Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E14 403.079-3/2009-12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. BRACHER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.09.2009, Zahl: 09 02.898-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. BRACHER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.09.2009, Zahl: 09 02.898-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang und Sachverhalt
Verfahrensgang
Erstverfahren
Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich geboren (AS 21, 225) und brachte vertreten durch die Mutter am 20.02.2007 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz ein.Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 in Österreich geboren (AS 21, 225) und brachte vertreten durch die Mutter am 20.02.2007 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, wies mit Bescheid vom 13.11.2008, Zahl: 07 01.843-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt I bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und in Spruchpunkt II bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt III wies das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. In Spruchpunkt IV wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.Das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, wies mit Bescheid vom 13.11.2008, Zahl: 07 01.843-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch eins bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und in Spruchpunkt römisch zwei bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt römisch drei wies das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. In Spruchpunkt römisch vier wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Die gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht eingebrachte Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 19.12.2008, GZ: D2 403.079-1/2008-2E, in Spruchpunkt I gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 und 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt II wurde der angefochtene Bescheid hinsichtlich Spruckpunkt IV. ersatzlos behoben (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 1/2008-2).Die gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht eingebrachte Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 19.12.2008, GZ: D2 403.079-1/2008-2E, in Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt römisch zwei wurde der angefochtene Bescheid hinsichtlich Spruckpunkt römisch vier. ersatzlos behoben (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 1/2008-2).
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 29.01.2009, Zahl: U 188/09, U189/09, ab (OZ 1/2008-4).
Gegenständliches Verfahren
Die Beschwerdeführerin brachte vertreten durch die Mutter am 09.03.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 11).
Das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, wies mit Bescheid vom 27.03.2009, Zahl: 09 02.898-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt I gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies mit Spruchpunkt II die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Russische Föderation aus (AS 41 - 111).Das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, wies mit Bescheid vom 27.03.2009, Zahl: 09 02.898-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies mit Spruchpunkt römisch zwei die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Russische Föderation aus (AS 41 - 111).
Der gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 09.04.2009 (AS 139 - 143) gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 20.05.2009, GZ: D6 403.079-2/2009-3E, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, statt und behob den bekämpften Bescheid (OZ 2/2009-3).Der gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 09.04.2009 (AS 139 - 143) gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 20.05.2009, GZ: D6 403.079-2/2009-3E, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, statt und behob den bekämpften Bescheid (OZ 2/2009-3).
Die Beschwerdeführerin legte im Verfahren eine österreichische Geburtsurkunde vor (AS 225).
Nach fortgesetztem Ermittlungsverfahren wies das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, mit Bescheid vom 17.09.2009, Zahl: 09 02.898-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt I bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und in Spruchpunkt II bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt III wies das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. In Spruchpunkt IV wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (AS 239 - 301).Nach fortgesetztem Ermittlungsverfahren wies das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, mit Bescheid vom 17.09.2009, Zahl: 09 02.898-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch eins bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und in Spruchpunkt römisch zwei bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt römisch drei wies das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. In Spruchpunkt römisch vier wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (AS 239 - 301).
Gegen diesen am 18.09.2009 zugestellten (AS 329) Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 30.09.2009 (AS 345 - 353).
Verfahren vor dem Asylgerichtshof
Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13.10.2009 Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 3/2009-4).Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13.10.2009 Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 3/2009-4).
Der Asylgerichtshof nahm Einsicht in verschiedene Länderquellen insbesondere in die Staatsangehörigkeitsgesetze der Herkunftsstaaten der Eltern der Beschwerdeführerin (OZ 8).
Weiters nahm der Asylgerichtshof Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR), das zentrale Fremdenregister des Bundesministeriums für Inneres (FI), sowie das Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS) und in die Asylwerberinformationsdatei des Bundesministerium für Inneres (AIS)(OZ 9).
Verfahrensinhalt
Vorbringen
Die Mutter der Beschwerdeführerin (hg. GZ 403.079) gab im gegenständlichen Verfahren an, dass die Beschwerdeführerin mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebe und keine eigenen Fluchtgründe habe, sondern ihre Angaben auch für ihr Kind gelten (AS 15). Im Herkunftsland des Vaters gelten dessen Fluchtgründe auch für die Tochter (AS 29).
