Norm
AsylG 2005 §7Spruch
D13 254798-2/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2010, FZ. 04 05.769-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2010, FZ. 04 05.769-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 26.03.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Hiezu wurde er am 18.10.2004 von einem Organwalter des Bundesasylamtes im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die tschetschenische Sprache niederschriftlich einvernommen und machte im Wesentlichen geltend, dass er einerseits Probleme gehabt habe, da sein Bruder in Tschetschenien Kommandant einer Scharfschützentruppe gewesen und im Jahr 1999 erschossen worden sei. Andererseits habe der Beschwerdeführer im zweiten Tschetschenienkrieg Lebensmittel und Waffen für die Widerstandskämpfer transportiert. Deswegen sei er seit Juni 2003 mehrmals inhaftiert und misshandelt worden. Er habe sich dann nur noch versteckt in Grosny aufgehalten und sei, nachdem bei seinen Eltern wöchentlich nach ihm gefragt worden sei, geflüchtet.
Mit Bescheid vom 20.10.2004, Zahl: 04 05.769-BAS, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 ab (Spruchpunkt I.) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 für zulässig (Spruchpunkt II.). Weiters wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet (ohne Angabe eines Ziellandes) aus (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 20.10.2004, Zahl: 04 05.769-BAS, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet (ohne Angabe eines Ziellandes) aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 03.11.2004 fristgerecht das Rechtsmittel einer Berufung, in welcher er den Bescheid in seinem vollen Umfang anfocht.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen § 142 Abs. 1 und 2 StGB (minderschwerer Raub) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 10 Monate bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Paragraph 142, Absatz eins und 2 StGB (minderschwerer Raub) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 10 Monate bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Am 18.07.2005 führte der Unabhängige Bundesasylsenat eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durch, in deren Anschluss das zuständige Mitglied mit mündlich verkündetem Bescheid der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 stattgab und dem Beschwerdeführer Asyl gewährte. Weiters wurde gemäß § 12 leg. cit. festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.Am 18.07.2005 führte der Unabhängige Bundesasylsenat eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durch, in deren Anschluss das zuständige Mitglied mit mündlich verkündetem Bescheid der Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, stattgab und dem Beschwerdeführer Asyl gewährte. Weiters wurde gemäß Paragraph 12, leg. cit. festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
Dieser Bescheid erwuchs am selben Tag in Rechtskraft.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen §§ 127, 130 (1. Fall), 164 Abs. 2 und 270 Abs. 1 StGB (gewerbsmäßiger Diebstahl, Hehlerei, tätlicher Angriff auf einen Beamten) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Paragraphen 127, 130, (1. Fall), 164 Absatz 2 und 270 Absatz eins, StGB (gewerbsmäßiger Diebstahl, Hehlerei, tätlicher Angriff auf einen Beamten) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen § 146, § 15 Abs. 1 und 127 StGB (Betrug und versuchter Diebstahl) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten, auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Paragraph 146,, Paragraph 15, Absatz eins und 127 StGB (Betrug und versuchter Diebstahl) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten, auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Am 04.08.2009, GZ. D13 254798-0/2008/8E, fertigte der Asylgerichtshof den am 18.07.2005 in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung mündlich verkündeten Bescheid schriftlich aus.
