Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E10 423787-1/2012/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. PAKISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2011, Zl. 1115.149-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. PAKISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2011, Zl. 1115.149-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.In Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger der Islamischen Republk Pakistan, brachte am 16.12.2012 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde sie erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen.römisch eins. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger der Islamischen Republk Pakistan, brachte am 16.12.2012 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde sie erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er im Wesentlichen vor, seine Familie befände sich in einer problematischen wirtschaftlichen Lage und wäre in Grundsückstreitigkeiten verwickelt. Die bP fürchte aus diesem Grund um ihr Leben und hätte das Land verlassen.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Akt ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Akt ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP als unglaubwürdig und ging davon aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK, noch § 8 Abs .1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam und die verfügte Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben darstelle.Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP als unglaubwürdig und ging davon aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK, noch Paragraph 8, Absatz Punkt eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam und die verfügte Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben darstelle.
Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen die nicht nachvollziehbare Beweiswürdigung moniert, ein neuer Sachverhalt zur Lage in Pakistan und zur persönlichen (auch psychischen) Lage der bP vorgebracht.
Nach Sichtung des Aktes und der Feststellung, dass keine Hinweise auf die Gewährung des Parteiengehörs in den vorgelegten Aktenteilen bzw. einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung ersichtlich waren, richtete das ho. Gericht am 13.2.2012 an die belangte Behörde folgende Anfrage:
"...1.) Das ho. Gericht ersucht bzgl. des oa. Verfahrens ehestmöglich jene Unterlagen nachzureichen, aus denen hervorgeht, dass seitens der belangten Behörde das Parteiengehör in Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Pakistan gewahrt wurde.
2.) Im Rahmen der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides betreffend der Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates führte die belangte Behörde aus, es "ergaben sich fortlaufend Widerspüche". Da diese Widersprüche im angefochtenen Bescheid nicht genannt werden, ersucht das ho. Gericht, ehesmöglich bekannt zu geben, in welchen Teilen des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei diese Widersprüche erachtet werden. ..."
Die oa. Anfrage wurde am 15.2.2012 wie folgt beantwortet:
"... Der zum damaligen Zeitpunkt Verfahrensführende Referent, XXXX,"... Der zum damaligen Zeitpunkt Verfahrensführende Referent, römisch 40 ,
ist zur Dienstverrichtung einer anderen Dienststelle (BPD Wien) zugewiesen worden. Weiters befindet sich der gesamte Akteninhalt nicht in der hs. Außenstelle, weshalb nur auf den im Word gespeicherten Datensatz der Niederschrift zur Einvernahme und des Bescheides zurück gegriffen werden konnte.
Nach Durchsicht der Niederschrift und des Bescheides im Word war ersichtlich, dass die von ihnen gestellten Fragen aus der Aktenlage hervorgehen sollten, zumal die unter der Zahl 1.) ihrer gestellten Anfrage, die Länderfeststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan dem Bescheid hinzugefügt wurden. Somit wurde das Parteiengehör gewahrt.
Die unter der Zahl 2.) ihrer Anfrage aufgeworfene Textpassage - "ergaben sich fortlaufend Widersprüche" - verbunden mit der Frage, wo die Widersprüche angeführt seien kann nur insofern beantwortet werden, als diese Widersprüche einerseits der Niederschrift der Einvernahme entnommen werden könnten, andererseits in der Beweiswürdigung auf den Widerspruch hinsichtlich der Schulzeit des AW Bezug genommen wurde.
Nähere Auskünfte hinsichtlich der Durchführung der Einvernahme, sowie zur Bescheiderstellung können leider nicht gegeben werden.
..."
Dem angefochtenen Bescheid liegen Quellen zu Grunde, welche in einer Mehrzahl von Beschwerdeverfahren von der belangten Behörde mit "Stand Mai 2011" geführt wurden, diese Feststellungen zu Grunde liegenden Quellen zu einem erheblichen Teil wesentlich älter sind und durch aktualisierte Ausgaben überholt sind.
Letztlich ist festszustellen, dass sich der angefochtene Bescheid überwiegend aus vorgefertigten Textbausteinen zusammensetzt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.
Gemäß § 61 (1) Z.1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.Gemäß Paragraph 61, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.
Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP, der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes, sowie aufgrund des aus der Aktenlage erkennbaren sichtlichen Unwillens der belangten Behörde, an einer Sanierung der Verfahrensfehler mitzuwirken, eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP, der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes, sowie aufgrund des aus der Aktenlage erkennbaren sichtlichen Unwillens der belangten Behörde, an einer Sanierung der Verfahrensfehler mitzuwirken, eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Im gegenständlichen Fall -wobei es sich hierbei um keinen Einzelfall, sondern um wiederholtes Vorgehen des Bundesasyamtes handelt- wurde das Parteiengehör verletzt, indem dem BF die ihn betreffende Lage im Herkunftsstaat nicht zur Kenntnis gebracht wurde. Wenn die belangte Behörde meint, das Parteiengehör sei durch die Aufnahme von (veralteten) Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid saniert, so verkennt sie völlig das Wesen das Parteiengehörs und findet es das erkennende Gericht müßig, drauf hinzuweisen, dass gem. § 45 (3) AVG dieses vor und nicht nach der Erlassung des Bescheides zu gewähren ist. Zu einer allfälligen Heilung der Verletzung des Parteigengehörs wird festgehalten, dass in verschiedenen Erkenntnissen der VwGH zwar davon ausgeht, dass die Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung der Berufung als saniert anzusehen ist (vgl. für viele: VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299), jedoch setzt diese Sanierung voraus, dass der angefochtene Bescheid eine ausführliche und nachvollziehbare (und somit in Bezug auf den Einzelfall individualisierte) Darstellung des Ermittlungsergebnisses enthält (ho. Erk. v. 8.4.2010, D8 309.802-2/2010/3E; VwGH 13.8.2003, 2000/08/0208 mwN; VwGH 11.9.2009, 99/07/0062). Eine solche ausführliche und nachvollziehbare Darstellung des Ermittlungs-ergebnisses bzw. eine Auseinandersetzung mit dem Parteienvorbringen kann jedenfalls nicht angenommen werden, wenn sich der angefochtene Bescheid ausschließlich oder beinahe ausschließlich aus vorformulierte Textblöcken und nicht nachvollziehbaren allgemein gehaltenen Formulierungen (wie etwa im Rahmen der Beweiswürdigung) zusammensetzt, und nicht auf das individuelle Vorbringen in nachvollziehbarer Weise eingeht bzw. keine oder unzureichende individuelle Feststellungen trifft. In einem solchen Fall ist viel mehr davon auszugehen, dass sich die Behörde ein ihr nicht zustehendes Recht, die Behandlung des Anbringens abzulehnen anmaßt (vgl. Erk. d. VwGH v. 20.2.2009, Zl. 2007/19/0961, 0968). Aufgrund der Aktenlage und des Ergebnisses der ho. Anfrage ist entnehmbar, dass die belangte Behörde sichtlich nicht gewillt ist, sich mit dem Vorbringen der bP auseinanderzusetzen und übt hierdurch ebenfalls qualifizierte, in die Verfassungssphäre eingreifende Willkür (Es ist auch auf die ständige Rechtsprechung des VfGH zu verweisen, wonach willkürliches Verhalten der Behörde unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vorliegt [zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001]).Im gegenständlichen Fall -wobei es sich hierbei um keinen Einzelfall, sondern um wiederholtes Vorgehen des Bundesasyamtes handelt- wurde das Parteiengehör verletzt, indem dem BF die ihn betreffende Lage im Herkunftsstaat nicht zur Kenntnis gebracht wurde. Wenn die belangte Behörde meint, das Parteiengehör sei durch die Aufnahme von (veralteten) Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid saniert, so verkennt sie völlig das Wesen das Parteiengehörs und findet es das erkennende Gericht müßig, drauf hinzuweisen, dass gem. Paragraph 45, (3) AVG dieses vor und nicht nach der Erlassung des Bescheides zu gewähren ist. Zu einer allfälligen Heilung der Verletzung des Parteigengehörs wird festgehalten, dass in verschiedenen Erkenntnissen der VwGH zwar davon ausgeht, dass die Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung der Berufung als saniert anzusehen ist vergleiche für viele: VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299), jedoch setzt diese Sanierung voraus, dass der angefochtene Bescheid eine ausführliche