Norm
AsylG 2005 §3Spruch
E10 316708-2/2011/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. PAKISTAN, vertreten durch RA Dr. HIRSCH, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2010, Zl. 0609.372-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. PAKISTAN, vertreten durch RA Dr. HIRSCH, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2010, Zl. 0609.372-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1.Die beschwerdeführende Partei ("bP"), ein männlicher StA der Islamischen Republik Pakistan (nachfolgend "Pakistan" genannt), stellte am 6.9.2006 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins. 1.Die beschwerdeführende Partei ("bP"), ein männlicher StA der Islamischen Republik Pakistan (nachfolgend "Pakistan" genannt), stellte am 6.9.2006 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
I.2. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Akt ersichtlichen Bescheid des BAA abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.2. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Akt ersichtlichen Bescheid des BAA abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
I.3. Einer fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde seitens des ho. Gerichts stattgegeben und die Angelegenheit mit Erkenntnis vom 12.11.2008, C8 316708-1/2008/2E gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch eins.3. Einer fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde seitens des ho. Gerichts stattgegeben und die Angelegenheit mit Erkenntnis vom 12.11.2008, C8 316708-1/2008/2E gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Neben fehlender Nachvollziehbarkeit des angefochtenen Bescheides in beweiswürdigender Hinsicht und unvollständiger Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der bP führte das erkennende Gericht Folgendes aus:
".... Unabhängig davon hat sich das Bundesasylamt darüber hinaus
offenbar auch mit dem Inhalt des Konvoluts an nicht übersetzten Kopien der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten nicht näher auseinandergesetzt. Wenn es zwar auch aus Sicht des Bundesasylamtes nicht möglich war die Echtheit und Aussagekraft dieser Kopien im gegenständlichen Fall zu überprüfen, so wäre es allerdings in eventu mit Einverständnis des Beschwerdeführers unter Einschaltung eines versierten Ländersachverständigen für Pakistan möglich gewesen, diesem das Vorbringen des Beschwerdeführers, einschließlich der unter Umständen für das Verfahren relevanten Unterlagen, zur Erstellung eines Gutachtens vorzulegen. ...
Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Erstbehörde - fehlende Feststellungen, qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung zur persönlichen Unglaubwürdigkeit, mangelnde Würdigung von Beweismitteln und Beweisanträgen - hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat. Aus Sicht der Berufungsbehörde verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von § 28 AsylG 1997 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 28 AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Erstbehörde - fehlende Feststellungen, qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung zur persönlichen Unglaubwürdigkeit, mangelnde Würdigung von Beweismitteln und Beweisanträgen - hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat. Aus Sicht der Berufungsbehörde verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von Paragraph 28, AsylG 1997 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 28, AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. ..."Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. ..."
I.4.1. In weiterer Folge forderte die belangte Behörde die bP auf, die von ihr vorgelegten Bescheinigungsmittel in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen. Hierauf gab die bP bekannt, dass ihr dies aufgrund der dadurch entstehenden Kosten und ihrer Einkommenssituation nicht möglich wäre. Gleichzeitig verwies sie darauf, dass sich unter den vorgelegten Bescheinigungsmitteln Schreiben pakistanischer Behörden befinden, die ihren behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt bescheinigen.römisch eins.4.1. In weiterer Folge forderte die belangte Behörde die bP auf, die von ihr vorgelegten Bescheinigungsmittel in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen. Hierauf gab die bP bekannt, dass ihr dies aufgrund der dadurch entstehenden Kosten und ihrer Einkommenssituation nicht möglich wäre. Gleichzeitig verwies sie darauf, dass sich unter den vorgelegten Bescheinigungsmitteln Schreiben pakistanischer Behörden befinden, die ihren behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt bescheinigen.
I.4.2. Am 7.7.2010 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme der bP. Hierbei wurde sie ergänzend zu ihrem Vorbringen befragt. Auch wurde der Inhalt des von ihm vorgelegten Konvoluts an Bescheinigungen erörtert (Eine solche Erörterung stellt durchaus ein taugliches Mittel dar, um herauszufinden, welche vorgelegten Beweismittel taugliche Beweisthemen enthalten können und sich die Behörde damit weiter zu befassen hat [Übersetzung, Echtheitsüberprüfung, Quellenanalyse]).römisch eins.4.2. Am 7.7.2010 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme der bP. Hierbei wurde sie ergänzend zu ihrem Vorbringen befragt. Auch wurde der Inhalt des von ihm vorgelegten Konvoluts an Bescheinigungen erörtert (Eine solche Erörterung stellt durchaus ein taugliches Mittel dar, um herauszufinden, welche vorgelegten Beweismittel taugliche Beweisthemen enthalten können und sich die Behörde damit weiter zu befassen hat [Übersetzung, Echtheitsüberprüfung, Quellenanalyse]).
Eine amtswegige Übersetzung jener Teile, des Konvoluts, welche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens von Bedeutung sein könnten, erfolgte ebensowenig wie die seitens des ho. Gerichts aufgetragene Beiziehung eines Sachverständigen bzw. einer zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen versierten Person.
I.5. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BAA neuerlich abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.5. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BAA neuerlich abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
I.6. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes dieser Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.6. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes dieser Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
I.7. Aufgrund der einschlägigen Bestimmungen der Geschäftsverteilung des ho. Gerichts für das Jahr 2012 wurde die Rechtssache nunmehr der ho. Gerichtsabteilung E10 zugewiesen, wo nach deren Einlangen nunmehr eine Aktensichtung erfolgte.römisch eins.7. Aufgrund der einschlägigen Bestimmungen der Geschäftsverteilung des ho. Gerichts für das Jahr 2012 wurde die Rechtssache nunmehr der ho. Gerichtsabteilung E10 zugewiesen, wo nach deren Einlangen nunmehr eine Aktensichtung erfolgte.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.
Gemäß § 61 (1) Z.1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.Gemäß Paragraph 61, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084 und nähere Ausführungen im ho. Erk. vom 12.11.2008, C8 316708-1/2008/2E).Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084 und nähere Ausführungen im ho. Erk. vom 12.11.2008, C8 316708-1/2008/2E).
Das ho. Erk. vom 12.11.2008, C8 316708-1/2008/2E erwuchs in Rechtskraft, ist Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung und entfaltet so seine Rechtskraft- und Bindungswirkung gegenüber Jedermann, auch gegenüber Behörden (also auch der belangten Behörde) und Gerichten.
Wenn das BAA nunmehr den aufgetragenen ergänzenden Ermittlungen nicht vollständig nachkommet, indem es insbesondere eine Übersetzung der relevanten Bescheinigungsmittel, eine inhaltliche Auseinandersetzung hiermit [was selbstredend erst nach Übersetzung möglich ist] und die aufgetragene Beiziehung eines Sachverständigen bzw. einer zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen versierten Person unterlässt, verkennt es diese Rechtskraft- und Bindungswirkung der vom ho. Gericht erlassenen Erkenntnisse, zumal es nicht im Ermessen des BAA liegt, ob und in welchem Umfang es den im ho. Erk. vom 12.11.2008, C8 316708-1/2008/2E erteilten Ermittlungsaufträgen nachkommt, sondern hat es diesen zur Gänze nachzukommen. Hier wird vor allem auch auf den RS des VwGH zum Erk. vom 16.12.2009, Geschäftszahl 2007/20/0482 (GRS wie 2004/07/0010 E 22. Dezember 2005 RS 3 im angefochtenen Bescheid nicht mehr aufgegriffen werden.), wo dieser im RS ausführt:
"Im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides sind die Verwaltungsbehörden wie auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - gebunden, wobei mit einem solchen Bescheid - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - auch die Zuständigkeitsordnung in dieser Sache festgelegt ist. Diese Bindung besteht auch bei Aufhebung eines (verfahrensrechtlichen) Zurückweisungsbescheides (Hinweis E 23.10.1997, 96/07/0127).""Im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides sind die Verwaltungsbehörden wie auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - gebunden, wobei mit einem solchen Bescheid - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - auch die Zuständigkeitsordnung in dieser Sache festgelegt ist. Diese Bindung besteht auch bei Aufhebung eines (verfahrensrechtlichen) Zurückweisungsbescheides (Hinweis E 23.10.1997, 96/07/0127)."
Im gegenständlichen Fall ist seit der Erlassung der genannten, in Rechtskraft erwachsenen ho. Erkenntnisse weder eine Änderung der Sach- noch der Rechtslage eingetreten (Entsprechendes wurde weder von den Verfahrensparteien konkret behauptet, noch ergaben sich im Ermittlungsverfahren hierauf), weshalb das BAA an die dort seitens des ho. Gerichts geäußerte Auffassung gebunden ist, selbst dann, wenn das Gericht in einem bereits rechtskräftig erlassenen Erkenntnisses etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184; ebenso das oa. Erk. des VwGH).Im gegenständlichen Fall ist seit der Erlassung der genannten, in Rechtskraft erwachsenen ho. Erkenntnisse weder eine Änderung der Sach- noch der Rechtslage eingetreten (Entsprechendes wurde weder von den Verfahrensparteien konkret behauptet, noch ergaben sich im Ermittlungsverfahren hierauf), weshalb das BAA an die dort seitens des ho. Gerichts geäußerte Auffassung gebunden ist, selbst dann, wenn das Gericht in einem bereits rechtskräftig erlassenen Erkenntnisses etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184; ebenso das oa. Erk. des VwGH).
Das BAA berief sich im angefochtenen Bescheid weder auf eine Änderung der Sach-, noch der Rechtslage, weshalb es an die in den ho. Erk. vom 12.11.2008, C8 316708-1/2008/2E dargelegten Ausführungen nach wie vor gebunden ist und den dort erteilten Aufträgen im vollen Umfang zu entsprechen hat.
Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist, weshalb neuerlich gem. § 66 Abs. 2 AVG vorgegangen wird.Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist, weshalb neuerlich gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorgegangen wird.
Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten, wie sei bereits im ho. Erk. vom 12.11.2008, C8 316708-1/2008/2E aufgetragen wurden, wird das Bundesasylamt mit der bP ein weiteres Mal eine Einvernahme haben. Ebenso wird es der bP das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
Das Gericht verkennt nicht, dass es der belangten Behörde natürlich freisteht, die bP zur Mitwirkung im Verfahren (§ 15 AsylG) anzuhalten und ihr Verhalten in diesem Zusammenhang im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen -wie dies auch geschah-, doch wird sie hierdurch weder von der Rechtskraftwirkung des genannten ho. Erkenntnisses, noch von der Obliegenheit der Beachtung der amtswegigen Wahrheitserforschung entbunden.Das Gericht verkennt nicht, dass es der belangten Behörde natürlich freisteht, die bP zur Mitwirkung im Verfahren (Paragraph 15, AsylG) anzuhalten und ihr Verhalten in diesem Zusammenhang im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen -wie dies auch geschah-, doch wird sie hierdurch weder von der Rechtskraftwirkung des genannten ho. Erkenntnisses, noch von der Obliegenheit der Beachtung der amtswegigen Wahrheitserforschung entbunden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Befragung, Bescheinigungsmittel, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sachverständigen-BeweisZuletzt aktualisiert am
01.03.2012