Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
C15 260999-3/2010/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.7.2010, Zl. 04 15.914-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.12.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.7.2010, Zl. 04 15.914-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.12.2011 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 iVm § 10 Abs. 5 Asylgesetz 2005 stattgegeben und Spruchpunkt III. wird mit der Maßgabe geändert, dass der Spruch zu lauten hat: "Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ist auf Dauer unzulässig."Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, Asylgesetz 2005 stattgegeben und Spruchpunkt römisch drei. wird mit der Maßgabe geändert, dass der Spruch zu lauten hat: "Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ist auf Dauer unzulässig."
Text
Entscheidungsgründe:
I. Die Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsangehörige, reiste mit ihrem Sohn, dem Beschwerdeführer zu D6 261000-2/2008, am 7.8.2004 in das Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf Asylgewährung.römisch eins. Die Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsangehörige, reiste mit ihrem Sohn, dem Beschwerdeführer zu D6 261000-2/2008, am 7.8.2004 in das Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf Asylgewährung.
1. Nach ihrer Einvernahme am 7.8.2004, 11.8.2004 und 21.2.2005 wies das Bundesasylamt den Asylantrag mit Bescheid vom 4.5.2005 ab und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. 76 idF BGBl. I 101/2003 (im Folgenden: AsylG 1997), zulässig sei; ferner wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach § 8 Abs. 2 leg. cit. ausgewiesen.1. Nach ihrer Einvernahme am 7.8.2004, 11.8.2004 und 21.2.2005 wies das Bundesasylamt den Asylantrag mit Bescheid vom 4.5.2005 ab und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, (im Folgenden: AsylG 1997), zulässig sei; ferner wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ausgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 23.5.2005 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid Berufung.
2. Am 7.11.2006 führte der Unabhängige Bundesasylsenat eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Mit dem am Ende der Verhandlung verkündeten und am 9.4.2008 schriftlich ausgefertigten Bescheid wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung gemäß § 7 AsylG 1997 ab, stellte jedoch "gemäß § 8 AsylG" fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien nicht zulässig sei. Weiters wurde der Beschwerdeführerin "gemäß § 15 AsylG" eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 6.11.2007 erteilt. Neben Länderfeststellungen zur Situation in Georgien stellte der Unabhängige Bundesasylsenat in seiner Begründung zur Person der Beschwerdeführerin fest, dass die Beschwerdeführerin eine Ausbildung zur Krankenschwester absolviert und danach in der Anästhesie-Abteilung eines Krankenhauses gearbeitet habe. Im Jahr2. Am 7.11.2006 führte der Unabhängige Bundesasylsenat eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Mit dem am Ende der Verhandlung verkündeten und am 9.4.2008 schriftlich ausgefertigten Bescheid wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab, stellte jedoch "gemäß Paragraph 8, AsylG" fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien nicht zulässig sei. Weiters wurde der Beschwerdeführerin "gemäß Paragraph 15, AsylG" eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 6.11.2007 erteilt. Neben Länderfeststellungen zur Situation in Georgien stellte der Unabhängige Bundesasylsenat in seiner Begründung zur Person der Beschwerdeführerin fest, dass die Beschwerdeführerin eine Ausbildung zur Krankenschwester absolviert und danach in der Anästhesie-Abteilung eines Krankenhauses gearbeitet habe. Im Jahr
XXXX habe die Beschwerdeführerin geheiratet; im Jahr darauf sei ihr Sohn zur Welt gekommen. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrer aus Ossetien stammenden Schwiegermutter, die ihre georgische Schwiegertochter abgelehnt habe, Probleme gehabt, aus denen Eheprobleme erwachsen seien, da die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin ihren Ehemann gegen sie aufgehetzt und dieser sie daraufhin bedroht und misshandelt habe. Darüber hinaus würden Angehörige eines im Spital verstorbenen Patienten die Beschwerdeführerin für dessen Tod verantwortlich machen. Sowohl ihr Sohn als auch ihre in Österreich geborene Tochter, die in Österreich geborene Beschwerdeführerin zu D6 267279-2/2008, seien krank. Ihr Sohn leide an Anfällen, und ihre Tochter habe ein Hämatom im Genitalbereich, das operiert werden müsse.römisch 40 habe die Beschwerdeführerin geheiratet; im Jahr darauf sei ihr Sohn zur Welt gekommen. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrer aus Ossetien stammenden Schwiegermutter, die ihre georgische Schwiegertochter abgelehnt habe, Probleme gehabt, aus denen Eheprobleme erwachsen seien, da die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin ihren Ehemann gegen sie aufgehetzt und dieser sie daraufhin bedroht und misshandelt habe. Darüber hinaus würden Angehörige eines im Spital verstorbenen Patienten die Beschwerdeführerin für dessen Tod verantwortlich machen. Sowohl ihr Sohn als auch ihre in Österreich geborene Tochter, die in Österreich geborene Beschwerdeführerin zu D6 267279-2/2008, seien krank. Ihr Sohn leide an Anfällen, und ihre Tochter habe ein Hämatom im Genitalbereich, das operiert werden müsse.
