Norm
AsylG 1997 §7Spruch
C8 314860-1/2008/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.09.2007, AZ. 05 21.400-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.08.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.09.2007, AZ. 05 21.400-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.08.2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF und § 10 AsylG 2005, BGBl. 100/2010 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF und Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2010, idgF, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, stellte am 13.12.2005 einen Asylantrag.
In der mit dem Beschwerdeführer am 13.12.2005 aufgenommenen Niederschrift gab dieser an, dass er von der Polizei gesucht werde, weil er zwei Mal an Raubüberfällen teilgenommen habe. Er sei Mitglied einer dreiköpfigen Bande.
Auf die Frage, wann der Beschwerdeführer die Raubüberfälle begangen habe, gab dieser an, dass der erste Überfall am 10.07.2005 und der zweite Überfall am 19.07.2005 gewesen sei. Auf die Frage, wen der Beschwerdeführer überfallen und was er erbeutet habe, gab dieser an, dass er beim ersten Versuch am 10.07.2005 in ein Haus eines Kohlebergwerksbesitzers eingebrochen sei und 320.000 RMB erbeutet habe. Beim zweiten Überfall am 19.07.2005 habe der Beschwerdeführer einen Mann auf der Straße überfallen wollen, welcher von der Bank Geld abgehoben habe. Bei diesem Überfall seien alle drei von der Polizei gefasst worden. Die anderen beiden Bandenmitglieder hätten XXXX geheißen. Auf die Frage, wann sie von der Polizei drei Tage in Arrest gewesen seien, gab dieser an, dass er ins örtliche Polizeigefängnis überstellt worden sei und sich von 19.07.2005 bis zum 22.07.2005 in Arrest aufgehalten habe. Er sei im Arrest zwei Tage lang misshandelt worden und am 22.07.2005 sei ihm die Flucht gelungen.Auf die Frage, wann der Beschwerdeführer die Raubüberfälle begangen habe, gab dieser an, dass der erste Überfall am 10.07.2005 und der zweite Überfall am 19.07.2005 gewesen sei. Auf die Frage, wen der Beschwerdeführer überfallen und was er erbeutet habe, gab dieser an, dass er beim ersten Versuch am 10.07.2005 in ein Haus eines Kohlebergwerksbesitzers eingebrochen sei und 320.000 RMB erbeutet habe. Beim zweiten Überfall am 19.07.2005 habe der Beschwerdeführer einen Mann auf der Straße überfallen wollen, welcher von der Bank Geld abgehoben habe. Bei diesem Überfall seien alle drei von der Polizei gefasst worden. Die anderen beiden Bandenmitglieder hätten römisch 40 geheißen. Auf die Frage, wann sie von der Polizei drei Tage in Arrest gewesen seien, gab dieser an, dass er ins örtliche Polizeigefängnis überstellt worden sei und sich von 19.07.2005 bis zum 22.07.2005 in Arrest aufgehalten habe. Er sei im Arrest zwei Tage lang misshandelt worden und am 22.07.2005 sei ihm die Flucht gelungen.
Auf die Frage, wie der Beschwerdeführer aus dem örtlichen Polizeigefangenenhaus flüchten hätte können, gab dieser an, dass er den Polizisten gesagt habe, dass er Durchfall habe und sich einige Male auf der Toilette befunden habe. Beim vierten Mal sei ihm die Flucht aus der Toilette gelungen und habe über einen Strommast entkommen können. Auf die Frage, wie der Beschwerdeführer im Polizeigefangenenhaus misshandelt worden sei, gab dieser an, dass dies mit Elektroschocker und durch Schläge ins Gesicht geschehen sei. Er habe dabei zwei Backenzähne verloren und sei mit Füßen getreten worden. Die Zähne habe er durch starke Schläge gegen den Kiefer verloren. Auf die Frage, ob es bei den Verletzungen zu Blutungen gekommen sei, gab dieser an, dass er am rechten unteren Wadenbein durch Fußtritte Blutungen erlitten habe. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er durch Schläge ins Gesicht zwei Backenzähne verloren habe und eine geringfügige Verletzung an der Wade habe, gab dieser an, dass er auch aus dem Mund geblutet habe. Auf die Frage, ob es bei den beiden Überfällen, welche sie verübt hätten, Verletzte gegeben habe, gab dieser an, dass bei dem Überfall auf dem Bergwerksbesitzer sie diesen zuerst bewusstlos geschlagen und ihn anschließend beraubt hätten. Die Frage, ob der Polizei dieser Überfall durch seine Gruppe bekannt sei, verneinte dieser. Auf die Frage, was der Beschwerdeführer für den Versuch des Überfalls auf der Straße am 19.07.2005 für eine Strafe zu erwarten hätte, gab dieser an, dass die Polizei versucht habe, ein Geständnis aus ihm herauszuprügeln. Es sei ihm von den Polizisten gesagt worden, dass wenn er nicht die Wahrheit sage, er mit einer Haftstrafe von 15 Jahren zu rechnen habe.
Auf die Frage, aus welchem Grund er die beiden Überfälle begangen habe, gab dieser an, dass nach der Flutkatastrophe sein Haus zerstört worden sei und die Unterstützung der Regierung sehr gering gewesen sei, sodass er Geldmangel gehabt habe.
Auf die Frage, wo sich der Beschwerdeführer zwischen dem 22.07.2005 und dem 15.09.2005 aufgehalten habe, gab dieser an, dass die ersten drei Tage er sich im Verwaltungskreis XXXX bei einem Freund mit dem Namen XXXX aufgehalten habe. Danach sei er von Shanghai nach Peking weitergereist. Auf die Frage, wo die ersten Überfälle begangen worden seien, gab dieser an, dass der erste Überfall sich im Verwaltungsbezirk XXXX ereignet habe. Der zweite im Verwaltungsbezirk XXXX.Auf die Frage, wo sich der Beschwerdeführer zwischen dem 22.07.2005 und dem 15.09.2005 aufgehalten habe, gab dieser an, dass die ersten drei Tage er sich im Verwaltungskreis römisch 40 bei einem Freund mit dem Namen römisch 40 aufgehalten habe. Danach sei er von Shanghai nach Peking weitergereist. Auf die Frage, wo die ersten Überfälle begangen worden seien, gab dieser an, dass der erste Überfall sich im Verwaltungsbezirk römisch 40 ereignet habe. Der zweite im Verwaltungsbezirk römisch 40 .
Am 22.08.2007 wurde dem Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck von Seiten des Finanzamtes XXXX mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer im Chinarestaurant XXXX, bei Arbeiten in der Küche betreten wurde. Gegen den Geschäftsführer wurde eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 1.500 Euro beantragt.Am 22.08.2007 wurde dem Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck von Seiten des Finanzamtes römisch 40 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer im Chinarestaurant römisch 40 , bei Arbeiten in der Küche betreten wurde. Gegen den Geschäftsführer wurde eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 1.500 Euro beantragt.
Am 05.09.2007 gab der Beschwerdeführer in der mit ihm aufgenommenen Niederschrift an, dass er zurzeit nirgends gemeldet sei. Er würde im dritten Wiener Gemeindebezirk wohnen. Der Vermieter wolle allerdings nicht, dass er sich anmelden würde. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer die letzte Wohnadresse in China nennen könne, gab dieser an, dass diese XXXX geheißen habe. Die Frage, ob gegen den Beschwerdeführer ein Gerichtsverfahren anhängig sei, verneinte dieser. China habe er am 15.09.2005 mit dem Zug von Peking nach Moskau verlassen. Er habe selbst keinen eigenen Reisepass gehabt. Auf die Frage, ob es stimmen würde, dass der Beschwerdeführer keine strafbaren Handlungen begangen habe, wie dieser in Traiskirchen im Dezember 2005 angegeben habe, gab dieser an, dass er angegeben habe, dass er seinen Chef im Bergwerk beraubt habe. Auf die Frage, was der konkrete Grund seiner Flucht gewesen sei, gab dieser an, dass er zwei Mal jemanden beraubt habe. Beim zweiten Mal sei er festgenommen und gefoltert worden. Der erste Raubüberfall sei am 10.07.2005 gewesen. Sie seien dabei zu Dritt gewesen. An dem Tag an dem sie ihren Lohn bekommen hätten sollen, hätten sie vor der Bank auf ihren Chef gewartet und seien ihm bis nach Hause gefolgt. Der Chef sei mit dem Auto nach Hause gefahren. Zwei von ihnen hätten vor dem Haus des Chefs gewartet. Der Beschwerdeführer habe alleine vor der Bank auf ihn gewartet. Er sei dann zu Fuß nach Hause zu ihm gegangen. Den Chef hätten sie im Anschluss daran verprügelt, bis er bewusstlos gewesen sei. Sie hätten ihm das ganze Geld in der Höhe von 320.000 Juan, ca. 32.000 Euro, gestohlen. Sie seien dann von XXXX gelaufen. Der Überfall habe in XXXX stattgefunden, wo er als Bergarbeiter gearbeitet habe.Am 05.09.2007 gab der Beschwerdeführer in der mit ihm aufgenommenen Niederschrift an, dass er zurzeit nirgends gemeldet sei. Er würde im dritten Wiener Gemeindebezirk wohnen. Der Vermieter wolle allerdings nicht, dass er sich anmelden würde. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer die letzte Wohnadresse in China nennen könne, gab dieser an, dass diese römisch 40 geheißen habe. Die Frage, ob gegen den Beschwerdeführer ein Gerichtsverfahren anhängig sei, verneinte dieser. China habe er am 15.09.2005 mit dem Zug von Peking nach Moskau verlassen. Er habe selbst keinen eigenen Reisepass gehabt. Auf die Frage, ob es stimmen würde, dass der Beschwerdeführer keine strafbaren Handlungen begangen habe, wie dieser in Traiskirchen im Dezember 2005 angegeben habe, gab dieser an, dass er angegeben habe, dass er seinen Chef im Bergwerk beraubt habe. Auf die Frage, was der konkrete Grund seiner Flucht gewesen sei, gab dieser an, dass er zwei Mal jemanden beraubt habe. Beim zweiten Mal sei er festgenommen und gefoltert worden. Der erste Raubüberfall sei am 10.07.2005 gewesen. Sie seien dabei zu Dritt gewesen. An dem Tag an dem sie ihren Lohn bekommen hätten sollen, hätten sie vor der Bank auf ihren Chef gewartet und seien ihm bis nach Hause gefolgt. Der Chef sei mit dem Auto nach Hause gefahren. Zwei von ihnen hätten vor dem Haus des Chefs gewartet. Der Beschwerdeführer habe alleine vor der Bank auf ihn gewartet. Er sei dann zu Fuß nach Hause zu ihm gegangen. Den Chef hätten sie im Anschluss daran verprügelt, bis er bewusstlos gewesen sei. Sie hätten ihm das ganze Geld in der Höhe von 320.000 Juan, ca. 32.000 Euro, gestohlen. Sie seien dann von römisch 40 gelaufen. Der Überfall habe in römisch 40 stattgefunden, wo er als Bergarbeiter gearbeitet habe.