Bescheid und Beschwerde
Das Bundesasylamt begründete den gegenständlichen abweisenden Bescheid im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin ein in Österreich nachgeborenes Kind sei. Sie sei Staatsbürgerin der Russischen Föderation und gehöre der russischen Volksgruppe an (AS 253 [BS 8]), was sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde und den Angaben ihrer Mutter ergebe (AS 281 [BS 22]). Das erste Asylverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen worden und es haben sich keine neuen Sachverhalte ergeben, weshalb keine Verfolgung vorliege. Die neuerliche Antragstellung gründe sich auf die Feststellung der Vaterschaft durch ihren Vater, dessen Verfahren beim Asylgerichtshof anhängig sei (AS 253 - 255 [BS 8 - 9]).
Eigene Fluchtgründe seien nicht geltend gemacht worden. Den Flüchtgründen der Mutter sei die Glaubwürdigkeit versagt worden, weshalb diese auch keine Auswirkung auf die Beschwerdeführerin haben können (AS 283 [BS 23]). Es sei somit nicht zu erkennen gewesen, was auf eine Verfolgungsgefahr hingewiesen hätte (AS 287 [BS 25]).
Zur Rückkehrsituation sei festzustellen, dass sie sich in der Obhut ihrer Eltern befinde und in ihrem Herkunftsland [Anm: Russische Föderation] ihre Großmutter habe, welche ihre Mutter auch vor deren Ausreise unterstützt und bei sich aufgenommen habe. Im Herkunftsland des Vaters [Anm: Armenien] befinde sie sich ebenfalls unter der Obhut ihrer Eltern (AS 255 [BS 9]). Dies ergebe sich aus den Angaben der Mutter im Verfahren und den Feststellungen zum Herkunftsland (AS 283- 285 [BS 23 - 24]). Eine gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Bedrohung gemäß § 8 AsylG 2005 liege somit nicht vor und auch die allgemeine Situation in der Russischen Föderation sei nicht lebensbedrohlich (AS 289 - 291 [BS 26 - 27]).Zur Rückkehrsituation sei festzustellen, dass sie sich in der Obhut ihrer Eltern befinde und in ihrem Herkunftsland [Anm: Russische Föderation] ihre Großmutter habe, welche ihre Mutter auch vor deren Ausreise unterstützt und bei sich aufgenommen habe. Im Herkunftsland des Vaters [Anm: Armenien] befinde sie sich ebenfalls unter der Obhut ihrer Eltern (AS 255 [BS 9]). Dies ergebe sich aus den Angaben der Mutter im Verfahren und den Feststellungen zum Herkunftsland (AS 283- 285 [BS 23 - 24]). Eine gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Bedrohung gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 liege somit nicht vor und auch die allgemeine Situation in der Russischen Föderation sei nicht lebensbedrohlich (AS 289 - 291 [BS 26 - 27]).
