Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
B2 236.977-2/2009/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA.: Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.01.2009, Zl. 03 09.435 - BAL, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA.: Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.01.2009, Zl. 03 09.435 - BAL, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde von XXXX vom 19.01.2009 wird gemäß § 9 Abs. 1 und 2 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 vom 19.01.2009 wird gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien gemäß § 10 Abs. 2 iVm Abs. 5 AsylG dauerhaft unzulässig ist.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien gemäß Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, AsylG dauerhaft unzulässig ist.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Gang des Verfahrensrömisch eins. Gang des Verfahrens
1. Die Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Bruder im März 2003 illegal nach Österreich ein. Am 24.03.2003 stellte ihre Mutter für sie (sowie für sich selbst und den Bruder) einen Asylerstreckungsantrag bezogen auf den Antrag (vom 11.04.2002) des schon im November 2001 nach Österreich eingereisten Vaters der Beschwerdeführerin. Dessen Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2003, Zl. 02 09.864-BAL, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß § 8 AsylG 1997 zulässig ist. Mit Bescheiden vom selben Tag wurden auch die Asylerstreckungsanträge der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter und ihres Bruders abgewiesen.1. Die Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Bruder im März 2003 illegal nach Österreich ein. Am 24.03.2003 stellte ihre Mutter für sie (sowie für sich selbst und den Bruder) einen Asylerstreckungsantrag bezogen auf den Antrag (vom 11.04.2002) des schon im November 2001 nach Österreich eingereisten Vaters der Beschwerdeführerin. Dessen Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2003, Zl. 02 09.864-BAL, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 zulässig ist. Mit Bescheiden vom selben Tag wurden auch die Asylerstreckungsanträge der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter und ihres Bruders abgewiesen.
Gegen diese Bescheide brachten die Beschwerdeführerin und ihre Familie fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein.
2. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 14.06.2007, in der die Asylerstreckungsanträge der Beschwerdeführerin, ihres Bruders und ihrer Mutter auf Antrag der Mutter der Beschwerdeführerin in eigenständige Asylanträge umgewandelt wurden, wurde der Beschwerdeführerin, ihrem Bruder und ihrer Mutter mit mündlich verkündeten Bescheid vom 14.06.2007 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 14.06.2008 erteilt. Begründet wurde dies mit den massiven gesundheitlichen Problemen des minderjährigen Bruders der Beschwerdeführerin. Am 05.06.2008 brachten die Beschwerdeführerin und ihre Familie Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ein. Am 19.09.2008 wurden die in der Verhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat am 14.06.2007 mündlich verkündeten Bescheide schriftlich ausgefertigt.
Mit Schreiben vom 22.10.2008 legte der Vertreter der Beschwerdeführerin einen Vergleich vom 02.10.2008 aus dem Sozialgerichtsverfahren betreffend den Bruder der Beschwerdeführerin vor. Aus diesem ergibt sich, dass dem Bruder der Beschwerdeführerin ab 01.09.2007 bis 31.08.2009 Pflegegeld der Stufe I gewährt wurde.Mit Schreiben vom 22.10.2008 legte der Vertreter der Beschwerdeführerin einen Vergleich vom 02.10.2008 aus dem Sozialgerichtsverfahren betreffend den Bruder der Beschwerdeführerin vor. Aus diesem ergibt sich, dass dem Bruder der Beschwerdeführerin ab 01.09.2007 bis 31.08.2009 Pflegegeld der Stufe römisch eins gewährt wurde.
Am 28.10.2008 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Vaters der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt. Dabei gab dieser an, selbst keine gesundheitlichen Probleme zu haben und seit 2006 legal in Österreich zu arbeiten. Bis zu seiner Ausreise aus Mazedonien habe er im Elternhaus unter ortsüblichen Bedingungen gelebt. Seinen Unterhalt habe er durch die familieneigene Landwirtschaft und Berufstätigkeit sichern können. Vor der Ausreise habe er Land verkaufen müssen, um die Operationen seines Sohnes bezahlen zu können. Neben seiner Frau und den gemeinsamen Kindern habe er keine Verwandten in Österreich. In Österreich lebe er von seinem Erwerbseinkommen, Ersparnisse für einen Neustart in Mazedonien habe er nicht.
Die Mutter der Beschwerdeführerin gab am selben Tag vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass ihr Sohn in Mazedonien und Österreich wiederholt operiert worden sei und regelmäßig medizinischer Behandlung oder ärztlicher Kontrolle bedürfe. Ihr selbst gehe es grundsätzlich gut, sie leide lediglich unter Migräne. Sie gehe keiner Beschäftigung in Österreich nach. In Mazedonien hätten sie von der Landwirtschaft ihrer Schwiegereltern gelebt, derzeit lebe die Familie vom Einkommen des Gatten. Ihr Sohn besuche in Österreich die Volksschule, die Tochter die Vorschule. Der Einsichtnahme in den Krankenakt des Sohnes werde zugestimmt.
In einem Aktenvermerk vom selben Tag wurde festgehalten, dass der behandelnde Arzt des Bruders der Beschwerdeführerin erklärt habe, eine weitere Operation des Bruders sei derzeit nicht geplant. Es sollten lediglich wiederholt kleinere Eingriffe erfolgen. Eine medizinische Betreuung werde allerdings ein Leben lang erforderlich sein.
Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 29.10.2008 wurden den Eltern der Beschwerdeführerin (auch als Vertreter ihrer minderjährigen Kinder) Berichte zur Situation in Mazedonien übermittelt. Dazu gaben sie mit Schreiben vom 12.11.2008 eine schriftliche Stellungnahme ab.
3. Daraufhin wurde mit nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.01.2009 der der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.06.2007 zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und die ihr erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 entzogen. Unter Spruchpunkt III des Bescheides wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen.3. Daraufhin wurde mit nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.01.2009 der der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.06.2007 zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und die ihr erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 entzogen. Unter Spruchpunkt römisch drei des Bescheides wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin subsidiärer Schutz nicht aus in ihrer Person gelegenen Gründen gewährt worden sei, sondern weil ihr Sohn medizinischer Behandlung in Österreich bedurft habe. Da im Falle des Sohnes keine Operationen mehr vorgesehen seien, bestehe betreffend diesen auch keine Gefahrensituation mehr. Die erforderliche weitere medizinische Betreuung sei auch in Mazedonien verfügbar. Die Beschwerdeführerin verfüge über zahlreiche Verwandte in Mazedonien und es sei kein konkretes Rückkehrrisiko ersichtlich. Die Aberkennung des subsidiären Schutzes sei mit der Aberkennung der diesbezüglichen befristeten Aufenthaltsberechtigung zu verbinden.
Ihre Familienangehörigen seien in gleicher Weise wie sie selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstelle. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich sei bis September 2008 ungewiss gewesen - damals habe sie einen befristeten Aufenthaltstitel erhalten. Dadurch sei auch die lange Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich zu relativieren. Die Beschwerdeführerin sei in einem anpassungsfähigen Alter, weshalb ein Umstieg zum Schulbesuch im Herkunftsland keine größeren Probleme verursachen würde. Die Beschwerdeführerin besuche in Österreich die Schule. Anders als in Österreich würden in Mazedonien eine Vielzahl ihrer Verwandten leben, darunter ihre Großeltern. Insgesamt liege somit ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts in Österreich vor.
Inhaltsgleich wurde hinsichtlich der übrigen Familienmitglieder entschieden.
4. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht - mit einheitlichem Schriftsatz für die gesamte Familie - Beschwerde erhoben. Darin wird ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar, wie das Bundesasylamt zu der festgestellten medizinischen Prognose betreffend den Bruder der Beschwerdeführerin gekommen sei. Überdies hätte diesbezüglich ein gesondertes Parteiengehör erfolgen müssen, zumal sich das Bundesasylamt auch medizinisch falscher Begriffe bedient habe. So wäre es möglich gewesen, den als Auskunftsperson herangezogenen Arzt mit diesen Ausführungen zu konfrontieren. Auch habe die Mutter der Beschwerdeführerin angegeben, dass ihr Sohn noch zweimal operiert werden müsse. In Mazedonien bestehe überdies die Gefahr von Kunstfehlern.
Zum Beweis der Notwendigkeit weiterer Operationen werde die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Bereich HNO beantragt.
Aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme, die sich auch in sprachlichen Defiziten niederschlagen würden, wäre insbesondere für den Bruder der Beschwerdeführerin eine Rückkehr nach Mazedonien sehr belastend und er würde zumindest ein Jahr in der Schule verlieren. Dazu komme ein "Absturz in wirtschaftlicher Hinsicht", da etwa das in Österreich gewährte Pflegegeld wegfalle und der Vater in die Arbeitslosigkeit stürzen würde.
Die Familie sei wirtschaftlich selbständig und gefährde auch nicht die öffentliche Ruhe und Ordnung. Das öffentliche Interesse an der Ausweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Familie sei daher nicht ersichtlich.
5. Mit Schreiben vom 03.09.2009 übermittelte der Vater der Beschwerdeführerin dem Asylgerichtshof unter anderem seine aktuelle Arbeits- und Lohnbestätigung, das von ihm erworbene Sprachzertifikat Deutsch (Niveaustufe A2), eine Teilnahmebestätigung der Mutter der Beschwerdeführerin bezüglich eines Deutschkurses, eine Schulbesuchsbestätigung des Bruders der Beschwerdeführerin sowie eine Bestätigung über den Besuch des Kindergartens der Beschwerdeführerin.
Am 18.03.2010 langte beim Asylgerichtshof ein Fristsetzungsantrag der Beschwerdeführerin ein, welcher vom Präsidenten des Asylgerichtshofes mit Beschluss vom 30.04.2010 zurückgewiesen wurde.
Mit Schreiben vom 01.09.2010 wurden dem Asylgerichtshof Schreiben zur Behandlungsbedürftigkeit des Bruders der Beschwerdeführerin vorgelegt. Darunter ärztliche Schreiben vom Mai 2010, denen die "präoperative Vorbereitung" auf weitere "chirurgische Therapie" sowie die Inanspruchnahme logopädischer Behandlung zu entnehmen ist. Einer fachärztlichen Bestätigung vom 20.05.2010 ist zu entnehmen, dass die Behandlung des Bruders "wegen schwerer Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalte, mit in der Mitte des Gaumens stehenden oberen Schneidezähnen und einer Mund- Nasenhöhlenverbindung, kombiniert mit mehreren Operationen bis zum 17. Lebensjahr dauern" werde. Eine Fortsetzung der Behandlung sei im Heimatland der Beschwerdeführerin unmöglich. Ebenfalls beigelegt war ein "Vorläufiger, ungefährer Behandlungsplan" desselben Facharztes (vom April 2009).
Mit Schreiben vom 12.05.2011 wurde seitens der Beschwerdeführerin ein weiterer Fristsetzungsantrag gestellt. Mit Beschluss des Präsidenten des Asylgerichtshofes vom 28.06.2011 wurde dem zuständigen Senat aufgetragen, eine Entscheidung in dem gegenständlichen Verfahren bis zum 29.02.2012 zu erlassen.
6. Nach Durchführung einer klinischen Untersuchung des Bruders der Beschwerdeführerin am 31.08.2011 - bei der die Befragung des Minderjährigen in deutscher Sprache erfolgen konnte - erstellte der vom Asylgerichtshof beauftragte Sachverständige am 05.09.2011 ein Gutachten, in dem als Krankheitsbild eine "beidseitige voroperierte Lippenkiefergaumenspalte" festgestellt wird. Die gesundheitliche Situation des Minderjährigen sei stabil und nicht lebensbedrohlich, jedoch weiterhin behandlungsbedürftig. Weitere kiefergesichtschirurgische und plastische Operationen seien erforderlich. Diese könnten allerdings auch in Mazedonien durchgeführt werden, zumal es zu keiner lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Minderjährigen kommen könne.
Auf Anfrage des Asylgerichtshofes vom 07.11.2011 teilte der Vertrauensarzt der Österreichischen Botschaft in Skopje mit Schreiben vom 22.11.2011 mit, dass die benötigten Operationen an der Universitätsklinik für Kinderchirurgie in Skopje durchgeführt werden könnten. Die Operationskosten seien durch die Krankenversicherung gedeckt, wobei der Anspruch aus Versicherungsleistung durch die Staatsbürgerschaft begründet sei.
7. Die Beschwerdeführerin sowie das Bundesasylamt wurden mit Schreiben vom 13.12.2011 gem. § 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof zur allgemeinen Lage in Mazedonien (insbesondere auch zur medizinischen Versorgung), zur Frage der (nunmehrigen) Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer Familie sowie zu den Familienverhältnissen und den persönlichen Bindungen zu Österreich und zu Mazedonien in Kenntnis gesetzt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Beigelegt waren das fachärztliche Gutachten vom 05.09.2011 betreffend den Bruder der Beschwerdeführerin sowie das Schreiben des Vertrauensarztes der Österreichischen Botschaft vom 22.11.2011.7. Die Beschwerdeführerin sowie das Bundesasylamt wurden mit Schreiben vom 13.12.2011 gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof zur allgemeinen Lage in Mazedonien (insbesondere auch zur medizinischen Versorgung), zur Frage der (nunmehrigen) Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer Familie sowie zu den Familienverhältnissen und den persönlichen Bindungen zu Österreich und zu Mazedonien in Kenntnis gesetzt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Beigelegt waren das fachärztliche Gutachten vom 05.09.2011 betreffend den Bruder der Beschwerdeführerin sowie das Schreiben des Vertrauensarztes der Österreichischen Botschaft vom 22.11.2011.
8. Dazu nahm die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.12.2011 dahingehend Stellung, dass das übermittelte Gutachten sowie das Schreiben des Vertrauensarztes "zur Kenntnis" genommen würden. Zu den Berichten zur Situation in Mazedonien und den übrigen vorläufigen Feststellungen wurde nicht Stellung genommen.
Vorgelegt wurde das am 27.11.2009 erworbene Sprachzertifikat Deutsch (Niveaustufe A2) der Mutter der Beschwerdeführerin und der aktuelle (Stand: 20.12.2011) Versicherungsdatenauszug ihres Vaters.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und den amtswegigen Ermittlungen gelangt die Behörde nach unten angeführter Beweiswürdigung zu folgenden Feststellungen:
1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien und gehört - wie ihre Familienangehörigen - der albanischen Volksgruppe an. Sie wurde in XXXX geboren, und lebte bis zu ihrer Ausreise nach Österreich im März 2003 im Elternhaus ihres Vaters in XXXX. Ihre Existenz war durch die familieneigene Landwirtschaft und die Berufstätigkeit des Vaters gesichert. In Mazedonien leben nach wie vor ihre Großeltern sowie eine Vielzahl weiterer Verwandter. Die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr nach Mazedonien problemlos wieder im Elternhaus ihres Vaters Unterkunft finden, ihre Existenz wäre, wie die der übrigen Verwandten, gesichert.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien und gehört - wie ihre Familienangehörigen - der albanischen Volksgruppe an. Sie wurde in römisch 40 geboren, und lebte bis zu ihrer Ausreise nach Österreich im März 2003 im Elternhaus ihres Vaters in römisch 40 . Ihre Existenz war durch die familieneigene Landwirtschaft und die Berufstätigkeit des Vaters gesichert. In Mazedonien leben nach wie vor ihre Großeltern sowie eine Vielzahl weiterer Verwandter. Die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr nach Mazedonien problemlos wieder im Elternhaus ihres Vaters Unterkunft finden, ihre Existenz wäre, wie die der übrigen Verwandten, gesichert.
Der Vater der Beschwerdeführerin stellte am 11.04.2002 einen Asylantrag, den er im Wesentlichen nur mit der schlechten wirtschaftlichen Situation in Mazedonien begründete. Dieser Antrag wurde ebenso abgewiesen wie die von der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter und dem Bruder am 24.03.2003 gestellten Asylerstreckungsanträge. Nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 14.06.2007 - in der die Erstreckungsanträge auf Initiative der Mutter der Beschwerdeführerin in eigenständige Asylanträge umgewandelt wurden - wurde der Beschwerdeführerin - und ebenso den übrigen Familienmitgliedern - mit mündlichen verkündeten Bescheiden subsidiärer Schutz zuerkannt und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.06.2008 erteilt. Die mündlich verkündeten Bescheide wurden am 19.09.2008 schriftlich ausgefertigt.
Die Gewährung des subsidiären Schutzes erfolgte ausschließlich aufgrund der schweren gesundheitlichen Probleme des Bruders der Beschwerdeführerin. Dieser litt an einer schweren beidseitigen Lippenkiefergaumenspalte, zu deren Behandlung kiefergesichtschirurgische und plastische Operationen erforderlich waren. Diese wurden teilweise schon im Verlauf des Berufungsverfahrens durchgeführt.
Am 05.06.2008 brachten die Beschwerdeführerin und ihre Familie Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigungen ein.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 02.01.2009 wurde der Beschwerdeführerin und ihren Familienmitgliedern gemäß § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 der subsidiäre Schutz und der damit verbundene Aufenthaltstitel aberkannt. Unter einem wurden sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass im Falle des minderjährigen Bruders keine Operationen mehr vorgesehen seien und eine "kiefertechnische Betreuung" auch in Mazedonien erfolgen könne und zumutbar sei.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 02.01.2009 wurde der Beschwerdeführerin und ihren Familienmitgliedern gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG 2005 der subsidiäre Schutz und der damit verbundene Aufenthaltstitel aberkannt. Unter einem wurden sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass im Falle des minderjährigen Bruders keine Operationen mehr vorgesehen seien und eine "kiefertechnische Betreuung" auch in Mazedonien erfolgen könne und zumutbar sei.
Der minderjährige Bruder der Beschwerdeführerin leidet an einer (mittlerweile voroperierten) beidseitigen Lippenkiefergaumenspalte. Seine gesundheitliche Situation ist nicht lebensbedrohlich, er ist jedoch weiterhin behandlungsbedürftig. Zur Verbesserung der Kieferfunktion und unter dem Aspekt des äußeren Erscheinungsbildes sind mehrere kiefergesichtschirurgische Eingriffe und auch plastische Operationen erforderlich. Diese Eingriffe sind grundsätzlich auch in Mazedonien (Uni-Klinik für Kinderchirurgie in Skopje) möglich. Die Operationskosten wären durch die Krankenversicherung gedeckt, der diesbezügliche Anspruch ergibt sich aus der Staatsbürgerschaft.
Es gibt keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien in ihrem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Die Beschwerdeführerin ist gesund.
Die Beschwerdeführerin hält sich seit März 2003 in Österreich auf. Sie hat nie Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen, ihre wirtschaftliche Existenz in Österreich ist durch die Berufstätigkeit ihres Vaters gesichert. Wie ihre gesamte Familie ist sie in Österreich sozial integriert und spricht gut Deutsch. Sie besuchte in Österreich den Kindergarten und geht nunmehr in die Volksschule.
Die Beschwerdeführerin hält sich seit Juni 2007 als subsidiär Schutzberechtigte in Österreich auf, die Voraussetzung für die Erteilung des subsidiären Schutzes bestand jedoch schon ab März 2003. Die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen haben nie versucht, ihre Asyl- oder Beschwerdeverfahren zu verzögern.
1.2. Zur Situation in Mazedonien wird folgendes festgestellt:
Politische Lage:
Mazedonien ist seit seiner Unabhängigkeit (1991) eine parlamentarische Demokratie, in der demokratische Prinzipien, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit verfassungsmäßig garantiert sind. Die innere Stabilität Mazedoniens bleibt aufgrund der ethnischen Polarisierung zwischen der ethnisch - mazedonischen Mehrheit (ca. 64%) und insbesondere den ethnischen Albanern (mindestens ca. 25%) als zweitgrößter Volksgruppe fragil. Im Februar 2001 kam es dabei in den Grenzregionen zum Kosovo zu teils schweren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen albanischen Extremisten und mazedonischen Sicherheitskräften, in deren Verlauf zahlreiche Menschenrechtsverletzungen und große Flüchtlingsbewegungen zu verzeichnen waren. Auf internationale Vermittlung schlossen die führenden politischen Parteien beider Ethnien am 13. August 2001 das Ohrider Rahmenabkommen, mit dem die Weichen für ein friedliches Zusammenleben gestellt wurden. (Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 4)
Die nach den Parlamentswahlen vom 15.09.2002 regierende Koalition aus sozialdemokratischer SDSM als stärkerer Partner und der ethnisch-albanischen DUI des ehemaligen Rebellenführers Ahmeti verfolgte in vielen Punkten die Ziele des Abkommens von Ohrid mit Entschiedenheit, was zur Stabilisierung der Lage auch im Verhältnis zwischen den beiden wichtigsten ethnischen Gruppen, der ethnisch-mazedonischen Mehrheit und der ethnisch-albanischen - als der bei weitem größten - Minderheitsgruppe geführt hat. Eine Mehrheit im Lande sieht inzwischen in den wirtschaftlichen Schwierigkeiten und nicht in den ethnischen Spannungen das Hauptproblem des Landes. Vieles muss, wie die Dezentralisierung oder die anteilige angemessene Beschäftigung im öffentlichen Dienst, noch über längere Zeit auch gegen Widerstände weiter verfolgt werden. Mit der Perspektive auf einen EU-Beitritt war Mazedonien das erste Land auf dem Balkan, das schon am 9. April 2001 ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) mit der EU unterzeichnet hat. Gemäß Artikel 2 des Abkommens bilden die Achtung demokratischer Prinzipien und der Menschenrechte die Grundlagen der Politik beider Parteien und sind wesentliche Elemente des Abkommens. Das Abkommen ist zum 01.04.2004 in Kraft getreten (Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite. 11)
Bei den vorgezogenen Parlamentsneuwahlen in Mazedonien im Juni 2011 konnte sich das Koalitionsbündnis von Ministerpräsident Nikola Gruevski (VMRO-DPMNE - Demokratische Partei der Nationalen Einheit Mazedoniens) durchsetzen. Von den 123 zu vergebenden Parlamentssitzen erreichte das Bündnis "Für ein besseres Mazedonien" unter der Führung der Partei VMRO-DPMNE 56 Sitze. Die Koalition von Premier Gruevski kann trotz des Verlustes der absoluten Mehrheit die Regierungsarbeit fortsetzen.
Die Sozialdemokraten, SDSM, kamen mit ihrer Koalition auf 42 Sitze, was einen beachtlichen Stimmenzuwachs gegenüber den letzten Wahlen darstellt. Die albanische Partei DUI, kam auf 15 Sitze, die DPA auf 8 und die neue Albaner-Partei NDP von Rudi Osmani, auf 2 Sitze.
Am Wahltag kam es zu keinen Ausschreitungen oder Gewaltakten, wie noch bei den Parlamentswahlen 2008, sondern es verlief alles friedlich. Auffällig war eine starke Polizeipräsenz an den Wahllokalen in den Gebieten mit albanischen Bevölkerungsteilen.
(Konrad Adenauer Stiftung: Länderbericht vom 07.06.2011)
Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien erfüllt weiterhin ausreichend die politischen Kriterien. Das Land hat im Zusammenhang mit dem Beitritt zur Europäischen Union die damit verbundenen Reformen weiter fortgesetzt, wenn auch zentrale Herausforderungen bleiben.
Die Parlamentswahlen im Juni waren im Einklang mit den internationalen Standards. Einige Fortschritte, insbesondere in rechtlicher Hinsicht, gab es in den Bereichen Justiz und öffentliche Verwaltung. Weitere Anstrengungen in Bezug auf die Meinungsfreiheit in den Medien, der Justiz- und Verwaltungsreform und der Korruptionsbekämpfung sind notwendig um diese wirksam umzusetzen.
Ein umfangreiches Gesetzespaket wurde verabschiedet um die Effizienz der Justiz zu festigen. Dieses Paket tritt zwischen 2012 und 2015 in Kraft. Die Stimmrechte der Justizminister im Justizrat wurden abgeschafft um die Unabhängigkeit der Justiz zu stärken (European Commisson: Communication from the Commission to the European Parliament and the Council "Enlargement Strategy and Main Challenges 2011-2012" vom 12.10.2011, Seite 38)
Menschenrechte - allgemein
Artikel 9 der Verfassung garantiert die Gleichberechtigung aller Bürger in ihren Freiheiten und Rechten, unabhängig von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, nationaler und sozialer Herkunft, der politischen Zugehörigkeit und des Glaubensbekenntnisses sowie der materiellen und gesellschaftlichen Lage. Mit den Verfassungsänderungen vom November 2001 entfiel zudem die von Seiten der ethnischen Albaner stets kritisierte Unterscheidung in (ethnisch) mazedonisches Staatsvolk und Minderheiten in der Verfassung. Auch wurden unter anderem. hinsichtlich der verschiedenen, von den Ethnien verwendeten Sprachen weit reichende Regelungen zugunsten aller Volksgruppen Mazedoniens getroffen. (Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite 5)
Die Republik Makedonien hat sowohl die Europäische Konvention der Menschenrechte als auch die Konvention gegen Folter und andere Vergehen, unmenschliche und abwertende Behandlung oder Bestrafung ratifiziert und in das nationale Rechtssystem integriert. Entsprechend der Verfassung von 1991 werden die Freiheiten und Rechte des Individuum und Bürgers, entsprechend dem internationalen Recht zu zentralen Werten der Verfassungsordnung erklärt. Nach Artikel 11 der Verfassung werden die Menschenrechte auf körperliche und moralische Würde des Individuums als unantastbar definiert. Demnach ist jede Form der Folter, der unmenschlichen und verletzenden Bestrafung untersagt. (XXXX: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, Seite 9)
Abgesehen vom Verfassungsgerichtshof, der staatlichen Wahlkommission und dem Parlament, die als die rechtsstaatlich verankerte Einrichtungen zur Kontrolle der Einhaltung der Menschenrechte fungieren, verfügt Makedonien zusätzlich über ein parlamentarisches Menschenrechtskomitee und über die Institution des nationalen Ombudsmannes. (XXXX: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, Seite 11)
Die Stellung des Ombudsmannes ist durch Novellierung des entsprechenden Gesetzes am 10. September 2003 deutlich gestärkt worden. Seine Eingriffsmöglichkeiten im Falle hinausgezögerter Gerichtsverfahren wurden erhöht und er hat nun die Möglichkeit, jederzeit ohne Ankündigung die Einrichtungen staatlicher Behörden zu betreten. Außerdem besteht die Möglichkeit, ohne Verzug höchste Funktionsträger anzuhören und vertrauliche Informationen einzusehen (Öffentliche Institutionen sind nun also verpflichtet, Nachweise, Daten und Informationen unabhängig vom Grad der Vertraulichkeit vorzulegen). Mit der Einrichtung regionaler Büros in verschiedenen größeren Städten sind außerdem die administrativen Kapazitäten des Ombudsmanns deutlich erhöht worden. (Deutsches Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 5)
Das Amt des Ombudsmanns wird derzeit von einem ethnischen Albaner, dem früheren Justizminister Ixhet Mehmeti, ausgeübt Dieser hat in den letzten Jahren gezeigt, dass seine Behörde in der Lage ist, Fehlverhalten von staatlichen Dienststellen gegenüber der Bevölkerung in den verschiedensten Bereichen richtig zu stellen. Mehmeti hat sich in einer Reihe von Fällen nicht gescheut, die Medien einzuschalten, um mit ihrer Hilfe eine Änderung der Verhältnisse bei den Behörden herbeizuführen. (Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2008, Stand 25.06.2008 , Seite 41)
Die Kooperation zwischen den staatlichen Stellen und dem Ombudsmann ist weiterhin gut. Die staatlichen Stellen setzen weiterhin eine große Mehrheit der Empfehlungen des Ombudsmannes um. (Commission of the European Communities: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2009 Progress Report accompanying the Communication from the European Parliament and the Council. Enlargement Strategy and Main Challenges 2009-2010. 14.10.2009, Seite 11)
Die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für Menschenrechte und Schutz von Minderheiten sind weitgehend vorhanden. Im Zivilrecht und den politischen Rechten wurden weitere Fortschritte erzielt. (European Commisson: Communication from the Commission to the European Parliament and the Council "Enlargement Strategy and Main Challenges 2011-2012" vom 12.10.2011, Seite 39)
Den Bemühungen der Internationalen Gemeinschaft ist es zu verdanken, dass die meisten Vertriebenen in ihre Herkunftsorte zurückkehren konnten. Derzeit gibt es noch etwas über 700 intern Vertriebene. Die meist mazedonischen Vertriebenen weigern sich, in ihre mehrheitlich von Albanern bewohnten Herkunftsorte zurückzukehren und möchten staatliche Mittel für neue Häuser an Orten mit mazedonischer Mehrheit erhalten oder in staatlich finanzierten Unterkünften bleiben. Im Kosovo halten sich seit dem Konflikt des Jahres 2001 z. Zt. weiter etwa 400 albanische Mazedonier als Flüchtlinge auf. Es gibt sechs Fälle von verschwundenen Albanern, bei denen anzunehmen ist, dass sie von Angehörigen der Polizeikräfte ermordet wurden. Die albanischen Aufständischen hatten etwa 12 Personen festgenommen, über deren Schicksal keine Nachrichten vorliegen und von denen ebenfalls anzunehmen ist, dass sie ermordet wurden.
Eine Kommission, welcher der schwedische Diplomat Wahlund vorstand, bemühte sich vergeblich, das Schicksal der Verschwundenen aufzuklären. In seinem Abschlussbericht nannte Wahlund im Jahr 2003 Namen von Personen, welche für das Verschwinden von Mazedoniern und Albanern verantwortlich sein dürften. Die damalige mazedonische Regierung unter Leitung der SDSM kritisierte diesen Bericht.
Seit den bewaffneten Auseinandersetzungen des Jahres 2001 hat sich die Menschenrechtspraxis der Behörden deutlich verbessert. Insbesondere hat die Proxima-Polizei-Mission der EU, welche in den Jahren 2004 und 2005 die Reform der mazedonischen Polizei voran getrieben hat, dazu geführt, dass die Sicherheitsbehörden heute professioneller und in der Regel unter Einhaltung menschrechtlicher Vorgaben amtieren. Polizeibrutalität soll in Mazedonien aber weiter vorkommen. Probleme ergeben sich u. a. bei Amtshandlungen gegenüber Roma, welche in Einzelfällen von Polizeibeamten allzu hart behandelt werden. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, S. 19)
Ein Dialog über ernsthafte Bedenken über den Mangel an Meinungsfreiheit in den Medien hat begonnen. Redakteure und Journalisten berichten über einen zunehmenden politischen Druck und Einschüchterungen.
Ein großer Fernsehsender und drei Zeitungen, die sich kritisch gegenüber der Regierung geäußert haben, wurden unter dem Vorwurf der Steuerhinterziehung geschlossen. In diesem Zusammenhang sind Redaktionen und Journalisten durch die Politik leicht beeinflussbar, was zu einer weitverbreitenden Selbstzensur geführt hat.
Es gibt Fortschritte in den wirtschaftlichen und sozialen Rechten. Neue Kriterien für eine repräsentative Beteiligung der Sozialpartner wurden angewendet.
Der Nationale Rat für die Prävention von Jugendkriminalität und die Kommission zum Schutz gegen Diskriminierung wurden eingerichtet.
Das Antidiskriminierungsgesetz muss noch im Hinblick auf Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung ergänzt werden. (European Commisson: Communication from the Commission to the European Parliament and the Council "Enlargement Strategy and Main Challenges 2011-2012" vom 12.10.2011, Seite 39 und 43)
Justiz
Die Gerichte sind nach den Bestimmungen der Verfassung autonom und unabhängig.
Um die Unabhängigkeit der Richter sicher zu stellen, werden sie auf Grund einer Verfassungsnovelle seit 2005 nicht mehr vom Parlament, sondern vom Obersten Justizrat auf Lebenszeit gewählt; ihm gehören 9 Richter und 6 andere Juristen aller ethnischen Gruppen an.
Auch die Staatsanwälte sind weisungsfrei und können während einer Zeitspanne von vier Jahren nicht abgesetzt werden; sie unterstehen aber dem Generalstaatsanwalt. Die Staatsanwälte werden durch den Rat der Staatsanwälte vorgeschlagen, welcher am 23.2.2008 neu gewählt wurde. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seite 10)
Es gibt einige Verbesserungen bei der Unabhängigkeit und Effizienz der Justiz, der Änderung der Rolle des Justizministers und des Justizrates und in der Korruptionsbekämpfung. Die Gründung eines Verwaltungsgerichtshofes wurde beschlossen. In Bezug auf die Unabhängigkeit und Amtszeit der Richter sind weitere Reformen notwendig.
Im Bereich der Grundrechte, die rechtlichen und institutionellen Rahmen sind weitgehend vorhanden, ist eine bessere Umsetzung nötig.
Fortschritte wurden bei den kulturellen Rechten und den Rechten der Minderheiten gemacht.
Das Rahmenabkommen von Ohrid bleibt ein wesentliches Element für Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit. (European Commisson:
Communication from the Commission to the European Parliament and the Council "Enlargement Strategy and Main Challenges 2011-2012" vom 12.10.2011, Seite 39 und 43)
Gerüchte über Korruption in der Rechtsprechung tauchen immer wieder auf; durch die Einführung einer nachvollziehbaren EDV-Erfassung von Gerichtsakten, die mittlerweile fast flächendeckend erfolgt, werden Praktiken wie z.B. Annahme von Schmiergeldern für das Verschwinden lassen von Akten jedoch zunehmend schwieriger.
Kritische Stimmen behaupten immer wieder, ethnische Minderheiten würden bei Gerichtsverfahren diskriminiert. Es erscheint z.B. nicht ausgeschlossen, dass manche Richter den Albanern gegenüber die Gesetze in voller Strenge anwenden, was gegenüber Mazedoniern mit "guten Verbindungen" nicht immer der Fall sein dürfte.
Die vielen kritischen Berichte internationaler Beobachter über diskriminierende Urteile mazedonischer Richter haben bei den Richtern aber zu einem Umdenken geführt. Heute dürfte es somit kaum mehr zu diskriminierenden Urteilen gegen ethnische Albaner kommen. Erwähnt werden muss auch die Möglichkeit der Prozessbeobachtung durch die OSZE und der Prüfung des Verfahrens durch die Anrufung des Ombudsmannes, der mehrere tausend Fälle pro Jahr zu bearbeiten hat. So kam es im Jahr 2010 zu insgesamt 4.827 Beschwerden, wobei in knapp 800 Fällen erfolgreich durch das Büro des Ombudsmannes interveniert wurde. Mehr als 3.000 Beschwerden zeigten sich als unbegründet. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seite 11)
Einige Gefängnisse wurden zwar renoviert, aber eine wirksame nationale Strategie für den Strafvollzug gibt es noch nicht. Auch treten immer wieder Mängel bei der Bekämpfung der Straffreiheit für Organe der Vollzugsbehörden auf. (European Commisson: Communication from the Commission to the European Parliament and the Council "Enlargement Strategy and Main Challenges 2011-2012" vom 12.10.2011, Seite 39)
Nach Berichten des Ombudsmanns wird das Recht auf Religionsfreiheit im Strafvollzug und in den Justizanstalten nicht behindert.
Die Regierung gewährt unabhängigen humanitären Organisationen und dem Ombudsmann Zugang zu den Gefangenen. Das Gesetz ermöglicht Angehörigen, Ärzten, diplomatischen Vertretern und Vertretern von anderen Nicht-Regierungsorganisationen, mit Zustimmung des Untersuchungsrichters, Untersuchungshäftlinge zu betreuen und zu besuchen. Die Richter erteilen in der Regel die Erlaubnis dazu. (U.S Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, vom 08.04.2011)
Polizei
Zu den Sicherheitsbehörden gehört die uniformierte Polizei (Allgemeiner Sicherheitsdienst, Verkehrspolizei, Grenzpolizei), die nicht uniformierte Kriminalpolizei, die uniformierten Sonderpolizei-Einheiten (Tiger-Einheiten zur Terrorismusbekämpfung), der Inlandsgeheimdienst UBK und eine Einsatzeinheit für den Ordnungsdienst bei Demonstrationen und Großveranstaltungen. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seite 12)
Die nationale Polizei ist dem Innenministerium unterstellt. 21% der Polizeikräfte sind Mitglieder von Minderheiten. Diese Zahl ist für die Regierung zu gering, sie ist bestrebt, die Minderheitenquote bei den Offizieren auf 25% zu erhöhen. Rund 17% der Polizeikräfte sind ethnische Albaner.
Internationale Beobachter und lokale NGO¿s berichten über Korruption, fehlende Transparenz und politischen Druck des Innenministeriums und sehen dies als Hindernis für die Bemühungen zur Bekämpfung der Kriminalität, insbesondere der organisierten Kriminalität.
Die Straflosigkeit der Polizei bleibt ein Problem. In Zusammenarbeit mit dem Ombudsmann kommt es bei internen Untersuchungen zu Verbesserungen (U.S Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, vom 08.04.2011, Seite 3)
Obwohl sich die Republik Makedonien zur Einhaltung umfassender internationaler Deklarationen und Konventionen im Bereich der Menschenrechte gesetzlich verpflichtet hat und die Polizei angewiesen wurde, den weit reichenden rechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Einhaltung von Menschenrechten Folge zu leisten, wurden von dieser Seite in der Vergangenheit fallweise schwere Menschenrechtsverletzungen begangen (XXXX: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007 , Seite 9)
Insbesondere konnten die in der Vergangenheit vorgebrachten Anschuldigungen nicht erhärtet werden, wonach mazedonische Polizeibeamte politische Oppositionelle foltern würden, um Geständnisse zu erzwingen oder von politischen Aktionen abzuschrecken. Grundlose Anhaltungen und Übergriffe gegen Festgenommene werden der Polizei gelegentlich vorgeworfen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im Feber 2007 Mazedonien wegen Verletzung des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (betrifft das Folterverbot) in einem Fall verurteilt, bei dem es um eine polizeiliche Amtshandlung gegenüber einem mazedonischen Roma ging. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seite 20)Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im Feber 2007 Mazedonien wegen Verletzung des Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention (betrifft das Folterverbot) in einem Fall verurteilt, bei dem es um eine polizeiliche Amtshandlung gegenüber einem mazedonischen Roma ging. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seite 20)
Die Polizei durchläuft einen weit reichenden Reformprozess und ein neues Polizeigesetz wurde verabschiedet, um die vollständige Einhaltung europäischer Standards zu gewährleisten. Menschenrechte sind mittlerweile ein Unterrichtsfach auf der Polizeiakademie und Kooperationen mit NGOs wurden begonnen, um auf regelmäßiger Basis Handlungsprioritäten auf diesem Gebiet zu identifizieren. Ein Verhaltenskodex für Polizeibeamte wurde 2004 verabschiedet und ist eines der Fächer, das in der Ausbildung von Polizeibeamten studiert wird. Ein neues Fach, welches die Besonderheiten der Polizeiarbeit in multikulturellem Umfeld abdeckt, ist in Vorbereitung.
Multiethnische Polizeistreifen wurden in Gebieten, deren Bewohner zu unterschiedlichen ethnischen Gruppen gehören, eingesetzt, die Ergebnisse sind ermutigend. Die Behörden beabsichtigen, diesen multikulturellen Zugang im gesamten Staatsgebiet anzuwenden.
Auch die beim Innenministerium eingerichtete Polizeiaufsichtseinheit besteht aus Repräsentanten verschiedener ethnischer Gruppen und wurde und wird ebenfalls einer Reform unterzogen. (Council of
Europe: Secretariat of the Framework Convention for the Protection of National Minorities, Advisory Committee on the Framework
Convention for the Protection of National Minorities: Second Opinion on "the former Yugoslav Republic of Macedonia", Adopted on 23 February 2007, 9 July 2008, Seiten 18-19)
Das im Jahr 2008 geschaffene "Büro für interne Kontrolle und professionelle Standards" hat die Aufgabe, allen Vorwürfen der Korruption oder nicht gesetzeskonformer Polizeiarbeit nachzugehen und Anzeige zu erstatten. Die Leiterin dieser 40 Personen starken Einheit ist direkt der Innenministerin unterstellt. Diese Einheit hat sich mittlerweile etabliert und konnte bereits beachtliche Erfolge verzeichnen. So wurden, nach einer großangelegten Polizeiaktion gegen illegale Zigarettenproduktion gleich 60 verdächtige Beamte der Polizeistation Kumanovo abgezogen und Erhebungen eingeleitet. 57 Beamte der Grenzpolizei an den Übergängen Tabanovce (MK-SRB) und Kjasafan (MK-ALB) wurden im September 2009 suspendiert und teilweise in U-Haft genommen nachdem sie überführt worden waren, für beschleunigte Abfertigung Geld angenommen zu haben. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seite 13)
Nach Durchführung einer Untersuchung leitet die PSU, Professional Standards Unit, alle gewonnen Erkenntnisse entweder der Staatsanwaltschaft oder einer Disziplinar-Kommission, die aus Polizeioffizieren besteht, weiter. Die PSU hat die Befugnis, im Laufe einer Untersuchung, Verwaltungssanktionen, wie z.B. eine vorübergehende Suspendierung zu verhängen, kann aber weder disziplinären Maßnahmen, die eine Entscheidung einer Disziplinarkommission erfordern, noch strafrechtliche Sanktionen, die eine gerichtliche Klage nach sich ziehen, veranlassen. (U.S Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, vom 08.04.2011, Seite 3)
Die Regierung hat Zusammenarbeit mit der PSU zugesagt, um diese nach einem CPT-Bericht von 2008, in dem es um Untersuchung wegen angeblicher Misshandlungen durch Offiziere ging, zu stärken. Die Effektivität von sofortigen und gründlichen Ermittlungen durch die PSU wird durch unzureichende finanzielle und personelle Ausstattungen erschwert. Die EG meldet in ihrem Fortschrittsbericht, dass die personellen Kapazitäten der internen Kontrolle und der professionelle Standard innerhalb des Innenministeriums gering sei. Die Personalstärke der Einheit wurde von 45 auf 60 Mitarbeiter erhöht. Einem PSU Mitarbeiter ist es nunmehr erlaubt, in der Disziplinarkommission als Mitglied ohne Stimmrecht zu sitzen. Die Ausbildung der PSU-Mitarbeiter wurde von ausländischen Experten durchgeführt. Die Kontrollen der Polizei und den speziellen Einheiten unterliegen, besonders aufgrund der erhöhten internen Überprüfungen, internationalem Standard und werden in Übereinstimmung mit den internationalen Normen durchgeführt. Eine weitere Verbesserung erfolgte durch die Stärkung der Befugnisse der Staatsanwaltschaft in der Ermittlungsphase. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, vom 08.04.2011, Seite 4)
Anzeigen über behauptetes Fehlverhalten oder Missstände in der Polizei können von jedermann entweder persönlich bei den jeweiligen Büros, welche außerhalb des Innenministeriums in einem eigenen Gebäude untergebracht sind, anonym per Brief oder Email, aber auch durch eine NGO eingebracht werden. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seite 13)
Vergehen und drastische Übergriffe vor allem gegenüber Minderheiten konnten deutlich verringert werden. (XXXX: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, Seite 14)
Behauptungen von Asylwerbern, es komme durch die mazedonische Polizei immer wieder zu gewalttätigen Übergriffen, insbesondere gegen Albaner, können weder durch die Erhebungen der Vertrauensanwälte noch durch die Erfahrungen im Zuge der Aufarbeitung von Anfragen des BAA bzw. des AsylGH durch den ho Polizeiattaché bestätigt werden; wobei einzelne Übergriffe nicht auszuschließen sind, aber dann eine absolute Ausnahme darstellen. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, S. 13)
Eine drastische Abnahme der Beschwerden wegen Misshandlungen brachte die Entscheidung des Innenministeriums, temporär alle Alpha-Spezialeinheiten außer in Skopje aufzulösen, wie auch im Bericht des Ombudsmannes bestätigt wird. (Commission of the European Communities: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2009 Progress Report accompanying the Communication from the European Parliament and the Council. Enlargement Strategy and Main Challenges 2009-2010. 14.10.2009, Seite 16)
Vertreter von etlichen internationalen Organisationen, darunter OSZE, Europäische Union und ausländischen Regierungen beobachten Polizeieinsätze und beraten das Innenministerium über die Reform der Polizei.
In Bezug auf das Verhalten der Polizei wurden beim Ombudsmann 239 Beschwerden von Bürgern eingereicht. (U.S Department of State:
Country Report on Human Rights Practices 2010, vom 08.04.2011, Seite4)
Ethnische Minderheiten
Laut der Volkszählung von 2002 betrug die Einwohnerzahl Mazedoniens, 64,2% Mazedonier, 25,2% ethnische Albaner, 3,9% ethnische Türken, 2,7% ethnische Roma, 1,8% ethnische Roma, 0,8% ethnische Bosniaken und 0,5% ethnische Vlachen.
Die Beziehungen zwischen der mazedonischen Mehrheit und der albanischen Minderheit waren angespannt. Am 28. April 2010 beschlagnahmten Sicherheitskräfte an der Grenze zum Kosovo ein großes Waffenlager einer militanten Gruppe. Die Verantwortung übernahm eine militante albanische Organisation, die behauptet, der Gruppe der "Nationalen Befreiungsarmee" anzugehören, die während des Konflikts von 2001 aktiv war. Am 12. Mai 2010 erschossen Sicherheitskräfte vier albanische Extremisten, drei aus Mazedonien und einen aus dem Kosovo, die Sprengstoff und Waffen an die Grenze zum Kosovo transportiert hatten. Berichten zufolge waren diese Aktionen der Sicherheitskräfte zwar gerechtfertigt, jedoch haben nach diesen beiden Vorfällen die ethnischen Spannungen zugenommen. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, v. 08.04.2011, S. 14)
Formal garantiert bereits Artikel 9 der mazedonischen Verfassung von 1992 die Gleichberechtigung aller Bürger in ihren Freiheiten und Rechten, unabhängig von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, nationaler und sozialer Herkunft, der politischen Zugehörigkeit und des Glaubensbekenntnisses, der materiellen und gesellschaftlichen Lage. Mit dem Abkommen von Ohrid, mit dem sich Mazedonien auch gegenüber der internationalen Gemeinschaft verpflichtet hat, wurden nun aber die Minderheitenrechte noch weitergehender und detaillierter festgeschrieben als ursprünglich in der Verfassung enthalten, bzw. die Verfassung in einer Reihe von Artikeln geändert. Insbesondere ist festgeschrieben, dass nun auch Minderheiten entsprechend ihrem Anteil an der Bevölkerung im öffentlichen Dienst vertreten sein sollen. Hierzu hat sich die mazedonische Regierung verpflichtet, mit Unterstützung der EU und OSZE gezielte Ausbildungsmaßnahmen durchzuführen und Angehörige von Minderheitengruppen bevorzugt einzustellen. Ein Amnestiegesetz, das die im Rahmen der bewaffneten Auseinandersetzung begangenen Straftaten mit Ausnahme von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit straflos stellt, wurde bereits am 08. März 2002 vom mazedonischen Parlament mit großer Mehrheit verabschiedet. Damit wurde eine andere wichtige ethnische befriedende Forderung aus dem Rahmenabkommen von Ohrid erfüllt (Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite10)
Mit den Verfassungsänderungen vom November 2001 entfiel zudem die von Seiten der ethnischen Albaner stets kritisierte Unterscheidung in (ethnisch) mazedonisches Staatsvolk und Minderheiten in der Verfassung. Auch wurden unter anderem. hinsichtlich der verschiedenen, von den Ethnien verwendeten Sprachen weit reichende Regelungen zugunsten aller Volksgruppen Mazedoniens getroffen. (Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 5)
Der Text der im November 2001 geänderten Verfassung entspricht weitestgehend den albanischen Vorstellungen. (Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 11)
Das Gesetz sieht den Schutz der Rechte von Minderheiten und die Integration in alle Bereiche der Gesellschaft vor. Die Regierung hat ein Sekretariat eingerichtet, das jene staatlichen Institutionen zur Rechenschaft zieht, die die Minderheitenquote nicht erfüllen. In der öffentlichen Verwaltung gab es 800 ausgeschriebene Stellen, 360 davon werden von ethnischen Minderheiten besetzt. Rund 24% der Mitarbeiter von staatlichen Institutionen gehören einer ethnischen Minderheit an. Die Minderheiten sind in den Bereichen des Innen- und Verteidigungsministeriums weiter unterrepräsentiert (Hauptgrund: mangelnde Qualifikation), obwohl spezielle Anstrengungen unternommen wurden, qualifizierte Minderheitenangehörige einzustellen. In der Armee beträgt der Anteil der Minderheiten insgesamt 26% davon sind 18% ethnische Albaner. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, vom 08.04.2011, Seite 15)
Das Gesetz sieht in den Primär- und Sekundärschulen Unterricht in den Sprachen Mazedonisch, Albanisch, Türkisch und Serbisch vor. Um die Zahl der Schüler mit Migrationshintergrund weiterhin zu erhöhen und deren Muttersprache zu fördern, ist der Besuch der Sekundarschule verpflichtend. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, vom 08.04.2011, Seite 15)
Albaner
Die albanische Volksgruppe übt in Mazedonien über die ethnisch-albanischen Parteien, die hier jeweils zur Regierungskoalition gehören, einen großen Einfluss aus. Dieser Einfluss hat der Lage der ethnischen Albaner in den letzten Jahren wesentlich verbessert. Eine Umfrage, die vom UNDP im Jahre 2006 finanziert wurde, zeigt, dass ein Großteil der albanischen Volksgruppe heute Mazedonien positiv gegenüber steht und bereit ist, Mazedonien als "ihren Staat" zu akzeptieren. Die meisten ethnischen Albaner (über 70 %) sehen ihre Zukunft hier optimistisch, optimistischer als die ethnischen Mazedonier. Ein deutliches Zeichen für den großen politischen Einfluss der albanischen Volksgruppe ist die Tatsache, dass der mazedonische Ombudsmann ein ethnischer Albaner (der frühere Justizminister Mehmeti, nominiert von der DUI) ist. Ethnische Albaner sind in allen Teilen der Verwaltung und in allen Entscheidungsgremien präsent.
Berichte über Drohungen, Misshandlungen oder allgemeine Diskriminierung sind nicht bekannt geworden. Die albanische Volksgruppe übt in der mazedonischen Regierung, auch in der neuen Regierung Gruevski, einen starken Einfluss aus. Dieser politische Einfluss lässt Drohungen, Misshandlungen und allgemeine Diskriminierung nicht zu. (Österreichische Botschaft Skopje:
Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 45; Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2008, Stand 25.06.2008, Seite 37)
Vom Staat angeregte, unterstützte oder geduldete Repressionen durch Dritte sind in Mazedonien nicht erkennbar. Nationalistische oder andere Ausschreitungen gegen ethnisch, religiös oder anders definierte Gruppen werden in Mazedonien durch die staatlichen Stellen unterbunden, wobei gelegentlich der - kaum belegbare - Vorwurf erhoben wird, dass dies nicht immer ohne Verzögerung erfolge. (Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 14)
Grundversorgung:
Die Existenzbedingungen in Mazedonien werden auch Jahre nach der Unabhängigkeit durch die schwierige Lage einer (lange Zeit von politischen Krisen und bewaffneten Konflikten immer wieder beeinträchtigten) Wirtschaft im Umbruch bestimmt, die sich nur langsam erholt. Diese ist insbesondere durch hohe Arbeitslosigkeit und niedriges Durchschnittseinkommen (ca. 244 Euro im Monat) gekennzeichnet, allerdings auf der anderen Seite positiv durch relativ stabile Staatsfinanzen und Währungsrelationen. (Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 18)
Die Arbeitslosenrate ist unverändert hoch und liegt bei ca. 35%. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass viele Arbeitnehmer hier nicht legal beschäftigt sind. Mazedonien ist der Balkanstaat mit der pro Kopf geringsten Auslandsinvestitionsrate, was mit ein Grund dafür ist, dass nicht ausreichend neue Arbeitsplätze geschaffen werden. Die Regierung Gruevski hat die Unterstützung von ausländischen Investoren zu einem ihrer Schwerpunkte erklärt. Trotzdem haben sich bisher die Verhältnisse in diesem Bereich kaum verbessert. Die allzu geringe Bereitschaft der mazedonischen Banken, ihre Kundengelder für Kredite zu verwenden, verschärft diese Problematik, v.a. da es aufgrund der sehr schuldnerfreundlichen Gesetzeslage schwierig ist, nicht bezahlte Kreditschulden einzutreiben. Auch für gut ausgebildete junge Mazedonier ist es sehr problematisch, hier Arbeitsplätze zu finden, weshalb viele eine Auswanderung nach Westeuropa anstreben.
Die Versorgung mit Lebensmitteln und mit den Artikeln des täglichen Bedarfs funktioniert ohne Probleme.
