TE AsylGH Erkenntnis 2012/2/23 C8 424430-1/2012

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Veröffentlicht am 23.02.2012
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Spruch

C8 424430-1/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und der Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2012, FZ. 11 09.312-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und der Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2012, FZ. 11 09.312-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 23.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit angefochtenem Bescheid vom 16.01.2012 gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein afghanischer Staatsbürger, zugehörig der Volksgruppe der Paschtunen, brachte vor, dass er aus Angst vor seinen Onkel geflüchtet ist. Sein Onkel hat zuvor seinen Bruder im Rahmen einer Auseinandersetzung um den ihnen zustehenden Erbanteil ihres Vaters gedroht und ihn später umgebracht. Später ist auch die Polizei gekommen, hat den Fall aufgenommen und ihn dazu befragt, worauf sein Onkel geflohen ist. Mit Hilfe des Dorfvorstehers hat er dann seinen Erbanteil erhalten, woraufhin der andere Onkel geschworen hat ihn zu töten und an ihm Rache zu verüben, um einen Racheakt des Beschwerdeführers zuvorzukommen. Aus Angst ist er dann in den Iran geflohen, wo er nach ca. 1,5 Jahren einen Streit mit einem anderen Afghanen im Iran gehabt hat. Dieser ist von seinem Onkel beauftragt worden und hat ihn mit einem Messer bedroht. Er hat sich daraufhin gewehrt und ist aus seiner Wohnung geflüchtet. In der Folge wurde er von der iranischen Polizei festgenommen und saß daraufhin 15 Tage lang in Haft. Nach der Abschiebung nach Afghanistan wurde er von seinem Onkel mütterlicherseits in Kabul abgeholt und von diesem ins Dorf XXXX gebracht. Dort hat er in seinem Haus gewohnt, bis er Afghanistan wieder verlassen hat. Zwei Jahre hat er dort gewohnt. Als er Afghanistan verlassen hat, hat seine Mutter bei ihrem Onkel mütterlicherseits gewohnt. Jetzt weiß er nicht, ob sich seine Mutter nach wie dort aufhält, weil er keinen Kontakt mehr zu ihr hat.Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 23.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit angefochtenem Bescheid vom 16.01.2012 gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein afghanischer Staatsbürger, zugehörig der Volksgruppe der Paschtunen, brachte vor, dass er aus Angst vor seinen Onkel geflüchtet ist. Sein Onkel hat zuvor seinen Bruder im Rahmen einer Auseinandersetzung um den ihnen zustehenden Erbanteil ihres Vaters gedroht und ihn später umgebracht. Später ist auch die Polizei gekommen, hat den Fall aufgenommen und ihn dazu befragt, worauf sein Onkel geflohen ist. Mit Hilfe des Dorfvorstehers hat er dann seinen Erbanteil erhalten, woraufhin der andere Onkel geschworen hat ihn zu töten und an ihm Rache zu verüben, um einen Racheakt des Beschwerdeführers zuvorzukommen. Aus Angst ist er dann in den Iran geflohen, wo er nach ca. 1,5 Jahren einen Streit mit einem anderen Afghanen im Iran gehabt hat. Dieser ist von seinem Onkel beauftragt worden und hat ihn mit einem Messer bedroht. Er hat sich daraufhin gewehrt und ist aus seiner Wohnung geflüchtet. In der Folge wurde er von der iranischen Polizei festgenommen und saß daraufhin 15 Tage lang in Haft. Nach der Abschiebung nach Afghanistan wurde er von seinem Onkel mütterlicherseits in Kabul abgeholt und von diesem ins Dorf römisch 40 gebracht. Dort hat er in seinem Haus gewohnt, bis er Afghanistan wieder verlassen hat. Zwei Jahre hat er dort gewohnt. Als er Afghanistan verlassen hat, hat seine Mutter bei ihrem Onkel mütterlicherseits gewohnt. Jetzt weiß er nicht, ob sich seine Mutter nach wie dort aufhält, weil er keinen Kontakt mehr zu ihr hat.

Dieses Vorbringen wurde wegen verschiedener Widersprüche im Aussageverhalten, insbesondere zwischen Erstbefragung und nachfolgenden Angaben, für unglaubwürdig erachtet.

Insgesamt haben sich bezüglich seiner "Sachdarstellungen" inhaltlich markante Unterschiede, die mit seinem verfolgten Ziel nicht in Einklang gebracht werden konnten, ergeben. So haben sich betreffend den Tod seines Vaters, der Bedrohung, seinen Familienmitgliedern sowie bezüglich seiner Sachkenntnisse gravierende Widersprüche ergeben. Der Beschwerdeführer bleibt nicht einmal in Bezug auf den zentralen Kern seiner Erlebnisse (Bedrohung) bei gleich bleibenden Angaben. Besonders signifikant werden seine erst sehr spät ergänzten Angaben die eine Art "Lückenfüllung" für ein homogenes Gesamtbild darstellen.

Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben.

II. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden.

3.1. Einleitend ist erstens festzuhalten, dass die - der Rechtsprechung des AsylGH nach - insgesamt prekäre und volatile Sicherheitslage in Afghanistan eine ständige Aktualisierung der verwendeten Länderquellen durch das Bundesasylamt erfordert (etwa hier durch das Update der SFH zur Allgemeinen Sicherheitslage vom 23.08.2011, den Bericht von Landinfo, Dr. XXXX vom 09.09.2011, Afghanistan Human Rights and Security Situation und UK Border Agency COI Report Afghanistan 11.10.2011). Dies ist gegenständlich nicht erfolgt.3.1. Einleitend ist erstens festzuhalten, dass die - der Rechtsprechung des AsylGH nach - insgesamt prekäre und volatile Sicherheitslage in Afghanistan eine ständige Aktualisierung der verwendeten Länderquellen durch das Bundesasylamt erfordert (etwa hier durch das Update der SFH zur Allgemeinen Sicherheitslage vom 23.08.2011, den Bericht von Landinfo, Dr. römisch 40 vom 09.09.2011, Afghanistan Human Rights and Security Situation und UK Border Agency COI Report Afghanistan 11.10.2011). Dies ist gegenständlich nicht erfolgt.

Insofern ist die im angefochtenen Bescheid in diesem Zusammenhang angeführte Begründung hinsichtlich der Aktualität der Quellen nicht nachvollziehbar, als dazu lediglich lapidar angeführt wird, dass die vom Bundesasylamt herangezogenen Quellen, soweit sie sich auf älteren Datums beziehen, auf Grund der sich nicht geänderten Verhältnisse, nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können, ohne dazu etwaige Folgeberichte zu nennen, sodass die Schlüssigkeit dieser Begründung keiner nachvollziehbaren Prüfung unterliegt.

Des weiteren konnte das Bundesasylamt die Identität des Beschwerdeführers offenbar mangels entsprechender Urkunden nicht feststellen, doch geht dieses davon aus, dass der Beschwerdeführer aus Afghanistan, der Provinz Kabul dem Distrikt XXXX bzw. Distrikt XXXX stammt. Darauf aufbauende Feststellungen über die Situation in eben dieser Region und gegebenenfalls die Möglichkeit der Schutzgewährung von staatlicher oder nicht-staatlicher Seite vor etwaigen Bedrohungen; ergänzt mit Feststellungen zur Erreichbarkeit der Region bei einer Rückkehr von der Stadt Kabul aus, sind nicht erfolgt. Angesichts einer notorischen Verschlechterung der dortigen Sicherheitslage in letzter Zeit, vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe Themenpapier vom 20.10.2011, wäre es unumgänglich gewesen, auch diesbezüglich aktuelle Feststellungen zu treffen. Auch hier kann ein Familienverband maßgeblich sein (vgl. AsylGH C9 409962 15.12.2011), wobei beim Fehlen bisheriger Bezugspunkte gesonderte Feststellungen zu diesem zusätzlich erschwerenden Aspekt aufzunehmen wären und gegebenenfalls auch eine Differenzierung zwischen dem städtischen Kabul und dem umgebenden Großraum Platz zu greifen hat. Auch dieser Anforderung wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht.Des weiteren konnte das Bundesasylamt die Identität des Beschwerdeführers offenbar mangels entsprechender Urkunden nicht feststellen, doch geht dieses davon aus, dass der Beschwerdeführer aus Afghanistan, der Provinz Kabul dem Distrikt römisch 40 bzw. Distrikt römisch 40 stammt. Darauf aufbauende Feststellungen über die Situation in eben dieser Region und gegebenenfalls die Möglichkeit der Schutzgewährung von staatlicher oder nicht-staatlicher Seite vor etwaigen Bedrohungen; ergänzt mit Feststellungen zur Erreichbarkeit der Region bei einer Rückkehr von der Stadt Kabul aus, sind nicht erfolgt. Angesichts einer notorischen Verschlechterung der dortigen Sicherheitslage in letzter Zeit, vergleiche Schweizer Flüchtlingshilfe Themenpapier vom 20.10.2011, wäre es unumgänglich gewesen, auch diesbezüglich aktuelle Feststellungen zu treffen. Auch hier kann ein Familienverband maßgeblich sein vergleiche AsylGH C9 409962 15.12.2011), wobei beim Fehlen bisheriger Bezugspunkte gesonderte Feststellungen zu diesem zusätzlich erschwerenden Aspekt aufzunehmen wären und gegebenenfalls auch eine Differenzierung zwischen dem städtischen Kabul und dem umgebenden Großraum Platz zu greifen hat. Auch dieser Anforderung wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht.

