TE AsylGH Erkenntnis 2012/2/23 A2 421638-1/2011

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Veröffentlicht am 23.02.2012
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Spruch

A2 421.638-1/2011/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. ungeklärt alias Sierra Leone, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2011, Zl. 11 08.334-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. ungeklärt alias Sierra Leone, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2011, Zl. 11 08.334-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach, ein Staatsangehöriger von Sierra Leone, stellte den verfahrensgegenständlichen Asylantrag am 03.08.2011. Er wurde hierzu zunächst am 04.08.2011 von der Polizeiinspektion Traiskirchen einer Erstbefragung unterzogen (As. 15-25 BAA) und am 06.09.2011 (As. 83-99 BAA) durch die Verwaltungsbehörde niederschriftlich einvernommen.

2. Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung führte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtweg aus, er habe vor einigen Monaten Sierra Leone von XXXX aus mit einem Schiff verlassen und sei schlepperunterstützt nach Griechenland gefahren, wo er einen Asylantrag gestellt habe. Da er dort keine Unterstützung bekommen habe, wäre er im Anschluss mit einem LKW nach Österreich gefahren.2. Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung führte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtweg aus, er habe vor einigen Monaten Sierra Leone von römisch 40 aus mit einem Schiff verlassen und sei schlepperunterstützt nach Griechenland gefahren, wo er einen Asylantrag gestellt habe. Da er dort keine Unterstützung bekommen habe, wäre er im Anschluss mit einem LKW nach Österreich gefahren.

Als Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass, nachdem seine Mutter durch einen Schlangenbiss verstorben sei, der Arbeitgeber seiner Mutter, ein Farmer ihn bei sich aufgenommen habe, welcher mit ihm "Liebe machen" habe wollen. Als eines Tages die Frau des Farmers sie im Bett erwischt habe, hätte sie es der Dorfgemeinschaft erzählt. Daraufhin wäre er mit dem Farmer aus dem Dorf verstoßen worden. Er sei danach zum Hafen gegangen und habe Sierra Leone verlassen. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, von seinen Dorfbewohnern zu einem Ort gebracht zu werden, wo er "verrückt gemacht werden" würde.

3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 06.09.2011 gab der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Verhältnissen an, dass er in XXXX in Sierra Leone geboren sei. Er wäre Staatsbürger von Sierra Leone; ob er einer Volksgruppe angehöre, wisse er nicht. Er sei christlichen Glaubens, ledig und kinderlos. Er könne nur Englisch sprechen, andere Sprachen beherrsche er nicht. Er habe weder eine Schule besucht, noch einen Beruf erlernt. Den Militärdienst habe er nicht abgeleistet. Er sei bei seiner Mutter aufgewachsen. Seinen Vater habe er nie gesehen; andere Verwandte hätte er nicht. Seine Mutter wäre wegen eines Schlangenbisses verstorben. Wann dies gewesen sei, wisse er nicht mehr, aber es sei nicht so lange her. Nach dem Tod seiner Mutter habe er für sich selbst gesorgt. Dann habe der Arbeitgeber seiner Mutter ihn unterstützt.3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 06.09.2011 gab der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Verhältnissen an, dass er in römisch 40 in Sierra Leone geboren sei. Er wäre Staatsbürger von Sierra Leone; ob er einer Volksgruppe angehöre, wisse er nicht. Er sei christlichen Glaubens, ledig und kinderlos. Er könne nur Englisch sprechen, andere Sprachen beherrsche er nicht. Er habe weder eine Schule besucht, noch einen Beruf erlernt. Den Militärdienst habe er nicht abgeleistet. Er sei bei seiner Mutter aufgewachsen. Seinen Vater habe er nie gesehen; andere Verwandte hätte er nicht. Seine Mutter wäre wegen eines Schlangenbisses verstorben. Wann dies gewesen sei, wisse er nicht mehr, aber es sei nicht so lange her. Nach dem Tod seiner Mutter habe er für sich selbst gesorgt. Dann habe der Arbeitgeber seiner Mutter ihn unterstützt.

Er habe "vor einiger Zeit" seine Heimat verlassen, eine genaue zeitliche Angabe könne er nicht machen. Er sei mit einem Schiff nach Griechenland gefahren und habe dort einen Asylantrag gestellt. Er habe keinen Kontakt zu seiner Heimat, da er keine Angehörige mehr hätte.

Zu seinem Fluchtgrund befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, nach dem Tode seiner Mutter habe ihn der Farmer unterstützt. Eines Tages, als er sehr hungrig gewesen sei, hätte er ihn um Essen gebeten, welcher jedoch gemeint habe, dass er ihm zwar zu essen geben werde, aber er dafür er mit ihm schlafen müsse. Der Beschwerdeführer hätte es anfangs wegen des Verbotes der Homosexualität in Sierra Leone abgelehnt, aber dann zugestimmt, weil er oft Hunger erlitten habe. Dabei wären sie von der Frau des Farmers erwischt worden, die dann nicht zur Polizei, sondern zum Ältestenrat gegangen sei. Daraufhin wäre er vom Ältestenrat vorgeladen worden. Ihm sei aufgetragen worden, das Dorf sofort zu verlassen und nie mehr zurückzukommen. Für den Fall seiner Rückkehr wäre ihm angedroht worden, dass er auf irgendeine Art "verrückt gemacht" werden würde. Das gleiche wäre auch dem Farmer aufgetragen worden. Aus diesem Grund habe er das Dorf und dann Sierra Leone verlassen. Er sei nicht in eine andere Region seines Heimatlandes gezogen, weil ihm befohlen worden sei, Sierra Leone zu verlassen.