Auf die Frage, wo der Beschwerdeführer den Mann verprügelt habe, gab dieser an, dass dies vor seinem Haus gewesen sei, nachdem dieser aus dem Auto ausgestiegen sei. Auf die Frage, wie der Beschwerdeführer zur gleichen Zeit vor dem Haus seines Chefs sein konnte, wenn er zu Fuß gegangen und dieser mit dem Auto gefahren sei, gab dieser an, gelaufen zu sein. Als er angekommen sei, habe dieser schon bewusstlos auf dem Boden gelegen.
Auf die Frage, was der Beschwerdeführer nach dem Überfall gemacht habe, gab dieser an, dass sie mit einem Taxi nach XXXX gefahren seien und dort in einem Hotel gewohnt hätten. Einige Tage später hätten sie wieder vor einer Bank versucht jemanden zu berauben. Der Mann habe mit seinem Handy die Polizei verständigt und sie drei seien von den Beamten auf der Straße festgenommen worden. Auf die Frage, wie der Mann die Polizei verständigen habe können, da sie ja zumindest zu Dritt gewesen seien, gab dieser an, dass sie seinen Wagen gestoppt hätten und er im Auto noch die Nummer 110 gewählt habe.Auf die Frage, was der Beschwerdeführer nach dem Überfall gemacht habe, gab dieser an, dass sie mit einem Taxi nach römisch 40 gefahren seien und dort in einem Hotel gewohnt hätten. Einige Tage später hätten sie wieder vor einer Bank versucht jemanden zu berauben. Der Mann habe mit seinem Handy die Polizei verständigt und sie drei seien von den Beamten auf der Straße festgenommen worden. Auf die Frage, wie der Mann die Polizei verständigen habe können, da sie ja zumindest zu Dritt gewesen seien, gab dieser an, dass sie seinen Wagen gestoppt hätten und er im Auto noch die Nummer 110 gewählt habe.
Auf die Frage, wie lange es gedauert habe, bis die Polizei gekommen sei, gab diese an, dass es kürzer als zehn Minuten gewesen sei. Auf die Frage, wieso der Beschwerdeführer auf die Polizei gewartet habe und nicht weggelaufen sei, gab dieser an, dass er versucht habe wegzulaufen, aber der Polizeiwagen schneller gewesen sei.
Der zweite Überfall sei am 19. Juli 2005 gewesen. Sie seien in ein Gefängnis in XXXX gebracht worden. Jeder von ihnen sei in eine Einzelzelle gekommen. Er sei vom Beamten gefoltert worden, wobei ihm zwei Backenzähne ausgeschlagen worden wären. Er habe einen Faustschlag bekommen und sei auch am Fuß verletzt worden. Er habe ein Loch durch einen Fußtritt. Die Polizei habe ihm ins Krankenhaus gebracht. Dort sei er behandelt worden. Dann sei er gleich wieder zurück in die Zelle gebracht worden. Dort sei er ständig einvernommen worden, weil die drei unterschiedliche Aussagen gemacht hätten. Die Beamten hätten gesagt, dass er mindestens 15 Jahre in Gefängnis kommen würde.Der zweite Überfall sei am 19. Juli 2005 gewesen. Sie seien in ein Gefängnis in römisch 40 gebracht worden. Jeder von ihnen sei in eine Einzelzelle gekommen. Er sei vom Beamten gefoltert worden, wobei ihm zwei Backenzähne ausgeschlagen worden wären. Er habe einen Faustschlag bekommen und sei auch am Fuß verletzt worden. Er habe ein Loch durch einen Fußtritt. Die Polizei habe ihm ins Krankenhaus gebracht. Dort sei er behandelt worden. Dann sei er gleich wieder zurück in die Zelle gebracht worden. Dort sei er ständig einvernommen worden, weil die drei unterschiedliche Aussagen gemacht hätten. Die Beamten hätten gesagt, dass er mindestens 15 Jahre in Gefängnis kommen würde.
Am dritten Tag gab der Beschwerdeführer vor, Durchfall zu haben. Beim vierten Mal nachdem er die Toilette aufgesucht habe, sei ihm die Flucht gelungen.
Auf die Frage, wie der Beschwerdeführer flüchten hätte können, gab dieser an, dass das WC nicht im Gebäude gewesen sei, sondern sich im Hof befunden habe. Beim vierten Mal seien vor der Toilette keine Beamten gestanden. Er habe über einen Mast auf die Mauer klettern können und auf der anderen Seite hinunter springen. Auf die Frage, wo der zweite Raubversuch stattgefunden habe, gab dieser an in XXXX.Auf die Frage, wie der Beschwerdeführer flüchten hätte können, gab dieser an, dass das WC nicht im Gebäude gewesen sei, sondern sich im Hof befunden habe. Beim vierten Mal seien vor der Toilette keine Beamten gestanden. Er habe über einen Mast auf die Mauer klettern können und auf der anderen Seite hinunter springen. Auf die Frage, wo der zweite Raubversuch stattgefunden habe, gab dieser an in römisch 40 .
Auf die Frage, was er beim ersten Überfall erbeutet hätte, gab dieser an, dass sie sich das Geld geteilt hätten. Jeder von ihnen hätte ca. 10.000 Euro bekommen. Den Rest hätten sie gemeinsam für Miete, Essen und derartige Sachen ausgegeben. Die Frage, ob der Beschwerdeführer alle Fluchtgründe genannt habe, bejahte dieser.
Auf die Frage was der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte, gab dieser an, dass er Angst habe, dass ihm die Polizei ins Gefängnis bringen würde. In China sei er der Beschäftigung als Bergarbeiter nachgegangen. Er habe im Bergwerk XXXX gearbeitet. Er wisse nicht wie die Straße heiße. Auf die Frage, wie lange er dort gearbeitet habe, gab dieser an, dass er dort von Jänner 2005 bis Juni 2005 gearbeitet habe. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer diese Beschäftigung in Traiskirchen nicht angegeben habe, als er im Rahmen der Datenaufnahme zu seinem Beruf gefragt worden wäre, gab dieser an, in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet zu haben. Er sei nicht danach gefragt worden. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in Traiskirchen angeben habe, dass er in das Haus eines Kohlebergwerksbesitzers eingebrochen sei und Geld gestohlen habe und heute angegeben habe, dass sie den Mann bereits vor dem Haus niedergeschlagen und beraubt hätten, gab dieser an, dass er heute genau das gesagt habe, was er in Traiskirchen geäußert habe. Auf die Frage, warum er die Raubüberfälle begangen habe, gab dieser an, dass seine Familie sehr arm sei. Ihr Haus sei im Mai 2000 durch eine Überschwemmung zerstört worden. Sein Vater habe in einem Altersheim gelebt. Auf die Frage, an welcher Adresse dieses Haus gewesen sei, gab dieser an, dass es sich dabei um die von ihm zuvor genannte Adresse gehandelt habe. Auf Vorhalt, wie der Beschwerdeführer dann dort leben haben könne, wenn er diese Adresse als letzte Adresse in seinem Heimatland angegeben habe, gab dieser an, dass sein Haus zerstört worden sei, er aber noch immer dort gemeldet gewesen sei.Auf die Frage was der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte, gab dieser an, dass er Angst habe, dass ihm die Polizei ins Gefängnis bringen würde. In China sei er der Beschäftigung als Bergarbeiter nachgegangen. Er habe im Bergwerk römisch 40 gearbeitet. Er wisse nicht wie die Straße heiße. Auf die Frage, wie lange er dort gearbeitet habe, gab dieser an, dass er dort von Jänner 2005 bis Juni 2005 gearbeitet habe. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer diese Beschäftigung in Traiskirchen nicht angegeben habe, als er im Rahmen der Datenaufnahme zu seinem Beruf gefragt worden wäre, gab dieser an, in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet zu haben. Er sei nicht danach gefragt worden. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in Traiskirchen angeben habe, dass er in das Haus eines Kohlebergwerksbesitzers eingebrochen sei und Geld gestohlen habe und heute angegeben habe, dass sie den Mann bereits vor dem Haus niedergeschlagen und beraubt hätten, gab dieser an, dass er heute genau das gesagt habe, was er in Traiskirchen geäußert habe. Auf die Frage, warum er die Raubüberfälle begangen habe, gab dieser an, dass seine Familie sehr arm sei. Ihr Haus sei im Mai 2000 durch eine Überschwemmung zerstört worden. Sein Vater habe in einem Altersheim gelebt. Auf die Frage, an welcher Adresse dieses Haus gewesen sei, gab dieser an, dass es sich dabei um die von ihm zuvor genannte Adresse gehandelt habe. Auf Vorhalt, wie der Beschwerdeführer dann dort leben haben könne, wenn er diese Adresse als letzte Adresse in seinem Heimatland angegeben habe, gab dieser an, dass sein Haus zerstört worden sei, er aber noch immer dort gemeldet gewesen sei.