Selbst bei angenommener Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu der von ihm behaupteten Verfolgung durch seinen Onkel bzw. dessen Auftragstäter, ist nicht nachvollziehbar, warum die Identität nicht festgestellt werden konnte, wenn andererseits davon ausgegangen wird, dass im Falle der Rückkehr ein familiäres Netz besteht. Dies ist für den Asylgerichtshof u.a. nicht nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer in der mit ihm am 05.12.2011 aufgenommenen Niederschrift in diesem Zusammenhang lediglich anführt, dass seine Mutter beim Verlassen aus Afghanistan zwar bei ihren Bruder gewohnt hat und er nunmehr nicht weiß, wo sich diese derzeit aufhält, da er zu ihr keinen Kontakt mehr hat.

3.2. Im Zusammenhang mit einer Beweiswürdigung schließlich, die sich wesentlich auf Widersprüche in Aussagen bei der Erstbefragung und späteren Einvernahmen stützt, ist auf die kritischen Bemerkungen von UNHCR Österreich vom 25.03.2011 mit dem Titel "UNHCR Beobachtungen polizeilicher Erstbefragungen unbegleiteter Minderjähriger in der Erstaufnahmestelle Ost", die als notorisch zu gelten haben (und nach UNHCR auch für volljährige Antragsteller Gültigkeit haben), Bedacht zu nehmen, was nicht geschehen ist. Angesichts des insgesamt detailreichen Vortrages des Beschwerdeführers sind auch die sonst durch die Verwaltungsbehörde angeführten Widersprüche oder Plausibilitätsmängel nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit entscheidend zu relativieren.

Unabhängig davon geht auch aus der Begründung des Bescheides des Bundesasylamtes nicht hervor, weshalb weder dem Antrag des Beschwerdeführers dessen Angaben mittels einer Accord-Anfrage zu überprüfen noch dem Antrag einer Einschaltung eines Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft in Islamabad nachgekommen wurde, als im Rahmen der Stellungnahme zu dem Länderberichten Afghanistans vom Beschwerdeführer zur Untermauerung der Glaubwürdigkeit von dessen Aussage teilweise konkrete Beweisanbote genannt wurden.

Das Bundesasylamt wird daher im konkreten Fall nicht hinwegkommen ein entsprechendes individuelles Gutachten in Auftrag zu geben, indem die gesamte Fluchtgeschichte, neben den vom Beschwerdeführer angeführten Beweismitteln zu berücksichtigen sein wird. Dabei hat das Bundesasylamt in der Folge eine entsprechende Prüfung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der teilweise vom Beschwerdeführer genannten Personen bzw. eine Würdigung hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit des Ergebnisses des Gutachtens mit den bisherigen Ermittlungsergebnissen vorzunehmen bzw. darauf aufbauend den Beschwerdeführer damit entsprechend konfrontieren. Gegebenfalls sind im Anschluss daran an Hand dessen weitere Ermittlungsschritte bzw. Einvernahmen notwendig.

4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde - fehlende Feststellungen, fehlerhafte Beweiswürdigung - hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Verwaltungsbehörde somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde - fehlende Feststellungen, fehlerhafte Beweiswürdigung - hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Verwaltungsbehörde somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.

5. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamts mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.5. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamts mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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