TE AsylGH Erkenntnis 2012/3/1 A6 417210-1/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.03.2012
beobachten
merken

Spruch

A6 417.210-1/2011/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2010, Zl. 10 05.484-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2010, Zl. 10 05.484-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde vom 29.12.2010 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde vom 29.12.2010 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kamerun, reiste angeblich am 23.06.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kamerun, reiste angeblich am 23.06.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am 24.06.2010 (AS 9-23) stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, in XXXX geboren worden zu sein und dem penticostalen Glauben anzugehören. Weiters gehöre er der Volksgruppe der Bantu an und hätte er in den Jahren 1998 bis 2004 die Grundschule besucht. In seinem Heimatland befände sich noch seine Mutter, welche jedoch unbekannten Aufenthaltes sei. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer an, dass sein Zwillingsbruder von seinem Vater, der wiederum Mitglied des Geheimbundes AMOK gewesen sei, geopfert worden wäre. Als der Vater aufgefordert worden sei, den Beschwerdeführer als zweites Opfer darzubringen, hätte er dies abgelehnt, da der Beschwerdeführer das einzige Familienmitglied gewesen sei, das er noch gehabt habe. Der Vater sei in der Folge von seinen Glaubensbrüdern mehrmals bedroht und schließlich im April 2010 von diesen getötet worden. Als der Beschwerdeführer als Opfer ausgewählt worden sei, hätte er aus Angst um sein Leben die Flucht ergriffen. Am 23.06.2010 sei er sodann mit Hilfe eines weißen Kirchenmitglieds per Flugzeug aus Kamerun mit einer Zwischenlandung in einem ihm unbekannten Land nach Wien gereist.Bei der am 24.06.2010 (AS 9-23) stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, in römisch 40 geboren worden zu sein und dem penticostalen Glauben anzugehören. Weiters gehöre er der Volksgruppe der Bantu an und hätte er in den Jahren 1998 bis 2004 die Grundschule besucht. In seinem Heimatland befände sich noch seine Mutter, welche jedoch unbekannten Aufenthaltes sei. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer an, dass sein Zwillingsbruder von seinem Vater, der wiederum Mitglied des Geheimbundes AMOK gewesen sei, geopfert worden wäre. Als der Vater aufgefordert worden sei, den Beschwerdeführer als zweites Opfer darzubringen, hätte er dies abgelehnt, da der Beschwerdeführer das einzige Familienmitglied gewesen sei, das er noch gehabt habe. Der Vater sei in der Folge von seinen Glaubensbrüdern mehrmals bedroht und schließlich im April 2010 von diesen getötet worden. Als der Beschwerdeführer als Opfer ausgewählt worden sei, hätte er aus Angst um sein Leben die Flucht ergriffen. Am 23.06.2010 sei er sodann mit Hilfe eines weißen Kirchenmitglieds per Flugzeug aus Kamerun mit einer Zwischenlandung in einem ihm unbekannten Land nach Wien gereist.