Zum Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass sich noch die Mutter und der Vater in Österreich befinden, mit denen sie auch im gemeinsamen Haushalt lebe. Andere familiäre Kontakte habe sie in Österreich keine und sei auch keine Integrationsverfestigung feststellbar (AS 255 [BS 9]). Dies ergebe sich aus der Geburtsurkunde, der Vaterschaftsanerkennung sowie der Meldeauskunft. Dass sie auch mit ihrem Vater ein Familienleben führe ergebe sich aus den stimmigen Aussagen ihrer Eltern sowie dem Umstand, dass der Vater im Geburtenakt der Landes- und Frauenklinik XXXX namentlich als Lebensgefährte aufscheine (AS 281 [BS 22]). Ihre Eltern hätten das Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet, an dem der aufenthaltsrechtliche Status unsicher gewesen sei und es bestehe - unter Verweis auf eine deutsche Entscheidung aus dem Jahr 2004 - kein Ausweisungshindernis für ausländische Familienangehörige unterschiedlicher Staatsangehörigkeit, weil die Herkunftsstaaten dem jeweils anderen Partner den Aufenthalt nicht gestatten (AS 283 [BS 23]). Die gesamte Familie sei von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen und es habe sich kein Hinweis auf weitere familiäre Anknüpfungspunkte ergeben, so dass kein schützenswertes Familienleben vorliege. Das Privatleben beschränke sich auf Grund des Säuglingsalters auf die Eltern bzw. das Abhängigkeitsverhältnis zur Mutter. Dass es durch die unterschiedlichen Herkunftsstaaten der Eltern zu einer (zumindest temporären) Trennung der Familie komme, sei kein Eingriff in das Familienleben, da aufenthaltsbeendende Maßnahmen nur dann als Eingriff zu sehen seien, wenn dadurch Familienbeziehungen "im Inland" abgeschnitten werden (AS 293 - 295 [BS 28 - 29]).Zum Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass sich noch die Mutter und der Vater in Österreich befinden, mit denen sie auch im gemeinsamen Haushalt lebe. Andere familiäre Kontakte habe sie in Österreich keine und sei auch keine Integrationsverfestigung feststellbar (AS 255 [BS 9]). Dies ergebe sich aus der Geburtsurkunde, der Vaterschaftsanerkennung sowie der Meldeauskunft. Dass sie auch mit ihrem Vater ein Familienleben führe ergebe sich aus den stimmigen Aussagen ihrer Eltern sowie dem Umstand, dass der Vater im Geburtenakt der Landes- und Frauenklinik römisch 40 namentlich als Lebensgefährte aufscheine (AS 281 [BS 22]). Ihre Eltern hätten das Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet, an dem der aufenthaltsrechtliche Status unsicher gewesen sei und es bestehe - unter Verweis auf eine deutsche Entscheidung aus dem Jahr 2004 - kein Ausweisungshindernis für ausländische Familienangehörige unterschiedlicher Staatsangehörigkeit, weil die Herkunftsstaaten dem jeweils anderen Partner den Aufenthalt nicht gestatten (AS 283 [BS 23]). Die gesamte Familie sei von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen und es habe sich kein Hinweis auf weitere familiäre Anknüpfungspunkte ergeben, so dass kein schützenswertes Familienleben vorliege. Das Privatleben beschränke sich auf Grund des Säuglingsalters auf die Eltern bzw. das Abhängigkeitsverhältnis zur Mutter. Dass es durch die unterschiedlichen Herkunftsstaaten der Eltern zu einer (zumindest temporären) Trennung der Familie komme, sei kein Eingriff in das Familienleben, da aufenthaltsbeendende Maßnahmen nur dann als Eingriff zu sehen seien, wenn dadurch Familienbeziehungen "im Inland" abgeschnitten werden (AS 293 - 295 [BS 28 - 29]).
Die Beschwerde hält im Wesentlichen fest, dass die Fluchtgründe des Vaters nicht in die Beurteilung eingeflossen seien und die Mutter nachvollziehbare Fluchtgründe angegeben habe (AS 347 - 349).
Die Verfahren mit den hg. GZ 403.079, 403.092, 407.793 werden als Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 geführt.Die Verfahren mit den hg. GZ 403.079, 403.092, 407.793 werden als Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 geführt.
Aus dem Akt des Vaters der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass dieser der armenischen Volksgruppe angehört und armenischer Staatsangehöriger ist (hg GZ 407.793 AS 49).
Aus dem Akt der Mutter der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass diese der deutschrussischen Volksgruppe angehört und russische Staatsangehörige ist (hg. GZ 403.092 AS 25; OZ 1/2008-7).
Die Familie lebt im gemeinsamen Haushalt (OZ 9).
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin.
Rechtliche Grundlagen
Art. 129f Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930 idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.Artikel 129 f, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.
Gemäß § 9 Abs. 1 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Abs. 3 leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 (lit. a), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 (lit. b) oder entschiedener Sache gemäß § 68 AVG (lit. c) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Absatz 3, leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, (Litera a,), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, (Litera b,) oder entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG (Litera c,) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.
