TE AsylGH Erkenntnis 2012/2/22 A14 420356-1/2011

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Veröffentlicht am 22.02.2012
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Spruch

A14 420.356-1/2011/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Vorsitzende und die Richterin Dr. Singer als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria alias Uganda, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.07.2011, Zl. 11 02.386-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Vorsitzende und die Richterin Dr. Singer als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria alias Uganda, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.07.2011, Zl. 11 02.386-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Rechtmittelwerber führt eigenen Angaben zufolge den im Spruch genannten Namen, mangels Vorlage entsprechender Dokumente steht seine genaue Identität jedoch nicht fest. Er stellte am 11.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei der Zeitpunkt seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht festgestellt werden kann.römisch eins.1. Der Rechtmittelwerber führt eigenen Angaben zufolge den im Spruch genannten Namen, mangels Vorlage entsprechender Dokumente steht seine genaue Identität jedoch nicht fest. Er stellte am 11.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei der Zeitpunkt seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht festgestellt werden kann.

Er ist gerichtlich unbescholten und bezieht derzeit eine staatliche Grundversorgung (siehe SA-Ausdruck und GVS-Ausdruck vom 21.02.2012).

I.2. Anlässlich seiner Erstbefragung vom 11.03.2011 führte der Beschwerdeführer an, am XXXX/Uganda geboren worden zu sein und die Staatsangehörigkeit Ugandas zu besitzen. Er sei im Jänner 2011 von XXXX nach Tripolis/Libyen zu seinem Onkel geflogen, welcher den Beschwerdeführer zwecks Auskunft über ein Visum für die USA zur amerikanischen Botschaft geschickt habe. Der Beschwerdeführer hätte danach seinen Onkel nicht mehr gesehen, sondern nur die zerbombte Unterkunft vorgefunden. Anschließend sei er mit einem Schiff von Libyen in ein anderes Land, vermutlich Italien, gereist und in weiterer Folge mit einem großen Bus und PKW nach Österreich gelangt.römisch eins.2. Anlässlich seiner Erstbefragung vom 11.03.2011 führte der Beschwerdeführer an, am XXXX/Uganda geboren worden zu sein und die Staatsangehörigkeit Ugandas zu besitzen. Er sei im Jänner 2011 von römisch 40 nach Tripolis/Libyen zu seinem Onkel geflogen, welcher den Beschwerdeführer zwecks Auskunft über ein Visum für die USA zur amerikanischen Botschaft geschickt habe. Der Beschwerdeführer hätte danach seinen Onkel nicht mehr gesehen, sondern nur die zerbombte Unterkunft vorgefunden. Anschließend sei er mit einem Schiff von Libyen in ein anderes Land, vermutlich Italien, gereist und in weiterer Folge mit einem großen Bus und PKW nach Österreich gelangt.

Als Fluchtgrund führte der Antragsteller an, seine Heimat verlassen zu haben, um in Amerika studieren zu können. In seiner Heimat würde ihn keiner empfangen. Er wolle auch nicht nach Libyen, weil er vorher nie dort gewesen sei und nicht Moslem werden wolle.

I.3. Vor dem Bundesasylamt EAST Ost führte der Beschwerdeführer am 17.03.2011 aus, 17 Jahre alt zu sein. Er wisse das von seiner Mutter; seine Geburtsurkunde habe er aber in Libyen verloren. Seine Eltern seien nicht mehr am Leben.römisch eins.3. Vor dem Bundesasylamt EAST Ost führte der Beschwerdeführer am 17.03.2011 aus, 17 Jahre alt zu sein. Er wisse das von seiner Mutter; seine Geburtsurkunde habe er aber in Libyen verloren. Seine Eltern seien nicht mehr am Leben.

