TE AsylGH Erkenntnis 2012/2/23 A2 419983-1/2011

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Veröffentlicht am 23.02.2012
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Spruch

A2 419.983-1/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2011, Zl. 10 00.459-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2011, Zl. 10 00.459-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Gambia, stellte den verfahrensgegenständlichen Asylantrag am 22.07.2010. Er wurde hierzu zunächst am 23.07.2010 von der Polizeiinspektion Traiskirchen einer Erstbefragung unterzogen (As. 13-23 BAA). Am 04.01.2011 (As. 45-57 BAA) und am 30.05.2011 (As. 209-217 BAA) wurde der Beschwerdeführer sodann niederschriftlich durch die Verwaltungsbehörde einvernommen.

2. Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung führte der Beschwerdeführer zu seinem Reiseweg aus, am 15.05.2010 seine Heimat verlassen zu haben und über Senegal nach Mauretanien gefahren zu sein, von wo er mit einem Fischerboot in ein unbekanntes Land gelangt wäre. Danach sei er mit einem LKW bis nach Österreich gelangt. Als Fluchtgrund legte er dar, mit heimatstaatlichen Behörden ein Problem gehabt zu haben. Anfang 2010 hätte ein enger Verwandte seiner Frau, namens XXXX, vergeblich versucht die Regierung zu stürzen. Daraufhin wäre er bedroht worden, als er eines Tages zum Haus dieser Person gegangen sei. Er wäre von Agenten in Zivil gestoppt und befragt worden, warum er sich dorthin begeben habe. Er hätte ihnen gesagt, dass er ein Verwandter sei und die Familie besuchen habe wollen, um zu erfragen, ob jemand medizinische Hilfe benötige. Daraufhin wäre ihm mit der Festnahme gedroht worden, wenn er wieder dorthin gehen sollte.2. Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung führte der Beschwerdeführer zu seinem Reiseweg aus, am 15.05.2010 seine Heimat verlassen zu haben und über Senegal nach Mauretanien gefahren zu sein, von wo er mit einem Fischerboot in ein unbekanntes Land gelangt wäre. Danach sei er mit einem LKW bis nach Österreich gelangt. Als Fluchtgrund legte er dar, mit heimatstaatlichen Behörden ein Problem gehabt zu haben. Anfang 2010 hätte ein enger Verwandte seiner Frau, namens römisch 40 , vergeblich versucht die Regierung zu stürzen. Daraufhin wäre er bedroht worden, als er eines Tages zum Haus dieser Person gegangen sei. Er wäre von Agenten in Zivil gestoppt und befragt worden, warum er sich dorthin begeben habe. Er hätte ihnen gesagt, dass er ein Verwandter sei und die Familie besuchen habe wollen, um zu erfragen, ob jemand medizinische Hilfe benötige. Daraufhin wäre ihm mit der Festnahme gedroht worden, wenn er wieder dorthin gehen sollte.

Am nächsten Tag habe seine Frau die Frau von XXXX angerufen und erfragt, dass diese seine Hilfe als Krankenpfleger benötige. Er habe daraufhin gesagt, dass er nicht dorthin gehen könne, da es ihm von den Agenten verboten worden wäre. Am darauffolgenden Tag wären die Agenten gekommen und hätten ihn festgenommen. Er wäre zwei Stunden angehalten, verhört und sei ihm gedroht worden, ihn ins Gefängnis zu stecken, sollte er mit der Familie Kontakt halten. Nachdem er die Lage mit seiner Frau besprochen habe, hätte er sich zur Flucht entschlossen. Im Falle seiner Rückkehr nach Gambia könnte er verhaftet werden.Am nächsten Tag habe seine Frau die Frau von römisch 40 angerufen und erfragt, dass diese seine Hilfe als Krankenpfleger benötige. Er habe daraufhin gesagt, dass er nicht dorthin gehen könne, da es ihm von den Agenten verboten worden wäre. Am darauffolgenden Tag wären die Agenten gekommen und hätten ihn festgenommen. Er wäre zwei Stunden angehalten, verhört und sei ihm gedroht worden, ihn ins Gefängnis zu stecken, sollte er mit der Familie Kontakt halten. Nachdem er die Lage mit seiner Frau besprochen habe, hätte er sich zur Flucht entschlossen. Im Falle seiner Rückkehr nach Gambia könnte er verhaftet werden.

3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der verfahrensführenden Außenstelle des Bundesasylamtes am 04.01.2011 gab der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Verhältnissen in Gambia an, am 21.11.2006 seine namentlich genante Frau geheiratet und mit dieser zwei Kinder zu haben. Sein jüngster Sohn sei nach seiner Ausreise auf die Welt gekommen. Seine Frau und Kinder würden nun von seinen entfernten Verwandten unterstützt werden. Er sei in XXXX geboren und sei dort zur Schule gegangen. Er hätte von 1994 bis 2003 als Krankenpfleger in verschiedenen Orten in Gambia gearbeitet. Von 2004 bis 2010 hätte er eine eigene Apotheke in XXXX betrieben, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Wirtschaftliche Probleme habe er in Gambia keine gehabt.3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der verfahrensführenden Außenstelle des Bundesasylamtes am 04.01.2011 gab der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Verhältnissen in Gambia an, am 21.11.2006 seine namentlich genante Frau geheiratet und mit dieser zwei Kinder zu haben. Sein jüngster Sohn sei nach seiner Ausreise auf die Welt gekommen. Seine Frau und Kinder würden nun von seinen entfernten Verwandten unterstützt werden. Er sei in römisch 40 geboren und sei dort zur Schule gegangen. Er hätte von 1994 bis 2003 als Krankenpfleger in verschiedenen Orten in Gambia gearbeitet. Von 2004 bis 2010 hätte er eine eigene Apotheke in römisch 40 betrieben, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Wirtschaftliche Probleme habe er in Gambia keine gehabt.

Er wolle seine Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, eine Bestätigung zur Ausbildung als Krankenpfleger, über ein Computertraining und über eine Geldüberweisung an seine Ehefrau sowie Rechnungen über gekaufte Medikamente als Nachweis seiner Tätigkeit als Apotheker vorlegen, welche in Kopie zum Akt genommen wurden.

