Norm
AsylG 2005 §3Spruch
C7 424259-1/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2012, FZ. 11 11.539-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2012, FZ. 11 11.539-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 03.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit angefochtenem Bescheid vom 23.01.2012 gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen wurde.Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 03.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit angefochtenem Bescheid vom 23.01.2012 gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen wurde.
Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein afghanischer Staatsbürger, zugehörig der Volksgruppe der Tadschiken, brachte vor, als ehemaliger Mujaheddin-Kämpfer in Afghanistan von den Taliban verfolgt zu werden; vor zehn Jahren wäre er von ihnen vier Monate angehalten und geschlagen worden. In der Folge hätte er sich in den Iran begeben, dort sei er aber von der Ausweisung in sein Heimatland bedroht. Bereits bei seiner Erstbefragung verwies der Beschwerdeführer auf "physische und psychische Probleme." Einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19.12.2011 auf die allgemeine Fragestellung, ob ehemalige Mujaheddin-Kämpfer eine "wie immer geartete" Verfolgung durch radikal-islamistische Aktivisten/Taliban oder staatliche Organisationsstrukturen zu gewärtigen hätten, ergab unter anderem, dass von einer "organisierten, gezielten oder zentral gesteuerten" Verfolgung keine Rede sein kann, dass sich aber politische Gruppierungen in Afghanistan gelegentlich untereinander bekämpften.
Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers liegen im Akt eine Aufenthaltsbestätigung, den Beschwerdeführer betreffend, des Krankenhauses XXXX vom 02.11.2011 bis 11.11.2011, sowie ein Arztbrief der Abteilung Neurologie des Krankenhauses XXXX vom 16.11.2011 ein, aus dem hervorgeht, dass wegen rezidivierender Bewusstseinsverluste nach Kriegstrauma (entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers) eine bestimmte Medikation empfohlen wird, ob eine Epilepsie oder diagnostisch psychogene Anfälle vorlägen, ließe sich noch nicht mit Bestimmtheit sagen.Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers liegen im Akt eine Aufenthaltsbestätigung, den Beschwerdeführer betreffend, des Krankenhauses römisch 40 vom 02.11.2011 bis 11.11.2011, sowie ein Arztbrief der Abteilung Neurologie des Krankenhauses römisch 40 vom 16.11.2011 ein, aus dem hervorgeht, dass wegen rezidivierender Bewusstseinsverluste nach Kriegstrauma (entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers) eine bestimmte Medikation empfohlen wird, ob eine Epilepsie oder diagnostisch psychogene Anfälle vorlägen, ließe sich noch nicht mit Bestimmtheit sagen.
Der Beschwerdeführer legte nach seiner letzten Einvernahme am 04.01.2012 eine Bestätigung vor, wonach er 2001 bei einem Einsatz für die Mujaheddin verletzt worden sei, ferner einen Identitäsausweis für Kriegsversehrte und Lichtbilder, die ihn als Kämpfer zeigen sollen und Geburts,- und Heiratsurkunden. All diese Dokumente sind dem Akt in Kopie zu entnehmen, Übersetzungen wurden nicht angefertigt.
Das Vorbringen zu den Fluchtgründen wurde im angefochtenen Bescheid als unglaubwürdig gewertet, insbesondere deshalb, da der Beschwerdeführer, eine aktuelle Bedrohung betreffend (ob er vor zehn Jahren einmal von den Taliban inhaftiert war, könne wegen des Zeitablaufs und der damaligen "chaotischen Verhältnisse" dahingestellt bleiben), nur vage von Drohbriefen gesprochen hatte, und somit gar kein Zusammenhang zu der seinerzeitigen Tätigkeit als Mujaheddin-Kämpfer herstellbar sei. Im Übrigen seien die Verfolgungsbefürchtungen des Beschwerdeführers im Lichte der "spezialisierten", auf das Vorbringen des Beschwerdeführers abgestimmten Anfrage an die Staatendokumentation und deren Beantwortung "haltlos und unglaubwürdig." Die Lage in Herat erlaube eine Rückkehr dorthin (in den Feststellungen ist gleichwohl die Rede von "sicherheitsrelevanten Vorfällen", auch zwischen rivalisierenden Gruppen; siehe Bescheidseite 35 oben) und eine hinreichende Existenzsicherung. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer "an einem ärztlicherseits nicht näher abzuklärenden Anfallsgeschehen, das durch Tabletteneinnahme unter ärztlicher Aufsicht behandelt wird" leide. Nach den länderkundlichen Feststellungen (im Bescheid finden sich dazu die Hinweise, mindestens 65 Prozent der Bevölkerung hätten "Zugang zur medizinischen Versorgung" (eine andere daneben gestellte Quelle spricht von 80%), der Großteil der "modernen medizinischen Einrichtungen" des Landes befänden sich in Kabul und anderen Großstädten.