2. Am 24.08.2009 wurde der Beschwerdeführer im Zuge des am 02.10.2008 eingeleiteten Asylaberkennungsverfahrens von einem Organwalter des Bundesasylamtes (im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache) niederschriftlich einvernommen und führte im Wesentlichen aus, dass er wegen seiner Hepatitis C in Behandlung gewesen sei und seit einiger Zeit auch an HIV leide und deswegen einmal im Monat bei einer Kontrolle sei (ein entsprechender Kurzarztbrief des XXXX wurde vom Beschwerdeführer in Vorlage gebracht). Einer Arbeit gehe er seit dem Jahr 2006 nach und sei er seit acht Monaten in einer Firma als Maschinenführer beschäftigt. Er sei dort auch als Verkäufer tätig und kontrolliere die Produkte und Maschinen. Er habe eine eher verantwortungsvolle Position. Früher habe er schlechte Freunde gehabt, die ihn zum Drogenkonsum und zu Straftaten verleitet hätten. Seit nunmehr zwei Jahren nehme er aber keine Drogen mehr - wobei er danach Beruhigungstabletten genommen habe und seit zwei Monaten Methadon nehme - und habe er vor einem Jahr auch mit seinen "Freunden" gebrochen.2. Am 24.08.2009 wurde der Beschwerdeführer im Zuge des am 02.10.2008 eingeleiteten Asylaberkennungsverfahrens von einem Organwalter des Bundesasylamtes (im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache) niederschriftlich einvernommen und führte im Wesentlichen aus, dass er wegen seiner Hepatitis C in Behandlung gewesen sei und seit einiger Zeit auch an HIV leide und deswegen einmal im Monat bei einer Kontrolle sei (ein entsprechender Kurzarztbrief des römisch 40 wurde vom Beschwerdeführer in Vorlage gebracht). Einer Arbeit gehe er seit dem Jahr 2006 nach und sei er seit acht Monaten in einer Firma als Maschinenführer beschäftigt. Er sei dort auch als Verkäufer tätig und kontrolliere die Produkte und Maschinen. Er habe eine eher verantwortungsvolle Position. Früher habe er schlechte Freunde gehabt, die ihn zum Drogenkonsum und zu Straftaten verleitet hätten. Seit nunmehr zwei Jahren nehme er aber keine Drogen mehr - wobei er danach Beruhigungstabletten genommen habe und seit zwei Monaten Methadon nehme - und habe er vor einem Jahr auch mit seinen "Freunden" gebrochen.
Mit Bescheid vom 07.06.2010, Zahl: 04 05.769-BAS, erkannte das Bundesasylamt den dem Beschwerdeführer mit mündlich verkündetem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.07.2005 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 3 leg. cit. fest, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 leg. cit. nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise acht Mal wegen der Begehung von Straftaten zur Anzeige gebracht und drei Mal rechtskräftig wegen der Begehung von Verbrechen (Raub, gewerbsmäßiger Diebstahl, Hehlerei, tätlicher Angriff auf Beamten und Betrug) verurteilt worden sei. Dieses straffällige Verhalten des Beschwerdeführers, welches er mit erschreckender Regelmäßigkeit über Jahre hinweg gesetzt habe, veranschauliche deutlich, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, sich an die österreichischen Gesetze zu halten. Sein krimineller Werdegang gipfle sogar in der wiederholten Begehung von Verbrechen, davon eines (der Raub) mit besonderer Schwere. Diese Straftaten und die nahezu nicht vorhandene Integration des Beschwerdeführers in Österreich würden auch keine günstige allgemeine Zukunftsprognose zulassen, weswegen in Anbetracht der Schwere der begangenen Straftaten durchaus von einer Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers gesprochen und nicht von einem langjährigen Wohlverhalten ausgegangen werden könne. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der drei rechtskräftigen Verurteilungen (davon eine wegen der Begehung eines besonders schweren Verbrechens) einen Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG 2005 gesetzt und sei ihm deswegen der Status des Asylberechtigten abzuerkennen gewesen.Mit Bescheid vom 07.06.2010, Zahl: 04 05.769-BAS, erkannte das Bundesasylamt den dem Beschwerdeführer mit mündlich verkündetem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.07.2005 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 3, leg. cit. fest, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise acht Mal wegen der Begehung von Straftaten zur Anzeige gebracht und drei Mal rechtskräftig wegen der Begehung von Verbrechen (Raub, gewerbsmäßiger Diebstahl, Hehlerei, tätlicher Angriff auf Beamten und Betrug) verurteilt worden sei. Dieses straffällige Verhalten des Beschwerdeführers, welches er mit erschreckender Regelmäßigkeit über Jahre hinweg gesetzt habe, veranschauliche deutlich, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, sich an die österreichischen Gesetze zu halten. Sein krimineller Werdegang gipfle sogar in der wiederholten Begehung von Verbrechen, davon eines (der Raub) mit besonderer Schwere. Diese Straftaten und die nahezu nicht vorhandene Integration des Beschwerdeführers in Österreich würden auch keine günstige allgemeine Zukunftsprognose zulassen, weswegen in Anbetracht der Schwere der begangenen Straftaten durchaus von einer Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers gesprochen und nicht von einem langjährigen Wohlverhalten ausgegangen werden könne. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der drei rechtskräftigen Verurteilungen (davon eine wegen der Begehung eines besonders schweren Verbrechens) einen Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt und sei ihm deswegen der Status des Asylberechtigten abzuerkennen gewesen.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe (Bruder aktiver Widerstandskämpfer, Unterstützung des Widerstandes) würden nicht mehr die maßgebende Aktualität aufweisen und sei in Anbetracht der Länderfeststellungen sowie des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer niemals politisch bestätigt habe und auch bei seinen nach wie vor in Tschetschenien lebenden Eltern niemals nach seiner Person nachgefragt worden sei, nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr im gesamten Staatsgebiet der Russischen Föderation eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Erkrankungen (Hepatitis C und HIV) seien in der Russischen Föderation behandelbar. Sonstige Gründe für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz seien nicht hervorgekommen. Vielmehr sei der Beschwerdeführer arbeitsfähig, beherrsche die russische und tschetschenische Sprache und verfüge in Tschetschenien nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte.
Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Seine sporadischen Beschäftigungen würden nicht ausreichen, um von einem überwiegenden Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich sprechen zu können. Er verfüge über keine familiäre Beziehung zu einer in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Person und habe hier laut eigenen Angaben auch keine näheren privaten Kontakte zu solchen Personen. Insbesondere sei dem Beschwerdeführer jedoch sein massiv strafrechtswidriges Fehlverhalten entgegen zu halten und stelle dessen Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet somit keinen unzulässigen Eingriff in dessen Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens dar.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 21.06.2010 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde, in welcher er den Bescheid in seinem vollen Umfang anfocht und im Wesentlichen Folgendes geltend machte:
Das Bundesasylamt habe die Aberkennung seines Asylstatus damit begründet, dass er wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeute (§ 7 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG). Dabei habe das Bundesasylamt jedoch die Bedeutung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" und die diesbezügliche einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (die entsprechenden Judikate werden zitiert) verkannt, welcher eine eindeutige Abgrenzung zwischen "schweren" und "besonders schweren" Verbrechen ziehe. "Besonders schwere" Verbrechen seien lediglich die extremen Fälle der "schweren" Verbrechen (Kapitalverbrechen, in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders schwerwiegende Straftat, nur in besonders krassen und seltenen Fällen). Es sei offensichtlich, dass kein einziges der drei Delikte, wegen derer der Beschwerdeführer verurteilt worden sei, ein "besonders schweres Verbrechen" im Sinne dieser zitierten Judikatur sei (lediglich Verurteilungen wegen minderschweren Raubes, gewerbsmäßigem Diebstahl und Betrug zu zwei Mal 12 Monaten Freiheitsstrafe, von welchen einmal 10 und einmal 8 Monate bedingt nachgesehen worden seien). Weiters sei insbesondere hervorzuheben, dass die erste Verurteilung (vom XXXX) bereits vor Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (mündliche Verkündung am 18.07.2005) erfolgt sei und somit beim Aberkennungsverfahren ohnehin nicht ins Gewicht fallen dürfe. Zudem hätte das Bundesasylamt auch über den Umstand hinaus, dass die begangenen Straftaten von vornherein den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" nicht erfüllen, eine Einzelfallprüfung vornehmen müssen, da sich die jeweilige Tat "im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen" müsse und "überdies die im Strafverfahren hervorgekommenen Milderungsgründe zu berücksichtigen" seien. Zudem hätte jedes einzelne begangene Delikt diese Schwere erreichen müssen. Abgesehen davon seien auch die Ausführungen des Bundesasylamtes zur angeblichen Gemeingefährlichkeit und Zukunftsprognose des Beschwerdeführers unhaltbar. Dies insbesondere deswegen, da die letzte Verurteilung eine deutlich geringere Freiheitsstrafe nach sich gezogen habe, als die vorangegangenen Straftaten und somit offensichtlich auch das Strafgericht bei seiner Beurteilung der spezialpräventiven Wirkung der Strafe von einer seit dem Jahr 2006 positiven Entwicklung des Beschwerdeführers ausgegangen und zu dem Schluss gekommen sei, dass es nicht der Verhängung einer längeren Freiheitsstrafe bedurft habe, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.Das Bundesasylamt habe die Aberkennung seines Asylstatus damit begründet, dass er wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeute (Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG). Dabei habe das Bundesasylamt jedoch die Bedeutung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" und die diesbezügliche einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (die entsprechenden Judikate werden zitiert) verkannt, welcher eine eindeutige Abgrenzung zwischen "schweren" und "besonders schweren" Verbrechen ziehe. "Besonders schwere" Verbrechen seien lediglich die extremen Fälle der "schweren" Verbrechen (Kapitalverbrechen, in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders schwerwiegende Straftat, nur