Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D14 319816-1/2008/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2008, FZ. 07 11.059-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.01.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2008, FZ. 07 11.059-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.01.2012 zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX vom 13.06.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2008, FZ. 07 11.059-BAG, wird dieser gem. § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 vom 13.06.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2008, FZ. 07 11.059-BAG, wird dieser gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 28.11.2007 gemeinsam mit ihrem Ehemann XXXX (Zl. D14 319817-1/2008), ihren drei minderjährigen Kindern XXXX; XXXX sowie XXXX (Zlen. D14 319818-1/2008, D14 319820-1/2008 und D14 319819-1/2008) und ihrer Schwiegermutter XXXX (Zl. D14 400221-1/2008), in das Bundesgebiet ein und stellten sie alle am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 28.11.2007 gemeinsam mit ihrem Ehemann römisch 40 (Zl. D14 319817-1/2008), ihren drei minderjährigen Kindern römisch 40 ; römisch 40 sowie römisch 40 (Zlen. D14 319818-1/2008, D14 319820-1/2008 und D14 319819-1/2008) und ihrer Schwiegermutter römisch 40 (Zl. D14 400221-1/2008), in das Bundesgebiet ein und stellten sie alle am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.
Am XXXX wurde die Tochter XXXX (Zl. D14 411500-1/2010) im Bundesgebiet geboren und für diese am 02.10.2009 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Am römisch 40 wurde die Tochter römisch 40 (Zl. D14 411500-1/2010) im Bundesgebiet geboren und für diese am 02.10.2009 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Die Beschwerdeführerin wurde am 28.11.2007 (Erstbefragung), am 19.12.2007 und am 03.06.2008 niederschriftlich einvernommen.
Im Zuge ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.11.2007 gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Reise in XXXX begonnen habe. Sie sei mit ihrer Mutter und ihren beiden Kindern legal mittels Auslandsreisepass (ausgestellt im Oktober 2005) nach Weißrussland ausgereist. Von dort seien sie mit der Bahn weiter nach Polen gereist, wo sie von polnischen Grenzsoldaten aufgegriffen worden seien. Die Beschwerdeführerin habe mit ihren Familienangehörigen in Polen um Asyl angesucht. Ihr Ehemann sei bereits im Sommer nach Polen gereist. Nachdem im Sommer 2007 das Lager in Polen von Maskierten überfallen worden sei, hätten sich die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen dazu entschlossen nach Österreich zu fahren. Schlepperunterstützt - versteckt auf der Ladefläche eines LKWs - seien sie schließlich in das Bundesgebiet eingereist. Zum Grund für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat befragt, führte die Beschwerdeführerin die Probleme ihres Ehemannes an. Dieser sei im Jahr 2005 von den russischen Milizen verfolgt worden, da er während des ersten Krieges im November 1994 den Tschetschenen geholfen habe. Aus diesem Grund sei die Beschwerdeführerin von der Miliz abgeholt worden. Infolge der Flucht ihres Ehemannes sei auch die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter und den Kindern aus dem Herkunftsstaat ausgereist.Im Zuge ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.11.2007 gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Reise in römisch 40 begonnen habe. Sie sei mit ihrer Mutter und ihren beiden Kindern legal mittels Auslandsreisepass (ausgestellt im Oktober 2005) nach Weißrussland ausgereist. Von dort seien sie mit der Bahn weiter nach Polen gereist, wo sie von polnischen Grenzsoldaten aufgegriffen worden seien. Die Beschwerdeführerin habe mit ihren Familienangehörigen in Polen um Asyl angesucht. Ihr Ehemann sei bereits im Sommer nach Polen gereist. Nachdem im Sommer 2007 das Lager in Polen von Maskierten überfallen worden sei, hätten sich die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen dazu entschlossen nach Österreich zu fahren. Schlepperunterstützt - versteckt auf der Ladefläche eines LKWs - seien sie schließlich in das Bundesgebiet eingereist. Zum Grund für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat befragt, führte die Beschwerdeführerin die Probleme ihres Ehemannes an. Dieser sei im Jahr 2005 von den russischen Milizen verfolgt worden, da er während des ersten Krieges im November 1994 den Tschetschenen geholfen habe. Aus diesem Grund sei die Beschwerdeführerin von der Miliz abgeholt worden. Infolge der Flucht ihres Ehemannes sei auch die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter und den Kindern aus dem Herkunftsstaat ausgereist.
Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte die Beschwerdeführerin die Verhaftung ihrer gesamten Familie, da die Beschwerdeführerin nach ihrer Verhaftung in Tschetschenien ein Papier unterschreiben habe müssen, wonach sie das Land nicht verlassen dürfe. Zu ihren Kindern erklärte die Beschwerdeführerin, dass diese gesund seien und keine eigenen Fluchtgründe hätten.