Die Identität des Beschwerdeführers wurde festgestellt, weitere Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers finden sich nur dahingehend, dass Frau und Kinder im Iran aufhältig seien.
Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben, worin unter anderem die Kürze der letzten Einvernahme des Beschwerdeführers bemängelt und der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung entgegengetreten wurde.
II. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden.
3.1. Erstens erfordern die regionalen Unterschiede der insgesamt volatilen Sicherheitslage in Afghanistan - bei einer negativen Entscheidung (auch unter Beachtung einer Vielzahl von Erkenntnissen des AsylGH, in denen in weitem Ausmaß subsidiärer Schutz gewährt wurde (vgl nur C17 408.861, 09.03.2011, C18 409 154 10.06.2011, C173.1. Erstens erfordern die regionalen Unterschiede der insgesamt volatilen Sicherheitslage in Afghanistan - bei einer negativen Entscheidung (auch unter Beachtung einer Vielzahl von Erkenntnissen des AsylGH, in denen in weitem Ausmaß subsidiärer Schutz gewährt wurde vergleiche nur C17 408.861, 09.03.2011, C18 409 154 10.06.2011, C17
419.656 vom 30.09.2011, C10 411495 11.10.2011, C5 415421 27.12.2011, C13 422457 vom 28.12.2011, C2 410.927 vom 02.01.2012)) - zunächst eine präzise Feststellung des Herkunftsortes des Beschwerdeführers und seines dortigen Bezugsnetzes (wird dabei ein behaupteter Herkunftsort nicht für glaubhaft erachtet, ist dies gesondert zu begründen) und daran anschließend beziehungsweise darauf aufbauend Feststellungen über die Situation in eben dieser Region und gegebenenfalls die Möglichkeit der Schutzgewährung von staatlicher oder nicht-staatlicher Seite vor etwaigen Bedrohungen; ergänzt mit Feststellungen zur Erreichbarkeit der Region bei einer Rückkehr von Kabul im Sinne einer Prognoseentscheidung aus. Dass Herat der Herkunftsort des Beschwerdeführers ist, lässt sich aus dem Bescheid nur implizit ableiten. Die Feststellungen zur Schutzfähigkeit vor Übergriffen Dritter in Herat sind unschlüssig und daher mangelhaft, da es dort ja nach den in der Verfahrenserzählung referierten Passagen des angefochtenen Bescheides sehr wohl zu einer Fülle von Straftaten von dritter Seite kommt, wie sie ja auch der Beschwerdeführer befürchtet. Auch die individuelle Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr ist nicht hinreichend abgedeckt; er und seine Familie haben ja die Stadt schon vor Monaten verlassen und könnten als Rückkehrer aus dem Ausland nach der auf Bescheidseite 35 unten zitierten norwegischen Quelle aus September 2011 schon deshalb ein erhöhtes Repressionsrisiko tragen.
Angesichts des der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes zu entnehmenden Erfordernisses einer genauen Auseinandersetzung mit dem Einzelfall (die jedenfalls Voraussetzung für auch negative Entscheidungen ist (vgl etwa C2 410926-1/2010, 14.12.2011, C14 420.690, 11.01.2011)) wären diese zusätzlich festzustellenden Sachverhaltselemente mit dem Beschwerdeführer auch persönlich zu erörtern.Angesichts des der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes zu entnehmenden Erfordernisses einer genauen Auseinandersetzung mit dem Einzelfall (die jedenfalls Voraussetzung für auch negative Entscheidungen ist vergleiche etwa C2 410926-1/2010, 14.12.2011, C14 420.690, 11.01.2011)) wären diese zusätzlich festzustellenden Sachverhaltselemente mit dem Beschwerdeführer auch persönlich zu erörtern.
3.2. Das Bundesasylamt hat es gegenständlich aber auch - und tritt dies entscheidungswesentlich hinzu - unterlassen, klar festzustellen, ob es davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer erstens an Kriegstraumaverletzungen leidet, ob er zweitens Mujaheddin-Kämpfer war und ob er drittens von den Taliban vor zehn Jahren inhaftiert gewesen war und misshandelt wurde. Hiezu wird zur Beurteilung der entsprechenden Glaubwürdigkeit auch eine nähere Befragung erforderlich sein, da diese Aspekte entgegen der im Bescheid implizit zur Ausdruck gebrachten gegenteiligen Rechtsansicht entscheidungsrelevant sind, zum einen in Bezug auf die Frage der Vulnerabilität des Antragstellers (bei vulnerablen Personen können schon Verfolgungshandlungen geringerer Intensität die Schwelle einer asylrelevanten Verfolgung überschreiten), zum anderen da die Tätigkeit für Mujaheddin nach der Aktenlage sehr wohl, verglichen mit anderen afghanischen Staatsbürgern, verfolgungserhöhend sein kann. Die in der Verfahrenserzählung wiedergegebene Interpretation der (im Übrigen ohne speziellen Bezug zum Beschwerdeführer stehenden und auch inhaltlich prima facie nicht umfassend scheinenden) Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, wonach Verfolgungen ehemaliger Mujaheddin-Kämpfer "haltlos" seien, ist aktenwidrig. Auch der von der Verwaltungsbehörde ins Spiel gebrachte zeitliche Abstand zwischen dieser Tätigkeit und den Drohbriefen ist kein generell tragfähiges Argument, als ja notorischerweise der Einfluss der Taliban erst in den letzten Jahren wieder zugenommen hat und auch die festgestellten kriminellen Aktivitäten im Raum Herat mit erpresserischen Drohbriefen (also möglicherweise einer Verknüpfung krimineller Taten mit der Unterstellung einer "taliban-kritischen"-Gesinnung) in Einklang stehen können. Bei der diesbezüglichen Verfahrensergänzung werden auch die vorgelegten, vom Bundesasylamt gegenständlich nicht einmal einer Übersetzung zugeführten, Beweismittel auf ihre Authentizität zu prüfen und gegebenenfalls in geeigneter Weise mitzuberücksichtigen sein.
3.3. Auch zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wären schließlich genauere Feststellungen zu treffen gewesen (die vorgelegten Befunde lassen ja bezüglich des Endbefundes zwei Möglichkeiten offen und wäre hier vor Bescheiderlassung eine Rückfrage bezüglich allfälliger neuer Befundlage zu treffen gewesen), da nur dann eine fallbezogene Beurteilung der Notwendigkeit welcher Behandlung unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK und deren Erlangbarkeit in Afghanistan im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und VfGH dazu möglich ist (abgesehen von dem unter 3.2. erwähnten Zusammenhang zwischen Vulnerabilität und für eine Asylgewährung erforderlichen Verfolgungsintensität). Gerade angesichts der Volatilität der allgemeinen Lage in Afghanistan vermögen spekulative Erwägungen, dass dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit als anerkannter Kriegsversehrter ohnehin eine Behandlung möglich war, nicht genügen.3.3. Auch zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wären schließlich genauere Feststellungen zu treffen gewesen (die vorgelegten Befunde lassen ja bezüglich des Endbefundes zwei Möglichkeiten offen und wäre hier vor Bescheiderlassung eine Rückfrage bezüglich allfälliger neuer Befundlage zu treffen gewesen), da nur dann eine fallbezogene Beurteilung der Notwendigkeit welcher Behandlung unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK und deren Erlangbarkeit in Afghanistan im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und VfGH dazu möglich ist (abgesehen von dem unter 3.2. erwähnten Zusammenhang zwischen Vulnerabilität und für eine Asylgewährung erforderlichen Verfolgungsintensität). Gerade angesichts der Volatilität der allgemeinen Lage in Afghanistan vermögen spekulative Erwägungen, dass dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit als anerkannter Kriegsversehrter ohnehin eine Behandlung möglich war, nicht genügen.
3.4. Schließlich stellt sich die getroffene kursorische Beweiswürdigung zur Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf den Erhalt der Drohbriefe als unzureichend dar, wenn sie sich zentral auf subjektive Bewertungen der Plausibilität der Handlungen des Beschwerdeführers und der Verfolger stützt (die unter dem Hintergrund der komplexen Lage und Handlungsweisen der verschiedenen Akteure in diesem Land allgemein besonders schwierig sind), ohne dass sich in einer Gesamtschau schwerwiegende Widersprüche erkennen ließen. Dass die Angaben des Beschwerdeführers offensichtlich unbestimmt oder mit den Verhältnissen in Afghanistan in Widerspruch stünden, kann aus der gegenwärtigen Aktenlage nach nicht abgeleitet werden (siehe Punkt 3.2. zur Auslegung der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in diesem Kontext).
4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde - keine ausreichenden Feststellungen, mangelhafte Beweiswürdigung - hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Verwaltungsbehörde somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde - keine ausreichenden Feststellungen, mangelhafte Beweiswürdigung - hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Verwaltungsbehörde somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.
5. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamts mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.5. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamts mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
23.03.2012