Norm
AsylG 1997 §10Spruch
A6 308.925-1/2008/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2006, Zl. 05 08.962-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.12.2011, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2006, Zl. 05 08.962-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.12.2011, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde der XXXX wird gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, abgewiesen.Die Beschwerde der römisch 40 wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, abgewiesen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 iVm § 50 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX nach Kamerun zulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 50, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 nach Kamerun zulässig ist.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Kamerun, reiste am 20.06.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tage den nunmehr entscheidungsrelevanten Asylantrag. Sie wurde hiezu am 22.06.2005 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, sowie am 13.09.2006 in der Außenstelle Graz des Bundesasylamtes niederschriftlichen Befragungen unterzogen.
Anlässlich ihrer Einvernahmen vor dem Bundesasylamt führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, ihr Vater hätte gewollt, dass sie beschnitten würde, weshalb es immer lange Diskussionen gegeben hätte. Ende 2004 sei die Beschwerdeführerin mit ihren beiden Kindern bei ihrer Mutter, welche getrennt von dem Vater gelebt hätte, aufhältig gewesen und dort von ihrem Vater besucht worden. In dem Dorf hätte es Vorbereitungen für ein großes Fest gegeben. Als sich die Beschwerdeführerin gerade in ihrem Schlafzimmer aufgehalten habe, seien drei Frauen zu ihr gekommen und hätten sie festgehalten sowie ans Bett gebunden. Diese hätten einen Teller mit Scheren sowie Klingen mitgebracht und die Beschwerdeführerin sodann mit Ziegenblut gewaschen sowie ihr einen Ziegenkopf auf den Bauch gelegt. Die Frauen hätten ihr mitgeteilt, dass sie um vier Uhr morgens mit der Arbeit beginnen würden und hätten sie alleine in dem abgesperrten Zimmer zurückgelassen. Die Beschwerdeführerin habe um Hilfe gerufen, jedoch sei niemand gekommen. Als um Mitternacht das Fest zu Ende gewesen wäre, sei ihre Mutter in das Zimmer gekommen, habe sie losgebunden und ihr geraten, zu flüchten. Sie hätte sich zunächst zu ihrem Bruder nach XXXX geflüchtet, der schließlich ihre Außerlandesbringung organisiert hätte.Anlässlich ihrer Einvernahmen vor dem Bundesasylamt führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, ihr Vater hätte gewollt, dass sie beschnitten würde, weshalb es immer lange Diskussionen gegeben hätte. Ende 2004 sei die Beschwerdeführerin mit ihren beiden Kindern bei ihrer Mutter, welche getrennt von dem Vater gelebt hätte, aufhältig gewesen und dort von ihrem Vater besucht worden. In dem Dorf hätte es Vorbereitungen für ein großes Fest gegeben. Als sich die Beschwerdeführerin gerade in ihrem Schlafzimmer aufgehalten habe, seien drei Frauen zu ihr gekommen und hätten sie festgehalten sowie ans Bett gebunden. Diese hätten einen Teller mit Scheren sowie Klingen mitgebracht und die Beschwerdeführerin sodann mit Ziegenblut gewaschen sowie ihr einen Ziegenkopf auf den Bauch gelegt. Die Frauen hätten ihr mitgeteilt, dass sie um vier Uhr morgens mit der Arbeit beginnen würden und hätten sie alleine in dem abgesperrten Zimmer zurückgelassen. Die Beschwerdeführerin habe um Hilfe gerufen, jedoch sei niemand gekommen. Als um Mitternacht das Fest zu Ende gewesen wäre, sei ihre Mutter in das Zimmer gekommen, habe sie losgebunden und ihr geraten, zu flüchten. Sie hätte sich zunächst zu ihrem Bruder nach römisch 40 geflüchtet, der schließlich ihre Außerlandesbringung organisiert hätte.
Die Beschwerdeführerin legte als Dokumente einen Personalausweis sowie eine Geburtsurkunde vor.
Mittels des nunmehr angefochtenen Bescheides hat das Bundesasylamt gegenständlichen Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Kamerun gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. für zulässig erklärt. Unter einem wurde ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun verfügt. Das Bundesasylamt hat zunächst Feststellungen zur Republik Kamerun getroffen und sodann beweiswürdigend ausgeführt, das Vorbringen der Beschwerdeführerin erschiene vor dem Hintergrund der Informationen zum Thema Genitalverstümmelung als unglaubwürdig. Zudem hätte die Beschwerdeführerin grobe Unkenntnisse über wesentliche Umstände ihres kulturellen Hintergrundes demonstriert. Schließlich hätten sich auch näher ausgeführte Widersprüche ergeben und bestünde außerdem die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative.Mittels des nunmehr angefochtenen Bescheides hat das Bundesasylamt gegenständlichen Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Kamerun gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. für zulässig erklärt. Unter einem wurde ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun verfügt. Das Bundesasylamt hat zunächst Feststellungen zur Republik Kamerun getroffen und sodann beweiswürdigend ausgeführt, das Vorbringen der Beschwerdeführerin erschiene vor dem Hintergrund der Informationen zum Thema Genitalverstümmelung als unglaubwürdig. Zudem hätte die Beschwerdeführerin grobe Unkenntnisse über wesentliche Umstände ihres kulturellen Hintergrundes demonstriert. Schließlich hätten sich auch näher ausgeführte Widersprüche ergeben und bestünde außerdem die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative.
Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass in Kamerun keine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage bestünde und die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe unterworfen zu sein.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass in Kamerun keine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage bestünde und die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe unterworfen zu sein.
Hinsichtlich Spruchpunkt III. konstatierte das Bundesasylamt, dass kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege und eine Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellte.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. konstatierte das Bundesasylamt, dass kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege und eine Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellte.
Dieser Bescheid wurde dem ausgewiesenen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 21.11.2006 per Telefax rechtswirksam zugestellt und brachte dieser dagegen am 04.12.2006 Berufung (nunmehr: Beschwerde) ein, in welcher im Wesentlichen das bereits erstattete Vorbringen neuerlich bekräftigt wurde.
Am XXXX brachte die Beschwerdeführerin ihren Sohn XXXX, kamerunischer Staatsangehöriger (zu Zahl A6 318.554-1/2008) zur Welt und stellte für diesen am 18.01.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.03.2008, Zl. 08 00.726-BAG, abgewiesen und dem Sohn der Beschwerdeführerin weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Unter einem wurde seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun verfügt. Gegen den genannten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin als seine gesetzliche Vertreterin im Wege des ausgewiesenen Rechtsvertreters am 25.03.2008 fristgerecht Beschwerde.Am römisch 40 brachte die Beschwerdeführerin ihren Sohn römisch 40 , kamerunischer Staatsangehöriger (zu Zahl A6 318.554-1/2008) zur Welt und stellte für diesen am 18.01.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.03.2008, Zl. 08 00.726-BAG, abgewiesen und dem Sohn der Beschwerdeführerin weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Unter einem wurde seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun verfügt. Gegen den genannten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin als seine gesetzliche Vertreterin im Wege des ausgewiesenen Rechtsvertreters am 25.03.2008 fristgerecht Beschwerde.
In weiterer Folge gebar die Beschwerdeführerin am XXXX ihre Tochter XXXX, kamerunische Staatsangehörige (zu Zahl A6 417.036-1/2011). Deren Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes vom 23.07.2010 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2010, Zl. 10 06.475-BAG, ebenfalls abgewiesen und ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun verfügt. Gegen genannten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin als ihre gesetzliche Vertreterin im Wege des ausgewiesenen Rechtsvertreters am 15.12.2010 fristgerecht Beschwerde.In weiterer Folge gebar die Beschwerdeführerin am römisch 40 ihre Tochter römisch 40 , kamerunische Staatsangehörige (zu Zahl A6 417.036-1/2011). Deren Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes vom 23.07.2010 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2010, Zl. 10 06.475-BAG, ebenfalls abgewiesen und ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun verfügt. Gegen genannten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin als ihre gesetzliche Vertreterin im Wege des ausgewiesenen Rechtsvertreters am 15.12.2010 fristgerecht Beschwerde.
Der Asylgerichtshof hat über die eingebrachten Beschwerden am 01.12.2011 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung der Beschwerdeführerin sowie durch Verlesung und Erörterung nachfolgender beigeschaffter Berichte zur Situation in Kamerun:
Bericht des Auswärtigen Amtes Berlin vom 14.06.2011 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun,
Feststellungen der Staatendokumentation des Bundesasylamtes zu Kamerun, Stand Mai 2011.
Mit Schriftsatz vom 15.12.2011 übermittelte der Rechtsvertreter einen Brief vom 15.09.2009 (angeblich vom Bruder der Beschwerdeführerin) und beantragte dessen Zeugeneinvernahme. Weiters wurden Länderberichte in Bezug auf FGM in Kamerun übermittelt und betont, dass die Tochter der Beschwerdeführerin ebenfalls der Gefahr der Beschneidung ausgesetzt wäre. Hinsichtlich des Sohnes der Beschwerdeführerin wurde hervorgehoben, dass dieser behindert sei und an einer Sprechstörung litte. Seit September 2011 würde er einen heilpädagogischen Kindergarten besuchen und dort von einer Logopädin behandelt. Dem Schriftsatz wurde ein psycholinguistischer Befund des XXXX vom XXXX beigelegt, wonach der Sohn der Beschwerdeführerin an einer globalen Entwicklungsretardierung mit Schwerpunkt im Bereich der Sprache und Kognition litte.Mit Schriftsatz vom 15.12.2011 übermittelte der Rechtsvertreter einen Brief vom 15.09.2009 (angeblich vom Bruder der Beschwerdeführerin) und beantragte dessen Zeugeneinvernahme. Weiters wurden Länderberichte in Bezug auf FGM in Kamerun übermittelt und betont, dass die Tochter der Beschwerdeführerin ebenfalls der Gefahr der Beschneidung ausgesetzt wäre. Hinsichtlich des Sohnes der Beschwerdeführerin wurde hervorgehoben, dass dieser behindert sei und an einer Sprechstörung litte. Seit September 2011 würde er einen heilpädagogischen Kindergarten besuchen und dort von einer Logopädin behandelt. Dem Schriftsatz wurde ein psycholinguistischer Befund des römisch 40 vom römisch 40 beigelegt, wonach der Sohn der Beschwerdeführerin an einer globalen Entwicklungsretardierung mit Schwerpunkt im Bereich der Sprache und Kognition litte.
Auf Grundlage der vom Asylgerichtshof durchgeführten Ermittlungen und des dargestellten ergänzenden Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt festgestellt und dem Erkenntnis zugrunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin ist kamerunische Staatsangehörige. Sie lebt mit ihrem Lebensgefährten XXXX, Staatsangehöriger von Kamerun, und den gemeinsamen in Österreich nachgeborenen Kindern XXXX sowie XXXX im gemeinsamen Haushalt. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.12.2011, Zl. A6 237.725-0/2008/11E, wurde die Beschwerde des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.05.2003, Zl. 03 01.643-BAS, gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 abgewiesen und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kamerun gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. für zulässig erklärt.Die Beschwerdeführerin ist kamerunische Staatsangehörige. Sie lebt mit ihrem Lebensgefährten römisch 40 , Staatsangehöriger von Kamerun, und den gemeinsamen in Österreich nachgeborenen Kindern römisch 40 sowie römisch 40 im gemeinsamen Haushalt. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.12.2011, Zl. A6 237.725-0/2008/11E, wurde die Beschwerde des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.05.2003, Zl. 03 01.643-BAS, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, abgewiesen und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kamerun gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. für zulässig erklärt.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihre Fluchtgründe (von ihrem Vater verfolgt zu werden, um sich einer Beschneidung zu unterziehen) wird den Feststellungen mangels Glaubhaftigkeit nicht zu Grunde gelegt.
Die Beschwerdeführerin leidet unter keiner lebensbedrohlichen Erkrankung.
Es kann nicht festgestellt werden, auf welchem Reiseweg die Beschwerdeführerin von Kamerun nach Österreich gelangt ist.
Zur allgemeinen Situation in Kamerun werden nachfolgende Feststellungen getroffen:
Der seit 1982 regierende Präsident Biya steht unangefochten an der Spitze Kameruns. Die Opposition ist bedeutungslos. Zuletzt bestätigen die Wahlen zur Nationalversammlung im Juli 2007 die Dominanz der Regierungspartei "Rassemblement Democratique du Peuple Camerounais" (RDPC).
Systematisch, politische Verfolgung gibt es in Kamerun nicht; sie ist zum Machterhalt der Elite nicht notwendig. Die Regierung ist Kritik an der unzureichenden Menschenrechtslage zugänglich. Allerdings mangelt es an konsequenten und nachhaltigen Verbesserungsmaßnahmen. Es sind keine Fälle bekannt, in denen wegen Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei oder im SCNC staatliche Repressionen ausgeübt wurden. In einigen Fällen wurde der Eintrag ins Wählerregister erschwert. Festnahmen oder Gewaltanwendung der Sicherheitskräfte gegen öffentlich aktiv in Erscheinung tretende Oppositionelle kommen vereinzelt vor.
Hauptproblem ist ein korruptes und dadurch nahezu funktionsuntüchtiges Justizsystem. In Gerichtsverfahren werden rechtsstaatliche Grundsätze und "habeas corpus"-Rechte häufig verletzt. Bis dato hat das zum 01.01.2007 in Kraft getretene neue Strafprozessrecht keine Besserung gebracht.
Die Sicherheitskräfte sind schlecht ausgebildet, schlecht ausgerüstet und schlecht bezahlt. Exzessive Gewaltanwendungen sind in Gefängnissen sowie im Umgang mit Demonstranten zu beobachten.
In Kamerun ist weibliche Genitalverstümmelung nicht verboten. Die Praxis konzentriert sich auf einige wenige Regionen, insbesondere auf den Norden und die ländlichen Gebiete entlang der Grenze zu Nigeria. Im äußersten Norden werden Mädchen normalerweise vor Erreichen des 10. Lebensjahres, jedoch nicht nach dem 13. Lebensjahr verstümmelt. Im Südwesten wird weibliche Genitalverstümmelung von mehreren Ethnien (Boki, Otu Ejagham, Bayangi) im Bezirk Manyu praktiziert, zum Teil an Erwachsenen nach Geburt des ersten Kindes.
Allein die Tatsache, dass ein Asylantrag im Ausland gestellt wurde, hat keine nachteiligen Folgen bei der Rückkehr. Rückkehrer müssen grundsätzlich die gleichen Lebensbedingungen bewältigen wie alle Kameruner. Die Reintegration wird durch längere Abwesenheit im Ausland erschwert.
Bei kamerunischen Dokumenten ist äußerstes Misstrauen angebracht. Fälschungen sind weit verbreitet. Gefälligkeitsbescheinigungen sind an der Tagesordnung. Gerichtsurteile sind ebenso wie authentische, aber inhaltlich falsche Identitätsnachweise käuflich.
