Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D14 400221-1/2008/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2008, FZ. 07 11.063-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.01.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2008, FZ. 07 11.063-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.01.2012 zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX vom 20.06.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2008, FZ. 07 11.063-BAG, wird dieser gem. § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 vom 20.06.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2008, FZ. 07 11.063-BAG, wird dieser gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 28.11.2007 gemeinsam mit ihrer Tochter XXXX (Zl. D14 319816-1/2008), ihrem Schwiegersohn XXXX (Zl. D14 319817-1/2008) und ihren drei minderjährigen Enkelkindern XXXX; XXXX sowie XXXX (Zlen. D14 319818-1/2008, D14 319820-1/2008 und D14 319819-1/2008), in das Bundesgebiet ein und stellten sie alle am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 28.11.2007 gemeinsam mit ihrer Tochter römisch 40 (Zl. D14 319816-1/2008), ihrem Schwiegersohn römisch 40 (Zl. D14 319817-1/2008) und ihren drei minderjährigen Enkelkindern römisch 40 ; römisch 40 sowie römisch 40 (Zlen. D14 319818-1/2008, D14 319820-1/2008 und D14 319819-1/2008), in das Bundesgebiet ein und stellten sie alle am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.
Am XXXX wurde die Enkeltochter XXXX (Zl. D14 411500-1/2010) im Bundesgebiet geboren und für diese am 02.10.2009 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Am römisch 40 wurde die Enkeltochter römisch 40 (Zl. D14 411500-1/2010) im Bundesgebiet geboren und für diese am 02.10.2009 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Die Beschwerdeführerin wurde am 28.11.2007 (Erstbefragung), am 19.12.2007 und am 03.06.2008 niederschriftlich einvernommen.
Im Zuge ihrer Erstbefragung am 28.11.2007 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ihren Herkunftsstaat im November 2005 gemeinsam mit ihrer Tochter und deren beiden minderjährigen Kinder verlassen habe. Von XXXX seien sie mit der Bahn nach Moskau und von dort legal mittels Russischem Reisepass nach Weißrussland gereist. Mit der Bahn seien sie schließlich weiter nach Polen gereist, wo sie im November 2005 Asylanträge gestellt hätten. Am 27.11.2007 hätten sie schlepperunterstützt Polen verlassen und seien in das Bundesgebiet eingereist.Im Zuge ihrer Erstbefragung am 28.11.2007 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ihren Herkunftsstaat im November 2005 gemeinsam mit ihrer Tochter und deren beiden minderjährigen Kinder verlassen habe. Von römisch 40 seien sie mit der Bahn nach Moskau und von dort legal mittels Russischem Reisepass nach Weißrussland gereist. Mit der Bahn seien sie schließlich weiter nach Polen gereist, wo sie im November 2005 Asylanträge gestellt hätten. Am 27.11.2007 hätten sie schlepperunterstützt Polen verlassen und seien in das Bundesgebiet eingereist.
Zum Verlassen ihres Herkunftsstaates befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie keinen eigenen Ausreisegrund gehabt habe. Ihr Schwiegersohn sei mit seiner Familie bei der Beschwerdeführerin gewesen. Dieser sei von der tschetschenischen Miliz verfolgt worden und im August 2005 aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Die Beschwerdeführerin, ihre Tochter und die minderjährigen Kinder seien deshalb gezwungen gewesen, zu flüchten.
Aufgrund der Asylantragstellung in Polen wurden Dublinkonsultationen mit Polen geführt und erklärten sich die polnischen Asylbehörden mit Eingabe vom 07.12.2007 zur Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen bereit.
Laut gutachterlicher Stellungnahme im Zulassungsverfahren gem. § 30 AsylG 2005 nach Untersuchung am 13.12.2007 liege bei der Beschwerdeführerin eine krankheitswertige psychische Störung vor, die sie jedoch nicht daran hindere, ihre Interessen im Asylverfahren wahrzunehmen und auch keine Gefahr eines Dauerschadens oder von Spätfolgen bedeute.Laut gutachterlicher Stellungnahme im Zulassungsverfahren gem. Paragraph 30, AsylG 2005 nach Untersuchung am 13.12.2007 liege bei der Beschwerdeführerin eine krankheitswertige psychische Störung vor, die sie jedoch nicht daran hindere, ihre Interessen im Asylverfahren wahrzunehmen und auch keine Gefahr eines Dauerschadens oder von Spätfolgen bedeute.
