polikliniken durch ein Netz von Hausärzten auf lokaler Ebene zu ersetzen. Sie beinhaltet auch die Schaffung der gesetzlichen Krankenversicherung, anreiz-basierte Zahlungssysteme, die Entwicklung eines Informationssystems und besseres Arzneimittel-Management.

Kinder und Frauen sind oft in schlechtem Gesundheitszustand aufgrund ihrer ungünstigen sozialen und wirtschaftlichen Lage, einen Rückgang der Zugang zu hochwertigen Dienstleistungen und einem Mangel an personellen und finanziellen Ressourcen.

Trotz einer Abnahme der Sterblichkeit bei Säuglingen und Kindern unter 5 (von 60 pro Tausend in 1997 bis 38 im Jahr 2006, MICS-2006), bleibt das Niveau der Säuglingssterblichkeit hoch. Die Müttersterblichkeit weiterhin unannehmbar hoch - bis 104 Fällen pro 100.000 Lebendgeburten. Mittlerweile können mehr als 60 Prozent der Müttersterblichkeitsfälle durch kostengünstige Maßnahmen verhindert werden. Hauptursachen der Kindersterblichkeit zählen Komplikationen während der Geburt, angeborene Fehlbildungen und Erkrankungen der Atemwege.

(Quelle: In 2007, UNICEF supported research in Batken Province, conducted by the Sanitation Epidemiological Service of the Ministry of Health, which indicated that about 70 per cent of children were infected with at least one parasite.

http://www.unicef.org/kyrgyzstan/health.html)

Zur Partei "Ata-Meken" wird Folgendes festgestellt:

Die politische Partei Ata-Mekin (kirgisisch für Heimat) ist eine Unternehmerpartei, ist aber sozialdemokratisch ausgerichtet. Sie wurde im Jahr 1992 vom ehemaligen Parlamentssprecher Omurbek Tekebajev gegründet und war maßgeblich an der Tulpenrevolution im Jahre 2005 beteiligt, war jedoch dann zu Präsident Bakijew in Opposition. Bei den am 10.10.2010 durchgeführten Parlamentswahlen gelang der Ata-Meken Partei mit 5,8% der Einzug ins Parlament, sie ist jedoch an der Regierung nicht beteiligt. Es gibt keine Berichte darüber, dass Parteimitglieder der Partei Ata-Meken aktuell in Kirgisistan verfolgt würden.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtsnahme in den schriftlichen Asylantrag vom 24.11.2006, durch Einvernahme der Asylwerberin durch das Bundesasylamt am 04.12.2006, (EAST-Ost), am 12.03.2007 und am 04.12.2007 (BAI) und durch Befragung im Rahmen der Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes vom 21.11.2011, weiters durch Einholung mehrerer Gutachten des klinischen Psychologen und Psychotherapeuten Dr. XXXX, durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, weiters durch Vorlage eines kirgisischen Personalausweises und eines kirgisischen Reisepasses, sowie einer Geburtsurkunde durch die Beschwerdeführerin (wobei bei einer Untersuchung durch das Landeskriminalamt Tirol keine Hinweise auf eine Fälschung oder Verfälschung festgestellt wurden), durch Vorlage zahlreicher Bestätigungen über die gesundheitlichen (psychischen) Probleme der Beschwerdeführerin, insbesondere mehrerer Befunde des Facharztes der Psychiatrie und Neurologie Dr. XXXX und der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. XXXX, aber auch des Landeskrankenhauses XXXX, sowie des klinischen Psychologen und Psychotherapeuten Dr. XXXX, durch Vorlage von Lichtbildern, einer Anzeige und einer DVD durch die Beschwerdeführerin, welche durch die vom Asylgerichtshof beigezogene Dolmetscherin in Augenschein genommen wurde, durch Vorhalt der oben näheren bezeichneten länderkundlichen Dokumente durch den Asylgerichtshof und schließlich durch Vorlage mehrerer Bestätigungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Integration (Deutschkurszertifikat B2, Bestätigungen des Vereins "XXXX", samt Unterstützungsschreiben, usw. )Beweis wurde erhoben durch Einsichtsnahme in den schriftlichen Asylantrag vom 24.11.2006, durch Einvernahme der Asylwerberin durch das Bundesasylamt am 04.12.2006, (EAST-Ost), am 12.03.2007 und am 04.12.2007 (BAI) und durch Befragung im Rahmen der Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes vom 21.11.2011, weiters durch Einholung mehrerer Gutachten des klinischen Psychologen und Psychotherapeuten Dr. römisch 40 , durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, weiters durch Vorlage eines kirgisischen Personalausweises und eines kirgisischen Reisepasses, sowie einer Geburtsurkunde durch die Beschwerdeführerin (wobei bei einer Untersuchung durch das Landeskriminalamt Tirol keine Hinweise auf eine Fälschung oder Verfälschung festgestellt wurden), durch Vorlage zahlreicher Bestätigungen über die gesundheitlichen (psychischen) Probleme der Beschwerdeführerin, insbesondere mehrerer Befunde des Facharztes der Psychiatrie und Neurologie Dr. römisch 40 und der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. römisch 40 , aber auch des Landeskrankenhauses römisch 40 , sowie des klinischen Psychologen und Psychotherapeuten Dr. römisch 40 , durch Vorlage von Lichtbildern, einer Anzeige und einer DVD durch die Beschwerdeführerin, welche durch die vom Asylgerichtshof beigezogene Dolmetscherin in Augenschein genommen wurde, durch Vorhalt der oben näheren bezeichneten länderkundlichen Dokumente durch den Asylgerichtshof und schließlich durch Vorlage mehrerer Bestätigungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Integration (Deutschkurszertifikat B2, Bestätigungen des Vereins "XXXX", samt Unterstützungsschreiben, usw. )

