TE AsylGH Erkenntnis 2012/3/6 E7 316952-2/2008

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Veröffentlicht am 06.03.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §10 Abs5
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
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  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E7 316952-2/2008/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Libanon, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2008, Zl. 0600.479-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.11.2011, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Libanon, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2008, Zl. 0600.479-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.11.2011, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I und II gemäß § 3 und § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei gemäß Paragraph 3 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III gemäß § 10 Abs. 2 und Abs. 5 AsylG 2005 idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX aus dem Bundesgebiet in den Libanon auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und Absatz 5, AsylG 2005 idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 aus dem Bundesgebiet in den Libanon auf Dauer unzulässig ist.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (im Weiteren auch: BF) stellte am 11.01.2006 an der Erstaufnahmestelle-West des Bundesasylamtes einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. 12.01.2006 wurde der Beschwerdeführer dort von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen.

Er gab dabei auf Befragen an, er habe am 05.01.2006 den Libanon auf dem Landweg auf legale Weise unter Verwendung seines Reisepasses nach Syrien verlassen und sei er in der Folge schlepperunterstützt versteckt in einem LKW illegal in das österr. Bundesgebiet eingereist.

Er sei libanesischer Staatsangehöriger, der arabischen Volksgruppe zugehörig, schiitischer Moslem und ledig. Seine Eltern sowie zwei Geschwister würden sich an seiner früheren Wohnadresse in XXXX aufhalten.Er sei libanesischer Staatsangehöriger, der arabischen Volksgruppe zugehörig, schiitischer Moslem und ledig. Seine Eltern sowie zwei Geschwister würden sich an seiner früheren Wohnadresse in römisch 40 aufhalten.

Zu den Ausreisegründen befragt gab er an, er sei in Beirut in einem von der schiitischen Hisbollah dominierten Viertel wohnhaft, aber in einem Krankenhaus tätig gewesen, das von der rivalisierenden Fraktion des früheren Premierministers Hariri betreiben wurde. Dies sei von den örtlichen Mitgliedern der Hisbollah nicht gern gesehen worden und habe es darüber immer wieder Auseindersetzungen gegeben. Als eines Tages dieser Konflikt eskalierte und es zu gewaltsamen Auseindersetzungen gekommen war, sei er in der Folge vor den Hisbollah-Leuten geflüchtet.

Als Beweismittel legte er seinen libanesischen Führerschein vor.

3. Am 16.01.2006 fand an der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes eine Einvernahme des BF statt.

Auf Befragen führte er dabei zu seinen Ausreisegründen weiter aus, er sei Fußballer gewesen und sei er auf dem Weg zum Training schon im Sommer 2005 mehrmals von Hisbollah-Leuten für einige Stunden angehalten, anschließend aber wieder freigelassen worden. Im Jänner 2006 sei es vor dem Kaffeehaus seines Vaters zu einem tätlichen Konflikt mit einem Mitglied der Hisbollah gekommen, er sei von diesem angegriffen worden und habe sich dagegen verteidigt. Am Abend dieses Tages sei er dann zu Hause abgeholt und über Nacht festgehalten worden, er sei zusammengeschlagen und danach wieder freigelassen worden. Als er am Folgetag zwei dieser Leute zufällig wiedersah, habe er sie beschimpft und tätlich angegriffen sowie deren Führer beleidigt. Da dies wichtige Personen gewesen waren, sei er aus Angst ins Krankenhaus geflohen, habe aber dort nicht bleiben dürfen. Er sei dann zu einem Freund geflohen, wo er von seiner Mutter telefonisch erfahren habe, dass das Kaffeehaus seines Vaters von Hisbollah-Leuten beschädigt wurde, sein Freund habe ihm erzählt, dass er überall gesucht werde, und habe ihm daher zur Flucht verholfen. Am Folgetag sei er nach Syrien ausgereist, von dort habe er, um seinen Ärger loszuwerden, über einen Freund einen Hisbollah-Führer angerufen und die Hisbollah bzw. dessen höchsten Führer beschimpft, woraufhin er erfahren habe, dass er von der Hisbollah für "vogelfrei" erklärt wurde und mit dem Tod bedroht sei.

Bei einer Rückkehr könnte ihn nun jedes Hisbollah-Mitglied töten, andere Probleme habe er nicht.

In der Folge wurde das Verfahren zugelassen und dem BF eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt.

4. Am 06.12.2007 wurde er an der Außenstelle Salzburg des Bundesasylamtes nochmals kurz einvernommen.

Als weiteres Beweismittel legte er eingangs einen Auszug aus dem libanesischen Familienregister vor.

Im Weiteren führte er auf Befragen seinen Ausreisegründen ergänzend aus, in jenem Krankenhaus in Beirut sei er als "Mädchen für Alles" beschäftigt gewesen. Die Übergriffe der Hisbollah auf ihn habe er nie den libanesischen Behörden angezeigt bzw. diese um Hilfe ersucht.

Ausgangs wurden dem BF länderkundliche Feststellungen zum Libanon ausgehändigt und ihm eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

5. Diese langte in Form eines zweiseitigen handschriftlichen Schreibens in arabischer Sprache mit 18.12.2007 beim Bundesasylamt ein, welches in der Folge einer Übersetzung zugeführt wurde.

6. Mit Bescheid vom 02.01.2008 hat das Bundesasylamt erstmals den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 AsylG idgF abgewiesen und diesem nicht den Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde ihm auch nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon zuerkannt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen.6. Mit Bescheid vom 02.01.2008 hat das Bundesasylamt erstmals den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, AsylG idgF abgewiesen und diesem nicht den Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde ihm auch nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen.

Nach Wiedergabe der erstinstanzlichen Einvernahme traf die Erstbehörde vorerst keine Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers. Er habe jedoch mit seinem Vorbringen weder eine asylrelevante Verfolgung noch eine Gefährdung iSd § 8 AsylG glaubhaft gemacht. Seine Ausweisung aus dem österr. Bundesgebiet sei rechtskonform. Im Weiteren traf die Behörde auch länderkundliche Feststellungen zur Lage im Libanon.Nach Wiedergabe der erstinstanzlichen Einvernahme traf die Erstbehörde vorerst keine Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers. Er habe jedoch mit seinem Vorbringen weder eine asylrelevante Verfolgung noch eine Gefährdung iSd Paragraph 8, AsylG glaubhaft gemacht. Seine Ausweisung aus dem österr. Bundesgebiet sei rechtskonform. Im Weiteren traf die Behörde auch länderkundliche Feststellungen zur Lage im Libanon.

Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung führte die Behörde unter Hinweis auf das erstinstanzliche Vorbringen des BF zu seinen Ausreisegründen aus, dass die von ihm behaupteten Vorfälle im Sommer 2005 trotz ihres rechtswidrigen Charakters offenkundig von ihm in Kauf genommen wurden und für ihn jedenfalls nicht ausreisekausal waren, da er sich in der Folge weiterhin im bisherigen Lebensumfeld aufgehalten hat. Zum letzten Vorfall im Jänner 2006 sei festzustellen, dass es sich dabei um eine gewöhnliche strafrechtlich relevante Auseinandersetzung handelte, die der Verfolgung durch die staatlichen Behörden unterliege. Dass dies von den libanesischen Behörden nicht zu erwarten war, hat der BF aber nicht plausibel dargelegt und wäre dies auch den länderkundlichen Informationen nicht zu entnehmen, zu denen er im Übrigen keine maßgebliche Stellungnahme abgegeben habe.

Im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung kam die erstinstanzliche Behörde zum Schluss, dass dem BF im Herkunftsstaat mangels Glaubhaftmachung eines asylrelevanten Sachverhalts keine Verfolgungsgefahr iSd GFK drohte.

Mangels einer glaubhaft gemachten Bedrohungssituation lägen auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht vor. Im Libanon herrsche gegenwärtig weder ein landesweiter bewaffneter Konflikt noch eine derart extreme Gefahrenlage, durch die der BF einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit oder der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Es gäbe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde, zumal im Lichte der Aussagen des BF davon auszugehen sei, dass bei seiner Rückkehr im Hinblick auf sein familiäres Umfeld die Befriedigung seiner elementaren Bedürfnisse gewährleistet sei und er nicht in eine ausweglose Lage geraten würde.Mangels einer glaubhaft gemachten Bedrohungssituation lägen auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht vor. Im Libanon herrsche gegenwärtig weder ein landesweiter bewaffneter Konflikt noch eine derart extreme Gefahrenlage, durch die der BF einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit oder der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Es gäbe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde, zumal im Lichte der Aussagen des BF davon auszugehen sei, dass bei seiner Rückkehr im Hinblick auf sein familiäres Umfeld die Befriedigung seiner elementaren Bedürfnisse gewährleistet sei und er nicht in eine ausweglose Lage geraten würde.

Hinsichtlich der Ausweisung iSd § 10 Abs 1 Z 2 AsylG führte die Erstbehörde unter ausführlicher Darstellung ihrer Erwägungen aus, dass bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen kein Hinweis gefunden werden könne, der den Schluss zuließe, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne des Art. 8 Abs 2 EMRK in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienleben eingegriffen werde.Hinsichtlich der Ausweisung iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG führte die Erstbehörde unter ausführlicher Darstellung ihrer Erwägungen aus, dass bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen kein Hinweis gefunden werden könne, der den Schluss zuließe, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienleben eingegriffen werde.

Der erstinstanzliche Bescheid wurde dem BF zu eigenen Handen mit 04.01.2008 zugestellt.

7. Mit 17.01.2008 erhob der BF fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen diesen Bescheid, in der vor allem mangelhafte Ermittlungen und darauf abstellende Feststellungen der belangten Behörde moniert wurden, insbesondere zum vom BF behaupteten, gegen ihn vorliegenden Tötungsbefehl der Hisbollah und deren Macht im Libanon bzw. zur Frage der Schutzfähigkeit der staatlichen Behörden in deren Einflußbereich.

8. Mit Bescheid vom 17.03.2008 behob der vormalige Unabhängige Bundesasylsenat zu Zl. 316.952-1/3E-XVIII/58/08 den bekämpften Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG und verwies das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurück.8. Mit Bescheid vom 17.03.2008 behob der vormalige Unabhängige Bundesasylsenat zu Zl. 316.952-1/3E-XVIII/58/08 den bekämpften Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG und verwies das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurück.

Bemängelt wurden dabei nicht ausreichende Ermittlungen zum tatsächlichen Einfluß der Hisbollah im Libanon und zur Frage der Schutzfähigkeit und -willigkeit staatlicher Organe zugunsten des BF.

9. Mit Schriftsatz vom 09.04.2008 legte der BF eine Anfragebeantwortung des Länderrecherchezentrums ACCORD zu dieser Fragestellung vor.

10. Am 08.07.2008 wurde der BF neuerlich an der Aussenstelle des Bundesasylamtes einvernommen.

Zu seinen Lebensumständen legte er dar, er führe eine Beziehung mit einer Slowakin und helfe in einem Autogeschäft von Freunden mit.

Zu den Ausreisegründen wiederholte er, dass die Hisbollah gegen ihn eine sogen. Fatwa verhängt habe und ihn damit jeder in deren Einflußbereich, zu dem auch seine engere Heimat gehört habe, töten könne. Zu den Gründen für die ursprünglichen Probleme mit der Hisbollah ergänzte er, dass er nicht nur im erwähnten Krankenhaus tätig war, sondern auch in einem sunnitischen Sportverein gespielt habe.

11. Mit 09.07.2008 richtete das Bundesasylamt ein Erhebungsersuchen an dessen Staatendokumentation zur Überprüfung der Angaben des BF zu seinem früheren Tätigkeitsbereich und etwaigen Ereignissen in seiner früheren Wohngegend, zur Bewegungsfreiheit innerhalb von Beirut und zum Einflußbereich der Hisbollah in den jeweiligen Stadtteilen Beiruts sowie zu den Voraussetzungen für die Verhängung einer sogen. Fatwa.

Mit 15.07.2008 wurden allgemein verfügbare Informationen von ACCORD zum vom BF genannten Krankenhaus übermittelt.

Mit 18.09.2008 gingen beim Bundesasylamt fallbezogene Ermittlungsergebnisse ein, denen zufolge u.a. der BF im genannten Krankenhaus persönlich nicht bekannt sei. Einer Anfragebeantwortung von ACCORD vom 08.07.2008 zufolge habe es im ehemaligen Stadtviertel des BF zuletzt im Mai 2008 Auseinandersetzungen zwischen der Hisbollah und Sunniten gegeben, dieses sei auch als eine Hochburg der Hisbollah bekannt, grundsätzlich gäbe es vor dem Hintergrund konfessioneller Siedlungsschwerpunkte Niederlassungsfreiheit in ganz Beirut und finde eine Durchmischung auch tatsächlich statt. In einer Anfragebeantwortung von ACCORD vom 15.09.2008 wurden spezifische Informationen zur Rechtsnatur einer Fatwa, deren Voraussetzungen und deren Anwendungsbereich dargestellt.