Die Beschwerdeführerin leide an einer leichtgradigen depressiven Episode.
Im Zuge der Untersuchung führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe abgesehen von ihrer Tochter keine Verwandten. Sie stamme aus Tschetschenien, habe jedoch seit dem Jahr 2001 in Dagestan, unweit der tschetschenischen Grenze, gelebt. In Polen seien Tschetschenen geschlagen worden.
In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 19.12.2007 erklärte die Beschwerdeführerin eingangs, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Gegenstand der Einvernahme war primär die beabsichtigte Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen. Polen hätte sie unter anderem deshalb verlassen, da mehrmals maskierte Männer ins Lager gekommen seien und Flüchtlinge geschlagen hätten. Die Beschwerdeführerin habe im Übrigen in XXXX unterschrieben, dass sie nicht ausreisen würde, weshalb sie gedacht habe, dass Polen sie zurückschicken könnte.In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 19.12.2007 erklärte die Beschwerdeführerin eingangs, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Gegenstand der Einvernahme war primär die beabsichtigte Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen. Polen hätte sie unter anderem deshalb verlassen, da mehrmals maskierte Männer ins Lager gekommen seien und Flüchtlinge geschlagen hätten. Die Beschwerdeführerin habe im Übrigen in römisch 40 unterschrieben, dass sie nicht ausreisen würde, weshalb sie gedacht habe, dass Polen sie zurückschicken könnte.
Laut Ambulanzkarte des Landesklinikum Thermenregion Baden vom 21.12.2007 stand die Beschwerdeführerin wegen Schmerzen in beiden Knien in Behandlung.
Die Beschwerdeführerin wurde am 03.06.2008 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen. Sie sei in Dagestan geboren worden. Vom Jahr 1983 bis zum Jahr 2003 sei sie in XXXX und danach in XXXX gemeldet gewesen. Dahingehend legte die Beschwerdeführerin eine im April ausgestellte Bestätigung vor, die sie in Polen am 10.05.2007 mittels Fax erhalten habe.Die Beschwerdeführerin wurde am 03.06.2008 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen. Sie sei in Dagestan geboren worden. Vom Jahr 1983 bis zum Jahr 2003 sei sie in römisch 40 und danach in römisch 40 gemeldet gewesen. Dahingehend legte die Beschwerdeführerin eine im April ausgestellte Bestätigung vor, die sie in Polen am 10.05.2007 mittels Fax erhalten habe.
Zum Grund für das Verlassen ihres Herkunftsstaates befragt, meinte die Beschwerdeführerin, dass sie wegen ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn ausgereist sei. Die alleinstehende Beschwerdeführerin habe bereits seit Jahren bei ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn gelebt. Vor der Ausreise hätten sie in XXXX gelebt. Nach der Ausreise ihres Schwiegersohnes seien sie, ihre Tochter und die Kinder zur Polizei nach XXXX gebracht worden, um dem Schwiegersohn habhaft zu werden. Man habe die Beschwerdeführerin zwingen wollen Papiere zu unterschreiben, wonach sie vorgehabt habe, den Präsidenten Kadyrow zu töten, was sie jedoch nicht unterschrieben habe. Sie sei jedoch gezwungen worden, ein Papier zu unterschreiben, wonach sie die Stadt nicht verlassen und mit der Polizei zusammenarbeiten würde. Sie hätte bei Auftauchen des Schwiegersohnes sofort anrufen sollen. Danach hätten sie sich Pässe ausstellen lassen und seien sie ausgereist. Die Pässe seien im Übrigen in Polen geblieben.Zum Grund für das Verlassen ihres Herkunftsstaates befragt, meinte die Beschwerdeführerin, dass sie wegen ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn ausgereist sei. Die alleinstehende Beschwerdeführerin habe bereits seit Jahren bei ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn gelebt. Vor der Ausreise hätten sie in römisch 40 gelebt. Nach der Ausreise ihres Schwiegersohnes seien sie, ihre Tochter und die Kinder zur Polizei nach römisch 40 gebracht worden, um dem Schwiegersohn habhaft zu werden. Man habe die Beschwerdeführerin zwingen wollen Papiere zu unterschreiben, wonach sie vorgehabt habe, den Präsidenten Kadyrow zu töten, was sie jedoch nicht unterschrieben habe. Sie sei jedoch gezwungen worden, ein Papier zu unterschreiben, wonach sie die Stadt nicht verlassen und mit der Polizei zusammenarbeiten würde. Sie hätte bei Auftauchen des Schwiegersohnes sofort anrufen sollen. Danach hätten sie sich Pässe ausstellen lassen und seien sie ausgereist. Die Pässe seien im Übrigen in Polen geblieben.