Die Beweise werden wie folgt gewürdigt:

Zunächst ist festzuhalten, dass auch das Bundesasylamt die Identität der Beschwerdeführerin aufgrund der vorgelegten unbedenklichen Identitätsdokumente als geklärt ansieht und auch keine Zweifel daran hegt, dass es sich bei den beiden in ihrer Begleitung befindlichen Minderjährigen um ihre leiblichen Kinder handelt.

Die länderspezifischen Feststellungen ergeben sich aus einer zusammenfassenden Darstellung des Asylgerichtshofes durch die Richterin Mag. Scherz, welche auf einer ausgewogenen Zusammenstellung verschiedenster seriöser Quellen beruht, ergänzt durch einen Auszug aus der freien Enzyklopädie Wikipedia über die Ata Meken Partei. Wenn die Beschwerdeführervertreterin von einem Dominieren der Anhänger des früheren Präsidenten Bakijew in einer politischen Landschaft Kirgisistans spricht, so ist dem entgegen zu halten, dass Bakijew nach Weißrussland geflohen ist und sich weiter dort aufhält und die ihm nahestehende Partei Arta-Schurt 8,7% der Stimmen der Parlamentswahlen am 10.10.2010 erhalten hat, es sind jedoch nach wie vor Minister und hohe Beamte aus seiner Zeit in ihren Funktionen. Die Behauptung, dass die politische Situation Kirgisistans nicht durch große Stabilität gekennzeichnet ist, mag auch zutreffend sein. Vermutungen, dass ein erneuter Regierungsumsturz wieder Bakijew bzw. seine Anhänger an die Macht bringen könnte, ist jedoch rein spekulativ.