Aufgrund der Asylantragstellung in Polen wurden Dublinkonsultationen mit Polen geführt und erklärten sich die polnischen Asylbehörden mit Eingabe vom 07.12.2007 zur Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen bereit.
Laut gutachterlicher Stellungnahme im Zulassungsverfahren gem. § 30 AsylG 2005 nach Untersuchung am 13.12.2007 liegt bei der Beschwerdeführerin keine krankheitswertige psychische Störung vor.Laut gutachterlicher Stellungnahme im Zulassungsverfahren gem. Paragraph 30, AsylG 2005 nach Untersuchung am 13.12.2007 liegt bei der Beschwerdeführerin keine krankheitswertige psychische Störung vor.
Darin führte die Beschwerdeführerin ihre Mitnahme gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrer Tochter an. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Tochter wieder nachhause gehen können, die Muter sei als Geisel dort geblieben. Es sei die Forderung gestellt worden, mit den Russen zusammenzuarbeiten.
In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 19.12.2007 wurde vordergründig die beabsichtigte Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen thematisiert.
Die Beschwerdeführerin wurde am 03.06.2008 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen. Dabei legte sie eingangs dar, dass sie mit ihrem Ehemann, ihren Kindern und ihrer Mutter ins Bundesgebiet eingereist sei. Ihre Angaben würden auch für ihre Kinder gelten.
Zum Grund für das Verlassen der Heimat befragt, erklärte sie, wegen ihrem Ehemann geflüchtet zu sein. Die Beschwerdeführerin sei Anfang 2005 mit ihrer Mutter und ihrer Tochter von der Polizei von XXXX mitgenommen worden. Die Beschwerdeführerin habe damals in XXXX gewohnt. Sie seien verhört worden und die Polizei habe eine Zusammenarbeit gefordert. Vor der Freilassung seien sie gezwungen worden, zu unterschreiben nicht auszureisen.Zum Grund für das Verlassen der Heimat befragt, erklärte sie, wegen ihrem Ehemann geflüchtet zu sein. Die Beschwerdeführerin sei Anfang 2005 mit ihrer Mutter und ihrer Tochter von der Polizei von römisch 40 mitgenommen worden. Die Beschwerdeführerin habe damals in römisch 40 gewohnt. Sie seien verhört worden und die Polizei habe eine Zusammenarbeit gefordert. Vor der Freilassung seien sie gezwungen worden, zu unterschreiben nicht auszureisen.
Ihr Ehemann sei verfolgt worden, da er am ersten Krieg teilgenommen habe. Die Beschwerdeführerin habe ihren Ehemann im Jahr 1996 geheiratet.
Ihr Ehemann sei oft - ca. 5, 6 Mal - in Gefangenschaft gewesen. Im Jahr 2001 sei er für ca. zwei Wochen in XXXX in Gefangenschaft gewesen.Ihr Ehemann sei oft - ca. 5, 6 Mal - in Gefangenschaft gewesen. Im Jahr 2001 sei er für ca. zwei Wochen in römisch 40 in Gefangenschaft gewesen.
Danach befragt, gab die Beschwerdeführerin an, nicht zu wissen, für wen ihr Ehemann gearbeitet habe, weil ihr davon nicht erzählt worden sei.
Zu ihrer Mutter erklärte die Beschwerdeführerin, dass diese deshalb mit der Beschwerdeführerin geflüchtet sei, da diese krank sei und abgesehen von der Beschwerdeführerin niemanden habe.
Nach dem Vorfall im Jahr 2003 habe die Beschwerdeführerin ihren Ehemann zuhause gepflegt. Er habe nicht zur Arbeit gehen können. Der Vater ihres Ehemannes habe in XXXX gelebt, die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie in XXXX.Nach dem Vorfall im Jahr 2003 habe die Beschwerdeführerin ihren Ehemann zuhause gepflegt. Er habe nicht zur Arbeit gehen können. Der Vater ihres Ehemannes habe in römisch 40 gelebt, die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie in römisch 40 .
Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte die Beschwerdeführerin, wieder in die Hände der Behörden zu gelangen.
Die Beschwerdeführerin verneinte, Beweismittel zur Verifizierung ihres Vorbringens vorlegen zu können.
Nach Vorhalt von Länderberichten zur Lage ethnischer Tschetschenen im Herkunftsstaat bezog die Beschwerdeführerin dahingehend Stellung, dass sie bereits seit drei Jahren aus dem Herkunftsstaat weg sei. Im Übrigen kenne sie die in den Berichten angeführte Organisation nicht.
Abschließend meinte die Beschwerdeführerin, dass ihr Ehemann die Heimat nicht verlassen habe wollen. Erst nachdem die Beschwerdeführerin, ihre Tochter und ihre Mutter von der Polizei mitgenommen worden seien, habe ihr Ehemann gemeint, dass sie ausreisen sollten. Ihr Ehemann habe mit der Beschwerdeführerin in den Jahren 2003 bis zur Flucht in XXXX gelebt, wobei sie öfters die Wohnung gewechselt hätten. Auf Vorhalt, wonach ihr Ehemann angegeben habe, sich versteckt gehalten zu haben, meinte die Beschwerdeführerin, dass ihr Ehemann in der Nacht nicht zuhause gewesen sei. Er habe in der Früh ein paar Stunden geschlafen, etwas gegessen und sei im Anschluss daran wieder gegangen.Abschließend meinte die Beschwerdeführerin, dass ihr Ehemann die Heimat nicht verlassen habe wollen. Erst nachdem die Beschwerdeführerin, ihre Tochter und ihre Mutter von der Polizei mitgenommen worden seien, habe ihr Ehemann gemeint, dass sie ausreisen sollten. Ihr Ehemann habe mit der Beschwerdeführerin in den Jahren 2003 bis zur Flucht in römisch 40 gelebt, wobei sie öfters die Wohnung gewechselt hätten. Auf Vorhalt, wonach ihr Ehemann angegeben habe, sich versteckt gehalten zu haben, meinte die Beschwerdeführerin, dass ihr Ehemann in der Nacht nicht zuhause gewesen sei. Er habe in der Früh ein paar Stunden geschlafen, etwas gegessen und sei im Anschluss daran wieder gegangen.
I.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.06.2008, Zl. 07 11.059-BAG, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihr den Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 im Bezug auf die Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).römisch eins.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.06.2008, Zl. 07 11.059-BAG, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihr den Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 im Bezug auf die Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Das Bundesasylamt kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin wegen des Bürgerkrieges in Tschetschenien bzw. wegen der mit diesem Bürgerkrieg direkt in Zusammenhang stehenden Folgen aus dem Herkunftsstaat ausgereist sei. Eine asylrelevante Verfolgung sei aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht abzuleiten gewesen. Im Übrigen sei ihr Vorbringen vage, nicht plausibel nachvollziehbar, allgemein gehalten und nicht glaubhaft gewesen.
Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat seien Asyl und subsidiärer Schutz nicht begründbar. Dahingehend traf die belangte Behörde entsprechende Länderfeststellungen. Die Beschwerdeführerin sei gesund und seien auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die die Gewährung subsidiären Schutzes gerechtfertigt hätten.
Die getroffene Ausweisung sei im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen, zumal ihre Angehörigen in Österreich selbst Asylwerber ohne Berechtigung zum dauernden Aufenthalt seien. Ein besonderes Naheverhältnis zur im Bundesgebiet als anerkannter Flüchtling aufhältigen Schwägerin sei nicht fassbar.Die getroffene Ausweisung sei im Lichte des Artikel 8, EMRK notwendig und geboten gewesen, zumal ihre Angehörigen in Österreich selbst Asylwerber ohne Berechtigung zum dauernden Aufenthalt seien. Ein besonderes Naheverhältnis zur im Bundesgebiet als anerkannter Flüchtling aufhältigen Schwägerin sei nicht fassbar.
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde am 13.06.2008 fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben und dieser zur Gänze wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten. Darin finden sich primär Ausführungen zum Ehemann der Beschwerdeführerin.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde am 13.06.2008 fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben und dieser zur Gänze wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten. Darin finden sich primär Ausführungen zum Ehemann der Beschwerdeführerin.
I.4. Am 17.01.2012 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und ihre Mutter zur Aktualität ihrer Fluchtgründe befragt wurden. (OZ 8Z)römisch eins.4. Am 17.01.2012 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und ihre Mutter zur Aktualität ihrer Fluchtgründe befragt wurden. (OZ 8Z)
Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurde ein Konvolut an Unterlagen vorgelegt: Neben medizinischen Unterlagen über eine Tuberkuloseerkrankung des Ehemannes und der beiden minderjährigen Kinder XXXX und XXXX (Ambulanzblätter vom 14.12.2010 des Landeskrankenhauses XXXX, vorläufige Entlassungsberichte vom 18.06.2010 und 21.06.2010 samt Aufenthaltsbestätigung vom 22.06.2010 des Landeskrankenhauses XXXX) wurde eine psychotherapeutische Stellungnahme von XXXX vom 12.01.2011 vorgelegt, in der beim Ehemann das Vorliegen einer PTBS diagnostiziert wird. Aus den übermittelten Befunden geht bei ihrem Ehemann auch ein Zustand nach Hepatitis B hervor.Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurde ein Konvolut an Unterlagen vorgelegt: Neben medizinischen Unterlagen über eine Tuberkuloseerkrankung des Ehemannes und der beiden minderjährigen Kinder römisch 40 und römisch 40 (Ambulanzblätter vom 14.12.2010 des Landeskrankenhauses römisch 40 , vorläufige Entlassungsberichte vom 18.06.2010 und 21.06.2010 samt Aufenthaltsbestätigung vom 22.06.2010 des Landeskrankenhauses römisch 40 ) wurde eine psychotherapeutische Stellungnahme von römisch 40 vom 12.01.2011 vorgelegt, in der beim Ehemann das Vorliegen einer PTBS diagnostiziert wird. Aus den übermittelten Befunden geht bei ihrem Ehemann auch ein Zustand nach Hepatitis B hervor.
Darüber hinaus wurden Schul- und Kindergartenbesuchsbestätigungen betreffend die Kinder der Beschwerdeführerin vorgelegt.
In der Beschwerdeverhandlung sind weitreichende - für das Verfahren wesentliche - Neuerungen zutage getreten. So sollen im Jahr 2011 die Eltern und der Bruder des Ehemannes der Beschwerdeführerin nach Österreich gereist sein und hier Asylanträge gestellt haben. Ein Neffe des Ehemannes, dem in Österreich Asyl gewährt worden sei, soll sich in Kroatien in Auslieferungshaft befinden. Zuvor sollen die österreichischen Behörden die beantragte Auslieferung durch die russische Justiz zwei Mal abgelehnt haben. Der Bruder ihres Ehemannes soll vom Jahr 2001 bis zum Jahr 2010 in Russland inhaftiert gewesen sein. Betreffend den Bruder soll ein Urteil des Gerichtshofes in Straßburg existieren, auf Basis dessen der Bruder aus der Haft entlassen worden sein soll.
I.5. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D14 319817-1/2008/12E, behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß § 66 Abs. 2 AVG den (den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffenden) Bescheid vom 06.06.2008 und verwies diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.römisch eins.5. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D14 319817-1/2008/12E, behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG den (den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffenden) Bescheid vom 06.06.2008 und verwies diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
I.6. Als maßgebender Sachverhalt ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Ehefrau des Beschwerdeführers zur D14 319817-1/2008 ist, über dessen Asylantrag aufgrund der Zurückverweisung an die belangte Behörde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden ist und dass im Rahmen eines Familienverfahrens alle Familienangehörigen einen Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten haben.römisch eins.6. Als maßgebender Sachverhalt ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Ehefrau des Beschwerdeführers zur D14 319817-1/2008 ist, über dessen Asylantrag aufgrund der Zurückverweisung an die belangte Behörde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden ist und dass im Rahmen eines Familienverfahrens alle Familienangehörigen einen Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten haben.
Die Beschwerdeführerin ist im Zusammenhang mit den Problemen ihres Ehemannes aus dem Herkunftsstaat ausgereist.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
§ 61 Abs. 3 Z. 1 AsylG 2005 sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gem. § 4 AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 AsylG, c) entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG, sowie gem. Z. 2 bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gem. Paragraph 4, AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, AsylG, c) entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG, sowie gem. Ziffer 2, bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.
Da der Asylantrag am 28.11.2007 gestellt wurde, ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.2. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis).römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis).
Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis) - aber mit gleichem Inhalt - zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis) - aber mit gleichem Inhalt - zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.
II.3. Mit dem oben genannten Erkenntnis hat der Asylgerichtshof den (den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffenden) Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2008 gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und diese Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei.3. Mit dem oben genannten Erkenntnis hat der Asylgerichtshof den (den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffenden) Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2008 gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und diese Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Im Hinblick darauf, dass der über den Asylantrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin ergangene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben wurde, konnte im Lichte des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idgF, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der den Asylantrag der Beschwerdeführerin abweisende (angefochtene) Bescheid vom 06.06.2008 keinen Bestand haben.Im Hinblick darauf, dass der über den Asylantrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin ergangene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben wurde, konnte im Lichte des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 idgF, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der den Asylantrag der Beschwerdeführerin abweisende (angefochtene) Bescheid vom 06.06.2008 keinen Bestand haben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, KassationZuletzt aktualisiert am
28.02.2012