und nachvollziehbare (und somit in Bezug auf den Einzelfall individualisierte) Darstellung des Ermittlungsergebnisses enthält (ho. Erk. v. 8.4.2010, D8 309.802-2/2010/3E; VwGH 13.8.2003, 2000/08/0208 mwN; VwGH 11.9.2009, 99/07/0062). Eine solche ausführliche und nachvollziehbare Darstellung des Ermittlungs-ergebnisses bzw. eine Auseinandersetzung mit dem Parteienvorbringen kann jedenfalls nicht angenommen werden, wenn sich der angefochtene Bescheid ausschließlich oder beinahe ausschließlich aus vorformulierte Textblöcken und nicht nachvollziehbaren allgemein gehaltenen Formulierungen (wie etwa im Rahmen der Beweiswürdigung) zusammensetzt, und nicht auf das individuelle Vorbringen in nachvollziehbarer Weise eingeht bzw. keine oder unzureichende individuelle Feststellungen trifft. In einem solchen Fall ist viel mehr davon auszugehen, dass sich die Behörde ein ihr nicht zustehendes Recht, die Behandlung des Anbringens abzulehnen anmaßt vergleiche Erk. d. VwGH v. 20.2.2009, Zl. 2007/19/0961, 0968). Aufgrund der Aktenlage und des Ergebnisses der ho. Anfrage ist entnehmbar, dass die belangte Behörde sichtlich nicht gewillt ist, sich mit dem Vorbringen der bP auseinanderzusetzen und übt hierdurch ebenfalls qualifizierte, in die Verfassungssphäre eingreifende Willkür (Es ist auch auf die ständige Rechtsprechung des VfGH zu verweisen, wonach willkürliches Verhalten der Behörde unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vorliegt [zB VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383/2001]).
Aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor der belangten Behörde (32 (1) 2 AsylG in der hier anzuwendenden Fassung] stand es der bP im Beschwerdeverfahren weiters frei zulässigerweise einen neuen Sachverhalt vorzubringen. Genau der im vorherigen Satz genannte Fall trat hier ein. Die bP brachte nämlich aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor der belangten zulässiger Weise einen neuen Sachverhalt, insbesondere zu ihrem psychischen Zustand bzw. zur Lage in Pakistan vor. Diesen Sachverhalt hat die Behörde [bzw. das Gericht] bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen, was nur angemessen im Rahmen einer weiteren Befragung möglich ist, bei der sich die belangte Behörde einen persönlichen Eindruck von der bP verschaffen kann, zumal jener Referent welcher sich einen solchen Eindruck bereits verschaffte nicht mehr bei der belangten Behörde Dienst versieht, weshalb die Rechtsfolgen des § 66 (2) AVG ausgelöst werden.Aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor der belangten Behörde (32 (1) 2 AsylG in der hier anzuwendenden Fassung] stand es der bP im Beschwerdeverfahren weiters frei zulässigerweise einen neuen Sachverhalt vorzubringen. Genau der im vorherigen Satz genannte Fall trat hier ein. Die bP brachte nämlich aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor der belangten zulässiger Weise einen neuen Sachverhalt, insbesondere zu ihrem psychischen Zustand bzw. zur Lage in Pakistan vor. Diesen Sachverhalt hat die Behörde [bzw. das Gericht] bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen, was nur angemessen im Rahmen einer weiteren Befragung möglich ist, bei der sich die belangte Behörde einen persönlichen Eindruck von der bP verschaffen kann, zumal jener Referent welcher sich einen solchen Eindruck bereits verschaffte nicht mehr bei der belangten Behörde Dienst versieht, weshalb die Rechtsfolgen des Paragraph 66, (2) AVG ausgelöst werden.
Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Gewährung des Parteiengehörs mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Stellungnahme des Berufungswerbers zu folge hat, welche wiederum ein wesentliches Bescheinigungsmittel zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes darstellen kann und von der Behörde amtswegig herbeizuschaffen sein wird.
Enthält -wie im gegenständlichen Fall- der Bescheid eine nicht auf den sonstigen Inhalt abgestimmte schlüssige Beweiswürdigung, so führt dies in weiterer Folge dazu, dass auch die hierauf aufbauenden Feststellungen letztlich auf ein mangelhaftes Verfahren fußen und das Ermittlungsverfahren in seiner Gesamtheit als mangelhaft anzusehen ist.
