TE AsylGH Erkenntnis 2012/2/1 A6 414986-1/2010

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Veröffentlicht am 01.02.2012
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Spruch

A6 414.986-1/2010/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2010, Zl. 10 04.234-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2010, Zl. 10 04.234-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde vom 19.08.2010 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde vom 19.08.2010 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste angeblich am 16.05.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste angeblich am 16.05.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am 17.05.2010 (AS 7-21) stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, in Lagos geboren worden zu sein und dem christlichen Glauben anzugehören. In den Jahren 1985 bis 1998 habe er die Grund- und Hauptschule in Lagos sowie zwischen 2004 und 2010 die Universität in Jos besucht. Zuletzt habe er zudem von 2007 bis 2010 als Techniker gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer an, dass er Anführer einer militanten, christlichen Organisation in der Schule gewesen sei, welche mit Moslems Konfrontationen gehabt hätte. Da er und andere Mitglieder der Organisation in weiterer Folge von der Polizei gesucht und sogar mittels Fernsehens nach ihnen gefahndet worden wäre, sei der Beschwerdeführer geflüchtet. Im April 2010 habe er Nigeria per PKW in Richtung Senegal verlassen, von wo er mit einem Schiff nach Cap Verde weitergereist und schließlich schlepperunterstützt nach Österreich geflogen sei.

I.2. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 28.06.2010 (AS 45-53) vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu Protokoll, dass er an der Universität von Jos studiert habe und dort Chef einer militanten Gruppe namens "Axe-Boys" gewesen sei. Die "Axe-Boys" kämpften gegen die Korruption und hätte diese Gruppe schon vor seinem Eintritt existiert. Die Gruppe umfasse mehr als 2000 Mitglieder und müsse man einen Mitgliedsbeitrag in Höhe von fünf Naira bezahlen. Als er gehört hätte, dass die Christen im elterlichen Dorf von Moslems angegriffen worden wären und sein Vater dabei umgekommen wäre, seien er und seine Gruppe aus Rache in das Dorf gegangen, wobei Menschen durch die "Axe-Boys" umgebracht worden wären. Sie hätten allerdings nicht gewusst, dass die Polizei bereits dort gewesen sei, die in der Folge fünf Gruppenmitglieder inhaftiert hätte. Diese festgenommenen Mitglieder hätten der Polizei die Namen der anderen Gruppenmitglieder bekannt gegeben und würde deshalb mittels Fernsehens, Radios und Zeitungen nach ihnen gefahndet. Aufgrund der Fahndung könne er auch nicht in einen anderen Landesteil von Nigeria ziehen.römisch eins.2. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 28.06.2010 (AS 45-53) vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu Protokoll, dass er an der Universität von Jos studiert habe und dort Chef einer militanten Gruppe namens "Axe-Boys" gewesen sei. Die "Axe-Boys" kämpften gegen die Korruption und hätte diese Gruppe schon vor seinem Eintritt existiert. Die Gruppe umfasse mehr als 2000 Mitglieder und müsse man einen Mitgliedsbeitrag in Höhe von fünf Naira bezahlen. Als er gehört hätte, dass die Christen im elterlichen Dorf von Moslems angegriffen worden wären und sein Vater dabei umgekommen wäre, seien er und seine Gruppe aus Rache in das Dorf gegangen, wobei Menschen durch die "Axe-Boys" umgebracht worden wären. Sie hätten allerdings nicht gewusst, dass die Polizei bereits dort gewesen sei, die in der Folge fünf Gruppenmitglieder inhaftiert hätte. Diese festgenommenen Mitglieder hätten der Polizei die Namen der anderen Gruppenmitglieder bekannt gegeben und würde deshalb mittels Fernsehens, Radios und Zeitungen nach ihnen gefahndet. Aufgrund der Fahndung könne er auch nicht in einen anderen Landesteil von Nigeria ziehen.

Im Rahmen dieser Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderberichte zu Nigeria ausgehändigt und ihm die Möglichkeit gegeben, hiezu binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu beziehen.

In seiner Stellungnahme vom 02.07.2010 berief sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen und gab ergänzend an, dass das Elternhaus im Dorf von der militanten Gruppe niedergebrannt worden sei.

I.3. Das Bundesasylamt veranlasste sodann eine Recherche im Wege der Österreichischen Botschaft in Abuja, um den Wahrheitsgehalt der Angaben des Beschwerdeführers zu verifizieren.römisch eins.3. Das Bundesasylamt veranlasste sodann eine Recherche im Wege der Österreichischen Botschaft in Abuja, um den Wahrheitsgehalt der Angaben des Beschwerdeführers zu verifizieren.