Die Beschwerdeführerin erklärte auf Nachfrage, dass sie derzeit lediglich beim Hausarzt in Behandlung stehe. Neben Blutdruckproblemen habe sie Probleme mit den Gelenken und starke Kopfschmerzen.
Aus der vorgelegten ärztlichen Bestätigung des Hausarztes vom 06.05.2008 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin Hilfestellung im täglichen Tagesablauf benötige, da sie alleine nicht in der Lage sei, einen Haushalt zu führen.
Zu Befürchtungen im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt, meinte die Beschwerdeführerin, dass sie Angst davor habe, wieder mitgenommen zu werden, da sie doch unterschrieben habe, nicht auszureisen. Sie befürchte im Übrigen, dass sie zu Unrecht für etwas beschuldigt werden würde.
Die Beschwerdeführerin erklärte im Übrigen, dass sie nicht ohne die Hilfe ihrer Tochter auskomme.
Nach Vorhalt von Länderberichten zur Lage ethnischer Tschetschenien im Herkunftsstaat bezog die Beschwerdeführerin dahingehend Stellung, dass eine Rückkehr für sie und ihre Familie nicht möglich sei. Die Berichte würden die tatsächliche Lage nicht wiedergeben.
I.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.06.2008, Zl. 07 11.063-BAG, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihr den Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 im Bezug auf die Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).römisch eins.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.06.2008, Zl. 07 11.063-BAG, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihr den Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 im Bezug auf die Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Das Bundesasylamt kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin wegen des Bürgerkrieges in Tschetschenien bzw. wegen der mit diesem Bürgerkrieg direkt in Zusammenhang stehenden Folgen aus dem Herkunftsstaat ausgereist sei. Eine asylrelevante Verfolgung sei aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht abzuleiten gewesen. Im Übrigen sei ihr Vorbringen vage, nicht plausibel nachvollziehbar, allgemein gehalten und nicht glaubhaft gewesen.
Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat seien Asyl und subsidiärer Schutz nicht begründbar. Dahingehend traf die belangte Behörde entsprechende Länderfeststellungen. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stehe aufgrund adäquater Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat einer Rückkehr nicht entgegen. Es seien auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die die Gewährung subsidiären Schutzes gerechtfertigt hätten.
Die getroffene Ausweisung sei im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen, zumal ihre Angehörigen in Österreich selbst Asylwerber ohne Berechtigung zum dauernden Aufenthalt seien.Die getroffene Ausweisung sei im Lichte des Artikel 8, EMRK notwendig und geboten gewesen, zumal ihre Angehörigen in Österreich selbst Asylwerber ohne Berechtigung zum dauernden Aufenthalt seien.
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde am 20.06.2008 fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben und dieser zur Gänze wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten. Die Beschwerdeführerin verwies zur Begründung ihrer Beschwerde vollinhaltlich auf die Beschwerde ihres Schwiegersohnes.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde am 20.06.2008 fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben und dieser zur Gänze wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten. Die Beschwerdeführerin verwies zur Begründung ihrer Beschwerde vollinhaltlich auf die Beschwerde ihres Schwiegersohnes.
Im Übrigen monierte sie das Nichteingehen der belangte Behörde auf den Umstand, dass sie von der Polizei in XXXX zur Zusammenarbeit gezwungen worden sei, andernfalls diese ihr vorgeworfen hätte, dass sie Kadyrow töten hätte wollen.Im Übrigen monierte sie das Nichteingehen der belangte Behörde auf den Umstand, dass sie von der Polizei in römisch 40 zur Zusammenarbeit gezwungen worden sei, andernfalls diese ihr vorgeworfen hätte, dass sie Kadyrow töten hätte wollen.
Am 13.01.2012 langten beim Asylgerichtshof eine Vollmacht sowie eine Kopie des Behandlungsbuches über die ärztliche Versorgung der Beschwerdeführerin wegen Polyathritis ein.