Hinsichtlich der psychischen Störung der Beschwerdeführerin geht der Asylgerichtshof davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin tatsächlich eine posttraumatische Belastungsstörung sowie Depressionen und Schlafstörungen vorliegen, wie dies nicht nur in sämtlichen von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden von Fachärzten für Psychiatrie und klinischen Psychologen, sondern auch in der Diagnose des Landeskrankenhauses XXXX enthalten ist. Der vom Bundesasylamt beigezogene Gutachter Dr. XXXX geht von einer rezidivierenden depressiven Störung sowie einer nicht näher bezeichneten Persönlichkeitsstörung in einem Gutachten vom 15.08.2002 aus und weist sogar darauf hin, dass die Beschwerdeführerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht einvernahmefähig sei, um dies jedoch im Gutachten vom 10.09.2008 hinsichtlich des Zeitpunktes der Einvernahmen des Bundesasylamtes zu relativieren. Er hebt jedoch hervor, dass (wie auch von der Beschwerdeführerin, ihrem Vertreter und den sie behandelten Ärzten und Therapeuten immer wieder ausgeführt) wegen der depressiven Erkrankung Widersprüche aufgrund der verminderten Exekutivfunktionen auftreten können. Die Beschwerdeführerin hat auch selbst vorgebracht, dass sie sich den Einvernahmen durch das Bundesasylamt vor allem durch die zahlreichen Vorhalte - "unter Druck" gesetzt gefühlt hat. Dies ist jedenfalls bei der folgenden Beweiswürdigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen zu berücksichtigen.Hinsichtlich der psychischen Störung der Beschwerdeführerin geht der Asylgerichtshof davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin tatsächlich eine posttraumatische Belastungsstörung sowie Depressionen und Schlafstörungen vorliegen, wie dies nicht nur in sämtlichen von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden von Fachärzten für Psychiatrie und klinischen Psychologen, sondern auch in der Diagnose des Landeskrankenhauses römisch 40 enthalten ist. Der vom Bundesasylamt beigezogene Gutachter Dr. römisch 40 geht von einer rezidivierenden depressiven Störung sowie einer nicht näher bezeichneten Persönlichkeitsstörung in einem Gutachten vom 15.08.2002 aus und weist sogar darauf hin, dass die Beschwerdeführerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht einvernahmefähig sei, um dies jedoch im Gutachten vom 10.09.2008 hinsichtlich des Zeitpunktes der Einvernahmen des Bundesasylamtes zu relativieren. Er hebt jedoch hervor, dass (wie auch von der Beschwerdeführerin, ihrem Vertreter und den sie behandelten Ärzten und Therapeuten immer wieder ausgeführt) wegen der depressiven Erkrankung Widersprüche aufgrund der verminderten Exekutivfunktionen auftreten können. Die Beschwerdeführerin hat auch selbst vorgebracht, dass sie sich den Einvernahmen durch das Bundesasylamt vor allem durch die zahlreichen Vorhalte - "unter Druck" gesetzt gefühlt hat. Dies ist jedenfalls bei der folgenden Beweiswürdigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen zu berücksichtigen.

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg Nr XVIII GP; AB 328 Blg Nr XVIII GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg Nr römisch achtzehn GP; Ausschussbericht 328 Blg Nr römisch achtzehn GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.6.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.5.1999, 98/20/0505, u. v.a.m.).

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist - trotz der bereits beschriebenen psychischen Probleme - durchaus substantiiert konkret, klar und detailliert und wirkt auch in sich schlüssig. In Anbetracht dieser krankheitswerten psychischen Störungen können der Beschwerdeführerin die vom Bundesasylamt festgestellten Widersprüche (die teilweise auch nur marginale Dinge betreffen) nicht vorgeworfen werden. Wenn das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin weiters vorhält, dass sie trotz der behaupteten Verfolgungsgefahr zuerst nach Russland aus - und dann nach Kirgisistan eingereist ist, sich noch längere Zeit in Kirgisistan aufgehalten hat und dann legal aus Kirgisistan ausgereist ist, so hat sie dem entgegen gehalten, dass man bei der Ausreise von Kirgisistan nach Kasachstan nicht kontrolliert wird (sondern nur bei der Einreise nach Kasachstan), dass die Grenzbeamten der Russischen Föderation die Einreise nur auf einen sogenannten Migrationsblatt vermerkt hatten (und nicht im Reisepass) und weiters, dass sie den Reisepass nur über Beziehungen erhalten hat und dass sie sich in einem kleinen Bergdorf versteckt hat, bzw. kurz in Bischkek "untergetaucht" ist.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin erscheint in Anbetracht der notorischen bzw. festgestellten Verhältnisse in Kirgisistan durchaus plausibel, wenn auch vorzuhalten ist, dass die Beschwerden der Beschwerdeführerin wirtschaftliche und nicht politische Angelegenheiten betrafen (z.B. das von ihr selbst auf einer DVD zur Verfügung gestellte Fernsehinterview). Die Beschwerdeführerin hat sich auch nicht auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt, mit Ausnahme der Geburtsurkunde ihrer jüngeren Tochter, wobei das Bundesasylamt ihr jedoch die Verwandtschaftsbeziehung letztlich doch geglaubt hat.