Der österreichische Botschaftsvertreter übermittelte in weiterer Folge einen Recherchebericht der beigezogenen Vertrauensanwältin und ergänzte, dass bezüglich des vom Beschwerdeführer behaupteten Überfalls der "Black Axe" in Jos direkt vor Ort recherchiert werden müsste. Zudem merkte er bezüglich Fahndungen in Nigeria an, dass seiner Erfahrung nach Straftäter in Printmedien nicht ausgeschrieben würden sowie auch im Radio und im Fernsehen lediglich nach "missing persons" - und dies nur selten - gesucht würde. Dem Bericht der Vertrauensanwältin vom 05.07.2010 sind Informationen betreffend Ziele, Identität, Rekrutierung, Mitgliederanzahl sowie weitergehenden Beziehungen der "Black Axe"-Bruderschaft zu entnehmen.

I.4. Der letztgenannte Bericht wurde dem Beschwerdeführer am 23.07.2010 durch Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit geboten, zu den Ermittlungsergebnissen binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.römisch eins.4. Der letztgenannte Bericht wurde dem Beschwerdeführer am 23.07.2010 durch Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit geboten, zu den Ermittlungsergebnissen binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Hievon machte der Beschwerdeführer Gebrauch und hielt er in seiner Stellungnahme vom 05.08.2010 fest, dass die Recherchen des Vertrauensanwaltes sehr oberflächlich und einseitig wären, zumal die Ausführungen wortwörtlich dem Bericht des "Immigration and Refugee Board of Canada" entnommen seien. Das "Black Axe Movement" kämpfte jedenfalls für die Rechte der Studenten und nicht aus selbstsüchtigen Motiven der Anführer.

I.5. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen und ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf sein Herkunftsland Nigeria nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Das Bundesasylamt traf Länderfeststellungen zu Nigeria und verwies auf die im Akt aufliegende Anfragebeantwortung vom 22.07.2010 betreffend die "Black Axe". In der Beweiswürdigung verneinte das Bundesasylamt zunächst eine potenzielle "vulnerability" des Beschwerdeführers und billigte seinem Vorbringen in weiterer Folge keine Asylrelevanz zu. Hiezu verwies die belangte Behörde - gestützt auf den Erhebungsbericht - darauf, dass die "Black Axe Boys" keine gewöhnliche Studentenverbindung sei, sondern es sich hiebei um eine äußerst gewalttätige Gruppierung handle. Diese Einschätzung deckte sich auch mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der einen erfolgten "Rachefeldzug", im Zuge dessen mehrere Menschen getötet worden wären, geltend gemacht hätte. Da der Beschwerdeführer als örtlicher Führer der Gruppe an diesen Gewalttaten involviert gewesen wäre, sei eine behördliche Befragung seiner Person unumgänglich. Einen asylrelevanten Sachverhalt habe der Beschwerdeführer allerdings nicht dargetan. Hinsichtlich der angeblich landesweiten Fahndung nach dem Beschwerdeführer verwies das Bundesasylamt darauf, dass der in Nigeria lebende österreichische Botschaftsvertreter während seines Aufenthaltes Fahndungen solcher Art nicht feststellen hätte können.römisch eins.5. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf sein Herkunftsland Nigeria nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Das Bundesasylamt traf Länderfeststellungen zu Nigeria und verwies auf die im Akt aufliegende Anfragebeantwortung vom 22.07.2010 betreffend die "Black Axe". In der Beweiswürdigung verneinte das Bundesasylamt zunächst eine potenzielle "vulnerability" des Beschwerdeführers und billigte seinem Vorbringen in weiterer Folge keine Asylrelevanz zu. Hiezu verwies die belangte Behörde - gestützt auf den Erhebungsbericht - darauf, dass die "Black Axe Boys" keine gewöhnliche Studentenverbindung sei, sondern es sich hiebei um eine äußerst gewalttätige Gruppierung handle. Diese Einschätzung deckte sich auch mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der einen erfolgten "Rachefeldzug", im Zuge dessen mehrere Menschen getötet worden wären, geltend gemacht hätte. Da der Beschwerdeführer als örtlicher Führer der Gruppe an diesen Gewalttaten involviert gewesen wäre, sei eine behördliche Befragung seiner Person unumgänglich. Einen asylrelevanten Sachverhalt habe der Beschwerdeführer allerdings nicht dargetan. Hinsichtlich der angeblich landesweiten Fahndung nach dem Beschwerdeführer verwies das Bundesasylamt darauf, dass der in Nigeria lebende österreichische Botschaftsvertreter während seines Aufenthaltes Fahndungen solcher Art nicht feststellen hätte können.