Rechtlich folgerte der Unabhängige Bundesasylsenat daraus, dass die Beschwerdeführerin keinen Fluchtgrund iSd GFK glaubhaft gemacht habe. Zum Spruchpunkt II. führte der Unabhängige Bundesasylsenat aus, dass die Beschwerdeführerin gemäß dem durchgeführten Ermittlungsverfahren im Wesentlichen als alleinstehende Mutter zu behandeln sei und im Heimatstaat über kein tragfähiges soziales Netz verfüge. Solange die Beschwerdeführerin für ihre Kinder sorgen müsse, sei ihr eine nachhaltige Arbeitsaufnahme und die Finanzierung ihres Lebensunterhaltes nicht möglich. Die Kinder würden an Krankheiten leiden, die regelmäßiger medizinischer Behandlung bedürften, welche wiederum nur mit Hilfe finanzieller Mittel gewährleistet werden könne.Rechtlich folgerte der Unabhängige Bundesasylsenat daraus, dass die Beschwerdeführerin keinen Fluchtgrund iSd GFK glaubhaft gemacht habe. Zum Spruchpunkt römisch zwei. führte der Unabhängige Bundesasylsenat aus, dass die Beschwerdeführerin gemäß dem durchgeführten Ermittlungsverfahren im Wesentlichen als alleinstehende Mutter zu behandeln sei und im Heimatstaat über kein tragfähiges soziales Netz verfüge. Solange die Beschwerdeführerin für ihre Kinder sorgen müsse, sei ihr eine nachhaltige Arbeitsaufnahme und die Finanzierung ihres Lebensunterhaltes nicht möglich. Die Kinder würden an Krankheiten leiden, die regelmäßiger medizinischer Behandlung bedürften, welche wiederum nur mit Hilfe finanzieller Mittel gewährleistet werden könne.
3. Mit Schriftsatz vom 19.9.2007 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung im Hinblick auf den (mündlich verkündeten, in diesem Zeitpunkt allerdings noch nicht ausgefertigten) Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates. Am 3.3.2008 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Am 14.8.2008 stellte die Beschwerdeführerin erneut einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.9.2008 erkannte das Bundesasylamt den - mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 7.11.2006 zuerkannten - Status der subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab und entzog der Beschwerdeführerin gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. die (ebenfalls mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 7.11.2006) erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte; ferner wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Situation in Georgien und stellte die georgische Staatsangehörigkeit sowie Zugehörigkeit zur georgischen Volksgruppe und orthodoxen Religion, nicht jedoch die Identität der Beschwerdeführerin fest. Die Beschwerdeführerin sei "nach eigenen Angaben gesund" und in Österreich in keiner ärztlichen Behandlung. Es könne nicht festgestellt werden, dass die beiden Kinder der Beschwerdeführerin krank wären. In Georgien würden die Eltern und der Bruder der Beschwerdeführerin leben, sodass sie bei einer Rückkehr über ein tragfähiges familiäres Netz verfüge. Die Beschwerdeführerin sei auch keiner ethnisch bzw. religiös motivierten Verfolgung ausgesetzt. Sie befinde sich seit ihrer illegalen Einreise in Österreich und lebe mit ihren beiden minderjährigen Kindern zusammen, besuche keine Schule und arbeite als Zimmermädchen.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.9.2008 erkannte das Bundesasylamt den - mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 7.11.2006 zuerkannten - Status der subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab und entzog der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. die (ebenfalls mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 7.11.2006) erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte; ferner wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Situation in Georgien und stellte die georgische Staatsangehörigkeit sowie Zugehörigkeit zur georgischen Volksgruppe und orthodoxen Religion, nicht jedoch die Identität der Beschwerdeführerin fest. Die Beschwerdeführerin sei "nach eigenen Angaben gesund" und in Österreich in keiner ärztlichen Behandlung. Es könne nicht festgestellt werden, dass die beiden Kinder der Beschwerdeführerin krank wären. In Georgien würden die Eltern und der Bruder der Beschwerdeführerin leben, sodass sie bei einer Rückkehr über ein tragfähiges familiäres Netz verfüge. Die Beschwerdeführerin sei auch keiner ethnisch bzw. religiös motivierten Verfolgung ausgesetzt. Sie befinde sich seit ihrer illegalen Einreise in Österreich und lebe mit ihren beiden minderjährigen Kindern zusammen, besuche keine Schule und arbeite als Zimmermädchen.