in besonders krassen und seltenen Fällen). Es sei offensichtlich, dass kein einziges der drei Delikte, wegen derer der Beschwerdeführer verurteilt worden sei, ein "besonders schweres Verbrechen" im Sinne dieser zitierten Judikatur sei (lediglich Verurteilungen wegen minderschweren Raubes, gewerbsmäßigem Diebstahl und Betrug zu zwei Mal 12 Monaten Freiheitsstrafe, von welchen einmal 10 und einmal 8 Monate bedingt nachgesehen worden seien). Weiters sei insbesondere hervorzuheben, dass die erste Verurteilung (vom römisch 40 ) bereits vor Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (mündliche Verkündung am 18.07.2005) erfolgt sei und somit beim Aberkennungsverfahren ohnehin nicht ins Gewicht fallen dürfe. Zudem hätte das Bundesasylamt auch über den Umstand hinaus, dass die begangenen Straftaten von vornherein den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" nicht erfüllen, eine Einzelfallprüfung vornehmen müssen, da sich die jeweilige Tat "im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen" müsse und "überdies die im Strafverfahren hervorgekommenen Milderungsgründe zu berücksichtigen" seien. Zudem hätte jedes einzelne begangene Delikt diese Schwere erreichen müssen. Abgesehen davon seien auch die Ausführungen des Bundesasylamtes zur angeblichen Gemeingefährlichkeit und Zukunftsprognose des Beschwerdeführers unhaltbar. Dies insbesondere deswegen, da die letzte Verurteilung eine deutlich geringere Freiheitsstrafe nach sich gezogen habe, als die vorangegangenen Straftaten und somit offensichtlich auch das Strafgericht bei seiner Beurteilung der spezialpräventiven Wirkung der Strafe von einer seit dem Jahr 2006 positiven Entwicklung des Beschwerdeführers ausgegangen und zu dem Schluss gekommen sei, dass es nicht der Verhängung einer längeren Freiheitsstrafe bedurft habe, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 75 Abs. 5 AsylG gilt einem Fremden, dem am 31.12.2005 die Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt. Dies bedeutet, dass auf derartige "übergeleitete" Asylberechtigte die Aberkennungsbestimmungen (§ 7 AsylG 2005) in Bezug auf den Status des Asylberechtigten zur Anwendung kommen (vgl. Putzer/Rohböck, Leitfaden Asylrecht (2007), Rz 746).Gemäß Paragraph 75, Absatz 5, AsylG gilt einem Fremden, dem am 31.12.2005 die Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt. Dies bedeutet, dass auf derartige "übergeleitete" Asylberechtigte die Aberkennungsbestimmungen (Paragraph 7, AsylG 2005) in Bezug auf den Status des Asylberechtigten zur Anwendung kommen vergleiche Putzer/Rohböck, Leitfaden Asylrecht (2007), Rz 746).
2.2. Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn2.2. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn
ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist odereiner der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.Gemäß Absatz 4, leg. cit. ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
Gemäß dem - einzig im gegenständlichen Fall in Betracht kommenden - § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, welcher vom Bundesasylamt in der rechtlichen Beurteilung des o.a. Bescheides auch angewendet wurde (wobei an dieser Stelle lediglich darauf hingewiesen sein soll, dass im Spruch des o.a. Bescheides offensichtlich fälschlicherweise die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 - Eintreten einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe - genannt wurde, sich aus der Begründung des Bescheides jedoch eindeutig ergibt, welche Ziffer des § 7 Abs. 1 AsylG gemeint ist), ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt.Gemäß dem - einzig im gegenständlichen Fall in Betracht kommenden - Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, welcher vom Bundesasylamt in der rechtlichen Beurteilung des o.a. Bescheides auch angewendet wurde (wobei an dieser Stelle lediglich darauf hingewiesen sein soll, dass im Spruch des o.a. Bescheides offensichtlich fälschlicherweise die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 - Eintreten einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe - genannt wurde, sich aus der Begründung des Bescheides jedoch eindeutig ergibt, welche Ziffer des Paragraph 7, Absatz eins, AsylG gemeint ist), ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt.