Auf die Frage, wo der Beschwerdeführer zuletzt gewohnt habe, gab dieser an, wo er gearbeitet habe. In einer Hütte auf dem Berg in der Nähe vom Bergwerk. Auf die Frage, wo seine Mutter gelebt habe, gab dieser an, dass seine Eltern in einem Altersheim gelebt hätten. Auf die Frage, wo der Beschwerdeführer nach der Flucht aus dem Gefängnis sich aufgehalten habe, gab dieser an, dass er nach XXXX zu einem Bekannten gefahren sei. Dort sei er drei Tage verblieben. Dann sei er direkt nach Peking gefahren. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in Traiskirchen angegeben habe, nach Shanghai weitergereist zu sein und heute ausgesagt habe, direkt nach Peking gefahren zu sein, gab dieser an, dass er ständig hätte umsteigen müssen. Er sei über Shanghai gefahren.Auf die Frage, wo der Beschwerdeführer zuletzt gewohnt habe, gab dieser an, wo er gearbeitet habe. In einer Hütte auf dem Berg in der Nähe vom Bergwerk. Auf die Frage, wo seine Mutter gelebt habe, gab dieser an, dass seine Eltern in einem Altersheim gelebt hätten. Auf die Frage, wo der Beschwerdeführer nach der Flucht aus dem Gefängnis sich aufgehalten habe, gab dieser an, dass er nach römisch 40 zu einem Bekannten gefahren sei. Dort sei er drei Tage verblieben. Dann sei er direkt nach Peking gefahren. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in Traiskirchen angegeben habe, nach Shanghai weitergereist zu sein und heute ausgesagt habe, direkt nach Peking gefahren zu sein, gab dieser an, dass er ständig hätte umsteigen müssen. Er sei über Shanghai gefahren.
Auf die Frage, ob der Beschwerführer die Erkenntnisse des Bundesasylamtes seines Heimatlandes vom Dolmetscher übersetzt haben und dazu eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen abgeben wolle, gab dieser an, dass dies nicht notwendig sei. Die Situation in China sei egal, es würde ihm nicht interessieren. Auf die Frage, warum er seinen Wohnsitzwechsel nicht von sich aus der Behörde bekannt gegeben habe, damit sein Asylverfahren fortgesetzt werden könne, gab dieser an, kein Wort Deutsch zu können und er nicht gewusst habe, dass er dies hätte machen müssen.
Familiäre Beziehungen in Österreich habe er nicht. Es habe keine Verständigungsprobleme mit der Dolmetscherin gegeben.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.09.2007 wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I. Nr. 76/1997 idgF abgewiesen (Spruchteil I.) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Volksrepublik China gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei und gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.09.2007 wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 76 aus 1997, idgF abgewiesen (Spruchteil römisch eins.) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Volksrepublik China gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig sei und gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Dagegen richtete sich die seinerzeit fristgerecht eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde) in welcher im Wesentlichen die Fluchtgründe wiederholt wurden. Zudem wurde beantragt einen landeskundlichen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in der Heimatgemeinde des Beschwerdeführers befassen würde bzw. Anfrage an die österreichische Botschaft in China zu stellen.
Am 17.08.2011 wurde vor dem Asylgerichtshof eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, welche folgenden Verlauf nahm:
"...
VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf § 119 Abs. 2 FPG wird hingewiesen.VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf Paragraph 119, Absatz 2, FPG wird hingewiesen.
BF: Ja.
VR: Waren Ihre Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren richtig und bleiben diese aufrecht?
BF: Ja.
VR: Wo haben Sie in der VR China gewohnt, bevor Sie nach Österreich gekommen sind?
BF: Ich habe in XXXX, VR China gewohnt.BF: Ich habe in römisch 40 , VR China gewohnt.
VR: Haben Sie an dieser Adresse bis zu Ihrer Ausreise aus der VR China gelebt?
BF: Meine ganze Familie stammt von dort. Ich war von der Geburt an bis zur Ausreise dort.
VR: Lebt Ihre Familie noch an der von Ihnen angegebenen Adresse?
BF: An dieser Adresse wohnt von meinen Leuten niemand mehr. Ich habe keine eigene Familie, keine Frau und Kinder. Meine Eltern leben in einem Altersheim.
VR: Leben dort jetzt andere Personen?
BF: Dieses Haus existiert gar nicht mehr, es wurde abgerissen. Man könnte dort gar nicht mehr leben.
VR: Wann ist dieses Haus abgerissen worden?
BF: Ich muss präzisieren, es ist durch eine Naturgewalt zerstört worden. 2001 hat es Hochwasser gegeben, das hat das Haus zerstört.
VR: Haben Sie mit Ihren Eltern noch Kontakt?
BF: Nein, es gibt keinen Kontakt. Ich konnte mir die Telefonnummer nicht merken, daher kam das zum erliegen.
VR: Haben Sie noch andere Verwandte in China, außer den Eltern? Onkeln, Tanten, Cousins, etc.?
BF: Mit Ausnahme der Eltern habe ich gar keine Angehörigen mehr. Ich war Einzelkind, auch meine Eltern waren Einzelkinder, deshalb gibt es keine Angehörigen mehr.
VR: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt in China bestritten?
BF: Ich habe alles Mögliche gemacht, um mich über Wasser zu halten. Eine Zeit lang war ich als Arbeiter in einer Fabrik.
VR: In welcher Fabrik waren Sie da?
BF: Es war keine wirkliche Fabrik, es war ein Kohlebergwerk.
VR: Als was haben Sie dort gearbeitet?
BF: Ich habe das gemacht, was man üblicherweise dort macht, ich habe Kohle abgebaut.
VR: Welche Tätigkeit haben Sie genau dort verrichtet?
BF: Ich habe verschiedene Einsatzgebiete gehabt. Ich habe das gemacht, wo ich gebraucht wurde. Wenn beim Entladen Hilfe gebraucht wurde, habe ich auch beim Ent- und Beladen des Förderbandes geholfen.
VR: In welchem Zeitraum haben Sie diese Tätigkeit ausgeübt?
BF: Das mit dem Kohlebergwerk hat nicht lange dauert, das habe ich von Jänner 2005 bis Juli 2005 gemacht.
VR: Wie hat das Bergwerk geheißen, in dem Sie gearbeitet haben?
BF: "XXXX".
VR: Was haben Sie vorher gearbeitet, bevor Sie in diesem Bergwerk tätig waren?
BF: Alle möglichen Jobs, einmal da und einmal dort, nichts fixes.
VR: Warum haben Sie China verlassen?
BF: Ich habe China verlassen müssen, wegen einer blöden Angelegenheit, es ging um Schulden in der Höhe von 320.000 RMB.
VR: Können Sie das etwas näher ausführen, was war der Hintergrund dieser Schulden?
BF: Es geht darum, dass ich und 2 andere Freunde, die auch in der Kohlegrube gearbeitet haben, Geld veruntreut haben, das dem Betreiber des Kohlebergwerks gehört hat. Wir haben dies deshalb gemacht, weil wir mit dem, was wir verdient haben, nicht ausgekommen sind. Wir wurden sehr schlecht bezahlt. Das war letztlich der Grund, warum ich China verlassen habe.
VR: Sie sagten, Sie haben Geld veruntreut, auf welche Art und Weise haben Sie Geld veruntreut, wie hat sich das Ganze genau abgespielt?
BF: Dieses Geld war Geld, das der Bergwerksbetreiber auf der Bank hatte. Dieses Geld, den genannten Betrag, hat er von der Bank abgehoben. Wir haben das gewusst, dass er zur Bank gehen würde und wir haben ihm, als er das Geld bei sich hatte, aufgelauert und ihm das Geld abgenommen.
VR: Sie haben zuerst gesagt, Sie haben das mit 2 anderen Freunden gemacht, wie haben diese genau geheißen?
BF: XXXX.BF: römisch 40 .
VR: Woher kannten Sie diese beiden Personen?
BF: Das sind 2 Männer, die ich in einer Bar kennen gelernt habe, wo man sich unterhält und etwas trinkt. Diese beiden haben den Vorschlag gemacht, den Bergwerkbesitzer um das Geld zu erleichtern.
VR: Haben Sie die beiden Personen schon vorher gekannt?
BF: Nein, ursprünglich nicht, ich war einmal dort, habe Alkohol getrunken und kam mit diesen ins Gespräch.
VR: Was hat Sie bewogen, zu diesen Personen sofort ein derartiges Vertrauen zu fassen, dass Sie dem Bergwerkbesitzer das Geld abnehmen?
BF: Ich fand damals, dass das gut geklungen hat. Wir haben ja in dieser Grube kaum etwas verdient.
VR: Was war die eigentliche Motivation für dieses Verbrechen?
BF: Ich hatte kein besonderes Motiv. Ich wollte zu Geld kommen. Ich war arm und wollte etwas Geld haben.
VR: Beim BAA haben Sie hinsichtlich Ihrer Motivation gesagt, dass Sie das gemacht hätten, weil Ihr Haus nach einer Flutkatastrophe zerstört worden sei und Ihnen die Regierung nur eine geringe Unterstützung zukommen ließ und Sie deshalb zu Geld kommen wollten.
BF: Ja, aber das ist in dem enthalten, was ich jetzt sagte, nämlich wegen Geldmangels.
