TE AsylGH Erkenntnis 2012/2/14 C7 424262-1/2012

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Veröffentlicht am 14.02.2012
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Spruch

C7 424262-1/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2012,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2012,

FZ. 11 14.235-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 25.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit angefochtenem Bescheid vom 10.01.2012 gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein afghanischer Staatsbürger, zugehörig der Volksgruppe der Paschtunen, brachte vor, von den Taliban wegen Verweigerung der Zusammenarbeit verfolgt zu werden, da diese seiner Familie und ihm Unterstützung der Regierung (insbesondere Verrat der Täter eines Selbstmordanschlags an staatliche Behörden) vorwerfen würden. Dieses Vorbringen wurde wegen verschiedener Widersprüche im Aussageverhalten, insbesondere zwischen Erstbefragung und nachfolgenden Angaben, für unglaubwürdig erachtet. Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu Afghanistan enthalten zu Kabul die Passage, dass es (mit Stand Oktober 2011) zuletzt wieder vermehrt zu Anschlägen gekommen sei, nachdem zuvor (2010/Anfang 2011) von einer vergleichsweise guten Sicherheitslage die Rede war. Die Identität des Beschwerdeführers wurde, abgesehen von der Staatsbürgerschaft, nicht festgestellt. An anderer Stelle ist davon die Rede, "die Familie" (nicht näher ausgeführt) des Beschwerdeführers verfüge über "ausreichend Grundbesitz", der Beschwerdeführer selbst habe (nicht weiter definierte) "Schulbildung und Berufserfahrung"). Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben.Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 25.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit angefochtenem Bescheid vom 10.01.2012 gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein afghanischer Staatsbürger, zugehörig der Volksgruppe der Paschtunen, brachte vor, von den Taliban wegen Verweigerung der Zusammenarbeit verfolgt zu werden, da diese seiner Familie und ihm Unterstützung der Regierung (insbesondere Verrat der Täter eines Selbstmordanschlags an staatliche Behörden) vorwerfen würden. Dieses Vorbringen wurde wegen verschiedener Widersprüche im Aussageverhalten, insbesondere zwischen Erstbefragung und nachfolgenden Angaben, für unglaubwürdig erachtet. Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu Afghanistan enthalten zu Kabul die Passage, dass es (mit Stand Oktober 2011) zuletzt wieder vermehrt zu Anschlägen gekommen sei, nachdem zuvor (2010/Anfang 2011) von einer vergleichsweise guten Sicherheitslage die Rede war. Die Identität des Beschwerdeführers wurde, abgesehen von der Staatsbürgerschaft, nicht festgestellt. An anderer Stelle ist davon die Rede, "die Familie" (nicht näher ausgeführt) des Beschwerdeführers verfüge über "ausreichend Grundbesitz", der Beschwerdeführer selbst habe (nicht weiter definierte) "Schulbildung und Berufserfahrung"). Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben.

II. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden.

3.1. In Asylverfahren, afghanische Staatsbürger betreffend, erfordern die regionalen Unterschiede der Sicherheitslage - bei einer negativen Entscheidung (auch unter Beachtung einer Vielzahl von Erkenntnissen des AsylGH, in denen in weitem Ausmaß subsidiärer Schutz gewährt wurde (vgl nur C17 408.861, 09.03.2011, C18 409 154 10.06.2011, C17 419.656 vom 30.09.2011, C10 411495 11.10.2011, C5 415421 27.12.2011, C13 422457 vom 28.12.2011, C2 410.927 vom 02.01.2012)) - zunächst eine präzise Feststellung des Herkunftsortes des Beschwerdeführers und seines dortigen Bezugsnetzes (wird dabei ein behaupteter Herkunftsort nicht für glaubhaft erachtet, ist dies gesondert zu begründen und nicht nur mit einem Verweis auf die Unglaubwürdigkeit hinsichtlich der Fluchtgründe) und daran anschließend beziehungsweise darauf aufbauend Feststellungen über die Situation in eben dieser Region und gegebenenfalls die Möglichkeit der Schutzgewährung von staatlicher oder nicht-staatlicher Seite vor etwaigen Bedrohungen; ergänzt mit Feststellungen zur Erreichbarkeit der Region bei einer Rückkehr von Kabul aus. Derartiges ist hier nicht erfolgt, worauf auch die Beschwerde zu Recht hinweist. Selbst bei angenommener Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu der von ihm behaupteten Verfolgung durch die Taliban ist nicht nachvollziehbar, warum die Identität und die Herkunftsregion nicht festgestellt werden, wenn andererseits davon ausgegangen wird, dass die von ihm angegebenen Familienangehörigen in Afghanistan leben und dem Beschwerdeführer bei Rückkehr ein soziales Netz bieten könnten.3.1. In Asylverfahren, afghanische Staatsbürger betreffend, erfordern die regionalen Unterschiede der Sicherheitslage - bei einer negativen Entscheidung (auch unter Beachtung einer Vielzahl von Erkenntnissen des AsylGH, in denen in weitem Ausmaß subsidiärer Schutz gewährt wurde vergleiche nur C17 408.861, 09.03.2011, C18 409 154 10.06.2011, C17 419.656 vom 30.09.2011, C10 411495 11.10.2011, C5 415421 27.12.2011, C13 422457 vom 28.12.2011, C2 410.927 vom 02.01.2012)) - zunächst eine präzise Feststellung des Herkunftsortes des Beschwerdeführers und seines dortigen Bezugsnetzes (wird dabei ein behaupteter Herkunftsort nicht für glaubhaft erachtet, ist dies gesondert zu begründen und nicht nur mit einem Verweis auf die Unglaubwürdigkeit hinsichtlich der Fluchtgründe) und daran anschließend beziehungsweise darauf aufbauend Feststellungen über die Situation in eben dieser Region und gegebenenfalls die Möglichkeit der Schutzgewährung von staatlicher oder nicht-staatlicher Seite vor etwaigen Bedrohungen; ergänzt mit Feststellungen zur Erreichbarkeit der Region bei einer Rückkehr von Kabul aus. Derartiges ist hier nicht erfolgt, worauf auch die Beschwerde zu Recht hinweist. Selbst bei angenommener Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu der von ihm behaupteten Verfolgung durch die Taliban ist nicht nachvollziehbar, warum die Identität und die Herkunftsregion nicht festgestellt werden, wenn andererseits davon ausgegangen wird, dass die von ihm angegebenen Familienangehörigen in Afghanistan leben und dem Beschwerdeführer bei Rückkehr ein soziales Netz bieten könnten.

Für den Fall, dass eine innerstaatliche Relokationsalternative insbesondere in Kabul angenommen wird (insbesondere Seite 55 des angefochtenen Bescheides), wären zweitens auch diesbezüglich aktuelle Feststellungen (angesichts einer notorischen Verschlechterung der dortigen Sicherheitslage in letzter Zeit; vgl Schweizer Flüchtlingshilfe Themenpapier vom 20.10.2011) zu treffen (auch hier kann ein Familienverband maßgeblich sein; vgl AsylGH C9 409962 15.12.2011), wobei beim Fehlen bisheriger Bezugspunkte gesonderte Feststellungen zu diesem zusätzlich erschwerenden Aspekt aufzunehmen wären. Auch dieser Anforderung wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht. So findet sich keine Auseinandersetzung mit der Frage, inwieweit die selbst festgestellte (siehe Verfahrenserzählung) jüngste Verschlechterung der Sicherheitslage Auswirkungen auf die Qualifikation von "Kabul" als generell sicher (wie es die Behörde hier vornimmt) hat. Die vom Bundesasylamt zitierten Erkenntnisse des Asylgerichtshofes datieren ganz überwiegend aus der ersten Jahreshälfte 2011 und können daher nicht ohne weiteres als Beleg für die erwähnte Einschätzung des Bundesasylamtes herangezogen werden, es bedarf hier ergänzter Feststellungen und darauf gestützter individualisierter beweiswürdigender Erwägungen.Für den Fall, dass eine innerstaatliche Relokationsalternative insbesondere in Kabul angenommen wird (insbesondere Seite 55 des angefochtenen Bescheides), wären zweitens auch diesbezüglich aktuelle Feststellungen (angesichts einer notorischen Verschlechterung der dortigen Sicherheitslage in letzter Zeit; vergleiche Schweizer Flüchtlingshilfe Themenpapier vom 20.10.2011) zu treffen (auch hier kann ein Familienverband maßgeblich sein; vergleiche AsylGH C9 409962 15.12.2011), wobei beim Fehlen bisheriger Bezugspunkte gesonderte Feststellungen zu diesem zusätzlich erschwerenden Aspekt aufzunehmen wären. Auch dieser Anforderung wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht. So findet sich keine Auseinandersetzung mit der Frage, inwieweit die selbst festgestellte (siehe Verfahrenserzählung) jüngste Verschlechterung der Sicherheitslage Auswirkungen auf die Qualifikation von "Kabul" als generell sicher (wie es die Behörde hier vornimmt) hat. Die vom Bundesasylamt zitierten Erkenntnisse des Asylgerichtshofes datieren ganz überwiegend aus der ersten Jahreshälfte 2011 und können daher nicht ohne weiteres als Beleg für die erwähnte Einschätzung des Bundesasylamtes herangezogen werden, es bedarf hier ergänzter Feststellungen und darauf gestützter individualisierter beweiswürdigender Erwägungen.

Angesichts des ebenso der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes zu entnehmenden Erfordernisses einer genauen Auseinandersetzung mit dem Einzelfall (die jedenfalls Voraussetzung für auch negative Entscheidungen ist (vgl etwa C2 410926-1/2010, 14.12.2011, C14 420.690, 11.01.2011)) wären alle diese zusätzlich festzustellenden Sachverhaltselemente drittens mit dem jeweiligen Beschwerdeführer auch persönlich zu erörtern.Angesichts des ebenso der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes zu entnehmenden Erfordernisses einer genauen Auseinandersetzung mit dem Einzelfall (die jedenfalls Voraussetzung für auch negative Entscheidungen ist vergleiche etwa C2 410926-1/2010, 14.12.2011, C14 420.690, 11.01.2011)) wären alle diese zusätzlich festzustellenden Sachverhaltselemente drittens mit dem jeweiligen Beschwerdeführer auch persönlich zu erörtern.

3.2 Hinzu tritt eine grob mangelhafte Beweiswürdigung zur angenommenen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Im Zusammenhang mit einer Beweiswürdigung nämlich, die sich wesentlich auf Widersprüche in Aussagen bei der Erstbefragung und späteren Einvernahmen stützt, ist auf die kritischen Bemerkungen von UNHCR Österreich vom 25.03.2011 mit dem Titel "UNHCR Beobachtungen polizeilicher Erstbefragungen unbegleiteter Minderjähriger in der Erstaufnahmestelle Ost", die als notorisch zu gelten haben, Bedacht zu nehmen, was nicht geschehen ist (der Beschwerde ist diesbezüglich zu folgen). Wenn der Beschwerdeführer zusätzlich darauf hinweist, es hätte in der Erstbefragung Verständigungsschwierigkeiten mit einem aus dem Iran stammenden Dolmetscher gehabt, kann dem nicht (nur) mit dem Hinweis entgegnet werden, die Einlassungen zum Fluchtweg seien ohnehin ident gewesen; gerade, da die Fragestellung nach dem Fluchtgrund in der Erstbefragung im Gegensatz dazu, dem verwendeten Formular nach, kurz sein soll, sind hier missverständliche Verkürzungen schon unter diesem Aspekt relativ leicht vorstellbar. Hinzu kommt, dass die jeweiligen Vorbringen entgegen der Ansicht der Verwaltungsbehörde nicht unvereinbar sind, als eine - Taliban belastende - Aussage vor der Polizei auch als Verweigerung der Zusammenarbeit mit ihnen gewertet werden kann. Der Aktenlage nach kann auch in einer Gesamtschau des - relativ detailreichen und in der Einvernahme kaum kritisch hinterfragten - Vorbringens des Beschwerdeführers nicht von "abstrakten" Angaben gesprochen werden. Sofern die Beweiswürdigung schließlich das Verhalten des Beschwerdeführers als nicht plausibel oder mit einer Verfolgung vereinbar bezeichnet, verkennt sie die komplexe Lage in Afghanistan, die eine derartige Argumentation in der Regel nicht erlaubt (jedenfalls nicht als zentrales Argument gegen die Glaubwürdigkeit eines Antragstellers).

4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde - fehlende, zum Teil unschlüssige, Feststellungen, fehlerhafte Beweiswürdigung zur Unglaubwürdigkeit - hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Verwaltungsbehörde somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde - fehlende, zum Teil unschlüssige, Feststellungen, fehlerhafte Beweiswürdigung zur Unglaubwürdigkeit - hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Verwaltungsbehörde somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.

5. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamts mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.5. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamts mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Schlagworte

Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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