Gemäß dem - im gegenständlichen Fall in Prüfung zu ziehenden - § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.Gemäß dem - im gegenständlichen Fall in Prüfung zu ziehenden - Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
Für den hier vorliegenden Fall einer Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (06.10.1999, Zl. 99/01/0288, 24.11.1999, Zl. 99/01/0314, 12.09.2002, Zl. 99/20/0532) zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben (vgl. VwGH 03.12.2002, Zl. 99/01/0449).Für den hier vorliegenden Fall einer Entscheidung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (06.10.1999, Zl. 99/01/0288, 24.11.1999, Zl. 99/01/0314, 12.09.2002, Zl. 99/20/0532) zu Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben vergleiche VwGH 03.12.2002, Zl. 99/01/0449).
Gemäß Art. 33 Z 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.Gemäß Artikel 33, Ziffer eins, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.
Nach Art. 33 Z 2 GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Flüchtling aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der Flüchtling, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.Nach Artikel 33, Ziffer 2, GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Flüchtling aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der Flüchtling, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.
Wie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er mussWie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, unter Hinweis auf Artikel 33, Ziffer 2, GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss
ein besonders schweres Verbrechen verübt haben,
dafür rechtskräftig verurteilt worden,
sowie gemeingefährlich sein und
es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (Güterabwägung).
Zur nunmehr anzunehmenden Bedeutung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" verwies der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 6.10.1999, Zl. 99/01/0288, auf eine im Jahr 1980 vom UNHCR im Zusammenhang mit Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK vorgeschlagene Kategorisierung von Straftaten (vgl. näher Goodwin-Gill, The Refugee In International Law2 [1996, Nachdruck 1998] 107 f), auf die Kälin (Grundriss des Asylverfahrens 1990, 228) auch im Zusammenhang mit Art. 33 Z 2 GFK Bezug genommen hatte. "Typischerweise schwere Verbrechen" seien danach - in einer, wie hinzuzufügen sei, teilweise recht ungenauen Übersetzung - "etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub" und dergleichen (vgl. Kälin, a.a.0., und die - insoweit aber wie in Rz 449 auf Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK und die Literatur dazu bezogene - Formulierung bei Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 455). Es müsse sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen.Zur nunmehr anzunehmenden Bedeutung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" verwies der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 6.10.1999, Zl. 99/01/0288, auf eine im Jahr 1980 vom UNHCR im Zusammenhang mit Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK vorgeschlagene Kategorisierung von Straftaten vergleiche näher Goodwin-Gill, The Refugee In International Law2 [1996, Nachdruck 1998] 107 f), auf die Kälin (Grundriss des Asylverfahrens 1990, 228) auch im Zusammenhang mit Artikel 33, Ziffer 2, GFK Bezug genommen hatte. "Typischerweise schwere Verbrechen" seien danach - in einer, wie hinzuzufügen sei, teilweise recht ungenauen Übersetzung - "etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub" und dergleichen vergleiche Kälin, a.a.0., und die - insoweit aber wie in Rz 449 auf Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK und die Literatur dazu bezogene - Formulierung bei Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 455). Es müsse sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen.
Allerdings genüge es nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden sei. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. U.a. sei auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen. Bei der Aufhebung des Bescheides wegen des Unterbleibens von Zukunftsprognose und Güterabwägung wurde ausgeführt, die für die Zukunftsprognose u.a. in Betracht zu ziehenden Umstände der Tatbegehung wären auch in die Beurteilung der Frage, ob die Tat "subjektiv besonders schwerwiegend" gewesen sei, einzubeziehen gewesen. (VwGH Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449)
In der internationalen Literatur überwiegen Hinweise auf die Verschiedenheit der Vorschriften des Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK und des Art. 33 Z 2 GFK. Die "besonders schweren" Verbrechen im Sinne des Art. 33 Z 2 zweiter Fall GFK sind danach nur die "extremen Fälle" der "schweren Verbrechen" im Zufluchtsland, in Bezug auf deren Ahndung für die übrigen Fälle nur auf die Justiz des Zufluchtslandes verwiesen wird (VwGH Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449).In der internationalen Literatur überwiegen Hinweise auf die Verschiedenheit der Vorschriften des Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK und des Artikel 33, Ziffer 2, GFK. Die "besonders schweren" Verbrechen im Sinne des Artikel 33, Ziffer 2, zweiter Fall GFK sind danach nur die "extremen Fälle" der "schweren Verbrechen" im Zufluchtsland, in Bezug auf deren Ahndung für die übrigen Fälle nur auf die Justiz des Zufluchtslandes verwiesen wird (VwGH Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449).