Auf Vorhalt der uneingeschränkten Bewegungsfreiheit in Sierra Leone, entgegnete der Beschwerdeführer, dass der "Dämon" es merken würde und er dann verrückt werden würde. Nachgefragt, führte er aus, dass sie, das heißt "seine Dorfbewohner" in Sierra Leone etwas Spirituelles verehren würden, was er nicht benennen könne. Er glaube zwar auch daran, aber er bete es nicht an. Wenn man diesem "Etwas" auftrage, jemanden verrückt zu machen, dann passiere es auch. Befragt, woher er dies wisse, erklärte er, dass ihm persönlich ein Mann bekannt sei, der bei seiner Rückkehr verrückt geworden sei. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass dieser Mann "etwas Schlimmes" gemacht habe. Entsprechend befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er seit dem Vorfall mit dem Farmer homosexuell sei. Er habe nur mit dem Genannten sexuellen Kontakt gehabt, und zwar mehrmals.

Auf Vorhalt der Länderfeststellungen zur Homosexualität in Sierra Leone, wonach ein Gesetz aus der britischen Kolonialzeit von 1861, welches formal nicht außer Kraft gesetzt sei, männliche Homosexualität, nicht hingegen weibliche Homosexualität, untersage und eine zehnjährige Gefängnisstrafe für "unzüchtige Handlungen" vorsehe, jedoch in der Praxis nicht angewendet werde sowie Homosexualität von vielen Teilen der Bevölkerung abgelehnt und als Verstoß gegen traditionelle Normen und Werte betrachtet werde, wandte der Beschwerdeführer (nur) ein, dieses Gesetz nicht zu kennen. Auf weiteren Vorhalt, dass bei Wahrheitsunterstellung es nicht nachvollziehbar sei, dass die Ehefrau des Farmers im Dorf herumerzähle, dass sie gerade ihren Mann und ihn im Bett erwischt hätte, da sie dadurch nicht nur über ihn und den Farmer, sondern auch über sich selber Schande gebracht hätte, meinte der Beschwerdeführer, dass sie es getan hätte, weil sie wahrscheinlich gewusst habe, dass es verboten sei. Ob auch sie deswegen in Schande falle, wisse er nicht.

Nach Aufforderung, zu beschreiben, wie er und der Farmer von den "King-s Men" aus dem Dorf verstoßen worden seien, legte der Beschwerdeführer dar, dass sie ihn aufgefordert hätten, zu ihnen zu kommen und vor "diesem Ding", dass sie angebeten hätten, ihm dann auferlegt worden sei, Sierra Leone sofort zu verlassen und nicht mehr zurück zu kehren, ansonsten würden sie ihn "verrückt machen". Der Großteil der Dorfbewohner sei dabei gewesen, angegriffen worden wäre dabei er nicht. Er könne nicht beschreiben, wie dieses "Ding" aussehe. Nachgefragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht wüsste, wo sich nun der Farmer aufhalte.

Zu seinem Aufenthalt in Österreich gab er an, dass er Sozialunterstützungen bekomme und in einem Flüchtlingsheim lebe. Er habe noch keinen Deutschkurs besucht, werde aber damit in einem Monat beginnen. Familiäre Bezüge habe er zu Österreich keine; auch keine sonstigen Personen, zu denen er eine besonders enge Beziehung hätte. Auf Nachfrage erklärte er sich mit der Durchführung von Erhebungen zu seinem Vorbringen und seiner Person in seiner Heimat unter Wahrung seiner Anonymität, eventuell unter Beiziehung der österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes, einverstanden.

4. Mit (ohne weitere Erhebungen erlassenem) Bescheid vom 09.09.2011 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 ab. Gleichzeitig wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sierra Leone gemäß § 10 AsylG 2005 ausgesprochen.4. Mit (ohne weitere Erhebungen erlassenem) Bescheid vom 09.09.2011 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 ab. Gleichzeitig wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sierra Leone gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 ausgesprochen.