§ 22 Abs. 1 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
§ 66 Abs. 2 AVGParagraph 66, Absatz 2, AVG
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
Zur grundsätzlichen Frage, wann eine kassatorische Entscheidung für die Berufungsbehörde möglich ist, betont der VwGH in den Erkenntnisen vom 20.04.2006, 2003/01/0285, und 17.10.2006, 2005/20/0459, zusammengefasst, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes zulässig ist, sondern nur dann, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass eine weitere Verhandlung oder Einvernahme erforderlich ist, was jedoch nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden könnten.Zur grundsätzlichen Frage, wann eine kassatorische Entscheidung für die Berufungsbehörde möglich ist, betont der VwGH in den Erkenntnisen vom 20.04.2006, 2003/01/0285, und 17.10.2006, 2005/20/0459, zusammengefasst, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes zulässig ist, sondern nur dann, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass eine weitere Verhandlung oder Einvernahme erforderlich ist, was jedoch nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden könnten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Im gegenständlichen Fall ist das Bundesasylamt davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige der Russischen Föderation ist (AS 253 [BS 8]).
Im Fall der in Österreich geborenen Beschwerdeführerin ist die Mutter Staatsangehörige der Russischen Föderation, der Vater aber armenischer Staatsangehöriger.
Das Staatsangehörigkeitsgesetz der Russischen Föderation sieht für den Fall, dass die Eltern unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben, in Art. 12 1c vor, dass das Kind nur dann automatisch die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation hat, wenn dieses im Territorium der Russischen Föderation geboren wurde oder ansonsten staatenlos wäre.Das Staatsangehörigkeitsgesetz der Russischen Föderation sieht für den Fall, dass die Eltern unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben, in Artikel 12, 1c vor, dass das Kind nur dann automatisch die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation hat, wenn dieses im Territorium der Russischen Föderation geboren wurde oder ansonsten staatenlos wäre.
Die anderen Regelungen, wonach ein nicht im Gebiet der russischen Föderation geborenes Kind auch dann die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation hat, wenn nur ein Elternteil diese besitzt, beziehen sich auf im gegenständlichen Fall nicht anwendbare Fälle, etwa dass der Elternteil der die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation besitzt alleinstehend ist (Art. 12 1a: single parent [zitiert nach www.legislationline.org]), oder der andere Elternteil staatenlos, vermisst oder unbekannten Aufenthalts ist (Art. 12 1b:Die anderen Regelungen, wonach ein nicht im Gebiet der russischen Föderation geborenes Kind auch dann die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation hat, wenn nur ein Elternteil diese besitzt, beziehen sich auf im gegenständlichen Fall nicht anwendbare Fälle, etwa dass der Elternteil der die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation besitzt alleinstehend ist (Artikel 12, 1a: single parent [zitiert nach www.legislationline.org]), oder der andere Elternteil staatenlos, vermisst oder unbekannten Aufenthalts ist (Artikel 12, 1b:
stateless person, person unaccounted for, the whereabouts thereof are unknown [zitiert nach www.legislationline.org]).
Ebenso sieht das armenische Staatsangehörigkeitsgesetz für einen derartigen Fall in Art. 11 vor, dass die Staatsbürgerschaft des Kindes durch eine schriftliche Erklärung beider Elternteile bestimmt wird. Bei Fehlen einer derartigen Erklärung erlangt das Kind nur dann automatisch die armenische Staatsangehörigkeit, wenn es im armenischen Staatsgebiet zur Welt gekommen ist, oder sonst staatenlos wäre, oder die Eltern dauernd in Armenien leben [zitiert nach www.legislationline.org].Ebenso sieht das armenische Staatsangehörigkeitsgesetz für einen derartigen Fall in Artikel 11, vor, dass die Staatsbürgerschaft des Kindes durch eine schriftliche Erklärung beider Elternteile bestimmt wird. Bei Fehlen einer derartigen Erklärung erlangt das Kind nur dann automatisch die armenische Staatsangehörigkeit, wenn es im armenischen Staatsgebiet zur Welt gekommen ist, oder sonst staatenlos wäre, oder die Eltern dauernd in Armenien leben [zitiert nach www.legislationline.org].