12. Mit 29.09.2008 brachte das Bundesasylamt seine Ermittlungsergebnisse sowie allgemeine Feststellungen zum Libanon dem BF schriftlich zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.

13. Mit Schriftsatz vom 13.10.2008 erwiderte der BF im Wesentlichen, er habe im erwähnten Krankenhaus keine offizielle Anstellung inne gehabt, sondern sei von einem Mitarbeiter des Hauses inoffiziell für bestimmte Hilfsdienste engagiert worden, gegen ihn sei zum Anderen keine Fatwa im engeren Sinne erlassen worden, sondern eine als "Taklef Shar'e" bezeichnete Anweisung des ranghöchsten Geistlichen.

14. Eine Recherche von ACCORD für das Bundesasylamt erbrachte keine Erkenntnisse zum Begriff und Vorkommen eines sogen. "Taklef Shar'e".

15. Mit dem bekämpften Bescheid vom 16.10.2008 hat das Bundesasylamt neuerlich den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 AsylG idgF abgewiesen und diesem nicht den Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde ihm auch nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon zuerkannt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen.15. Mit dem bekämpften Bescheid vom 16.10.2008 hat das Bundesasylamt neuerlich den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, AsylG idgF abgewiesen und diesem nicht den Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde ihm auch nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen.

Nach Wiedergabe der erstinstanzlichen Einvernahmen stellte die Erstbehörde vorerst Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Er habe jedoch mit seinem Vorbringen weder eine asylrelevante Verfolgung noch eine Gefährdung iSd § 8 AsylG glaubhaft gemacht. Seine Ausweisung aus dem österr. Bundesgebiet sei rechtskonform. Im Weiteren traf die Behörde auch länderkundliche Feststellungen zur Lage im Libanon.Nach Wiedergabe der erstinstanzlichen Einvernahmen stellte die Erstbehörde vorerst Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Er habe jedoch mit seinem Vorbringen weder eine asylrelevante Verfolgung noch eine Gefährdung iSd Paragraph 8, AsylG glaubhaft gemacht. Seine Ausweisung aus dem österr. Bundesgebiet sei rechtskonform. Im Weiteren traf die Behörde auch länderkundliche Feststellungen zur Lage im Libanon.

Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung führte die Behörde unter Hinweis auf das erstinstanzliche Vorbringen des BF und die von ihm vorgelegten Beweismittel bzw. die von der Behörde herangezogenen Beweisquellen aus, die Feststellungen zur seiner Person würden sich auf die vorgelegten unbedenklichen Urkunden und seine diesbezüglich schlüssigen Aussagen stützen.

Seinem Vorbringen zu den Ausreisegründen sei aber vollumfänglich kein Glauben zu schenken, dies bereits deshalb, weil er seine Bedrohung ursächlich mit einer Tätigkeit in einem von ihm genannten Krankenhaus begründete, die Erhebungen aber ergeben hätten, dass er in keinem der Familie Hariri nahe stehenden Krankenhaus der Stadt bekannt oder offiziell beschäftigt gewesen sei. Auch sei nicht bekannt geworden, dass eine Beschäftigung in diesen Anstalten in irgendeiner Weise einer konfessionell bestimmten Einschränkung unterliegen würde. Zur behaupteten Verhängung einer Fatwa gegen ihn habe sich feststellen lassen, dass diese grundsätzlich Rechtsgutachten von allgemeiner Natur darstellen, solche aber nicht gegen Einzelpersonen ohne politisches Profil, wie dies beim Bf der Fall sei, angewendet werden.

Im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung kam die erstinstanzliche Behörde zum Schluss, dass dem BF im Herkunftsstaat mangels Glaubhaftmachung eines asylrelevanten Sachverhalts keine Verfolgungsgefahr iSd GFK drohte.

Mangels einer glaubhaft gemachten Bedrohungssituation lägen auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht vor. Im Libanon herrsche gegenwärtig weder ein landesweiter bewaffneter Konflikt noch eine derart extreme Gefahrenlage, durch die der BF einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit oder der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Es gäbe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde, zumal im Lichte der Aussagen des BF davon auszugehen sei, dass bei seiner Rückkehr im Hinblick auf sein familiäres Umfeld die Befriedigung seiner elementaren Bedürfnisse gewährleistet sei und er nicht in eine ausweglose Lage geraten würde.Mangels einer glaubhaft gemachten Bedrohungssituation lägen auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht vor. Im Libanon herrsche gegenwärtig weder ein landesweiter bewaffneter Konflikt noch eine derart extreme Gefahrenlage, durch die der BF einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit oder der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Es gäbe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde, zumal im Lichte der Aussagen des BF davon auszugehen sei, dass bei seiner Rückkehr im Hinblick auf sein familiäres Umfeld die Befriedigung seiner elementaren Bedürfnisse gewährleistet sei und er nicht in eine ausweglose Lage geraten würde.

Hinsichtlich der Ausweisung iSd § 10 Abs 1 Z 2 AsylG führte die Erstbehörde unter ausführlicher Darstellung ihrer Erwägungen aus, dass bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen kein Hinweis gefunden werden könne, der den Schluss zuließe, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne des Art. 8 Abs 2 EMRK in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienleben eingegriffen werde.Hinsichtlich der Ausweisung iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG führte die Erstbehörde unter ausführlicher Darstellung ihrer Erwägungen aus, dass bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen kein Hinweis gefunden werden könne, der den Schluss zuließe, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienleben eingegriffen werde.

Der erstinstanzliche Bescheid wurde dem BF durch Hinterlegung mit Wirksamkeit vom 20.10.2008 zugestellt.

16. Mit 31.10.2008 erhob der BF vollumfänglich Beschwerde gegen diesen Bescheid, wobei moniert wurde, dass ihm vorerst im ersten Verfahrensgang sein Vorbringen zu den Ausreisegründen betreffend geglaubt wurde, im zweiten Gang aber ihm die Glaubwürdigkeit abgesprochen wurde und dies mit der fehlenden Feststellbarkeit seiner Beschäftigung im erwähnten Krankenhaus begründet wurde, wobei diesbezüglich aber schon vor Bescheiderlassung von ihm dargestellt worden sei, dass er dort nur inoffiziell beschäftigt war und deshalb seine Beschäftigung dort nicht offiziell bestätigt werden konnte. Die Anfeindungen der Hisbollah hätten jedenfalls daraus resultiert, dass er als Schiite in einem sunnitisch geführten Krankenhaus tätig war.

17. Mit 04.11.2008 wurde das gg. Beschwerdeverfahren der zuständigen Abteilung des AsylGH zugeteilt.

18. Mit 10.11.2008 wurde die Staatsanwaltschaft um Mitteilung ersucht, ob im Hinblick auf aktenkundige strafrechtliche Anzeigen gegen den BF allfällige weitere Verfahrensschritte erfolgt seien.

Mit Schreiben vom 12.11.2008 teilte die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens im Februar 2008 mit.

19. Mit 12.11.2008 langte eine Beschwerdeergänzung des BF ein, die einige, dem ursprünglichen Beschwerdeschriftsatz aus Versehen nicht beigeheftete Seiten enthielt.

Dort wurde u.a. moniert, dass der Begriff der Fatwa vom Übersetzer in der Einvernahme in irriger Weise verwendet wurde, der Bf vielmehr einen anderen Begriff für die gegen ihn ausgesprochene Ächtung verwendet habe.

20. Am 16.11.2011 führte der Asylgerichtshof in der Sache des BF in dessen Anwesenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Vertreter des Bundesasylamtes war entschuldigt nicht erschienen.

In dieser Verhandlung wurde der BF neuerlich zu seinem bisherigen Vorbringen gehört, ihm die Gelegenheit zur Vorlage von Beweismitteln gegeben und wurde mit ihm die aktuelle Situation im Herkunftsstaat in Beziehung zu seinem Vorbringen anhand der von Amts wegen als Beweismittel herangezogenen länderkundlichen Informationen erörtert. Auch wurde mit ihm seine aktuelle Lebenssituation in Österreich sowie die seiner Angehörigen und Verwandten im Libanon erörtert.

21. Im Gefolge der Beschwerdeverhandlung legte der BF verschiedene Intergrationsnachweise in Form von Sprachkursbestätigungen, Empfehlungsschreiben, Beschäftigungszusagen, Nachweise für seine Teilnahme am Vereinsleben, Nachweise für seine Unternehmensgründung bzw. seine selbständige Erwerbstätigkeit und einen Mietvertrag vor.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt und der gegenständlichen

Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der BF trägt die im Spruch angeführten Personalien, er ist Staatsangehöriger des Libanon, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und schiitischer Moslem sowie ledig.

Er stammt aus einem schiitisch dominierten Stadtteil von Beirut, wo er bei seinen Eltern und Geschwistern aufwuchs und bis zur Ausreise wohnhaft war. Beruflich war er bis 2003 als Berufsfußballer in einem bekannten Beiruter Verein tätig, danach ging er diesem Sport nur mehr bei Amateurmannschaften innerhalb des Stadtgebiets nach, daneben verdiente er bis zur Ausreise als inoffzieller Auftragnehmer für Transportarbeiten im Lagerbereich einer Krankenhausverwaltung etwas dazu.

Er reiste am 05.01.2006 auf legale Weise ausgehend von Beirut aus dem Libanon nach Syrien aus und schlepperunterstützt von dort auf dem Landweg nach Österreich ein, wo er am 11.01.2008 seinen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Die Eltern sowie zwei Geschwister von ihm leben weiterhin am ursprünglichen Wohnort im Libanon, mit ihnen steht er regelmäßig in telefonischem Kontakt. Der Vater ist als Wachmann in einem städtischen Krankenhaus tätig, die Mutter ist Hausfrau, der Bruder ist Berufsoffizier in der libanesischen Armee und verheiratet, er lebt mit seinen Angehörigen bei den Eltern, die Schwester des BF ist ebenfalls verheiratet und lebt mit ihren Angehörigen andernorts im Libanon.

In Österreich hat der BF mehrere entfernte Verwandte, im Genaueren Angehörige der Gattin seines Bruders. Mit diesen pflegt er einen gewöhnlichen Umgang. Er führt eine Beziehung mit einer tschechischen Staatsbürgerin, lebt mit ihr aber nicht zusammen.

Er bewohnt eine eigene Mietwohnung, deren Kosten sowie seine sonstigen Lebenskosten er bisher durch seinen Verdienst als Helfer in einem befreundeten Autohandel bestritt. Seit November 2011 betreibt er als Gewerbetreibender einen eigenen Autohandel. Für den Fall der Legalisierung seines Aufenthalts besitzt der BF auch mehrere Beschäftigungszusagen.

Er verfügt über gute Deutschkenntnisse, die er im Rahmen von Sprachkursen sowie seines sozialen Lebens erwarb. Er ist auch in Österreich im Vereinsleben im Bereich des Fußballs spielerisch und organisatorisch aktiv.

Er ist strafgerichtlich unbescholten und gesundheitlich nicht eingeschränkt.

1.2. Zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausreisegründen wird festgestellt:

1.2.1. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bis zur Ausreise einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgehend von Mitgliedern der Hisbollah in seinem früheren Umfeld ausgesetzt war noch wäre von einer solchen für den Fall der Rückkehr auszugehen.

1.2.2. Im Lichte dieser Feststellungen war insgesamt eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung aus den von ihm behaupteten oder aus anderweitigen Gründen oder eine Gefährdung des BF, die ein Abschiebehindernis darstellen würde, im Falle einer Rückkehr in den Libanon nicht feststellbar.

1.3. Der Beschwerdeführer kann sich im Falle der Rückkehr auf seine bereits vor der Ausreise gezeigte Selbsterhaltungsfähigkeit stützen. Darüber hinaus verfügen die Verwandten des Beschwerdeführers in seiner Heimat über offenbar hinreichende Existenzmöglichkeiten. Allenfalls kann er bei anfänglichen materiellen Schwierigkeiten nach der Rückkehr auf deren Unterstützung zurückgreifen. Er hat demnach, soweit es die notwendige Existenzgrundlage für sich angeht, in diesem Fall - auch vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im Libanon - in materieller Hinsicht keine aussichtlose Lage zu gewärtigen.