Es kann nicht davon gesprochen werden, dass die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen ausgewechselt hat. Es ist jedoch insofern eine Steigerung des Vorbringens ersichtlich, als sie erstmals in der Beschwerdeverhandlung behauptet hat, dass ihr mit einem Säure- bzw. Messerattentat von Mitgliedern des SMB (Geheimdienst) telefonisch gedroht worden sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen jedoch nicht als glaubwürdig anzusehen (so schon VwGH vom 08. April 1987, 85/01/0299, VwGH vom 02. Februar 1994, 93/01/1035).

Die Beschwerdeführerin bzw. ihr engagierte Vertreter hat durchaus großes Interesse am Verfahrensablauf gezeigt und von sich aus zahlreiche Urkunden und Beweismittel vorgelegt. Sie hat auch als Person einen sehr um ihre Integration bemühten und engagierten Eindruck vermittelt.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der erkennende Senat des Asylgerichthofes - im Gegensatz zum Bundesasylamt - das Vorbringen der Beschwerdeführerin mit Ausnahme der bereits erwähnten Drohung - für glaubwürdig erachtet. Der Antrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens war deswegen abzuweisen, weil der erkennende Senat im Sinne des Vorbringens der Beschwerdeführerin durchaus von einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgeht, der Antrag auf Einholung eines länderkundlichen Gutachtens war in Folge von Entscheidungsreife abzuweisen gewesen.

Rechtlich ergibt sich daraus folgendes:

Gemäß § 61 AsylG 2005 i.d.g.F. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in § 61 Abs 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 i.d.g.F. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.

Soweit sich aus dem B-VG und dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 i.d.F. BGBl. I Nr. 147/2008 auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem B-VG und dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 i.d.g.F. hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 i.d.g.F. hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling i.S.d. AsylG 2005 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, (z.B. VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858; VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH

v. 19.04.2001, Zl. 99/20/0273).

Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194; VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194; VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).

Für eine Asylgewährung kommt im vorliegenden Fall nur der Tatbestand "der politischen Gesinnung" in Betracht:

Dazu ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin selbst eine Verfolgung wegen ihrer Mitgliedschaft bei der Ata Meken Partei ausgeschlossen hat (und dies auch den obigen Länderfeststellungen widersprechen würde).

Wie bereits ausgeführt hat die Beschwerdeführerin (auf einer selbst zu Verfügung gestellten Aufzeichnung einer Fernsehsendung auf DVD) ihre wirtschaftliche Situation beklagt, jedoch keineswegs eine politische Kritik an der Regierung nach dem damaligen Machtwechsel im Jahre 2005 formuliert. Die ursprünglich als Begründung für den Antrag auf internationalen Schutz erstattete Argumentation, dass sie "einer anderen politischen Bewegung angehört habe, welche gegen den jetzigen Präsidenten Bakijew sei" und deswegen politisch verfolgt werde, ist daher nicht zutreffend. In diesem Zusammenhang ist daher auch auf die Aussage der Beschwerdeführerin über Vorhalt des vorsitzenden Richters in der Beschwerdeverhandlung vom 21.11.2011 Augenmerk zu richten, wobei sie auf die Frage, ob sie in erster Linie wegen wirtschaftlicher Probleme ausgereist sei, antwortete, dass sie dort (in Kirgisistan) nicht arbeiten habe dürfen.