In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG, auf welchen § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG verweist, erläuternd Folgendes ausgeführt:In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG, auf welchen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG verweist, erläuternd Folgendes ausgeführt:
"Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff ,besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, Zl. 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit - an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzungen oder gar zur Tötung oder zu erheblichen, mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ¿besonders schweren Verbrechens' des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.""Die Ziffer 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem bisherigen Paragraph 13, Absatz 2, AsylG. Unter den Begriff ,besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10.06.1999, Zl. 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit - an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzungen oder gar zur Tötung oder zu erheblichen, mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ¿besonders schweren Verbrechens' des Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."
2.3. Im vorliegenden Fall ist zunächst einmal unumstritten, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht zwei Mal (und zwar mit Urteilen des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wegen § 142 Abs. 1 und 2 StGB - minderschwerer Raub - und vom XXXX wegen §§ 127, 130 (1. Fall) - gewerbsmäßiger Diebstahl) wegen der Begehung eines Verbrechens iSd § 17 StGB rechtskräftig verurteilt wurde. Seine übrigen Verurteilungen haben sich (lediglich) auf die Begehung von Vergehen bezogen, wobei hier keineswegs die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte verharmlost werden sollen und auch nicht unerwähnt bleiben soll, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine Person handelt, von der jedenfalls im Zeitraum der Tatbegehungen eine nicht unerhebliche kriminelle Energie und sozialschädliche Neigung ausging.2.3. Im vorliegenden Fall ist zunächst einmal unumstritten, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht zwei Mal (und zwar mit Urteilen des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraph 142, Absatz eins und 2 StGB - minderschwerer Raub - und vom römisch 40 wegen Paragraphen 127, 130, (1. Fall) - gewerbsmäßiger Diebstahl) wegen der Begehung eines Verbrechens iSd Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt wurde. Seine übrigen Verurteilungen haben sich (lediglich) auf die Begehung von Vergehen bezogen, wobei hier keineswegs die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte verharmlost werden sollen und auch nicht unerwähnt bleiben soll, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine Person handelt, von der jedenfalls im Zeitraum der Tatbegehungen eine nicht unerhebliche kriminelle Energie und sozialschädliche Neigung ausging.
Unter Bedachtnahme auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und die erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist allerdings festzuhalten, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer gesetzten Straftaten nicht um "besonders schwere Verbrechen" handelt. In den oben angeführten erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage werden nämlich als "besonders schwere Verbrechen" bzw. "typischerweise schwere Verbrechen" etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen angeführt. Ein bewaffneter Raub wurde vom Beschwerdeführer allerdings weder verübt noch diesem angelastet. Vielmehr ergibt sich aus der Strafanzeige (vgl. AS 13 bis 25 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes), dass der Beschwerdeführer sein Opfer (lediglich) verbal bedrohte und ihm ¿ 5 abnötigte (wobei nicht unerwähnt bleiben soll, dass der Beschwerdeführer sein Opfer offensichtlich zur Herausgabe weiteren Geldes und zum Aufsuchen eines Bankomaten nötigen wollte und nur durch das zufällige Vorbeifahren einer Polizeistreife davon abgehalten wurde). Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer wegen der Begehung dieses minderschweren Raubes "lediglich" zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei davon 10 Monate bedingt nachgesehen wurden. Nicht nur, dass es sich im Hinblick auf die oben zitierte Judikatur bei einem minderschweren Raub um kein "besonders schweres Verbrechen" im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 handelt und somit bereits die objektive Prüfung bezüglich der Beurteilung eines Verbrechens als "besonders schwer" nicht positiv ausfällt, fehlt es dem vom Beschwerdeführer begangenen minderschweren Raub in Anbetracht der verhängten und zu einem Großteil bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe offensichtlich auch an der von der Judikatur verlangten subjektiven Komponente. Wie bereits oben erwähnt, führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, zur Auslegung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" nämlich aus, dass es nicht genüge, dass der Antragsteller ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt habe. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtsfertigungsgründe seien zu berücksichtigen.Unter Bedachtnahme auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und die erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist allerdings festzuhalten, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer gesetzten Straftaten nicht um "besonders schwere Verbrechen" handelt. In den oben angeführten erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage werden nämlich als "besonders schwere Verbrechen" bzw. "typischerweise schwere Verbrechen" etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen angeführt. Ein bewaffneter Raub wurde vom Beschwerdeführer allerdings weder verübt noch diesem angelastet. Vielmehr ergibt sich aus der Strafanzeige vergleiche AS 13 bis 25 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes), dass der Beschwerdeführer sein Opfer (lediglich) verbal bedrohte und ihm ¿ 5 abnötigte (wobei nicht unerwähnt bleiben soll, dass der Beschwerdeführer sein Opfer offensichtlich zur Herausgabe weiteren Geldes und zum Aufsuchen eines Bankomaten nötigen wollte und nur durch das zufällige Vorbeifahren einer Polizeistreife davon abgehalten wurde). Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer wegen der Begehung dieses minderschweren Raubes "lediglich" zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei davon 10 Monate bedingt nachgesehen wurden. Nicht nur, dass es sich im Hinblick auf die oben zitierte Judikatur bei einem minderschweren Raub um kein "besonders schweres Verbrechen" im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 handelt und somit bereits die objektive Prüfung bezüglich der Beurteilung eines Verbrechens als "besonders schwer" nicht positiv ausfällt, fehlt es dem vom Beschwerdeführer begangenen minderschweren Raub in Anbetracht der verhängten und zu einem Großteil bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe offensichtlich auch an der von der Judikatur verlangten subjektiven Komponente. Wie bereits oben erwähnt, führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, zur Auslegung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" nämlich aus, dass es nicht genüge, dass der Antragsteller ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt habe. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtsfertigungsgründe seien zu berücksichtigen.
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes erweist sich der vom Beschwerdeführer begangene minderschwere Raub jedoch weder objektiv noch subjektiv als "besonders schwerwiegend" im Sinne obiger Ausführungen, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt unbescholten sowie der durch den Raub verursachte Schaden in der Höhe von ¿ 5 sehr gering ausgefallen und die Nichtanwendung von Gewalt ebenfalls in Betracht zu ziehen ist. Diese Aspekte haben offensichtlich auch in der gegen den Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, von welchen 10 Monate bedingt nachgesehen wurden, Niederschlag gefunden. Dieser subjektive Unrechtsgehalt ist in der rechtlichen Beurteilung des o.a. Bescheides vom Bundesasylamt jedoch gänzlich unberücksichtigt geblieben. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen kann jedoch nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht die Feststellung getroffen werden, dass die vom Beschwerdeführer begangene Straftat - wenngleich diese keineswegs verharmlost werden darf - als subjektiv "besonders schwerwiegend" im Sinne obiger Ausführungen anzusehen sind. Damit mangelt es aber nach Ansicht des Asylgerichtshofes bereits an der ersten von vier kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für eine Verbringung eines Flüchtlings trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat, nämlich an der Verübung eines "besonders schweren Verbrechens". Es kann daher im gegenständlichen Fall dem Bundesasylamt nicht gefolgt werden, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen eines "besonders schweren Verbrechens" rechtskräftig verurteilt worden ist, weshalb die Prüfung bereits an diesem Punkt zu beenden und der Status des Asylberechtigten nicht abzuerkennen ist.
Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer begangenen minderschweren Raubes ist jedoch insbesondere hervorzuheben, dass nicht nur die Begehung dieser Straftat sondern insbesondere auch die entsprechende strafrechtliche Verurteilung vom XXXX vor Rechtskraft des mündlich verkündeten Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.07.2005, mit welchem dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, erfolgt sind und diese Verurteilung vom XXXX somit vom "normativen Gehalt" des mündlich verkündeten Bescheides erfasst ist. Der vom Beschwerdeführer gegangene minderschwere Raub hat somit bereits bei der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus Berücksichtigung in den rechtlichen Erwägungen des Unabhängigen Bundesasylsenates gefunden und kann daher bereits auf dieser Grundlage nicht zur Begründung der Aberkennung des Asylstatus herangezogen werden.Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer begangenen minderschweren Raubes ist jedoch insbesondere hervorzuheben, dass nicht nur die Begehung dieser Straftat sondern insbesondere auch die entsprechende strafrechtliche Verurteilung vom römisch 40 vor Rechtskraft des mündlich verkündeten Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.07.2005, mit welchem dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, erfolgt sind und diese Verurteilung vom römisch 40 somit vom "normativen Gehalt" des mündlich verkündeten Bescheides erfasst ist. Der vom Beschwerdeführer gegangene minderschwere Raub hat somit bereits bei der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus Berücksichtigung in den rechtlichen Erwägungen des Unabhängigen Bundesasylsenates gefunden und kann daher bereits auf dieser Grundlage nicht zur Begründung der Aberkennung des Asylstatus herangezogen werden.
Bei den übrigen Straftaten des Beschwerdeführers handelt es sich zwar um Verurteilungen die nach mündlicher Verkündung des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.07.2005 erlassen wurden (XXXX und XXXX) - wobei hier lediglich am Rande angemerkt wird, dass mit der mündlichen Verkündung eines Bescheides dieser bereits ergangen bzw. erlassen ist, sich daran die Rechtskraftwirkungen knüpfen und die schriftliche Ausfertigung desselben lediglich deskriptiven Charakter hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62, Rz 30 und 31), der mündlich verkündete Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.07.2005 somit mit Verkündung erlassen war und die schriftliche Ausfertigung durch den Asylgerichtshof vom 04.08.2009, GZ. D13 254798-0/2008/8E, keine Auswirkungen auf die Rechtskraft mehr hatte -, doch stellen die diesbezüglichen Strafdelikte (gewerbsmäßiger Diebstahl, Hehlerei, tätlicher Angriff auf einen Beamten, Betrug und versuchter Diebstahl) bereits objektiv (und auch in Kumulation) keine "besonders schweren Verbrechen" im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw. der erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 dar, weswegen diese ebenfalls nicht zur Begründung der Asylaberkennung im gegenständlichen Fall herangezogen werden können.Bei den übrigen Straftaten des Beschwerdeführers handelt es sich zwar um Verurteilungen die nach mündlicher Verkündung des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.07.2005 erlassen wurden (römisch 40 und römisch 40 ) - wobei hier lediglich am Rande angemerkt wird, dass mit der mündlichen Verkündung eines Bescheides dieser bereits ergangen bzw. erlassen ist, sich daran die Rechtskraftwirkungen knüpfen und die schriftliche Ausfertigung desselben lediglich deskriptiven Charakter hat vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 62,, Rz 30 und 31), der mündlich verkündete Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.07.2005 somit mit Verkündung erlassen war und die schriftliche Ausfertigung durch den Asylgerichtshof vom 04.08.2009, GZ. D13 254798-0/2008/8E, keine Auswirkungen auf die Rechtskraft mehr hatte -, doch stellen die diesbezüglichen Strafdelikte (gewerbsmäßiger Diebstahl, Hehlerei, tätlicher Angriff auf einen Beamten, Betrug und versuchter Diebstahl) bereits objektiv (und auch in Kumulation) keine "besonders schweren Verbrechen" im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw. der erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 dar, weswegen diese ebenfalls nicht zur Begründung der Asylaberkennung im gegenständlichen Fall herangezogen werden können.
Eine weitere Prüfung der Aberkennungsvoraussetzungen kann daher unterbleiben.
Da im gegenständlichen Fall Spruchpunkt I. des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides zu beheben ist, ist im Sinne der Bestimmung des § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 - da dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht abzuerkennen ist - auch Spruchpunkt II. des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides zu beheben, was in weiterer Folge entsprechend den Bestimmungen der §§ 10 Abs. 1 Z 3 und 10 Abs. 2 AsylG 2005 auch für Spruchpunkt III. gilt.Da im gegenständlichen Fall Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides zu beheben ist, ist im Sinne der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 - da dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht abzuerkennen ist - auch Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides zu beheben, was in weiterer Folge entsprechend den Bestimmungen der Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 10 Absatz 2, AsylG 2005 auch für Spruchpunkt römisch drei. gilt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
besonders schweres Verbrechen, gesundheitliche Beeinträchtigung, Interessensabwägung, strafrechtliche Verurteilung, ZukunftsprognoseZuletzt aktualisiert am
30.03.2012