TE AsylGH Erkenntnis 2012/2/28 A8 309083-1/2008

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Veröffentlicht am 28.02.2012
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Spruch

A8 309.083-1/2008/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Vorsitzende und den Richter Mag. Kopp als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.01.2007, Zl. 06 02.242-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Vorsitzende und den Richter Mag. Kopp als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.01.2007, Zl. 06 02.242-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Nigeria zu sein, und reiste am 22.02.2006 illegal in das Bundesgebiet ein. Am selben Tag stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, worauf er am 22.02.2006 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Polizeiinspektion EAST-Ost, erstbefragt wurde. Niederschriftliche Einvernahmen fanden am 01.03.2006 durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, sowie am 07.12.2006 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, statt.

Als Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer an, dass in der Nähe des Dorfes, wo er gelebt hätte, eine Ölraffinerie gestanden wäre. Sein Dorf hätte sich in der Nähe eines Flusses befunden. Auf der einen Seite sei sein Dorf, auf der anderen Seite die Raffinerie gewesen. Es hätte ein Feuer in der Raffinerie gegeben und das Feuer hätte sein Dorf zerstört. Er sei Vorsitzender der Friedensbewegung "Peace Movement" gewesen. Sie hätten gegen die Regierung Proteste organisiert. Aus diesem Grund würde er in der Heimat verfolgt werden. Sollte die Regierung ihn finden, würde sie ihn töten. Sein Bild sei im Fernsehen gezeigt worden. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 01.03.2006 führte er als Fluchtgrund erneut an, Leiter einer Jugendorganisation, die im Dorf gegen die Regierung gewesen sei, gewesen zu sein. Die Regierung hätte eine Ölgewinnungsanlage in seinem Dorf angelegt. Zwischen Februar und März 2005 sei die Anlage angezündet worden und das Dorf verbrannt. Es seien viele Menschen gestorben, da sich der Brand über den Fluss ausgebreitet hätte. Sie hätten danach gegen die Regierung protestiert. Viele Mitglieder seiner Organisation seien festgenommen worden, auch sein Stellvertreter. Deswegen habe er sich entschieden, zu flüchten, nachdem sein Bild im Fernsehen erschienen sei. Die Regierung suche ihn. Die Angestellten der staatlichen Regierung würden ihn umbringen, sein Stellvertreter und der Vizepräsident seien bereits verschwunden. Es sei für ihn unmöglich, in einem anderen Teil von Nigeria sicher zu leben, da sein Bild im Fernsehen veröffentlicht worden sei und das Ölproblem ein sehr heikles Thema für die Regierung sei. Er würde sicher festgenommen werden, man würde ihn umbringen. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 01.03.2006 wiederholte er erneut, dass er von der Regierung gesucht werde, da er gegen diese demonstriert habe. Er sei Leiter einer Jugendorganisation gewesen, die im Dorf gegen die Regierung tätig gewesen sei.

Die Regierung habe eine Ölgewinnungsanlage in seinem Dorf angelegt. Zwischen Februar und März 2005 sei die Anlage angezündet worden und das Dorf wäre verbrannt. Es wären viele Menschen gestorben. Sie hätten dagegen protestiert. Viele Mitglieder seiner Organisation seien festgenommen worden, auch sein Stellvertreter. Deswegen hätte er sich entschieden, zu flüchten. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 07.12.2006 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Lagos geboren sei und im Dorf XXXX, in Lagos- State aufgewachsen sei. In seinem Dorf XXXX hätte es ein Öllager gegeben. Das hätte zu brennen angefangen und das ganze Dorf sei in Brand gesteckt worden. Nach dem Feuer hätten Jugendliche begonnen, gegen die Regierung zu protestieren. Diese hätten in weiterer Folge nach ihm gesucht. Sein Vize und Sekretär seien von der Polizei festgehalten worden. Daher hätte er sich zur Flucht entschieden. In der ersten Aprilwoche im Jahr 2005 habe er sich entschlossen, die Heimat zu verlassen, nachdem die Regierung nach ihm gesucht hätte. In seinem Dorf hätte es seit vielen Jahren ein Öldepot der Regierung gegeben, welches Feuer gefangen hätte. Dadurch sei das ganze Dorf zerstört und viele Leute getötet worden. Die Jugendlichen, von denen er der Vorstand gewesen sei, hätten beim Regierungsgebäude der Lokalverwaltung dagegen drei Tage lang protestiert. Während des Protestes hätten sie in den Straßen Zerstörungen angerichtet, worauf die Polizei gekommen sei und seinen Vize festgenommen hätte und die Demonstration aufgelöst hätte. Nach den Protesten sei über Fernsehen sein Bild gezeigt worden und mitgeteilt worden, dass die Regierung nach ihm suche. Er sei von Anfang 2004 bis zu seiner Flucht im April 2005 Vorsitzender der Jugendbewegung "Peace Movement" gewesen. Diese Bewegung hätte nur in seinem Dorf XXXX bestanden. Er hätte in weiterer Folge sein Bild im Fernsehen gesehen und gehört, dass sie ihn suchen würden, da er der Anführer der Demonstration gewesen sei. Auf Vorhalt, dass es nur am 16.09.2004 eine derartige Brandkatastrophe in XXXX gegeben habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er den Zeitraum verwechselt habe.Die Regierung habe eine Ölgewinnungsanlage in seinem Dorf angelegt. Zwischen Februar und März 2005 sei die Anlage angezündet worden und das Dorf wäre verbrannt. Es wären viele Menschen gestorben. Sie hätten dagegen protestiert. Viele Mitglieder seiner Organisation seien festgenommen worden, auch sein Stellvertreter. Deswegen hätte er sich entschieden, zu flüchten. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 07.12.2006 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Lagos geboren sei und im Dorf römisch 40 , in Lagos- State aufgewachsen sei. In seinem Dorf römisch 40 hätte es ein Öllager gegeben. Das hätte zu brennen angefangen und das ganze Dorf sei in Brand gesteckt worden. Nach dem Feuer hätten Jugendliche begonnen, gegen die Regierung zu protestieren. Diese hätten in weiterer Folge nach ihm gesucht. Sein Vize und Sekretär seien von der Polizei festgehalten worden. Daher hätte er sich zur Flucht entschieden. In der ersten Aprilwoche im Jahr 2005 habe er sich entschlossen, die Heimat zu verlassen, nachdem die Regierung nach ihm gesucht hätte. In seinem Dorf hätte es seit vielen Jahren ein Öldepot der Regierung gegeben, welches Feuer gefangen hätte. Dadurch sei das ganze Dorf zerstört und viele Leute getötet worden. Die Jugendlichen, von denen er der Vorstand gewesen sei, hätten beim Regierungsgebäude der Lokalverwaltung dagegen drei Tage lang protestiert. Während des Protestes hätten sie in den Straßen Zerstörungen angerichtet, worauf die Polizei gekommen sei und seinen Vize festgenommen hätte und die Demonstration aufgelöst hätte. Nach den Protesten sei über Fernsehen sein Bild gezeigt worden und mitgeteilt worden, dass die Regierung nach ihm suche. Er sei von Anfang 2004 bis zu seiner Flucht im April 2005 Vorsitzender der Jugendbewegung "Peace Movement" gewesen. Diese Bewegung hätte nur in seinem Dorf römisch 40 bestanden. Er hätte in weiterer Folge sein Bild im Fernsehen gesehen und gehört, dass sie ihn suchen würden, da er der Anführer der Demonstration gewesen sei. Auf Vorhalt, dass es nur am 16.09.2004 eine derartige Brandkatastrophe in römisch 40 gegeben habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er den Zeitraum verwechselt habe.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 05.01.2007, Zl. 06 02.242-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 22.02.2006 gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt ging von der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aus. Widersprüche hätte es bezüglich des Zeitpunktes der Brandkatastrophe im Dorf XXXX gegeben.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 05.01.2007, Zl. 06 02.242-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 22.02.2006 gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Das Bundesasylamt ging von der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aus. Widersprüche hätte es bezüglich des Zeitpunktes der Brandkatastrophe im Dorf römisch 40 gegeben.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde).

In dieser rügt er, dass man seine Unglaubwürdigkeit damit begründe, dass der von ihm angegebene Zeitpunkt der Brandkatastrophe nicht korrekt sei. Er hätte versucht, dies auf Vorhalt zu erklären, sei jedoch nicht verstanden worden. Die Brandkatastrophe in XXXX hätte am 16.09.2004 stattgefunden. Zu diesem Zeitpunkt sei er jedoch bei seiner Schwester in Onitsha gewesen. Die Demonstration, an der er maßgeblich beteiligt gewesen sei, hätte erst im Februar/März 2005 stattgefunden. Er habe sich hinsichtlich seiner Aussage offensichtlich schlecht artikuliert und die Daten durcheinander gebracht. Weiters hätte die erkennende Behörde im bekämpften Bescheid ausgeführt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass er angegeben habe, dass er von der Regierung gesucht werden würde und nicht von Seiten des Gerichts und der Staatsanwaltschaft, zumal er eine strafbare Tat begangen habe. Dazu führe er aus, dass er wohl gesagt habe, dass er von der Regierung gesucht werde, jedoch mehrmals auch betont habe, dass die Polizei nach ihm suche. Die Regierung wünsche seine Gefangennahme, diese sei natürlich von der Polizei durchzuführen. Auch sein Stellvertreter und der Sekretär seiner Bewegung wären von der Polizei festgenommen worden. Auch entspreche es den Tatsachen, dass sein Foto im Fernsehen gezeigt worden wäre. Dies sei auf dem Sender NTA (National Television Authority), dem Regierungssender ausgesendet worden. Es wäre der Asylbehörde somit möglich gewesen, dies zu überprüfen und festzustellen, dass seine Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Die Asylbehörde hätte lediglich ermittelt, dass es am 16.09.2004 zu der Brandkatastrophe in XXXX gekommen sei, weitere Ermittlungen seien jedoch nicht angestellt worden, wie zum Beispiel hinsichtlich der verhafteten Personen, der Demonstration, den genaueren Umständen der Demonstration und auch bezüglich des Sendens seines Bildes im Fernsehen. Ein spezifisches Ermittlungsverfahren hätte ergeben, dass seine Angaben der Wahrheit entsprechen würden und die Asylbehörde sei zu einer für ihn günstigeren Entscheidung gekommen. Da nur eine relativ oberflächliche Befragung hinsichtlich seines Fluchtvorbringens erfolgt sei und auch kein ausreichendes, spezifisches Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei, mache er Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend. Hinsichtlich der im bekämpften Bescheid ersichtlichen Länderfeststellungen merke er an, dass diese keinerlei Bezug zu seinem Fluchtvorbringen beinhalten würden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative, anders als von der Asylbehörde behauptet, gebe es für ihn nicht. Auch in anderen Landesteilen Nigerias könne er nicht unbeschadet leben und eine neue Existenz aufbauen. Weiters lebe er bereits mehr als ein halbes Jahr mit seiner Freundin zusammen, die österreichische Staatsbürgerin sei und stelle eine Ausweisung einen Eingriff in ein bestehendes Familienleben, welches gem. Art. 8 EMRK besonders schützwürdig sei, dar.In dieser rügt er, dass man seine Unglaubwürdigkeit damit begründe, dass der von ihm angegebene Zeitpunkt der Brandkatastrophe nicht korrekt sei. Er hätte versucht, dies auf Vorhalt zu erklären, sei jedoch nicht verstanden worden. Die Brandkatastrophe in römisch 40 hätte am 16.09.2004 stattgefunden. Zu diesem Zeitpunkt sei er jedoch bei seiner Schwester in Onitsha gewesen. Die Demonstration, an der er maßgeblich beteiligt gewesen sei, hätte erst im Februar/März 2005 stattgefunden. Er habe sich hinsichtlich seiner Aussage offensichtlich schlecht artikuliert und die Daten durcheinander gebracht. Weiters hätte die erkennende Behörde im bekämpften Bescheid ausgeführt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass er angegeben habe, dass er von der Regierung gesucht werden würde und nicht von Seiten des Gerichts und der Staatsanwaltschaft, zumal er eine strafbare Tat begangen habe. Dazu führe er aus, dass er wohl gesagt habe, dass er von der Regierung gesucht werde, jedoch mehrmals auch betont habe, dass die Polizei nach ihm suche. Die Regierung wünsche seine Gefangennahme, diese sei natürlich von der Polizei durchzuführen. Auch sein Stellvertreter und der Sekretär seiner Bewegung wären von der Polizei festgenommen worden. Auch entspreche es den Tatsachen, dass sein Foto im Fernsehen gezeigt worden wäre. Dies sei auf dem Sender NTA (National Television Authority), dem Regierungssender ausgesendet worden. Es wäre der Asylbehörde somit möglich gewesen, dies zu überprüfen und festzustellen, dass seine Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Die Asylbehörde hätte lediglich ermittelt, dass es am 16.09.2004 zu der Brandkatastrophe in römisch 40 gekommen sei, weitere Ermittlungen seien jedoch nicht angestellt worden, wie zum Beispiel hinsichtlich der verhafteten Personen, der Demonstration, den genaueren Umständen der Demonstration und auch bezüglich des Sendens seines Bildes im Fernsehen. Ein spezifisches Ermittlungsverfahren hätte ergeben, dass seine Angaben der Wahrheit entsprechen würden und die Asylbehörde sei zu einer für ihn günstigeren Entscheidung gekommen. Da nur eine relativ oberflächliche Befragung hinsichtlich seines Fluchtvorbringens erfolgt sei und auch kein ausreichendes, spezifisches Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei, mache er Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend. Hinsichtlich der im bekämpften Bescheid ersichtlichen Länderfeststellungen merke er an, dass diese keinerlei Bezug zu seinem Fluchtvorbringen beinhalten würden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative, anders als von der Asylbehörde behauptet, gebe es für ihn nicht. Auch in anderen Landesteilen Nigerias könne er nicht unbeschadet leben und eine neue Existenz aufbauen. Weiters lebe er bereits mehr als ein halbes Jahr mit seiner Freundin zusammen, die österreichische Staatsbürgerin sei und stelle eine Ausweisung einen Eingriff in ein bestehendes Familienleben, welches gem. Artikel 8, EMRK besonders schützwürdig sei, dar.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, nimmt der Asylgerichtshof mit 1. 7. 2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, nimmt der Asylgerichtshof mit 1. 7. 2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäßGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß

§ 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.

Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde, dass man seine Unglaubwürdigkeit damit begründe, dass der von ihm angegebene Zeitpunkt der Brandkatastrophe nicht korrekt sei. Er hätte versucht, dies auf Vorhalt zu erklären, sei jedoch nicht verstanden worden. Die Brandkatastrophe in XXXX hätte am 16.09.2004 stattgefunden. Zu diesem Zeitpunkt sei er jedoch bei seiner Schwester in Onitsha gewesen. Die Demonstration, an der er maßgeblich beteiligt gewesen sei, hätte erst im Februar/März 2005 stattgefunden. Die Regierung wünsche seine Gefangennahme, diese sei natürlich von der Polizei durchzuführen. Auch sein Stellvertreter und der Sekretär seiner Bewegung wären von der Polizei festgenommen worden. Auch entspreche es den Tatsachen, dass sein Foto im Fernsehen gezeigt worden wäre. Dies sei auf dem Sender NTA (National Television Authority), dem Regierungssender ausgesendet worden. Es wäre der Asylbehörde somit möglich gewesen, dies zu überprüfen und festzustellen, dass seine Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Die Asylbehörde hätte lediglich ermittelt, dass es am 16.09.2004 zu der Brandkatastrophe in XXXX gekommen sei, weitere Ermittlungen seien jedoch nicht angestellt worden, wie zum Beispiel hinsichtlich der verhafteten Personen, der Demonstration, den genaueren Umständen der Demonstration und auch bezüglich des Sendens seines Bildes im Fernsehen. Hinsichtlich der im bekämpften Bescheid ersichtlichen Länderfeststellungen merke er an, dass diese keinerlei Bezug zu seinem Fluchtvorbringen beinhalten würden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative, anders als von der Asylbehörde behauptet, gebe es für ihn nicht. Auch in anderen Landesteilen Nigerias könne er nicht unbeschadet leben und eine neue Existenz aufbauen.Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde, dass man seine Unglaubwürdigkeit damit begründe, dass der von ihm angegebene Zeitpunkt der Brandkatastrophe nicht korrekt sei. Er hätte versucht, dies auf Vorhalt zu erklären, sei jedoch nicht verstanden worden. Die Brandkatastrophe in römisch 40 hätte am 16.09.2004 stattgefunden. Zu diesem Zeitpunkt sei er jedoch bei seiner Schwester in Onitsha gewesen. Die Demonstration, an der er maßgeblich beteiligt gewesen sei, hätte erst im Februar/März 2005 stattgefunden. Die Regierung wünsche seine Gefangennahme, diese sei natürlich von der Polizei durchzuführen. Auch sein Stellvertreter und der Sekretär seiner Bewegung wären von der Polizei festgenommen worden. Auch entspreche es den Tatsachen, dass sein Foto im Fernsehen gezeigt worden wäre. Dies sei auf dem Sender NTA (National Television Authority), dem Regierungssender ausgesendet worden. Es wäre der Asylbehörde somit möglich gewesen, dies zu überprüfen und festzustellen, dass seine Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Die Asylbehörde hätte lediglich ermittelt, dass es am 16.09.2004 zu der Brandkatastrophe in römisch 40 gekommen sei, weitere Ermittlungen seien jedoch nicht angestellt worden, wie zum Beispiel hinsichtlich der verhafteten Personen, der Demonstration, den genaueren Umständen der Demonstration und auch bezüglich des Sendens seines Bildes im Fernsehen. Hinsichtlich der im bekämpften Bescheid ersichtlichen Länderfeststellungen merke er an, dass diese keinerlei Bezug zu seinem Fluchtvorbringen beinhalten würden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative, anders als von der Asylbehörde behauptet, gebe es für ihn nicht. Auch in anderen Landesteilen Nigerias könne er nicht unbeschadet leben und eine neue Existenz aufbauen.

Das Bundesasylamt hat sich unzureichend mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Feststellungen im Kontext mit dem Fluchtvorbringen wurden nicht getroffen. Der Beschwerdeführer ist im zweiten Rechtsgang daher erneut zu seinem Fluchtvorbringen, insbesondere zu den genauen Details der Demonstration, den Teilnehmern sowie zu seiner Rolle, einzuvernehmen. Entsprechende Recherchen in diesem Kontext sind anzustellen. Das diesbezügliche Vorbringen, das Ergebnis der Recherchen sowie entsprechende Feststellungen im Kontext mit dem Fluchtvorbringen sind dem Bescheid zugrunde zu legen. Es kann daher nicht von vornherein gesagt werden, dass die erforderliche Auseinandersetzung für die Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz bedeutungslos wäre. Eine diesbezügliche Asylrelevanz ist im Hinblick auf eine Verfolgung aus in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht von vornherein auszuschließen.

Das Verfahren vor dem Bundesasylamt erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315;Das Verfahren vor dem Bundesasylamt erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315;

VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66 A, b, s, 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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