Weiters ist nochmals mit den Länderfeststellungen darauf hinzuweisen, dass der frühere Präsident Bakijew (von dem sich die Beschwerdeführerin verfolgt gefühlt hat) bereits am 15.04.2010 zunächst nach Kasachstan und anschließend nach Weißrussland geflohen ist und es anschließend zu einem kompletten Machtwechsel und zu Parlaments - und Präsidentenwahlen gekommen ist und die Befürchtungen der Beschwerdeführervertreterin, dass Bakijew bzw. seine Anhänger an die Macht zurückkehren könnten, als spekulativ zu qualifizieren sind. Schließlich ist auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst außer Aufforderungen, das Land zu verlassen (weitergehende Drohungen wurden als nicht glaubwürdig qualifiziert angesehen), keinerlei Verfolgungen ausgesetzt war.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass im Falle der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Kirgisistan aktuell nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie aufgrund ihrer politischen Gesinnung Eingriffen von erheblicher Intensität in ihre zu schützende persönliche Sphäre ausgesetzt sei.

Die Beschwerde zu Spruchteil I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde zu Spruchteil römisch eins. war daher abzuweisen.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.).

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Auf die konkrete Frage des vorsitzenden Richters in der Beschwerdeverhandlung vom 21.11.2011 was mit der Beschwerdeführerin geschehen würde, wenn sie nach Kirgisistan zurückkehren müsste, gab sie an, dass sie dort nicht lange am Leben bleiben würde und dass möglicherweise alles so vertuscht werde, als wäre es ein Unfall. In Anbetracht der obigen Einschätzung des erkennenden Senates hinsichtlich einer mangelnden Verfolgungsgefahr liegen - obwohl die Beschwerdeführerin bzw. die Vertreterin, insofern zuzustimmen ist, als nach wie vor Beamte aus der Bakijew-Zeiten in maßgeblichen Positionen sind - keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückführung eine im Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohe.

Es sind auch keine Umstände gerichtsbekannt, dass in Kirgisistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.Es sind auch keine Umstände gerichtsbekannt, dass in Kirgisistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Zur psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin ist Folgendes auszuführen:

Nach der Judikatur des EGMR zu Art. 3 EMRK ist stets ein reales Risiko des drohenden Eingriffs erforderlich. Aus der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, in der der Gerichtshof seine im Fall D begründete Linie aufrecht erhalten hat, dabei aber freilich wiederholt zu erkennen gegeben hat, dass es die konkret vorliegenden außergewöhnlichen Umstände waren, die ihn im Fall D. v. The United Kingdom zum Ergebnis einer Verletzung von Art. 3 MRK haben kommen lassen, ergeben sich folgende Rechtssprechungslinien:Nach der Judikatur des EGMR zu Artikel 3, EMRK ist stets ein reales Risiko des drohenden Eingriffs erforderlich. Aus der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, in der der Gerichtshof seine im Fall D begründete Linie aufrecht erhalten hat, dabei aber freilich wiederholt zu erkennen gegeben hat, dass es die konkret vorliegenden außergewöhnlichen Umstände waren, die ihn im Fall D. v. The United Kingdom zum Ergebnis einer Verletzung von Artikel 3, MRK haben kommen lassen, ergeben sich folgende Rechtssprechungslinien:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung Hukic gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.

In der Beschwerdesache Amegnigan gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

In der Entscheidung Ramadan & Ahjredini gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

In der Beschwerdesache Ndangoya gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache Ovdienko gg. Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

Für das Vorliegen einer besonders schweren psychischen Störung erachtet es der EGMR für notwendig, dass der Betroffene zumindest einmal zwangsweise in eine geschlossene Anstalt eingewiesen wurde. Die freiwillige Inanspruchnahme von psychotherapeutischen Leistungen auch in offenen Kliniken ist hingegen nicht ausreichend. (zitiert nach Pfleger, Die asylrechtliche Ausweisung)

Zu der festgestellten posttraumatischen Belastungsstörung samt Depression und Schlafstörungen ist festzuhalten, dass grundsätzlich eine Behandlung in Kirgisistan möglich ist; dass diese möglicherweise nicht den gleichen Standard aufweise, wie in Österreich und kostenpflichtig ist, ist nach der oben dargestellten ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, kein Abschiebungshindernis. Die von der Beschwerdeführerin erwähnte stationäre Behandlung in der psychiatrischen Klinik datiert aus Feber 2008, ist somit also vier Jahre her und ergibt sich sehrwohl aus den zahlreichen Befunden als auch aus der Aussage der Beschwerdeführerin selbst, dass sich ihr psychischer Zustand zwischenzeitig gebessert hat.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegende psychische Erkrankung nicht eine derartige Schwere erreicht, dass von ganz besonderen exzeptionellen Umständen auszugehen ist, die eine Abschiebung nach Kirgisistan unzulässig machen würde.

