Norm
AsylG 2005 §3Spruch
C7 424100-1/2012/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2012, FZ. 11 15.530-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2012, FZ. 11 15.530-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 23.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 12.01.2012 gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen wurde.Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 23.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 12.01.2012 gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen wurde.
Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein afghanischer Staatsbürger, zugehörig der Volksgruppe der Hazara, brachte vor, die Verwandten des Ex-Verlobten seiner Schwester (die auch Waffen und Munition in ihrem Haus versteckt hätten) hätten an ihm Blutrache nehmen wollen. Nach seiner Erstbefragung am 23.12.2011 wurde der Beschwerdeführer in der EAST West des Bundesasylamtes 2 Stunden zu seinem Asylantrag befragt, am 04.01.2012 fand eine halbstündige Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs statt, in welcher der Beschwerdeführer ergänzte, die ihn verfolgenden Familienangehörigen gehörten "zu den Männern der Polizei" und hätten Macht; eine Anzeige bei der Polizei hätte ihm nichts genutzt. Dazu erfolgte keine weitere Befragung.
Das Vorbringen zu den Fluchtgründen wurde insbesondere wegen ungenauer Zeitangaben, Unfähigkeit, das genaue Verwandtschaftsverhältnis eines der Verfolger, der den Beschwerdeführer mit einer Sichel verletzt hätte, zum Bräutigam der Schwester zu nennen und später Flucht als nicht glaubhaft gewertet. Betreffend der Anzeige bei der Polizei hätte der Beschwerdeführer einmal behauptet, die Polizei hätte ihm geraten, sich mit den Angreifern zu versöhnen, später aber behauptet, die Angreifer gehörten selbst "zu den Männern der Polizei."
Die Identität des Beschwerdeführers wurde nicht festgestellt, lediglich seine Staatsbürgerschaft, Religion und ethnische Zugehörigkeit. Beweiswürdigend findet sich jedoch an einer Stelle die Erwägung, die behauptete Herkunftsregion (gemeint: Mazar-i-Sharif) sei glaubwürdig; ferner wurde darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer hätte in Afghanistan "einen Freund", sein im Iran lebender Onkel könnte ihm zudem finanziell unter die Arme greifen, da er auch den Schlepper bezahlt habe; der Beschwerdeführer könne sich jedenfalls auch in Kabul niederlassen.
Während sich zu Mazar-i-Sharif relativ aktuelle Feststellungen im angefochtenen Bescheid befinden (die von einer relativ guten Sicherheitslage, aber auch von einer hohen Kriminalitätsrate und Querverbindungen zwischen politischen Akteuren und dem organisierten Verbreche, sprechen), finden sich zu Kabul kaum, respektive nur veraltete Feststellungen.
Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Darin wurde insbesondere die Kürze der Befragung des Beschwerdeführers gerügt, bezüglich der verwaltungsbehördlichen Feststellungen zu Afghanistan sei kein vollständiges Parteiengehör gewahrt worden; angesichts der besonders schlechten Lage in Afghanistan hätte das Verfahren nicht in der Erstaufnahmestelle geführt werden dürfen, inhaltliche Entscheidungen sollten dort nur in "absoluten Ausnahmefällen" getroffen werden.
II. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden.
3.1. Die regionalen Unterschiede der Sicherheitslage in Afghanistan erfordern - bei einer negativen Entscheidung (auch unter Beachtung einer Vielzahl von Erkenntnissen des AsylGH, in denen in weitem Ausmaß subsidiärer Schutz gewährt wurde (vgl nur C17 408.861, 09.03.2011, C18 409 154 10.06.2011, C17 419.656 vom 30.09.2011, C10 411495 11.10.2011, C5 415421 27.12.2011, C13 422457 vom 28.12.2011, C2 410.927 vom 02.01.2012)) - zunächst eine präzise Feststellung des Herkunftsortes des Beschwerdeführers und seines dortigen Bezugsnetzes (wird dabei ein behaupteter Herkunftsort nicht für glaubhaft erachtet, ist dies gesondert zu begründen und nicht nur mit einem Verweis auf die Unglaubwürdigkeit hinsichtlich der Fluchtgründe) und daran anschließend beziehungsweise darauf aufbauend Feststellungen über die Situation in eben dieser Region und gegebenenfalls die Möglichkeit der Schutzgewährung von staatlicher oder nicht-staatlicher Seite vor etwaigen Bedrohungen; ergänzt mit Feststellungen zur Erreichbarkeit der Region bei einer Rückkehr von Kabul im Sinne einer Prognoseentscheidung aus. Derartiges ist nicht erfolgt, als die Herkunft aus Mazar-i-Sharif aus dem Bescheid nur implizit ableitbar ist; die Feststellungen zum angenommen Bezugsnetz sind unzureichend, wie aus der Verfahrenserzählung ersichtlich. Zudem zeigen die getroffenen Feststellungen zu Mazar-i-Sharif zwar dass die Sicherheitslage vergleichsweise gut ist, werfen aber gleichzeitig (hohe Kriminalität; Verquickung einflussreicher Personen/Strukturen mit Kriminalität) vom Bundesasylamt nicht einmal ansatzweise angesprochene Zweifel an der staatlichen Schutzfähigkeit vor Bedrohungen Dritter auf, die im Übrigen genau mit dem diesbezüglichen (unzureichend gewürdigten; siehe unten 3.2.) Vorbringen des Beschwerdeführers korrelieren.3.1. Die regionalen Unterschiede der Sicherheitslage in Afghanistan erfordern - bei einer negativen Entscheidung (auch unter Beachtung einer Vielzahl von Erkenntnissen des AsylGH, in denen in weitem Ausmaß subsidiärer Schutz gewährt wurde vergleiche nur C17 408.861, 09.03.2011, C18 409 154 10.06.2011, C17 419.656 vom 30.09.2011, C10 411495 11.10.2011, C5 415421 27.12.2011, C13 422457 vom 28.12.2011, C2 410.927 vom 02.01.2012)) - zunächst eine präzise Feststellung des Herkunftsortes des Beschwerdeführers und seines dortigen Bezugsnetzes (wird dabei ein behaupteter Herkunftsort nicht für glaubhaft erachtet, ist dies gesondert zu begründen und nicht nur mit einem Verweis auf die Unglaubwürdigkeit hinsichtlich der Fluchtgründe) und daran anschließend beziehungsweise darauf aufbauend Feststellungen über die Situation in eben dieser Region und gegebenenfalls die Möglichkeit der Schutzgewährung von staatlicher oder nicht-staatlicher Seite vor etwaigen Bedrohungen; ergänzt mit Feststellungen zur Erreichbarkeit der Region bei einer Rückkehr von Kabul im Sinne einer Prognoseentscheidung aus. Derartiges ist nicht erfolgt, als die Herkunft aus Mazar-i-Sharif aus dem Bescheid nur implizit ableitbar ist; die Feststellungen zum angenommen Bezugsnetz sind unzureichend, wie aus der Verfahrenserzählung ersichtlich. Zudem zeigen die getroffenen Feststellungen zu Mazar-i-Sharif zwar dass die Sicherheitslage vergleichsweise gut ist, werfen aber gleichzeitig (hohe Kriminalität; Verquickung einflussreicher Personen/Strukturen mit Kriminalität) vom Bundesasylamt nicht einmal ansatzweise angesprochene Zweifel an der staatlichen Schutzfähigkeit vor Bedrohungen Dritter auf, die im Übrigen genau mit dem diesbezüglichen (unzureichend gewürdigten; siehe unten 3.2.) Vorbringen des Beschwerdeführers korrelieren.
Für den Fall, dass eine innerstaatliche Relokationsalternative insbesondere in Kabul angenommen würde (was hier zumindest implizit vom Bundesasylamt unternommen wurde), wären drittens auch diesbezüglich aktuelle Feststellungen (angesichts einer notorischen Verschlechterung der dortigen Sicherheitslage in letzter Zeit; vgl Schweizer Flüchtlingshilfe Themenpapier vom 20.10.2011; im Bescheid zwar aus den Feststellungen abzuleiten, aber in der Beweiswürdigung in keinster Weise beachtet) zu treffen (auch hier kann ein Familienverband maßgeblich sein; vgl AsylGH C9 409962 15.12.2011), wobei beim Fehlen bisheriger Bezugspunkt zu diesem zusätzlich erschwerenden Aspekt aufzunehmen wären. Auch dieser Anforderung wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht.Für den Fall, dass eine innerstaatliche Relokationsalternative insbesondere in Kabul angenommen würde (was hier zumindest implizit vom Bundesasylamt unternommen wurde), wären drittens auch diesbezüglich aktuelle Feststellungen (angesichts einer notorischen Verschlechterung der dortigen Sicherheitslage in letzter Zeit; vergleiche Schweizer Flüchtlingshilfe Themenpapier vom 20.10.2011; im Bescheid zwar aus den Feststellungen abzuleiten, aber in der Beweiswürdigung in keinster Weise beachtet) zu treffen (auch hier kann ein Familienverband maßgeblich sein; vergleiche AsylGH C9 409962 15.12.2011), wobei beim Fehlen bisheriger Bezugspunkt zu diesem zusätzlich erschwerenden Aspekt aufzunehmen wären. Auch dieser Anforderung wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht.
Angesichts des ebenso der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes zu entnehmenden Erfordernisses einer genauen Auseinandersetzung mit dem Einzelfall (die jedenfalls Voraussetzung für auch negative Entscheidungen ist (vgl etwa C2 410926-1/2010, 14.12.2011, C14 420.690, 11.01.2011)) wären alle diese zusätzlich festzustellenden Sachverhaltselemente viertens mit dem jeweiligen Beschwerdeführer auch persönlich zu erörtern. Der Beschwerde ist in diesem Zusammenhang auch beizupflichten, dass das Parteiengehör im bisherigen Verfahren nicht hinreichend gewahrt wurde.Angesichts des ebenso der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes zu entnehmenden Erfordernisses einer genauen Auseinandersetzung mit dem Einzelfall (die jedenfalls Voraussetzung für auch negative Entscheidungen ist vergleiche etwa C2 410926-1/2010, 14.12.2011, C14 420.690, 11.01.2011)) wären alle diese zusätzlich festzustellenden Sachverhaltselemente viertens mit dem jeweiligen Beschwerdeführer auch persönlich zu erörtern. Der Beschwerde ist in diesem Zusammenhang auch beizupflichten, dass das Parteiengehör im bisherigen Verfahren nicht hinreichend gewahrt wurde.
3.2 Auch die getroffene kursorische Beweiswürdigung zur Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers stellt sich für den Befund der gänzlichen Unglaubwürdigkeit als unzureichend dar, was aber auf den Umfang der zu treffenden entscheidungsrelevanten Feststellungen durchzuschlagen geeignet ist. Hinsichtlich der Anzeigeerstattung bei der Polizei liegen keine miteinander unvereinbare Äußerungen vor, als ja der Hinweis, man möge sich gütlich mit den (potentiell mächtigen und straflos agierenden) Angreifern einigen, genau so gut als staatliche Schutzverweigerung interpretiert werden kann, umso mehr als es Aufgabe der Verwaltungsbehörde gewesen wäre, hier eine nähere Befragung vorzunehmen. Dass der Beschwerdeführer in einer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs, die ja unter anderem auch Gelegenheit geben soll, letztmalig Ergänzungen vorzutragen, seine Aussagen präzisieren möchte, kann ihm nicht von vorneherein als negativ unterstellt werden. Sofern sich die Beweiswürdigung zudem auf subjektive Bewertungen der Handlungen des Beschwerdeführers in Afghanistan stützt (die unter dem Hintergrund der komplexen Lage und Handlungsweisen der verschiedenen Akteure in diesem Land allgemein besonders schwierig sind), ohne dass sich in einer Gesamtschau schwerwiegende Widersprüche erkennen ließen, vermag sie die gezogenen Schlüsse ebenso (wie die anderen Argumente, die mögliche Unbestimmtheiten im Aussageverhalten betreffen) nicht hinreichend zu begründen.
3.3. Insofern die Beschwerde kritisiert, dass das Verfahren in der Erstaufnahmestelle durchgeführt wurde, erscheint es tatsächlich fragwürdig, bei einem Herkunftsland wie Afghanistan, auch unter Gesamtbetrachtung der zahlreichen Judikatur des Asylgerichtshofes dazu, von einem (gerade in Bezug auf den Refoulementsachverhalt) so eindeutigen Sachverhalt auszugehen, der eine solche Vorgangweise unter Effizienzgesichtspunkten rechtfertigen würde; dies ist aber im Allgemeinen (abgesehen von der üblichen Kontrolle der Rechtmäßigkeit der verwaltungsbehördlichen Entscheidung und dem dieser vorangehenden Entscheidung) vom Asylgerichtshof nicht rechtlich aufgreifbar.
4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde - keine ausreichenden Feststellungen, mangelhafte Beweiswürdigung - hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Verwaltungsbehörde somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde - keine ausreichenden Feststellungen, mangelhafte Beweiswürdigung - hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Verwaltungsbehörde somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.
5. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamts mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.5. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamts mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, SicherheitslageZuletzt aktualisiert am
23.03.2012