Kamerun zerfällt in einen anglophonen und einen frankophonen Teil. Die Frankophonen machen 80 Prozent der Bevölkerung aus und dominieren in der Regierung. 1994 wurde der "Southern Cameroons National Council" (SCNC) gegründet. Der SCNC setzt sich aus mehreren Splitterfraktionen zusammen. Alle Fraktionen eint das Ziel, den anglophonen Teil Kameruns vom frankophonen Teil abzuspalten. Der SCNC steht damit außerhalb der kamerunischen Verfassung und ist nicht als politische Partei anerkannt. Am 01.10.1996 hat der SCNC die Unabhängigkeit der Region "Southern Cameroons" verkündet und veranstaltet seitdem jedes Jahr am 1. Oktober Protestmärsche. 2007 wurden mehrere SCNC-Mitglieder zunächst wochenlang ohne Anklage inhaftiert, bevor sie schließlich ohne Begründung wieder entlassen wurden. In der Woche um den 01.10.2008 wurden Demonstranten für die Unabhängigkeit Südkameruns verboten; die Polizei kontrollierte scharf.
In Kamerun ist es relativ leicht, sich einer Verfolgung durch die staatlichen Sicherheitsbehörden zu entziehen. Nur nach einer eng begrenzten Zahl prominenter Verbrecher wird landesweit gefahndet. Bürger, die auf Veranlassung einer lokalen Persönlichkeit hin verfolgt werden, können dem durch Umzug in die Hauptstadt oder in die Stadt eines entfernten Landesteils Kameruns entgehen. Es gibt in Kamerun keine Bürgerkriegsgebiete.
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln kann als gesichert angesehen werden.
In Kamerun gibt es Krankenhäuser, Kliniken und Gesundheitszentren. Laut WHO arbeiteten 2002 in Kamerun 3.124 Ärzte, 26.024 Krankenschwestern, 147 Zahnärzte, 700 Apotheker, 1.793 Labortechniker und 16 andere Personen im Gesundheitswesen. 5.902 Personen unterstützen das Gesundheitswesen anderweitig. Die Zahl der gemeindlichen Arbeiter im Gesundheitswesen ist nicht bekannt.
In den Städten gibt es Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Die Behandlung chronischer Krankheiten, insbesondere in den Bereichen Innere Medizin und Psychiatrie, wird in den öffentlichen Krankenhäusern der größeren Städte vorgenommen.
Alle nationalen Spitäler und einige Provinzspitäler bieten spezialisierte Behandlungen auf den meisten medizinischen Gebieten:
Krebs, HIV/AIDS, Tuberkulose, Herz- und Gefäßkrankheiten, Augen- und Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten etc.
Beweiswürdigung:
Festgehalten wird zunächst, dass sich der seitens des Bundesasylamtes gewonnene Eindruck fehlender persönlicher Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof fortgesetzt hat.
So wird seitens des erkennenden Gerichtes darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin bereits zum Beginn ihres Asylverfahrens im Mai 2005 nicht gewillt war, den Tatsachen entsprechende Angaben zu tätigen, zumal sie bei ihrer schriftlichen Antragstellung ihre Religionszugehörigkeit mit "Muselman" bezeichnet hatte, sodann vor dem Bundesasylamt jedoch angab, protestantisch zu sein. Dass sie aufgrund der langen Reise sehr müde gewesen wäre - wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof angegeben hat -, mag zutreffend sein, ist jedoch keineswegs eine plausible Erklärung dafür, zu verschiedenen Zeitpunkten vollkommen unterschiedliche Religionszugehörigkeiten anzuführen.
Weitere Unstimmigkeiten ergaben sich auch hinsichtlich der Angaben der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren Umzug zu ihrer Mutter. Während sie in ihrer ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt als Grund noch angegeben hatte, dass sie vom Vater ihrer in Kamerun verbliebenen Töchter verlassen worden wäre, führte sie bei ihrer zweiten Befragung und sodann auch vor dem Asylgerichtshof widersprüchlich hiezu an, ihr Bruder, bei dem sie etwa fünfzehn Jahre gelebt hätte, habe sie nicht weiter versorgen wollen, da er eine eigene Familie gründen wollte.
Der Beschwerdeführerin wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof die Möglichkeit gegeben, ihre Fluchtgründe aus eigenem umfassend darzulegen. Zwar hat sie die drei älteren Frauen, welche sie festgehalten und mit Ziegenblut gewaschen hätten, erwähnt, allerdings war von einem großen Fest, welches sie im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 01.02.2006 noch ins Treffen geführt hatte, nicht einmal ansatzweise mehr die Rede. Dies ist allerdings insofern unplausibel, als das Ende jenes Festes ihren eigenen Angaben zufolge an ihre Rettung durch ihre Mutter gekoppelt war.