VR: Können Sie sich an das Datum erinnern, wann Sie das gemacht haben?
BF: Am 10.07.2005.
VR: Können Sie genauer schildern, wie es sich abgespielt hat, wie Sie dem Bergwerkbesitzer das Geld abgenommen haben?
BF: Es war ungefähr um 10h Vormittag am 10.07. Die Bank war mir und anderen Leuten bekannt, wir wussten, wo diese war. Wir waren dort auch in eigener Angelegenheit, wenn wir unseren Gehalt bekommen haben. An diesem Tag waren einige von uns dort anwesend, als der Bergwerkbesitzer Geld abgehoben hat.
VR: Was heißt, an diesem Tag waren einige von Ihnen anwesend, wer von Ihnen genau?
BF: Wir 3, ich und die beiden genannten Personen, haben dort auf den Bergwerkbesitzer gewartet. Er hat das Geld an sich genommen, hat die Bank verlassen, stieg ins Auto und fuhr weg. Er konnte aber nicht sehr schnell fahren, da es schmale und enge Gassen waren. Wir konnten zu Fuß folgen. Dann war er zu Hause angekommen. Er hat angehalten und zu diesem Zeitpunkt trat ich in Erscheinung. Ich stellte mich vor das Auto und habe alles blockiert. Da fragte er, was ich von ihm wolle. Da sind dann die beiden anderen dazugekommen und haben ihn so geschlagen, dass er das Bewusstsein verloren hat.
VR: Haben Sie auch auf ihn eingeschlagen?
BF: Nein, ich habe ihn nicht geschlagen. Das haben die beiden anderen getan. Ich habe das Auto blockiert.
VR: Wo haben Sie denn auf den Bergwerkbesitzer gewartet, in der Bank oder vor der Bank?
BF: Außerhalb der Bank. Wir haben nur drauf gewartet, dass wir das Auto von ihm sehen, das wir kannten.
VR: Haben Sie zu dritt gemeinsam vor der Bank auf den Bergwerkbesitzer gewartet?
BF: Nein, es war nicht so, dass wir zu dritt dort herumgestanden sind. Wir sind auf und ab gegangen, manchmal getrennt, manchmal kurz zusammen.
VR: Sind Sie dann gemeinsam dem Auto gefolgt?
BF: Ja, dem Auto sind wir gemeinsam gefolgt. Es hätte auch keinen Sinn gemacht, dass wir uns versteckt hätten. Als er in die schmalen Gassen einbog, hatte er keine Ausweichmöglichkeit mehr.
VR: Beim BAA haben Sie am 05.09.2007 das alles etwas anders geschildert. Sie sagten damals, dass Sie an dem Tag, als Sie den Bergwerkbesitzer überfallen hätten, allein bei der Bank auf das Opfer gewartet hätten, und dass Ihre beiden Komplizen vor dem Haus des Opfers auf Sie gewartet hätten?
BF: Das kann ich nicht gesagt haben, wir haben alles zusammen gemacht. Wir sind nur nicht zusammen vor der Bank auf und ab gegangen, nicht die ganze Zeit.
VR: Sie haben das Protokoll am 05.09.2007 aber unterschrieben und haben dagegen keinen Einwand gemacht?
BF: Ich habe keine Ahnung, was in der Niederschrift steht.
VR: Ihr Rechtsvertreter hat aber in der Berufung auch nichts Derartiges erwähnt, dass etwas falsch übersetzt worden wäre?
BF: Das hat auch noch keiner behauptet.
VR: Sie haben beim BAA am 05.07.2007 auch gesagt, dass Sie zu dem Zeitpunkt, als Sie zu dem Opfer gekommen sind, dieses bereits bewusstlos war. Heute sagten Sie, dass Sie zunächst das Auto aufgehalten hätten und Ihre beiden Komplizen dann auf das Opfer eingeschlagen hätten, also dass Sie von Anfang an dabei waren?
BF: Ich kann mich nur wundern, was für ein Unsinn in dieser Niederschrift steht, es war so, wie ich jetzt gesagt habe.
VR: Wo hat der Überfall stattgefunden?
BF: Vor dem Eingang des Wohnhauses des Bergwerkbesitzers.
VR: Hatten Sie keine Angst, von anderen Leuten gesehen zu werden, am Vormittag?
BF: Es ist wahr, es gab viele Leute auf der Straße, aber die Aussicht auf Geld hat mich das irgendwie vergessen lassen.
VR: Hat keiner der Leute die Polizei gerufen?
BF: Das weiß ich nicht, gleich nachdem der Mann zu Boden gegangen war, haben wir die Flucht ergriffen.
VR: Haben Sie ihm das Geld abgenommen?
BF: Wir haben es an uns genommen.
VR: Wie viel war es?
BF: Wir haben den Tatort verlassen mit der Summe von 320.000 RMB, das teilten wir durch 3. Jeder hat 100.000 bekommen, die übrigen 20.000 haben wir für Spesen verwendet. Wir mussten auch auf der Flucht übernachten und essen.
VR: Hat Sie der Bergwerkbesitzer bei der Tat erkannt?
BF: Ja, er hat mich eindeutig erkannt.
VR: Haben Sie bei dem Überfall keine Vorkehrungen getroffen, nicht erkannt zu werden?
BF: Nein, gar keine.
VR: Wie haben Sie den Tatort dann verlassen?
BF: Wir haben uns laufend etwas vom Tatort entfernt und nahmen dann ein Taxi.
VR: Wohin fuhren Sie dann?
BF: In den Verwaltungsbezirk XXXX.BF: In den Verwaltungsbezirk römisch 40 .
VR: Wo haben Sie sich dann dort aufgehalten?
BF: Wir sind in einem Hotel namens XXXX abgestiegen.BF: Wir sind in einem Hotel namens römisch 40 abgestiegen.
VR: Wie lange haben Sie sich dort aufgehalten?
BF: 8 oder 9 Tage haben wir dort gewohnt. Es wär nicht sinnvoll gewesen, länger dort zu bleiben, vielleicht war schon diese Zeit zu lang gewesen.
VR: Wurde nach Ihnen gefahndet?
BF: Das weiß ich nicht, es hing davon ab, ob damals die Polizei eingeschaltet wurde. Der Verwaltungsbezirk, in den wir flüchteten, war schon relativ weit weg vom Ort der Tat.
VR: Was genau heißt das, wie lange ist man gefahren?
BF: Wir waren ca. 2 Stunden mit dem Taxi unterwegs.
VR: Ist Ihnen bei der Fahrt zum Hotel Polizei begegnet?
BF: Nicht dass mir etwas aufgefallen wäre. Ich habe nicht darauf geachtet.
VR: Ist die Polizei jemals in Ihr Hotel gekommen?
BF: Ins Hotel selbst nicht, aber ich kann mich erinnern, dass wir mal auf der Straße Polizei begegnet sind.
VR: Wann?
BF: Am 19.07., um ca. 3 oder 4h am Nachmittag.
VR: War die Polizei auf einem Routinegang oder hatten Sie den Eindruck, dass sie etwas sucht?
BF: Ich weiß nicht, ob diese hinter uns her waren oder ob das ein Zufall war. Jedenfalls haben sie uns damals dort geschnappt.
VR: Wo genau wurden Sie festgenommen?
BF: Auf der Straße.
VR: Was haben Sie genau auf der Straße gemacht?
BF: Wir haben einen normalen Spaziergang gemacht. Wir wollten die Zeit vertreiben.
VR: Wieso wurden Sie von der Polizei dann geschnappt?
BF: Die Festnahme hatte mit unserer Tat zu tun. Die Polizei wusste von diesem Kriminalfall und wurde bearbeitet. Deshalb wurden wir dann geschnappt.
VR: Meinen Sie den Fall mit dem Bergwerkbesitzer?
BF: Das vermute ich sehr stark. Schließlich hat mich das Opfer erkannt.
VR: Wann wurden Sie von der Polizei festgenommen?
BF: Am 19.07.
VR: Hatten Sie keine Bedenken, öffentlich auf der Straße herumzugehen?
BF: Das haben wir uns dann auch vorgeworfen. Wir hätten uns vorstellen können, dass man uns vielleicht sucht.
VR: Wo haben Sie Ihren Anteil von dem Geld aufbewahrt?
BF: Ich habe lange überlegt, was ich damit mache. Ich habe mich dann entschlossen, es am Bahnhof in ein Schließfach zu tun. Dann habe ich den Beleg bekommen, mit dem ich es wieder beheben hätte können.
VR: Hat die Polizei das Geld sichergestellt?
BF: Nein. Sie haben den Beleg nicht gefunden, mit dem man das Geld beheben konnte, und das Geld auch nicht.
VR: Was hat Ihnen die Polizei dann vorgehalten?
BF: Sie haben mir vorgehalten, dass ich an dem Raub beteiligt war und vor Gericht gestellt würde.
VR: Beim BAA haben Sie am 05.09.2007 gesagt, dass der Anlass Ihrer Festnahme nicht der Überfall auf den Bergwerkbesitzer gewesen wäre, sondern Sie am 19.07.2005 wegen eines 2. Überfalls an einem anderen Mann festgenommen worden wären. Davon haben Sie heute überhaupt nichts erwähnt?
BF: Nein, da muss wieder ein Missverständnis passiert sein. Ich wurde wegen dieses Delikts festgenommen. Die beiden anderen hatten vielleicht noch etwas auf dem Kerbholz.
VR: In Ihrer vom RA eingebrachten Berufung sprechen Sie davon, dass Sie im Rahmen eines 2. Überfalls von der Polizei verhaftet wurden, nicht im Rahmen eines 1. Überfalls.