I.4. Am 17.01.2012 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der die Beschwerdeführerin, ihre Tochter und ihr Schwiegersohn zur Aktualität ihrer Fluchtgründe befragt wurden. (OZ 10Z)römisch eins.4. Am 17.01.2012 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der die Beschwerdeführerin, ihre Tochter und ihr Schwiegersohn zur Aktualität ihrer Fluchtgründe befragt wurden. (OZ 10Z)
Im Zuge der Beschwerdeverhandlung legte die Beschwerdeführerin eine Medikamentenverordnung ihres Hausarztes vom 13.01.2012 sowie einen Rheumatologiebefund des LKH XXXX vom 20.09.2011 vor.Im Zuge der Beschwerdeverhandlung legte die Beschwerdeführerin eine Medikamentenverordnung ihres Hausarztes vom 13.01.2012 sowie einen Rheumatologiebefund des LKH römisch 40 vom 20.09.2011 vor.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
§ 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gem. § 4 AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 AsylG, c) entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG, sowie gem. Z 2 bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gem. Paragraph 4, AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, AsylG, c) entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG, sowie gem. Ziffer 2, bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.
Da der Asylantrag am 28.11.2007 gestellt wurde, ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen.
II.2. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG), kann die Berufungsbehörde einen angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides "an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde" zurückverweisen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG), kann die Berufungsbehörde einen angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides "an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde" zurückverweisen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.03.2001, 2000/08/0200, festgestellt hat, darf die Berufungsbehörde eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist jedoch unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.03.2001, 2000/08/0200, festgestellt hat, darf die Berufungsbehörde eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist jedoch unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf den (damals in Asylsachen als oberste Berufungsbehörde eingerichteten) Unabhängigen Bundesasylsenat in seinem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, auch festgehalten, dass der Gesetzgeber in Asylsachen einen Instanzenzug mit der Möglichkeit der nachgeordneten Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts eingerichtet hat. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und ist dieses gemäß § 27 Abs. 1 AsylG dazu verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre umfassende Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Diese seitens des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den Unabhängigen Bundesasylsenat getroffenen Feststellungen haben im Ergebnis auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof ihre Berechtigung.Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf den (damals in Asylsachen als oberste Berufungsbehörde eingerichteten) Unabhängigen Bundesasylsenat in seinem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, auch festgehalten, dass der Gesetzgeber in Asylsachen einen Instanzenzug mit der Möglichkeit der nachgeordneten Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts eingerichtet hat. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und ist dieses gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG dazu verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre umfassende Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Diese seitens des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den Unabhängigen Bundesasylsenat getroffenen Feststellungen haben im Ergebnis auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof ihre Berechtigung.
II.3. Ausdrücklich festgehalten wird, dass mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D14 319817-1/2008/12E, der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß § 66 Abs. 2 AVG den (den Schwiegersohn der Beschwerdeführerin betreffenden) Bescheid vom 06.06.2008 behob und diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwies. Zur Nachvollziehbarkeit gegenständlicher Entscheidung werden vorerst die entscheidungswesentlichen Passagen im Erkenntnis des Schwiegersohnes vollinhaltlich wiedergegeben.römisch zwei.3. Ausdrücklich festgehalten wird, dass mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D14 319817-1/2008/12E, der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG den (den Schwiegersohn der Beschwerdeführerin betreffenden) Bescheid vom 06.06.2008 behob und diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwies. Zur Nachvollziehbarkeit gegenständlicher Entscheidung werden vorerst die entscheidungswesentlichen Passagen im Erkenntnis des Schwiegersohnes vollinhaltlich wiedergegeben.
"Im gegenständlichen Fall haben sich im Zuge der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof weitreichende Neuerungen ergeben, die - bei deren Zutreffen - asylrelevant sind.
