TE AsylGH Erkenntnis 2012/2/22 A9 403249-1/2008

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Veröffentlicht am 22.02.2012
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Spruch

A9 403.249-1/2008/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Vorsitzende und den Richter Dr. Pipal als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2008, Zl. 08 11.154-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Vorsitzende und den Richter Dr. Pipal als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2008, Zl. 08 11.154-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Absatz 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.1. Der Beschwerdeführer brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 10.11.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.11.2008 gab der Beschwerdeführer an, dass er im Juli 2008 seine Heimat verlassen habe, da er von Mitgliedern einer Gruppierung namens Bakassi gesucht werde, weil er homosexuell sei (AS 7ff).römisch eins.1. Der Beschwerdeführer brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 10.11.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.11.2008 gab der Beschwerdeführer an, dass er im Juli 2008 seine Heimat verlassen habe, da er von Mitgliedern einer Gruppierung namens Bakassi gesucht werde, weil er homosexuell sei (AS 7ff).

2. Nach Zulassung des Verfahrens gab der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 19.11.2008 vor einem männlichen Organwalter des Bundesasylamts und einer Dolmetscherin im Wesentlichen an, im Juli 2008 hätten Jugendliche sein Haus zerstört, weil er homosexuell sei, er sei bei der Polizei gewesen. Die Mutter seines Freundes habe sie "erwischt" da die Türe nicht verschlossen gewesen sei und dies den Bakassi erzählt, diese hätten die Jugendlichen und die Polizei verständigt. In Nigeria sei sein Leben in Gefahr. Wenn er seine Mutter besuche, würden dies die Bakassi erfahren. Auf die Frage, welche Probleme er mit der Polizei in Nigeria gehabt habe, gab der Beschwerdeführer laut Protokoll an:

"Ich hatte kein Problem mit der Polizei. Die Polizisten wollten mich verhaften da ich homosexuell bin". Seine Mutter habe ihm mitgeteilt, dass die Polizei ihn verhaften würde (AS 31ff).

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.117.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.), der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.117.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Bundesasylamt führte begründend im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen "hinsichtlich einer befürchteten Verfolgung durch Mitglieder der Gruppierung Bakassi" wegen der "vehemente(n) Weigerung der Möglichkeit einer Begründung eines neuen Wohnsitzes innerhalb Nigerias" und der vagen, unsubstantiierten Aussagen, denen es an Plausibilität mangle, als nicht glaubhaft gewertet werde (AS 54ff).

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, das Bundesasylamt treffe im angefochtenen Bescheid ausführliche Feststellungen zur Homosexualität in Nigeria, welche dem Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme nicht vorgehalten worden seien. Homosexualität sei in Nigeria strafbar und gesellschaftlich geächtet. Die Ausführung im angefochtenen Bescheid, dass mit einer Verurteilung nicht zu rechnen sei und die Homosexualität in anderen Städten sicherlich problemlos ausgelebt werden könne, stehe im völligen Widerspruch zum überwiegenden Teil der Feststellungen. Überdies bestehe neben der privaten auch eine staatliche Verfolgung, da der Beschwerdeführer bereits von der Polizei wegen seiner Homosexualität gesucht werde, weswegen eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Betracht komme und die diesbezügliche Beweiswürdigung des Bundesasylamts nicht haltbar sei. Die Mutter des damaligen Freundes des Beschwerdeführers habe die Bakassi-Boys informiert und aufgefordert, den Beschwerdeführer zu töten. Es bestehe daher auch von dieser Seite eine Verfolgungsgefahr, vor der ihn zu schützen der nigerianische Staat weder gewillt noch in der Lage sei.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 2/2008 sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden.Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden.

3 . Das vorliegende Verfahren ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

3.1 Die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides stützt sich im Wesentlichen darauf, eine Verfolgung durch Mitglieder der "Bakassi" sei schon deshalb unglaubwürdig, weil der Beschwerdeführer die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative verweigere und nimmt auf das Vorbringen, die Polizei habe die Absicht ihn zu verhaften, weil er homosexuell sei, keinen Bedacht. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass die Einvernahme zu den Fluchtgründen kaum mehr als eine Seite umfasst und zu scheinbar widersprüchlichen Angaben, einerseits kein Problem mit der Polizei gehabt zu haben und andererseits die Absicht der Polizei bestanden habe, ihn zu verhaften, keine Nachfrage, die der Klärung des Sachverhaltes dienen könnte, erfolgte.

3.2 Ferner ist der belangten Behörde bei der Aufklärung des maßgeblichen Sachverhaltes ein schwerer Verfahrensmangel unterlaufen: Gemäß § 20 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Asylwerber, der seine Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung gründet, nämlich von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass er anderes verlangt. Vom Bestehen dieser Möglichkeit ist er nachweislich in Kenntnis zu setzen. Dass darüber hinaus in den von dieser Regelung erfassten Konstellationen auch die Beiziehung eines Dolmetschers gleichen Geschlechts geboten ist, versteht sich bei verständiger Würdigung dieser Vorschrift von selbst, weil nur dadurch dem normierten Zweck, nämlich den Abbau von Hemmschwellen zu fördern, adäquat Rechnung getragen werden kann (siehe dazu ausführlich zu dem insofern vergleichbaren § 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG 1997 vor der AsylG-Nov 2003 bereits VwGH 03.12.2003, 2001/01/0402 mwH). Aus dieser Bestimmung ergibt sich im Ergebnis, dass Personen, die ihre Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung gründen, wählen können, ob sie ihre Angaben vor einem männlichen Organwalter oder einer weiblichen Organwalterin machen wollen und demzufolge der Einvernahme ein Dolmetscher oder eine Dolmetscherin beizuziehen ist. Aus dem Akteninhalt ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer von dieser Wahlmöglichkeit in Kenntnis gesetzt wurde, wobei darauf hinzuweisen ist, dass dem Bundesasylamt schon vor der Einvernahme aufgrund der Erstbefragung bekannt sein hätte müssen, dass der Beschwerdeführer seine Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung gründet. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer von einem männlichen Organwalter im Beisein einer Dolmetscherin einvernommen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch diese Konstellation jene Hemmung beim Beschwerdeführer, über erlebte Ereignisse näher zu berichten, bestanden hat, die das Asylgesetz mit zuvor genannter Bestimmung hintanhalten wollte.3.2 Ferner ist der belangten Behörde bei der Aufklärung des maßgeblichen Sachverhaltes ein schwerer Verfahrensmangel unterlaufen: Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Asylwerber, der seine Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung gründet, nämlich von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass er anderes verlangt. Vom Bestehen dieser Möglichkeit ist er nachweislich in Kenntnis zu setzen. Dass darüber hinaus in den von dieser Regelung erfassten Konstellationen auch die Beiziehung eines Dolmetschers gleichen Geschlechts geboten ist, versteht sich bei verständiger Würdigung dieser Vorschrift von selbst, weil nur dadurch dem normierten Zweck, nämlich den Abbau von Hemmschwellen zu fördern, adäquat Rechnung getragen werden kann (siehe dazu ausführlich zu dem insofern vergleichbaren Paragraph 27, Absatz 3, letzter Satz AsylG 1997 vor der AsylG-Nov 2003 bereits VwGH 03.12.2003, 2001/01/0402 mwH). Aus dieser Bestimmung ergibt sich im Ergebnis, dass Personen, die ihre Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung gründen, wählen können, ob sie ihre Angaben vor einem männlichen Organwalter oder einer weiblichen Organwalterin machen wollen und demzufolge der Einvernahme ein Dolmetscher oder eine Dolmetscherin beizuziehen ist. Aus dem Akteninhalt ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer von dieser Wahlmöglichkeit in Kenntnis gesetzt wurde, wobei darauf hinzuweisen ist, dass dem Bundesasylamt schon vor der Einvernahme aufgrund der Erstbefragung bekannt sein hätte müssen, dass der Beschwerdeführer seine Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung gründet. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer von einem männlichen Organwalter im Beisein einer Dolmetscherin einvernommen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch diese Konstellation jene Hemmung beim Beschwerdeführer, über erlebte Ereignisse näher zu berichten, bestanden hat, die das Asylgesetz mit zuvor genannter Bestimmung hintanhalten wollte.

4. Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher jedenfalls die Einvernahme des Beschwerdeführers zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG normiert ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).4. Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher jedenfalls die Einvernahme des Beschwerdeführers zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).

Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd § 66 Abs. 3 AVG erzielen würde, ist nicht ersichtlich.Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd Paragraph 66, Absatz 3, AVG erzielen würde, ist nicht ersichtlich.

5. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde eine gesetzeskonforme Einvernahme durchzuführen zu haben um den Sachverhalt in ausreichender Weise zu klären, wobei dem Beschwerdeführer auch das Amtswissen des Bundesasylamts bezüglich der Situation gleichgeschlechtlich orientierter Personen in Nigeria zur Kenntnis zu bringen und zu erörtern sein wird. Gegebenenfalls wird überdies zu erörtern sein, inwieweit eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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