Zu seinem Fluchtgrund legte er dar, sich am 12.05.2010 nach XXXX in der Region von Serekunda zu einem Kind der Verwandten seiner Frau begeben zu haben, da es gesundheitliche Probleme mit den Augen gehabt hätte. Er hätte dem Kind Augentropfen verschrieben. Als er zu seiner Apotheke zurückgefahren sei, um die Augentropfen zu holen, wäre er dort vom Sicherheitsdienst des Präsidenten angehalten worden. Das sei nicht "die normale Polizei", die niemanden etwas tue, sondern der Sicherheitsdienst, der direkt dem Präsidenten unterstehe. Die Personen wären schwarz gekleidet gewesen und würden "Black Scorpions" genannt. Sie wären zu fünft gewesen und hätten ihn gefragt, was er soeben auf dem "Compound" des XXXX gemacht habe.Zu seinem Fluchtgrund legte er dar, sich am 12.05.2010 nach römisch 40 in der Region von Serekunda zu einem Kind der Verwandten seiner Frau begeben zu haben, da es gesundheitliche Probleme mit den Augen gehabt hätte. Er hätte dem Kind Augentropfen verschrieben. Als er zu seiner Apotheke zurückgefahren sei, um die Augentropfen zu holen, wäre er dort vom Sicherheitsdienst des Präsidenten angehalten worden. Das sei nicht "die normale Polizei", die niemanden etwas tue, sondern der Sicherheitsdienst, der direkt dem Präsidenten unterstehe. Die Personen wären schwarz gekleidet gewesen und würden "Black Scorpions" genannt. Sie wären zu fünft gewesen und hätten ihn gefragt, was er soeben auf dem "Compound" des römisch 40 gemacht habe.

Er hätte gesagt, dass dort ein krankes Kind gewesen sei, welches seine Hilfe gebraucht habe. Er wäre gerufen worden, um zu helfen. Dann wäre er gefragt worden, wo er arbeite. Er hätte geantwortet, dass er selbständig wäre, da er 2003 wegen des Vorwurfs der politischen Betätigung seine Arbeit im Krankenhaus verloren habe.

Der Sicherheitsdienst hätte dann zu ihm gesagt, dass er wohl noch immer politisch tätig sei, wenn er zum Anwesen des XXXX gehe. Der Sicherheitsdienst hätte weiters gesagt, dass der Compound XXXX gehöre, welchem vorgeworfen werde, einen Putsch versucht zu haben. Deshalb würde die Opposition immer den Compound besuchen.Der Sicherheitsdienst hätte dann zu ihm gesagt, dass er wohl noch immer politisch tätig sei, wenn er zum Anwesen des römisch 40 gehe. Der Sicherheitsdienst hätte weiters gesagt, dass der Compound römisch 40 gehöre, welchem vorgeworfen werde, einen Putsch versucht zu haben. Deshalb würde die Opposition immer den Compound besuchen.

Er hätte daraufhin entgegnet, Krankenpfleger zu sein und nur ein krankes Kind besucht zu haben. Der Sicherheitsdienst hätte ihm aber nicht geglaubt. Er wäre im Auto zirka eine Stunde befragt worden. Dann erst habe er gehen dürfen. Er hätte zuhause alles seiner Frau erzählt.

Am 13.05.2010 sei er mit Medikamenten wieder zu dem Compound mit dem kranken Kind gegangen. Als er von dort zurückgekommen sei, wäre er wieder von diesem Sicherheitsdienst befragt worden. Er habe zwar wieder gehen dürfen, ihm sei jedoch gesagt worden, dass sie "ihn später holen würden".

Schließlich sei der Sicherheitsdienst am 13.05.2010 in der Nacht gekommen und hätte ihn zu ihrem Hauptquartier gebracht. Dort wäre er zwei bis drei Stunden lang befragt worden. Sie hätten immer wieder wiederholt, dass er zur Opposition gehöre und gegen den Präsidenten wäre. Weiters wäre ihm vorgeworfen worden, dass er XXXX unterstützt hätte. Sie hätten gesagt, sie würden ihn bis auf Weiteres festhalten. Nach zwei bis drei Stunden sei ein weiterer Mann des Sicherheitsdienstes gekommen und hätte ihn gefragt, ob bei ihm zu Hause viele oder wenige Leute wären. Man würde ihn gehen lassen und an einem anderen Tag wieder holen. So wäre er entlassen worden. Er sei danach nach Hause gegangen und habe alles seiner Frau erzählt.Schließlich sei der Sicherheitsdienst am 13.05.2010 in der Nacht gekommen und hätte ihn zu ihrem Hauptquartier gebracht. Dort wäre er zwei bis drei Stunden lang befragt worden. Sie hätten immer wieder wiederholt, dass er zur Opposition gehöre und gegen den Präsidenten wäre. Weiters wäre ihm vorgeworfen worden, dass er römisch 40 unterstützt hätte. Sie hätten gesagt, sie würden ihn bis auf Weiteres festhalten. Nach zwei bis drei Stunden sei ein weiterer Mann des Sicherheitsdienstes gekommen und hätte ihn gefragt, ob bei ihm zu Hause viele oder wenige Leute wären. Man würde ihn gehen lassen und an einem anderen Tag wieder holen. So wäre er entlassen worden. Er sei danach nach Hause gegangen und habe alles seiner Frau erzählt.

Er habe aber seine Frau schwanger nicht zurücklassen wollen. Am 14.05.2010 am Abend hätte ein Angestellter seiner Apotheke ihn und seine Familie nach XXXX gebracht. Er habe dann Gambia am 15.05.2010 verlassen und sei in den Senegal gereist. Er habe Angst in Gambia. Sein Vater wäre im Jahre 2000 auch einmal von der Regierung abgeholt und für drei Tage angehalten worden. Nach seiner Freilassung hätte dieser nur mehr einen Monat gelebt. Sein Vater wäre im Juni 2000 gestorben, davor habe er immer gesagt, dass er Schmerzen im ganzen Körper hätte - er hätte hohen Blutdruck gehabt. Er denke, es wäre der Stress gewesen, da er schon ein sehr alter Mann gewesen sei. Seinem Vater wäre oppositionelle Gesinnung vorgeworfen worden.Er habe aber seine Frau schwanger nicht zurücklassen wollen. Am 14.05.2010 am Abend hätte ein Angestellter seiner Apotheke ihn und seine Familie nach römisch 40 gebracht. Er habe dann Gambia am 15.05.2010 verlassen und sei in den Senegal gereist. Er habe Angst in Gambia. Sein Vater wäre im Jahre 2000 auch einmal von der Regierung abgeholt und für drei Tage angehalten worden. Nach seiner Freilassung hätte dieser nur mehr einen Monat gelebt. Sein Vater wäre im Juni 2000 gestorben, davor habe er immer gesagt, dass er Schmerzen im ganzen Körper hätte - er hätte hohen Blutdruck gehabt. Er denke, es wäre der Stress gewesen, da er schon ein sehr alter Mann gewesen sei. Seinem Vater wäre oppositionelle Gesinnung vorgeworfen worden.