Auf dem Bescheidkopf wurde der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger von Sierra Leone deklariert, hingegen führte das Bundesasylamt in der Begründung seines Bescheides im Rahmen der Feststellungen nur aus, die Identität, Nationalität und die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers hätten nicht festgestellt werden können. Zu seiner Person wurde lediglich festgestellt, dass er Englisch spreche und christlichen Glaubens sei. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe hätten mangels Glaubhaftmachung den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden können. Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur allgemeinen und Menschenrechtslage, zur Lage der Minderheiten, Binnenflüchtlinge, ausländischer Flüchtlinge, innerstaatlichen Fluchtalternative sowie Homosexualität in Sierra Leone. Unter ausschließlichem Verweis auf eine Länderinformation des Deutschen Auswärtigen Amtes aus Jänner 2011 wurde zu letzterem Thema wie folgt ausgeführt: Ein Gesetz aus der britischen Kolonialzeit, das formal nicht außer Kraft gesetzt worden sei, verbiete männliche Homosexualität; weibliche Homosexualität wäre gesetzlich nicht untersagt. Laut diesem Gesetz aus dem Jahr 1861 sei bei Männern zehn Jahre Gefängnisstrafe für die Absicht einer unzüchtigen Handlung angesetzt. Das Gesetz werde jedoch in der Praxis nicht angewendet. Homosexualität werde von vielen Teilen der Bevölkerung abgelehnt und als Verstoß gegen traditionelle Normen und Werte betrachtet.

Beweiswürdigend wurde sodann zur Person des Beschwerdeführers festgehalten, dass aufgrund seiner glaubwürdigen Angaben sowie Sprach- und Ortskenntnisse, die erkennende Behörde davon ausgehe, dass er Staatsbürger von Sierra Leone und christlichen Glaubens sei. Es wäre jedoch aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer selber keinerlei Angaben zu seiner Volksgruppe machen habe können, der erkennenden Behörde nicht möglich gewesen, seine Volksgruppenzugehörigkeit festzustellen.

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtweg seien nicht glaubhaft, da er faktisch keine Wahrnehmungen hinsichtlich der Reise nach Österreich gemacht habe. Ob des Faktums, dass es eine notorische Tatsache sei, dass Reisende - bei Flüchtenden trete zudem das Element des Argwohns, d.h. besondere Beobachtung der Umgebung hinzu - Wahrnehmungen über ihre Reisebewegung machen, sei davon auszugehen, dass er - aus welchen Gründen immer - danach getrachtet habe, seinen Reiseweg, insbesondere den letzten Teil seiner Reise, bewusst zu verschleiern.

Bezüglich des Fluchtvorbringens wurde angemerkt, dass es glaubhaft sei, dass er nach dem Tod seiner Mutter von dem betreffenden Farmer mit Essen versorgt worden sei. Es sei auch nachvollziehbar, dass "der Farmer von ihm Sex als Gegenleistung für Essen" gefordert habe. Nicht nachvollziehbar wären hingegen seine Ausführungen, dass die Ehegattin des Farmers, die ihn mit dem Farmer in flagranti betreten hätte, diesen homosexuellen Akt sofort den "King-s Men" des Dorfes gemeldet haben solle, da so ein Akt nicht nur Schande über die Beteiligten, sondern über die ganze Familie bringe, wie es sich aus den Länderfeststellungen erkennen lasse. Aber auch sein Vorbringen, von "King-s Men" aufgefordert worden zu sein, das Dorf zu verlassen und nicht mehr zurückzukehren - und im Falle seiner Rückkehr vom "Dämon", den die "King-s Men" anbeteten, verrückt gemacht zu werden, sei in keinster Weise nachvollziehbar. Hier sei vor allem anzumerken, dass er den "Dämon" überhaupt nicht beschreiben habe können, obwohl er nach seinen Ausführungen vor diesem "Ding", das die "King-s Men" anbeteten, aufgefordert worden wäre, das Dorf zu verlassen.

Zusammenfassend kommt die erkennende Behörde zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer wahre Begebenheiten - den Tod seiner Mutter, sowie die Erpressung durch den Farmer zum Geschlechtsverkehr - zum Anlass nehme, daraus, durch Hinzufügen von nicht den Tatsachen entsprechenden Begebenheiten, eine "eigene Fluchtgeschichte zu konstruieren". Das Bundesasylamt gehe aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass dem Beschwerdeführer in Sierra Leone keine asylrelevante Verfolgungsgefahr drohe.

Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht davon auszugehen wäre, dass jedem Rückkehrer nach Sierra Leone Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, sodass eine Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führe. Weiters sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als gesunder Mann die Möglichkeit haben werde, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, wie er dies vor seiner Ausreise getan habe. Zu Spruchpunkt III legte das Bundesasylamt dar, dass zum Entscheidungszeitpunkt mangels Familienangehöriger in Österreich kein schützenswertes Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK vorliege. Die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Zu Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht davon auszugehen wäre, dass jedem Rückkehrer nach Sierra Leone Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, sodass eine Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führe. Weiters sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als gesunder Mann die Möglichkeit haben werde, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, wie er dies vor seiner Ausreise getan habe. Zu Spruchpunkt römisch drei legte das Bundesasylamt dar, dass zum Entscheidungszeitpunkt mangels Familienangehöriger in Österreich kein schützenswertes Familienleben im Sinne von Artikel 8, EMRK vorliege. Die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten.

4.1. Nach dem Bescheid finden sich Kopien von Aktenstücken in arabischer Sprache, einen XXXX (wohl das hiesige Verfahren B9 422.186-1/2011, AIS Zahl 11 08.331-BAI) betreffend, mit dem Vermerk, laut Referenten blieben die Originaldokumente im Akt und seien nicht an den Asylgerichtshof zu versenden; ein nachvollziehbarer Zusammenhang zum Beschwerdeführer erschließt sich dabei nicht.4.1. Nach dem Bescheid finden sich Kopien von Aktenstücken in arabischer Sprache, einen römisch 40 (wohl das hiesige Verfahren B9 422.186-1/2011, AIS Zahl 11 08.331-BAI) betreffend, mit dem Vermerk, laut Referenten blieben die Originaldokumente im Akt und seien nicht an den Asylgerichtshof zu versenden; ein nachvollziehbarer Zusammenhang zum Beschwerdeführer erschließt sich dabei nicht.

5. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, in welcher der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger von Ghana bezeichnet wird. Nach Widerholung des Vorbringens des Beschwerdeführers wurde dargelegt, es sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde ohne entsprechende Nachforschungen zu der Erkenntnis gelangt sei, dass es nicht den Tatsachen entspreche, dass die Frau des Farmers den homosexuellen Sex den King's Men gemeldet habe, da es Schande über die ganze Familie bringen würde, was aus den Länderfeststellungen hervorginge. Aus welchen Länderberichten sich dies ergebe, sei nicht klar, jedenfalls nicht aus den (bloßen) "sechs Zeilen", die das Bundesasylamt zur Situation von Homosexuellen in Sierra Leone getroffen habe.

Es wäre auch nicht nachvollziehbar, dass das Bundesasylamt den Beschwerdeführer befrage, ob er mit amtswegigen Ermittlungen vor Ort einverstanden sei und dann jegliche Ermittlungstätigkeit unterlasse.

Weiters zitiere das Bundesasylamt in seinem Bescheid eine Vielzahl an Berichten, die mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu tun hätten. Es könne nicht nachvollzogen werden, wieso solche Berichte mehr zu Entscheidungsfindung beitragen sollten, wie amtswegige Ermittlungen, zu denen der Beschwerdeführer ausdrücklich seine Zustimmung erteilt habe. So hätte auch der Asylgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12.02.2010, Zl. A2 410.936-1/20103E ausgeführt, dass seitenlange Ausführungen zu Themen, welche mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu tun hätten, keine taugliche Entscheidungsgrundlage darstellen. Gegenständlich liege eine vergleichbare Konstellation vor.

Die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage der Homosexuellen beinhalteten lediglich sechs Zeilen, was ein eindeutiger Beleg für ein "absolut mangelhaftes Ermittlungsverfahren" sei. Darüber hinaus wären nur allgemeine Feststellungen zur Lage in Sierra Leone getroffen worden, hingegen nicht solche zur konkreten Situation des Beschwerdeführers.

Ergänzend wurde zum bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers erwähnt, dass er auch in Griechenland in einer homosexuellen Beziehung gelebt habe. In seiner Heimat könne er keinesfalls sein Recht auf sexuelle Selbstbestimmung wahrnehmen, da ansonsten sein Leben ernsthaft gefährdet wäre. Er habe Angst vor staatlicher und privater Verfolgung. Eine innerstaatliche Fluchtalternative komme auch nicht in Betracht, da Homosexuelle im gesamten Land verfolgt werden würden.

Außerdem würde der Beschwerdeführer aufgrund des fehlenden familiären Netzes in eine auswegslose Lage geraten. Hierzu wurde auf einen Bescheid des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15.09.2010 verwiesen, womit ein Abschiebeverbot ausgesprochen worden sei, da in Sierra Leone Menschen nach wie vor, zur Sicherung des Lebensunterhaltes auf die Hilfe der traditionellen Großfamilie angewiesen seien. Darüber hinaus greife die Ausweisung des Beschwerdeführers in unzulässiger Weise in sein in Österreich inzwischen entstandenes Privatleben ein.

6. Die Beschwerdevorlage an den erkennenden Gerichtshof erfolgte am 12.10.2011. Antragsgemäß wurde dem Beschwerdeführer am 08.11.2011 ein Rechtsberater zur Seite gestellt, welcher sich bis dato nicht in erkennbarer Weise am Verfahren beteiligte.

II. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005, nach § 68 AVG und in Verfahren gemäß § 41a AsylG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005, nach Paragraph 68, AVG und in Verfahren gemäß Paragraph 41 a, AsylG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

3.1. Eingedenk der Tatsache, dass die menschenrechtliche und politische Lage in Sierra Leone weiterhin problematischer ist, als im Großteil der anderen afrikanischen Staaten, ist es nachvollziehbar und in einigen Verfahren hervorgekommen, dass einige Asylwerber versuchen, sich fälschlicherweise als Staatsbürger von Sierra Leone auszugeben. Schon unter diesem Gesichtspunkt, aber auch unter allgemeinen Ermittlungsgrundsätzen, wäre es zunächst Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen, die behauptete Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers einer sorgfältigen Würdigung zu unterziehen und hiezu ausreichende Feststellungen zu treffen, dies hier insbesondere auch aus folgenden, sich aus dem Akteninhalt ergebenden, individuellen Erwägungen:

Zunächst ist zur behaupteten Herkunft des Beschwerdeführers aus "XXXX" beziehungsweise aus "XXXX in XXXX" anzumerken, dass XXXX Sierra Leone nicht zuzuordnen ist respektive in Sierra Leone keine Ortschaft unter dieser Bezeichnung besteht, gleiches gilt für XXXX in XXXX. Es existiert zwar XXXX, jedoch nicht in XXXX, sondern im Raum der Stadt XXXX, welche in der Südprovinz liegt und im Gegensatz zu XXXX keine Hafenstadt ist. Weiters erscheint es nur schwer nachvollziehbar und allenfalls fragwürdig, dass der Beschwerdeführer nur Englisch spricht und sich keiner Volksgruppe zuordnen kann. Aus dem Akteninhalt lässt sich ferner nicht erschließen, welche (korrekten) Ortskenntnisse der Beschwerdeführer zu Sierra Leone tatsächlich im Verfahren unter Beweis gestellt hat, außer, dass er die XXXX und XXXX nannte, ohne irgendwelche konkreten Adressenangabe dazu machen zu können. Insbesondere ist auch keine genauere Befragung des Beschwerdeführers zu irgendwelchen örtlichen Gegebenheiten in Sierra Leone aus dem Akt ersichtlich. Die eben erwähnten Zweifel finden sogar ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid, wenn das Bundesasylamt den Beschwerdeführer zunächst auf der ersten Seite des Bescheides als Staatsangehöriger von Sierra Leone deklariert, hingegen in der Folge zu einer Negativfeststellung seiner Nationalität respektive Identität gelangt, um dann wiederum im Widerspruch dazu beweiswürdigend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner "glaubwürdigen Angaben sowie Sprach- und Ortskenntnisse" Staatsbürger von Sierra Leone und christlichen Glaubens sei. Ein weiteres Indiz für die unklare Nationalität könnte der Beschwerde zu entnehmen sein, wenn darin die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auf der ersten Seite mit "Ghana" angegeben wird. All dem kommt unter Umständen umso größere Bedeutung zu, als der Beschwerdeführer ja - wie aus der Verfahrenserzählung hervorgeht - zudem nur schwer als plausibel erscheinende Angaben zu seinem Fluchtweg nach Österreich tätigte. Er führte nämlich diesbezüglich (nur) aus, dass er direkt vom Hafen in XXXX - wie oben dargelegt, liegt jedoch XXXX nicht an der Küste - seine Heimat mit dem Schiff nach Griechenland verlassen habe. Anstatt jedoch all dies zum Anlass zu nehmen, die Staatsbürgerschaftsangabe hinsichtlich Sierra Leone einer genaueren Hinterfragung zu unterziehen, hat das Bundesasylamt es einfach damit bewenden lassen, diese schließlich zu bejahen, dabei aber andererseits die weiteren Identitätsangaben für nicht glaubwürdig zu erachten. Auch das ist nicht schlüssig, als wenn die Staatsbürgerschaftsangabe einfach übernommen wird, prima facie kein Grund dafür ersichtlich wäre, warum man nicht auch die restliche Identität dem Verfahren zu Grunde legen sollte.Zunächst ist zur behaupteten Herkunft des Beschwerdeführers aus "XXXX" beziehungsweise aus "XXXX in XXXX" anzumerken, dass römisch 40 Sierra Leone nicht zuzuordnen ist respektive in Sierra Leone keine Ortschaft unter dieser Bezeichnung besteht, gleiches gilt für römisch 40 in römisch 40 . Es existiert zwar römisch 40 , jedoch nicht in römisch 40 , sondern im Raum der Stadt römisch 40 , welche in der Südprovinz liegt und im Gegensatz zu römisch 40 keine Hafenstadt ist. Weiters erscheint es nur schwer nachvollziehbar und allenfalls fragwürdig, dass der Beschwerdeführer nur Englisch spricht und sich keiner Volksgruppe zuordnen kann. Aus dem Akteninhalt lässt sich ferner nicht erschließen, welche (korrekten) Ortskenntnisse der Beschwerdeführer zu Sierra Leone tatsächlich im Verfahren unter Beweis gestellt hat, außer, dass er die römisch 40 und römisch 40 nannte, ohne irgendwelche konkreten Adressenangabe dazu machen zu können. Insbesondere ist auch keine genauere Befragung des Beschwerdeführers zu irgendwelchen örtlichen Gegebenheiten in Sierra Leone aus dem Akt ersichtlich. Die eben erwähnten Zweifel finden sogar ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid, wenn das Bundesasylamt den Beschwerdeführer zunächst auf der ersten Seite des Bescheides als Staatsangehöriger von Sierra Leone deklariert, hingegen in der Folge zu einer Negativfeststellung seiner Nationalität respektive Identität gelangt, um dann wiederum im Widerspruch dazu beweiswürdigend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner "glaubwürdigen Angaben sowie Sprach- und Ortskenntnisse" Staatsbürger von Sierra Leone und christlichen Glaubens sei. Ein weiteres Indiz für die unklare Nationalität könnte der Beschwerde zu entnehmen sein, wenn darin die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auf der ersten Seite mit "Ghana" angegeben wird. All dem kommt unter Umständen umso größere Bedeutung zu, als der Beschwerdeführer ja - wie aus der Verfahrenserzählung hervorgeht - zudem nur schwer als plausibel erscheinende Angaben zu seinem Fluchtweg nach Österreich tätigte. Er führte nämlich diesbezüglich (nur) aus, dass er direkt vom Hafen in römisch 40 - wie oben dargelegt, liegt jedoch römisch 40 nicht an der Küste - seine Heimat mit dem Schiff nach Griechenland verlassen habe. Anstatt jedoch all dies zum Anlass zu nehmen, die Staatsbürgerschaftsangabe hinsichtlich Sierra Leone einer genaueren Hinterfragung zu unterziehen, hat das Bundesasylamt es einfach damit bewenden lassen, diese schließlich zu bejahen, dabei aber andererseits die weiteren Identitätsangaben für nicht glaubwürdig zu erachten. Auch das ist nicht schlüssig, als wenn die Staatsbürgerschaftsangabe einfach übernommen wird, prima facie kein Grund dafür ersichtlich wäre, warum man nicht auch die restliche Identität dem Verfahren zu Grunde legen sollte.

Zusammengefasst hat das Bundesasylamt das Verfahren schon dahingehend mit einem schweren Ermittlungsfehler belastet, indem es die Frage der Staatsbürgerschaft, an die sich ja die Frage des Prüfungsumfanges zu Asyl und subsidiärem Schutz anschließen, keiner ausreichenden Überprüfung (insbesondere mit dem Beschwerdeführer selbst) unterzogen hat und sich die entsprechenden Feststellungen sohin als offensichtlich unzureichend erweisen.

3.2. Im vorliegenden Fall ist die vom Bundesasylamt getroffene sonstige Beweiswürdigung aber ebenso qualifiziert mangelhaft:

Aufgrund dieser grob fehlerhaften Beweiswürdigung erweist sich jedoch auch der festgestellte Sachverhalt als so schwer mangelhaft, dass nur mit einer Behebung gemäß § 66 Abs. 2 AVG vorgegangen werden konnte.Aufgrund dieser grob fehlerhaften Beweiswürdigung erweist sich jedoch auch der festgestellte Sachverhalt als so schwer mangelhaft, dass nur mit einer Behebung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorgegangen werden konnte.

Letztlich reduziert sich die entsprechende Beweiswürdigung des Bundesasylamtes (wie aus der Verfahrenserzählung des gegenständlichen Erkenntnisses zu ersehen), insoweit sie partiell die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Abrede stellt, auf die rein spekulative und ohne ersichtliche Tatsachengrundlage getätigte Annahme, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass die Frau des Farmers den Beschwerdeführer und den Farmer bei den King's Men angezeigt habe, da sie damit "entsprechend den getroffenen Länderfeststellungen" Schande auch über sich selbst gebracht hätte. Der Kritik der Beschwerde daran ist beizutreten. Eine verwaltungsbehördliche Beweiswürdigung, die sich zentral auf diesen Aspekt stützt, erweist sich als offensichtlich mangelhaft. Diesbezüglich wäre es im Übrigen ferner angezeigt erschienen, jedenfalls. den Versuch zu unternehmen, eine detailreichere Darstellung des Beschwerdeführers durch entsprechend geeignete Befragung einzufordern (zu versuchen).

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des VwGH und AsylGH bedürfte es bei der Beweiswürdigung auch einer Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der angeblich fluchtauslösenden Ereignisse minderjährig war, was das Bundesasylamt ebenso unterlassen hat.

3.2.1. Aus dem angefochtenen Bescheid ist zudem nicht nachvollziehbar aus welchen Gründen bestimmte Fakten als glaubhaft beurteilt, andere als "bloß konstruiert" eingestuft wurden, was den Bescheid schon für sich genommen mit Unschlüssigkeit belastet und dem Asylgerichtshof, ohne wesentliche Verfahrensergänzungen, die Möglichkeit einer effektiven Rechtskontrolle nimmt.