I.2. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 04.08.2010 (AS 55-85) vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu Protokoll, dass seine Mutter die Familie verlassen hätte, als der Beschwerdeführer noch sehr klein gewesen wäre. Er gehöre zur Volksgruppe der XXXX, einer Untergruppe der Bantu, und dem penticostalen Glauben an. Der Beschwerdeführer habe nicht gearbeitet, allerdings den Beruf des Elektrikers erlernt. Auch sein Vater hätte nie gearbeitet, jedoch aufgrund der Zugehörigkeit zu besagtem Geheimbund immer Geld gehabt. Zu seinen Fluchtgrund befragt, verwies der Beschwerdeführer abermals darauf, dass sein Zwillingsbruder im Jahr 2000 von seinem Vater aufgrund dessen Zugehörigkeit zu dem Geheimbund AMOK getötet worden wäre. Sein Bruder sei zu Hause gestorben und sei in der Früh nicht mehr aufgewacht. Nach dessen Tod hätten die Mitglieder auch nach dem Leben des Beschwerdeführers getrachtet. Sein Vater hätte sich jedoch geweigert, den Beschwerdeführer auszuhändigen. Ende 2009 hätten die Mitglieder der Geheimgesellschaft begonnen, nach ihm zu suchen. In der Zwischenzeit sei der Vater ständiges Mitglied gewesen und hätte auch an Treffen teilgenommen, dem Beschwerdeführer jedoch nie etwas darüber erzählt. Anfang des Jahres sei der Druck immer größer geworden und hätte der Vater nicht mehr essen und schlafen können. Zwei Monate vor der Ausreise des Beschwerdeführers sei der Vater schließlich ebenfalls zu Hause gestorben. Er sei nicht mehr aufgewacht. Seitens des Bundesasylamtes befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er nie mit anderen Geheimbundmitgliedern Kontakt gehabt hätte. Allerdings sei er in seinen Träumen von diesen attackiert worden und hätte nicht mehr schlafen können, weshalb er die penticostale Kirche aufgesucht und sich bis zu seiner Ausreise dort aufgehalten hätte. Körperlich bedroht oder angegriffen wäre er nicht worden. Man hätte ihm jedoch eine Nachricht in die Kirche übermittelt, wonach er dem Geheimbund übergeben würde, da er dessen Eigentum sei. Die Nachricht selber habe er nicht gesehen, es sei ihm dies jedoch gesagt worden. In der Kirche habe er einen Mann namens XXXX kennengelernt, der alles über ihn wüsste. Der Beschwerdeführer führte vier Telefonnummern an, wobei das Bundesasylamt protokollierte, dass unter der letztangeführten Nummer XXXX erreicht werden habe können. Schließlich gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht in einen anderen Teil Kameruns ziehen hätte können, da ihn der Geheimbund überall finden könnte. An die Behörden habe er sich nicht gewandt, da er nicht physisch attackiert worden sei. Zu seiner privaten Situation in Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer aus, derzeit von der Bundesbetreuung zu leben und keiner Beschäftigung nachzugehen. Er habe lediglich Kontakt zu anderen Asylwerbern und sei nicht Mitglied in einem Verein.römisch eins.2. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 04.08.2010 (AS 55-85) vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu Protokoll, dass seine Mutter die Familie verlassen hätte, als der Beschwerdeführer noch sehr klein gewesen wäre. Er gehöre zur Volksgruppe der römisch 40 , einer Untergruppe der Bantu, und dem penticostalen Glauben an. Der Beschwerdeführer habe nicht gearbeitet, allerdings den Beruf des Elektrikers erlernt. Auch sein Vater hätte nie gearbeitet, jedoch aufgrund der Zugehörigkeit zu besagtem Geheimbund immer Geld gehabt. Zu seinen Fluchtgrund befragt, verwies der Beschwerdeführer abermals darauf, dass sein Zwillingsbruder im Jahr 2000 von seinem Vater aufgrund dessen Zugehörigkeit zu dem Geheimbund AMOK getötet worden wäre. Sein Bruder sei zu Hause gestorben und sei in der Früh nicht mehr aufgewacht. Nach dessen Tod hätten die Mitglieder auch nach dem Leben des Beschwerdeführers getrachtet. Sein Vater hätte sich jedoch geweigert, den Beschwerdeführer auszuhändigen. Ende 2009 hätten die Mitglieder der Geheimgesellschaft begonnen, nach ihm zu suchen. In der Zwischenzeit sei der Vater ständiges Mitglied gewesen und hätte auch an Treffen teilgenommen, dem Beschwerdeführer jedoch nie etwas darüber erzählt. Anfang des Jahres sei der Druck immer größer geworden und hätte der Vater nicht mehr essen und schlafen können. Zwei Monate vor der Ausreise des Beschwerdeführers sei der Vater schließlich ebenfalls zu Hause gestorben. Er sei nicht mehr aufgewacht. Seitens des Bundesasylamtes befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er nie mit anderen Geheimbundmitgliedern Kontakt gehabt hätte. Allerdings sei er in seinen Träumen von diesen attackiert worden und hätte nicht mehr schlafen können, weshalb er die penticostale Kirche aufgesucht und sich bis zu seiner Ausreise dort aufgehalten hätte. Körperlich bedroht oder angegriffen wäre er nicht worden. Man hätte ihm jedoch eine Nachricht in die Kirche übermittelt, wonach er dem Geheimbund übergeben würde, da er dessen Eigentum sei. Die Nachricht selber habe er nicht gesehen, es sei ihm dies jedoch gesagt worden. In der Kirche habe er einen Mann namens römisch 40 kennengelernt, der alles über ihn wüsste. Der Beschwerdeführer führte vier Telefonnummern an, wobei das Bundesasylamt protokollierte, dass unter der letztangeführten Nummer römisch 40 erreicht werden habe können. Schließlich gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht in einen anderen Teil Kameruns ziehen hätte können, da ihn der Geheimbund überall finden könnte. An die Behörden habe er sich nicht gewandt, da er nicht physisch attackiert worden sei. Zu seiner privaten Situation in Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer aus, derzeit von der Bundesbetreuung zu leben und keiner Beschäftigung nachzugehen. Er habe lediglich Kontakt zu anderen Asylwerbern und sei nicht Mitglied in einem Verein.