I.4. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und dessen äußeren Erscheinungsbildes veranlasste das Bundesaylamt am die Erstellung einer medizinischen Altersdiagnose. So kamen zwei fachradiologische Gutachten des Univ.Prof. Dr. XXXX, FA für Radiologie, Vorstand des CT/MR Zentrums XXXX vom 25.03.2011 sowie vom 29.03.2011 zum dem Ergebnis, dass der Asylwerber "in der CT-Untersuchung der Schlüsselbein/Brustbeingelenke beidseits ein Stadium IV nach Kellinghaus et al. bzw Schmeling et al." aufzeige (vgl. AS 79 bis 81) und "ein Skelettalter entsprechend dem männlichen Standard Nr. 31 nach Greulich und Pyle" aufweise (vgl. AS 83 bis 85). Eine zahnärztliche Beurteilung vom 26.03.2011 im Rahmen der multifaktoriellen Altersschätzung, durchgeführt von Dr. med. dent.römisch eins.4. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und dessen äußeren Erscheinungsbildes veranlasste das Bundesaylamt am die Erstellung einer medizinischen Altersdiagnose. So kamen zwei fachradiologische Gutachten des Univ.Prof. Dr. römisch 40 , FA für Radiologie, Vorstand des CT/MR Zentrums römisch 40 vom 25.03.2011 sowie vom 29.03.2011 zum dem Ergebnis, dass der Asylwerber "in der CT-Untersuchung der Schlüsselbein/Brustbeingelenke beidseits ein Stadium römisch vier nach Kellinghaus et al. bzw Schmeling et al." aufzeige vergleiche AS 79 bis 81) und "ein Skelettalter entsprechend dem männlichen Standard Nr. 31 nach Greulich und Pyle" aufweise vergleiche AS 83 bis 85). Eine zahnärztliche Beurteilung vom 26.03.2011 im Rahmen der multifaktoriellen Altersschätzung, durchgeführt von Dr. med. dent.

XXXX, brachte folgendes Ergebnis: "Bei der klinischen Untersuchung von Herrn XXXXwaren alle Weisheitszähne zu diagnostizieren, alle erreichen die Okklusionsebene. Es fanden sich ein Zahnhartsubstanzverlust durch Erosion und Attrition, initiale kariöse Läsionen, sowie eine schon deutlichere Gingivo-Parodontitis. Das Orthopantomogramm ergab, dass alle Weisheitszähne angelegt sind. Die Mineralisation ist im Gegensatz zur Dentition nicht vollständig abgeschlossen (AS 87 bis 93)." Unter Berücksichtigung der vorliegenden Ergebnissen der radiologischen Untersuchungen der Hand, der Schlüsselbeine und des Gebisses gelangt das gerichtsmedizinische Gutachten des XXXX vom 06.04.2011 zum Ergebnis, dass sich zum Untersuchungszeitpunkt, dem 25.03.2011, ein Mindestalter von 19 Jahren ergebe und somit das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von 17 Jahren aus gerichtsmedizinischer Sicht aufgrund der erhobenen Befunde ausgeschlossen werden könne (AS 67 bis 77).römisch 40 , brachte folgendes Ergebnis: "Bei der klinischen Untersuchung von Herrn XXXXwaren alle Weisheitszähne zu diagnostizieren, alle erreichen die Okklusionsebene. Es fanden sich ein Zahnhartsubstanzverlust durch Erosion und Attrition, initiale kariöse Läsionen, sowie eine schon deutlichere Gingivo-Parodontitis. Das Orthopantomogramm ergab, dass alle Weisheitszähne angelegt sind. Die Mineralisation ist im Gegensatz zur Dentition nicht vollständig abgeschlossen (AS 87 bis 93)." Unter Berücksichtigung der vorliegenden Ergebnissen der radiologischen Untersuchungen der Hand, der Schlüsselbeine und des Gebisses gelangt das gerichtsmedizinische Gutachten des römisch 40 vom 06.04.2011 zum Ergebnis, dass sich zum Untersuchungszeitpunkt, dem 25.03.2011, ein Mindestalter von 19 Jahren ergebe und somit das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von 17 Jahren aus gerichtsmedizinischer Sicht aufgrund der erhobenen Befunde ausgeschlossen werden könne (AS 67 bis 77).

