Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D14 319817-1/2008/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2008, FZ. 07 11.058-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.01.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2008, FZ. 07 11.058-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.01.2012 zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX vom 13.06.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2008, FZ. 07 11.058-BAG, wird dieser gem. § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 vom 13.06.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2008, FZ. 07 11.058-BAG, wird dieser gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 28.07.2007 gemeinsam mit seiner Ehefrau XXXX (Zl. D14 319816-1/2008), seinen drei minderjährigen Kindern XXXX; XXXX sowie XXXX (Zlen. D14 319818-1/2008, D14 319820-1/2008 und D14 319819-1/2008) und seiner Schwiegermutter XXXX (Zl. D14 400221-1/2008), in das Bundesgebiet ein und stellten sie alle am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 28.07.2007 gemeinsam mit seiner Ehefrau römisch 40 (Zl. D14 319816-1/2008), seinen drei minderjährigen Kindern römisch 40 ; römisch 40 sowie römisch 40 (Zlen. D14 319818-1/2008, D14 319820-1/2008 und D14 319819-1/2008) und seiner Schwiegermutter römisch 40 (Zl. D14 400221-1/2008), in das Bundesgebiet ein und stellten sie alle am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.
Am XXXX wurde die Tochter XXXX (Zl. D14 411500-1/2010) im Bundesgebiet geboren und für diese am 02.10.2009 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Am römisch 40 wurde die Tochter römisch 40 (Zl. D14 411500-1/2010) im Bundesgebiet geboren und für diese am 02.10.2009 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Der Beschwerdeführer wurde am 28.11.2007 (Erstbefragung), am 19.12.2007 und am 03.06.2008 niederschriftlich einvernommen.
Im Zuge seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.11.2007 gab der Beschwerdeführer an, dass er seinen Herkunftsstaat am 25.07.2005 legal von XXXX aus nach ASERBAIDSCHAN mittels Auslandsreisepass (ausgestellt im Jahr 2005) verlassen habe. Der Beschwerdeführer sei schließlich nach Polen weitergereist, wo er am 28.07.2005 einen Asylantrag gestellt habe. Seine Ehefrau, seine beiden minderjährigen Kinder und seine Schwiegermutter seien ihm im November 2005 nach Polen gefolgt und ein weiteres Kind sei in Polen zur Welt gekommen.Im Zuge seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.11.2007 gab der Beschwerdeführer an, dass er seinen Herkunftsstaat am 25.07.2005 legal von römisch 40 aus nach ASERBAIDSCHAN mittels Auslandsreisepass (ausgestellt im Jahr 2005) verlassen habe. Der Beschwerdeführer sei schließlich nach Polen weitergereist, wo er am 28.07.2005 einen Asylantrag gestellt habe. Seine Ehefrau, seine beiden minderjährigen Kinder und seine Schwiegermutter seien ihm im November 2005 nach Polen gefolgt und ein weiteres Kind sei in Polen zur Welt gekommen.
Von Polen seien sie schließlich schlepperunterstützt mittels LKW nach Österreich gereist.
Zum Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass er sehr oft von Russischen Spezialeinheiten festgenommen worden sei. Seine Familie sei ebenfalls für einen Tag abgeholt worden, da nach ihm gesucht worden sei. Nachdem seine Frau und seine Kinder im Jahr 2005 erneut angehalten worden seien, sei der Beschwerdeführer geflüchtet.
Der Beschwerdeführer habe im ersten Tschetschenienkrieg unter der Führung von Maschadov gekämpft.
Im Zuge der Erstbefragung legte der Beschwerdeführerin ein Konvolut an fremdsprachigen Unterlagen vor.
Aufgrund der Asylantragstellung in Polen wurden Dublinkonsultationen mit Polen geführt und erklärten sich die polnischen Asylbehörden mit Eingabe vom 07.12.2007 zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen bereit.
Laut gutachterlicher Stellungnahme im Zulassungsverfahren gem. § 30 AsylG 2005 nach Untersuchung am 13.12.2007 liegt beim Beschwerdeführer eine krankheitswertige psychische Störung vor, die ihn jedoch nicht daran hindere, seine Interessen im Asylverfahren wahrzunehmen.Laut gutachterlicher Stellungnahme im Zulassungsverfahren gem. Paragraph 30, AsylG 2005 nach Untersuchung am 13.12.2007 liegt beim Beschwerdeführer eine krankheitswertige psychische Störung vor, die ihn jedoch nicht daran hindere, seine Interessen im Asylverfahren wahrzunehmen.
Der Beschwerdeführer leide an einer Angsterkrankung und bestehe der Verdacht einer PTBS. Bei Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen würde die reale Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtern würde.
Im Zuge der Untersuchung führte der Beschwerdeführer an, mehrmals mitgenommen worden zu sein. Begonnen habe dies im Jahr 2001. Er sei auch nach XXXX gebracht und ebenfalls in den Jahren 2001 und 2003 angehalten worden. Er sei schließlich im Jahr 2005 nach Polen gereist und habe große Angst bekommen, nachdem in Polen zwei Tschetschenen ermordet worden seien.Im Zuge der Untersuchung führte der Beschwerdeführer an, mehrmals mitgenommen worden zu sein. Begonnen habe dies im Jahr 2001. Er sei auch nach römisch 40 gebracht und ebenfalls in den Jahren 2001 und 2003 angehalten worden. Er sei schließlich im Jahr 2005 nach Polen gereist und habe große Angst bekommen, nachdem in Polen zwei Tschetschenen ermordet worden seien.