Bis zum Tag der Beschwerdeverhandlung war dem erkennenden Senat weder bekannt, dass im Jahr 2011 der Bruder und die Eltern des Beschwerdeführers ins Bundesgebiet eingereist sind und Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben noch dass ein Cousin/Neffe - XXXX - des Beschwerdeführers im Oktober 2004 um Asyl angesucht hat und diesem im April 2008 auch tatsächlich Asyl gewährt worden ist. Nach dem Cousin/Neffen wird international gefahndet. Die Russische Föderation hat die Auslieferung bereits während dessen laufendem Asylverfahren im Bundesgebiet beantrag und, wurde diesem Antrag seitens der österreichischen Justiz jedoch nicht stattgegeben. Mittlerweile befindet sich der Cousin/Neffe in Kroatien in Auslieferungshaft.Bis zum Tag der Beschwerdeverhandlung war dem erkennenden Senat weder bekannt, dass im Jahr 2011 der Bruder und die Eltern des Beschwerdeführers ins Bundesgebiet eingereist sind und Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben noch dass ein Cousin/Neffe - römisch 40 - des Beschwerdeführers im Oktober 2004 um Asyl angesucht hat und diesem im April 2008 auch tatsächlich Asyl gewährt worden ist. Nach dem Cousin/Neffen wird international gefahndet. Die Russische Föderation hat die Auslieferung bereits während dessen laufendem Asylverfahren im Bundesgebiet beantrag und, wurde diesem Antrag seitens der österreichischen Justiz jedoch nicht stattgegeben. Mittlerweile befindet sich der Cousin/Neffe in Kroatien in Auslieferungshaft.
Der Bruder des Beschwerdeführers - XXXX - hat in seinem Asylverfahren erklärt, dass er wegen seinem Bruder (dem Beschwerdeführer) und seinem Cousin verhaftet worden sei. Aufgrund des Beschwerdeführers und des Cousins habe der Bruder zu Unrecht mehrere Jahre in Haft verbracht. Die heimatlichen Behörden hätten ein massives Interesse am Beschwerdeführer und dem Cousin gehabt, da diese Kämpfer gewesen seien bzw. diese im Zusammenhang mit Explosionen zur strafrechtlichen Verantwortung gezogen hätten werden sollen. Der Bruder hat in seinem Asylverfahren Unterlagen zum Nachweis seines Vorbringens - insbesondere seine Verurteilung sowie seine Haft - in Vorlage gebracht. Zudem hat er in Aussicht gestellt, seinen "Freispruch aus Straßburg" in Vorlage zu bringen.Der Bruder des Beschwerdeführers - römisch 40 - hat in seinem Asylverfahren erklärt, dass er wegen seinem Bruder (dem Beschwerdeführer) und seinem Cousin verhaftet worden sei. Aufgrund des Beschwerdeführers und des Cousins habe der Bruder zu Unrecht mehrere Jahre in Haft verbracht. Die heimatlichen Behörden hätten ein massives Interesse am Beschwerdeführer und dem Cousin gehabt, da diese Kämpfer gewesen seien bzw. diese im Zusammenhang mit Explosionen zur strafrechtlichen Verantwortung gezogen hätten werden sollen. Der Bruder hat in seinem Asylverfahren Unterlagen zum Nachweis seines Vorbringens - insbesondere seine Verurteilung sowie seine Haft - in Vorlage gebracht. Zudem hat er in Aussicht gestellt, seinen "Freispruch aus Straßburg" in Vorlage zu bringen.
Der Beschwerdeführer selbst hat in seinem Asylverfahren weder seinen Bruder noch seinen Cousin/Neffen im Zusammenhang mit seinem Fluchtvorbringen genannt. In der Beschwerverhandlung meinte er hiezu lapidar, dass er zu seinem Bruder nicht konkret befragt worden sei und er alles, was er gefragt worden sei, beantwortet habe. Zu seinem Bruder beschränken sich seine Ausführungen vor dem Bundesasylamt darauf, dass dieser in XXXX an der gleichen Adresse wie die Eltern leben würden. Zumal der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt wiederholt gefragt worden ist, sämtliche Gründe für seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu schildern, ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass er die Haft seines Bruders nicht erwähnt hat. Umso weniger nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer seinen Cousin/Neffen nicht erwähnt hat, der sich zum Zeitpunkt der Asylantragstellung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet im laufenden Asylverfahren befunden hat.Der Beschwerdeführer selbst hat in seinem Asylverfahren weder seinen Bruder noch seinen Cousin/Neffen im Zusammenhang mit seinem Fluchtvorbringen genannt. In der Beschwerverhandlung meinte er hiezu lapidar, dass er zu seinem Bruder nicht konkret befragt worden sei und er alles, was er gefragt worden sei, beantwortet habe. Zu seinem Bruder beschränken sich seine Ausführungen vor dem Bundesasylamt darauf, dass dieser in römisch 40 an der gleichen Adresse wie die Eltern leben würden. Zumal der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt wiederholt gefragt worden ist, sämtliche Gründe für seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu schildern, ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass er die Haft seines Bruders nicht erwähnt hat. Umso weniger nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer seinen Cousin/Neffen nicht erwähnt hat, der sich zum Zeitpunkt der Asylantragstellung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet im laufenden Asylverfahren befunden hat.