Im Jahre 2003 hätte dann er selbst ein Problem mit den "Green Boys" gehabt, auch eine Art Sicherheitsdienst des Präsidenten. Zu diesem Zeitpunkt habe er in einem staatlichen Krankenhaus gearbeitet. Die Green Boys hätten ihm vorgeworfen, zu keinem Meeting der regierenden APRC gekommen zu sein. Deshalb würde er wie sein Vater zur Opposition gehören. Die Green Boys hätten ihn gefragt, wie es sein könne, dass er in einem staatlichen Krankenhaus arbeite, wenn er nicht den Präsidenten unterstütze. Er hätte gemeint, dass er nicht zur Opposition gehört hätte. Die Green Boys hätten keine Hinweise auf seine Zugehörigkeit zur Opposition gefunden, hätten aber seinen Mopedschlüssel weggenommen und ihn zum Verlassen des Krankenhauses beziehungsweise der XXXX aufgefordert. Er habe dann seine eigene Apotheke in XXXX aufgemacht. Als er 2010 wieder Probleme mit der Regierung bekommen habe, hätte er Gambia verlassen.Im Jahre 2003 hätte dann er selbst ein Problem mit den "Green Boys" gehabt, auch eine Art Sicherheitsdienst des Präsidenten. Zu diesem Zeitpunkt habe er in einem staatlichen Krankenhaus gearbeitet. Die Green Boys hätten ihm vorgeworfen, zu keinem Meeting der regierenden APRC gekommen zu sein. Deshalb würde er wie sein Vater zur Opposition gehören. Die Green Boys hätten ihn gefragt, wie es sein könne, dass er in einem staatlichen Krankenhaus arbeite, wenn er nicht den Präsidenten unterstütze. Er hätte gemeint, dass er nicht zur Opposition gehört hätte. Die Green Boys hätten keine Hinweise auf seine Zugehörigkeit zur Opposition gefunden, hätten aber seinen Mopedschlüssel weggenommen und ihn zum Verlassen des Krankenhauses beziehungsweise der römisch 40 aufgefordert. Er habe dann seine eigene Apotheke in römisch 40 aufgemacht. Als er 2010 wieder Probleme mit der Regierung bekommen habe, hätte er Gambia verlassen.

Im Falle seiner Rückkehr könnte er von der Regierung getötet werden, weil sie glauben könnte, dass er ein Oppositioneller sei. Er wolle hier in Österreich bleiben.

Befragt, ob er weitere Beweismittel vorlegen könne, entgegnete der Beschwerdeführer, seine Beweismittel bereits vorgelegt zu haben. Weitere Bescheinigungsmittel dergestalt, dass die Regierung hinter ihm her wäre, könne er nicht vorlegen.

Die Frage, ob er je politisch tätig gewesen sei, bejahte der Beschwerdeführer. Er hätte anderen Leuten erzählt, welche "schlechten Dinge" die Regierung mache. Er wäre seit 2000 Mitglied der UDP. Er hätte an ihren Meetings teilgenommen. Es wären immer wieder kleinere Gruppen zu ihm in die Apotheke gekommen und sie hätten dort über Politik gesprochen. Seine Mitgliedschaft könne niemand bestätigen, er habe auch keinen Mitgliedsausweis oder dergleichen. Er sei bei der UDP gewesen, weil die Regierungspartei den Tod seines Vaters verursacht habe.

Näher befragt, wie er am 12.05.2010 von den "Black Scorpions" befragt worden sei, legte der Beschwerdeführer dar, dass sie ihn nach seinem Namen gefragt hätten und wo er arbeite, sowie ob er etwas mit dem Putsch zu tun hätte. Sie hätten ihn gefragt, warum er im Jahre 2003 seine Arbeit aufgeben habe müssen. Nach der Befragung hätten sie gesagt, dass sie wieder kommen würden. Er sei am 13.05.2010 noch einmal zum Compound des XXXX gegangen, weil er gedacht habe, alles erklärt zu haben, womit für ihn alles erledigt gewesen sei.Näher befragt, wie er am 12.05.2010 von den "Black Scorpions" befragt worden sei, legte der Beschwerdeführer dar, dass sie ihn nach seinem Namen gefragt hätten und wo er arbeite, sowie ob er etwas mit dem Putsch zu tun hätte. Sie hätten ihn gefragt, warum er im Jahre 2003 seine Arbeit aufgeben habe müssen. Nach der Befragung hätten sie gesagt, dass sie wieder kommen würden. Er sei am 13.05.2010 noch einmal zum Compound des römisch 40 gegangen, weil er gedacht habe, alles erklärt zu haben, womit für ihn alles erledigt gewesen sei.

Auf Vorhalt, dass er in Traiskirchen angegeben habe, nicht noch einmal zum Compound gefahren zu sein, da er Angst gehabt hätte, merkte der Beschwerdeführer an, zuerst Angst gehabt zu haben. Er habe daher nicht dorthin fahren wollen. Dann hätte die Mutter des Kindes noch einmal angerufen und gesagt, dass es normal wäre, dass jeder der vom Compound komme befragt werde. Auf die Frage, welches besondere Interesse die Regierung dann nun gerade an seiner Person haben solle, entgegnete der Beschwerdeführer, den "Black Scorpions" alles erzählt zu haben. Er hätte ihnen gesagt, dass er für die Regierung im Krankenhaus gearbeitet habe und ihm vorgeworfen worden sei, ein Oppositioneller zu sein und er deshalb dort aufgehört habe zu arbeiten.

Näher zum Verhör am 13.05.2010 befragt, meinte der Beschwerdeführer, dass ihm die gleichen Fragen gestellt worden wären wie zuvor. Auf Vorhalt, warum man ihm seine spätere Abholung ankündigen sollte, entgegnete der Beschwerdeführer, dies nicht zu wissen. Im Hauptquartier hätten sie gefragt, ob er am Putsch mitgewirkt habe und ob er zur Opposition gehöre - fast die gleichen Fragen, wie zuvor. Er hätte mit einem Putschversuch aber nichts zu tun.

Vor seiner Entlassung aus dem Hauptquartier habe er nur zufällig gehört, dass er später abgeholt werden solle und dass dies nicht in der Öffentlichkeit geschehen solle. Er hätte Angst gehabt, dass sie ihn wieder holen und vielleicht foltern würden.

Auf weiteren Vorhalt, warum er dann freigelassen worden sei, wenn die Regierung ihn für gefährlich erachte, führte der Beschwerdeführer an, vielleicht einfach Glück gehabt zu haben.

Nach Vorhalt der Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Gambia erklärte der Beschwerdeführer, dass das einvernehmende Organ selbst gesagt habe, dass verschiedene als Regierungsgegner geltende Personen, darunter XXXX, zum Tode verurteilt worden wären. Dabei hätten die Personen keinen Putsch beabsichtigt, dies sei ihnen nur vorgeworfen worden. So sehe man wie Gambia sei. Er wolle nichts mehr angeben. Vielleicht könne er sich noch Beweismittel aus Gambia schicken lassen. Hierzu wurde dem Beschwerdeführer eine einmonatige Frist eingeräumt.Nach Vorhalt der Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Gambia erklärte der Beschwerdeführer, dass das einvernehmende Organ selbst gesagt habe, dass verschiedene als Regierungsgegner geltende Personen, darunter römisch 40 , zum Tode verurteilt worden wären. Dabei hätten die Personen keinen Putsch beabsichtigt, dies sei ihnen nur vorgeworfen worden. So sehe man wie Gambia sei. Er wolle nichts mehr angeben. Vielleicht könne er sich noch Beweismittel aus Gambia schicken lassen. Hierzu wurde dem Beschwerdeführer eine einmonatige Frist eingeräumt.

4. Mit Schreiben vom 12.01.2011 legte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Generalsekretärs der XXXX (mit verschiedenen Kontaktdetails) vor, wonach jener Augenzeuge der Festnahme und Mitnahme des Beschwerdeführers durch die "Black Scorpions" am 13.05.2010 sei. Nach der Ausreise des Beschwerdeführers wäre dessen Unterkunft zweimal von den "Black Scorpions" aufgesucht worden. Im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers wäre dessen Leben in Gambia in Gefahr. Für weitere Auskünfte stehe er zur Verfügung.4. Mit Schreiben vom 12.01.2011 legte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Generalsekretärs der römisch 40 (mit verschiedenen Kontaktdetails) vor, wonach jener Augenzeuge der Festnahme und Mitnahme des Beschwerdeführers durch die "Black Scorpions" am 13.05.2010 sei. Nach der Ausreise des Beschwerdeführers wäre dessen Unterkunft zweimal von den "Black Scorpions" aufgesucht worden. Im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers wäre dessen Leben in Gambia in Gefahr. Für weitere Auskünfte stehe er zur Verfügung.

5. Daraufhin stellte das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 19.01.2011 eine Anfrage zum Vorbringen des Beschwerdeführers an die Staatendokumentation. Am 11.04.2011 langte die entsprechende Beantwortung durch den Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft in Dakar bei der verfahrensführenden Außenstelle des Bundesasylamtes ein. Der Beantwortung (As. 157 ff) nach, wäre der Sekretär der XXXX kontaktiert worden, welcher dem Vertrauensanwalt bestätigt habe, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Mitglied der UDP sei. Noch überzeugender wäre es gewesen, dass dem Vertrauensanwalt eine Kopie des UDP-Mitgliedsausweises des Beschwerdeführers vorgelegt worden sei. Der Vertrauensanwalt bezweifle auch nicht die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verhaftung durch Sicherheitsbeamte. Im Zuge einer Staatskrise und danach sei es "nicht unüblich", dass Verdächtige von Polizisten verhaftet würden; jedermann, der gesehen werde, wenn er den Grund eines sehr bekannten und wichtigen Häftlings oder Beschuldigten betrete, laufe Gefahr, sich auf der Liste der Verdächtigen wiederzufinden. Allerdings sei es richtig, dass eine Person, die einfach nur auf dem Gelände von XXXX anwesend sei, von der Regierung nicht verfolgt werde. Eine strafrechtliche Verfolgung könne natürlich immer möglich sein, abhängig vom Bericht der Sicherheitsbeamten. Der Anfragebeantwortung sind eine Biographie des Vetrauensanwaltes sowie ein Schreiben über die Art der Recherche beigelegt.5. Daraufhin stellte das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 19.01.2011 eine Anfrage zum Vorbringen des Beschwerdeführers an die Staatendokumentation. Am 11.04.2011 langte die entsprechende Beantwortung durch den Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft in Dakar bei der verfahrensführenden Außenstelle des Bundesasylamtes ein. Der Beantwortung (As. 157 ff) nach, wäre der Sekretär der römisch 40 kontaktiert worden, welcher dem Vertrauensanwalt bestätigt habe, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Mitglied der UDP sei. Noch überzeugender wäre es gewesen, dass dem Vertrauensanwalt eine Kopie des UDP-Mitgliedsausweises des Beschwerdeführers vorgelegt worden sei. Der Vertrauensanwalt bezweifle auch nicht die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verhaftung durch Sicherheitsbeamte. Im Zuge einer Staatskrise und danach sei es "nicht unüblich", dass Verdächtige von Polizisten verhaftet würden; jedermann, der gesehen werde, wenn er den Grund eines sehr bekannten und wichtigen Häftlings oder Beschuldigten betrete, laufe Gefahr, sich auf der Liste der Verdächtigen wiederzufinden. Allerdings sei es richtig, dass eine Person, die einfach nur auf dem Gelände von römisch 40 anwesend sei, von der Regierung nicht verfolgt werde. Eine strafrechtliche Verfolgung könne natürlich immer möglich sein, abhängig vom Bericht der Sicherheitsbeamten. Der Anfragebeantwortung sind eine Biographie des Vetrauensanwaltes sowie ein Schreiben über die Art der Recherche beigelegt.

6. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer durch die Verwaltungsbehörde am 30.05.2011 einvernommen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich führte er an, in der Grundversorgung zu sein und keine familiären oder persönlichen Beziehungen in Österreich zu haben. Er nehme an einem Deutschkurs teil. Er wolle hier in Österreich bleiben. Weiters wolle er eine weitere Bestätigung bezüglicher seiner medizinischen Ausbildung vorlegen, welche in Kopie zum Akt genommen wurde.

Zu XXXX(dem Auskunftsgeber) befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass dieser ein Freund von ihm sei. Er habe diesen 2003 kennengelernt. Er selbst hätte Verbindungen zur UDP seit 2000, Mitglied sei er erst 2004 geworden. Er hätte einmal einen Ausweis gehabt, wo dieser sei, wisse er nicht mehr. Vielleicht habe diesen sein Freund. Er wisse nicht, wann und wo er seinen Ausweis zuletzt gesehen habe. Ausgestellt worden sei dieser im Jahr 2004. Auf Vorhalt, dass er bei seiner Einvernahme in Graz angegeben habe, dass niemand seine Mitgliedschaft bei der UDP bestätigen könne sowie er auch keinen Ausweis habe und jetzt angebe, dass sein Freund bei der UDP Sekretär sei sowie im Zuge der Recherchen durch den Vertrauensanwalt in Gambia eine Kopie seines Mitgliedsausweises eingesehen worden sei, entgegnete der Beschwerdeführer wie folgt: Er könne sich an die Frage erinnern. Er wäre gefragt worden, ob er bei der UDP wäre, er hätte dies bejaht. Die Frage nach einem Mitgliedsausweis habe er verneint, weil es damals während seiner Beschäftigung im Spital nicht gut gewesen wäre, im Besitze eines Mitgliedsausweises zu sein. Auf erneuten Vorhalt, dass die Einvernahme im Jänner 2011 gewesen sei und er gefragt worden sei, ob jemand seine Tätigkeit bei der UDP bestätigen könne, meinte der Beschwerdeführer, da müsse er die Frage falsch verstanden habe.

Sodann wurden mit dem Beschwerdeführer die Erhebungsergebnisse des Vertrauensanwaltes erörtert und ihm vorgehalten, dass sich keine Heinweise ergeben hätten, wonach er in Gambia als Oppositioneller bekannt sei sowie dass Personen, die sich "einfach nur" auf dem Gelände von XXXX befinden, von der Regierung verfolgt würden, legte der Beschwerdeführer dar, es stimme, dass er nur ein einfaches Mitglied der UDP gewesen sei und in XXXX keine aktive Funktion innegehabt hätte, da er nicht dort geboren sei.Sodann wurden mit dem Beschwerdeführer die Erhebungsergebnisse des Vertrauensanwaltes erörtert und ihm vorgehalten, dass sich keine Heinweise ergeben hätten, wonach er in Gambia als Oppositioneller bekannt sei sowie dass Personen, die sich "einfach nur" auf dem Gelände von römisch 40 befinden, von der Regierung verfolgt würden, legte der Beschwerdeführer dar, es stimme, dass er nur ein einfaches Mitglied der UDP gewesen sei und in römisch 40 keine aktive Funktion innegehabt hätte, da er nicht dort geboren sei.

Er sei aber von den Sicherheitskräften befragt worden, weshalb er große Probleme bekommen habe. Er habe schon das letzte Mal zum Ausdruck gebracht, dass er am Putschversuch nicht beteiligt gewesen sei. Er wäre aber gegen das Regime in seinem Heimatland. Auf weiteren Vorhalt der Länderfeststellungen zu Gambia, erwiderte der Beschwerdeführer, dass seine Heimat kein sicherer Ort für die Opposition sei. Man könne dort nicht frei sprechen. Er habe aus seiner Heimat flüchten müssen, nun bitte er um Schutz.

7. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 08.06.2011 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 ab. Gleichzeitig wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia gemäß § 10 AsylG 2005 ausgesprochen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe hätten mangels Glaubhaftmachung den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden können.7. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 08.06.2011 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 ab. Gleichzeitig wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 ausgesprochen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe hätten mangels Glaubhaftmachung den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden können.

Unter den Feststellungen zu Gambia wurde unter anderem ausgeführt, dass sich die Menschenrechtslage seit dem letzten Putschversuch 2006 verschlechtert habe. Die Gewaltenteilung werde durch die Machtfülle des Präsidenten untergraben. Darunter leide vor allem die Unabhängigkeit der Justiz, individuelle Freiheitsrechte würden eingeschränkt werden. Der Geheimdienst NIA spiele dabei eine entscheidende Rolle. Die NIA sei zwar nicht dazu ermächtigt, polizeilich zu ermitteln, jedoch übe sie in der Praxis polizeiliche Funktionen aus, wie Befragungen von Verdächtigen und Verhaftungen. Staatliche Organe nähmen vermeintliche Regierungsgegner ohne rechtliche Grundlage fest und hielten sie in Haft, wobei die Haftbedingungen nicht den internationalen Standards entsprächen. Weiters wurde unter Hinweis auf ein Gutachten der Sachverständigen XXXX vom April 2009 für den Asylgerichtshof ausgeführt, dass die UDP eine legale Partei sei, deren einfache Mitglieder keine Verfolgung nur aus diesem Grund zu befürchten hätten. Bestätigungsschreiben der UDP über angebliche Verfolgungen wären bloße Gefälligkeitsbestätigungen ohne realen Hintergrund.Unter den Feststellungen zu Gambia wurde unter anderem ausgeführt, dass sich die Menschenrechtslage seit dem letzten Putschversuch 2006 verschlechtert habe. Die Gewaltenteilung werde durch die Machtfülle des Präsidenten untergraben. Darunter leide vor allem die Unabhängigkeit der Justiz, individuelle Freiheitsrechte würden eingeschränkt werden. Der Geheimdienst NIA spiele dabei eine entscheidende Rolle. Die NIA sei zwar nicht dazu ermächtigt, polizeilich zu ermitteln, jedoch übe sie in der Praxis polizeiliche Funktionen aus, wie Befragungen von Verdächtigen und Verhaftungen. Staatliche Organe nähmen vermeintliche Regierungsgegner ohne rechtliche Grundlage fest und hielten sie in Haft, wobei die Haftbedingungen nicht den internationalen Standards entsprächen. Weiters wurde unter Hinweis auf ein Gutachten der Sachverständigen römisch 40 vom April 2009 für den Asylgerichtshof ausgeführt, dass die UDP eine legale Partei sei, deren einfache Mitglieder keine Verfolgung nur aus diesem Grund zu befürchten hätten. Bestätigungsschreiben der UDP über angebliche Verfolgungen wären bloße Gefälligkeitsbestätigungen ohne realen Hintergrund.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers wurde beweiswürdigend ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nicht plausibel darlegen können, dass er aus begründeter Furcht seine Heimat verlassen habe. Vielmehr habe er während den Einvernahmen den Eindruck erweckt, dass er eine falsche "Verfolgungsgeschichte" aufbauen habe wollen.

Der Sachverhalt wäre vage geschildert worden und hätte sich auf Gemeinplätze beschränkt. Trotz mehrmaliger Nachfragen habe sich sein Vorbringen auf das Argument reduziert, dass er in Gambia verfolgt werden würde, da er als Oppositioneller angesehen worden sei. Er wäre aber nicht in der Lage gewesen, konkrete und detaillierte Angaben über seine angeblichen eigenen Erlebnisse zu machen. So habe er auf Grund der vagen und allgemein gehaltenen Angaben keinen Bezug zu seiner Person herstellen und nicht glaubhaft machen können, dass er das von ihm Geschilderte tatsächlich selbst erlebt hätte.

Nach der Schilderung der angeblichen Fluchtgründe habe die Behörde versucht durch Fragestellungen die vage Schilderung zu hinterfragen. Anstatt konkret auf die Fragen einzugehen, habe er immer wieder versucht auszuweichen und weitere vage Behauptungen aufzustellen. So habe er auf die Frage seiner politischen Betätigung äußerst knapp geantwortet, dass er anderen Leuten davon erzählt hätte, welche "schlechten Dinge" die Regierung mache. Er wäre bei den Meetings der UDP gewesen. Es wären immer wieder kleinere Gruppen zu ihm in die Apotheke gekommen und wäre dort über Politik gesprochen worden. Es sei auch versucht worden die vagen Schilderungen betreffend der Ereignisse am 12. und 13.05.2010 zu hinterfragen, jedoch wären auch diese Antworten knapp und ausweichend gewesen. Auf die Frage, wie sich das zweite Gespräch am 13.05.2010 gestaltet habe, hätte er nur gemeint, dass ihm die gleichen Fragen wie zuvor gestellt worden wären. Ebenso wenig "plastisch" seien seine Schilderungen zur Situation im Hauptquartier gewesen. Der Beschwerdeführer hätte somit nicht plausibel darlegen können, dass er tatsächlich angehalten worden wäre.

Dem Schreiben seines Freundes komme keine Beweiskraft zu, da es sich offensichtlich um ein Gefälligkeitsschreiben handle, welches nicht geeignet sei seine vagen Schilderungen zu untermauern. Insoweit XXXX gegenüber dem Vertrauensanwalt, die im Brief angeführten Angaben wiederholt habe, sei anzuführen, dass dieser offensichtlich versucht habe den Beschwerdeführer durch seine Angaben im gegenständlichen Verfahren zu unterstützen.Dem Schreiben seines Freundes komme keine Beweiskraft zu, da es sich offensichtlich um ein Gefälligkeitsschreiben handle, welches nicht geeignet sei seine vagen Schilderungen zu untermauern. Insoweit römisch 40 gegenüber dem Vertrauensanwalt, die im Brief angeführten Angaben wiederholt habe, sei anzuführen, dass dieser offensichtlich versucht habe den Beschwerdeführer durch seine Angaben im gegenständlichen Verfahren zu unterstützen.

Die Vorlage des Mitgliedsausweises des Beschwerdeführers durch XXXX sei äußerst "verwunderlich", da der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 04.01.2011 angegeben habe, dass niemand bestätigen könne, dass er bei der UDP gewesen sei und es auch keinen Mitgliedsausweis oder dergleichen geben würde.Die Vorlage des Mitgliedsausweises des Beschwerdeführers durch römisch 40 sei äußerst "verwunderlich", da der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 04.01.2011 angegeben habe, dass niemand bestätigen könne, dass er bei der UDP gewesen sei und es auch keinen Mitgliedsausweis oder dergleichen geben würde.

Somit sei es in keinster Weise nachvollziehbar, dass er nicht schon zu Verfahrtensbeginn XXXX als eine Auskunftsperson bezüglich seiner Mitgliedschaft zur UDP bezeichnet und mitgeteilt hätte, dass ein Mitgliedsausweis existierte; dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass XXXX Sekretär für die UDP in XXXX wäre.Somit sei es in keinster Weise nachvollziehbar, dass er nicht schon zu Verfahrtensbeginn römisch 40 als eine Auskunftsperson bezüglich seiner Mitgliedschaft zur UDP bezeichnet und mitgeteilt hätte, dass ein Mitgliedsausweis existierte; dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass römisch 40 Sekretär für die UDP in römisch 40 wäre.

Wie schon unter den Feststellungen festgehalten worden sei, wäre die UDP eine legale Partei, deren einfache Mitglieder keine Verfolgung nur aus diesem Grund zu befürchten hätten. Die Bestätigungsschreiben der UDP über angebliche Verfolgungen wären bloße Gefälligbestätigungen ohne realen Hintergrund. Somit sei es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer wegen der angeblichen Mitgliedschaft zur UDP einer Verfolgungshandlung ausgesetzt wäre.

Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht davon auszugehen wäre, dass jedem Rückkehrer nach Gambia Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, sodass eine Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führe. Weiters sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als gesunder Mann die Möglichkeit haben werde, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, wie er dies vor seiner Ausreise getan habe. Zu Spruchpunkt III legte das Bundesasylamt dar, dass zum Entscheidungszeitpunkt mangels Familienangehöriger in Österreich kein schützenswertes Familienleben iS von Art. 8 EMRK vorliege. Die Ausweisung des Beschwerdeführers wäre zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Zu Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht davon auszugehen wäre, dass jedem Rückkehrer nach Gambia Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, sodass eine Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führe. Weiters sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als gesunder Mann die Möglichkeit haben werde, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, wie er dies vor seiner Ausreise getan habe. Zu Spruchpunkt römisch drei legte das Bundesasylamt dar, dass zum Entscheidungszeitpunkt mangels Familienangehöriger in Österreich kein schützenswertes Familienleben iS von Artikel 8, EMRK vorliege. Die Ausweisung des Beschwerdeführers wäre zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten.

8. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde durch den numehrigen rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers erhoben. Die belangte Behörde lege die Angaben des Einschreiters sowie die im Bescheid zitierten Länderfeststellungen und Erhebungsergebnisse ausschließlich zu seinen Lasten aus und bewege sich die Beweiswürdigung der Entscheidung am Rande einer unstatthaften Vermutung zu Lasten des Einschreiters. Der Beschwerdeführer habe sein Fluchtvorbringen stets konsistent und immer gleichlautend dargelegt. Wenn die Behörde nun erkläre, dass die Angaben des Beschwerdeführers vage geblieben wären, so sei hervorzuheben, dass aus den Einvernahmeprotokollen nicht zu entnehmen sei, welche konkreten Fragen an den Beschwerdeführer gerichtet worden wären, um den Sachverhalt genauer zu erörtern. Die als Nachragen bezeichneten Fragen, welche angeblich nur vage beantwortet worden wären, wären ebenso nur allgemein gefasst gewesen und hätten zum Beispiel "Wollen Sie etwas konkretisieren oder ergänzen?" oder "Können Sie weitere Beweismittel vorlegen?" gelautet. Sie würden jedenfalls nicht die pauschale Übergehung jeglichen Vorbringens des Beschwerdeführers rechtfertigen, sondern bezeichneten lediglich den Willen der Verwaltungsbehörde, das Asylverfahren zu einem negativen Abschluss zu bringen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Mitgliedsausweis sei nicht widersprüchlich, wenn er in seiner ersten Einvernahme angegeben habe keinen Mitgliedsausweis der UDP zu haben, was später dahingehend konkretisiert worden sei, diesen wegen seiner Tätigkeit im Krankenhaus nicht verwendet zu haben. Darüber hinaus hätte sich die Frage lediglich auf den Besitz des Ausweises gerichtet, was unstrittig zum damaligen Zeitpunkt nicht der Fall gewesen sei. Dass bei konkreter Befragung sehr wohl erklärt worden sei, dass der Beschwerdeführer einen solchen Ausweis besessen habe und dieser auch offensichtlich von seinem Freund XXXX vorgelegt worden sei, bestätige nur sein Vorbringen. Die Ansicht der belangten Behörde, wonach einfache Parteimitglieder der UDP keine Verfolgung zu befürchten hätten sowie es sich beim Schreiben von XXXX um ein Gefälligkeitsschreiben handle und diesem daher keine Beweiskraft zukommen, sei verfehlt, wenn sie sich lediglich auf ein Gutachten von XXXX stütze, worin keinerlei Angaben gemacht worden wären, woraus die Gutachterin diesen Schluss ziehe. Selbst wenn man dieser Ansicht folgen sollte, so sei die Definition eines einfachen Mitgliedes aus der Distanz und ohne weitere Erhebungen im konkreten Fall nicht genau zu bestimmen.Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Mitgliedsausweis sei nicht widersprüchlich, wenn er in seiner ersten Einvernahme angegeben habe keinen Mitgliedsausweis der UDP zu haben, was später dahingehend konkretisiert worden sei, diesen wegen seiner Tätigkeit im Krankenhaus nicht verwendet zu haben. Darüber hinaus hätte sich die Frage lediglich auf den Besitz des Ausweises gerichtet, was unstrittig zum damaligen Zeitpunkt nicht der Fall gewesen sei. Dass bei konkreter Befragung sehr wohl erklärt worden sei, dass der Beschwerdeführer einen solchen Ausweis besessen habe und dieser auch offensichtlich von seinem Freund römisch 40 vorgelegt worden sei, bestätige nur sein Vorbringen. Die Ansicht der belangten Behörde, wonach einfache Parteimitglieder der UDP keine Verfolgung zu befürchten hätten sowie es sich beim Schreiben von römisch 40 um ein Gefälligkeitsschreiben handle und diesem daher keine Beweiskraft zukommen, sei verfehlt, wenn sie sich lediglich auf ein Gutachten von römisch 40 stütze, worin keinerlei Angaben gemacht worden wären, woraus die Gutachterin diesen Schluss ziehe. Selbst wenn man dieser Ansicht folgen sollte, so sei die Definition eines einfachen Mitgliedes aus der Distanz und ohne weitere Erhebungen im konkreten Fall nicht genau zu bestimmen.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seiner Apotheke Treffen mit anderen Mitgliedern der UDP abgehalten habe und über politische Dinge gesprochen habe, könne beim derzeit in Gambia herrschenden Regime sehr wohl den Eindruck erwecken, es handle sich nicht nur um ein einfaches Mitglied der UDP, sondern um jemanden, von dem eine Bedrohung durch Aufwiegelung anderer zum Sturz der Regierung, ausgehe.

Die Behörde finde es offensichtlich auch nicht befremdlich, dass sämtliche überprüfbare Angaben des Beschwerdeführers sich bewahrheitet hätten, sondern lege diese ausschließlich zu seinen Lasten aus. Aufgrund der Feststellung der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der UDP und den allgemeinen Feststellungen zu Gambia könne von ihm nicht erwartet werden, weitere Daten und Urkunden bezüglich seiner Verfolgung vorzulegen, da die Kontaktaufnahme und die Sammlung solcher Unterlagen für den Antragsteller mit erheblicher Gefahr verbunden wären. Somit sei die Beweiswürdigung der belangten Behörden mangelhaft und wäre der Bescheid daher zu beheben. Im Übrigen wurde die Zuerkennung aufschiebender Wirkung beantragt.

9. Die Beschwerdevorlage an den erkennenden Gerichtshof erfolgte am 30.06.2011.

II. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005, nach § 68 AVG und in Verfahren nach § 41a AsylG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005, nach Paragraph 68, AVG und in Verfahren nach Paragraph 41 a, AsylG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

3.1. Wie die Beschwerde im vorliegenden Fall zutreffend aufzeigt, stützt das Bundesasylamt die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zentral auf die Aussagen der Gutachterin XXXX vom April 2009, worin sie unter anderem festhält, dass die UDP eine legale Partei sei, deren einfache Mitglieder keine Verfolgung nur aus diesem Grund zu befürchten hätten, sowie dass Bestätigungsschreiben der UDP über angebliche Verfolgungen bloße Gefälligkeitsbestätigungen ohne realen Hintergrund wären. Dabei unterlässt das Bundesasylamt es einerseits sich mit dem Rechercheergebnis des Vertrauensanwaltes näher auseinanderzusetzen, andererseits die Konstellation des vorliegenden Falles ausreichend zu berücksichtigen.3.1. Wie die Beschwerde im vorliegenden Fall zutreffend aufzeigt, stützt das Bundesasylamt die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zentral auf die Aussagen der Gutachterin römisch 40 vom April 2009, worin sie unter anderem festhält, dass die UDP eine legale Partei sei, deren einfache Mitglieder keine Verfolgung nur aus diesem Grund zu befürchten hätten, sowie dass Bestätigungsschreiben der UDP über angebliche Verfolgungen bloße Gefälligkeitsbestätigungen ohne realen Hintergrund wären. Dabei unterlässt das Bundesasylamt es einerseits sich mit dem Rechercheergebnis des Vertrauensanwaltes näher auseinanderzusetzen, andererseits die Konstellation des vorliegenden Falles ausreichend zu berücksichtigen.

So führte der Vertrauensanwalt in seinem Schreiben aus, dass der Sekretär der XXXX ihm bestätigt habe, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Mitglied der UDP sei. Noch überzeugender wäre es gewesen, dass dem Vertrauensanwalt eine Kopie des UDP-Mitgliedsausweises des Beschwerdeführers vorgelegt worden ist. Er bezweifle die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Verhaftung durch Sicherheitsbeamte nicht (sic!). Im Zuge einer Staatskrise und danach sei es nicht unüblich, dass Verdächtige von Polizisten verhaftet würden und jedermann, der gesehen werde, wenn er den Grund eines sehr bekannten und wichtigen Häftlings oder Beschuldigten betrete, Gefahr laufe, sich auf der Liste der Verdächtigen wiederzufinden. Allerdings sei es richtig, dass eine Person, die einfach nur auf dem Gelände von XXXX anwesend sei, von der Regierung nicht verfolgt werde. Eine strafrechtliche Verfolgung könne jedoch immer möglich sein, abhängig vom Bericht der Sicherheitsbeamten. Der Argumentation des Bundesasylamtes, dass die bloße Anwesenheit des Beschwerdeführers daher (quasi abstrakt) nicht geeignet sei, eine Verfolgung auszulösen oder eine latente Gefahr einer solchen akut werden zu lassen, ist daher schon durch eine Gesamtschau dieser Ausführungen der Boden entzogen.So führte der Vertrauensanwalt in seinem Schreiben aus, dass der Sekretär der römisch 40 ihm bestätigt habe, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Mitglied der UDP sei. Noch überzeugender wäre es gewesen, dass dem Vertrauensanwalt eine Kopie des UDP-Mitgliedsausweises des Beschwerdeführers vorgelegt worden ist. Er bezweifle die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Verhaftung durch Sicherheitsbeamte nicht (sic!). Im Zuge einer Staatskrise und danach sei es nicht unüblich, dass Verdächtige von Polizisten verhaftet würden und jedermann, der gesehen werde, wenn er den Grund eines sehr bekannten und wichtigen Häftlings oder Beschuldigten betrete, Gefahr laufe, sich auf der Liste der Verdächtigen wiederzufinden. Allerdings sei es richtig, dass eine Person, die einfach nur auf dem Gelände von römisch 40 anwesend sei, von der Regierung nicht verfolgt werde. Eine strafrechtliche Verfolgung könne jedoch immer möglich sein, abhängig vom Bericht der Sicherheitsbeamten. Der Argumentation des Bundesasylamtes, dass die bloße Anwesenheit des Beschwerdeführers daher (quasi abstrakt) nicht geeignet sei, eine Verfolgung auszulösen oder eine latente Gefahr einer solchen akut werden zu lassen, ist daher schon durch eine Gesamtschau dieser Ausführungen der Boden entzogen.