Im Rahmen dieser Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte zu Kamerun zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit gegeben, hiezu Stellung zu beziehen, wovon der Beschwerdeführer allerdings nicht Gebrauch machte.

I.3. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen und ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsland Kamerun nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun ausgewiesen. Das Bundesasylamt traf Länderfeststellungen zu Kamerun, insbesondere zu traditionellen Kindesopfergaben und der Pentecostal-Religion, und erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beweiswürdigung als nicht glaubhaft. Hiezu wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer nie Schwierigkeiten mit den Heimatbehörden gehabt hätte. Er wäre von den Geheimbundmitgliedern weder bedroht noch verfolgt worden und sei auch kein Kontakt zu ihm gesucht worden. Dass er in seinen Träumen verfolgt worden wäre, habe nicht als tatsächlich fluchtauslösend erkannt werden können. Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer persönlich erlebte Situationen mit einer Fülle von Details schildern würde. In der rechtlichen Beurteilung hielt die belangte Behörde fest, dass sich der Beschwerdeführer lediglich auf die spirituelle Verfolgung durch Mitglieder einer Geheimsekte berufen hätte und verwies in diesem Zusammenhang auf die Schutzfähigkeit und -willigkeit seines Heimatlandes sowie auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative.römisch eins.3. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsland Kamerun nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun ausgewiesen. Das Bundesasylamt traf Länderfeststellungen zu Kamerun, insbesondere zu traditionellen Kindesopfergaben und der Pentecostal-Religion, und erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beweiswürdigung als nicht glaubhaft. Hiezu wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer nie Schwierigkeiten mit den Heimatbehörden gehabt hätte. Er wäre von den Geheimbundmitgliedern weder bedroht noch verfolgt worden und sei auch kein Kontakt zu ihm gesucht worden. Dass er in seinen Träumen verfolgt worden wäre, habe nicht als tatsächlich fluchtauslösend erkannt werden können. Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer persönlich erlebte Situationen mit einer Fülle von Details schildern würde. In der rechtlichen Beurteilung hielt die belangte Behörde fest, dass sich der Beschwerdeführer lediglich auf die spirituelle Verfolgung durch Mitglieder einer Geheimsekte berufen hätte und verwies in diesem Zusammenhang auf die Schutzfähigkeit und -willigkeit seines Heimatlandes sowie auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative.

I.4. Gegen den dem Beschwerdeführer am 22.12.2010 im Wege der persönlichen Übernahme ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob dieser am 29.12.2010 fristgerecht Beschwerde. Darin bemängelte er eine abstrakte Bescheidbegründung und betonte, dass er seine Fluchtgründe widerspruchsfrei vorgebracht hätte. Insbesondere sei seine Glaubwürdigkeit während der Einvernahme verifiziert worden, zumal XXXX als seine Person des Vertrauens telefonisch erreicht werden hätte können. Allerdings sei dieser nicht zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers befragt worden. Bei Zweifeln an seinem Vorbringen wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, eine ergänzende Befragung der Vertrauensperson vorzunehmen. Weiters hätte das Bundesasylamt sein Recht auf Parteiengehör verletzt, da er von der im Bescheid beinhalteten Anfragebeantwortung erst durch Zustellung erfahren hätte. Abschließend stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters.römisch eins.4. Gegen den dem Beschwerdeführer am 22.12.2010 im Wege der persönlichen Übernahme ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob dieser am 29.12.2010 fristgerecht Beschwerde. Darin bemängelte er eine abstrakte Bescheidbegründung und betonte, dass er seine Fluchtgründe widerspruchsfrei vorgebracht hätte. Insbesondere sei seine Glaubwürdigkeit während der Einvernahme verifiziert worden, zumal römisch 40 als seine Person des Vertrauens telefonisch erreicht werden hätte können. Allerdings sei dieser nicht zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers befragt worden. Bei Zweifeln an seinem Vorbringen wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, eine ergänzende Befragung der Vertrauensperson vorzunehmen. Weiters hätte das Bundesasylamt sein Recht auf Parteiengehör verletzt, da er von der im Bescheid beinhalteten Anfragebeantwortung erst durch Zustellung erfahren hätte. Abschließend stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters.