3.3. Immer gesetzt den Fall, der Beschwerdeführer ist tatsächlich Staatsbürger von Sierra Leone und gesetzt dem Fall, eine homosexuelle Neigung kann ihm zumindest zum Entscheidungszeitpunkt nicht abgesprochen werden (was das Bundesasylamt erkennbarerweise nicht getan hat), erweisen sich aber auch die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Situation Homosexueller in Sierra Leone und die entsprechende Auseinandersetzung mit diesen Feststellungen als grob mangelhaft. Zunächst ist auszuführen, dass wie schon aus der Verfahrenserzählung hervor geht, es nicht nachvollziehbar ist, warum das Bundesasylamt über Seiten Feststellungen zu Aspekten der Situation in Sierra Leone aufnimmt, die mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in überhaupt keinem Zusammenhang stehen (siehe den zutreffenden Verweis in der Beschwerde auf AsylGH 12.01.2010, A2 410.936-1/2010/3E). Nur am Rande ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass die allgemeine politische Situation in Sierra Leone weiterhin als sehr volatil einzuschätzen ist und es daher für eine Spezialbehörde wie das Bundesasylamt gerade bei Sierra Leone einer besonders genauen fallspezifischen Auseinandersetzung mit der Ländersituation bedarf, hält man sich die Schwere und die Massivität der in der Vergangenheit dort geschehenen Menschenrechtsverletzungen und die schwierige wirtschaftliche Lage vor Augen. Geeignetes Augenmerk wäre auch auf die für das Bundesasylamt durchgängig verbindliche aktuelle Rechtsprechung des AsylGH zu diesem Land zu legen (vgl etwa AsylGH 01.12.2011, A6 238.331-0/2008/13E).3.3. Immer gesetzt den Fall, der Beschwerdeführer ist tatsächlich Staatsbürger von Sierra Leone und gesetzt dem Fall, eine homosexuelle Neigung kann ihm zumindest zum Entscheidungszeitpunkt nicht abgesprochen werden (was das Bundesasylamt erkennbarerweise nicht getan hat), erweisen sich aber auch die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Situation Homosexueller in Sierra Leone und die entsprechende Auseinandersetzung mit diesen Feststellungen als grob mangelhaft. Zunächst ist auszuführen, dass wie schon aus der Verfahrenserzählung hervor geht, es nicht nachvollziehbar ist, warum das Bundesasylamt über Seiten Feststellungen zu Aspekten der Situation in Sierra Leone aufnimmt, die mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in überhaupt keinem Zusammenhang stehen (siehe den zutreffenden Verweis in der Beschwerde auf AsylGH 12.01.2010, A2 410.936-1/2010/3E). Nur am Rande ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass die allgemeine politische Situation in Sierra Leone weiterhin als sehr volatil einzuschätzen ist und es daher für eine Spezialbehörde wie das Bundesasylamt gerade bei Sierra Leone einer besonders genauen fallspezifischen Auseinandersetzung mit der Ländersituation bedarf, hält man sich die Schwere und die Massivität der in der Vergangenheit dort geschehenen Menschenrechtsverletzungen und die schwierige wirtschaftliche Lage vor Augen. Geeignetes Augenmerk wäre auch auf die für das Bundesasylamt durchgängig verbindliche aktuelle Rechtsprechung des AsylGH zu diesem Land zu legen vergleiche etwa AsylGH 01.12.2011, A6 238.331-0/2008/13E).

Sofern das Bundesasylamt aber die in der Verfahrenserzählung referierten Feststellungen zur Homosexualität getroffen hat, sagen diese zum einen aus, dass Homosexualität in Sierra Leone juristisch mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bedroht ist, was angesichts der an anderer Stelle erwähnten schlechten Haftbedingungen in Sierra Leone problematisch sein könnte (siehe Seite 24 des in Beschwerde gezogenen Bescheides). Ferner wird auch die homophobe Haltung der Bevölkerung von Sierra Leone angesprochen. Es ergibt sich also aus diesen Feststellungen, wenn man sie isoliert betrachtet, zum einen, dass homosexuelle Handlungen strafrechtlich bedroht sind (wenn auch die praktische Anwendung dieser Norm nicht bestätigt worden ist) und zum anderen, dass Homosexualität traditionell als unmoralisch empfunden wird, woraus man jedenfalls eine gesellschaftliche Ächtung ableiten kann.

Irgendeine beweiswürdigende Auseinandersetzung mit dieser Situation und der möglichen individuellen Konsequenzen für den Beschwerdeführer (etwa auch Diskussion der Existenz eines möglichen für ihn erreichbaren sozialen Bezugsnetzes) findet jedoch im Bescheid des Bundesasylamtes nicht statt, was wiederum einen schweren Verfahrensfehler darstellt.

Dabei ist es erstens offenkundig, dass es zum zentralen Verfahrensthema nicht genügen kann, kursorische (weitere Fragen aufwerfende) "Feststellungen", die sich als ausschließliche Wiedergabe von primär an europäische Reisende gerichtete "Sicherheitshinweise" des Deutschen Auswärtigen Amtes darstellen (im Original unter der Kapitelüberschrift "Besondere strafrechtliche Vorschriften" stehend), zu treffen.

Sofern eine nähere Beweiswürdigung und die Aufnahme zusätzlicher Feststellungen aber deshalb unterblieben sein mögen, weil die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf einen Teil der vergangenen Geschehnisse, wie unter Punkt 3.2. dieses Erkenntnisses dargestellt - unzureichend - in Abrede gestellt wurde, kann dies zweitens hier nicht zu Gunsten des Bundesasylamtes gewertet werden:

Auch wenn man dem Beschwerdeführer, wie das Bundesasylamt, nur Glaubwürdigkeit in Bezug auf seine (erzwungene) homosexuelle Beziehung mit dem Farmer schenkte, könnte er im Fall einer Rückkehr nämlich schon allein deshalb (daraus resultierende Unterstellung einer, auch zukünftigen, homosexuellen Neigung durch die Dorfgemeinschaft/staatliche Organe und daher allenfalls Zugehörigkeit zu einer möglicherweise verfolgten sozialen Gruppe, gleich, ob Homosexualität tatsächlich besteht oder nicht) mit den geschilderten Problemen konfrontiert sein, deren asylrechtliche Relevanz nicht von vorneherein ausgeschlossen ist, sich aber aus der derzeitigen Aktenlage offenkundig nicht hinreichend beurteilen lässt.

3.4. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ist somit, wie dargestellt, nicht auf eine hinreichende Sachverhaltsgrundlage gestützt. Zunächst ist wie gesagt die Frage der tatsächlichen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers nicht in der erforderlichen Art und Weise geklärt worden. Wenn dieser nicht Staatsbürger von Sierra Leone ist, sind Spruchpunkte II und III des Bescheides des Bundesasylamtes, welche die Verneinung des subsidiären Schutzes in Bezug auf den Herkunftsstaat Sierra Leone aussprechen und seine Ausweisung nur nach Sierra Leone für zulässig erklären, offenkundig verfehlt.3.4. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ist somit, wie dargestellt, nicht auf eine hinreichende Sachverhaltsgrundlage gestützt. Zunächst ist wie gesagt die Frage der tatsächlichen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers nicht in der erforderlichen Art und Weise geklärt worden. Wenn dieser nicht Staatsbürger von Sierra Leone ist, sind Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes, welche die Verneinung des subsidiären Schutzes in Bezug auf den Herkunftsstaat Sierra Leone aussprechen und seine Ausweisung nur nach Sierra Leone für zulässig erklären, offenkundig verfehlt.

Ist der Beschwerdeführer aber tatsächlich Staatsbürger von Sierra Leone und kann ihm die Homosexualität als solche (oder deren wahrscheinliche Unterstellung) zum Entscheidungszeitpunkt nicht abgesprochen werden (vgl Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.08.2009, A2 402.885-1/2008/11E in Bezug auf die Anforderungen an ein diesbezüglich rechtsrichtiges Beweisverfahren), so hat eine umfassendere Beweisaufnahme in Bezug auf die Situation in Sierra Leone in Relation zur individuellen Lage des Beschwerdeführers zu erfolgen. Wäre sein Vorbringen insgesamt wahr, würde zum einen (je nach den Ergebnissen der weiteren länderkundlichen Erhebungen) im Raum stehen, dass er Opfer zielgerichteter staatlicher Verfolgung, diesfalls primär wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Homosexuellen, werden könnte. Ferner wäre denkmöglich, dass die Diskriminierungen der lokalen Bevölkerung ebenfalls asylrelevantes Ausmaß erreichen und als relevante Verfolgung Dritter, gegen die allenfalls kein staatlicher Schutz aus asylrelevanten Gründen gewährt würde, anzusehen wären.Ist der Beschwerdeführer aber tatsächlich Staatsbürger von Sierra Leone und kann ihm die Homosexualität als solche (oder deren wahrscheinliche Unterstellung) zum Entscheidungszeitpunkt nicht abgesprochen werden vergleiche Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.08.2009, A2 402.885-1/2008/11E in Bezug auf die Anforderungen an ein diesbezüglich rechtsrichtiges Beweisverfahren), so hat eine umfassendere Beweisaufnahme in Bezug auf die Situation in Sierra Leone in Relation zur individuellen Lage des Beschwerdeführers zu erfolgen. Wäre sein Vorbringen insgesamt wahr, würde zum einen (je nach den Ergebnissen der weiteren länderkundlichen Erhebungen) im Raum stehen, dass er Opfer zielgerichteter staatlicher Verfolgung, diesfalls primär wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Homosexuellen, werden könnte. Ferner wäre denkmöglich, dass die Diskriminierungen der lokalen Bevölkerung ebenfalls asylrelevantes Ausmaß erreichen und als relevante Verfolgung Dritter, gegen die allenfalls kein staatlicher Schutz aus asylrelevanten Gründen gewährt würde, anzusehen wären.

3.5. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - unzureichende Feststellung zur Staatsangehörigkeit, unzureichende Feststellungen zur Lage Homosexueller, qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung beider Fragen und zur persönlichen Glaubwürdigkeit insgesamt (siehe oben) - hat das Bundesasylamt jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.

Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.

4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG.4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.

5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß neuerlich an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, sexuelle Orientierung, Staatsbürgerschaft

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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