Der Beschwerdeführer erklärte, dass er sich in dem Raum mit den zu Tode verurteilten befunden habe. Jeden Tag seien Menschen hingerichtet worden. Nur der Beschwerdeführer und eine zweite Person, die sich ebenfalls im Bundesgebiet aufhalten würden, seien nicht getötet worden.
In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 19.12.2007, erklärte der Beschwerdeführer eingangs, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Gegenstand der Einvernahme war primär die beabsichtigte Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen. Der Beschwerdeführer legte eine CD vor, auf der das polnische Lager zu sehen sei, dass im Jahr 2007 von russischen oder polnischen Männern gestürmt worden sei. Die Männer hätten die Flüchtlinge mit Elektroschocks und Schlagstöcken geschlagen. In Polen befürchte der Beschwerdeführer von russischen Spezialeinheiten verfolgt und umgebracht zu werden. Der Beschwerdeführer schilderte in der Folge von zwei Toten im Lager, die von Spezialeinheiten getötet worden seien.
Im Bundesgebiet halte sich im Übrigen eine Schwester des Beschwerdeführers (XXXX, EDV-Zl. 03 07.311) mit ihrer Familie auf.Im Bundesgebiet halte sich im Übrigen eine Schwester des Beschwerdeführers (römisch 40 , EDV-Zl. 03 07.311) mit ihrer Familie auf.
Mit Faxeingabe vom 22.01.2008 brachte der Beschwerdeführer einen Psychotherapeutischen Befundbericht vom 17.01.2008 in Vorlage. Darin wurde eine höhergradige komplexe PTBS diagnostiziert sowie ausführlich das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers dargelegt. Die Probleme des Beschwerdeführers hätten im Jahr 1994 begonnen. Im Jahr 2001 sei er in das Filtrationslager XXXX gekommen. Im Jahr 2003 sei er erneut für zweieinhalb Monate in Gefangenschaft geraten. Beim Leiter des Gefängnisses habe es sich um einen Cousin Kadyrows gehandelt. Dieser habe dem Beschwerdeführer eine Waffe an die Schläfe gesetzt und die Erschießung in der Folge für den Abend angekündigt. Dieser Cousin sei in der Folge jedoch selbst verwundet und ins Krankenhaus gebracht worden. Der Beschwerdeführer habe im ersten Tschetschenienkrieg gekämpft. Im zweiten Krieg habe er seinem ehemaligen Kommandanten XXXX unterstützt.Mit Faxeingabe vom 22.01.2008 brachte der Beschwerdeführer einen Psychotherapeutischen Befundbericht vom 17.01.2008 in Vorlage. Darin wurde eine höhergradige komplexe PTBS diagnostiziert sowie ausführlich das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers dargelegt. Die Probleme des Beschwerdeführers hätten im Jahr 1994 begonnen. Im Jahr 2001 sei er in das Filtrationslager römisch 40 gekommen. Im Jahr 2003 sei er erneut für zweieinhalb Monate in Gefangenschaft geraten. Beim Leiter des Gefängnisses habe es sich um einen Cousin Kadyrows gehandelt. Dieser habe dem Beschwerdeführer eine Waffe an die Schläfe gesetzt und die Erschießung in der Folge für den Abend angekündigt. Dieser Cousin sei in der Folge jedoch selbst verwundet und ins Krankenhaus gebracht worden. Der Beschwerdeführer habe im ersten Tschetschenienkrieg gekämpft. Im zweiten Krieg habe er seinem ehemaligen Kommandanten römisch 40 unterstützt.
Der Beschwerdeführer sei letztlich nach Polen geflüchtet. Auch seine Familie sei ihm nachgereist. Im Lager in Polen sei es zu Todesfällen gekommen und habe der Beschwerdeführer einen Mann gesehen, der für Kadyrow arbeite und nach Leuten im Ausland suche.
Der Beschwerdeführer schilderte von seiner ersten Verhaftung im Jahr 2003. Im Zuge dieser sei er von Ramzan Kadyrow gefoltert worden. Mit Hilfe des Beschwerdeführers sei versucht worden, XXXX zu finden.Der Beschwerdeführer schilderte von seiner ersten Verhaftung im Jahr 2003. Im Zuge dieser sei er von Ramzan Kadyrow gefoltert worden. Mit Hilfe des Beschwerdeführers sei versucht worden, römisch 40 zu finden.
XXXX und seine Familie hätten schließlich versucht, den Beschwerdeführer freizukaufen. Kadyrow habe den Beschwerdeführer jedoch nicht herausgeben wollen. Erst nach langen Verhandlungen zwischen den jeweils Ältesten sei er schließlich freigekommen.römisch 40 und seine Familie hätten schließlich versucht, den Beschwerdeführer freizukaufen. Kadyrow habe den Beschwerdeführer jedoch nicht herausgeben wollen. Erst nach langen Verhandlungen zwischen den jeweils Ältesten sei er schließlich freigekommen.