1.4. Zur Lage im Libanon wird festgestellt:

Zum spezifischen Vorbringen des BF wird auf die länderkundlichen Feststellungen des Bundesasylamtes verwiesen und werden diese auch der gg. Entscheidung zugrunde gelegt.

Im Hinblick auf die aktuelle Situation im Libanon wird auf die aktuellen Feststellungen in den länderkundlichen Informationsquellen des Gerichtes verwiesen. Diesen ist jedenfalls keine aktuelle allgemeine Gefahrenlage, die auch auf den Beschwerdeführer durchschlagen würde, zu entnehmen. Auch die bloße Asylantragstellung in Österreich führt bei einer Rückkehr in den Libanon zu keinen Verfolgungshandlungen der Behörden.

(vgl. Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur Lage im Libanon, 26.04.2011)vergleiche Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur Lage im Libanon, 26.04.2011)

2. Beweiswürdigung:

Als Beweismittel wurden herangezogen:

das erstinstanzliche Verfahrensergebnis

die persönlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem AsylGH und die von ihm vorgelegten Urkunden

die oben angeführten länderkundlichen Feststellungen anhand der herangezogenen Informationsquellen

2.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich nach Maßgabe folgender Erwägungen:

2.1.1. Die Feststellungen zur Situation im Libanon stützen sich auf die Informationsquellen des AsylGH wie des Bundesasylamtes. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

2.1.2. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit sowie zur ethnischen, religiösen und regionalen Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, ebenso die Feststellungen zu den genaueren Lebensumständen des Beschwerdeführers und denen seiner Angehörigen vor der Ausreise wie heute.

Insbesondere legte der BF in der Beschwerdeverhandlung seine genaueren Lebensumstände vor der Ausreise nochmals nachvollziehbar dar, sodass sich diesbezüglich das oben festgestellte Gesamtbild ergab. Soweit das Bundesasylamt dem BF die behauptete Tätigkeit für die Verwaltung des von ihm genannten Krankenhauses nicht geglaubt hatte, war aus Sicht des AsylGh demgegenüber nachvollziehbar geworden, dass er diese Tätigkeit offenbar nur in relativ geringem Umfang als inoffizieller Auftragnehmer für Kleintransporte im Auftrag einer bestimmten Person im Lagerbereich wahrnahm, was daher nicht den erstinstanzlichen Feststellungen einer nicht nachweisbaren offiziellen Anstellung in dieser anhand der erstinstanzlichen Feststellungen als sehr groß zu bezeichnenden Einrichtung widersprach.

2..1.3. Die belangte Behörde verneinte die Glaubwürdigkeit der vom BF behaupteten Verfolgungsgefahr ausgehend von den von ihm genannten Personen vor seiner Ausreise. Das erkennende Gericht schließt sich dieser Feststellung aus folgenden Erwägungen heraus an:

Das Bundesasylamt sprach dem BF die Glaubwürdigkeit hinsichtlich der erstinstanzlich behaupteten Verfolgungsgefahr deshalb ab, weil das behauptete Bedrohungsszenario nicht plausibel gewesen sei, und stützte sich dabei zum einen auf den Umstand, dass die von ihm als ursächlich bezeichnete Tätigkeit in jenem Krankenhaus nicht feststellbar gewesen sei. Wie bereits oben festgestellt, hat der BF wohl tatsächlich in geringer und inoffizieller Form Aufträge für die Lagerverwaltung des Hauses erledigt. Dass er aber gerade deshalb einer massiven Bedrohung durch Hisbollah-Mitglieder bis hin zur Todesdrohung ausgesetzt gewesen wäre, wurde für den AsylGh mangels Plausibilität nicht nachvollziehbar, wenn auch punktuelle Anfeindungen durch Schiiten in seinem sozialen Umfeld u.a. auch aus diesem Anlaß vorstellbar waren. Daneben hat der BF auf sein Engagement bei einem bekannten Fußballverein der obersten libanesischen Liga, der wiederum dem sunnitischen Lager zugeordnet wird, als Ursache dafür verwiesen. In der Beschwerdeverhandlung hat er dies aber insofern eingeschränkt, als er als Berufsfußballer für diesen Verein lediglich bis 2003 aktiv war, danach hat er nur mehr als Amateur für diverse Vereine in verschiedenen Teilen von Beirut gespielt. Dies machte zum einen plausibel, dass er nach 2003 die behauptete Einkommensmöglichkeit im erwähnten, der Bewegung des Premierministers Hariri nahestehenden Krankenhaus wahrnahm, wurde ihm diese Möglichkeit doch auch von Funktionären des früheren, wie erwähnt ebenfalls sunnitisch dominierten, Vereins des BF vermittelt. Daraus war aber auch zu folgern, dass die frühere Mitwirkung als Profifußballer beim erwähnten Verein schon mangels zeitlichen Zusammenhangs als nicht kausal für eine angebliche Verfolgung vor der Ausreise angesehen werden konnte, demgegenüber die gelegentliche Mitwirkung bei anderen kleinen, nicht näher charakterisierten Vereinen in verschiedenen Teilen Beiruts mangels Nachvollziehbarkeit aber auch nicht als kausal für eine angebliche massive Verfolgung des BF in dieser Zeit erachtet werden konnte. Insgesamt betrachtet ergab sich für den AsylGH daher der Eindruck, dass der BF, der in seinem angestammten Stadtteil seit jeher wohnhaft war, wohl im Laufe der Zeit immer wieder einmal kleinere Konflikte mit örtlichen Mitgliedern der Hisbollah gehabt haben mag, zumal der Stadtteil auch als Hochburg dieser Organisation gilt. Dass diese Auseinandersetzungen aber ein asylrelevantes, weil entsprechende Intensität aufweisendes Ausmaß erreicht hätten, sodass ein weiterer Aufenthalt dort unzumutbar geworden wäre, ist nicht nachvollziehbar geworden, nicht zuletzt auch deshalb, weil der BF einer gemischt-konfessionellen sunnitisch-schiitischen Familie entstammt, die aktuell immer noch unbeeinträchtigt am angestammten Wohnort lebt, auch wenn der BF im Hinblick darauf zuletzt auf eine gewisse Außenseiterrolle der Familie verwies.

