TE AsylGH Erkenntnis 2012/2/7 C7 303814-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.02.2012
beobachten
merken

Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

C7 303814-1/2008/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2006, FZ. 04 24.789-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.08.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2006, FZ. 04 24.789-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.08.2011 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl Nr. 126/2002, und § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF, und § 10 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 2002,, und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, und Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, reiste am 04.12.2004 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.12.2004 einen Asylantrag.

1.1. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.12.2004 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei Mitte November 2004 mit Hilfe eines Schleppers in einem Flugzeug irgendwohin nach Europa geflogen. Sie wisse nicht, wohin. Der Flug habe ca. 10 Stunden gedauert. Von dort sei sie mit der Eisenbahn ca. 8 bis 9 Stunden gefahren und dann in Österreich angekommen. Sie sei nicht legal unter Verwendung eines eigenen Reisepasses ausgereist. In einem anderen Staat der EU habe sie keinen Asylantrag gestellt und sei auch in keinem anderen Staat der EU eingereist. Weder habe sie im Bereich der EU, noch in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Bekannte hätten den Kontakt mit dem Schlepper hergestellt. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin 45.000 RMB bezahlen müssen. Davon habe sie einen Teil selbst von der Erbschaft ihrer Eltern aufgebracht, den anderen Teil hätten gute Freunde für sie bezahlt.

Zu ihren Fluchtgründen brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie nicht verheiratet sei, allerdings seit ein paar Jahren mit einem verheirateten Mann zusammenlebe, mit dem sie zwei Töchter habe. Sie habe noch ein drittes Kind gewollt, einen Buben. Auch sei sie noch einmal schwanger geworden. Vom örtlichen Büro der Geburtenplanungsbehörde sei sie jedoch gezwungen worden, das Kind abtreiben zu lassen. Dieser Eingriff sei im September 2004 vorgenommen worden, als sie bereits im achten Monat schwanger gewesen sei. Die gleiche Behörde habe sie auch bestrafen wollen, weil sie als unverheiratete Frau schon zwei Kinder auf die Welt gebracht habe, wo doch schon verheiratete Frauen nur ein Kind zur Welt bringen dürften. Noch dazu würde sie mit einem verheirateten Mann zusammenleben. Ihre beiden Töchter seien als uneheliche Kinder amtlich gar nicht registriert. Vom Staat würden sie gar nicht zur Kenntnis genommen und hätten auch gar keinen Anspruch auf Sozialleistungen und Schulplätze. Die Geburt der Kinder könne die Beschwerdeführerin nicht beweisen. Die Schikanen der Geburtenplanungsbehörde seien zu viel gewesen. Über sie und ihren Lebensgefährten sei eine Geldstrafe in der Höhe von einigen zehntausend RMB verhängt worden, welche von ihrem Lebensgefährten inzwischen beglichen worden wäre. Es sei jedoch zu erwarten, dass die Behörde noch weitere finanzielle Forderungen stellen werde. Die Beschwerdeführerin sei geflohen, weil man ihr das dritte Kind genommen habe. Es sei nämlich wirklich ein Bub geworden. Sie sehe für sich und ihre Kinder keine Zukunft mehr in China.

Befragt, weshalb die Behörde bis zum achten Monat gewartet habe, erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe versucht, die Schwangerschaft in einem Versteck abzuwarten. Es gebe überall Niederlassungen dieser Geburtenplanungsbehörde, die dann Frauen ansehen würden, was mit ihnen los sei. Die Pflicht der Beamten der Geburtenplanungsbehörde sei es, das nationale Geburtenplanungsgesetz rigoros durchzusetzen. Konkret seien mehrere Vertreter der Behörde bei der Beschwerdeführerin erschienen und hätten so lange auf sie eingeredet, bis sie sich bereit erklärt hätte, den Eingriff durchführen zu lassen. Sie habe dann auch sofort mit ins Spital gehen müssen. Die Schwangerschaft sei der Behörde im August bekannt geworden. Der Eingriff wäre im September erfolgt. Konkret sei er im Volksspital XXXX der Stadt XXXX durchgeführt worden. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht und wolle sie ihr Vorbringen auch nicht ergänzen. Befragt, weshalb sie sich nicht in einem anderen Landesteil niedergelassen habe, antwortete die Beschwerdeführerin, ihr Lebensgefährte habe selbst gesagt, dass es für sie das Beste wäre, das Land zu verlassen. Nach allfälligen Problemen im Fall ihrer Rückkehr befragt führte sie an, sie glaube, dass sie aufgrund der mehrfachen Verfehlungen gegen das Geburtenplanungsgesetz ins Gefängnis kommen könnte. Den Dolmetscher habe sie einwandfrei verstanden, es sei die Einvernahme rückübersetzt worden und habe sie dieser nichts mehr hinzuzufügen. Sie sei physisch und psychisch in der Lage gewesen, die Fragen zu verstehen und entsprechend zu antworten.Befragt, weshalb die Behörde bis zum achten Monat gewartet habe, erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe versucht, die Schwangerschaft in einem Versteck abzuwarten. Es gebe überall Niederlassungen dieser Geburtenplanungsbehörde, die dann Frauen ansehen würden, was mit ihnen los sei. Die Pflicht der Beamten der Geburtenplanungsbehörde sei es, das nationale Geburtenplanungsgesetz rigoros durchzusetzen. Konkret seien mehrere Vertreter der Behörde bei der Beschwerdeführerin erschienen und hätten so lange auf sie eingeredet, bis sie sich bereit erklärt hätte, den Eingriff durchführen zu lassen. Sie habe dann auch sofort mit ins Spital gehen müssen. Die Schwangerschaft sei der Behörde im August bekannt geworden. Der Eingriff wäre im September erfolgt. Konkret sei er im Volksspital römisch 40 der Stadt römisch 40 durchgeführt worden. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht und wolle sie ihr Vorbringen auch nicht ergänzen. Befragt, weshalb sie sich nicht in einem anderen Landesteil niedergelassen habe, antwortete die Beschwerdeführerin, ihr Lebensgefährte habe selbst gesagt, dass es für sie das Beste wäre, das Land zu verlassen. Nach allfälligen Problemen im Fall ihrer Rückkehr befragt führte sie an, sie glaube, dass sie aufgrund der mehrfachen Verfehlungen gegen das Geburtenplanungsgesetz ins Gefängnis kommen könnte. Den Dolmetscher habe sie einwandfrei verstanden, es sei die Einvernahme rückübersetzt worden und habe sie dieser nichts mehr hinzuzufügen. Sie sei physisch und psychisch in der Lage gewesen, die Fragen zu verstehen und entsprechend zu antworten.

1.2. Am 06.06.2006 wurde eine neuerliche Einvernahme mit der Beschwerdeführerin durchgeführt. Bei dieser gab sie an, dass ihr Name XXXX sei. Ihre Heimatadresse laute XXXX. Sie sei ledig. Die Namen ihrer beiden Töchter seien XXXX, und XXXX. Personaldokumente habe die Beschwerdeführerin nicht. Ihr Vater habe einen kleinen Lebensmittelhandel gehabt, wo sie ausgeholfen habe. Eine andere Arbeit habe sie nicht gehabt. Der Tod Ihres Vaters sei schon so lange her, an den genauen Tag erinnere sie sich nicht. Zu ihrem Fluchtweg berichtete sie, dass sie Ende Oktober 2004 von Peking in den Süden Chinas geflogen sei, sie glaube, es sei die Provinz Yunnan gewesen. Von dort aus sei sie dann vom Schlepper zusammen mit anderen ins Ausland gebracht worden. Durch welche Länder sie gekommen sei, wisse sie nicht. Sie könne nur sagen, dass sie am 04.12.2004 in Österreich eingereist sei. Wie lange sie in Yunnan gewesen sei, wisse sie nicht. In Peking habe sie sich bis November aufgehalten. Auf die Frage, wie sie sich bis November in Peking aufhalten habe können, wenn sie zuvor behauptet habe, dass sie Ende Oktober von Peking in den Süden Chinas geflogen sei, erwiderte die Beschwerdeführerin, dass zwischen Ende Oktober und Anfang November kein großer Unterschied sei. Das Ausreisedatum müsse der 02.12.2004 gewesen sein. Befragt, ob sie von Yunnan direkt nach Europa geflogen sei, erklärte die Beschwerdeführerin an, dass sie das nicht wisse, sie glaube aber eher nicht. Sie seien zuerst geflogen, dann seien sie 7 oder 8 Stunden mit der Eisenbahn gefahren und dann sei der Flug gewesen, mit dem sie in Wien eingetroffen sei. Für den Schlepper habe sie über 40.000 RMB bezahlt. Einen Teil des Geldes habe sie sich von ihrem Lebensgefährten ausgeborgt, ein Teil davon stamme aus dem väterlichen Erbe. Die Ausreise am 02.12.2004 sei ihre erste aus China gewesen. Zuvor habe sie ihren eigenen Heimatbezirk kaum verlassen. Aus eigenem Antrieb habe sie sich nicht an eine Sicherheitsbehörde, beispielsweise an die Polizei gewandt. Sie sei in China nicht politisch oder religiös tätig gewesen und auch kein Mitglied einer Organisation. Auch habe sie keine strafbare Handlung in ihrer Heimat begangen.1.2. Am 06.06.2006 wurde eine neuerliche Einvernahme mit der Beschwerdeführerin durchgeführt. Bei dieser gab sie an, dass ihr Name römisch 40 sei. Ihre Heimatadresse laute römisch 40 . Sie sei ledig. Die Namen ihrer beiden Töchter seien römisch 40 , und römisch 40 . Personaldokumente habe die Beschwerdeführerin nicht. Ihr Vater habe einen kleinen Lebensmittelhandel gehabt, wo sie ausgeholfen habe. Eine andere Arbeit habe sie nicht gehabt. Der Tod Ihres Vaters sei schon so lange her, an den genauen Tag erinnere sie sich nicht. Zu ihrem Fluchtweg berichtete sie, dass sie Ende Oktober 2004 von Peking in den Süden Chinas geflogen sei, sie glaube, es sei die Provinz Yunnan gewesen. Von dort aus sei sie dann vom Schlepper zusammen mit anderen ins Ausland gebracht worden. Durch welche Länder sie gekommen sei, wisse sie nicht. Sie könne nur sagen, dass sie am 04.12.2004 in Österreich eingereist sei. Wie lange sie in Yunnan gewesen sei, wisse sie nicht. In Peking habe sie sich bis November aufgehalten. Auf die Frage, wie sie sich bis November in Peking aufhalten habe können, wenn sie zuvor behauptet habe, dass sie Ende Oktober von Peking in den Süden Chinas geflogen sei, erwiderte die Beschwerdeführerin, dass zwischen Ende Oktober und Anfang November kein großer Unterschied sei. Das Ausreisedatum müsse der 02.12.2004 gewesen sein. Befragt, ob sie von Yunnan direkt nach Europa geflogen sei, erklärte die Beschwerdeführerin an, dass sie das nicht wisse, sie glaube aber eher nicht. Sie seien zuerst geflogen, dann seien sie 7 oder 8 Stunden mit der Eisenbahn gefahren und dann sei der Flug gewesen, mit dem sie in Wien eingetroffen sei. Für den Schlepper habe sie über 40.000 RMB bezahlt. Einen Teil des Geldes habe sie sich von ihrem Lebensgefährten ausgeborgt, ein Teil davon stamme aus dem väterlichen Erbe. Die Ausreise am 02.12.2004 sei ihre erste aus China gewesen. Zuvor habe sie ihren eigenen Heimatbezirk kaum verlassen. Aus eigenem Antrieb habe sie sich nicht an eine Sicherheitsbehörde, beispielsweise an die Polizei gewandt. Sie sei in China nicht politisch oder religiös tätig gewesen und auch kein Mitglied einer Organisation. Auch habe sie keine strafbare Handlung in ihrer Heimat begangen.

