Norm
AVG §69 Abs1Spruch
S3 417.580-2/2011/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über den Antrag von XXXX, StA. Syrien, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.03.2011, Zl. S3 417.580-1/2011/6E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über den Antrag von römisch 40 , StA. Syrien, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.03.2011, Zl. S3 417.580-1/2011/6E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.03.2011, Zl. S3 417.580-1/2011/6E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.03.2011, Zl. S3 417.580-1/2011/6E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Dem Antrag auf Wiederaufnahme liegt folgendes Verfahren zugrunde:römisch eins. Dem Antrag auf Wiederaufnahme liegt folgendes Verfahren zugrunde:
Der Antragsteller brachte nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 30.08.2010 in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Schreiben vom 21.09.2010, eingelangt am selben Tag, stimmte Rumänien dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 30.08.2010 in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Schreiben vom 21.09.2010, eingelangt am selben Tag, stimmte Rumänien dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2011 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Rumänien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2011 wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Rumänien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.03.2011, Zl. S3 417.580-1/2011/6E, gemäß § 5 und § 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen wurde.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.03.2011, Zl. S3 417.580-1/2011/6E, gemäß Paragraph 5 und Paragraph 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen wurde.
In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt gemäß Art. 16 Dublin-Verordnung die Zuständigkeit Rumäniens ergebe. Zur behaupteten Minderjährigkeit wurde bemerkt, dass der Antragsteller noch bei seiner Erstbefragung in Österreich am 13.09.2010 unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die kurdische Sprache sein Geburtsdatum mit XXXX angegeben habe. Von der rumänischen Asylbehörde werde der Beschwerdeführer mit dem Geburtsdatum XXXX geführt und aufgrund dieser Angaben des Beschwerdeführers sei von der rumänischen Asylbehörde bereits im August 2010 die Zuständigkeit zur Durchführung seines Asylverfahrens nach der Dublin-Verordnung beurteilt und das Asylverfahren in Rumänien begonnen worden. Die spätere Erklärung des Beschwerdeführers, er habe auf Anraten eines Schleppers zum Schutz seines Bruders falsche Angaben gemacht, sei nicht plausibel. Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter habe sich dieser auch als persönlich unglaubwürdig erwiesen und komme letztlich dem nunmehrigen Vorbringen über seine Minderjährigkeit keine Glaubwürdigkeit zu. Es sei daher davon auszugehen, dass das bei der Erstbefragung angegebene Datum das richtige sei. Auch mit dem vorgelegten Familienbuch könne das Geburtsjahr XXXX nicht glaubhaft gemacht werden. Auch wenn es sich dabei um ein unverfälschtes behördliches Dokument handeln sollte, könnte damit ein eindeutiger Bezug zur Person des Beschwerdeführers nicht hergestellt werden, weil dessen Identität mangels eines unbedenklichen Lichtbildausweises nicht feststehe. Genauso wenig sei eine Teilnahmebestätigung und eine Würdigungsurkunde betreffend eine Sportveranstaltung geeignet, die Identität und das Alter des Beschwerdeführers festzustellen. Auch habe die Schwester des Beschwerdeführers, XXXX, bei ihrer Erstbefragung am 22.10.2009 das Alter ihres Bruders XXXX mit 17 Jahren angegeben, was ebenfalls für das Geburtsjahr XXXX sprechen würde und die Richtigkeit des vorgelegten Familienbuches fraglich erscheinen ließe, falls es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich um den darin genannten XXXX handeln sollte. Insgesamt gesehen sei keine Verletzung von Bestimmungen der EMRK zu befürchten, weshalb vom Selbsteintrittsrecht kein Gebrauch zu machen gewesen sei.In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt gemäß Artikel 16, Dublin-Verordnung die Zuständigkeit Rumäniens ergebe. Zur behaupteten Minderjährigkeit wurde bemerkt, dass der Antragsteller noch bei seiner Erstbefragung in Österreich am 13.09.2010 unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die kurdische Sprache sein Geburtsdatum mit römisch 40 angegeben habe. Von der rumänischen Asylbehörde werde der Beschwerdeführer mit dem Geburtsdatum römisch 40 geführt und aufgrund dieser Angaben des Beschwerdeführers sei von der rumänischen Asylbehörde bereits im August 2010 die Zuständigkeit zur Durchführung seines Asylverfahrens nach der Dublin-Verordnung beurteilt und das Asylverfahren in Rumänien begonnen worden. Die spätere Erklärung des Beschwerdeführers, er habe auf Anraten eines Schleppers zum Schutz seines Bruders falsche Angaben gemacht, sei nicht plausibel. Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter habe sich dieser auch als persönlich unglaubwürdig erwiesen und komme letztlich dem nunmehrigen Vorbringen über seine Minderjährigkeit keine Glaubwürdigkeit zu. Es sei daher davon auszugehen, dass das bei der Erstbefragung angegebene Datum das richtige sei. Auch mit dem vorgelegten Familienbuch könne das Geburtsjahr römisch 40 nicht glaubhaft gemacht werden. Auch wenn es sich dabei um ein unverfälschtes behördliches Dokument handeln sollte, könnte damit ein eindeutiger Bezug zur Person des Beschwerdeführers nicht hergestellt werden, weil dessen Identität mangels eines unbedenklichen Lichtbildausweises nicht feststehe. Genauso wenig sei eine Teilnahmebestätigung und eine Würdigungsurkunde betreffend eine Sportveranstaltung geeignet, die Identität und das Alter des Beschwerdeführers festzustellen. Auch habe die Schwester des Beschwerdeführers, römisch 40 , bei ihrer Erstbefragung am 22.10.2009 das Alter ihres Bruders römisch 40 mit 17 Jahren angegeben, was ebenfalls für das Geburtsjahr römisch 40 sprechen würde und die Richtigkeit des vorgelegten Familienbuches fraglich erscheinen ließe, falls es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich um den darin genannten römisch 40 handeln sollte. Insgesamt gesehen sei keine Verletzung von Bestimmungen der EMRK zu befürchten, weshalb vom Selbsteintrittsrecht kein Gebrauch zu machen gewesen sei.
Der Antragsteller wurde am 17.03.2011 nach Rumänien überstellt.
In dem vorliegenden, am 10.03.2011 eingebrachten Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.03.2011 abgeschlossenen Verfahrens wurde vorgebracht, dass es als neu hervorgekommenes Beweismittel eine Schulbesuchsbestätigung gebe, die vom Bruder des Antragstellers bei den syrischen Schulbehörden habe abgeholt werden können. Während des laufenden Asylverfahrens sei der Vater des Antragstellers dreimal bei den syrischen Behörden gewesen, um eine Geburtsurkunde des Antragstellers ausgestellt zu bekommen. Jedoch sei dies von den Behörden mit dem Argument verweigert worden, dass der Antragsteller persönlich erscheinen müsse. Somit habe der Antragsteller während seines Verfahrens alles versucht, um seine Minderjährigkeit zu dokumentieren. Die nunmehr übermittelte Schulbesuchsbestätigung habe somit erst jetzt vorgelegt werden können. Diese sei am 13.03.2011 per Fax aus Syrien nach Österreich gesendet worden und bestätige die Minderjährigkeit des Antragstellers. Dabei handle es sich um eine Tatsache, die bereits während des Verfahrens existiert habe, jedoch den Asylbehörden noch nicht habe glaubhaft vorgebracht werden können, weil sie noch nicht greifbar gewesen sei. Die Schwester des Antragstellers, Frau XXXX, habe sich von Geburt an intensiv um ihren Bruder gekümmert, weil ihre Mutter körperlich und psychisch schwach gewesen sei. In Kopie wurden eine Schulbesuchsbestätigung jeweils des Antragstellers und seines Zwillingsbruders samt Übersetzung vorgelegt, wonach der Antragsteller in XXXX im Jahr XXXX geboren worden sei.In dem vorliegenden, am 10.03.2011 eingebrachten Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.03.2011 abgeschlossenen Verfahrens wurde vorgebracht, dass es als neu hervorgekommenes Beweismittel eine Schulbesuchsbestätigung gebe, die vom Bruder des Antragstellers bei den syrischen Schulbehörden habe abgeholt werden können. Während des laufenden Asylverfahrens sei der Vater des Antragstellers dreimal bei den syrischen Behörden gewesen, um eine Geburtsurkunde des Antragstellers ausgestellt zu bekommen. Jedoch sei dies von den Behörden mit dem Argument verweigert worden, dass der Antragsteller persönlich erscheinen müsse. Somit habe der Antragsteller während seines Verfahrens alles versucht, um seine Minderjährigkeit zu dokumentieren. Die nunmehr übermittelte Schulbesuchsbestätigung habe somit erst jetzt vorgelegt werden können. Diese sei am 13.03.2011 per Fax aus Syrien nach Österreich gesendet worden und bestätige die Minderjährigkeit des Antragstellers. Dabei handle es sich um eine Tatsache, die bereits während des Verfahrens existiert habe, jedoch den Asylbehörden noch nicht habe glaubhaft vorgebracht werden können, weil sie noch nicht greifbar gewesen sei. Die Schwester des Antragstellers, Frau römisch 40 , habe sich von Geburt an intensiv um ihren Bruder gekümmert, weil ihre Mutter körperlich und psychisch schwach gewesen sei. In Kopie wurden eine Schulbesuchsbestätigung jeweils des Antragstellers und seines Zwillingsbruders samt Übersetzung vorgelegt, wonach der Antragsteller in römisch 40 im Jahr römisch 40 geboren worden sei.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Nach § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Nach Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Ein Wiederaufnahmegrund im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt also unter anderem voraus, dass es sich um neue Tatsachen oder Beweismittel handelt und dass diese entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159).Ein Wiederaufnahmegrund im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt also unter anderem voraus, dass es sich um neue Tatsachen oder Beweismittel handelt und dass diese entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159).
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens"; VwGH 20.06.2001, 95/08/0036; Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (VwGH 22.02.2001, 2000/04/0195).Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens"; VwGH 20.06.2001, 95/08/0036; Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (VwGH 22.02.2001, 2000/04/0195).
Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 22.12.2005, 2004/07/0209).
Bei dem Verschulden im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um ein Verschulden im Sinn des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 10.10.2001, 98/03/0259; 09.06.1994, 94/06/0106).Bei dem Verschulden im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um ein Verschulden im Sinn des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 10.10.2001, 98/03/0259; 09.06.1994, 94/06/0106).
Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass der Antrag abzuweisen ist:
Im vorliegenden Fall wurde in dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.03.2011, Zl. S3 417.580-1/2011/6E, insbesondere ausführlich dargelegt, dass der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum gegenüber der rumänischen und gegenüber der österreichischen Asylbehörde mehrfach widersprüchlich angab und dadurch persönlich unglaubwürdig ist und dass auch dessen Identität mangels eines unbedenklichen Lichtbildausweises nicht feststeht. Weiters wurde unter anderem auch noch darauf hingewiesen, dass die Schwester des Beschwerdeführers bei ihrer Erstbefragung am 22.10.2009 das Alter ihres Bruders XXXX mit 17 Jahren angab, was ebenfalls für das Geburtsjahr XXXX sprechen würde und die Richtigkeit des vorgelegten Familienbuches fraglich erscheinen ließe, falls es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich um den darin genannten XXXX handeln sollte.Im vorliegenden Fall wurde in dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.03.2011, Zl. S3 417.580-1/2011/6E, insbesondere ausführlich dargelegt, dass der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum gegenüber der rumänischen und gegenüber der österreichischen Asylbehörde mehrfach widersprüchlich angab und dadurch persönlich unglaubwürdig ist und dass auch dessen Identität mangels eines unbedenklichen Lichtbildausweises nicht feststeht. Weiters wurde unter anderem auch noch darauf hingewiesen, dass die Schwester des Beschwerdeführers bei ihrer Erstbefragung am 22.10.2009 das Alter ihres Bruders römisch 40 mit 17 Jahren angab, was ebenfalls für das Geburtsjahr römisch 40 sprechen würde und die Richtigkeit des vorgelegten Familienbuches fraglich erscheinen ließe, falls es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich um den darin genannten römisch 40 handeln sollte.
Bei dieser Sachlage ist auch die nunmehr vorgelegte Schulbesuchsbestätigung nicht geeignet, das Alter und die Identität des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen, zumal es sich auch nur um eine schlecht leserliche Faxkopie und nicht das Original handelt.
Daher war der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abzuweisen.Daher war der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abzuweisen.
Schlagworte
Beweise, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
23.03.2012