TE AsylGH Erkenntnis 2012/2/1 C15 261000-3/2010

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Veröffentlicht am 01.02.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §10 Abs5
AsylG 2005 §34
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

C15 261000-3/2010/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.7.2010, Zl. 04 15.915-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.12.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.7.2010, Zl. 04 15.915-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.12.2011 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 iVm § 10 Abs. 5 Asylgesetz 2005 stattgegeben und Spruchpunkt III. wird mit der Maßgabe geändert, dass der Spruch zu lauten hat: "Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ist auf Dauer unzulässig."Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, Asylgesetz 2005 stattgegeben und Spruchpunkt römisch drei. wird mit der Maßgabe geändert, dass der Spruch zu lauten hat: "Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ist auf Dauer unzulässig."

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der minderjährige Beschwerdeführer ist georgischer Staatsangehöriger und Sohn der Beschwerdeführerin zu D6 260999-2/2008, die als gesetzliche Vertreterin für den Beschwerdeführer am 7.8.2004 einen Antrag auf Asylgewährung stellte.römisch eins. Der minderjährige Beschwerdeführer ist georgischer Staatsangehöriger und Sohn der Beschwerdeführerin zu D6 260999-2/2008, die als gesetzliche Vertreterin für den Beschwerdeführer am 7.8.2004 einen Antrag auf Asylgewährung stellte.

1. Mit Bescheid vom 4.5.2005 wies das Bundesasylamt den Asylantrag ab und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. 76 idF BGBl. I 101/2003 (im Folgenden: AsylG 1997), zulässig sei; ferner wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach § 8 Abs. 2 leg. cit. ausgewiesen.1. Mit Bescheid vom 4.5.2005 wies das Bundesasylamt den Asylantrag ab und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, (im Folgenden: AsylG 1997), zulässig sei; ferner wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ausgewiesen.

In Erledigung der Berufung vom 23.5.2005 und nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7.11.2006 wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit dem am Ende der Verhandlung verkündeten und am 9.4.2008 schriftlich ausgefertigten Bescheid die Berufung gemäß § 7 AsylG 1997 ab, stellte jedoch - ebenso wie im Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers - "gemäß § 8 AsylG" fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien nicht zulässig sei. Weiters wurde dem Beschwerdeführer "gemäß § 15 AsylG" eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 6.11.2007 erteilt.In Erledigung der Berufung vom 23.5.2005 und nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7.11.2006 wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit dem am Ende der Verhandlung verkündeten und am 9.4.2008 schriftlich ausgefertigten Bescheid die Berufung gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab, stellte jedoch - ebenso wie im Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers - "gemäß Paragraph 8, AsylG" fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien nicht zulässig sei. Weiters wurde dem Beschwerdeführer "gemäß Paragraph 15, AsylG" eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 6.11.2007 erteilt.

2. Mit Schriftsatz vom 19.9.2007 beantragte der Beschwerdeführer (durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin) beim Bundesasylamt die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung im Hinblick auf den (mündlich verkündeten, in diesem Zeitpunkt allerdings noch nicht ausgefertigten) Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates. Am 14.8.2008 wurde der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung erneut gestellt.

Ebenso wie im Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 11.9.2008 den - mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 7.11.2006 zuerkannten - Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen gemäß § 9 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab und entzog dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. die (ebenfalls mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 7.11.2006) erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter; ferner wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.Ebenso wie im Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 11.9.2008 den - mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 7.11.2006 zuerkannten - Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab und entzog dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. die (ebenfalls mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 7.11.2006) erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter; ferner wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.

3. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde behob der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 20.10.2008, D6 261000-2/2008, den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005 unter Bedachtnahme auf das Vorliegen eines Familienverfahrens die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylsamt zurück.3. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde behob der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 20.10.2008, D6 261000-2/2008, den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 unter Bedachtnahme auf das Vorliegen eines Familienverfahrens die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylsamt zurück.

4. Im fortgesetzten Verfahren erkannte das Bundesasylamt mit Bescheid vom 12.7.2010 dem Beschwerdeführer - ebenso wie seiner Mutter - neuerlich den mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 7.11.2006 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.) und entzog ihm die mit dem erwähnten Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates unter einem erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 "Abs. 2" AsylG 2005 (richtig: § 9 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009; Spruchpunkt II.); ferner wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Nach Darstellung des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt die Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers, nicht jedoch seine Identität fest und traf Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Georgien. Seine Aberkennungsentscheidung begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen mit der Aberkennung des subsidiären Schutzes im Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers sowie mit dem Fehlen einer Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Georgien. Die Entscheidung im Spruchpunkt III. rechtfertigte das Bundesasylamt mit einer zu Gunsten der Aufenthaltsbeendigung gehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK.4. Im fortgesetzten Verfahren erkannte das Bundesasylamt mit Bescheid vom 12.7.2010 dem Beschwerdeführer - ebenso wie seiner Mutter - neuerlich den mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 7.11.2006 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt römisch eins.) und entzog ihm die mit dem erwähnten Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates unter einem erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, "Abs. 2" AsylG 2005 (richtig: Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,; Spruchpunkt römisch zwei.); ferner wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Darstellung des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt die Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers, nicht jedoch seine Identität fest und traf Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Georgien. Seine Aberkennungsentscheidung begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen mit der Aberkennung des subsidiären Schutzes im Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers sowie mit dem Fehlen einer Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Georgien. Die Entscheidung im Spruchpunkt römisch drei. rechtfertigte das Bundesasylamt mit einer zu Gunsten der Aufenthaltsbeendigung gehenden Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene und zulässige Beschwerde.

Am 21.12.2011 führte der Asylgerichtshof unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die georgische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Mutter des Beschwerdeführers, ihr Beschwerdevertreter und eine Vertrauensperson teilnahmen; das Bundesasylamt hatte auf die Teilnahme an einer Verhandlung verzichtet. Im Rahmen der Verhandlung stellte die Mutter des Beschwerdeführers dessen Identitätsangaben richtig und legte zur Bescheinigung der inzwischen vorangeschrittenen Integration des Beschwerdeführers in Österreich mehrere Unterlagen, insbesondere ein Schulzeugnis und ein Schreiben des Obmannes des Judo-Vereins, in welchem der Beschwerdeführer aktiv ist, vor.

Mit Schriftsatz vom 11.1.2012 zog die Mutter des Beschwerdeführers die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück und beantragte den Ausspruch, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig sei.Mit Schriftsatz vom 11.1.2012 zog die Mutter des Beschwerdeführers die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zurück und beantragte den Ausspruch, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig sei.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der minderjährige Beschwerdeführer ist georgischer Staatsangehöriger und trägt den im Spruch angeführten Namen. Er befindet sich seit August 2004 in Österreich und besucht mittlerweile die Volksschule. In seiner Heimat leben seine Großeltern.

Die unbescholtene Mutter des Beschwerdeführers hat während ihres Aufenthaltes in Österreich die deutsche Sprache sehr gut erlernt, Weiterbildungsmaßnahmen ergriffen und geht einer legalen Beschäftigung nach. Die jüngere Schwester des Beschwerdeführers ist in Österreich geboren und besucht den Kindergarten.

2. Diese Feststellungen gründen auf folgender Beweiswürdigung:

Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers war bereits im angefochtenen Bescheid festgestellt worden; gegen die diesbezügliche Annahme der belangten Behörde haben sich keine Bedenken ergeben. Die Identität des Beschwerdeführers konnte aufgrund der zuletzt vorgelegten Dokumente festgestellt werden. Die übrigen Feststellungen gründen auf den insofern unbedenklichen Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers in Verbindung mit den in diesem Zusammenhang vorgelegten Beweismitteln.

3. Rechtlich ergibt sich daraus:

3.1 Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

3.2 Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.3.2 Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren, das die amtswegige Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten betrifft, ist somit nach dem AsylG 2005 zu führen.

3.3.1 Wird einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, ist die Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 mit einer Ausweisung zu verbinden. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 38/2011 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.3.3.1 Wird einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, ist die Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, mit einer Ausweisung zu verbinden. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8, EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 38/2011 unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung - insbesondere durch die Ausübung ihres Rechtes nach anerkanntem Völkerrecht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu kontrollieren - aufrecht zu erhalten (vgl. EGMR 29.1.1997, 112/1995/618/708, Bouchelkia v. Frankreich, ÖJZ 1998/5). Die EMRK enthält nach Auffassung des EGMR kein Grundrecht auf Einreise oder Aufenthalt in einem fremden Staat oder gar auf Einbürgerung (EGMR 2.8.2001, BeschwNr 54273/00, Boultif v. Schweiz); die Konventionsstaaten würden im Allgemeinen nicht verpflichtet, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren oder auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung - insbesondere durch die Ausübung ihres Rechtes nach anerkanntem Völkerrecht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu kontrollieren - aufrecht zu erhalten vergleiche EGMR 29.1.1997, 112/1995/618/708, Bouchelkia v. Frankreich, ÖJZ 1998/5). Die EMRK enthält nach Auffassung des EGMR kein Grundrecht auf Einreise oder Aufenthalt in einem fremden Staat oder gar auf Einbürgerung (EGMR 2.8.2001, BeschwNr 54273/00, Boultif v. Schweiz); die Konventionsstaaten würden im Allgemeinen nicht verpflichtet, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren oder auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren vergleiche z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nahm bei Ausweisungen von Fremden, deren Aufenthaltsstatus hinsichtlich einer Fortsetzung des Privat- und Familienlebens im Aufenthaltsstaat mangels (eines entsprechenden Aufenthaltsrechts) von Anfang an unsicher war, den Standpunkt ein, dass die Aufenthaltsbeendigung in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen gegen Art. 8 EMRK verstoße (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nahm bei Ausweisungen von Fremden, deren Aufenthaltsstatus hinsichtlich einer Fortsetzung des Privat- und Familienlebens im Aufenthaltsstaat mangels (eines entsprechenden Aufenthaltsrechts) von Anfang an unsicher war, den Standpunkt ein, dass die Aufenthaltsbeendigung in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen gegen Artikel 8, EMRK verstoße (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).

Dagegen ging der Gerichtshof bei niedergelassenen Migranten, die rechtmäßig ihre gesamte Kindheit und Jugend oder deren größten Teil im Gastland verbracht haben, davon aus, dass sehr gewichtige Gründe erforderlich wären, um die Ausweisung dieser Personen zu rechtfertigen (EGMR 23.6.2008, 1638/03 [GK], Maslov v. Österreich, ÖJZ 2008/11; vgl. idS ferner zuletzt EGMR 14.6.2011, 38058/09, NL 2011, 159).Dagegen ging der Gerichtshof bei niedergelassenen Migranten, die rechtmäßig ihre gesamte Kindheit und Jugend oder deren größten Teil im Gastland verbracht haben, davon aus, dass sehr gewichtige Gründe erforderlich wären, um die Ausweisung dieser Personen zu rechtfertigen (EGMR 23.6.2008, 1638/03 [GK], Maslov v. Österreich, ÖJZ 2008/11; vergleiche idS ferner zuletzt EGMR 14.6.2011, 38058/09, NL 2011, 159).

3.3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass sich der rechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zuletzt nicht mehr auf eine (Asylwerbern bis zur Entscheidung über den Asylantrag generell zugestandene) bloß vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG, sondern auf ein Aufenthaltsrecht aufgrund der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Beendigung des Asylverfahrens gestützt hat. Es kann daher die zur Ausweisung von Asylwerbern ergangene höchstgerichtliche Judikatur, die vor allem auf die Unsicherheit des Aufenthaltes infolge eines lediglich auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkten vorläufigen Aufenthaltsrechtes abstellt, auf den vorliegenden Fall nicht so ohne Weiteres angewendet werden.

3.3.3 Der minderjährige Beschwerdeführer lebt mit seiner Mutter seit rund 7 1/2 Jahren im österreichischen Bundesgebiet. Die Mutter des Beschwerdeführers ist unbescholten, hat die deutsche Sprache erlernt, berufliche Weiterbildungsmaßnahmen ergriffen und geht einer legalen Erwerbstätigkeit nach (vgl. Beilage ./2 der Verhandlungsniederschrift). Der Beschwerdeführer hat in Österreich den Kindergarten besucht und absolviert erfolgreich die Volksschule, wobei er in seiner Klassengemeinschaft sehr gut integriert und als sehr engagierter Schüler gilt (siehe die Schulnachricht für das Schuljahr 2010/2011 und den Schülerbeobachtungsbogen der Klassenlehrerin der Volksschule in XXXX im Beilagenkonvolut ./3 der Verhandlungsniederschrift). Die minderjährige Schwester des Beschwerdeführers wurde in Österreich geboren und besucht mittlerweile den Kindergarten, wo sie ebenfalls bestens integriert ist (siehe das Schreiben der Kindergartenleiterin vom 19.12.2011 im Beilagenkonvolut ./3 der Verhandlungsniederschrift). Der Beschwerdeführer hat seine Heimat als Kleinkind verlassen und fast sein gesamtes bisheriges Leben in Österreich verbracht. Die Schwester des Beschwerdeführers hat bislang ausschließlich in Österreich gelebt. Der Beschwerdeführer und seine Schwester haben somit die wesentlichsten ihrer bisherigen Lebensjahre in Österreich verbracht und sind hier vollends sozialisiert und integriert. Es bedarf keiner weiteren Erörterung anzunehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Schwester keinerlei maßgebliche Bindungen zu Georgien besitzen. Der erkennende Senat geht davon aus, dass eine Rückkehr für den Beschwerdeführer und seine Schwester (trotz ihrer grundsätzlichen Anpassungsfähigkeit wegen ihres Alters) nicht zuletzt auch aufgrund der familiären Umstände infolge der Scheidung der Mutter des Beschwerdeführers von dessen Vater sowohl in sozialer Hinsicht als auch im Hinblick auf die Fortsetzung der Schullaufbahn gravierende und die persönliche Entwicklung betreffende Veränderungen mit sich bringen würde, die die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet in erheblichem Umfang verstärken (siehe auch den Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission vom April 2011, demzufolge geschiedene bzw. alleinstehende Mütter im Allgemeinen eine schwierigere Ausgangslage vorfinden [vgl. Beilage ./10 der Verhandlungsniederschrift]).3.3.3 Der minderjährige Beschwerdeführer lebt mit seiner Mutter seit rund 7 1/2 Jahren im österreichischen Bundesgebiet. Die Mutter des Beschwerdeführers ist unbescholten, hat die deutsche Sprache erlernt, berufliche Weiterbildungsmaßnahmen ergriffen und geht einer legalen Erwerbstätigkeit nach vergleiche Beilage ./2 der Verhandlungsniederschrift). Der Beschwerdeführer hat in Österreich den Kindergarten besucht und absolviert erfolgreich die Volksschule, wobei er in seiner Klassengemeinschaft sehr gut integriert und als sehr engagierter Schüler gilt (siehe die Schulnachricht für das Schuljahr 2010 aus 2011, und den Schülerbeobachtungsbogen der Klassenlehrerin der Volksschule in römisch 40 im Beilagenkonvolut ./3 der Verhandlungsniederschrift). Die minderjährige Schwester des Beschwerdeführers wurde in Österreich geboren und besucht mittlerweile den Kindergarten, wo sie ebenfalls bestens integriert ist (siehe das Schreiben der Kindergartenleiterin vom 19.12.2011 im Beilagenkonvolut ./3 der Verhandlungsniederschrift). Der Beschwerdeführer hat seine Heimat als Kleinkind verlassen und fast sein gesamtes bisheriges Leben in Österreich verbracht. Die Schwester des Beschwerdeführers hat bislang ausschließlich in Österreich gelebt. Der Beschwerdeführer und seine Schwester haben somit die wesentlichsten ihrer bisherigen Lebensjahre in Österreich verbracht und sind hier vollends sozialisiert und integriert. Es bedarf keiner weiteren Erörterung anzunehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Schwester keinerlei maßgebliche Bindungen zu Georgien besitzen. Der erkennende Senat geht davon aus, dass eine Rückkehr für den Beschwerdeführer und seine Schwester (trotz ihrer grundsätzlichen Anpassungsfähigkeit wegen ihres Alters) nicht zuletzt auch aufgrund der familiären Umstände infolge der Scheidung der Mutter des Beschwerdeführers von dessen Vater sowohl in sozialer Hinsicht als auch im Hinblick auf die Fortsetzung der Schullaufbahn gravierende und die persönliche Entwicklung betreffende Veränderungen mit sich bringen würde, die die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet in erheblichem Umfang verstärken (siehe auch den Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission vom April 2011, demzufolge geschiedene bzw. alleinstehende Mütter im Allgemeinen eine schwierigere Ausgangslage vorfinden [vgl. Beilage ./10 der Verhandlungsniederschrift]).

Obwohl die Mutter des Beschwerdeführers als alleinerziehende Mutter für ihre beiden Kinder in Österreich die Obsorge zu tragen hat, konnte sie - wie erwähnt - bereits seit Jahren einer legalen Erwerbstätigkeit nachgehen und sich einen (auch in ihrer Situation als alleinerziehende Mutter umso wichtigeren) Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich aufbauen. Auch im Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag die Ausweisung als auf Dauer unzulässig erklärt (siehe Erkenntnis zu C15 260999-3/2010).

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände gelangt der erkennende Senat zur Ansicht, dass im vorliegenden Fall (insbesondere) aufgrund der Aufenthaltsdauer und der inzwischen erfolgten Integration des Beschwerdeführers und seiner Mutter die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet schwerer als die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens wiegen. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung erweist sich somit als unverhältnismäßig iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK. Die Ausweisung war folglich auf Dauer für unzulässig zu erklären.Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände gelangt der erkennende Senat zur Ansicht, dass im vorliegenden Fall (insbesondere) aufgrund der Aufenthaltsdauer und der inzwischen erfolgten Integration des Beschwerdeführers und seiner Mutter die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet schwerer als die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens wiegen. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung erweist sich somit als unverhältnismäßig iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK. Die Ausweisung war folglich auf Dauer für unzulässig zu erklären.

Da die Gründe für die Unzulässigkeit der Ausweisung nicht bloß vorübergehender Natur sind und die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 auf Dauer für unzulässig zu erklären war, wird gemäß § 44a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ein Aufenthaltstitel von Amts wegen zu erteilen sein.Da die Gründe für die Unzulässigkeit der Ausweisung nicht bloß vorübergehender Natur sind und die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, auf Dauer für unzulässig zu erklären war, wird gemäß Paragraph 44 a, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ein Aufenthaltstitel von Amts wegen zu erteilen sein.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung dauernd unzulässig, EMRK, Familienverfahren, Interessensabwägung

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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