I.6. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 11.08.2010 durch Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde am 19.08.2010 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin bemängelte der Beschwerdeführer das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde, betonte neuerlich, von der Polizei sowie von militanten Gruppen verfolgt zu werden und verwies auf seine im Verfahren ergangenen Stellungnahmen. Zudem würde auch mit einer Ausweisung massiv in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen werden.römisch eins.6. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 11.08.2010 durch Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde am 19.08.2010 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin bemängelte der Beschwerdeführer das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde, betonte neuerlich, von der Polizei sowie von militanten Gruppen verfolgt zu werden und verwies auf seine im Verfahren ergangenen Stellungnahmen. Zudem würde auch mit einer Ausweisung massiv in sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen werden.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 15.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 15.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich erscheint.römisch zwei.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG unvermeidlich erscheint.

Zunächst ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde in der Beweiswürdigung mit dem eigentlichen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nur unzureichend auseinandergesetzt hat. Aus den beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes ist zu schließen, dass die Asylbehörde offenkundig von der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers ausgeht. In diesem Kontext muss jedoch angemerkt werden, dass es das Bundesasylamt verabsäumt hat, eine nachvollziehbare Glaubwürdigkeitsprüfung vorzunehmen. So lässt aus Sicht des Asylgerichtshofes allein die Tatsache, dass sich der allgemein gehaltene - nicht jedoch konkret auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers abzielende - Erhebungsbericht der Vertrauensanwältin, wonach die "Axe Boys" eine äußerst gewalttätige Gruppierung sei, mit dem geltend gemachten "Rachefeldzug" deckte, nicht automatisch auf die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers schließen.

Wie die Durchsicht des Einvernahmeprotokolls zeigt, bestand die Einvernahme vor dem Bundesasylamt im Großen und Ganzen aus einer recht einseitigen Erzählung des Beschwerdeführers mit gelegentlichen Zwischenfragen von Seiten der Asylbehörde. Gerade im Falle des Beschwerdeführers wäre die belangte Behörde allerdings gehalten gewesen, den Wahrheitsgehalt seiner Angaben durch explizites Hinterfragen - etwa im Hinblick auf seine Tätigkeit als angeblicher Führer innerhalb der "Axe Boys", den behaupteten Rachefeldzug, die Ermordung von unbeteiligten Menschen, den Zusammenstoß mit der Polizei oder aber auch seine Wahrnehmungen hinsichtlich der behaupteten Fahndung - näher zu beleuchten.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher zunächst den Beschwerdeführer detailliert zu befragen haben und für den Fall, dass sich seine Angaben als schlüssig und nachvollziehbar erweisen, nähere Erhebungen direkt vor Ort zu veranlassen haben.

Käme das Bundesasylamt auch nach Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers - nun aber begründet - zum Schluss seiner Glaubwürdigkeit und ginge die belangte Behörde somit tatsächlich von einer staatlichen Verfolgung seiner Person - wenn auch nur zur Strafrechtspflege - aus, so wird es darüber hinaus, selbst wenn die Behörde die Asylrelevanz verneint, noch notwendig sein, eine Gefahrenprognose hinsichtlich einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK im Falle einer Zurückschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria anzustellen. In diesem Kontext wird das Bundesasylamt aktuelle Länderberichte im Hinblick auf die in Nigeria herrschenden Haftbedingungen und Strafdrohungen heranzuziehen haben.Käme das Bundesasylamt auch nach Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers - nun aber begründet - zum Schluss seiner Glaubwürdigkeit und ginge die belangte Behörde somit tatsächlich von einer staatlichen Verfolgung seiner Person - wenn auch nur zur Strafrechtspflege - aus, so wird es darüber hinaus, selbst wenn die Behörde die Asylrelevanz verneint, noch notwendig sein, eine Gefahrenprognose hinsichtlich einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK im Falle einer Zurückschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria anzustellen. In diesem Kontext wird das Bundesasylamt aktuelle Länderberichte im Hinblick auf die in Nigeria herrschenden Haftbedingungen und Strafdrohungen heranzuziehen haben.

II.11. Aus dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.römisch zwei.11. Aus dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren in einer ergänzenden Einvernahme des Beschwerdeführers die konkreten Ermittlungsergebnisse unter Zugrundelegung aktueller Länderfeststellungen zu erörtern haben, um beurteilen zu können, ob das erstattete Vorbringen tatsächlich als glaubhaft qualifiziert werden kann. Eine allfällige gleichlautende Entscheidung wird unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse entsprechend zu begründen sein, sodass sie einer nachfolgenden Kontrolle standzuhalten vermag.

II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Racheakt, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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