Norm
AsylG 2005 §3Spruch
D20 306860-3/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX,Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 ,
Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, vom 26.01.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.01.2012, Zl. 10 04.558-BAE, zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 06.10.2006 gemeinsam mit XXXX illegal nach Österreich ein und stellte - ebenso wie die übrigen Angehörigen - am selben Tag einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 06.10.2006 gemeinsam mit römisch 40 illegal nach Österreich ein und stellte - ebenso wie die übrigen Angehörigen - am selben Tag einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
Dieser (erste) Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2006 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 16 Abs 1 lit c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen für zuständig erklärt und der Beschwerdeführer nach Polen ausgewiesen.Dieser (erste) Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2006 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 16 Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen für zuständig erklärt und der Beschwerdeführer nach Polen ausgewiesen.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.11.2006 wurde in weiterer Folge die fristgerecht erhobene Berufung gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 abgewiesen.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.11.2006 wurde in weiterer Folge die fristgerecht erhobene Berufung gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge nach seinen Angaben am 05.12.2006 nach Polen abgeschoben; die übrigen genannten Angehörigen, deren Asylverfahren die gleichen Verfahrensabläufe zu Grunde lagen, jedoch nicht.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.02.2007, Zlen. AW 2007/20/0098 bis 0104, wurde der Beschwerde - ebenso wie den Beschwerden der genannten Angehörigen - die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Am 05.04.2007 reiste der Beschwerdeführer illegal - da er nicht wusste, dass auf Grund des höchstgerichtlichen Beschlusses eine legale Einreise möglich gewesen wäre - von Polen wieder nach Österreich ein, um den Ausgang des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof gemeinsam mit seinen Angehörigen in Österreich abzuwarten.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.04.2010, Zlen. 2007/20/0157 bis 0163, wurde schließlich die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Am 27.05.2010 stellte der Beschwerdeführer den, dem nunmehrigen Beschwerdeverfahren zu Grunde liegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.01.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.05.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Weiters wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.01.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.05.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ist fristgerecht, zumal der Bescheid dem Beschwerdeführer nachweislich am 12.01.2012 zugestellt wurde und die Beschwerde am 26.01.2012, somit am letzten Tag der Frist, beim Bundesasylamt eingebracht wurde.
Auf Grund der Dringlichkeit bezüglich der Entscheidung über die aberkannte aufschiebende Wirkung der Beschwerde im angefochtenen Bescheid ergeht mit dem nunmehrigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes im Sinne des § 38 Abs. 1 AsylG 2005 eine abgesonderte Entscheidung betreffend Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides; über die ebenfalls angefochtenen Spruchpunkte I., II. und III. wird zu einem späteren Zeitpunkt eine eigene Entscheidung erlassen werden.Auf Grund der Dringlichkeit bezüglich der Entscheidung über die aberkannte aufschiebende Wirkung der Beschwerde im angefochtenen Bescheid ergeht mit dem nunmehrigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 eine abgesonderte Entscheidung betreffend Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides; über die ebenfalls angefochtenen Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. wird zu einem späteren Zeitpunkt eine eigene Entscheidung erlassen werden.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung sowiec) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung sowie
gemäß Abs. 3a über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.gemäß Absatz 3 a, über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 111/2010) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 64 Abs. 1 AVG haben rechtzeitig eingebrachte Berufungen aufschiebende Wirkung. Gemäß § 64 Abs. 2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, AVG haben rechtzeitig eingebrachte Berufungen aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.
Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennGemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;
sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;
der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder
gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung, eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Aus den genannten Rechtsvorschriften ergibt sich, dass das Asylgesetz 2005 grundsätzlich zwei Möglichkeiten vorsieht, um zu erreichen, dass einer Beschwerde, der das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt hat, dennoch aufschiebende Wirkung zukommt: Der Asylgerichtshof kann einerseits gem. § 38 Abs. 2 AsylG 2005 der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuerkennen; er kann aber andererseits auch auf Grund einer Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - im vorliegenden Verfahren also gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides - diesen Teil des Bescheides aufheben. Die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind in § 38 Abs. 2 AsylG 2005 umschrieben. Die Voraussetzungen dafür hingegen, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aufgrund der Beschwerde gegen diese Aberkennung - somit gem. § 66 Abs. 4 AVG - aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vorgelegen haben. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder wenn das Ermessen, das § 38 Abs. 1 AsylG 2005 demAus den genannten Rechtsvorschriften ergibt sich, dass das Asylgesetz 2005 grundsätzlich zwei Möglichkeiten vorsieht, um zu erreichen, dass einer Beschwerde, der das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt hat, dennoch aufschiebende Wirkung zukommt: Der Asylgerichtshof kann einerseits gem. Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuerkennen; er kann aber andererseits auch auf Grund einer Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - im vorliegenden Verfahren also gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides - diesen Teil des Bescheides aufheben. Die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind in Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 umschrieben. Die Voraussetzungen dafür hingegen, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aufgrund der Beschwerde gegen diese Aberkennung - somit gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG - aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vorgelegen haben. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder wenn das Ermessen, das Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 dem
Bundesasylamt einräumt ("kann ... aberkennen"), anders zu üben
gewesen wäre.
Die - von der belangten Behörde herangezogene - Bestimmung des § 38 AsylG 2005, zuletzt geändert durch das BG BGBl. I. Nr. 38/2011, regelt im Rahmen des Asylgesetzes 2005 die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde. Nur in den unter den Ziffern 1 bis 6 des § 38 Absatz 1 leg.cit. genannten Fällen kann das Bundesasylamt einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkennen.Die - von der belangten Behörde herangezogene - Bestimmung des Paragraph 38, AsylG 2005, zuletzt geändert durch das BG Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 38 aus 2011,, regelt im Rahmen des Asylgesetzes 2005 die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde. Nur in den unter den Ziffern 1 bis 6 des Paragraph 38, Absatz 1 leg.cit. genannten Fällen kann das Bundesasylamt einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkennen.
Den Materialien der mit der Fremdenrechtsnovelle 2005 eingefügten Bestimmung ist zu entnehmen, dass § 38 eine lex specialis zu § 64 Abs. 2 AVG darstellt; in nicht in § 38 geregelten Fällen sei die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung nicht möglich (952 der Beilagen XXII. GP, S. 56).Den Materialien der mit der Fremdenrechtsnovelle 2005 eingefügten Bestimmung ist zu entnehmen, dass Paragraph 38, eine lex specialis zu Paragraph 64, Absatz 2, AVG darstellt; in nicht in Paragraph 38, geregelten Fällen sei die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung nicht möglich (952 der Beilagen römisch 22 . GP, S. 56).
Es muss daher im Falle der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zweifelsfrei feststehen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind und somit einer der in § 38 AsylG geregelten Fälle vorliegt. Im vorliegenden Familienverfahren ist weiters zu beachten, dass bei jedem einzelnen der im Familienverfahren befindlichen Verfahren die Voraussetzungen für eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegeben sein müssen, um den Erfordernissen des § 34 AsylG 2005 gerecht zu werden.Es muss daher im Falle der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zweifelsfrei feststehen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind und somit einer der in Paragraph 38, AsylG geregelten Fälle vorliegt. Im vorliegenden Familienverfahren ist weiters zu beachten, dass bei jedem einzelnen der im Familienverfahren befindlichen Verfahren die Voraussetzungen für eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegeben sein müssen, um den Erfordernissen des Paragraph 34, AsylG 2005 gerecht zu werden.