Zu ihren Fluchtgründen brachte die Beschwerdeführerin vor, dass der Hauptgrund darin liege, dass sie gegen das Geburtenplanungsgesetz verstoßen habe. Dazu müsse man wissen, dass die Provinz Henan, aus der sie stamme, eine der bevölkerungsreichsten Provinzen Chinas sei und dass dort die Ein-Kind-Familie ganz besonders streng durchgesetzt werde. Es komme immer wieder vor, dass die Behörden in jenen Fällen, wo Verstöße vorliegen würden, schwere Strafen verhängen würden, bis hin zum Zerstören des betreffenden Wohnhauses. Neben der Durchsetzung des für ganz China geltenden Geburtenplanungsgesetzes gebe es auch noch eine Fülle von lokalen Bestimmungen, die einem das Leben schwer machen würden. Sie sei auch ein Opfer dieser Politik, sie sei gezwungen worden, sich vor der Behörde zu verstecken. Zuletzt habe ihr Lebensgefährte beschlossen, sie außer Landes bringen zu lassen. Ihr Lebensgefährte sei ein verheirateter Mann, der mit seiner Ehefrau bereits zwei Kinder habe. Ein drittes Kind sei unterwegs gewesen, das habe aber abgetrieben werden müssen. Dies sei im September gewesen. Danach sei die Beschwerdeführerin weggegangen und sei sie deshalb hier. Aus diesem Grund habe ihr auch ihr Lebensgefährte zugeredet das Land zu verlassen.

Ihre beiden Kinder wären ursprünglich bei ihr gewesen. Nach ihrer Ausreise glaube sie, dass ihr Lebensgefährte sie zu sich genommen habe. Dabei handle es sich aber um eine Vermutung ihrerseits, aber sei sie sich zugleich einigermaßen sicher, dass er die Kinder nicht weggegeben habe. Fotos von ihren Kindern habe sie nicht dabei. Wann die Abtreibung stattgefunden habe, wisse sie nicht genau, sie wisse nur, dass es im September gewesen sei, da es schon kühl gewesen wäre. Auf den Vorhalt, dass es ungewöhnlich und auch unglaubwürdig sei, dass sie sich an ein so einschneidendes Erlebnis nicht mehr erinnern könne, zumal dies doch auch fluchtauslösend gewesen sei, entgegnete die Beschwerdeführerin, es möge ja sein, dass eine Abtreibung in Österreich etwas Furchtbares sei, aber in China komme es so häufig vor, dass es von niemandem für wichtig gehalten werde. Aufgefordert, die konkreten Fluchtgründe zu schildern, erzählte die Beschwerdeführerin, die Geburtenplanungsbehörde habe einerseits sie festnehmen und andererseits ihr Haus zerstören wollen. Befragt, woher sie von einer etwaigen Festnahme gewusst habe, meinte sie, dass man das eben wisse. Man wachse in China mit dem Gefühl auf, dass man ununterbrochen beobachtet werde. Das könne man sich hier vielleicht nicht vorstellen. Genauso wisse sie, dass sie sterilisiert werden solle, das sei ein Eingriff im Unterleib, der bewirke, dass man keine Kinder mehr bekommen könne. Nach dem Vorliegen eines konkreten Haftbefehls gegen ihre Person befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass dies eine typisch europäische Fragestellung sei. Man könne doch nicht im Ernst glauben, dass man in einem Dorf, wo jeder jeden kenne und wo die Behörde sowieso machen könne, was sie wolle, so etwas wie einen Haftbefehl benötige. Befragt, weshalb sie nun aussage, dass sie in einem Dorf gelebt habe, wo sie doch zuvor angegeben habe, dass ihre letzte Wohnadresse die Millionenstadt XXXX gewesen sei, erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei am Land geboren. Ihre Eltern seien dann nach XXXX gezogen. Sie hätten aber immer noch ihr Haus im Dorf gehabt und nehme sie an, dass es auch Österreicher gebe, die zugleich ihren Wohnsitz in der Stadt und auf dem Land hätten. Sie sei übrigens in XXXX ohne Wohnbewilligung gewesen, dass heiße, sie hätte sich dort eigentlich nicht aufhalten dürfen. Befragt, weshalb sie nicht in XXXX geblieben sei, wo sie niemand kenne, erwiderte sie, dass es nicht stimme, dass man sie in der Stadt nicht kenne. Das für ihre Wohnstraße zuständige Straßenkomitee habe selbstverständlich bemerkt, dass sie schwanger gewesen sei. Das Komitee habe auch veranlasst, dass sie in ihr Heimatdorf zurückgeschickt worden sei. Der Eingriff wäre im Volksspital XXXX durchgeführt worden. Es sei auch wichtig, dass sie Angst davor gehabt habe, sterilisiert zu werden. Befragt, weshalb sie sich dann nicht in einem anderen Landesteil Chinas niedergelassen habe, antwortete die Beschwerdeführerin, sie müsse im Vertrauen sagen, dass es wahrscheinlich daran liege, dass sie ihr Lebensgefährte auf elegante Art los werden habe wollen. Sie könne das zwar nicht beschwören, aber es sei eine starke Vermutung ihrerseits. Im Falle einer Rückkehr nach China sei ihre größte Befürchtung, dass sie dann sterilisiert werde. Möglicherweise würden auch noch andere Strafen auf sie warten. Zu den Daten ihres Lebensgefährten befragt führte sie an, dass sein Name XXXX sei und er am XXXX geboren sei. Von Beruf sei er Kleinhändler gewesen. Aufgefordert, das Tierkreiszeichen ihrer Kinder anzugeben, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie dies auf Anhieb nicht sagen könne und erst zurückrechnen müsse. Sie komme aber nicht darauf. Nach etwaigen Kinderkrankheiten ihrer beiden Töchter befragt sagte sie aus, dass diese nie krank gewesen seien, außer gelegentlichen Erkältungen. Ihre beiden Töchter seien in einem Spital in XXXX zur Welt gekommen.Ihre beiden Kinder wären ursprünglich bei ihr gewesen. Nach ihrer Ausreise glaube sie, dass ihr Lebensgefährte sie zu sich genommen habe. Dabei handle es sich aber um eine Vermutung ihrerseits, aber sei sie sich zugleich einigermaßen sicher, dass er die Kinder nicht weggegeben habe. Fotos von ihren Kindern habe sie nicht dabei. Wann die Abtreibung stattgefunden habe, wisse sie nicht genau, sie wisse nur, dass es im September gewesen sei, da es schon kühl gewesen wäre. Auf den Vorhalt, dass es ungewöhnlich und auch unglaubwürdig sei, dass sie sich an ein so einschneidendes Erlebnis nicht mehr erinnern könne, zumal dies doch auch fluchtauslösend gewesen sei, entgegnete die Beschwerdeführerin, es möge ja sein, dass eine Abtreibung in Österreich etwas Furchtbares sei, aber in China komme es so häufig vor, dass es von niemandem für wichtig gehalten werde. Aufgefordert, die konkreten Fluchtgründe zu schildern, erzählte die Beschwerdeführerin, die Geburtenplanungsbehörde habe einerseits sie festnehmen und andererseits ihr Haus zerstören wollen. Befragt, woher sie von einer etwaigen Festnahme gewusst habe, meinte sie, dass man das eben wisse. Man wachse in China mit dem Gefühl auf, dass man ununterbrochen beobachtet werde. Das könne man sich hier vielleicht nicht vorstellen. Genauso wisse sie, dass sie sterilisiert werden solle, das sei ein Eingriff im Unterleib, der bewirke, dass man keine Kinder mehr bekommen könne. Nach dem Vorliegen eines konkreten Haftbefehls gegen ihre Person befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass dies eine typisch europäische Fragestellung sei. Man könne doch nicht im Ernst glauben, dass man in einem Dorf, wo jeder jeden kenne und wo die Behörde sowieso machen könne, was sie wolle, so etwas wie einen Haftbefehl benötige. Befragt, weshalb sie nun aussage, dass sie in einem Dorf gelebt habe, wo sie doch zuvor angegeben habe, dass ihre letzte Wohnadresse die Millionenstadt römisch 40 gewesen sei, erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei am Land geboren. Ihre Eltern seien dann nach römisch 40 gezogen. Sie hätten aber immer noch ihr Haus im Dorf gehabt und nehme sie an, dass es auch Österreicher gebe, die zugleich ihren Wohnsitz in der Stadt und auf dem Land hätten. Sie sei übrigens in römisch 40 ohne Wohnbewilligung gewesen, dass heiße, sie hätte sich dort eigentlich nicht aufhalten dürfen. Befragt, weshalb sie nicht in römisch 40 geblieben sei, wo sie niemand kenne, erwiderte sie, dass es nicht stimme, dass man sie in der Stadt nicht kenne. Das für ihre Wohnstraße zuständige Straßenkomitee habe selbstverständlich bemerkt, dass sie schwanger gewesen sei. Das Komitee habe auch veranlasst, dass sie in ihr Heimatdorf zurückgeschickt worden sei. Der Eingriff wäre im Volksspital römisch 40 durchgeführt worden. Es sei auch wichtig, dass sie Angst davor gehabt habe, sterilisiert zu werden. Befragt, weshalb sie sich dann nicht in einem anderen Landesteil Chinas niedergelassen habe, antwortete die Beschwerdeführerin, sie müsse im Vertrauen sagen, dass es wahrscheinlich daran liege, dass sie ihr Lebensgefährte auf elegante Art los werden habe wollen. Sie könne das zwar nicht beschwören, aber es sei eine starke Vermutung ihrerseits. Im Falle einer Rückkehr nach China sei ihre größte Befürchtung, dass sie dann sterilisiert werde. Möglicherweise würden auch noch andere Strafen auf sie warten. Zu den Daten ihres Lebensgefährten befragt führte sie an, dass sein Name römisch 40 sei und er am römisch 40 geboren sei. Von Beruf sei er Kleinhändler gewesen. Aufgefordert, das Tierkreiszeichen ihrer Kinder anzugeben, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie dies auf Anhieb nicht sagen könne und erst zurückrechnen müsse. Sie komme aber nicht darauf. Nach etwaigen Kinderkrankheiten ihrer beiden Töchter befragt sagte sie aus, dass diese nie krank gewesen seien, außer gelegentlichen Erkältungen. Ihre beiden Töchter seien in einem Spital in römisch 40 zur Welt gekommen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.07.2006 wies das Bundesasylamt den Asylantrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens gemäß § 7 AsylG 1997 ab, erklärte die Abschiebung nach China gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig und sprach gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.07.2006 wies das Bundesasylamt den Asylantrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab, erklärte die Abschiebung nach China gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig und sprach gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Fluchtgründe niederschriftlich beim Bundesasylamt EASt-Ost dargelegt habe, dass sie ledig sei und zwei Kinder namens XXXX und XXXX habe. Wegen ihrer beiden Kinder habe die Beschwerdeführerin Schwierigkeiten mit dem Familienplanungsbüro gehabt und sei bestraft worden. Der Vater der beiden Kinder sei ihr Lebensgefährte. Im völligen Widerspruch dazu sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Stellens ihres Asylantrages beim Bundesasylamt im Formblatt in der Rubrik Lebensgefährte nichts ausgefüllt habe und bzgl. etwaiger Kinder angegeben habe, dass sie keine habe.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Fluchtgründe niederschriftlich beim Bundesasylamt EASt-Ost dargelegt habe, dass sie ledig sei und zwei Kinder namens römisch 40 und römisch 40 habe. Wegen ihrer beiden Kinder habe die Beschwerdeführerin Schwierigkeiten mit dem Familienplanungsbüro gehabt und sei bestraft worden. Der Vater der beiden Kinder sei ihr Lebensgefährte. Im völligen Widerspruch dazu sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Stellens ihres Asylantrages beim Bundesasylamt im Formblatt in der Rubrik Lebensgefährte nichts ausgefüllt habe und bzgl. etwaiger Kinder angegeben habe, dass sie keine habe.

Grundsätzlich sei dazu festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihr engstes familiäres Umfeld bei verschiedenen Kontakten mit dem Bundesasylamt völlig widersprüchlich dargestellt habe. Personen, die selbst bei ihren "ureigensten" Angaben nicht stets widerspruchsfrei bleiben würden, mangle es an jeglicher persönlicher Glaubwürdigkeit.