Die wichtigsten Handelsketten sind in der Hand von griechischen und türkischen Unternehmern. Viele Einwohner der ländlichen Bereiche ernähren sich von Produkten ihrer eigenen Gärten und sammeln im (staatlichen) Wald Beeren und Pilze. Auch Holz wird illegal gesammelt bzw. geschlägert, da die unteren Einkommensgruppen zunehmend nicht in der Lage sind, ihre Stromrechnungen zu bezahlen. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seite 19)
Die Versicherungsbedingungen für Arbeitslose wurden im vergangenen Jahr vereinfacht, um mehr Personen den Zugang zur Krankenversicherung zu ermöglichen. Demnach kann ein Arbeitsloser, gleich ob er früher gearbeitet hat oder nicht, sich gegen Vorlage einer Bescheinigung des für seinen Wohnsitz zuständigen Arbeitsamtes über seine fehlenden Einkünfte versichern lassen. Diese Möglichkeit steht auch mittellosen Rückkehrern offen. Für diese ist das Arbeitsamt am Ort der Niederlassung nach Rückkehr zuständig. (Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung (Stand: Januar 2011) vom 19.01.2011, Seite
4)
Das mazedonische Sozialhilfesystem funktioniert trotz hoher Belastungen auf allerdings sehr niedrigem Niveau und sichert jedem amtlich registrierten mazedonischen Staatsangehörigen ein Existenzminimum, welches jedoch in der Regel nur für eine Grundversorgung auf sehr niedrigem Niveau ausreicht.
Dieses ist allerdings vor dem Hintergrund eines auch sehr niedrigen durchschnittlichen Lohneinkommens zu sehen. Familienzusammenhalt, zum Teil mit Unterstützungsleistungen auch aus dem Ausland, Spenden, Eigenversorgung aus landwirtschaftlichen Parzellen und Tätigkeiten in der Schattenwirtschaft lindern bei vielen die kargen Verhältnisse ein wenig.
Der Betrag der Sozialhilfe bemisst sich an der Zahl der zu versorgenden Familienmitglieder und dem mazedonischen Durchschnittslohn. Daneben werden teilweise Grundnahrungsmittel (Bezug über Karten), Kleider, Heizmaterialien, Schulbücher, Materialien und ähnliches kostenlos zur Verfügung gestellt.
Mazedonische Staatsbürger haben auch dann Anspruch auf Sozialhilfe wenn sie mehrere Jahre außerhalb Mazedoniens gelebt haben. (Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 18; Österreichische Botschaft Skopje, Auskunft vom 24.06.2008 an den UBAS zu GZ 232.797 /- XII /3 6 /04)Mazedonische Staatsbürger haben auch dann Anspruch auf Sozialhilfe wenn sie mehrere Jahre außerhalb Mazedoniens gelebt haben. (Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 18; Österreichische Botschaft Skopje, Auskunft vom 24.06.2008 an den UBAS zu GZ 232.797 /- römisch zwölf /3 6 /04)
Das durchschnittliche Monatsgehalt liegt in der EJR Mazedonien bei ¿ 320,--. Die staatliche Sozialhilfe beträgt monatlich ¿ 25,-- (Einzelperson) bis ¿ 100,-- (größere Familie). Zur Beantragung müssen Personaldokumente vorgelegt werden. (Auswärtiges Amt:
Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung (Stand: Januar 2011) vom 19.01.2011, Seite 6-7)
Mazedonischen Staatsangehörigen stehen bei einer Rückkehr nach Mazedonien durch Rückführung oder freiwillige Rückkehr als behördliche Ansprechpartner die lokalen Zentren für Sozialfragen zur Verfügung. Bei rückzuführenden Mazedoniern ist laut Auskunft des Ministeriums für Arbeit und Soziales für eine Betreuung entscheidend, ob eine Unterkunft vorhanden ist und welche sozialen Rahmenbedingungen bestehen. Anhand der persönlichen Daten könne festgestellt werden, ob Grundeigentum oder Ähnliches noch bestehe, bzw. vor der Ausreise bestanden habe. Letzteres ist dann von Bedeutung, wenn die Rückkehrer vor ihrer Ausreise ihre gesamte Habe veräußert haben und mit einem gewissen Wohlstand ausgereist sind.
Einkünfte, auch fiktive, aus Grund- oder sonstigem Vermögen werden auf eine etwaige Sozialhilfe angerechnet, wobei dem Antragsteller in jedem Fall ein zur Grundversorgung (nach mazedonischem Standard) ausreichender Sozialhilfebetrag verbleibt. Als Hilfe für Rückkehrer gewährt das mazedonische Ministerium durch die Arbeitsämter eine einmalige finanzielle "Rückkehrerhilfe". Danach kann bei Nachweis der Arbeits- und Einkommenslosigkeit bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Sozialhilfe bezogen werden.
Eine mehrjährige Abwesenheit ändert in Mazedonien nichts an den Eigentumsverhältnissen. Haus- oder Wohnungseigentum bleiben auch bei langen Abwesenheiten erhalten. Nach Erkenntnissen des Ministeriums haben die meisten "Auswanderer" ihre Häuser und Wohnungen behalten, nur die wenigsten haben sie verkauft. Hinzu kommt der familiäre Zusammenhalt, der insbesondere bei Roma und Albanern, aber auch bei der mazedonischen Volksgruppe Aufnahme und Unterbringung auch für Minderjährige nach einer Rückkehr in aller Regel erleichtert. Das Ministerium für Urbanismus und die Fürsorgeämter der Heimatgemeinden können in Notfällen wegen der Unterbringung/Wohnungsvermittlung angesprochen werden, in der Praxis sind Übergangs- bzw. Ausweichquartiere jedoch kaum zu finden.
Gegebenenfalls müssen Rückkehrer vorübergehend in Gemeinschaftsunterkünften, Auffanglagern oder Flüchtlingszentren untergebracht werden. Auch bezüglich der Weiterreise in ihre Heimatgemeinde können sich Rückkehrer an die kommunalen Zentren für Sozialfragen wenden. (Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 20)
Gesundheitswesen
Mazedonien verfügt über ein staatliches Gesundheitswesen, in dem aufgrund der Wirtschaftskrise zahlreiche Einsparungen notwendig waren, wie z.B. eine Limitierung der Medikamente, die an Bedürftige gratis abgegeben werden. Die Hygiene in staatlichen Spitälern ist mangelhaft; es steht kaum Geld für Instandhaltung und Neuanschaffungen zur Verfügung. Investitionen und Ankäufe neuer Diagnose- bzw. Behandlungs-Geräte sind meist nur mit ausländischen Hilfsgeldern möglich.
Für Bedürftige sind der staatliche Gesundheitsdienst und die Versorgung mit den erforderlichen Medikamenten kostenlos. Die letzten Erhebungen durch den Vertrauensarzt der Österreichischen Botschaft zeigten, dass beinahe alle Medikamente bzw. zumindest Generika oder sonst in der Wirkung gleichzusetzende Ersatzpharmazeutika in Mazedonien erhältlich sind. Dabei fällt der im Vergleich zu Österreich generell günstige Preis von Medikamenten besonders auf. Hochwirksame Antibiotika kosten beispielsweise beim Privatkauf in der Apotheke lediglich 2-3 Euro. Im staatlichen Gesundheitsdienst besteht ein vollständiger und kostenloser Gesundheitsschutz für den Fall von Berufskrankheiten und bei Verletzungen am Arbeitsplatz. Kindern, Frauen über 60 sowie Männern über 65 Jahren wird der staatliche Gesundheitsdienst kostenlos gewährt. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien, Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seite 27)
Das Gesundheitssystem bietet im so genannten primären Bereich die medizinische Erstversorgung in Ambulanzen und Polikliniken, im sogenannten sekundären Bereich die Versorgung durch Fachärzte, die klinische Versorgung sowie stationäre Pflege. Durch ein dichtes Netz von Einrichtungen wird die landesweite Versorgung im primären und sekundären Bereich gedeckt.
Die meisten Krankheiten und Verletzungen können in Mazedonien therapiert werden. Dies gilt nicht für einige schwere oder seltene Krankheiten, beispielsweise im kardiologischen Bereich oder spezielle Augenoperationen. Es gibt bisher keine Möglichkeit der Organtransplantation.
In Mazedonien können psychiatrische Erkrankungen aller Art inkl. Posttraumatischer Belastungsstörungen sowohl stationär als auch ambulant behandelt werden. In Skopje gibt es neben dem Universitätsklinikum "Klinisches Zentrum" mit einer psychiatrischen Abteilung ein weiteres Krankenhaus für Psychiatrie sowie Privatkliniken zur stationären Behandlung. Im Land gibt es insgesamt drei staatliche Psychiatrien, die jeweils für eine Region des Landes zuständig sind. Daneben bieten die Allgemeinkrankenhäuser in Mazedonien stationäre sowie ambulante Behandlungen an.
Das heutige Gesundheitssystem basiert auf einer allgemeinen Versicherungspflicht. Zielsetzung ist es zu einen, den Zugang zum Gesundheitswesen für die ganze Bevölkerung zu ermöglichen und zum anderen, die Qualität zu verbessern und zugleich finanziell nachhaltig zu wirtschaften.
Der Gesundheitsfonds ("FZO") ist der gesetzliche Krankenversicherer in der EJR Mazedonien. Daneben gibt es keine weitern Versicherungsanstalten oder private Krankenversicherer, obwohl dies gesetzlich möglich wäre.
Jeder offiziell registrierte Bürger in Mazedonien kann in den Genuss des Versicherungsschutzes kommen, entweder als Arbeitnehmer mit og. Beitragspflicht (auch Arbeitnehmer im Ausland, als Rentner, als Arbeitsloser, als Empfänger von Soziahilfe oder im Rahmen der Familienversicherung. Arbeitslose und Rentner zahlen keine Beiträge.
Die Versicherungsbedingungen für Arbeitslose wurden im vergangenen Jahr vereinfacht, um mehr Personen den Zugang zur Krankenversicherung zu ermöglichen. Demnach kann ein Arbeitsloser, gleich ob er früher gearbeitet hat oder nicht, sich gegen Vorlage einer Bescheinigung des für seinen Wohnsitz zuständigen Arbeitsamtes über seine fehlenden Einkünfte versichern lassen.
Diese Möglichkeit steht auch mittellosen Rückkehrern offen.
Rückkehrer aus europäischen Ländern die im Besitz einer europäischen Versicherungskarte sind, können sich in Mazedonien behandeln lassen, diese Versicherungskarte wird akzeptiert. (Auswärtiges Amt:
Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung (Stand: Januar 2011) vom 19.01.2011, Seiten 7-9)
Nachdem schon im Jahr 2007 die Mehrwertsteuer auf Medikamente von 18 auf 5 Prozent gesenkt wurde, hat die mazedonische Regierung Anfang 2008 Maßnahmen zur Reduktion der Margen des pharmazeutischen Großhandels (Marge limitiert auf 15 %) und der Apotheken (Limit 30 %) und damit auch zur weiteren Senkung der Medikamentenpreise ergriffen. Durch die vereinheitlichten Preise ist es nicht mehr nötig, mehrere Einzelverkaufsstellen aufzusuchen, um zum billigsten Medikament zu kommen. (Global Insight: Drug-Price Reductions to Hit FYR Macedonia's Pharmaceutical Wholesalers, Pharmacies, 04.01.08 (http://www.globalinsight.com/SDA/SDADetail11306.htm); Global Insight: Macedonian Government Reduces VAT on Drugs from 15% to 8%, Announces New Positive List, 24.07.2007 (http://www.globalinsight.com/SDA/SDADetail10391.htm))
Das Grundleistungspaket der Krankenversorgung ist sehr breit gefächert und umfasst fast alle medizinischen Leistungen, abgesehen von einigen Ausnahmen, wie z.B. schönheitschirurgische Eingriffe oder homöopathische Medizin. Es deckt sowohl ambulante als auch stationäre Behandlungen ab. Eingeschlossen sind auch Reha, und physiotherapeutische Maßnahmen sowie Palliativmedizin.
Das Gesundheitsministerium unterscheidet zwischen Medikamenten, die auf der so genannten Positivliste stehen und somit allgemein verfügbar in den Apotheken verkauft werden, und sonstigen Medikamenten, die nur in krankenhausärztlichen Behandlungen verwendet werden bzw. bei voller Kostenübernahme des Patienten in privaten Apotheken gekauft werden können. Diese Positivliste wird vom Gesundheitsministerium in regelmäßigen Abständen überprüft.
Das Grundleistungspaket des FZO umfasst im Einzelnen Folgendes:
in der Primärversorgung:
Gesundheitszustandes, inkl. der Implementierung von Präventiv- , Therapie - und
Reha-Maßnahmen;
in der Sekundärversorgung und spezialisierten Gesundheitspflege (nach Überweisung
durch den Primärarzt):
Anamnese und Diagnose von Krankheiten und Verletzungen;
Spezielle therapeutische und Reha- Maßnahmen
Prothesen und andere Hilfsmittel, zusätzliche medizinische Hilfsmittel, Materialien und Zahnprothesen, je nach Indikation
in der krankenhäuslichen Pflege (nach ärztlicher Überweisung):
Diagnose und Behandlung von Krankheiten und Verletzungen;
Reha-Maßnahmen, Pflegedienstleistungen;
Unterkunft und Verpflegung für die stationär behandelten Patienten;
Medikamente sowohl aus der Positivliste als auch zusätzliche Materialien;
Bis zu 30 Tagen Unterkunft und Verpflegung für die Begleitperson eines stationär zu behandelnden Kindes bis zum Alter von drei Jahren.
Vor allem im Rahmen der Krankenbehandlung haben die Versicherten und ihre Familien das Recht auf Rückerstattung von Kosten für Anreise und Verpflegung, ggf. auch Begleitung durch professionelle Pfleger, falls der Patient zu einer Pflegeeinrichtung außerhalb seines Heimatortes anreisen muss.
Arbeitnehmer müssen für die Krankenbehandlung Zuzahlungen leisten. Diese betragen bei ambulanter ärztlicher oder zahnärztlicher Behandlung, bei einer stationären Behandlung im Krankenhaus sowie für Arzneimitteln maximal 20% der Kosten.
Im Durchschnitt betragen die Eigenanteilzuzahlungen rund 11%, das entspricht für eine normale Untersuchung beim Hausarzt einen Eigenanteil von ca. 1¿ pro Untersuchung.
Die Höhe der Eigenanteilszahlungen für medizinische Leistungen ist pro Jahr auf maximal 70% eines monatlichen Durchschnittlohns beschränkt. Derzeit beträgt der Durchschnittslohn rund 300 ¿ im Monat.
Rentner und Arbeitslose zahlen einen sehr geringen Eigenanteil in einer Größenordnung von rund 1 ¿ pro Behandlung.
Sozialhilfeempfänger sind von Eigenanteilleistungen befreit, nicht aber von Eigenanteilzahlungen für Medikamente. (Auswärtiges Amt:
Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung (Stand: Januar 2011) vom 19.01.2011, Seiten 10-11)
Rückkehr nach Asylantragstellung/Abschiebung
Es gibt keine Anzeichen für staatliche Repressalien gegen Rückkehrer, die im Ausland Asyl beantragt haben. Rückkehrer können aber auf praktische Schwierigkeiten stoßen. Zum einen haben sie zur Finanzierung der Reise oft ihr Habe, evtl. sogar ihre Behausung, verkauft und stehen nach Rückkehr ggf. mittellos da. Zum anderen sind sie, falls Sozialhilfeempfänger, ihrer Pflicht nach monatlicher Meldung beim Arbeitsamt nicht nachgekommen, so dass auch ihr Sozialhilfeanspruch und ihr damit verbundener Krankenversorgungs-Anspruch unterbrochen wurde und nach erforderlicher erneuter Antragstellung erst nach mehreren Wochen wieder aufgenommen wird; dies gilt für alle Betroffenen gleichermaßen, unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit. (Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung (Stand: Januar 2011) vom 19.01.2011, Seite
6)
2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und zu ihrer familiären Situation in Mazedonien und in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen ihrer Eltern sowie den diesbezüglich vorgelegten Dokumenten. Es gibt keinen Hinweis, dass ihre in Mazedonien lebenden Verwandten einer existenziellen Notlage ausgesetzt sind oder dies vor ihrer Ausreise waren - insbesondere hat die Beschwerdeführerin solches nie behauptet.
Die Begründung der Gewährung des subsidiären Schutzes durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ergibt sich aus dem diesbezüglichen Verhandlungsprotokoll sowie der schriftlichen Bescheidausfertigung. Belege für die bereits durchgeführten Behandlungen ihres minderjährigen Bruders wurden in diesem Verfahren vorgelegt.
Die Begründung der Aberkennung des subsidiären Schutzes durch das Bundesasylamt ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid vom 02.01.2009.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des minderjährigen Bruders der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem vom Asylgerichtshof eingeholten fachärztlichen Gutachten vom 05.09.2011, jene zur Behandelbarkeit der Lippenkiefergaumenspalte in Mazedonien (und der Finanzierung dieser Behandlung) aus der Auskunft des Vertrauensarztes der Österreichischen Botschaft in Skopje vom 22.11.2011. Diesen Feststellungen wurde von der Beschwerdeführerin sowie dem bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertreter im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs nicht entgegengetreten. Vielmehr wurden sie ausdrücklich "zur Kenntnis" genommen.
Der Beschwerdeführerin war 2007 subsidiärer Schutz lediglich aufgrund der gesundheitlichen Probleme ihres Bruders gewährt worden. Da auch im gegenständlichen Verfahren für sie kein individuelles Rückkehrrisiko geltend gemacht worden ist, war eine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG 2005 auszuschließen. Die grundsätzliche Gesundheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den glaubhaften Angaben, ihrer Eltern, die nie gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin geltend gemacht hatten.Der Beschwerdeführerin war 2007 subsidiärer Schutz lediglich aufgrund der gesundheitlichen Probleme ihres Bruders gewährt worden. Da auch im gegenständlichen Verfahren für sie kein individuelles Rückkehrrisiko geltend gemacht worden ist, war eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 auszuschließen. Die grundsätzliche Gesundheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den glaubhaften Angaben, ihrer Eltern, die nie gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin geltend gemacht hatten.
Die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihrem Kindergarten- und Schulbesuch. Spätestens seit Beginn des aktuellen Beschäftigungsverhältnisses ihres Vaters im November 2006 ist aufgrund der belegten Höhe des Einkommens jedenfalls von dessen Selbsterhaltungsfähigkeit (auch hinsichtlich seiner Familie) in Österreich auszugehen. Im Übrigen wurden auch nie Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen, was sich aus dem im Akt aufliegenden GVS-Speicherauszug vom 03.02.2012 ergibt. Die Deutschkenntnisse der übrigen Familienmitglieder ergeben sich aus den Sprachzertifikaten der Eltern sowie dem Schulbesuch des Bruders. Es gibt angesichts der genannten Umstände auch nicht den geringsten Grund an der sozialen Integration der Familienmitglieder in Österreich zu zweifeln.
Da die schweren gesundheitlichen Probleme des minderjährigen Bruders zum Zeitpunkt seiner Antragstellung (2003) nicht nur bereits vorlagen, sondern zu diesem Zeitpunkt auch signifikant schwerwiegender waren als zum Zeitpunkt der Gewährung des subsidiären Schutzes 2007 (da zwischenzeitlich eine Vielzahl medizinischer Behandlungsschritte, insbesondere auch nachhaltige chirurgische Eingriffe, erfolgt waren) steht fest, dass die Voraussetzung für die Gewährung des subsidiären Schutzes bereits bei Antragstellung des Bruders vorlagen. Das ergibt sich auch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, weil das Bundesasylamt diesen darauf stützt, dass nunmehr keine Operationen mehr erforderlich und somit der Grund für die Gewährung subsidiären Schutzes (dauerhaft) weggefallen sei.
2.2. Die Feststellungen zur allgemeinen, politischen und wirtschaftlichen Lage in Mazedonien stützen sich auf objektives, im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs vom 13.12.2011 in das Verfahren eingebrachtes Berichtsmaterial, dem weder die Beschwerdeführerin noch ihr rechtsfreundlicher Vertreter in der Stellungnahme vom 21.12.2011 entgegengetreten ist.
3. In rechtlicher Hinsicht ist dazu Folgendes auszuführen:
3.1 Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.3.1 Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Im gegenständlichen Fall wurde die Verlängerung des subsidiären Schutzes am 05.06.2008 beantragt, weshalb das vorliegende Verfahren gemäß § 73 Abs. 1 AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen ist.Im gegenständlichen Fall wurde die Verlängerung des subsidiären Schutzes am 05.06.2008 beantragt, weshalb das vorliegende Verfahren gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen ist.
3.2 Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.2 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.3 § 9 AsylG 2005 lautet:3.3 Paragraph 9, AsylG 2005 lautet:
§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9, (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
...
(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
Der Asylgerichtshof hat zu klären, ob im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo (nach Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten) weiterhin eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bestehen würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Der Asylgerichtshof hat zu klären, ob im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo (nach Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten) weiterhin eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bestehen würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs.3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (z.B. VwGH 26.06.1997, 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer Gefahr iSd § 8 AsylG ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind.Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer Gefahr iSd Paragraph 8, AsylG ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sie Gefahr liefe, im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in ihre Heimat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden; sie hat auch nicht vorgebracht, dass sie von der Todesstrafe bedroht wäre.
Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in der Republik Mazedonien führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführerin in eine unmenschliche Lage im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde. Die Beschwerdeführerin ist eine gesunde 9-jährige Minderjährige und könnte im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat neuerlich bei ihren Großeltern Unterkunft finden, bei denen sie auch vor ihrer Ausreise lebte. Damit wäre sie aufgrund der nach den Feststellungen über die Situation in der Republik Mazedonien gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, von humanitärer Hilfe und Unterstützung durch Verwandte - jedenfalls in der Lage, ihre Grundbedürfnisse zu decken. Durch die Möglichkeit, wieder Unterkunft bei ihren Großeltern zu finden, stellt sich die Unterkunftssituation jedenfalls als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des VwGH vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 Quadratmetern. Zudem leben zahlreiche weitere Verwandte der Beschwerdeführerin in Mazedonien, sodass auch von einer diesbezüglichen finanziellen Unterstützung der Beschwerdeführerin und ihrer Familie im Falle einer Rückkehr ausgegangen werden kann.Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in der Republik Mazedonien führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführerin in eine unmenschliche Lage im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde. Die Beschwerdeführerin ist eine gesunde 9-jährige Minderjährige und könnte im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat neuerlich bei ihren Großeltern Unterkunft finden, bei denen sie auch vor ihrer Ausreise lebte. Damit wäre sie aufgrund der nach den Feststellungen über die Situation in der Republik Mazedonien gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, von humanitärer Hilfe und Unterstützung durch Verwandte - jedenfalls in der Lage, ihre Grundbedürfnisse zu decken. Durch die Möglichkeit, wieder Unterkunft bei ihren Großeltern zu finden, stellt sich die Unterkunftssituation jedenfalls als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des VwGH vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 Quadratmetern. Zudem leben zahlreiche weitere Verwandte der Beschwerdeführerin in Mazedonien, sodass auch von einer diesbezüglichen finanziellen Unterstützung der Beschwerdeführerin und ihrer Familie im Falle einer Rückkehr ausgegangen werden kann.
Entscheidend ist im gegenständlichen Fall, dass die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht aufgrund individueller Umstände die Beschwerdeführerin selbst betreffend erfolgte, sondern aufgrund der medizinischen Behandlungsbedürftigkeit ihres minderjährigen Bruders. Diese ist zwar nach wie vor grundsätzlich aufrecht, die schwerwiegendsten (chirurgischen) Eingriffe sind jedoch erfolgreich abgeschlossen. Die noch erforderlichen - deutlich weniger intensiven - medizinischen Maßnahmen könnten allerdings auch problemlos in Mazedonien durchgeführt werden. Da aus diesem Grunde dem Bruder der subsidiäre Schutz aberkannt werden konnte, war auch der Beschwerdeführerin der - lediglich durch die Angehörigeneigenschaft zuerkannte - subsidiäre Schutz abzuerkennen.
Auf die Ausführungen im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag betreffend den minderjährigen Bruder der Beschwerdeführerin wird verwiesen.
Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
3.5. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.3.5. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG ist über die Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG ist über die Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Die Beschwerdeführerin wurde im XXXX in Mazedonien geboren. Im März 2003 hat sie ihr Heimatland verlassen und lebt nun seit fast neun Jahren in Österreich. Sie besuchte hier den Kindergarten und geht zur Zeit in die Volksschule. Sie spricht Deutsch und ist in Österreich sozial integriert. Auch an der Integration ihrer Eltern gibt es keinen begründeten Zweifel. Sie und ihr Bruder verließen Mazedonien im Kleinkindalter, haben ausschließlich in Österreich den Kindergarten bzw. die Schule besucht und verfügen über keinerlei persönlichen Nahebezug zu Mazedonien. Die Beschwerdeführerin hat nur 4 Monate ihres Lebens in Mazedonien verbracht. Sie wurde ausschließlich in Österreich sozialisiert, hat ausschließlich hier den Kindergarten und die Schule besucht, sodass Deutsch die Hauptsprache in ihrem schulischen und sozialen Alltag ist. In ihrer albanischen Muttersprache hat sie nie einen strukturierten Unterricht erhalten, weshalb davon auszugehen ist, dass sie Deutsch nicht nur besser beherrscht, sondern den Großteil ihres Wissens auch nur in dieser Sprache abrufen kann. Auch wenn die Beschwerdeführerin als noch in einem grundsätzlich "anpassungsfähigen Alter" eingestuft werden kann, ist diese Anpassungsfähigkeit einerseits aufgrund der sprachlichen Defizite im Falle einer Rückkehr, andererseits aufgrund der ausschließlichen Sozialisierung in Österreich als deutlich eingeschränkt, zumindest aber mit besonderen subjektiven Härten für die Minderjährige verbunden anzusehen.Die Beschwerdeführerin wurde im römisch 40 in Mazedonien geboren. Im März 2003 hat sie ihr Heimatland verlassen und lebt nun seit fast neun Jahren in Österreich. Sie besuchte hier den Kindergarten und geht zur Zeit in die Volksschule. Sie spricht Deutsch und ist in Österreich sozial integriert. Auch an der Integration ihrer Eltern gibt es keinen begründeten Zweifel. Sie und ihr Bruder verließen Mazedonien im Kleinkindalter, haben ausschließlich in Österreich den Kindergarten bzw. die Schule besucht und verfügen über keinerlei persönlichen Nahebezug zu Mazedonien. Die Beschwerdeführerin hat nur 4 Monate ihres Lebens in Mazedonien verbracht. Sie wurde ausschließlich in Österreich sozialisiert, hat ausschließlich hier den Kindergarten und die Schule besucht, sodass Deutsch die Hauptsprache in ihrem schulischen und sozialen Alltag ist. In ihrer albanischen Muttersprache hat sie nie einen strukturierten Unterricht erhalten, weshalb davon auszugehen ist, dass sie Deutsch nicht nur besser beherrscht, sondern den Großteil ihres Wissens auch nur in dieser Sprache abrufen kann. Auch wenn die Beschwerdeführerin als noch in einem grundsätzlich "anpassungsfähigen Alter" eingestuft werden kann, ist diese Anpassungsfähigkeit einerseits aufgrund der sprachlichen Defizite im Falle einer Rückkehr, andererseits aufgrund der ausschließlichen Sozialisierung in Österreich als deutlich eingeschränkt, zumindest aber mit besonderen subjektiven Härten für die Minderjährige verbunden anzusehen.
Die Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet seit seiner Einreise im März 2003 stellt sich zwar als lange dar, wird aber dadurch relativiert, dass die Einreise illegal und der Aufenthalt (vorerst) bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerberin erfolgt sind. Allerdings war zum Zeitpunkt der Einreise und Antragstellung bereits die Voraussetzung für die Gewährung von subsidiärem Schutz unzweifelhaft gegeben. Dies ist - anders als das Bundesasylamt vermeint - zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, da ihr die mehrjährige Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht zurechenbar ist und aus der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht ersehen werden kann, dass mit einer früheren Zuerkennung des subsidiären Schutzes auch eine frühere Aberkennung einher gegangen wäre. Der vom Bundesasylamt zu Lasten der Beschwerdeführerin angenommene "ungewisse Aufenthalt von 2003 bis 2008" ist in dieser Form nicht nachvollziehbar - insbesondere, weil der Beschwerdeführerin (und ihrer Familie) der subsidiäre Schutz bereits mit der mündlichen Verkündigung des Bescheids am 14.06.2007 zuerkannt wurde.
Hervorzuheben ist überdies, dass die Eltern der Beschwerdeführerin nie Leistungen der Grundversorgung in Anspruch genommen haben, sondern der Vater fast durchgehend legal beschäftigt gewesen ist. Damit ist ersichtlich, dass diese nie die Intention hatten, Österreich (finanziell) auszunutzen. Überdies kann nicht gesagt werden, dass die Dauer des Asylverfahrens auf Folgeanträge oder schuldhafte Verzögerungen durch den Beschwerdeführer zurückzuführen wäre (vgl. VfGH 07.10.2010, B 950/10 ua).Hervorzuheben ist überdies, dass die Eltern der Beschwerdeführerin nie Leistungen der Grundversorgung in Anspruch genommen haben, sondern der Vater fast durchgehend legal beschäftigt gewesen ist. Damit ist ersichtlich, dass diese nie die Intention hatten, Österreich (finanziell) auszunutzen. Überdies kann nicht gesagt werden, dass die Dauer des Asylverfahrens auf Folgeanträge oder schuldhafte Verzögerungen durch den Beschwerdeführer zurückzuführen wäre vergleiche VfGH 07.10.2010, B 950/10 ua).
Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit knapp 9 Jahren in Österreich lebt und hier den Kindergarten besuchte bzw. zur Zeit die Volksschule besucht, mit ihren Eltern und dem Bruder im gemeinsamen Haushalt lebt, die Beschwerdeführerin (und ihre Angehörigen) nie Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen haben und ihre Eltern strafrechtlich unbescholten sind, und schließlich ihr und ihren Bruder jeder persönliche Bezug zu Mazedonien fehlt, war von einer Ausweisung der Beschwerdeführerin Abstand zu nehmen, zumal im konkreten Fall die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen deutlich überwiegen. Gegen die Beschwerdeführerin spricht lediglich die Verletzung der öffentlichen Ordnung bzw. des geordneten Fremdenwesens durch ihre illegale Einreise. Diese ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht derart schwerwiegend, um einen mit einer Ausweisung verbunden Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers zulässig und verhältnismäßig erscheinen zu lassen.
Die Ausweisung ist daher als auf Dauer unzulässig auszusprechen, zumal die Unzulässigkeit der Ausweisung ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend ist.
3.6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.3.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).
Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführerin.
Die Kritik der Beschwerdeführerin in der Beschwerde hinsichtlich der Schlüssigkeit der Begründung - insbesondere der angeblich nicht mehr erforderlichen Operationen betreffend den Bruder - im angefochtenen Bescheid erwies sich zwar als nicht unbegründet, doch führten die weiteren medizinischen Eingriffe im Verlauf des Beschwerdeverfahrens zu einer so nachhaltigen - und im Übrigen unstrittigen - Verbesserung des Gesundheitszustandes des minderjährigen Bruders, dass die Entscheidung des Bundesasylamtes als (letztlich) zumindest im Ergebnis richtig anzusehen und daher hinsichtlich der Aberkennung des subsidiären Schutzes zu bestätigen war.
Der Asylgerichtshof hat die zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt aktuelle allgemeine Situation der Republik Mazedonien der Beschwerdeführerin gem. § 45 AVG mit Schreiben vom 13.12.2011 zur Kenntnis gebracht (zum Auslangen einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs siehe VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0459, VfGH vom 10.12.2008, U80/08-15). Diesen Feststellungen des Asylgerichtshofes hat die Beschwerdeführerin keine entgegenstehenden, auf Belege gestützten, Argumente entgegengesetzt.Der Asylgerichtshof hat die zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt aktuelle allgemeine Situation der Republik Mazedonien der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 45, AVG mit Schreiben vom 13.12.2011 zur Kenntnis gebracht (zum Auslangen einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs siehe VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0459, VfGH vom 10.12.2008, U80/08-15). Diesen Feststellungen des Asylgerichtshofes hat die Beschwerdeführerin keine entgegenstehenden, auf Belege gestützten, Argumente entgegengesetzt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Aufenthalt im Bundesgebiet, Ausweisung dauernd unzulässig, Behandlungsmöglichkeiten, Dauer, Deutschkenntnisse, geänderte Verhältnisse, gesundheitliche Beeinträchtigung, Integration, Lebensgrundlage, medizinisch belegbare TatsachenZuletzt aktualisiert am
18.04.2012