Der Beschwerdeführer wurde am 03.06.2008 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer legte eingangs dar, dass er mit seiner Ehefrau, seinen Kindern und seiner Schwiegermutter ins Bundesgebiet eingereist sei. Im Übrigen würde sich im Bundesgebiet seine Schwester XXXX (EDV-Zl. 03 07.311) als anerkannter Flüchtling aufhalten.Der Beschwerdeführer wurde am 03.06.2008 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer legte eingangs dar, dass er mit seiner Ehefrau, seinen Kindern und seiner Schwiegermutter ins Bundesgebiet eingereist sei. Im Übrigen würde sich im Bundesgebiet seine Schwester römisch 40 (EDV-Zl. 03 07.311) als anerkannter Flüchtling aufhalten.
Der Beschwerdeführer leide unter psychischen Problemen und habe Schlafstörungen. Da es an seinem Aufenthaltsort keinen Psychologen gebe, stehe der Beschwerdeführer nicht in Behandlung. Auch im Herkunftsstaat habe er sich nicht behandeln lassen können. Er habe sich verstecken müssen und nicht zuhause übernachten können. Der Beschwerdeführer habe sich seit dem Jahr 2000 oder 2001 verstecken müssen.
Zum Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, schilderte der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch russische und tschetschenische Sondereinheiten. Der Beschwerdeführer sei mehrmals - zuletzt im Jahr 2005 - verhaftet worden. Im Jahr 2005 seien seine Ehefrau, seine Tochter und seine Schwiegermutter von der Polizei in XXXX verhaftet und mehrere Tage lang angehalten worden.Zum Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, schilderte der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch russische und tschetschenische Sondereinheiten. Der Beschwerdeführer sei mehrmals - zuletzt im Jahr 2005 - verhaftet worden. Im Jahr 2005 seien seine Ehefrau, seine Tochter und seine Schwiegermutter von der Polizei in römisch 40 verhaftet und mehrere Tage lang angehalten worden.
Die Verfolgung des Beschwerdeführers hänge mit XXXX zusammen. Dieser sei ein Helfer Maschadovs gewesen. Der Beschwerdeführer habe XXXX zu Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges bis zum Jahr 2005 geholfen. XXXX sei schließlich im Jahr 2005 vor den Augen des Beschwerdeführers festgenommen worden. Ein weiterer Helfer habe XXXX geheißen. Von diesem brachte der Beschwerdeführer ein Schreiben in Vorlage.Die Verfolgung des Beschwerdeführers hänge mit römisch 40 zusammen. Dieser sei ein Helfer Maschadovs gewesen. Der Beschwerdeführer habe römisch 40 zu Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges bis zum Jahr 2005 geholfen. römisch 40 sei schließlich im Jahr 2005 vor den Augen des Beschwerdeführers festgenommen worden. Ein weiterer Helfer habe römisch 40 geheißen. Von diesem brachte der Beschwerdeführer ein Schreiben in Vorlage.
Der Beschwerdeführer bestätigte seine Teilnahme als aktiver Kämpfer am Tschetschenienkrieg und verwies auf die Ausführungen im vorgelegten psychotherapeutischen Befundbericht.
Im Jahr 2001 sei der Beschwerdeführer von seinen Eltern und XXXX freigekauft worden, zumal keine Beweise gegen den Beschwerdeführer vorgelegen seien. Der Beschwerdeführer sei unter Verdacht gestanden, XXXX zu unterstützen. Nach seiner Haft habe der Beschwerdeführer mit XXXX weitergearbeitet.Im Jahr 2001 sei der Beschwerdeführer von seinen Eltern und römisch 40 freigekauft worden, zumal keine Beweise gegen den Beschwerdeführer vorgelegen seien. Der Beschwerdeführer sei unter Verdacht gestanden, römisch 40 zu unterstützen. Nach seiner Haft habe der Beschwerdeführer mit römisch 40 weitergearbeitet.
Im Zuge seiner weiteren Festnahme im Jahr 2003 sei der Beschwerdeführer von Ramzan Kadyrow gefoltert worden. Der Beschwerdeführer sei letztlich freigekauft worden. Dies sei möglich gewesen, da die Frau seines Cousins zweiten Grades die Cousine von Ramzan gewesen sei und die Familie die Freilassung erwirkt habe. Insgesamt seien sechs Personen freigelassen worden. Der Beschwerdeführer habe schließlich erfahren, dass einige dieser Personen getötet worden seien und habe verstanden, dass alle Freigelassenen getötet werden sollten. Im Anschluss daran habe sich der Beschwerdeführer bis zur Ausreise versteckt gehalten.
Der Beschwerdeführer sei im Übrigen Ende 2004/Anfang 2005 an der dagestanischen aserbaidschanischen Grenze festgehalten worden. Der Beschwerdeführer sei von den dagestanischen Zöllnern für vier Tage festgehalten worden, um den Beschwerdeführer zur Zusammenarbeit zu zwingen und habe sich der Beschwerdeführer dazu bereit erklärt.
Nach seiner Freilassung sei er nach XXXX zurückgekehrt und habe seinen Reisepass gemacht, da eine Ausreise mit russischem Inlandspass nicht mehr möglich gewesen sei.Nach seiner Freilassung sei er nach römisch 40 zurückgekehrt und habe seinen Reisepass gemacht, da eine Ausreise mit russischem Inlandspass nicht mehr möglich gewesen sei.
Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer getötet oder für die nächsten 20 bis 25 Jahre eingesperrt zu werden. Sofern er von den Kadyrowzy gefunden werden würde, würde er getötet werden bzw. spurlos verschwinden.
Nach Beweismitteln für sein Vorbringen befragt, führte der Beschwerdeführer den Bruder von XXXX, XXXX sowie XXXX und XXXX an. Der Beschwerdeführer legte in diesem Zusammenhang entsprechende Schreiben vor.Nach Beweismitteln für sein Vorbringen befragt, führte der Beschwerdeführer den Bruder von römisch 40 , römisch 40 sowie römisch 40 und römisch 40 an. Der Beschwerdeführer legte in diesem Zusammenhang entsprechende Schreiben vor.
Nach Vorhalt von Länderberichten zur Lage ethnischer Tschetschenien im Herkunftsstaat bezog der Beschwerdeführer dahingehend Stellung, dass die vorgehaltenen Berichte mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmen würden. Der Beschwerdeführer rufe ständig zuhause an und ihm werde von einer Rückkehr abgeraten.
Im Schreiben vom 25.03.2006 wird die Teilnahme des Beschwerdeführers am Tschetschenienkrieg bestätigt.
Im Einzelleistungsbefund des LKH XXXX vom 28.02.2008 wurde beim Beschwerdeführer eine PTBS diagnostiziert. Zudem wurde eine Persönlichkeitsveränderung nach längerfristiger Extrembelastung in den Raum gestellt.Im Einzelleistungsbefund des LKH römisch 40 vom 28.02.2008 wurde beim Beschwerdeführer eine PTBS diagnostiziert. Zudem wurde eine Persönlichkeitsveränderung nach längerfristiger Extrembelastung in den Raum gestellt.
I.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.06.2008, Zl. 07 11.058-BAG, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 im Bezug auf die Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und er gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).römisch eins.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.06.2008, Zl. 07 11.058-BAG, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 im Bezug auf die Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Das Bundesasylamt bewertete das Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund seiner vagen und allgemeinen Ausführungen als nicht glaubwürdig. Insbesondere bewertete es das Bundesasylamt als nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer trotz massiver Folterungen im Jahr 2003 bis zum Jahr 2005 mit der Ausreise zugewartet habe.
Die belangte Behörde folgte den Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend seine Haft im Jahr 2001 in XXXX aufgrund der vorgelegten unbedenklichen Haftbestätigung.Die belangte Behörde folgte den Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend seine Haft im Jahr 2001 in römisch 40 aufgrund der vorgelegten unbedenklichen Haftbestätigung.
Die vorgelegten handschriftlichen Schreiben der Brüder XXXX und XXXX, XXXX sowie XXXX bewertete die belangte Behörde als Gefälligkeitsschreiben.Die vorgelegten handschriftlichen Schreiben der Brüder römisch 40 und römisch 40 , römisch 40 sowie römisch 40 bewertete die belangte Behörde als Gefälligkeitsschreiben.
Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat seien Asyl und subsidiärer Schutz nicht begründbar. Dahingehend traf die belangte Behörde entsprechende Länderfeststellungen. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stehe aufgrund adäquater Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat einer Rückkehr nicht entgegen. Es seien auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die die Gewährung subsidiären Schutzes gerechtfertigt hätten.
Die getroffene Ausweisung sei im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen. Ein besonderes Naheverhältnis zu seiner im Bundesgebiet als anerkannter Flüchtling aufhältigen Schwester sei nicht fassbar.Die getroffene Ausweisung sei im Lichte des Artikel 8, EMRK notwendig und geboten gewesen. Ein besonderes Naheverhältnis zu seiner im Bundesgebiet als anerkannter Flüchtling aufhältigen Schwester sei nicht fassbar.
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde am 13.06.2008 fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben und dieser zur Gänze wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde am 13.06.2008 fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben und dieser zur Gänze wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten.
Der Beschwerdeführer erklärte insbesondere deshalb trotz seiner Folterungen nicht geflohen zu sein, da er bis zuletzt seine Landsleute unterstützen habe wollen.
Aufgrund der Art seiner Verletzungen - Folterspuren - habe er sich auch nicht in einem Krankenhaus behandeln lassen können.
Es stelle im Übrigen lediglich eine unerwiesene Behauptung der belangten Behörde dar, dass die vorgelegten Schreiben Gefälligkeitsschreiben darstellen würden.
Die belangte Behörde sei im Übrigen auch überhaupt nicht darauf eingegangen, dass er vom heutigen Präsidenten Kadyrow gefoltert worden sei.
Zur Ausweisung erklärte der Beschwerdeführer, dass er bis zur Ausreise seiner Schwester mit dieser zusammengelebt habe. Zumal sie beide ihre eigene Familie hätten, sei es vollkommen normal, dass sie sich nunmehr nur einmal im Monat treffen würden. Sie würden jedoch häufig telefonieren. Eine finanzielle Abhängigkeit bestehe nicht.