In seiner Beweiswürdigung stützte das Bundesasylamt seine personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auf ihre eigenen Aussagen; dass ihre Kinder krank seien, habe die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Auch habe die Beschwerdeführerin keine Atteste oder Bestätigungen vorgelegt, die ihre Erkrankung oder eine solche ihrer Kinder nachgewiesen hätte. Auch die Direktorin der Volksschule des Sohnes der Beschwerdeführerin habe bestätigt, dass dieser keine gesundheitlichen Probleme habe. Der "Sachvortrag" der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Verfolgung durch ihren Ex-Lebensgefährten sei äußerst vage und allgemein gehalten gewesen. Es bleibe ihr unbenommen, die Hilfe der georgischen Behörden in Anspruch zu nehmen, was die Beschwerdeführerin selbst im Falle ihrer Rückkehr eingeräumt habe. Ihr Sachvortrag würde "in der Gesamtheit betrachtet" dazu führen, dass "bei der ho. Behörde der Eindruck erweckt" werde, die Beschwerdeführerin würde ihre tatsächliche Situation in Georgien "wahrheitswidrig so [...] gestalten, dass [s]ie im Falle [i]hrer Rückkehr einer Gefährdungssituation [...] ausgesetzt wäre". Abschließend wies die belangte Behörde darauf hin, dass die Rückkehr der Beschwerdeführerin von ihrem Ex-Lebensgefährten nicht bemerkt würde, da - entsprechend ihren Angaben - eine derart massive Einflussnahme durch den Ex-Lebensgefährten auf diverse Grenzkontrollstellen nicht angenommen werden könne. Es bestehe in Georgien auch keine Meldepflicht gegenüber Privatpersonen. Besondere humanitäre Umstände, die einer Rückführung nach Georgien entgegenstünden, würden angesichts der möglichen Unterstützung durch die Familie der Beschwerdeführerin nicht vorliegen. Dass der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat eine Arbeitsaufnahme aufgrund der Obsorgepflichten für ihre Kinder unmöglich sei, sei nicht vorstellbar, weil sie auch in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgehe, zumal ihre Kinder in Georgien durch die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin "wahrscheinlich sogar besser beaufsichtigt werden, als in Österreich".
Ihre Ausweisungsentscheidung begründete die belangte Behörde unter Anführung zahlreicher Entscheidungen des EGMR und mit dem Hinweis, dass eine Reintegration der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland angesichts dortiger familiärer Anknüpfungspunkte - ebenso wie der Wechsel ihres Sohnes in das georgische Schulsystem - durchaus möglich sei.
5. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde behob der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 20.12.2008, D6 260999-2/2008 den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Begründend vertrat der Gerichtshof die Ansicht, dass die belangte Behörde zum einen ihre Aberkennungsentscheidung nicht auf neu entstandene Tatsachen, sondern auf solche Umstände gestützt habe, die - soweit sie den Feststellungen zu Grunde gelegt werden könnten - bereits im Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes durch den Unabhängigen Bundesasylsenat bestanden haben, weshalb derartige nova reperta im Wege des Wiederaufnahmeverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 und 4 AVG durch jene Behörde, die den letztinstanzlichen Bescheid erlassen hat (also der Unabhängige Bundesasylsenat bzw. der Asylgerichtshof), zu berücksichtigen gewesen wäre. Zum anderen habe die belangte Behörde nicht nachvollziehbar dargelegt, welche (für die seinerzeitige Zuerkennungsentscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates relevanter Umstände) nunmehr weggefallen seien. Ferner gründeten die im angefochtenen Bescheid dargelegten Annahmen hinsichtlich des Gesundheitszustandes der minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin sowie in Bezug auf die in Georgien lebenden Verwandten der Beschwerdeführerin nach Auffassung des Asylgerichtshofes auf einem mangelhaften Ermittlungsverfahren.5. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde behob der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 20.12.2008, D6 260999-2/2008 den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Begründend vertrat der Gerichtshof die Ansicht, dass die belangte Behörde zum einen ihre Aberkennungsentscheidung nicht auf neu entstandene Tatsachen, sondern auf solche Umstände gestützt habe, die - soweit sie den Feststellungen zu Grunde gelegt werden könnten - bereits im Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes durch den Unabhängigen Bundesasylsenat bestanden haben, weshalb derartige nova reperta im Wege des Wiederaufnahmeverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins und 4 AVG durch jene Behörde, die den letztinstanzlichen Bescheid erlassen hat (also der Unabhängige Bundesasylsenat bzw. der Asylgerichtshof), zu berücksichtigen gewesen wäre. Zum anderen habe die belangte Behörde nicht nachvollziehbar dargelegt, welche (für die seinerzeitige Zuerkennungsentscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates relevanter Umstände) nunmehr weggefallen seien. Ferner gründeten die im angefochtenen Bescheid dargelegten Annahmen hinsichtlich des Gesundheitszustandes der minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin sowie in Bezug auf die in Georgien lebenden Verwandten der Beschwerdeführerin nach Auffassung des Asylgerichtshofes auf einem mangelhaften Ermittlungsverfahren.