Bei dem derzeitig gegebenen Ermittlungsstand ergibt sich aus den zur Anwendung kommenden Staatsangehörigkeitsgesetzen daher zunächst nur, dass die Beschwerdeführerin weder die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation noch jene von Armenien explizit schon mit der Geburt erworben hat, da beide Staatsangehörigkeiten jeweils nur subsidiär im Fall der Staatenlosigkeit der Beschwerdeführerin zum Tragen kommen.
Das Bundesasylamt hat sich jedoch im gegenständlichen Fall weder mit dem russischen noch mit dem armenischen Staatsbürgerschaftsgesetz auseinandergesetzt. Es werden daher zunächst Ermittlungen - gegebenenfalls durch anonymisierte Anfrage an die jeweiligen Botschaften - dahingehend zu führen sein, ob und wenn ja welche Staatsbürgerschaft(en) sich aus den zur Anwendung gelangenden unterschiedlichen Staatsbürgerschaftsgesetzen für die Beschwerdeführerin, einer in Österreich geborenen Tochter einer russischen und eines armenischen Staatsangehörigen, ergeben, wobei die Annahme der jeweiligen Staatsbürgerschaft(en) auch zu begründen sein wird. Wobei in diesem Zusammenhang auch - vor allem um die Rückkehrmöglichkeiten abschließend beurteilen zu können - zu klären sein wird, ob der Beschwerdeführerin gegebenenfalls beide Staatsangehörigkeiten zukommen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass für den Fall, dass sich für die Beschwerdeführerin eine andere Staatsbürgerschaft ergibt als für ihre Mutter, zu überprüfen sein wird, ob die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter tatsächlich in deren Herkunftsland einreisen und mit ihr dort leben kann oder ob umgekehrt die Mutter im Herkunftsland der Beschwerdeführerin einreisen und mit dieser dort legal leben und für sie ausreichend sorgen kann (zur Versorgung von Müttern und Kleinkindern siehe VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).
Ergänzend ist im Hinblick auf die Ausweisung auf die jüngste Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 15.12.2011, 2010/18/0248) zu verweisen, wonach jedenfalls zu klären ist, ob die beschwerdeführenden Parteien im Fall ihrer Ausweisung aus dem Bundesgebiet ein gemeinsames Familienleben in einem der beiden Herkunftsstaaten, oder falls dies möglich ist in einem anderen Staat, führen können.
Gerade bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates handelt es sich zweifellos um eine elementare Frage im Asylverfahren (vgl etwa VwGH E 16.04.2009, 2008/19/0706; 20.02.2009, 2007/19/0535), welche grundsätzlich von der Behörde erster Instanz zu tätigen ist, da ansonsten im Fall der Klärung des Herkunftsstaates durch den Asylgerichtshof das gesamte sich an die Feststellung knüpfende Ermittlungsverfahren zum Herkunftsstaat vor den Asylgerichtshof verlagert wäre. Dies würde jedoch zu einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens führen, weshalb sich somit unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG verbietet.Gerade bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates handelt es sich zweifellos um eine elementare Frage im Asylverfahren vergleiche etwa VwGH E 16.04.2009, 2008/19/0706; 20.02.2009, 2007/19/0535), welche grundsätzlich von der Behörde erster Instanz zu tätigen ist, da ansonsten im Fall der Klärung des Herkunftsstaates durch den Asylgerichtshof das gesamte sich an die Feststellung knüpfende Ermittlungsverfahren zum Herkunftsstaat vor den Asylgerichtshof verlagert wäre. Dies würde jedoch zu einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens führen, weshalb sich somit unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG verbietet.
Von diesen Überlegungen ausgehend ist im gegenständlichen Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen.Von diesen Überlegungen ausgehend ist im gegenständlichen Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs. 4 AVG abgesehen werden.Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG abgesehen werden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Herkunftsstaat, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, StaatsbürgerschaftZuletzt aktualisiert am
12.04.2012