Wenig nachvollziehbar erscheint aber auch, weshalb der Vater der Beschwerdeführerin ganz plötzlich ein solches Interesse an der Durchführung der Genitalverstümmelung gehabt haben sollte, obwohl eine Beschneidung bis zu dem angeblich fluchtauslösenden Vorfall niemals Thema gewesen wäre, ja sogar Jahrzehnte lang kein Kontakt mit dem Vater bestanden haben soll. Von der Verhandlungsleiterin dazu befragt, woher die Beschwerdeführerin gewusst habe, dass ihr Vater die Beschneidung bereits organisiert hätte, antwortete diese, dass sie dies aus einem Brief ihres Bruders aus dem Jahre 2009 erfahren habe. Diese Aussage und die Behauptung, dass sie im Jahr 2005 quasi aus heiterem Himmel ohne jegliche Vorzeichen beschnitten werden sollte, stehen jedoch in einem gravierenden Widerspruch zu ihren Angaben vor dem Bundesasylamt im Mai 2005, wo sie noch angegeben hatte, dass ihr Vater schon lange versucht hätte, ihre Beschneidung zu vollziehen (vgl. AS 19). Insofern die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin ihrem Schriftsatz vom 15.12.2011 besagten Brief des Bruders beigelegt hat, so ist auch daraus nichts für die Beschwerdeführerin zu gewinnen. Abgesehen davon, dass nicht plausibel erscheint, weshalb sie den Brief erst zwei Jahre nach dessen Erhalt dem erkennenden Gericht vorlegt, ist jenes Schreiben angesichts der zuvor erläuterten und nicht entkräfteten Widersprüche nicht geeignet, das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu untermauern. Aufgrund von Entscheidungsreife ist es aus Sicht des Asylgerichtshofes auch nicht erforderlich, den Bruder der Beschwerdeführerin zu vernehmen.Wenig nachvollziehbar erscheint aber auch, weshalb der Vater der Beschwerdeführerin ganz plötzlich ein solches Interesse an der Durchführung der Genitalverstümmelung gehabt haben sollte, obwohl eine Beschneidung bis zu dem angeblich fluchtauslösenden Vorfall niemals Thema gewesen wäre, ja sogar Jahrzehnte lang kein Kontakt mit dem Vater bestanden haben soll. Von der Verhandlungsleiterin dazu befragt, woher die Beschwerdeführerin gewusst habe, dass ihr Vater die Beschneidung bereits organisiert hätte, antwortete diese, dass sie dies aus einem Brief ihres Bruders aus dem Jahre 2009 erfahren habe. Diese Aussage und die Behauptung, dass sie im Jahr 2005 quasi aus heiterem Himmel ohne jegliche Vorzeichen beschnitten werden sollte, stehen jedoch in einem gravierenden Widerspruch zu ihren Angaben vor dem Bundesasylamt im Mai 2005, wo sie noch angegeben hatte, dass ihr Vater schon lange versucht hätte, ihre Beschneidung zu vollziehen vergleiche AS 19). Insofern die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin ihrem Schriftsatz vom 15.12.2011 besagten Brief des Bruders beigelegt hat, so ist auch daraus nichts für die Beschwerdeführerin zu gewinnen. Abgesehen davon, dass nicht plausibel erscheint, weshalb sie den Brief erst zwei Jahre nach dessen Erhalt dem erkennenden Gericht vorlegt, ist jenes Schreiben angesichts der zuvor erläuterten und nicht entkräfteten Widersprüche nicht geeignet, das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu untermauern. Aufgrund von Entscheidungsreife ist es aus Sicht des Asylgerichtshofes auch nicht erforderlich, den Bruder der Beschwerdeführerin zu vernehmen.
Schließlich ist festzuhalten, dass die behauptete drohende Beschneidung nicht mit der tatsächlichen Lage in Kamerun (vgl. die getroffenen Länderfeststellungen sowie die seitens des Rechtsvertreters übermittelten Länderberichte) in Einklang zu bringen ist. So wird weibliche Genitalverstümmelung im Herkunftsland der Beschwerdeführerin vorwiegend im Kindesalter durchgeführt und im Erwachsenalter oftmals im Zusammenhang mit einer bestehenden Hochzeit oder der Geburt des ersten Kindes vorgenommen. Die Beschwerdeführerin selbst hatte aber zum Zeitpunkt des behaupteten Vorfalls bereits zwei Kinder und wäre daher vielmehr zu erwarten gewesen, dass ihr Vater schon zu einem früheren Zeitpunkt an sie herangetreten wäre. In diesem Kontext ist weiters darauf hinzuweisen, dass es in keiner Weise plausibel nachvollzogen werden kann, weshalb die Beschwerdeführerin ihre beiden Töchter in Kamerun zurückließ und somit der Gefahr einer möglichen Beschneidung ausgesetzt hat. Offenkundig geht die Beschwerdeführerin selbst davon aus, dass man sich dieser Gefahr durch einen Wechsel des Wohnsitzes entziehen kann. Umso mehr müsste dies auch auf sie selbst zutreffen.Schließlich ist festzuhalten, dass die behauptete drohende Beschneidung nicht mit der tatsächlichen Lage in Kamerun vergleiche die getroffenen Länderfeststellungen sowie die seitens des Rechtsvertreters übermittelten Länderberichte) in Einklang zu bringen ist. So wird weibliche Genitalverstümmelung im Herkunftsland der Beschwerdeführerin vorwiegend im Kindesalter durchgeführt und im Erwachsenalter oftmals im Zusammenhang mit einer bestehenden Hochzeit oder der Geburt des ersten Kindes vorgenommen. Die Beschwerdeführerin selbst hatte aber zum Zeitpunkt des behaupteten Vorfalls bereits zwei Kinder und wäre daher vielmehr zu erwarten gewesen, dass ihr Vater schon zu einem früheren Zeitpunkt an sie herangetreten wäre. In diesem Kontext ist weiters darauf hinzuweisen, dass es in keiner Weise plausibel nachvollzogen werden kann, weshalb die Beschwerdeführerin ihre beiden Töchter in Kamerun zurückließ und somit der Gefahr einer möglichen Beschneidung ausgesetzt hat. Offenkundig geht die Beschwerdeführerin selbst davon aus, dass man sich dieser Gefahr durch einen Wechsel des Wohnsitzes entziehen kann. Umso mehr müsste dies auch auf sie selbst zutreffen.
Selbst bei gegenteiliger Beurteilung des erstatteten Vorbringens - somit ausgehend von einer tatsächlichen Bedrohung durch den Vater - käme man zu keinem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis. Auch wenn keine staatlichen Schutzmechanismen gegen die in Kamerun praktizierte Genitalverstümmelung bestehen, so könnte die Beschwerdeführerin - nunmehr gemeinsam mit ihrer Familie - etwaigen, von privater Seite ausgehenden Verfolgungshandlungen durch Verlegung ihres Wohnsitzes in einen anderen Landesteil Kameruns entgehen, zumal Genitalverstümmelung insbesondere im Südosten nicht praktiziert wird. Eine aktive landesweite Verfolgung kann angesichts der Größe Kameruns sowie seiner Bevölkerungszahl auch nicht durchgeführt werden. Davon, dass der Beschwerdeführerin ein Umzug nicht zumutbar wäre, kann angesichts der Tatsache, dass es sich bei ihr und ihrem Lebensgefährten um arbeitsfähige, junge Personen handelt, nicht ausgegangen werden (vgl. Ausführungen zu Spruchpunkt II.).Selbst bei gegenteiliger Beurteilung des erstatteten Vorbringens - somit ausgehend von einer tatsächlichen Bedrohung durch den Vater - käme man zu keinem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis. Auch wenn keine staatlichen Schutzmechanismen gegen die in Kamerun praktizierte Genitalverstümmelung bestehen, so könnte die Beschwerdeführerin - nunmehr gemeinsam mit ihrer Familie - etwaigen, von privater Seite ausgehenden Verfolgungshandlungen durch Verlegung ihres Wohnsitzes in einen anderen Landesteil Kameruns entgehen, zumal Genitalverstümmelung insbesondere im Südosten nicht praktiziert wird. Eine aktive landesweite Verfolgung kann angesichts der Größe Kameruns sowie seiner Bevölkerungszahl auch nicht durchgeführt werden. Davon, dass der Beschwerdeführerin ein Umzug nicht zumutbar wäre, kann angesichts der Tatsache, dass es sich bei ihr und ihrem Lebensgefährten um arbeitsfähige, junge Personen handelt, nicht ausgegangen werden vergleiche Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei.).
Aufgrund ausgeführter Überlegungen ist es der Beschwerdeführerin somit auch in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nicht gelungen, eine landesweite Verfolgung ihrer Person in Kamerun glaubhaft darzutun.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Auf die zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die zitierte Bestimmung des Paragraph 23, AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.
Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetztes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt, wobei § 44 AsylG 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetztes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt, wobei Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG ist § 10 (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 (AsylG 2005), die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 (AsylG 2005) und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 (AsylG 2005) gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG ist Paragraph 10, (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, (AsylG 2005), die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, (AsylG 2005) und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, (AsylG 2005) gilt.
Nach § 44 Abs. 2 AsylG 1997 werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997, in der jeweils geltenden Fassung, i.e. die Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 101/2003, geführt.Nach Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, i.e. die Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, geführt.
Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH v. 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH v. 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH v. 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH v. 09.03.1999 Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der dem Paragraph 7, AsylG 1997 zugrunde liegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH v. 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH v. 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH v. 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH v. 09.03.1999 Zl. 98/01/0318).
Da sich die Beschwerdeführerin nicht alleine in Österreich aufhält, sondern noch weitere Familienangehörige im Sinne des § 1 Z 6 AsylG im Asylverfahren stehen, ist im gegenständlichen Fall auch zu prüfen, ob im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß § 10 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist.Da sich die Beschwerdeführerin nicht alleine in Österreich aufhält, sondern noch weitere Familienangehörige im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG im Asylverfahren stehen, ist im gegenständlichen Fall auch zu prüfen, ob im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 10, AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG stellen Familienangehörige eines Asylberechtigten, subsidiär Schutzberechtigten oder Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG stellen Familienangehörige eines Asylberechtigten, subsidiär Schutzberechtigten oder Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Die Behörde hat laut Abs. 5 leg.cit. Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienagehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.Die Behörde hat laut Absatz 5, leg.cit. Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienagehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.