I.4. Am 17.01.2012 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und seine Schwiegermutter zur Aktualität ihrer Fluchtgründe befragt wurden. (OZ 10Z)römisch eins.4. Am 17.01.2012 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und seine Schwiegermutter zur Aktualität ihrer Fluchtgründe befragt wurden. (OZ 10Z)
Im Zuge der Beschwerdeverhandlung legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Unterlagen vor: Neben medizinischen Unterlagen über eine Tuberkuloseerkrankung des Beschwerdeführers und seiner beiden minderjährigen Kinder XXXX und XXXX (Ambulanzblätter vom 14.12.2010 des Landeskrankenhauses XXXX, vorläufige Entlassungsberichte vom 18.06.2010 und 21.06.2010 samt Aufenthaltsbestätigung vom 22.06.2010 des Landeskrankenhauses XXXX) wurde eine psychotherapeutische Stellungnahme von XXXX vom 12.01.2011 vorgelegt, in der beim Beschwerdeführer das Vorliegen einer PTBS diagnostiziert wird. Aus den übermittelten Befunden geht auch ein Zustand nach Hepatitis B hervor.Im Zuge der Beschwerdeverhandlung legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Unterlagen vor: Neben medizinischen Unterlagen über eine Tuberkuloseerkrankung des Beschwerdeführers und seiner beiden minderjährigen Kinder römisch 40 und römisch 40 (Ambulanzblätter vom 14.12.2010 des Landeskrankenhauses römisch 40 , vorläufige Entlassungsberichte vom 18.06.2010 und 21.06.2010 samt Aufenthaltsbestätigung vom 22.06.2010 des Landeskrankenhauses römisch 40 ) wurde eine psychotherapeutische Stellungnahme von römisch 40 vom 12.01.2011 vorgelegt, in der beim Beschwerdeführer das Vorliegen einer PTBS diagnostiziert wird. Aus den übermittelten Befunden geht auch ein Zustand nach Hepatitis B hervor.
Darüber hinaus wurden Schul- und Kindergartenbesuchsbestätigungen betreffend die Kinder des Beschwerdeführers vorgelegt.
In der Beschwerdeverhandlung sind weitreichende - für das Verfahren wesentliche - Neuerungen zutage getreten. So sollen im Jahr 2011 die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers nach Österreich gereist sein und hier Asylanträge gestellt haben. Ein Neffe des Beschwerdeführers, dem in Österreich Asyl gewährt worden sei, soll sich in Kroatien in Auslieferungshaft befinden. Zuvor sollen die österreichischen Behörden die beantragte Auslieferung durch die russische Justiz zwei Mal abgelehnt haben. Der Bruder des Beschwerdeführers soll vom Jahr 2001 bis zum Jahr 2010 in Russland inhaftiert gewesen sein. Betreffend den Bruder soll ein Urteil des Gerichtshofes in Straßburg existieren, auf dessen Basis der Bruder aus der Haft entlassen worden sein soll.
Am 18.01.2012 wurde seitens der Vertreterin des Beschwerdeführers ein Konvolut an Unterlagen betreffend den Neffen des Beschwerdeführers in Vorlage gebracht. Neben Asylunterlagen wurden auch die Unterlagen betreffend das abgeschlossene Auslieferungsverfahren in Österreich sowie das anhängige Auslieferungsverfahren in Kroatien in Vorlage gebracht.
Aus den vorgelegten Unterlagen der Vertreterin sowie Einsicht in das Asylwerberinformationssystem hat sich Folgendes ergeben:
Der Neffe/Cousin des Beschwerdeführers XXXX (EDV-Zl. 04 20.791), stellte am 11.10.2004 einen Asylantrag. Am 17.04.2008 wurde diesem Asyl gewährt und gleichzeitig festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Neffe/Cousin des Beschwerdeführers römisch 40 (EDV-Zl. 04 20.791), stellte am 11.10.2004 einen Asylantrag. Am 17.04.2008 wurde diesem Asyl gewährt und gleichzeitig festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde die Auslieferung des XXXX an Russland für unzulässig erklärt.Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde die Auslieferung des römisch 40 an Russland für unzulässig erklärt.
Russland hat die Auslieferung von XXXX beantragt, da dieser in Verdacht stehe, in einer Bande mitgewirkt zu haben, deren Ziel der Angriff auf Bürger und Behörden gewesen sein soll.Russland hat die Auslieferung von römisch 40 beantragt, da dieser in Verdacht stehe, in einer Bande mitgewirkt zu haben, deren Ziel der Angriff auf Bürger und Behörden gewesen sein soll.
XXXX befindet sich seit XXXX in Kroatien in Auslieferungshaft. Mit Beschluss vom XXXX stellten die kroatischen Gerichte fest, dass die Voraussetzungen für die Auslieferung von XXXX in die Russische Föderation erfüllt sind.römisch 40 befindet sich seit römisch 40 in Kroatien in Auslieferungshaft. Mit Beschluss vom römisch 40 stellten die kroatischen Gerichte fest, dass die Voraussetzungen für die Auslieferung von römisch 40 in die Russische Föderation erfüllt sind.
Der Bruder des Beschwerdeführers, XXXX (EDV-Zl. 11 02.809) reiste am 23.03.2011 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 (EDV-Zl. 11 02.809) reiste am 23.03.2011 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Bruder des Beschwerdeführers stützte seinen Antrag im Wesentlichen darauf, dass er wegen seinem Bruder (dem Beschwerdeführer) und seinem Cousin zu Unrecht verhaftet und verurteilt worden sei. Er habe sich in den Jahren 2001 bis 2010 in Haft befunden. Aufgrund eines "Freispruchs" aus Strassburg sei der Bruder letztlich im Jahr 2010 freigekommen.
Die Eltern des Beschwerdeführers, XXXX (EDV-Zl. 11.02.808) und XXXX (EDV-Zl. 11 14.079) reisten am 21.11.2011 in das Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.Die Eltern des Beschwerdeführers, römisch 40 (EDV-Zl. 11.02.808) und römisch 40 (EDV-Zl. 11 14.079) reisten am 21.11.2011 in das Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
§ 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gem. § 4 AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 AsylG, c) entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG, sowie gem. Z 2 bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gem. Paragraph 4, AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, AsylG, c) entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG, sowie gem. Ziffer 2, bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.
Da der Asylantrag am 28.11.2007 gestellt wurde, ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen.
II.2. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG), kann die Berufungsbehörde einen angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides "an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde" zurückverweisen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG), kann die Berufungsbehörde einen angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides "an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde" zurückverweisen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.03.2001, 2000/08/0200, festgestellt hat, darf die Berufungsbehörde eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist jedoch unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.03.2001, 2000/08/0200, festgestellt hat, darf die Berufungsbehörde eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist jedoch unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf den (damals in Asylsachen als oberste Berufungsbehörde eingerichteten) Unabhängigen Bundesasylsenat in seinem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, auch festgehalten, dass der Gesetzgeber in Asylsachen einen Instanzenzug mit der Möglichkeit der nachgeordneten Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts eingerichtet hat. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und ist dieses gemäß § 27 Abs. 1 AsylG dazu verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre umfassende Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Diese seitens des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den Unabhängigen Bundesasylsenat getroffenen Feststellungen haben im Ergebnis auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof ihre Berechtigung.Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf den (damals in Asylsachen als oberste Berufungsbehörde eingerichteten) Unabhängigen Bundesasylsenat in seinem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, auch festgehalten, dass der Gesetzgeber in Asylsachen einen Instanzenzug mit der Möglichkeit der nachgeordneten Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts eingerichtet hat. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und ist dieses gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG dazu verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre umfassende Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Diese seitens des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den Unabhängigen Bundesasylsenat getroffenen Feststellungen haben im Ergebnis auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof ihre Berechtigung.
II.3. Im gegenständlichen Fall haben sich im Zuge der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof weitreichende Neuerungen ergeben, die - bei deren Zutreffen - asylrelevant sind.römisch zwei.3. Im gegenständlichen Fall haben sich im Zuge der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof weitreichende Neuerungen ergeben, die - bei deren Zutreffen - asylrelevant sind.
Bis zum Tag der Beschwerdeverhandlung war dem erkennenden Senat weder bekannt, dass im Jahr 2011 der Bruder und die Eltern des Beschwerdeführers ins Bundesgebiet eingereist sind und Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben noch dass ein Cousin/Neffe - XXXX - des Beschwerdeführers im Oktober 2004 um Asyl angesucht hat und diesem im April 2008 auch tatsächlich Asyl gewährt worden ist. Nach dem Cousin/Neffen wird international gefahndet. Die Russische Föderation hat die Auslieferung bereits während dessen laufendem Asylverfahren im Bundesgebiet beantragt und wurde diesem Antrag seitens der österreichischen Justiz jedoch nicht stattgegeben. Mittlerweile befindet sich der Cousin/Neffe in Kroatien in Auslieferungshaft.Bis zum Tag der Beschwerdeverhandlung war dem erkennenden Senat weder bekannt, dass im Jahr 2011 der Bruder und die Eltern des Beschwerdeführers ins Bundesgebiet eingereist sind und Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben noch dass ein Cousin/Neffe - römisch 40 - des Beschwerdeführers im Oktober 2004 um Asyl angesucht hat und diesem im April 2008 auch tatsächlich Asyl gewährt worden ist. Nach dem Cousin/Neffen wird international gefahndet. Die Russische Föderation hat die Auslieferung bereits während dessen laufendem Asylverfahren im Bundesgebiet beantragt und wurde diesem Antrag seitens der österreichischen Justiz jedoch nicht stattgegeben. Mittlerweile befindet sich der Cousin/Neffe in Kroatien in Auslieferungshaft.
Der Bruder des Beschwerdeführers - XXXX - hat in seinem Asylverfahren erklärt, dass er wegen seinem Bruder (dem Beschwerdeführer) und seinem Cousin verhaftet worden sei. Aufgrund des Beschwerdeführers und des Cousins habe der Bruder zu Unrecht mehrere Jahre in Haft verbracht. Die heimatlichen Behörden hätten ein massives Interesse am Beschwerdeführer und dem Cousin gehabt, da diese Kämpfer gewesen seien bzw. diese im Zusammenhang mit Explosionen zur strafrechtlichen Verantwortung gezogen hätten werden sollen. Der Bruder hat in seinem Asylverfahren Unterlagen zum Nachweis seines Vorbringens - insbesondere seine Verurteilung sowie seine Haft - in Vorlage gebracht. Zudem hat er in Aussicht gestellt, seinen "Freispruch aus Straßburg" in Vorlage zu bringen.Der Bruder des Beschwerdeführers - römisch 40 - hat in seinem Asylverfahren erklärt, dass er wegen seinem Bruder (dem Beschwerdeführer) und seinem Cousin verhaftet worden sei. Aufgrund des Beschwerdeführers und des Cousins habe der Bruder zu Unrecht mehrere Jahre in Haft verbracht. Die heimatlichen Behörden hätten ein massives Interesse am Beschwerdeführer und dem Cousin gehabt, da diese Kämpfer gewesen seien bzw. diese im Zusammenhang mit Explosionen zur strafrechtlichen Verantwortung gezogen hätten werden sollen. Der Bruder hat in seinem Asylverfahren Unterlagen zum Nachweis seines Vorbringens - insbesondere seine Verurteilung sowie seine Haft - in Vorlage gebracht. Zudem hat er in Aussicht gestellt, seinen "Freispruch aus Straßburg" in Vorlage zu bringen.
Der Beschwerdeführer selbst hat in seinem Asylverfahren weder seinen Bruder noch seinen Cousin/Neffen im Zusammenhang mit seinem Fluchtvorbringen genannt. In der Beschwerverhandlung meinte er hiezu lapidar, dass er zu seinem Bruder nicht konkret befragt worden sei und er alles, was er gefragt worden sei, beantwortet habe. Zu seinem Bruder beschränken sich seine Ausführungen vor dem Bundesasylamt darauf, dass dieser in XXXX an der gleichen Adresse wie die Eltern leben würden. Zumal der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt wiederholt gefragt worden ist, sämtliche Gründe für seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu schildern, ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass er die Haft seines Bruders nicht erwähnt hat. Umso weniger nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer seinen Cousin/Neffen nicht erwähnt hat, der sich zum Zeitpunkt der Asylantragstellung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet im laufenden Asylverfahren befunden hat.Der Beschwerdeführer selbst hat in seinem Asylverfahren weder seinen Bruder noch seinen Cousin/Neffen im Zusammenhang mit seinem Fluchtvorbringen genannt. In der Beschwerverhandlung meinte er hiezu lapidar, dass er zu seinem Bruder nicht konkret befragt worden sei und er alles, was er gefragt worden sei, beantwortet habe. Zu seinem Bruder beschränken sich seine Ausführungen vor dem Bundesasylamt darauf, dass dieser in römisch 40 an der gleichen Adresse wie die Eltern leben würden. Zumal der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt wiederholt gefragt worden ist, sämtliche Gründe für seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu schildern, ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass er die Haft seines Bruders nicht erwähnt hat. Umso weniger nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer seinen Cousin/Neffen nicht erwähnt hat, der sich zum Zeitpunkt der Asylantragstellung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet im laufenden Asylverfahren befunden hat.
Im Unterschied zum ursprünglichen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm aufgrund seiner Teilnahme als Kämpfer im ersten Tschetschenienkrieg sowie aufgrund seiner Unterstützung von XXXX Verfolgung im Heimatland drohe, stellt sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin infolge der durchgeführten Beschwerdeverhandlung vollkommen anders dar.Im Unterschied zum ursprünglichen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm aufgrund seiner Teilnahme als Kämpfer im ersten Tschetschenienkrieg sowie aufgrund seiner Unterstützung von römisch 40 Verfolgung im Heimatland drohe, stellt sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin infolge der durchgeführten Beschwerdeverhandlung vollkommen anders dar.
Der Beschwerdeführer soll - nach den Ausführungen seines Bruders - bereits seit dem Jahr 2001 gemeinsam mit seinem Cousin/Neffen wegen Terrorverdachts gesucht worden sein.
Im Akt des Bruders sollen sich eine Haftbestätigung sowie dessen Verurteilung befinden, wobei laut aktuellem AIS-Auszug die Unterlagen betreffenden den behaupteten "Freispruch aus Straßburg" noch nicht vorliegen und auch die Echtheit bzw. Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen des Bruders des Beschwerdeführers noch nicht geklärt ist. Betreffend den Bruder liegt noch keine Entscheidung vor, ob dessen Vorbringen glaubwürdig ist.
In diesem Zusammenhang muss festgehalten werden, dass nach dem Cousin/Neffen des Beschwerdeführers international gefahndet wird bzw. dessen Auslieferung bei den österreichischen Behörden von der Russischen Föderation beantragt worden ist. Für den erkennenden Senat erscheint in diesem Zusammenhang wesentlich, weshalb die heimatlichen Behörden einen derartigen Schritt nicht gegen den Beschwerdeführer gesetzt haben, zumal laut dem Bruder des Beschwerdeführers nach dem Beschwerdeführer und nach dem Cousin/Neffen gefragt worden ist.
Aufgrund dieser völlig neuen Aspekte im Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist aus heutiger Sicht im Sinne der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung an die belangte Behörde notwendig.
Der Cousin/Neffe des Beschwerdeführers führt im Übrigen denselben Familiennamen wie der Beschwerdeführer und wurde dessen Asylverfahren zur gleichen Zeit wie jenes des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt Graz durchgeführt. Darüber hinaus wurden Verfahren betreffend dessen Auslieferung bei den Strafgerichten geführt. Es hätte sohin bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens des Beschwerdeführers die Möglichkeit bestanden, das Asylverfahren des Cousins in die Asylentscheidung einfließen zu lassen. Entsprechende Ermittlungen in diese Richtung von Amts wegen sind jedoch nicht erfolgt.
Im Übrigen erscheint eine Überprüfung unumgänglich, ob tatsächlich ein Verwandtschaftsverhältnis zu dem genannten Cousin/Neffen besteht, oder ob bloß versucht wird, über diesen ein asylzweckbezogenes Vorbringen zu konstruieren.
Unabhängig davon zieht das neue Vorbringen weitreichende Ermittlungsschritte nach sich, die der Neudurchführung des Ermittlungsverfahrens gleichkommt.
Nach den Ausführungen des Bruders - die der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung bestätigt hat - hängt die Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer, den Bruder und den Cousin/Neffen in untrennbarem Zusammenhang.
Demnach erscheint unumgänglich, die Ermittlungsergebnisse im Asylverfahren des Bruders in die Asylentscheidung des Beschwerdeführers einfließen zu lassen. Insbesondere die behauptete Verurteilung, die Haft und der "Freispruch aus Straßburg" sind durch entsprechende Unterlagen verifizierbare Angaben und entscheidungswesentlich auch für das Asylverfahren des Beschwerdeführers.
Sollten sich die Angaben des Bruders als den Tatsachen entsprechend erweisen, nämlich dass er aufgrund des Beschwerdeführers und des Cousins/Neffen zur Rechenschaft gezogen worden ist, drängt sich die Frage auf, weshalb nach dem Cousin/Neffen im Zusammenhang mit Terrorverdacht gefahndet wird, nicht jedoch nach dem Beschwerdeführer.
Sollte sich sohin herausstellen, dass auch der Beschwerdeführer im selben Zusammenhang wie der Cousin/Neffe gesucht wird, wird auch allenfalls zu prüfen sein, ob der Beschwerdeführer einen Asylausschlussgrund gesetzt hat. Dahingehend ist unerlässlich den Beschwerdeführer zu befragen, welche Handlungen er in seiner aktiven Zeit als Kämpfer bzw. danach gesetzt hat. Auch der Bruder wird konkret zu befragen sein, welche strafbaren Handlungen dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden sind. Schließlich ist auch zu eruieren, welche Vorwürfe Russland konkret gegen den Cousin/Neffen erhebt.
Im Rahmen der Glaubwürdigkeitsprüfung des Vorbringens des Beschwerdeführers hat letztlich auch ein Vergleich mit den Ausführungen seiner Familienangehörigen - mit welchen er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat in Kontakt gestanden ist - zu erfolgen. Aus dem Akteninhalt und der Beschwerdeverhandlung ergeben sich massive Divergenzen in den Ausführungen des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seiner Schwiegermutter hinsichtlich des Aufenthaltes im Herkunftsstaat in den Jahren vor der Ausreise.
Wie dargelegt, sind mittlerweile auch die Eltern des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet eingereist und halten sich im Bundesgebiet als Asylwerber auf. Zumal der Beschwerdeführer sich bei diesen aufgehalten haben soll und auch der Bruder des Beschwerdeführers bei diesen gemeldet gewesen sein soll, haben auch deren Ausführungen in das Verfahren des Beschwerdeführers einzufließen. Zumal diese bis zum Jahr 2011 im Herkunftsstaat aufhältig waren, sind diese - wie im Übrigen auch der Bruder - zu einem allenfalls nach wie vor bestehenden Interesse am Beschwerdeführer zu befragen.
Eine weitere Befragung des Beschwerdeführers und seiner im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen zu den dargelegten Aspekten erscheint aus all diesen Erwägungen unvermeidlich. Ebenso sind Ermittlungen zur Verifizierung der Verurteilung, der Haft und des "Freispruchs aus Straßburg" des Bruders sowie der konkrete Vorwurf der Russischen Föderation gegen den Cousin/Neffen unumgänglich.
In diesem Zusammenhang erscheint es auch unzureichend, wenn die belangte Behörde die dem Bundesasylamt vorgelegten handschriftlichen Schreiben ohne nähere Begründung als Gefälligkeitsschreiben bewertet.
Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - der einer Neudurchführung des Asylverfahrens gleichkommt - lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen ist.Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - der einer Neudurchführung des Asylverfahrens gleichkommt - lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen ist.
Es waren letztlich auch verfahrensökonomische Aspekte zu berücksichtigen, hängt das Asylverfahren des Beschwerdeführers doch in untrennbarem Zusammenhang mit jenen seines Bruders und seiner Eltern, die beim Bundesasylamt anhängig sind.
Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd. § 66 Abs. 3 AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd. Paragraph 66, Absatz 3, AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.
Im fortgesetzten Verfahren wird anhand aktueller Länderfeststellung auch zu erörtern sein, inwieweit dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Angehörigeneigenschaft zu seinem Cousin/Neffen Verfolgung im Herkunftsstaat drohen könnte. Gemäß dem hg. Amtswissen können Familienmitglieder mutmaßlicher Widerstandskämpfer durchaus Formen einer regelrechten Kollektivbestrafung ausgesetzt sein. Dahingehend werden entsprechende Länderfeststellungen zu treffen sein. Im Übrigen wird der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Überprüfung hinsichtlich aktuell bestehender Erkrankungen zu unterziehen sein. Im Fall des Vorliegens einer Erkrankung werden entsprechende Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat in die Beurteilung der Entscheidung einzufließen haben.
Darüber hinaus werden etwaige Änderungen im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zu erörtern und bei der Entscheidung zu berücksichtigen sein.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
28.02.2012