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS v. 15.12.1999, Zl. 208.320/0-IX/25/99; UBAS v. 17.07.2000, Zl. 212.800/0-VIII/22/99; UBAS v. 12.06.2002, Zl. 216.594/0-VIII/22/02, UBAS v. 22.10.2004, Zl. 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453).Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS v. 15.12.1999, Zl. 208.320/0-IX/25/99; UBAS v. 17.07.2000, Zl. 212.800/0-VIII/22/99; UBAS v. 12.06.2002, Zl. 216.594/0-VIII/22/02, UBAS v. 22.10.2004, Zl. 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453).

Diesbezüglich ist es zunächst festzuhalten, dass aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin bei dem Verein "XXXX" sowie bei der Caritas im Rahmen der Nachbarschaftshilfe ehrenamtliche Arbeit leistet, von einer grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Auch aus den zahlreichen psychiatrischen und psychotherapeutischen Befunden ergibt sich nicht das Gegenteil. Die Beschwerdeführerin gibt - trotz der starken wirtschaftlichen Komponente ihrer Ausreisegründe - an, dass ihre Eltern und Geschwister sie bei einer Rückkehr und einem Wiedereinstieg ins Erwerbsleben unterstützen würden und dass sie selbst glaube, dass sie zu einem wirtschaftlichen Neuanfang in Kirgisistan durchaus in der Lage wäre (wie sie in der Beschwerdeverhandlung vom 21.11.2011 selbst ausgeführt hat). Es liegen daher keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass bei einer Rückkehr nach Kirgisistan zu erwarten wäre, dass die Beschwerdeführerin in eine derartige schwerwiegende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen würde.

Die Beschwerde zu Spruchteil II. war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde zu Spruchteil römisch zwei. war daher ebenfalls abzuweisen.

Es wurde auch keinem Familienangehörigen Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

die Bindungen zum Heimatstaat,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).

In Ergänzung dazu verleihen weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Die Beschwerdeführerin ist seit dem 23.11.2006, somit seit mehr als fünf Jahren, ununterbrochen in Österreich aufhältig und hat diese Zeit - trotz der festgestellten schwerwiegenden krankheitswerten psychischen Störungen - genützt, sich in Österreich ausgezeichnet zu integrieren. Beispielsweise hat sie mehrere Deutschkurse besucht und zuletzt bereits ein Zertifikat der Stufe B1 erworben und besucht schon einen B2-Deutschkurs, wobei sie selbst ausgeführt hat, dass ihr das Lernen große Freude bereitet. Sie spricht daher auch bereits sehr gut Deutsch und war nur durch die ausländerbeschäftigungsrechtlichen Vorschriften daran gehindert, unselbstständiger Erwerbstätigkeit nach zu gehen. Sie hat sich jedoch im karikativen Bereich außerordentlich engagiert, und zwar in erster Linie als Mitarbeiterin des Vereins "XXXX", der bedürftigen Familien hilft, und weiters auch im Rahmen der Nachbarschaftshilfe der Caritas und bei diesen Tätigkeiten auch viele österreichische Freunde gefunden. Die Tätigkeit des genannten Vereines wurde auch in XXXX von höchsten Stellen öffentlich gewürdigt. Sie nimmt daher in hohem Maße am sozialen Leben teil, mag sie (derzeit) auch noch nicht selbsterhaltungsfähig sein, so ist dies für die Zukunft jedenfalls zu erwarten. Mag sie wohl noch Verwandte in Kirgisistan haben, so sind ihre Bindungen zum Heimatstaat - auch in Anbetracht der damaligen Probleme, die sie zur Ausreise bewogen haben und deren Glaubwürdigkeit festgestellt wurde - als gering zu bezeichnen. Schließlich ist die Beschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten. Auch ihre Familie, ihr Mann, ihre beiden Kinder und insbesondere auch die zuletzt eingereiste ältere Tochter sind als besonders gut integriert zu bezeichnen.Die Beschwerdeführerin ist seit dem 23.11.2006, somit seit mehr als fünf Jahren, ununterbrochen in Österreich aufhältig und hat diese Zeit - trotz der festgestellten schwerwiegenden krankheitswerten psychischen Störungen - genützt, sich in Österreich ausgezeichnet zu integrieren. Beispielsweise hat sie mehrere Deutschkurse besucht und zuletzt bereits ein Zertifikat der Stufe B1 erworben und besucht schon einen B2-Deutschkurs, wobei sie selbst ausgeführt hat, dass ihr das Lernen große Freude bereitet. Sie spricht daher auch bereits sehr gut Deutsch und war nur durch die ausländerbeschäftigungsrechtlichen Vorschriften daran gehindert, unselbstständiger Erwerbstätigkeit nach zu gehen. Sie hat sich jedoch im karikativen Bereich außerordentlich engagiert, und zwar in erster Linie als Mitarbeiterin des Vereins "XXXX", der bedürftigen Familien hilft, und weiters auch im Rahmen der Nachbarschaftshilfe der Caritas und bei diesen Tätigkeiten auch viele österreichische Freunde gefunden. Die Tätigkeit des genannten Vereines wurde auch in römisch 40 von höchsten Stellen öffentlich gewürdigt. Sie nimmt daher in hohem Maße am sozialen Leben teil, mag sie (derzeit) auch noch nicht selbsterhaltungsfähig sein, so ist dies für die Zukunft jedenfalls zu erwarten. Mag sie wohl noch Verwandte in Kirgisistan haben, so sind ihre Bindungen zum Heimatstaat - auch in Anbetracht der damaligen Probleme, die sie zur Ausreise bewogen haben und deren Glaubwürdigkeit festgestellt wurde - als gering zu bezeichnen. Schließlich ist die Beschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten. Auch ihre Familie, ihr Mann, ihre beiden Kinder und insbesondere auch die zuletzt eingereiste ältere Tochter sind als besonders gut integriert zu bezeichnen.

Die Verfahrensdauer resultiert aus der Bearbeitungszeit beim Bundesasylamt (das mehrere Gutachten und Auskünfte eingeholt hat) und beim Asylgerichtshof und ist jedenfalls der Beschwerdeführerin nicht vorzuwerfen.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass trotz des Umstandes der illegalen Einreise der Beschwerdeführerin aus der Sicht des erkennenden Senates bei einer Interessensabwägung aufgrund ihrer hohen Integration die für einen Verbleib der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet sprechenden privaten Interessen die dagegen sprechenden öffentlichen Interessen überwiegen.

Eine Ausweisung würde daher die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Privatleben verletzen.

Wie sich bereits aus dem oben Ausgeführten ergibt, beruht die durch eine Ausweisung des Beschwerdeführers drohende Verletzung ihres Privatlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, sodass die Ausweisung zu beheben und auf Dauer für unzulässig zu erklären war (in diesem Sinne auch schon AsylGH vom 11.08.2009, Zl. B5 241.319-2/2009/3E, AsylGH vom 29.10.2009, Zl. D8 263154-0/2008/20E, AsylGH vom 09.11.2009, Zl. D7 242438-9/2008/20E, AsylGH vom 27.10.2009, Zl. E3 249.769-2/2009/5E, AsylGH vom 29.01.2010 D3 400226-1/2008/15E, u.a.).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aktuelle Gefahr, Ausweisung dauernd unzulässig, Behandlungsmöglichkeiten, Deutschkenntnisse, EMRK, Glaubhaftmachung, Integration, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, PTBS (posttraumatische Belastungsstörung)

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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