BF: Keine Ahnung, was der Anwalt geschrieben hat. Er hat mich nicht gefragt.
VR: Wurden Sie in ein Gefängnis gebracht?
BF: In ein Gefangenenhaus.
VR: Wie hat dieses geheißen?
BF: Das Gefangenenhaus von XXXX.BF: Das Gefangenenhaus von römisch 40 .
VR: Wie lange hat man Sie dort angehalten?
BF: Ich war 3 Tage dort, danach ist mir die Flucht aus der Toilette gelungen.
VR: Waren Sie in einer Einzelzelle untergebracht oder mit den Komplizen?
BF: Wir waren alle in Einzelhaft.
VR: Wurde Anklage gegen Sie erhoben?
BF: Was ist das, ich verstehe das Wort nicht.
VR: Wurde ein Strafverfahren gegen Sie eingeleitet?
BF: Ich glaube schon, die Polizei sagte mir, dass ich vor Gericht gestellt würde.
VR: Sie haben zuerst gesagt, dass Ihnen die Flucht aus der Toilette gelungen wäre. Wie kann ich mir das in einem Gefängnis vorstellen?
BF: In der Nähe der WCs war ein Strommast, darauf bin ich hinaufgeklettert, so konnte ich ausbrechen.
VR: Wo im Gefängnis hat sich das WC befunden?
BF: Die Toiletten waren nicht im Gefangenenhaus selbst, sie waren ausgelagert in einem kleinen ebenerdigen Gebäude. Dieses war wieder nicht weit vom Eingang entfern.
VR: Aber die Toilette hat sich am Gelände des Gefängnisses befunden?
BF: Ja, es gehörte schon zur Anlage des Gefangenenhauses. Ich bin ja nicht direkt über die Toilette geflohen, das wäre nicht möglich gewesen. Ich habe das WC nur erwähnt, weil der Strommast, auf den ich geklettert bin, in der Nähe der Toilette war. Ohne den Strommast hätte ich das Gelände nicht verlassen können.
VR: Sind Sie im Gefängnis bewacht worden?
BF: Ja, natürlich wurden wir bewacht. Man kann natürlich nicht unbewacht zum Toilettenhäuschen gehen. Ich war schon 2 Mal dort und bin mit Bewachung hingekommen und wieder zurück. Beim 3. Mal sagte ich, ich hätte Durchfall, da wollte vielleicht keiner mitgehen. Und so ist es mir gelungen, zu flüchten.
VR: Was heißt, es wollte vielleicht keiner mitgehen, ist jemand mitgegangen oder nicht?
BF: Beim 3. Mal ist niemand mitgegangen.
VR: Sie sind beim 3. Mal unbeaufsichtigt von Ihrer Gefängniszelle zur Toilette gegangen?
BF: Ja, wie ich sagte, die ersten beiden Male schon, beim 3. Mal war es ihnen offenbar zu blöd und niemand kam mehr mit.
VR: In welchem Zeitabstand sind Sie 3 Mal auf die Toilette gegangen?
BF: Das kann ich nicht genau sagen. Es war an einem Abend, vielleicht im Abstand von einer Viertelstunde oder ein paar Minuten.
VR: Das ging ohne Probleme, dass Sie im Viertelstundentakt auf die Toilette gingen?
BF: Was sollen diese dagegen haben, wenn einer auf WC muss, muss er eben.
VR: Beim BAA am 05.09.2007 haben Sie gesagt, dass Sie die Flucht erst beim 4. Mal ergriffen hätten, als Sie auf die Toilette gingen?
BF: Ausgeschlossen, ich habe sicher das 3. Mal gesagt.
VR: Hatten die Wachen Einsicht auf die Toiletten?
BF: Es muss jemand regelrecht mitgehen und Nachschau halten, wenn er etwas sehen will. Sonst kann die Wache nichts sehen, am Abend schon gar nicht.
VR: Waren die Toiletten bewacht?
BF: Es gab Personal, das dort aufgewischt hat, aber keine reguläre Wache.
VR: Beim BAA haben Sie am 05.09.2007 gesagt, dass nur beim 4. Mal vor der Toilette keine Wachen gestanden sind, bei den anderen Malen offenbar schon?
BF: Ich habe sicher von keinem 4. Mal gesprochen, es waren nur 3 Mal.
VR: Wurden Ihnen keine Handschellen angelegt, als Sie beim 3. Mal allein auf die Toilette gingen?
BF: Nein.
VR: Wie hoch war der Mast, auf den Sie dann geklettert sind?
BF: So ein Strommast ist sehr hoch, er war sicher mehr als 10m hoch.
VR: Wie ist es Ihnen gelungen, von diesem Strommast in die Freiheit zu gelangen?
BF: Vom Mast konnte ich relativ leicht auf die Umfassungsmauer steigen, da war nur 1m dazwischen. Als ich auf dieser Mauer war, konnte ich auf die andere Seite hüpfen.
VR: Was war auf der anderen Seite, wo Sie hingehüpft sind?
BF: Auf der anderen Seite befand sich ein Acker, der von Bauern bebaut wurde.
VR: Um welche Uhrzeit haben Sie die Flucht ergriffen?
BF: Ca. um 11h Abends.
VR: War es dunkel?
BF: Ja.
VR: War das Gefängnis nicht beleuchtet in der Nacht?
BF: Es gab schon Beleuchtung im Gefangenenhaus, aber es war nicht alles gleich gut beleuchtet. Teile, die vom Zentrum weiter entfernt waren, waren nicht so gut beleuchtet.
VR: Wohin haben Sie sich begeben, nachdem Sie über die Mauer gesprungen sind?
BF: In derselben Nacht habe ich mich so weit wie möglich vom Gefangenenhaus entfernt und habe mich dann bis zum Tagesanbruch versteckt gehalten.
VR: Wo haben Sie sich versteckt gehalten?
BF: Dort waren lauter Felder, die von Bauern bestellt wurden. Irgendwo dort habe ich mich hingelegt.
VR: Wurde in der Nacht nicht nach Ihnen gesucht?
BF: Doch, aber ich habe mich umsichtig versteckt.
VR: Woher wissen Sie, dass nach Ihnen gesucht wurde?
BF: Ich habe schon eine Aktivität feststellen können, auch Fahrzeuge sind herumgefahren. Ich weiß aber nicht, ob das mit mir in Zusammenhang stand.
VR: Wo haben Sie sich dann hinbegeben, bei Tagesanbruch?
BF: Dann bin ich wieder in einen anderen Verwaltungsbezirk gegangen. Es war XXXX.BF: Dann bin ich wieder in einen anderen Verwaltungsbezirk gegangen. Es war römisch 40 .
VR: Wo haben Sie sich dort aufgehalten?
BF: Bei Freunden. Ich kannte diese von früher, ich hatte in der Gegend mal gearbeitet.
VR: Wie hieß der Freund, bei dem Sie sich aufgehalten haben?
BF: XXXX.BF: römisch 40 .
VR: Hat dieser Freund gewusst, dass Sie den Bergwerkbesitzer überfallen haben?
BF: An sich nicht, nachdem ich ihn angetroffen habe, habe ich ihn eingeweiht.
VR: Wie lange blieben Sie bei diesem?
BF: 3 Tage.
VR: Warum nicht länger?
BF: Ich musste damit rechnen, dort erwischt zu werden. Ich musste das zeitlich begrenzen.
VR: Haben Sie im Gefängnis eine eigene Anstaltskleidung getragen?
BF: Nein, es gab keine, wir haben unsere normale Zivilkleidung getragen.
VR: Ist es in China üblich, dass man im Gefängnis Zivilkleidung trägt?
BF: Ich weiß nicht, was dort üblich ist. Ich habe vorher nie eine von innen gesehen. Dort war ich in einer Einzelzelle.
VR: Wohin gingen Sie hin, nachdem Sie sich 3 Tagen bei Ihrem Freund aufgehalten haben?
BF: Während dieser 3 Tage habe ich mit ausgiebig mit meinem Freund gesprochen. Er meinte, dass ich eine saftige Verurteilung bekommen würde. Er hat dann Kontakt zu Leuten in Peking aufgenommen, die mir bei der Ausreise behilflich sein konnten. Dann bin ich nach Peking gefahren.
VR: Sind Sie direkt nach Peking gefahren?
BF: Nicht direkt, auf Umwegen, ich erinnere mich, dass ich am 01.08. in Peking war.
VR: Haben Sie einen Umweg über eine größere Stadt gemacht?
BF: Ja, ich bin über Shanghai gereist.
VR: Mit welchem Verkehrsmittel sind Sie aus China ausgereist?
BF: Eisenbahn.
VR: Hat es bei der Grenzkontrolle Probleme gegeben?
BF: Ich bin an der Grenzstation überprüft worden, aber es gab kein Problem. Ich war im Besitz eines Reisedokuments, das gut genug war, um mir jeden Ärger zu ersparen.
VR: War es Ihr eigenes Reisedokument?
BF: Nein, von jemand anderem.
VR: Bestand gegen Sie ein Haftbefehl?
BF: Nicht, dass ich wüsste, ich war zu sehr mit der Flucht beschäftigt.
VR: Wissen Sie, ob nach Ihnen gefahndet wurde?
BF: Das weiß ich nicht. Aber da Sie von der Polizei sprechen. Ich möchte ergänzen, dass ich von der Polizei schwer misshandelt wurde und mir etliche Zähne ausgeschlagen wurden.
VR: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach China zurückkehren müssten?
BF: Ich würde sicher wieder von der Polizei festgenommen und müsste ins Gefängnis. Schließlich ist so ein Überfall keine kleine Sache. Die Polizisten haben auch immer wieder während der Verhöre gesagt, dass ich eine ganz schwere Strafe bekommen würde. Ich glaube schon, dass das so ist.