Im Unterschied zum ursprünglichen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm aufgrund seiner Teilnahme als Kämpfer im ersten Tschetschenienkrieg sowie aufgrund seiner Unterstützung von XXXX Verfolgung im Heimatland drohe, stellt sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin infolge der durchgeführten Beschwerdeverhandlung vollkommen anders dar.Im Unterschied zum ursprünglichen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm aufgrund seiner Teilnahme als Kämpfer im ersten Tschetschenienkrieg sowie aufgrund seiner Unterstützung von römisch 40 Verfolgung im Heimatland drohe, stellt sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin infolge der durchgeführten Beschwerdeverhandlung vollkommen anders dar.
Der Beschwerdeführer soll - nach den Ausführungen seines Bruders - bereits seit dem Jahr 2001 gemeinsam mit seinem Cousin/Neffen wegen Terrorverdachts gesucht worden sein.
Im Akt des Bruders sollen sich eine Haftbestätigung sowie dessen Verurteilung befinden, wobei laut aktuellem AIS-Auszug die Unterlagen betreffenden den behaupteten "Freispruch aus Straßburg" noch nicht vorliegen und auch die Echtheit bzw. Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen des Bruders des Beschwerdeführers noch nicht geklärt ist. Betreffend den Bruder liegt noch keine Entscheidung vor, ob dessen Vorbringen glaubwürdig ist.
In diesem Zusammenhang muss festgehalten werden, dass nach dem Cousin/Neffen des Beschwerdeführers international gefahndet wird bzw. dessen Auslieferung bei den österreichischen Behörden von der Russischen Föderation beantragt worden ist. Für den erkennenden Senat erscheint in diesem Zusammenhang wesentlich, weshalb die heimatlichen Behörden einen derartigen Schritt nicht gegen den Beschwerdeführer gesetzt haben, zumal laut dem Bruder des Beschwerdeführers nach dem Beschwerdeführer und nach dem Cousin/Neffen gefragt worden ist.
Aufgrund dieser völlig neuen Aspekte im Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist aus heutiger Sicht im Sinne der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung an die belangte Behörde notwendig.
Der Cousin/Neffe des Beschwerdeführers führt im Übrigen denselben Familiennamen wie der Beschwerdeführer und wurde dessen Asylverfahren zur gleichen Zeit wie jenes des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt Graz durchgeführt. Darüber hinaus wurden Verfahren betreffend dessen Auslieferung bei den Strafgerichten geführt. Es hätte sohin bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens des Beschwerdeführers die Möglichkeit bestanden, das Asylverfahren des Cousins in die Asylentscheidung einfließen zu lassen. Entsprechende Ermittlungen in diese Richtung von Amts wegen sind jedoch nicht erfolgt.
Im Übrigen erscheint eine Überprüfung unumgänglich, ob tatsächlich ein Verwandtschaftsverhältnis zu dem genannten Cousin/Neffen besteht, oder ob bloß versucht wird, über diesen ein asylzweckbezogenes Vorbringen zu konstruieren.
Unabhängig davon zieht das neue Vorbringen weitreichende Ermittlungsschritte nach sich, die der Neudurchführung des Ermittlungsverfahrens gleichkommt.
Nach den Ausführungen des Bruders - die der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung bestätigt hat - hängt die Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer, den Bruder und den Cousin/Neffen in untrennbarem Zusammenhang.
Demnach erscheint unumgänglich, die Ermittlungsergebnisse im Asylverfahren des Bruders in die Asylentscheidung des Beschwerdeführers einfließen zu lassen. Insbesondere die behauptete Verurteilung, die Haft und der "Freispruch aus Straßburg" sind durch entsprechende Unterlagen verifizierbare Angaben und entscheidungswesentlich auch für das Asylverfahren des Beschwerdeführers.
Sollten sich die Angaben des Bruders als den Tatsachen entsprechend erweisen, nämlich dass er aufgrund des Beschwerdeführers und des Cousins/Neffen zur Rechenschaft gezogen worden ist, drängt sich die Frage auf, weshalb nach dem Cousin/Neffen im Zusammenhang mit Terrorverdacht gefahndet wird, nicht jedoch nach dem Beschwerdeführer.
Sollte sich sohin herausstellen, dass auch der Beschwerdeführer im selben Zusammenhang wie der Cousin/Neffe gesucht wird, wird auch allenfalls zu prüfen sein, ob der Beschwerdeführer einen Asylausschlussgrund gesetzt hat. Dahingehend ist unerlässlich den Beschwerdeführer zu befragen, welche Handlungen er in seiner aktiven Zeit als Kämpfer bzw. danach gesetzt hat. Auch der Bruder wird konkret zu befragen sein, welche strafbaren Handlungen dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden sind. Schließlich ist auch zu eruieren, welche Vorwürfe Russland konkret gegen den Cousin/Neffen erhebt.
Im Rahmen der Glaubwürdigkeitsprüfung des Vorbringens des Beschwerdeführers hat letztlich auch ein Vergleich mit den Ausführungen seiner Familienangehörigen - mit welchen er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat in Kontakt gestanden ist - zu erfolgen. Aus dem Akteninhalt und der Beschwerdeverhandlung ergeben sich massive Divergenzen in den Ausführungen des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seiner Schwiegermutter hinsichtlich des Aufenthaltes im Herkunftsstaat in den Jahren vor der Ausreise.
Wie dargelegt, sind mittlerweile auch die Eltern des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet eingereist und halten sich im Bundesgebiet als Asylwerber auf. Zumal der Beschwerdeführer sich bei diesen aufgehalten haben soll und auch der Bruder des Beschwerdeführers bei diesen gemeldet gewesen sein soll, haben auch deren Ausführungen in das Verfahren des Beschwerdeführers einzufließen. Zumal diese bis zum Jahr 2011 im Herkunftsstaat aufhältig waren, sind diese - wie im Übrigen auch der Bruder - zu einem allenfalls nach wie vor bestehenden Interesse am Beschwerdeführer zu befragen.
Eine weitere Befragung des Beschwerdeführers und seiner im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen zu den dargelegten Aspekten erscheint aus all diesen Erwägungen unvermeidlich. Ebenso sind Ermittlungen zur Verifizierung der Verurteilung, der Haft und des "Freispruchs aus Straßburg" des Bruders sowie der konkrete Vorwurf der Russischen Föderation gegen den Cousin/Neffen unumgänglich.
In diesem Zusammenhang erscheint es auch unzureichend, wenn die belangte Behörde die dem Bundesasylamt vorgelegten handschriftlichen Schreiben ohne nähere Begründung als Gefälligkeitsschreiben bewertet.
Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - der einer Neudurchführung des Asylverfahrens gleichkommt - lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen ist.Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - der einer Neudurchführung des Asylverfahrens gleichkommt - lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen ist.
Es waren letztlich auch verfahrensökonomische Aspekte zu berücksichtigen, hängt das Asylverfahren des Beschwerdeführers doch in untrennbarem Zusammenhang mit jenen seines Bruders und seiner Eltern, die beim Bundesasylamt anhängig sind.
Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd. § 66 Abs. 3 AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich."Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd. Paragraph 66, Absatz 3, AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich."
Infolge der Behebung des Bescheides betreffend den Schwiegersohn - der auch die Behebung der Bescheide ihrer Tochter und ihrer Enkelkinder nach sich zog - konnte auch der Bescheid der Beschwerdeführerin keinen Bestand haben, dies aus nachfolgenden Erwägungen:
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ihres Schwiegersohnes, ihrer Tochter und insbesondere der nachgereisten Angehörigen ihres Schwiegersohnes sind vernetzt zu sehen. Demnach ist die Beurteilung einer Gefährdung der Schwiegermutter im Herkunftsstaat erst möglich, nachdem eine aktuelle Gefährdung des Schwiegersohnes im Herkunftsstaat geklärt ist, zumal die Beschwerdeführerin vorgebracht hat, vor der Ausreise aufgrund ihres Schwiegersohnes angehalten worden zu sein. Bei Bejahung einer aktuellen Gefährdung des Schwiegersohnes im Herkunftsstaat im Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt ist eine Auseinandersetzung mit aktuellen Länderfeststellung zur Frage, inwieweit der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Angehörigeneigenschaft zu ihrem Schwiegersohn Verfolgung im Herkunftsstaat drohen könnte, unumgänglich. Gemäß dem hg. Amtswissen können Familienmitglieder mutmaßlicher Widerstandskämpfer nämlich durchaus Formen einer regelrechten Kollektivbestrafung ausgesetzt sein.
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine alleinstehende Frau im fortgeschrittenen Alter aus Dagestan, die in den Jahren vor der Ausreise mit ihrer Tochter, dem Schwiegersohn und deren Kindern zusammengelebt hat. Auch der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin ist beeinträchtigt.
Im angefochtenen Bescheid hat sich die belangte Behörde - offenbar aufgrund der gemeinsam mit ihren Angehörigen verfügten Ausweisung in den Herkunftsstaat - nicht mit der Situation alleinstehender Frauen in Dagestan auseinandergesetzt und sich damit die Möglichkeit genommen, abschließend über das Vorliegen subsidiärer Schutzgründe abzusprechen. In diesem Ausmaß liegt demnach offensichtlich eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens vor.
Aufgrund der Zurückverweisung der Asylangelegenheiten ihres Schwiegersohnes, ihrer Tochter und deren Kinder steht weder fest, ob diesen Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt werden wird, noch ob über diese die Ausweisung aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt werden wird. Mangels Entscheidungsreife der Verfahren ihrer Familienangehörigen liegt eine solche auch im Verfahren der Beschwerdeführerin nicht vor, zumal im Zuge des Beschwerdeverfahrens weitere medizinische Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin vorgelegt worden sind und bereits die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt nahelegen, dass ihr ein selbständiges Leben ohne Unterstützung nicht möglich wäre. Falls über die Tochter und ihre Familienangehörigen keine Ausweisung aus dem Herkunftsstaat verfügt wird, ist im Hinblick auf den Status einer subsidiär Schutzberechtigten klärungsbedürftig, ob bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin ohne ihre Familienangehörigen Art. 3 EMRK tangiert ist. Auch im Rahmen der Ausweisungsentscheidung ist diesfalls klärungsbedürftig, ob ein Eingriff in das Familieleben der Beschwerdeführerin iSd. Art 8 EMRK vorliegt.Aufgrund der Zurückverweisung der Asylangelegenheiten ihres Schwiegersohnes, ihrer Tochter und deren Kinder steht weder fest, ob diesen Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt werden wird, noch ob über diese die Ausweisung aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt werden wird. Mangels Entscheidungsreife der Verfahren ihrer Familienangehörigen liegt eine solche auch im Verfahren der Beschwerdeführerin nicht vor, zumal im Zuge des Beschwerdeverfahrens weitere medizinische Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin vorgelegt worden sind und bereits die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt nahelegen, dass ihr ein selbständiges Leben ohne Unterstützung nicht möglich wäre. Falls über die Tochter und ihre Familienangehörigen keine Ausweisung aus dem Herkunftsstaat verfügt wird, ist im Hinblick auf den Status einer subsidiär Schutzberechtigten klärungsbedürftig, ob bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin ohne ihre Familienangehörigen Artikel 3, EMRK tangiert ist. Auch im Rahmen der Ausweisungsentscheidung ist diesfalls klärungsbedürftig, ob ein Eingriff in das Familieleben der Beschwerdeführerin iSd. Artikel 8, EMRK vorliegt.
Die Beschwerdeführerin wird sohin - wie auch die im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen - zur familiären Situation (Abhängigkeiten) und zu ihrem Gesundheitszustand zu befragen sein. Zumal die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat mit dem Schwiegersohn zusammengelebt hat, kann im Lichte der neu hervorgekommenen Aspekte betreffend den Fluchtgrund des Schwiegersohnes die Notwendigkeit einer weiterführenden Befragung der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen werden.
Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens betreffend sämtliche Familienangehörigen - der einer Neudurchführung sämtlicher Asylverfahren gleichkommt - lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen ist.Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens betreffend sämtliche Familienangehörigen - der einer Neudurchführung sämtlicher Asylverfahren gleichkommt - lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen ist.
Es waren letztlich auch verfahrensökonomische Aspekte zu berücksichtigen, hängt das Asylverfahren der Beschwerdeführerin doch in untrennbarem Zusammenhang mit jenen der im Bundesasylamt aufhältigen Familienangehörigen, die allesamt wieder beim Bundesasylamt anhängig sind.
Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd. § 66 Abs. 3 AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd. Paragraph 66, Absatz 3, AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
alleinstehende Frau, Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
28.02.2012