Dass die Beschwerdeführerin in der Tat unglaubwürdig sei, zeige auch der Umstand, dass sie bei einer weiteren Einvernahme bzgl. ihrer beiden Kinder zuerst angegeben habe, dass XXXX und XXXX geboren sei. Konkret nachgefragt habe die Beschwerdeführerin die Jahrgänge der beiden Kinder auch umgekehrt dargestellt. Entsprechend der allgemeinen Lebenserfahrung sei jedoch davon auszugehen, dass "tatsächliche" Mütter das wahre Alter ihrer Kinder stets und jederzeit widerspruchsfrei wiedergeben könnten. Dazu sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen und sei aus diesem Grund davon auszugehen, dass das gegenständliche Vorbringen eine gedankliche Konstruktion darstelle.Dass die Beschwerdeführerin in der Tat unglaubwürdig sei, zeige auch der Umstand, dass sie bei einer weiteren Einvernahme bzgl. ihrer beiden Kinder zuerst angegeben habe, dass römisch 40 und römisch 40 geboren sei. Konkret nachgefragt habe die Beschwerdeführerin die Jahrgänge der beiden Kinder auch umgekehrt dargestellt. Entsprechend der allgemeinen Lebenserfahrung sei jedoch davon auszugehen, dass "tatsächliche" Mütter das wahre Alter ihrer Kinder stets und jederzeit widerspruchsfrei wiedergeben könnten. Dazu sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen und sei aus diesem Grund davon auszugehen, dass das gegenständliche Vorbringen eine gedankliche Konstruktion darstelle.

3. Dagegen richtete sich die rechtzeitig erhobene Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 25.07.2006, in welcher unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurden und das Vorbringen kursorisch wiederholt wurde. Weiters wurde darin ausgeführt, dass Haftstrafen in China unter unmenschlichen Bedingungen und auf unbestimmte Dauer verhängt würden. Die Entlassung erfolge nur durch Bezahlung eines hohen Geldbetrages, den die Beschwerdeführerin nicht aufbringen könne. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin und der aktuellen Situation in China auseinander zusetzten. Die Verpflichtung, ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen, bedeute, dass die konkrete und aktuelle Situation untersucht werde. Dies sei in diesem Fall unterlassen worden, insbesondere dadurch, dass dem Bundesasylamt als Spezialbehörde ausreichend Material vorliegen müsste, aus dem die Verfolgungssituation erkennbar sei. Dadurch, dass sich die erkennende Behörde nicht mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht möglich.

4. Am 19.11.2007 langte unaufgefordert ein handschriftliches Schreiben des ehemaligen Unterkunftgebers der Beschwerdeführerin ein, in welchem dieser mitteilte, dass die Beschwerdeführerin einen Aufgabeschein und eine Bestätigung über eine Auslandsüberweisung hinterlassen habe, auf welcher ihre wahre Adresse angegeben sei. Diese laute Provinz XXXX. Der Name der Tochter oder der Großmutter sei XXXX.4. Am 19.11.2007 langte unaufgefordert ein handschriftliches Schreiben des ehemaligen Unterkunftgebers der Beschwerdeführerin ein, in welchem dieser mitteilte, dass die Beschwerdeführerin einen Aufgabeschein und eine Bestätigung über eine Auslandsüberweisung hinterlassen habe, auf welcher ihre wahre Adresse angegeben sei. Diese laute Provinz römisch 40 . Der Name der Tochter oder der Großmutter sei römisch 40 .

5. Vor dem Asylgerichtshof wurde am 18.08.2011 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, welche folgenden Verlauf nahm:

"...

Die BF hat keine Bescheinigungsmittel bei sich.

BF: Meine Deutschkursbestätigung habe ich leider nicht mit. Und meine Bestätigung, dass ich zur Kirche gehe, habe ich auch nicht mit.

VR: In welche Kirche gehen Sie?

BF: Im XXXX, dies seit 3 Jahren. Zu den Zeugen Jehovas. Ich habe Fotos darüber. Diese habe ich aber nicht mit.BF: Im römisch 40 , dies seit 3 Jahren. Zu den Zeugen Jehovas. Ich habe Fotos darüber. Diese habe ich aber nicht mit.

Beginn der Befragung.

VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf § 119 Abs. 2 FPG wird hingewiesen.VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf Paragraph 119, Absatz 2, FPG wird hingewiesen.

BF: Ja.

VR: Waren Ihre Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren richtig und bleiben diese aufrecht?

BF: Ja.

VR: Wo in China haben Sie genau gelebt, können Sie die Adresse aufschreiben?

BF: Ich habe in XXXX gelebt.BF: Ich habe in römisch 40 gelebt.

VR: Haben Sie noch Familienangehörige in China?

BF: Meine Eltern sind beide verstorben.

VR: Haben Sie andere Familienangehörige in China?

BF: Ich habe eine ältere Schwester in China, aber ich habe den Kontakt zu ihr seit längerer Zeit verloren.

VR: Ist Ihre Schwester die einzige Familieangehörige in China?

BF: Ja.

VR: Sie haben beim BAA noch Kinder angegeben?

BF: Ich habe 2 Töchter

VR: Wo leben diese?

BF: Meine Töchter leben bei meinem Ex-Freund.

VR: In welchem Ort leben Ihre Töchter?

BF: Früher haben sie bei mir gewohnt, später sind sie woanders hin übersiedelt. In der gleichen Stadt.

VR: Haben Sie, abgesehen von Ihrer Schwester und Ihren Töchtern, noch andere Familienangehörigen in China?

BF: Nein.

VR: Wie ist der Name Ihres Ex-Freundes?

BF: XXXX.BF: römisch 40 .

VR: Wie sind die Namen Ihrer Töchter?

BF: XXXX.BF: römisch 40 .

VR: Wann sind Ihre Töchter geboren?

BF: XXXX.BF: römisch 40 .

VR: Haben Sie Kontakt zu Ihren Töchtern?

BF: Ich weiß nicht, wohin sie übersiedelt sind.

VR: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihren Kindern?

BF: Ich glaube, ca. im November 2004.

VR: Haben Sie nie nach Hause telefoniert und sich erkundigt, wie es Ihren Kindern geht?

BF: Damals war ich sehr arm, es gab auch kein geeignetes Kommunikationsmittel.

VR: Was haben Sie in China gearbeitet?

BF: Ich war arbeitslos in China.

VR: Haben Sie in China irgendwann gearbeitet?

BF: Nein.

VR: Wovon haben Sie gelebt?

BF: Mein Vater hatte ein Lebensmittelgeschäft betrieben, ich habe dort ausgeholfen. Es gehörte meinen Eltern.

VR: Arbeiten Sie in Österreich?

BF: Nein, aber ich habe manchmal als Putzfrau gearbeitet.

VR: Was haben Sie für eine Schulbildung?

BF: Ich bin in China 4 oder 5 Jahre in die Schule gegangen. Ich habe die Schule nicht abgeschlossen.

VR: Als Ihre Kinder schon auf der Welt waren, wer hat Sie da finanziell unterstützt?

BF: Der Kindesvater.

VR: Was arbeitet der Vater der Kinder?

BF: Er hat einen kleinen Handel betrieben.

VR: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?

BF: Nein.

VR: Wo leben Sie in Österreich?

BF: Ich wohne jetzt im XXXX.BF: Ich wohne jetzt im römisch 40 .

VR: Wohnen Sie dort alleine?

BF: Ich bewohne ein Zimmer, das andere Zimmer bewohnt jemand anderes.

VR: Haben Sie Freunde in Österreich?

BF: Ich habe sowohl österreichische, als auch chinesische Freunde.

VR: Woher kennen Sie diese Personen?

BF: Aus der Kirche. Sie haben alle Chinesisch gesprochen. Die Österreicher, die ich kenne, haben auch Chinesisch gesprochen.

VR: Wie ist der Name dieser Kirche?

BF: Die Zeugen Jehovas.

VR wiederholt Frage.

BF: Ich gehe seit 4 Jahren in die Kirche, seit 2006.

VR: Welche Adresse hat diese Kirche?

BF: Mein Deutsch war damals noch nicht so gut. Ich habe mir den deutschen Namen nicht gemerkt. Aber ich war auch bei der Zentrale in XXXX. Da war eine große Versammlung, am 02.11. Die Würdenträger kenne ich.BF: Mein Deutsch war damals noch nicht so gut. Ich habe mir den deutschen Namen nicht gemerkt. Aber ich war auch bei der Zentrale in römisch 40 . Da war eine große Versammlung, am 02.11. Die Würdenträger kenne ich.

VR: Welche Adresse hat die Kirche im XXXX?

BF: Ich kann Ihnen die Adresse nachbringen. Ich finde dorthin. Ich bin jeden Samstag dort.

VR: Können Sie Deutsch?

BF: Ja.

VR: Wie gut können Sie Deutsch?

BF antwortet in Deutsch: Ich gehe nicht in die Schule. Ich lerne es von Büchern und CDs, die Kurse sind zu teuer.

VR: Sie haben vorher von Kursbestätigungen gesprochen, wo waren Sie da?

BF: Ich wollte nur erzählen, dass ich 4 oder 5 Bücher autodidaktisch gelernt habe. Dann habe ich noch eine Woche gratis einen Kurs gemacht, im XXXX.BF: Ich wollte nur erzählen, dass ich 4 oder 5 Bücher autodidaktisch gelernt habe. Dann habe ich noch eine Woche gratis einen Kurs gemacht, im römisch 40 .

VR: Wovon leben Sie in Österreich, wenn Sie nicht arbeiten?

BF: Ich habe in der letzten Zeit als Putzfrau gearbeitet.

VR: Reicht das zum Leben oder bekommen Sie noch etwas vom Staat?

BF: Vom Staat bekomme ich nichts.

VR: Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft, haben Sie einen Lebensgefährten in Österreich?

BF: Nein. Ich habe jetzt aber einen österreichischen Freund.

VR: Wie ist der Name dieses Freundes?

BF: Er heißt XXXX.BF: Er heißt römisch 40 .

VR: Wie ist sein Familienname?

BF: Das kann ich leider nicht sagen. Ich kenne ihn nur beim Vornamen. Ich habe ihn nicht danach gefragt.

VR: Haben Sie eine Beziehung zu diesem Mann?

BF: Wir sind normale Freunde, aber es besteht die Aussicht, dass daraus etwas mehr wird.

VR: Wann haben Sie China verlassen?

BF: Am 02.12.2004. Am 04.12.2004 bin ich dann nach Österreich gekommen.

VR: Sind Sie mit dem Flugzeug aus China ausgereist?

BF: Ja, mit dem Flugzeug.

VR: Wohin sind Sie geflogen?

BF: Ich bin von der Heimatstadt XXXX mit dem Zug nach Yunnan gefahren. Ich habe eine Zeit lang dort Aufenthalt genommen, dann bin ich ausgereist.BF: Ich bin von der Heimatstadt römisch 40 mit dem Zug nach Yunnan gefahren. Ich habe eine Zeit lang dort Aufenthalt genommen, dann bin ich ausgereist.

VR: Sind Sie dann von Yunnan mit dem Flugzeug ausgereist?

BF: Ja. Von dort bin ich ins Ausland geflogen.

VR: Sind Sie mit Ihrem eigenen Reisepass ausgereist?

BF: Der Schlepper hat für mich einen Reisepass organisiert, ich habe nicht hineingeschaut.

VR: Wissen Sie, auf welchen Namen der Pass ausgestellt war?

BF: Das liegt schon so lange zurück, ich habe es vergessen.

VR: Wie viel haben Sie für die Ausreise bezahlt?

BF: 45.000 Yuan.

VR: Woher hatten Sie das Geld für die Ausreise?

BF: Zum Teil habe ich es von der Familie erhalten, es war die Erbschaft meiner Eltern. Zum anderen Teil habe ich es von einem Freund ausgeborgt.

VR: Von welchem Freund haben Sie sich das Geld ausgeborgt?

BF: Vom Kindesvater.

VR: Wie lange waren Sie mit dem Kindesvater zusammen?

BF: 4 oder 5 Jahre.

VR: Warum haben Sie ihn nicht geheiratet?

BF: Weil er schon verheiratet war.

VR: Wie ist der Name der Frau Ihres Ex-Freundes?

BF: Das weiß ich nicht.

VR: Woher kannten Sie Ihren Ex-Freund?

BF: Aufgrund von Handelsbeziehungen. Mein Vater hat einen kleinen Handel betrieben und er hatte auch ein kleines Geschäft.

VR: Wann ist Ihr Ex-Freund geboren?

BF: Am XXXX.BF: Am römisch 40 .

