Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S15 415.754-4/2012/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA: Elfenbeinküste, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2012, Zl. 12 00.495-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA: Elfenbeinküste, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2012, Zl. 12 00.495-EAST West, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus den Verwaltungsakten.
2. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.08.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
3. Der Beschwerdeführer wurde hierzu am 09.08.2010 durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er an, dass er Mitte des Jahres 2008 mittels Flug der Emirates Airlines illegal ausgereist sei. Er habe seine Heimat von Abidjan aus verlassen und sei mit einem gefälschten französischen Reisepass, in die Türkei, Istanbul unterwegs gewesen. In Istanbul habe er sich etwa zweieinhalb Jahre aufgehalten und sei dann mit einem Flugzeug direkt nach Wien geflogen, abermals mit demselben gefälschten Reisepass. An die Fluglinie könne er sich aber nicht mehr erinnern. Er habe sich dann circa eine Woche irgendwo in Wien bei einem Bekannten, der sich George nannte, aufgehalten und sei dann nach Traiskirchen gefahren. Die Reise habe er selbst organisiert und sei selbständig unter Umgehung der offiziellen Grenzübergänge zu Fuß von der Türkei aus nach Bulgarien eingereist. Er habe aufgrund seiner Krankheit seine Heimat verlassen, da er HIV positiv sei und dort nie eine Behandlung gehabt hätte. Er wisse gar nicht, ob es die Möglichkeit gäbe, dort behandelt zu werden. Er habe auch politische Probleme in seiner Heimat, da er Mitglied der Partei RDR gewesen sei, weshalb ihn verschiedene Leute attackiert hätten. Er sei in Budapest acht Monate in Haft gesessen, weil er dort mit einem gefälschten Reisepass eingereist sei. Noch während dieser Haft habe er den Asylantrag gestellt und sei dann 12 Monate in Debrecen gewesen. Er habe Ungarn mit dem Zug verlassen. Von Budapest sei er nach Sopron und von dort aus nach Wien gefahren. Weil er in Ungarn nicht Asyl gewährt bekommen habe, habe er dort dann keinen Schutz mehr gehabt. Medikamente habe er am Anfang erhalten, später dann nicht mehr. Während der ersten drei Monate habe er überhaupt keine Medikamente bekommen. Die Lage dort sei so schlecht gewesen, dass er auch einmal versucht habe, sich das Leben zu nehmen. Er wolle auf keinen Fall mehr dorthin zurück.
4. Eine erfolgte Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 27.05.2009 in Budapest (im Zuge einer Asylantragstellung) erkennungsdienstlich behandelt worden war.
Aufgrund der Angaben im Eurodac-System und den Angaben des Beschwerdeführers stellte das Bundesasylamt am 12.08.2010 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e VO 343/2003 an Ungarn. Mittels Schreiben der ungarischen Behörden, eingelangt beim Bundesasylamt am 23.08.2010, stimmten diese der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin II-VO ausdrücklich zu.Aufgrund der Angaben im Eurodac-System und den Angaben des Beschwerdeführers stellte das Bundesasylamt am 12.08.2010 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, VO 343 aus 2003, an Ungarn. Mittels Schreiben der ungarischen Behörden, eingelangt beim Bundesasylamt am 23.08.2010, stimmten diese der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Dublin II-VO ausdrücklich zu.
5. Am 13.08.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt seit 12.08.2010 Dublinkonsultationen mit Ungarn führe und aufgrund dieser Mitteilung die 20-Tagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte. Darüber hinaus wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.5. Am 13.08.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt seit 12.08.2010 Dublinkonsultationen mit Ungarn führe und aufgrund dieser Mitteilung die 20-Tagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte. Darüber hinaus wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.
