TE AsylGH Erkenntnis 2012/2/1 A13 407328-1/2009

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Veröffentlicht am 01.02.2012
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Spruch

A13 407.328-1/2009/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzende über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, vertreten durch Kocher&Bucher Rechtsanwälte GmbH, Rechtsanwälte in Graz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2009, Zl. 07 11.890-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzende über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch Kocher&Bucher Rechtsanwälte GmbH, Rechtsanwälte in Graz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2009, Zl. 07 11.890-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein syrischer Staatsbürger arabischer Ethnie christlicher Religion, stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 20.12.2007. Er wurde hiezu am selben Tag polizeilich erstbefragt und am 02.01.2008 sowie 01.10.2008 vor dem Bundesasylamt einvernommen. Als Fluchtgrund führte er an, in seiner Heimat von Mitgliedern der syrischen terroristischen Partei PKK mit dem Umbringen bedroht worden zu sein. Am 02.04.2007 hätten Kurden den christlichen Bezirk in XXXX überfallen, um die Christen von dort zu vertreiben, wobei diese Auseinandersetzung den Tod eines Kurden zur Folge gehabt hätte. Der Beschwerdeführer sei bei dem Vorfall dabei gewesen und im Nachhinein von Leuten der PKK mit dem Tod bedroht worden, weil diese glauben würden, dass der Beschwerdeführer für den Tod des einen Kurden mitverantwortlich sei. Der Antragsteller habe auch eine Aussage über den damaligen Vorfall vor Gericht gemacht und habe daraufhin von anonymen Personen - vermutlich Leuten der PKK - Drohungen erhalten.1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein syrischer Staatsbürger arabischer Ethnie christlicher Religion, stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 20.12.2007. Er wurde hiezu am selben Tag polizeilich erstbefragt und am 02.01.2008 sowie 01.10.2008 vor dem Bundesasylamt einvernommen. Als Fluchtgrund führte er an, in seiner Heimat von Mitgliedern der syrischen terroristischen Partei PKK mit dem Umbringen bedroht worden zu sein. Am 02.04.2007 hätten Kurden den christlichen Bezirk in römisch 40 überfallen, um die Christen von dort zu vertreiben, wobei diese Auseinandersetzung den Tod eines Kurden zur Folge gehabt hätte. Der Beschwerdeführer sei bei dem Vorfall dabei gewesen und im Nachhinein von Leuten der PKK mit dem Tod bedroht worden, weil diese glauben würden, dass der Beschwerdeführer für den Tod des einen Kurden mitverantwortlich sei. Der Antragsteller habe auch eine Aussage über den damaligen Vorfall vor Gericht gemacht und habe daraufhin von anonymen Personen - vermutlich Leuten der PKK - Drohungen erhalten.

Weiters gab er an, dass seine Eltern, sein Bruder und seine drei Schwestern eine befristete Aufenthaltsbewilligung für Österreich hätten.

2. Mit Bescheid vom 05.06.2009 wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 20.12.2007 gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 ab. Gleichzeitig wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß § 10 AsylG 2005 ausgesprochen. In den Feststellungen ist die Rede von der in der Verfassung verankerten Religionsfreiheit. Verfassung und Ideologie des syrischen Regimes würden die christliche Bevölkerungsminderheit respektieren und es gebe keine Anzeichen für die Diskriminierung von Christen durch die Polizei und Justiz. Feststellungen zu der vom Beschwerdeführer genannten Partei PKK finden sich nicht. Zur Rückkehr von abgeschobenen syrischen Asylwerbern wurde unter anderem festgestellt, dass es zu einer längeren Befragung, möglicherweise zu einer Inhaftierung (insbesondere bei exilpolitischer Tätigkeit) komme. Die belangte Behörde gelangte zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer keine staatliche Verfolgung im Verfahren geltend gemacht habe und sich einer klar widersprüchlichen, sehr vagen und offenbar rein gedanklich konstruierten Fluchtgeschichte bedient habe.2. Mit Bescheid vom 05.06.2009 wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 20.12.2007 gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 ab. Gleichzeitig wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 ausgesprochen. In den Feststellungen ist die Rede von der in der Verfassung verankerten Religionsfreiheit. Verfassung und Ideologie des syrischen Regimes würden die christliche Bevölkerungsminderheit respektieren und es gebe keine Anzeichen für die Diskriminierung von Christen durch die Polizei und Justiz. Feststellungen zu der vom Beschwerdeführer genannten Partei PKK finden sich nicht. Zur Rückkehr von abgeschobenen syrischen Asylwerbern wurde unter anderem festgestellt, dass es zu einer längeren Befragung, möglicherweise zu einer Inhaftierung (insbesondere bei exilpolitischer Tätigkeit) komme. Die belangte Behörde gelangte zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer keine staatliche Verfolgung im Verfahren geltend gemacht habe und sich einer klar widersprüchlichen, sehr vagen und offenbar rein gedanklich konstruierten Fluchtgeschichte bedient habe.

3. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.

4. Mit Schriftsätzen vom 28.04.2011, 04.08.2011 sowie 28.09.2011 machte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers unter Zitierung zahlreicher Berichte auf die aktuelle gefährliche Situation in Syrien aufmerksam. Täglich komme es zu Zwischenfällen, wo Zivilisten getötet und gefoltert werden würden. Für den gegenständlichen Fall sei weiters darauf zu verweisen, dass gerade die christlichen Gemeinschaften in Syrien eine zum Teil wesentliche Rolle in den Protesten spielen würden. Die Christen in Syrien würden die aktuellen Ereignisse mit großer Sorge betrachten und würden eine ähnliche Entwicklung wie im Irak befürchten. Wenngleich den Christen bisher noch vergleichsweise tolerant von Seiten des Staates begegnet worden sei, so sei nunmehr angesichts der massiven, auch von christlichen Gemeinschaften unterstützten Protesten zu befürchten, dass der Staatsapparat auch den Christen in Syrien staatsfeindliches Verhalten vorwerfe und mit aller Vehemenz gegen diese vorgehe.

II. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

3.1. Die belangte Behörde holte eine Anfrage bei der Staatendokumentation, insbesondere zum vom Beschwerdeführer vorgebrachten Überfall auf das christliche Viertel im April 2007 durch Kurden, zur Strafverfolgung durch Behörden, zu Bevölkerungsanteilen von Christen und Kurden in XXXX, zur Existenz eines christlichen Stadtteils in XXXX sowie zur syrisch kurdischen Partei ein. Eine entsprechende (teilweise) Anfragebeantwortung wurde übermittelt und befindet sich im Akt (AS 99 bis 109 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Im Wesentlichen wird darin über zwei Vorfälle in XXXX mit Todesfolgen berichtet. Ein Ereignis habe von der syrischen Polizei beendet werden können, was die kurdischen Bewohner von XXXX (kurdischer Name für die Stadt XXXX) nicht von Vergeltungsangriffen abgehalten habe; Geschäfte, Häuser und Autos seien angezündet worden und die Assyrer mehrere Tage in ihren Häusern geblieben. Beim zweiten Ereignis sei es ebenfalls zum Einschreiten der Sicherheitskräfte gekommen. Trotz genauer Fragestellung an die Staatendokumentation wurden aber einige Fragen der belangten Behörde nicht konkret beantwortet, so beispielsweise, was die Behörden im zweiten Vorfall unternommen hätten, ob Personen festgenommen bzw. einem Gericht überstellt worden seien oder ob die syrisch kurdische Partei in der Regierung sowie in der Stadt XXXX politisch vertreten sei, welchen Fragestellungen jedoch ebenfalls Entscheidungsrelevanz zukommt.3.1. Die belangte Behörde holte eine Anfrage bei der Staatendokumentation, insbesondere zum vom Beschwerdeführer vorgebrachten Überfall auf das christliche Viertel im April 2007 durch Kurden, zur Strafverfolgung durch Behörden, zu Bevölkerungsanteilen von Christen und Kurden in römisch 40 , zur Existenz eines christlichen Stadtteils in römisch 40 sowie zur syrisch kurdischen Partei ein. Eine entsprechende (teilweise) Anfragebeantwortung wurde übermittelt und befindet sich im Akt (AS 99 bis 109 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Im Wesentlichen wird darin über zwei Vorfälle in römisch 40 mit Todesfolgen berichtet. Ein Ereignis habe von der syrischen Polizei beendet werden können, was die kurdischen Bewohner von römisch 40 (kurdischer Name für die Stadt römisch 40 ) nicht von Vergeltungsangriffen abgehalten habe; Geschäfte, Häuser und Autos seien angezündet worden und die Assyrer mehrere Tage in ihren Häusern geblieben. Beim zweiten Ereignis sei es ebenfalls zum Einschreiten der Sicherheitskräfte gekommen. Trotz genauer Fragestellung an die Staatendokumentation wurden aber einige Fragen der belangten Behörde nicht konkret beantwortet, so beispielsweise, was die Behörden im zweiten Vorfall unternommen hätten, ob Personen festgenommen bzw. einem Gericht überstellt worden seien oder ob die syrisch kurdische Partei in der Regierung sowie in der Stadt römisch 40 politisch vertreten sei, welchen Fragestellungen jedoch ebenfalls Entscheidungsrelevanz zukommt.