Soweit der BF darüber hinaus behauptete, gegen ihn sei sogar eine Art Tötungsbefehl oder Ächtung durch schiitische Glaubensführer ausgesprochen worden, weil er den Führer der Hisbollah beschimpft habe, war ihm die Glaubwürdigkeit aus mehreren Gründen zu versagen. Zum einen mutet es realitätsfern an, wenn er dieses Ereignis - das er im Übrigen bei seiner erstinstanzlichen Erstbefragung noch gar nicht erwähnte, was an sich schon gegen die Richtigkeit dieser Behauptung sprach - darauf zurückführte, dass er von Syrien aus einen Führer der Hisbollah angerufen habe um die Hisbollah bzw. deren Führer zu beschimpfen, vielmehr stellt sich dies als absurde nachträgliche Konstruktion eines Bedrohungsszenarios dar. Zum anderen ist der belangten Behörde insofern beizupflichten, dass der BF nicht die geringste politische oder religiöse Bedeutung in seinem sozialen Umfeld und sein persönliches Auftreten keinerlei Breitenwirkung hatte, sodass nicht ansatzweise erkennbar wurde, weshalb man ihm - letztlich wegen einiger persönlicher Auseinandersetzungen mit örtlichen untergeordneten Hisbollah-Leuten - sogar landesweit nach dem Leben trachten sollte.

Dieses angebliche Verfolgungsszenario stellt sich per se als derart unplausibel und realitätsfern dar, dass auf die erstinstanzliche Auseinandersetzung zwischen dem Bundesasylamt und dem BF über die Begriffe "Fatwa" oder "Taklef Shar'e" mangels Relevanz gar nicht mehr einzugehen war. Im Übrigen wäre aus den länderkundlichen Informationen des Bundesasylamtes auch nicht zu gewinnen gewesen, weshalb gegen den BF eines der beiden genannten Instrumentarien eingesetzt worden sein sollte, zielen beide doch grundsätzlich auf gänzlich andere Sachverhalt, als auf eine solchen wie er vom BF behauptet wurde, ab. Auch daraus wäre daher abzuleiten gewesen, dass der BF diese angebliche Anweisung zur Tötung seiner Person lediglich in seine Darstellung hineinkonstruierte.

Ein maßgebliches Indiz für die fehlende Glaubhaftigkeit des vom ihm behaupteten Bedrohungsszenarios waren zudem seine Ausführungen zu den Umständen der Ausreise. Dass er nämlich im unmittelbaren Gefolge einer Auseinandersetzung mit lokalen Hisbollah-Leuten erst in das erwähnte Krankenhaus geflohen sei, von dort mangels Bleibemöglichkeit zu einem Freund gezogen sei und von dort, nachdem er von seiner Mutter einige Dinge nachgeholt habe, gleich nach Syrien und dann weiter bis Österreich geflohen sei, stellt sich ebenfalls als realitätsfern dar. Zum einen wäre anzunehmen, dass man einen so begrenzten Konflikt erst mit anderen Mitteln, etwa über Vermittlung Dritter wie den schiitischen Vater des BF, vor Ort zu bereinigen versucht, ehe man eine so einschneidende, lebensverändernde Entscheidung trifft. Zum anderen bedarf so ein Unterfangen grundsätzlich organisatorischer Vorbereitungen, vor allem wenn der Großteil der Reise schlepperunterstützt absolviert wird, die mit dem dargestellten zeitlich knappen Ablauf so nicht zu vereinbaren sind.

Insgesamt war aus Sicht des erkennenden Gerichtes daher aus dem Ergebnis des Beweisverfahrens zu gewinnen, dass der BF wohl an seinem früheren Wohnort in Beirut in gelegentliche Konflikte mit örtlichen Hisbollah-Mitgliedern involviert gewesen sein mag, er aber eine in ihrer Intensität und Nachhaltigkeit asylrelevante Verfolgung durch diese, insbesondere nicht in der Form einer landesweiten Ächtung verbunden mit einer Todesdrohung, nicht glaubhaft machen konnte bzw. er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch nicht mit dieser Form der Verfolgung für den Fall seiner heutigen Rückkehr in den Libanon zu rechnen hätte.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass er für den Fall etwaiger weiterer lokaler Konflikte wie schon in den Jahren vor der Ausreise jedenfalls die Möglichkeit hätte, in einen anderen Teil Beiruts auszuweichen. Dass dies grundsätzlich möglich und zumutbar wäre, hat die belangte Behörde aufgrund entsprechender länderkundlicher Einschätzungen zutreffend festgestellt, und ist der BF dieser Feststellung auch nicht substantiiert entgegen getreten.

2.1.4. Die Feststellungen oben zum Fehlen einer aktuellen Rückkehrgefährdung in Form einer eventuell nicht hinreichenden Lebensgrundlage stützen sich auf das eindeutige Ermittlungsergebnis in Form der persönlichen Darstellung des Beschwerdeführers zu seiner Erwerbsfähigkeit und - willigkeit und der möglichen Unterstützung des BF durch seine Verwandten im Libanon im Falle der Rückkehr.

III. Rechtlich folgt:römisch drei. Rechtlich folgt:

1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011 AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß Paragraph 75, AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.

Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft.Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft.

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, den AsylG 2005 und dem VwGG nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Nach den Gesetzesmaterialien (AB 371 XXIII. GP) gilt dies auch für zusammengesetzte Begriffe, die den Wortbestandteil "Berufung" enthalten (zB "Berufungsbehörde" oder "Berufungsantrag" in §§ 66 und 67 AVG).Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, den AsylG 2005 und dem VwGG nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Nach den Gesetzesmaterialien Ausschussbericht 371 römisch 23 . Gesetzgebungsperiode gilt dies auch für zusammengesetzte Begriffe, die den Wortbestandteil "Berufung" enthalten (zB "Berufungsbehörde" oder "Berufungsantrag" in Paragraphen 66 und 67 AVG).

2. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde (der Asylgerichtshof), sofern die Berufung (Beschwerde) nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde (der Asylgerichtshof), sofern die Berufung (Beschwerde) nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.3. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, und ist ihm dort die Inanspruchnahme inländischen Schutzes auch zumutbar, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352; 15.3.2001, 99/20/0134; 15.3.2001, 99/20/0036). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, und ist ihm dort die Inanspruchnahme inländischen Schutzes auch zumutbar, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352; 15.3.2001, 99/20/0134; 15.3.2001, 99/20/0036). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

3.1. Vor dem Hintergrund der oben getroffenen Feststellungen zur aktuellen Situation im Libanon war den BF betreffend angesichts der zu seinem Vorbringen getroffenen Feststellungen (vgl. oben) aus den folgenden Gründen keine aktuelle begründete Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat feststellbar:3.1. Vor dem Hintergrund der oben getroffenen Feststellungen zur aktuellen Situation im Libanon war den BF betreffend angesichts der zu seinem Vorbringen getroffenen Feststellungen vergleiche oben) aus den folgenden Gründen keine aktuelle begründete Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat feststellbar:

Dem BF gelang es aus den oben dargelegten Gründen nicht glaubhaft darzulegen, dass er vor der Ausreise einer asylrelevanten Verfolgung im Libanon unterlegen war noch dass er einer solchen bei einer Rückkehr dorthin unterliegen würde, weshalb eine Subsumierung des Vorbringens unter die Verfolgungstatbestände der GFK nicht möglich war. Auch eine eventuell aus anderen Gründen bestehende aktuelle Verfolgungsgefahr war aus Sicht der Behörde im Lichte der aktuellen länderkundlichen Feststellungen nicht feststellbar.

3.2. Das Beschwerdebegehren war daher hinsichtlich Spruchpunkt I abzuweisen.3.2. Das Beschwerdebegehren war daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins abzuweisen.

4. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs.1 AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.4. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden.

Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3 AsylG abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.

Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 in nachstehend dargestellter Weise auch auf die neue Rechtslage anwenden.Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 8, AsylG 1997 in nachstehend dargestellter Weise auch auf die neue Rechtslage anwenden.

Danach erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Danach erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

4.1. Soweit sich der BF darauf berief (vgl. oben), dass er zu Zeiten seines Aufenthalts einer Verfolgung durch Dritte ausgesetzt war und daher im Falle seiner Abschiebung neuerlich einer Gefährdung in diesem Sinne ausgesetzt wäre, so steht der Annahme einer solchen Gefahrenlage - wie bereits zu Spruchpunkt I erläutert - die mangelnde Glaubhaftmachung und Plausibilität dieser Behauptungen entgegen.4.1. Soweit sich der BF darauf berief vergleiche oben), dass er zu Zeiten seines Aufenthalts einer Verfolgung durch Dritte ausgesetzt war und daher im Falle seiner Abschiebung neuerlich einer Gefährdung in diesem Sinne ausgesetzt wäre, so steht der Annahme einer solchen Gefahrenlage - wie bereits zu Spruchpunkt römisch eins erläutert - die mangelnde Glaubhaftmachung und Plausibilität dieser Behauptungen entgegen.

4.2. Im Hinblick auf etwaige widrige Lebensumstände im Herkunftsstaat sind andererseits derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle des BF nicht ersichtlich (vgl. zu Art. 3 EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Weder vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse im Herkunftsstaat noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des BF ist ersichtlich, dass der BF bei einer Rückführung in den Libanon in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, wie oben dargelegt wurde.4.2. Im Hinblick auf etwaige widrige Lebensumstände im Herkunftsstaat sind andererseits derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle des BF nicht ersichtlich vergleiche zu Artikel 3, EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Weder vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse im Herkunftsstaat noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des BF ist ersichtlich, dass der BF bei einer Rückführung in den Libanon in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, wie oben dargelegt wurde.

4.3. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Annahme des Bundesasylamtes, es lägen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 Z.1 AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch der Asylgerichtshof in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Libanon aus.4.3. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Annahme des Bundesasylamtes, es lägen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch der Asylgerichtshof in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Libanon aus.

5. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und wurde festgestellt, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht zukommt, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (§ 10 Abs. 1 AsylG). Ausweisungen nach Abs. 1 sind gemäß Abs. 2 leg.cit. unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder 2. diese aus den in lit. a) bis i) näher dargestellten Gründen, die insbesondere zu berücksichtigen sind, eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Gemäß Abs. 3 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwenige Zeit aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Gemäß Abs. 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 2 Z. 2 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon alleine auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österr. Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.5. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und wurde festgestellt, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht zukommt, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (Paragraph 10, Absatz eins, AsylG). Ausweisungen nach Absatz eins, sind gemäß Absatz 2, leg.cit. unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder 2. diese aus den in Litera a,) bis i) näher dargestellten Gründen, die insbesondere zu berücksichtigen sind, eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Gemäß Absatz 3, ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwenige Zeit aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Gemäß Absatz 5, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon alleine auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österr. Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.

Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 10 Abs. 1 AsylG ist auf Art 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03; VfGH vom 17.03.2005, G 78/04a.).Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03; VfGH vom 17.03.2005, G 78/04a.).

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).

Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

5.1. Aus den Darstellungen oben wurde ersichtlich, dass sich der Sachverhalt im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit der Ausweisung des BF im Laufe des gg. Verfahrens in folgender Weise geändert hat.

Vorweg ist festzuhalten, dass ein faktischer Aufenthalt des BF im Bundesgebiet als Asylwerber bereits seit Jänner 2006, also seit mehr als sechs Jahren, dokumentiert ist.

Seine Integrationsbestrebungen entfaltete der BF bereits kurz nach der Einreise im Rahmen einer inoffiziellen Hilfstätigkeit bei einem befreundeten Autohandelsunternehmen. Aus dem daraus erzielten Einkommen bestritt er auch, unterstützt von Freunden, seinen Lebensunterhalt, sodass er seit 2007 eine eigene Mietwohnung bewohnen konnte. Darüber hinaus intensivierte er zuletzt seine Bemühungen um die Integration in den Arbeitsmarkt durch die Gründung einer eigenen Autohandelsgesellschaft im Jahr 2011, die den vorgelegten Geschäftsunterlagen auch aktiv betrieben wird, und erwirtschaftet er vor dem Hintergrund dessen seinen Lebensunterhalt seit Jahren im Wesentlichen aus eigener Kraft. Darüber hinaus war den vorgelegten Einstellungszusagen die Aussicht auf eine unselbständige Dauerbeschäftigung des BF für den Fall der Legalisierung des Aufenthalts zu entnehmen. Seine sprachliche Integration in Form der Absolvierung von Deutschkursen und seiner sozialen Kontakte wies er durch entsprechend gute Deutschkenntnisse vor dem AsylGH persönlich nach. Soziale Integrationsbemühungen zeigen sein Engagement im Vereinsleben wie auch seine persönlichen Beziehungen hierorts.