VR: Wo hat Ihr Ex-Freund gewohnt?

BF: Er hat bei mir gewohnt, wir haben zusammen gewohnt.

VR: Er war verheiratet, hat aber bei Ihnen gewohnt?

BF: Nicht jeden Tag.

VR: Hatte er noch andere Kinder?

BF: Ja.

VR: Wie viele?

BF: Er hat manchmal auch gelogen, soviel ich weiß hatte er aber noch 2 Kinder.

VR: Wie sind die Namen der anderen 2 Kinder, kenne Sie diese?

BF: Ich habe mich überhaupt nicht gekümmert um seine Kinder.

VR: Heißt das, dass Ihre Töchter jetzt bei Ihrem Ex-Freund und dessen Familie leben?

BF: Wahrscheinlich.

VR: Wusste seine Frau von Ihrer Beziehung?

BF: Nein. Er hat das verheimlicht.

VR: Warum haben Sie China verlassen?

BF: Man durfte bei uns nur ein Kind haben. Ich habe bereits 2 Kinder zur Welt gebracht. Nach dem 1. Kind wird einem die Spirale eingesetzt. Nach dem 2. Kind wird man sterilisiert.

VR: Wollen Sie noch etwas mehr erzählen bzw. das näher ausführen?

BF: Es ist wegen dieses Vorfalls. Unsere Provinz ist die bevölkerungsreichste in ganz China. Es gibt in jeder Gegend lokale Bestimmungen. In unserer Gegend wird die Familienplanungspolitik sehr streng gehandhabt. In anderen Provinzen schaut es etwas besser aus, weil sie weniger Bevölkerung haben.

VR: Welche Probleme hatten Sie konkret, weil Sie 2 Kinder hatten?

BF: Nach der Geburt des 1. Kindes hat man sich die Spirale einsetzen lassen müssen, binnen 5 Monaten. Ich habe das nicht gemacht. D.h. bei der Geburt des 1. Kindes, wenn es ein Bub ist, muss man sich sofort die Spirale einsetzen lassen. Wenn es ein Mädchen ist, hat man einen Aufschub bis 5 Monate. Ich habe das nicht gemacht, dann bin ich zum 2. Mal schwanger geworden. Ich habe das wieder nicht gemacht, d.h. ich habe 2 Kinder zur Welt gebracht. Ich weiß nicht, ob es Jänner oder Februar 2004 war, da wurde ich zum 3. Mal schwanger. Der Sachverhalt war sehr schwerwiegend. Aus diesem Grund bin ich ausgereist.

VR: Hatte es irgendwelche Konsequenzen, dass Sie sich nach dem 1. Kind nicht die Spirale haben einsetzen lassen?

BF: Man hatte nach mir gesucht und mir eine Geldstrafe auferlegt.

VR: Wie hoch war die Geldstrafe?

BF: Je nach den Umständen.

VR: Wie hoch war die Geldstrafe, die Sie bezahlt haben?

BF: Etwas mehr als 1.000 Yuan, ich habe den konkreten Betrag vergessen.

VR: Wann haben Sie die Geldstrafe bezahlt?

BF: 5 Monate nach der Geburt. Wenn man das nicht macht, bekommt man eine Geldstrafe, wenn man das macht, bekommt man eine Belohnung.

VR: War es mit der Bezahlung der Geldstrafe erledigt oder verlangte man weiterhin von Ihnen, sich eine Spirale einsetzen zu lassen?

BF: Man hat es immer weiter gefordert.

VR: Wie konnten Sie dem entgehen?

BF: Nach der Entrichtung der Strafe war ich auf der Flucht, einmal hier und einmal dort.

VR: Wo haben Sie sich jeweils aufgehalten?

BF: Manchmal bei Freunden. Ich kann das nicht genau angeben. Ein paar Tage da und ein paar Tage dort.

VR: Heißt das, dass Sie nach der Bezahlung der Geldstrafe und vor der Geburt der 2. Tochter immer auf der Flucht waren?

BF: Ja, aber beim 3. Kind war es nicht mehr möglich.

VR: In welchen Städten oder Orten haben Sie sich während der Flucht aufgehalten?

BF: Ich habe mich in der Heimatstadt versteckt gehalten.

VR: Wie groß ist die Heimatstadt?

BF: Es ist eine sehr große Stadt, aber ich war nicht dort gemeldet. Ich war auf dem Land gemeldet. Ich stamme nicht aus dieser Provinz. Leute mit ländlicher Abstammung dürfen sich nicht anmelden.

VR: Woher stammen Sie, aus welchem Dorf?

BF: Aus dem Dorf XXXX.BF: Aus dem Dorf römisch 40 .

VR: Wenn Sie in XXXX nicht gemeldet waren, wie sind die Behörden eigentlich auf Ihre Schwangerschaft aufmerksam geworden?VR: Wenn Sie in römisch 40 nicht gemeldet waren, wie sind die Behörden eigentlich auf Ihre Schwangerschaft aufmerksam geworden?

BF: Ich habe einen vorläufigen Wohnsitz angemeldet. VR: Hatte Ihre

2. Schwangerschaft dann irgendwelche Konsequenzen? Ist irgendetwas vorgefallen?

BF: Es sind sehr viele Leute gekommen und wollten nach mir suchen.

VR: Wann sind Sie schwanger geworden mit Ihrer 2. Tochter?

BF: Ich glaube, im Jänner 2003 war ich zum 2. Mal schwanger.

VR: Haben die Behörden Kenntnis erlangt von der 2. Schwangerschaft?

BF: In den ersten paar Monaten nicht, erst später.

VR: Wurden dann irgendwelche behördlichen Maßnahmen gesetzt? Ist irgendetwas passiert, als Sie mit Ihrer 2. Tochter schwanger waren?

BF: Sie wollten nicht, dass ich das Kind zur Welt bringe.

VR: Ist irgendetwas vorgefallen? Mussten Sie eine Geldstrafe bezahlen oder hatten Sie sonstige Schwierigkeiten?

BF: Diesmal reichte die Geldstrafe nicht mehr aus. Ich wäre weggeführt und in ein Umerziehungslager gesteckt worden.

VR: Sie waren mit dem 2. Kind schwanger, was genau ist passiert? Hatten Sie Probleme bzw. wurden Sie verfolgt oder konnten Sie das Kind ohne Schwierigkeiten bekommen?

BF: In den ersten Monaten hatte ich keine Probleme, weil die Behörden keine Kenntnis davon hatte. Dann wusste die Behörde Bescheid und ich habe mich auf die Flucht begeben.

VR: Wo haben Sie Ihre Töchter zur Welt gebracht?

BF: Beide im XXXX.BF: Beide im römisch 40 .

VR: Als Ihre 2. Tochter auf der Welt war, gab es da irgendwelche Maßnahmen seitens der Familienplanungsbehörde, weil Sie dann 2 Kinder hatten?

BF: Da meinte man, dass es mit einer Geldstrafe nicht abgetan werden kann. Ich müsste sterilisiert werden und dürfte keine weiteren Kinder bekommen.

VR: Wurde eine Sterilisation vorgenommen?

BF: Nein, nach der Entbindung im Spital hätte ich dort noch bleiben sollen. Ich habe darauf verzichtet und bin geflüchtet.

VR: Was ist passiert, als Sie zum 3. Mal schwanger waren?

BF: Als ich zum 3. Mal schwanger war, habe ich die Mietwohnung in XXXX verlassen und mich wo anders angemeldet.BF: Als ich zum 3. Mal schwanger war, habe ich die Mietwohnung in römisch 40 verlassen und mich wo anders angemeldet.

VR: Wohin sind Sie gezogen?

BF: In eine andere Straße, vorübergehend.

VR: In welche Straße?

BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern, weil das nur für kurze Zeit war.

VR: Hatten Sie irgendwelche Probleme wegen Ihrer 3. Schwangerschaft?

BF: Ich durfte auf keinen Fall das Kind behalten.

VR: Was ist konkret passiert?

BF: Als ich mit dem Kind im 8. Monat schwanger war, sind 7 oder 8 Leute gekommen und haben mich zu einem Krankenhaus gebracht. Das Kind wurde dort abgetrieben.

VR: Wann war das?

BF: Im Herbst 2004.

VR: In welchem Monat, wissen Sie das noch?

BF: Es wurde schon kälter, ich glaube, August oder September.

VR: Von wo wurden Sie abgeholt?

BF: Von Zuhause.

VR: Von welcher Adresse wurden Sie abgeholt? Sie haben ja zuvor angeführt, an verschiedenen Orten aufhältig gewesen zu sein.

BF: An die anderen Orte kann ich mich nicht erinnern.

VR: Von wo wurden Sie nun abgeholt, von der zu Beginn angegebenen Adresse XXXX oder einem anderen Ort?VR: Von wo wurden Sie nun abgeholt, von der zu Beginn angegebenen Adresse römisch 40 oder einem anderen Ort?

BF: Von der genannten Adresse.

VR: Wieso sind Sie an die ursprüngliche Adresse zurückgekehrt, wenn Sie zuvor übersiedelt sind?

BF: Ich bin nicht zur Gänze übersiedelt.

VR: Wenn Sie sich versteckt haben, warum sind Sie an die ursprüngliche Adresse zurückgekehrt, wo man Sie leichter finden konnte?

BF: Es war nicht mehr möglich, sich weiterhin versteckt zu halten, es ist überall das gleiche.

VR: In welches Krankenhaus wurden Sie gebracht?

BF: Ins XXXX.BF: Ins römisch 40 .

VR: Was ist in dem Spital passiert?

BF: Das Kind wurde abgetrieben und der entsprechende Eingriff durchgeführt.

VR: Gab es einen operativen Eingriff oder was ist im Spital genau passiert?

BF: Ich wurde nicht operiert.

VR: Können Sie genau berichten, was im Spital vorgefallen ist? Was hat sich dort ereignet?

BF: Ich wurde ins Spital gebracht und das Kind wurde abgetrieben. Ich habe eine Spritze bekommen, damit das Baby schnell abgetrieben wird.

BR: Waren Sie bei Bewusstsein?Bundesrat:, Waren Sie bei Bewusstsein?

BF: Ich hatte damals sehr große Schmerzen.

VR: Waren Sie bei Bewusstsein oder nicht?

BF: Ja, das war ich.

VR: Ist es im 8. Monat noch möglich, eine Abtreibung mit einer Spritze vorzunehmen?

BF: Ja, ich war im 7. oder 8 Monat schwanger.

VR: Haben Sie das Kind zur Welt gebracht?

BF: Ich habe das nicht gesehen.

VR: Sie waren im Spital, was hat sich dort zugetragen? Können Sie bitte genau schildern, wie diese "Abtreibung durchgeführt wurde?

BF: Es hat ein paar Stunden gedauert. Am Anfang habe ich nichts gespürt. Nach der Infusion fühlte ich mich sehr schlecht und hatte Schmerzen. Dann wälzte ich mich im Bett herum und wartete darauf. Dann kam das Baby.

VR: Also haben Sie das Kind doch zur Welt gebracht?

BF: Es wurde durch die Spritze quasi zur Geburt gezwungen.

BFV: War die Spritze eine normale Spritze oder eine Narkose?

BF: Ich weiß nur, dass ich eine Spritze bekommen habe, aber nicht, ob ich eine Narkose bekommen habe.

VR: Wie lange waren Sie im Spital?

BF: Ich habe dann das Spital verlassen, sobald ich aufgewacht war. Man musste dann noch eine Erklärung unterschreiben, dass man freiwillig die Spirale einsetzen lassen würde oder eine Sterilisation möchte. Das habe ich nicht unterschrieben. Ich habe mich damals nur verpflichtet, die Spirale einsetzen zu lassen, mit der Auflage, dass ich später doch sterilisiert würde. Nach dieser Erklärung durfte ich gehen.

VR: Was haben Sie danach gemacht? Wohin sind Sie gegangen?

BF: Ich habe mich dann entschlossen, mir die Spirale einsetzen zu lassen.

VR: Haben Sie sich die Spirale tatsächlich einsetzen lassen?

BF: Ja. Sonst hätte ich nicht weggehen dürfen.

VR: Sie haben kurz nach der Abtreibung die Spirale eingesetzt bekommen?

BF: Ja. Ich hatte sehr viele Beschwerden. Man hat mir gesagt, diese Spirale ist nur eine momentane Maßnahme. Ich müsste dann sterilisiert werden.

VR: Wie lange hatten Sie dann diese Spirale?

BF: Das war ganz schnell, nach ein paar Sekunden war es vorbei.

VR wiederholt die Frage.

BF: Seit August oder September 2004 bis jetzt.

VR: Sie haben immer noch die gleiche Spirale?

BF: Ja. Ich habe die Spirale in mir, das kann man im Krankenhaus sehen.

VR: Warum haben Sie sich schließlich entschlossen, China zu verlassen?

BF: Weil man mich sterilisieren wollte.

VR: War das Kind ein Mädchen oder ein Bub?

BF: Ich weiß es nicht. habe nicht einmal gefragt. Niemand hat mir das gesagt.

VR: Wie lange waren Sie insgesamt im Spital?

BF: 1 oder 2 Tage, dann ging ich weg.

VR: Was würde passieren, wenn Sie nach China zurückkehren müssten?

BF: Ich weiß nicht, ich bin schon 7 oder 8 Jahre nicht mehr in China gewesen. Ich weiß nicht, wie die Politik jetzt aussieht. Ich fürchte, dass ich noch sterilisiert werden muss.

VR: Waren Sie schon in China bei den Zeugen Jehovas?

BF: Nein.

VR unterbricht die Verhandlung für 10 Minuten.

VR: Sie haben in Ihrer 1. Einvernahme vor dem BAA die Geburtsdaten Ihrer Kinder anders angegeben. Sie haben erklärt, dass XXXX geboren wurde, wogegen Sie in Ihrer 2. Einvernahme beim BAA sowie in der heutigen Verhandlung die Geburtsjahre von XXXX angeführt haben, nämlich genau umgekehrt. Können Sie erklären, wie es dazu gekommen ist?VR: Sie haben in Ihrer 1. Einvernahme vor dem BAA die Geburtsdaten Ihrer Kinder anders angegeben. Sie haben erklärt, dass römisch 40 geboren wurde, wogegen Sie in Ihrer 2. Einvernahme beim BAA sowie in der heutigen Verhandlung die Geburtsjahre von römisch 40 angeführt haben, nämlich genau umgekehrt. Können Sie erklären, wie es dazu gekommen ist?

BF: Das eine ist XXXX, das andere ist XXXX geboren.BF: Das eine ist römisch 40 , das andere ist römisch 40 geboren.

VR: In der ersten Einvernahme beim BAA haben Sie es aber genau umgekehrt angegeben als bei der 2. Einvernahme und heute in der Verhandlung.

BF: Ich war sehr nervös, vielleicht habe ich mich versprochen.

VR: Wann haben die Behörden von Ihrer 3. Schwangerschaft erfahren?

BF: Als ich im 4. oder 5. Monat schwanger war. Ich weiß es nicht mehr genau, weil das so lange zurückliegt.

VR: Warum wurde die Abtreibung nicht zu einem früheren Zeitpunkt vorgenommen und erst so spät?

BF: Weil ich auf der Flucht war.

VR: Wo waren Sie da auf der Flucht?

BF: Ein paar Tage hier und ein paar Tage dort.

VR: Wenn Sie sich immer versteckt haben und auch umgezogen sind, wie Sie zuvor erklärt haben, wie haben die Behörden überhaupt von der Schwangerschaft erfahren?

BF: Ich bin erst geflüchtet, nachdem die Behörden von meiner Schwangerschaft erfahren haben.

VR: Haben Sie Ihre Kinder mitgenommen, als Sie sich versteckt haben?

BF: Nein.

VR: Wo waren dann die Kinder?

BF: Bei meinem Freund.

BR: Wer hat sich um Ihre 2. Tochter gekümmert und diese versorgt, wenn sie ja erst im XXXX zur Welt gekommen ist?Bundesrat:, Wer hat sich um Ihre 2. Tochter gekümmert und diese versorgt, wenn sie ja erst im römisch 40 zur Welt gekommen ist?

BF: Sie waren beim Vater. Wenn man in China nur ein Kind hat, wird es wie ein Augapfel gehütet, ab dem 2. Kind werden sie wie Schweine gezüchtet.

VR: Sie haben heute gesagt, dass die Behörden von der Schwangerschaft erfahren haben, als Sie im 4 oder 5. Monat schwanger waren. Beim BAA haben Sie angegeben, dass die Behörden im August von Ihrer Schwangerschaft erfahren haben und im September die Abtreibung vorgenommen wurde, als Sie im 8. Monat schwanger waren. Das passt zeitlich nicht zusammen.

BF: Ich wollte damit sagen, dass mich die Behörde im August gefunden hat. Ich kann mich an die einzelnen Zeitangaben nicht mehr erinnern, weil es so lange her ist.

VR: Wurden Sie gezwungen, ins Spital mitzugehen oder haben Sie sich bereit erklärt, selbst ins Spital zu gehen?

BF: Es gab sehr viele Gründe dafür.

VR: Was meinen Sie damit?

BF: Man muss hingehen.

VR: Sie haben bei der 1. Einvernahme angegeben, dass die Behördenvertreter so lange auf Sie eingeredet haben, bis Sie sich bereit erklärt haben, das machen zu lassen?

BF: Man muss hingehen. Sie haben mich unter Druck gesetzt. Das ist die chinesische Politik.

VR: Werden überhaupt im 7. oder 8. Monat noch zwangsweise Abtreibungen in China vorgenommen?

BF: Das ist die chinesische Politik.

VR: Haben Sie das Kind nach der Einleitung der Geburt gehört oder gesehen, als es schließlich geboren wurde?

BF: Ich habe alles vergessen.

VR: Wissen Sie, was mit dem Kind danach passiert ist? Es war ja schon überlebensfähig?

BF: Wer denkt noch an so etwas, ich wollte das Kind schon nicht mehr haben.

VR: Heute haben Sie gesagt, dass Sie nicht gewusst hätten, ob es ein Mädchen oder Bub gewesen sei. Vor dem BAA haben Sie behauptet, es wäre ein Bub gewesen. Können Sie sich dazu äußern?

BF: Ich weiß, dass es ein Bub war. Vorhin, als Sie fragten, war ich sehr nervös, aber ich weiß, dass es ein Bub war.

VR: Woher wussten Sie das?

BF: Die Leute haben geflüstert. Ich war zwar benommen, aber ich habe gehört, dass es ein Bub war.

VR: War eigentlich der Vater der Kinder seitens der Familienplanungsbehörde irgendwelchen Maßnahmen ausgesetzt, immerhin hatte er offenbar 4 Kinder?

BF: Ja, natürlich, irgendwelche negativen Auswirkungen hatte das auch, aber ich habe vergessen, welche Konsequenzen ihn betroffen haben.

VR: Können Sie sich an gar nichts erinnern?

BF: Seine Bestrafung war nicht so schwerwiegend wie bei mir, weil er noch für den Unterhalt all dieser Kinder zu sorgen hatte.

BR: D.h. der Lebensgefährte war nicht einer drohenden Zwangssterilisation ausgesetzt?Bundesrat:, D.h. der Lebensgefährte war nicht einer drohenden Zwangssterilisation ausgesetzt?

BF: Ich bin schon vorher ausgereist, ich habe nichts mehr von Maßnahmen ihn betreffend gehört.

VR: Warum sind Sie den Zeugen Jehovas beigetreten?

BF: Wie ich nach Österreich gekommen bin, hatte ich hier weder Verwandte noch Freunde. Einmal, als ich als Putzfrau gearbeitet habe, haben mich 2 Zeugen Jehovas auf Chinesisch begrüßt.

VR: Was können Sie mir von den Zeugen Jehovas erzählen?

BF: Jeden Sonntag, von 10h bis 12h, gibt es ein Treffen im XXXX. Ein Priester hält einen Vortrag und ein Dolmetscher übersetzt. Das war in der Zeit von 2006 bis 2009. Dann haben sich die Zeiten geändert.BF: Jeden Sonntag, von 10h bis 12h, gibt es ein Treffen im römisch 40 . Ein Priester hält einen Vortrag und ein Dolmetscher übersetzt. Das war in der Zeit von 2006 bis 2009. Dann haben sich die Zeiten geändert.

VR: Können Sie etwas über die Lehre bzw. den Glauben erzählen?

BF: Die Lehre der Zeugen Jehovas sagt, dass man gerecht und fair sein muss. Man muss zu Liebe fähig sein. Das ist die Lehre der Zeugen Jehovas.

VR: Sind Sie getauft?

BF: Nach der Versammlung habe ich einmal einer Taufe beigewohnt. Ich habe darüber nachgedacht. Aber ich fühle mich noch nicht perfekt genug. Ich bin noch nicht getauft.

VR: Sind Sie Zeugin Jehovas, gehen Sie regelmäßig in die Kirche?

BF: Seit 3 oder 4 Jahren gehe ich jeden Sonntag hin. Ich bin sogar zu dem Priester nach Hause gegangen, um zu lernen.

VR: Sie haben vorher von Bestätigungen der Kirche gesprochen, worum geht es da?

BF: Ich hatte ein Gruppenfoto von so einer Versammlung.

VR: Wenn Sie bitte alle Beweismittel innerhalb von 2 Wochen nachreichen.

VR: Gibt es viele Anhänger der Zeugen Jehovas in China?

BF: Bei uns gibt es so eine Kirche nicht.

BFV: Keine Fragen.

VR: Waren oder sind Sie schwer krank oder waren Sie in Österreich im Spital?

BF: Nein, ich bin gesund. Einmal war ich in einem kirchlichen Krankenhaus.

VR: Weswegen?

BF: Wegen dieser Spirale hatte ich sehr viele Beschwerden. Ich hatte zu viele Monatsblutungen.

VR: Haben Sie nach wie vor Beschwerden, oder ist das jetzt erledigt?

BF: Ich möchte, dass mir die Spirale entfernt wird, aber das Krankenhaus meint, ich brauche eine Versicherung, sonst wird der Eingriff nicht durchgeführt.

Vereinbart wird, dass dem Vertreter die aktuellen Quellen zur Lage in China übermittelt werden und er innerhalb von 2 Wochen eine schriftliche Stellungnahme dazu abgibt.

VR fragt die BF, ob sie die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht.

Weitere Beweisanträge: keine ..."

6. Der Asylgerichtshof übermittelte dem rechtsfreundlichen Vertreter am 07.09.2011 folgende Länderberichte zur Situation in China:

  • -Strichaufzählung
    Auswärtiges Amt (AA), "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China", Juli 2010

  • -Strichaufzählung
    UK Home Office, China Country Report, November 2010

  • -Strichaufzählung
    US Department of State, China, Country Report on Human Rights Practices - 2010, April 2011

  • -Strichaufzählung
    Gutachten von Dr. Wolfgang Romanovsky Nicht-amtlicher China-Sachverständiger in Asylangelegenheiten, zur Situation der "Zeugen Jehovas" in China, November 2008