In den Erkenntnissen vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602 stellte der VwGH fest, dass es sich bei den Asylbehörden, namentlich beim Bundesasylamt und beim Unabhängigen Bundesasylsenat um Spezialbehörden handelt.
Der Verwaltungsgerichtshof stellte weiters im Erkenntnis vom 4.4.2001, GZ. 2000/01/0348 fest, dass [in diesem Fall noch] der Unabhängige Bundesasylsenat [und nunmehr der AsylGH] als Spezialbehörde [da aufgrund der oa. Erkenntnisse des VwGH das Bundesasylamt ebenfalls als Spezialbehörde anzusehen ist, gelten nachstehende Ausführungen des VwGH auch für dieses] verpflichtet ist, sich laufend über aus asylrechtlicher Sicht maßgebliche Entwicklungen besonders in jenen Ländern, aus denen viele Asylwerber nach Österreich kommen, auf den neuesten Stand zu halten (vgl. E. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284). Er hat daher seinen Bescheiden die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Beweismittel zu Grunde zu legen (vg. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210. Im letztgenannten Erkenntnis wurden bezogen auf den Kosovo rund neun Monate alte Beweismittel als überholt angesehen. Im am Anfang des Absatzes zitierten Erkenntnisses stammten die -als nicht aktuell erkannten-Quellen (zum damaligen Überwinterungsprogramm) -ebenfalls bezogen auf den Kosovo- vom September/Oktober 1999, während der Bescheid Ende April 2000 erlassen wurde. Im diesem Erkenntnis nimmt der VwGH auch auf die den Kosovo betreffende Berichtsdichte Bezug und stellte im Hinblick auf die festgestellte Mangelhaftigkeit des Verfahrens einen direkten Bezug zwischen der Berichtsdichte und der nicht mehr vorhandenen Aktualität der Quelle her.Der Verwaltungsgerichtshof stellte weiters im Erkenntnis vom 4.4.2001, GZ. 2000/01/0348 fest, dass [in diesem Fall noch] der Unabhängige Bundesasylsenat [und nunmehr der AsylGH] als Spezialbehörde [da aufgrund der oa. Erkenntnisse des VwGH das Bundesasylamt ebenfalls als Spezialbehörde anzusehen ist, gelten nachstehende Ausführungen des VwGH auch für dieses] verpflichtet ist, sich laufend über aus asylrechtlicher Sicht maßgebliche Entwicklungen besonders in jenen Ländern, aus denen viele Asylwerber nach Österreich kommen, auf den neuesten Stand zu halten vergleiche E. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284). Er hat daher seinen Bescheiden die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Beweismittel zu Grunde zu legen (vg. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210. Im letztgenannten Erkenntnis wurden bezogen auf den Kosovo rund neun Monate alte Beweismittel als überholt angesehen. Im am Anfang des Absatzes zitierten Erkenntnisses stammten die -als nicht aktuell erkannten-Quellen (zum damaligen Überwinterungsprogramm) -ebenfalls bezogen auf den Kosovo- vom September/Oktober 1999, während der Bescheid Ende April 2000 erlassen wurde. Im diesem Erkenntnis nimmt der VwGH auch auf die den Kosovo betreffende Berichtsdichte Bezug und stellte im Hinblick auf die festgestellte Mangelhaftigkeit des Verfahrens einen direkten Bezug zwischen der Berichtsdichte und der nicht mehr vorhandenen Aktualität der Quelle her.
Im gegenständlichen Fall stammt die bP aus einer Herkunftsregion, welche unbestrittener Weise eine sehr hohe Berichtsdichte aufweist. Aufgrund des Ursprungsdatums der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Quellen waren diese daher bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides als nicht aktuell anzusehen.
Aufgrund der oa. Erwägungen ist letztlich festzustellen, dass das Bundesasylamt seine neuerliche Entscheidungsfindung auf im Sinne der oa. Ausführungen aktuelle Quellen zu stützen haben wird, deren nicht notorisch bekannten Teile dem Berufungswerber im Rahmen des Parteiengehörs zu Kenntnis zu bringen sein werden.
Zusammenfassend ist somit zu sagen, dass im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten das Bundesasylamt auch die bP ein weiteres Mal zu befragen haben wird. Ebenso wird es dem BF das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihr die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu vor der Erlassung eines Bescheides zu äußern. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, SicherheitslageZuletzt aktualisiert am
30.03.2012