3.1.1. Unter Berücksichtigung des eben Gesagten im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer geschilderten und nicht widerlegten früheren politischen Exponiertheit seiner Person (und seines Vaters), erscheint es sehr wohl als denkmöglich, dass er durch seinen Besuch im Haus von XXXX tatsächlich wieder ins Blickfeld der gambischen Behörden geraten ist und sich daraus (unterstellte staatsfeindliche politische Gesinnung) eine asylrelevante politische Verfolgung ergeben könnte (vgl aus der diesbezüglichen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes, die sich umfassend mit der Lage in Gambia - in einer für das Bundesasylamt verbindlichen Art und Weise - auseinandersetzt etwa zuletzt AsylGH 09.01.2012, A2 415.473-1/2010/30E).3.1.1. Unter Berücksichtigung des eben Gesagten im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer geschilderten und nicht widerlegten früheren politischen Exponiertheit seiner Person (und seines Vaters), erscheint es sehr wohl als denkmöglich, dass er durch seinen Besuch im Haus von römisch 40 tatsächlich wieder ins Blickfeld der gambischen Behörden geraten ist und sich daraus (unterstellte staatsfeindliche politische Gesinnung) eine asylrelevante politische Verfolgung ergeben könnte vergleiche aus der diesbezüglichen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes, die sich umfassend mit der Lage in Gambia - in einer für das Bundesasylamt verbindlichen Art und Weise - auseinandersetzt etwa zuletzt AsylGH 09.01.2012, A2 415.473-1/2010/30E).

3.1.2. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass in manchen Beschwerdeverfahren gambischer Staatsbürger Bestätigungsschreiben der UDP vorgelegt wurden, die in einer Gesamtbetrachtung als Gefälligbestätigungen zu bewerten waren, jedoch wäre eine pauschale Bewertung aller Bestätigungsschreiben der UDP als solche zu weitgreifend. Das, durch das Bundesasylamt in diesem Zusammenhang im Übrigen zu weit interpretierte, länderkundliche Gutachten von XXXX bezog sich auf andere Arten von Schreiben aus einem früheren Zeitraum als gegenständlich und kann ihm daher diesbezüglich gegenständlich keine entscheidende Bedeutung zugemessen werden.3.1.2. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass in manchen Beschwerdeverfahren gambischer Staatsbürger Bestätigungsschreiben der UDP vorgelegt wurden, die in einer Gesamtbetrachtung als Gefälligbestätigungen zu bewerten waren, jedoch wäre eine pauschale Bewertung aller Bestätigungsschreiben der UDP als solche zu weitgreifend. Das, durch das Bundesasylamt in diesem Zusammenhang im Übrigen zu weit interpretierte, länderkundliche Gutachten von römisch 40 bezog sich auf andere Arten von Schreiben aus einem früheren Zeitraum als gegenständlich und kann ihm daher diesbezüglich gegenständlich keine entscheidende Bedeutung zugemessen werden.

3.1.3. Somit hätte die Verwaltungsbehörde bei noch bestehenden Zweifeln am Vorbringen des Beschwerdeführers weitere Ermittlungen durch den Vertrauensanwalt durchführen müssen, etwa die Befragung der Gattin von XXXX oder einer anderen geeigneten Person zum Beschwerdeführer.3.1.3. Somit hätte die Verwaltungsbehörde bei noch bestehenden Zweifeln am Vorbringen des Beschwerdeführers weitere Ermittlungen durch den Vertrauensanwalt durchführen müssen, etwa die Befragung der Gattin von römisch 40 oder einer anderen geeigneten Person zum Beschwerdeführer.

3.1.4. Insoweit das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführer in seinem Befragungen als vage bezeichnet, widerspricht dies über weite Strecken der Aktenlage (vgl in diesem Zusammenhang auch VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0430).3.1.4. Insoweit das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführer in seinem Befragungen als vage bezeichnet, widerspricht dies über weite Strecken der Aktenlage vergleiche in diesem Zusammenhang auch VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0430).

Die Argumentation hinsichtlich der Bedeutung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Überprüfung seiner UDP-Mitgliedschaft nicht zeitgerecht vorgetragen hätte, überzeugt schon deshalb nicht, da das gegenwärtig behaupterermaßen verfolgungsauslösende Moment an der (unterstellten) Nähe zu General XXXX ansetzt (dass dieser und potentiell Teile seines Umfeldes aktuell als verfolgt zu gelten haben, zeigt sich aus den eigenen Feststellungen des Bundesasylamtes über die jüngst ergangenen Todesurteile gegen ihn und andere) und nicht an der bloßen Mitgliedschaft zur UDP als solche.Die Argumentation hinsichtlich der Bedeutung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Überprüfung seiner UDP-Mitgliedschaft nicht zeitgerecht vorgetragen hätte, überzeugt schon deshalb nicht, da das gegenwärtig behaupterermaßen verfolgungsauslösende Moment an der (unterstellten) Nähe zu General römisch 40 ansetzt (dass dieser und potentiell Teile seines Umfeldes aktuell als verfolgt zu gelten haben, zeigt sich aus den eigenen Feststellungen des Bundesasylamtes über die jüngst ergangenen Todesurteile gegen ihn und andere) und nicht an der bloßen Mitgliedschaft zur UDP als solche.

3.1.5. Zu der aktuellen Situation von XXXX und seinem Umfeld wären vom Bundesasylamt (wenn nicht die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in fundierter Form verneint wird, wozu wie erwähnt insbesondere eine ergänzte Vor-Ort Recherche und vertiefte Befragung erforderlich sein wird) im Übrigen auch zusätzliche Feststellungen dazu auf neuestem Stand in das Verfahren einzuführen (gewesen), was das Bundesasylamt bisher nicht gemacht hat.3.1.5. Zu der aktuellen Situation von römisch 40 und seinem Umfeld wären vom Bundesasylamt (wenn nicht die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in fundierter Form verneint wird, wozu wie erwähnt insbesondere eine ergänzte Vor-Ort Recherche und vertiefte Befragung erforderlich sein wird) im Übrigen auch zusätzliche Feststellungen dazu auf neuestem Stand in das Verfahren einzuführen (gewesen), was das Bundesasylamt bisher nicht gemacht hat.

3.2. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - individuell unzureichende Feststellungen, qualifiziert unschlüssige Beweiswürdigung derselbigen (siehe oben), hat das Bundesasylamt jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens sowie der Länderfeststellungen nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat

3.3. Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von § 18 AsylG 2005/§ 28 AsylG 1997 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.3.3. Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005/§ 28 AsylG 1997 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.

3.4. Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.3.4. Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.

4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, trotz der bisher relativ langen Dauer des Beschwerdeverfahrens, eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG.4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, trotz der bisher relativ langen Dauer des Beschwerdeverfahrens, eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.

5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß neuerlich an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Im Zusammenhang mit der Ausweisungsentscheidung wird gegebenenfalls eine aktuelle Abwägung im Sinne des § 10 Abs 2 AsylG 2005 durchzuführen sein.5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß neuerlich an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Im Zusammenhang mit der Ausweisungsentscheidung wird gegebenenfalls eine aktuelle Abwägung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 durchzuführen sein.

6. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den rechtsfreundlichen Vertreter konnten weitere Erwägungen entfallen, als im gegenständlichen Verfahrenstyp die aufschiebende Wirkung ex lege immer bestand.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, politische Gesinnung, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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