Am 19.09.2011 langte dazu beim Asylgerichtshof eine Stellungnahme ein, in welcher ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2004 in Österreich lebe. Seit ca. vier Jahren besuche sie die Kirche der Zeugen Jehovas im XXXX. Verwiesen werde hierbei auf das Gutachten von Dr. Wolfgang Romanovsky und die Länderberichte, aus denen hervorgehe, dass eine Religionsfreiheit in China nicht gegeben sei. Des Weiteren werde die Lage der Zeugen Jehovas geschildert, wobei diese verharmlost dargestellt werde. Außerdem sei die Beschwerdeführerin schwer von der chinesischen Regierung misshandelt worden. An ihr sei eine Abtreibung im siebten Monat vorgenommen worden, da dies das dritte Kind gewesen sei und in China dies nicht erlaubt sei. Die Beschwerdeführerin wäre aus diesem Grund traumatisiert. Hierbei werde auf die Länderberichte (Country of Origin Information Report) hingewiesen, aus denen hervorgehe, dass nach der Geburt eines zweiten oder dritten Kindes zwangssterilisiert werde. Hingewiesen werde auch auf den Bericht des UNO-Menschenrechtsausschusses, der am 21.11.2008 erschienen sei. Dem sei zu entnehmen, dass die Volksrepublik China nach wie vor Menschenrechtsverletzungen begehe und Zwangsarbeit in Umerziehungslagern anordne. Dies sei für jeden Chinesen relevant, egal aus welchen Gründen er die Heimat verlassen habe. In den Länderberichten heiße es gerne beschönigend, dass Rückkehrer keinen Repressalien ausgesetzt wären, die Realität sei freilich eine andere. Die vorliegenden Feststellungen und Berichte über die Menschenrechtslage in China seien aktualisierte Berichte, die weitgehend bekannt wären. Seit Jahren würden sie halbjährlich aktualisiert, aber die Lage stelle sich nie als verbessert dar. Zwar unternehme China große Anstrengungen sein Rechtssystem zu verbessern, die aktuellen Zeitungsberichte würden aber beweisen, dass China von einem Rechtsstaat noch weit entfernt sei. Nach wie vor gebe es Arbeitslager, in denen Menschen zur Umerziehung durch Arbeit gezwungen würden. Nach wie vor würden Leute darin eingewiesen, die das Ansehen Chinas beschädigt hätten oder nach Ansicht der Polizei und Justiz eine staatsgefährdende Einstellung hätten, wobei dieser Vorwurf sehr kreativ ausgelegt werde. Nach wie vor gebe es auch keine Religionsfreiheit, außer in den engen Grenzen, die vom Staat vorgegeben seien. Nur registrierte Religionsgemeinschaften, die ständig vom Staat überwacht würden, seien zugelassen.Am 19.09.2011 langte dazu beim Asylgerichtshof eine Stellungnahme ein, in welcher ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2004 in Österreich lebe. Seit ca. vier Jahren besuche sie die Kirche der Zeugen Jehovas im römisch 40 . Verwiesen werde hierbei auf das Gutachten von Dr. Wolfgang Romanovsky und die Länderberichte, aus denen hervorgehe, dass eine Religionsfreiheit in China nicht gegeben sei. Des Weiteren werde die Lage der Zeugen Jehovas geschildert, wobei diese verharmlost dargestellt werde. Außerdem sei die Beschwerdeführerin schwer von der chinesischen Regierung misshandelt worden. An ihr sei eine Abtreibung im siebten Monat vorgenommen worden, da dies das dritte Kind gewesen sei und in China dies nicht erlaubt sei. Die Beschwerdeführerin wäre aus diesem Grund traumatisiert. Hierbei werde auf die Länderberichte (Country of Origin Information Report) hingewiesen, aus denen hervorgehe, dass nach der Geburt eines zweiten oder dritten Kindes zwangssterilisiert werde. Hingewiesen werde auch auf den Bericht des UNO-Menschenrechtsausschusses, der am 21.11.2008 erschienen sei. Dem sei zu entnehmen, dass die Volksrepublik China nach wie vor Menschenrechtsverletzungen begehe und Zwangsarbeit in Umerziehungslagern anordne. Dies sei für jeden Chinesen relevant, egal aus welchen Gründen er die Heimat verlassen habe. In den Länderberichten heiße es gerne beschönigend, dass Rückkehrer keinen Repressalien ausgesetzt wären, die Realität sei freilich eine andere. Die vorliegenden Feststellungen und Berichte über die Menschenrechtslage in China seien aktualisierte Berichte, die weitgehend bekannt wären. Seit Jahren würden sie halbjährlich aktualisiert, aber die Lage stelle sich nie als verbessert dar. Zwar unternehme China große Anstrengungen sein Rechtssystem zu verbessern, die aktuellen Zeitungsberichte würden aber beweisen, dass China von einem Rechtsstaat noch weit entfernt sei. Nach wie vor gebe es Arbeitslager, in denen Menschen zur Umerziehung durch Arbeit gezwungen würden. Nach wie vor würden Leute darin eingewiesen, die das Ansehen Chinas beschädigt hätten oder nach Ansicht der Polizei und Justiz eine staatsgefährdende Einstellung hätten, wobei dieser Vorwurf sehr kreativ ausgelegt werde. Nach wie vor gebe es auch keine Religionsfreiheit, außer in den engen Grenzen, die vom Staat vorgegeben seien. Nur registrierte Religionsgemeinschaften, die ständig vom Staat überwacht würden, seien zugelassen.

Es wurden weder die in der Verhandlung erwähnten Beweismittel noch sonstige Bescheinigungsmittel vorgelegt.

II. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:

1. Es werden folgende Feststellungen getroffen:

Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist eine chinesische Staatsangehörige aus der Stadt XXXX in der Provinz Henan. Sie hat vier oder fünf Jahre die Grundschule besucht und hat danach im Lebensmittelgeschäft ihres Vaters ausgeholfen. Die Beschwerdeführerin ist im erwerbsfähigen Alter und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Sie ist keine getaufte Zeugin Jehovas.Die Beschwerdeführerin ist eine chinesische Staatsangehörige aus der Stadt römisch 40 in der Provinz Henan. Sie hat vier oder fünf Jahre die Grundschule besucht und hat danach im Lebensmittelgeschäft ihres Vaters ausgeholfen. Die Beschwerdeführerin ist im erwerbsfähigen Alter und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Sie ist keine getaufte Zeugin Jehovas.

Die Beschwerdeführerin ist nicht verheiratet, hat keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich und lebt auch mit niemandem in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft zusammen. Ihre Schwester lebt nach wie vor in China. Die Beschwerdeführerin geht keiner geregelten legalen Beschäftigung nach, besucht keine Kurse, hat in Österreich keine besonderen sozialen Kontakte und ist auch von niemandem abhängig. Sie spricht ein wenig deutsch.

Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland aus den vorgebrachten Gründen verfolgt bzw. mit dem Leben bedroht ist.

Es wird weiters nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China in ihrem Recht auf das Leben gefährdet ist, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen ist oder von der Todesstrafe bedroht oder willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt ist.

1.2. Zum Herkunftsstaat China:

China versteht sich als sozialistischer Staat mit alleinigem Herrschaftsanspruch der Kommunistischen Partei (KPCh).

Die Menschenrechtslage in China bietet weiterhin ein äußerst zwiespältiges und trotz aller Fortschritte ein negatives Bild. Das Handeln staatlicher Organe richtet sich am Rechts- und Herrschaftsverständnis der kommunistischen Gesellschaftsordnung aus, häufig verbunden mit Praktiken traditioneller Machtausübung durch Zentralregierung und regionaler Amtsträger. Gesetze werden deshalb in der Praxis mitunter als Instrumente zur Durchsetzung der jeweiligen politischen Ziele und Ausrichtungen, auch sog. "Kampagnen", eingesetzt oder ggf. ignoriert.

Personen, die ihre Opposition zur Regierung und herrschenden Ideologie öffentlich äußern, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus. Verfolgt werden auch Aktivisten, die sich aus Sicht der Regierung gegen die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates oder das internationale Ansehen Chinas richten.

Andererseits haben sich die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft erheblich erweitert. Die Lebensqualität der städtischen Mittelschicht und großer Teile der Landbevölkerung ist seit Beginn der Reform- und Öffnungspolitik kontinuierlich gewachsen. Soweit das Machtmonopol der KP - und damit die Privilegierung einer Gruppe - nicht gefährdet wird, ist die Führung bereit, individuelle Freiheit einzuräumen.

Familienplanungspolitik:

Frauen sind von der Durchsetzung der Familienplanungspolitik in besonderem Maße betroffen. Die Familienplanungspolitik sieht vor, dass eine verheiratete Frau in der Regel nur ein Kind bekommen darf. Doch die Ein-Kind-Politik gilt nicht einheitlich im ganzen Land. Neben den seit der Einführung der Familienplanungspolitik geltenden Sonderregelungen für nationale Minderheiten gilt seit Mitte der 80er Jahre, dass auf dem Land lebende Ehepaare ein zweites Kind haben dürfen, wenn das erste Kind ein Mädchen ist. Seit dem Jahr 2000 dürfen auch Ehepartner, die beide aus Ein-Kind-Familien stammen, ein zweites Kind haben. Falls ein Ehepaar dadurch, dass die Frau unerlaubt ein Kind zur Welt bringt, gegen die Familienplanungsbestimmungen verstößt, muss die Familie mit einer für durchschnittliche chinesische Einkommensverhältnisse empfindlichen Geldbuße rechnen. Grundlage hierfür ist das am 1. September 2002 in Kraft getretene "Bevölkerungs- und Familienplanungsgesetz", das in §41 die Entrichtung sog. "sozialer Unterhaltsbeiträge" vorsieht.

Religionsausübung:

Art. 36 der Verfassung unterscheidet zwischen der garantierten Glaubensfreiheit und der Freiheit "normaler" Religionsausübung, die "öffentliche Ordnung, Gesundheit der Bürger undArtikel 36, der Verfassung unterscheidet zwischen der garantierten Glaubensfreiheit und der Freiheit "normaler" Religionsausübung, die "öffentliche Ordnung, Gesundheit der Bürger und

das staatliche Erziehungssystem nicht beeinträchtigen darf". Sämtliche religiöse Aktivitäten wie die Abhaltung von Gottesdiensten, der Besuch von Kirchen oder Moscheen und der Bau von Gotteshäusern unterliegen staatlicher Kontrolle und der Genehmigungspflicht. Diese Aktivitäten dürfen nicht der Regierungspolitik in anderen Bereichen zuwiderlaufen, wie z.B. den ebenfalls in der Verfassung verankerten Grundsätzen der Familienplanung. Sie dürfen die

staatliche Einheit nicht in Frage stellen und müssen von ausländischer Einflussnahme unabhängig sein (Nicht-Anerkennung der religiösen Autorität des Papstes). Die Einfuhr von Print- und Bildmaterialien religiösen Inhalts ist auf den Eigenbedarf beschränkt.

Die im März 2005 in Kraft getretene "Verordnung zum Religionswesen" schützt "normale" religiöse Aktivitäten und zementiert den staatlichen Führungsanspruch in Fragen religiöser Selbstverwaltung. Des Weiteren betont sie die Zurückweisung ausländischen Einflusses auf chinesische Glaubensgemeinschaften. Alle religiösen Gruppierungen müssen sich beim Staatlichen Amt für Religiöse Angelegenheiten registrieren lassen und sich einer der folgenden offiziell anerkannten Kirchen unterordnen:

? Vereinigung der Buddhisten Chinas,

? Chinesische Taoistenvereinigung,

? Islamische Gesellschaft Chinas,

? Patriotische Vereinigung der chinesischen Katholiken,

? Chinesisches Christliches Patriotisches Komitee der "Drei-Selbst-Bewegung" und

? Chinesischer Christlicher Verein/Christenrat.

Im Allgemeinen konzentriert sich repressives behördliches Vorgehen auf Fälle, die aus Sicht des Staates eine Störung der öffentlichen Ordnung darstellen. Mitglieder von Haus- oder Untergrundkirchen werden i.d.R. nicht wegen bloßer Mitgliedschaft und Glaubensüberzeugung verfolgt. In der Praxis bestehen große regionale Unterschiede im Verhalten der Behörden gegenüber religiösen Aktivitäten.

Nach offiziellen Angaben ist die Zahl der Gläubigen stark gestiegen. 67,4 Prozent der Bevölkerung bekennen sich zu den fünf Hauptreligionen bzw. Konfessionen Taoismus, Buddhismus, Katholizismus, Protestantismus und Islam, die übrigen Gläubigen zu traditionellen chinesischen Volksreligionen. Zwölf Prozent der Gläubigen und damit etwa 40 Millionen Menschen sollen Christen sein. Besonders die Zahl der Hauskirchen (Zusammenschlüsse chinesischer Protestanten, die sich nicht den offiziell zugelassenen protestantischen Organisationen anschließen wollen) wächst stetig. Heute wenden sich mehr und mehr Intellektuelle dem Christentum zu. Die Regierung hat in letzter Zeit - möglicherweise auch in Reaktion auf diese Entwicklung - eine konziliantere Haltung eingenommen und alle Gläubigen zur Unterstützung beim Aufbau des Landes aufgerufen.

Organisierte Glaubensausübung außerhalb staatlicher Kontrolle wird jedoch weiterhin als Bedrohung angesehen. Insbesondere hierarchisch organisierte Gruppen mit großem Zulauf und charismatischen Führern sind Ziel von Verfolgungen.