VR: Sind Sie verheiratet?
BF: Nein.
VR: Leben Sie in Österreich in einer Lebensgemeinschaft?
BF: Ich habe im Flüchtlingslager einige Frauen kennen gelernt, mit denen ich öfter telefoniert habe. Aber sie waren nicht gerade meine Freundinnen.
VR: Arbeiten Sie in Österreich?
BF: Ja.
VR: Als was?
BF: Als Küchenhilfe in einem Chinalokal, ich mache alles was untergeordnete Tätigkeiten betrifft.
VR: Haben Sie eine Arbeitsbewilligung?
BF: Im Augenblick, habe ich eine Arbeitserlaubnis, vorher habe ich allerdings ohne Erlaubnis gearbeitet.
VR: Wie lange haben Sie diese Erlaubnis?
BF: Das weiß ich nicht genau, ich glaube, seit dem 2. Halbjahr 2008.
VR: Wo arbeiten Sie da in Österreich?
BF: In XXXX im Augenblick.BF: In römisch 40 im Augenblick.
VR: Was verdienen Sie monatlich?
BF: Netto etwas mehr als 800 Euro, manchmal ist es etwas mehr, zwischen 800 und 1.000. Es kommt auf die unterschiedlichen Beschäftigungen an.
VR: Sind Sie in einem Verein, einer Organisation in Österreich tätig?
BF: Nein. Ich komme gar nicht unter Leute. Die Chinesen schlafen und essen dort, wo sie arbeiten.
VR: Sprechen und verstehen Sie Deutsch?
BF: Nein.
VR: Haben Sie einen Sprachkurs besucht?
BF: Nein, das habe ich noch nicht gemacht.
VR: Haben Sie österr. Staatsbürger, die Sie zu Ihrem Freundeskreis zählen?
BF: Ich habe fast nur mit Chinesen zu tun, im Lager waren 2 oder 3, die nicht Chinesen waren, aber es ist schwer, mit diesen zu reden.
VR: Waren oder sind Sie schwer krank oder waren Sie in Österreich im Spital?
BF: Ich hatte Probleme mit den Zähnen, aber im Krankenhaus war ich nicht.
VR: Das Problem mit den Zähnen hat sich erledigt?
BF: Ich habe eine ganze Reihe Ersatzzähne.
BR: Keine Fragen.Bundesrat:, Keine Fragen.
Folgende Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:
Republik China", Juni 2010
April 2011
China versteht sich als sozialistischer Staat mit alleinigem Herrschaftsanspruch der Kommunistischen Partei (KPCh).
Das Handeln staatlicher Organe richtet sich am Rechts- und Herrschaftsverständnis der kommunistischen Gesellschaftsordnung aus, häufig verbunden mit Praktiken traditioneller chinesischer Machtausübung durch Zentralregierung und regionale Amtsträger. Gesetze werden deshalb in der Praxis mitunter als Instrumente zur Durchsetzung der jeweiligen politischen Ziele und Ausrichtungen, auch sog. "Kampagnen", eingesetzt oder ggfs. ignoriert. Personen, die ihre Opposition zur Regierung und herrschenden Ideologie öffentlich äußern, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus. Verfolgt werden auch Aktivitäten, die sich aus Sicht der Regierung gegen die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates (vor allem durch die Autonomiebestrebungen in Tibet und Xinjiang, Taiwan) oder das internationale Ansehen Chinas richten.
Andererseits haben sich die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft erheblich erweitert. Die Lebensqualität der städtischen Mittelschicht und großer Teile der Landbevölkerung ist seit Beginn der Reform- und Öffnungspolitik kontinuierlich gewachsen. Soweit das Machtmonopol der KP - und damit die Privilegierung einer Gruppe - nicht gefährdet wird, ist die Führung bereit, individuelle Freiheit einzuräumen. Die Regierung hat erkannt, dass es von Vorteil ist, das Regierungshandeln durch ein funktionierendes Rechtssystem zu untermauern, Verwaltungshandeln berechenbarer zu machen, Kompetenzen festzulegen, Abwehrrechte des einzelnen gegen Behördenwillkür zu stärken und die grassierende Korruption - auch von Regierungsmitgliedern - zu bekämpfen. Dem Einzelnen werden gewisse Schutzrechte gegen behördliche Willkür eingeräumt, allerdings immer im Rahmen des öffentlichen (parteipolitischen) Interesses.
Die Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Gab es 1993 lediglich 8.700 so genannter Massenzwischenfälle, wurde 2005 eine offizielle Zahl von 87.000 gemeldet. Massenzwischenfälle sind nach chinesischer Definition nicht genehmigte Demonstrationen und Proteste, an denen sich mehr als 100 Personen beteiligen. Wie verlässlich die genannten Zahlen sind, bleibt offen; die wirkliche Zahl von Protesten und Demonstrationen unterliegt in China der Geheimhaltung. Für die Proteste werden vor allem Korruption im Verwaltungsapparat, eklatante Umweltschäden, mangelnde Demokratie und die Verschärfung sozialer Gegensätze verantwortlich gemacht. Dabei richten sich die Proteste sowohl gegen die Schließung von Staatsbetrieben als auch gegen steigende Arbeitslosigkeit und die Vorenthaltung von Löhnen hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose) Enteignung ihrer Ländereien oder chemische Verseuchung ihrer Felder durch Industriebetriebe sowie Umweltkatastrophen. Die Möglichkeiten zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und zu konstruktiver Kritik auch in der Öffentlichkeit sind gewachsen.Die Bürgerrechte (Art. 35) bleiben jedoch der "führenden Rolle" der KPCh untergeordnet, welche sich die Beurteilung vorbehält, was als konstruktiv anzusehen ist. Auch die Petitionen von Bürgern gegen Rechtsbrüche lokaler Kader in den Provinzen nehmen zu.Die Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Gab es 1993 lediglich 8.700 so genannter Massenzwischenfälle, wurde 2005 eine offizielle Zahl von 87.000 gemeldet. Massenzwischenfälle sind nach chinesischer Definition nicht genehmigte Demonstrationen und Proteste, an denen sich mehr als 100 Personen beteiligen. Wie verlässlich die genannten Zahlen sind, bleibt offen; die wirkliche Zahl von Protesten und Demonstrationen unterliegt in China der Geheimhaltung. Für die Proteste werden vor allem Korruption im Verwaltungsapparat, eklatante Umweltschäden, mangelnde Demokratie und die Verschärfung sozialer Gegensätze verantwortlich gemacht. Dabei richten sich die Proteste sowohl gegen die Schließung von Staatsbetrieben als auch gegen steigende Arbeitslosigkeit und die Vorenthaltung von Löhnen hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose) Enteignung ihrer Ländereien oder chemische Verseuchung ihrer Felder durch Industriebetriebe sowie Umweltkatastrophen. Die Möglichkeiten zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und zu konstruktiver Kritik auch in der Öffentlichkeit sind gewachsen.Die Bürgerrechte (Artikel 35,) bleiben jedoch der "führenden Rolle" der KPCh untergeordnet, welche sich die Beurteilung vorbehält, was als konstruktiv anzusehen ist. Auch die Petitionen von Bürgern gegen Rechtsbrüche lokaler Kader in den Provinzen nehmen zu.
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit.
Es war bisher nicht festzustellen, dass abgelehnte Personen politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chin. Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefährlichkeit der einzelnen Person für Regierung und Partei an, formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation, Asylantragstellung, illegaler Grenzübertritt sind nicht zwangsläufig entscheidend. Im Fall von Jiang Renzheng wurde ein abgeschobener Asylbewerber in ein Umerziehungslager eingewiesen. Nach Auskunft der CHN Behörden, war der Grund seiner Inhaftierung, dass er weiter aktiv Falun Gong betreibe und diesen Ideen nicht abschwören wolle.
Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach § 322 des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach Paragraph 322, des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.
VR fragt den BF um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.
BF: In diesem Text ist die Rede, dass es mich nicht gefährden würde, dass ich hier einen Asylantrag gestellt habe. Ich möchte betonen, dass ich auf keinen Fall nach China zurück will. Ich rechne im Fall der Rückführung, dass ich lebenslang hinter Gitter müsste. Ich bin schon so lange in diesem Land, auch wenn ich die Sprache nicht kann, ich weiß nicht, ob ich in China noch leben könnte. Ich habe mich schon an so vieles gewöhnt.
VR fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht.
..."
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Es werden folgende Feststellungen getroffen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China. Seine Identität wird entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof festgestellt.
1.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war oder ihm Verfolgung droht.
1.3. Zur Lage in der Volksrepublik China werden aufgrund der in der Verhandlung vorgehaltenen Quellen die aus dort daraus getroffenen vorläufigen entscheidungsrelevanten Feststellungen zum endgültigen Gegenstand des Erkenntnisses erhoben.
2. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
2.1 Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch die am 17.08.2011 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.
2.2. Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.
Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).
2.3. Der erkennende Gerichtshof geht nicht davon aus, dass der Fluchtgrund den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist; dies aus folgenden näheren Erwägungen:
Hinsichtlich der Darstellung des eigentlichen die Flucht auslösenden Ereignisses haben sich gravierende Unstimmigkeiten ergeben, welche die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers untermauern.
So führte der Beschwerdeführer bezüglich des von ihm behaupteten Überfalles auf einen Kohlewerksbetreiber in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof zunächst aus, dass er diesen mit zwei anderen Freunden, welche auch in der Kohlegrube gearbeitet haben, durchgeführt hat, während er kurz darauf ausführte, dass die zwei Männer, welche den Vorschlag gemacht haben den Bergwerksbesitzer um das Geld zu erleichtern, erst in einer Bar kennengelernt zu haben und er diese zuvor nicht gekannt hat. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof als Motivation für den Überfall seine Armut ins Spiel brachte und vor dem Bundesasylamt noch die geringe Unterstützung der Regierung wegen der Zerstörung ihres Hauses durch die Flutkatastrophe anführte, ergeben sich auch eklatante Unterschiede in der Darstellung des Überfalls am 10.07.2005.
In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof führte dieser dazu aus, dass sie nach dem Verlassen des Bergwerkbetreibers der Bank diesem zu dritt zu Fuß gefolgt sind. Als er zu Hause ankam trat der Beschwerdeführer in Erscheinung, indem er sich vor das Auto des Bergwerksbetreibers stellte und alles blockierte. Die beiden anderen sind dann dazugekommen und haben das Opfer geschlagen. In der mit dem Beschwerdeführer am 05.09.2007 aufgenommenen Niederschrift stellte dieser den Überfall im Gegensatz dazu noch so dar, dass der Beschwerdeführer vor der Bank auf den Bergwerksbetreiber alleine gewartet hat, während die beiden anderen Täter bereits zu dessen Haus gefahren sind. Als der Beschwerdeführer zum Haus des Opfers nachgekommen ist, lag dieses zum Zeitpunkt des Eintreffens bereits am Boden und war bewusstlos.
In völligen Widerspruch dazu, gab der Beschwerdeführer am 13.12.2005 in der mit ihm aufgenommenen Niederschrift an, dass er in das Haus des Kohlebergwerkbesitzers eingebrochen ist. Aber schon vor dem Bundesasylamt konnte der Beschwerdeführer den Widerspruch dieser Aussagen nicht aufklären und beschränkte sich auf die Schutzbehauptung, dass er genau das gesagt hat, was er in Traiskirchen geäußert hat.
Vor dem Asylgerichtshof gab der Beschwerdeführer auch auf Vorhalt der unterschiedlichen Versionen vor dem Bundesasylamt am 05.09.2007 und in der Verhandlung ebenso lediglich ohne den eigentlichen Widerspruch aufzuklären an, dass er dies nicht gesagt habe und sie alles zusammen gemacht haben. Nur vor der Bank sind sie nicht die ganze Zeit zusammen auf und ab gegangen.
Den Vorhalt, dass der Beschwerdeführer am 05.07.2007 vor dem Bundesasylamt ausgeführt hat, dass das Opfer beim Eintreffen des Beschwerdeführers bereits bewusstlos gewesen ist und in der Verhandlung den Sachverhalt so schilderte, dass er das Auto des Bergwerkbesitzers aufgehalten hat und seine Komplizen auf das Opfer eingeschlagen haben, tat der Beschwerdeführer ohne den Widerspruch aufzuklären damit ab, dass er sich nur wundern kann, was für ein Unsinn in dieser Niederschrift steht.
Unabhängig davon ist es für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, dass sie beim Überfall auf den Bergwerksbesitzer keine Vorkehrungen getroffen haben, um vom Opfer nicht erkannt zu werden, zumal nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass man sich bei einem geplanten Überfall entsprechend geschützt hätte.
Darüber hinaus haben sich aber auch in der Darstellung der Festnahme gravierende Unterschiede ergeben, als er noch vor dem Bundesasylamt ausführte, dass nicht der Überfall auf den Bergwerksbesitzer, sondern ein Überfall am 19.07.2005 auf einen anderen Mann der Auslöser seiner Festnahme gewesen ist. Auch auf Vorhalt dieses Widerspruchs, gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass es sich dabei um ein Missverständnis handelt.
Er wurde wegen des Überfalls auf den Bergwerkbesitzer festgenommen. Seiner Meinung nach hatten vielleicht die anderen noch etwas auf dem Kerbholz.
Auch auf Anmerkung hin, dass auch der rechtsfreundliche Vertreter in seiner Berufung ausführt, dass er im Rahmen eines zweiten Überfalls festgenommen wurde, gab dieser lediglich an, dass er keine Ahnung haben würde, was sein Anwalt geschrieben hat, zumal ihn dieser nicht gefragt hat.
Unabhängig davon ist für den Asylgerichtshof die Schilderung der Flucht aus dem Gefängnis nicht nachvollziehbar. So führte der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof zunächst aus, dass sich die Toiletten für die Gefangenen außerhalb des Gefangenenhauses in einem kleinen ebenerdigen Gebäude befunden haben, welches nicht weit vom Eingang entfernt gewesen ist. Außerdem sind seinen Ausführungen nach die Gebäudeteile, welche vom Zentrum des Gefangenenhauses weiter entfernt gewesen sind, nicht so gut beleuchtet gewesen. Dies ist nach allgemeiner Lebenserfahrung allerdings nicht nachvollziehbar, als gewöhnlich davon auszugehen ist, dass in Gefängnissen eine entsprechende Beleuchtung gegeben ist, die es dem Wachpersonal auch in der Nacht ermöglicht einen entsprechenden Überblick über die Geschehnisse im Hof des Gefangenenhauses zu ermöglichen.
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt noch ausführte, dass er beim vierten Mal, als er auf die Toilette gegangen ist, die Flucht ergriffen hat und in der Verhandlung auf entsprechenden Vorhalt darauf beharrte, dass dies schon beim dritten Mal gewesen sei, ist es für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, dass dieser von dort aus ohne weiters auf einen zehn Meter hohen Strommast klettern konnte. Ebenso ist es für den Asylgerichtshof nicht glaubwürdig, dass dieser von dort aus auf die das Gefängnis umgehende Mauer gelangt ist und von dort, ohne sich zu verletzten, direkt auf einen Acker springen konnte.
Darüber hinaus ist es nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer von seiner Zelle aus ohne entsprechende Bewachung zur Toilette gehen konnte. Der Beschwerdeführer räumt in der Verhandlung auf die Frage, ob sie im Gefängnis nicht bewacht worden sind, selbst ein, dass man nicht unbewacht zum Toilettenhäuschen gehen konnte. Umso weniger ist es dann für den Asylgerichtshof nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer beim dritten bzw. vierten Mal auf dem Weg zur Toilette unbegleitet gewesen ist, obwohl er erst kurz davor zweimal bzw. dreimal hintereinander auf der Toilette gewesen ist. Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer einfach erwähnt hat beim dritten bzw. vierten Mal Durchfall gehabt zu haben und daher niemand mitgehen hätte wollen, kann in diesem Zusammenhang lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden. Ebenso ist es für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, dass man keine anderweitigen Sicherheitsvorkehrungen z.B. Anlegen von Handschellen getroffen hat, wenn man diesen schon nicht begleiten wollte.
Überdies ist es für den Asylgerichtshof nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in einem chinesischen Gefängnis keine Anstaltskleidung tragen musste und an Stelle dessen seine Zivilkleidung verwenden durfte.
Der Beschwerdeführer räumt in der Verhandlung ebenso ein, dass in der Nacht, in der er geflüchtet ist zwar gesucht wurde, er sich jedoch in dem von einem Bauern bestellten Feld versteckt gehalten hat. Der Asylgerichtshof geht allerdings davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer entsprechenden Suchaktion mit hoher Wahrscheinlichkeit gefasst worden wäre und es ihm jedenfalls bei Tageslicht nicht mehr gelungen wäre sich in einen anderen Verwaltungsbezirk abzusetzen. In diesem Zusammenhang bleibt der Vollständigkeit halber auch noch zu erwähnen, dass er mit der Eisenbahn ausgereist ist und es im Zuge der Überprüfung an der Grenzstation keine Probleme gegeben hat. Wäre gegen den Beschwerdeführer tatsächlich eine Fahndung eingeleitet worden, so ist davon auszugehen, dass dieser beim Vorzeigen eines Reisepasses einer anderen Person an der Ausreise aus der VR China gehindert worden wäre.
Gesamthaft betrachtet ist daher davon auszugehen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keiner Verfolgung ausgesetzt war bzw. ihm keine Verfolgung droht.
2.5. Außerdem ist festzuhalten, dass, wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, der Beschwerdeführer allein auf Grund der Tatsache, dass er einen Asylantrag gestellt hat, keine Sanktionen in seinem Heimatland zu erwarten hat.
Eine mögliche (politisch motivierte) drohende Bestrafung wegen illegaler Ausreise aus China kann im gegenständlichen Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden. Weder hat der Beschwerdeführer eine solche im Verfahren behauptet und kann wegen der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtvorbringen nicht festgestellt werden, noch könnte - gesetzt den Fall, es hätte eine illegale Ausreise stattgefunden - wegen der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers als gegeben angenommen werden. Somit liegen keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltigen Gründe vor, die dafür sprechen würden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückführung in die Volksrepublik China wegen seiner Ausreise Probleme im Sinne eines realen Risikos einer unmenschlichen Behandlung drohen würden.
2.6. Die Feststellungen über das Herkunftsland des Beschwerdeführers ergeben sich aus den in der mündlichen Verhandlung zitierten Quellen, welchen er nicht substantiiert entgegen getreten ist. Aus der Quellenlage ist ersichtlich, dass in China trotz Menschenrechtsproblemen weder eine generelle systematische Verfolgung von Angehörigen der chinesischen Mehrheitsbevölkerung, der auch der Beschwerdeführer angehört, noch eine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen vorliegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.3.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
3.2. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.2. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt des aus Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.Zentraler Aspekt des aus Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben.