6. Am 18.08.2010 langte beim Bundesasylamt ein Schreiben des XXXX mit dem Inhalt ein, dass der Beschwerdeführer am 12.08.2010 dort erstmals wegen einer HIV-Infektion vorstellig war. Laut Bericht vom 19.08.2010 wurde wegen einer fortgeschrittenen Immunschwäche am selben Tag mit einer antiretroviralen Kombinationstherapie begonnen.6. Am 18.08.2010 langte beim Bundesasylamt ein Schreiben des römisch 40 mit dem Inhalt ein, dass der Beschwerdeführer am 12.08.2010 dort erstmals wegen einer HIV-Infektion vorstellig war. Laut Bericht vom 19.08.2010 wurde wegen einer fortgeschrittenen Immunschwäche am selben Tag mit einer antiretroviralen Kombinationstherapie begonnen.
7. Am 09.09.2010 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, zur Wahrung des Parteiengehörs im Beisein eines Rechtsberaters statt. Der Beschwerdeführer führte an, dass er in Ungarn nicht korrekt wegen seiner HIV-Erkrankung behandelt wurde, in den ersten drei Monaten im Gefängnis habe er gar keine Behandlung bekommen. Zweimal habe er versucht sich umzubringen und sei dann von der Polizei in ein Spital für Leute verbracht worden, die verrückt seien. Dort habe er eine Injektion erhalten und hätte in der Folge zwei Tage nicht schlafen oder sich erheben können. Aus seiner Nase habe er geblutet. Insgesamt sei er 15 Tage in dieser Klinik aufhältig gewesen und danach wieder zurück ins Gefängnis gebracht worden. Eine Woche später habe er Tabletten verabreicht erhalten, diese Behandlung sei aber nicht ausreichend gewesen. Eine Behandlung für sein Lungenproblem habe er nicht bekommen. Erst in Österreich sei er besser behandelt worden, weshalb es ihm hier einigermaßen gut gehe.
8. Mit Bescheid vom 29.09.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.8. Mit Bescheid vom 29.09.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.
Das Bundesasylamt traf länderkundliche Feststellungen zu Ungarn, insbesondere zum ungarischen Asylwesen, zum Non Refoulement, zur Schubhaftpraxis, zur Versorgung im Allgemeinen, zur medizinischen Versorgung sowie zu Rückkehrfragen.
Das Bundesasylamt stellte fest, dass aus medizinischer Sicht nichts gegen eine Rücküberstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn spreche. Aus dem festgestellten gesundheitlichen Zustand könne seitens des Bundesasylamtes nicht erkannt werden, dass eine Überstellung nach Ungarn die Gefahr einer Verletzung der EMRK ernstlich für möglich erscheinen ließe.
9. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er in Ungarn keine adäquate Behandlung erhalten habe, weil er die ersten drei Monate im Gefängnis gar nicht und in der Folge zwar wegen seiner HIV-Infektion, nicht jedoch wegen seiner Lungenerkrankung behandelt worden sei. Die Beschwerde verband der Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
10. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 06.10.2010 beim Asylgerichtshof ein.
11. Mit Erkenntnis, Zl. S8 415.754-1/2010/3E, vom 15.10.2010 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, stattgegeben und den bekämpften Bescheid behoben.11. Mit Erkenntnis, Zl. S8 415.754-1/2010/3E, vom 15.10.2010 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, stattgegeben und den bekämpften Bescheid behoben.
12. Am 25.11.2010 fand eine ergänzende niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers nach Behebung des Bescheides vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen statt. Bei dieser gab er an, dass als er in Ungarn angekommen sei, er aufgegriffen und inhaftiert worden sei. Er sei acht Monate, gemeinsam mit anderen Leuten, die auch HIV positiv gewesen waren, in Haft gewesen. Die anderen hätten Medikamente bekommen, er aber nicht. Dann sei er krank geworden. Er habe gelitten und einmal, als er es nicht mehr ausgehalten habe, habe er versucht sich umzubringen, indem er sich eine Schlinge um den Hals gelegt habe. Die Polizei sei eingeschritten und habe ihn in ein Spital gebracht. Dort habe er sich vier Tage aufgehalten, bevor er wieder ins Gefängnis zurück überstellt worden sei. Von da an habe er eine Behandlung bekommen. Er sei dann noch ein Monat im Gefängnis gewesen, dann habe ihn das Asylamt da herausgeholt. Er sei ins Flüchtlingslager geschickt worden. Die Behandlung habe er für drei Monate bekommen. Er habe aber, immer wenn die drei Monate abgelaufen gewesen waren, lange - oft bis zu zwei Wochen - warten müssen, bis er eine neue Versorgung verordnet bekommen habe. Der Arzt habe ihm mitgeteilt, dass das nicht gut sei. Eine Lungenembolie, die nicht behandelt worden wäre, hätte er auch gehabt. Die Lungenembolie habe er schon gehabt, als er nach Ungarn gekommen sei. Auf die Frage, welche Symptome er aufweise, gab er an, dass er Blut spucke und Atembeschwerden habe. Die Lungenembolie sei im Gefängnis im Rahmen einer medizinischen Untersuchung in Ungarn festgestellt worden. Die medizinischen Unterlagen seien dann der Polizei übergeben worden, später seien sie verloren gegangen. Medikamente habe er aber während seines Aufenthaltes in Ungarn - sowohl im Hinblick auf die Lungenembolie als auch im Hinblick auf die HIV Infektion - nicht erhalten.
13. Am 11.01.2011 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, zur Wahrung des Parteiengehörs statt. Im Zuge dieser Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer die in der Zwischenzeit eingeholte Anfragebeantwortung vom 13.12.2010 übersetzt und vorgehalten. Der Beschwerdeführer gab dazu im Wesentlichen an, dass es zwar auf dem Papier eine medizinische Behandlung gebe, er jedoch die Realität erlebt habe, die anders sei. Auf Vorhalt, dass auch aus dem vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Schreiben vom XXXX vom 12.08.2010 hervorgehe, dass er nicht an einer Lungenembolie leide, gab er an, dass es sich dabei um ein Missverständnis handeln müsse, da er lediglich von Brustschmerzen gesprochen habe. Das müsse der Dolmetscher falsch übersetzt haben.13. Am 11.01.2011 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, zur Wahrung des Parteiengehörs statt. Im Zuge dieser Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer die in der Zwischenzeit eingeholte Anfragebeantwortung vom 13.12.2010 übersetzt und vorgehalten. Der Beschwerdeführer gab dazu im Wesentlichen an, dass es zwar auf dem Papier eine medizinische Behandlung gebe, er jedoch die Realität erlebt habe, die anders sei. Auf Vorhalt, dass auch aus dem vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Schreiben vom römisch 40 vom 12.08.2010 hervorgehe, dass er nicht an einer Lungenembolie leide, gab er an, dass es sich dabei um ein Missverständnis handeln müsse, da er lediglich von Brustschmerzen gesprochen habe. Das müsse der Dolmetscher falsch übersetzt haben.
14. Mit Bescheid, Zl. 10 07.040-BAT, vom 12.01.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.14. Mit Bescheid, Zl. 10 07.040-BAT, vom 12.01.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.
15. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 20.01.2011 erneut fristgerecht Beschwerde und verband diese mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In dieser führte er unter Hinweis auf ein Erkenntnis des VfGH vom 07.10.2010 zu U 694/1019 im Wesentlichen aus, dass die Asylbehörde bei Vorliegen besonderer berücksichtigungswürdiger Gründe in der Sphäre des Asylwerbers, die eine besondere Schutzbedürftigkeit rechtfertigen, eine fallbezogene individuelle Zusicherung der zuständigen Behörden einzuholen habe. In Bezug auf seine Erkrankung liege bis zum heutigen Tag aber keine Versorgungszusage vor.
16. Mit Beschluss vom 28.01.2011, Zl. S 15 415.754-2/2011, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, aufschiebende Wirkung zuerkannt.16. Mit Beschluss vom 28.01.2011, Zl. S 15 415.754-2/2011, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, aufschiebende Wirkung zuerkannt.
17. Am 01.04.2011 wurde der Beschwerdeführer ärztlich untersucht. Laut gutachterlicher Stellungnahme liegt beim Beschwerdeführer eine HIV-Infektion vor, wobei die Viruskopien gesunken sind, was eine deutliche Verminderung der Übertragungswahrscheinlichkeit darstellt. Es konnte eine Steigerung der CD4 Zellen auf 620 erreicht werden, weshalb sich die Immunlage deutlich verbessert hat. Sofern die Fortsetzung einer antiviralen Therapie gewährleistet werden kann, ist gegen eine Überstellung nach Ungarn aus ärztlicher Sicht nichts einzuwenden. Eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung liegt beim Beschwerdeführer aus aktueller Sicht nicht vor.
18. Am 27.04.2011 wurde der Beschwerdeführer erneut niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernehme wurde dem Beschwerdeführer die Anfragebeantwortung hinsichtlich der medizinischen Versorgung von HIV-infizierten Personen in Ungarn zur Kenntnis gebracht und ihm ein Recht zur Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich an, acht Monate in Haft gewesen zu sein und dort in der ersten Zeit keine Behandlung bekommen zu haben. Er habe sehr gelitten, sogar versucht sich das Leben zu nehmen. Er sei in eine andere Abteilung verlegt worden, nachdem er sich zu erhängen versucht habe. Er habe nie behauptet, dass es in Ungarn keine Medikamente gebe, es habe aber der Wille gefehlt, ihm zu helfen. Er habe die Medikamente außerdem immer erst verspätet bekommen. Sein Zustand sei nicht gut gewesen. Seit er in Österreich regelmäßig behandelt werde, habe sich sein Zustand verbessert. Der Arzt habe ihm bei der letzten Kontrolle bestätigt, dass seine Werte sehr gut seien. Weiters wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung von Dr. Hruby kundgetan und gab dieser dazu an, dass sich sein Zustand verschlechtern würde, wenn er nach Ungarn zurückgeschickt werden würde. Er sei lange genug dort gewesen. Er sei auch durch das gesamte Asylverfahren gegangen. Die Behörde habe eine negative Entscheidung getroffen, wogegen er berufen habe. Auch dann habe er eine zweite negative Entscheidung bekommen. Er wisse nicht, was ihn dort für ein Leben erwarte. Es sei schlimm für ihn, wenn er zurück nach Ungarn müsse. Des Weiteren führte er aus, dass seine gesundheitliche Entwicklung beweise, dass ein Aufenthalt in Ungarn nicht dasselbe sei wie ein Aufenthalt in Österreich. Als er hier angekommen sei, habe er ganz schlechte Werte gehabt. Damals habe der CD4-Wert bei 210 gelegen, heute liege er bei
611. Das beweise, dass die Behandlung in Ungarn unzureichend gewesen sei. Er mache in Österreich keine Ausbildung, habe nicht geheiratet und sei auch nicht Mitglied in einem Verein. Er lebe nach wie vor in der Unterkunft des Bundes und werde vom Staat versorgt.
19. In Entsprechung der Anfrage an die Staatendokumentation bezüglich der HIV-Versorgung in Ungarn langte mit Schreiben vom 06.04.2011 die Anfragebeantwortung beim Bundesasylamt ein. Am 01.04.2011 wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich der Überstellungsfähigkeit ärztlich untersucht.
20. Mit Bescheid vom 29.04.2011, Zl. 10 07.040-BAT wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 erneut als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.20. Mit Bescheid vom 29.04.2011, Zl. 10 07.040-BAT wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 erneut als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass die Behörde die Angaben des Beschwerdeführers, in Ungarn hinsichtlich seiner HIV-Infektion nicht hinreichend behandelt worden zu sein, aus zweierlei Gründen in Zweifel ziehe: Einerseits sei den Feststellungen und den Anfragebeantwortungen vom 14.12.2010 und 06.04.2011 zu entnehmen, dass HIV-infizierte Asylwerber ärztlich und regelmäßig mit Medikamenten versorgt werden. Andererseits habe sich der Beschwerdeführer mehrfach widersprochen. Einmal habe er gesagt, dass er nur am Anfang Medikamente erhalten habe, später überhaupt keine mehr. Dann gab er wiederum an, dass seine Medikation zweimal gewechselt worden sei und man sein Lungenproblem nicht behandelt habe, wobei in Österreich wiederum festgestellt worden sei, dass beim Beschwerdeführer keine Lungenembolie oder sonstige Lungenerkrankung vorliege. In einer neuerlichen Befragung führte er aus, dass er zwar eine Behandlung erhalten habe, es jedoch immer wieder zu Unterbrechungen bei der Medikation gekommen sei. Wäre es in Ungarn je zu Problemen mit der ärztlichen Versorgung gekommen, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese immer gleichlautend geschildert und sein Vorbringen nicht immer wieder abgeändert hätte.
21. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen Folgendes aus: Das Bundesasylamt sei, so ergebe es sich auch aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.10.2010, seinen aufgetragenen Erhebungserfordernissen nicht nachgekommen. Zwar seien im gegenständlichen Bescheid neuerlich Länderinformationen der Staatendokumentation zitiert sowie ein Gutachten zur Überstellungsfähigkeit eingeholt worden, allerdings habe die Behörde die seitens des Asylgerichtshofes geforderte, individuelle Behandlungs- und Versorgungszusage Ungarns außer Acht gelassen. Das Bundesasylamt sei aber an das Erkenntnis des Asylgerichtshofe gebunden. Im Falle der Weigerung der ungarischen Behörden, dem Beschwerdeführer einen Behandlungs- und Versorgungsplatz zuzusichern, müsse Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen.
22. Mit Schreiben vom 18.05.2011 erstattete der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung, in der er im Wesentlichen die bereits in der Beschwerde vorgebrachten Punkte wiederholend ausführte. Ergänzungen wären einzelfallbezogen - unter Angabe seiner Identität, vormaligen Unterbringung in Ungarn, seiner Krankengeschichte - einzuholen gewesen, was die Behörde unterlassen habe. Rechtsstaatlich bedenklich sei der im Rahmen der Akteneinsicht zu Tage getretene E-Mail-Verkehr (AS 505), wodurch offenkundig sei, dass die seitens des Asylgerichtshofes aufgetragenen Ermittlungen des Sachverhaltes keinerlei Niederschlag im behördlichen Handeln gefunden hätten und vielmehr behördeninternen "Informationen" wegen des baldigen Ablaufs der Überstellungsfrist Vorrang eingeräumt worden sei.
23. Mit Beschluss vom 18.05.2011, Zl. S 15 415.754-3/2011/3Z, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, aufschiebende Wirkung zuerkannt.23. Mit Beschluss vom 18.05.2011, Zl. S 15 415.754-3/2011/3Z, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, aufschiebende Wirkung zuerkannt.
24. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.05.2011, Zl. S 15 415.754-3/2011/5E, wurde die Beschwerde gemäß § 5, 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 19.09.2011, U 1482/11-3, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen die Entscheidung Asylgerichtshofes vom 27.05.2011, Z S 15 415.754-3/2011/5E, abgelehnt.24. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.05.2011, Zl. S 15 415.754-3/2011/5E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 5, 10, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 19.09.2011, U 1482/11-3, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen die Entscheidung Asylgerichtshofes vom 27.05.2011, Z S 15 415.754-3/2011/5E, abgelehnt.
25. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 24.01.2012, Zl. 1200.495-EWEST, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 11.01.2012 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs.1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen.25. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 24.01.2012, Zl. 1200.495-EWEST, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 11.01.2012 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen.
26. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde, dass der Bescheid seinem gesamten Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die erstinstanzliche Behörde zu einem anderen dem Antrag stattgebenden Bescheid gelangt wäre, angefochten werde. Der Beschwerdeführer sei am 12.01.2012 nach Ungarn überstellt worden, nicht ohne vorher den gegenständlichen Asylantrag zu stellen und darauf hinzuweisen, dass die Überstellungsfrist nach Ungarn bereits seit dem 30.11.2011 abgelaufen sei. Nunmehr werde der neuerliche Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz vom 11.01.2012 mit Bescheid vom 25.01.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und dieser aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen. Der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht im fremdenpolizeilichen Verfahren nicht verletzt. Die Behörde hätte keinerlei entsprechende Ermittlungsschritte gesetzt, die Überstellungsfrist richtig zuberechnen. Die Überstellungsfrist sei nachweislich am 30.11.2011 abgelaufen. Ungarn stehe bezüglich der Behandlung von Asylwerbern im Zentrum europäischer Kritik. Aufgrund der Berichtslage zu Ungarn, die seitens der Behörde außer Acht gelassen werde, beziehungsweise der Krankheit des Beschwerdeführers, hätte die Behörde das Verfahren zulassen müssen. Die Behörde habe den angefochtenen Bescheid aufgrund falscher Auslegung der Dublin II-VO mit einem inhaltlichen Mangel behaftet. Sie gehe nämlich unrichtigerweise davon aus, dass die Überstellungsfrist des Beschwerdeführers aufgrund dessen Nichtantreffens im Zuge einer fremdenpolizeilichen Maßnahme am 09.12.2011 vor geplantem Abschiebetermin nach Ungarn dazu führe, dass die Überstellungsfrist ex lege auf 18 Monate verlängert werde. Die Überstellungsfrist sei jedoch bereits mit 30.11.2011 abgelaufen, da der Beschwerdeführer niemals untergetaucht sei. Der Bescheid sei zu beheben und das Verfahren des Beschwerdeführers in Österreich zuzulassen. Weiters hätte hinsichtlich aktueller Berichtslage zu Ungarn die Behörde von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen. Das Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO wäre hinsichtlich der abgelaufenen Überstellungsfrist nicht mehr von Belang gewesen, da Österreich ex lege für die Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers zuständig geworden wäre. Die erlassene Ausweisung sei aufgrund obgenannter Umstände aufzuheben, da die die Ausweisung exekutierende Überstellung des Beschwerdeführers trotz mehrmaliger Hinweise und Schriftverkehrs der ausgewiesenen Vertreter wegen Ablaufs der Überstellungsfrist durch die Dublin II-VO nicht mehr gedeckt sei. Aus all diesen Gründen würden die Anträge gestellt: 1. Der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,26. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde, dass der Bescheid seinem gesamten Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die erstinstanzliche Behörde zu einem anderen dem Antrag stattgebenden Bescheid gelangt wäre, angefochten werde. Der Beschwerdeführer sei am 12.01.2012 nach Ungarn überstellt worden, nicht ohne vorher den gegenständlichen Asylantrag zu stellen und darauf hinzuweisen, dass die Überstellungsfrist nach Ungarn bereits seit dem 30.11.2011 abgelaufen sei. Nunmehr werde der neuerliche Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz vom 11.01.2012 mit Bescheid vom 25.01.2012 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und dieser aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen. Der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht im fremdenpolizeilichen Verfahren nicht verletzt. Die Behörde hätte keinerlei entsprechende Ermittlungsschritte gesetzt, die Überstellungsfrist richtig zuberechnen. Die Überstellungsfrist sei nachweislich am 30.11.2011 abgelaufen. Ungarn stehe bezüglich der Behandlung von Asylwerbern im Zentrum europäischer Kritik. Aufgrund der Berichtslage zu Ungarn, die seitens der Behörde außer Acht gelassen werde, beziehungsweise der Krankheit des Beschwerdeführers, hätte die Behörde das Verfahren zulassen müssen. Die Behörde habe den angefochtenen Bescheid aufgrund falscher Auslegung der Dublin II-VO mit einem inhaltlichen Mangel behaftet. Sie gehe nämlich unrichtigerweise davon aus, dass die Überstellungsfrist des Beschwerdeführers aufgrund dessen Nichtantreffens im Zuge einer fremdenpolizeilichen Maßnahme am 09.12.2011 vor geplantem Abschiebetermin nach Ungarn dazu führe, dass die Überstellungsfrist ex lege auf 18 Monate verlängert werde. Die Überstellungsfrist sei jedoch bereits mit 30.11.2011 abgelaufen, da der Beschwerdeführer niemals untergetaucht sei. Der Bescheid sei zu beheben und das Verfahren des Beschwerdeführers in Österreich zuzulassen. Weiters hätte hinsichtlich aktueller Berichtslage zu Ungarn die Behörde von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen. Das Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO wäre hinsichtlich der abgelaufenen Überstellungsfrist nicht mehr von Belang gewesen, da Österreich ex lege für die Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers zuständig geworden wäre. Die erlassene Ausweisung sei aufgrund obgenannter Umstände aufzuheben, da die die Ausweisung exekutierende Überstellung des Beschwerdeführers trotz mehrmaliger Hinweise und Schriftverkehrs der ausgewiesenen Vertreter wegen Ablaufs der Überstellungsfrist durch die Dublin II-VO nicht mehr gedeckt sei. Aus all diesen Gründen würden die Anträge gestellt: 1. Der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
2. Der Beschwerde stattzugeben, den Bescheid zu beheben und das Verfahren zuzulassen.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 2011/38 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.2.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2011/38 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.
Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Senat noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.
§ 68 Abs. 1 AVG lautet:Paragraph 68, Absatz eins, AVG lautet:
Vorbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der § 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Vorbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraph 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Ungarns gemäß Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Ungarns gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.
2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.
2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, Kommentar zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substanziierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer von den Antragstellern bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substanziierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer von den Antragstellern bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.
2.1.3. In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext in der Folge mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (Rs 30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren, welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist, insgesamt unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rn 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die oben erörterte "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rn 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren).2.1.3. In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext in der Folge mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (Rs 30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren, welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist, insgesamt unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rn 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die oben erörterte "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rn 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren).
Erkennt man so in einem Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die regelmäßig Verletzungen des Art. 3 EMRK nahelegen, werden Überstellungen allgemein für unzulässig zu gelten haben. Eine solche Berichtslage liegt zu Ungarn nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Der Asylgerichtshof übersieht dabei nicht, dass UNHCR Wien am 17.10.2011 eine insgesamt kritische Einschätzung zur Lage in Ungarn an den Asylgerichtshof übermittelt hat, dieses kann jedoch - unbeschadet seiner unstrittigen Bedeutung - keinem formellen Positionspapier von UNHCR gleichgesetzt werden; nichtsdestotrotz bot es dem Asylgerichtshof bei anhängigen Verfahren gemäß § 5 AsylG zu Ungarn Anlass zu einer Reihe von behebenden Entscheidungen gemäß § 41 Abs 3 AsylG, da die seinerzeitigen Feststellungen des Bundesasylamtes auf die darin relevierten Kritikpunkte (die dem Bundesasylamt zum größeren Teil inhaltlich schon länger bekannt hätten sein müssen - siehe S1 420.780-782-1/2011/5E vom 25.08.2011 -, also Umfang und Verhältnisse der Schubhaft, mangelhafter Rechtsschutz, insbesondere bei Folgeantragsverfahren, große Zahl an Unzulässigkeitsentscheidungen) nicht hinreichend eingegangen waren. Verfahrensgegenständlich liegen nun aber neue Feststellungen/Quellen vor, die darauf Bezug nehmen.Erkennt man so in einem Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die regelmäßig Verletzungen des Artikel 3, EMRK nahelegen, werden Überstellungen allgemein für unzulässig zu gelten haben. Eine solche Berichtslage liegt zu Ungarn nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Der Asylgerichtshof übersieht dabei nicht, dass UNHCR Wien am 17.10.2011 eine insgesamt kritische Einschätzung zur Lage in Ungarn an den Asylgerichtshof übermittelt hat, dieses kann jedoch - unbeschadet seiner unstrittigen Bedeutung - keinem formellen Positionspapier von UNHCR gleichgesetzt werden; nichtsdestotrotz bot es dem Asylgerichtshof bei anhängigen Verfahren gemäß Paragraph 5, AsylG zu Ungarn Anlass zu einer Reihe von behebenden Entscheidungen gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG, da die seinerzeitigen Feststellungen des Bundesasylamtes auf die darin relevierten Kritikpunkte (die dem Bundesasylamt zum größeren Teil inhaltlich schon länger bekannt hätten sein müssen - siehe S1 420.780-782-1/2011/5E vom 25.08.2011 -, also Umfang und Verhältnisse der Schubhaft, mangelhafter Rechtsschutz, insbesondere bei Folgeantragsverfahren, große Zahl an Unzulässigkeitsentscheidungen) nicht hinreichend eingegangen waren. Verfahrensgegenständlich liegen nun aber neue Feststellungen/Quellen vor, die darauf Bezug nehmen.
Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend zu untersuchen, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK dennoch im Einzelfall angezeigt ist; dabei gilt jedoch erstens der in der Entscheidung des EGMR in K.R.S. vom 02.12.2008, Rs 32733/08, beschriebene Grundsatz, wonach gegen bestimmte allfälligerweise im Zielstaat drohende Rechtsverletzungen auf den Rechtsschutz in eben diesem Zielstaat verwiesen werden kann.
Unter diesen Prämissen war also zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Ausweisung nach Ungarn - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Unter diesen Prämissen war also zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Ausweisung nach Ungarn - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Artikel 3 und 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
2.1.4. Das Bundesasylamt hat im Fall des Beschwerdeführers nicht ausreichend klargelegt, warum aus Sicht der Verwaltungsbehörde keine Sachverhaltsänderung in Bezug auf die Lage in Ungarn, soweit sie zur Frage der Anwendung des Selbsteintrittsrechts im Einzelfall relevant ist, eingetreten ist. Die bloße Angabe neuer Quellen - ohne Beweiswürdigung - macht nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher daraus folgender Tatsachengrundlage davon auszugehen ist, dass sich für den Beschwerdeführer nichts Entscheidungsrelevantes geändert hat. Bei einer derart komplexen Lage - wie mit Ungarn - wäre es zudem zumindest notwendig gewesen, schriftliches Parteiengehör hinsichtlich dieser Tatsachengrundlage dem ausgewiesenen Parteienvertreter zu gewähren.
Somit ist das Verfahren aber im Sinne des § 41 Abs. 3 AsylG mangelhaft, sodass bereits aus rein verfahrensrechtlichen Gründen, die im Spruch getroffene Entscheidung zu ergehen hatte.Somit ist das Verfahren aber im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG mangelhaft, sodass bereits aus rein verfahrensrechtlichen Gründen, die im Spruch getroffene Entscheidung zu ergehen hatte.
2.1.5. Im fortgesetzten Verfahren ist durch Rückfrage bei der ungarischen Dublinbehörde herauszufinden:
1. in welchem Verfahrensstadium sich der Beschwerdeführer befindet,
2. wo er untergebracht ist (im Hinblick auf seine HIV-Erkrankung).
2.1.6. Ergänzend wird festgehalten, dass der Argumentation des Beschwerdeführers bezüglich der abgelaufenen Überstellungsfrist nicht zu folgen ist.
2.2. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.2.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, medizinische Versorgung, real risk, RechtsschutzstandardZuletzt aktualisiert am
15.03.2012