6. Im fortgesetzten Verfahren wurde die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 20.1.2009 zu ihrem Gesundheitszustand und jenem ihrer Kinder, nochmals zu ihren Ausreisegründen sowie zu den Verhältnissen ihrer in Georgien lebenden Verwandten befragt.
Am 30.10.2009 wurde eine Mitarbeiterin des Vereins "XXXX" als Zeugin über den Gesundheitszustand der Kinder der Beschwerdeführerin einvernommen.
Im Rahmen ihrer Einvernahme am 16.2.2010 erklärte die Beschwerdeführerin ihr Einverständnis, den von ihr konsultierten Facharzt für Neurologie und Psychiatrie von seiner ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden.
7. Nach entsprechendem Ersuchen gab der die Beschwerdeführerin behandelnde Facharzt mit Schreiben vom 26.2.2010 die diagnostizierten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin sowie die verabreichten Therapien bekannt.
Mit Anfragebeantwortung vom 20.5.2010 teilte der österreichische Verbindungsbeamte in Georgien mit, die von der Beschwerdeführerin angegebenen Adressen, an denen ihre Verwandten zuletzt gelebt hätten, auf Ersuchen des Bundesasylamtes aufgesucht zu haben. Die dort angetroffenen Personen hätten die Namen der Verwandten der Beschwerdeführerin jedoch nicht gekannt.
Mit Schriftsatz vom 9.6.2010 erstattete die Beschwerdeführerin zu den ihr übermittelten Länderberichten über die allgemeine Lage in Georgien sowie den bekanntgegebenen Erhebungsergebnissen eine inhaltliche Stellungnahme.
8. Mit Bescheid vom 12.7.2010 erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin den ihr mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 7.11.2006 zuerkannten Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 neuerlich von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.) und entzog ihr die mit erwähntem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 9 "Abs. 2" AsylG 2005 (richtig: § 9 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009; Spruchpunkt II.). Schließlich wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe der Einvernahme vom 20.1.2009 traf das Bundesasylamt erneut Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Georgien und stellte die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin sowie ihre Volksgruppenzugehörigkeit, nicht jedoch ihre Identität fest. Weiters stellte es fest, dass die Beschwerdeführerin an keinen schweren oder lebensbedrohenden Krankheiten leiden würde und ihre Kinder gesund seien. Weiters vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass sich die von der Beschwerdeführerin angegebenen Wohnadressen ihrer Eltern als falsch erwiesen hätten, woraus zu schließen sei, dass die Beschwerdeführerin "die wahren Gegebenheiten" verschweige und "ein tragfähiges soziales Netz im Heimatland" bei ihrer Rückführung nach Georgien vorfinden werde.8. Mit Bescheid vom 12.7.2010 erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin den ihr mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 7.11.2006 zuerkannten Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 neuerlich von Amts wegen ab (Spruchpunkt römisch eins.) und entzog ihr die mit erwähntem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 9, "Abs. 2" AsylG 2005 (richtig: Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,; Spruchpunkt römisch zwei.). Schließlich wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe der Einvernahme vom 20.1.2009 traf das Bundesasylamt erneut Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Georgien und stellte die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin sowie ihre Volksgruppenzugehörigkeit, nicht jedoch ihre Identität fest. Weiters stellte es fest, dass die Beschwerdeführerin an keinen schweren oder lebensbedrohenden Krankheiten leiden würde und ihre Kinder gesund seien. Weiters vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass sich die von der Beschwerdeführerin angegebenen Wohnadressen ihrer Eltern als falsch erwiesen hätten, woraus zu schließen sei, dass die Beschwerdeführerin "die wahren Gegebenheiten" verschweige und "ein tragfähiges soziales Netz im Heimatland" bei ihrer Rückführung nach Georgien vorfinden werde.
Rechtlich ging das Bundesasylamt unter Berufung auf die ausführlich dargestellte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens davon aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien zulässig sei. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer zu Lasten der Beschwerdeführerin ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK, wobei es hervorhob, dass die Beschwerdeführerin den Großteil ihres bisherigen Lebens in Georgien verbracht habe und sie sich mit ihren (ebenfalls von einer Ausweisung betroffenen) Kindern nach rechtskräftigem Abschluss des gegenständlichen Verfahrens nicht mehr rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhalten würde.Rechtlich ging das Bundesasylamt unter Berufung auf die ausführlich dargestellte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens davon aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien zulässig sei. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer zu Lasten der Beschwerdeführerin ausgehenden Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK, wobei es hervorhob, dass die Beschwerdeführerin den Großteil ihres bisherigen Lebens in Georgien verbracht habe und sie sich mit ihren (ebenfalls von einer Ausweisung betroffenen) Kindern nach rechtskräftigem Abschluss des gegenständlichen Verfahrens nicht mehr rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhalten würde.
9. Dagegen richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, mangelhafter Beweiswürdigung und Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes. Im Hinblick auf Spruchpunkt III. hob die Beschwerdeführerin hervor, bereits seit dem Jahr 2004 sozial angepasst in Österreich zu leben und sich vollständig integriert zu haben. Ihre Kinder seien in Österreich sozialisiert.9. Dagegen richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, mangelhafter Beweiswürdigung und Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes. Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch drei. hob die Beschwerdeführerin hervor, bereits seit dem Jahr 2004 sozial angepasst in Österreich zu leben und sich vollständig integriert zu haben. Ihre Kinder seien in Österreich sozialisiert.
10. Am 19.8.2010 langte ein Unterstützungsschreiben des österreichischen Arbeitgebers der Beschwerdeführerin ein, in dem letztere als "zuverlässige, pünktliche, ehrliche und unverzichtbare Person" charakterisiert wird.
11. Am 21.12.2011 führte der Asylgerichtshof unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die georgische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin, ihr Beschwerdevertreter und eine Vertrauensperson teilnahmen; das Bundesasylamt hatte auf die Teilnahme an einer Verhandlung verzichtet. Zu Beginn ihrer Befragung berichtigte die Beschwerdeführerin ihre im Asylverfahren gemachten Identitätsangaben und drückte ihr Bedauern über ihr seinerzeitiges Aussageverhalten, das sie mit ihrer Angst vor einer Abschiebung mit ihrem kleinen Kind begründete. Weiters beteuerte sie, dass die von ihr geltend gemachten Fluchtgründen der Wahrheit entsprechen würden. Nach wie vor befürchte sie, dass ihr früherer Ehemann bei ihrer Rückkehr nach Georgien ihr gemeinsames Kind entführen könnte. Zur Bescheinigung ihrer Aufenthaltsverfestigung in Österreich legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung des Oberösterreichischen Berufsförderungsinstitutes über ihre Teilnahme einer Ausbildung zur "XXXX" im Jahr 2009, ein Zertifikat über ihre Kenntnisse der deutschen Sprache auf Niveau A2/2 sowie einen Versicherungsdatenauszug vor. Gemäß zwei Arbeitsbestätigungen ist die Beschwerdeführerin geringfügig beschäftigt, was diese mit der Betreuungsbedürftigkeit ihrer Kinder begründete. Ferner legte die Beschwerdeführerin eine Unterschriftenliste zur Bescheinigung ihrer Integration, ein persönliches Schreiben einer österreichischen Freundin sowie weitere Unterlagen (ein Schulzeugnis, eine Unterstützungserklärung des Kindergartens der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin sowie ein Schreiben des Obmannes eines Judo-Vereins, den der Sohn der Beschwerdeführerin besucht) zur Untermauerung der Integration der beiden Kinder der Beschwerdeführerin vor.
12. Mit Schriftsatz vom 11.1.2012 legte die Beschwerdeführerin Geburtsurkunden sowie ein Vaterschaftsanerkenntnis in georgischer Sprache zwecks Bescheinigung der Richtigkeit der zuletzt gemachten Identitätsangaben vor. Unter einem zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück. Weiters beantragte sie den Ausspruch, dass ihre Ausweisung auf Dauer unzulässig sei.12. Mit Schriftsatz vom 11.1.2012 legte die Beschwerdeführerin Geburtsurkunden sowie ein Vaterschaftsanerkenntnis in georgischer Sprache zwecks Bescheinigung der Richtigkeit der zuletzt gemachten Identitätsangaben vor. Unter einem zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zurück. Weiters beantragte sie den Ausspruch, dass ihre Ausweisung auf Dauer unzulässig sei.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht fest:
Die Beschwerdeführerin ist georgische Staatsangehörige und trägt den im Spruch angeführten Namen. Sie befindet sich seit August 2004 in Österreich. In ihrer Heimat leben ihre Eltern.
Die unbescholtene Beschwerdeführerin hat während ihres Aufenthaltes in Österreich die deutsche Sprache sehr gut erlernt, Weiterbildungsmaßnahmen absolviert und geht einer legalen Beschäftigung nach. Sie ist alleinerziehende Mutter von zwei minderjährigen Kindern, von denen die jüngere Tochter in Österreich geboren ist und den Kindergarten besucht. Der ältere Sohn besucht die Volksschule.
2. Diese Feststellungen gründen auf folgender Beweiswürdigung:
Die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin war bereits im angefochtenen Bescheid festgestellt worden; gegen die diesbezügliche Annahme der belangten Behörde haben sich keine Bedenken ergeben. Die Identität der Beschwerdeführerin konnte aufgrund der zuletzt vorgelegten Dokumente festgestellt werden. Die übrigen Feststellungen gründen auf den insofern unbedenklichen Aussagen der Beschwerdeführerin in Verbindung mit den in diesem Zusammenhang vorgelegten Beweismitteln.
3. Rechtlich ergibt sich daraus:
3.1 Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
3.2 Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.3.2 Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren, das die amtswegige Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten betrifft, ist somit nach dem AsylG 2005 zu führen.
3.3.1 Wird einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, ist die Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 mit einer Ausweisung zu verbinden. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 38/2011 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.3.3.1 Wird einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, ist die Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, mit einer Ausweisung zu verbinden. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8, EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 38/2011 unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung - insbesondere durch die Ausübung ihres Rechtes nach anerkanntem Völkerrecht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu kontrollieren - aufrecht zu erhalten (vgl. EGMR 29.1.1997, 112/1995/618/708, Bouchelkia v. Frankreich, ÖJZ 1998/5). Die EMRK enthält nach Auffassung des EGMR kein Grundrecht auf Einreise oder Aufenthalt in einem fremden Staat oder gar auf Einbürgerung (EGMR 2.8.2001, BeschwNr 54273/00, Boultif v. Schweiz); die Konventionsstaaten würden im Allgemeinen nicht verpflichtet, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren oder auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung - insbesondere durch die Ausübung ihres Rechtes nach anerkanntem Völkerrecht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu kontrollieren - aufrecht zu erhalten vergleiche EGMR 29.1.1997, 112/1995/618/708, Bouchelkia v. Frankreich, ÖJZ 1998/5). Die EMRK enthält nach Auffassung des EGMR kein Grundrecht auf Einreise oder Aufenthalt in einem fremden Staat oder gar auf Einbürgerung (EGMR 2.8.2001, BeschwNr 54273/00, Boultif v. Schweiz); die Konventionsstaaten würden im Allgemeinen nicht verpflichtet, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren oder auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren vergleiche z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nahm bei Ausweisungen von Fremden, deren Aufenthaltsstatus hinsichtlich einer Fortsetzung des Privat- und Familienlebens im Aufenthaltsstaat mangels (eines entsprechenden Aufenthaltsrechts) von Anfang an unsicher war, den Standpunkt ein, dass die Aufenthaltsbeendigung in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen gegen Art. 8 EMRK verstoße (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nahm bei Ausweisungen von Fremden, deren Aufenthaltsstatus hinsichtlich einer Fortsetzung des Privat- und Familienlebens im Aufenthaltsstaat mangels (eines entsprechenden Aufenthaltsrechts) von Anfang an unsicher war, den Standpunkt ein, dass die Aufenthaltsbeendigung in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen gegen Artikel 8, EMRK verstoße (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).
Dagegen ging der Gerichtshof bei niedergelassenen Migranten, die rechtmäßig ihre gesamte Kindheit und Jugend oder deren größten Teil im Gastland verbracht haben, davon aus, dass sehr gewichtige Gründe erforderlich wären, um die Ausweisung dieser Personen zu rechtfertigen (EGMR 23.6.2008, 1638/03 [GK], Maslov v. Österreich, ÖJZ 2008/11; vgl. idS ferner zuletzt EGMR 14.6.2011, 38058/09, NL 2011, 159).Dagegen ging der Gerichtshof bei niedergelassenen Migranten, die rechtmäßig ihre gesamte Kindheit und Jugend oder deren größten Teil im Gastland verbracht haben, davon aus, dass sehr gewichtige Gründe erforderlich wären, um die Ausweisung dieser Personen zu rechtfertigen (EGMR 23.6.2008, 1638/03 [GK], Maslov v. Österreich, ÖJZ 2008/11; vergleiche idS ferner zuletzt EGMR 14.6.2011, 38058/09, NL 2011, 159).
3.3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass sich der rechtmäßige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich zuletzt nicht mehr auf eine (Asylwerbern bis zur Entscheidung über den Asylantrag generell zugestandene) bloß vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG, sondern auf ein Aufenthaltsrecht aufgrund der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Beendigung des Asylverfahrens gestützt hat. Es kann daher die zur Ausweisung von Asylwerbern ergangene höchstgerichtliche Judikatur, die vor allem auf die Unsicherheit des Aufenthaltes infolge eines lediglich auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkten vorläufigen Aufenthaltsrechtes abstellt, auf den vorliegenden Fall nicht so ohne Weiteres angewendet werden.
3.3.3 Die Beschwerdeführerin lebt seit rund 7 1/2 Jahren im österreichischen Bundesgebiet und kann - auch unter Einbeziehung der Situation ihrer minderjährigen Kinder - auf eine außerordentliche Integration in Österreich verweisen: Die Beschwerdeführerin ist unbescholten, hat die deutsche Sprache erlernt, berufliche Weiterbildungsmaßnahmen ergriffen und geht einer legalen Erwerbstätigkeit nach (vgl. Beilage ./2 der Verhandlungsniederschrift). Ihr minderjähriger Sohn hat in Österreich den Kindergarten besucht und absolviert derzeit erfolgreich die Volksschule, wobei er in seiner Klassengemeinschaft sehr gut integriert ist und als sehr engagierter Schüler gilt (siehe die Schulnachricht für das Schuljahr 2010/2011 und den Schülerbeobachtungsbogen der Klassenlehrerin der Volksschule in XXXX im Beilagenkonvolut ./3 der Verhandlungsniederschrift). Die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin wurde in Österreich geboren und besucht mittlerweile den Kindergarten, wo sie ebenfalls bestens integriert ist (siehe das Schreiben der Kindergartenleiterin vom 19.12.2011 im Beilagenkonvolut ./3 der Verhandlungsniederschrift). Der Sohn der Beschwerdeführerin hat seine Heimat als Kleinkind verlassen und fast sein gesamtes bisheriges Leben in Österreich verbracht. Die Tochter der Beschwerdeführerin hat bislang ausschließlich in Österreich gelebt. Beide Kinder der Beschwerdeführerin haben somit die wesentlichsten ihrer bisherigen Lebensjahre in Österreich verbracht und sind hier vollends sozialisiert und integriert. Es bedarf keiner weiteren Erörterung anzunehmen, dass die Kinder der Beschwerdeführerin keinerlei maßgebliche Bindungen zu Georgien besitzen. Der erkennende Senat geht davon aus, dass eine Rückkehr für die beiden Kinder der Beschwerdeführerin (trotz ihrer grundsätzlichen Anpassungsfähigkeit aufgrund ihres Alters) nicht zuletzt auch aufgrund der familiären Umstände infolge der Scheidung der Beschwerdeführerin vom Vater ihres Sohnes (bzw. Stiefvater ihrer Tochter) sowohl in sozialer Hinsicht als auch im Hinblick auf die Fortsetzung der Schullaufbahn gravierende und die persönliche Entwicklung betreffende Veränderungen mit sich bringen würde, die die privaten Interessen der Kinder der Beschwerdeführerin am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet in erheblichem Umfang verstärken (siehe auch den Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission vom April 2011, demzufolge geschiedene bzw. alleinstehende Mütter im Allgemeinen eine schwierigere Ausgangslage vorfinden [vgl. Beilage ./10 der Verhandlungsniederschrift]).3.3.3 Die Beschwerdeführerin lebt seit rund 7 1/2 Jahren im österreichischen Bundesgebiet und kann - auch unter Einbeziehung der Situation ihrer minderjährigen Kinder - auf eine außerordentliche Integration in Österreich verweisen: Die Beschwerdeführerin ist unbescholten, hat die deutsche Sprache erlernt, berufliche Weiterbildungsmaßnahmen ergriffen und geht einer legalen Erwerbstätigkeit nach vergleiche Beilage ./2 der Verhandlungsniederschrift). Ihr minderjähriger Sohn hat in Österreich den Kindergarten besucht und absolviert derzeit erfolgreich die Volksschule, wobei er in seiner Klassengemeinschaft sehr gut integriert ist und als sehr engagierter Schüler gilt (siehe die Schulnachricht für das Schuljahr 2010 aus 2011, und den Schülerbeobachtungsbogen der Klassenlehrerin der Volksschule in römisch 40 im Beilagenkonvolut ./3 der Verhandlungsniederschrift). Die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin wurde in Österreich geboren und besucht mittlerweile den Kindergarten, wo sie ebenfalls bestens integriert ist (siehe das Schreiben der Kindergartenleiterin vom 19.12.2011 im Beilagenkonvolut ./3 der Verhandlungsniederschrift). Der Sohn der Beschwerdeführerin hat seine Heimat als Kleinkind verlassen und fast sein gesamtes bisheriges Leben in Österreich verbracht. Die Tochter der Beschwerdeführerin hat bislang ausschließlich in Österreich gelebt. Beide Kinder der Beschwerdeführerin haben somit die wesentlichsten ihrer bisherigen Lebensjahre in Österreich verbracht und sind hier vollends sozialisiert und integriert. Es bedarf keiner weiteren Erörterung anzunehmen, dass die Kinder der Beschwerdeführerin keinerlei maßgebliche Bindungen zu Georgien besitzen. Der erkennende Senat geht davon aus, dass eine Rückkehr für die beiden Kinder der Beschwerdeführerin (trotz ihrer grundsätzlichen Anpassungsfähigkeit aufgrund ihres Alters) nicht zuletzt auch aufgrund der familiären Umstände infolge der Scheidung der Beschwerdeführerin vom Vater ihres Sohnes (bzw. Stiefvater ihrer Tochter) sowohl in sozialer Hinsicht als auch im Hinblick auf die Fortsetzung der Schullaufbahn gravierende und die persönliche Entwicklung betreffende Veränderungen mit sich bringen würde, die die privaten Interessen der Kinder der Beschwerdeführerin am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet in erheblichem Umfang verstärken (siehe auch den Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission vom April 2011, demzufolge geschiedene bzw. alleinstehende Mütter im Allgemeinen eine schwierigere Ausgangslage vorfinden [vgl. Beilage ./10 der Verhandlungsniederschrift]).
Obwohl die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter für ihre beiden Kinder in Österreich die Obsorge zu tragen hat, konnte sie - wie erwähnt - bereits seit Jahren einer legalen Erwerbstätigkeit nachgehen und sich einen (auch in ihrer Situation als alleinerziehende Mutter umso wichtigeren) Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich aufbauen.
Zu Lasten der Beschwerdeführerin ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn ihres Asylverfahrens unrichtige Identitätsangaben gemacht und diese erst Jahre später im Zuge der Beschwerdeverhandlung am 21.12.2011 vor dem Asylgerichtshof korrigiert hat. Der erkennende Senat bemerkt aber auch, dass die Beschwerdeführerin die Berichtigung eigeninitiativ und ab diesem Zeitpunkt mit dem Bemühen, die tatsächliche Richtigkeit ihrer Angaben durch Vorlage aller ihr zur Verfügung stehenden Dokumente unter Beweis zu stellen versucht hat. Bei Einbeziehung aller Faktoren ist auch im Hinblick auf die Ausweisung der beiden Kinder der Beschwerdeführerin darauf Bedacht zu nehmen, dass das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin nicht im selben Ausmaß ihren Kindern zugerechnet werden kann (vgl. VfGH 12.6.2010, U 614/10; 10.3.2011, B 1565/10 ua; 15.6.2011, B 1339/10). Davon abgesehen ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Zuge ihres Asylverfahrens hinsichtlich der von ihr vorgebrachten Bedrohung im Herkunftsstaat gänzlich unglaubwürdige Fluchtgründe vorgebracht hat. Maßgeblich erscheint darüber hinaus der Umstand, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder spätestens mit Verkündung des Bescheides vom 7.11.2006, mit dem ihr subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, auf eine Fortsetzung ihres Aufenthaltes in Österreich vertrauen konnten.Zu Lasten der Beschwerdeführerin ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn ihres Asylverfahrens unrichtige Identitätsangaben gemacht und diese erst Jahre später im Zuge der Beschwerdeverhandlung am 21.12.2011 vor dem Asylgerichtshof korrigiert hat. Der erkennende Senat bemerkt aber auch, dass die Beschwerdeführerin die Berichtigung eigeninitiativ und ab diesem Zeitpunkt mit dem Bemühen, die tatsächliche Richtigkeit ihrer Angaben durch Vorlage aller ihr zur Verfügung stehenden Dokumente unter Beweis zu stellen versucht hat. Bei Einbeziehung aller Faktoren ist auch im Hinblick auf die Ausweisung der beiden Kinder der Beschwerdeführerin darauf Bedacht zu nehmen, dass das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin nicht im selben Ausmaß ihren Kindern zugerechnet werden kann vergleiche VfGH 12.6.2010, U 614/10; 10.3.2011, B 1565/10 ua; 15.6.2011, B 1339/10). Davon abgesehen ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Zuge ihres Asylverfahrens hinsichtlich der von ihr vorgebrachten Bedrohung im Herkunftsstaat gänzlich unglaubwürdige Fluchtgründe vorgebracht hat. Maßgeblich erscheint darüber hinaus der Umstand, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder spätestens mit Verkündung des Bescheides vom 7.11.2006, mit dem ihr subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, auf eine Fortsetzung ihres Aufenthaltes in Österreich vertrauen konnten.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände gelangt der erkennende Senat zur Ansicht, dass im vorliegenden Fall (insbesondere) aufgrund der Aufenthaltsdauer und der inzwischen erfolgten Integration der Beschwerdeführerin die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet schwerer als die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens wiegen. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung erweist sich somit angesichts der gelungenen Integration der Beschwerdeführerin als unverhältnismäßig iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK. Die Ausweisung war folglich auf Dauer für unzulässig zu erklären.Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände gelangt der erkennende Senat zur Ansicht, dass im vorliegenden Fall (insbesondere) aufgrund der Aufenthaltsdauer und der inzwischen erfolgten Integration der Beschwerdeführerin die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet schwerer als die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens wiegen. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung erweist sich somit angesichts der gelungenen Integration der Beschwerdeführerin als unverhältnismäßig iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK. Die Ausweisung war folglich auf Dauer für unzulässig zu erklären.
Da die Gründe für die Unzulässigkeit der Ausweisung nicht bloß vorübergehender Natur sind und die Ausweisung der Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 auf Dauer für unzulässig zu erklären war, wird gemäß § 44a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ein Aufenthaltstitel von Amts wegen zu erteilen sein.Da die Gründe für die Unzulässigkeit der Ausweisung nicht bloß vorübergehender Natur sind und die Ausweisung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, auf Dauer für unzulässig zu erklären war, wird gemäß Paragraph 44 a, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ein Aufenthaltstitel von Amts wegen zu erteilen sein.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung dauernd unzulässig, EMRK, familiäre Situation, gesundheitliche Beeinträchtigung, Identität, Integration, Interessensabwägung, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
22.02.2012