3.2. Hinsichtlich der christlichen Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers finden sich in der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen keine aktuellen Berichte über die Situation der Christen in Syrien und damit keine Argumente dafür, dass gegenwärtig Personen christlichen Glaubens in Syrien generell nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Religion einer asylrelevanten - sohin auch einer maßgeblichen Intensität erreichenden - Verfolgung ausgesetzt bzw staatlichen Repressionen unterworfen seien. Die Feststellungen zu Syrien im Bescheid des Bundesasylamtes sind zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund der aktuellen Entwicklungen in Syrien veraltet.

3.3. Im Übrigen wird darin mit keinem Wort die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Partei PKK erwähnt, obwohl er seinen Fluchtgrund konsistent in seinen insgesamt drei Einvernahmen auf die Verfolgung durch Leute dieser Partei stützte. Das Bundesasylamt hat es verabsäumt, Feststellungen zur Gefährdungssituation von Personen mit dem Persönlichkeitsprofil des Beschwerdeführers (christlicher Glaube, Probleme mit der erwähnten Partei im christlichen Stadtteil von XXXX) zu treffen. Zusammenfassend kann der Asylgerichtshof dementsprechend nach Abwägung der vorhandenen Aussagen und unter Heranziehung der soeben erwähnten Gefährdungselemente nicht ausschließen, dass dem Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung droht.3.3. Im Übrigen wird darin mit keinem Wort die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Partei PKK erwähnt, obwohl er seinen Fluchtgrund konsistent in seinen insgesamt drei Einvernahmen auf die Verfolgung durch Leute dieser Partei stützte. Das Bundesasylamt hat es verabsäumt, Feststellungen zur Gefährdungssituation von Personen mit dem Persönlichkeitsprofil des Beschwerdeführers (christlicher Glaube, Probleme mit der erwähnten Partei im christlichen Stadtteil von römisch 40 ) zu treffen. Zusammenfassend kann der Asylgerichtshof dementsprechend nach Abwägung der vorhandenen Aussagen und unter Heranziehung der soeben erwähnten Gefährdungselemente nicht ausschließen, dass dem Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung droht.

3.5. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - individuell unzureichende Feststellungen, damit in Zusammenhang stehend unschlüssige Beweiswürdigung derselbigen (siehe oben) und der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers - hat das Bundesasylamt jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.

Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.

4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht den Tatsachen entspräche oder andererseits jedenfalls eindeutig zur Asylgewährung zu führen hat. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG.4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht den Tatsachen entspräche oder andererseits jedenfalls eindeutig zur Asylgewährung zu führen hat. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.

5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß neuerlich an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben, dazu wird insbesondere auf die Ausführungen unter 3. und die Verbindlichkeiten der darin zitierten Judikatur verwiesen.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Religion, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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