I.5. Am 12.04.2011 fand erneut eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt, in welcher er mit dem Ergebnis der Altersfeststellung konfrontiert wurde. Befragt zu seiner Person gab er abermals an, am XXXX geboren und dort aufgewachsen zu sein. Seine Mutter stamme aus XXXX/Uganda, sein Vater aus Libyen. Er habe die Grundschule und das Gymnasium in XXXX - einem Stadtteil bzw einer Straße von XXXX - besucht. Ein Jahr vor Abschluss des Gymnasiums habe der Beschwerdeführer eine Arbeit im Restaurant namens "XXXX" bekommen. Im Jahr 2010 habe er seine Eltern verloren, danach seine Arbeitsstelle. Er habe dann Unterstützung durch seinen in Libyen lebenden Onkel erhalten. Dieser habe ihn zur amerikanischen Botschaft in Libyen geschickt. Als der Beschwerdeführer von der Botschaft zurückgekommen sei, habe er nur mehr das zerbombte Haus des Onkels vorgefunden. Der Versuch, den Onkel telefonisch zu erreichen, sei fehlgeschlagen. Nach diesem Vorfall sei das Leben des Antragstellers kompliziert geworden.römisch eins.5. Am 12.04.2011 fand erneut eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt, in welcher er mit dem Ergebnis der Altersfeststellung konfrontiert wurde. Befragt zu seiner Person gab er abermals an, am römisch 40 geboren und dort aufgewachsen zu sein. Seine Mutter stamme aus XXXX/Uganda, sein Vater aus Libyen. Er habe die Grundschule und das Gymnasium in römisch 40 - einem Stadtteil bzw einer Straße von römisch 40 - besucht. Ein Jahr vor Abschluss des Gymnasiums habe der Beschwerdeführer eine Arbeit im Restaurant namens "XXXX" bekommen. Im Jahr 2010 habe er seine Eltern verloren, danach seine Arbeitsstelle. Er habe dann Unterstützung durch seinen in Libyen lebenden Onkel erhalten. Dieser habe ihn zur amerikanischen Botschaft in Libyen geschickt. Als der Beschwerdeführer von der Botschaft zurückgekommen sei, habe er nur mehr das zerbombte Haus des Onkels vorgefunden. Der Versuch, den Onkel telefonisch zu erreichen, sei fehlgeschlagen. Nach diesem Vorfall sei das Leben des Antragstellers kompliziert geworden.

Er habe seine Heimat Uganda verlassen, weil er seine Eltern und seinen Job verloren habe. Aufgrund der Probleme im Zusammenhang mit Gaddafi habe er dann auch seinen Onkel verloren.

In Österreich habe er weder Familienangehörige noch Verwandte und lebe er auch in keiner Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft.

I.6. In seiner Einvernahme vom 11.05.2011 wiederholte der Beschwerdeführer seine bisher getätigten Angaben hinsichtlich seiner Herkunft. Er habe seit seiner Geburt bis zum Jahr 2010 - dem Jahr, in dem seine Eltern bei einer Explosion ums Leben gekommen seien - mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt in XXXX zusammengelebt. Er habe zunächst als Buchhalter bei "XXXX" und danach eine Zeit lang in der Zementverpackungsabteilung der Firma XXXX gearbeitet. Er habe Uganda vor 2011 nie verlassen. Seine Geburtsurkunde und seine Schulzeugnisse habe er in Libyen verloren, einen Reisepass habe er nie besessen.römisch eins.6. In seiner Einvernahme vom 11.05.2011 wiederholte der Beschwerdeführer seine bisher getätigten Angaben hinsichtlich seiner Herkunft. Er habe seit seiner Geburt bis zum Jahr 2010 - dem Jahr, in dem seine Eltern bei einer Explosion ums Leben gekommen seien - mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt in römisch 40 zusammengelebt. Er habe zunächst als Buchhalter bei "XXXX" und danach eine Zeit lang in der Zementverpackungsabteilung der Firma römisch 40 gearbeitet. Er habe Uganda vor 2011 nie verlassen. Seine Geburtsurkunde und seine Schulzeugnisse habe er in Libyen verloren, einen Reisepass habe er nie besessen.