Wie bereits oben beweiswürdigend ausgeführt, ist es der Beschwerdeführerin in concreto nicht gelungen, eine Verfolgung ihrer Person in Kamerun glaubhaft darzutun.
Aber selbst bei gegenteiliger Beweiswürdigung stünde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit offen (vgl. obig getätigte Länderfeststellungen), sich in einen anderen Landesteil Kameruns zu begeben, um sich etwaigen Verfolgungshandlungen seitens privater Personen zu entziehen.Aber selbst bei gegenteiliger Beweiswürdigung stünde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit offen vergleiche obig getätigte Länderfeststellungen), sich in einen anderen Landesteil Kameruns zu begeben, um sich etwaigen Verfolgungshandlungen seitens privater Personen zu entziehen.
Insgesamt sind somit - unabhängig von der Beurteilung des Wahrheitsgehalts des Vorbringens der Beschwerdeführerin - die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall nicht erfüllt.
Auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl im Rahmen des Familienverfahrens liegen nicht vor, da die Beschwerden der minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin zeitgleich abgewiesen werden.
Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Zum Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin ist Folgendes auszuführen:
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG. Anzumerken ist, dass sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG. Anzumerken ist, dass sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen.
Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs. 1 AsylG), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden demnach unzulässig, wenn dieser dadurch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde (§ 50 Abs. 1 FPG iVm Art. 3 EMRK), wenn sein Recht auf Leben verletzt würde (§ 50 Abs. 1 FPG iVm Art. 2 EMRK) oder ihm die Vollstreckung der Todesstrafe drohen würde (§ 50 Abs. 1 FPG idF BGBl. I 126/2002 iVm Art. 1 des 13. Zusatzprotokolls zur EMRK). Da sich § 50 Abs. 1 FPG inhaltlich weitestgehend mit § 57 Abs. 1 FrG deckt und die Neufassung im wesentlichen nur der Verdeutlichung dienen soll, kann die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 Abs. 1 FrG weiterhin als Auslegungsbehelf herangezogen werden. Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 95/21/0294 vom 26.6.1997). Unter "außergewöhnlichen Umständen" (z.B. fehlende medizinische Behandlung bei lebensbedrohender Erkrankung) können auch von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertretende lebensbedrohende Ereignisse ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 50 Abs. 1 FPG darstellen (Urteil des EGMR in D vs. Vereinigtes Königreich vom 2.5.1997).Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden demnach unzulässig, wenn dieser dadurch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde (Paragraph 50, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Artikel 3, EMRK), wenn sein Recht auf Leben verletzt würde (Paragraph 50, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Artikel 2, EMRK) oder ihm die Vollstreckung der Todesstrafe drohen würde (Paragraph 50, Absatz eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, in Verbindung mit Artikel eins, des 13. Zusatzprotokolls zur EMRK). Da sich Paragraph 50, Absatz eins, FPG inhaltlich weitestgehend mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG deckt und die Neufassung im wesentlichen nur der Verdeutlichung dienen soll, kann die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, Absatz eins, FrG weiterhin als Auslegungsbehelf herangezogen werden. Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in Paragraph 50, Absatz eins, FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 95/21/0294 vom 26.6.1997). Unter "außergewöhnlichen Umständen" (z.B. fehlende medizinische Behandlung bei lebensbedrohender Erkrankung) können auch von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertretende lebensbedrohende Ereignisse ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG darstellen (Urteil des EGMR in D vs. Vereinigtes Königreich vom 2.5.1997).
Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine aktuelle Bedrohung durch den Herkunftsstaat Kamerun im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 FPG vor. Dies im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin einen asylrelevanten Sachverhalt nicht glaubhaft dargelegt hat.Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine aktuelle Bedrohung durch den Herkunftsstaat Kamerun im Sinne von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG vor. Dies im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin einen asylrelevanten Sachverhalt nicht glaubhaft dargelegt hat.
Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK und § 50 Abs. 1 FPG unzulässig machen könnten. Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen, auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 50 Abs. 1 FPG darstellen könnte. Da weiters die Medikamenten- und Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln im allgemeinen gewährleistet ist, besteht auch kein sonstiger Anhaltspunkt dafür, dass die arbeitsfähige und gesunde Beschwerdeführerin im Fall der Rückführung - gemeinsam mit ihrem ebenfalls in Österreich befindlichen Lebensgefährten sowie den beiden Kindern - in eine aussichtslose Situation geraten würde, zumal von ihr und ihrem Lebensgefährten zu erwarten ist, dass sie sich in Kamerun eine eigene, wenn auch eine mit österreichischen Verhältnissen vergleichsweise bescheidene, Existenz aufbauen können. Dies erscheint auch unabhängig von einer Rückkehr in den dort angesiedelten Familienverband möglich, zumal die Existenz eines familiären Verbandes im Herkunftsstaat nicht automatisch und zwingend Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Abschiebung ist. Jedenfalls könnte sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten und den gemeinsamen minderjährigen Kindern in einer der Großstädte Kameruns (etwa XXXX) niederlassen, wo sie selbst bzw. überwiegend ihr Lebensgefährte dem Bildungsgrad entsprechende Erwerbstätigkeiten aufnehmen können, um so auch die Existenz der gesamten Familie zu sichern.Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Artikel 3, EMRK und Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig machen könnten. Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen, auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG darstellen könnte. Da weiters die Medikamenten- und Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln im allgemeinen gewährleistet ist, besteht auch kein sonstiger Anhaltspunkt dafür, dass die arbeitsfähige und gesunde Beschwerdeführerin im Fall der Rückführung - gemeinsam mit ihrem ebenfalls in Österreich befindlichen Lebensgefährten sowie den beiden Kindern - in eine aussichtslose Situation geraten würde, zumal von ihr und ihrem Lebensgefährten zu erwarten ist, dass sie sich in Kamerun eine eigene, wenn auch eine mit österreichischen Verhältnissen vergleichsweise bescheidene, Existenz aufbauen können. Dies erscheint auch unabhängig von einer Rückkehr in den dort angesiedelten Familienverband möglich, zumal die Existenz eines familiären Verbandes im Herkunftsstaat nicht automatisch und zwingend Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Abschiebung ist. Jedenfalls könnte sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten und den gemeinsamen minderjährigen Kindern in einer der Großstädte Kameruns (etwa römisch 40 ) niederlassen, wo sie selbst bzw. überwiegend ihr Lebensgefährte dem Bildungsgrad entsprechende Erwerbstätigkeiten aufnehmen können, um so auch die Existenz der gesamten Familie zu sichern.
Die Beschwerde erweist sich sohin auch hinsichtlich des Ausspruches über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kamerun als nicht berechtigt.
Da auch keinem Familienangehörigen der subsidiäre Schutz zuerkannt worden ist, liegen auch die Voraussetzungen für die Unzulässigerklärung der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin im Rahmen des Familienverfahrens nicht vor.
Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen abgewiesen wird. Die vorliegende Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, gilt gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen abgewiesen wird. Die vorliegende Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, gilt gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin wurde aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Rechtslage (das Bundesasylamt war zur Verfügung der Ausweisung nicht zuständig) nicht ausgewiesen, sodass aktuell keine Ausweisungsentscheidung gegen ihn besteht.
Die ausgesprochenen erstinstanzlichen Ausweisungsentscheidungen der Kinder der Beschwerdeführerin erweisen sich als unrechtmäßig, da es ansonsten aufgrund der unterbliebenen Ausweisung des Vaters der Kinder (Lebensgefährte der Beschwerdeführerin) zu einer Trennung der Familie und somit zu einer Verletzung des Art. 8 EMRK käme. Mit den gleichzeitig ergehenden Erkenntnissen des Asylgerichtshofes (vgl. Akteninhalt zu A6 318.554-1/2008 sowie A6 417.036-1/2011) werden daher die erstinstanzlichen Ausweisungsentscheidungen der Kinder ersatzlos behoben.Die ausgesprochenen erstinstanzlichen Ausweisungsentscheidungen der Kinder der Beschwerdeführerin erweisen sich als unrechtmäßig, da es ansonsten aufgrund der unterbliebenen Ausweisung des Vaters der Kinder (Lebensgefährte der Beschwerdeführerin) zu einer Trennung der Familie und somit zu einer Verletzung des Artikel 8, EMRK käme. Mit den gleichzeitig ergehenden Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vergleiche Akteninhalt zu A6 318.554-1/2008 sowie A6 417.036-1/2011) werden daher die erstinstanzlichen Ausweisungsentscheidungen der Kinder ersatzlos behoben.
Nun wäre es jedoch bei einer Bestätigung der Ausweisungsentscheidung in Bezug auf die Beschwerdeführerin möglich, dass diese von ihren Kindern getrennt wird. Ein öffentliches Interesse, welches die Trennung der Mutter von ihren minderjährigen Kindern notwendig und verhältnismäßig (vgl. zB. VwGH 10.12.2009, 2008/19/0777 bis 0781-12) erscheinen ließe, ist nicht ersichtlich.Nun wäre es jedoch bei einer Bestätigung der Ausweisungsentscheidung in Bezug auf die Beschwerdeführerin möglich, dass diese von ihren Kindern getrennt wird. Ein öffentliches Interesse, welches die Trennung der Mutter von ihren minderjährigen Kindern notwendig und verhältnismäßig vergleiche zB. VwGH 10.12.2009, 2008/19/0777 bis 0781-12) erscheinen ließe, ist nicht ersichtlich.
Eine Ausweisung der Beschwerdeführerin hat daher zu unterbleiben, weshalb die erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung ersatzlos zu beheben war.
Schlagworte
bestehendes Familienleben, EMRK, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Lebensgrundlage, non refoulement, Sicherheitslage, Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
27.04.2012