TE AsylGH Erkenntnis 2012/2/28 D3 242569-3/2011

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Veröffentlicht am 28.02.2012
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Norm

AsylG 2005 §7 Abs1
AsylG 2005 §7 Abs4
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D3 242569-3/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2011, Zahl 03 25.395/2-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2011, Zahl 03 25.395/2-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), ersatzlos behoben.Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, gelangte als Minderjähriger gemeinsam mit seinen Eltern und seinen beiden Geschwistern unter Umgehung der Grenzkontrollen am 23.08.2003 in das Bundesgebiet und stellte am 24.08.2003 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Die gesetzliche Vertreterin wurde hiezu am 02.10.2003 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen, wobei sie für den Beschwerdeführer einen Asylerstreckungsantrag in Bezug auf dessen Vater stellte.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.2003, Zl. 03 25.395-BAE, wurde der Asylantrag unter Berufung auf § 4 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.2003, Zl. 03 25.395-BAE, wurde der Asylantrag unter Berufung auf Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen am 02.10.2003 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 09.10.2003 Berufung erhoben. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.05.2004, Zl. 242.569/0-VI/42/03, wurde diese Berufung gemäß § 44 Abs. 5 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen.Gegen diesen am 02.10.2003 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 09.10.2003 Berufung erhoben. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.05.2004, Zl. 242.569/0-VI/42/03, wurde diese Berufung gemäß Paragraph 44, Absatz 5, AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen.

Der Vater des Beschwerdeführers wurde in der Folge am 03.08.2004 nochmals vor dem Bundesasylamt einvernommen. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag in Spruchteil I des Bescheides vom 04.08.2004 unter Berufung auf § 7 AsylG 1997 ab; in Spruchteil II stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig sei; unter einem wurde der Beschwerdeführer unter Spruchteil III des Bescheides unter Berufung auf § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Der Vater des Beschwerdeführers wurde in der Folge am 03.08.2004 nochmals vor dem Bundesasylamt einvernommen. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag in Spruchteil römisch eins des Bescheides vom 04.08.2004 unter Berufung auf Paragraph 7, AsylG 1997 ab; in Spruchteil römisch zwei stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zulässig sei; unter einem wurde der Beschwerdeführer unter Spruchteil römisch drei des Bescheides unter Berufung auf Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

Gegen diesen am 06.08.2004 zugestellten Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.10.2007, Zahl:

242.569/1/3E-VI/42/04, wurde dem Beschwerdeführer schließlich gemäß § 7 AsylG Asyl gewährt und gleichzeitig gemäß § 12 leg.cit. festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde darin zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Familienangehöriger seines Vaters, welchem Asyl gewährt worden war, ebenfalls Asyl zu gewähren gewesen sei.242.569/1/3E-VI/42/04, wurde dem Beschwerdeführer schließlich gemäß Paragraph 7, AsylG Asyl gewährt und gleichzeitig gemäß Paragraph 12, leg.cit. festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde darin zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Familienangehöriger seines Vaters, welchem Asyl gewährt worden war, ebenfalls Asyl zu gewähren gewesen sei.

Anlässlich der Einvernahme des Vaters des Beschwerdeführers vom 06.07.2011 stellte sich heraus, dass die Ehe der Eltern des Beschwerdeführers geschieden worden ist und der Vater keinen Kontakt mehr zu den Kindern habe, weshalb das Bundesasylamt in seinem Aktenvermerk vom 16.08.2011 davon ausging, dass sich die Umstände, welche zur Asylzuerkennung geführt haben, eine grundsätzliche Änderung erfahren hätten.

Anlässlich der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, vom 29.09.2011 im Rahmen des eingeleiteten Aberkennungsverfahrens gab die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers über Befragen zusammengefasst an, seit Oktober 2010 geschieden zu sein. Ihre Kinder würden noch mit ihrem Vater telefonieren und er besuche sie auch. Sie persönlich habe keine Fluchtgründe, aber es gebe Befürchtungen wegen des Ehemannes, sie wolle nicht dorthin zurückkehren. Er sei zur Fahndung ausgeschrieben gewesen und werde noch immer verfolgt. Auch ihr minderjähriger Sohn XXXX habe keine eigenen Fluchtgründe. Für die Tochter XXXX habe der Jugendwohlfahrtsträger das Sorgerecht. Es sei ihr seit 5 Monaten verboten worden, diese zu besuchen, sie hätten nur telefonischen Kontakt. Sie und ihre Söhne würden in Österreich arbeiten, sie habe Deutschkurse besucht und konnte sich auf Deutsch ausdrücken. Im Herkunftsstaat würden noch ihre Muter, ein Bruder und zwei Schwestern leben. Der Sohn XXXX gab auf Befragen an, von 2004 bis vor einem Jahr bei XXXX Fußball gespielt zu haben. Er versuche den Hauptschulabschluss nachzuholen und arbeite bei XXXX. Zu den ihr ausgefolgten Länderberichten hat die Mutter des Beschwerdeführers keine Stellungnahme abgegeben.Anlässlich der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, vom 29.09.2011 im Rahmen des eingeleiteten Aberkennungsverfahrens gab die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers über Befragen zusammengefasst an, seit Oktober 2010 geschieden zu sein. Ihre Kinder würden noch mit ihrem Vater telefonieren und er besuche sie auch. Sie persönlich habe keine Fluchtgründe, aber es gebe Befürchtungen wegen des Ehemannes, sie wolle nicht dorthin zurückkehren. Er sei zur Fahndung ausgeschrieben gewesen und werde noch immer verfolgt. Auch ihr minderjähriger Sohn römisch 40 habe keine eigenen Fluchtgründe. Für die Tochter römisch 40 habe der Jugendwohlfahrtsträger das Sorgerecht. Es sei ihr seit 5 Monaten verboten worden, diese zu besuchen, sie hätten nur telefonischen Kontakt. Sie und ihre Söhne würden in Österreich arbeiten, sie habe Deutschkurse besucht und konnte sich auf Deutsch ausdrücken. Im Herkunftsstaat würden noch ihre Muter, ein Bruder und zwei Schwestern leben. Der Sohn römisch 40 gab auf Befragen an, von 2004 bis vor einem Jahr bei römisch 40 Fußball gespielt zu haben. Er versuche den Hauptschulabschluss nachzuholen und arbeite bei römisch 40 . Zu den ihr ausgefolgten Länderberichten hat die Mutter des Beschwerdeführers keine Stellungnahme abgegeben.

Mit Bescheid vom 28.10.2011, Zl. 03 25.395/2-BAE, erkannte das Bundesasylamt den dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.10.2007, GZ. 242.569/1/6E-VI/42/04, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und Absatz 5 AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer für unzulässig erklärt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 28.10.2011, Zl. 03 25.395/2-BAE, erkannte das Bundesasylamt den dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.10.2007, GZ. 242.569/1/6E-VI/42/04, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5 AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte das Bundesasylamt darin zusammengefasst aus, dass zwar im Rahmen des AsylG 2005 hinsichtlich der Aberkennung des Status des Asylberechtigten eine Familiengleichbehandlung nicht vorgesehen sei, dies jedoch eine Ungleichbehandlung zwischen dem (ehemals) Verfolgten und seinen Familienangehörigen im Fall des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK zur Folge hätte. Es sei dem Beschwerdeführer lediglich auf Grund ihrer Familieneigenschaft zu XXXX die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden, welchem diese mit Bescheid vom 12.09.2011 wieder aberkannt worden sei. Seit Oktober 2010 seien die Eltern geschieden, lebe der Beschwerdeführer bei der Mutter und es liege keine Familieneigenschaft zwischen ihm und seinem Vater mehr vor. Im Zuge des Aberkennungsverfahrens seien keine Umstände hervorgetreten, die eine originäre Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. eine Ablehnung ihrer Rückkehr begründen könnten. Die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erfolge innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung. Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 sei ihr der Status des Asylberechtigten abzuerkennen.Begründend führte das Bundesasylamt darin zusammengefasst aus, dass zwar im Rahmen des AsylG 2005 hinsichtlich der Aberkennung des Status des Asylberechtigten eine Familiengleichbehandlung nicht vorgesehen sei, dies jedoch eine Ungleichbehandlung zwischen dem (ehemals) Verfolgten und seinen Familienangehörigen im Fall des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK zur Folge hätte. Es sei dem Beschwerdeführer lediglich auf Grund ihrer Familieneigenschaft zu römisch 40 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden, welchem diese mit Bescheid vom 12.09.2011 wieder aberkannt worden sei. Seit Oktober 2010 seien die Eltern geschieden, lebe der Beschwerdeführer bei der Mutter und es liege keine Familieneigenschaft zwischen ihm und seinem Vater mehr vor. Im Zuge des Aberkennungsverfahrens seien keine Umstände hervorgetreten, die eine originäre Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. eine Ablehnung ihrer Rückkehr begründen könnten. Die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erfolge innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 sei ihr der Status des Asylberechtigten abzuerkennen.

Gegen diesen Bescheid erhoben der Beschwerdeführer vertreten durch seine Mutter das Rechtsmittel einer Beschwerde. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der Familienangehörigeneigenschaft stelle keinen Aberkennungsgrund gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 dar. Der Bescheid sei rechtswidrig. Die Entscheidung betreffend die Aberkennung von Asyl an den Ehemann bzw. Vater sei noch nicht in Rechtskraft erwachsen und ein Wegfall dessen Verfolgungsgründe könne noch nicht angenommen werden. Der Vollständigkeit halber wurde angeführt, dass im AsylG 2005 eine Gleichbehandlung nicht vorgesehen, sondern dies vielmehr in einer früheren Novelle abgeschafft worden sei, es könne daher dem Gesetz nicht ein gegenteiliger Sinn unterstellt werden. Dies deshalb, weil der Gesetzgeber von der Ungleichbehandlung Kenntnis habe, jedoch in den vielfachen Novellen diesbezüglich keine Änderung vorgenommen habe. Es folgten Ausführungen betreffend den subsidiären Schutz.Gegen diesen Bescheid erhoben der Beschwerdeführer vertreten durch seine Mutter das Rechtsmittel einer Beschwerde. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der Familienangehörigeneigenschaft stelle keinen Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 dar. Der Bescheid sei rechtswidrig. Die Entscheidung betreffend die Aberkennung von Asyl an den Ehemann bzw. Vater sei noch nicht in Rechtskraft erwachsen und ein Wegfall dessen Verfolgungsgründe könne noch nicht angenommen werden. Der Vollständigkeit halber wurde angeführt, dass im AsylG 2005 eine Gleichbehandlung nicht vorgesehen, sondern dies vielmehr in einer früheren Novelle abgeschafft worden sei, es könne daher dem Gesetz nicht ein gegenteiliger Sinn unterstellt werden. Dies deshalb, weil der Gesetzgeber von der Ungleichbehandlung Kenntnis habe, jedoch in den vielfachen Novellen diesbezüglich keine Änderung vorgenommen habe. Es folgten Ausführungen betreffend den subsidiären Schutz.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:

das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;

§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

Gemäß Abs. 2 lit. cit. ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.Gemäß Absatz 2, lit. cit. ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist.

Gemäß Abs. 3 lit. cit. kann das Bundesasylamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.Gemäß Absatz 3, lit. cit. kann das Bundesasylamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.

Gemäß Abs. 4 lit. cit. ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.Gemäß Absatz 4, lit. cit. ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

Gemäß Art. 1 Abschnitt C GFK wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat (Z 1), die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat (Z 2), eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt (Z 3), sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat (Z 4), wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, wobei dies nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden ist, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen (Z 5) oder staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren, wobei dies nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Personen anzuwenden ist, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr früheres Aufenthaltsland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen (Z 6).Gemäß Artikel eins, Abschnitt C GFK wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat (Ziffer eins,), die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat (Ziffer 2,), eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt (Ziffer 3,), sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat (Ziffer 4,), wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, wobei dies nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden ist, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen (Ziffer 5,) oder staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren, wobei dies nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Personen anzuwenden ist, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr früheres Aufenthaltsland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen (Ziffer 6,).

Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK sieht vor, dass die Flüchtlingseigenschaft auch wegen objektiver - im Gegensatz zu den in Z 1 bis 4 angeführten subjektiven - Umstände enden kann und stellt damit auf grundlegende geänderte Umstände im Herkunftsstaat ab, wobei auch auf die Zumutbarkeit im Einzelfall abzustellen ist. Die Beurteilung einer Änderung im Herkunftsstaat hat unter Berücksichtigung einer Reihe von Kriterien zu erfolgen. So muss diese Änderung grundlegend (etwa das Ende von Kampfhandlungen, grundlegende politische Änderungen etc.) und dauerhaft (ein angemessener Beobachtungszeitraum muss dazu abgewartet werden) sein, aber auch die tatsächliche Wiederherstellung des Schutzes im Herkunftsstaat bewirken (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [146-150]).Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK sieht vor, dass die Flüchtlingseigenschaft auch wegen objektiver - im Gegensatz zu den in Ziffer eins bis 4 angeführten subjektiven - Umstände enden kann und stellt damit auf grundlegende geänderte Umstände im Herkunftsstaat ab, wobei auch auf die Zumutbarkeit im Einzelfall abzustellen ist. Die Beurteilung einer Änderung im Herkunftsstaat hat unter Berücksichtigung einer Reihe von Kriterien zu erfolgen. So muss diese Änderung grundlegend (etwa das Ende von Kampfhandlungen, grundlegende politische Änderungen etc.) und dauerhaft (ein angemessener Beobachtungszeitraum muss dazu abgewartet werden) sein, aber auch die tatsächliche Wiederherstellung des Schutzes im Herkunftsstaat bewirken vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [146-150]).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem nunmehr angefochtenen Bescheid kein Hinweis, dass das Bundesasylamt der Ansicht gewesen ist, die Gründe für die Zuerkennung des Asylstatus wären bei dessen Gewährung durch Irrtum oder Täuschung herbeigeführt worden. Auch gibt es keinerlei Hinweis, dass das Bundesasylamt zwischenzeitlich von irgendeinem Faktum im Sinne des Art. 14 Abs. 3 lit. b StatusRL Kenntnis erlangt hat, das geeignet gewesen wäre, zum Zeitpunkt der Asylgewährung eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Dementsprechend war das Bundesasylamt offenkundig der Ansicht, die Gründe für die Asylgewährung hätten zum Zeitpunkt der Zuerkennung bestanden und würden nun nicht mehr vorliegen.Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem nunmehr angefochtenen Bescheid kein Hinweis, dass das Bundesasylamt der Ansicht gewesen ist, die Gründe für die Zuerkennung des Asylstatus wären bei dessen Gewährung durch Irrtum oder Täuschung herbeigeführt worden. Auch gibt es keinerlei Hinweis, dass das Bundesasylamt zwischenzeitlich von irgendeinem Faktum im Sinne des Artikel 14, Absatz 3, Litera b, StatusRL Kenntnis erlangt hat, das geeignet gewesen wäre, zum Zeitpunkt der Asylgewährung eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Dementsprechend war das Bundesasylamt offenkundig der Ansicht, die Gründe für die Asylgewährung hätten zum Zeitpunkt der Zuerkennung bestanden und würden nun nicht mehr vorliegen.

Dieser in § 7 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 angeführte Tatbestand stellt auf eine Änderung der Umstände im Vergleich zum Zeitpunkt der Asylgewährung ab und verlangt in Anlehnung an Art. 11 Abs. 2 StatusRL eine wesentliche, dauerhafte und für die betroffene Person relevante Änderung der Umstände. Es ist dabei keineswegs ausreichend, lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragsstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben, sondern es muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderung im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein (vgl. VwGH 22.04.1999, 98/20/0567; VwGH 25.03.1999, 98/20/0475), wie bereits ausdrücklich im angefochtenen Bescheid festgehalten wurde.Dieser in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 angeführte Tatbestand stellt auf eine Änderung der Umstände im Vergleich zum Zeitpunkt der Asylgewährung ab und verlangt in Anlehnung an Artikel 11, Absatz 2, StatusRL eine wesentliche, dauerhafte und für die betroffene Person relevante Änderung der Umstände. Es ist dabei keineswegs ausreichend, lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragsstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben, sondern es muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderung im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein vergleiche VwGH 22.04.1999, 98/20/0567; VwGH 25.03.1999, 98/20/0475), wie bereits ausdrücklich im angefochtenen Bescheid festgehalten wurde.

Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.10.2007, Zahl:

242.569/1/3E-VI/42/04, gemäß § 7 AsylG Asyl gewährt und gleichzeitig gemäß § 12 leg.cit. festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zentral für die Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates war damals der Umstand, dass der Beschwerdeführer der Familienangehörige des XXXX war, welchem infolge der Gewährung von Asyl an diesen ebenfalls Asyl gewährt wurde.242.569/1/3E-VI/42/04, gemäß Paragraph 7, AsylG Asyl gewährt und gleichzeitig gemäß Paragraph 12, leg.cit. festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zentral für die Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates war damals der Umstand, dass der Beschwerdeführer der Familienangehörige des römisch 40 war, welchem infolge der Gewährung von Asyl an diesen ebenfalls Asyl gewährt wurde.

Die Mutter des Beschwerdeführers ist nach ihren Angaben seit Oktober 2010 von XXXX geschieden.Die Mutter des Beschwerdeführers ist nach ihren Angaben seit Oktober 2010 von römisch 40 geschieden.

Diesem wurde mit Bescheid des Bundesaylamtes vom 12.09.2011 der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs.1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 nicht zuerkannt und gemäß § 10 AsylG 2005 seine Ausweisung in die Russische Föderation ausgesprochen. Infolge der dagegen erhobenen Beschwerde wurde diese Entscheidung jedoch mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.01.2012, Zl. D3 242566-3/2011/4E, gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben, im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich aufgrund der Beweiswürdigung und aufgrund der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen nicht schlüssig nachvollziehen lasse, wie das Bundesasylamt nun zu der Überzeugung gelangt sei, die Lage in Tschetschenien habe sich mittlerweile "grundlegend und dauerhaft geändert" und der Beschwerdeführer "heute nichts mehr zu befürchten" (wortwörtlich) habe. Auch wenn man die Länderfeststellungen des Unabhängigen Bundesasylsenates, die im Verfahren bei der Asylzuerkennung im Jahre 2007 mit den nun gegenständlichen Länderfeststellungen, die im gegenständlichen Verfahren im Jahr 2011 in Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tschetschenien den Entscheidungen des Bundesasylamtes zugrunde gelegt wurden, vergleiche, so könne auch im Großen und Ganzen keine wesentliche und nachhaltige Änderung der allgemeinen Lage in Tschetschenien erkannt werden, die eine Asylaberkennung im konkreten Falle rechtfertigen würde. Der festgestellte Sachverhalt lasse weder eine markante Änderung zur vorhergehenden Entscheidung erkennen, noch seien Täuschungshandlungen seitens des Beschwerdeführers (oder dessen Familienangehörigen) ersichtlich, weshalb die Aberkennung im Hinblick auf die bisherigen Ausführungen zu § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht vertretbar sei. Sonstige Gründe für eine Aberkennung nach § 7 AsylG 2005 lägen ebenfalls nicht vor.Diesem wurde mit Bescheid des Bundesaylamtes vom 12.09.2011 der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 nicht zuerkannt und gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 seine Ausweisung in die Russische Föderation ausgesprochen. Infolge der dagegen erhobenen Beschwerde wurde diese Entscheidung jedoch mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.01.2012, Zl. D3 242566-3/2011/4E, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben, im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich aufgrund der Beweiswürdigung und aufgrund der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen nicht schlüssig nachvollziehen lasse, wie das Bundesasylamt nun zu der Überzeugung gelangt sei, die Lage in Tschetschenien habe sich mittlerweile "grundlegend und dauerhaft geändert" und der Beschwerdeführer "heute nichts mehr zu befürchten" (wortwörtlich) habe. Auch wenn man die Länderfeststellungen des Unabhängigen Bundesasylsenates, die im Verfahren bei der Asylzuerkennung im Jahre 2007 mit den nun gegenständlichen Länderfeststellungen, die im gegenständlichen Verfahren im Jahr 2011 in Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tschetschenien den Entscheidungen des Bundesasylamtes zugrunde gelegt wurden, vergleiche, so könne auch im Großen und Ganzen keine wesentliche und nachhaltige Änderung der allgemeinen Lage in Tschetschenien erkannt werden, die eine Asylaberkennung im konkreten Falle rechtfertigen würde. Der festgestellte Sachverhalt lasse weder eine markante Änderung zur vorhergehenden Entscheidung erkennen, noch seien Täuschungshandlungen seitens des Beschwerdeführers (oder dessen Familienangehörigen) ersichtlich, weshalb die Aberkennung im Hinblick auf die bisherigen Ausführungen zu Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht vertretbar sei. Sonstige Gründe für eine Aberkennung nach Paragraph 7, AsylG 2005 lägen ebenfalls nicht vor.

Damit ist auch in Bezug auf den Beschwerdeführer davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht gegeben sind.Damit ist auch in Bezug auf den Beschwerdeführer davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht gegeben sind.

Im Übrigen ist der Auffassung in der Beschwerde zu folgen, dass der Wegfall der Familienangehörigeneigenschaft des Beschwerdeführers zum Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 keinen Grund für die Aberkennung von Asyl darstellt (D19 252526-3/2011). Es ist in diesem Zusammenhang jedoch anzumerken, dass die Familienangehörigeneigenschaft des minderjährigen Beschwerdeführers in Bezug auf seinen Vater bis zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers gegeben ist (vgl. VwGH 25.04.2007, 2007/20/0366) und die Auflösung des gemeinsamen Haushalts zwischen Eltern und minderjährigen Kindern noch keine Beendigung ihres Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK darstellt (vgl. EGMR 21.06.1988, 10730/84, Berrehab gg. die Niederlande; EGMR v. 11.07.2000, 29192/95, Ciliz gg. die Niederlande; VfGH 22.06.1989, G 142/88; G 168/88, Slg. 12. 103 sowie VwGH 28.06.2011, 2008/01/0583 und D6 304.583-1/2008/3E).Im Übrigen ist der Auffassung in der Beschwerde zu folgen, dass der Wegfall der Familienangehörigeneigenschaft des Beschwerdeführers zum Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 keinen Grund für die Aberkennung von Asyl darstellt (D19 252526-3/2011). Es ist in diesem Zusammenhang jedoch anzumerken, dass die Familienangehörigeneigenschaft des minderjährigen Beschwerdeführers in Bezug auf seinen Vater bis zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers gegeben ist vergleiche VwGH 25.04.2007, 2007/20/0366) und die Auflösung des gemeinsamen Haushalts zwischen Eltern und minderjährigen Kindern noch keine Beendigung ihres Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK darstellt vergleiche EGMR 21.06.1988, 10730/84, Berrehab gg. die Niederlande; EGMR v. 11.07.2000, 29192/95, Ciliz gg. die Niederlande; VfGH 22.06.1989, G 142/88; G 168/88, Slg. 12. 103 sowie VwGH 28.06.2011, 2008/01/0583 und D6 304.583-1/2008/3E).

Sonstige Gründe für eine Aberkennung nach § 7 Abs. 1 AsylG 2005 liegen derzeit ebenfalls nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.Sonstige Gründe für eine Aberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 liegen derzeit ebenfalls nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.

Der Abspruch über eine etwaige Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) sowie der Ausspruch darüber, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 10 Abs. 2 und Abs 5 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig sei (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) ergeben sich als (zwingende) Rechtsfolgen aus der Aberkennung des Status des Asylberechtigten. Aufgrund des Wegfalls dieser Aberkennung mangelt es den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheides vom 28.10.2011 an der Rechtsgrundlage, weshalb Spruchpunkt II. und III. ebenfalls ersatzlos zu beheben sind, zumal der Spruchpunkt III. im vorliegenden Fall allein keinen Bestand haben kann.Der Abspruch über eine etwaige Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) sowie der Ausspruch darüber, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und Absatz 5, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig sei (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) ergeben sich als (zwingende) Rechtsfolgen aus der Aberkennung des Status des Asylberechtigten. Aufgrund des Wegfalls dieser Aberkennung mangelt es den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides vom 28.10.2011 an der Rechtsgrundlage, weshalb Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. ebenfalls ersatzlos zu beheben sind, zumal der Spruchpunkt römisch drei. im vorliegenden Fall allein keinen Bestand haben kann.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.

Im gegenständlichen Fall konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden und eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof somit unterbleiben.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Aberkennungstatbestand, familiäre Situation

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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