In Östereich hat der BF Bezugspersonen in Form entfernter Verwandter sowie einer Freundin, in der Heimat halten sich aktuell aber weiterhin seine Familienangehörigen auf, zu denen er in regelmäßigem Kontakt steht.

Es ist im Lichte dessen davon auszugehen, dass durch die Ausweisung in entscheidungswesentlichem Ausmaß nicht in sein Familien-, jedoch in sein Privatleben eingegriffen wird.

Es bedarf daher einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich, ob dieser Eingriff iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.Es bedarf daher einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich, ob dieser Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.

5.2. Art 8 Abs 2 EMRK lautet:5.2. Artikel 8, Absatz 2, EMRK lautet:

"Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Nach dem Urteil des EGMR im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind.

Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.).Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen vergleiche uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 Paragraph 102, = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.).

Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen des Berufungswerbers ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten idR ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien (vgl. dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien vergleiche dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;

11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann -, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann -, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).

Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiters dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).

Andererseits hat der Verfassungsgerichtshof zuletzt betont, dass in die Abwägung zwischen dem Umstand einer möglichen Integration des Betroffenen im Aufnahmeland während eines langjährigen Asylverfahrens und der Feststellung über den nur vorübergehend für die Dauer des Verfahrens gestatteten Aufenthalt auch einzufließen hat, ob sich die lange Verfahrensdauer alleine auf die Säumigkeit der zuständigen Behörden während eines einzigen Asylverfahrens oder auch auf eine mutwillige und damit schuldhafte Verfahrensverzögerung des Antragstellers etwa durch Folgeanträge zurückzuführen ist (VfGH 01.10.2010, B 950-954/10-8; mit Hinweis auf VfGH 12.06.2010, U 614/10).

Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.

Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).

5.3. Im Rahmen einer Abwägung ist im gegenständlichen Fall zunächst festzuhalten, dass das Gewicht des langjährigen faktischen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich seit Jänner 2006 zwar dadurch gemindert ist, dass dieser Aufenthalt letztlich auf einen - wie oben ausgeführt - unberechtigten Asylantrag gestützt wurde, umgekehrt aber zu berücksichtigen ist, dass die lange Verfahrensdauer nicht einem verfahrensverzögernden Verhalten des BF selbst, etwa durch die Stellung von Folgeanträgen, sondern alleine der Säumigkeit der österr. Asylbehörden geschuldet ist.

Seine wesentlichen integrativen Bindungen an Österreich hat der Beschwerdeführer jenseits von guten Deutschkenntnissen, die auf seine fortgesetzten persönlichen Bemühungen in Form der Absolvierung mehrerer Sprachkurse und seiner sozialen Integration zurückzuführen sind, durch seine für Asylwerber ungewöhnlichen Bemühungen um seine Integration in den Arbeitsmarkt und seine Selbsterhaltungsfähigkeit erworben, die seit Jahren bis dato relativ erfolgreich verlaufen. Darüber hinaus bemüht sich der BF auch im Rahmen seiner aktiven Mitarbeit im Vereinsleben um eine weitergehende soziale Integration.

Zwar hat der BF mehrere Bezugspersonen in Österreich in Form seiner Verwandten sowie einer Freundin, in der Heimat halten sich aktuell aber weiterhin seine Familienangehörigen auf, sodass diese Beziehungen im Aufnahmestaat kein maßgebliches Gewicht bei der Interessensabwägung iSd Art. 8 EMRK entfalten.Zwar hat der BF mehrere Bezugspersonen in Österreich in Form seiner Verwandten sowie einer Freundin, in der Heimat halten sich aktuell aber weiterhin seine Familienangehörigen auf, sodass diese Beziehungen im Aufnahmestaat kein maßgebliches Gewicht bei der Interessensabwägung iSd Artikel 8, EMRK entfalten.

Das Interesse des Beschwerdeführers an der Fortsetzung dieses Privatlebens in Österreich steht den oben näher dargestellten öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, des wirtschaftlichen Wohls des Landes und der Hintanhaltung von Straftaten, gegenüber.

Wurde oben bereits auf die wirtschaftlichen, sozialen wie sprachlichen Intergrationsbemühungen des BF verwiesen, die auf eine positive Interessensgewichtung wie Zukunftsprognose in diesem Bereich schließen lassen, so war demgegenüber keine strafgerichtliche Verurteilung des BF festzustellen, die ein besonderes öffentliches Interesse an seiner Ausweisung begründen würde.

In Anbetracht der dargestellten Integrationsbemühungen des BF und der bereits sechsjährigen Aufenthaltsdauer, die im Wesentlichen nicht ihm selbst zur Last zu legen ist und während der sich seine Integration vollzogen hat, gelangt man im Rahmen einer Abwägung gegenständlich zu dem Ergebnis, dass die dargestellten individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art. 8 EMRK bereits so ausgeprägt sind, dass sie das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des Asylverfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen schon überwiegen.In Anbetracht der dargestellten Integrationsbemühungen des BF und der bereits sechsjährigen Aufenthaltsdauer, die im Wesentlichen nicht ihm selbst zur Last zu legen ist und während der sich seine Integration vollzogen hat, gelangt man im Rahmen einer Abwägung gegenständlich zu dem Ergebnis, dass die dargestellten individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, EMRK bereits so ausgeprägt sind, dass sie das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des Asylverfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen schon überwiegen.

Weiters war angesichts der erwähnten Umstände auch davon auszugehen, das deren Charakter nicht bloß vorübergehend, sondern Integration und Bindungen hierorts von Dauer sind, woraus zu folgern war, dass die Ausweisung des BF gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist. Diese Feststellung dient in der Folge als Entscheidungsgrundlage für die zuständige Fremdenbehörde im Sinne der Gewährung einer Niederlassungsbewilligung an den BF gemäß § 44 aWeiters war angesichts der erwähnten Umstände auch davon auszugehen, das deren Charakter nicht bloß vorübergehend, sondern Integration und Bindungen hierorts von Dauer sind, woraus zu folgern war, dass die Ausweisung des BF gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist. Diese Feststellung dient in der Folge als Entscheidungsgrundlage für die zuständige Fremdenbehörde im Sinne der Gewährung einer Niederlassungsbewilligung an den BF gemäß Paragraph 44, a

NAG.

6. Es war daher insgesamt unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthalt im Bundesgebiet, Ausweisung dauernd unzulässig, Dauer, EMRK, Glaubwürdigkeit, Integration, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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