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-Konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlings-Konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Der Beschwerdeführer hat keine Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht und war daher die Beschwerde gemäß § 7 AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.Der Beschwerdeführer hat keine Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht und war daher die Beschwerde gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.3. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des VwGH zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesem nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des VwGH zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesem nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Volksrepublik China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl:Dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Volksrepublik China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl:
2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat der Beschwerdeführer nicht darlegen können und kann auch von Amts wegen nicht davon ausgegangen werden, lassen doch die Länderberichte und auch die aktuelle Medienberichterstattung, welche bereits wieder von einem Wirtschaftsaufschwung in China spricht, keinesfalls den Schluss zu, dass Staatsangehörigen der Volksrepublik China generell in China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Es ist nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in seinem Heimatland, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte, wie es ihm auch vor seiner Ausreise möglich war. Der Beschwerdeführer hat in China alles Mögliche gemacht, um sich über Wasser zu halten und hat eigenen Angaben eine Zeit lang als Arbeiter in einem Kohlebergwerk gearbeitet und dabei verschiedenen Tätigkeiten nachgegangen. Zudem leben seine Eltern in einem Altersheim in der VR China, weshalb er auch über ein soziales Netz in seinem Heimatland verfügt. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in China auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In China ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat der Beschwerdeführer nicht darlegen können und kann auch von Amts wegen nicht davon ausgegangen werden, lassen doch die Länderberichte und auch die aktuelle Medienberichterstattung, welche bereits wieder von einem Wirtschaftsaufschwung in China spricht, keinesfalls den Schluss zu, dass Staatsangehörigen der Volksrepublik China generell in China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Es ist nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in seinem Heimatland, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte, wie es ihm auch vor seiner Ausreise möglich war. Der Beschwerdeführer hat in China alles Mögliche gemacht, um sich über Wasser zu halten und hat eigenen Angaben eine Zeit lang als Arbeiter in einem Kohlebergwerk gearbeitet und dabei verschiedenen Tätigkeiten nachgegangen. Zudem leben seine Eltern in einem Altersheim in der VR China, weshalb er auch über ein soziales Netz in seinem Heimatland verfügt. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in China auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In China ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Es sind im Verfahren keine "außergewöhnlichen Umstände" hervorgekommen, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens.Es sind im Verfahren keine "außergewöhnlichen Umstände" hervorgekommen, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens.
Somit war die Beschwerde auch hinsichtlich § 8 Abs. 1 AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.Somit war die Beschwerde auch hinsichtlich Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.
3.4. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung ist folgendes auszuführen:
Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten (vgl. jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten vergleiche jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,
271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.
Der EGMR hat sich jüngst in seinem Urteil vom 8. April 2008 (rk. 8. Juli 2008), NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 mit der Frage der Interessensabwägung zwischen einem während des Asylverfahrens begründeten Privatleben und dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle und der damit verbundenen Abschiebung abgewiesener Asylwerber im Hinblick auf
Artikel 8 EMRK auseinandergesetzt. Dazu führte er aus, dass das Bestehen eines Privatlebens für die Zulässigkeit der Abschiebung nicht von Bedeutung wäre, da die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt und außerdem jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre. Es handle sich bei der ugandischen Beschwerdeführerin überdies um keine niedergelassene Zuwanderin, und sei ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt worden, sodass ihr Aufenthalt in der UK während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher gewesen sei. Auch die behauptete Verzögerung der Behörden ändere nichts und mache die Abschiebung in Folge der Abweisung der Anträge nicht unverhältnismäßig.
Es ist somit nach oben dargelegter jüngster EGMR Judikatur in der Regel nicht erforderlich, eine nähere Prüfung des Privatlebens des Beschwerdeführers iS von Artikel 8 EMRK vorzunehmen, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen kann.
Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen.Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen.
Der Beschwerdeführer hält sich zum Entscheidungszeitpunkt seit etwa sechs Jahren in Österreich auf, in dieser Zeit hatte er aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel. Er reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte einen unbegründeten Asylantrag mit einer unrichtigen Verfolgungsbehauptung. Es sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration (legale dauerhafte Beschäftigung o.ä) hervorgekommen. Der Beschwerdeführer räumt in diesem Zusammenhang selbst ein, dass er zwar zur Zeit über eine arbeitsrechtliche Bewilligung verfügt, jedoch zuvor ohne entsprechende Bewilligung gearbeitet hat. Am 14.08.2007 langte in diesem Zusammenhang beim Bundesasylamt Aussenstelle Innsbruck ein Strafantrag des Finanzamtes XXXX wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ein. Aus dem Strafantrag geht hervor, dass der Beschwerdeführer in einem Chinarestaurant in XXXX der Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit angetroffen wurde, ohne über die entsprechende arbeitsrechtliche Bewilligung verfügt zu haben.Der Beschwerdeführer hält sich zum Entscheidungszeitpunkt seit etwa sechs Jahren in Österreich auf, in dieser Zeit hatte er aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel. Er reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte einen unbegründeten Asylantrag mit einer unrichtigen Verfolgungsbehauptung. Es sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration (legale dauerhafte Beschäftigung o.ä) hervorgekommen. Der Beschwerdeführer räumt in diesem Zusammenhang selbst ein, dass er zwar zur Zeit über eine arbeitsrechtliche Bewilligung verfügt, jedoch zuvor ohne entsprechende Bewilligung gearbeitet hat. Am 14.08.2007 langte in diesem Zusammenhang beim Bundesasylamt Aussenstelle Innsbruck ein Strafantrag des Finanzamtes römisch 40 wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ein. Aus dem Strafantrag geht hervor, dass der Beschwerdeführer in einem Chinarestaurant in römisch 40 der Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit angetroffen wurde, ohne über die entsprechende arbeitsrechtliche Bewilligung verfügt zu haben.
Der Beschwerdeführer gibt zwar nunmehr an im Monat zwischen 800 und 1000 Euro netto zu verdienen. Entsprechende Nachweise wurden von diesem allerdings nicht vorgelegt.
Unabhängig davon verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunke. Allfällige freundschaftliche Beziehungen wurden zu einem Zeitpunkt eingegangen, an dem er sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst war. Kursbesuche, ein Studium oder eine Tätigkeit in einem Verein haben sich im Verfahren nicht ergeben. Außerdem ist der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht mächtig und hat auch keinen entsprechenden Deutschkurs besucht.
So hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang in seinem Erkenntnis vom 08.07.2009, Zl. 208/21/0533, in einem Fall, in dem sich der Beschwerdeführer schon seit Jänner 2001 in Österreich aufhielt, wiederholt legale Berufstätigkeiten ausübte und zudem ausreichende deutsche Sprachkenntnisse aufwies, ausgeführt, dass es sich dabei zwar um einen relativ langen Zeitraum, in dem sich der Beschwerdeführer rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte, handelt, er sich aber doch aufgrund der ihm bekannten Gegebenheiten der Unsicherheit seines weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein musste. Es entspreche der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, dass das Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht maßgeblich gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn die integrationsbegründenden Umstände (hier weiters das Erlernen der deutschen Sprache und der Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises in Österreich) während eines Aufenthaltes erworben wurden, der sich auf einen (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag gründet (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2009, Zl. 2008/21/0654, mwN). Aus einem anderen Erkenntnis des VwGH, in welchem die seit etwa fünfeinhalb Jahren in Österreich aufhältige Beschwerdeführerin über ausgezeichnete Deutschkenntnisse sowie jahrelange berufliche Integration verfügte, geht folgendes hervor:So hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang in seinem Erkenntnis vom 08.07.2009, Zl. 208/21/0533, in einem Fall, in dem sich der Beschwerdeführer schon seit Jänner 2001 in Österreich aufhielt, wiederholt legale Berufstätigkeiten ausübte und zudem ausreichende deutsche Sprachkenntnisse aufwies, ausgeführt, dass es sich dabei zwar um einen relativ langen Zeitraum, in dem sich der Beschwerdeführer rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte, handelt, er sich aber doch aufgrund der ihm bekannten Gegebenheiten der Unsicherheit seines weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein musste. Es entspreche der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, dass das Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht maßgeblich gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn die integrationsbegründenden Umstände (hier weiters das Erlernen der deutschen Sprache und der Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises in Österreich) während eines Aufenthaltes erworben wurden, der sich auf einen (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag gründet vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2009, Zl. 2008/21/0654, mwN). Aus einem anderen Erkenntnis des VwGH, in welchem die seit etwa fünfeinhalb Jahren in Österreich aufhältige Beschwerdeführerin über ausgezeichnete Deutschkenntnisse sowie jahrelange berufliche Integration verfügte, geht folgendes hervor:
"...die geltend gemachten Umstände, welche lediglich das Privat- und nicht auch das Familienleben der Beschwerdeführerin betreffen, reichen auch in Verbindung mit der Aufenthaltsdauer von etwas mehr als fünfeinhalb Jahren sowie der festgestellten Berufstätigkeit nicht aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK oder des Ermessens von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden und akzeptiert werden müssen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten (illegale Einreise und unrechtmäßiger Verbleib nach negativer Beendigung des Asylverfahrens) versucht, vollendete Tatsachen zu schaffen" (vgl. VwGH 30.04.2009, 2008/21/0374)."...die geltend gemachten Umstände, welche lediglich das Privat- und nicht auch das Familienleben der Beschwerdeführerin betreffen, reichen auch in Verbindung mit der Aufenthaltsdauer von etwas mehr als fünfeinhalb Jahren sowie der festgestellten Berufstätigkeit nicht aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK oder des Ermessens von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden und akzeptiert werden müssen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten (illegale Einreise und unrechtmäßiger Verbleib nach negativer Beendigung des Asylverfahrens) versucht, vollendete Tatsachen zu schaffen" vergleiche VwGH 30.04.2009, 2008/21/0374).
Auch wenn gegen den Beschwerdeführer im aktuellen Strafregisterauszug vom 10.02.2012 unter den vom Beschwerdeführer angegebenen Namen keine strafrechtlichen Verurteilungen aufliegen, so überwiegt aus Sicht des Asylgerichtshofs das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
27.03.2012