I.7. In weiterer Folge wurde eine Sprachanalyse vom Sprachinstitut XXXX mit dem Beschwerdeführer durchgeführt. Aus dem beim Bundesasylamt eingelangten Sprachanalysegutachten geht zusammengefasst hervorgeht, dass sich der sprachliche Hintergrund des Genannten mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit Nigeria zuordnen lasse. Sein angegebener sprachlicher Hintergrund - Uganda - habe einen sehr niedrigen Wahrscheinlichkeitsgrad. Er spreche Englisch auf einem grundlegenden Niveau und ähnle sein Sprachgebrauch der in Westafrika gesprochenen Variante von Englisch.römisch eins.7. In weiterer Folge wurde eine Sprachanalyse vom Sprachinstitut römisch 40 mit dem Beschwerdeführer durchgeführt. Aus dem beim Bundesasylamt eingelangten Sprachanalysegutachten geht zusammengefasst hervorgeht, dass sich der sprachliche Hintergrund des Genannten mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit Nigeria zuordnen lasse. Sein angegebener sprachlicher Hintergrund - Uganda - habe einen sehr niedrigen Wahrscheinlichkeitsgrad. Er spreche Englisch auf einem grundlegenden Niveau und ähnle sein Sprachgebrauch der in Westafrika gesprochenen Variante von Englisch.

I.8. Das Ergebnis der Sprachanalyse wurde dem Beschwerdeführer in der letzten Einvernahme vom 29.06.2011 zur Kenntnis gebracht, worauf dieser entgegnete, noch nie in Nigeria gewesen zu sein und aus Uganda zu stammen.römisch eins.8. Das Ergebnis der Sprachanalyse wurde dem Beschwerdeführer in der letzten Einvernahme vom 29.06.2011 zur Kenntnis gebracht, worauf dieser entgegnete, noch nie in Nigeria gewesen zu sein und aus Uganda zu stammen.

I.9. Mit Bescheid vom 05.07.2011, Zl. 11 02.386-BAE, hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.03.2011 gem. § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Nigeria verbunden.römisch eins.9. Mit Bescheid vom 05.07.2011, Zl. 11 02.386-BAE, hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.03.2011 gem. Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG mit einer Ausweisung nach Nigeria verbunden.

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung mit der fehlenden Glaubwürdigkeit des Vorbringens. Das vom Bundesasylamt durchgeführte Beweisverfahren hätte eindeutig ergeben, dass der Antragsteller kein Staatsbürger von Uganda sei, auch wenn er gewisse Kenntnisse über Uganda verfüge. Die Staatangehörigkeit des Beschwerdeführers werde mit Nigeria festgestellt. Für die nigerianische Staatsbürgerschaft spreche vor allem auch das Sprachanalysegutachten vom 23.05.2011 bzw. 25.05.2011.

Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens keinerlei glaubhafte Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermochte, welche die Annahme rechtfertigen hätten können, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr liefe, für den Fall der Rückkehr nach Nigeria einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Zusammengefasst hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens keinerlei glaubhafte Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermochte, welche die Annahme rechtfertigen hätten können, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr liefe, für den Fall der Rückkehr nach Nigeria einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Zusammengefasst hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde.

Bezugnehmend auf Spruchpunkt III. verwies die belangte Behörde darauf, dass die Ausweisung mangels familiärer und privater Anknüpfungspunkte in Österreich keine Verletzung des Art. 8 EMRK darstelle.Bezugnehmend auf Spruchpunkt römisch drei. verwies die belangte Behörde darauf, dass die Ausweisung mangels familiärer und privater Anknüpfungspunkte in Österreich keine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstelle.