Repressionen, Freiheitsentzug und Behinderungen von katholischen Priestern und Mitgliedern

von Hauskirchen halten trotz dieser Entwicklung an. Am 30. Juli 2009 wurde in China der 74-

jährige Untergrundbischof der Diözese Zhengding (Hebei), Jia Zhiguo, von der Polizei verhaftet. Dies war nunmehr seine dreizehnte Inhaftierung seit 2004. Nach Angaben der amerikanischen Kardinal-Kung-Stiftung befinden sich drei römisch-katholische Bischöfe, acht katholische Priester der Untergrundkirche sowie eine unbekannte Anzahl von Gläubigen im Gefängnis.

Das Verhalten der Behörden variiert von Provinz zu Provinz stark. Es gibt immer wieder Berichte über den Abriss von angeblich "nicht genehmigten" Gotteshäusern, während andererseits einzelne "offizielle" Kirchen mit teils staatlichen Mitteln renoviert oder gar neu

gebaut werden.

Die amerikanische China Aid Association (CAA), die in erster Linie die Verfolgung der protestantischen Hauskirchen beobachtet, verzeichnet weiterhin Verfolgungsmaßnahmen gegen Christen. Hauskirchen werden davon abgehalten, Gottesdienste abzuhalten, häufig unter dem Vorwurf der Störung des sozialen Friedens oder der Illegalität der Kirche. Trotzdem steigt die Zahl der Christen, vor allem der Protestanten, im gesamten Land.

Auswärtiges Amt (AA), "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China", Juli 2010

In a report dated 8 March 2006, Forum 18 stated, "... Jehovah's

Witnesses exist in China in small numbers but are not allowed any legal existence."

On 24 February 2006 the Canadian Immigration and Refugee Board (IRB) reported:

"In 22 February 2006 correspondence to the Research Directorate, the

general counsel for Watchtower Bible and Tract Society of

Pennsylvania stated, without elaborating, that it would be imprudent

to disclose information about the number of Jehovah's Witnesses and

congregations in China, or about their geographical representation

across the country. The annual report on the number of active

Jehovah's Witnesses worldwide published by the official Website of

the Jehovah's Witnesses does not include information on China... The

general counsel further stated that his organization was not aware

of any current reports of arrests or detention of Jehovah's

Witnesses in China... According to the World Christian Encyclopedia,

however, 'marginal churches' such as the Jehovah's Witnesses 'have

had virtually no impact on China' (2001, 195). Jehovah's Witnesses

first appeared in China in 1883, held their first baptism of Chinese

members in 1931, and had 13 members by 1939... In 1958, however, the

Jehovah's Witnesses were 'completely suppressed'... The executive

secretary of the Hong Kong Christian Council, who travels regularly

throughout the Chinese mainland to gauge the state of religious

freedom and has published numerous articles on the subject...

commented in 20 January 2006 correspondence to the Research

Directorate that he was not aware of any documentation on Jehovah's

Witnesses in China. While he believed that there were between 4,000

and 5,000 members of the church in Hong Kong, the executive

secretary pointed out that Jehovah's Witnesses were not on the list

of banned 'cults' in China... There was, likewise, no record of

registration of places of worship used by Jehovah's

Witnesses with Chinese authorities, a point which the general

counsel for Watchtower acknowledged... However, the executive

secretary stated that he knew of large quantities of Jehovah's Witnesses literature being circulated in China, which he speculated might indicate some 'clandestine' activity among Jehovah's Witnesses on the mainland."

(UK Home Office, China Country Report, November 2010)

"....Was die .... "Zeugen Jehovas" betrifft, so sind diese in der VR

China (mit Ausnahme Hongkongs) nicht nachweisbar (jedenfalls sind keine Gemeindegründungen bekannt). Inwiefern isolierte Individuen, die sich zu den "Zeugen Jehovas" bekennen, in der VR China in spiritueller Hinsicht überlebensfähig sind bzw. in welchem Ausmaß sie die neuentstandenen religiösen Freiräume für missionarische Aktivitäten fruchtbar machen können, kann in Anbetracht des Umstands, daß es dafür allem Anschein nach keine konkreten Erfahrungswerte gibt, nicht schlüssig beantwortet werden."

(Gutachten von Dr. Romanovsky von November 2008 in einem ähnlich gelagerten Fall)

Es war bisher nicht festzustellen, dass abgelehnte Personen politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chin. Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefährlichkeit der einzelnen Person für Regierung und Partei an, formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation, Asylantragstellung, illegaler Grenzübertritt sind nicht zwangsläufig entscheidend. Im Fall von Jiang Renzheng wurde ein abgeschobener Asylbewerber in ein Umerziehungslager eingewiesen. Nach Auskunft der CHN Behörden, war der Grund seiner Inhaftierung, dass er weiter aktiv Falun Gong betreibe und diesen Ideen nicht abschwören wolle.

Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach § 322 des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach Paragraph 322, des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit.

2. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

2.1 Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt und durch die am 18.08.2011 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.

2.2. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der Einvernahme vor der Verwaltungsbehörde und den Ausführungen in der Verhandlung im Einklang mit dem Akteninhalt.

2.3. Die Aussage eines Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.

Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).

2.4. Der erkennende Gerichtshof geht nicht davon aus, dass der Fluchtgrund den Tatsachen entspricht und die Beschwerdeführerin einer Verfolgung ausgesetzt ist; dies aus folgenden näheren Erwägungen:

2.4.1. Zunächst müssen die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Verfolgungsgründen als vage und wenig detailreich bezeichnet werden. Ihre Aussagen erschöpften sich in Aufzählungen und ließen jene Detailgenauigkeit und Nachvollziehbarkeit vermissen, die Erzählungen über Ereignisse auszeichnen, welche tatsächlich erlebt wurden. So beschrieb sie weder das fluchtauslösende Ereignis, die Abtreibung, noch ihre anschließende Flucht und die Suche durch die Behörden, näher und vermochte die Befürchtung, bei einer Rückkehr in ihre Heimat einer Sterilisation unterzogen und ins Gefängnis zu kommen, und eine individuelle Gefährdungslage nicht plausibel darzutun. Zudem gab die Beschwerdeführerin wiederholt ausweichende Antworten und konnte erst über mehrfache Nachfrage nähere Angaben zum Sachverhalt machen.

Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin ihre Fluchtgründe und die Ereignisse widersprüchlich schilderte.

In ihren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt brachte sie noch vor, eine Gefängnisstrafe sowie erneute Geldforderungen zu befürchten und äußerte in weiterer Folge lediglich die Vermutung hinsichtlich der ihr drohenden Sterilisierung als Konsequenz ihrer mehrfachen Verstöße gegen das Geburtenplanungsgesetz. In der mündlichen Verhandlung behauptete sie dagegen, dass sie konkret nach der erfolgten eingeleiteten Geburt zum Einsetzen der Spirale gezwungen worden wäre und in weiterer Folge auch sterilisiert werden hätte sollen. Es erscheint aber nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin nicht gleich beim Bundesasylamt von den bereits an ihr durchgeführten Maßnahmen bzw. den weiteren konkret an ihr geplanten Eingriffen erzählt hat.

Überdies vermochte die Beschwerdeführerin zu der angeführten zwangsweise eingeleiteten Geburt selbst keine genauen Angaben zu machen und war sie auch nicht in der Lage, diesen Eingriff zeitlich annähernd einzuordnen. Ferner sagte die Beschwerdeführerin in der zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt aus, das dritte Kind sei ein Bub gewesen, wohingegen sie in der Verhandlung erklärte, nicht zu wissen, ob es ein Bub oder ein Mädchen gewesen sei, da sie das Kind nicht gesehen oder gehört habe und sich nicht erinnern könne. Dass es sie nicht interessiert hat und sie das Kind sowieso nicht mehr wollte, wie sie weiters ausführte, steht aber im Widerspruch zu ihren Aussagen in der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt, in welcher sie noch erzählte, sich einen Sohn gewünscht zu haben. Erst auf expliziten Vorhalt ihrer früheren Ausführungen behauptete sie in der Verhandlung plötzlich, doch zu wissen, dass das dritte Kind ein Bub gewesen sei, da die Leute um sie herum dies geflüstert hätten.

Die Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Angaben wurden ferner dadurch erhärtet, dass sie in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt wiederholt davon sprach, auf Betreiben ihres ehemaligen Lebensgefährten ausgereist zu sein und dazu in der zweiten Einvernahme etwa die Vermutung äußerte, dieser habe sie "elegant loswerden wollen". Außerdem ist auf die mangelnden Informationen und das offenkundige Desinteresse der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer zwei Töchter zu verweisen. So wusste die Beschwerdeführerin etwa nicht, wo und bei wem sich ihre Töchter derzeit gerade aufhalten, und wusste auch nicht, in welchem Tierkreiszeichen sie geboren sind. Ferner vertauschte sie im Verlauf des Verfahrens die Geburtsdaten und -jahre ihrer Töchter und vermochte diesen Irrtum auch auf expliziten Vorhalt in der mündlichen Verhandlung nicht plausibel zu erklären, wodurch der Eindruck der mangelhaften Glaubwürdigkeit ihres Fluchtgrundes weiter abgerundet wird.

Überdies tätigte die Beschwerdeführerin unterschiedliche Aussagen zu ihrem Aufenthalt in der Zeit vor der angegebenen Abtreibung. Die Beschwerdeführerin war bereits in der zweiten Einvernahme am 06.06.2006 nicht in der Lage nachvollziehbar zu erklären, ob sie sich nun vor der behaupteten zwangsweise eingeleiteten Geburt in einem kleinen Dorf oder in der Millionenstadt XXXX, in welcher sie die letzte Wohnadresse gehabt hat, aufgehalten hat. Führte sie vor dem Bundesasylamt dazu weiters an, in der Stadt keine Wohnbewilligung gehabt zu haben, sprach sie demgegenüber in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof davon, zumindest vorübergehend sehr wohl in der Stadt gemeldet gewesen zu sein.Überdies tätigte die Beschwerdeführerin unterschiedliche Aussagen zu ihrem Aufenthalt in der Zeit vor der angegebenen Abtreibung. Die Beschwerdeführerin war bereits in der zweiten Einvernahme am 06.06.2006 nicht in der Lage nachvollziehbar zu erklären, ob sie sich nun vor der behaupteten zwangsweise eingeleiteten Geburt in einem kleinen Dorf oder in der Millionenstadt römisch 40 , in welcher sie die letzte Wohnadresse gehabt hat, aufgehalten hat. Führte sie vor dem Bundesasylamt dazu weiters an, in der Stadt keine Wohnbewilligung gehabt zu haben, sprach sie demgegenüber in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof davon, zumindest vorübergehend sehr wohl in der Stadt gemeldet gewesen zu sein.

Schließlich brachte sie in der Verhandlung erstmalig vor, dass sie sich bereits seit der Geburt der ersten Tochter vor den Behörden verstecken habe müssen. Ihre diesbezüglichen Angaben ließen sich jedoch auch in diesem Punkt nicht nachvollziehen, da die Beschwerdeführerin nicht widerspruchsfrei darlegen konnte, wo genau sie sich in den Jahren bis zu ihrer Ausreise aufgehalten hat respektive wann und wie die Behörde trotzdem auf ihre Schwangerschaft aufmerksam wurde. Auch erscheint nicht lebensnah, weshalb sie sich trotz befürchteter Verfolgung und angedrohter Sterilisierung teilweise auch an ihrer Heimadresse ausgehalten hat, zumal sie sich ja offenbar des hohen Risikos ihres Verhaltens bewusst war.

In einer Gesamtbetrachtung der Schilderungen der Beschwerdeführerin ist daher davon auszugehen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen nicht den Tatsachen entspricht.

2.4.2. Zur von der Beschwerdeführerin behaupteten Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine diesbezüglichen Bescheinigungsmittel in Vorlage brachte, obwohl sie am Beginn der Verhandlung von Fotos sprach, sodass schon ihre Mitgliedschaft und Aktivität in dieser Kirche zweifelhaft erscheint und eine solche nicht belegt wurde. Eine allfällige Taufbescheinigung wurde bis dato ebenso wenig vorgelegt.

Selbst wenn man dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, seit 2006 an religiösen Zusammenkünften der Zeugen Jehovas in Wien teilzunehmen, folgen würde, lässt sich aus ihren Äußerungen vom 18.08.2011 ("Nach der Versammlung habe ich einmal einer Taufe beigewohnt. Ich habe darüber nachgedacht. Aber ich fühle mich noch nicht perfekt genug. Ich bin noch nicht getauft.") jedoch schließen, dass hierbei nicht von einer derartigen Verfestigung in der Versammlung gesprochen werden kann, die eine baldige offizielle Aufnahme in die Glaubensgemeinschaft erwarten lässt, dies noch dazu nach einem Zeitraum von nunmehr fünf Jahren. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof zeigte sich außerdem, dass sich das Wissen der Beschwerdeführerin um die Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Grenzen hält, zumal sie lediglich rudimentäre Angaben zu deren Lehre machen konnte ("Die Lehre der Zeugen Jehovas sagt, dass man gerecht und fair sein muss. Man muss zu Liebe fähig sein. Das ist die Lehre der Zeugen Jehovas."), die sich nicht wesentlich von anderen Glaubensrichtungen unterscheiden.

Des Weiteren ist die Nähe zu dieser Gruppe erst in Österreich entstanden und den chinesischen Behörden nicht bekannt. Mangels fortgeschrittener Verfestigung in der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat diesbezüglich Repressionen seitens der chinesischen Behörden zu erwarten hat, solange sie ihren Glauben im Privaten ausübt, was für sämtliche Religionspraktizierenden in China gilt. So ergibt sich aus den Feststellungen, dass sich repressives behördliches Vorgehen im Allgemeinen auf Fälle konzentriert, die aus Sicht des Staates eine Störung der öffentlichen Ordnung darstellen. Mitglieder von Haus- oder Untergrundkirchen würden in der Regel nicht wegen bloßer Mitgliedschaft und Glaubensüberzeugung verfolgt werden.

Eine Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin wegen einer Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas kann somit in ihrer konkreten Situation und aufgrund der Quellenlage nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden und kann somit gesamthaft betrachtet von keiner Gefährdungslage der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr gesprochen werden.

2.5. Darüber hinaus ist noch festzuhalten, dass, wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, die Beschwerdeführerin allein auf Grund der Tatsache, dass sie einen Asylantrag gestellt hat, keine Sanktionen in ihrem Heimatland zu erwarten hat.

Eine mögliche (politisch motivierte) drohende Bestrafung wegen illegaler Ausreise aus China kann im gegenständlichen Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden. Weder kann eine illegale Ausreise wegen der Unglaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtvorbringen festgestellt werden, noch könnte - gesetzt den Fall, es hätte eine illegale Ausreise stattgefunden - ein besonderes politisches Interesse an der Person der Beschwerdeführerin als gegeben angenommen werden. Somit liegen keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltigen Gründe vor, die dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückführung in die Volksrepublik China wegen ihrer Ausreise Probleme im Sinne eines realen Risikos einer unmenschlichen Behandlung drohen würden.

2.6. Die Feststellungen über das Herkunftsland der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den dem Parteiengehör unterworfenen Quellen, welche von allgemein anerkannten, angesehenen staatlichen Einrichtungen und einem erfahrenen Sachverständigen zu China stammen, wobei sich zu den Folgeberichten des UK Home Office von August 2011 (Country Report) und des Auswärtigen Amtes von Oktober 2011 keine wesentlichen Änderungen ergeben haben. Den Berichten wurde nicht substantiiert entgegengetreten und diese konnten nicht nachhaltig erschüttert werden. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Fluchtgründe geht das Vorbringen in der Stellungnahme zur schlechten Menschenrechtssituation in China sowie den der Beschwerdeführerin drohenden Repressalien im Falle einer Rückkehr ins Leere (vgl. dazu die Ausführungen unter 2.4.1. und 2.4.2.).2.6. Die Feststellungen über das Herkunftsland der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den dem Parteiengehör unterworfenen Quellen, welche von allgemein anerkannten, angesehenen staatlichen Einrichtungen und einem erfahrenen Sachverständigen zu China stammen, wobei sich zu den Folgeberichten des UK Home Office von August 2011 (Country Report) und des Auswärtigen Amtes von Oktober 2011 keine wesentlichen Änderungen ergeben haben. Den Berichten wurde nicht substantiiert entgegengetreten und diese konnten nicht nachhaltig erschüttert werden. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Fluchtgründe geht das Vorbringen in der Stellungnahme zur schlechten Menschenrechtssituation in China sowie den der Beschwerdeführerin drohenden Repressalien im Falle einer Rückkehr ins Leere vergleiche dazu die Ausführungen unter 2.4.1. und 2.4.2.).

Aus der Quellenlage ist ersichtlich, dass in China trotz Menschenrechtsproblemen weder eine generelle systematische Verfolgung von Angehörigen der chinesischen Mehrheitsbevölkerung, der auch die Beschwerdeführerin angehört, noch eine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen vorliegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist im gegenständlichen Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 anzuwenden, gemäß § 44 AsylG 1997 jedoch die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG 1997"). Die Anwendbarkeit der §§ 24, 26, 27, 54 bis 57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus § 75 Abs. 1, die Anwendbarkeit des § 10 AsylG 2005 aus § 75 Abs. 8 AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der §§ 2 Abs. 1 Z 25 und Abs. 3, 15 Abs. 1 Z 4 und 6, 18 Abs. 2 und 3, 22 Abs. 3 und Abs. 11 Z 7, § 23 Abs. 1, Abs. 7 und Abs. 8, 27 Abs. 4 und 5, 57 Abs. 10 und Abs. 11 Z 2 sowie 62 Abs. 3 aus § 75 Abs. 10 AsylG 2005.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist im gegenständlichen Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, anzuwenden, gemäß Paragraph 44, AsylG 1997 jedoch die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (im Folgenden: "AsylG 1997"). Die Anwendbarkeit der Paragraphen 24, 26, 27, 54 bis 57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus Paragraph 75, Absatz eins,, die Anwendbarkeit des Paragraph 10, AsylG 2005 aus Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 25 und Absatz 3, 15, Absatz eins, Ziffer 4 und 6, 18 Absatz 2 und 3, 22 Absatz 3 und Absatz 11, Ziffer 7,, Paragraph 23, Absatz eins,, Absatz 7 und Absatz 8, 27, Absatz 4 und 5, 57 Absatz 10 und Absatz 11, Ziffer 2, sowie 62 Absatz 3, aus Paragraph 75, Absatz 10, AsylG 2005.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

3.1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt des aus Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.Zentraler Aspekt des aus Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben.

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-Konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlings-Konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Die Beschwerdeführerin hat keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht.

Auch bestehen aus Sicht des Asylgerichtshofes keine Anhaltspunkte dafür, dass chinesische Staatsangehörige mit Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas in China gegenwärtig in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würden.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 7 AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.

3.2. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997 idF BGBl. I 126/2002 (FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.3.2. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, (FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Zur Auslegung des § 8 Abs. 1 AsylG idF BGBL I 2003/101 iVm § 50 FPG 2005 (Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1. Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Art. 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002 BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG idF BGBl I 2003/101 zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Zur Auslegung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung BGBL römisch eins 2003/101 in Verbindung mit Paragraph 50, FPG 2005 (Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Artikel 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, und Paragraph 57, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG in der Fassung BGBl römisch eins 2003/101 zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Wie bereits oben ausgeführt liegt keine Verfolgung im Sinne der GFK vor, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, die Beschwerdeführerin liefe Gefahr, in China einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.Wie bereits oben ausgeführt liegt keine Verfolgung im Sinne der GFK vor, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, die Beschwerdeführerin liefe Gefahr, in China einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.

Dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in die Volksrepublik China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl:Dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in die Volksrepublik China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl:

2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), konnte nicht glaubhaft dargelegt werden und kann auch von Amts wegen nicht davon ausgegangen werden, lassen doch die Länderberichte und auch die aktuelle Medienberichterstattung, keinesfalls den Schluss zu, dass Staatsangehörigen der Volksrepublik China generell in China als zweitgrößte Wirtschaftsmacht der Welt die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Es ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführerin eine Existenzsicherung in ihrem Heimatland, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. So war sie vor ihrer Ausreise als Aushilfe im Lebensmittelhandel ihres Vaters tätig. Außerdem verfügt sie, jedenfalls durch ihre Schwester, über ein soziales Netz in China.2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), konnte nicht glaubhaft dargelegt werden und kann auch von Amts wegen nicht davon ausgegangen werden, lassen doch die Länderberichte und auch die aktuelle Medienberichterstattung, keinesfalls den Schluss zu, dass Staatsangehörigen der Volksrepublik China generell in China als zweitgrößte Wirtschaftsmacht der Welt die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Es ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführerin eine Existenzsicherung in ihrem Heimatland, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. So war sie vor ihrer Ausreise als Aushilfe im Lebensmittelhandel ihres Vaters tätig. Außerdem verfügt sie, jedenfalls durch ihre Schwester, über ein soziales Netz in China.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in China auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In China ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

Es sind im Verfahren keine "außergewöhnlichen Umstände" hervorgekommen, die der Beschwerdeführerin im Falle seiner Rückkehr drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG 1997 darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (zB Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens.Es sind im Verfahren keine "außergewöhnlichen Umstände" hervorgekommen, die der Beschwerdeführerin im Falle seiner Rückkehr drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (zB Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens.

Somit war die Beschwerde auch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.Somit war die Beschwerde auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.

3.4. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.4. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten (vgl. jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten vergleiche jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,

271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;

09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;

16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00).16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00).

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.

Der EGMR hat sich in seinem Urteil vom 8. April 2008 (rk. 8.Juli 2008), NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 mit der Frage der Interessensabwägung zwischen einem während des Asylverfahrens begründeten Privatleben und dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle und der damit verbundenen Abschiebung abgewiesener Asylwerber im Hinblick auf

Artikel 8 EMRK auseinandergesetzt und ist zu dem Schluss gekommen, dass es in der Regel nicht erforderlich ist, eine nähere Prüfung des Privatlebens des Beschwerdeführers iS von Artikel 8 EMRK vorzunehmen, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen kann.

Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten der Beschwerdeführerin ausfallen.Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten der Beschwerdeführerin ausfallen.

Die Beschwerdeführerin reiste im Alter von 36 Jahren unter Umgehung der Grenzbestimmungen in Österreich ein und stellte hier einen letztlich unbegründeten Asylantrag mit einer unrichtigen Verfolgungsbehauptung. Sie hatte in Österreich niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel.

Zum Entscheidungszeitpunkt befindet sich die Beschwerdeführerin zwar bereits seit etwa sieben Jahren in Österreich, jedoch sind keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Ausweisung für unzulässig zu erklären wäre.

Die Beschwerdeführerin hat keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und lebt auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. Ihre ins Treffen geführten freundschaftlichen Beziehungen wurden zu einem Zeitpunkt eingegangen, an dem sie sich ihrer prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst war.

Zu den von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung angegebenen Deutschkenntnissen ist auszuführen, dass sie trotz ausdrücklicher Aufforderung zur Vorlage von Beweismitteln (Kursbestätigung) dieser nicht nachkam. Selbst wenn man von Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin ausgehen würde, sind diese im konkreten Fall per se nicht geeignet, die Unzulässigkeit der Ausweisung zu begründen, zumal es sich dabei lediglich um Grundkenntnisse handelt, welche auch angesichts der Dauer ihres Aufenthalts nicht auf eine sprachliche Integration in Österreich schließen lassen. Sonstige Beilagen, die darauf hindeuten würden, dass die Beschwerdeführerin sich hier in ihrer Freizeit in Vereinen engagiert oder auf sonstige Weise in das gesellschaftliche Leben integriert ist, wurden nicht vorgelegt, auch nicht zu der behaupteten Mitgliedschaft bei den Zeugen Jehovas. Die Beschwerdeführerin geht keiner geregelten Beschäftigung nach, sondern arbeitet nur gelegentlich als Putzfrau, sodass keine Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorliegt.

In einer Zusammenschau sind somit trotz der langen Aufenthaltsdauer keine Gründe ersichtlich, welche einer Ausweisung entgegenstehen könnten.

Aus Sicht des Asylgerichtshofs überwiegt daher im konkreten Fall gesamthaft betrachtet das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar.

Sohin war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Religion

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten