TE AsylGH Erkenntnis 2012/2/29 S4 424806-2/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.02.2012
beobachten
merken

Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

S4 424.806-2/2012/2E

S4 424.806-1/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 24.1.2012, Zl. 12 00.194-EAST West sowie vom 14.2.2012, Zl. 12 00.194,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 24.1.2012, Zl. 12 00.194-EAST West sowie vom 14.2.2012, Zl. 12 00.194,

I. zu Recht erkannt: Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.2.2012, Zl. 12 00.194, wird gemäß § 71 Abs. 1 AVG 1991, BGBl Nr. 51/1991 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. zu Recht erkannt: Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.2.2012, Zl. 12 00.194, wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF als unbegründet abgewiesen.

II. beschlossen: Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.1.2012, Zl. 12 00.194-EAST West wird gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. beschlossen: Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.1.2012, Zl. 12 00.194-EAST West wird gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus den Verwaltungsakten des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 5.1.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

2. Mit Bescheid vom 24.1.2012, Zl. 12 00.194-EAST West, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 5.1.2012 ohne in die Sache einzutreten gemäß

§ 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück. Für die Prüfung des Asylantrages sei gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO Italien zuständig. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien zulässig sei.Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück. Für die Prüfung des Asylantrages sei gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin-II-VO Italien zuständig. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien zulässig sei.

3. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am 25.1.2012 zugestellt und erwuchs (mit Ablauf der Beschwerdefrist am 1.2.2012) am 2.2.2012 in Rechtskraft.

4. Mit Schriftsatz vom 2.2.2012 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG sowie Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.1.2012 ein.4. Mit Schriftsatz vom 2.2.2012 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG sowie Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.1.2012 ein.

Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf Wiedereinsetzung im wesentlichen damit, dass er den Bescheid des Bundesasylamtes im Stande der Schubhaft am 25.1.2012 übernommen habe. Erst am 2.2.2012 habe ihn sein Rechtsberater von der XXXX aufgesucht und ihm mitgeteilt, dass die Beschwerdefrist schon am 1.2.2012 abgelaufen sei. Es treffe ihn daher an der Versäumung der Frist kein Verschulden, da er in der Schubhaft mit dem ihm zur Seite gestellten Rechtsberater keinen Kontakt habe aufnehmen können.Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf Wiedereinsetzung im wesentlichen damit, dass er den Bescheid des Bundesasylamtes im Stande der Schubhaft am 25.1.2012 übernommen habe. Erst am 2.2.2012 habe ihn sein Rechtsberater von der römisch 40 aufgesucht und ihm mitgeteilt, dass die Beschwerdefrist schon am 1.2.2012 abgelaufen sei. Es treffe ihn daher an der Versäumung der Frist kein Verschulden, da er in der Schubhaft mit dem ihm zur Seite gestellten Rechtsberater keinen Kontakt habe aufnehmen können.

5. Dieser Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamtes mit Bescheid vom 14.2.2012, Zl. 12 00.194, gemäß

§ 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen.

6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und führte erneut aus, dass er in der Schubhaft keinen Kontakt zu seinem Rechtsberater gehabt habe. Weiters seien die Ausführungen des Bundesasylamtes nicht schlüssig, dass er aufgrund der in seiner Sprache verfassten Rechtsmittelbelehrung fristgerecht eine Beschwerde hätte einbringen können.

Der gegenständliche Verwaltungsakt samt den Beschwerden langte am 24.2.2012 beim Asylgerichtshof ein.

Mit Schreiben vom 28.2.2012 übermittelte das Bundesasylamt eine Benachrichtigung der BH XXXX vom XXXX, wonach der Beschwerdeführer bereits am 16.2.2012 gem. dem "Dubliner Übereinkommen" (gemeint wohl: der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates - Dublin II-VO) am Luftweg nach Italien überstellt worden sei.Mit Schreiben vom 28.2.2012 übermittelte das Bundesasylamt eine Benachrichtigung der BH römisch 40 vom römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer bereits am 16.2.2012 gem. dem "Dubliner Übereinkommen" (gemeint wohl: der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates - Dublin II-VO) am Luftweg nach Italien überstellt worden sei.

II.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung

II.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

II.2.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.2.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.2.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.2.4. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.römisch zwei.2.4. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.

Im vorliegenden Verfahren scheint der Wortlaut des § 61 Abs. 3 AsylG 2005 dafür zu sprechen, die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Senat und nicht durch einen Einzelrichter anzunehmen. Die Zuständigkeit für verfahrensrechtliche Angelegenheiten - wie die Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - im Verfahren vor dem Asylgerichtshof, richtet sich jedoch nach der Zuständigkeit für das Hauptverfahren. Als Hauptverfahren ist im gegenständlichen Fall die zugrundeliegende Zurückweisung des Asylantrages nach § 5 AsylG 2005 anzusehen, für welches demnach die Einzelrichter-Zuständigkeit jedenfalls unstrittig ist. Für die Annexität des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu dem Hauptverfahren spricht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Verfahren, die nicht die Entscheidung in der Sache selbst zum Gegenstand haben, sondern bloß der weiteren Gestaltung/dem weiteren Fortgang des Hauptverfahrens dienen, keine Verselbstständigung erfahren sollen (siehe VwGH vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0611, ebenso relevant: VwGH vom 05.03.1999, Zl. 98/21/0282 zur parallelen Behandlung eines Wiedereinsetzungsverfahrens mit dem Hauptverfahren). Der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass demnach im vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter vorliegen.Im vorliegenden Verfahren scheint der Wortlaut des Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 dafür zu sprechen, die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Senat und nicht durch einen Einzelrichter anzunehmen. Die Zuständigkeit für verfahrensrechtliche Angelegenheiten - wie die Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - im Verfahren vor dem Asylgerichtshof, richtet sich jedoch nach der Zuständigkeit für das Hauptverfahren. Als Hauptverfahren ist im gegenständlichen Fall die zugrundeliegende Zurückweisung des Asylantrages nach Paragraph 5, AsylG 2005 anzusehen, für welches demnach die Einzelrichter-Zuständigkeit jedenfalls unstrittig ist. Für die Annexität des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu dem Hauptverfahren spricht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Verfahren, die nicht die Entscheidung in der Sache selbst zum Gegenstand haben, sondern bloß der weiteren Gestaltung/dem weiteren Fortgang des Hauptverfahrens dienen, keine Verselbstständigung erfahren sollen (siehe VwGH vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0611, ebenso relevant: VwGH vom 05.03.1999, Zl. 98/21/0282 zur parallelen Behandlung eines Wiedereinsetzungsverfahrens mit dem Hauptverfahren). Der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass demnach im vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter vorliegen.

II.2.5. Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idgF ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.römisch zwei.2.5. Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 idgF ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.

II.3. Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG:römisch zwei.3. Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG:

II.3.1. Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.

II.3.2. Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Ein Ereignis kann daher z. B. eine alltägliche Erkrankung, eine Naturkatastrophe, Gewalteinwendungen von außen, aber auch so genannte psychologische Vorgänge wie Verschreiben oder auch ein Irrtum sein. "Unvorhergesehen" ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (VwGH 25.03.1976 Slg 9074A; 03.10.1977, 2583/76; 26.06.1985, 83/03/0134 u.a.). "Unabwendbar" ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen in der Lage des Beschwerdeführers nicht verhindert werden kann (VwGH 10.10.1991, 91/06/0126, 22.09.1992, 92/04/0194). So stellte der VwGH am 12.11.1996 fest, dass ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 71 Abs.1 Z. 1 AVG nicht darin liegt, dass eine Partei den Inhalt des Bescheides bis zu dem Zeitpunkt, als dieser tatsächlich zugegangen ist, nicht kennt; ein solches Ereignis kann nur darin liegen, dass die Partei vom Zustellvorgang selbst nicht Kenntnis erlangt hat. Denn ab Kenntnis des Zustellvorgangs ist die Partei in die Lage versetzt, durch geeignete Handlungen die Unkenntnis vom Inhalt des Bescheides zu beenden. Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318, u.v.a.).römisch zwei.3.2. Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Ein Ereignis kann daher z. B. eine alltägliche Erkrankung, eine Naturkatastrophe, Gewalteinwendungen von außen, aber auch so genannte psychologische Vorgänge wie Verschreiben oder auch ein Irrtum sein. "Unvorhergesehen" ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (VwGH 25.03.1976 Slg 9074A; 03.10.1977, 2583/76; 26.06.1985, 83/03/0134 u.a.). "Unabwendbar" ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen in der Lage des Beschwerdeführers nicht verhindert werden kann (VwGH 10.10.1991, 91/06/0126, 22.09.1992, 92/04/0194). So stellte der VwGH am 12.11.1996 fest, dass ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG nicht darin liegt, dass eine Partei den Inhalt des Bescheides bis zu dem Zeitpunkt, als dieser tatsächlich zugegangen ist, nicht kennt; ein solches Ereignis kann nur darin liegen, dass die Partei vom Zustellvorgang selbst nicht Kenntnis erlangt hat. Denn ab Kenntnis des Zustellvorgangs ist die Partei in die Lage versetzt, durch geeignete Handlungen die Unkenntnis vom Inhalt des Bescheides zu beenden. Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318, u.v.a.).

Den Antragsteller trifft die Obliegenheit, im Wiedereinsetzungsantrag selbst den Wiedereinsetzungsgrund zu behaupten und glaubhaft zu machen. Dies setzt eine konkrete Beschreibung jenes unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses voraus, welches die Partei an der Einhaltung der First gehindert hat (Beschluss des VwGH, 24.01.1997, 96/19/2430). Von dieser Obliegenheit zur konkreten Darlegung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen Umstände sind auch insbesondere jene Gründe umfasst, welche bewirken, dass der Antragsteller durch ein konkretes Ereignis außer Stande gesetzt wurde, die Frist zu wahren (VwGH 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).

II.3.3. Gemäß Abs. 2 leg. cit.muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 72 Abs. 2 AVG ist somit ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua).römisch zwei.3.3. Gemäß Absatz 2, leg. cit.muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach Paragraph 72, Absatz 2, AVG ist somit ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua).

II.3.4. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Partei im Falle der Versäumung der Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.römisch zwei.3.4. Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Partei im Falle der Versäumung der Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

II.3.5. Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.römisch zwei.3.5. Gemäß Absatz 4, leg. cit. ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer den - rechtzeitig eingebrachten - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand damit begründet, dass er innerhalb der Rechtsmittelfrist im Stande der Schubhaft keinen Kontakt zu seinem Rechtsberater gehabt habe.

Das Bundesasylamt stellt jedoch zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer zum einen nicht dargetan hat, dass er in der Schubhaft überhaupt den Versuch unternommen hat, innerhalb der Rechtsmittelfrist mit seinem Rechtsberater in Kontakt zu treten, obwohl ihm am 25.1.2012 die Kontaktadresse samt Telefonnummer seines Rechtsberaters sowie die Dringlichkeit der Kontaktaufnahme in der laufenden Rechtsmittelfrist mitgeteilt worden sei, und zum anderen ihm bereits durch die Rechtsmittelbelehrung, die in einer ihm verständlichen Sprache formuliert sei, bewusst sein musste, dass er nur innerhalb der einwöchigen Beschwerdefrist Beschwerde erheben könne, sodass er die Beschwerde auch selbst in seiner Landessprache hätte verfassen können.

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vermeint, dass nicht schlüssig sei, dass er ein Rechtsmittel selbst hätte erheben können, ist zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf mangelnde Sprachkenntnisse und Anträge gem. § 71 Abs. 1 AVG die Auffassung vertritt, dass selbst das Hinzutreten der mangelnden Sprachkenntnis zu einer Freiheitsentziehung - für sich genommen - eine Wiedereinsetzung nicht rechtfertigt. Hinsichtlich eines Wiedereinsetzungsantrages in Bezug auf die Versäumung der Berufungsfrist gegen einen Aufenthaltsverbots-Bescheid führt der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich aus (VwGH 24.2.2000, 96/21/0430):Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vermeint, dass nicht schlüssig sei, dass er ein Rechtsmittel selbst hätte erheben können, ist zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf mangelnde Sprachkenntnisse und Anträge gem. Paragraph 71, Absatz eins, AVG die Auffassung vertritt, dass selbst das Hinzutreten der mangelnden Sprachkenntnis zu einer Freiheitsentziehung - für sich genommen - eine Wiedereinsetzung nicht rechtfertigt. Hinsichtlich eines Wiedereinsetzungsantrages in Bezug auf die Versäumung der Berufungsfrist gegen einen Aufenthaltsverbots-Bescheid führt der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich aus (VwGH 24.2.2000, 96/21/0430):

"Der Aufenthalt eines Fremden in Schubhaft ist - auch wenn er noch unvertreten ist - kein Grund, der es zuließe, die Unterlassung einer rechtzeitigen Berufungseinbringung als unverschuldet oder als ein über den minderen Grad des Versehens nicht hinausgehendes Verschulden zu werten. Auch das Zusammentreffen des Umstandes der Freiheitsentziehung mit einer mangelnden Sprachkenntnis des Betroffenen vermag - weil das Fremdengesetz die Erlassung eines Aufenthaltsverbots-Bescheides in einer für den Betroffenen verständlichen Sprache nicht vorsieht - ohne das Hinzutreten eines ihn konkret treffenden Hinderungsgrundes, der über die allgemeine Situation eines in Schubhaft befindlichen, der deutschen Sprache nicht mächtigen Fremden hinausgeht, die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu rechtfertigen (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis v. 23.6.1998, Zl: 97/21/0770, mwN.).""Der Aufenthalt eines Fremden in Schubhaft ist - auch wenn er noch unvertreten ist - kein Grund, der es zuließe, die Unterlassung einer rechtzeitigen Berufungseinbringung als unverschuldet oder als ein über den minderen Grad des Versehens nicht hinausgehendes Verschulden zu werten. Auch das Zusammentreffen des Umstandes der Freiheitsentziehung mit einer mangelnden Sprachkenntnis des Betroffenen vermag - weil das Fremdengesetz die Erlassung eines Aufenthaltsverbots-Bescheides in einer für den Betroffenen verständlichen Sprache nicht vorsieht - ohne das Hinzutreten eines ihn konkret treffenden Hinderungsgrundes, der über die allgemeine Situation eines in Schubhaft befindlichen, der deutschen Sprache nicht mächtigen Fremden hinausgeht, die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu rechtfertigen vergleiche zum Ganzen das hg. Erkenntnis v. 23.6.1998, Zl: 97/21/0770, mwN.)."

Legt man diese Maßstäbe des Verwaltungsgerichtshof der Auslegung des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG zu Grunde, so wird deutlich, dass auch im Asylverfahren, in dem die Erlassung eines Bescheides in einer für den Betroffenen verständlichen Sprache gesetzlich nicht vorgesehen ist, der bloße Umstand der mangelnden Sprachkenntnisse die begehrte Wiedereinsetzung nicht zu rechtfertigen vermag, sofern nicht ein den Beschwerdeführer konkret treffender Hinderungsgrund hinzutritt. Der Beschwerdeführer hätte sohin konkret darlegen müssen, aus welchen Gründen er gehindert gewesen wäre, selbst Beschwerde zu erheben.Legt man diese Maßstäbe des Verwaltungsgerichtshof der Auslegung des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu Grunde, so wird deutlich, dass auch im Asylverfahren, in dem die Erlassung eines Bescheides in einer für den Betroffenen verständlichen Sprache gesetzlich nicht vorgesehen ist, der bloße Umstand der mangelnden Sprachkenntnisse die begehrte Wiedereinsetzung nicht zu rechtfertigen vermag, sofern nicht ein den Beschwerdeführer konkret treffender Hinderungsgrund hinzutritt. Der Beschwerdeführer hätte sohin konkret darlegen müssen, aus welchen Gründen er gehindert gewesen wäre, selbst Beschwerde zu erheben.

Einen solchen Hinderungsgrund, der über die allgemeine Situation eines der deutschen Sprache nicht mächtigen Asylwerbers hinausgeht, hat der Beschwerdeführer jedoch nicht dargetan, sodass zum einen weder ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG erkannt werden kann, noch zum anderen den Beschwerdeführer ein bloß minderer Grad des Versehens an der Versäumung der Rechtsmittelfrist trifft - vielmehr erscheint sein Verhalten, trotz Kenntnis des drohenden Fristablaufs die Beschwerdefrist ungenützt verstreichen zu lassen, als auffallend sorglos.Einen solchen Hinderungsgrund, der über die allgemeine Situation eines der deutschen Sprache nicht mächtigen Asylwerbers hinausgeht, hat der Beschwerdeführer jedoch nicht dargetan, sodass zum einen weder ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG erkannt werden kann, noch zum anderen den Beschwerdeführer ein bloß minderer Grad des Versehens an der Versäumung der Rechtsmittelfrist trifft - vielmehr erscheint sein Verhalten, trotz Kenntnis des drohenden Fristablaufs die Beschwerdefrist ungenützt verstreichen zu lassen, als auffallend sorglos.

Die Beschwerde gegen den die Wiedereinsetzung ablehnenden Bescheid war daher als unbegründet abzuweisen

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idgF ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 idgF ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.

Im vorliegenden Fall wurde der (den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückweisende) Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.1.2012 dem Beschwerdeführer am Mittwoch, dem 25.1.2012 durch persönliche Übergabe rechtswirksam zugestellt. Die einwöchige Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid, auf die in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen wurde, endete demnach am Mittwoch, dem 1.2.2012.Im vorliegenden Fall wurde der (den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG zurückweisende) Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.1.2012 dem Beschwerdeführer am Mittwoch, dem 25.1.2012 durch persönliche Übergabe rechtswirksam zugestellt. Die einwöchige Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid, auf die in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen wurde, endete demnach am Mittwoch, dem 1.2.2012.

Die Beschwerde ist mit 2.2.2012 datiert und wurde am 6.2.2012 zur Post gebracht, wann bzw. ob der in der Schubhaft befindliche Beschwerdeführer die Beschwerde schon allenfalls vor dem 6.2.2012 einem Wachorgan zur Weiterleitung übergeben hat, kann dahingestellt bleiben, da selbst eine solche Übergabe, die als Einbringung gelten würde, nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers und der Datierung der Beschwerde frühestens am 2.2.2012 erfolgt sein kann. Die Beschwerde erweist sich daher als jedenfalls verspätet, weshalb sie spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen war.

Sohin war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Rechtsanschauung des VwGH, Rechtsmittelfrist, Schubhaft, Verschulden, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten