Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C14 422178-1/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer in der Beschwerdesache des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2011, Zahl: 11 10.710-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer in der Beschwerdesache des römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2011, Zahl: 11 10.710-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akten des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, und des Asylgerichtshofes.
I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 17.09.2011 nach laut seinen Angaben am 15.09.2011 erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: AsylG). Am 18.09.2011 fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommandos Baden, Polizeiinspektion Traiskirchen/EAST, statt. Am 05.10.2011 fand vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, eine niederschriftliche Einvernahme des BF im Asylverfahren statt.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 17.09.2011 nach laut seinen Angaben am 15.09.2011 erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, einen Antrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (in der Folge: AsylG). Am 18.09.2011 fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommandos Baden, Polizeiinspektion Traiskirchen/EAST, statt. Am 05.10.2011 fand vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, eine niederschriftliche Einvernahme des BF im Asylverfahren statt.
Mit Bescheid vom 17.09.2011, XXXX, erließ die Bundespolizeidirektion XXXX, eine mit 18 Monaten befristete Rückkehrentscheidung wegen Mittellosigkeit, die mit 01.10.2011 in Rechtskraft erwachsen ist.Mit Bescheid vom 17.09.2011, römisch 40 , erließ die Bundespolizeidirektion römisch 40 , eine mit 18 Monaten befristete Rückkehrentscheidung wegen Mittellosigkeit, die mit 01.10.2011 in Rechtskraft erwachsen ist.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, konnte der BF keine klaren Angaben machen.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für seine Identität oder sein sonstiges Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisan-träge gestellt.
I.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 07.10.2011, Zahl: 11 10.710-BAG, zugestellt am 10.10.2011, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).römisch eins.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 07.10.2011, Zahl: 11 10.710-BAG, zugestellt am 10.10.2011, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem BF den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt römisch drei.).
Eine (asylrelevante) Verfolgung in Afghanistan liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig.
I.3. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 19.10.2011, mit Poststempel vom 20.10.2011, mit der der Bescheid dem Vorbringen nach gesamtinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde. Der BF bean-tragte sinngemäß:römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 19.10.2011, mit Poststempel vom 20.10.2011, mit der der Bescheid dem Vorbringen nach gesamtinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde. Der BF bean-tragte sinngemäß:
festzustellen, dass er Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG und der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK) sei,festzustellen, dass er Flüchtling im Sinne des Paragraph 3, AsylG und der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK) sei,
die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG und die Feststellung, dass die Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei,die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG und die Feststellung, dass die Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei,
die Feststellung, dass die Ausweisung nach Afghanistan gemäß § 10 Abs. 1 AsylG unzulässig sei,die Feststellung, dass die Ausweisung nach Afghanistan gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG unzulässig sei,
die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof.
In der Beschwerde wurde insbesondere moniert, dass sein Vorbringen nicht "entsprechend gewürdigt worden sei". Das Bundesasylamt sei seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Der BF sei im Iran geboren, eine Rückkehr nach Afghanistan widerspreche daher Art. 3 EMRK. Die vorgebrachten Feststellungen zu Afghanistan wären nicht gewürdigt oder mit den Umständen des konkreten Falles in Verbindung gesetzt worden, was vor allem Auswirkungen auf die Entscheidung in Spruchpunkt II. habe.In der Beschwerde wurde insbesondere moniert, dass sein Vorbringen nicht "entsprechend gewürdigt worden sei". Das Bundesasylamt sei seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Der BF sei im Iran geboren, eine Rückkehr nach Afghanistan widerspreche daher Artikel 3, EMRK. Die vorgebrachten Feststellungen zu Afghanistan wären nicht gewürdigt oder mit den Umständen des konkreten Falles in Verbindung gesetzt worden, was vor allem Auswirkungen auf die Entscheidung in Spruchpunkt römisch zwei. habe.
I.4. Die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt langte am 31.10.2011 beim Asylgerichtshof ein.römisch eins.4. Die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt langte am 31.10.2011 beim Asylgerichtshof ein.
II. Beweisaufnahme:römisch zwei. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:
Seitens des BF wurden auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keine Beweismittel oder sonstige Belege zu seiner Identität und zu seinem Fluchtvorbringen vorgelegt.
III. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:römisch drei. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:
III.1. Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:römisch drei.1. Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
Zur Person des BF, zu seinen Fluchtgründen sowie zu seiner Reiseroute:
Der BF führt den Namen XXXX, sei Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, zugehörig zur Volksgruppe der Hazara und bekenne sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Er sei ledig, ein Teil seiner Familie halte sich in der Türkei, ein anderer in Österreich auf. Er sei im Iran geboren, nie in Afghanistan aufhältig gewesen und spricht Dari und Farsi.Der BF führt den Namen römisch 40 , sei Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, zugehörig zur Volksgruppe der Hazara und bekenne sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Er sei ledig, ein Teil seiner Familie halte sich in der Türkei, ein anderer in Österreich auf. Er sei im Iran geboren, nie in Afghanistan aufhältig gewesen und spricht Dari und Farsi.
Eindeutige Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zur Herkunft des BF und zu seinem nächsten persönlichen Umfeld und seinen Lebensbedingungen können in diesem Stadium des Verfahrens nicht getroffen werden.
Die Identität des BF konnte nicht geklärt werden, da er trotz Aufforderung durch das Bundesasylamt keine unbedenklichen Identitätsdokumente oder sonstigen Bescheinigungsmittel im Original vorlegen konnte oder wollte. Auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof (Beschwerdeschrift) blieb er jeglichen Nachweis seiner Identität schuldig. Nähere Ausführungen zu dieser Problematik werden in Folge getätigt.
Die Ausreise des BF aus dem Iran erfolgte nach Angaben des BF schlepperunterstützt im November 2010 gemeinsam mit seiner Familie. In der Türkei habe er seine Mutter und einen Bruder verloren, der BF sei mit einem weiteren Bruder und seiner Schwester mit einem Schlauchboot nach Griechenland gebracht worden. Vor einem dreiviertel Jahr wären seine Geschwister nach Österreich gebracht worden. Der BF sei dann später in einem LKW versteckt über ihm unbekannte Länder nach Österreich gereist. Die Feststellungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus dem Iran stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine weitere Überprüfung erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht relevant waren.
Die Fluchtgründe des BF wurden von diesem zuletzt - ohne nähere Ausführungen - im Wesentlichen wie folgt geschildert:
Er sei im Iran von der Polizei geschlagen worden und könne nicht nach Afghanistan zurück, da die Taliban ihn verfolgen würden.
III.2. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung.römisch drei.2. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung.
Im Rahmen der Erstbefragung am 18.09.2011 gab der BF in Dari an, dass er in Teheran/Iran geboren worden sei. Sein Vater sei vor etwa 12 Jahren verstorben sei. Seine Mutter und ein Bruder hielten sich derzeit vermutlich in der Türkei auf, ein Bruder und eine Schwester des BF wären in Österreich, vermutlich in Innsbruck. Er habe von 2000 bis 2009 in Teheran als Warenverpacker gearbeitet.
Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass er niemals in Afghanistan gelebt habe. Er habe im Iran keine Schule besuchen dürfen (am 05.10.2011 gab der BF an, dass er ein Jahr lang die Schule besucht habe, die Nachbarin sei Lehrerin gewesen und habe ihn ein Jahr lang unterrichtet), die iranische Polizei habe ihn und seine Mutter mehrmals geschlagen, weshalb er mit seiner Familie geflüchtet sei. In den Iran wolle er nicht zurück, da die Polizei dort sehr schlecht sei, in Afghanistan habe er nie gelebt.
In der Einvernahme am 05.10.2011 gab der BF in Farsi befragt an, dass Mutter und Bruder nach wie vor in der Türkei wären, ein Bruder und eine Schwester wären vermutlich in Jennersdorf. Dies konnte seitens des Bundesasylamtes nicht verifiziert werden.
Der BF gab auf Rückfrage und im Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben an, dass er nicht wisse, weshalb sie den Iran verlassen hätten. Seine Mutter habe das Land verlassen und er sei mitgegangen.
Der Vater sei nach Afghanistan zurückgekehrt, aber sie wären nicht mitgegangen. Ein Freund habe ihnen erzählt, dass der Vater erschossen worden sei. Die Mutter habe gesagt, dass man sie in Afghanistan töten werde. Die Paschtunen hätten etwas gegen sie, er habe auch hier Probleme mit diesen Afghanen.
Der BF konnte nicht angeben, wann seine Eltern in den Iran gezogen wären.
Nach weiteren Problemen in Afghanistan befragt gab der BF an, dass ein Onkel väterlicherseits einem Mädchen in Afghanistan zur Flucht verholfen habe und dass sein Vater bei seiner Rückkehr nach Afghanistan von den Taliban getötet worden sei. Es sei wegen der Feindschaft der Taliban zu dem Onkel in Afghanistan für sie gefährlich, habe die Mutter erzählt.
Der BF wurde mehrmals aufgefordert, seine Angaben zum Fluchtgrund zu konkretisieren, wobei er immer angab, nichts darüber zu wissen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der BF bei der Ersteinvernahme angab, die iranische Polizei habe ihn und seine Mutter mehrmals geschlagen, weshalb er mit seiner Familie geflüchtet sei, vor dem Bundesasylamt gab er an, nicht zu wissen, weshalb sie den Iran verlassen hätten. Eine angebliche Tötung des Vaters in Afghanistan tat der BF mit einem einzigen Satz ab. Selbst wenn man von einem niederen Bildungsgrad des BF ausgehen will, sollte es ihm möglich sein, die angeblichen zentralen Probleme der eigenen Familie - auch wenn deren Wurzeln in der Vergangenheit oder in einem anderen Staat liegen - mit eigenen Worten in mehreren Sätzen zu umreißen.
In der Beschwerde vom 19.10.2011 führte der BF zu seinem Fluchtgrund nichts aus.
Aus einer Gesamtschau der Angaben des BF im gesamten Verfahren konnte zwar insofern weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine dergestaltige Verfolgung für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten, jedoch stellt sich dabei letztendlich doch die Frage des eigentlichen Herkunftsstaates des BF, der - in Zusammenschau mit den entsprechenden Länderfeststellungen - für eine abschließende amtswegige Prüfung des BF von Bedeutung ist.
Unbestritten ist, dass den BF im Asylverfahren eine Mitwirkungspflicht trifft und dass er sein Vorbringen glaubhaft zu machen hat.
Die Grenze der Ermittlungs- und Befragungspflicht des Bundesasylamtes ist jedenfalls dort anzusetzen, wo klar zu erkennen ist, dass der BF nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, genaue und detaillierte Angaben zu seinen Fluchtgründen zu machen.
Es wird regelmäßig im Einzelfall zu beurteilen sein, wie tief eine Befragung zu gehen hat und ob dem BF aus der Situation und der Fragestellung heraus klar sein musste, dass die umfassende und genaue Schilderung seiner Fluchtgründe essenziell für den begehrten Schutzumfang ist.
Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass der BF zur Frage seines tatsächlichen Herkunftsstaates keine schlüssigen Angaben machen kann. Er gibt zwar an, afghanischer Staatsbürger zu sein, andererseits will er nie in Afghanistan gewesen sein und kann zu diesem Land (über die Fragen nach einer eventuellen Verfolgung) keinerlei Angaben machen. Andererseits sind auch die Angaben hinsichtlich des Aufenthaltes im Iran widersprüchlich und mehr als oberflächlich. Das Bundesasylamt ging jedoch ohne weitere Prüfung davon aus, dass der BF afghanischer Staatsangehöriger sei und befragte den BF in dieser Richtung nicht weiter. Tatsächlich ist die Feststellung, dass sich aus den Sprach- und Landeskenntnissen des BF ergebe, dass er Staatsangehöriger von Afghanistan sei, ein wenig spekulativ.
Insbesondere auch die Frage der Zuerkennung des subsidiären Schutzes ist nicht in dieser Art zu lösen. Diesbezüglich mangelt es der Befragung durch das Bundesasylamt ebenfalls am geeigneten Versuch einer Feststellung des Herkunftsstaates (wobei gegebenenfalls auf § 8 Abs. 6 AsylG zurückzugreifen gewesen wäre).Insbesondere auch die Frage der Zuerkennung des subsidiären Schutzes ist nicht in dieser Art zu lösen. Diesbezüglich mangelt es der Befragung durch das Bundesasylamt ebenfalls am geeigneten Versuch einer Feststellung des Herkunftsstaates (wobei gegebenenfalls auf Paragraph 8, Absatz 6, AsylG zurückzugreifen gewesen wäre).
Wie das Bundesasylamt - im Falle der Annahme von Afghanistan als Herkunftsstaat - zu dem Ergebnis kommt, dass dem BF bei einer Rückkehr eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zu Teil werde, kann ohne weitergehende Begründung so nicht nachvollzogen werden. Dass der BF vor dem Bundesasylamt nicht behauptet oder sonst darauf hingewiesen hätte, dass auf Grund der derzeitigen allgemeinen Versorgungssituation in Afghanistan oder mangels sonstiger Unterstützung für ihn eine Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich sei, entspricht nicht der Aktenlage. Der BF gab vielmehr an, dass er nie in Afghanistan gewesen sei (die Frage nach der Glaubwürdigkeit ist an dieser Stelle nicht weiter zu behandeln und vom Bundesasylamt zu klären), und nach näheren sozialen Umständen wurde der BF nicht gefragt, was in diesem speziellen Fall wohl nötig gewesen wäre, da der BF seinem Wissenstand zufolge wohl davon ausgehen konnte, dass mit der Behauptung, er sei nie in Afghanistan gewesen, alles Wesentliche gesagt sei. Gegebenenfalls wäre in der Bescheidbegründung darauf einzugehen gewesen, dass sich der BF nie in Afghanistan aufgehalten habe.
IV. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch vier. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) in Kraft getreten. Nachdem der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 17.09.2011 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 idgF zur Anwendung.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) in Kraft getreten. Nachdem der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 17.09.2011 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 idgF zur Anwendung.
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem AsylG, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem AsylG, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäßGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß
§ 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG ausgeführt: Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ausgeführt: Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden.
Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200).Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200).
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389).
Aufgrund des augenscheinlich mangelhaften Ermittlungsverfahrens der Erstbehörde hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen.
Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde somit gegen die in
§ 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG iVm § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen darstellt, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.Paragraph 18, Absatz eins, AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen darstellt, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Wenn das Bundesasylamt letztendlich zu dem Schluss kommen sollte, dass das Vorbringen des BF unglaubwürdig oder nicht asylrelevant sei, hat dieser - klar und nachvollziehbar zu begründenden - Feststellung eine Befragung voranzugehen, die es dem BF ermöglicht, alle seinem Vorbringen dienlichen Angaben zu machen. Selbst wenn die Verpflichtung des Bundesasylamtes zur Fragestellung auch gewisse Grenzen hat, ist jedenfalls zu versuchen, die grundlegenden Eckpunkte eines Asylverfahrens (etwa den Herkunftsstaat) einigermaßen zweifelsfrei festzustellen, beziehungsweise festzustellen, weshalb dies eben (etwa aufgrund der Angaben des BF) nicht möglich gewesen sei und die Entscheidung entsprechend abzufassen und zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Diesbezüglich wäre zu versuchen, durch entsprechendes Befragen oder geeignet scheinende Erhebungen den Herkunftsstaat des BF zu ermitteln und unter Zugrundelegung der diesbezüglichen Länderfeststellungen eine Beurteilung der vorgebrachten Fluchtgründe zu treffen und amtswegig eine asylrelevante Verfolgung zu prüfen. Auch die Frage des subsidiären Schutzes wäre unter den oben angeführten Prämissen zu prüfen.
Somit ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG.Somit ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.
Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Erstbehörde zur neuerlichen Prüfung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs die Ermittlungsergebnisse dem BF zur Kenntnis zu bringen haben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Befragung, Ermittlungspflicht, Identität, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, SicherheitslageZuletzt aktualisiert am
30.04.2012