I.10. Dagegen wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 18.07.2011 Beschwerde erhoben und zunächst bestritten, dass der Beschwerdeführer - wie seitens der belangten Behörde angenommen - aus Nigeria stamme. Er stamme aus Uganda und habe sein Heimatland Uganda aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung verlassen. Die belangte Behörde habe aber ausschließlich Ermittlungen zu Nigeria getätigt.römisch eins.10. Dagegen wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 18.07.2011 Beschwerde erhoben und zunächst bestritten, dass der Beschwerdeführer - wie seitens der belangten Behörde angenommen - aus Nigeria stamme. Er stamme aus Uganda und habe sein Heimatland Uganda aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung verlassen. Die belangte Behörde habe aber ausschließlich Ermittlungen zu Nigeria getätigt.

I.11. Mit Schriftsatz vom 01.08.2011, eingelangt am 02.08.2011, stellte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung unter anderem den Antrag, eine Recherche vor Ort als Nachweis dafür, dass er tatsächlich in Uganda in die International School in XXXX gegangen sei, durchzuführen. Wie er bereits angegeben habe, stamme er aus einer Mischehe - seine Mutter sei aus Uganda, sein Vater aus Libyen. Der Beschwerdeführer habe in Uganda die XXXX, besucht und sei dort nur in englischer Sprache unterrichtet worden. Zu Hause sei ebenfalls nur englisch gesprochen worden. Die belangte Behörde habe im konkreten Fall eine individuelle Prüfung unterlassen und sich auch nicht mit seinem Vorbringen näher auseinandergesetzt. Zudem habe der Beschwerdeführer in Uganda keine innerstaatliche Fluchtalternative. Dem Beschwerdeführer werde unterstellt, seine Mutter verhext und für ihren Tod verantwortlich zu sein. Laut einem in diesem Schriftsatz zitierten Bericht von Amnesty International wären in Uganda Menschen wegen Verdachts auf Hexerei gelyncht worden, typischerweise durch Steinigung, Stockhiebe, der Axt und anschließendem Verbrennen, weshalb der Beschwerdeführer konkreter asylrelevanter Bedrohung ausgesetzt sei. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass nigerianische Polizisten straffrei Menschenrechtsverletzungen begehen würden und sich der Beschwerdeführer in Nigeria nicht gefahrlos niederlassen könne, da er dort über kein familiäres und soziales Netz verfüge.römisch eins.11. Mit Schriftsatz vom 01.08.2011, eingelangt am 02.08.2011, stellte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung unter anderem den Antrag, eine Recherche vor Ort als Nachweis dafür, dass er tatsächlich in Uganda in die International School in römisch 40 gegangen sei, durchzuführen. Wie er bereits angegeben habe, stamme er aus einer Mischehe - seine Mutter sei aus Uganda, sein Vater aus Libyen. Der Beschwerdeführer habe in Uganda die römisch 40 , besucht und sei dort nur in englischer Sprache unterrichtet worden. Zu Hause sei ebenfalls nur englisch gesprochen worden. Die belangte Behörde habe im konkreten Fall eine individuelle Prüfung unterlassen und sich auch nicht mit seinem Vorbringen näher auseinandergesetzt. Zudem habe der Beschwerdeführer in Uganda keine innerstaatliche Fluchtalternative. Dem Beschwerdeführer werde unterstellt, seine Mutter verhext und für ihren Tod verantwortlich zu sein. Laut einem in diesem Schriftsatz zitierten Bericht von Amnesty International wären in Uganda Menschen wegen Verdachts auf Hexerei gelyncht worden, typischerweise durch Steinigung, Stockhiebe, der Axt und anschließendem Verbrennen, weshalb der Beschwerdeführer konkreter asylrelevanter Bedrohung ausgesetzt sei. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass nigerianische Polizisten straffrei Menschenrechtsverletzungen begehen würden und sich der Beschwerdeführer in Nigeria nicht gefahrlos niederlassen könne, da er dort über kein familiäres und soziales Netz verfüge.

II. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (in der Folge: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (in der Folge: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.6. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.6. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.7. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.7. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.8. Nach Ansicht des erkennenden Senates liegt im gegenständlichen Fall ein mangelhafter Sachverhalt vor, da es die belangte Behörde verabsäumt hat, die entscheidungsrelevante Frage des Herkunftsstaates des Rechtsmittelwerbers ausreichend zu klären. Die Feststellung, welche Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer besitzt und welcher Staat somit sein Herkunftsland ist, bildet im vorliegenden Fall die Grundlage jedweder weiterer Prüfung.römisch zwei.8. Nach Ansicht des erkennenden Senates liegt im gegenständlichen Fall ein mangelhafter Sachverhalt vor, da es die belangte Behörde verabsäumt hat, die entscheidungsrelevante Frage des Herkunftsstaates des Rechtsmittelwerbers ausreichend zu klären. Die Feststellung, welche Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer besitzt und welcher Staat somit sein Herkunftsland ist, bildet im vorliegenden Fall die Grundlage jedweder weiterer Prüfung.

Der Beschwerdeführer gab durchgehend an, aus Uganda zu stammen. Im Rahmen der mündlichen Einvernahmen vom 12.04.2011 sowie vom 11.05.2011 wurden dem Beschwerdeführer Fragen zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit seiner Herkunftsangaben, unter anderem zur Währung, Einwohnerzahl, Telefonvorwahl, zum Staatsoberhaupt und Regierungschef, zu Amtssprachen, Sakralbauten, großen Städten und ähnlichem gestellt. In der Beweiswürdigung stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer kein Staatsbürger von Uganda sei, auch wenn er gewisse Kenntnisse über Uganda hätte. Er wäre beispielsweise nicht in der Lage gewesen, die Fahne von Uganda richtig zu beschreiben, die Vorwahl und den Nationalfeiertag seiner angeblichen Heimat zu nennen oder mit Begriffen wie Matoke oder LRA richtige Assoziationen anzustellen. Die dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt zu entnehmenden Verhandlungsprotokolle vermitteln jedoch aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht den Eindruck, dass der Beschwerdeführer eine grobe Unkenntnis seines behaupteten Herkunftslandes aufwies. Im Gegenteil war er imstande, richtige Angaben zum Präsidenten (AS 61), der Währung (AS 59) sowie der Hauptstadt (AS 63) zu tätigen.

Bemerkt wird weiters, dass sich das Bundesasylamt hinsichtlich seiner Feststellung - der Antragsteller sei nigerianischer Staatsbürger - einzig auf das Sprachanalysegutachten des XXXX vom 23.05.2011 bzw. 25.05.2011 stützt. Zusammengefasst lässt sich auf einigen wenigen Seiten daraus ableiten, dass der vom Beschwerdeführer angegebene sprachliche Hintergrund - Uganda - einen sehr geringen Wahrscheinlichkeitsgrad aufweise, wohingegen sich der sprachliche Hintergrund mit sehr hoher Sicherheit Nigeria zuordnen lasse. Auf die Phonologie (Lautlehre), die Morphologie (Wortbildungslehre) sowie die Syntax (Satzlehre) des Beschwerdeführers wird nur in einigen wenigen Sätzen eingegangen. Eine Kenntniskontrolle wurde nicht durchgeführt.Bemerkt wird weiters, dass sich das Bundesasylamt hinsichtlich seiner Feststellung - der Antragsteller sei nigerianischer Staatsbürger - einzig auf das Sprachanalysegutachten des römisch 40 vom 23.05.2011 bzw. 25.05.2011 stützt. Zusammengefasst lässt sich auf einigen wenigen Seiten daraus ableiten, dass der vom Beschwerdeführer angegebene sprachliche Hintergrund - Uganda - einen sehr geringen Wahrscheinlichkeitsgrad aufweise, wohingegen sich der sprachliche Hintergrund mit sehr hoher Sicherheit Nigeria zuordnen lasse. Auf die Phonologie (Lautlehre), die Morphologie (Wortbildungslehre) sowie die Syntax (Satzlehre) des Beschwerdeführers wird nur in einigen wenigen Sätzen eingegangen. Eine Kenntniskontrolle wurde nicht durchgeführt.

Da die zwei beigezogenen XXXX eine Herkunft des Antragstellers aus dem von ihm behaupteten Herkunftsstaat nicht dezidiert ausschließen, kann auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht aus Uganda stammt. Insgesamt ist es für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, wie die erstinstanzliche Behörde aufgrund des sehr kurz gehaltenen Gutachtens (ohne Kenntniskontrolle!) zur Feststellung kommen konnte, Nigeria wäre der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.Da die zwei beigezogenen römisch 40 eine Herkunft des Antragstellers aus dem von ihm behaupteten Herkunftsstaat nicht dezidiert ausschließen, kann auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht aus Uganda stammt. Insgesamt ist es für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, wie die erstinstanzliche Behörde aufgrund des sehr kurz gehaltenen Gutachtens (ohne Kenntniskontrolle!) zur Feststellung kommen konnte, Nigeria wäre der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.

Ohne die Kompetenz und Qualität der vom XXXX vorgenommenen Gutachten im Allgemeinen bzw. des Gutachtens vom 23.05.2011 bzw. vom 25.05.2011 im konkreten Fall anzuzweifeln, sind diese im vorliegenden Fall doch nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als nicht fundiert und ausführlich genug zu bezeichnen, um alleine darauf die Feststellung zu gründen, Nigeria wäre der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.Ohne die Kompetenz und Qualität der vom römisch 40 vorgenommenen Gutachten im Allgemeinen bzw. des Gutachtens vom 23.05.2011 bzw. vom 25.05.2011 im konkreten Fall anzuzweifeln, sind diese im vorliegenden Fall doch nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als nicht fundiert und ausführlich genug zu bezeichnen, um alleine darauf die Feststellung zu gründen, Nigeria wäre der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.

Diesfalls sind für eine abschließende Beurteilung des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers von der erstinstanzlichen Behörde weitere Ermittlungen zu tätigen, insbesondere ist ein weiteres hinreichend untermauertes und umfassendes Sprachanalysegutachten einzuholen sowie ein länderkundlicher Sachverständiger für Afrika zu bestellen, der unter anderem auch mit der Physiognomie von aus Nigeria/Uganda bzw. generell aus Afrika stammenden Personen und deren typischen Merkmalen vertraut ist (bzw. der auf diesem Gebiet über spezielles Wissen verfügt) und sohin eine Zuordnung des äußeren Erscheinungsbildes des Beschwerdeführers zu bestimmten afrikanischen Ländern zu geben vermag.

Überdies ist das vom Bundesasylamt festgestellte Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit 11.03.1992 nicht nachvollziehbar. Die Zusammenfassung der zur Feststellung des Alters herangezogenen Untersuchungsmethoden gelangt lediglich zu dem Ergebnis, dass sich zum Untersuchungszeitpunkt des Beschwerdeführers ein Mindestalter von 19 Jahren ergibt und somit von seiner Volljährigkeit auszugehen ist. Wie die belangte Behörde aufgrund des Gesamtgutachtens ein genaues Geburtsdatum feststellen hat können, ist aber für den Asylgerichtshof nicht erkennbar und wird vom Bundesasylamt noch zu klären sein.

Das Bundesasylamt wird sich im fortgesetzten Verfahren zunächst hinreichend mit der Frage der Herkunft des Beschwerdeführers und sodann in einer weiteren Einvernahme mit seinen Fluchtgründen auseinander zu setzen haben. Anschließend wird eine umfassende individuelle Würdigung seines Asylantrages stattzufinden haben.

Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens hat das Bundesasylamt jedenfalls gegen seine Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen. Zusammengefasst fehlt es dem angefochtenen Bescheid daher an einer entsprechenden Beweiswürdigung, sodass eine Überprüfung der Entscheidung im angefochtenen Umfang durch den Asylgerichtshof als Instanzgericht nicht möglich ist.

II.9. Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).römisch zwei.9. Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.

II.10. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Bundesbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.10. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Bundesbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.11. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.römisch zwei.11. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66 A, b, s, 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.

Es war somit insgesamt betrachtet spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Herkunftsstaat, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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