Die belangte Behörde stützte die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Verfahren zunächst offenbar auf § 38 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005. Im Rahmen der Begründung wird im angefochtenen Bescheid dazu wörtlich wie folgt ausgeführt:Die belangte Behörde stützte die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Verfahren zunächst offenbar auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005. Im Rahmen der Begründung wird im angefochtenen Bescheid dazu wörtlich wie folgt ausgeführt:
"Seit dem Zeitpunkt Ihrer Einreise ins Bundesgebiet, der sich aus den Vorbringen eindeutig ergibt, sind bereits - wie auch festgestellt werden konnte - bis zur Asylantragstellung drei Jahre etwa ein Jahr vergangen. Die Fluchtgründe lagen bereits zum Zeitpunkt der Einreise vor. Da Sie keine objektiv nachvollziehbaren Gründe vorbringen konnten, die Sie am Einbringen eines Antrages auf internationalen Schutz binnen drei Monaten nach Einreise ins Bundesgebiet gehindert hätten, kann auch nicht zu Ihren Gunsten entschieden werden. Gleichermaßen verhält es sich mit erheblichen verfolgungsrelevanten Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat. Diesbezüglich konnten auch amtswegig keine Gründe ermittelt werden, die eine anders lautende Entscheidung aufdrängen würden."
Es ist zunächst festzuhalten, dass der Begründung nicht zweifelsfrei entnommen werden kann, von welcher Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ohne vorherige Asylantragstellung das Bundesasylamt nun tatsächlich ausgeht.
Den Materialien zu § 38 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist weiters Folgendes zu entnehmen (952 der Beilagen XXII. GP, S. 56):Den Materialien zu Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist weiters Folgendes zu entnehmen (952 der Beilagen römisch 22 . GP, S. 56):
"....
Abs. 1 Z 2 geht von einem mindestens dreimonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet vor Antragstellung aus; ob dieser rechtmäßig war oder nicht, ist nicht relevant. Während eines Zeitraums von rund 90 Tagen ist es einem schutzsuchenden Fremden durchaus zumutbar, einen Asylantrag zu stellen.Absatz eins, Ziffer 2, geht von einem mindestens dreimonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet vor Antragstellung aus; ob dieser rechtmäßig war oder nicht, ist nicht relevant. Während eines Zeitraums von rund 90 Tagen ist es einem schutzsuchenden Fremden durchaus zumutbar, einen Asylantrag zu stellen.
...."
Nach Durchsicht des Verwaltungsaktes ergibt sich (vgl. dazu die obigen Ausführungen zum Verfahrensgang), dass der Beschwerdeführer bereits am selben Tag seiner illegalen Einreise am 06.10.2006 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz stellte und dieses Verfahren erst durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.04.2010, womit schließlich die Behandlung der Beschwerde abgelehnt wurde, abschließend entschieden wurde. Es sei angemerkt, dass der Asylantrag zu diesem Zeitpunkt, also rund dreieinhalb Jahre nach seiner Antragstellung, noch keiner inhaltlichen Behandlung zugeführt wurde, sondern Gegenstand des ersten Verfahrens lediglich die Frage der Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages nach der Dublin II-Verordnung war. Weiters war zu berücksichtigen, dass mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.02.2007 der Beschwerde - ebenso wie den Beschwerden der genannten Angehörigen - die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war und dem Beschwerdeführer bis zur endgültigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.04.2010 gemäß dem AW-Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes "die Rechtstellung als Asylwerber" (so der genaue Wortlaut des Beschlusses) zukam. Im Anschluss an den die Beschwerde ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes stellte der Beschwerdeführer bereits am 27.05.2010 den, dem nunmehrigen Beschwerdeverfahren zu Grunde liegenden (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.Nach Durchsicht des Verwaltungsaktes ergibt sich vergleiche dazu die obigen Ausführungen zum Verfahrensgang), dass der Beschwerdeführer bereits am selben Tag seiner illegalen Einreise am 06.10.2006 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz stellte und dieses Verfahren erst durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.04.2010, womit schließlich die Behandlung der Beschwerde abgelehnt wurde, abschließend entschieden wurde. Es sei angemerkt, dass der Asylantrag zu diesem Zeitpunkt, also rund dreieinhalb Jahre nach seiner Antragstellung, noch keiner inhaltlichen Behandlung zugeführt wurde, sondern Gegenstand des ersten Verfahrens lediglich die Frage der Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages nach der Dublin II-Verordnung war. Weiters war zu berücksichtigen, dass mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.02.2007 der Beschwerde - ebenso wie den Beschwerden der genannten Angehörigen - die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war und dem Beschwerdeführer bis zur endgültigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.04.2010 gemäß dem AW-Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes "die Rechtstellung als Asylwerber" (so der genaue Wortlaut des Beschlusses) zukam. Im Anschluss an den die Beschwerde ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes stellte der Beschwerdeführer bereits am 27.05.2010 den, dem nunmehrigen Beschwerdeverfahren zu Grunde liegenden (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Es ist daher im vorliegenden Beschwerdefall zunächst unzutreffend, dass der Beschwerdeführer nicht innerhalb eines Zeitraumes von rund 90 Tagen (im Sinne der genannten Erläuterungen) einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, um sich unter den Schutz des Zielstaates zu stellen.
Selbst wenn man diese Überlegungen unbeachtet ließe, so wäre es dem Beschwerdeführer nicht vorwerfbar, dass er den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgewartet hat, ohne gleich nach Rechtskraft des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates während des laufenden Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof erneut einen Folgeantrag zu stellen - wäre nämlich der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom Verwaltungsgerichtshof behoben worden, wäre das dem ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 06.10.2006 zugrunde liegende Verfahren auf internationalen Schutz mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zuzulassen und inhaltlich zu führen gewesen - und würde dieser Umstand des Abwartens der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls besondere, nicht von ihm zu vertretende Umstände im Sinne des § 38 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 darstellen.Selbst wenn man diese Überlegungen unbeachtet ließe, so wäre es dem Beschwerdeführer nicht vorwerfbar, dass er den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgewartet hat, ohne gleich nach Rechtskraft des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates während des laufenden Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof erneut einen Folgeantrag zu stellen - wäre nämlich der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom Verwaltungsgerichtshof behoben worden, wäre das dem ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 06.10.2006 zugrunde liegende Verfahren auf internationalen Schutz mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zuzulassen und inhaltlich zu führen gewesen - und würde dieser Umstand des Abwartens der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls besondere, nicht von ihm zu vertretende Umstände im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 darstellen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erweist sich weiters schon aus folgendem Grund als nicht zulässig:
Wie bereits oben ausgeführt, ist im vorliegenden Familienverfahren zu beachten, dass bei jedem einzelnen der im Familienverfahren befindlichen Verfahren die Voraussetzungen für eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegeben sein müssen, um den Erfordernissen des § 34 AsylG 2005 zu entsprechen.Wie bereits oben ausgeführt, ist im vorliegenden Familienverfahren zu beachten, dass bei jedem einzelnen der im Familienverfahren befindlichen Verfahren die Voraussetzungen für eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegeben sein müssen, um den Erfordernissen des Paragraph 34, AsylG 2005 zu entsprechen.
Im Verfahren des Beschwerdeführers - wie auch in dem im Familienverfahren befindlichen Verfahren seines Sohnes XXXX - stützte das Bundesasylamt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005, wonach eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung dann möglich ist, wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.Im Verfahren des Beschwerdeführers - wie auch in dem im Familienverfahren befindlichen Verfahren seines Sohnes römisch 40 - stützte das Bundesasylamt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005, wonach eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung dann möglich ist, wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.
§ 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 setzt voraus, dass "das Vorbringen des Asylwerbers zu einer Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht". Die "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Bestimmung nicht tragen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden § 6 Z 3 Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Asylgesetznovelle 2003 war die (bloß) "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement (VwGH 7. 9. 2000, Zl. 99/01/0273; 22. 5. 2001, Zl. 2000/01/0294; 7. 6. 2001, Zl. 99/20/0429; 19. 7. 2001, Zl. 99/20/0385; 21. 8. 2001, Zl. 2000/01/0214; 31. 5. 2001, Zl. 2000/20/0496; 31. 1. 2002, Zl. 2001/20/0381; 11. 6. 2002, Zl. 2001/01/0266). Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin als unglaubwürdig zu werten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 Asylgesetz 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin nicht den Tatsachen entsprach (VwGH 21. 8. 2001, Zl. 2000/01/0214). Bei der Anwendung des § 6 Asylgesetz 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19. 12. 2001, Zl. 2001/20/0442).Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 setzt voraus, dass "das Vorbringen des Asylwerbers zu einer Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht". Die "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Bestimmung nicht tragen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden Paragraph 6, Ziffer 3, Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Asylgesetznovelle 2003 war die (bloß) "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement (VwGH 7. 9. 2000, Zl. 99/01/0273; 22. 5. 2001, Zl. 2000/01/0294; 7. 6. 2001, Zl. 99/20/0429; 19. 7. 2001, Zl. 99/20/0385; 21. 8. 2001, Zl. 2000/01/0214; 31. 5. 2001, Zl. 2000/20/0496; 31. 1. 2002, Zl. 2001/20/0381; 11. 6. 2002, Zl. 2001/01/0266). Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin als unglaubwürdig zu werten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, Asylgesetz 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin nicht den Tatsachen entsprach (VwGH 21. 8. 2001, Zl. 2000/01/0214). Bei der Anwendung des Paragraph 6, Asylgesetz 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19. 12. 2001, Zl. 2001/20/0442).
Diese Rechtsprechung ist auch auf § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 zu übertragen. Im Beschwerdefall kommt das Bundesasylamt zwar im angefochtenen Bescheid des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis, dass sein Vorbringen zur Verfolgungsgefahr nicht den Tatsachen entspricht, jedoch bedurfte es dafür eines (Antragstellung 27.05.2010 - Zustellung des angefochtenen Bescheides 12.01.2012) rund ein Jahr und acht Monate dauernden erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens unter Durchführung einer sachverständigen Heimatrecherche sowie einer mehr als zehnseitigen Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid.Diese Rechtsprechung ist auch auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 zu übertragen. Im Beschwerdefall kommt das Bundesasylamt zwar im angefochtenen Bescheid des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis, dass sein Vorbringen zur Verfolgungsgefahr nicht den Tatsachen entspricht, jedoch bedurfte es dafür eines (Antragstellung 27.05.2010 - Zustellung des angefochtenen Bescheides 12.01.2012) rund ein Jahr und acht Monate dauernden erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens unter Durchführung einer sachverständigen Heimatrecherche sowie einer mehr als zehnseitigen Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid.
Es kann daher im Beschwerdefall jedenfalls von einer "offensichtlichen Unglaubwürdigkeit" im Sinne der obigen Ausführungen nicht ausgegangen werden.
Da im Verfahren des Sohnes XXXX, welcher sich zur Begründung seines Antrages nur auf die Fluchtgründe des Vaters bezog, die Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschließlich auf die offensichtliche Unglaubwürdigkeit im Sinne des § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 stützte - was sich in Anbetracht obiger Ausführungen betreffend das Vorbringen des Vaters als rechtswidrig erweist - und überdies im Verfahren des Sohnes XXXX auch kein anderer Tatbestand des § 38 Abs. 1 AsylG 2005 erfüllt war, war mit Erkenntnis vom heutigen Tag Spruchteil IV. des angefochtenen Bescheides (betreffend den Sohn) in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, ersatzlos zu beheben.Da im Verfahren des Sohnes römisch 40 , welcher sich zur Begründung seines Antrages nur auf die Fluchtgründe des Vaters bezog, die Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschließlich auf die offensichtliche Unglaubwürdigkeit im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 stützte - was sich in Anbetracht obiger Ausführungen betreffend das Vorbringen des Vaters als rechtswidrig erweist - und überdies im Verfahren des Sohnes römisch 40 auch kein anderer Tatbestand des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 erfüllt war, war mit Erkenntnis vom heutigen Tag Spruchteil römisch vier. des angefochtenen Bescheides (betreffend den Sohn) in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, ersatzlos zu beheben.
Da diese Entscheidung im Wege der Bestimmungen zum Familienverfahren jedenfalls auch auf den Beschwerdeführer durchschlägt, würde sich allein aus diesem Grund eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auch im Beschwerdefall als unzulässig erweisen.
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass auch die Anwendbarkeit des § 38 Abs. 1 Z 6 AsylG 2005, auf welche das Bundesasylamt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Übrigen ohnehin nicht stützte, im Beschwerdefall auf Grund der gegebenen Verfahrenskonstellation äußerst zweifelhaft erscheint und auch das Bundesasylamt selbst in einem im Akt erliegenden Schreiben vom 19.05.2011 offenbar von der Unzulässigkeit der Überstellung (nach Polen) und damit in seinem Fall offenbar von einer nicht durchsetzbaren Ausweisung ausging.Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass auch die Anwendbarkeit des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG 2005, auf welche das Bundesasylamt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Übrigen ohnehin nicht stützte, im Beschwerdefall auf Grund der gegebenen Verfahrenskonstellation äußerst zweifelhaft erscheint und auch das Bundesasylamt selbst in einem im Akt erliegenden Schreiben vom 19.05.2011 offenbar von der Unzulässigkeit der Überstellung (nach Polen) und damit in seinem Fall offenbar von einer nicht durchsetzbaren Ausweisung ausging.
Das Bundesasylamt hat daher im Beschwerdefall zu Unrecht eine Subsumtion des vorliegenden Sachverhaltes unter die Tatbestände des § 38 Absatz 1 AsylG 2005 vorgenommen, sodass auf Grund der Dringlichkeit bezüglich der Entscheidung über die aberkannte aufschiebende Wirkung der Beschwerde im angefochtenen Bescheid mit dem nunmehrigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes eine abgesonderte Entscheidung betreffend Spruchpunkt IV. zu ergehen hatte (vgl. dazu auch Putzer, Leitfaden Asylrecht 2011, RZ 638 ff.). Über die, die Hauptsache betreffenden, ebenfalls angefochtenen Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides wird zu einem späteren Zeitpunkt eine eigene Entscheidung des Asylgerichtshofes erlassen werden.Das Bundesasylamt hat daher im Beschwerdefall zu Unrecht eine Subsumtion des vorliegenden Sachverhaltes unter die Tatbestände des Paragraph 38, Absatz 1 AsylG 2005 vorgenommen, sodass auf Grund der Dringlichkeit bezüglich der Entscheidung über die aberkannte aufschiebende Wirkung der Beschwerde im angefochtenen Bescheid mit dem nunmehrigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes eine abgesonderte Entscheidung betreffend Spruchpunkt römisch vier. zu ergehen hatte vergleiche dazu auch Putzer, Leitfaden Asylrecht 2011, RZ 638 ff.). Über die, die Hauptsache betreffenden, ebenfalls angefochtenen Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird zu einem späteren Zeitpunkt eine eigene Entscheidung des Asylgerichtshofes erlassen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass der Beschwerde nunmehr auf der Grundlage der § 64 Abs. 1 AVG i.V.m. § 23 Abs. 1 AsylGHG aufschiebende Wirkung zukommt.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass der Beschwerde nunmehr auf der Grundlage der Paragraph 64, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG aufschiebende Wirkung zukommt.
Die Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.Die Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
22.02.2012