I.5. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe im Gesamtausmaß von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt.römisch eins.5. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe im Gesamtausmaß von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt.

I.6. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 02.05.2011, Zl. A6 417.210-1/2011/7Z, wurde Mag. Peter MÜLLER zum Rechtsberater für das gegenständliche Beschwerdeverfahren bestellt. Diese Entscheidung wurde dem genannten Rechtsberater am 04.05.2011 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellt. Eine Stellungnahme ist bis zum Zeitpunkt gegenständlicher Entscheidung nicht beim Asylgerichtshof eingelangt.römisch eins.6. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 02.05.2011, Zl. A6 417.210-1/2011/7Z, wurde Mag. Peter MÜLLER zum Rechtsberater für das gegenständliche Beschwerdeverfahren bestellt. Diese Entscheidung wurde dem genannten Rechtsberater am 04.05.2011 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellt. Eine Stellungnahme ist bis zum Zeitpunkt gegenständlicher Entscheidung nicht beim Asylgerichtshof eingelangt.

I.7. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX neuerlich wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt.römisch eins.7. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 neuerlich wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 15.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 15.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich erscheint.römisch zwei.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG unvermeidlich erscheint.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer immer wieder betont, in seinen Träumen von den Kultmitgliedern verfolgt zu werden. Diese seitens des Beschwerdeführers angeführte spirituelle Verfolgung ist jedoch nicht mit den Naturgesetzen vereinbar, sodass seine Glaubwürdigkeit tatsächlich erheblich erschüttert worden ist. Daran würde insbesondere auch die Einvernahme des namhaft gemachten Zeugen nichts ändern.

Allerdings wäre die belangte Behörde trotzdem gehalten gewesen, Ermittlungen in Bezug auf die Geheimgesellschaft, die der Beschwerdeführer auch namentlich genannt hat, zu tätigen. Das Bundesasylamt hat zwar Feststellungen betreffend traditionelle Kindesopfergabe in Kamerun getroffen, doch fehlen Länderfeststellungen zu besagtem Geheimbund im bekämpften Bescheid zur Gänze. Worauf sich daher die Ausführungen der belangten Behörde zur Schutzfähigkeit und -willigkeit der kamerunischen Behörden sowie das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative stützen, kann daher nicht schlüssig nachvollzogen werden. Das Bundesasylamt hat es somit unterlassen, sich erkennbar mit der konkreten - möglichen - Situation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und brauchbare Ermittlungen in Bezug auf die Verhältnisse in seinem Herkunftsland im Verfahren anzustellen.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat dem Beschwerdeführer vorzuhalten sind, und diesem auch die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen ist, zumal die Länderfeststellungen Bestandteil des zu ermittelnden Sachverhalts sind.

II.11. Aus dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.römisch zwei.11. Aus dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren in einer ergänzenden Einvernahme des Beschwerdeführers die konkreten Ermittlungsergebnisse unter Zugrundelegung aktueller Länderfeststellungen zu erörtern haben, um beurteilen zu können, ob das erstattete Vorbringen tatsächlich als nicht glaubhaft qualifiziert werden kann. Eine allfällige gleichlautende Entscheidung wird unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse entsprechend zu begründen sein, sodass sie einer nachfolgenden Kontrolle standzuhalten vermag.

II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten